{"id":"bgbl1-1974-43-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":43,"date":"1974-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze (Vermögensteuerreformgesetz - VStRG)","law_date":"1974-04-17T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["949\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                   Z 1997 A\n1974                         Ausgegeben zu Bonn am 23. April t974                                                                              Nr.43\nTag                                                             Inhalt                                                                     Seite\n17. 4. 74   Gesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze\n(Vermögensteuerreformgesetz - VStRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    949\n610-7, 611-5, 611-1, 621-1, 610-7-12, 610-1; 610-2, 611-6, 611-6-1, 610-7-1, 610-9, 611-1-2, 611-1-9\n17. 4. 74   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Geflügelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     972\n7862-4\nGesetz\nzur Reform des Vermögensteuerrechts\nund zur Änderung anderer Steuergesetze\n(Vermögensteuerreiormgesetz - VStRG)\nVom 17. April 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    unter den Buchstaben f fallen. Als Gewerbe-\nbetrieb gelten auch die Verpachtung eines\nGewerbebetriebs sowie Anteile an einer\nArtikel 1                                                     offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-\nditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell-\nVermögensteuergesetz (VStG)                                                schaft, bei der die Gesellschafter als Unter-\nnehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.\n1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage\n(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig                             sind\nauch deutsche Staatsangehörige, die\n§ 1\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\nUnbeschränkte Steuerpflicht                                          wöhnlichen Aufenthalt haben und\n(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind                                2. zu einer inländischen juristischen Person des\n1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-                                    öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;                                   stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi-\n2. die folgenden Körperschaften, Personenvereini-                                    schen öffentlichen Kasse beziehen,\ngungen und Vermögensmassen, die im Inland                                   sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,\nihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben:                                die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies\na) Kapitalgesellschaften              (Aktiengesellschaften,                gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat,\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-                            in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nschaften mit beschränkter Haftung, bergrecht-                          Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränk-\nliche Gewerkschaften);                                                 ten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personen-\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                                steuern herangezogen werden.\nc) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                                    (3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht er-\nd) sonstige juristische Personen des privaten                                streckt sich auf das Gesamtvermögen. Sie erstreckt\nRechts;                                                                sich nicht auf Vermögensgegenstände, die auf das\ne) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und an-                             Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokra-\ndere Zweckvermögen des privaten Rechts;                                tischen Republik entfallen; das gleiche gilt für Nut-\nzungsrechte an solchen Gegenständen.\nf) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;\ng) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbe-                                         (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\nsteuergesetzes von juristischen Personen des                           auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-","950                                    Bunclosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nhende Anlcil am f<ef;tlarulsockel, soweit dort Natur-             schaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein Aktien-\nschütze des Mccrcsurundc~s und des Meeresunter-                   gesellschaft und die Reichsbank;\ngrundes <!rforscht odPr c1usgc!beutet werden.\n3. Unternehmen, die durch Staatsverträge ver-\npflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur\n§ 2                                Aufbringung der Mittel für die Errichtung von\nBeschränkte Steuerpflicht                        Bundeswasserstraßen zu verwenden, sowie\nUnternehmen, deren Erträge ganz oder teil-\n(1) Beschränkt steuerpflichtig sind\nweise einem solchen Unternehmen zufließen,\n1. rwtürliche Personen, d ic im Inland weder einen               solange und soweit das Vermögen der Unter-\nWohnsitz noch ihrnn g<!W<ihnlichen Aufenthalt                nehmen ausschließlich diesem Zweck dient;\nhaben;                                                       § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine An-\n2. Körperschafl.tm, Personenvereinigungen und Ver-                wendung;\nmögensmassen, die im Inland weder ihre Ge-                4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,\nschäftsleitung noch ihren Sitz haben.                       Erziehungs- und Bildungswesen, der körper-\nlichen Ertüchtigung, der Kranken-, Gesund-\n(2) Die beschränkk Sleuerpflicht erstreckt sich\nheits-, Wohlfahrts- und Jugendpflege dienen,\nnur auf Vermögen der im § 121 des Bewertungsge-\nohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie\nsetzes genannten Art, di:ls auf das Inland entfällt.\nbestehen, wenn sie gehören\n(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die                a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde,\nbeschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen                     einem Gemeindeverband, einem Zweckver-\nmit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz                       band oder Sozialversicherungsträgern,\noder Ort der Geschäftsleitung in einem auslän-                    b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaf-\ndischen Staat, mit dem kein Abkommen zur Vermei-                      ten des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren\ndung der Doppc~lbesteuerung besteht, nicht auf                        Einrichtungen;\n1. das inländische Belriebsvermögen, das dem Be-\n5. rechtsfähige      Pensions-, Witwen-, Waisen-,\ntrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und\noder Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient,\nsonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der\ndessen Gesch~:iftsleitung sich in dem auslän-\nNot oder Arbeitslosigkeit,\ndischen Staat befindet,\na) wenn sich die Kasse beschränkt\n2. das inländische Betriebsvermögen, das Bauaus-\nführungen oder Montagen von höchstens 12 Mo-                     aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehö-\nnaten Dauer dient, oder                                                rige einzelner oder mehrerer wirtschaft-\nlicher Geschäftsbetriebe oder\n3. das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehö-\nNr. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes,\nrige der Spitzenverbände der freien\nwenn und soweit der ,rnsländische Staat Steuer-                            Wohlfahrtspflege      (Arbeiterwohlfahrt-\npflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-                            Hauptausschuß, Innere Mission und\nenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im In-                         Hilfswerk der Evangelischen Kirche in\nland eine entsprechende Steuerbefreiung für derar-                         Deutschland, Deutscher Caritasverband,\ntiges Vermögen gewährt und der Bundesminister der                          Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsver-\nFinanzen mit den zuständigen Behörden des aus-                             band, Deutsches Rotes Kreuz und\nländischen Staates Einvernehmen über die gegen-                            Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in\nseitige Steuerbefreiung herstellt; für die Steuerbe-                       Deutschland) einschließlich ihrer Unter-\nfreiung nach Nummer 1 ist weitere Voraussetzung,                           gliederungen, Einrichtungen und An-\ndaß der Bundesminister für Verkehr sie für ver-                            stalten und sonstiger gemeinnütziger\nkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.                                   Wohlfahrtsverbände, und\nb) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der\n§ 3                                    Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art\nund Höhe der Leistungen eine soziale Ein-\nBefreiungen\nrichtung darstellt;\n(1) Von der Vermögensteuer sind befrnit\n6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\n1. die Dc~utsche Bundespost, die Deutsche Bundes-               keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be-\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes                   aufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nund die staatlichen Lotterieunternehmen;                   nehmungen und Bausparkassen in der Fassung·\n2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für               der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichs-\nWiederaufbau, dif) Lastenausgleichsbank (Bank              gesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch\nfür Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche             das Gesetz zur Anderung des Gesetzes betref-\nSiedlungs- und Landesrentenbank, die Land-                 fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische                 ten vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I\nLandesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Lan-             s. 1451),\ndeskreditbank Baden-Württemberg, die Hes-                  wenn\nsische Landesen t w j cklungs- und Treuhandgesell-         a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der\nschaft mit beschränkter Haftung, die Wirt-                     letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 19'74                         951\ndes im Vcrt1nldou11qsz<,ilraum endenden                8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Ch,:1-\nWi rlsciid ll.sj,d1 rs d ic folgenden Jahresbe-          rakter, deren Zweck nicht auf einen wirt-\ntrüge nicht übcrstiqJen haben:                           schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist\ncia) 700 000 Deutsche Mark bei Versiehe-                 Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\nrungsvereinen, die die Lebensversiche-              unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit aus-\nrung oder die~ Knmk<!n versicherung be-             geschlossen i\nlrei ben,                                        9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,\nbb) 140 000 Deul.sdw Mark bei allen übrigen               deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-\nVcrsichcrungsvPrcinen, oder                         gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband\nb) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-                  der in Nummer 8 bezeichneten Art ist, sofern\ngeldversicherung beschränkt und sie kein                  ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Ver-\nhöheres Stc,rbegeld als 3 000 Deutsche Mark               mögensverwaltung herrühren und ausschließ-\nals Gcsarntlcislung uew~ihren und                         lich dem Berufsverband zufließen;\n10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-\nc) b(~i ihrer /\\uflösun~J dds Vermögen nach der\nSatzung nur clcn Leistungsempfängern oder                 teiengesetzes und politische Vereine, deren\nderen Angehürigen zugute kommt oder für                   Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-\nausschließlich gemeinnützige oder mildtätige              schäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-\nZwecke verwendet wird;                                    licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die\nSteuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;\n7. Erwerbs- und Wi rtschaflsgenossenschaften so-             11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\nwie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb                   gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren\nbeschränkt:\nAngehörige auf Grund einer durch Gesetz ange-\na) auf die qcrneinschaftliche Benutzung land-                 ordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-\nund forsL wirtschaftlicher Betriebseinrichtun-            tung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn\ngen oder BetriebsgefJenstände,                            die Satzung· der Einrichtung die Zahlung keiner\nb) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder                  höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das\nWerkverträgen für die Produktion land- und                Zwölffache der Beiträge, die nach den §§ 1387\nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-             und 1388 der Reichsversicherungsordnung höch-\ntriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen                stens entrichtet werden können. Ermöglicht die\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft                  Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitglied-\nliegeni dazu gehören auch Leistungen zur                  schaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die\nErstellung und Unterhaltung von Betriebs-                 unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft an-\nvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bo-                   schließen, so steht dies der Steuerbefreiung\ndenverbesserungen,                                        nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung\nkeiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung                    das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den\nder von den Mitglied<~rn selbst gewonnenen                §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-\nland- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,              nung höchstens entrichtet werden können;\nwenn die Bearbeitung oder die Verwertung\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft             12. Körperschaften,      Personenvereinigungen und\nliegt oder                                                Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem\nStiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung\nd) auf die Beratung für die Produktion oder                   und nach der tatsächlichen Geschäftsführung\nVerwertung land- und forstwirtschaftlicher                ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,\nErzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.                  mildtätigen oder kirchlichen Zwecken. dienen.\nDie Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge-                Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\nnossenschaft oder der Verein an einer Personen-               unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit aus-\ngesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb unter-          geschlossen i\nhält. Die Beteiligung an einer steuerbefreiten           13. Wohnungsunternehmen, S()lange sie auf Grund\nErwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder                  des   Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom\neine nur geringfügige Beteiligung an einer nicht              29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zu-\nsteuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschaftsge-                  letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-\nnossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft                form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-\nschließt die Befreiung nicht ausi das gleiche gilt,           gesetzbl. I S. 645), als gemeinnützig anerkannt\nwenn Mitgliedschaftsrechte an einem steuerbe-                 sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für Ge-\nfreiten Verein oder in nur geringem Umfang an                 schäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-\neinem nicht steuerbefreiten Verein bestehen.                  gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der\nDie Bekiligung oder der Umfang der Mitglied-                  Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-\nschaftsrechte ist gerinrJfügig, wenn das damit                gemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der\nverbundene Stimmrecht 4 vorn Hundert aller                    Bekanntmachung vom 24. November 1969 (Bun-\nStimmrechte und der Anteil an den Geschäfts-                  desgesetzbl. I S. 2141) sollen zu der Steuer füh-\nguthaben oder an dem Nennkapital oder an dem                  ren, die sich ergäbe, wenn diese Geschäfte\nVermögen, das im Fall der Auflösung an das                    Gegenstand eines organisatorisch getrennten und\neinzelne Mitglied fc1llen würde, 10 vom Hundert               voll steuerpflichtigen Teils des Unternehmens\nnicht übersteigen;                                            wären;","9.52                                       nundesw:setzblatt, Jahrgcmg 1974, Teil I\nJ ,1. l J n Le rrwh,rn~n .sow ic IH'Lric:bsw irlschaftlich und                   II. Steuerberechnung\nonJ,1nisc1loriscl1 qctrcnnlc T<~ilc von Unterneh-\nnwn, sol,rn~Jc sie dUf Crund des in Nummer 13                                      § 6\nbci'.<!ichrwl.c11 Ccscli'.es dls Or~Jdne der staat-                Freibeträge für natürliche Personen\n1idwn Wohn u nqspol i li k <11wrkc111nt sind;               (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt\nsteuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 70 000\n15. di() von dC'n zuslündiq<'ll Lilndesbehörden be-             Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveran-\ngründd(~ll od<)r ilt1<~rkc111nlen gemeinnützigen\nlagung von Ehegatten 140 000 Deutsche Mark ver-\nSiedluw1sunlenwhnwn im Sinne des Reichs-                 mögensteuerfrei.\nsiedllmgsgcsdws vom 11. /\\ ugust 1919 (Reichs-\ngcsd.zbl. S. 1429), 1/,ul<'L·1.t gc~indert durch das        (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflich-\nSteueründerunqsgc~sPti'. 19Gb vom 23. Dezember           tigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird,\n1966 (Bund<>sgcselzbl. 1 S. 702), und im Sinne der       sind weitere 70 000 Deutsche Mark vermögensteuer-\nBodenreforrnqc~selze <for Lü nder. Wird ein wirt-        frei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche\nschafllidwr Geschäftslwtricb unterhalten, der            Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche\nüber die Durchführunu von Siedlungs-, Agrar-             Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekin-\nstrukturverl)esserun~JS- und Landentwicklungs-           der.\nmaßnahmcn oder von sonsti~:ren Aufgaben, die                (3) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,\nden Siedlungsuntenwhrnen gesetzlich zugewie-             wenn\nSf~n sind, hinausgebt, isl die Steuerfreiheit inso-      1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet\nweit ausgeschlossen;                                         hat oder voraussichtlich für mindestens drei\nJahre erwerbsunfähig ist und\n16. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\n2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als\ngabe von f foirnst.ätten zugelassenen gemein-\n150 000 Deutsche Mark beträgt.\nnützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-\nheirnstättengesetzes in der Fassung der Be-              Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14\nkanntmachtrng vom 25. November 1937 (Reichs-              Abs. 1), so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei\ngesetzbl. I S. 1291), wldzL geändert durch das            einem der Ehegatten die Voraussetzungen der Num-\nSteuerändenrngsgeselz 1966 vom 23. Dezember               mer 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen nicht\n1966 (Bundesgesetzbl. l S. 702). Wird ein wirt-          mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Der Frei-\nschaftlicher C<'.schü[tslwlrieb unterhalten, der          betrag erhöht sich auf 20 000 Deutsche Mark, wenn\nüber die Bc~gründun~J und Vergrößerung von                bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der\nHeimsUitten hinausgelll, ist die Steuerfreiheit           Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen\ninsoweit dusqeschlossen.                                 nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Uber-\nsteigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark,\n(2) Die Befreiun~Jen nc1cli Absatz 1 sind auf be-           im Fall der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche\nschränkt Steuerpflichtige(§ 2) nicht anzuwenden.                 Mark, so mindert sich der Freibetrag um den über-\nsteigenden Betrag.\n(4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf\n50 000 Deutsche Mark, wenn\n§ 4                             1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet\nBemessungsgrundlage                           hat oder voraussichtlich für mindestens drei\nJahre erwerbsunfähig ist,\n(1) Der Vermögensteuer unterliegt\n2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamt-                    Deutsche Mark beträgt und\nvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsge-                 3. die _steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen\nsetzes);                                                       nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungs-\n2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsver-                  gesetzes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark\nmögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).                          nicht übersteigen.\n(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des In-               Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14\nlandsvermögens wird auf volle 1 000 Deutsche Mark                Abs. 1), so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei\nnach unten abgerundet.                                           einem der Ehegatten die Voraussetzungen der Num-\nmer 1 gegeben sind, das Gesamtvermögen nicht\nmehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt und die\nAnsprüche dieses Ehegatten nach § 111 Nr. 1 bis 4\n§ 5                             und 9 des Bewertungsgesetzes insgesamt jährlich\n4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der Frei-\nStichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;              betrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark,\nEntstehung der Steuer                     wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen\n(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhält-               der Nummer 1 gegeben sind, das Gesamtvermögen\nnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungs-                nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt und\nzeitpunkt, §§ 15 bis 17) festgesetzt.                            die Ansprüche nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Be-\nwertungsgesetzes insgesamt jährlich 9 600 Deutsche\n(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalender-            Mark nicht übersteigen. Absatz 3 Satz 4 ist entspre-\njahrs, für das die Steuer festzusetzen ist.                      chend anzuwenden.","Nr. 43 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974                         953\n§ 7                           2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens\nFreibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-             10 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das In-\nschaften sowie Vereine, die Land- und                 landsvermögen (§ 4).\nforslwirtschaft betreiben                                          § 10\n(1) Bei der Vcrunlc1gung der inländischen Erwerbs-                              Steuersatz\nund Wirlschi:Jftsgenossenschuften sowie der inlän-\n(1) Die Vermögensteuer beträgt jährlich\ndischen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be-\ntrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, blei-      1. für natürliche Personen 0,7 vom Hundert des\nben 100 000 Deutsche Mark in den der Gründung                   steuerpflichtigen Vermögens und\nfolgenden zehn Kalenderjahren vermögensteuerfrei.           2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2\nVoraussetzung ist, daß                                          bezeichneten Körperschaften, Personenvereini-\n1. die     Mitglieder der Genossenschaft oder dem               gungen und Vermögensmassen 0, 7 vom Hundert\nVerein Flächen zur Nutzung oder für die Be-                des steuerpflichtigen Vermögens.\nwirtschaftung der Fli:ichen erforderliche Gebäude         (2) Die Vermögensteuer ermäßigt sich bis zum\nüberlassen und                                         31. Dezember 1978 auf jährlich 0,55 vom Hundert\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der               für natürliche Personen und für die in Absatz 1\nSumme der Werte der Geschäftsanteile des            Nr. 2 genannten Körperschaften, Personenvereini-\neinzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte         gungen und Vermögensmassen, soweit das steuer-\naller Geschäflsanteile,                            pflichtige Vermögen den Betrag der nach § 31 des\nLastenausgleichsgesetzes festgesetzten Vermögens-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des\nabgabeschuld nicht übersteigt.\nAnteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall\nder Auflösung des Vereins an das einzelne                                     § 11\nMitglied fallen würde, zu dem Wert des Ver-\neinsvermögens                                                Anrechnung ausländischer Steuern\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in          (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in\ndem der Wert der von dem einzelnen Mitglied            einem ausländischen Staat mit ihrem in diesem\nzur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude           Staat belegenen Vermögen (Auslandsvermögen) zu\nzu dem Wert der insgesamt zur Nutzung über-            einer der inländischen Vermögensteuer entsprechen-\nlassenen Flächen und Gebäude steht.                    den Steuer (ausländische Steuer) herangezogen wer-\nden, ist, sofern nicht die Vorschriften eines Ab-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Er-       kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für            anzuwenden sind, die festgesetzte und gezahlte und\ninländische Vereine, die eine gemeinschaftliche             keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende aus-\nTierhaltung im Sinne des § 51 a des Bewertungs-             ländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer\ngesetzes betreiben.                                         anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen ent-\nfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß\n§ 8                           die sich bei der Veranlagung des Gesamtvermögens\nBesteuerungsgrenze bei Körperschaften              (einschließlich des Auslandsvermögens) ergebende\nund bei beschränkt Steuerpflichtigen             Vermögensteuer im Verhältnis des Auslandsvermö-\ngens zum Gesamtvermögen aufgeteilt wird. Ist das\n(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Kör-         Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-               Staaten belegen, so ist dieser Teil für jeden einzel-\ngensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1. Nr. 2 wird die          nen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.\nVermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamt-                Die ausländische Steuer ist insoweit anzurechnen,\nvermögen (§ 4) mindestens 1.0 000 Deutsche Mark             als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem\nbeträgt.                                                    jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.\n(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird              (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absat-\ndie Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlands-           zes 1. gelten alle Wirtschaftsgüter der im § 121. Ab-\nvermögen (§ 4) mindestens 10 000 Deutsche Mark              satz 2 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die\nbeträgt.                                                    auf einen ausländischen Staat entfallen, unter Be-\nrücksichtigung der nach .§ 121 Abs. 3 des Bewer-\n§ 9                           tungsgesetzes abzugsfähigen Schulden und Lasten.\nSteuerpflichtiges Vermögen                    (3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,\nSteuerpflichtiges Vermögen ist                          wenn sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert,\ndaß ausländische Steuern erstmals erhoben, geän-\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen                       dert oder nicht mehr erhoben werden. Vorbehaltlich\na) bei natürlichen Personen                            des § 16 werden bei der Neuveranlagung nur die\nder Vermögensbetrag, der nach Abzug der          Änderungen berücksichtigt, die sich bei dem an-\nFreibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen             rechenbaren Betrag ergeben. Der Steuerbescheid ist\n(§ 4) verbleibt,                                mit rückwirkender Kraft zu ändern, wenn sich nach\nErteilung des Steuerbescheides der anrechenbare\nb) im Falle des § 8 Abs. 1                             Betrag dadurch ändert, daß ausländische Steuern\ndas Gesamtvermögen (§ 4);                        nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.","954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(4) Der StcuPrpfl ichti9(! hell den Nachweis über      dische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder\ndie Hühe des /\\uslandsvcrmögens und über die               gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Gebiet eine\nFestsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern          entsprechende Steuerbefreiung für derartige \\N\"ir_t-\ndurch Vorlage <)nl.sprechender Urkunden zu führen.         schaftsgüter gewährt und der Bundesminister der\nSind diese Urkunden in einer fremden Sprache ab-           Finanzen mit den zuständigen Behörden des aus-\ngc)faßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in           ländischen Staates Einvernehmen über die gegen-\ndie deutsche Sprache verlangt werden.                      seitige Steuerbefreiung herstellt.\n(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung               (4) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,\nder Doppc~lbesteuerung in einem ausländischen              wenn die Steuerermäßigung sich ändert oder weg-\nStaat erhobene Steuern auf die Vermögensteuer              fällt oder wenn der Steuerpflichtige eine Steuer-\nanzurechnen, so sind die Absätze 1 bis 4 entspre-          ermäßigung nach Absatz 1 erstmals beantragt oder\nchend anzuwenden.                                          wenn er anstelle einer Steuerermäßigung nach Ab-\nsatz 1 die Anrechnung ausländischer Steuern bean-\n§ 12\ntragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\nSteuerermäßigung bei Auslandsvermögen\n(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer\n§ 13\nSteuern nach § 11 ist auf Antrag des Steuerpflich-\nti gen die auf ausländisches Betriebsvermögen ent-            Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland\nfallende Vermögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3)            Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-\nauf die Hälfte zu ermäfögen. Satz 1 gilt für               sten Landesbehörden können die Steuer bei Per-\n1. das Betriebsvermögen, das einer in einem aus-           sonen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbe-\nländischen Staat belegenen Betriebsstätte dient,      schränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von\nwenn in dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewer-           zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten\ntungsstichtag (§ 106 des Bewertungsgesetzes)          Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. Die\nvorangeht, die Bruttoerträge dieser Betriebs-         Steuer darf nicht höher sein als die Steuer, die sich\nstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus    bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das Gesamtver-\nunter § 8 Abs. 1 Nr. l bis 6 des Außensteuer-         mögen ergeben würde.\ngesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt werden,\nund\n2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen\nGewerbebetriebs gehörende Beteiligung an einer                           III. Veranlagung\nPersonengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Be-\nwertungsgesetzes)     oder     Arbeitsgemeinschaft                               § 14\n(§ 98 des Bewertungsgesetzes), soweit die Betei-\nligung auf Betriebsvermögen entfällt, das einer                       Zusammenveranlagung\nin einem ausländischen Staat belegenen Be-               (l) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Betei-\ntriebsstätte im Sinne der Nummer l dient.             ligten werden zusammen veranlagt\nDer Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermö-               1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt\ngen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er             leben,\nkann auf das in einem crnsländischen Staat oder            2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder\nmehreren ausländischen Staaten belegene Vermö-                 Einzelpersonen und Kinder, wenn diese eine\ngen begrenzt werden.                                           Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das\n(2) Wenn das in einem ausländischen Staat bele-            18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\ngene Betriebsvermögen dem Betrieb von Handels-                (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbe-\nschiffen im internationalen Verkehr dient, setzt die       schränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner\nSteuerermäßigung nach Absatz 1 voraus, daß der             Ehegatten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt\nBundesminister für Verkehr sie für verkehrspoli-\n1. mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten\ntisch unbedenklich erklärt hat. Der Ermäßigungs-\ndauernd getrennt lebenden Kindern, die das\nantrag muß das gesamte in ausländischen Staaten\n18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet\nbelegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe, die               haben, wenn die Antragsteller eine Haushaltsge-\nin ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,\nmeinschaft bilden und die Kinder sich noch in\ngehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat              der Berufsausbildung befinden oder ein freiwil-\nbelegenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften die-\nliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\nses Absatzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres ab-\nStaat, in dem das Betriebsvermögen belegen ist, ein\nleisten. Die Zusammenveranlagung wird nicht\nAbkommen zur Vermc~idung der Doppelbesteuerung\ndadurch ausgeschlossen, daß die Berufsausbil-\nbesteht.\ndung durch die Einberufung zum gesetzlichen\n(3) Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich         Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen\nnicht auf Wirtschaftsgüter der im § 121 Abs. 2 Nr. 2           ist. Haben die Kinder das 27. Lebensjahr voll-\nund 3 des Bewertunqsgesetzes genannten Art, die                endet, so ist die Zusammenveranlagung nur zu-\nin einem auslündischen Staat belegen sind, mit dem             lässig, wenn der Abschluß der Berufsausbildung\nkein Abkornmc-::n zur Vermeidung der Doppelbe-                 durch Umstände verzögert worden ist, die keiner\nsteuerung besteht, wenn und soweit der auslän-                 der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein sol-","Nr. !J3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974                         955\ndwr lJ111slr11Hl ist stets di<' Ableistung des gesetz-  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung\n1ichen Grund W<~h rd iensl <'.s oder Zivildienstes an-       vom Beginn des Kalenderjahrs an, der der Ände-\nzusehen;                                                     rung der Verhältnisse für die Gewährung von\n2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher                     Freibeträgen oder für die Zusammenveranlagung\noder geistiger Gebrechen dauernd außerstande                 folgt;\nsind, sich selbst 1/,U untcrlwllen.                     3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom\nBeginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler\n§ 15                                dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung\nder Vermögensteuer jedoch frühestens der Be-\nHauptveranlagung\nginn des Kalenderjahrs, in dem der Steuerbe-\n(1) Die Vcrmci~_l('n.steuer wird für drei Kalender-           scheid erteilt wird.\njahre allgemein ff!stgeset/'.1 (Hauptveranlagung).\nDer Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der\nDer Zeitraum, lür den die }-l,rnpl.veranlagung gilt, ist\nNeuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre-\nder liauptveranJc1g1m~Jszei l.rc1urn; der Beginn dieses\nchend anzuwenden.\nZeitraums ist <for l fiiupl.v(~rc111lug1mqszeitpunkt.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n'Rechtsvcrordnunq mit Zusl irnnrnn~J des Bundesrates                                    § 17\naus Gründen der Vcrwiiltungsven!infaCbung den                                     N achveranlagung\nI--Iauptveranlagungszeitrc1um um ein Jahr zu ver-\n(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich fest-\nkürzen ocfor zu vcrlün~iern.\ngesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Haupt-\n(3) 1st eine Ilrrnptveranli:.!gung unzulässig, weil      veranlagungszei tpunkt\ndie Vermöuenslcuer für clds erste Kalenderjahr des            1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird\nHauptveranlagun~Jszeitraums verjährt ist, so kann                 oder\ndie Hauptvcranli:l~Jung unt<:r Zugrundelt~gung der\n2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder\nVerhältnisse des Haupt.vernnlagungszeitpunkts mit\nWirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt             3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt\nvorgenommen werden, für den die Vermögensteuer                    steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuer-\nnoch nicht v<:rji:ihrt isl.                                       pflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.\n(2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Be-\n§ 16                           ginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden\nEreignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist\nNeuveranlagung\nder Nachveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist ent-\n(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn          sprechend anzuwenden.\ndem Finanzamt bekannt wird,\n1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des\nGesamtvermögens oder des Inlandsvermögens,                                         § 18\nder sich für den Beginn eines Kalenderjahres\nAufhebung der Veranlagung\nergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder\num mehr als 150 000 Deutsche Mark von dem                   (1) Wird dem Finanzamt vor Ablauf der Verjäh-\nnach § 4 Abs. 2 abgerundeten Wert des letzten           rungsfrist bekannt, daß\nVeranlagungszeitpunkls abweicht. Weicht der             1. die Steuerpfli.cht erloschen oder ein persönlicher\nWert nach oben ab, so muß die Wertabweichung                 Befreiungsgrund eingetreten ist oder\nmindestens 50 000 Deutsche Mark betragen;               2. die Veranlagung fehlerhaft ist,\nweicht der Wert nach unten ab, so muß die\nso ist die Veranlagung aufzuheben.\nWertabweichun~J mindestens 10 000 Deutsche\nMark betragen;                                              (2) Die Veranlagung wird aufgehoben,\n2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung                1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung\nvon Freibeträgen oder für die Zusammenveran-                 vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den\nlagung ändern; eine neue Ermittlung des Ge-                  Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;\nsamtvermögens wird nur vorgenommen, wenn                2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung\ndie Wertgrenzen der Nummer l überschritten                   vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der\nsind.                                                        Fehler dem Finanzamt bekannt wird.\nEine Neuveranlagung, die zu einer niedrigeren Ver-           Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der\nmögensteuer führt, ist nur bis zum Ablauf der Ver-           Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend\njährungsfrist zulässig.                                      anzuwenden.\n(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1\n§ 19\nkönnen auch Fehler der letzten Veranlagung besei-\ntigt werden. § 222 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung           Pflicht zur Abgabe von Vennögensteuererklärungen\nist entsprechend anzuwenden.                                    (1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden\n(3) Neuveranlagt wird                                    Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung               (2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-\nvom Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich           tigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr\ndie Wertabweichung ergibt;                              Gesamtvermögen abzugeben","956                                 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\n1. natürliche Personen,                                      (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\na) die allein Vl:rcinlagl werden, wenn ihr Ge-        zur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet\nsamtvermi>q<'n 70 000 Dl:utsche Mark über-         worden sind, höher als die Steuer, die sich nach dem\nslei~Jt,                                           bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange-\nb) die mit ilndercn Personen zusammen veran-          gangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unter-\nlagt werd<:n (§ 14), wenn das Gesamtvermö-         schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbe-\ngen der zusdnirrien veranlaglc~n Personen den      scheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung aus-\nBetrag ülwrstei~JL, dPr sich ergibt, wenn für      geglichen.\njede der zuscimmen v<~ranla9ten Personen              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n70 000 D<•utsclic Mink ang(:setzt werden;          wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert\n2. die in § 1 J\\ bs. 1 Nr. 2 bewichneten Körper-          wird.\nschaften, Personenvr:n)inigungen und Vermö-                                      § 23\ngensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen minde-                          Nachentrichtung der Steuer\nstens l0000Dt'ulsclH~ Mark beträgt.\nHatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe\n(3) Beschränkt Verrnögensleuerpflichtige haben         der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21\neine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsver-         zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach\nmögen abzugeben, wenn diesE\\S mindestens 10 000           dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vor-\nDeutsche Mark beträgt.                                    angegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), inner-\n(4) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im        halb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-\nEinvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der          scheids zu entrichten.\nLänder den Zeitpunkt, bis zu dem die in den Absät-\nzen 1 bis 3 gemmnten Erklärungen abzugeben sind.\nV. Schlußvorschriften\nIV. Steuerentrichtung                                               § 24\nVermögensteuer-Hauptveranlagung 1974\n§ 20\nAuf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptveranla-\nEntrichtung der Jahressteuer\ngung der Vermögensteuer statt.\nDie Steuer wird zu je einem Viertel der Jahres-\nsteuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und                                       § 25\n10. November fälli9. Eine Jahressteuer bis zu\nAnwendung des Gesetzes\n500 Deutsche Mark ist in einem Betrag am 10. No-\nvember zu entrich l.en.                                      Dieses Gesetz gilt erstmals für die Vermögen„\nsteuer des Kalenderjahrs 1974.\n§ 21\n§ 26\nVorauszahlungen\n(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahres-\nBerlin-Klausel\nsteuer noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vor-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten.          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel\nder zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nzu entrichten. Beträ.gt die Jahressteuer nicht mehr       des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nals 500 Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen\nin einem Betrag am 10. November zu Pntrichten.\nArtikel 2\n(3) Das Finanzmnt kann die Vorauszahlungen\nder Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr                 Änderung des Bewertungsgesetzes\nvoraussichtlich c~r~ieh<m wird.                              Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-\n§ 22                           gesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei\nAbrechnung über die Vorauszahlungen               Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis         steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvesti-\nzur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten         tionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nwaren (§ 21), geringer als die Steuer, die sich nach      S. 1713), wird wie folgt geändert:\ndem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vor-\nangegangenen Fälligkc,itstage Prgibt (§ 20), so ist         1. Hinter§ 3 wird der folgende § 3 a eingefügt:\nder Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats                                         ,,§ 3 a\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten\n(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige                                   Realgemeinden\nVorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt               Wirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-,\nunberührt.                                                     Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähn-","Tag der Ausgabe: Bonn, den 23.           1974                       951\n1ichen    fü)il l~w111ci 11de 111 i 1. f)i~J<)ner Rechtspc~rsön-     bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod\nlichkei l. g<!hiin:n, sind so zu behandeln, als ob                   des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die\nsie den an der Rea l~wrnci nde beteiligten Per-                      Festsetzung der nicht laufend veranlagten\nsonen zur ~J<:sc1 mlen I land tiehörlen.\"                            Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer\nder Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5\n2. § 11 wird wie folgt gci:inderL:                                      Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist eine\nLast weggefallen, so bedarf die Berichtigung\na) In !\\bsal.z 1 Satz 2 werden hinter den Wor-\nkeines Antrags.\ntc~n „der letzte\" die Worte „innerhalb von\n30 Tagen\" ei ngdügt.                                                (3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Lei-\nstung von der Lebenszeit mehrerer Personen\nb) In Absalz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort\nab und erlischt das Recht mit dem Tod des zu-\n,,ableiten,\" folgender Jialbsatz eingefügt:\nletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das\n,,die wcnigc!r i:lls C!in Jahr zurückliegen,\".                  Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für\ndie sich der höchste Vervielfältiger ergibt;\n3. § 12 wird wie folgt ~JCdIHlerl:                                      erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Ster-\nbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht\na) Absatz 3 Satz 1 erhdlt die folgende Fassung:\nderjenigen Person maßgebend, für die sich der\n„Der Wert unverzinslicher Forderungen                           niedrigste Vervielf ältiger ergibt.\noder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein\n(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nut-\nJahr bctrdgt und die zu einem bestimmten\nzungen oder Leistungen nachweislich geringer\nZeitpunkt f~ill ig sind, ist der Betrag, der\noder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1\nvom Nennwert nc1ch Abzug von Zwischen-\nergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert\nzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-\nzugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringe-\nzinsen verbleibt.\"\nren oder höheren Werts kann jedoch nicht dar-\nb) Dem Absatz 4 wird der folgende Sa_tz an-                          auf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder\ngefügt:                                                          längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zins-\n„Die Berechnung des Werts, insbesondere                         satz oder mit einer anderen Zahlungsweise zu\ndie Berücksichtigung von ausgeschütteten                         rechnen ist, als sie der Tabelle der Anlage 9\nund gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann                         zugrunde liegt.\"\ndurch Rechtsverordnung geregelt werden.\"\n5. § 16 Abs. 2 wird gestrichen.\n4. § 14 erhält die folgende Fassung:\n6. a) In § 17 Abs. 2 werden hinter den Worten\n.,§ 14\n,,die Gewerbesteuer\" ein Komma und an-\nLebenslängliche Nutzungen und Leistungen                               schließend die Worte „die Grunderwerb-\n(1) Lebenslängliche Nutzungen und Leistun-                              steuer\" eingefügt. Ferner werden hinter der\ngen sind mit dem aus Anlage 9 zu entnehmen-                                Klammer anstelle des Wortes „gilt\" die\nden Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen.                                Worte „und§ 122 gelten\" eingefügt.\n(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nut-                         b) In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nzung oder Leistung bei einem Alter                                         ,,§ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine\n1. bis zu 30 Jahren                                                       Anwendung.\"\nnicht mehr als 10 Jahre\n7. Dem § 21 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\n2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren\nnicht mehr als 9 Jahre                                         ,, (3) Ist eine Hauptfeststellung unzulässig,\nweil für das Kalenderjahr, in dem die Einheits-\n3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren                          werte der Hauptfeststellung erstmals anzuwen-\nnicht mehr als 8 Jahre                                      den sind, die vom Einheitswert abhängigen\n4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren                          Steuern verjährt sind, so kann die Hauptfest-\nnicht mehr als 7 Jahre                                      stellung unter Zugrundelegung der Verhältnisse\ndes Hauptfeststellungszeitpunkts mit Wirkung\n5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren\nfür einen späteren Feststellungszeitpunkt vor-\nnicht mehr als 6 Jahre\ngenommen werden, für den die vom Einheits-\n6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren                          wert abhängigen Steuern noch nicht verjährt\nnicht mehr als 5 Jahre                                      sind.\"\n7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren\nnicht mehr als 4 Jahre                                   8. In § 22 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:\n8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren                             ,, (4) Der Fortschreibung werden vorbehaltlich\nnicht mehr als 3 Jahre                                      des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungs-\nzeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeit-\n9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren                          punkt ist\nnicht mehr als 2 Jahre\n1. bei einer Änderung der tatsächlichen Ver-\n10. von mehr als 90 Jahren                                                hältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das\nnicht mehr als 1 Jahr                                            auf die Änderung folgt;","958                                            B11ndcsgeselzbldtt, Jahrgang 1974, Teil I\n'.2. in d<'n Fii I i<'ll d<!s /\\ bsa ll',cs 3 der Beginn            Werte, die für die zu dem gewerblichen Betrieb\nd<!S l<cil<~11d<!rj;_d1rs, in dem der Fehler dem               gehörenden Wirtschaftsgüter (Rohbetriebsver-\nFinc1111',ilt11L bPkcmrll wird, bei einer Erhöhung             mögen) ermittelt sind, um die Summe der Schul-\nd<!s JJinlwitswc!rls jedoch frühestens der Be-                 den des Betriebs (§ 103) und der sonstigen nach\n~Jinn des Kalenderjc1hrs, in dem der Feststel-                 diesem Gesetz zulässigen Abzüge gekürzt wird.\"\nlungslwschPid erteilt wird.\nDie VorschrilLPn in § ~Vi Abs. 2, §§ 54, 59, 106                14. § 102 wird wie folgt geändert:\nund 112 über die Zugrundelequng eines anderen                       a) Absatz 1 Satz l erhält die folgende Fassung:\nZeitpunkts bleilwn unberührt.\"\n,, Ist eine inländische Kapitalgesellschaft,\n9. § 23 wird wie fol~JI. gei:inderl:                                        eine inländische Kreditanstalt des öffent-\nlichen Rechts, ein inländischer Gewerbebe-\na) In Absatz 1 erhalten die Nummern l und 2                             trieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes\ndie folgende Fassung:                                             von juristischen Personen des öffentlichen\n,, 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)                  Rechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt-\nneu enlsl.eht;                                            schaftsgenossenschaft, bei der die Vorausset-\n2. eine bereits bestehfl1de wirtschaftliche                    zungen des § 104 a Abs. 1 nicht vorliegen,\nEinheit (Untereinheit) erstmals zu einer                 eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse\nSleuer herangezogen werden soll;\".                       oder ein inländischer Versicherungsverein\nauf Gegenseitigkeit an dem Grund- oder\nb) In Absatz 2 wird in Satz 2 das Wort „Grün-\nStammkapital einer anderen inländischen\ndung\" durch das Wort „Entstehung\" ersetzt\nKapitalgesellschaft oder einer anderen in-\nund nach dem Satz 2 der folgende Satz ein-\nländischen Kreditanstalt des öffentlichen\ngefügt:\nRechts mindestens zu einem Viertel unmit-\n,,§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\"                      telbar beteiligt, so gehört die Beteiligung in-\nsoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als\n10. § 25 wird gestrichen.\nsie ununterbrochen seit mindestens 12 Mo-\n1 l. § 28 erhi:ilt die fol~Jendc Fi:lssung:                                  naten vor dem maßgebenden Abschlußzeit-\npunkt (§ 106) besteht.\"\n.,§ 28\nErk li.i rungspflicht                        b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n(1)      Erkli:irungen zur Feststellung des Ein-                        ,, (2) Ist eine inländische Kapitalgesell-\nheitswerts sind ,rnf jeden Hauptfeststellungs-                          schaft, eine inländische Kreditanstalt des öf-\nzeitpunkt. abzugeben. Die Erklärungen sind                              fentlichen Rechts, ein inländischer Gewerbe-\nSteuererk lü rungen irn Sinne der Reichsi:lbgaben-                      betrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes\nordnung.                                                                von juristischen Personen des öffentlichen\nRechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt-\n(2) Erkliirungspflicht:ig ist jeder, dem Be-                       schaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-\ntriebsvermögen im Wert von mindestens                                   setzungen des § 104 a Abs. 1 nicht vorliegen,\n6 000 Deut.sehe Murk, Grundbesitz oder ein                              eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse\nMineralgewinnungsrecht l',uzurechnen ist.                               oder ein inländischer Versicherungsverein\n(3) Der Bundesminister der Finanzen be-                            auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital\nstimmt im Einvernehmen mit den obersten                                 einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-\nFinanzbehörden der Länder den Zeitpunkt, bis                            tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs\nzu dem die Erklärungen abzugE!ben sind.\"                                dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in\ndem \\tVirtschaftsjahr, das mit dem maßgeben-\n12. § 69 wird wie folgt geändert.:                                           den Abschlußzeitpunkt (§ 106) der Mutterge-\na) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.                                  sellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre\nBruttoerträge ausschließlich oder fast aus-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält die folgende Fassung:                         schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\n„Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für                     des Außensteuergesetzes vom 8. September\nandere Flächen in unmittelbarem räumlichen                        1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden\nZusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer                       Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des\nGröße von insgesamt einem Hektar.           11\nAußensteuergesetzes fallenden Beteiligungen\nbezieht, mindestens zu einem Viertel unmit-\nc) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\ntelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung auf\n,, (4) Absatz 2 findet in den Fällen des                     Antrag insoweit nicht zum gewerblichen Be-\n§ 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuer-                           trieb, als sie ununterbrochen seit mindestens\ngesetzes keine Anwendung.\"                                        12 Monaten vor dem maßgebenden Abschluß-\nzeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf\n13. Hinter § 98 wird der folgende § 98 a eingefügt:                          Antrag der Muttergesellschaft für den Teil\n,,§ 98 a                               des Wertes ihrer Beteiligung an der Tochter-\ngesellschaft, der dem Verhältnis des Wertes\nBewerltm9 sg rund sä tze\nder Beteiligung an einer Enkelgesellschaft\nDer Einheitswert des Betriebsvermögens wird                        im Sinne des § 19 a Abs. 5 des Körperschaft-\nin der Weise ermittelt, daß die Summe der                               steuergesetzes zum gesamten Wert des Be-","Nr. 43 - Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974                            959\ntricbsvcrrnii\\Jcns (for Tochtergesellschaft ent-                a) auf die gemeinschaftliche Benutzung von\nsprich!, wenn die Enkel~Jesellschaft in dem                         Betriebseinrichtungen oder Betriebsge-\nWirtsdldfl.sja}ir, dds mit dem maßgebenden                          genständen, die der technischen Durch-\nAbschl u ftl'.citpunk t (§ 10b) der Muttergesell-                   führung des Betriebes dienen oder\nschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Brutto-                   b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung\nertrüge d llsschl id3l icl1 oder fast ausschließ-                   von gewerblichen Erzeugnissen, die dje\nlich c1us unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des                          Mitglieder entweder selbst hergestellt, be-\nAußcnst.<'.ll(:rqcsd1/.c)s Jal !enden Tätigkeiten                   arbeitet oder verarbeitet haben;\noder c1us unter § 8 J\\b.s. 2 Nr. 1 des Außen-\nstcucrqc,sc!tzcs fi.Jilc!ndc:n Beteiligungen be-          2. bei Warengenossenschaften, deren Rohbe-\nzieht; die Vurschri1Lc11 des Bewertungsgeset-                   triebsvermögen nicht mehr als 500 000 Deut-\nzes sind fiir di<, Bcwcrttmu der Wirtschafts-                   sche Mark beträgt. Das gilt auch, wenn eine\ngül.t!r der Tochtcr~J('S(~llschaft entsprechend                 Warengenossenschaft das Geld- und Kredit-\nanzuwendvn. Hai. die Enkel~Jesellschaft in                      geschäft betreibt und das Warengeschfüt\ndem W i rl.schafls jdh r d(,r Muttergesellschaft,               überwiegt.\ndas mit dcrn rncd'irJclwnde:n Abschlußzeitpunkt                 (2) Vom Rohbetriebsvermögen sind bei Kre-\n(§ J Ob) c'ndd odc:r ihrn vorcrngeht, Gewinne             ditgenossenschaften 50 vom Hundert der Ge-\nausrwsch C1 Ud, so uilt der vorstehende Satz              schäftsguthaben der Genossen abzugsfähig. Das\nnur, wenn dic Muttergesellschaft unter den\n1\ngilt auch, wenn eine Kreditgenossenschaft das\nVorduss<:11/.unw:n des § 19 a Abs. 5 des                  Warengeschäft betreibt und das Celd- und Kre-\nKörpcrscli<1l lslcucqJesclzcs         Gewinnanteile        ditgeschäft überwiegt.\"\nvon der Tochkrgesellschaft bezogen hat, die\nin ihrer Höbe clt?m der Tochtergesellschaft            18. Dem § 106 Abs. 5 wird die folgende Nummer 3\naus den Cew innanteilen verbleibenden aus-                 angefügt:\nschüttun~Jsfü higen Cewinn entsprechen. Die\n,,3. auf die Beteiligung an Personengesellschaf-\nvorsteh(~nden Vorschriften sind nur anzu-\nten. Für die Zurechnung und die Bewertung\nwenden, wenn d(--\\r Steuerpflichtige nach-\nverbleibt es in diesen Fällen bei den Fest-\nweist, dc1ß alle Voraussetzungen erfüllt sind.\"\nstellungen, die bei der gesonderten Fest-\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                          stellung des Einheitswerts der Personenge-\nsellschaft getroffen werden.\" .\n15. § 103 erhi:ilt die folgende Fassung:                       19. In § 107 werden der Nummer 2 die folgenden\nBuchstaben d und e angefügt:\n,,§ 103\n,, d) Ist eine Beteiligung an einer Personenge-\nBetriebsschu]den\nsellschaft aus dem gewerblichen Betrieb\n(1) Schulden werden nur insoweit abgezo-                            ausgeschieden, so wird der für sie erhal-\ngen, als sie mit der Gesamtheit oder einzelnen                         tene Gegenwert dem Betriebsvermögen zu-\nTeilen des gewerblichen Betriebs in wirtschaft-                        gerechnet. Ist eine Beteiligung an einer Per-\nlichem Zusammenhang stehen.                                            sonengesellschaft mit Mitteln des Betriebs\n(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versi-                             erworben worden, ist der dafür gegebene\ncherungsunlernehmen versicherungstechnische                            Gegenwert vom Betriebsvermögen abzu-\nRücklagen abzuziehen, soweit sie für die Lei-                          ziehen;\nstungen aus den laufenden Versicherungsver-                       e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften\nträgen erforderlich sind.\"                                             und Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt\nnicht mehr, wird der für sie erhaltene Ge-\ngenwert dem Betriebsvermögen zugerech-\n16. Hinter § 103 wird der folgende § 103 a ein-\nnet.\"\ngefügt:\n,,§ 103 a\n20. § 109 erhält die folgende Fassung:\nRückstellungen für Preisnachlässe\n,,§ 109\nund Wechselhaftung\nBewertung\nRückstellungen für Preisnachlässe und für\nWechselhaftung sind abzugsfähig.\"                                   (1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehö-\nrenden Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der\nAbsätze 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert\n17. Hinter§ 104 wird der folgende § 104 a eingefügt:               (§ 10) anzusetzen.\n,,§ 104 a                                 (2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert\nGenossenschaften                           festzustellen ist, sind mit dem Einheitswert an-\nzusetzen. § 115 ist bei Betriebsgrundstücken und\n(1) Vom Rohbetriebsvermögen sind die Ge-                    sonstigen Wirtschaftsgütern entsprechend an-\nschäftsguthaben der Genossen bei den folgen-                   zuwenden.\nden Genossenschaften abzugsfähig:\n(3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesell-\n1. bei Genossenschaften der gewerblichen Wirt-                 schaften sind mit dem nach §§ 11, 112 und\nschaft, deren Geschäftsbereich sich erstreckt              113 ermittelten Wert anzusetzen.","960                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(4) Kapitalforderungen sowie Rückstellungen                     b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nfür Preisnachlässe und für Wechselhaftung sind                             ,, (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zu-\nmit den Werten anzusetzen, die sich nach den·                           sammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuer-\nGrundsätzen über die steuerliche Gewinner-                              gesetzes), so werden die Freibeträge und\nmittlung ergeben.\"                                                      Freigrenzen nach den Absätzen 1 und 2 mit\nder Zahl vervielfacht, die der Anzahl der\n11\n21. In § 109 a werden die Zahl „70 durch die Zahl                           zusammen veranlagten Steuerpflichtigen ent-\n11\n„85 und das Klammerzitat ,, (§ 109 Abs. 4)\n11                                                     11\nspricht.\n11\ndurch das Klammerzitat ,, (98 a) ersetzt.\n23. § 111 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 7 Buchstabe a erhält die folgende\n22. § 110 wird wie folgt geändert:\nFassung:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    „a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht\naa) Nummer 8 erhält die folgende Fassung:                                 beruhen, wenn Unterhaltsverpflichteter\nund Unterhaltsberechtigter nach § 14 des\n„8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb                              Vermögensteuergesetzes zusammen ver-\nder Land- und Forstwirtschaft oder                             anlagt werden, in anderen Fällen, soweit\neinem gewerblichen Betrieb übli-                               der Kapitalwert 20 000 Deutsche Mark\ncherweise zu dienen bestimmt sind,                             übersteigt. Der Kapitalwert ist vorbe-\ntatsächlich an dem für die Veran-                              haltlich des § 14 nach § 13 Abs. 1 zu er-\nlagung zur Vermögensteuer maß-                                 mitteln; dabei ist von der nach den Ver-\ngebenden Zeitpunkt aber einem                                  hältnissen am Stichtag voraussichtlichen\nderartigen Betrieb des Eigentümers                             Dauer der Unterhaltsleistungen auszu-\nnicht dienen. Die Wirtschaftsgüter                             gehen;\".\ngehören nicht zum sonstigen Ver-\nmögen, wenn ihr Wert insgesamt                     b) In Nummer 9 wird die Zahl „3600\" durch die\n10 000 Deutsche Mark nicht über-                        Zahl „4800\" ersetzt.\n11\nsteigt;    •\n24. § 117 erhält die folgende Fassung:\nbb) Nummer 9 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 117\n„9. Wirtschaftsgüter         in      möblierten\nWohnungen, die Nichtgewerbetrei-                         Versorgungs- und Verkehrsunternehmen\nbenden gehören und ständig zusam-                     (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens\nmen mit den Wohnräumen vermietet                   wird außer Ansatz gelassen\nwerden, soweit sie nicht als Bestand-              1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht\nteil oder Zubehör bei der Grund-                       nur vorübergehend der Gewinnung, Liefe-\nstücksbewertung             berücksichtigt             rung und Verteilung von Wasser zur öffent-\nwerden und wenn ihr Wert insge-                        lichen Versorgung dient;\nsamt 10 000 Deutsche Mark über-\nsteigt;\".                                          2. Betriebsvermögen von Verkehrsbetrieben,\nHafenbetrieben und Flugplatzbetrieben des\ncc) Nummer 10 erhält die folgende Fassung:                         Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines\n,, 10. Edelmetalle,    Edelsteine,         Perlen,           Gemeindeverbandes oder eines Zweckver-\nMünzen und Medaillen jeglicher                        bandes. Das gleiche gilt für Unternehmen\nArt, wenn ihr Wert insgesamt 1000                     dieser Art, deren Anteile ausschließlich die-\nDeutsche Mark übersteigt;      11\n:\nsen Körperschaften gehören und deren Er-\nträge ihnen ausschließlich zufließen;\ndd) Nummer 11 erhält die folgende Fassung:                     3. Betriebsvermögen der nicht unter Nummer 2\n„ 11. Schmuckgegenstände, Gegenstände                        fallenden Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe\naus edlem Metall, rp.it Ausnahme                      und Flugplatzbetriebe, soweit dieses dazu\nder in Nummer 10 genannten Mün-                       bestimmt ist, unter der Auflage der Betriebs-\nzen und Medaillen, sowie Luxus-                       pflicht, der Beförderungspflicht (Kontrahie-\ngegenstände, auch wenn sie zur                        rungspflicht) und des Tarifzwangs dem öf-\nAusstattung der Wohnung des                           fentlichen Verkehr unmittelbar zu dienen.\nSteuerpflichtigen gehören, wenn\n(2) Dient das nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 be-\nihr Wert insgesamt 10 000 Deut-\ngünstige Betriebsvermögen gleichzeitig auch\nsche Mark übersteigt;    11\n•\nanderen Zwecken, so ist es dem Umfang der je-\n11\nee) Nummer 12 erhält die folgende Fassung:                     weiligen Nutzung entsprechend aufzuteilen.\n,, 12. Kunstgegenstände und Sammlun-\ngen, wenn ihr Wert insgesamt                  25. § 118 wird wie folgt geändert:\n20 000 Deutsche Mark übersteigt,                  a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten\nmit Ausnahme von Sammlungen                            „entsprechend anzuwenden das Semikolon\nII\nder in Nummer 10 genannten Ge-                         durch 'einen Punkt ersetzt und folgender\n11\ngenstände. § 115 bleibt unberührt.                     neuer Satz angefügt:","Nr. 4]   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974                        961\n,, Lcisl(:Jl c1us idtdt)JHlt!n Pensionszahlungen,   27. Der Dritte Teil erhält die Uberschrift\ndie rnil cirl<'rn lkl.rid> d(~r Lirnd- und Forst-\n,, Ubergangs- und Schlußbestimmungen\".\nwirlsclwfl i11 wirlsd1c1ltlichcm Zusammen-\nlrnng sl.elwn, kiinrwn nur abgt:zogen werden,\nw<.mn si(' 11ich1 bc~reils irn Einheitswert des     28. Im Dritten Teil werden die folgenden §§ 121 a\nland- nnd lorsl.wirtsd1<1ftlichen Betriebs be-          und 121 b eingefügt:\nrücksich Li~Jt worden sind;\".                                                  ,,§ 121 a\nb) ]n J\\bsulz l Nr. 2 wenJcn in Salz 1 die Worte                     Sondervorschrift für die Anwendung\n,,oder <'incm Betrieb der Land- und Forst-                              der Einheitswerte 1964\nwi rtsc:lli.lfl\" gcs1rich<'n und nc1ch dem Satz 1\nWährend der Geltungsdauer der auf den\nder folgende Sc1lz cinuefü~Jt:                           Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhen-\n„Steht eine Ptmsion,~vcrpflichtung mit einem            den Einheitswerte des Grundbesitzes sind\nBetrieb der Ldnd- und Forstwirtschaft in wirt-          Grundstücke {§ 70) und Betriebsgrundstücke im\nschcdlliclwm Zusa mnwnhan~J, kommt ein Ab-              Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Feststellung\nzug nur in Betracht, W<.!nn sie nicht bereits           der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für\nim EinhPitsw<:rl herlicksichtigt worden ist.\"           die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Ge-\nwerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts\nc) Der folgende Absatz J wird angefügt:\nder selbstgenutzten Wohnung im. eigenen Ein-\n\"(3) Schu Iden und Lasten, die auf gesetz-          familienhaus und die Grunderwerbsteuer mit\nlicher Unterhaltspflicht beruhen, sind mit               140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.\nihrem l<api li.!l wert, höchstens mit 20 000 Deut-      Das gilt entsprechend für die. nach § 12 Abs. 3\nsche Mark für die einzelne Unterhaltsver-                und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\npflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsver-              gesetzes maßgebenden Werte und für Stichtags--\npflichtcter und Unterhaltsberechtigter nicht             werte bei der Grunderwerbsteuer.\nnach § 14 des Vermögensteuergesetzes zu-\nsammen veranlagt werden. Dies gilt bei Ehe-\n§ 121 b\ngatten, die nach § 14 des Vermögensteuer-\ngesetzes zuscnnmcn veranlagt werden mit der                  Ubergangsregelung für das Kreditgewerbe\nMaßgabe, daß bei gemeinsamer Unterhalts-                    Auf den 1. Januar der Jahre 1974, 1975 und\nverpflichtung als Kapitalwert jeweils höch-              1976 gelten von dem sich nach§ 98 a ergebenden\nstens 40 000 Deutsche Mark abzugsfähig sind.             Wert 50 vom Hundert als Einheitswert des Be-\nDer KapiUil wert ist vorbehaltlich des § 14              triebsvermögens\nnach § 13 Abs. l zu firmitteln; dabei ist von\n1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-\nder nach den Verhi:iltnissen am Stichtag vor-\nwirtschaftlicher Art erfüllen,\n,rnssichtli chen Dauer der Unterhaltsleistun-\ngen auszugehen.\"                                         2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse.\"\n29. In § 123 Abs. 1 wird zwischen die Worte „die\n26. § 121 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nin\" und ,,§ 21 Abs. l\" eingefügt:\na) Hinter Nummer 3 wird folgende neue Num-\n,,§ 12 Abs. 4,\".\nmer 4 eingefügt:\n,,4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft,\n30. Nach § 123 wird der folgende§ 124 eingefügt:\nwenn die Gesellschaft Sitz oder Ge-\nschäftsleitung im Inland hat und der Ge-                                   ,,§ 124\nsellschafter am Grund- oder Stammkapi-                           Erstmalige Anwendung\ntal der Gesellschaft mindestens zu einem\nViertel unmittelbar oder mittelbar be-               Die sich aus Artikel 2 des Vermögensteuer-\nteiligt ist;\".                                    reformgesetzes vom 17. April 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 949) ergebende Fassung des Be-\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden                    wertungsgesetzes ist erstmals zu berücksichtigen\nNummern 5 bis 7.                                        1. bei den Einheitswerten des Grundbesitzes,\nc) Nummer 7 wird Nummer 8 und erhält die                        die auf den Wertverhältnissen am 1. Januar\nfolgende Fassung:                                           1964 beruhen, durch Fortschreibung, Nach-\nfeststellung oder Aufhebung des Einheits-\n„8. Forderungen aus der Beteiligung an einem\nwertes auf den 1. Januar 1974,\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter\nund aus partiarischen Darlehen, wenn              2. bei den Einheitswerten des Betriebsvermö-\nder Schuldner Wohnsitz oder gewöhn-                   gens durch Hauptfeststellung auf den 1. Ja-\nlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäfts-               nuar 1974,\nleitung im Inland hat;\".                          3. bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens,\ndes Gesamtvermögens und des Inlandsver-\nd) Es wird die folgende Nummer 9 angefügt:                      mögens für Zwecke der Vermögensteuer bei\n„9. Nutzungsrechte an einem der in den                     der Vermögensteuer-Hauptveranlagung auf\nNummern 1 bis 8 genannten Vermögens-                  den 1. Januar 1974 (§ 24 des Vermögen-\ngegenstände.\"                                         steuergesetzes).\"","962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel :J                         e) Ziffer 8 erhält die folgende Fassung:\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                          ,,8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nten sowie Vereine, wenn sich ihr Ge-\nÜds Gewerbesleuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundesge-                              schäftsbetrieb beschränkt\nselzbl. I S. 2021), zuletzt geändert durch das Gesetz                     a) auf die gemeinschaftliche Benutzung\nzur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei                               land- und forstwirtschaftlicher Be-\nAuslandsbeziehungen und zur Verbesserung der                                   triebseinrichtungen     oder    Betriebs-\nsteuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvesti-                              gegenstände,\ntionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I                           b) auf Leistungen im Rahmen von\nS. 1713), wird wie folgt geändert:                                             Dienst- oder Werkverträgen für die\nProduktion      land-   und    forstwirt-\nl. § 2 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:                                   schaftlicher Erzeugnisse für die Be-\ntriebe der Mitglieder, wenn die Lei-\n,, (7) Inländische Betriebstätten von Unter-                           stungen im Bereich der Land- und\nnehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem                              Forstwirtschaft liegen; dazu gehören\nausländischen Staat befindet, mit dem kein Ab-                            auch Leistungen zur Erstellung und\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-                                  Unterhaltung von        Betriebsvorrich-\nrung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe-                              tungen, Wirtschaftswegen und Boden-\nsteuer, wenn und soweit                                                   verbesserungen,\n1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im                        c) auf die Bearbeitung oder die Verwer-\nRahmen der beschränkten Einkommensteuer-                              tung der von den Mitgliedern selbst\npflicht steuerfrei sind und                                          gewonnenen land- und forstwirt-\n2. der ausländische Staat Unternehmen, deren                               schaftlichen Erzeugnisse, wenn die\nGeschäftsleitung sich im Inland befindet, eine                        Bearbeitung oder die Verwertung im\nentsprechende Befreiung von den der Gewer-                            Bereich der Land- und Forstwirtschaft\nbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden                            liegt oder\nSteuern gewährt, oder in dem ausländischen                       d) auf die Beratung für die Produktion\nStaat keine der Gewerbesteuer ähnlichen                               oder Verwertung land- und forstwirt-\noder ihr entsprechenden Steuern bestehen.\"                            schaftlicher Erzeugnisse der Betriebe\nder Mitglieder.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn\ndie Genossenschaft oder der Verein an\na) In Ziffer 1 werden die Worte „das Unter-                          einer Personengesellschaft beteiligt ist,\nnehmen ,Reichsautobahnen'\" gestrichen.                         die einen Betrieb unterhält. Die Beteili-\nb) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:                             gung an einer steuerbefreiten Erwerbs-\noder      W\"irtschaftsgenossenschaft      oder\n,,2. die Deutsche Bundesbank, die Kredit-                      eine nur geringfügige Beteiligung an\nanstalt für Wiederaufbau, die Lastenaus-                 einer nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder\ngleichsbank (Bank für Vertriebene und                     Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer\nGeschädigte), die Deutsche Siedlungs-                     Kapitalgesellschaft schließt die Befrei-\nund Landesrentenbank, die Landwirt-                       ung nicht aus; das gleiche gilt,, wenn Mit-\nschaftliche Rentenbank, die Bayerische                    gliedschaftsrechte an einem steuerbefrei-\nLandesanstalt für Aufbaufinanzierung,                     ten Verein oder in nur geringem Umfang\ndie Landeskreditbank Baden-Württem-                       an einem nicht steuerbefreiten Verein\nberg, die Hessische Landesentwicklungs-                   bestehen. Die Beteiligung oder der Um-\nund Treuhandgesellschaft mit beschränk-                  fang der Mitgliedschaftsrechte ist ge-\nter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse                    ringfügig, wenn das damit verbundene\nSchleswig-Holstein    Aktiengesellschaft                  Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-\nund die Reichsbank;\".                                     rechte und der Anteil an den Geschäfts-\nc) Ziffer 3 wird gestrichen.                                          guthaben oder an dem Nennkapital oder\nan dem Vermögen, das im Fall der Auf-\nd) Ziffer 6 erhält die folgende Fassung:                              lösung an das einzelne Mitglied fallen\n„6. Körperschaften, Personenvereinigungen                      würde, 10 vom Hundert nicht überstei-\nund Vermögensmassen, die nach der Sat-                     gen.\"\nzung, dem Stiftungsgeschäft oder der\nf) Die folgenden Ziffern werden angefügt:\nsonstigen Verfassung und nach der tat-\nsächlichen Geschäftsführung ausschließ-             ,, 14. Erwerbs-        und     Wirtschaftsgenossen-\nlich und unmittelbar gemeinnützigen,                         schaften sowie Vereine, deren Tätigkeit\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken                        sich auf den Betrieb der Land- und\ndienen. Wird ein wirtschaftlicher Ge-                        Forstwirtschaft beschränkt, wenn die\nschäftsbetrieb -- ausgenommen Land-                         Mitglieder der Genossenschaft oder dem\nund Forstwirtschaft -    unterhalten, ist                    Verein Flächen zur Nutzung oder für\ndie Steuerfreiheit insoweit ausgeschlos-                    die Bewirtschaftung der Flächen erfor-\nsen;\".                                                      derliche Gebäude überlassen und","N,. 43   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974                              963\nd) lwi Ccnosst>nschc1flcn dus Verhältnis                                      senen    gemeinnützigen     Unternehmen\ndPr Summe d('r Werte der Geschäfts-                                      im Sinne des Reichsheimstättengeset-\n<111!.Pil<~ des einzelnen Mitglieds zu                                    zes in der Fassung der Bekanntmachung\nder Sumtll<' der W nte aller Ge-                                          vom 25. November 1937 (Reichsgesetz-\nsc·l1Li II si111t<•i i<',                                                 blatt I S. 1291), zuletzt geändert durch\nb) bei         V<'rcincn d<1s Verhältnis des                                  das Steueränderungsgesetz 1966 vom\nW<,rls d<)s i\\nteils dn dem Vereins-                                     23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\nvcrrniiq('n, d<'r irn Fall der Auflösung                                 S. 702). Wird ein wirtschaftlicher Ge-\ndcs VC'n'ins dll das einzelnP Mitglied                                    schäftsbetrieb -    ausgenommen Land-\nlclllcn würcl<', /,LI dem Wert des Ver-                                   und Forstwirtschaft - unterhalten, der\n<! i n s v c, r rn ö ~J <' 11 s                                           über die Begründung und Vergrößerung\nnichl WPS<•nllicli von dc:m Verhältnis                                        von Heimstätten hinausgeht, ist die\ndbwciclil, in dem der \\Ver\\ der von dem                                       Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen.\"\n<'inzcln<!n Mit~1liPd zur Nutzung über-\nlc1ss<\\twn FJ;iclwn und Gebäude zu dem                       3. § 4 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nW('rl. dc•r insgt:sc1mt zur Nutzung über-                          ,, (2) Für Betriebstätten in gemeindefreien\nidsSC)ll<'n Fld( lwn und Ceb~iude steht;                         Gebieten bestimmt die Landesregierung durch\n15. Wohnungstrn1<'JJH'ht1H!n,                    solange    s,ie     Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz\n<1ul       c;rnnd             des        Wohnungsgemein-         den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.\"\nniHziqk<'its~wsc\\1,c~s vom 29. Februar\n1940 (Reichsgcsd,.bl. I S. 437), zuletzt                     4. § 7 a wird gestrichen.\ngeändert durch dds Erste Gesetz zur\nReform des Stn..1frechts vom 25. Juni                         5. § 9 wird wie folgt geändert:\n1969 (ßund('s~iesd?:bl. l S. 645), als ge-\nmei nn üt 1iu dlH'rkcinnt sind. Auflagen                         a) In Ziffer 1 Satz 1 werden die Worte „3 vom\ni1bgc1lwnn~chtliclwr Art für Geschäfte im                             Hundert\" durch die Worte „ 1,2 vom HundPrt\"\nSinne d('S ~ G .\\bs. 4 des Wohnungs-                                   ersetzt.\n~Jemcinnü lziqk(•i lsqt'sl'lzes und des § 10\nb) Ziffer 2 a erhält die folgende Fassung:\ncl<~r V(~rnrclnunq zur Durchführung des\nW olrn unqc;(J('nwi n nü\\1,i~Jkeitsgesetzes in                         „2 a. die Gewinne au5 Anteilen an einer\nder P<1s.c;urn1 d('r ßc~kanntmachung vom                                        nicht steuerhefreiten inländischen Ka-\n24. Nov<)rnlwr l !lfü) (Bundesgesetzbl. I                                       pitalgesellschaft im Sinne des § 2\nS. 2141) sollen zu der Steuer führen, die                                       Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kreditanstalt\nsich crq~ilw, \\\\('lltl cliese Geschäfte Ge-                                     des öffentlichen Rechts, an der das\n~wnstcind t~, ncs orqanisatorisch getrenn-                                      Unternehmen zu Beginn des Erhebungs-\nten und voll steuerpflichtigen Teils des                                        zeitraums mindestens zu einem Viertel\nUntc~r11eh11wn\"' w~in,n;                                                        am Grund- oder Stammkapital beteiligt\nist, wenn die Gewinnanteile bei Ermitt-\n16. UnlernPhnwn sov-iie betriebswirtschaft-\nlung des Gewinns (§ 7) angesetzt wor-\nlich        und          organisatorisch getrennte\nden sind. Ist ein Grund- oder Stamm-\nTeile von Unternehmen, solange sie\nkapital nicht vorhanden, so ist die Be-\nauf Grund dps in Ziffer 15 bezeichneten\nteiligung an dem Vermögen maßge-\nGesetzes als OrganP der staatlichen\nbend;\".\nWohnungspolitik. anerkannt sind;\n17. die von den zuständigen Landesbehör-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nden begründeten oder anerkannten ge-\nmeinnützigen Siedlungsunternehmen im                             a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nSinne des Reichssiedlungsgesetzes vom                                     ,, (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbe-\n11.        August                 1919    (Reichsgesetzbl.\nertrag betragen\nS. 1429), zuletzt 9eändert durch das\nSteucründerungsgesetz 1966 vom 23. De-                                 1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-\nzember 1966 (BundesgesetzbL I S. 702),                                     schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1\nund im Sinne der Bodenreformgesetze                                        für die ersten 15 000 Deutsche Mark\nder Länder. \\Vird ein wirtschaftlicher                                     des Gewerbeertrags ........... 0 v. H.,\nGeschliftsbetrieb -- ausgenommen Land-                                     für die weiteren 3 600 Deutsche Mark\nund Forstwirtschaft - unterhalten, der                                     des Gewerbeertrags         ......... 1 v. H.,\nüber die Durchführung von Siedlungs-,                                      für die weiteren 3 600 Deutsche Mark\nAgrarstrukturverbesserungs- und Land-                                      des Gewerbeertrags ........... 2 v. H.,\nentwicklungsmußnahmen oder von son-\nfür die weiteren 3 600 Deutsche Mark\nstigen Aufgaben, die den Siedlungs-\ndes Gewerbeertrags ........... 3 v. H.,\nunternehmen                     gesetzlich      zugewiesen\nsind, hinausgebt, ist die Steuerfreiheit                                   für die weiteren 3 600 Deutsche Mark\ninsoweit ausgeschlossen;                                                    des Gewerbeertrags ........... 4 v. H.,\nfür alle übrigen Beträge ........ 5 v. H.;\n18. die von den obersten Landesbehörden\nzur Ausgabe von Heimstätten zugelas-                                   2. bei anderen Unternehmen ...... 5 v. H.\"","964                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) In .Absatz 4 werden die Worte „3,5 vom Hun-            11. In § 23 Abs. 2 werden das Wort „Rechnungs-\ndert\" durch dje Worte „4,25 vom Hundert\"                 jahr\" durch das Wort „Kalenderjahr\" und das\nerselzl.                                                 Wort „Rechnungsjahrs\" durch das Wort „Ka-\nlenderjahrs\" erset;zt.\n7. § 12 Abs. J 7.i ff. 2 il erhält die folgende Fassung:\n,,2 a. den Wert (Teilw<)rt) einer zum Gewerbe-            12. § 24 wird wie folgt geändert:\nkapital gd1örenden Beteiligung an einer               a) Absatz 4 wird gestrichen.\nnjcht steuerbefreitem inlündischen Kapital-\nb) Absatz 5 wird Absatz 4.\n~3esellsdwfl im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2\noder ejrwr Kredjtanstalt des öffentlichen\nRechts, wenn dje Beteiligung mindestens           13. § 25 wird wie folgt geändert:\nein Viertel des Grund- oder Stammkapitals             a) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahr\"\nbeträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital                durch das Wort „Kalenderjahr\" ersetzt.\nnicht vorhunden, so ist die Beteiligung an\ndem Vermögen n1c1ßgebend; \".                          b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\n,, (4) Der Hebesatz für die Lohnsummen-\n8. § 12 a wird gestrichen.                                           steuer wird von der hebeberechtigten Ge-\nmeinde (§§ 4, 35a) bestimmt. Die Vorschrif-\nten des § 16 Abs. 2, 4 und 5 gelten entspre-\n9. § 16 erhält die folgende Fdssung:                                 chend. Der Beschluß über die Festsetzung\n,,§ 16\ndes Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines\nKalenderjahres mit Wirkung vom Beginn\nHebesatz                                dieses Kalenderjahres zu fassen. Er kann\n(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitli-                 nach diesem Zeitpunkt gefaßt werden, wenn\nchen Steuermeßbetrags (§ 14} mit einem Hun-                       der Hebesatz die Höhe der letzten Festset-\ndertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der                  zung nicht überschreitet. Der Hebesatz für\nvon der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a)                    die Lohnsummensteuer kann von dem Hebe-\nzu bestimmen ist.                                                 salz für die Gewerbesteuer nach dem Ge-\nwerbeertrag und dem Gewerbekapital ab-\n(2) Der Hebesatz kann für das Kalenderjahr\nweichen.\"\noder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.\n(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder                c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nÄnderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni                          ,, (5) Der Beschluß über die Änderung des\neines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn                       Hebesatzes für die Lohnsummensteuer ist\ndieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem                      bis zum 30. Juni zu fassen. Die Änderung\nZeitpunkt kann der Beschhiß über die Festset-                     des Hebesatzes gilt erstmals für die Lohn-\nzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der                       summe, die in dem Kalendermonat gezahlt\nHebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht                   wird, der nach der Änderung beginnt. Hat\nüberschreitc:1t.                                                  die Gemeinde von der Befugnis des § 23\n(4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemein-                  Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so gilt die\nde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.                      Änderung des Hebesatzes erstmals für die\nWird das Gebiet von Gemeinden geändert, so                        Lohnsumme, die in dem Kalendervierteljahr\nkann die Landesregierung oder die von ihr be-                     gezahlt wird, das nach der Änderung be-\nstimmte Stelle für die von der Änderung betrof-                   ginnt.\"\nfenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit ver-\nschiedene Hebesätze zulassen.                             14. § 21 wird wie folgt geändert:\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für               a) In den Absätzen 1 bis 3 werden das Wort\ndie Grundsteuer der Betriebe der Land- und                         ,,Rechnungsjahr\" durch das Wort „Kalender-\nForstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grund-                   jahr\" und das Wort „Rechnungsjahrs\" durch\nstücke und für die Gewerbesteuer nach dem Ge-                     das Wort „Kalenderjahrs\" ersetzt.\nwerbeertra~J und dem Gewerbekapital zuein-\nander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht                 b) In Absatz 3 wird das Wort „Rechtsmittel-\nüberschritten werden dürfen und inwieweit mit                     frist\" durch das Wort „Rechtsbehelfsfrist\"\nGenehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde                          ersetzt.\nAusnahmen zugelassen werden können, bleibt\neiner landesrechtlichen Regelung vorbehalten.\"            15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 1 wird gestrichen.\n10. In§ 19 Abs.3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:              b) Ziffer 2 wird Ziffer 1 und erhält die folgen-\n,,Das Fi11cmzi:.lml kann für Zwecke der Gewer-                   de Fassung:\nbesteuer-VorauszahiuwJ<m den einheitlichen                         ,, 1. vorbehaltlich der Ziffer 2 das Verhältnis,\nSteuermeßbetraq festsetzen, der sich voraus-                               in dem die Summe der Arbeitslöhne, die\nsichtlich für den laufenden oder vorangegange-                             an die bei allen Betriebstätten (§ 28) be-\nnen Erhebungszeitraum ergeben wird.\"                                       schäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden","Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974                         965\nsind, zu dPn i\\rbeiü;löhnen steht, die an       eher zu führen und regelmäßig Abschlüs;,e zu\ndie bei d<m BetriebsU.itten der einzelnen       machen, ist der Gewinn für diesen Betrieb nach\nCemeinden beschäftigten Arbeitnehmer            den Absätzen 2 bis 6 zu ermitteln. Auf Antrag\ngezahlt. worden sind;\".                         des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im\nSinne des Satzes 1 der Gewinn für vier aufeinan-\nc) Ziffer 3 wird Zifll)r 2 und erhält die folgende\nderfolgende Wirtschaftsjahre\nFc1ssung:\n„2. bei Wcirc)neinzelhandelsunternehmen zur        1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermit-\nHälfte das in Ziffer 1 bezeichnete Ver-            teln, wenn für das erste dieser Wirtschafts-\nhältnis und zur Hctlfte das Verhältnis, in         jahre Bücher geführt werden und ein Abschluß\ndem die Summe der in allen Betriebstät-            gemacht wird,\nlen (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu      2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit\nden in den BetriebsU:itten der einzelnen           den Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für\nGemeinden erzielten Betriebseinnahmen              das erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher\nsteht.\"                                            geführt werden und kein Abschluß gemacht\nwird, aber die Betriebseinnahmen und Be-\n16. In§ 31 Ziff. 2 werden die Worte „10000 Deut-                triebsausgaben aufgezeichnet werden; für das\nsche Mark\" durch die Worte „24 000 Deutsche                 zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 161\nMark\" ersetzt.                                              Abs. 1 der Reichsabgabenverordnung unbe-\nrührt.\n17. § 36 erhält die folgende Fassung:\nDer Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ab-\n,,§ 36\nlauf des Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht,\nZeitlicher Geltungsbereich                 schriftlich zu stellen. Er kann nicht zurückge-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes          nommen werden.\nist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-\nres bestimmt ist, erstmals anzuwenden                      (2) Gewinn ist die Summe aus\n1. bei der GewerbestEmer nach dem Gewerbe-              1. dem Grundbetrag (Absatz 3),\nertrag und dem Gewerbekapital für den Er-\nhebungszeitraum 1974,                               2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebs-\ninhabers und seiner im Betrieb tätigen Ange-\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,\nhörigen (Absatz 4),\ndie nach dem 31. Dezember 1973 gezahlt wer-\nden.                                                3. den vereinnahmten      Pachtzinsen   (Absatz   5\n(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 sind erst-          Satz 3),\nmals für den Erhebungszeitraum 1975 anzuwen-            4. den Zuschlägen nach Absatz 6,\nden.\n5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-\n(3) Für Erhebungszeiträume, die nach dem\ninhabers mit einem Achtzehntel des im Ein-\n31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977\nheitswert besonders ausgewiesenen Woh-\nenden, ermäßigt: sich die Steuermeßzahl für den\nnungswerts.\nGewerbeertrag\n1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-        Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Ab-\nwirtschaftlicher Art erfüllen,                      satz 5 Satz 1 und 2) und diejenigen Schuldzin-\nsen, die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde\n2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse\nLasten, die Betriebsausgaben sind und die bei der\nauf 2,5 vom Hundert.\"                                  Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.\n(3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des\nArtikel 4                           Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                   folgenden Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der              1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundesge-                   maßgebenden Einheitswert des Betriebs der\nsetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das Steuer-           Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen\nänderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesge-                Werte:\nsetzbl. I S. 676), wird wie folgt geändert:                      a) der Vergleichswert der landwirtschaftli-\nchen Nutzung einschließlich der dazugehö-\n1. Hinter§ 13 wird der folgende§ 13 a eingefügt:                    renden Abschläge und Zuschläge nach § 41\ndes Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Son-\n,,§ 13 a\nderkulturen,\nErmittlung des Gewinns aus Land- und\nForstwirtschaft nach Durchschnittsätzen                b) die Hektarwerte des Geringstlandes und\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund            c) die Vergleichswerte der Sonderkulturen,\ngesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, für                der weinbaulichen Nutzung, der gärtneri-\neinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bü-               schen Nutzung und der sonstigen land- und","966                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nlorstwirtschdtt.lidwn Nutzung einschließ-                    und mit dem gemeinen Wert bewertet worden\nlich der zu dies(~n Nutzungen oder Nut-                      sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich\nztm~JSIPilcn 9chörcndc•n Abschläge und Zu-                   nach den Vorschriften über die Bewertung des\nschhi~Jc nach § 41 des Bewertungsgesetzes                     land- und forstwirtschaftlichen Vermögens er-\nsow i<' die Einzclertrn~Jswerlc der Nebenbe-                  geben würde. Dieser Wert ist nach dem Hek-\ntriebe und des /\\bbdulc1ndes, wenn die für                   tarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbe-\ndi()se Nut.zun9en, Nutzungsteile und sonsti-                  wertung für den eigenen Betrieb beim Ver-\ngen Wirtscharts9ütn nach den Vorschrif-                       gleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde\nten des Bewerflmgs~Jesetzes ermittelten                      gelegt worden ist oder zugrunde zu legen\nWerte zuz1igl icl1 odPr abzüglich des sich                    wäre.\nnach Ziller 4 crqclwndcn Werts insgesamt\n(4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den\n4 000 Dc~11lsdw MMk nicht übersteigen.\nfolgenden Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:\nMaß~Jel)cnd isl 9rur1els~ilzlich dn Einheitswert,             l. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\nder auf d<•n ldzl(•11 Pcst.stellungszeitpunkt\n(Haupt.fcstste:llungs-,       Fort.sc!u(:ibun~Js- oder            a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinha-\nNach fest.stel lunqszr'i t pll 11k 1) lest9estellt wor-               bers und der im Betrieb beschäftigten An-\nden ist, der vor dc'm B<!~Jinn des Wirtschafts-                       gehörigen (§ l O Steueranpassungsgesetz)\njalus li<iql oder rnil dem Beuinn des Wirt-                           bei einem Ausgangswert (Absatz 3)\nschaltsjdhrs /'llSi.lmrncnt~illt, für dds der Ge-                     aa) bis 25 000 Deut.sehe Mark\nwinn zu nm i LI.ein is!. Sind bei eim'r Fort-                                               je 4 400 Deutsche Mark\nschreibunu oder Ndchf<:s1stPllung die tJmstän-\nbb) über 25 000 Deutsche Mark bis\nde, die zu ch\\r Forlschreibun~J oder Nachfest-\n50 000 Deutsche Mark\nstellung ~J(:führl h,ilx!n, lwrei\\.s vor Beginn des\nje 4 600 Deutsche Mark\nWirtschafl.sjr1hrs c)in~wtrel<·n, in das cler Fort-\nschrei bungs- od<'r N dl 11 I estst el l un(Jszei lpunkt              cc) über 50 000 Deutsche Mark\nfällt, so isl der fort.geschriebe11P oder nachfest-                                        je 4 800 Deutsche Mark,\ngestellte Einlwi Lswcrt bereits für die Gewinn-\nb) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert\nermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend.\ndes Ausgangswerts nach Absatz 3.\n§ 218 Abs. 2 und 4 und § 232 Abs. 2 der\nReichsabgabenordnung sind anzuwenden.                        2. Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen\nunter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Fa-\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der land:.                    milienangehörigen, die zu Beginn des Wirt-\nwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs                     schaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebens-\nder Land- und Forstwirtschaft um den Ver-                         jahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeits-\ngleichswert der landw irlschaftl ichen Nutzung                    leistung mit der Hälfte des in Ziffer 1 Buchsta-\nfür die zugepdchtetcn ldndwirtschaftlichen                        be a genannten Betrags anzusetzen.\nFlächen L'.u erhöhen. Besteht für die zugepach-\nteten landwirtschaftlichen Flächen kein beson-                3. Sind die in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten\nderer Vergleichswer1, so ist die Erhöhung                         Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so\nnach dem Hektarwerl zu errechnen, der bei                         ist ein der körperlichen Mitarbeit entsprechen-\nder Einhei tsbewertunv für dc~n (!igenen Betrieb                  der Teil des nach Ziffer 1 Buchstabe a und Zif-\nbeim Verg1eichswerl der landwirtschaftlichen                      fer 2 maßgebenden Werts der Arbeitsleistung\nNutzung zugrunde gc!leqt \\Vorden ist.                             anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Min-\nderung der Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige,\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der                        mit denen Arbeitsverträge abgeschlossen sind,\nlandwirlschcJftlichen Nutzung um den Wertan-                      unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeits-\nteil zu vermindern, der auf die verpachteten                      leistung.\nlandwirtschaftlichen Flächen entfällt.\n4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Per-\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, wein-                          son, die den Haushalt führt, vermindert sich\nbaulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung,                         für jede im Haushalt voll beköstigte und un-\nsonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut-                    tergebrachte Person um 20 vom Hundert.\nzung sowie Nebenbetriebe oder Abbauland zu-                  5. Der Wert der Arbeitsleistung der Angehöri-\ngepachtet oder verpachtet, so sind deren Wer-                     gen kann höchstens für die nach Art und Grö-\nte oder deren nach en1sprechender Anwen-                          ße des Betriebs angemessene Zahl von Vollar-\ndung der Ziffern 2 und 3 ermittelten Werte                        beitskräften angesetzt werden. Entgeltlich be-\nden Werten der in Ziffer 1 Buchstabe c ge-                        schäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend\nnannten Nutzungen, Nutzungsteile oder son-                        der Dauer ihrer Beschäftigung auf die ange-\nstigen Wirtschaftsgüter im Falle der Zupach-                      messene Zahl der Arbeitskräfte anzurechnen.\ntun~J hinzuzurechnen oder im Falle der Ver-                       Die zu berücksichtigende Zahl von Vollar-\npachtung von ihnen abzuziehen.                                    beitskräften darf bei der landwirtschaftlichen\n5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie                         Nutzung (Absatz 3 Ziff. 1 Buchstabe a) 0,07\nFlächen und Wirtschaftsgüter der in Ziffer 4                      Vollarbeitskraft je Hektar nicht übersteigen.\nbezeichneten Art eines Betriebs, die bei der                     (5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den\nEinheitsbewertung nach § 69 des Bewertungs-                  zwölften Teil des Ausgangswerts für die gepach-\ngesetzes dem Grundvermögen zugerechnet                       teten Flächen nach Absatz 3 Ziff. 2 und 4 nicht","Nr. ,13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974                            967\nühcrslcigcn.        1rn   Feil l   d(!t  Zupdchtung eines         Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen\nWohwwbJudcs können                die' hierauf entfallenden      auf den gewerblich, beruflich oder öffentlich ge-\nl\\whlzinscn bis zur l liilw vo11 c!i1wm Achtzehntel              nutzten Teil des Grundstücks entfällt. Dasselbe\ndC>s Wohnunqswc!rls c1b(JC'zo9<m werden. Einge-                   gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses zu Wohn-\nnomnwnP           l\\1chtzins(~n      si11d hinzuzurechnen,        zwecken vermietet sind und die Einnahmen hier-\nwenn si(' zu den Einkünflc)n c1us Lmd- und Forst-                aus das Dreifache des anteilig auf die vermiete-\nwirtschaft Q('hiircn.                                            ten Teile entfallenden Grundbetrags, mindestens\n(G) l'Lir Erlr~i~Jt: c1us                                     aber 1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr, über-\nsteigen.\nl. den in Abscilz 3 Zill. 1 1-hlchslcdw c genannten\nNutzungen, Nutzun~Jstc,ilcn nnd sonstigen                       (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,\nWirtschafls~JÜ i()rn, wc!nn die hierfür nach den             wenn die gesamte Fläche des Grundstücks grö-\nVorsch ri ft('n des Bf'wcllungsgesetzes ermittel-            ßer als das Zwanzigfache der bebauten Grund-\nten Werle zu1.üglic11 oder abzüglich des sich                fläche ist; in diesem Fall ist jedoch mindestens\nnach Absillz 3 Ziff. 4 ergebendem Werts 4 000                der Nutzungswert anzusetzen, der sich nach den\nDeulscbe Mi.trk ülwrstcigcn,                                 Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, wenn die ge-\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung,                                 samte Fläche des Grundstücks nicht größer als\n3. dnderen ßetriebsvor~J~tngen, die bei der Fest-                 das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche\nstellung des Aus9angswerts nach Absatz 3                     wäre.\"\nnicht berücksichtigt wordPn sind,\nsind ZuschlJ~re zu dem nach den Absätzen 2 bis 5              3. § 29 wird wie folgt geändert:\nermittelten ßctrc1g zu mciclwn, wenn er dadurch\num mindeslens 800 Deutsche Mark erhöht wird.                      a) Absatz 3 wird gestrichen.\nDas gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung                     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\noder Entnahme von Grund und Boden; hierbei\nsind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entsprechend anzu-\nwenden.\"                                                      4. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Hinter Absatz 17 wird der folgende Absatz\n2. Hinter§ 21 wird der lolrJendc § 21 a eingefügt:                       17 a eingefügt:\n,,§ 21 a                                   ,, (17 a) Die Vorschrift des § 13 a ist erst-\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nNutzungswert der selbstgenutzten Wohnung\nnach dem 31. Dezember 1973 beginnen.\"\nim eigenen Einfamilienhaus\n(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfami-                     b) Hinter Absatz 19 wird der folgende Absatz\nlienhaus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewer-                          19 a eingefügt:\ntungsgesetzes wird der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2)                         ,, (19 a) Die Vorschriften des § 21 a und des\nauf Grund des Einheitswerts des Grundstücks                           § 29 sind erstmals für den Veranlagungszeit-\nermittelt. Als Grundbetra~J für den Nutzungswert                      raum 1974 anzuwenden.\"\nist l vom l rundert des maßgebenden Einheits-\nwerts des Grundstücks al1'LUsetzen. Beginnt oder\nendet die Selbslnutzung wJhrend des Kalender-\njahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags anzu-                                       Artikel 5\nsetzen, der auf die vollen Kalendermonate der                       Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nSelbstnutzung entfällt.\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\n(2) Maßgebend ist. dc~r Einheitswert für den              Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-\nletzten      Feststellungszeitpunkt           (Hauptfeststel- setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Sieben-\nlungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-              undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenaus-\nzeitpunkt), der vor dem Beginn des Kalender-                  gleichsgesetzes vom 13. Februar 1974 (Bundesgesetz-\njahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender-                 blatt I S. 177), wird wie folgt geändert:\njahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert\nzu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus erst in-               In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nnerhalb des Kc1lenderjahrs fertiggestellt worden,             ,,zu Beginn des maßgebenden Stichtags (Absatz 3)\"\nfür das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist             die Worte ,,- bei Stichtagen nach dem 31. Dezem-\nder Einheitswert maßgebend, der zuerst für das                ber 1973 zu Beginn des 1. Januar 1973 -\" eingefügt.\nEinfamilienhaus festgestellt wird.\n(3) Von dem Grundbetrag sind bis zu seiner\nHöhe die Schuldzinsen abzuziehen, die mit der                                           Artikel 6\nNutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in                                          Grunderwerbsteuer\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\nArtikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ände-\n(4) Dient das Grundstück teilweise eigenen                rung bewertungsrechtlicher und anderer steuer-\noder fremden gewerblichen, beruflichen oder öf-               rechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1971 (Bundes-\nf entliehen Zwecken, so vermindert sich der maß-              gesetzbl. I S. 1157) gilt nicht für die Grunderwerb-\ngebende Einheitswert um den Teil, der bei einer               steuer.","968                                           Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 7                               bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972\n(Bundesgesetz bl. I S. 1713), gilt bis zum 31. Dezem-\nÄnderung der Reichsabgabenordnung\nber 1977 fort.\nund des Steueranpassungsgesetzes\n§ 1\nArtikel 9\nÄnderung der Reichsabgabenordnung                                       Aufhebung von Vorschri.ften\nDie Reiclisclb~Jdbe:nordnung vom 22. Mai 1931                         (1) Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden aufge-\n(Reichsgesdzbl. ] S. 161), zuletzt geändert durch das                hoben\nGesetz zur Rdorm des Grundsteuerrechts vom 7.\n1. das Vermögensteuergesetz in der Fassung der\nAugust 1973 (Hundesg0,setzhl. I S. 965), wird wie\nBekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesge-\nfolgt geändert:\nsetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch das Steuer-\nänderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970\n1. § 22!)    c1 Abs. 2 (!rh~ilt die! fol~iendc~ Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1856),\n,, (2) Der FortschreibunrJsbescheid wird erteilt,               _\n1\n2 die        Vermögensteuer-Durchführungsverordnung\nwenn dem Findnzcmlt bekannt wird, daß die Vor-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-\naussetzunqc!n für eine Fortschreibung vorliegen.\ngust 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 689),\nEine Fortschn:ibung ist zuHissig, solange die vom\nEinhei lswert a blüingigen Steuern noch nicht ver-               3. §§ 48 und 52 a der Durchführungsverordnung\njährt sind. § 21 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes                        zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935\ngilt entsprechend.\"                                                   (Reichsgesetzbl. I S. 81), zuletzt geändert durch\ndas Zweite Steueränderungsgesetz 1967 vom 21.\n2. § 226 wird gestrichen.                                                 Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254),\n4. das Einführungsgesetz zu den Realsteuergeset-\nzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S.\n§2                                      961), geändert durch das Gesetz zur Änderung\nÄnderung des Steueranpassungsgesetzes                            des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 996),\nDas Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das               5. die Verordnung über die Bemessung des Nut-\nGesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.                            zungswerts der Wohnung im eigenen Einfami-\nAugust 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird wie                          lienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I\nfolgt geändert:                                                           s. 99).\n1. In § 3 Abs. 5 wird die Nummer 2 gestrichen.                           (2) Das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns\naus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-\nsätzen (GDL) vom 15. September 1965 (Bundesge-\n2. In § 14 Abs. 2 Salz 1 werden die Worte „und des\nsetzbl. I S. 1350), zuletzt geändert durch das Gesetz\nVermögen steuergese tzes\" gestrichen.\nzur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des\nGewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nschnittsätzen und des Einkommensteuergesetzes\n§3                                 vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird mit\nWirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-\nErstmalige Anwendung\nzember 1973 beginnen, aufgehoben.\n(1) § 1 Nr. l jst erstmals bei der Fortschreibung\nvon Einheitswerten des Grundbesitzes und der Mi-\nneralgewinnungsrechte auf den 1. Januar 1974 an-                                               Artikel 10\nzuwenden.\n(2) § 1 Nr. 2 und § 2 gelten erstmals mit Wirkung\nSchlußvorschrHten\nab 1. Januar 1974.\n§1\nBerlin-Klausel\nArtikel 8\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nSonderregelung für Betriebsvermögen, das der                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nErzeugung, Lieferung und Verteilung von Gas,                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nStrom oder Wärme dient\n§ 117 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember                                                        §2\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert\nInkrafttreten\ndurch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen\nGleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur                         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nVerbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage                        1974 in Kraft.","Nr. ,U   Tii~J der Ausqabe: Bonn, den 23. April 1974                     969\ndes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr voraus-\ngeht, auf dessen Beginn für Grundstücke (§ 70 des\nAußerkraitt.reten\nBewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im\nDi<:ses CPsdz gilt ldzl.nldls lür die Vermögen-         Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes\nst(!Ucr, die Gewerbesteuer, die Iirmittlung des Nut-       nicht mehr 140 vom Hundert der auf den Wertver-\nzungswertes cfor s(dbst9enutzten Wohnung im eige-          hältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-\n1wn f'.inJcirnili(\\nhc1us sowiP die Grunderwerbsteuer      werte anzusetzen sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. April 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","970                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAn]age 9\n(zu /\\rliknl 2 Nr. 4)\nKapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung\nim Jahreswert von einer Deutschen Mark\nDlir Kc.1pitalwerl ist nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1960/62\"\nunter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der\nKctpitalwert der TabcJle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich\nnachschüssigc Za hlunusweise.\nVollendetes                                               Vollendetes\nLebensalter          Mi.inner         Frauen             Lebensalter       Männer        Frauen\nin Jahren                                                in Jahren\n0             17,269            17,611                 35           15,362          16,043\n17,839            18,068                 36           15,213          15,920\n2              17,835            18,071                 37           15,056          15,793\n3              17,814            18,058                 38           14,894          15,660\n4              17,785            18,038                 39           14,724          15,521\n5              17,751            18,015                 40           14,548          15,377\n6              17,715            17,989                 41           14,365          15,227\n7              17,675            17,959                 42           14,174          15,071\n8              17,631            17,927                 43           13,9.75         14,908\n9              17,583            17,892                 44           13,769          14,739\n10              17,532            17,854                 45           13,555          14,563\n11              17,476            17,814                 46           13,334          14,381\n12              17,418            17,771                 47           13,106          14,193\n13              17,357            17,726                 48           12,872          13,997\n14              17,293            17,679                 49           12,632          13,794\n15              17,227            17,630                 50           12,384          13,583\n16              17,160            17,580                 51           12,132          13,364\n17              17,093            17,528                 52           11,873          13,138\n18              17,027            17,473                 53           11,611          12,903\n19              16,961            17,417                 54           11,344          12,659\n20              16,896            17,359                 55           11,075          12,407\n21              16,830            17,297                 56           10,803          12,147\n22              16,760            17,232                 57           10,530          11,879\n23              16,687            17,163                 58           10,255          11,602\n24              16,608            17,090                 59            9,980          11,318\n25              16,524            17,015                 60            9,705          11,026\n26              16,434            16,935                 61            9,430          10,727\n27              16,338            16,853                 62            9,156          10,421\n28              16,236            16,767                 63            8,881          10,108\n29              16,130            16,677                 64            8,607           9,790\n30              16,017            16,583                 65            8,332           9,467\n31              15,898            16,484                 66            8,057           9,140\n32              15,774            16,381                 67            7,780           8,809\n33              15,643            16,273                 68            7,502           8,475\n34              15,50(:i          16,160                 69            7,223           8,140","Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974               971\n----~------·--·-·-----\"\nVolll)rtdell)S                                  Vollendetes\nL1!IH'.t1sal l<!r Miinner     Frauen            Lebensalter         Männer Frauen\nin Jahren                                      in Jahren\n70           6,942        7,802                85              3,221   3,523\n71           6,660        7,465                86              3,035   3,325\n72           6,379        7,130                87              2,857   3,139\n73           6,100        6,799                88              2,689   2,963\n74           5,824        6,473                89              2,534   2,802\n75           5,553        6,153                90              2,394   2,658\n76           5,288        5,842                91              2,272   2,528\n77           5,028        5,540                92              2,162   2,411\n78           4,773        5,248                93              2,065   2,308\n79           4,525        4,966                94              1,978   2,217\n80           4,284        4,695                95               1,901  2,136\n81           4,052        4,436                96              1,835   2,067\n82           3,830        4,189                97              1,780   2,006\n83           3,617        3,954                98              1,722   1,955\n84           3,415        3,733                99              1,682   1,908\n100               1,634  1,874\nund darüber"]}