{"id":"bgbl1-1974-42-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":42,"date":"1974-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts","law_date":"1974-04-17T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                     Z 1997 A\n1974                         Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1974                                                           1 Nr.  42\nInhalt                                                        Seite\n17. 4. 74  Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts                                                    933\n610-1, fil0-6-B (/\\11.ikPl l), 611-8, 611-8-1\n17. 4. 74  Gesetz zur )\\nderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      948\n21i-2\nGesetz\nzur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts\nVom 17. April 1974\nDer Bundestag hat mi,t Zustimmung des Bunde•s-                                                       § 2\nrates das fol,gende Gesetz beschlossen:                                                    Persönliche Steuerpflicht\n(1) Die Steuerpfüicht tritt ei1n\nArtikel 1                                      1. in den Fä11en des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der\nErbliaisser zur Zeit seines Todes, de,r Schenker zur\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz                                 Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Er-\n(ErbStG)                                          weirber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9)\nein Inländer ist, vorbehaltlich des Absa tzes 3, für\n1\nI. Stern~rpflicht                                      den gesamten Vermögensan.faill. Als Inländer gel-\nten\n§ 1                                         a) na!lürliiche Personen, die im Inland einen\nSteuerpflichtige Vorgänge                                         Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt haben;\n(1) Der Erbschaftsleuf!r (Schenkungsteuer) unter-\nliegen                                                                        b) deutsche Staatsangehörige, die si.ch nicht län-\nger a1s fünf Jahre dauernd im Aus1land auf-\n1. der Erwerb von Todes wegen,\ngehalten haben, ohne im Inland einen Wohn-\n2. die Schenkungen unter Lebenden,                                                sitz zu haben;\n3. die Zweckzuwendungen,                                                      c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach\n4. das Vermögen einer SliftLmg, sofern s,ie wesent-                               Buchstabe b deutsche St1a•atsangehörige, die\nLi,ch im Interesse eiiner Familie oder besitimmter                            a1a) im Inland weder einen Wohnsitz noch\nFaimihen errichtet ist, und eine·s Ve,r,eins, dessen                               ihren gewöhnlichen Aufentha1t haben und\nZweck wesentl,ich im lrnteresse einer Famiilii,e oder                         bb) zu einer inländischen juristischen Person\nbestimmter Fami1lüm auf die Bindung von Ver-                                       des öffentlichen Rechts in einem Dienst-\nmögen gerichlet i.s.t, in Zeiü1hständen von je                                     verhältnis stehen und dafür Arbeitslohn\n30 Jahren sc~it dc~m in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten                                aus einer inländischen öffentlichen Kasse\nZei1tpunkt.                                                                        beziehen,\n(2) Soweit nichts andPn~s bestimmt ist, gelten die                             sowie zu ihrem HaushaH gehörende Ange-\nV orschrif,ten dieses Gesetzes über die Erwerbe von                               hörige, die die deutsche Sta,a,tsangehörigkeit\nTodes wegen auch für Schenkungen und Zweck-                                       besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren\nzuwendungen, di-e Vorschriften über Schenkungen                                   NachLaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie\nauch für ZweckzuwendunrJ<c'n unter Lebenden.                                      ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-","934                                         BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n<'nHwlt IJiJbcn, lodiqlicb i,n einem der Steuer~      3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi-\npflicht nc1d1 Nnmmc~r ] ähnlichen Umfang zu                gung einer Zuwendung des ErbLassers Leistun-\neiner NiJc:hlc_1ß- odf'r Erbcmfa,llsteuer heran-           gen an andere Personen angeordnet oder zur Er-\ng,ezo~wn w incl;                                           liangung der Genehmigung freiwillig übernom-\nd) Körpersc:hafl.en, Pt~rsoncmvereiniqnnqen und                  men werden;\nVermö~Jrmsrnc1ssen, die ihre Geschäftsleitung         4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den\noder ihr<)n Silz im ln:lc.11Hl haben;                      entstandenen Pflichtteil,s,anspruch oder für di,e\n2. in den F~il,IC'n dc)s § l Abs. ! Nr. 4, wenn die Stif-            /\\.ussch}agung einer Erbschaft, eines Erbersatz-\ntun~J oder ckr Vc·rt)in die~ CC'schüftslE!jtung oder             anspruchs oder eines Vermächtnisses gewährt\nden Silz im lnldnd hat;                                          wl,rd;\n3. in al,len dnd<:rc·n F~illen J1ir den                         5. was                     tur ein aufschiebend beding-\nder in Jnkindsvc!rmöq,c:n :rn Sinne des § 121 de,s               tes,                   befristetes Vermächtnis, für\nBewcrtun~JS(J('S<:l.·1.es 01clc!r    c·inem                      da,s die Aussclüagung·sfrist abgelaufen ist, vor\nan sokhen                         ('11sUinden besteht.           dem Zeitpunkt des füntritits der Bedingung oder\nde,s Ereig1üsses gewährt wi,rd;\n(2) Zum lnldnd                             Gesetze.s gehört\n6, was als Entgelt für die Ubert:ragung der Anwart-\nauch der der                               DeulscMand zuste-\nschaft eines Nacherben gewährt wird.\nhenJde Anteil am FcsLi'aiiHlsockc!l, soweit dort Naüu-\nschätze dPs                                  des Meeresunter-\nwerden.                                        § 4\n(3) Die Steuerpflicht nach J\\hs,atz 1 Nr. 1 und 2 er-\nFortgesetzte Gütergemeinschaft\nstreckt siich nicht auf VerrnöqensgegensfäI11de, di,e              (1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim\nauf das Währungsgebiet der Mark der Deutschen                   Tode eines Ehegatten fortgesetzt (§§ 1483 ff. des\nDemokrnti,s.chen Republik entfo,Heni da,s gl eiche gi,U\n1\nBürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einfüh-\nfür Nutzung,srechLc an solcfwn Gegfmsti:inden.                  rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), so\nwL11d dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, wie\n§ 3                             wenn er ausschließlkh den anteilsberechti,g,ten Ab-\nkömmlingen angefaHen wäre.\nErwerb von Todes wegen\n(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömm-\n(1) Al,s Erwerb von Todes wegen gilt\nl1ings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem\n1. der Erwerb durch Erbanfo,],] (§ 1922 de,s Bürger-            Nachil,aß. ALs Erwerber des Anteilrs g,elten diejeni-\nlichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatz-                   gen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des\nanspruchs (§§ 1934 a ff. des Bürgerlkhen Gesetz-            Bür9eriichen Gesetzbuchs zufällt.\nbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 H. des Bür-\ngerhchen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines g,el-                                         § 5\ntend gemad1tc-'n Pfl ichll eils,mspruchs (§§ 2303 ff.\ndes Bürgerlichen Geselzbuchs);                                                Zugewinngemeinschaft\n2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfäl,l                   (1)    Wird der Güterstand der Zugewinngemein-\n(§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als                  schaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch\nSchenkung auf den Todesfall gfü auch der auf                den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn\ne,inem Gesellschartsverl.rdq beruhende Ubergang             nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\ndes Anteils oder des Teils ejnes Anteils eines              buchs                   so gilt beim überlebenden Ehe-\nGe,s,eHschafler.,s bei dessen Tod auf die anderen           gatten der Betrag, den er im Falle des § 1371 Abs. 2\nGes,el,lschaftcr od(~r die Cesellscha.ft, sowei:t der       des                   Gesetzbuchs als Ausgleichsforde-\nWert, der sich für sPincn /\\nleil zur Zeit seines           rung             machen könnte, nicht als Erwerb im\nTodes nach § 12 erq ibt, Abfindungsansprüche                Sinne des § 3. Soweit der :N\" achlaß des ErbLa1ssers\nDritter überstei,qt;                                        bei der                   des als Ausgleichsforderung\nmit einem höheren Wert a,ls\n3. die s,onsli9en Erwerbe, auf die die für Vermächt-            dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen\nni,ss,e geltenden Vorschriften dc-~s bürgerlichen                             Wert angesetzt worden ist, gilt höch-\nRechts Anwendung finden;\nstens der dem Steuerwert des Nachlasses entspre-\n4. jeder V crrnög(msvortei l, der a,uf Grund eines vo1T1        chende            nicht als Erwerb im Sinne des § 3.\nErbl,asser fJeschlossenen Vertrages be:i dessen\n(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemein-\nTode von eirwm Dritten unmittelbar erworben\nwird.                                                       schaft in anderer Weise a,ls durch den Tod e,ines\nEhegaHen beendet oder wird der Zugewinn nach\n(2) Al,s vorn ~rblässcr zu~J(!W<-'ndet fJ•iH auch            § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge-\nglichen, so gehört die Ausgle,ichsfordernng (§ 1378\n1. der Uberg,ang von Vermö~~en auf eine vom Erb-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im\n]1a,s:s,er angeordnete Stiftung;\nSinne der §§ 3 und 7.\n2. wa1s jemand infolge Vollziehung einer vom Erb-\nLa,s,ser an9eordneten AufLage oder infolge Er-                                           § 6\nfüUung einer vom Erbla,sser gesetzte!Il Bedingung\nVor- und Nacherbschaft\nerwirbt, eis sei denn, daß eine einhe,iitliiche Zweck-\nzuwendung vorheg,t;                                             (1) Der Vorerbe gilt a,ls Erbe.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                         935\n(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen,        weit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2\nauf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als                 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts\nvom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag               der Bedingung oder des Ereignisses gewährt\nist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben             wird.\nzum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem\nFall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den             (2) Im FaHe des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Ver-\nNacherben über, so sind beide Vermögensanfälle          steuerung auf Antrag das Verhältnis des Nach-\nhinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln.    erben zum Erbl,asse,r zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2\nFür das eigene Vermögen des Vorerben kann e,in          Satz 3 bi,s 5 gilt entsprechend.\nFreibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der           (3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veran-\nFreibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende       schlagt werden können, werden bei der Feststellung,\nVermögen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für       ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.\njeden Erwerb jeweils nach dem Steuers,atz zu er-\nheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.           (4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder\n(3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod       unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines\ndes Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge a ls auf-\n1\nlästigen Vertrags gekleidet wird.\nlösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend\nbedingter Anfall. In diesem Fall ist dem Nacherben         (5) Ist Gegenst,and der Schenkung eine Beteili-\ndie vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich des-      gung an eine,r Personengesellschaft, in deren Ge-\njenigen Steuerbetrags anzurechnen, welcher der ta,t-    seUschaftsvertrag bestimmt ist, da.ß der neue Gesell-\nsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.        schafter bei Auflösung der Gesellscha,ft oder im Fall\neines vorhe,rigen Ausscheidens nur den Buchwert\n(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Be-          seines Kapitalanteils erhält, so werden diese Bestim-\nschwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nach-        mungen bei der FeststeHung der Bereicherung nicht\nerbschaften gleich.                                     berücksichtig,t, Sowei,t die Bereicherung den Buch-\nwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auf-\n§ 7                          lösend bedingt erworben.\nSchenkungen unter Lebenden                   (6) Wird e,ine Beteiligung an einer Personen-\n(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten            geseillschaft mi,t einer Gewinnbeteiligung ausge-\nstattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der\n1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden,           Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesell-\nsoweit der Bedachte durch sie auf Kosten des       schafters für die Geselilschaft nicht entspricht oder\nZuwendenden bereichert wird;                       die einem fremden Dritten üblicherweise nicht ein-\n2. was infolge Vollziehung einer von dem Schen-        geräumt würde, so gilt das Ubermaß an Gewinn-\nker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung    beteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem\neiner einem Rechtsgeschäft unter Lebenden          Kapitalwert anzusetzen ist.\nbeigefügten Bedingung ohne entsprechende\n(7) Al,s Schenkung giH auch der auf einem Gesell-\nGegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß\nschaftsvertrag beruhende Ubergang des Anteils oder\neine einheitliche Zweckzuwendung vorlieg,t;\ndes Teils eines Antei,ls eines GesellschaHers bei\n3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi-        dessen Ausscheiden auf die ande,ren Gesellscha.fter\ngung einer Schenkung Leistungen an andere          oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der s,ich für\nPersonen angeordnet oder zur Erlangung der         seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach\nGenehmigung freiwiHig übernommen werden;           § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.\n4. die Bereicherung, die ein Ehega,tte bei Verein-\nbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bür-                                 § 8\ngerlichen Gesetzbuchs) erfährt;                                       Zweckzuwendungen\n5. was     als Abfindung für einen Erbverzicht            Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von To-\n(§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetz-         des wegen oder freigebige Zuwendungen unter Le-\nbuchs) gewährt wird;                               benden, die mit der Auflage verbunden sind, zu-\n6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 d        gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu\ndes Bürgerlkhen Gesetzbuchs) erworben wird;        werden, oder die von der Verwendung zugunsten\neines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit\n7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht         hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemin-\nauf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem        dert wird.\nEintritt herausgibt;\n§ 9\n8. der Ubergang von Vermögen auf Grund eines\nStiftungsgeschäfts unter Lebenden;                                   Entstehung der Steuer\n9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auf-         (1) Die Steuer entsteht\nlösung eines Vereins, dessen Zweck auf die         1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode\nBindung von Vermögen gerichtet ist, erworben           des Erblassers, jedoch\nwird;\na) für den Erwerb des unter einer aufschieben-\n10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt,                 den Bedingung, unter einer Betagung oder\nbetagt oder befristet erworbene Ansprüche, so-             Befristung Bedachten sowie für zu einem Er-","936                                       Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nwcrb qehörende auJsch iebend bedingte, be-            schwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf\ntagte oder befrislde Ansprüche mit dem ZeH-           volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. In\npunkt des EinlrHts der Bedingung oder des             den Fällen de,s § 1 Abs. 1 Nr. 4 trfü an di,e Stelle des\nEreignis1ses,                                         VermögensanfaUs das Vermögen der Stiftung oder\nb) für den Erwerb e,ines geltend gemachten                  des Vereins.\nPfüchttei,J,sanspruchs oder Erbernatzanspruichs           (2) Hat der Erbl,asser di,e Entrichtung der von\nmit dem Zeitpunkt der GeUendma,chung,                 dem Erwerber geschuldeten Steuer e,inem anderen\nc) im Fa,l,le des § 3 Abs. 2 Nr. 1 mi1t dem Zeit-          auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der\npunkt der Genehmi,gung der Stiftung,                  vom Beschenkten ges,chuldeten Steuer selbst über-\nnommen oder einem anderen auferlegt, so g,i,I,t als\nd) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem\nErwerb der Betrng, der sich be,i ei,ner Zusammen-\nZeitpunkt der V01Llziehung der Auflage oder\nrechnung des Erwe,rbs na,ch Absatz 1 mit der aus\ndm Erfüllung der Bedingung,\nihm euechneten Steuer ergi:bt.\ne) 1n den FäHen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem\nZeitpunk,t der Genehmigung,                               (3) Di,e infolg,e des Anfalls durch Vereinigung von\nRecht und VerbinidLichkeit oder von Recht und Be-\nf) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 miit dem            Lastung e,rloschenen Rechtsverhältnisse gelten a,ls\nZeitpunkt des Verzichts oder der Aus,schla-            nicht e,rloschen.\ngung,\ng) im Fa,Lle de,s § 3 Abs. 2 Nr. 5 mi,t dem Zeiit-             (4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört\npunkt der Verninbarnng über di.e Abfil]dung,           niieht zu seinem N a,chlaß.\nh) für den Erwerb de,s Na,cherben mit dem Zeit-                (5) Von dem Erwerb sind, sowei,t sich nicht aus\npunkt des Eintritts der Nacherbfolg,e,                 den Absätzen 6 bis 9 etwa,s anderes ergibt, als\nNachLaßverbi,ncHichkeiten abzug,sfähi,g\ni) irm FaUe des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeit-\npunkt der Ubertr,agung der Anwart,schafit;             1. di,e vom Erblasser herrührenden Schulden, so-\nwe1it sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden\n2. bei Schenkungen unter Lebenden mi t dem Zeit-  1\ngewerblkhen Bet,rieb (Anteil an einem Betrieb)\npunkt der Ausführung der Zuwendung;                             in whts,chaiftlkhem Zusammenhang stehen und\n3. be,i Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des                        bernits n,ach § 12 Abs. 5 und 6 berücksichtig,t wor-\nEintritts der VerpfLichtung des Beschwerten;                    den sind;\n2. Verbindili,chkeiten aus Vermächtnissen, Aufla,gen\n4. in den Fällen de,s § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeit1aibstän-\nund geHend g,emachten Pflichtteilen und Erb-\nden von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt de,s\nersatzansprüchen;\nersten Uberga,ng s von V ermög,en auf di,e Stiftung\n1\noder auf den Verein. Fäl1lt bei Stiiftungen 01der          3. die Kosten der Bestattung de,s Erblassers, die\nVereinen der Zeitpunk:t des ernten Ube rgaings   1\nKosten für ein angemessenes Grabdenkmail und\nvon Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf                    für die übl,iiche Grabpflege sowie die Kos,ten, die\ne,inen früheren Zeitpunkt, so entisteht di,e Steuer             dem Erwe,rber unmitte,lba,r im Zusammenhang\nerntmals am 1. J.anua,r 1984. Bei Stiftungen und                mit der Abwi,cklung, Regelung oder Verteilung\nVereinen, bei denen die Steuer erstma1l s am       1            des Nachlasses oder mit der Erlangung de•s Er-\n1. Janua•r 1984 e,nts,beht, r,ichtet s,ich der Zeitraum         werbs entstehen. Für diese Kosten wird insge-\nvon 30 Jahren nach di;esem Zeii,tpunkt.                         samt ein Betrag von 5 000 Deutsche Ma,rk ohne\nNachwei1s abgezogen. Ko,sten für di,e Verwaltung\n(2) In den FäHen der Aussetzung der Versteue-                    des N achlas,ses sind nicht abzugsfähi,g.\nrung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a g,iiLt die Steuer\nfür den Erwerb des bel,a,stel:en Vermög,ens a,Iis mit                (6) Nicht abzug,sfähi,g sind Schulden und Lasten,\ndem Zelitpunkl dos .Erlös,chens der Belc1stung ent-              soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nstanden.                                                         Ve,rmögensgegenstäniden stehen, die nicht der Be-\nsteuerung nach di,ersem Gese,tz unterliiegen. Be-\nschränkt si:ch die Besteuerung auf einzelne Vermö-\nII. Wertermittlung                         gensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so\nf:inid nur die damiit in wirtschaftlichem Zusammen-\n§ 10                               hang stehenden Schulden und Laisten abzug,sfähig.\nSchulden und Lasten, die mit t,e,ilweis,e befreiten\nSteuerpflichtiger Erwerb                      Vermögensg,egenständen in wLrtschaJtlichem Zu-\n(1) Als steuerpflichtiger Erwerb g,il,t die Berei,che-      sammenhang stehen, s,i,nd nur mit dem Betrag ab-\nrung des Erwerbers, soweit sie nkht steue,rfrei ist              zug,sfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.\n(§§ 5, 13, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gi:lt\na,lis Bereicherung der Betrng, der skh ergiibt, wenn                 (7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 s,ind Lei-\nvon dem na;ch § 12 zu ermittelnden Wert des gesam-               stungen an die nach der Stiftungsurkunde oder na,ch\nten Vermögen:s,ainfaHs, soweit er der Besteuerung                der Verei:nssa,tzung BerechHgten nicht abzugsfähi,g.\nnach diesem Gersotz unterliegt, die nach den Absät-\n(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene\nzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten\nErbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig.\nmit ihrem na,ch § 12 zu ermi1ttelnden Wert abgezogen\nwerden. Bei der Zweckzuwendung tritt an die SteHe                    (9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute\nde,s Vermögensanfolls die Verpflichtung des Be-                  kommen, sind nicht abzugsfähig.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                            937\n•\n§ 11                                Sammlungen beim Erwerb durch Personen\nBewertungsstichtag                          der Steuerklasse I oder II,\nsoweit der Wert ·insges,amt 40'000 Deut-\nFür die W ertermiittlung ist, soweiit in diesem Ge•            sche Mark nicht übersteigt,\nsetz nichts anderes bestimmt ilSt, der Zeitpunkt der\nEntstehung der Steuer maßgebend.                               der übrigen Steuerklassen,\nsoweit der Wert insgesamt 10 000 Deutsche\nMark nicht übersteigt,\n§ 12\nb) a:nde·re bewegliche körperliche Gegenstände,\nBewertung                              die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim\n(1) Die Bewertung richtet sich, .soweit nicht in den        Erwerb durch Personen\nAbsätzen 2 biJS 6 etwas anderes bestimmt ist, na,ch             der Steuerklasse I oder II,\nden Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungs-                 soweit der Wert insgesamt 5 000 Deutsche\n. gesetzes (A1lgemeine Bewertungsvorschriften).                     Mark nicht übersteigt,\n(2) Grundbesitz (§ 20 des Bewertungsgesetze,s) und          der übrigen Steuerklassen,\nMineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungs-                   soweit der Wert insgesamt 2 000 Deutsche\nMark nicht übersteigt.\ngesetzes) sind mit dem Einheitswert anzusetzen, der\nnach dem Zweiten Teiil des Bewertung,sgesetzes              Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die\n(Besondere Bewertungsvors-chriiften) auf d·en Zeiit-       zum land• und forstwirtschaftlichen Vermögen,\npunkt festgestellt ist, der der Entstehung de-r Steuer      zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermö·\nvorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.              gen g·ehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere,\nMünzen, EdelmetaUe, Edelsteine und Perlen;\n(3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der in\nAbsatz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so     2. Grundbesitz. oder Teile von Grundbesitz, Kunst-\nist der darauf entfaHende Teilbetrag des Einheits-         gegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaft-\nwertes maßgebend. Der TeHbetrag i•st nach den              liche Sammlungen, Bibliotheken und Archive\nGrundsätzen des Zweiten Tei1s des Bewertung·s-             a) miit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn\ngesetzes und der dazu ergangenen Vors_chriften zu              die Erhaltung dieser Gegenstände wegen\nermitteln und erforderlichenfalls gesondert festzu•            ihrer Bedeutung für Kunst, Geschkhte oder\nstellen (§§ 213 biis 218 der Reichs-abg.abenordnung).          Wissenschaft im öffentlichen Inte,resse Megt,\ndie jährlichen Kosten in der Regel d,ie er•\n(4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der i,n           zielten Einnahmen übersteigen und d-ie Ge•\nAbsatz 2 bezeichneten Art oder einen Tei-1 davon ein            genstände in einem den Verhältnis-sen ent•\nEinheitswert nicht festgestellt ist oder bis zur Ent-           sprechenden Umf a-ng den Zwecken der For•\nstehung der Steuer die Voraussetzungen für eine                 schung oder der Volksbildung nutzba-r ge-\nWertfortschreibung erfüll,t sind, ist der Wert im               macht sind oder werden,\nZeitpunkt der . Entstehung der Steuer maßgebend.\nDieser ist für Zwecke der Erbschaftsteuer nach den          b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzun-\nGrundsätzen des Zweiten Teiils des Bewertungs-                  gen des Buchstaben a erfüllt sind und ferner\ngesetzes und der dazu erg-angenen Vorschriften zu              aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Ge-\nermitteln und gesondert festzustellen (§§ 213 bi•s 218              genstände den geltenden Bestimmungen\nder Reichsabgabenordnung). Das g-iJt auch für                        der Denkmalspflege zu unterstellen,\nGrundstücke im.Zustand der Bebauung; § 91 ·Abs. 2              bb) die Gegenstände sich sett mindestens\ndes Bewertungsgesetzes gilt entsprechend. ,                         zwanzig Jahren im Begtz der Familie\nbefinden oder in dem Verzeichnis natio•\n(5) Für den Bestand und die Bewertung von Be-                    na,l wertvoHen Kulturgutes oder national\ntriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der                       wertvoller Archive nach dem Gesetz\nBetriebsg,runds,tücke urid der Mineralgewinnungs-                   zum Schutz deutschen Kulturgutes g-egen\nrechte (Absatz 2) si,nd die Verhältnisse zur Zeit der               Abwanderung vom 6. August 1955 (Bun-\nEntstehung der Steuer maßg~bend. Die Vorschriften                   desgesetzbl. I S. 501) eingetrag-en sind.\nder §§ 95 bis· 100, i 03 bis 105, 108 und 109 Abs. 1\nund 4 des Bewer•tung,sgesetzes siind entsprechen4 a•n-     Die' Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für di,e\nzuwenden. Zum Betriebsvermög•en gehörende Wert-            Vergangenheit weg, wenn die Gegens,tände in·\npapiere, Anteile und Genußs-cheine von Kaipital-           nerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb ver•\ngeseMschaften· sind mit dem nach § · 11 oder § 12 des      äußert werden oder die Voraussetzungen für\nBewertungsgesetzes ermittelten· Wert anzusetzen.           die Steuerbefreiung innerhalb di,eses Zeitrau•\nmes entfallen;\n(6) Ausländiischer Grundbesitz und ausländisches\n3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der\nBetriebsvermögen werden nach§ 31 des Bewertungs-\nfür Zwecke der Volkswohlfahrt der AlJgemein-\ngesetzes bewertet.                                         heit ohne gesetzliche Verpfüchtung zur Benut-\nzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhal-\n§ 13                            tung im öffentlichen Interesse liegt, . wenn die\nSteuerbefreiungen                      jährlkhen Kosten in der Regel die erzielten Ein-\nnahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt\n(1) Steuerfrei blefüen\n.mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn\n1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Klei-             der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes\ndungsstücke sowie Kunstgegenstände und             innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb","938                                     Bun<fosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nvcr~iußert wPrdcn oder di(! Voraussetzungen für              b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. No-\ndie SleuPrhdn·i unq innerhc1 lb dieses Zeitraumes                  vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zu-\nvnt.fa.Jlen;                                                      letzt geändert durch das Repa,rationsschäden-\ngesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetz-\n4. Pin Erw(~rh nc1ch § 19fül dns Bürgerlichen Gesetz-                 blatt I S. 105), Gesetz zur Regelung der\nbuchs;                                                            Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Ein-\n5. die Befreiung von einer Schulid g,egenüber dem                     riichtungen und der Recht,sverhältnisse an\nErblasser, sofern die Schuilid durch Gewährung                     deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bundes-\nvon Mitteln zum Zweck de,s angemes,senen Un-                      g,esetzbl. I S. 79),\nterhalts oder zur Ausbil 1chmg des Bedachten be-              c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz          in\ngründet worden is,J oder der Erbl,as,ser die Be-                  der Fassung der Bekanntma,chung vom 2. Sep-\nfreiung mit Rück,sichl auf die Notla.g,e des                       tember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545),\nSchuldners dngeordnel hat und dies,e auch durch                    Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-\ndie Zuwendung nk:ht beseitigt wird. Die Steuer-                   kanntmachung vom 25. Jul,i 1960 (Bundes-\nbefreiung en!.füHt, sowei,t die Steuer aus der                     gesetzbl. I S. 578);\nHälfte einer neben der erlassenen Schuld dem               8. Arns,prüche auf Entschädigungslei,s,tungen nach\nBedachten anfi:1.Jlenclen Zt1 wendung gedeckt wer-            dem Bundesgesetz zur Ent,schädiigung für Opfer\nden kann;                                                     der nationalsoziali,stischen Verfolgung in der\nFassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\n6. ein Erwerb, der Ellern, AdoiptiveLtern, Stief-\nS. 559) in der jeweils geltenden Fassung;\neltern oder Großeltern des Erbl,assers arnfäLH, so-\nforn der Erwerb zusammen miit dem übrigen                  9. ein s1teuerpflichtiger Erwerb bis zu 2 000 Deut-\nVermögon des Erwerbers 40 000 Deut,sche M,a,rk                sche Mark, der Personen anfällt, die dem Erb-\nnicht überstei.gt und der Erwerber infolge kör-               l1a1sser unentgeltlich oder gegen unzureichendes\nperlicher oder ~Jeisliger Gebrechen und unter                 Entge1t Pflege oder Unterhalt gewährt haben,\nBerück,sic:hti~Junq seiner bisherigen Lebe:ns,stel-           sowe1it das Zugewendete als angemessenes Ent-\nlung als erwerbsunfähig anzusehen i,st oder                   gelt anzusehen i1st;\ndurch die Führung eines gemeinsamen Ha,u,s-               10. Vermögensgegenstände, die Eltern oder Vor-\nstands mit Prwerbsunfähigen oder in der Aus-                  eltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung\nbi,ldun~J befindlichen Abkömmling·en an der Aus-              oder Ubergabevertrag zugewandt hatten und\nübung einer Erwerbstätigkei,t gehindert ist.                  die an diese Personen von Todes wegen zurück-\nUbersteigt der Wer,t des Erwerbs zus.a,mrnen mit              fa.Llen;\ndem übrigen Vermögen des Erwerbers den Be-\ntrag von 40 000 Deutsche Mark, so wird die                11. der     Verzicht auf die Geltendmachung des\nSteuer nur insoweit erhoben, a,ls sie a,u,s de,r              Pflichtteilsanspruchs oder de,s Erbersatzan-\nHälfte des die Wertgrenze übersteigenden Be-                  spruchs;\ntm.gs gedeckt werden kann;                                12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des\nangemessenen Unterha,I,ts oder zur Ausbi,ldung\n7. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der je 7\ndes Bedachten;\nweils geltenden Fa,ssung:\n13. Zuwendungen an Pensions- und Unters,tützungs-\na) Lastenausg,leichsg,esetz in der Fassung der                ka,ssen, die nach § 3 de1s Vermögensteuerge-\nBekanntmüchung vom l. Oktober 1969 (Bun-                 setz,es steuerfrei sind. Die Befreiung fällt mH\nde1sgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch         Wirkung für die Vergangenhei,t weg, wenn die\ndas Siebenundzwanzi~Jste Geselz zur Ände-                Voraussetzungen des § 3 des Vermögensteuer-\nrung des La,stenausgleichsgesetze,s vom                  gesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der\n13. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 177),             Zuwendung entfallen;\nWährungsaus9leichsgesetz in der Fa,ssung\nder Bekc1nntmachung vom 1. Dezember 1965             14. die üblichen Ge,legenheitsgeschenke;\n(Bundesgesetzbl. I S. 2059), zuletzt geändert        15. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inlän-\ndurch § 3 des Zwanzig,sten Gesetzes z.ur Än-             dische Gemeinde (Geme1indeve,rhand) sowi,e\nderung des Lastenausgleichsgesetzes vom                  solche Anfälle, die ausschließlrch Zwecken des\n15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), Alt-           Bundes, eines Landes oder einer inländischen\nsparergesetz in der Fassung der Bekannt-                 Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;\nma,chung vom 1. Apri 1 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 169), zu letz l geändert durch § 3 des Sieb-      16. Zuwendungen\nzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-                a) an inländische ReligionsgeselLscha,ften des\nausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bun-                  öffentlichen Rechts oder an inländi,sche jüdi-\nde,sgesetzb1. l S. 585), Flüchtlingshilfegesetz              sche KuUusgemeinden,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                    b) an inländische Körperschaften, Personenver-\n15. Mai 1971 (Bundesg,esetzbl. I S. 681), Re-                einigungen und Vermögensmassen, die nach\nparaitions,schädengesetz      vom    12. Februar             der Satzung, dem Stiftungsges,chäft oder der\n1969 (Bundesgeselzbl. I S. 105), zuletzt geän-               sonstigen Verfossung und na,ch ihrer ta,t-\ndert durch § 2 des Dreiundzwanzigsten Ge-                    sächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nsetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-                    und unmiUelba,r kirchlichen, gemeinnützi,gen\ngesetzes vom 23. Dezember 1970 (Bundes-                      oder mildtätigen Zwecken dienen. Die Be-\ngest~tzbl. I S. 1870),                                       freiung fällt mit Wi,rkung für die Vergangen-","r-...J 1. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                                  939\ntwit w<~CJ, w<'rrn di() Vorclussc!L:1.un~Jen für di,e                           Steuerklasse II\nAnerkcnnunq dc·r Körperschaft, Personen-\nvereiniqunq oder V<'rrnöfJensrnc1sse als kirch-          Die Abkömmlinge der in Steuerklasse I Nr. 2 Ge-\n1iche, qern(:innii 11'.iqe oder m ikltiitige Insititu-   nannten, soweiit sie ni cht zur Steuerklasse I Nr. 3\n1\n1 ion innerhillb von zPlrn Jahren nach der Zu-\ngehören, jedoch die Abkömml1ing,e der Adoptiivkin-\nwc~ndunq c!nlldllen und dc1s Vermögen nicht              der nur dann, wenn sich die Wirkungien der Adop-\nbeqünstiql<'n ZwcckPn zugcfiihrt. wird;                  tion auch auf die Abkömmling,e erntrecken.\n17. Zuwendun~J<:n, die uusschli,eßlich k•iTchlichen,\ng,emeinnül:1.iqc'n odc:r mildldtigen Zwecken ge-                                   Steuerkl,asse III\nwidmet sind, sofc:rn die~ Verwendung zu dem                  1. Die Eltern und VoreLtern,\nbestimrnü~n Zweck w~sichert ist;\n2. die Adoptiveltern,\n18. Zuwendunge>n an politischP Parteien im Sinne\ndes § 2 des Pc1rlcicnDesetzes.                               3. die Ge,s,chwisiter,\n(2) An9emessvn irn Sinne d<:s Absatzes 1 Nr. 5                  4. die Abkömmling,e ersten Grndes von Geschwi-\nund 12 ist einc: Zuwendun~J, die den Vermögens-                            stern,\nverhdltnissen und dt>r Lebensstellung des Bedachten\nentspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwen-                    5. di,e Stie.foltern,\ndung ist in vollem UmJCln~J stP11erpflichti9.                       6. die Schwiegerkinide,r,\n(3) Jede Befrpiunqsvorschrift is,t für sich anzu-               7. di,e Schwiegereltern,\nwenden.\n8. der geschLedene Ehegatte.\nIII. Berechnung der Steuer                                               Steuerkl a,sse IV\n1\nAlile übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.\n§   14\nBerücksichtigung früherer Erwerbe                          (2) In den FäHen deis § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des\n§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Ve,rwandt-\n(1) Mehrere jnne-rha,Jb von zehn Jahren von der-                schaftsverhäHni,s de,s nach der Stiftungsurkunde\nselben Person anfallende Vermögensvorteil,e wer-                    entferntest Berechtigten zu dem Erb,l,a1s1ser oder\nden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letz-                   Schenke,r zugrunde zu legen, sofern di.e Stiftung\nten Erwerb die früheren Erwmbe nach ihrem frühe-                    wesentlich im Interesse eine,r FamiMe oder bestimm-\nren Wert zugerechnet werden und von der Steuer                      ter Familien im Inland errichtet i1st. In den Fällen\nfür den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird,                     des § 7 Abs. 1 Nr. 9 git11t a,l,s Schenke,r der Stiifte,r oder\nwelche für die früheren Erwerbe zur Zeii,t deis l,etzt,en           derjenige, der das Ve,rmög,en auf den Ve,rein über-\nzu erheben ~Jewesen wäre. Erwerbe, für die sich                     tragen hat; der Besteuerung is,t mindestens der Vom-\nnach den sleuer,lichen Bewertungsgrundsätzen kein                   hundert,satz der Ste1.1erkla,sse II zugrunde zu legen.\npositiver Wert erqeben hat, bleiben unbeirücksich-                  In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wind der doppelte\nti,git.                                                             Frnibe,trag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 g,ewährt; die Steuer\ni1s1t. nach dem Vomhundert,satz de1r Steuerkla,s,se I zu\n(2) Di,e durch jc~den wei,Leren Erwmb verianl,aßte\nberechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen\nSteuer darf nicht mehr betragen als 70 vom Hundert\ndie,ses Erwerbs.                                                    Ve,rmögens geLten würde.\n(3) Im Faille des § 2269 de,s Bürgerlichen Gesetz-\n§ 15                                buchs und soweit der überlebende EhegaHe an die\nSteuerklassen                             Verfügung g,ebunden i,st, sind die mit dem ver-\ns,torbenen Eheg,a:Uen näher ve,rwandten Erben und\n(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Er-                    Vermächtnisnehmer aLs seine Erben anzusehen, so-\nwerbt~·rs zum Erb],a,sser oder Schenker werden die                  weit sein Vermögen beim Tode des überl,ebenden\nfolgenden vier Steuerklussen unterschieden:                          Ehegatten noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3\nbis 5 gilt entsprechend.\nSteuerklasse I\n1. Der Ehegatte,                                                                                  § 16\n2. die Kinder. Al,s solche gelten                                                             Freibeträge\na) di,e eheliichen und nichteheliichen Kinder,\n(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1\nb) die Adoptivkinder und sons:tige Pernonen,                    Nr. 1 der Erwerb\ndenen die rechtliche Stellung eheliche1r Kinder\nzukommt,                                                  1. des EhegaHen in Höhe .von\nc) die Stieifkindm,                                                   250 000 Deutsche Mark;\n3. die Kinder verstorbener Kinder, jedoch die Kin-                   2. der übrigen Personen der Steuerklasse I\nder der Adoplivkinder nur dann, wenn sich die                         in Höhe von\nWirkungen der Adoption c1uch auf sie erstrecken.                      90 000 Deutsche Mark;","940                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. der Personen der Ste u crk I d ssc) 1T in Höhe von      haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mit-\n50 000 Detrtsche Mcuk;                                glied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten\n4. der Per,sonen der SLetwrk lc1,sse    J]J in Höhe von    Beiträge 500 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 13\n10 000 Deutsche Mark;                                 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.\n5. de,r Personen der Steuerk lc1sse IV in Höhe von                                     § 19\n3 000 DPutsche Mark.\nSteuersätze\n(2) An die Stelle des Freibet,r,a,g,s na,ch Absatz 1\n(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-\ntritt iin den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Frei-\nbetrag von 2 000 Deut.sehe Mark.                           hundertsätzen erhoben:\nWert des Steuer-               Vomhundertsatz\npflichtigen Erwerbs (§ 10)        in der Steuerklasse\n§ 17                                  bis einschließlich\nDeutsche Mark                    II      III    IV\nBesonderer Versorgungsfreibetrag\n(1) Neben dem Freibetra,g nach § 16 Abs. 1 Nr. 1\nwird dem überlebenden Eheqaitten ein besonderer                             50 000         3        6     11      20\nVe,rsorgungsfrni bel.ra,g von 250 000 Deutsche Mark                         75 000         3,5      7     12,5    22\ngewährt. Der Freibetra,g wi,rd bei Ehe,g,aititen, denen\n100 000         4        8     14      24\na,u,s AnLaß des Todes des Erblassers nicht de:r Erb-\nschaft,st,euer unterliegende Versor,gung:Sbezüg,e zu-                      125 000         4,5      9     15,5    26\nstehen, um den nach § 14 des Bewert,ungsge,se,tzes                                                        17      28\n150 000         5      10\nzu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungs-\nbezüge gekürzl.                                                            200 000         5,5    11      18,5    30\n(2) Neben dem Freibetra,g nach § 16 Abs. 1 Nr. 2                       250 000         6      12      20      32\nwi,rd Kindern im Sinne der Steuerkl,arsse I Nr. 2                          300 000         6,5    13      21,5    34\n(§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von, Todes we,gen ein\n400 000         7      14      23      36\nbesonderer Versorgungsfreibetra,g in iolgrendier\nHöhe gewährt:                                                              500 000         7,5    15      24,5    38\n1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von                             600 000         8      16      26      40\n50 000 Deutsche Mark;                                                 700 000         8,5    17      27,5    42\n2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren                         800 000         9      18      29      44\nin Höhe von\n40 000 Deutsche Mark;                                                 900 000         9,5    19      30,5    46\n3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren                      1000000          10      20      32      48\nin Höhe von                                                         2 000 000        11      22      34      50\n30 000 Deutsche Mark;\n3 000 000        12      24      36      52\n4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren\nin Höhe von                                                         4 000 000        13      26      38      54\n20 000 Deutsche Mark;                                               6 000 000        14      28      40      56\n5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur                        8 000 000        16      30      43      58\nVollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von                                                          46      60\n10 000 000        18      33\n10 000 Deutsche Mark.\n25 000 000        21      36      50      62\nDbersteigt der steuerpflichtige Erwerb (§ 10) unter\nBerücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14) 150 000                        50 000 000        25      40      55      64\nDeutsche Mark, so vermindert sich der Freibetrag                       100 000 000        30      45      60      67\nnach den Nummern l bis 5 um den 150 000 Deutsche\nüber 100 000 000          35      50      65      70\nMark übersteigenden Betrag. Stehen dem Kind aus\nAnlaß des Todes des Erblassers nicht der Erb-\nschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu,              (2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des\nso wird der Freibetra~J um den nach § 13 Abs. 1 des        Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund\nBewertungsgesctz(~s zu ennitlelnden Kapitalwert            eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-\ndieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berech-          besteuerung entzogen, so ist die Steuer nach dem\nnung des Kapitalwerts ist von der nach den Ver-            Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb\nhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen            gelten würde.\nDauer der Bezüge auszugehen.                                  (3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich\nbei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der\nSteuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb\n§ l8\ndie letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstie-\nMitgliederbeiträge                      gen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er\nBeitrü9e an PersoncnvPrcin igungen, die nicht          a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus\nlediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck             der Hälfte,","Nr. 42 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                        941\nb) lwi ci1wrn St<~ucrs,ilz über ]O bis zu 50 vom Hun-      -- ausländische Steuer - herangezogen werden, ist\nderl cJUs drcj Vierteln,                              in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die\nc) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus            Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der\nnE~un Zehnteln                                        Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag\ncles die Wcrlgrnnw ülwrstcigenden Betrages ge-             die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, ge-\nclcck t werden kann.                                       zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unter-\nliegende ausländische Steuer insoweit auf die deut-\nsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslands-\nlV. Steuerfestsetzung und Erhebung                vermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unter-\nliegt. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslands-\n§ 20                           vermögen, so ist der darauf entfallende Teilbetrag\nder deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu er-\nSteuerschuldner\nmitteln, daß die für das steuerpflichtige Gesamtver-\n(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer         mögen einschließlich des steuerpflichtigen Aus-\nSchenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzu-            landsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im\nwendung der mit der Ausführung der Zuwendung               Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens\nBeschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4          zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt\ndie Stiftung oder der Verein.                              wird. Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen\nausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil für\n(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im\njeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu\nVerhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der\nberechnen. Die ausländische Steuer ist nur an-\nüberlebende Ehegatte für den gesamten Steuer-\nrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für\nbetrag Steuerschuldner.\ndas Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren\n(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinanderset-          seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländi-\nzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die         schen Erbschaftsteuer entstanden ist.\nSteuer d1::!r am Erbfall Beteiligten.\n(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absat-\n(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft          zes 1 gelten,\nveranlaßt.E~ St.euer aus den Mitteln der Vorerbschaft      1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inlän-\nzu entrichten.                                                 der war: alle Vermögensgegenstände der in § 121\n(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder                 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf\nTeile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer            einen auslän4ischen Staat entfallen, sowie alle\neinem anderen unentgeltlich zugewendet., so haftet             Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenstän-\nder andere in Jfohc des Wertes der Zuwendung                   den,\npersönlich für die Steuc!r.                                2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein\nInländer war: alle Vermögensgegenstände mit\n(6) VersiclH~nrngsunternchrnen, die vor Entrich-            Ausnahme des Inlandsvermögens im Sinne des\ntung odE!r Siclwrsl.Pllung der Steuer die von ihnen            § 121 des Bewertungsgesetzes sowie alle Nut-\nzu zahlende Versich<~rungssumme oder Leibrente                 zungsrechte an diesen Vermögensgegenständen.\nin ein Cebiet ,mHerhalb des GPltungsbereichs die-\nses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungs-              (3) Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe\nbereichs dieses c;esetzes wohnhaften Berechtigten          des Auslandsvermögens und über die Festsetzung\nzur Verfügung stellen, lrnften in Höhe des ausge-          und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vor-\nzahltE;n Betrages für cl ie Steuer. Das gleiche gilt für   lage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese\nPersonen, in deren Gew<.1hrsam sich Vermögen des           Urkunäen in einer fremden Sprache abgefaßt, so\nErblassers befindet, soweit sie das Vermögen vor-          kann eine beglaubigte Ubersetzung in die deutsche\nsätzlich oder fahrl~issi~J vor Entrichtung oder Sicher-    Sprache verlangt werden.\nstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des\n(4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder\nder Doppelbesteuerung die in einem ausländischen\naußerhalb des GE~ltungsbereichs dieses Gesetzes\nStaat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzu-\nwohnhaften BerechlirJten zur Verfügung stellen.\nrechnen, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend\n(7) Die I-Idftung nach Absatz 6 ist nicht geltend       anzuwenden.\nzu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Ge-                                  § 22\nbiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs                             Kleinbetragsgrenze\ndieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Ver-              Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist ab-\nfügung gestellte Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht          zusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen\nübersteigt.                                                Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Deut-\nsche Mark nicht übersteigt.\n§ 21\nAnrechnung ausländischer Erbschaftsteuer                                     §  23\n(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen\nBesteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen\nStaat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der                 (1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten\ndeutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer            oder anderen wiederkehrenden Nutzungen öder Lei-","942                                   BurncJeisgcsetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nsl.ungcn zu entrichten sind, können nach Wahl des            Wert, der sich für das übertragene Vermögen nach\nErwc~rbc)rs statt vorn Kapitalwert jährlich im voraus        Abzug der Belastung nach Absatz 1 in diesem Zeit-\nvon dem JahrPswc~rt entrichtet werden. Die Steuer            punkt ergibt. Bei der Ermittlung der Belastung nach\nwird in diesem Fd ll ndch dem Steuersatz erhoben,           Absatz 1 kann als Jahreswert der Nutzung höch-\nder sieb nach § 19 für den gesamten Erwerb ein-              stens der achtzehnte Teil des Wertes angesetzt wer-\nschließlich des Kapitalwerts der Renten oder ande-           den, der sich nach den Vorschriften des Bewertungs-\nren wiederkehrenden Nutzun~Jen oder Leistungen               gesetzes für das belastete Vermögen, vermindert um\ner9ibt.                                                      sonstige Belastungen, ergibt, als ab_zugsfähiger Jah-\n(2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer\nresbetrag der Rente höchstens der Betrag, der dem\nzum jeweils nächsten Fäl1i9keitstermin mit ihrem             Verhältnis des Jahreswertes der Rente zum Jahres-\nKapitalwert abzulösen. Für die Ermittlung des Kapi-          ertrag des belasteten Vermögens entspricht.\ntalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschrif-              (4) Veräußert der Erwerber das belastete Ver-\nten der § § 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzu-           mögen vor dem Erlöschen der Belastung ganz oder\nwenden. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer             teilweise, so endet insoweit die Aussetzung der Ver-\nist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen,         steuerung oder die Stundung mit dem Zeitpunkt der\nder dem Monat voraus9eht, in dem die nächste                 Veräußerung.\nJahressteuer fällig wird.\n§   26\n§ 24                                    Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer\nVerrentung der Steuerschuld                       Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins\nin den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4                 In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach\n§ 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach\nIn den Fällen des § 1 Abs. l Nr. 4 kann der Steuer-\n§ 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig\npflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen\njährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrich-         anzurechnen\nten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Til-         a) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung\ngung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von                der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei\neinem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.                   Jahre,\nb) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung\n§ 25                                  der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre,\nAussetzung der Versteuerung                       aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.\n(1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzun-                                                § 27\ngen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder\ndas mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Ver-                 Mehrf ach er Erwerb desselben Vermögens\npflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist,            (1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II von\nist die Versteuerung nach der Wahl des Erwerbers             Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn\na) bis zum Erlöschen der Belastung, höchstens je-            Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser\ndoch zu dem Vomhundertsatz auszusetzen, zu               Steuerklassen erworben worden ist und für das nach\ndem der Jahresertrag des Vermögens durch die            diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, so er-\nBelastung gemindert ist oder                             mäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende\nSteuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:\nb) nach den VerhJllnissen im Zeitpunkt des Er-\nwerbs ohne Berücksichtigung dieser Belastungen             um\ndurchzufütmrn. Tn diesem Fall ist die Steuer bis         vom         wenn zwischen den beiden Zeitpunkten\nHun-           der Entstehung der Steuer liegen\nzum Erlöschen der Bclastun~Jen insoweit zu stun-          dert\nden, als sie auf den Kapitalwert der Belastungen\nentfällt; § 127 a Abs. 2 der Reichsabgabenord-\nnung Jindel keine Anwendung.                               50    nicht mehr als 1 Jahr\n(2) Geht im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a das             45    mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als            2 Jahre\nbelastete Vermögen vor dem Erlöschen der Be-                   40    mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre\nlastung durch Erbfolge a1tf einen anderen über, so\n35    mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre\nwird die Steuer für diesen Ubergdng nicht erhoben;\nvielmehr tritt die gleiche Behandlung ein, wie wenn            30    mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre\nderjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Erlö-                 25    mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre\nschens gehört, das Vermögen unmittelbar von dem\nursprünglichen Erblasser odc)r Schenker erworben               20    mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre\nhätte.                                                         10    mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre\n(3) überträgt der Erwerber im Fall des Absatzes 1\nBllchstabe a das belastete Verrniigcn vor dem Er-               (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das\nlöschen der Bcldsl.nnrr 1mcnl.~Jelllich, so endet für ihn    begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für\ninsoweit die Aw;sd.zung d(~r Versteuerung mit dem            den Gesarnterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in\nZeitpunkt der 1\\us:ülirung der Zuwendung. Die                dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem\nSteuer für sei ncn Erwerb bcin ißt sich nach dem             Wert des          ,, .. ,~ . ,CL,_.,~,, Gesamterwerbs ohne Ab-","Nr. 42   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                            943\nzuu de~; dr~111 L•:rwPrlwr zuslch<)ncien Freibetrags         (3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Er-\nsieht. Di:llwi ist der Wert des bqJünsl.igten Vermö-      werb auf einer von einem deutschen Gericht, einem\n~wns um dc!11 lr(ilwr ~Jcw~ilnl.<!n Freibetrag oder,      deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröff-\nwenn dc'rn Erwcrbr:r ein hiilwrcr foreibetrag zusteht,   neten Verfügung von Todes wegen beruht und sich\num diesen hiihcn!11 Fr,,ibdrn~J zu kürzen. Ist im letz-   aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers\nteren Fall dC'r Ccis<1mtcrwc'rh höher als der Wert des    zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt,\nb<:günst.iqlcn V,:rn1Ü~Jens, so ist das begünstigte Ver-  wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine\nmögen um cfon TC'il des hiilwren Freibetrags zu kür-      Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beur-\nzen, der dem Vc!rhc.illnis des begünstigten Vermögens     kundet ist.\nzum Cesdml.erwerb r:ntspricht.\n(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:\n('.3) DiP En11;ißigung nach Absatz l darf den Be-\n1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des\ntrag nicht ü lwrsch rcikn, dPr sich bei Anwendung\nErblassers oder Schenkers und des Erwerbers,\nder in Absdlz I qcmannlen Hundertsätze auf die\nSteuer r~rgibt, die der Vorerwerb(~r für den Erwerb       2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeit-\ndessr:lrwn \\/enniiw!ns entrichtet hat.                        punkt der Ausführung der Schenkung,\n3. Gegenstand und Wert des Erwerbs,\n§ 28                           4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erb-\nStundung                              folge, Vermächtnis, Ausstattung,\n(1) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder            5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erb-\nland- und forstwirtschaftliches Vermögen, so ist              lasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft,\ndem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer           Schwägerschaft, Dienstverhältnis,\nauf Antrag bis zu sieben Jahren insoweit zu stun-         6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schen-\nden, als dies zur Erhaltung ciE~s Betriebs notwendig\nkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeit-\nist; § 127 a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ist an-\npunkt der einzelnen Zuwendung.\nzuwenden. § 127 der Reichsabgabf~nordnung bleibt\nunberührt.\n§ 31\n(2) Absatz 1 Jindel in den Fällen des § 1 Abs. 1\nSteuererklärung\nNr. 4 entsprech(:nde Anwendung.\n(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erb-\n§  29                           fall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwen-\ndung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst\nErlöschen der Steuer in besonderen Fällen         steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung in-\n(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Ver-       nerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist ver-\ngangenheit,                                               langen. Die Frist muß mindestens einen Monat be-\ntragen.\n1. soweit    ein Geschenk wegen eines Rückforde-\nrungsrechts herausgt~geben werden mußte;                 (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum\n2. soweit die Herausgabe gemi:iß § 528 Abs. 1 Satz 2      Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen\ndes Bürgerlichen c;esetzbuchs abgewendet wor-         für die Feststellung des Gegenstandes und des Wer-\nden ist;                                              tes des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthal-\nten.\n3. soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche\nZuwendungen auf die Ausgleichsforderung ange-            (3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemein-\nrechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürger-        schaft kann das Finanzamt die Steuererklärung\nlichen Gesetzbuchs).                                  allein von dem überlebenden Ehegatten verlangen.\n(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm        (4) Sind mehrere Erben vorhanden, so sind siebe-\ndie Nutzungen des zugewendeten Vermögens zuge-            rechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben.\nstanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.         In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Be-\nteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall\naußer den Erben noch weitere Personen beteiligt, so\n§ 30\nkönnen diese im Einverständnis mit den Erben in\nAnzeige des Erwerbs                     die gemeinsame Steuererklärung einbezogen wer-\n(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Er-        den.\nwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwen-           (5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaß-\ndung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei          verwalter vorhanden, so ist die Steuererklärung von\nMonaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall            diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen,\noder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die       daß die Steuererklärung auch von einem oder meh-\nVerwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-        reren Erben mitunterschrieben wird.\namt anzuzeigen.\n(6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, so ist dieser zur\n(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein\nAbgabe der Steuererklärung verpflichtet.\nRechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anzeige\nauch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen             (7)  Das Finanzamt kann verlangen, daß eine\nder Erwerb stammt.                                        Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich","944                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nbestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuer-                               § 34\nschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. Der          Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten\nSteuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer in-                            und Notare\nnerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklä-\nrung zu entrichten.                                        (1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare\nhaben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer\nzuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über\ndiejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anord-\n§ 32\nnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaft-\nBekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter        steuer von Bedeutung sein können.\n(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuer-\n(2) Insbesondere haben anzuzeigen:\nbescheid abweichend von § 91 Abs. 1 der Reichs-\nabgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder          1. die Standesämter:\nNachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen             die Sterbefälle;\nhaben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sor-\n2. die Gerichte und die Notare:\ngen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem\nNachlaß Sicherheit zu leisten.                              die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvoll-\nstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fort-\n(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuer-        setzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse\nbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Ab-             über Todeserklärungen sowie die Anordnung von\nsatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.            Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;\n3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Kon-\nsuln:\n§ 33                              die eröffneten Verfügungen von Todes wegen,\nAnzeigepflicht der Vermögensverwahrer,               die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die\nVermögensverwalter und Versicherungs-                beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemein-\nunternehmen                            schaft und die beurkundeten Schenkungen und\nZweckzuwendungen.\n(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung\noder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat\ndiejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Ver-                                  § 35\nmögensgegenstände und diejenigen gegen ihn ge-                           Ortliche Zuständigkeit\nrichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblas-\nsers zu dessen Vermögen gehörten oder über die             (1) Ortlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist\ndem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungs-     in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines\nmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erb-          Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die      der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt,\nAnzeige ist zu erstatten:                               das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 73 a der\nReichsabgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuer-\n1. in der Regel:                                        pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c\ninnerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall       richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten in-\ndem Verwahrer oder Verwalter bekanntgewor-          ländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt\nden ist;                                            des Erblassers oder Schenkers.\n2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Ange-          (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach\nhöriger eines ausländischen Staats war und nach     den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwen-\neiner Vereinbarung mit diesem Staat der Nach-       dungen nach den Verhältnissen des Beschwerten,\nlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändi-      zur Zeit des Erwerbs, wenn\ngen ist:\nspätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.     1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwer-\nber, bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden\n(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder               der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenver-\nSchuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem               einigung oder Vermögensmasse ist, oder\nFinanzamt von dem Antrag, solche Wertpapiere\neines Verstorbenen auf den Namen anderer umzu-          2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der\nschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstat-          Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwen-\nten.                                                        dung kein Inländer war. Sind an einem Erbfall\nmehrere inländische Erwerber mit Wohnsitz oder\n(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie            gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Fi-\nVersicherungssummen oder Leibrenten einem an-               nanzamtsbezirken beteiligt, so ist das Finanzamt\nderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder            örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache be-\nzur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt An-            faßt wird.\nzeige zu erstatten.\n(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen un-\n(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten wer-     ter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das\nden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße ge-       Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des\nahndet.                                                 Erbfalls zuständig ist oder sein würde.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                          945\n(4) Tn den Füllen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das          Steuer nach dem 31. Dezember 1973 entstanden ist\nFinanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinnge-          oder entsteht. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet auf Er-\nmäßer Anwendung des § 73 a Abs. 5 der Reichs-              werbe Anwendung, für welche die Steuer nach dem\nabgabenordnung ergibt.                                     31. Dezember 1974 entstanden ist oder entsteht.\n§ 38\nV. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nBerlin-Klausel\n§ 36                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nErmächtigungen                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(1) Die Bundesregic~rung wird ermächtigt, mit Zu-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nstimmung des Bundesrates                                   sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-                                   § 39\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-                                Inkrafttreten\nderlich ist, und zwar über                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\na) die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nb) die Feststellung und die Bewertung des Er-\nwerbs von Todes wegen, der Schenkungen un-                                   Artikel 2\nter Lebenden und der Zweckzuwendungen,\nSondervorschrift für die Anwendung\nauch soweit es sich um den Inhalt von Schließ-\nder Einheitswerte 1964\nfächern handelt,\nc) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Ta-           Während der Geltungsdauer der auf den Wert-\nrifvorschriften und die Steuerentrichtung,         verhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Ein-\nheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70\nd) die Anzeige-. und Erklärungspflicht der Steuer-     des Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke\npflichtigen,                                       im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgeset-\ne) die Anzeige-, Mitteilungs- und Ubersendungs-        zes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit\npflichten der Gerichte, Behörden, Beamten          140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen. Das\nund Notare, der Versicherungsunternehmen,          gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 des\nder Vereine und Berufsverbände, die mit einem      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maß-\nVersicherungsunternehmen die Zahlung einer          gebenden Werte.\nVersicherungssumme für den Fall des Todes\nihrer Mitglieder vereinbart haben, der ge-\nschäftsmäßigen Verwahrer und Verwalter\nfremden Vermögens, auch soweit es sich um                                    Artikel 3\nin ihrem Gewahrsam befindliche Vermögens-                    Änderung der Reichsabgabenordnung\ngegenstände des Erblassers handelt, sowie             Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\nderjenigen, die auf den Namen lautende Ak-          (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das\ntien oder Schuldverschreibungen ausgegeben         Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom\nhaben;\n7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird mit\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen          Wirkung ab 1. Januar 1974 wie folgt geändert:\nüber die sich aus der Aufhebung oder Anderung           1. In § 73 a Abs. 1 werden die Worte „der §§ 72\nvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden                und 74\" durch die Worte „des§ 72\" ersetzt.\nRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der\nGleichmäJ:Hgkeit der Besteuerung oder zur Besei-        2. Die§§ 74, 187 a und 189 a werden gestrichen.\ntigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor-\nderlich ist.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                                  Artikel 4\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-                    Änderung des Außensteuergesetzes\nsem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in               Das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleich-\nder jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,              mäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Ver-\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-           besserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten             Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bun-\ndes Wortlauts zu beseitigen.                                desgesetzbl. I S. 1713) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „des Absatzes 1\n. § 37                               Satz 2 und des Absatzes 3\" durch die Worte „der\nAnwendung                               Absätze 1 und 3\" ersetzt.\nDieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 1         2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nNr. 2 Satz 2 auf Erwerbe Anwendung, für welche die              11 § 2 Abs. 1\" die Worte Satz: 1\" eingefügt.\nII","946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n]. § 4 wird w i(' folql ~J(!Ülld(~rl:                            Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19\nc1) Die Wort('. ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 2\" werden jeweils         Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19\ndurch die Worl<' ,,§ '2 Abs. 1 Nr. 3\" ersetzl;         Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert\nsich die Versicherungssumme, soweit sie bei der\nh) in Absdtl'. 1 W<~rd<'n nilcl1 den Worten ,,§ 2          Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unbe-\nAbs. l\" die Worl<! ,,SilLZ 1\" eingefügt.               rücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalender-\n4. § 5 wird wie folgt gPänd<~rl.:                             jahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles\nfolgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.\na) J\\bsdlz 1 erh~ill die fol~J<'11d<! Fassung:\n,,(1) Sind nal.ürlidw P(~rsoncn, die in den letz-\nten zehn Jc1hren vor d<~m Ende ihrer unbe-\nschränkten SlcucrpflichL nach§ 1 Abs. l Satz 1                                  Artikel 7\ndes Einkommenstcueruesetzes als Deutscher\ninsgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt                                Sonderregelung\neinkornmcnsteuerpfliclltig waren und die Vor-                       bei Auflösung von bestehenden\nc1ussetzungen des § 2 Abs. l Satz 1 Nr. 1 erfül-                   Familienstiftungen und Vereinen\nlen (Person i rn Sinne des § 2), allein oder zu-          Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins\nsammen mit unbesclir~inkl Steuerpflichtigen            im Sinne des § l Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer-\nan einer c1usldndischen Gesellschaft im Sinne          und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar\ndes § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen        1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten\ndiese Personen bei unbeschränkter Steuer-              der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde\npflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig        gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § l 0\nwären und die nicht ausländische Einkünfte             Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung\nim Sinne des § 34 c Abs. l des Einkommen-              der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundes-\nsteuergesetzes sind, diesen Personen zuzu-             gesetzbl. I S. 187) durchzuführen.\nrechnen. Liew~n die Voraussetzungen des Sat-\nzes l vor, so sind die Vermögenswerte der\nausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei\nunbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländi-                                   Artikel 8\nsche Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. l des\nEinkommensteuergesetzes wären, im Fall des                           Aufhebung von Vorschriften\n§ 3 der Person, im Fall des § 4 dem Erwerb\nMit Wirkung ab         1. Januar 1974 werden auf-\nentsprechend der Betcil igung zuzurechnen.\"\ngehoben\nb) Nach Absc1tz 2 wird der folgende Absatz 3 an-\n1. das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\ngefügt:\nkanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetz-\n,, (]) § 18 findet entsprechende Anwendung.\"             blatt I S. 187), zuletzt geändert durch das Steuer-\nänderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 1856),\nArtikel 5                           2. die §§ 1 bis 4, 15 bis 17 der Erbschaftsteuer-Durch-\nführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nSonderregelung bei der Vereinbanmg\nmachung vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I\nder Gütergemeinschaft\ns. 22).\n§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schen-\nkungsteuergeselzes ist bei Ehegatten, die auf Grund\neinseitiger Erklärung nach Artikel 8 I Nr. 3 Abs. 2                                   Artikel 9·\ndes Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann\nund Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts                    Erleichterungen für die Anzeigepilichten\nvom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) im                        der Gerichte, Notare und sonstigen\nGüterstand der Güt(~rtrennung leben, bis zum 31. De-                              U rkundspersonen\nzember 1974 nicht anzuwenden.\nFür die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis\nzum Erlaß einer neuen Erbschaftsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung kann die Ubersendung der in § 12\nArtikel 6                           Abs. 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nUbergangsregelung                         19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 22) erwähnten\nfür vor dem 3. Oktober 1973                    Abschriften und die Erstattung der dort vorge-\nabgeschlossene Erbschaftsteuer- und                   sehenen Anzeigen sowie die Ubersendung einer\nLastenausgleichsversicherungen                   beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uber-\n§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung             gabeverträgen nach § 13 dieser Verordnung ab-\nder Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundes-                 weichend von § 12 Abs. 4 Nr. 1 und § 13 Abs. 4\ngesetzbl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973           dieser Verordnung unterbleiben, wenn die An-\nabgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis                nahme berechtigt ist, daß außer Hausrat einschließ-\nzum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender                 lich Wäsche und Kleidungsstücken sowie Kunst-\nMaßgab(~ anzuwenden:                                          gegenständen und Sammlungen im Wert von nicht","Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                         947\nmehr dls 10000 lk1ilc;dw Mi!rk nur nod1 anderes                                       § 2\nVcrm<ig<!n im rcil](:n Wnt von nicht mehr als\nInkrafttreten\n3 000 DPulsdw Mc1rk vorhc1nd(in oder Ceqenstand\nder Sclwnk1rn1J isl.                                           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1974\nin Kraft.\n§ 3\nArtikel 10                                           Außerkrafttreten\nSchlußvorschriften                          Artikel 1 §§ 12, 16, 17 und 19 gelten für die Ka-\nlenderjahre, in denen Grundstücke (§ 70 des Be-\n§ 1                            wertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im\nBerlin-Klausel                       Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes\nfür die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit\nDieses Ceset.z ~J ilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1       140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am\nrlcs Drillen Ubcrl<)itungsgesdzes vom 4. Januar 1952        1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzuset-\n(Bun<h~sricsctzlil. 1 S. 1) auch im Land Berlin.            zen sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. April 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}