{"id":"bgbl1-1974-42-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":42,"date":"1974-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/42#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_42.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1974-04-17T00:00:00Z","page":948,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["948                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 17. April 1974\nDer Bundestag             hat    cJds    folgende      Gesetz     be-        einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeits-\nschlossen:                                                                      dauer auf die voraussichtliche Dauer des Ar-\nbeitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeit-\nArtikel 1                                       nehmern, die beim Erbringen einer Dienstlei-\nstung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von\nDas Gesetz ülier Einreise und .J\\ ufenlhalt von\nmindestens drei Monaten und weniger als einem\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\nJahr mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf\npäischen Wirtsdli.dlsgcmcinschaft vom 22. Juli 1969\ndie voraussichtliche Dauer der Dienstleistung be-\n(Bundes~wselzbl. l S. 927) wird wie folgt geändert:\ngrenzt werden.\"\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhdll fol~Jende Passung:\n,,2. die Verwandten in c1tlfsteigender und in ab-                                                 Artikel 2\nsteigender Linie der in Absatz 1 genannten                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nPersonen oder ihrer Ehe~Jalten, denen diese                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nPersonen odPr ihre Ehegatten Unterhalt ge-                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwähren.\"\n2. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhdlt folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,Abweichend von Satz l kann bei Arbeitneh-\nmern, deren Arbeitsverhältnis für eine Dauer                               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nvon mindestens drei Monaten und weniger als                             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. April 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bunrles~1esclzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltnrifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lnufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundcsgesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf dns Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dies c r A 11 s gab c: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}