{"id":"bgbl1-1974-44-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":44,"date":"1974-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1974 (Ferienreiseverordnung 1974)","law_date":"1974-04-17T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["973\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 24.April 1974                                                                                            1 Nr.44\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n17.4. 74   V<:rordn11nq zur Erlf'ichtenrng des Ferienreiseverkehrs auf cler Straße im Jahre 1974\n(Fericnrciseverordn1rn9 1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................... •                            973\n11.4.74    enlschcidung dc'.s B11ndf'svcrfc1ssungsgerichls (zu Artikel 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Unfallver-\nsichcrn11~1s-Neure~Jelungsgcsetzes vom 30.                       1963 in der Fassung des Artikels 2 § 4\nd<'S Finiln,.;i11dPri1nqs~1csel,.es 19fi7 vorn 21                         1967) ........................... .                                     976\n112:11-16\n11.4.74    Enisd1eid11n<J d<·s                                      (zu Nummer 7 Buchstabe m der Allgemeinen\nVorbemcrk 1I1H_Wn ,.ur ;\\ nlc1ge J des                                                     von Rheinland-Pfalz in der\nFasstlflfJ des Artikels J ~ 2 Nr. 1 Buchstabe e rles ,,,::i,nPn1,:,,n Landesgesetzes zur Anderung\ndes Lr11Hleslwsoldunqsgeset,es vom 21. Dezember 1970\\                                                                                             976\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesct,.bl<1U Teil Tl Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     977\nVerkündungen        im Bundes,rnzeiger      ................................ .................                                                    978\nRechlsvorscliriften der Europi:iischen Cerneinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        978\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1974\n(Ferienreiseverordnung 1974)\nVom 17. April 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsge-                                    Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlußstelle Weil\nsetzes in der Fassung der Bekannlma,chung vom                                         am Rhein einschließlich Paralle,lstrncke von\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt                                 Autobahndreieck Mönchhof bis Autobahndrei-\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-                                     eck Viernheim.\nsetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundesgeselzbl. I S. 469),\nwird mit Zustimmung cks Bundesrates verordnet:                              E5        von Autobahnkreuz Köln-West über Auto-\nbahnkreuz Frankfurt und Nürnberg bis An-\nschlußstelle Neumarkt (Oberpfalz).\n§ 1\nE 6 von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz\n(1) Lastkrafl.waqen mit einem zulüssigen Gesamt-\nNürnberg bis Anschlußstelle München-Schwa-\ngewicht über 7,5 t sowi(~ AnhJnqer hinter La•stkraft-\nbing.\nwagen dürfen zu folg0nden Zeiten auf den in Ab-\nsatz 2 g,enannten Autobahnen (Zeichen 330 der                               E8        von AnschlußsteLle Bad Oeynhaus-en bis An-\nStraßenverkehrs-Ordnung) nicht verkPhren:                                              schlußstelle Helmstedt.\n1. an a,Hen Samstagen vom 29. Juni 1974 bis 7. Sep-                         E 11 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-\ntember 1974 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,                                    stelle München-West und von Anschlußstelle\n2. an allen Sonntagen vom 30. Juni 1974 bis 8. Sep-                                   München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad\ntember 1974 jeweils von 0.00 Uhr bi,s 22.00 Uhr.                                   Rei-chenhall.\n(2) Das Verkehrsverbot des ./\\.bsatzes 1 gilt für                        E 12 von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis\nfolgende Autobahnstrecken:                                                             Autobahnkreuz Weinsberg.\nE3    von Oberhausener Kreuz über Kamen, Mün-                               E 36 von Oberhausener Kreuz bis Autobahndreieck\ns,ter, Bremen bis Horstc~r Drnieck.                                              Heuma,r.\nE4    von Anschlußstelle Lübeck-Travemünde und                              E 70 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-\nEutin bis Autobahndreieck Hamburg-Sud und                                        dreieck Stuttgart und von Autobahndreieck\nvon Horster Dreieck über Hannover, Kassel,                                       Hattenbach bis Autobahndreieck Biebe,lried.","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nE 73 von Aul.obcJhnkreuz K(dn-Nord über Wuppertal,                 (2) Der  Katastrophenschutz einschließlich der\nKarnener Kn'uz bis i\\nschlußstell,e Bad Oeyn-         Feuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 be-\nhausen.                                                freit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4\nE 86 von Aul.obdlrndreic)ck Inntal bis Anschluß.stelle         der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35\nReischen hart.                                        Abs. 7 der Str,aßenverkehrs-Ordnung aufgeführten\nFahrzeuge s,ind vom Verbot de,s § 2 befreit, soweit\n./\\ 13 (Sauerlc1ndlinie)   von Westhofoner Kreuz bis\nihr Einsatz dieses dring,end erfordert.\nAutoba lmd re irn:k Garn bach.\n(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertrags,staa-\nB 13 von Anschlußstolle München-Gicsing bis Auto-              ten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender\nbahndreieck Brunnthal.                                militärischer Erfordernisse von den Verboten der\nA 99 (Os,t,mn~Jehung München) im Zug,e der B 471               §§ 1 und 2 befreit.\nvon Aschheim biis Ha1ar.                                   (4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender\nBerücksiichtigung der öffontlichen Sicherheit und\n§ 2                              Ordnung in Anspruch genommen werden.\n(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gi,Lt aruße,r-                                  § 4\ndem für folgende Bundesstraßen arußeirhailb g,e1s,chlos-\ns,ener Ortschaften:                                                (1) me Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für\nFahrten mi,t Ladung im Berlinverkehr und für den\nBundes-           Von Ortsuusgangs-    bis Ortseingangs-      Verkehr mit der Deutschen Demokratiische,n Repu-\nstraßen-          tafel   Zeichen 311   tafel --- Zeichen 310 bHk auf dem kürzesten Wege über zugelassene\nnummer            der StVO             der StVO               Ube,rgänge. Für aUe geI,adenen Güter müsisen die\nvorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-\nB 19              Neu-Ulm               Stein b.              sitändigen Personen auf Verlang,en zur Prüfung aus-\nImmenstiadt           gehändigt weI1den; di,e BeHadung anderer Güt,er ist\nB 31             Dona ue,sching,en     Lindau                 unzuläs,si,g. Für Leerfiahrten sowie für Umwegfahrten\nzur Zuladung iist eine Ausnahmegenehmigung der\nB 207/E 4         Bad Schwart,au        Lensahn                nach Absa1tz 4 zuständig,en Straßenverkehrsbehörde\neirforderhch.\nBundes-           Von Ortsausgangs-                                 (2) Die zuständigen obersten Lande,sbehörden\nstraßen-          tafel -- Zeichen 311             bis\nnummer\noder di1e von ihnen bestimmten Stellen können in\nder StVO\ndringenden Fällen für Lastkraftwagen, für Anhän-\nB 27                                                           ger oder Sattelanhänger jedoch nur, wenn sie aus-\nAnschlußstelle\nschließlich zum Transport von Frischmilch bestimmt\nStuttgart-\nDeg,erloch             sind, Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot\ndes § 1 Abs. 1 erteilen, wenn eine Beförderung mit\nB 30              Weingarten            Ulm (Ortst,ei1l        anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie kön-\nDonautal), Ein-        nen gleichzeitig .mit einer Einzelausnahmegenehmi-\nmündung der            gung vom Verbot des § 1 Abs. 1 auch eine Einzel-\nLandesstr. 1260        ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 2 Abs. 1\nB 404             Kiel                  Anschlußstelle         erteilen.\nBa,rgteheiide              (3) Die Straßenverkehrsbehö:rden können in drin-\ng-enden Fällen Einz-e,lausnahmegenehmigung,en vom\nBundes-                                                        Verbot des § 2 Abs. 1 ertei,l,en, wenn eine Beförde-\nstraßen-          Von Anschlußstelle                           rung mit a,nde,mn Verkehrsmitteln nicht möglich ist.\nder Autobahn                     bis\nnummer                                                         Si,e können zur notwendigen Kraftstoffversor,gung\nde r TanksteHen an den Autobahnen auch Einz,el,aus-\n1\nB 471             Schleißheim           Behelfsanschluß-       nahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1\nsteille                für Fahrten zwis,chen der zu versorgenden Tank-\nHohenbrunn             stelle und der nächsten AnschlußsteUe erterilen.\n(2) Die geschlossene Ort,schaft im Sinne de,s Ab-             (4) Ortlich zuständi,g für die Erteiilung von Aus-\nsatzes 1 wi1rd durch die Ortseingaing,st,af,el (Zei-           nahmegenehmigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist\nchen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und diie                 die Behörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenom-\nOrtsausgangstafel (Zeichen 311 der Str,aßenver-                men wird. Diese Behörde ist auch für die Genehmi-\nkehrs-Ordnung) begrenzt.                                       gung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig.\nWird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung aufgenommen, so ist die Behörde\n§ 3                              zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle\n(1) Die Verbote der §§         und 2 gelten nkht für       dieses Geltungsbereiches liegt. Ausnahmegenehmi-\nFahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-               gungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen\ngrenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-              Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.\nlichen Straßendienstes dm Verwaltung. Di,e Bundes-                (5) Die zuständigen oberst,en Landesbehörden\nwehr i,st von den Verboten de,r §§ 1 und 2 befreit,            können aLLg,emeine Ausnahmen vom Verbot des § 2\nsoweit da,s zusitändige Wehrbere,ichskommando fest-            Abs. 1 für bes1timmte Gebie,te zul,a,s,sen, soweit dies\nstellt, daß dieses dringend erforderlich ist.                  be,i e,inem Erntenotstand erforderliich i,st.","Nr. 44 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1974                                975\n(6) AusnahrnPgc!nd1mi~Jungcm können mit Neben-            genehmigung vom Sonntagsf,ahrverbot hierzu be-\nbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-                 rechtigt zu s,ein, oder dabei den mit e,iner Aus-\nlagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmi,gun-              nahmegenehmigung verbundenen voHziehba,ren\ngen s ind mitzuführen und c1uf Verlangen zuständi-\n1\nAuflagen zuwidieirha,ndelt,\ngen Pmsonen auszuhctncli~Jcn.\n2. entgegen § 1 oder § 2 dais Führen eines Kraft-\nfiahrzeug,s zuläßt, für das keine Ausnahmegeneh-\n§ 5                                mi,gung nach § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder keine\nDa,s Sonnta~Jsfc1hrverbot na,ch § 30 Abs. 3 Sa,tz 1       Ausrnahrne,genehmigung vom Sonntagsfahrverbot\nder Straßenverkehrs-Ordnung und die hiiervon er-              e,rteflt i,s,t, oder dessen Betriieb den mit einer Aus-\nteilten Ausna,hme~Jenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7            nahme,genehmigung verbundenen vo,llziehbaren\nder Strnßenvcrkchrs-Ordnung) b1eiben unberührt,               Aufl,agen widerspricht.\nsowei,t sie sich nicht auf Autobahnen beziehen.\nDauerausnci hmcgenehrnigun,gen vom Sonntagsfahr-                                         § 7\nverbot gc~ILen, soweit sie s ich nicht auf Autobahnen\n1\nbeziehen, für die qesamten in § 1 aufgeführten Zei-          Dies•e Verordnung gilt na,ch § 14 des Dritten Uber-\n1.t~n.                                                    lie1itungsge1setzes vom 14. Januar 1952 (Bunde,sge-\ns,e1tzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artike,l 33 Abs. 2\n§ 6                            de1s Kostenermächtigung,s-Änrderungsgesetze,s vom\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 de,s Straßen-        23. Juni 1970 (Bundesgese,tzbl. I S. 805) auch im Land\nverkehrsgesetzos handelt, wer vorsätzlich oder            Berlrn.\nfahrlässig\n1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kra,ftf,ahrzeug führt,                                      § 8\nohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung                Diers,e Vero,:ridnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnach § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder einer Ausnahme-     kündung in KraH.\nBonn, den 17. April 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}