{"id":"bgbl1-1974-40-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":40,"date":"1974-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_40.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk","law_date":"1974-04-09T00:00:00Z","page":915,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1974                         915\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fadttheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk\nVom 9. April 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-             5. Kenntnisse der Arten, fügenschaften, Verwen-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    dung und Vernrbeitung der Werk- und Hilfs-\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-              stoffe;\nletzt geändert durch da,s Einführungsgesetz zum\n6. für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nder Vorschriften des Immissions-, Gewässer-\nblatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun-\nund Br,andschutzes, der Unfallverhütung, des\ndesministern für Arbeit und Sozialordnung und für\nArbeits1schutzes und der Arbeitssicherheit, der\nBildung und Wissenschaft verordnet:\nBauaufsicht, der Lagerung von Heizöl, der je-\nweils geltenden DIN-Normen, insbesondere\nDIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4751, 4752,\n1. Abschnitt                              4755, 4756, 4794, 18379, 18380, 44570 und 44572,\nund der Verdingungsordnung für Bauleistungen;\nBerufsbild\n7. Entwerfen, Berechnen und Zeichnen von den in\n§1                                  Absatz 1 aufgeführten Anlagen u~d Feuerstät-\nten;\nBerufsbild\n8. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\n(1) Dem    Kachelofen- und Luftheizungsbauer-\nstoffen;\nHandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n1. Planung und Bau von Warmluft-Zentralheizun-                9. Verlegen von Rohren;\ngen und von Be- und Entlüftungsanl,agen für             10. HersteHen und Einbauen von Luftleitungen, Ein-\nSchwerkraft- und Ventna:torbetrieb, für aHe                  bauen von Anlagenteilen;\nEnergiearten, mit und ohne Wärmeträger, mit\nSteuer-, Regel- und Klimatisfomngs-Eimichtun-           11. Inbe,triebnehmen, Einregulieren und Beseitigen\ngen;                                                        von Störungen der in Absatz 1 aufgeführten An-\nlagen und Feuerstätten;\n2. Berechnung und Bau von Elektro-Speicher-\nheizungen;                                              12. betriebsfortiges Zusammenbauen von Elektro-\n3. Planung und Bau von zentralen Heizöl-Versor-                  Spekherheizungen;\ng,ungsanlagen;                                          13. Einbauen von 01leitungen mit Zubehör, von 01-\n4. Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer;                förderaggregiaiten, Regeleinrichtungen sowie\n5. Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von                      von Olvorratsbehä1tern mit Fü11- und Entlüf-\nKachelherden und von trans,portabl,en kerami-               tungsleitung,en und miit sonstigem Zubehör;\nschen Dauerbrandöfen und Herden.                        14. Einbauen und Einregulier-en von 01- und Gas-\n(2) Dem     Kachelofen- und Luftheizungsbauer-                brennern;\nHandwerk sind folgende Kenntniisse und Fertig-               15. HersteUen von Fundamenten, Ummantelungen\nkeiten zuzurechnen:                                              und Mauerwerk für Feuerstätten und Heiz-\n1. Kenntnisse     der wärmetechnischen und der                 anlagen;\nhygienischen Grundlagen für Beheizung, Klima-          16. Bearbeiten von kerami,schen Ofenbaustoffen;\ntisierung und Energieversorgung;\n17. Einbauen von Feuerung,en und Heizgaszügen\n2. Kenntnisse über Bauphysiik, SchaiUschutz, Elek-\nsowie Anschließen der Abgasvorrichtungen an\ntro- und Reg,elte,chnik, soweit si·e für di,e Berufs-\nSchornsteine;\nausübung notwendig sind;\n18. Reinigen von Feuerstätten und Heizanlagen;\n3. Kenntnisse der Funktion der Anlag,en und de•r\nAnlagenteile für Beheizung, Klimatisierung und         19. Verlegen von Wand- und Bodenplatten bei Ar-\nEnergieversorgung;                                         beiten an Wa,rmluftheizungen und an Kachel-\n4. Kenntnisse der Berechnung von Warmluft-Zen-                  öfen;\ntralheizungs- und Klimatisierungsanlagen sowie         20. Instandhaliten und Pflegen der Maschinen, Ge-\nvon Elektro-Speicherheizungen;                             räte und Werkzeuge.","916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. Abschnill                       6. einen Materialauszug und\nPrüfungsanforderungen                     7. eine Ausarbeitung der Ubergabe- und Abnahme-\nin den Teilen I und II                       besche1inigung und sons,tiger Antragsunterlagen\nder Meisterprüfung                          für behördliche Genehmigungen.\n(3) Für den Entwurf sind dem Prüfling vom Mei-\n§ 2                           sterprüfungsausschuß an die Hand zu geben:\nGliederung, Dauer und Bestehen der              1. die     Baupläne mit Baumaß-Eintragung,en,      der\npraktischen Prüfung (Teil I)                    Lage,plan und di,e Bebauung der Umg,ebung,\n(1) Jn Tei,l I ist eine Mei,slerprüfungsarbei,t anzu-   2. Ang,ii.ben über die Bauausführung, insbesondere\nfertigen und eine Arbeitsprobe au,szuführen. Be1i de,r           von Wänden, Decken, Türen und Fenstern, und\nBestimmung der Mc~isterprüfungsa,rbeiiit solilen die        3. Angaben über die Größe und die Art der Benut-\nVorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-                zung der Räume oder der Anl,a,ge, über di,e Tem-\nsichUgt werden.                                                per,a;turen, die Raumausrüs,tung und die Luft-\nfeuchtigkeit.\n(2) Di,e Meislerprüfung.sarbei1l soll niicht mehr a:l,s\nfünf Arbeitstage, die Arbeit.s,probe nicht mehr a1lis       F,a,chbezogene Hilfsmittel sind zugela,s,s,en.\n12 Stunden dauern.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen de,s                                       § 4\nTeils I sind jeweils a,u,s,reichende Lei1stung,en im. de,r                          Arbeitsprobe\nMeisterprüfungsarbei1t und in de,r Arbei1t1sprobe.\n(1) Al-s Arbeitsprobe sind fünf der nachstehenden\nsechs Arbeirten auszuführen:\n§3                            1. HeDsile,llen und Zusammenbauen einer Luft-\nMeisterprüfungsarbeit                       lei,tungs-TeiLstmcke mit rechteckigen und runden\nAbgängen, Ubergangsstücken und Luftgittern;\n(1) Als Meisterprüfungsa,rbei1t is,t der Entwurf für\neine der nachstehenden Anlagen anzuferHgen:                 2. Einbauen und Einregeln eines Oldruckzerstäu-\nberbrenners, Durchführen einer Abgasanalyse\n1. Warmluft-Zentrnlhei,zung                                     mitRußt:es,t und Wirkungsgradbestimmung;\na) für ein Einfarnili(~nhaus,                          3. Anfer,ti,gen eines Werkstückes aus Profi,l,stahl\nb) für Büroräume                                            oder St,ahlrohr mH Schweißa,rbeiten;\noder                                                   4. Ve,rdraMen einer Schaltung mit mindestens zwei\nc) für eine Werkstatt                                      verschiedenen Steuer- und Regelgeräten;\noder                                                   5. HeristeHen e,iner Kupferrohrleitung aus Rohren\nunter,schiedlicher Nennweite;\n2. Be- und Enliliiflunusa,nlage\n6. Zusammenbauen von Ofenkacheln und Simstei-\na) für eine Gaststät,te mit zwei Gas,träumen,               len mit Gehrung, Neigung, Ausklinken.\nKüche und WC-Anlagen\noder                                                       Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforde-\nrun,g,en eines Gasschweißer-Aufbaulehrg,anges\nb) für ein Priva,lschwimmbad\ndes Deuts,chen Verbandes für Schweißtechnik\njeweils mit g.leichen Schwierigkeitsgra:den.                    errts,pr•echen; di,e Anforderungen im Lichtbogen-\nDie Anlage soll bestehen aus:                                   schweißen rkhten siich nach den FerUgkeiten,\ndie der Lichtbogenschweißer-Einführungsl,ehr-\n1. einem Warmlufterzeuger für Direkit-Feuerung mit              gang de,s Deutschen Verbandes für Schweißtech-\nfesten, fl üs,sigen ode,r g,asförmigen Breinrnstoffen      nik ve.rmi,t,te,lt.\no d e r einem W,armlufterzeuge,r mi1t W a1sser-\n1\nwärmetcmscher, mi1t Elektro-Wärmi~,s,pekher ode,r         (2) Im Rahmen der Arbeits,probe sind die wichtig-\nmit Elektro-Direk:theizung,                            s,ten Fe,rtigk,e1iten und Kenntnisse zu prüfen, die in\n2. einer zentralen Luflfi,Lterung und -befeuchtung,         de,r Meiisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nchend nachgewiesen werden konnten.\n3. e,iner zent,r,alen Rege,lung der Zu- und Abluft-\nmenge, der Wärmezufuhr und der Luf,tfe,u,chtig-\nkei,t und                                                                          §5\n4. soweit erforderlich, einer Be- und Entlüftung.                   Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n(2) Der Entwur[ muß enthalten:\n1. eine Entwurfszeichnung,                                     (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nvier Prüfungsfächern nachzuweisen:\n2. eine Berechnung des Wärme- unid Luftbeda,rfs so-\nwie de,s Lej,tungssys.terns der Anlage,                1. Techni,sche Mathema1tik:\n3. eine Vorkalkula,tion,                                        a) Berechnung einer Warmluft-Zentrnlheizungs-\n4. ein Angebotsschreibon mit Ze,ichnungen,                          oder einer Klimatisierungsanlage:\n5. eine Montagezeidrnung mit Zeichnungen               für          aa) Wärme- und Kältebedarf,\nWand- und Fußbodendurchbrüche,                                 bb) Lüftung und Luftbefeuch:tung,","Nr. 40     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1974                             917\ncc) Lulil<'ilt11HJSCJllC!Jschnitte und              Abmessung         (5) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,\nde r Lu I t d u r eh 1~i ss c! ,                           kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 auf die\ndd) Ke11ncJiilr'.n ff1r die'. Cer~iLecHJswahl und                 mündLiche Prüfung verzichtet und die Dauer der\nC!C') Bn·nnsloll- und Erwrqidwdarf                                 schriftlichen Prüfung entspre,chend gekürzt werden.\nund                                                                      (6) Mindestvoraus,setzung für da,s Bestehen des\nTeHs II s,ind ausreichende Leistungen in jedem der\nb) Berc,chnunq einer Elc!kl.ro-Speicherheizung:\nin Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungs-.\ndd)   W~irmc!lwdarf,                                              fächer.\nbb) W~irnwspc,iclwrunq und\ncc) /\\nsclilußwc~rl;                                                                      3. Abschnitt\n2. reich lr:chno log i{):                                                            Ubergahgs- und Schlußvorschriften\na)  Bil u pl1ysi k, Schd l lsclrn Lz und Elektro- und Re-\n§6\nqeltechni k, soweit hir clie Berufsausübung\nnotw12ncliq,                                                                          Ubergangsvorschrift\nb) l Ieizu nqs-, LLi ftunqs- und Kli maanla1gen,                         Bei Inkrafttret,en dieser Verordnung laufende Prü-\nc) Brennstoffe\\ Brenns1olflc1qcnmg und Brenn-                         fungsverfahren we.rden nach den bisherigen Vor-\nst.offversorq u n~J,                                               schr:iften zu Ende geführt.\nd) Vorschriften des Immissions-, Gewässer- und\nBranclschutz(:s, der Unfallverhütung, des Ar-                                                  §7\nbeitsschutzes und der 1\\rbeitssicherheit, der                                        Sonstige Vorschriften\nBauc1ufsicht, der Lagenmg von Heizöl, der je-\n(1) Di1e weiteren Anforderungen in der Mei,ster-\nweils qeltenden DIN-Normen, insbesondere\nprüfung bestimmen sich nach deir VeroDdnung über\nDIN 194G, 4102, 4108, 4109, 4701, 4751, 4752,\ng,emeinsame Anforderungen in der Meis,terprüfung\n4755, 4756, 4794, 18:379, J 8380, 44570 und\nim Handwerk vom 12. Dezembe,r 1972 (Bundes-\n44572, und der Verdingungsordnung für Bau-\ngese,tzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fas-\nleistungen, soweit ftir di(~ Berufsausübung\nsung.\nnotwendiq;\n(2) Di,e Verordnung über da,s BernfsbiLd für da,s\n3. Werkstoffkunde:                                                        Ka1chelofen- und Luftheizung,sbauer-Ha,ndwerk vom\na) Werk-, J li lfs- und Betriebsstoffe,                               12. Oktobe,r 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1396) wird\nb) Werks,toffverbi ndungen, insbesondere                      Gas-    aufg,ehoben. Auf Grund des § 122 der Handwerks-\nund Lichtbogenschweißen;                                           ordnung weiiter anzuwendende Vorschriften sind,\nsoweit sie Gegenstände di,eser Verordnung regeln,\n4. Vorkalkulctt.ion rnil allen für die Bauprei,sbildung                   nicht mehr anzuwenden.\nwesentlichen Pak Loren, Berechnungen für die An-\ngebotskalkulation, farcch1wn des Mittellohnes                                                     §8\nund Nachkalkulcll.ion.\nBerlin-Klau~el\n(2) Die     Prülunq         ist    schriftlich      und   mündlich        Di,ese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndurchzuführen.                                                            Uber,Lei,tungsge,s,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht                      g,esetzbl. I S. 1) in Ve,rbindung mi,t § 128 der Hand-\nmehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüf-                       werksordnung auch im Land Berlin.\nling nicht mehr a,ls eine halbe Stunde dauern.\n§9\n(4) Der Prüfling isl von der mündlichen Prüfung\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                                                  Inkrafttreten\ngute S,chriftliche Leistunqen erbracht hat.                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.\nBonn, den 9. April 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R o h w e d d e r"]}