{"id":"bgbl1-1974-39-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":39,"date":"1974-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_39.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Schallschutzverordnung - SchallschutzV)","law_date":"1974-04-05T00:00:00Z","page":903,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1974                          903\nVerordnung\nüber bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz\nzum Schutz gegen Fluglärm\n(Schallschutzverordnung- SchallschutzV)\nVom 5. April 1974\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes zum Schutz gegen     mehr als 20 dB unter den in Absatz 2 angegebenen\nFluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl.I S. 282),  Bauschalldämm-Maßen liegt; das gilt nur, wenn die\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-        Umfassungsbauteile des Aufenthaltsraumes keine\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I          unverschließbaren Offnungen enthalten.\nS. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\n(4) Besteht die Gesamtfläche von Bauteilen bei\nmung des Bundesrates:\nAufenthaltsräumen aus Einzelflächen mit unter-\n§ 1                          schiedlichen Bauschalldämm-Maßen, so ist das be-\nwertete Gesamtbauschalldämm-Maß nach Anlage 2\nAnwendungsbereich                     zu bestimmen.\nDiese Verordnung gilt für bauliche Anlagen, die\n(5) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht zu einer\nnach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes zum\nMinderung des bewerteten Bauschalldämm-Maßes\nSchutz gegen Fluglärm im Lärmschutzbereich im\nführen.\nSinne dieses Gesetzes errichtet werden dürfen, sowie\nfür Wohnungen in der Schutzzone 2.                                                 § 4\nErfüllung der Anforderungen\n§ 2\n(1) In der Schutzzone 1 erfüllen folgende Bauteile\nGrundsatz                       bei einem Flächenverhältnis von F0 zu F 1 (s. An-\n(1) Die baulichen Anlagen und die Räume in den      lage 2) von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:\nbaulichen Anlagen sind möglichst so anzuordnen und     1. Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach\nzu errichten, daß die Schallpegel vor Räumen, die           außen abschließen:\nzum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men-\na) Einschalige Decken und Wände mit einem Ge-\nschen bestimmt slnd oder nach Lage und Größe für\nwicht von mindestens 450 kg/ qm, sofern diese\ndiesen Zweck benutzt werden können (Aufenthalts-\nweitgehend homogen aufgebaut sind.\nräume), durch Abschattung niedrig gehalten werden.\nb) Kastenfenster mit getrennten Rahmen, beson-\n(2) In den baulichen AnJagen müssen die Aufent-              derer Dichtung und Verriegelung und Schei-\nhaltsräume den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Schall-          benabständen von mindestens 100 mm und\nschutzanforderungen entsprechen.                                Scheibendicken von zusammen 20 mm mit\nunterschiedlichen Dicken der inneren und\n§ 3                                   äußeren Scheiben.\nSchallschutzanforderungen                     c) Ins Freie führende Türen als Doppeltüren mit\ngetrennten Rahmen, besonderer Dichtung und\n(1) Als Maß für die Schallschutzeigenschaften von\nVerriegelung und Schwellenanschlag, mit min-\nBauteilen gilt das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w·\ndestens 100 mm Abstand, einem Gesamtge-\nEs errechnet sich nach der Gleichung\nwicht von mindestens 60 kg/ qm, Glastüren\nR'w = LSM + 52 dB,                            mit Scheibendicken von zusammen mindestens\nwobei LSM das Luftschallschutzmaß bedeutet. Dieses              20 mm mit unterschiedlicher Dicke der inneren\nbestimmt sich nach Anlage 1.                                    und äußeren Scheiben.\n(2) Das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w der          2. In den übrigen Fällen:\nUmfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen muß                Einschalige Innenwände und Decken zwischen\nmindestens betragen:                                        Aufenthaltsräumen und anderen Räumen mit\nin Schutzzone 1 : 50 dB                     einem Gewicht von mindestens 100 kg/ qm, Türen\nin Schutzzone 2 : 45 dB.                    in solchen Bauteilen mit Schwellenanschlag.\n(3) Das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w nach            (2) In der Schutzzone 2 erfüllen folgende Bauteile\nAbsatz 2 ist von allen Bauteilen einzuhalten, die       bei einem Flächenverhältnis F 0 zu F1 (s. Anlage 2)\nAufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschlie-       von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:\nßen. Soweit Aufenthaltsräume an andere Räume\n1. Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach\ngrenzen, muß das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w\naußen abschließen:\nnach Absatz 2 von allen Bauteilen zusammen einge-\nhalten werden, die zwischen den betreffenden Auf-           a) Einschalige Decken und Wände mit einem Ge-\nenthaltsräumen und dem Freien liegen. Die Forde-                wicht von mindestens 250 kg/ qm.        ·\nrung ist als erfüllt anzusehen, wenn Bauteile, die          b) Doppelfenster mit getrennten Rahmen mit Ge-\nandere Räume nach außen abschließen, ein bewerte-               samtscheibendicken von 12 mm bei 100 mm\ntes Bauschalldämm-Maß R' w einhalten, das um nicht              lichtem Scheibenabstand.","904                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc) Tns Freie führende Türen als Doppeltüren mit        (2) Die ausreichende Bauschalldämmung nach § 3\nbesonderer Dichtung und Schwellenanschlag,       ist durch das Prüfzeugnis einer bauaufsichtlich an-\nmit mindestens 100 mm Abstand, einem Ge-         erkannten Prüfstelle nachzuweisen, wenn\nwicht von mindestens 25 kg/qm, Glastüren         1. das Flächenverhältnis F0 zu F 1 gleich oder kleiner\nmit Scheibendicken von zusammen mindestens           als 2 ist,\n12 mm.\n2. Bauteile verwendet werden, die nicht in § 4 auf-\n2. Tn den übrigen Füllen:                                   geführt sind oder\nTüren zu andPren Räumen mit Schwellenanschlag.      3. die Ausführung der Bauteile von den Konstruk-\ntionsmerkmalen nach § 4 abweicht.\n(3) Fenster, Türen oder Wandelemente in Umfas-\nsungsbauteilen sind so dicht einzubauen, daß keine         (3) Soll die ausreichende Bauschalldämmung der\nMinderung des bewerteten Bauschalldämm-Maßes            Bauteile an Ort und Stelle geprüft werden, so ist\neintritt.                                               nach Anlage 3 zu verfahren.\n§ 5                                                      § 6\nNachweis ausreichender Schalldämmung                                   Inkrafttreten\n(1) Die Verwendung der in § 4 aufgeführten Bau-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nteile ist ohne Nachweis zulässig.                       kündung in Kraft.\nBonn, den 5. April 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Vogel","Nr. 39          Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1974             905\nAnlage 1\nBestimmung des Luftschallschutzmaßes\nDas Luftschallschut:zmaß - LSM - wird ermittelt, indem die Soll-\nkurve nach der Abbildung lotrecht und parallel um ganze dB verschoben\nwird, bis die mittlere Abweichung zwischen den Meßpunkten und der\nverschobenen Sollkurve ~2 dB ist. Die hierfür - bei positivem Schall-\nschutz --- größtmögliche oder --- bei negativem Schallschutz - mindest\nnotwendige Verschiebung ist das Luftschallschutzmaß.\ndB\n65\n60\n~ ,-s 6 56\nc:::                                    ~~~\nC,\n~50\nJ--t; ,\n1\nE\n(s ra\n:a\nE\n-:g\n\"0\n40\nv\n) ~2                               m\n...\nCl'I\nu                 II'\nC/l\n/36  39\nC\n~::,\nC'l\nC\n33\n!)                                             :,\n30\n100 160 250 400 ß40 1000 1600 2500 Hz\n125 200 320 500 800 1250 2000 3200\nFrequenz\nAbbildung: Sollkurve\nAnlage 2\nSchalldämmung zusammengesetzter Flächen\nDas bewertete Gesamtschalldämm-Maß für eine Gesamtfläche, die sich\naus Einzelflächen mit unterschiedlichen bewerteten Schalldämm-Maßen\nzusammensetzt, errechnet sich aus folgender Gleichung:\nR' \"'g-,;s ,-== R' ,, 0\nHierin bedeuten:\n--- 10 lg\n!'  +~-(/\nFo\n\\\n10\nR',10 : bewertetes Schalldämm-Maß des Bauteils mit höherer Schalldäm-\nin dB\nmung, z.B. Wand allein\nR' 111 : bewertetes Schalldämm-Maß des Bauteils mit geringerer Schall-\ndämmung, z.B. Tür oder Fenster\nF0 :      Fläche beider Bauteilarten zusammengenommen, z.B. Wandfläche\ncinschlü~ßlich Tür- oder Fensterfläche\nF 1:      Fläche des Bauteils mit geringerer Schalldämmung, z.B. Tür- oder\nFensterfläche.","906                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nDas bewertete Gesamtschalldämm-Maß, das sich aus dieser Gleichung\nerqibt, ist: in dem folgenden Diagramm dargestellt:\n2   3 4 5      101215 20 3040S0    100\nVerhältnis der gesamten Wandfläche F0 einschließlich\nder Tür- oder Fensterfläche zur Tür- oder Fensterfläche F 1\nR'wo     R'wt     Unterschied zwischen dem bewerteten Schalldämm-Maß\nder Wand R'wo und dem bewerteten Schalldämm-Maß von\nTür oder Fenster R'w 1\nR' ,rn -R' ,vgcs  Unterschied zwischen dem bewerteten Schalldämm-Maß\nder Wand allein R'wo und dem bewerteten Gesamtschall-\ndämm-Maß R'wges der Wand mit Tür oder Fenster.\nBesteht die Gesamtfläche aus mehr als zwei Einzelflächen mit unter-\nschiedlichem bewerteten Schalldämm-Maß, so sind von zwei Einzel-\nflächen ausgehend Gleichung oder Diagramm jeweils schrittweise an-\nzuwenden."]}