{"id":"bgbl1-1974-41-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":41,"date":"1974-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_41.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1974-04-11T00:00:00Z","page":927,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                          927\nVerordnung\nzur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nVom 11. April 1974\nAuf Grund des § 30 Abs. 8 und des § 40 a Abs. 4      c) eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeits-\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der            kraft erfordert,\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-\nausgeübt, so ist in den Fällen des Buchstabens a das\nsetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das\nVergleichseinkommen des Hauptberufs, in den Fäl-\nFünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen\nlen des Buchstabens b das günstigste Vergleichsein-\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember\n1973 (Bundesgesctzbl. I S. 1909), verordnet die Bun-    kommen von den in Betracht kommenden Berufen\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:           und in den Fällen des Buchstabens c ein dem Einsatz\nan Arbeitskraft entsprechender Teilbetrag des Ver-\ngleichseinkommens des in Betracht kommenden Be-\nrufes maßgebend.\nErster Abschnitt\nBerufsschadensausgleich                     (3) Die Absätze l und 2 gelten auch, wenn der\nBeschädigte die nach diesen Vorschriften in Be-\n§ l\ntracht kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die\nSchädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu\nEinkommensverlust                    berücksichtigen.\nZur Feststellung des Berufsschadensausgleichs\nSchwerbeschädigter ist als Einkommensverlust der           (4) Das Vergleichseinkommen ist bis 0,49 Deut-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem nach den §§ 2 bis 8     sche Mark auf volle Deutsche Mark nach unten und\nerrechneten Vergleichseinkommen und dem derzei-         von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark\ntigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 9 zuzüglich        nach oben abzurunden.\nder Ausgleichsrente anzusetzen.\n§ 3\n§ 2\nVergleichseinkommen\nVergleichseinkommen                                 aus unselbständiger Tätigkeit\n(1) Das    Vergleichseinkommen wird ermittelt,                      in der privaten Wirtschaft\nwenn der Beschädigte ohne die Schädigung nach sei-         (1) Vergleichseinkommen ist der durchschnittliche\n. nen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähig-         Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über\nkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Aus-      die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I\nbildungswillen wahrscheinlich                           S. 429), geändert durch das Gesetz zur Änderung des\na) unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig       Gesetzes über die Lohnstatistik vom 4. August 1971\nwäre, nach § 3,                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1217), vom Statistischen Bun-\ndesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird.\nb) im öffentlichen Dienst tdtig wäre, nach § 4,\nMaßgebend sind\nc) selbständig tätig wäre, nach § 5.\na) bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht\nIst die Schädigung vor Abschluß der Schulausbil-            kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der\ndung oder vor Beginn der Berufsausbildung einge-             Systematik, die den statistischen Erhebungen zu-\ntreten, wird das Vergleichseinkommen nach § 7 er-            grunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,\nmittelt.\nb) bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kom-\n(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung             mende Handwerkszweig und die jeweils zutref-\na) neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben-             fende Arbeitergruppe oder, sofern die Ver-\ndienste des in Betracht kommenden Handwerks-\nberufliche Tätigkeiten oder\nzweigs statistisch mit den Verdiensten in der\nb) mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den glei-             Industrie erfaßt werden, die nach Buchstabe a\nchen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert,             für Arbeiter in der Industrie geltenden Merk-\noder                                                    male,","928                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc) bei Arbeitern in der Landwirtschaft die in Be-           (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei\ntracht kommende Betriebsgrößenklasse und die         unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch-\njeweils zutreffende Arbeitergruppe,                 schulausbildung vom vollendeten 47. Lebensjahr an\nd) bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von\nals Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der\nKreditinstituten und im Versicherungsgewerbe        Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlages\nder in Betracht kommende Wirtschaftsbereich         nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, es sei\nentsprechend der Systematik, die den statisti-      denn, daß diese eine der Hochschulausbildung ent-\nschen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäfti-     sprechende Tätigkeit auch ohne die Schädigung\ngungsart als kaufmännischer oder technischer        nicht ausgeübt hätten. Als Hochschulausbildung gilt\nAngestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV    nur die Ausbildung an einer Universität, techni-\noder V.                                             schen Hochschule oder einer anderen gleichstehen-\nden Hochschule, deren Abschluß eine Voraussetzung\nAls Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Buch-       für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne\nstaben a und d gilt die jeweils ausgewiesene             des Beamtenrechts ist.\nkleinste Gliederungseinheit nach der Systematik,\ndie den statistischen Erhebungen zugrunde liegt.\nLäßt sich die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2                                § 4\nBuchstabe d nicht bestimmen, so sind die Durch-                Vergleichseinkommen im öffentlichen Dienst\nsdmittsverdienste der kaufmännischen und techni-\nschen Angestellten zusammen maßgebend. Für die              (1) Vergleichseinkommen ist bei Beamten das\nEingruppierung in eine Arbeitergruppe oder Lei-          Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und\nstungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maß-           Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes,\ngebend, die das Statistische Bundesamt der Ermitt-       und zwar bei Beamten des\nlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttover-                                               Besoldungs- , Dienst-\ndienste im Bundesgebiet zugrunde gelegt hat. Es ist                                             gruppe     altersstufc•\nvon den Bruttomonatsverdiensten auszugehen; so-          a) einfachen Dienstes\nweit nur Bruttowochenverdienste ermittelt werden,             bis zur Vollendung des\nsind diese mit 4,345 zu vervielfältigen.                     24. Lebensjahres ........           A  2\n(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brutto-           bis zur Vollendung des\n58. Lebensjahres ........           A  4            q\nverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische\nBundesamt amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten             vom vollendeten\nals Vergleichseinkommen die Durchschnittsver-                58. Lebensjahr an .......           A  5           10\ndienste der Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigten-      b) mittleren Dienstes\ngruppen des öffentlichen Dienstes, deren Ange-               bis zur Vollendung des\nhörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen             27.Lebensjahres ........            A 5             2\nähnlichen Ausbildungsgang aufzuweisen haben.                  bis zur Vollendung des\nLäßt sich ein Wirtschaftsbereich oder eine Beschäf-          46. Lebensjahres ........                           q\nA  7\ntigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum Ver-\ngleich nicht heranziehen, so sind die durch das Sta-         vom vollendeten\ntistische Bundesamt für die entsprechende Arbeit-            46. Lebensjahr an .......           A  8           13\nnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder tech-         c) gehobenen Dienstes\nnische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich be-          bis zur Vollendung des\nkanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen              30. Lebensjahres ........           A 9             3\nbei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbe-            bis zur Vollendung des\nreichen maßgebend; bei Angestellten, deren Be-               40. Lebensjahres ........           A 10            8\nschäftigungsart (Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) nicht           vom vollendeten\nbestimmbar ist, sind die Durchschnittsverdienste der         40. Lebensjahr an .......           A 11           14\nkaufmännischen und technischen Angestellten zu-\nsammen maßgebend. Absatz 1 Satz 5 und 6 findet           d) höheren Dienstes\nAnwendung.                                                   bis zur Vollendung des\n34. Lebensjahres . . . . . . . .    A 13            4\n(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirt-\nbis zur Vollendung des\nschaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung\n47. Lebeµsjahres . . . . . . . .    A 14           11\ntätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entspre-\nchend.                                                       vom vollendeten\n47. Lebensjahr an . . . . . . .     A 15           15\n(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestell-\nten, ~ie einen beruflichen Werdegang nachweisen,         Das ermittelte Grundgehalt .ist um den Ortszuschlag\nnach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung       nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um\nmit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht         die Stellenzulage nach Artikel II § 6 des Ersten Ge-\nhätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppie-        setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des\nrung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2          Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)\nBuchstabe d) nicht ausreichend bewertet wird, gilt       vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), zuletzt\nals Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der           geändert durch das Zweite Bundesbesoldungserhö-\nBesoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlages       hungsgesetz vom 5. November 1973 (Bundesgesetz-\nnach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.               blatt I S. 1569), zu erhöhen.","Nr. 41      Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                                               929\nl2) Vergleichseinkomnwn ist bei Berufssoldaten              (4) Vergleichseinkommen ist bei Angestellten mit\nund Solc:lciten c1uf Zeit. dils Cnmdgehült der folgen-       Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen\nden Besoldunqs~Jruppe und Dienstaltersstufe des\nBundestwsold unqs<J(:S<'IZ<'S, 1111d zwar bei                                                                              der Höchst•\nbetrag der\nGrund-\nBcsoldun~JS-1   Dienst-                                                                  vergütunq\nqruppe     altersstufe                                                                  in Ver-\ngütungs-\n<1) Unlero1iizwr<'11                                                                                                         gruppe\nbis zur Vollendun~J cks\n27. Lebensjahres ....           !\\   b           2      X, IX b und IX a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     IX b,\nbis zur VoJlendun~J <l<'s                               VIII, VII, VI b/VJ a und V c . . . . . . . . . .                 VI b,\n37. Lebensjahres ....... .      !\\   7           6\nVb/Va, IVb, IVa und III . . . . . . . . . . . .                  IVb,\nbis zur Vollendunq des                                  Ilb, Ila, Ib, Ja und I . . .. .. .. .. . . .. .                  Ib\n48. Lebensjahres                !\\  8          12\nder jeweils für Angestellte des Bundes geltenden\nvom vollendeten\nn       Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um\n48. Lebensjahr cm               !\\  9\nden Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach\nb) Offizieren des militärfach-                              dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach\nli chen Dienstes                                       besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 15. März\nvom vollendeten                                         1971 zu erhöhen.\n35. Lebensjahr an               J\\  9            9\n(5) Vergleichseinkommen ist bei\nvom vollendeten\n41. Lebensjahr dn               !\\ 1()         13                                                                    der Endlohn\nder Lohn-\nvom vollendeten                                                                                                         gruppe\n51. Lebensjahr cm               A 11           14\nc) Offizieren                                               ungelernten Arbeitern                                             VI,\nbis zur Vollendung dc~s                                angelernten Arbeitern                                             V,\n27. Lebensjahres ....... .      !\\  9           '2      Facharbeitern ...................... .                           III,\nbis zur Vollendun~J des                                Meistern und Vorarbeitern im Stunden-\n30. Lebensjahres ...... .       /\\10             5     lohn ............................... .                            II\nbis zur Vo1lendung des                                 der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarif-\n34. Lebensjahres ....... .      /\\ 11            6     regelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem\nbis zur Vollendunq düs                                 Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter vom 15. März\n44. Lebensjahres ....... .      A 13           10      1971 zu erhöhen.\nbis zur Vollendung des\n47. Lebensjahres ....... .      A 14           13         (6) Offentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift\nist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste\nvom vollendeten\n47. Lebensjahr an ..... .       A 15           15      a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder\neines Gemeindeverbandes\nDie Besoldungsgruppen /\\ 1:3 und höher gelten               oder\nnur für fü~rufsoffiziere.                              b) einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,\nAnstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder\nDas ermi tte.lte Crundgehal t ist um den Ortszuschlag            eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn\nnach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um                 sich die Besoldung, Vergütung oder der Lohn\ndie Stellenzulage nach Artikel II § 8 Abs. 1 des                 nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder\nErsten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-                   Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-\ndern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bundesgesetz-                                           § 5\nblatt I S. 208), zuletzt geändert durch das Zweite\nVergleichseinkommen\nBundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 5. Novem-\naus selbständiger Tätigkeit\nber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1569), zu erhöhen. Für\nehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Ablauf der               (1)  Vergleichseinkommen                ist      bei       selbständig\nVerpflichtungszeit eine Berufsausbildung durchge-           Tätigen\nführt hätten, gilt. für die Zeit der mutmaßlichen Aus-                                                                      das End-\nbildung die zuletzt. maßgebliche Einstufung weiter.                                                                       grundgehalt\nder Besol-\ndungs-\n(3) Vergleichseinkommen ist abweichend von Ab-                                                                            gruppe\nsatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und\nmit Volksschulausbildung\nRealschulen das Endgrundgehalt der Besoldungs-\ngruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüg-                ohne abgeschlossene Berufsausbildung                           A 5,\nlich des Ortszusd1lages nach Stufe 2 des Bundesbesol-          mit abgeschlossener Berufsausbildung                           A 7,\ndungsgesetzes.                                                 mit abgelegter Meisterprüfung ..... .                          A 9,","930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndas End-        (2) Bei Beamten sowie Berufssoldaten und Solda-\ngrundgehalt    ten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder\nder Besol-    vor Auswirkung der Folgen der Schädigung minde-\ndungsgruppe     stens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1\nmit abgeschlosscrn~r Mill.c:lsdrnlausbil-                   bis 3 für die entsprechende Laufbahngruppe fest-\ndung oder gleichwertiger oder höherer                       gesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist\nSchulausbildung                                             Vergleichseinkommen das Grundgehalt der erreich-\nten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besol-\nohne abgeschlossene\\ Berufsi:lusbildung      A 9,        dungsgruppe einer anderen Besoldungsordnung an,\nmit abgeschlossener Berufsausbildung         A 11,       ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungs-\nordnung A heranzuziehen, deren Endgrundgehalt\nmit abgeschlossener Hochschulausbildung                     dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungs-\nbis zur Vollendung des 47. Lebens-                       gruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die er-\njahres                                       A 14,       reichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Lauf-\nvom vollendeten 47. Lebensjahr an            A 15        bahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete\nDienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls die End-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-         stufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Orts-\ngehalt ist um den Ortszuschlüg nach Stufe 2 des             zuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundesbesoldungsgesetzes zu erhöhen.                        und um die Stellenzulage nach Artikel II § 6 (bei Be-\n(2) Eine ubgeschlossenC' Berufsausbildung, eine ab-      amten) bzw. § 8 Abs. 1 (bei Soldaten) des Ersten Ge-\ngelegte Mcistcrprüf ung oder eine abgeschlossene            setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des\nHochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen,             Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)\nwenn sie die Grundla~Je für den Beruf bildet, auf           vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), zuletzt\ndessenAusübung sich die Schädigung nachteilig aus-          geändert durch das Zweite Bundesbesoldungserhö-\nwirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in        hungsgesetz vom 5. November 1973 (Bundesgesetz-\ndiesem Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschul-          blatt I S. 1569), zu erhöhen.\nausbildung ist eine andere Schulausbildung nur                 (3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ent-\ndann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses            sprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der\nBildungsganges allgemein und ohne zusätzliche Be-          ,in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt\ndingungen mindestens für das Berufsziel in einem            ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vor-\nBeruf, der die Grundlage für die selbständige Tätig-        schrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird.\nkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschu-          Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe\nlen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt.                ist der nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus\n(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Ab-             Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten\nsatz 1) steht eine zehnjährige Tätigkeit oder eine          drei Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor\nfünfjährige selbständige Täti~Jkeit in dem Beruf            Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den\ngleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung             Beruf oder vor Beginn des militärischen oder des\nnachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit       militärähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch\nnicht geeignet wm, das wirtschaftliche Ergebnis der         nur insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit des Be-\nselbständigen Ti:i.Li~Jkcit erheblich über das ohne Be-     schädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung\nrufsausbildun~J Prrcichbare Maß zu fördern.                 des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum\nVergleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das\n§ 6\neinem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu\nzahlen gewesen wäre.\nErmittlung des Vergleichseinkommens\nin besonderen Fällen                                                   § 7\n(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem                     Ermittlung des Vergleichseinkommens\nvor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung                   bei einer vor Abschluß der Schulausbildung\nder Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine                      oder vor Beginn der Berufsausbildung\nStellung erreicht, die durch die Vorschriften des                             erlittenen Schädigung\n§ 3 und des § 4 Abs. 4 und 5 nicht ausreichend be-\n(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Ab-\nrücksichtigt wird, ist als Vergleichseinkommen das\nschluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung\nEndgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen           in seinem beruflichen Werdegang behindert, so ist\nBesoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüg-             das Vergleichseinkommen nach den Besoldungsgrup-\nlich des Ortszuschlages nach Stufe 2 des Bundes-            pen des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die\nbesoldungsgesetzes zugrunde zu legen. Zur Ermitt-           Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und\nlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die             seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berück-\nvor der Schädigung oder vor der Auswirkung der\nsichtigung der beruflichen und sozialen Stellung\nFolgen der Schädigung auf dem Beruf erzielten\nseiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Dienst-         Beschädigten, vorzunehmen. Vergleichseinkommen\nbezügen gegenüberzustelJen, die ein verheirateter,\nist bei vermutlicher\nkinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem\nOrt der Ortsklasse A --- sofern noch Ortsklassen-           Volksschulausbildung\neinteilung bestand -- als Endgehalt zu derselben               das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5,\nZeit erhalten hätte.                                           vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bun-","Nr. 41   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974                         931\ndesbcsoldungs~J<!selz<!S zu,:üql ich cl<!S Ortszuschla-    4. laufende Versorgungsleistungen        einer berufs-\nges nach Stufe· 2,                                             ständischen Organisation,\nab~Jeschlossencr     Mi 1.1 clscl1 ul-  oder gleichwertiger  5. das Altersgeld und die Landabgaberente nach\nSchulc1usbildung                                                  dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,\ndas in § 4 Abs. 1 für lkcrnil.c des 1niUleren Dien-        6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nslcs bcslimrnle Vcr~Jleichscinkommcn,                          und Renten auf Grund von Schadensersatzansprü-\nchen wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,\nabgeschlossener höherer oder gleichwertiger Schul-\nausbildung (Rci l<!prüfung)                                   7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nwegen eines Schadens im beruflichen und wirt-\ndas in § 4 ;\\ bs. 1 für Bedm IP des qehobenen Dic~n-\nstcs bestimmte Vergleichseinkommen,                            schaftlichen Fortkommen,\nabgeschlossener l lochschu lm1sbilclunq (§ 3 Abs. 5           8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Ge-\nSatz 2)                                                           setzes zur Regelung der Wiedergutmachung na-\ntionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\ndas in § 4 /\\ bs. 1 für Bed m tc des höheren Dienstes          öffentlichen Dienstes.\nbestimmte Vergleichseinkommen.\n(3) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Er-\nDer Bcrufsschddensaus~Jleich ist frühestens nach dem\nvermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung              werbstätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld,\nzu gewähren.                                                  Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld nach dem\nArbeitsförderungsgesetz, Streikgeld während eines\n(2) Ist die Sch~idigung 11dch Abschluß der Schul-          gewerkschaftlich organisierten Streiks und Uber-\nausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung            gangsgeld aus der Arbeiterrentenversicherung; bei\nein~Jetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-           Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche-\nden, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf          rung, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallver„\nder Beschädigte ohne die Fol9en der Schädigung                sicherung und dem Einkommensausgleich nach dem\nwahrscheinlich cmq<~strebt hätte.                             Bundesversorgungsgesetz gilt als derzeitiges Brutto-\neinkommen im Sinne des Absatzes 1 das Bruttoein-\n§ g                           kommen, das der Berechnung dieser Leistungen zu-\ngrunde liegt.\nVergleichseinkommen\nnach Vollendung des 65. Lebensjahres                   (4) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne     der\nAbsätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung          ge-\nVom Ersten des Monats an, der auf den Monat                währt, so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen     ein\nfolgt, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr              Betrag in Höhe des der Kapitalentschädigung        zu-\nvollendet, sind als Vergleichseinkommen 75 vom                grunde gelegten Rentenbetrages.\nHundert der nach den §§ 3 bis 7 ermittelten Be-\nträge anzusetzen.                                                (5) Eine Minderung des derzeitigen Bruttoein-\nkommens, die der Beschädigte ohne verständigen\n§ 9                           Grund verursacht hat, bleibt unberücksichtigt. Dies\nDerzeitiges Bruttoeinkommen                     gilt auch, wenn der Beschädigte ohne verständigen\nGrund seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Um-\n(l) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten                 fange einsetzt oder Ansprüche auf Leistungen der in\na) alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus                 den Absätzen 1 bis 4 genannten Art nicht geltend\neiner früheren oder gegenwärtigen unselbstän-            macht oder gemacht hat. In den Fällen der Sätze 1\ndigen Tätigkeit,                                          und 2 gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen der Be-\ntrag, den der Beschädigte ohne die einkommens-\nb) der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer\nmindernden Umstände erzielen könnte.\ngegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Ein-\nnahmen aus einer früheren selbständigen Tätig-\n§ 10\nkeit,\nNicht zu berücksichtigende Einkünfte\nsoweit in § lO nichts anderes bestimmt ist; als Wert\nder eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt               Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des\nzu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in ver-            § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes\ngleichbarer Stellung zu zahlen wäre.                          gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-\n(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbstän-              gesetzes in der jeweils geltenden Fassung genann-\ndiger oder selbstündiger Täügkeit gehören insbe-              ten Einkünfte; jedoch bleiben die in Nummer 17 ge-\nsondere                                                       nannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen\n1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und              bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens,\nVorteile aus früheren Dienstleistungen,                   mit dem diese Leistungen in Zusammenhang ste-\nhen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des\n2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,\nBetrages, der dem Einkommen für den Monat der\n3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte                Berechnung der Gratifikation entspricht, unberück-\nmit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätig-           sichtigt, mindestens jedoch in der in Nummer 17\nkeit geschaffen hat, um sich nach dem Ausschei-           genannten Höhe. Wird das Vergleichseinkommen\nden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt              nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 er-\nzu sichern,                                               mittelt, so sind die Erhöhungen des Ortszuschlages,","932                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndie mit Rücksicht i:llll .Kinde1 w~zahlt werden, sowie                                                   Dritter Abschnitt\ndie entsprechenden Leistungen für Arbeiter im öf-\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nfenUiclwn Dienst nicht il ls Eink ünftp zu berücksich-\nUgen.\n§ 13\nUbergangsvorschriften\nZweiter Abschnitt\n(l)  Die bisher gewährten Berufsschadensaus-\nSchadensausgleich für Witwen                                        gleiche und Schadensausgleiche werden, soweit\nsie durch diese Verordnung eine Änderung erfah-\n§ ]1                                          ren, von Amts wegen neu festgestellt.\nVergleichseinkommen                                           (2) Solange das aus § 3 Abs. 5 und den §§ 4 bis 7\nFür die Erm i ltlung des in § 40 a Abs. 2 Sc1tz 2 des                           ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des\nBundesversorgungsgesetzes lwzei chn eten Vergleichs-                               Vergleichseinkommens erreicht, das sich aus dem\neinkommens sind die §§ 2 bis B entsprechend anzu-                                  jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe,\nwenden. § B ist jedoch nur insoweit anzuwenden,                                    die bisher zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des\nals hierdurch keine Minderung der Versorgungs-                                     Ortszuschlages nach Stufe 2 des Bundesbesoldungs-\nbezüge eintritt, die der ·witwe vor der Kürzung                                    gesetzes ergibt, ist dieses Vergleichseinkommen wei-\ndes Vergleichseinkommens zustanden; Einkommens-                                     terhin maßgebend. § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt\nerhöhungen sind nur dmrn zu berücksichtigen,                                        nicht für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit vor\nwenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der                                     dem 1. Januar 1974 eingetreten ist; in diesen Fäl-\nAnrechnungsverordnung ergt\"!bende Stufenzahl um                                    len gilt als Bruttoeinkommen weiterhin der Betrag\nmindestens drei Stufen über der liegt, die sich für                                des Krankengeldes, Verletztengeldes oder Einkom-\ndas im Monat vor Anwendung des § H berücksich-                                      mensausgleichs.\ntigte BruU.oeinkornrnen erreclmet.                                                     (3) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser\nVerordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-\ngestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach\nBruttoeinkommen                                       der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-\nginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-\nFür     die     farn I lllung       des Bruttoeinkommens                 im     tretens dieser Verordnung, frühestens mit dem Mo-\nSinne des § 40 a Abs. 2 Satz l des Bundesversor-                                   nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.\ngungsgesetzes gilt § 14 der Verordnung zur Durch-\nführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in\n§ 14\nder jeweils geltenden Fassung entsprechend; dabei\ngilt § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung mit der                                                            Berlin-Klausel\nMaßgabe, daß Weihnachts- und Neujahrsgratifika-                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ntionen bis zu einem ZwölHnl des jährlichen Ein-                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkommens, mit dem diese Leistungen in Zusammen-                                       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 92 des Bundesver-\nhang stehen, oder, laHs dies günstiger ist, bis zur                                  sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nHöhe des Betra~Jes, der dem Einkommen für den\nMonat der Berechnung der Gratifikation entspricht,                                                                 g 15\nunberücksichtigt bleiben, mindestens jedoch in der\nInkrafttreten\nin Nummer 17 genannten Höhe. Bei Einkünften aus\nnichtselbst:ändiger Arbeit sind Werbungskosten                                        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja··\nnicht abzusetzen. Wird das Vergleichseinkommen                                      nuar 1974 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung\nnach § 40 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes                                   zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bun-\noder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 er-                                 desversorgungsgesetzes vom 28. Februar 1968 (Bun-\nmittelt, qiH § 10 S,lfz 2 Pntsprecl1<~nd.                                           desgesetzbl. l S. 194) außer Kraft.\n!form, den 11. April 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\n!)er Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVc1 lag: Bull(]csanzeigcr Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckeiei Bonn\nIm Bundcsqcselzhlal I Teil I werckn Cr1selzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesqesetzhlatt Teil II werden völkerrechllidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nßekanntmachunqen sowie Zolltarifvcrnrdt11J11CJCn veröHentlicht.\nB c zu g s b e d in q 11 n q e n : Laulenrlc1 ßcznq nnr im Post.abonrH\"ment Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlaq vorlieqen. Poslc1nsd11ift für Aborrncmentslrnslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n:i1 ßonn 1. Postfach G24. Tel. (0 22 21 l 23 80 G7 bis G!J.\nBez u q s p r c i s: Für Teil l und Teil Tl halbjährlich je 31 ,- DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich\nDieser P1cis qilt uuch für Bu11dt!Sq<'s1:lzhliiltc1, die vor dem 1 Juli 1972 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung\nauf das PostscheckkoC1to Bundesw~sptzbl,ill Köln :l 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis d i c s er Aus !Ja b e : 1,05 DM (0,85 DM znzü11lich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vornusrcdrnung l ,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwe11.slc11e1 c\\n1.lwl1en: cler ,rnqcw<11l(!te Steuersatz betrügt 5,5 0/o."]}