{"id":"bgbl1-1974-40-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":40,"date":"1974-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/40#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_40.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften","law_date":"1974-04-09T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 9. April 1974\nAuf Grund des § l Abs. 1 und des § 2 des Han-               Eisbein anzubringen. Bei Anwendung einer Kenn-\ndelsklc1sscmw!setn~s vom 5. Dezember 1968 (Bundes-             zeichnung nach Absatz 1 Satz 2 ist folgende\ngcsetzbl. 1 S. 1303) in der Fassung der Bekannt-               Reihenfolge einzuhalten: Handelsklasse, Typ,\nmachun{J vom 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I              Kennziffer. Die Kennzeichnung der Handelsklas-\nS. 2201) wird im Einvmnchnrnn mit den Bundesmini-              sen ist nach dem Muster der Anlage 2 vorzuneh-\nstern für Jugend, Fmnilie und Gesundheit und für               men.\"\nWi rtsclrnft mit Zustimmung des Bundesrates verord-\nnet:                                                        3. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.\nArtikel 1                          4. Die Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 zu\ndieser Verordnung ersetzt.\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen\nfür Schweinehälften vom 29. Oktober 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1732) wird wie folgt geändert:                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. In den §§ l, 2, 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 5 Satz 1,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§§ 6 und 7 Nr. l wird jeweils hinter dem Wort\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\n,,Anlage\" die Zahl 11 1\" eingefügt.\nklassengesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n11 (2) Die Kennzeichnung der Handelsklassen ist                              Artikel 3\nunmittelbar nach der Schlachtung durch Stempe-              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten\nlung mit unverwischbarer, unabwischbarer und             auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nkochechter Farbe auf dem hinteren Spitz- oder            Kraft.\nBonn, den 9. April 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","N1. 10            Tc1g der Ausgc1be: ßonn, den 19. April 1974                           919\nAnlage l\nHandelsklassen\nund di(~ für die einzelne Handelsklasse erforderlichen Merkmale.\n------------------~-----------,----~---------------\n1 L1ndPls-  Kenn-        Zw<!i h~il 11.f!fl~Jewicht             Speckdicke\nTyp           Allgemeine Merkmale\nkl<1ssc   ,.i l ler        in Kilogramm                      in Millimeter\n-------------------1------1----------------\n------~--------- -                       -- -------- -----'-------------~--~---------------\n!'i        SO bis unter 60                    bis 15 einschl.      AA      mit hervorragender Ausbildung\n(ex t.rd)            (j         bO bis unter 70                    bis 15 einschl.              aller fleischtragenden Körper-\n7          70 und mehr                        bis 20 einschl.              partien\n-·--\nJ                    5          50 bis unter 60                    bis 18 einschl.       A      mit sehr guter Ausbildung aller\n( vollfleischig)     6          üO bis unter 70                    bis 20 einschl.              fleischtragenden Körperpartien\n7          70 bis unter 80                    bis 25 einschl.\n8          80 bis unter 90                    bis 30 einschl.\n9          90 und mehr                        bis 35 einschl.\nII                   5          50 bis unter 60                    bis 22 einschl.      IIA     mit einer guten Ausbildung aller\n(fleischig)          6          60 bis unter 70                    bis 25 einschl.              fleischtragenden Körperpartien\n7          70 bis unter 80                    bis 30 einschl.\n8          80 bis unter 90                    bis 35 einschl.\n9          90 und mehr                        bis 40 einschl.\noder\nKennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke                     1B     wie Handelsklasse I, jedoch mit\nwie Handelsklasse I                                                       einer Abweichung in einer\nfleischtragenden Körperpartie\nIII                  5          50 bis unter 60                    bis 27 einschl.     IIIA     mit einer mittleren Ausbildung\n(weniger             6          60 bis unter 70                    bis 30 einschl.              der fleischtragenden Körperpar-\nfleischig)           7          70 bis unter 80                    bis 35 einschl.              tien\n8          80 bis unter 90                    bis 40 einschl.\n9          90 und mehr                        bis 45 einschl.\noder\nKennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke                    IIB     wie Handelsklasse II, jedoch mit\nwie Handelsklasse II, Typ II A                                           einer Abweichung in einer\nfleischtragenden Körperpartie\noder\nKennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke                     IC     wie Handelsklasse I, jedoch mit\nwie Handelsklasse I                                                      einer Abweichung in zwei\nfleischtragenden Körperpartien\nTV                              alle Schweinehälften, die den Bestimmungen der vorstehenden Handelsklassen nicht\ngenügen\nS   1                           Schweinehälften von vollfleischigen Sauen\n2                           Schweinehälften von anderen Sauen\nV                               Schweinehälften von Ebern und Altschneidern\nDas Gewicht gilt für abgek(ihl1.e Schweinehälften, jedoch ohne Zunge, Borsten, Klauen und Geschlechtsorgane, nach\nAusbluten und Ausweiden. Die Speck dicke (einschl. Schwarte) wird in der Höhe der Fleischmasse an der Lende und\nauf der Höhe der letzten Rippe qc~messen; die größere Speckdicke ist maßgebend.","920                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\nMuster für die Kennzeichnung der Handelsklassen gern.§ 4 Abs. 2 Satz 3 (Originalgröße)\nE                                                  ]I                         I\nm\nS1                       S2"]}