{"id":"bgbl1-1974-45-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":45,"date":"1974-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts","law_date":"1974-04-24T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["9Hl\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                      Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1974                                                                                                     1 Nr. 45\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n24. 4. 74 Gesetz zur W eitetentw icklung des Schwerbeschädigtenrechts                                                                                                 981\n811-1, 810-1, 2170-1, 811-1-1, 811-1-2, 811-1-4, 811-1-3\n20. 4. 74 Verordnung zur Andenmg der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von\nUnbedenklichkeitshescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des\n§ 33 d Abs. 1 der Ccwerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      999\n7103-:l\n19. 4. 74 Beridlligun9 der Drif tcn Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des\nFufterrnittelgcsetzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1000\n7841-4-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Tc~il IT Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1000\nRechtsvorschriften der Europctischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1001\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts\nVom 24. April 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              lisch behindert und infolge ihrer Behinderung in\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend\num wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind,\nsofern sie rechtmäßig im Geltungsbereich dieses\nGesetzes wohnen, sich gewöhnlich aufhalten\nArtikel I                                                         oder eine Beschäftigung al.s Arbeitnehmer aus-\nÄnderung des Schwerbeschädigtengesetzes                                                  üben.\"\nDas Gesetz über die Beschäftigung Schwerbe-\nschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) in der Fas-                                     3. § 2 erhält folgende Fassung:\nsung der Bekanntmachung vom 14. August 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1233), zuletzt geändert durch                                                                                        ,,§ 2\ndas Zweite Gesetz zur Anderung des Bundes-Seu-                                                                                 Gleichgestellte\nchengesetzes vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1401), wird wie folgt geändert:                                                               (1) Personen im Sinne des § 1, die infolge\nihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit\nnicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung:\nHundert, aber wenigstens 30 vom Hundert ge-\n„Gesetz zur Sicherung der Eingliederung                                                mindert sind, sollen auf Grund einer Feststel-\nSchwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesell-                                         lung nach § 2 a auf ihren Antrag vom Arbeits-\nschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG)\".                                            amt den Schwerbehinderten gleichgestellt wer-\nden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                                            diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht\nerlangen oder nicht behalten können. Die\n\"§ 1                                                       Gleichstellung kann zeitlich befristet werden.\nSchwerbehinderte                                                           (2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit\nSchwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes                                           Ausnahme des § 34 über den Zusatzurlaub an-\nsind Personen, die körperlich, geistig oder see-                                       zuwenden.\"","982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4. Nc1ch § 2 wird folgender § 2    d einuefügt:               teile der Sozialgerichte, die den Grad der Min-\nderung der Erwerbsfähigkeit betreffen, ist nur\n,,§ 2 a                            zulässig, soweit davon die Schwerbehinderten-\nFeststellung und Nachweis der Minderung               eigenschaft oder die Voraussetzung zur Gleich-\nder Erwerbsfähigkeit                       stellung mit Schwerbehinderten abhängt.\"\n(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die           5. § 3 erhält folgende Fassung:\nfür die Durchführung des Bundesversorgungs-\ngesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen                                         ,,§ 3\neiner Behinderung und den Grad einer auf ihr\nberuhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit                            Umfang der Beschäftigungspflicht\nfest. § 30 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bun-              (1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der\ndesversorgungsgesetzes und das Gesetz über                 öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über min-\ndas Verwaltungsverfahren fü~r Kriegsopferver-              destens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 5 Abs. 1\nsorgung vorn 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I                verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert\nS. 202), zuletzt gei:indert durch das Dritte Gesetz        der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäf-\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundes-              tigen.\nversorgungsgesc:!lzes vom 16. Dezember 1971                   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den\n(Bundesgesetzbl. I S. 1985), sind entsprechend             Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverord-\nanzuwenden.                                                nung mit Zustimmung des Bundesrates nach\n(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht           dem jeweiligen Bedarf an Pflichtplätzen für\nzu treffen, wenn eine Feststellung über das                Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höch-\nVorliegen einer Behinderung und den Grad                   stens 10 vom Hundert zu erhöhen oder bis auf\neiner auf ihr beruhc:mden Minderung der Er-                4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann der\nwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid,              Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand\neiner entsprechenden Verwaltungs- oder Ge-                 höher festgesetzt werden als für private Arbeit-\nrichtsentscheidung oder einer vorläufigen Be-              geber.\nscheinigung der für diese Entscheidungen zu-                  (3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im\nständigen Dienststellen getroffen worden ist, es           Sinne des Absatzes 1 gelten\nsei denn, daß der Behinderte ein Interesse an\n1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nach-\nanderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaub-\nhaft macht.                                                    geordneten Dienststellen, das Bundespräsi-\ndialamt, die Verwaltungen des Deutschen\n(3) Liegen mehrere Behinderungen vor, so ist                Bundestages und Bundesrates, das Bundes-\nder Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit                    verfassungsgericht, die obersten Gerichts-\ndurch die Beurteilung der Auswirkungen der                     höfe des Bundes, der Bundesgerichtshof je-\nBehinderungen in ihrer Gesamtheit festzustel-                  doch zusammengefaßt mit dem Generalbun-\nlen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei              desanwalt, sowie die Deutsche Bundesbahn,\ndenn, daß in einer Entscheidung nach Absatz 2\n2. jede oberste Landesbehörde und die Staats-\neine Gesamtbeurteilung bereits getroffen wor-\nund Präsidialkanzleien mit ihren nachgeord-\nden ist.\nneten Dienststellen, die Verwaltungen der\n(4) Auf Antrag des Behinderten stellen die für              Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungs-\ndie Durchführung des Bundesversorgungs-                        kammern), die Organe der Verfassungsge-\ngesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer                  richtsbarkeit der Länder und jede sonstige\nunanfechtbar gewordenen Feststellung nach den                  Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch die-\nAbs.ätzen 1, 2 oder 3 eine Bescheinigung über                  jenigen Behörden, die eine gemeinsame Per-\ndie Eigenschaft als Schwerbehindert.er und den                 sonalverwaltung haben,\nGrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus.               3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder\nDiese Bescheinigung ist zu berichtigen oder                    Verband von Gebietskörperschaften,\neinzuziehen, sobald eine Neufeststellung unan-\nfechtbar geworden ist. Das Gesetz über das Ver-            4. jede sonstige Köq~erschaft, Anstalt        oder\nwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung                    Stiftung des öffentlichen Rechts.\"\nist entsprechend an zu wenden.\n6. § 4 erhält folgende Fassung:\n(5) Für die Streitigkeiten über Feststellungen\nnach Absatz 1 und die Ausstellung, Berichti-                                        ,,§ 4\ngung und Einziehung einer Bescheinigung nach                         Beschäftigung besonderer Gruppen\nAbsatz 4 ist der Rechtsweg zu den Gerichten                                 Schwerbehinderter\nder Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das\nSozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953                    Unter den Schwerbehinderten, die von den\n(Bundesgesetzbl. I S. 1239), zuletzt geändert              Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind,\ndurch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom               müssen sich in angemessenem Umfang befin-\n7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), be-            den\nsondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-            1. Schwerbehinderte mit einer Minderung der\ngung enthält, gelten diese auch für Streitigkei-              Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom\nten nach Satz 1. Die Berufung gegen die Ur-                   Hundert,","Nr. !J5  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                         983\n2. Schwerbehinderte, die            das 55.  Lebensjahr      e) Nach Absatz 4 werden folgende Absiitze 5\nvoJJencld haben,                                             bis 7 angefügt:\n3. sonstige nach Art und Schwere ihrer Be-                         ,, (5) Ein Schwerbehinderter, der kürzer als\nhinderunu bc'.sondcrs betroffene Schwerbe-                   betriebsüblich, aber wenigstens 20 Stunden\nhinderte.\"                                                   in der Woche beschäftigt wird, wird auf\neinen Pflichtplatz angerechnet. Wird der\n7. § 5 erhält folgende FassLrng:                                     Schwerbehinderte weniger als 20 Stunden\nin der Woche beschäftigt, hat das Arbeits-\n,,§ 5                               amt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz\nzuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit\nBegriff des Arbeitsplatzes\nwegen Art und Schwere der Behinderung\n(1) Arbeilspliilze im Sinne dieses Gesetzes                   notwendig erscheint.\nsind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Ange-\n(6) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung\nstellte, ßc<1rnl.c:, Rid1kr sowie Auszubildende\nund andere zu ihrer beruflichen Bildung Einge-                   eines Schw~~rbehinderten, besonders eines\nSchwerbehinderten im Sinne des § 4, auf\nstellte lwschLifti9l werden.\nmehr als einen Pflichtplatz zulassen, wenn\n(2) /\\ls /\\rlwilspli:itzc: zählen nicht die Stel-             dessen Unterbringung in Arbeit auf beson-\nJcJ1, auf dP1wn bc:schi:iftigt werden                            dere Scbwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch\nfür Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Ab-\nl. pflcqclwdürfl.iqc ßehindPrlc in Betrieben und\nJ\\ns'Li:I Lcn, d i<~ ülwrw i(~~Jcnd der Eingliede-           satzes 5.\nrm19 d(•r 11<:liindNIC'n dic:1wn,                                 (7) Das i\\rtwli:samt kann die Anrechnung\neines Schwerbehinderten, der zu seiner be-\n2. Personen, dcn:n 1ksclliifl.i~Jung nicht in erster\nruflichen Bildung beschäftigt wird, auf mehr\nLi n ic ih rcrn lirwcrb d ienl, sondern vorwiegend\nals einen Pflichtplatz zulassen.\"\ndurch ncw<'mJriinde kt1rit,lliver oder religiö-\nser Art lwslirnmt ist,\n9. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.\n3. P<:rsorn~n, deren Beschii ltigung nkht in erster\nLinie~ ihrem Erwprb dient und die vorwiegend\nzu ih rcr J Jei I ung, Wiedereingewöhnung oder       10. § 9 erhält folgende Fassung:\nErziehung bc:schi:ifligt werden,\n,,§ 9\n. 4. Teilrn:~hrner an Maßnahmen zur Arbeitsbe-\nAusgleichsabgabe\nschaffung nach den §§ 91 bis 99 des Arbeits-\nförderungsgesetzes,                                         (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene\nZahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, ha-\n5. Persomm, die nach sti:indiger Ubung in ihre\nben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz mo-\nStellen gewählt werden.\nnatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.\n(3) Als Ar bei lsplütze zählen ferner nicht Stel-         Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die\nlen, die nach der Natur der Arbeit oder nach                 Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht\nden zwischen den Parteien getroffenen Verein-                auf.\nbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8                      (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat\nWochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeit-              und unbesetzten Pflichtplatz einhundert Deut-\nnehmer geringfügig im Sinne des § 102 des                    sche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zu-\nArbeitsförderungsgesE-~tzes beschäftigt werden,              gleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 11\nsowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt                Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Haupt-\nwerden, die einen Rechtsanspruch auf Einstel-                fürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber\nlung hab<:m.\"                                                mehr als 3 Monate im Rückstand, erläßt die\nHauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                  über die rückständigen Beträge und betreibt\ndie Einziehun~f. Gegenüber privaten Arbeit-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Abs. 1 bis 3                gebern ist die Zwangsvollstreckung nach den\nund 5\" gestrichen.                                      Vorschriften über das Verwaltungszwangsver-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         fahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der\nöffentlichen Hand hat sich die Hauptfürsorge-\n,, (2) In Saisonbetrieben sind der Berechnung         stelle an die Aufsichtsbehörde zu wenden, gegen\nder Zahl der Pflichtplätze 85 vom Hundert               deren Entscheidung sie die Entscheidung der\nder Arbeitsplätze zugrunde zu legen.\"                   obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         kann.\n,, (3) Bei Kampagne betrieben ist die Zahl der           (3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwek-\nPflichtplätze auf der Grundlage der mit                 ke der Arbeits- und Berufsförderung Schwer-\nStammarbeitern besetzten Arbeitsplätze und              behinderter sowie für Leistungen zur nach-\n20 vom Hundert der Kampagnearbeitsplätze                gehenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 21 Abs. 1\nzu berechnen.\"                                          Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für den-\nselben Zweck nicht von anderer Seite zu ge-\nd) In Absatz 4 wird Satz 1 gestrichen.                       währen sind oder gewährt werden. Aus dem","984                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAufkommen i:Ul Ausgleichsabgabe dürfen per-                (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nsönliclH~ und süchliche Kosten der Verwaltung           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nund Kosten des Verfahrens nicht bestritten wer-         Bundesrates Vorschriften über die Gestaltung\nden. Die Hauptfürsorgestelle hat dem Beraten-           des Ausgleichsfonds, die Verwendung der Mit-\nden Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfür-           tel und das Vergabe- und Verwaltungsverfah-\nsorgestelle (§ 21 a) auf dessen Verlangen eine          ren zu erlassen.\"\nUbersicht über die Verwendung der Ausgleichs-\nabgabe zu geben.                                    12. § 10 wird gestrichen.\n(4) Die Hauptfürsorgestellen haben 40 vom\nHundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe          13. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält\nan den Ausgleichsfonds (§ 9 a) weiterzuleiten.          folgende Fassung:\nZwischen den Hauptfürsorgestellen wird ein\n,,Sonstige Pflichten der Arbeitgeber\".\nAusgleich herbeigeführt. Die Bundesregierung\nwird erm~ichtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die näheren Ein-         14. § 11 erhält folgende Fassung:\nzelheiten des Ausgleichs zu regeln. Hierbei ist\n,, § 11\nsicherzustellen, daß jeder Hauptfürsorgestelle,\ngemessen an der Zahl der zu betreuenden                       Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der\nSchwerbehinderten, ein annähernd gleiches Auf-                    Bundesanstalt für Arbeit und den\nkommen aus der Ausgleichsabgabe zur Ver-                                 Hauptfürsorgestellen\nfügung steht.                                              (1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für je-\n(5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verblei-        den Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeich-\nbenden Mittel der Ausgleichsabgabe sind von             nis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehin-\ndiesen gesondert zu verwalten. Die Rechnungs-           derten, Gleichgestellten und sonstigen anrech-\nlegung und die formelle Einrichtung der Rech-           nungsfähigen Personen laufend zu führen und\nnungen und Belege regeln sich nach den Be-              den Vertretern des Arbeitsamtes und der Haupt-\nstimmungen, die für diese Stellen allgemein             fürsorgestelle, die für den Sitz des Betriebes\nmaßgebend sind.                                         oder der Dienststelle zuständig sind, auf Ver-\n(6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als           langen vorzuzeigen.\n30 Arbeitsplätze verfügen, kann die Bundes-                (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-            zuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer\nmung des Bundesrates die Ausgh~ichsabgabe für           Durchschrift für die Hauptfürsorgestelle einmal\neinen bestimmten Zeitraum allgemein oder für            jährlich bis spätestens 31. März für das voran-\neinzelne Lanclesarbeitsamtsbezirke herabsetzen          gegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach\noder erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten            Monaten, anzuzeigen\nPflichtplätze die Zahl der unterzubringenden\nSchwerbehinderten so erheblich übersteigt, daß          1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 5 Abs. 1\ndie Pflichtplütze dieser Arbeitgeber nicht in An-           sowie § 5 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden\nspruch genommen zu werden brauchen.                         Betrieb und jede Dienststelle,\n(7) Für die Verpflichtung, eine Aus:gleichs-         2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und\nabgabe zu entrichten (Absatz 1), gelten hinsicht-           Dienststellen beschäftigten Schwerbehinder-\nlich der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen              ten, Gleichgestellten und sonstigen anrech-\nder Bund und hinsichtlich der in § 3 Abs. 3                 nungsfähigen Personen, gesondert nach ihrer\nNr. 2 genannten Stellen das Land als ein Ar-                Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen,\nbeitgeber.\"                                             3. Mehrf achanrechungen und\n4. den Gesamtbetrag der          geschuldeten Aus-\n11. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\ngleichsabgabe.\n,,§ 9 a                          Die Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Ab-\nAusgleichsfonds                        schriften des nach Absatz 1 zu führenden Ver-\nzeichnisses beizufügen, sofern die Bundesanstalt\n(1) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Un-\nfür Arbeit nicht zuläßt, daß sie nur die im\nterbringung Schwerbehinderter und zur Förde-            Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen\nrung von Einrichtungen und Maßnahmen, die               anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-,\nden Interessen mehrerer Länder auf dem Ge-              Personal-, Richter- und Präsidialrat, dem Ver-\nbiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwer-\ntrauensmann der Schwerbehinderten (§ 19 c)\nbehinderter dienen, wird mit dem Tage des In-           und dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 19 g)\nkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesmini-\nje eine Abschrift der Anzeige und des Verzeich-\nster für Arbeit und Sozialordnung als zweckge-\nnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die zur\nbundene Vermögensmasse ein „Ausgleichs-\nBeschäftigung Schwerbehinderter nicht ver-\nfonds für überregionale Maßnahmen zur Ein-\npflichtet sind, haben die Anzeige nach Satz 1\ngliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf\nnur alle 5 Jahre zu erstatten.\nund Gesellschaft\" gebildet. Der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung verwaltet den                 (3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt\nAusgleichsfonds.                                        für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle die Aus-","Nr. 45    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                             985\nkünfte zu c!rl.c!ilt:n, die zur Durchführung des           16. § 13 wird gestrichen.\nGesetzes notwendig sind.\n(4) Die Arlwitgeber Jrnben den Vertretern der          17. § 14 erhält folgende Fassung:\nBundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorge-\nslelle Einblick in ihren Betrir!b oder ihre Dienst-                                      ,,§ 14\nstelle zu ~wwähren, soweit es im Interesse der                               Erfordernis der Zustimmung\nSchwerbehinderten erforderlich ist und Betriebs-\noder Dienstueheirnnisse n icbt uefiihrdet werden.                Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines\nSchwerbehinderten durch den Arbeitgeber be-\n(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauens-\ndarf der vorherigen Zustimmung der Haupt-\nmann der Schwerbehinderten (§§ 19 c und 19 f)\nfürsorgestelle.\"\nunverzüglich nach seiner Wahl und ihren Be-\nauftragten für die An9elegenheHen der Schwer-\nbehindertem (§ 19 g) unverzüglich nach seiner              18. In § 15 werden der zweite Halbsatz gestrichen\nßestellunq dern für cfon S.itz des Betriebes oder              und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\nder Dienslslel!() zuslLindi9en Arbeitsamt und der\nI lauptfürsorn<'sl.elle zu benennen.                      19. § 16 wird wie folgt geändert:\n(6) In ein(:r Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 des\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArbei tsfiirdc)rungsqesetws hat der Arbeitgeber\nunzugclwn, welche Schwerbehinderten betrof-                          ,, (1) Die Zustimmung zur Kündigung hat\nfen sind und in welchem lJmfang sich die Zahl                     der Arbeitgeber bei der für den Sitz des\nder Pflicl1tpläl.:;,(\\ verrin~J<!rl.. Im Falle der Unter-         Betriebes oder der Dienststelle zuständigen\nlassung gilt § 8 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-                    Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in\ngesetzes en tsprechcnd.\"                                          doppelter Ausfertigung, zu beantragen. Der\nBegriff des Betriebes und der Begriff der\n15. § 12 wird wie folgt gei:indcrl.:                                  Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes be-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                       stimmen sich nach dem Betriebsverfassungs-\ngesetz und dem Personalvertretungsrecht.\"\n„Pflichten der Arbeitgeber gegenüber\nSchwerbehinderten\".                        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-\nb) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                     gefügt:\nsung:                                                           ,, (3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder\n,,(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei               Lage des Verfahrens auf eine gütliche Eini-\nder Besetzung freier Arbeitsplätze zu prü-                   gung hinzuwirken.:•\nfen, ob Schwerbehinderte beschäftigt wer-\nden können. Bewerbungen von Schwerbe-                20. § 17 wird wie folgt geändert:\nhinderten sind mit dem Vertrauensmann der\nSchwerbehinderten zu erörtern und mit sei-                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nner Stellungnahme dem Betriebs- oder Per-                       ,, (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Ent-\nsonalrat mitzuteilen; Bewerbungen von                        scheidung, falls erforderlich auf Grund münd-\nschwerbehinderten Richtern sind mit dem                      licher Verhandlung, innerhalb eines Monats\nVertrauensmann zu erörtern und mit seiner                    vom Tage des Eingangs des Antrages an\nStelJunrJnahme dem Präsidialrat mitzuteilen,                 treffen.\"\nsoweit dieser an der Ernennung zu beteili-\ngen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwer-              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-\nbehinderte die Beteiligung des Vertrauens-                   gefügt:\nmannes ausdrücklich ablehnt.                                    ,, (3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zu-\n(2) Die Arbeitgeber haben die Schwer-                     stimmung zur Kündigung, kann der Arbeit-\nbehinderten so zu beschäftigen, daß diese                     ueber die Kündigung nur innerhalb eines\nihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst                     Monats nach Zustellung erklären.\"\nvoll verwerten und weiterentwickeln kön-\nnen. Sie haben die Schwerbehinderten zur\n21. § 18 wird wie folgt geändert:\nFörderung ihres beruflichen Fortkommens\nbei innerbetrieblichen Maßnahmen der be-                  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nrufüchen Bildung bevorzugt zu berücksich-                                     „Einschränkungen der\ntigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen                                 Ermessensentscheidung\".\nMaßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu\nerleichtern.\"                                             b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort\n,,Verwaltungen\" durch das Wort „Dienst-\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nstellen\" ersetzt.\nd) Absatz 4 wird Absatz 3; nach Satz 1 werden\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                 c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfolgender Halbsatz eingefügt: ,,die Einrich-                    ,, (2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zu-\ntung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu för-                   stimmung erteilen, wenn dem Schwerbehin-\ndern.\"                                                        derten ein anderer angemessener und zumut-\ne) Absatz 5 wird gestrichen.                                       barer Arbeitsplatz gesichert ist.\"","986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n22. § 19 wird wie folgt geändert:                         24. Nach vor § 19 a wird folgender § 19 a eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Worte \"Buchstaben                                      ,,§ 19 a\nb, c und f bis j durch die Worte „Nr. 2 bis\n11\n5 ersetzt.\n11                                                            Erweiterter Beendigungsschutz\nDie Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                              eines Schwerbehinderten bedarf auch dann der\nvorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle,\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt              wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfä-\ngeändert:                                            higkeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschrif-\naa) In Satz 1 wird das Wort „drei\" durch             ten dieses Abschnitts über die Zustimmung zur\ndie Zahl „6 ersetzt.\n11\nKündigung gelten entsprechend.    11\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n25. Nach § 19 a wird der folgende Abschnitt ein-\n„Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf          gefügt:\nProbe und Beendigungen derartiger Ar-\n„Fünfter Abschnitt\nbeitsverhältnisse unabhängig von der\nAnzeigepflicht nach anderen Gesetzen                     Betriebs-, Personal-, Richter- und\nder Hauptfürsorgestelle innerhalb von                               Präsidialrat\n4 Tagen anzuzeigen.\"                                  Vertrauensmann der Schwerbehinderten\nBeaufragter des Arbeitgebers\nd) Absatz 5 wird gestrichen.\n§ 19 b\nAufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und\n23. Nach § 19 wird folgender vor § 19 a eingefügt:                               Präsidialrates\n„vor§ 19 a                             Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrat\nhaben die Eingliederung Schwerbehinderter zu\nAußerordentliche Kündigung                    fördern. Sie haben insbesondere darauf zu ach-\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten          ten, daß die dem Arbeitgeber nach den §§ 3, 4\nmit Ausnahme von § 15 auch bei außerordent-               und 12 obliegenden Verpflichtungen erfüllt wer-\nlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden           den; sie sollen auf die Wahl des Vertrauens-\nBestimmungen nichts Abweichendes ergibt.                  mannes hinwirken.\n(2) Die Zustimmung, zur Kündigung kann nur                                     § 19 C\ninnerhalb von 2 Wochen beantragt werden;                  Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes der\nmaßgebend ist der Eingang des Antrages bei der                            Schwerbehinderten\nHauptfürsorgestelle. Die Frist beginnt mit dem\nZeitJmnkt, in dem der Arbeitgeber von den für                (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen\ndie Kündigung maßgebenden Tatsachen Kennt-                wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vor-\nnis erlangt.                                              übergehend beschäftigt sind, werden ein Ver-\ntrauensmann und wenigstens ein Stellvertreter\n(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entschei-          gewählt, der den Vertrauensmann im Falle sei-\ndung innerhalb von 10 Tagen vom Tage des                  ner Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei\nEingangs des Antrages an zu treffen. Wird in-             Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinder-\nnerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht ge-          te Richter angehören, diese einen Richter zu\ntroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.                 ihrem Vertrauensmann. Betriebe oder Dienst-\nstellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1\n(4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustim-           nicht erfüllen, können für die Wahl mit räum-\nmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem               lich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers\nGrunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit             oder gleichstufigen Dienststellen derselben Ver-\nder Behinderung steht.                                    waltung zusammengefaßt werden; soweit er-\nforderlich, können Gerichte unterschiedlicher\n(5) Rechtsmittel gegen die Zustimmung der\nGerichtszweige und Stufen zusammengefaßt\nHauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kün-\nwerden. Uber die Zusammenfassung entscheidet\ndigung haben keine aufschiebende Wirkung.\nder Arbeitgeber im Benehmen mit der für seinen\n(6) Die Kündigung kann auch nach Ablauf                Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle.\nder Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürger-                (2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb\nlichen Gesetzbuches erfolgen, wenn sie unver-             oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbe-\nzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt             hinderten.\nwird.\n(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der\n(7) Schwerbehinderte, denen lediglich aus              Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäf-\nAnlaß eines Streiks oder einer Aussperrung                tigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr\nfristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendi-          vollendet haben und dem Betrieb oder der\ngung des Streiks oder der Aussperrung wieder              Dienststelle seit 6 Monaten angehören; besteht\neinzustellen.  11\nder Betrieb oder die Dienststelle weniger als","Nr. 4!'\"> Tdg der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                        987\nein Jcdir, so l)('ddrf es 11·11 die W~ihlbc1Tkeit nicht          Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten\nder sechsrnonilligc'n Z11~J<'h<>ri~Jkeit. Nicht wähl-            als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend\nbar ist, W<'r k rn lt Cf'sd:t.(\\S dem Betriebs-, Per-            zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu\nsonal- od(:r Richl<:rrc1t nicht ctngehiiren kann.                hören; die getroffene Entscheidung ist ihm un-\n(4) ßci Diensts! PI Ien de: r Bundeswehr, bei                verzüglich mitzuteilen.\ndenen eine V(!rlrdun~J dr:r Soldaten nach dem                       (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei\nBundespersu11t11 verl.re1unqsguselz zu wählen ist,                Einsicht in die über ihn geführte Personalakte\nsind auch sch werb<:hind<'rle Soldaten wahlbe-                    den Vertrauensmann hinzuzuziehen. Der Ver-\nrechtigt und w~ihlbcn.                                            trauensmann hat über den Inhalt der Personal-\n(5) Der Vt'rlrnucnsmc11rn und sein Stellver-                 akte Stillschweigen zu bewahren, soweit er vom\ntreter werdf>n in gdwimr:r und unmittelbarer                     Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflich-\nWahl ncJch den Crunds;1t1.c'n der Mehrheitswahl                   tung entbunden wird.\ngewi:ihll. Im iil>ri~JC'll sind dit: Vorschriften über\ndas Wc1hlvtTfc1hrcn, den \\ 1\\.Tc1hlschutz und die                    (4) Der Vertrauensmann hat das Recht, an\n·wcd1lkoslc'n lwi der \\!Vilhl clt:s Betriebs-, Per-               allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Rich-\nsonal- od<'I Richl<'rrrJ!cs sinngemäß anzuwen-                    ter- oder Präsidialrates und deren Ausschüsse\nden. Jst in <:i 11,,r11 ßr,1 ri l'IJ oder einer Dienststelle      beratend teilzunehmen. Erachtet er einen Be-\nein Vc,rtrilllt:n.smc1nn nichl qc:wühlt, so kann die              schluß des Betriebs-, Personal-, Richter- oder\nfür den Bctrit>IJ oder die Dir,nststetJe zuständige               Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchti-\nIlaupUürsorqPslt llc' 1.u einn Versmnmlung der\n1                                          gung wichtiger Interessen der Schwerbehinder-\nSchwerbd1i1Hlc·1i('t1 zu1n 7v>'cckt• der Wabl eines               ten, so ist auf seinen Antrag der Beschluß auf\nWahl vorsLdJHles cinldd('l1.                                      die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der\nBeschlußfassung an auszusetzen; die Vorschrif-\n(6) Di(' 13u1Hl<:srqJit·nuHJ wird ermi:ichtigt,               ten des Betriebsverfassungsgesetzes und des\ndurch Rc:chtsvc:1onlnu1HJ rn1! Zustirnmung des                    Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung\nBunclesraLc.s n1il1cn, Vorschriftc:n über die Vor-                von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Aus-\nbereitung und Durchflihrun9 der Wahl des Ver-                     setzung hat keine Verlängerung einer Frist zur\ntrauensrn,rnnes ;;,u erlass(:ll.                                  Folge. In den Fällen des § 21 e Abs. 1 und 3 des\n(7) Die !\\rnls;,(,it des Vertriluensmannes be-                Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom\ntri:igt 4 Jc1bn:. D,is Amt erlischt vorzeitig, wenn               12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 513),\ner es niederlP9l, t1us dem Arbeits-, Dienst- oder                 zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur\nRichterverh~i l In is c1ussclwidet oder die Wählbar-              Reform des Strafrechts (4. StRR) vom 23. No-\nkeit ver] ierl. Auf Antrag eines Viertels der                     vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725),\nwahlberechtiglt:n Schwerbehinderten kann der                      ist der Vertrauensmann, außer in Eilfällen, auf\nWidersprucl1sausschuß bei der Hauptfürsorge-                      Antrag eines betroffenen schwerbehinderten\nstelle (§ 28) dc1s Erlöschen des Amtes eines Ver-                 Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu\ntrauensmarnws W('gen gröblicher Verletzung                       hören.\nseiner Pfl iclltf:n beschließen.\n(5) Der Vertrauensmann hat das Recht, min-\n§ 19 d                               destens einmal im Kalenderjahr eine Versamm-\nlung der Schwerbehinderten im Betrieb oder in\nAufgaben des Vertrauensmannes der                        der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs-\nSchwerbehinderten                              und Personalversammlungen geltenden Vor-\n(1) Der Vertrauensmann hat die Interessen                     schriften finden entsprechende Anwendung.\nder Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der\n(6) Sind in einer Angelegenheit sowohl der\nDienststelle zu vertreten und ihnen beriatend\nVertrauensmann der Richter als auch der Ver-\nund helfend zur Seite zu stehen. Er hat vor allem\ntrauensmann der übrigen Bediensteten beteiligt,\n1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der                       so handeln sie gemeinsam.\nSchwerbehjnderten geltenden Gesetze, Ver-\nordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder                                            § 19 e\nDienstven~i n barun9en und Verwaltungsan-\nordnungt?n durchgeführt werden,                                     Persönliche Rechte und Pflichten des\nVertrauensmannes der Schwerbehinderten\n2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten\ndienen, bei den zustündigen Stellen zu bean-                    (1) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt\ntragen,                                                      unentgeltlich als Ehrenamt.\n3. Anregungen und Beschwerden von Schwer-                            (2) Er darf in der Ausübung seines Amtes\nbehinderten entgegenzunehmen und, falls sie                  nicht behindert oder wegen seines Amtes nicht\nberechtigt erscheinen, durch Verhandlung                     benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt\nmit dem ArbeitgebE~r auf eine Erledigung hin-                auch für seine berufliche Entwicklung.\nzuwirken; er hat die Schwerbehinderten über\n(3) Er besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die\nden Stand und das Ergebnis der Verhandlun-\ngen zu unl('rrichten.                                        gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere\nden gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und\n(2) Der VE~rtrauensmann ist vom Arbeitgeber                   Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Be-\nin allen J\\ngele~Jenhei ten, die einen einzelnen                  triebs-, Personal- oder Richterrates.","988                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(4) Er ist. von seiner beruflichen Tätigkeit          und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt\nohne Minderung dc~s Arlleitsentgelts oder der             werden.\nDienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es\nzur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich                                     § 19 f\nist. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme              Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann\nan Schulml{JS- und ßildunusveranstaltungen, so-\nweit diese KPnntnisse vermitteln, die für die                (1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitge-\nArbeit des Vert.rnuensmannes erforderlich sind.           bers ein Gesamtbetriebsrat oder für den        Ge-\nschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein      Ge-\n(5) Der frei~Jestelltc Vertrauensmann darf von        samtpersonalrat errichtet, so wählen die      Ver-\ninner- ockr außerbelriebl ichen Maßnahmen der             trauensmänner der einzelnen Betriebe          oder\nBerufsförderung nicht ausgeschlossen werden.              Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann.\nInnerhalb einc)s Jahres nach Beendigung seiner\nFreistellung ist ihm im Rahmen der Möglichkei-               (2)  Für den Geschäftsbereich mehrstufiger\nten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegen-          Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder\nheit zu geben, eine wegen der Freistellung                Hauptpersonalrat gebildet isit, gilt Absatz 1\nunterbliebene berufliche Entwicklung in dem               sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei den Mit-\nBetrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für            telbehörden von deren Vertrauensmann und den\nden Vertrnuensnwnn, der 3 volle aufeinander-              Vertrauensmännern der nachgeordneten Dienst-\nfolgende Amtszeiten freigestellt war, erhöht sich         stellen ein Bezirksvertrauensmann zu wählen ist.\nder genannte Zeitraum auf 2 Jahre.                        Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren\nVertrauensmann und den Bezirksvertrauensmän-\n(6) Zum Ausgleich für seine Tätigkeit, die             nern ein Hauptvertrauensmann zu wählen; ist\naus betriebsbedingten oder dienstlichen Grün-             die Zahl der Bezirksvertrauensmänner niedriger\nden außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen               als 5, sind auch die Vertrauensmänner der nach-\nist, hat der Vertrauensmann Anspruch auf ent-             geordneten Dienststellen wahlberechtigt.\nsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter\nFortzahlung dPs A rbei lsPntgelts oder der Dienst-           (3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichts-\nbezüge.                                                   barkeit, für die ein Bezirks- oder Hauptrichter-\n(7) Er ist verpflichtet,                               rat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Sind\nin einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den\n1. über ihm wegen seines Amtes als Vertrauens-            Gerichten der Länder mehrere Vertrauensmän-\nmann bekanntgewordene persönliche Ver-                ner nach § 19 c zu wählen und ist in diesem\nhältnisse und Angelegenheiten von Beschäf-            Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in\ntigten im Sinne des § 5, die ihrer Bedeutung          entsprechender Anwendung von Absatz 2 ein\noder ihrem InhaLt nach einer vertraulichen            Hauptvertrauensmann zu wählen. Der Haupt-\nBehandlung bedürfen, Stillschweigen zu be-            vertrauensmann nimmt die Aufgaben des Ver-\nwahren, und                                           trauensmannes gegenüber dem Präsidialrat\n2. ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann               wahr.\nbekanntgewordene und vom Arbeitgeber aus-\n(4) Für jeden nach den Absätzen 1 bis 3 zu\ndrücklich als geheimhaltungsbedürftig be-\nwählenden Vertrauensmann wird wenigstens ein\nzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nStellvertreter gewählt.\nnisse nicht zu offenbaren und nicht zu ver-\nwerten.                                                  (5) Der Gesamtvertrauensmann vertritt die\nDiese Pflichten gelten auch nach dem Ausschei-            Interessen der Schwerbehinderten in Angele-\nden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber               genheiten, die das Gesamtunternehmen oder\nder Bundesanstalt für Arbeit und den Haupt-                mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeit-\nfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben den                 gebers betreffen und von den Vertrauensmän-\nSchwerbehinderten gegenüber es erfordern, ge-              nern der einzelnen Betriebe oder Dienststellen\ngenüber den Vertrau(~nsmännern in den Stufen-              nicht geregelt werden können, sowie die Inter-\nvertretungen (§ 19 f) sowie gegenüber den in               essen der Schwerbehinderten, die in einem Be-\n§ 79 Abs. l des Betriebsverfassungsgesetzes               trieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die\nund den in den entsprechenden Vorschriften                 ein Vertrauensmann nicht gewählit werden kann\ndes Personalvertretungsrechtes genannten Ver-              oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für\ntretungen, Personen und Stellen.                           den Bezirks- und Hauptvertrauensmann sowie\nfür den Vertrauensmann der obersten Dienst-\n(8) Die durch diE~ Tdtigkeit des Vertrauens-           behörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwal-\nmannes entstehenden Kosten trdgt der Arbeit-               tung Stufenvertretungen nicht gewählt werden.\ngeber.\n(6) § 19 c Abs. 3 bis 7, § 19 d Abs. 2, 4 und 6\n(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die\nund§ 19 e gelten entsprechend.\nder Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Rich-\nter- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen,                 (7) § 19 d Abs. 5 gilt für die Durchführung\nSprechstunden und laufonde Geschäftsführung                von Versammlungen der Vertrauensmänner\nzur Verfügung stellt, stehen für die gleichen              und Bezirksvertrauensmänner durch den Ge-\nZwecke auch dem Vertrauensmann zur Ver-                    samt-, Bezirks- oder Hauptvertrauensmann ent-\nfügung, soweit ihm hierfür nicht eigene Räume              sprechend.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                          989\n§ 19 g                             daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialPn\nBeauftragter des Arbeitgebers                  Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen lw-\nschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten\nDer Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu             und Kenntnisse voll verwerten und weitcrPnt-\nbestellen, der ihn in Angelegenheiten der                 wickeln können sowie durch Leistungen der\nSchwerbehinderten vertritt; falls erforderlich,           Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Ar-\nkönnen mehrere Beauftragte bestellt werden.               beitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz\nDer Beauftragte hat vor allem darauf zu achten,           und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu\ndaß die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflich-            behaupten. Die Hauptfürsorgestelle soll außer-\ntungen aus diesem Gesetz erfüllt werden.                  dem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkei-\n§ 19 h                             ten bei der Beschäftigung verhindert oder bP-\nseitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungs-\nZusammenarbeit                           und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner,\n(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitge-           Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-,\nbers, Vertrauensmann und Betriebs-, Personal-,            Richter- und Präsidialräte durchzuführen.\nRichter- oder Präsidialrat sollen zum Wohle der               (3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen\nSchwerbehinderten in Betrieb oder Dienststelle            ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 aus den\neng zusammenarbeiten.                                     ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geld-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und            leistungen gewähren. Hierzu gehören auch Hi 1-\nVertretungen, die mit der Durchführung dieses             fen zur Beschaffung und Erhaltung einer \\rVoh-\nGesetzes beauftragten Stellen (Bundesanstalt              nung, die den besonderen Bedürfnissen dps\nfür Arbeit, Hauptfürsorgestellen) und die übri-           Schwerbehinderten entspricht; ferner Hilfen zur\ngen Rehabilitationsträger unterstützen sich ge-           wirtschaftlichen Selbständigkeit Schwerbehin-\ngenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.               derter. Arbeitgebern können Geldleistungen gt--\nVertrauensmann und Beauftragter des Arbeit-               währt werden, soweit dies zur Durchführung\ngebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt            von Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 im Interesse\nfür Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle.\"                  der Schwerbehinderten geboten ist.\n(4) Verpflichtungen anderer werden durch\n26. Der bisherige „Fünfte Abschnitt\" wird „Sechster            Absatz 3 nicht berührt. Leistungen der Reha-\nAbschnitt\".                                               bilitationsträger dürfen, auch wenn auf sie ein\nRechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb ver-\n27. § 20 erhält folgende Fassung:                              sagt werden, weil nach diesem Gesetz entspre-\nchende Leistungen vorgesehen sind; eine Auf-\n,,§ 20                            stockung durch Leistungen der Hauptfürsorge-\nZusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen             stelle findet nicht statt.\nund der Bundesanstalt für Arbeit                    (5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen\n(1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem             zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu ge-\nGesetz nicht durch freie Entschließung der Ar-            währen hat, oder ist die unverzügliche Einlei-\nbeitgeber erfüllt werden, wird dieses Gesetz              tung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen\nvon den Hauptfürsorgestellen und der Bundes-              Gründen gefährdet, so soll die Hauptfürsorge-\nanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit                stelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat die\ndurchgeführt.                                            Hauptfürs~rgestelle Leistungen erbracht, für die\nein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser\n(2) Die den Trägern der Rehabilitation nach           die Leistungen zu erstatten. Der Ersttungsan-\nden geltenden Vorschriften obliegenden Auf-              spruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des\ngaben bleiben unberührt.\"                                Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Lei-\nstungen erbracht worden sind.\"\n28. § 21 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21                        29. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\nAufgaben der Hauptfürsorgestelle                                        ,,§ 21 a\n(1) Der Hauptfürsorgestelle obliegen                      Beratender Ausschuß für Behinderte bei der\nHauptfürsorgestelle\n1. die Erhebung und Verwendung der Aus-\ngleichsabgabe,                                            (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein\nBeratender Ausschuß für Behinderte gebildet,\n2. der Kündigungsschutz,\nder die Eingliede-rung der Behinderten in das\n3. die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben,                 Arbeitsleben zu fördern, die Hauptfürsorgestelle>\n4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehin-            bei der Durchführung dieses Gesetzes zu unter-\ndertenschutzes (§ 26).                                stützen und bei der Vergabe der Mittel der\nAusgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die\n(2) Die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben ist          Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen\nin enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt             Förderung verwendet werden, hat der Beratende\nfür Arbeit und den übrigen Trägern der Reha-              Ausschuß Vorschläge für die Entscheidungen\nbilitation durchzuführen. Sie soll dahin wirken,          der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten.","!)90                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Der Ausschuß besteht aus lO Mitgliedern,                        hebung der Anerkennung        nach  dem\nund zwar aus                                                           Zehnten Abschnitt.\"\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,                               c) Absatz 2 wird gestrichen.\n2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertre-                d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und\nter der öffentlichen Hand,                                    erhält folgende Fassung:\n4 Verüetern der Organisationen der Behinder-                       ,, (2) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet\nten,                                                           für die Arbeits- und Berufsförderung Behin-\nVertreter des Landes,                                          derter besondere Berntungs- und Vermitt-\nlungsstellen ein.\"\nVertreter des Landesarbeitsamtes.\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-\n31. Nach§ 22 wird folgender§ 22 a-eingefügt:\nrufen. Mitglieder und StelJvertreter sollen im\nBezirk der Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz                                       ,,§ 22 a\nhaben.\nBeratender Ausschuß für Behinderte bei der\n(3) Die Hauptfürsorgestelle beruft                                       Bundesanstalt für Arbeit\ndie Arbeitnehmervertreter auf Vorschliag der                    (1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für\nGewerkschaften des jeweiligen Landes,                        Arbeit wird ein Beratender Ausschuß für Behin-\neinen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf                 derte gebildet, der die Eingliederung der Behin-\nVorschlag der Arbeitgeberverbände des jeweili-               derten in das Arbeitsleben durch Vorschläge zu\ngen Landes,                                                  fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei der\nDurchführung dieses Gesetzes und der Arbeits-\neinen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen             und Berufsförderung Behinderter nach dem\nHand auf Vorschlacr der Regierung des jeweili-               Arbeitsförderungsgesetz zu unterstützen hat.\ngen Landes,\ndie VertrPter der Organisationen der Behinder-                  (2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern,\nten auf Vorschlag der Behindertenverbände des                und zwar aus\njeweiligen Landes, die nach der Zusammen-                    2 Vertretern der Arbeitnehmer,\nsetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die\n2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertre-\nBehinderten in ihrer Gesamtheit zu vertreten.\nter der öffentlichen Hand,\nDie zuständige oberste Landesbehörde beruft\n5 Vertretern der Organisationen der Behinder-\nden Vertreter des Landes.\nten,\nDer Präsident des Landesarbeitsamtes beruft\nVertreter der Hauptfürsorgestellen,\nden Vertreter des Landesarbeitsamtes.\"\nVertreter des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung.\n30. § 22 wird wie folgt geändert:\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-\na) In der Uberschrift werden die Worte „Auf-                 rufen.\ngaben der Bundesanstalt\" um die Worte\n,,für Arbeit\" ergänzt.                                     (3) Der Präsident der Bundesanstalt für Ar-\nbeit beruft\nb) Absatz 1 erhlilt folgende Fassung:\ndie Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeit-\n,, (1) Der Bundesc1nstalt für Arbeit obliegen         geber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im\n1. die Artwitsberatung und Arbeitsvermitt-              Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,\nlung Schwerbehinderter,\ndie Vertreter der Organisationen der Behin-\n2. die Berufsberatung und die Vermittlung                derten auf Vorschlag der Behindertenverbände,\nSchwerbehinderter in berufliche Ausbil-           die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder\ndungsstellen,                                     dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Ge-\n3. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach § 3                    samtheit auf Bundesebene zu vertreten,\nAbs. 2 Nr. 5 des Arbeitsförderungsge-\nden Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vor-\nsetzes die besondere Förderung von Ar-\nsc_hlag der Arbeitsgemeinschaft ·der Deutschen\nbei lsplätzen für Schwerbehinderte,\nHauptfürsorgestellen,\n4. die Gleichstellung, deren Widerruf und\nRücknahme,                                        den Vertreter des Bundesministers für Arbeit\nund Sozialordnung auf dessen Vorschlag.\"\n5. die Du rchfühnmg des Anzeigeverfa-hrens\n(§ 11 Abs. 2),\n6. die Uberwachung der Erfüllung der Be-             32. § 23 erhält folgende Fassung:\nschäftigungspflicht,\n,,§ 23\n7. die Zulassung dt~r Anrechnung und der\nMehrfachanrechnung (§ 6 Abs. 5 bis 7),                Beirat für die Rehabilitation der Behinderten\n8. die Erfassung der Werkstätten für Behin-                 (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und\nderte, ihre Anerkennung und die Auf-              Sozialordnung wird ein Beirat für die Rehabili-","Nr. 45   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                        991\nLation der Bel1inderten ~wbildet, der ihn in Fra-     den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der\ngen der Arbeits- und Berufsförderung der Be-           Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\nhinderten ber<ll, ihn bei den Aufgaben der Ko-         Träger der Sozialhilfe,\nordinierung ndch § 62 des Arbeitsförderungs-           den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf\ngesetzes unterstützt, insbesondere auch bei der        Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der\nFörderung von Rcha bili tationseinrichtungen,          Freien Wohlfahrtspflege,\nund bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichs-\nfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit          die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen\nund Sozialordnung trifft Entscheidungen über           Rehabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemein-\ndie Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur         schaften der Berufsförderungswerke, der Berufs-\nauf Grund von Vorschlägen des Beirates.                bildungswerke und der Werkstätten für Behin-\nderte.\n(2) Der Beirnt besteht dUS 33 Mitgliedern, und\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nzwar aus\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n2 Vertretern der Arbei tnehrner,                     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2 Vertretern der Arbeitgeber,                        Vorschriften über die Geschäftsführung und das\nVerfahren des Beirates zu erlassen.\"\n6 Vertretern der Organisationen der Behinder-\nten,\n11 Verlrelern der Länder,\n33. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:\nVertreter der kommunalen        Selbstverwal-                             ,,§ 23 a\ntungskörperschaften,\nGemeinsame Vorschriften\nVertreter der Hauptfürsorgestellen,\n(1) Die Beratenden Ausschüsse für Behin-\n1 Vertreter der Bundesdnstalt für Arbeit,            derte (§§ 21 a, 22 a) und der Beirat für die\n3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversiche-        Rehabilitation der Behinderten (§ 23) wählen\nrungen,                                            aus den ihnen angehörenden Gruppen der Ver-\nVertreter der gesetzlichen Unfallversiche-         treter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Or-\nrung,                                              ganisationen der Behinderten jeweils für die\nDauer eines Jahres einen Vorsitzenden und des-\nVertreter der Sozialhilfe,\nsen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der\nVertreter der freien Wohlfahrtspflege,             Stellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe an-\n3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen       gehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jähr-\nRehabilitation.                                    lich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden\nund den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-\ndurch die Beendigung der Amtszeit der Mitglie-\nrufen.\nder nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsit-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-       zende oder der Stellvertreter aus, so wird der\nordnung beruft                                         Ausscheidende für den Rest seiner Amtszeit\ndurch Neuwahl ersetzt.\ndie Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitge-\nber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im               (2) Die Beratenden Ausschüsse und der     Bei-\nVerwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,           rat sind beschlußfähig, wenn wenigstens       die\nHälfte der Mitglieder anwesend ist. Die       Be-\ndie Vertreter der Organisationen der Behinder-\nschlüsse und Entscheidungen werden mit       ein-\nten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die\nfacher Stimmenmehrheit getroffen.\nnach der ZuscJmmensetzung ihrer Mitglieder\ndazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Ge-           (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse\nsamtheit auf Bundesebene zu vertreten,                 und des Beirate,s üben ihre Tätigkeit ehrenamt-\ndie Vertreter der Uinder auf deren Vorschlag,          lich aus. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.\"\nden Vertreter der kommunalen Selbstverwal-\ntungskörperschaften auf Vorschlag der Bun-         34. § 24 wird wie folgt geändert:\ndesvereinigung der kommunalen Spitzenver-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbi:inde,\n,, (1) Die Landesregierung oder die von ihr\nden Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vor-             bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befug-\nschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen                nisse der Hauptfürsorgestelle nach diesem\nHauptfürsorgestellen,                                       Gesetz auf örtliche Fürsorgestellen übertra-\nden Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf              gen oder die Heranziehung örtlicher Für-\nVorschlag ihres Präsidenten,                                sorgestellen zur Durchführung der der\nHauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben\ndie Vertreter der gesetzlichen Rentenversiche-              bestimmen.\"\nrungen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher\nRen tenversi cherungstr äger,                          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nden Vertreter der gesetzlichen Unf allversiche-              ,, (2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann\nrung auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen                 Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Lan-\nder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,             desarbeitsämtern obliegen, mit Ausnahme","992                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nder Aufgaben nach § 39, ganz oder teilweise           1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert\nden ArbeitsänltPrn übertragen.\"                       durch das Gesetz zur Änderung der Bezeich-\nnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter\nc) Absutz 3 wird gcslriclwn.\nund der Präsidialverfassung der Gerichte vom\n26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841), erläßt\n35. Der bisherige „Sechste Abschnitt\" wird „Sieben-            bei Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen\nter Abschnitt\"; in seinm Uberschrift tritt an die          und bei Verwaltungsakten der örtlichen Für-\nStelle des Wortes „Schwerbeschädigtenschut-                sorgestellen (§ 24 Abs. l) der Widerspruchsaus-\n11\nzes\" das Wort „Schwerbehindertenschutzes         •\nschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 28). Des\nVorverfahrens bedarf es auch, wenn den Ver-\n36. § 25 erhält fol9ende Fassun9:                              waltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen\nhat, die bei einer obersten Landesbehörde be-\n,,§ 25                           steht.\nErlöschen des Schwerbehindertenschutzes                  (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des\n(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter            Sozialgerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungs-\nerlischt, wenn sich der Grad der Minderung der             akten, welche die Arbeitsämter und Landes-\nErwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hun-               arbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes erlassen,\ndert verringert, dies jedoch erst am Ende des              der Widerspruchsausschuß beim Landesarbeits-\nK,alenderjahres, das auf den Eintritt der Unan-            amt.\"\nfechtbarkeit des die Verringerung feststellen-\nden Bescheides folgt.                                  40. § 28 wird wie folgt geändert:\n(2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nerlischt mit dem Widerruf oder der Rücknahme                     ,, (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein\nder Gleichstellun9. Der Widerruf der Gleichstel-                Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus\nlung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen                    7 Mitgliedern besteht, und zwar aus\nnach § 2 weggefallen sind, frühes,tens aber nach\nAblauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe der                       2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,\nGleichstellung. Er wird erst am Ende des Kalen-                2 Arbeitgebern,\nderjahres wirksam, das auf den Eintritt seiner                      Vertreter der Hauptfürsorgestelle,\nUnanfechtbarkeit folgt.                                             Vertreter des Landesarbeitsamtes,\n(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schut-                    Vertrauensmann der Schwerbehinderten.\nzes werden die Behinderten dem Arbeitgeber                     Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu\n11\nauf die Pflichtzahl angerechnet.\nberufen.\"\n37. § 26 wird wie folgt geändert:                              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) In der Uberschrift wird das Wort „Schwer-                     ,, (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft\nbeschädigtenschutzes\"        durch das Wort                die Arbeitnehmervertreter und deren Stell-\n,, Schwerbehindertenschutzes\" ersetzt.                    vertreter auf Vorschlag der Behindertenver-\nbände des jeweiligen Landes,\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Arbeitgebervertreter und deren Stellver-\n,, (1) Einern Schwerbehinderten, der einen             treter auf Vorschlag der jeweils für das Land\nzumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten                   zuständigen Ar bei tge berverbände,\nGrund zurückweist oder aufgibt oder sich                   den Vertrauensmann und dessen Stellvertre-\nohne berechtigten Grund weigert, an einer\nter.\nberufsfördernden Maßnahme zur Rehabili-\ntation teilzunehmen, oder sonst durch sein                 Die zuständige oberste Landesbehörde beruft\nVerhalten seine Eingliederung in Arbeit                    den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und\nund Beruf schuldhaft vereitelt, kann die                   dessen Stellvertreter.\nHauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem                   Der Präsident des Landesarbeitsamt.es beruft\nLandesarbeitsamt die Vorteile dieses Ge-                  den Vertreter des Landesarbeitsamtes und\nsetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch               dessen Stellvertreter.\"\nfür Gleichgestellte.\"\nc) In Absatz 3 werden die Worte „im Sinne des\n§ 3 Abs. 1 Buchstabe a\" gestrichen.\n38. Der bisherige „Siebente Abschnitt\" wird „Ach-\nter Abschnitt\" und erhält die Uberschrift „Wi-             d) Absatz 5 wird gestrichen.\nderspruchsverfahren\".\n41. § 29 erhält folgende Fassung:\n39. § 27 erh~ilt folgende Fdssung:\n,,§ 29\n,,§ 27\nWiderspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt\nWiderspruch\n(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Wider-\n(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der              spruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitglie-\nVerwaHunusw~richtsordnun9 vom 21. Junuar                   dern besteht, und zwar aus","Nr. 45  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                          993\n2 sc:h werbd1i nderten Arbeitnehmern,                     Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen\n2 Arbl·i l.geb(•rn,                                       werden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem\nist es unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das\nVertreter der llciuplfürsorgeslelle,                  Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge anzurech-\nVertreter des Landesarbeitsamtes,                      nen.\"\nVertrd uensmcmn der Schwerbehinderlen.\n47. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-\nrufen.                                                                            ,,§ 33 a\n(2) Der Pr~isi(i<mt des Landesarbeitsamtes be-                               Mehrarbeit\nruft\nSchwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von\ndie Arbei Lrn~hrncrvertreler und deren Stellver-          Mehrarbeit freizustellen.\"\ntrctc~r auf Vorschlag der Behindertenverbände\ndes jeweiligen Ldndesdrbeilsamtsbezirkes, der\n48. In § 34 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nim Benehnwn mit den für den Landesarbeits-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ndmtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften,\ndie für die Vertn,tung der Arbeitnehmerinter-             „als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen\nessen wesentliche Bedeutung haben, zu machen              im Betrieb oder in der Dienststelle regelmäßig\nist,                                                      gearbeitet wird.\"\ndie Arbeitgebervertreler und deren Stellvertre-\nter auf Vorschlag dE~r jeweils für den Landes-        49. Nach § 34 wird folgender§ 34 a eingefügt:\narbeitsamtsbezirk zustündigen Arbeitgeberver-\nbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeit-                                  ,,§ 34 a\ngeberinteressen wesentliche Bedeutung haben,                 Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte\nden Vertreter des LandPsarbeitsamtes und des-                                    Ausweise\nsen Stellvertreter,                                          (1) Die Vorschriften über Vergünstigungen\nden Vertrauensmann und dessen Stellvertreter.             für Behinderte sind so zu gestalten, daß die\nVergünstigungen der Art und Schwere der Be-\nDie zuständige oberste Landesbehörde beruft               hinderung Rechnung tragen, und zwar unab-\nden Vertreter der Hauptfürsorgestelle und des-            hängig von der Ursache der Behinderung.\nsen Stellvertreter.\n(2) Vergünstigungen, die auf Grund bisher\n(3) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.\"                    geltender Rechtsvorschriften gewährt werden,\nbleiben unberührt.\n42. § 30 erhält folgende Fassung:\n(3) Ist der Nachweis einer Minderung der\n,,§ 30                           Erwerbsfähigkeit Voraussetzung für die Inan-\nVerfahrensvorschriften                      spruchnahme einer Vergünstigung, so sind die\nerforderlichen Feststellungen im Verfahren\n(1) Für   den Widerspruchsausschuß bei der\nnach § 2 a dieses Gesetzes zu treffen, sofern\nHauptfürsorgestelle (§ 28) und den Wider-\nnicht bereits eine Bescheinigung nach § 2 a\nspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 29)\nAbs. 4 vorliegt.\"\ngilt § 23 a Abs. l und 2 entsprechend.\n(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Ar-          50. § 35 wird wie folgt geändert:\nbeitgeber und der Schwerbehinderte vor der\nEntscheidung zu hören.                                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit\n(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können\nBeschäftigte sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heim-\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\narbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundes-\nwerden. Uber die Ablehnung entscheidet der\ngesetzbl. I S. 191 - , geändert durch das\nAusschuß, dem das Mitglied angehört.\"\nZweite Gesetz zur Sicherung des Straßen-\nverkehrs vom 26. November 1964 - Bundes-\n43. § 31 wird gestrichen.\ngesetzbl. I S. 921 -), und in der Hauptsache\n44. Der bisherige „ Achte Abschnitt\" wird „Neunter                für den gleichen Auftraggeber arbeiten, wer-\nAbschnitt\".                                                    den auf die Pflichtplätze dieses Auftrag-\ngebers angerechnet. Dies gilt auch für\n45. § 32 Abs. 2 wird gestrichen.                                   Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte\neines Hausgewerbetreibenden im Sinne des\n46. § 33 erhält folgende Fassung:                                  § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes beschäf-\ntigt werden.\"\n,,§ 33\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nArbeitsentgelt und Dienstbezüge\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der\nDienstbezüge dürfen Renten und vergleichbare              d) Absatz 4 wird Absatz 3.","994                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n51. § 36 Abs. 1 (!rhält folgende Fassung:                    stellen, soweit deren Aufgaben gegenüber den\n,,(l) Die bt~sonderen Vorschriften und Grund-          Schwerbehinderten es erfordern, gegenüber dem\nsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind         Vertrauensmann sowie gegenüber den in § 79\nunbeschadet der Geltung dieses Gesetzes auch             Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den\nfür schwerbehinderte Beamte so zu gestalten,             in den entsprechenden Vorschriften des Perso-\ndaß die Einstellung und Beschäftigung Schwer-            nalvertretungsrechtes genannten Vertretungen,\nbehinderter gefördert und ein angemessener               Personen und Stellen.\"\nAnteil Schwerbehinderter unter den Beamten er-\nreicht wird.\"                                        55. Nach § 38 a wird folgender § 38 a 1 eingefügt:\n52. § 37 wird wie folgt geändert:                                                   ,,§ 38 a 1\na) In Absc1tz 1 werden die Worte „sowie Wit-                                    Statistik\nwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1\"              (1) Uber die Behinderten wird alle 5 Jahre,\ngestrichen.                                         über die Durchführung von Maßnahmen zur\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                             Rehabilitation jährlich eine Bundesstatistik\ndurchgeführt. Sie umfassen folgende Tatbe-\nstände\n53. § 38 erhält folgende Fassung:\n1. die Zahl der Behinderten,\n,,§ 38\n2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie\nKostenfreiheit                            Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohn-\n(1) Für Amtshandlungen, die in Durchführung               ort,\ndieses Gesetzes vorgenommen werden, sind                 3. Stellung der Behinderten in Erwerbsleben\nVerwaltungsgebühren und Ausla,gen nicht zu                   und Beruf,\nerheben. Das gilt auch für das Widerspruchsver-          4. Art und Ursache der Behinderung einschließ-\nfahren.\nlich des Grades einer auf ihr beruhenden\n(2) Gerichtliche und außergerichtliche Beur-              Minderung der Erwerbsfähigkeit,\nkundungen, Urkunden, Beglaubigungen, Voll-\n5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der\nmachten, amtliche Bescheinigungen sowie Ein-\ndurchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen.\ntragungen und Löschungen im Grundbuch, die\nvon der zuständigen Stelle im Zusammenhang                  (2) Auskunftspflichtig sind die mit der Durch-\nmit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für              führung dieses Gesetzes beauftragten Stellen\nerforderlich gehalten werden, sind kostenfrei.\"          (§§ 2 a, 20) und die übrigen Träger der Rehabili-\ntation.\"\n54. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:\n56. Vor § 39 wird folgender Zehnter Abschnitt ein-\n,,§ 38 a\ngefügt:\nGeheimhaltungspflicht                                       „Zehnter Abschnitt\nDie Vertreter der Hauptfürsorgestellen und                 Förderung von Werkstätten für Behinderte\nder Bundesanstalt für Arbeit, die Mitglieder der\nAusschüsse (§§ 21 a, 22 a, 28 und 29) und des                                      § 38 b\nBeirates für die Rehabilitation der Behinderten\n(§ 23) und ihre Stellvertreter sowie zur Durch-                    Begriff der Werkstatt für Behinderte\nführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachver-                (1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Ein-\nständige sind verpflichtet,                              richtung zur Eingliederung Behinderter in das\n1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auf-                Arbeitsleben. Sie bietet denjenigen Behinderten,\ntrages bekanntgewordene persönliche Ver-             die wegen Art oder Schwere der Behinderung\nhältnisse und Angelegenheiten von Be-                nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf\nschäfti glen im Sinne des § 5, die ihrer Be-         dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kön-\ndeutung oder ihrem Inhalt nach einer ver-            nen, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur\ntraulichen Behandlung bedürfen, Stillschwei-         Ausübung einer geeigneten Tätigkeit.\ngen zu bewahren, und                                    (2) Die Werkstatt muß es den Behinderten\n2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages                ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwik-\nbekanntgewordene und vom Arbeitgeber                 keln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und\nausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig             ein dem Leistungsvermögen angemessenes Ar-\nbezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheim-          beitsentgelt zu erreichen. Sie soll über ein mög-\nnisse nicht zu offenbaren und nicht zu ver-          lichst breites Angebot an Arbeitsplätzen und\nwerten.                                              Plätzen für das Arbeitstraining sowie über eine\nAusstattung mit begleitenden Diensten verfü-\nDiese Pflichten gelten auch nach dem Ausschei-\ngen.\nden aus dem Amt oder nach Beendigung des\nAuftrages. Sie gelten nicht gegenüber der Bun-              (3) Die Werkstatt soll allen Behinderten un-\ndesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorge-             abhängig von Art oder Schwere der Behinde-","Nr. 45 Tag df~r Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                                995\nrung offenstehen, soforn sie in der Lage sind,       57. Der bisherige „Neunte Abschnitt\" wird „Elfter\nein Mindestm<-1ß wirtsclwftl ich verwertbarer Ar-         Abschnitt\". Seine Uberschrift erhält folgende\nbeitsleistung zu erbringen.                              Fassung:\n§ '.3ß C                                      „Ordnungswidrigkeiten, Straf- und\nSchlußvorschriften\".\nVerrechnung von Aufträgen auf die\nAusgleichsabgabe\nArbeitgeber, die an Werkstätten für Behin-         58. § 39 wird wie folgt geändert:\nderte Auftrlig<~ erteilen, können 30 vom Hun-             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndert das Rechnungsbetrages auf die jeweils zu\n,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als pri-\nzahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Die ord-\nvater Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig\nnungsgemäße Abwicklung der Lieferaufträge\nist vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfür-                    1. entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung\nsorges,telle nachzuweisen.                                           mit einer Rechtsverordnung nach § 3\nAbs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem\n§ 3B c 1                                      festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt,\nVergdbe von Aufträgen durch die                      2. entgegen § 11 Abs. 1 das Verzeichnis\nöffentliche· Hand                                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von                       nicht in der vorgeschriebenen Form führt\nden Werkstdtten für Behinderte ausgeführt wer-                       ode'r dort bezeichneten Personen auf Ver-\nden können, sind bevorzugt diesen Werkstätten                        langen nicht vorzeigt,\nanzubieten.                                                   3. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anzeige nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht recht-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt\nzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen\nhierzu im Einvernehm(ln mit dem Bundesmini-\nForm erstattet,\nster für Arbeit und Sozialordnung allgemeine\nRichtlinien.                                                  4. entgegen § 11 Abs. 3 eine Auskunft nicht\noder nicht richtig erteilt oder entgegen\n§ 38 d\n§ 11 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb\nA nE!rkennungsverfahren                               nicht gewährt,\n(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Ver-              5. entgegen § 11 Abs. 5 eine dort bezeich-\ngünstigung im Sinne dieses Abschnitts in An-                        nete Person der zuständigen Stelle nicht\nspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerken-                         oder nicht rechtzeitig benennt,\nnung. Die Entscheidung über die Anerkennung\n6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Bewer-\ntrifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit\nbung eines Schwerbehinderten nicht mit\nim Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger\ndem Vertrauensmann erörtert oder dem\nder Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit\nBetriebsrat ohne die Stellungnahme des\nführt ein Verzeichnis der anerkannten Werk-\nVertrauensmannes mitteilt,\nstätten für Behinderte.\n7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen Schwer-\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen,                          behinderten bei innerbetrieblichen Maß-\nwenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen                        nahmen der beruflichen Bildung nicht be-\nnach § 38 b nicht gegeben waren. Sie ist zu                         vorzugt berücksichtigt oder\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen nach\n8. entgegen § 19 d Abs. 2 den Vertrauens-\n§ 38 b nicht mehr gegeben sind und dem Mangel\nmann in einer dort bezeichneten Angele-\nnicht innerhalb einer von der Bundesanstalt für\ngenheit nicht, nicht richtig, nicht umfas-\nArbeit gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann\nsend oder nicht rechtzeitig unterrichtet\nwiderrufen werden, wenn die Werkstatt für\noder vor einer Entscheidung nicht hört.\"\nBehinderte die Anerkennung mißbraucht.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nrates Näheres über die fachlichen Anforderun-                 Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ngen der Werkstatt für Behinderte und über das                 geahndet werden.\"\nVerfahren zur Anerkennung.\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 9\n§ 38 e\nAbs. 5 Sätze 1 und 2\" durch die Verweisung\n,,§ 9 Abs. 3\" ersetzt.\nBlindenwerkstätlen\nDie §§ 38 c und 38 c 1 sind auch zugunsten\n59. § 40 erhält folgende Fassung:\nvon Blindenwerkstätten im Sinne des Blinden-\nwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bun-                                        ,,§ 40\ndesgesetzbl. I S. 311), geändert durch das Ein-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-                                      Strafvorschrift\nrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,\nS. 503), anzuwenden.\"                                     namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich","99(i                                     Bundes~icsctz!Jlatl, Jahrgang 1974, Teil I\n~JPliiircn<ks Gc!wirnnis od<'r <)in Betriebs- oder                trauensmann der Schwerbehinderten der\nCeschJfts~Jehcirnnis of fcnb,irt, das ihm                          Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zu-\nständig. Im Falle des § 19 c Abs. 5 Satz 3\n1. cils VerlrilLwn~;rndnn der Schwerbehinderten\nlädt der Leiter der Dienststelle ein. Der Ver-\nod<~r\ntrauensmann der Schwerbehinderten ist in\n2. sonsl c1ls Persern, die /\\ufgaben oder Befug-                   den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die\nniss<! nach die:S<!rn Gesetz wahrnimmt,                       Beteiligung der Personalvertretung nach\nanvcrtn:mt worden oder sonst bekanntgeworden                       dem Bundespersonalvertretungsgesetz aus-\nist, wird mit. Frcihcitssl.rdfc bis zu einem Jahr                  geschlossen ist. Der Leiter des Bundesnach-\noder mit Celdstrc1f<: IH:strafL                                    richtendienstes kann anordnen, daß der Ver-\ntrauensmann der Schwerbehinderten nicht\n(2) llandcH der Tütcr ~Jcgcn Entgelt oder in                   zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt\nder Absicht, sich oder <~inen anderen zu berei-                    oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,\nchern oder cin<:n anderen zu schtidigen, so ist                    wenn und soweit dies aus besonderen nach--\ndie Streife Fr<'itwi l.ssl.rnfe bis zu 2 Jahren oder               richtep.dienstlichen Gründen geboten ist. Die\nGelds Im fc. Elwnso wird bestraft, wer unbefugt                    Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes\nein fremdes Celwirnnis, nilrncntlich ein Betriebs-                 der Schwer behinderten ruhen, wenn die\noder G<~sd1dftsgcheirnnis, zu dessen Geheim-                       Rechte und Pflichten der Personalvertretun~:\nhallun~J <~r ndch ;\\ bsatz 1 verpflichtet ist, ver-                ruhen. § 19 e Abs. 7 Satz 3 ist nach\nwertet.                                                            der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnach--\n(3) Die Tal wird nur auf Antrag des Ver-                        richtendienstes anzuwenden. § 19 h Abs. 2\nletzten vcrfolqL Di<: Zurücknahme des Antrages                    gilt nur für die in § 19 h Abs. 1 genannten\nist zuldssig.\"                                                    Personen und Vertretungen der Zentrale dc's\nBundesnachrichtendienstes.\nfiO. § 41 Prhält lol,wnch~ Fc1ss1rn{J:                               4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfür--\nsorgestelle (§ 28) und im Widerspruchsaus-\n,,§ 41                               schuß beim Landesarbeitsamt (§ 29) treten in\nStad l.slcJatenklausel                          Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei\ndem      Bundesnachrichtendienst     beschäftigt\n(1) Der Senat der Freien und Hansestadt\nsind, an die Stelle der Arbeitnehmer und Ar-\nHamburq wird ermächtigt, die Interessenvertre-\nbeitgeber nach § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1\ntung der Vertrauensmünner der Schwerbehin-\nAngehörige des Bundesnachrichtendienstes,\nderten für Angelegenheiten, die mehrere oder\nan die Stelle des Vertrauensmannes der\nalle Dienststellen betreffen, in der Weise zu\nSchwerbehinderten der Vertrauensmann der\nregeln, daß die Vcrlrauensmänner aller Dienst-\nSchwerbehinderten der Zentrale des Bundes-\nstellen einen Cesurntvertrauensmann wählen.\nnachrichtendienstes. Sie werden der Haupt-\nFür die Wühl gilt § 19 c Abs. 2, 3, 5 und 6 ent-\nfürsorgestelle und dem Präsidenten des Lan-\nsprechend.\ndesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnach-\n(2) § 19 f Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.\"                   richtendienstes benannt. Die Mitglieder der\nAusschüsse müssen nach den dafür geltenden\n61. § 42 erhält folgende Fassung:                                       Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von\nVerschlußsachen des in Betracht kommenden\n,,§ 42                                  Geheimhaltungsgrades zu erhalten.\nSonderregelung                            5. Uber Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund die-\nfür den Bundesnachrichtendienst                        ses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundes-\nFür den Bundesnachrichtendienst gilt dieses                    nachrichtendienstes entstehen, entscheidet im\nGesetz mit folgenden Abweichungen:                                 ersten und letzten Rechtszug der oberste Ge-\nrichtshof des zuständigen Gerichtszweiges.\"\n1. Der Bundesnüchrichtendienst gilt vorbehalt-\nlich dE:~r Nummer 3 üls einheitliche Dienst-\nslelle.                                                62. § 43 erhält folgende Fassung:\n2. Für den Bundesnachrich l.(,mdienst gelten die\nPflichten zur Vorlage des nach § 11 Abs. 1                                           ,,§ 43\nzu führt~nden Verzeichnisses, zur Anzeige                                       Berlin-Klausel\nnach § 11 Abs. 2 und zur Gewährung von\nEinblick nach § 11 Abs. 4 nicht. Die Anzeige-                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\npflicht nach § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt nur für die           Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nBeendigun9 von Probearbeitsverhältnissen.                  4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Ab-                    dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nschnitts gelten aµch Teile und Stellen des                 Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nBundesnachrichtendienstes, die nicht zu sei-               gesetzes.\"\nner Zentrale gehören. § 19 c Abs. 1 Satz 3\nund 4 sowie § 19 f sind nicht anzuwenden.\nIn den Fällen des § 19 f Abs. 5 ist der Ver-           63. § 44 wird gestrichen.","Nr. 45  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974                          997\n64. Die Bezeichnungen „Schwerbeschädigter\" und            sung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge\n,,schwerbeschäcligt\" werden durch die Bezeich-     bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nnungen „Schwerbehinderl<!r\" und „schwerbe-         Wortlautes zu beseitigen.\nhindert\" ersetzt.\n§ 2\nAufhebung von Durchführungsverordnungen\nArtikel II\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des\nÄnderung anderer Gesetze                 Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954\n(Bundesgesetzbl. I S. 40), die Zweite Verordnung\n§ 1                          zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes         in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezem-\nber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 894) und die Vierte\n§ 61 des Arbeilsförderungsgesetzes vom 25. Juni\nVerordnung zur Durchführung des Schwerbeschädig-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert\ntengesetzes vom 30. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I\ndurch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972\nS. 58) werden aufgehoben.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 3\n,, (1)    Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu-\nAusgleichsfonds\nschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Aus-\nstattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne             Die Dritte Verordnung zur Durchführung des\ndes Schwerbehindertengesetzes gewähren; § 50 gilt         Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom\nentsprechend.\"                                            21. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 243) bleibt bis\nzum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Ar-\n§ 2                          tikel I Nr. 11 (§ 9 a Abs. 2) in Kraft. Mit dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes geht der bisher bei dem\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes        Bundesausschuß        der   Kriegsbeschädigten-    und\n§ 40 des Bundessozialhilfegeselzes in der Fassung     Kriegshinterbliebenenfürsorge gebildete Ausgleichs-\nder Bekann1macbung vom 18. September 1969 (Bun-           fonds auf den nach Artikel I Nr. 11 (§ 9 a) beim Bun-\ndesgeset.zbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das      desminister für Arbeit und Sozialordnung gebil-\nDritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe-         deten Ausgleichsfonds über.\ngesetzes vom 25. Mä.rz 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 777), wird wie folgt geändert:                                                    § 4\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            Verweisungen und Bezeichnungen in anderen\n,, (2) Behinderten, bei denen wegen Art oder                             Vorschriften\nSchwere ihrer Behinderung arbeits- und berufs-           (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-\nfördernde Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem           mungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz\nZiel der Eingliederung auf dem allgemeinen           aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre\nArbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, soll          Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses\nnach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung           Gesetzes.\neiner der Behinderung entsprechenden Beschäfti-\ngung, insbesondere in einer Werkstatt für Be-           (2) Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen\nhinderte gegeben werden.\"                           verwendet werden, die durch dieses Gesetz geän-\ndert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-            den Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nfügt:\n,, (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte                              § 5\nund ihre fachlichen Anforderungen richten sich\nnach den Vorschriften des Schwerbehinderten-                 Gleichstellungsbescheide und Ausweise\ngesetzes.\"                                              (1) Als Verwaltungsentscheidungen über das Vor-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                   liegen einer Behinderung und den Grad einer auf\nihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit im\nSinne des Artikels I Nr. 4 (§ 2 a Abs. 2) gelten auch\nGleichstellungsbescheide der Hauptfürsorgestellen,\nArtikel III                      die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wor-\nDbergangs- und Schlußvorschriften            den sind.\n(2) Behinderte, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a\n§ 1                          des Schwerbeschädigtengesetzes einem Schwerbe-\nNeufassung des Gesetzes                 schädigten gleichgestellt worden sind, gelten auch\nweiterhin als Gleichgestellte, solange die Voraus-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung        setzungen der Gleichstellung vorliegen.\nwird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur\nSicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in               (3) Als Nachweis über das Vorliegen einer Be-\nArbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehinderten-         hinderung und über den Grad der auf ihr beruhen-\ngesetz) in der sich aus Artikel I ergebenden Fas-          den Minderung der Erwerbsfähigkeit genügen auch","998                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\namtliche    J\\usw(~isc, die vor Inkrafttreten dieses    nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wegfall\nGesetzes gern~iß den Richtlinien über Ausweise für      ihrer Voraussetzungen fort.\nSchw(~rbescbddiyte und Schwerbehinderte vom\n11. Oktober 1%5 (GMBJ. S. 402) ausgestellt worden         (2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1\nsind, und zwar bis zum Ablirnf ihres derzeitigen        des Schwerbeschädigtengesetzes können aus den\nC~e 1lungszei l.rdu rn(!S.                              Mitteln der Ausgleichsabgabe, die beim Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes bei den Hauptfürsorgestel-\nlen vorhanden sind, Leistungen im bisherigen Rah-\n§ 6\nmen (§ 9 Abs. 5 des Schwerbeschädigtengesetzes)\nAussetzung der Ausgleichsabgabe               gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31. De-\nDie Erh(~bung der Ausgleichsabgabe wird bis zum      zember 1980.\nInkrafttreten einer Rechtsverordnung über den\nPflichtsatz nach Artikel I Nr. 5 (§ 3 Abs. 2), läng-\n§ 9\nstens jedoch für die Dauer vom Inkrafttreten dieses\nGesetzes bis zum 31. Dezember 1974, ausgesetzt. Bei                Neuwahl der Vertrauensmänner\nder Festsetzung des Pflichtsalzes werden Anzeigen          (1) Die erstmaligen Wahlen der Vertrauens-\nzugrunde gelegt, die von allen Arbeitgebern auf         männer nach Artikel I Nr. 25 (§§ 19 c und 19 f) sind\nErhebungsvordruckern der Bundesanstalt für Arbeit       unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten\nentsprechend Artikel I Nr. 14 (§ 11 Abs. 2) unver-      nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, durchzuführen.\nzüglich nach Zusendung zu erstatten sind.\n(2) Vertrauensmänner, Haupt- und Bezirksver-\n§ 7\ntrauensmänner, die bei Inkrafttreten dieses Geset-\nzes im Amt sind, verbleiben bis zur Neuwahl nach\nSchwerbeschädigten betriebe               Absatz 1 im Amt. Ihre Rechte und Pflichten be-\nBetriebe, denen bei Inkrafllrclcn dieses Gesetzes    stimmen sich nach diesem Gesetz.\ndie Eigenschaft als Schwerbeschlidigtenbetrieb im\nSinne des § 9 Abs. 4 des Schwerbeschädigtengeset-\n§ 10\nzes zuerkannt ist, werden für eine Ubergangszeit\nvon 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des In-                               Berlin-Klausel\nkrafttretens dieses Gesetzes an, hinsichtlich der in       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel I Nr. 56 (§ 38 c) dieses Gesetzes genannten     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVergünstigung den Werkstlitten für Behinderte           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngleichgestellt. Das gilt auch für Einrichtungen, die\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nüberwiegend Schwerbehinderte zum Zwecke der\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nEingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft be-\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nschäftigen, jedoch nicht die Voraussetzungen nach\nArtikel I Nr. 56 erfüllen, wenn die Bundesanstalt\nfür Arbeit im Benehmen mit dem überörtlichen Trä-                                 § 11\nger der Sozialhilfe die Gleichbehandlung mit einer\nWerkstatt für Behinderte zuläßt.                                            Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Ersten des auf den Tag\n§ 8                          der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nArtikel III § 1 sowie die in diesem Gesetz enthal-\nWitwen und Ehefrauen\ntenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsver-\n(1) Eine nach § 8 Abs. 4 und 5 des Schwerbeschä-     ordnungen treten am Tage nach der Verkündung\ndigtengesetzes zugelassene Anrechnung gilt auch         dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. April 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}