{"id":"bgbl1-1974-46-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":46,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Schwerbehindertengesetzes","law_date":"1974-04-29T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1005\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1974                   Ausgegeben zu Bonn am 30.April 1974                                                                                Nr.46\nTag                                            Inhalt                                                                                   Seite\n29. 4. 74 Neufassung des Schwerbehindertengesetzes ..... .                                                                                 1005\n811-1\n24. 4. 74 Verordnung über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an\ndie Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1022\n24. 4. 74 Siebente Durchfübrunqsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Schaf-\nböcken .................................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1026\n7824-1-5\nBekanntmachung\nder Neufassung des Schwerbehindertengesetzes\nVom 29. Apr.il 1974\nAuf Grund de,s Artike1,s III § 1 des Gesetze,s zur\nW eiite,rentwi cklung de1s Sohwe,r,be,sohädi1g,tenrechts\nvom 24. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981) wird\nnachstehend der Wortlaut des Schwerbehinderten-\ngesetzes in der neuen Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 29. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","1006                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter\nin Arbeit, Beruf und Gesellschaft\n(Schwerbehindertengesetz - SchwbG)\nin der Fassung vom 29. April 1974\nInhaltsübersicht\n§                                                                                            §\nErster Abschnitt                                                  Persönliche Rechte und Pflichten des Vertrauensman-\nnes der Schwerbehinderten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23\nGeschützter Personenkreis\nGesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann ...... .                                       24\nSchwerbehinderte ................................ .                                      1\nBeauftragter des Arbeitgebers .................... .                                     25\nGleichgestellte ................................... .                                   2\nZusammenarbeit                                                                           26\nFeststellung und Nachweis der Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3\nSechster Abschnitt\nDurchführung des Gesetzes\nzweiter Abschnitt\nZusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber\nBundesanstalt für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             27\nUmfang der Beschäftigungspflicht ................. .                                    4  Aufgaben der Hauptfürsorgestelle . . . . . . . . . . . . . . . . .                       28\nBeschäftigung besonderer Gruppen Schwerbehinderter                                      5  Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Haupt-\nBegriff des Arbeitsplatzes ........................ .                                   6  fürsorgestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nBerechnung der Pflichtzahl                                                                 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit . . . . . . . . . . . .                            30\nAnrechnung auf Pflichtplätze ...................... .                                   7  Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Bundes-\nAusgleichsabgabe ................................ .                                     8  anstalt für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     31\nAusgleichsfonds                                                                         9  Beirat für die Rehabilitation der Behinderten ...... .                                   32\nGemeinsame Vorschriften ........................ .                                       33\nDritter Abschnitt                                                  Ubertragung von Aufgaben ....................... .                                       34\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber\nSiebenter Abschnitt\nPflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt\nfür Arbeit und den Hauptfürsorgestellen . . . . . . . . . . .                          10            Fortfall des Schwerbehindertenschutzes\nPflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwer-                                                Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes .......... .                                     35\nbehinderten ..................................... .                                    11\nEntziehung des Schwerbehindertenschutzes                                                 36\nVierter Abschnitt                                                                             Achter Abschnitt\nKündigungsschutz                                                                        Widerspruchsverfahren\nErfordernis der Zustimmung ...................... .                                    12  Widerspruch                                                                              37\nKündigungsfrist ................................. .                                    13  Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle ..                                      38\nAntragsverfahren ................................ .                                    14  Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt ..... .                                       39\nEntscheidung der Hauptfürsorgestelle ............. .                                   15  Verfahrensvorschriften ........................... .                                     40\nEinschränkungen der Ermessensentscheidung . . . . . . . .                              16\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  17                           Neunter Abschnitt\nAußerordentliche Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 18                        Sonstige Vorschriften\nErweiterter Beendigungsschutz .................... .                                   19\nVorrang der Schwerbehinderten ...................                                      . 41\nArbeitsentgelt und Dienstbezüge .................                                      . 42\nFünfter Abschnitt\nMehrarbeit                                                                               43\nBetriebs-, Personal-, Richter-                                             Zusatzurlaub                                                                             44\nund Präsidialrat\nVergünstigungswesen für Schwerbehinderte\nVertrauensmann der Schwerbehinderten\nAusweise .......................................                                       . 45\nBeauftragter des Arbeitgebers\nBeschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit ...                                      . 46\nAufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und\nSchwerbehinderte Beamte und Richter .............                                      . 47\nPräsidialrates .................................... .                                  20\nUnabhängige Tätigkeit ...........................                                      . 48\nWahl und Amtszeit des Vertrauensmannes der\nSchwerbehinderlen ............................... .                                    21  Kostenfreiheit ...................................                                     . 49\nAufgaben des Vertrauensmannes der Schwer-                                                  Geheimhaltungspflicht ............................                                     . so\nbehinderten ..................................... .                                    22  Statistik .........................................                                    . 51","Nr. 46 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                                      1007\nZehnter Abschnitt                                                                         Elfter Abschnitt\nFörderung von Werkstätten für Behinderte                                                       Ordnungswidrigkeiten, Straf- und\n§                         Schlußvorschriiten                §\nBegriU der Werkstatt für Behinderte .............. .                              52\nOrdnungswidrigkeiten ...........................    .   57\nVerrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe                                53\nStrafvorschrift ................................... .   58\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand . .                              54  Stadtstaatenklausel ..............................  .   59\nAnerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       55  Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst ...  .   60\nBlindenwerksUitl.en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Berlin-Klausel ...................................   .   61\nErster Abschnitt                                                       (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu\nGeschützter Personenkreis                                              treffen, wenn e1ine Fest,s,te11Lung übe1r da1s Vorliegen\n,e,itne,r Behiinderung und den Grad einer auf ihr beru-\nhenden Mi nderung der ErwerbsfähigkeH schon in\n1\n§ 1\nei,nem Rentenbesche,id, e,ine1r entsprnchenden Ver-\nSchwerbehinderte                                                  waiHungs- oder Geirichtsentsicheidung oder e iner      1\nSchwerbehjnderte im Sinne dieses Gesetzes sind                                    vorläufäg,en Be scheiini,gung der für di,e,se Entschei-\n1\nPersonen, die körperliich, gei,süg ode,r see,li1s,ch be-                             dungen zuständigen Dienststelilen geitroff en worden\nhindert und infolge ihrer Behinderung in ihre,r Er-                                  i1s,t, e,s se,i denn, daß der Behinderte ein Interesse an\nwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig-                                     ande,rwe,itiger Fest,s,te,I,Iung nach Absatz 1 glaubhaft\nstens 50 vom Hundert gemindert s,inid, s10ferrn s,i,e                                macht.\nrechtmäßig im Geltungsbereich die,se,s Gesie,tzes\nwohnen, sich gewöhnlich aufha,Lten ode,r e,i,ne Be-                                        (3) Li,egen mehrere Behindernngen vor, so i s,t der\n1\nschäftigung a,ls Arbeitnehmer ausüben.                                               Grad der Minderung der Erwe,rbsfähLgke,i,t durch di,e\nBeurtei,Jmng de,r Auswirkungen der Behinderungen\n§2                                                   in ihrnr Ges,amtheiit fes,tzust~1l1len. Für diese Ent-\nscheidung gii,I,t Abs,a,tz 1, e,s sei denn, daß in e,iner\nGleichgestellte                                                 Hntscheidung nach Absatz 2 eiine Gesamtbeurtei-\n(1) Personen im Sinne de,s § 1, die inifoLg,e ihrer                               lung berni1t,s getroffen worden is,t.\nBehinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit ni1cht IllUr\nvorübergehend um weniger aLs 50 vom Hunde,rt,                                              (4) Auf Antrng des Behinderten ste1len die für die\naber wenigstens 30 vom Hundert geminde,rt s,ind,                                     Durchführung des Bundesver,sorgung,sgese,tzes zu-\nsollen auf Grund einer Feststelil,ung nach § 3 a,uf iih-                              s,tändiig,en Behörden auf Grund einer unanfechtbar\nren Antrag vom Arbeiits,amt den Schweirbehinderten                                   gewordenen Feststellung nach dfn Absätzen 1, 2\nglekhgestelilt werden, wenn sie inrfol,ge iihrnr Behin-                               oder 3 e,ine Beschei,ni,gung übe,r di,e Eigenschaft a,Is\nderung ohne diese Hilfe einen gee,igneiten Arbeiiits-                                Schwe,rbehinderte,r und den Grad der Minderung\npla,tz nicht erLangen oder nicht beha,lit,en köillilJen.                              der Erwerbsifähigkei1t aus. Diese Bes,cheiinig,ung i,5,t\nDi,e GleichsteUung kann zeitlich befr1istet we,rden.                                 zu berkhti,g,en ode,r einzuziehen, sobaild eine Neu-\n(2) Auf Glei,chg,esteUte i1s,t die,ses Ge,setz mit Aus-                            festisteUung unanfechtbar geworden ist. Das Gesetz\nnahme des § 44 übe,r den Zus,atzurlaub anzuwenden.                                   übe,r da1s Verwailtungsverfahren der Kriegsopferver-\nsorgung ist entsprechend anzuwenden.\n§3\n(5) Für die StreiUgkeiten übe,r Feststellungen\nFeststellung und Nachweis der Minderung\nnach Abs,a,tz 1 und dJi.e Ausste,llung, Berichügung\nder Erwerbsfähigkeit                                                und Einzi,ehung e,iner Bescheinigung na,ch Absa,tz 4\n(1) Auf Antrag des Behinderten s,teLlen die für die                                iis,t der Reohtsweg zu den Gerichten der Soztalge-\nDurchführung des Bundesvmsorgungs,gesetze1s zu-                                       richtsba,rkei,t gegeben. Soweit da,s Sozialgerichtsge-\nständigen Behörden da,s VorLiegen einer Behinde-                                      setz vom 3. Seipte.mber 1953 (Bundesgesetzbl. I S.\nrung und den Grad e,iner auf ihr beruhenden Miinde-                                   1239), zuiletzt geändert durch das Arbe,itnehmer-\nrnng der Erwerbsfähi,gkeit fes,t. § 30 Abs. 1 und § 62                                übe,rla,s,sungsgesetz vom 7. Augus,t 1972 (Bundesge-\nAbs. 1 bis 3 des Bundesversorgungs,ge,setze1s und                                     se,tzbl. I S. 1393), besondere Vorschriften für die\ndas Gesetz über das Ve,rwa1tungsverfahren der                                         Kri,e,gsopforversorgung enthält, gelten diese auch\nKriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bunde1sge-                                     für Strni,ti,gkei,ten na:eh Satz 1. Di,e Berufung gegen\nsetzbl. I S. 202), zule,tzt geändert durch das Driitte                                di,e Urte,iile der Sozialgerichte, die den Grad der\nGe,setz über die Anpa,ssung der Lei,stungen de,s Bun-                                 Minderung der Erwerbsfähigkeiit betreffen, ist nur\ndesversorgungsgesetzes vom 16. De,zember 1971                                         zuiläss,ig, s,oweit davon die Schwerbehinderteneigen-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1985), sind entsprechend anzu-                                  schaft oder die Voraussetzung zur Glekhstel.lung\nwenden.                                                                               mit Schwerbehinderten abhängt.","1008                                   Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzweiter Abschnitt                      te, Richter sowie Auszubi,ldende und andere zu\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber              ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt\nwerden.\n§4                                (2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf\nUmfang der Beschäftigungspflicht               denen beschäfügt werden\n(1) Privia,te Arbeitgeber und Arbeiiitgebe,r der öf-    1. pHegebedürfüge Behinderte in Betrieben und An-\nsta,Uen, die überwieg end der Eingliederung der\n1\nf entliiohen Hand (Arbei1t,geber), d1e über mi,ndesitens\n16 Arbei,t,s,plütze im Sinne de-s § 6 Abs. 1 verfügen,           BehJinderten dienen,\nhaben auf wenigstens 6 vom Hundert deir Arbeits-            2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster\nplätz,e Schwerbehinderte zu beschäftigen.                        Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend\n(2) Di,e Bundesregierunrr wLrd ermächtig,t, den              durch Beweggründe ka.rit,ativer oder reLigiöser\nPfLichtsa,tz na1ch Absatz 1 durch Reolltis,verordnung            Art bestimmt ist,\nmiit Zustimmung des Bundesrates naieh dem jeweilii-         3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster\ngen Bedarf c1n Pflichtplätzen für Schwerbehinderte               Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu\nzu ändern, j(~cloch auf höchstens 10 vom Hunde,rt zu             ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erzie-\nerhöhen oder bis crnf 4 vom Hundert herabzusetzen;               hung beschäftigt werden,\ndaibe,i kann der Pfüidüs,atz für Arbeitgebe,r der öf-\n4. Teiilnehmer an Maß,nahmen zur Arbeitsbeschaf-\nfentlkhen Hand höher festgesetzt werden a1ls für\nfung nach den §§ 91 bis 99 des Arbeitsförde-\npriva,te ArbeHgeber.\nrungsges,etzes,\n(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sin-\n5. Personen, die nach ständiger Ubung in ihre Stel-\nne des Absatzes 1 geHen\nlen g-ewählt werden.\n1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren naichge-\nordne,ten Dienslstel,len, das Bundespräsidia1lamt,         (3) Als Arbeitsplätze zählen ferne,r nicht SteUen,\ndie Verwaltungen des Deutschen Bunde st,a,ges1\ndie nach der Na1tur der ArbeH oder nach den zwi-\nund Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht,         schen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur\n. die obersten Gerichtshöfe des Bunde,s, der Bun-        auf die Dauer von höchstens 8 Wochen bes-etzt sind,\ndesg•erichtshof jedoch zusammengefaßt miit dem         Ste,Hien, auf denen Arbeitnehmer geringfüg,ig im\nGeneralbundesanwalt, sowie di,e Deuts-ehe Bun-         Sinne des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes be-\ndesbahn,                                               s,chäfti1gt werden, sowie SteHen, auf denen Personen\nbeschäfügt we,rden, die einen Rechtsanspruch auf\n2. jede oberste Landesbehörde und die Sta,aits- und         Einstellung haben.\nPräsidiafäanzleien mit ihren na,chgeo1idineten\nDienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die\nRechnungshöfe (Rechnungskammern), die Orga-                                           §7\nne der Verfassungsgerkhtsbairkeit der Länder\nund jede sonstige Landesbehörde, zusammenge-                            Berechnung der Pflichtzahl\nfaßt jedoch diejenigen Behörden, die e,ine ge-                         Anrechnung auf Pflichtplätze\nmeinsame PersonaJverwaJitung haben,                        (1) Bei Berechnung der Zahl der PfLichtplätze für\n3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jede,r Ver-        Schwerbehindmte nach § 4 s,ich erg,ebende Bruch-\nband von Gebietskörperschaften,                        te,ile von 0,50 und mehr werden aufgerundet.\n4. jede sonstige Körperschaft, Ans,t,aH oder StiHung            (2) In Sa.i,sonbetrieben sind der Bernchnung de,r\ndes öffentlichen Rechts.                               Z aihl de,r Pfl:ichtplätze 85 vom Hundert der Arbeits-\n1\nplätze zugrunde zu legen.\n§5                                (3) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der\nBeschäftigung besonderer Gruppen                Pfükhtiplätze auf der Grundlage der mit Stammar-\nSchwerbehinderter                      beitern besietzten Arbeits:plätze und 20 vom Hundert\nder K,ampagne:arbeitsplätze zu berechnen.\nUnter den Schwerbehinderten, die von den Ar-\nbeitgebern nach § 4 zu beschäfti:gen s,ind, müssen              (4) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines\nsich in angemessenem Umfang befänden                        werden, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im\n1. Schwerbehinderte mit einer Minderung der Er-             Sinne des § 1 sind, auf die Pflichtzahl angerechnet.\nwerbsfähigkeit um wenig.stens 80 vom Hundert,              (5) Ein Schwerbehinderter, der kürzer als be-\n2. Schwerbehinderte, die da,s 55. Lebensj,ahr volilen-      triieb:sübli.ch, aber wenigstens 20 Stunden in der\ndet haben,                                             Woche beschäfügt wird, wird auf einen Pflkhtp1aitz\nangerechnet. Whd der Schwerbehinderte weniger\n3. sonstige nach Art und Schwere ihrer Behi1nde-\nals 20 Stunden in der Woche beschäftig,t, hat das\nrung besonders betroffene Schwerbehinderte.\nArbeit,samt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz\nzuzula,s,sen, wenn die kürzere Arbeitsz-ei t wegen Art\n1\n§6                            und Schwere der Behinderung notwendig erscheint.\nBegriff des Arbeitsplatzes\n(6) Da,s Arbeitsamt kann die Anrechnung eines\n(1) Arbeitsplcitze im Sinne dieses Gesetzes sind        Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehin-\nalle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beam-        derten im Sinne des § 5, auf mehr a,ls einen Pflicht-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                          1009\npla,tz zulassen, wenn dessen Unterbringung in Ar-        (6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Ar-\nbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gnt  beitsplätze verfügen, kann die Bundesregierung\nauch für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Absat-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nzes 5.                                                des.rates die Ausgleichsabgabe für einen bestimm-\nten Zeiitraurn allgemein oder für einzelne Landesar-\n(7) Da,s Arbeitsamt kann die Anrechnung eines\nb:i,tsamtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn\nSchwerbehinderten, der zu seiner bemHichen Bil-\ndie Zahl der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der\ndung beschäftigt wird, auf mehr als einen PHkht-\nunterzubringenden Schwerbehinderten so erheblich\nplatz zulassen.\nübersteigt, daß die Pflkhtplätze dieiser Arbeitgeber\n§8                          niicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.\nAusgleichsabgabe                      (7) F~r die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe\n(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl   zu entrichten (Absatz 1), gelten hinsichtlich der in\nSchwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für    § 4 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hin-\njeden unbesetzten Pflichtpliatz monatlich eine Aus-   sichtlich der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen\ngleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Aus-      das Land als ein Arbeitgeber.\ng,leichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung\nSchwerbehinderter nicht auf.                                                       §9\n(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und                            Ausgleichsfonds\nunbesetzten Pflichtplatz einhundert Deutsche Mark.\n(1) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unter-\nSie ist vorn Arbeitgeber jährlich zugleich mit der\nb:in?ung Schwerbehinderter und zur Förderung von\nErstattung der Anzeige nach § 10 Abs. 2 an die für\nEmnchtungen und M,aßnahmen, die den Interessen\nseinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelile abzufüh-\nmehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und\nren. Ist ein Arbeitg,eber mehr als 3 Monate im Rück-\nBerufsförderung Schwerbehinderter dienen, wird\nstand, erläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststel-\nmtt dem Tag,e des Inkraifttretens dieses Gesetze1s\nlungsbescheid über die rückständigen Beträge und\nbeim Bundesministe,r für Arbeit und ·Sozialordnung\nbetreibt die Einziehung. Gegenüber privaten Arbeit-\nals zweckgebundene Vermögensmasse ein „ Aus-\ngebern ist die ZwangsvoLlstreckung nach den Vor-\ngleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Ein-\nschriften über das Verwaltung,szwang,sverfahren\ngU.ederun.g Schwerbehinderte•r in Arbeit, Beruf und\ndurchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentliche.n\nGe1sellschaft\" gebt1det. Der Bundesminister für Ar-\nHand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Auf-\nbeit und Sozialordnung verwaltet den Ausgleichs-\nsichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entschei-\nfonds.\ndung sie die Entscheidung der obersten Bundes-\noder Landesbehörde anrufen kann.                          (2) Die Bunde,sregiernng wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Die Ausgleichsabgabe da.rf nur für Zwecke der  Vorschriften über die Ge,staltung des Ausgleichs-\nArbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter        fonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe-\nsowie für Leistungen zur nachgehenden H~lfe im         und Verwaltungsverfahren zu erlaissen.\nArbeitsleben (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werdeill,\nsoweit -Mittel für denselben Zweck nicht von ande-\nrer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden.\nAus dem Aufkommen an Ausglekhsabgabe dürfen                                Dritter Abschnitt\npersönliche und sächliche Kosten der Verwaltung\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber\nund Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden.\nDie Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Aus-\nschuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle                                  § 10\n(§ 29) auf dessen Verlangen eine Ubersicht über die                   Pflichten der Arbeitgeber\nVerwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.                      gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit\n(4) Die Hauptfürsorgestellen haben 40 vom Hun-                   und den Hauptfürsorgestellen\ndert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den            (1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden\nAusgleichsfonds (§ 9) weiteirzulei,ten. Zwi,schen den  Betrieb und jede DienststeLle, ein Verzeichnis der\n~auptfü:sorgestellen wird ein Ausgleich herbe·ige-     bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleich-\nfuhrt. Die Bundesregierung wird ermächtiigt, durch     ges1teUten und sonstigen anrechnungsfähi,gen Perso-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        nen laufend zu führen und den Vertretern des Ar-\ndi_e nä~e:en ~inzelheiten des Ausgleichs zu regeln.    beitsamtes und der Hauptfürsorgestelle, die für den\nHierbei 1st sicherzustellen, daß jeder Hauptfürsor-    Sitz des Betriebes oder der Dienststelile zuständig\ngestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden     sind, auf Verliangen vorzuzeigen.\nSchwerbehinderten, ein annähernd gleiches Auf-\nkommen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung              (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zu-\nsteht.                                                ständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durch-\nschrift für die Hauptfürsorgestelle einrna1l jährlich\n(5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleiben-\nbis spätestens 31. März für dais vorangegangene Ka-\nden Mittel der Ausgleichsabgabe sind von diesen\nlenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen\ng:sondert zu verwalten. Die Rechnungslegung und\ndie formelle Einrichtung der Rechnungen und Bele-      1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 6 Abs. 1 sowie\ng:   regeln sich nach den Bestimmungen, die für            § 6 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und\njede Dienststelle,\ndiese Stellen allgemein maßgebend sind.","1010                                   Btmdes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. di{) Z,ilil cfor in den vinzolnen Belr,ieben und                (2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten\nDit!nslste.Jlc!n IH!schfül i~JLon Schwerbehinderten,      so zu beschäfügen, daß di,ese ihre Fähigke,iten und\nGloichqcsl.Pllton und sonsl.iqcn i.lnrechnung,sfähi- Kenntnisse möglichst voLl verwerten und weiterent-\nqcn Personen, qesondt:rl nc1ch ihrer Zu~Jehörig-          wickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten\nkeit zu einer dieser Cmppen,                              zur Förderung ihres berufLichen Fortkommen,s bei\n3. M,c~hrfi1chanrcchnun~Jcn und                              , innerbetrieblichen    Maßnahmen      der berufLichen   Bil-\ndung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Tei1Lnahme\n4. den Gcsr.m11 lwt rc1q der qosch uldctcn Ausuleichs-         an außerbetriebUchen Maßnahmen ist in zumutba-\naibgabe.                                                  rem Umfang zu erleichtern.\nDie Arbeitqelwr hdlwn dPn Anzoiqon 2 Abschriften                   (3) Die A.rbeitgeber sind verpfLichtet, die Arbeits-\ndes nach Absatz l zn führ('nden Ver1.cichnisses bei-           räume, Betriebsvorri,chtungen, Maschinen und Ge-\nzufügen, sofern die Bundc sanstaU für Arbeit nicht\n1\nrät~chaften unter besonderer Berückskhhgung der\nzuläßt, daß sie nur die im BerichtszeHraium e,inge-            UnfaHgefahr so einzurichten und zu unterhailten\ntretenen Verctndc runc1en im1.c·igen. D,ie .Arbei,tgebeir\n1\nund den Beüieb so zu regeln, daß eine tunlichst\nhaben dem Betriebs-, PerscmiiI-, Richter- und Präsi-           große Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben\ndi,ah,a,t, dem Verlrauensmann der Schwerbehinder-              dauernde Beschäftigung fanden kann; die Einrich-\nten (§ 21) und dem Beauftra~Jlen des Arbeitgebers              tung von TeilzeitarbeH,s,plätzen ist zu fördern. Die\n(§ 25) je eine Abschrift der Anzeiqe und des Ver-             Arbeitglieber sind ferner verpHichtet, den Arbeits-\nzeichnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die .zur           platz mit den erforderlkhen techni,schen Arbeitshil-\nBeschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet             fen cruszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sät-\nsind, haben die i\\nzeige nach Satz 1 nur edle 5 Jahre          zen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchfüh-\nzu erstatten.                                                  rung den Bekieb ernstlich schädigen würde oder\n(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanst,a.:lt für          m,i,t unv,erhältnismäßigen Aufwendungen verbunden\nArbeiit und der Hau,pUürsorgestelle die Auskünfte              wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenos-\nzu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes not-            senschaHlichen       Arbeitsschutzvorschriften       ihnen\nwendi,g sind.                                                  entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnah-\nmen haben die Landesarbe.itsämt,er und Hauptfür-\n(4) Die Arbeitgeber haben den Vertrete,rn de,r              sorgesteHen die Arbeitgeber un,ter Berück,sichti-\nBundesanst,a,l,t für Arbeit und der Hauptfürisorgeste,1-       gung der für die Beschäfügung wesentliichen Eigen-\nle Einblick in ihren Betrieb oder ihre DienststeMe zu          schaften der Schwerbehinderten zu unterstützen.\ngewähren, soweit es im Tnteresise der Schwerbehin-\nderten erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstge-\nheimnisse nicht gefcthrdet werden.                                                Vierter Abschnitt\n(5) Die AdJeilfJeber haben den Vertrauensmann                                  Kündigungsschutz\nder Schwerbehinderten (§§ 21 und 24) unverzüg1Uch\nnach seiner Wahl und ihren Beauftr,a,gten für die                                         § 12\nAnge:legenheiten der Schwerbehinderten (§ 25) un-\nverzüglich nach seiner Bestellung dem für den Si1tz                          Erfordernis der Zustimmung\nde1s Betriebes oder der Dienslstelle zusländig,en Ar-             Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines\nbeit,siaml und der Hauptf ürsorgeste!l e zu benennen.          Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf\nder vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.\n(6) In einer Mitteilung gemä.ß § 8 Abs. 1 des Ar-\nbeitsförderungsgesetzes hat der Arbeitgeber anzu-\ngeben, weilche Schwerbehinderten betroffen sind                                           § 13\nund in welchem Umfang skh die z,ahl der Pfliicht-                                   Kündigungsfrist\nplätze verringerit. Im Falle der Unt,erlassung gilt § 8\nDi,e Kündi,gungsfrist beträg,t mindestens 4 Wo-\nAbs. 3 des Arbei,tsföridecmmgsgesetzes entsprechend.\nchen.\n§ 14\n§ 11\nAntragsverfahren\nPflichten der Arbeitgeber gegenüber                    (1) Die Zustimmung zur Kündigung ha,t der Ar-\nSchwerbehinderten                        beitgeber bei der für den Siitz des Betriebe,s oder der\nDienststeU,e zuständi,gen HauptfürsorgesterLle schrift-\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Be-         lich, und zwar in doippe1,ter Ausfertigung, zu beant-\nsetzung freier Arbe,itsplätze zu prüfen, ob Schwer-            trag,en. Der Begriiff des Betri,ebe,s und der Begriff der\nbehinderte beschäftigt werden können. Bewerbun-                Diensitstelle im Sinne dieses Gesetzes be,stimmen\ngen von Schwerbehinderten sind mit dem Ver-                    sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem\ntrauensmann der Schwerbehinderten zu e,rörtern                 Personalvertretungsrecht.\nund mit s,einer Stelilungnaihme dem Be,tri,ebs- oder\nPersonalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwer-                  (2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine SteUungnah-\nbehinderten Richtern sind mit dem Vertrauensmann               me des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates\nzu erörtern und mit seiner Stellungnahme dem Prä-              oder Persona1lrates und de1s Vertrauensmannes der\nsidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernen-             Schwerbehinderten ein. Si,e ha:t ferner den Schwer-\nnung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der            behinderten zu hören.\nSchwerbehinderte die Beteiligung des Vertrauens-                  (3) Die Haup,tfür,sorgeste,l,le hat in j ede,r Lage des\nmannes ausdrücklich ablehnt.                                   Verfahrens auf eine gütliiche Einigung hinzuwi,rken.","Nr. 4fi  Tag der Aus~Jabe: Bonn, den 30. April 1974                             1011\n§ 1;,                                (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur in-\nEntscheidung der Hauptfürsorgestelle                  nerha,lb von 2 Wochen beantragt werden; maßgE!-\nbend ist der Eingang des Antrages bei der Haupt-\n(l) Die IIaupUiirsorgt)st.elle :-,;oJI die Entscheidung,     fürsorges,teHe. Die Frist beginnt mi,t dem Zeitpunkt,\nta1J,s erforderlich cHl I Crund rnündlk:her Verhand-             in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung\nlung, innerhafö ei1ws Monuls vom Ta,ge des Ein-                  maßgebenden Ta,tsachen Kenntni,s erlan,gt.\ng,anqs des Anlrdgcs an 1reffen.\n(3) Die HauptfürsorgesteHe hat die Entscheidung\n(2) Die Entschcidun~J ist dem Arbeitgeber und                inne,rha,lb von 10 Tagen vom Ta,ge de,s Eing,a,ngs des\ndem Schwerbehinderten zuzusteillen. Dem Arbeits-                 Antrages an zu treffen. Wird innerha,lb die,ser Frist\namt ist eine Abschrift der Entscheidung zu über,sen-             e ine Entsche.idung nicht getroffen, gilt die Zustim-\n1\nden.                                                             mung als erteilt.\n(3) Erteilt die Hc1upl.fü rsorgeslelle die Zustim-               (4) Die Hauptfürsorgestelle soH die Zustimmung\nmung zur Kündiqun~J, k,mn der Arbeitgeber die                    erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde er-\nKündigung nur im1t>rhalb einc~s Monats nach Zustel-              folgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinde-\nlung erkli:iren.                                                 rung steht.\n§ 16                                 (5) Rechtsmittel gegen die Zust,immung der\nHauptfürsorgestelle zur außerordentl,i,chen Kündi-\nEinschrfö1k ungen der Ermessensentscheidung               gung haben keine aufschiebende Wirkung.\n(1) Die l Ic1 upt! (i rsoqJcsl.el le hdt di.p Zustimmung         (6) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der\nzu erteilen lJc,i Kiindiqun9(•n in Betrieben und                 Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-\nDienststellen, cJic: nicht. nm vorübergehend einge-              setzbuches erfolgen, wenn sie unverzüglich nach\nste,Jl,t oder aulc1c liist wcrcfon, wenn zwischen dem\n1\nErteilung der Zustimmung erklärt wird.\nTage dr'.r Kündiuun9 und d('lll Td~Je, bis zu dem Ge-\nha,l,t oder Lohn (JCzillill wird, mindesu,ns 3 Monate                (7) Schwerbehinderte, denen ledi,glich aus Anlaß\nliegen. Unt.er der qlcichcn Vorarisse1zung soll sie              eirn?s Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekün-\ndie Zustimm unq 2111cJ1 hPi K(11lfl iqungen in Betrieben         dig,t worden i,st, sind na1ch Beendi,gung des Streiks\nund DienslslP!len c1·l.eilcn, die rncht, mn vorüberge-           oder der Aussperrung wieder einzustellen.\nhend wesenLI ich ('iJl<_jt,schr/ink t werden, wenn die\n§ 19\nGesamtzahl dc~r V('rblciilwrnkn Sdiwrcrbehinderten\nzur Erfüllung der Verpflichtung nach§ 4 ausre,icht.                            Erweiterter Beendigungsschutz\n(2) Die Hauptf(irsorgestelle soll die Zustimmung                 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines\nerteilen, wenn dem Schwerbehinderten e,in anderer                Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorheri-\nangemessener und zumutbarer Arbeitsp1'atz ge,s,i-                gen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie\nchert ist.                                                       im P,aJlile des Eintritts der Berufsunfähi,gkeiit ohne\nKündigung erfolgt. Die Vorschri,ft,en d,ie1ses Ab-\n§ 17                             schniitt,s über die Zustimmung zur Kündigung gelten\nAusnahmen                            entsprechend.\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht\nfür Schwerbehinderte, die a,uf SteLLen im Sinne des                                  Fünfter Abschnitt\n§ 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden.                                     Betriebs-, Personal-, Richter-\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden fe,r-                               und Präsidialrat\nner bei Entlassungen, die aus WiUerum.g,sgründen                         Vertrauensmann der Schwerbehinderten\nvorgenommen werden, keine Anwendung, sofern                                   Beauftragter des Arbeitgebers\ndi,e Wiedereinstellung der Schwerbehinde,rten bei\n§ 20\nWiederaufnahme der Arbeit gewäl1f'iei,ste,t ist.\nAufgaben des Betriebs-, Personal-,\n(3) Die Zustimmung der Hauptfürsorgest,e,lle i,st\nRichter- und Präsidialrates\nnicht erforderlich, wenn der Schwerbehinde,rite aus-\ndrücklich nur zur vorübergehenden AusihJi,lf,e, auf                  Betriebs-, Persona,!-, R,ichter- und Präsidia1lrait ha-\nProbe oder für einen vorübergehenden Zwe,ck e,i,n-               ben die BingHederung Schwerbehinde,rter zu för-\ngeste,llt worden ist, es sei denn, daß d,a,s Arbeitsver-         dern. Sie haben inshesonder,e da.rauf zu achten, daß\nhältnis über 6 Monate hinaus fortbe steht. De,r Ar-\n1                dii,e dem A11beitgeber nach den § § 4, 5 und 11 oblie-\nbeiitgeber hat Einstellungen auf Probe und Beendi-               genden VerpfLichtungen erfüllt werden; s,ie soHen\ngungen derartiger Arbeitsverhälitnisse unabhängig                 aiuf di,e Wahl des Vertrnuensmannes hinwirken.\nvon der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen de,r\nHauptfürsorgestelle innerha,]b von 4 Ta,gen anzuzei-                                         § 21\ngen.                                                                      Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes\nder Schwerbehinderten\n§ 18\n(1) In Betrieben und Di,ensts,tellen, in denen we-\nAußerordentliche Kündigung\nnigst,enis 5 Schwerbehinderte nicht nur vorüberge-\n(l) Die Vorschriften dieses Abschniitts gelten mi:t          hend be,schäfitigit sind, werden e1in Vertrauensmann\nAusnahme von § 13 auch bei außerorde,ntLicher                     und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den\nKündigung, soweit sich aus den folgenden Bestim-                 Vertr.auens,mann im Fal,l,e seiner Verhinderung ver-\nmungen nichts Abwe.ichcndes ergibt.                              tr,i,tt. Ferner wählen be,i Geri,chten, denen minde-","1012                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ns1tens 5 schwerbchinrlerU' Richter angehören, diese          1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der\neinen Richter zu ihrem Vertrauensmann. Betriebe                   Schwerbehinderten geiltenden Ge,setze, Verord-\noder Dienststellen, di,e di,e Vor,ausse,tzungen de1s              nungen, Tarifvert,räge, Betriebs- oder Di,enstver-\nSa,tzes l nicht nrfül,len, können für die Wahl mi,t               einba,rungen      und       Verwaltungsanordnungen\nräumli,ch nahe] iegenden Betrieben des Arbeit,gebers              durchg,eführt werden,\noder gleichstufigen Dienslstel,len derselben Ve,rwal-        2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen,\ntung zusammengefaßt werden; soweit erforderlich,\nbei den zuständigen Stellen zu beantragen,\nkönnen Gerichte unterschiedlicher Ger,ichtszwei,ge\nund Stufen zus ammengefaßt werden. Uber die Zu-\n1                                         3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehin-\ns1ammenf,a1ssung en t1scheide1t der Arbeiitgeber im Be-           derten entgegenzunehmen und, faLLs si,e ber,e,ch-\nnehmen mit der für seinen Sitz zusitändigen Haupt-                tigit erscheinen, durch Verhandlung mit dem Ar-\nfürsorgestel,le.                                                  betiitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er\nhart die Schwerbehinderten über den Sta,nd und\n(2) Wah1berechtigt s1ind a1l1l,e in dem Betüeb oder\nda,s Ergebnis der Verhandlungen zu unt,errichten.\nder Dienststel1e beschäftigten Schwerbehinderten.\n(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der                (2) Der Vertrauensmann i,s,t vom Arbei,tgeber in\nDienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten,          aUen Angeleg,enheiten, die einen einzelnen Schwer-\ndi,e am WahJl,a,ge da s 18. Lebensj,ahr vollen,de,t ha-\n1\nbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe\nben und dem Betrieb oder der Di,enististeUe 1seiit 6         berühren, rechtzeiitig und umfassend zu unte:i;rkhten\nMonaten angehören; besteht der Beitdeb ode,r diie            und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene\nEntscheidung ist ihm unverzüglich mitzuteilen.\nDienstst,e,11,e weni1ger als ein Jahr, so bedarf es für\ndie Wähliba1rkei,t niicht der sechsrnona1tigern Zugehö-          (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, be1i Ein-\nrigkeiit. Nicht wählba,r i,st, wer kr:aft Ge,set z,es dem\n1\nsicht in die über ihn g,eführte Personalakte den Ver-\nBetriebs-, Per,sonal- oder Richterrat ni,cht angehören       trauensmann hinzuzuziehen. Der Vertrauensmann\nkann.                                                       hat über den InhaM der Personalakte Sti1lschwei1gen\n(4) Be,i Dienist,stelLen der Bundeiswehr, bei denen      zu bewahren, soweit er vom Schwerbehinderten\neim.e Ver,trntung der Soldaten nach dem Bunde,spe,r-         nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.\nsona1l vertre1tung,s,gesetz zu wählen ist, sind auch            (4) Der Veritrauensmann hat das Recht, an aUen\nschwerbehinderte Sold,a,ten wahlberechtiig,t und            Si1tzungen des Betriebs-, Persona,1-, Richter- oder\nwählbm.                                                      Präsidialrates und deren Ausschüssen beratend teil-\n(5) Der Vertrauensmann und se,in SteHvertreter          zunehmen. Erachtet er einen Beschluß des Betriebs-,\nwerden in g,ehe,imer und unmittelbarer Wahl nach            Persona,1-, Richter- oder Präsidialrates ails eine er-\nden Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im               heibhche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der\nübriigen sind di,e Vorschri,ft,en über da,s W a,hlver-\n1         Schwerbehinderten, so ~st auf seinen Antrag der Be-\nfahren, den Wahlschutz und die Wahlkos,ten be1i der          s,ahluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeit-\nWahl des Betri,ebs-, Persona,1- oder Rkhtermtes             punk,t der Beschlußfassung an auszusetzen; die Vor-\nsin,ng,emäß anzuwenden. Ist in einem Betriieb oder          schriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des\neiner Dienst1s1te,l,le ein V ertr,auensmann nicht g,e-      Persona,lve,rtretung,srechtes über die Aussetzung\nwäMt, so kann die für den Betrieb ode,r die Di,enst-        von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Ausset-\nsteLle zuständige Ha1uptfür,sorg,esiteUe zu einer Ver-      zung hat ke1ne Verlängerung einer Frist zur Folge.\nsammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der               In den Fäl,l,en des § 21 e Abs. 1 und 3 des Gerichts-\nWaihl e1ineis Wahlvor,standes e1inladen.                    ve,rf.assungs,g,esetzes in der Fassung vom 12. Sep-\ntember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 513.), zuletzt ge-\n(6) Di e Bunde,sregierung wird e,rmäcMigt, durch\n1\nändert durch da·s Gesetz zur Änderung des Gerichts-\nRechtsverordnung mit Zusitimmung de,s Bunde,srnte,s\nverfassungsgesetzes vom 25. März 1974 (Bundesge-\nnäher,e Vornchriften über die Vorberni,tung und              setzbl. I S. 761), ist der Vertrauensmann, außer in\nDurchführung der Wahl des Vertriauensrnanne,s zu\nEiilfäLI,en, auf Antria,g eiine,s beitroffenen schwerbehin-\ner,lia,s,sen.\ndert,ein R,ichters vor dem Präs,idium des Gerichtes zu\n(7) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt           hören.\n4 Jahre. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn er es nie-\n(5) Der Vertr,auensmann hat da,s Recht, minde-\nderlegt, aus dem Arbeiiits-, Dienst- oder Rkhterver-\n,s1tens einmal im Ka1Lenderjahr eine Vers,arnmlung\nhäN.niis a,us1scheidet oder di,e Wählba,rkeit verl,i,ert.\nder Schwerbehinderten im Beitriieb oide,r in der\nAuf Antrag eines Vierte:ls der waihliberechti,gten\nDi1ensitst,e,LLe durchzuführen. Die für Beitriebs- und\nSchwerbehinder,ten kann der W1ider,sipruchs,aus-\nPer,sona1lversamml ungen geltenden Vors,chri.ften fin-\nschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 38) das Erlö-\nden entsprechende Anwendung.\nschen des Amtes eines Verbmuensmann,es wegen\ngröblicher Verletzung seiner Pflichten beschliießen.            (6) Sind in e,iner Ang,e,legenhei,t sowohl der Ver-\ntrauensmann deir Ri1chter a1l,s auch der Vertrauens-\n§ 22                           mann der übrigen Bedi,ens.teten betei,Ligt, so hande ln  1\nsi,e gemeinsam.\nAufgaben des Vertrauensmannes\nder Schwerbehinderten                                                    § 23\n(1) Der V mtmuensmann hait di,e Internssen de,r                       Persönliche Rechte und Pflichten des\nSchwerbehinderten in dem Betr,ieb oder der Di,enst-                  Vertrauensmannes der Schwerbehinderten\nstelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend              (1) Der Ve,ritriauerusmann verwailtet         se,in Amt\nzur Se,i1te zu s,tehen. Er hat vor a1Hem                    unentge,1tHch al:s Ehrenamt.","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                              1013\n(2) Er darf in der Ausübung seines Amte,s nicht         und lauf ende Geschäftsführung zur Verfügung\nbehindert oder wegen seines Amte1s nicht benach-            steillt, stehen für die g,lekhen Zwecke auch dem\nteihgt oder begünsti,gt werden; dies giiiLt a,uch für       Vertrauensmann zur Verfügung, sowei,t ihm hierfür\nseine berufldohe Entwicklung.                               nicht e,igene Räume und sächlkhe Mittel zur Verfü-\n(3) Er besitzt gegenüber dem Arbei,t,gebe,r die g,le,i- gung ge,steH,t werden.\nche persönli,che Rechtsstelilung, insbesondere den\ngleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abord-\nnungsschutz wi,e e,in Miitglied de,s Be,tri,~bs-, Perso-                                    § 24\nrna,1- ode,r Riichterra,te,s.                                     Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann\n(4) Er is,t von seiner beruHichen Tätigke,iit ohne         (1) Ist für mehrere Betriebe eine,s Arbeitgebers\nMinderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbe-            e1in Gesamtbetri,ebsrnt odeir für den Geschäftsbe-\nzüge zu befreien, wenn und soweiit es zur Durchfüh-         re1kh mehrerer Dierns,tstellen e,in Ge,s,amtpersona,1,rat\nrung seiner Aufgaiben e.rforder,I,i,ch i,s,t. Saitz 1 gHt   errkhte1t, so wählen die Vertrauensmänner der ein-\nerntsprechend für die Te,i1lnrahme an Schulung,s- und       ze,lnen Betr:iebe oder DienststeHen einen Ge,s.amt-\nBi,Ldung,svera,nst,aMung,en, soweiit c:hese Kenntnisse      vertr,auensmann.\nvermit,teln, di,e für di,e ArbeH des Ve,rtrauensmanne,s\nerforderlich sind.                                             (2) Für den Geschäftsbereich mehrstufi.ge,r Ver-\nwaltungen, be,i denen ein Bezirks- ode,r Hauptperso-\n(5) Der frnigestellte Vertrauensmann darf von in-       na1lmt g,ebi,ldet i1st, g,iilt Absatz 1 sinngemäß mit der\nner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Be-              Maßgabe, daß be1i den Mittelbehörden von deren\nrufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Inne,r-          Vertrauens,mann und den Ver'1rauensmännern der\nhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Frni,stel-         na,chgeordneten Dienst,ste1len ein Bezi1rksvertrau-\nlung ist ihm im Rahmen der Möglkhke,iten des Be-            ensmann zu wählen i,st. Bei den obersten Diensföe-\ntriebes oder der Dienststel,le Ge,leg,enhei1t zu geben,     hörden ist von deren Vertrauensmann und den Be-\neine wegen der Freis,teUung unt,erbliiebene be,rufü-        züksvert,rn:uensmännern ein Hauptvertrauensmann\nche Entwicklung in dem Betri,eb oder der Diienst-           zu wählen; ist die Zahl der Bezirksvertrauensmän-\nste,lle na,chzuholen. Für den Vertrauenrsma,nn, der 3       ne,r nie,d,ri,ger a,l,s 5, sind auch die Vertrauensmänner\nvolle aufeinanderfolgende Amtszeiiten fre,igeste,Ht         der nachgeordneten Dienststellen wahlberechti,gt.\nwar, erhöht s,ich der genannte Ze•i,tmum auf 2 Jahre.\n(3) Für Gerichte eines Zwe,i,ges der Gerichtsbar-\n(6) Zum Ausgleich für seine Tätigkeit, die aus be-\nkeit, für di,e ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebiil-\ntüebsbedingten oder dienstlichen Gründen auße,r-            det ist, giI,t Absa1tz 2 entsprechend. Sind in einem\nha1lb der ArbeHsze,i,t durchzuführen i1s,t, ha,t de,r Ve,r- Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der\ntrauensmann Anspruch auf entsprechende Arbeits-\nLände,r mehrere Vertriaiuensmänner na,ch § 21 zu\noder Diensitbefreiung unte,r Fortz,ahlung des Arbeit,s-     wähLen und i,st in die,sem Zwe,i,g kein Hauptrichter-\nentgelts oder der Dienstbezüge.                             rat g,ebi:Lclet, so i,st in entsprechender Anwendung\n(7) Er i,st verpflichtet,                               von Absatz 2 ein Hauptvertrauensmann zu wählen.\nDer Hau,ptve,rtrauensmann nimmt die Aufgaben des\n1. über ihm wegen seines Amtes a,ls Vertrauens-             Vertrauensmannes gegenüber dem Präsidi.a,lrat\nmann bekanntgewordene persörnLiche Ve,rhältni1s-       wahr.\nse und Angelegenheiten von Be1schäf.ti1gten im\nSinne de,s § 6, di,e ihrer Bedeutung ode,r ihrem In-      (4) Für jeden na,ch den Absätzen 1 bis 3 zu wäh-\nhalt nach eiiner ve.rtraiulichen Behandlung bedür-     1,enden Vertrauensmann wird wenigstens ein Stell-\nfen, St,iUschweigen zu bewahren, und                   veir1treter gewählit.\n2. ihm we,gen seines Amte,s a,l,s Ve,rtra,uensmarnn be-        (5) Der Gesamtvertrauensmann vertritt die Inter-\nkanntg,e,wordene und vom Arbeiitg,ebe,r ausdrück-      essen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten,\nlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Be-       die da,s Ges,amtunte,rnehmen oder mehrere Betri,ebe\ntriebs- oder Geschäftsgehe•imnisise rnicht zu offen-   oder Dienstste,I,Ien des Arbeitgeber,s betreffen und\nbaren und nkht zu ve,rwerten.                          von den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe\nDiese Pfhchten g,eHen auch na,ch dem Aussche,iden           ode,r Diensits,tel,l,en nicht geregelt werden können,\naus dem Amt. Sie ge,I,ten nicht g,egenüber der Bun-         sowi,e die Interessen der Schwe,rbehinderten, die in\nde,sanstalt für Arbeit und den HauptfüDsorge,s,teUen,       eiinem Betr:i,eb oder einer Diens,tsitelle täHg s,ind, für\nsoweit deren Aufg1aben den Schwerbehinde,rte,n ge-          die e,i,n Vertrauensmann ni,oht g,ewähl,t werden kann\ngegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauens-           oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den\nmännern in den Stufenvertre,tung,en (§ 24) sow,ie ge-       Bezirks- und Hauptvertrauensmann sowie für den\ngenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-         Vertrauensmann der obers,ten Dienstbehörde, wenn\nge,setze,s und den in den entsprechenden Vors,chri,f-       be,i e,iner mehrsitufigen Verwa,Itu,ng Stufenvertretun-\ngen nicht gewählt werden.\nten de,s Per sona1lveritretungsrechtes genannten Ver-\n1\ntretungen, Peirsonen und SteLlen.                              (6) § 21 Abs. 3 bis 7, § 22 Abs. 2, 4 und 6 und § 23\n(8) Die durch diie TäHgkeit de,s Vertrauensmannes       gelten entsprechend.\nentstehenden Kosten träg,t der Arbei,tgeber.\n(7) § 22 Abs. 5 gilt für die Durchführung von Ver-\n(9) Di.e Räume und der Geschäfitsbedarf, die der        s,ammlung,en d,e,r Vertrnuensmänner und Bezirksver-\nArbeitgeber dem Betriebs-, Persona,1-, Richter- ode,r       trauensmänner durch den Gesamt-, Bezi,rks- oder\nPräs,idi,alra,t für dessen Sitzungen, Sprechstunden         Hauptvertrauensmann entsprechend.","1014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 25                                derten zu behaupten. Die HauptfürsorgesteUe soll\nBeauftragter des Arbeitgebers                    außerdem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierig-\nkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder besei-\nDer Arbei l.qelwr hat einen Beauftragten zu bestel-         Ugt werden; sie hat hierzu auch Schulung,s- und föl-\nlen, der ihn in Anqolegenhdten der Schwerbehin-                 dung,smaßnahmen für Vertrauensmänner, Beauftrag-\nderten vE-~rtriU; faLls erfordorli.ch, können mehrere           te der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter- und\nBeauftragte bPs!el lt werden. Der Be,auftragte hat              Präsidiahäte durchzuführen.\nvor a,Hem da.raint zu achlc~n, daß die dem Arbe,i1tge-\nber obliegenden Verplliichtun~Jen aus diesem Gesetz                 (3) Die Hauptfürsorgestelle ka1nn im Rahmen ihrer\nerfünt werden.                                                 Zus,tändigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 aus den ihr zur\n§ 26                                Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen\ngewähren. Hierzu gehören auch HHfen zur Bes,chaf-\nZusammenarbeit                             fung und ErhaHung einer Wohnung, diie den beson-\n(1) Arbeitgeber, Beauftr,a{Jleir des Arbeitgebers,          deren Bedürfnissen des Schwerbehinderten ent-\nVertrauensmunn und Betriebs-, Per,sonail-, RJiöhte,r-           spricht; ferner Hilfen zur wirtschaftlkhen Selbstän-\noder Präsidi,a,lrat sollen zum Wohle der Schwerbe-              digkeit Schwerbehinderter. Arbeitgebern können\nhinderten in Belrieb oder Dienststelle eng zus,am-              Geldleistungen gewährt werden, soweit dies zur\nmenarbeiten.                                                    Dmchführung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 im\nInteresse der Schwerbehinderten geboten i,st.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Per,sonen und Ver-\nt11etungen, die mit deir Durchführung diese:s Geseit-              (4) Verpfüchtungen anderer werden durch Absatz\nzeis beauftragten Ste:lilen (BundesanstaM für Arbeit,           3 nicht berühr,t. Leistungen der R,ehabi,Iitati.onsträ-\nHauJptfürsorgestellen) und di,e übr,iigen RehahHiit1a.-         ger dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch\nt,ionsträger unterslütz,en skh g,ege111seiiitii1g be1i de,r Er- nkht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil\nfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann und Beau1f-              nach diesem Gesetz entsprechende Lei,stungen vor-\nt,r,aigter des Arbeitgebers siind Verbi,ndun,g,s1l eute zur\n1\ngesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen\nBundesanstalt für Arbeit und zur Hauptfürsorge-                 der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt.\nstelle.                                                             (5) fat ungeklärt, welcher Träger Lei,stungen zur\nnachg,ehenden Hilfe im Arbeitsleben zu gewähren\nSechster Abschnitt                           ha,t, oder is,t die unverzügliche EinLeiitung de,r erfor-\nderH:chen Maßnahmen aus anderen Gründen gefähr-\nDurchführung des Gesetzes                        det, so soll di,e HaupHürsorg,esteHe vorläufi:g :E:.ei-\ns,tungen gewähren. Ha,t die HauptfürsorgesteUe Lei-\n§ 27                                stungen erbracht, für di•e ein anderer Träger zustän-\nZusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen                 di,g i1st, so hat dieser die Leistungen zu ers:taHen.\nund der Bundesanstalt für Arbeit                    De,r Brstatitungsanspruch verjährt in 2 Jahren nach\nAbliauf de,s Ka lenderjahres, in dem zuletzt vorläufig\n1\n(1) Soweit die VerpfMchtungen aus diesem Ge1setz            Le:istungen erbracht worden sind.\nnicht durch freie Ent,schließung de,r Arbe i1tg,ebe,r -er-\n1\nfüHit werden, wird di:e ses Ge,setz vi0n den Haiuptfür-\n1\nsorgestellen und der Bundesans,tailt für Arbeit in en-                                     § 29\nger Zusammena.rbeit durchgefühl1t.                                         Beratender Ausschuß für Behinderte\n(2) Dte den Trägern der Re:habU,iitation nach den                         bei der Hauptfürsorgestelle\ngeilitenden VorschriHen obliegenden Aufgaben ble i-          1\n(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Bera-\nben unberührt.                                                  tender Ausschuß für Behinderte gebi1ldet, der die\n§ 28                                Eing,Li,ederung der Behinderten in das Arbeii1t,sl,eben\nAufgaben der Hauptfürsorgestelle                   zu fördern, di,e Hauptfürsorge,steHe bei der Durch-\nführung dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der\n(1) Der HauptfürsorgE~stelle obhegit                        Verg:abe der Mittel der Ausgleichsabg,abe mitzuwir-\n1. die Erhebung und Verwendung der Ausg,l,ekhs-                 ken hat. Sowe,it di,e Mittel der Aus,glekhs,abgabe\nabgabe,                                                    zur institutionellen Förderung verwendet werden,\n2. der Kündigungsschutz,                                        hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die Ent-\n3. die nachgehende HiHe im Arbei,lsleben,                       s,che:idungen der HauptfürsorgesteUe zu unterbrei-\n4. die zeitwei:Ji,ge Entziehung des Schwerbehinder-             ten.\ntenschutzes (§ 36).                                           (2) Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern, und\n(2) Die nachgehende Hilfe im Arbei,tsleben i,st in          zwa,r aus\nenger Zus,amrnena.rbeit mit der Bundesanstailt für              2 Vertretern der Arbeitnehmer,\nArbeit und den übrigen Tri:igern der Rehabiliita1t,ion          2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der\ndurchzuführen. Sie solil dc1hin wirken, daß di,e                   öff entlkhen Hand,\nSchwerbehinderten in ihrer sozi.a,len Stelilung nicht           4 Vertretern der Organi,sationen der Behinderten,\nabs,inken, auf Arbeitsplätzen beschäfHgt werden,                1 Vertreter des Landes,\nauf denen sie ihre FähigkeHen und Kenntnisse voLI\n1 Vertreter des Landesa,rbei,tsaimte,s.\nverwe:rten und weiterentwickeln können sowi1e\ndurch Leistungen der Rehabihtationsträger und                   Für jedes Mitglied ist ein St,e,Llvertreter zu berufen.\nMaßnc1,hmen der ArbeitgebE!r befähi,g:t werden, skh             Mitgili.eder und Stellvertreter soUen im Bezirk der\nctm Arbeitsplcüz und im Wdl.bewerb mit Nichtbehin-              Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsi1tz haben.","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                                   1015\n(3) Die llauptfürsorqesü)lle beruft                    2 Veritretern de,r Arbe,i,tgebe,r, davon 1 Vertret,er der\nöffentlichen Hand,\ndie Arbeitndirnervertreter auf Vorschl,ag der Ge-\nwcrksc:ha,ft.en des jt!wei1ligen Landes,                  5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,\neinen Verlreter der priva,t,en Arbeitgeber a,urf Vor-     1 Vertreter de,r Hauptfürsorgesteillen,\nschliag der Arbeit.qeberverblinde des jewei,l1i,gen\nLandes,                                                   1 Vertreter des Bundesmi,ni,ste,rs für Arbei1t und So-\nzia1lordnung.\neinen Verl.reter der Arbeitgeber der öff,entlkhe,n\nHand auf Vorscl1lag der Ren,ienmg des jewe1i,1i1ge111     Für jede1s Mi1t9Med iis1t ein Ste1l1lve.rtr,e,ter zu berufen.\nLandes,\n(3) Der Präsident der Bundes1a,ns1tailit für Arbeiiit be-\nehe Vertreter der Organisaitionen der Behinderte,n\nruft\nauf Vorschlag cl,c~r Behindertenverbände de,s jewe,iilii-\ngen Landes, ehe nach der Zus ammense,tzung ihrer\n1\ndie Ve,rtmte,r der Arbe,itnehmer und de,r Arbeitgeber\nMitglieder dazu berufen s,ind, di,e BehinJde,rten in      auf Vorsichliag ihrnr Gruppeinv,e,rtrnter im Verwa1-\nihrer Gesamtheit zu vertreten.                            tungs1r1at der Bunde.sanst,a1lt für Arbeiit,\nDie zuständige obPrstc Landesbehörde beruft den           di1e Ver,treter de,r Orga!nisa1tionen de1r Behinderten\nVertreter des L.mdcs.                                     auf Vors,chliag der Behi,ndeirtenverbände, d,i,e nach\nde,r Zusiammense1tzung ihrer Mitgl1iieder dazu beru-\nDer Pri:is,i,dent des Landes,a,rbeüsamtes beruft den      fen s,ind, die Behinde,rten in ihreir Gesamtheiiit auf\nVertretor des Lmdesarbeitsamtes.                          Bundesebene zu vert,reten,\nden Ve:rtreter der Hauptfür,sorge1ste1Uen •a'l.lJf Vor-\n§ 30                          s,chLag der Arbei1t1s,geme1inschaft der Deuts,chen\nAufgaben der Bundesanstalt für Arbeit            Hauiptfürsorge,s,teililen,\n(1) Der Bundescmsta lt für Arbeit obliie,g,en          den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und\nSozia,l,ordnung auf dessen Vorschlag.\n1. die     Arbeitsberatung und Arbeüsvermittlung\nSchwerbehinderter,\n2.  die Berufsberatung und die Ve,rrniittlung Schwer-                                     § 32\nbehinderter in bernfliche Ausbildungsis.te,lle-n,\nBeirat für die Rehabilitation der Behinderten\n3.  im Rahmen ihrer Maßnahmen naicih § 3 Abs. 2 Nr.\n5 des Arbeitsförde,rungsgesetze1s die be,sonderie         (1) Be1i dem Bundesmini,ster für Arbe,it und Sozia,1-\nFörderung von Arbeit,s,plätzen für Schwe1rbehin-      0iiidil!ung wiird e,in Be,fa:,a1t für die Rehabiliiitatiion der\nderte,                                                Behinde,rten g.eb,i1ldet, der ihn in Fragen de,r Arbe,iits-\n4.  die Gleid1stefümg, deren Widerrnf und Rück-           und Be,ruf1sförde,rung de1r Behinide11ten beräJt, ihn be,i\nnahme,                                               den Aufgaben de,r Koordiin1ternng Il!ach § 62 de1s Ar-\nbeii1tsförderungsgesetze,s unters1tütz1t, insbe,sondere\n5.  die Durchführung des Anze,igeverfahrnns (§ 10\nauch be1i de,r Förderung von RehaibH:it:a1tionsei,nrich-\nAbs. 2),\ntung1en, und bei der Ve,rgabe der Mittel des Aus-\n6.  die Uberwa,chung der Erfüllung de,r Be,s:ehäfti-      gleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Ar-\ngungspflicht,                                        be·it und Sozialordnung trifft Entischeidungen über\n7.   die Zulassung der Anrechnung und der Mehr-           di,e Ve1rg,abe der Mittel des Ausg,lekhsfonds nur\nfochanrechnung (§ 7 Abs. 5 bi,s 7),                   auf Grund von Vorschlägen de1s Beimte,s.\n8.  die Erfassung der Werkistätten für Behiinde,rte,\n(2) De,r Be,irait beisteht aus 33 Mitgüedern, und\nihre Anerkennung und die Aufhebung der Aner-\nzwa1r ,aus\nkennung nach dem Zehnten Abschni1tt.\n2 Ve1rtr,e1tern der Arbeiitnehmer,\n(2) Di,e Bundesanst,a11t für Arbeiit rkhtet für· di,e\nArbeits- und Berufsförderung Behinderter besonde-           2 Vertretern deir Arbe,itgeber,\nre Bera,tungs- und VermittlungssteHen e,i1n.                6 Ve,rtrete!rn der Org,anisa1tionen der Behinderten,\n11 Vertreibern der Länder,\n§ 31                            1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungs-\nBeratender Ausschuß für Behinderte                  körperschaiften,\nbei der Bundesanstalt für Arbeit                1 Vertreter der HauptfürsorgesteUen,\n(1) Bei der Hau1ptsteiUe der Bunde1sans:tailt für Ar-   1 Vertret,er der Bundesanstalt für Arbeit,\nbeit wird ein Beratende,r Ausschuß für Behinderte\n3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherun-\ngebHde,t, der die Eingliederung der Behinderten in\ndas Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und               gen,\ndie Bundesanstalt für Arbeit bei de,r Durchführung          1 Vertreter de,r ge,setzlichen Unfaillversicherung,\ndi,ese1s Gesetzes und der Arbeits- und Berufsförde-          1 Vertreter der Sozialhilfe,\nrung Behinderter nach dem ArbeHsförderungsgeisetz\n1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,\nzu unterstützen ha t.1\n3 Vertretern der Einri,chtungen de,r berufLichen Re-\n(2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern, und\nzwar aus                                                       habi,lMa,tion.\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,                             Für jede,s Mitglied i,st ein Stellvertreter zu berufen.","1016                                    Bllndesrreset.zblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n('.)) Dcr BundPsininis,ler lii1 J\\rbcit und Sozi,a,J.ord-    Mitglieder anwesend ist. Die Be,schlüsse und Ent-\nnunq lwrull.                                                     scheidungen werden mit einfacher Stimmenmehr-\ndie Verl.r(~l.er der Arlw,ilne!Jmer und Arbe,itgeber auf         heit getroffen.\nVorschl,iJq ihrer Cruppcnvertreter im Verwailtungs-                  (3)   Die Miitg1,ieder der Beratenden Ausschüsse\nrilt der ßundc:sdns.taH für Arbeit,                             und des Beirates üben ihre TäUgkeit ehrenamUich\ndie Vertreter der Or9anisationen der Behinderten                 aus. Ihre Amtszei,t beträgt 4 Jahre.·\nanf Vorschl,a,g der Behindertenverbände, die nach\ndPr Zusammensetzung ihrer MH,g,liieder da1zu be,ru-                                            § 34\nfen sind, di,e Behinderten in ihrer Ge,samthei:t auf\nBundesebene zu vertreten,                                                        Ubertragung von Aufgaben\ndie Vertreter der Lünder auf de,ren VorschLa,g,                      (1) Di,e Landes•regiernng oder die von ihr be-\nstimmte Ste,l,le kann Aufg,aben und Befugnisse der\nden Vertreter der komrnun<llen Seilbstverwaltungs-               Hau1ptfürs:0rgestelle nach diesem Gesetz auf örtlkhe\nkörperscha,ften au.f Vo11s,chlag der Bundesvereiini-             Fürsorgestellen übertragen oder die Heranz,iehung\ngung der kornrnunc1len S:pi lzenverbände,\n1\nör1Ukher Fürsorgestellen zur Durchführung der der\nden Vertreter der HauplJürsorgesteLlen aruf Vor-                 Hauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben bestim-\nschlag der ArbeHsgemeinscha,H de,r Deutschen                     men.\nHauptför,sorgestellen,                                               (2) Die Bundesanstia,lt für Arbei,t k,ann Aufgaben,\nden Vertreter der Bundesanstc1lt für Arbeirf: auf Vor-           die nach diesem Gesetz den Landes,a.rbeitsämtern\nschLa,g ihres Präs,identen,                                      obl,ie,gen, miit Ausnahme der Aufgaben na,ch § 57,\nganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.\ndie Ver,treter der gesetzlichen Rentenv,ersiicherun-\ngen auf Vornchlag des V er band es Deutscher Ren-\ntenversiicherung,strägier,\nden Vertreter der gesetzlkhen Unfaillvers,i,cherung                                   Siebenter Abschnitt\nauf Vorschl ag der Spitzenvereinigungen der Träger\n1\nFortfall des Schwerbehindertenschutzes\nder gesetz,l1ichen Unfollverisicherung,\nden Vertr,e,t,er der Sozi,a1lhiHe auf V or,schlag der                                          § 35\nBundesmbei,tsgemeinschaft der überörtlikhen Trä-\nger der Sozi1a,lhi1life,                                                  Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes\n(1) De•r g,es,etzLi,che Schutz Schwerbehinder,ter er-\nden Vertreter der freien Wohlfohrtspfüege auf Vor-\nschLag der Bundesarbeitsgemeinschaift der Frnien                 lii1scht, wenn skh der Grad der Minderung der Er-\nWohlfahrtspflege,                                                werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert ver-\nri1ngert, di,es jedoch erst am Ende des K,a,lenderjah-\ndie Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Re-              r,es, das auf den EintriH der Unanfechtbarke,irt des\nhabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften             die Verringerung fosts,te:llenden Bescheides folgt.\nder Berufsförderungswerke, der Berufsbildungs-\nwerke und der Werkstätten für Behinderte.                            (2) Der ge,setzliche Schutz Glekhgeste,lliter er-\nlischt mit dem Widerruf oder der Rücknahme der\n(4) Der Bundesministe.r für Arbeit und Soz,i1a1lord-         Gleichstellung. Der Widerruf der Gleichste,11,ung ist\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                 zulä,s.sig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 we,g-\nZus,timmung de,s Bundes,r,ate,s Vor s•chri:ft,en über die\n1\ngefa:llen sind, frühestens aber nach Ablauf von 2\nCeschäftsführung und das Verfahren des Beimtes zu                Jahren seit Bekanntgabe der Gleichstellung. Er wird\nerlassen.                                                        erst am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf\nden Eintritt seiner Unanfechtbarkei,t fol,g,t.\n§ 33\n(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes\nGemeinsame Vorschriften                         werden die Behinderten dem Arbeitgeber auf die\n(l) Die Bernt,enden Ausschüsse für Behinderte (§§            Pflichtzahl angerechnet.\n29, 31) und der Bei,r,at für die RehabHitation der Be-\n§ 36\nhinderten (§ 32) wählen a,us den ihnen angehören-\nden Gruppen der Vertrder der Arbei,tnehmer, Ar~                          Entziehung des Schwerbehindertenschutzes\nbeitg,eber und Organi,s,a,tionen der Behinderten je-                 (1) Einern Schwerbehinderten, der e,'inen zumutba-\nwe,ils für die Dauer eines J.ahrns e,inen Vorsiitzenden          ren Arbe,its,platz ohne berechti,gten Grund zurück-\nund dessen SteLlv,ertrete,r. Der Vorsihende und de,r             weisit oder aufgibt oder sich ohne berechtigten\nStellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe ange-               Grund weigert, an einer berufsfördmnden Maßnah-\nhören. Di,e Gruppen stellen in r•ege•lmäßig jährlich             me zur Rehabiilitation tei,lzunehmen, oder sonst\nwechse,lnde•r ReihenfoLge den Vorsitzenden und den               durch seiin Verhalten se,ine Eingliederung in Arbeiit\nStel lv•ertreter. Die Reihenfolge wird durch di,e Been-\n1\nund Beruf schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfür-\ndigung der Amtszei1t der MitgLieder nicht unterbro-              sorgesteLle im Benehmen mi,t dem· Landesa,rbeitsamt\nchen. Scheidet der Vorsi,tzende oder der Stellvertre-            die Vortei,le die,ses Gesetzes zeitweilig entzi,ehen.\nter a us, so wird der Aus,scheidende für den Re,st\n1\nDies gilt auch für Gleiichges,te,Llte.\nseiner Arntsz,eiit durch Neuwahl eirsetzt.\n(2) Vor der Entsche idung na,ch Abs1atz 1 muß der\n1\n(2) Di,e Beratenden Ausschüsse und der Beii,rat              Schwerbehinderte gehört werden. In der Entschei-\nsind beschlußfähig, wenn wenig,stens die Hälfte der              dung muß die Frisit be,stimmt werden, für di1e s:ie","Nr. 4ß  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                           1017\nqiH. Die Fri,st l~itdt vom 'J'iiqc der Entscheidung an     Bundesministers der Verte,idigung gehört, treten an\nund dcirf nichl mehr a,Js 6 Monaite betragen. Die Ent-    di•e SteLle der Arbei,tgeber nach Absatz 1 Angehöri-\nscheidung ist dcrn Schwerlwhind0rten bekanntzug,e-        ge des öffentlichen Diensteis. Der Hauptfürsorge-\nben.                                                      stelle werden e,in Angehörige,r des öffentlichen\nDienstes und sein Stelilvertreter von den von der\nLandesregie,rung bestimmten Landesbehörden und\nAchter Abschnitt                     ein Angehör,iger des öffentlichen Dienstes und sein\nWiderspruchsverfahren                     Stellvert,reter von den von der Bundesreg,ierung be-\nstimmten Bundesbehörden benannt. Ein schwerbe-\n§ 37                         hinderter Arbe,itnehmervertreter muß dem öffentli-\nchen Dienst angehören.\nWiderspruch\n(4)  Die Amtszeit der Mitgli,eder de,r Wider-\n(1) Den Widersrpruchsbescheid nach § 73 der Ver-\nspruchsausschüs,se beträgt 4 Jahr,e. Die MitgLieder\nw<lltungsgcrid1tsordnung vom 21. Janum 1960 (Bun-         der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich\ndE!sgesetzbl. l S. 17), zuletzt 9eändert durch da,s Ge-   aus.\nsetz zur Andf~rung der Bezeichnungen deir Rkhter\n§ 39\nund ehrenamtlichen Richter und der Präs,idialverfa.s-\nsung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetz-               Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt\nblatt I S. 841), erläßt bei Verwaltungsakten der             (1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Wider-\nl-Iauplfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der       spruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mi,tgliedern\nörtlichen Fürsorgestellen (§ 34 Abs. 1) der Wider-        besteht, und zwar a,us\nspruchsaL1sschuß bei der Hauptfürsorgeste.Ile (§ 38).\n2 s,chwerbehinderten Arbeitnehmern,\nDes Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Ve,r-\nwaltungsakt eine l-Iauptfürsorgestelle erlassen hat,      2 Arbeitgebern,\ndie bei einer obersten Landesbehö:ride be,s:teht.         1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,\n(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des So-         1 Vertreter des Landes,arbeitsamtes,\nziiaLgerichtisgesetzes erläßt bei Verwailitung1sakten,    1 V e,rtrauensmann der Schwerbehinderten.\nwelche die Arbeiitsiimter und Landesarbeitsämte,r         Für jedes MitgHed i1st ein Stellvertreter zu berufen.\nauf Grund dieses Ge,s.eitzes erlaisisen, der Wider-\nspruchsausschuß beim Landesarbeit,s,amt.                      (2) Der Präsident de,s Landes.arbeitsamte,s beruft\ndie Arbe.Unehmervertreter und der,en Ste,l,lvertreter\n§ 38                         auf Vorschla,g der Behinde,rtenverbände des jeweili-\nWiderspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle        gen Landesa,rbei:tsamtsbezirke1s, der im Benehmen\nm,i,t den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweil,s zu-\n(1) Bei jeder Hauptfürsorge,steUe ist ein Wider-       ständi,gen Gewerk,schaften, die für di,e Vertrntung\nspru,chsaus,schuß zu bdden, dm aiu1s 7 MiitgHedern        der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeu,tung\nbesteht, und zwa1r aus                                    haben, zu maichen is,t,\n2 schwerbehinderten Arbeitnehm<~rn,                       die Arbeitgebervertrnter und deren Stellvertreter\n2 Arbeitgebern,                                           auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeits-\n1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,                      amt,s bezirk zuständi,gen Arbeitgeberverbände, so-\nwei1t si1e für die Vertretung von Arbeitgeberinteres-\n1 Vertreter des Landeis1a,rbe1itsamtes,\nsen wesenUiche Bedeutung haben,\n1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten.                   den Vertrnter des Landesia,rbe:its,amtes und dessen\nFür jedes Mi,tg1ied j,st ein Stellvertreter zu berufen.   SteLlvertre.ter,\n(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft                     den Vertrauensmann und dessen SteUvertreter.\ndie Arbeitnehmervertreter und deren SteUvertre,ter        Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den\nauf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweUi-         Ve:rtretie,r der Hauptfürsorge,steUe und dessen Stell-\ngen Landes,                                               vertreter.\ndie Arbeitgebervertreter und deren Ste.Jilvertreter           (3) § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.\nauf Vorschlag der jeweils für das Land zus:tändigen\nArbeii,tgeberverbände,                                                                 § 40\nden Vertrauensmann und dessen SteMvertrnte,r.                               Verfahrensvorschriften\nDie zuständd,ge oberste Landesbehörde beruft den              (1) Für den Widerspruchs,ausschuß bei der Haupt-\nVertreter der Hauptfürs:orgestelle und dessen SteU-       fürsorgestelile (§ 38) und den Widerspmchsausschuß\nvertreter.                                                be1im Landesarbeit,samt (§ 39) gilt § 33 Abs. 1 und 2\nDer Präsident des Lande.s,a,rbeitsamte•s beruft den        entsprechend.\nVertre ter des Landesarbei,tsamtes und de,ssen Stell-\n1\n(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbei,tge-\nve,rtrnter.                                               ber und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung\n(3) In Kündigungs,ange1le,genheiten Schwerbehin-        zu hören.\nderte,r, di,e be,i e,iner DiensitsteUe oder in e,inem Be-     (3) Die Mitglieder der Auss,chüsse können wegen\ntrieb be,schäfti,gt sind, der zum Ge,s,chäftsbereich des  Besorgnis de,r Befangenhe-it abgelehnt werden. Uber\nBundesministers für Verkehr oder des Bundesmini-          die Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das\nsters für das Pos,t- und Femmeldewe,sen oder des           Mitglied angehört.","1018                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNeunler Abschnitt                      letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung\ndes Straßenverkehrs vom 26. November 1964-Bun-\nSonstige Vorschriften\ndesgesetzbl. I S. 921 -), und in der Hauptsache für\nden gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die\n§ 41                          Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet. Dies\nVorrang der Schwerbehinderten                gilt auch für Schwerbehinderte, die als fremde\nVerpflikMungen zur bevorzugten fünstellung und       Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden im Sinne\nBeschäftigung bestimmter Personenkrei,s,e na,ch an-     des § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes beschäftigt\nwerden.\nderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nkht\nvon der VerpHichtung zur Boschäfügung Schwerbe-            (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen\nhinderter nach diesem Gesetz.                           gleichgestellte Schwerbehinderte wird die in § 29\nAbs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für den Kündi-\n§ 42                          gungsschutz festgelegte Frist von einem Jahr auf 3\nArbeitsentgelt und Dienstbezüge              Monate gekürzt und die Kündigungsfrist von 2 Wo-\nchen auf 4 Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29\nBei der Bemes,sung des Arbeirtsentgeilts und de1r    Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzu-\nDiensitbezüge dürfen Renten und ve,rglekhba:r,e Lei-    wenden. Wird einem Schwerbehinderten, der von\nstungen, die wegen der Behinderung bezogen wer-         einem Hausgewerbetreibenden mit Zustimmung des\nden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es      Auftraggebers als fremde Hilfskraft beschäftigt\nunzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeits-    wird, durch den Hausgewerbetreibenden gekündigt,\nentgelt oder die Dienstbezüge anzurechnen.              weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit ein-\ngestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheb-\n§ 43                          lich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber ver-\nMehrarbeit                        pflichtet, dem Hausgewerbetreibenden die Aufwen-\ndungen für die Zahlung des regelmäßigen Arbeits-\nSchwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von          verdienstes an den Schwerbehinderten bis zur\nMehrarbeit freizustellen.                               rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhältnisses zu\nerstatten.\n§ 44\n(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in\nZusatzurlaub                       Heimarbeit beschäftigten Schwerbehinderten erfolgt\nSchwerbehinderte haben Anspruch auf einen be-        nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs\nzahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen im       geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine be-\nJahr; als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen im     sondere Regelung nicht besteht, erhalten die\nBetrieb oder in der Dienststelle regelmäßig gearbei-    Schwerbehinderten als zusätzliches Urlaubsgeld .2\ntet wird. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonsti-  vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des ver-\nge Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen         gangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres\nlängeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unbe-       verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unko-\nrührt.                                                  stenzuschläge. Werden fremde Hilfskräfte eines\nHausgewerbetreibenden einem Auftraggeber auf die\n§ 45                           Zahl der mit Schwerbehinderten zu besetzenden\nVergünstigungswesen für Schwerbehinderte          Arbeitsplätze angerechnet, so hat der Auftraggeber\nAusweise                         dem Hausgewerbetreibenden die entstehenden Auf-\nwendungen zu erstatten.\n(1) Die Vorschriften über Vergünstigungen für\nBehinderte sind so zu gestalten, daß die Vergünsti-\ngungen der Art und Schwere der Behinderung Rech-                                  § 47\nnung tragen, und zwar unabhängig von der Ursache\nSchwerbehinderte Beamte und Richter\nder Behinderung.\n(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze\n(2) Vergünstigungen, die auf Grund bisher gelten-\nfür die Besetzung der Beamtenstellen sind unbe-\nder Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben un-\nschadet der Geltung dieses Gesetzes auch für\nberührt.\nschwerbehinderte Beamte so zu gestalten, daß die\n(3) Ist der Nachweis einer Minderung der Er-         Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter\nwerbsfähigkeit Voraussetzung für die Inanspruch-        gefördert und ein angemessener Anteil Schwerbe-\nnahme einer Vergünstigung, so sind die erforderli-      hinderter unter den Beamten erreicht wird.\nchen Feststellungen im Verfahren nach § 3 dieses\nGesetzes zu treffen, sofern nicht bereits eine Be-         (2) Sollen schwerbehinderte Beamte auf Lebens-\nscheinigung nach § 3 Abs. 4 vorliegt.                   zeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder\nschwerbehinderte Beamte auf Widerruf, auf Kündi-\ngung oder auf Probe entlassen werden, so sind vor-\n§ 46                           her der Vertrauensmann der Dienststelle, die den\nBeschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit        Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu\nhören.\n(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit Beschäf-\ntigte sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes       (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden\nvom 14. März 1951 ---- Bundesgesetzbl. I S. 191 - , zu- auf Richter entsprechende Anwendung.","Nr. 46   - Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                         1019\n§48                              2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Al-\nter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,\nUnabhängige Tätigkeit\n3. Stellung der Behinderten in Erwerbsleben und\nSoweit zur Ausübung ei11c~r unabhängigen Tätig-                Beruf,\nkeit eine Zulassunq c>rlordPrlich ist, soll Schwerbe-\n4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich\nhinderten, die einte~ Zulc1ssunu beantragen, bei fach-\ndes Grades einer auf ihr beruhenden Minderung\nlicher Eignung und Erfüllunq der sonstigen gesetz-\nder Erwerbsfähigkeit,\nlichen Voraussdzt1J1~J<!n die Zulc1ssun~J bevorzugt\nerteilt werdc!n.                                             5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durch-\ngeführten Rehabilitationsmaßnahmen.\n§ 49\n(2) Auskunftspflichtig sind die mit der Durch-\nKostenfreiheit\nführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen (§§ 3,\n(1) Für   /\\mtshandlun~wn, die in Durchführung            27) und die übrigen Träger der Rehabilitation.\ndieses Gesetzes vorrJenomrncn wc!rden, sind Ver-\nwaltungsqebülnPn und A11slt19en nicht zu erheben.\nDas gilt auch für clds VVicler:,pruchsvC'rfdhren.\nZehnter Abschnitt\n(2) Gerichtlidw 1111d 1-rnf)erqt;richtliche Beurkun-\ndungen, Urkund(~ll, ße~Jlc1ubi<Jnn~1en, VoHmachten,                        Förderung von Werkstätten\namtliche Beschein ifJ un~J(~ll sowie Ei nlragungen und                             für Behinderte\nLösdrnngen im Crundhucl1, die von cler zuständigen\nStelle im Zusarnnwnhang mit der Verwendung der                                          § 52\nAusgleichsabgi:lbe für c~rfordcrlich gehalten werden,                   Begriff der Werkstatt für Behinderte\nsind kostenfrei.\n(1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrich-\n§ 50                             tung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits-\nGeheimhaltungspflicht                      leben. Sie bietet denjenigen Behinderten, die wegen\nArt oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht\nDie Verlreter der Hauptfürsorgestellen und der           oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Ar-\nBundesanstalt für Arbeit, die Mitglieder der Aus-           beitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz\nschüsse (§§ 29, 31, '.38 und 39) und des Beirates für       oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten\ndie Rehabilitation der Behinderten (§ 32) und ihre          Tätigkeit.\nStellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufga-\nben hinzug(:zogene Seich vers!.~inclige sind verpflich-         (2) Die Werkstatt muß es den Behinderten ermög-\ntet,                                                        lichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu er-\nhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Lei-\n1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages              stungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu\nbekanntgewordene perst>nliche Verhältnisse und          erreichen. Sie soll über ein möglichst breites Ange-\nAngelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des          bot an Arbeitsplätzen und Plätzen für Arbeitstrai-\n§ 6, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach         ning sowie über eine Ausstattung mit begleitenden\neiner vertrau] ichen Behandlung bedürfen, Still-        Diensten verfügen.\nschweigen zu bewahren, und\n(3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhän-\n2. ihnen wegen ihres }\\mtes oder Auftrages be-              gig von Art oder Schwere der Behinderung offen-\nkanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrück-            stehen, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß\nlich als geheimhaltungsbedürfti.g bezeichnete Be-       wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu er-\ntriebs- oder GE1schi:iftsgeheimnissr~ nicht zu offen-   bringen.\nbaren und nicht zu verwerten.\n§ 53\nDiese Pflichten gellen auch nach dem Ausscheiden\naus dem Amt oder nach Bc~endigung des Auftrages.                            Verrechnung von Aufträgen\nSie gelten nicbl gegenüber der Bundesanstalt für                             auf die Ausgleichsabgabe\nArbeit und den Hauplfürsorgestellcn, soweit deren              Arbeitgeber, die an Werkstätten für Behinderte\nAufgaben gegenüber den Schwerbehinderten es er-              Aufträge erteilen, können 30 vom Hundert des\nfordern, gegenüber dem Vertrauensmann sowie ge-              Rechnungsbetrages auf die jeweils zu zahlende\ngenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-          Ausgleichsabgabe anrechnen. Die ordnungsgemäße\ngesetzes und den in den en lsprechenden Vorschrif-           Abwicklung der Lieferaufträge ist vorn Arbeitgeber\nten des Personalvertretungsrechtes genannten Ver-           gegenüber der Hauptfürsorgestelle nachzuweisen.\ntretungen, Personen und Stellen.\n§ 54\n§ 51\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand\nStatistik                               (1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den\n(1) Uber die Behinderten wird alle 5 Jahre, über          Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden kön-\ndie Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilita-               nen, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.\ntion jährlich eine Bunde.c;statistik durchgeführt. Sie          (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hier-\numfaßt folgende Tatbestände:                                 zu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n1. die Zahl der Behinderten,                                 Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien.","1020                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 55                           6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines\nAnerkennungsverfahren                         Schwerbehinderten nicht mit dem Vertrauens-\nmann erörtert oder dem Betriebsrat ohne die\n(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergün-           Stellungnahme des Vertrauensmannes mitteilt,\nstigung im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch\nnehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die              7. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehin-\nEntscheidung über die Anerkennung trifft auf An-              derten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der be-\ntrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen             ruflichen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt\nmit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die             oder\nBundesanstalt für Arbeit führt ein Verzeichnis der        8. entgegen § 22 Abs. 2 den Vertrauensmann in\nanerkannten Werkstätten für Behinderte.                       einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht,\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn               nicht richtig, nicht umfassend oder nicht recht-\nbei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 52             zeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung\nnicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn              nicht hört.\ndie Voraussetzungen nach § 52 nicht mehr gegeben             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nsind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der         buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nBundesanstalt für Arbeit gesetzten Frist abgeholfen       werden.\nwird. Sie kann widerrufen werden, wenn die Werk-\nstatt für Behinderte die Anerkennung mißbraucht.             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-         das Landesarbeitsamt.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nähe-\nres über die fachlichen Anforderungen der Werk-              (4) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des\nstatt für Behinderte und über das Verfahren zur An-       Landesarbeitsamtes erfolgt durch die örtlich zustän-\nerkennung.                                                dige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften,\ndie für die Beitreibung von Gemeindeabgaben gel-\n§ 56                           ten.\nBlindenwerkstätten                        (5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle\nabzuführen. Für ihre Verwendung gilt§ 8 Abs. 3.\nDie §§ 53 und 54 sind auch zugunsten von Blin-\ndenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenver-\ntriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundegsesetzbl. I                                 § 58\nS. 311), geändert durch das Einführungsgesetz zum\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                              Strafvorschrift\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), anzuwenden.                      (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament-\nlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehören-\ndes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsge-\nheimnis offenbart, das ihm\nEliter Abs-chnitt\n1. als Vertrauensmann der Schwerbehinderten oder\nOrdnungswidrigkeiten,\nStraf- und Schlußvorschriften                2. sonst als Person, die Aufgaben oder Befugnisse\nnach diesem Gesetz wahrnimmt,\n§ 57                           anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nOrdnungswidrigkeiten\nGeldstrafe bestraft.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Ar-\nbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig                        (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit            einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, Schwer-       heitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso\nbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflicht-      wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,\nsatz beschäftigt,                                     namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,\n2. entgegen § 10 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht      zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 ver-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-   pflichtet ist, verwertet.\nschriebenen Form führt oder dort bezeichneten\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nPersonen auf Verlangen nicht vorzeigt,\nverfolgt. Die Zurücknahme des Antrages ist zuläs-\n3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht         sig.\nrichtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Form erstattet,                                    § 59\n4. entgegen § 10 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder                             Stadtstaatenklausel\nnicht richtig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 4           (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\nden Einblick in den Betrieb nicht gewährt,\nwird ermächtigt, die Interessenvertretung der Ver-\n5. entgegen § l O Abs. 5 eine dort bezeichnete Per-       trauensmänner der Schwerbehinderten für Angele-\nson der zuständigen Stelle nicht oder nicht recht-    genheiten, die mehrere oder alle Dienststellen be-\nzeitig benennt,                                        treffen, in der Weise zu regeln, daß die Vertrauens-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                       1021\nmänner aller DienstslPllen einen Gesamtvertrauens-            Personalvertretung ruhen. § 23 Abs. 7 Satz 3 ist\nmann wählen. Für die Wdhl gilt § 21 Abs. 2, 3, 5              nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des\nund 6 entsprechend.                                           Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 26\n(2) § 24 Abs. 5 Satz 1 gilt. entsprechend.                 Abs. 2 gilt nur für die in § 26 Abs. 1 genannten\nPersonen und Vertretungen der Zentrale des\nBundesnachrichtendienstes.\n§ 60\nSonderregelung für den Bundesnachrichtendienst          4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsor-\ngestelle (§ 38) und im Widerspruchsausschuß\nFür den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Ge-            beim Landesarbeitsamt (§ 39) treten in Angele-\nsetz mit folgenden Abweichungen:                              genheiten Schwerbehinderter, die bei dem Bun-\nl. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich             desnachrichtendienst beschäftigt sind, an die\nder Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.               Stelle der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach\n§ 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angehörige des Bun-\n2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die\ndesnachrichtendienstes, an die Stelle des Ver-\nPflichten zur Vorlage des nach § lO Abs. 1 zu\ntrauensmannes der Schwerbehinderten der Ver-\nführenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 10\ntrauensmann der Schwerbehinderten der Zentrale\nAbs. 2 und zur Gewährung von Einblick nach                des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der\n§ 10 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 17\nHauptfürsorgestelle und dem Präsidenten des\nAbs. 3 Salz 2 gilt nur für die Beendigung von              Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnach-\nProbearbeitsverhältnissen.\nrichtendienstes benannt.\n3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts           Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den\ngelten auch Teile und Stellen des Bundesnach-              dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein,\nrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale ge-         Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht\nhören. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 24 sind\nkommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.\nnicht anzuwenden. In den Fällen des§ 24 Abs. 5 ist\nder Vertrauensmann der Schwerbehinderten der           5. Uber Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses\nZentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig.          Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnach-\nIm Falle des § 21 Abs. 5 Satz 3 lädt der Leiter der        richtendienstes entstehen, entscheidet im ersten\nDienststelle ein. Der Vertrauensmann der                   und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof\nSchwerbehinderten ist in den Fällen nicht zu be-           des zuständigen Gerichtszweiges.\nteiligen, in denen die Beteiligung der Personal-\nvertretung nach dem Bundespersonalvertretungs-\ngesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter des Bundes-                                § 61\nnachrichtendienstes kann anordnen, daß der Ver-\ntrauensmann der Schwerbehinderten nicht zu be-                              Berlin-Klausel\nteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Aus-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nkünfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und so-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nweit dies aus besonderen nachrichtendienstli-           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nchen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflich-       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nten des Vertrauensmannes der Schwerbehinder-            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nten ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der           des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}