{"id":"bgbl1-1974-38-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":38,"date":"1974-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1974-04-04T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["869\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                             Z 1997 A\n1974                 Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1974                                                              Nr. 38\nTag                                              Inhalt                                                               Seite\n4. 4. 74 Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     869\n703-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRccl1lsvorsdniflen der Europtiischen Gemeinschaften ............... .                                           899\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 4. April 1974\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen vom 3. August 1973 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 917) wird hiermit der Wortlaut des Ge-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom\n27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 37) unter Berücksichtigung\ndes § 85 des Gesetzes über den Verkehr mit Saat-\ngut (Saatgutverkehrsgesetz) vom 20. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 444),\ndes Artikels 62 des Einführungsgesetzes zum Ge-\nsetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\ndes Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung von Ko-\nstenermächtigungen und zur Uberleitung gebühren-\nrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 901)\nund des Artikels 1 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 917)\nin der ab 5. August 1973 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel 3 und\n4 des zuletzt genannten Gesetzes zu beachten.\nBonn, den 4. April 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJn Vertretung\nSchlecht","870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nErster Teil                           (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-\nzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1\nWettbewerbsbeschränkungen\nvorliegen und daß die Wirtschaftsstufen gehört wor-\nden sind, für die die Rabattregelung gelten soll. Ihre\nErstPr Abschnitt                      Stellungnahmen sind der Anmeldung beizufügen.\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse                 (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-\nzeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-\n§ 1                            tellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten\nseit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die\n(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigun-\nKartellbehörde hat zu widersprechen, wenn\ngen von Unternehmen zu einem gemeinsamen\nZweck schliefü!n, und Beschlüsse von Vereinigungen        1. nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 be-\nvon Unternehmen sind unwirksam, soweit sie ge-                zeichneten Voraussetzungen vorliegen und daß\neignet sind, die Erzeu~Jtmg oder die Marktverhält-             die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die\nnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen             die Rabattregelung gelten soll, oder\nLeistungen durch Bcsductnkung des Wettbewerbs             2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schäd-\nzu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem            liche Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung\nGesetz etwas anderes bestimmt ist.                            oder Handel oder für die angemessene Versor-\ngung der Verbraucher hat, insbesondere die Auf-\n(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unter-              nahme der gewerblichen Tätigkeit in einer Wirt-\nnehmen gilt auch der Beschluß der Mitgliederver-              schaftsstufe erschwert, oder\nsammlung einer juristischen Person, soweit ihre\n3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach\nMitglieder Unternehmen sind.\nBekanntmachung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1)\nnachweisen, daß sie durch den Vertrag oder Be-\n§ 2\nschluß ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt\nwerden.\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\ndie einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-,           (4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in\nLieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich        Absatz 3 Satz 1 genannten Frist Verträge und Be-\nder Skonti zum Gegenstand haben. Die Regelungen           schlüsse im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam\ndürfen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile       erklären, wenn einer der in Absatz 1 oder 3 genann-\nbeziehen.                                                 ten Gründe vorliegt.\n§ 4\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-\nzuweisen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die              Die Kartellbehörde kann im Falle eines auf nach-\ndurch die Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1        haltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Ab-\nbezeichneten Art betroffen werden, in angemesse-          satzrückganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem\nner Weise 9ehfüt \\vorden sind. Ihre Stellungnahmen        Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art\nsind der Anmeldung beizufügen.                            für Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bear-\nbeitung oder Verarbeitung erteilen, wenn der Ver-\n(3) Vcrlriiqe und Beschlüsse der in Absatz 1 be-       trag oder Beschluß notwendig ist, um eine plan-\nzeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-          mäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf\ntellbehörde innerJ1cilb einer Frist von drei Monaten      herbeizuführen, und die Regelung unter Berücksich-\nseit Eingcmg der /\\nmeldung nicht widerspricht.           tigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls\nDer Widerspruch kann nur darauf gestützt werden,          erfolgt.\ndaß die Vornussdzun~Jcn des § 12 Abs. 1 gegeben                                      § 5\nsind.\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\nlediglich die einheitliche Anwendung von Normen\n§ 3\noder Typen zum Gegenstand haben. Der Anmeldung\n(1) § 1 gilt nic:hl fiir Verl.rctge und Beschlüsse     nach § 9 Abs. 2 ist die Stellungnahme eines Rationa-\nüber Ral)dlte bei der Liderung von Waren, soweit          lisierungsverbandes beizufügen. Rationalisierungs-\ndiese Rabatte <!in ecl1Les Leistungsentgelt darstellen    verbände im Sinne dieses Gesetzes sind Verbände,\nund nicht zu Piner tmDerechtfortigt unterschiedlichen     zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört,\nBehandlung von Wirtsc:hclltsstufen oder von Ab-           Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen\nnehmern der qleichen Wirtschaftsstufe führen, die         oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Ab-\ngeqenüber den Lieferanten die gleiche Leistung bei        nehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden,\nder Abndhme von Waren erbringen.                          in angemessener Weise zu beteiligen.","N1.   :rn      Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                           871\n(2) Die l(inlelll>d1iird<~ <~rlcill      dllf  /\\nl.rdg die Er-                            § 5b\nlaubnis zu <!inem V<!rlrc1q od<!r Beschluß der in § 1\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\nbezeidmcfc'.n /\\ rl, W<'.nn die Rr'.~wlung der Rationali-\ndie Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch\nsierunq wi rtschafl.l ich er V orqiinqe dient und geeig-\neine andere als die in § 5a bezeichnete Art der\nrn'.t ist, die Lcisl.1111gsl;jfiiqk<'.il. oder Wirtschaftlich-\nzwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Gegen-\nkeit der bctciliqtcn Unl<!n1elirnc'n in technischer, be-\nstand haben, wenn dadurch der Wettbewerb auf dem\ntricbswirtsdwfl.lichcr oder or~J,misatorischer Bezie-\nMarkt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der\nhung wcsen LI ich 1/.u Jwlwn und daclu rch die Befriedi-\nVertrag oder Beschluß dazu dient, die Leistungs-\ngung des Bedarfs zu V<)rbessPm. Der Rationalisie-\nfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu\nrungserfolg soll in einem cm~iemesscnen Verhältnis\nfördern.\nzu der damit vcrbuncknen WPll.bewerbsbeschrän-\nkung stehen.                                                           (2) § 5a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Soll der Vcrtraq oder Beschluß die Rationali-\n§ 6\nsierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch\nBildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Ver-                        (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\ntriebscinrichtungcn (Syndikutcn) verwirklichen, darf                der Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen,\ndie Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Rationa-                 sofern sie sich auf die Regelung des Wettbewerbs\nlisierungszweck auf andere Weise nicht erreicht                     auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nwerden kann und wenn die Rationalisierung im In-                    Gesetzes beschränken.\nteresse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der Ratio-\n(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaub-\nnalisierungserfolg soll in einem angemessenen Ver-\nnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 be-\nhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-\nzeichneten Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1\nbeschränkung stehen.\nbezeichnete Regelung auch den Verkehr mit Waren\n(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2               oder gewerblichen Leistungen innerhalb des Gel-\nbezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Me-                  tungsbereichs dieses Gesetzes umfaßt, soweit diese\nthoden der Leistungsbeschreibung oder Preisaufglie-                 Regelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung\nderung festlegen, fallen nicht unter § 1, wenn sie                  des Wettbewerbs auf den Märkten außerhalb des\nkeine Festlegung von Preisen oder Preisbestandtei-                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen.\nh-m enthalten. Dies gilt für Wirtschaftsbereiche, in                § 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist eine\ndenen bei Ausschreibungen Wc:iren oder gewerb-                      Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeu-\nliche Leistungen nur auf Grund von Beschreibun-                     ger und Abnehmer beizufügen.\ngen angeboten werden können, die eine Prüfung                          (3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach\nder Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht er-                   Absatz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Be-\nmöglichen.                                                          schluß oder die Art seiner Durchführung\n1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwi-\nschenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-\n§ 5u\nsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerb-\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die                 lichen Leistungen verletzt oder\ndie Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch                2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wett-\nSpezialisierung zum Gegenstand haben, wenn sie                          bewerbs innerhalb des Geltungsbereichs dieses\neinen wesentlichen Wettbewerb auf dem Markt be-                         Gesetzes führen kann ✓ und das Interesse an der\nstehen lassen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn                         Erhaltung des Wettbewerbs überwiegt.\nder Vertrag oder Beschluß die Spezialisierung in\nVerbindung mit Abreden der in § 5 Abs. 2 oder 3                        (4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum\nbezE~ichneten Art verwirklichen soll und die Abre-                  Abschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung\nden zur Durchführung der Spezialisierung erforder-                  innerhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.\nlich sind.\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-                                             § 7\nzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1                       (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-\nvorliegen.                                                          laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1\nbezeichneten Art erteilen, sofern die Regelung ledig-\n(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-\nlich die Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Ge-\nzeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-\ntellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten                  setzes betrifft und die deutschen Bezieher keinem\noder nur unwesentlichem Wettbewerb der Anbieter\nseit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die\nKartellbehörde hat zu widersprechen, wenn nicht                     gegenüberstehen.\nnachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeichneten                     (2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.\nVoraussetzungen vorliegen. Werden Änderungen\noder Ergänzungen eines Vertrages oder Beschlusses\n§ 8\nder in Abscltz 1 bezeichneten Art angemeldet, durch\ndie der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht                        (1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7\nverändert und die Spezialisierung nicht auf andere                  nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft.\nWaren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die                   auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder\nin Satz l genannte Frist einen Monat.                               Beschluß im Sinne des § 1 erteilen, wenn ausnahms-","872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus über-            8. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-\nwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des                   gen, Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen\nGemeinwohls notwendig ist.                                       sowie der Widerruf einer Erlaubnis und die Un-\nwirksamerklärung der Verträge und Beschlüsse\n(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Be-\ndurch die Kartellbehörde.\nstand des überwiegenden Teils der Unternehmen\neines Wirtschaftszweiges, so darf die Erlaubnis                 (5) Die Anmeldungen sind bei der Kartellbehörde\nnach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn andere               mündlich oder schriftlich zu bewirken.\ngesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen                (6) Die Einsicht in das Kartellregister ist jedem\nnicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden kön-          gestattet.\nnen und die Beschränkung des Wettbewerbs geeig-\nnet ist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis darf              (7) Näheres über Anlegung und Führung des Kar-\nnur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen er-          tellregisters bestimmt der Bundesminister für Wirt-\nteilt werden.                                              schaft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\ndes Bundesrates nicht bedarf.\n(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 10\n§ 9                                (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\n( 1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den           1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für\n§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Er-           Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2\nlaubnis erteilt ist, sind in das Kartellregister einzu-         und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;\ntragen.\n2. die Anmeldungen von Verträgen und Beschlüs-\n(2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, 5            sen der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 1\nAbs. 1, § Sa Abs. 1, § Sb Abs. 1 und § 6 Abs. 1 be-             sowie§ Sb Abs.1 bezeichneten Art;\nzeichneten Art sowie ihre Änderungen und Ergän-\nzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmel-            3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38\ndung bei der Kartellbehörde. In den Fällen des § 5              Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art;\nAbs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt,          4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 im Kartell-\nwenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stel-             register eingetragenen Tatsachen;\nlungnahme eines Rationalisierungsverbandes beige-\n5. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse so-\nfügt ist. Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4\nwie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für\nbezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-\neinen Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.\nbehörde anzumelden. Die angemeldeten Verträge\nund Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 ge-          Für den Inhalt der Bekanntmachung nadl den\nnannten, sind in das Kartellregister einzutragen.           Nummern 1 und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 ent-\nsprechend. Für den Inhalt der Bekanntmachung nach\n(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den\nNummer 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 5 entsprechend; fer-\nAbsätzen 1 und 2 bezeichneten Verträge und Be-\nner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen an-\nschlüsse soll bei der Kartellbehörde angemeldet\ngemeldet hat un<;l an wen sie gerichtet sind. Für\nwerden; sie ist in das Kartellregister einzutragen.\nden Inhalt der Bekanntmachung nach Nummer S\n(4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartell-        gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 ent-\namt geführt. In das Kartellregister sind einzutragen:       sprechend.\n1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der                  (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge\nNiederlassung oder Sitz der beteiligten Unter-         und Anmeldungen zur Eintragung im Kartellregi-\nnehmen;                                                ster führen, genügt für die Bekanntmachung der\n2. Name und Anschrift der Inhaber oder Gesell-              Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekanntma-\nschafter, bei juristischen Personen der gesetz-        chung der Anträge und Anmeldungen.\nlichen Vertreter der beteiligten Unternehmen;\n3. Rechtsform und Anschrift des Kartells;                                               § 11\n4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters                (1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3,\n(§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei juri-      § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 soll in der Regel nicht für\nstischen Personen der gesetzlichen Vertreter des       einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt wer-\nKartells;                                              den.\n5. der wesentliche Inhalt der Verträge und Be-                 (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe\nschlüsse, insbesondere Angaben über die betrof-        des Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlänge-\nfenen Waren oder Leistungen, über den Zweck,           rung wird nur für diejenigen beteiligten Unter-\nüber die beabsichtigten Maßnahmen und über             nehmen erteilt, die sidl damit der Kartellbehörde\nGeltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Aus-            gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben;\ntritt;                                                  die Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen\n6. Änderungen und Ergänzungen zu den Nummern 1              selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der\nbis 5;                                                  Erlaubnis abgegeben werden.\n7. die Beendigung oder Aufhebung der Verträge                  (3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Be-\nund Beschlüsse;                                         dingungen und Auflagen verbunden werden.","Nr. :rn - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                         873\n(4) Die Erldubnis ki.mn widerrufen oder durch An-          des kann nur durch Klage innerhalb von vier\nordnung von BcschrJnkunqcn oder Bedingungen ge-               Wochen nach Zugang der Kündigung geltend ge-\n~indert oder mit Aufla~Jen versehen werden,                   macht werden.\n1. sow(!it sich die Verhiiltnisse, die für die Entschei-         (2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und\ndung rrrnßgeblich waren, wesentlich geändert ha-          Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nben oder                                                  Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art noch keine Er-\n2. sowei L das K,Htell oder die an ihm beteiligten\nla,ubnis erteilt hat, kann jeder Beteiligte bei Vor-\nliegen eines wichtigen Grundes zurücktreten. Ab-\nUnternPhm(!ll einer mit der Erlaubnis verbunde-\nsatz l Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist vor der\nnen AuflilrJe zuwidc>rhirndeln.\nRücktrittserklärung bereits die Erteilung einer Er-\n(5) Die .falc1ulmis isl zu widerrufen oder durch           laubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden,\nJ\\nordnung von Beschrtinkun~1en oder Bedingungen              so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell-\nzu ündern oder mit /\\u1luqen zu versehen,                      behörde mitgeteilt werden.\n1. soweit sie durch rechtswidrirJe Einwirkung, wie               (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi-\niH~Jl isti~J(! 'Tü uschunu odc>r Drohung, durch den       gungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder\nJ\\nl.rc1usl.(:ller o(kr einen ,rncleren herbeigeführt     diesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirt-\nworden ist oder                                           schaftlich eingeschränkt wird, ist nichtig.\n2. soweit dds l<Ml.cll ()(kr die beteiligten Unterneh-\nnwn die durch die Erlm1hnis erlangte Freistellung                                    § 14\nvon§ 1 milHHiluchen oder                                     (1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen der\n3. sow(\\i 1. der Verl.raq oder Beschluß oder die Art           in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicherhei-\nseiner Durch liilnunq die von der Bundesrepublik           ten nur verwertet werden, soweit die Kartellbehörde\nDculschli111<l in zwische:nsl.cwtlichen Abkommen           auf Antrag des Kartells eine Erlaubnis erteilt hat.\ncmerk,nrnU)n ( ~rundsülze über den Verkehr mit             Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Maßnahmen\nW,iren oder CJ()W()tblid1cn Leistungen verletzt           die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Betroff e-\noder                                                       nen unbillig einschränken oder ihn durch eine nicht\ngerechtfertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis\n4. soweit dt1s l<Ml('.II dem Verbot des § 25 Abs. 2            zu den übrigen Beteiligten beeinträchtigen.\noder 3 odn § 2b zuwi<krlrnndelt.\n(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und\nmit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen\n§ 12\nverbunden werden.\n(1) Bei Vertrügen ttnd ßcsch lüssen der in den §§ 2,\n3, 5 Abs. l und 4, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. l und § 6\nAbs. 1 bezeichneten Art hat die Kartellbehörde die                                Zweiter Abschnitt\nin Absatz 2 bczcichnelen Maßrwhmen zu treffen,\nSonstige Verträge\n1. soweit die Vertrüge und Beschlüsse oder die Art\nihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch                                         § 15\nFreistellung von § 1 erlangten Stellung im Markt\ndarstellen oder                                               Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder\ngewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch-              halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,\nland in zwischenstaatlichen Abkommen anerkann-             sind nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in\nten Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder             der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Ge-\ngewerblichen Leistungen verletzen.                         schäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschrän-\n(2) Die Kartellbehörde kann unter den Vorausset-            ken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren,\nzungen des Absatzes 1                                          über andere Waren oder über gewerbliche Leistun-\ngen schließt.\nl. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen be-\n§ 16\nanstandeten Mißbrauch abzustellen,\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver-\n§  15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Ab-\ntrüge oder Beschlüsse zu ändern oder                       nehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder\nwirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung be-\n3. die Vertrüge und B<:sc.'hlüsse für unwirksam er-            stimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abneh-\nklüren.                                                    mern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräuße-\n§ 13                           rung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.\n(1) Jeder Bd<:iliqle l«rnn                  und Beschlüsse\n§ 17\nder in den §§ 2 bis B bczeich ndt~n Art aus wichtigem\nGrunde lrisllos sdnifllich kündi~J(m. Ein wichtiger               (1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen und\nGrund lieqt insbcso1Hh:rc vor, wenn die wirtschaft-            soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen Abneh-\nliche Bcw<:qLrn(Jslrci hci 1. des Ki\"rnd igenden unbillig      mers die Preisbindung mit sofortiger Wirkung oder\neinqe~;chri.inl<l oder durch ()ine nid1I: uerechtfertigte      zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeit-\nun9leiche Bdwndlun1J im VPrliültnis zu den übrigen             punkt für unwirksam erklären und die Anwendung\nBeleil i~J lcn hPei n Lr~idi liql wird. Die Unwirksamkeit      einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten,\nder Kündi~Jllfl~J WC(J(:n Fehlens eines wichtigen Grun-        wenn sie feststellt, daß","874                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1. die Preishi11du11q rnil~lir;iuchlich gehandhabt wird     nung nur erlassen, soweit dies zur Vermeidung einer\noder                                                    unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten er-\n2. die Prcisbindunq oder ihre Verbindung mit ande-          forderlich ist und nicht überwiegende Belange eines\nren Wettbewerbsbescbrünkungen geeignet ist, in          anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen.\neiner durch die gesamtwirtschaftlichen Verhält-            (3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall des\nnisse nicht gerechtfertigten Weise die gebunde-         Absatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der Be-\nnen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer            schränkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt\nPreise zu verl1 i11dern oder ihre Erzeugung oder        oder zur Kündigung geben oder den Vertragsinhalt\nihren Absatz zu beschränk<>n.                           zum Nachteil des Vertragsgegners ändern, insbe-\n(2) Vor einer VPrfügung nach Absatz 1 soll die           sondere seine Gegenleistung erhöhen, so können\nKartellbehörde das prcisbindende Unternehmen auf-           Rechte aus diesen Vereinbarungen nur geltend ge-\nfordern, den becrnstandeten Mißbrauch abzustellen.          macht werden, soweit die Kartellbehörde auf An-\ntrag eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis wird\nerteilt, soweit die Ausübung dieser Rechte die wirt-\n§ 18\nschaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners\n(1) Die KcHtellbehörde kann Verträge zwischen            nicht unbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis können\nUnternehmen über Waren oder gewerbliche Leistun-            Beschränkungen, Fristen, Bedingungen und Auflagen\ngen mit sofortiger \\\\Tirkung oder zu einem von ihr          verbunden werden.\nzu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirk-\nsam erklären und die Anwendung neuer., gleicharti-\nger Bindungen verbieten, soweit sie einen Vertrags-                                    § 20\nbeteiligten                                                    (1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von\n1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten           Patenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutzrech-\nWaren, anclerPr Waren oder gewerblicher Lei-            ten sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber oder\nstungen beschrJnken oder                                Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr\n2. darin beschri:inken, andere Waren oder gewerb-           auferlegen, die über den Inhalt des Schutzrechts hin-\nliche Leistungen von Dri t.len zu beziehen oder an      ausgehen; Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang,\nDritte abzugeben, oder                                  Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung des Schutz-\n3. darin beschrJ.nken, die gelieferten Waren an             rechts gehen nicht über den Inhalt des Schutzrechts\nDritte abzugeben, oder                                  hinaus.\n4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zu-         (2) Absatz 1 gilt nicht\ngehörige W,uen oder gewerbliche Leistungen ab-          1. für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenz-\nzunehmen,                                                   nehmers, soweit und solange sie durch ein Inter-\nund soweit                                                      esse des Veräußerers oder Lizenzgebers an einer\na) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem Markt                technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegen-\nerhebliche Zahl von Unternehmen gleichartig ge-            standes des Schutzrechtes gerechtfertigt sind,\nbunden und in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig       2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenznehmers\neingeschrctnkt ist oder                                    hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten\nGegenstand,\nb) dadurch für ,rndere Unternehmen der Marktzu-\ntritt unbilliq beschränkt oder                         3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-\nnehmers zum Erfahrungsaustausch oder zur Ge-\nc) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der\nwährung von Lizenzen auf Verbesserungs- oder\nWettbewerb auf dem Markt für diese oder an-\nAnwendungserfindungen, sofern diesen gleich-\ndere Waren oder gewerbliche Leistungen wesent-\nartige Verpflichtungen des Patentinhabers oder\nlich beeintrdch!.igt wird.\nLizenzgebers entsprechen,\n(2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buch-           4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-\nstabe b ist nicht eine Beschränkung anzusehen, die              nehmers zum Nichtangriff auf das Schutzrecht,\nim Verhältnis zu den Angebots- oder Nachfragemög-\n5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-\nlichkeiten, die den anderen Unternehmen verblei-\nnehmers, soweit sie sich auf die Regelung des\nben, unwesentlich ist.\nWettbewerbs auf Märkten außerhalb des Gel-\n§ 19                                tungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,\n(1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung         soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erwor-\noder eine BeschrJnkung der in § 18 bezeichneten Art         benen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht\nfür unwirksam, so bestimrn 1: sich die Gültigkeit der       überschreiten.\nübrigen damit verbundenen vertraglichen Vereinba-              (3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-\nrungen nach den allgemeinen Vorschriften, soweit            laubnis zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeichne-\nnicht Absatz 2 cLwi:ls anderes bestimmt.                    ten Art erteilen, wenn die wirtschaftliche Bewe-\n(2) Die KarlellbehörclP kann auf Antrag eines            gungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers\nVertragsbeteiliqten gleichzeilig mit einer Verfügung        oder anderer Unternehmen nicht unbillig einge-\nder in Absatz 1 bezeichneten Art anordnen, daß die          schränkt und durch das Ausmaß der Beschränkungen\nin der Verfü~Jung ausgesprochene Unwirksamkeit              der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich be-\ndie Gültigkeit der übrigen vertraglichen Vereinba-          einträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\nrungen nicht berührt. Sie dc1rf eine solche Anord-             (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.","Nr. :rn  Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                          875\n§ 21                               die Vermutung gilt nicht, soweit es sich um Unter-\nnehmen handelt, die im letzten abgeschlossenen\n(1) § 20 isl lwi VcrtrJ~Jen über Uberlassung oder\nGeschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 100\nBcnul'/,un~J g<)S<'i.zlicb nicht geschülzter Erfindungs-\nMillionen Deutscher Mark hatten.\nJeislunw~n, Pabri ka tionsvcrfahren, Konstruktionen,\nsonstiger die Technik bereichernder Leistungen so-         Für die Berechnung der Marktanteile und der Um-\nwie nicht geschützter, den Pfürnzenbau bereichern-          satzerlöse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.\nder Leistungen auf dem Ccbiet der Pflanzenzüch-                (4) Die Kartellbehörde hat gegenüber marktbe-\ntung, soweit sie~ Betriebsgeheimnisse darstellen, ent-\nherrschenden Unternehmen die in Absatz 5 genann-\nsprechernl ,rnzu wc ndcn.\n1\nten Befugnisse, soweit diese Unternehmen ihre\n(2) § 20 ist auf Vcrtrü~JC über Saalgut einer in der     marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für\nSortenlistc (§§ 44 und 68 des Saatgutverkehrsgeset-        diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistun-\nzes vom 20. Mai 1968, Bundesgesetzbl. I S. 444) ein-        gen mißbräuchlich ausnutzen.\ngclrnqerwn Sorte zwischen <!im!m Züchter und einem             (5) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-\nVermduer oder einem Unternehmen auf der Ver-\nsetzungen des Absatzes 4 marktbeherrschenden\nmehtTtn~Jsc;lufe entsprechend t1nzuwenden.                  Unternehmen ein mißbräuchliches Verhalten unter-\nsagen und Verträge für unwirksam erklären; § 19\ngilt entsprechend. Zuvor soll die Kartellbehörde die\nDri Ucr Abschnilt                      Beteiligten auffordern, den beanstandeten Mißbrauch\nabzustellen.\nMarktbeherrschende Unternehmen\n(6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1\nbei einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18\n§ 22\ndes Aktiengesetzes vorliegen, stehen der Kartell-\n(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im            behörde die Befugnisse nach Absatz 5 gegenüber\nSinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder          jedem Konzernunternehmen zu.\nNachfrager einer bestimmten Art von Waren oder\ngewerblichen Leistungen\n§ 23\n1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen\n(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist\nWettbewerb ausgesetzt ist oder\ndem Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen,\n2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern               wenn\nüberragende Marktstellung hat; hierbei sind             1. im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes\naußer seinem Marktanteil insbesondere seine                 oder in einem wesentlichen Teil desselben durch\nFinanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs-               den Zusammenschluß ein Marktanteil von min-\noder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen              destens 20 vom Hundert erreicht oder erhöht\nUnternehmen sowie rechtliche oder tatsächliche              wird oder ein beteiligtes Unternehmen auf einem\nSchranken für den Marktzutritt anderer Unter-               anderen Markt einen Anteil von mindestens\nnehmen zu berücksichtigen.                                  20 vom Hundert hat oder\n(2) Als marklbeherrschend gelten auch zwei oder          2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu einem\nmehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine                Zeitpunkt innerhalb des letzten vor dem Zusam-\nbestimmte Art von Waren oder gewerblichen Lei-                  menschluß endenden Geschäftsjahres mindestens\nstimgen allgemein oder auf bestimmten Märkten aus               10 000 Beschäftigte oder in diesem Zeitraum Um-\ntatsächlichen Cründen ein wesentlicher Wettbewerb               satzerlöse von mindestens 500 Millionen Deut-\nnicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die            scher Mark hatten.\nVoraussetztrnuen des AbscJtzes l erfüllen.\nIst ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder\n(3) Es wird vermul(--\\t, daß                            herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des\nAktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im\n1. ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinne\nSinne des § 18 des Aktiengesetzes, so sind für die\ndes Absatzes 1 ist, wenn es für eine bestimmte\nBerechnung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahl\nArt von Waren oder gewerblichen Leistungen\nund der Umsatzerlöse die so verbundenen Unterneh-\neinen Marktanteil von mindestens einem Drittel\nmen als einheitliches Unternehmen anzusehen; wir-\nhat; die Vermutung gilt nicht, wenn das Unter-\nken mehrere Unternehmen auf Grund einer Verein-\nnehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr\nbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen,\nUmsatzerlöse von weniger als 250 Millionen\ndaß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf\nDeutscher Mark hatte;\nein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen,             jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Für\nwenn für eine bestimmte Art von Waren oder              die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 158 Abs. 1\ngewerblichen Leistungen                                 und 2 des Aktiengesetzes; Umsatzerlöse aus Liefe-\nrungen und Leistungen zwischen Unternehmen, die\na) drei oder weniger Unternehmen zusammen\nim Sinne des Satzes 2 verbunden sind (Innenumsatz-\neinen Marktanteil von 50 vom Hundert oder\nerlöse), die Mehrwertsteuer sowie Verbrauchsteuern\nmehr haben oder\nbleiben außer Betracht; Umsatzerlöse in fremder\nb) fünf oder weniger Unternehmen zusammen               Währung sind nach dem amtlichen Kurs in Deutsche\neinen Marktanteil von zwei Dritteln oder            Mark umzurechnen. An die Stelle der Umsatzerlöse\nmehr haben;                                         treten bei Kreditinstituten und Bausparkassen ein","816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZehntel der Bilcmzsurnme, bei Versicherungsunter-         4. Herbeiführung der Personengleichheit von min-\nnehmen die Prfanicneinndhmen des letzten abge-                destens der Hälfte der Mitglieder des Aufsichts-\nschlossenen Ceschäftsjahres. Die Bilanzsumme ist um           rats, des Vorstands oder eines sonstigen zur Ge-\ndiejenigen Ansütze zu vermindern, die für Beteili-            schäftsführung berufenen Organs von Unterneh-\ngungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen Un-               men.\nternehmen i.lusgcwiescn sind; Prämieneinnahmen sind\n5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf\ndie Eimwhmen üus dem Erst- und Rückversiche-\nGrund deren ein oder mehrere Unternehmen un-\nrun~Jsgc~schäfl. einschließlich der in Rückdeckung\nmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden\ngegebenen Anteile. Bei Unternehmen, deren Ge-\nEinfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben\nschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Vertrieb von\nkönnen.\nWaren besteht, sind insoweit nur drei Viertel der\nUmsatzerlöse in Ansatz zu bringen.                           (3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzuneh-\n(2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes        men, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vor-\ngelten folgende~ Tatbestände:                             her im Sinne des Absatzes 2 zusammengeschlossen\nwaren, es sei denn, daß der Zusammenschluß nicht\n1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unterneh-           zu einer wesentlichen Verstärkung der bereits be-\nmens gcJnz oder zu einem wesentlichen Teil durch      stehenden Unternehmensverbindung führt. Ein Zu-\nVerschmelzunu, Umwandlung oder in sonstiger          sammenschluß. liegt nicht vor, wenn ein Kreditinsti-\nWeise.                                               tut bei der Gründung oder Kapitalerhöhung eines\nUnternehmens oder sonst im Rahmen seines Ge-\n2. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter-\nschäftsbetriebes Anteile an einem anderen Unter-\nnehmen, wenn die Anteile~ allein oder zusammen\nmit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehören-       nehmen zum Zweck der Veräußerung auf dem\nden Anteilen                                          Markt erwirbt, solange es das Stimmrecht aus die-\nsen Anteilen nicht ausübt und sofern die Veräuße-\na) 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapi-         rung innerhalb eines Jahr~s erfolgt; bei der Grün-\ntals des i.lncleren Unternehmens erreichen oder   dung eines Unternehmens führt die Ausübung des\nb) 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapi-         Stimmrechts in der ersten Hauptversammlung nach\ntals des anderen Unternehmens erreichen oder      der Gründung nicht zu einem Zusammenschluß. Ist\nein an einem Zusammenschluß beteiligtes Unterneh-\nc) dem Unterneh1rnrn eine Mehrheitsbeteiligung\nmen ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes\nim Sinne des § 16 Abs. 1 des Aktiengesetzes\nUnternehmen, so gelten auch das herrschende Un-\ngewähren.\nternehmen sowie diejenigen Unternehmen, von de-\nZu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören,         nen da•s herrschende Unternehmen abhängig ist, als\nrechnen auch die Anteile, die einem im Sinne des      am Zusammenschluß beteiligt. Schließen sich zwei\nAbsatzes 1 Satz 2 verbundenen Unternehmen             oder mehr Unternehmen zusammen, so gilt dies auch\noder einem anderen für Rechnung eines dieser          als Zusammenschluß der von ihnen abhängigen\nUnternehmen gehören und, wenn der Inhaber des         Unternehmen.\nUnternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die\nAnteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers             (4) Zur Anzeige sind verpflichtet:\nsind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig       1. in den Fällen der Verschmelzung oder Umwand-\noder nacheinander im vorbezeichneten Umfang               lung die Inhaber des aufnehmenden oder des\nAnteile an einem anderen Unternehmen, so gilt             neugebildeten Unternehmens oder deren Vertre-\ndies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere\nter, bei juristischen Personen und Gesellschaften\nUnternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß\ndie nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung be-\nder sich beteiligenden Unternehmen untereinan-\nrufenen Personen;\nder (Gemeinschaftsunternehmen). Steht einer Per-\nson oder Personenvereinigung, die nicht Unter-        2. im übrigen\nnehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem             a) die Inhaber der am Zusammenschluß beteilig-\nUnternehmen zu und erwirbt sie Anteile an                     ten Unternehmen und\neinem anderen Unternehmen, so gilt sie insoweit\nb) in den Fällen des Absatzes 2 Nr.-1 und 2 auch\nals Unternehmen.\nder Veräußerer\n3. Verträge mit einem anderen Unternehmen, durch              oder deren Vertreter, bei juristischen Personen\ndie                                                       und Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung\na) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktien-              zur Vertretung berufenen Personen; in den Fäl-\ngesetzes gebildet oder der Kreis der Konzern-         len des Buchstabens b gilt Absatz 3 Satz 3 ent-\nunternehmen erweitert wird oder                       sprechend.\nb) sich das andere Unternehmen verpflichtet, sein\nUnternehmen für Rechnung des Unternehmens            (5) In der Anzeige ist die Form des Zusammen-\nzu führen oder seinen Gewinn ganz oder zum        schlusses anzugeben. Die Anzeige muß ferner über\nTeil an das Unternehmen abzuführen oder           jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben\nenthalten:\nc) dem Unternehmen der Betrieb des anderen\nUnternehmens ganz oder zu einem wesent-           1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den\nlichen Teil verpachtet oder sonst überlassen          Ort der Niederlassung oder den Sitz;\nwird.                                             2. die Art des Geschäftsbetriebes;","Nr. '.Hl    'Til~J der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                         8Tl\n:1   soweit    di<' Vorr1ussc~tzunqc'.n des Absatzes 1            oder am Vollzug des Zusammenschlusses mitzuwir-\nScllz 1 erf(i 111 sind, dPn Mil rk Iilntei l einschließlich  ken; Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot ver-\nder Grundlaqen für seine Berechnung oder Schät-              stoßen, sind unwirksam; dies gilt nicht für Verträge\nzung, die Zahl der BeschJft.iqten und die Umsatz-            über die Verschmelzung, Umwandlung, Eingliede-\nerlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind bei Kre-             rung oder Gründung eines Unternehmens und für\nditinstituten und ßc:1usparkassen die Bilanz-                Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292\nsumme, bei Versicherun~Jstrnternehmen die Prä-               des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung\nmieneinnahmen anzugeben;                                     in das Handelsregister oder in das Genossenschafts-\n4. beim ErwE!rb von Anteilen an einem anderen                     register rechtswirksam geworden sind. Ein vollzoge-\nUnternehmen (Absatz 2 Nr. 2) die Höhe der er-               ner Zusammenschluß, den das Bundeskartellanit\nworbenen und der ins~1escm11 gehaltenen Beteili-            untersagt hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bun-\ngung.                                                        desminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu dem\nZusammenschluß erteilt.\nIst ein beteili9tes Unl.ernch11wn ein im Sinne des\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf\nAbsatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so\nAntrag die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß,\nsind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 w~forderten Angaben\nwenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung\nauch über die so verbundenen Unternehmen zu ma-                  von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusam-\nchen sowie die Konzernbezielrnnqen, Abhängigkeits-               menschlusses aufgewogen wird oder der Zusam-\nund Beteili~Junqsvcrhältnisse zwischen den verbun-               menschluß durch ein überragendes Interesse der\ndenen Unternehmen mi !zuteilen.                                  Allgemeinheit gerechtfertigt ist; hierbei ist auch die\nWettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen\n(6) Das Bundcskarl.cllmnl. kmm von jedem betei-               auf Märkten außerhalb des Geltungsbereiches die-\nligten Unternehmen J\\usk unft über Marktanteile                   ses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf\neinschließlich der Grundla~Jen für die Berechnung                nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der\noder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei                    Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche\neiner bestimmten Art: von Waren oder gewerb-                      Ordnung nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann\nlichen Leistungen vcrlüngen, den das Unternehmen                 mit Beschränkungen und Auflagen verbunden wer-\nim letzten vor dern Zusi.lmnwnschluß endenden Ge-                 den. Diese dürfen sich nicht darauf richten, die be-\nschäftsjahr erzielt hat. Ist ein beteiligtes Unterneh-           teiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens-\nmen ein im Sinne des Absatzes 1 Salz 2 verbunde-                 kontrolle zu unterstellen. § 22 bleibt unberührt.\nnes Unternehmen, so kann das Bundeskartellamt\ndie Auskunft auch über die so verbundenen Unter-                     (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum\nnehmen verlangen; es kann die Auskunft auch von                  Zusammenschluß ist binnen einer Frist von einem\nden verbundenen Unternehmen verlangen. § 46                      Monat beim Bundesminister für \"\\,Virtschaft schrift-\nAbs. 2, 5, 8 und 9 sowie § 47 gelten entsprechend.                lich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustel-\nZur Erteilung der Auskunft hat das Bundeskartell-                 lung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Verfügung\namt eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Be-                  des Bundeskartellamtes; wird die Verfügung des\nfugnisse des Bundeskartellamtes nach § 46 bleiben                 Bundeskartellamtes innerhalb der in § 65 Abs. 1\nunberührt.                                                        Satz 1 und 2 vorgesehenen Frist angefochten, so\n§ 24                               beginnt die Frist für den Erlaubnisantrag in dem\nZeitpunkt, in dem die Verfügung des Bundeskartell-\n(1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusammen-                amtes unanfechtbar wird, Der Bundesminister für\nschluß eine marktbeherrschende Stellung entsteht                  Wirtschaft soll über den Antrag innerhalb von vier\noder verstärkt wird, so hat die Kartellbehörde die                Monaten seit Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 ge-\nin den folgenden Bestimmungen genannten Befug-                   nannten Frist für den Erlaubnisantrag entscheiden.\nnisse, es sei denn, die beteiligten Unternehmen                   Vor der Entscheidung ist den obersten Landesbehör-\nweisen nach, daß durch den Zusammenschluß auch                    den, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen\nVerbesserungen der Wettbewerbsbedingungen ein-                   ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme\ntreten und daß diese Verbesserungen die Nachteile                zu geben.\nder Marktbeherrschung überwiegen.\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1                 Erlaubnis widerrufen oder durch Anordnung von\nvor, so untersagt das Bundeskartellamt den Zusam-                Beschränkungen ändern oder mit Auflagen verse-\nmenschluß. Das Bundeskartellamt darf einen Zu-                   hen, wenn die beteiligten Unternehmen einer mit\nsammenschluß untersagen, sobald ihm das Vorha-                   der Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhan-\nben des Zusammenschlusses bekanntgeworden ist;                   deln. Der Bundesminister für Wirtschaft kann die\nvollzogene Zusammenschlüsse dcnf das Bundeskar-                  Erlaubnis zurücknehmen, wenn die beteiligten Un-\ntellamt nur innerhalb einer Frist von einem Jahr                 ternehmen sie durch arglistige Täuschung, Dro-\nseit Eingang der vollständigen Anzeige nach § 23                 hung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt ha-\nuntersagen. Vor einer Untersagung ist den ober-                  ben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder\nsten Landesbehörden, in deren Gebiet die betei-                  unvollständig waren.\nligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben. Hat dds Bundeskar-                      (6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusammen-\ntellamt die Verfügung nach Salz 1 erlassen, so ist               schlusses kann auch darin bestehen, daß die Wett-\nes unzulässig, den Zusammenschluß ohne Erlaubnis                 bewerbsbeschränkung auf andere Weise als durch\ndes Bundesministers für Wirtschaft zu vollziehen                 Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt","878                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nwird. Dc1s Bu ndc!ska rl.clldrn l ordnet die zur Auflö-        3. soweit zu erwarten ist, daß die Wettbewerbs-\nsunq des Zuscunmenschh1ssPs erforderlichen Maß-                    beschränkung sich nicht im gesamten Geltungs-\nni.lhnwn dfl, wenn                                                 bereich dieses Gesetzes oder in einem wesent-\n1. seine in Absatz 2 Satz l bezeichnete Verfügung                  lichen Teil desselben auswirkt oder\nuncrnfc!chtbM qewordcn isl und,                            4. soweit ein Markt für Waren oder gewerbliche\nLeistungen betroffen ist, auf dem im letzten ab-\n2. falls die beteiligten Unternehmen beim Bundes-\ngeschlossenen Kalenderjahr weniger als zehn\nm inistcr lür Wirtschafl einen Antrag auf Ertei-\nMillionen Deutscher Mark umgesetzt wurden.\nlung der Erlaubnis zum Zusammenschluß gestellt\nhatten, die Ablehnung dieses Antrags oder in den           Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 Abs. 1\nFällen des A bsatzcs 5 der Widerruf oder die               Satz 2 bis 6 anzuwenden.\nRücknahme unanfechtbar geworden ist.\nHierbei hat es unter Wahrung der Belange Dritter                                        § 24a\ndiejenigen Maßndhmen anzuordnen, die mit dem                      (1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses kann\ngeringsten Aufwand und der geringsten Belastung                beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das\nfür die Beteiligten zum Ziele führen.                          Vorhaben ist beim Bundeskartellamt anzumelden,\n(7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das              wenn mindestens zwei der am Zusammenschluß be-\nBundeskartellamt insbesondere                                  teiligten Unternehmen im letzten abgeschlossenen\nGeschäftsjahr Umsatzerlöse von jeweils einer Mil-\n1. durch einrna lirre oder mehrfache Festsetzung               liarde Deutscher Mark oder mehr hatten; das Zu-\neines Zwangsgeldes von 10 000 bis eine Million             sammenschlußvorhaben ist ferner anzumelden,\nDeutscher Mark die zur Auflösung des Zusam-                wenn der Zusammenschluß nach Landesrecht durch\nmenschlusses Verpflichteten dazu anhalten, daß             Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden\nsie unverzüglich die angeordneten Maßnahmen                soll. Für die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit\nergreifen,\nder Maßgabe, daß bei Anwendung des § 23 Abs. 1\n2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen an            ' Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 an die Stelle des Zeitpunktes\neinem beteiligten Unternehmen, die einem an-               des Zusammenschlusses der Zeitpunkt der Anmel-\nderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm             dung tritt und daß in den Fällen der Verschmel-\nzuzurechnen sind, ausgeübt wird, oder die Aus-             zung oder Umwandlung die Inhaber, die Vertreter\nübung des Stimmrechts oder die Art der Aus-                oder zur Vertretung berufenen Personen der am\nübung von der Erlaubnis des Bundeskartellamtes             Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zur An-\nabhängig machen,                                           meldung verpflichtet sind. Die Anmeldung gilt nur\n3. den Zusammenschluß bewirkende Verträge der                  als bewirkt, wenn sie die in § 23 Abs. 5 bezeich-\nin § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Art für            neten Angaben enthält. § 46 Abs. 8 und 9 sowie § 47\nunwirksam erklären; dies gilt nicht für Verträge           finden auf die anläßlich der Anmeldung erlangten\nüber die Verschmelzung, Umwandlung, Einglie-               Kenntnisse und Unterlagen entsprechende Anwen-\nderung oder Gründung eines Unternehmens und                dung.\nfür Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291\n(2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim Bun-\nund 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Ein-\ndeskartellamt angemeldet worden, so darf das Bun-\ntragung in das Handelsre~rister oder in das Ge-\ndeskartellamt den Zusammenschluß nur untersagen,\nnossenschaftsregister rechtswirksam geworden\nwenn es demjenigen, der die Anmeldung bewirkt\nsind,\nhat, innerhalb einer Frist von einem Monat seit Ein-\n4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur Auf-            gang der Anmeldung mitteilt, daß es in die Prüfung\nlösung des Zusammenschlusses Verpflichteten die            des Zusammenschlußvorhabens eingetreten ist und\nerforderlichen Willenserklärungen abzugeben                wenn die Verfügung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 inner-\nund die erforderlichen tatsächlichen Handlungen            halb einer Frist von vier Monaten seit Eingang der\nvorzunehmen hat; hierbei ist zu bestimmen, in              Anmeldung ergeht. Das Bundeskartellamt darf den\nwelchem Umfanrr während der Dauer der Treu-                Zusammenschluß auch nach Ablauf der vier Monate\nhänderschaft die Rechte der Betroffenen ruhen;             untersagen, wenn\nfür das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhän-\n1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen\nder und dem Verpflichteten sind die §§ 664, 666\neiner Fristverlängerung zugestimmt haben oder\nbis 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre-\nchend cmzuwenden; der Treuhänder kann von                  2. der Zusammenschluß vollzogen wird, obgleich die\ndem Verpflichteten eine cmgemessene Vergütung                  in Satz 1 genannte Frist von einem Monat oder,\nbeanspruchen.                                                  wenn das Bundeskartellamt die Mitteilung nach\nSatz 1 gemacht hat, die dort genannte Frist von\n(8) Die A bsi.itze 1 bis 7 qelt.cm nicht,                       vier Monaten noch nicht abgelaufen ist oder\n1. wenn die betei I i~Jten Unterm~hmen insgesamt im            3. der Zusammenschluß anders als angemeldet voll-\nletzten cJ h~Jesch lossenen Ceschäftsjahr Umsatz-              zogen wird oder\nerlöse von wenirJer clls 500 Millionen Deutscher           4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist und\nMark bc1 lten oder                                             die Verhältnisse, auf Grund deren das Bundes-\n2. wenn ein Unlernehrrwn, das im letzten abge-                     kartellamt von der Mitteilung nach Satz 1 oder\nschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von nicht               von der Untersagung des Zusammenschlusses\nmehr als 50 Millionen Deutscher Mark hatte, sich               nach § 24 Abs. 2 Satz 1 abgesehen hatte, sich\neinem anderen Unternehmen anschließt oder                      wesentlich geändert haben oder","Nr.  :-rn  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                        819\n5. cü1s Bundeskilrl(dldml durch unrichtige oder un-          dung der §§ 22 bis 24a würdigen. Sie soll auch nach\nvollst~ind ige !\\n~Jil bcn d<~r dm Zusamrrn~nschluß     ihrer Auffassung notwendige Änderungen der ein-\nbeteili~Jten lJnlernelmwn oder eines anderen ver-       schlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes\nanli.Jßl wordN1 ist, die Mitteilung nach Satz 1 oder        (4) Die Monopolkommission ist nur an den durch\ndie Untcffsd9un~r dc~s Zusamnwnschlusses nach\ndieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in\n§ 24 J\\ bs. 2 S<1tz 1 zu unterli:issen oder\nihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit\n6. eine Auskunft nach § 23 Abs. 6 oder § 46 nicht           bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende\noder nicht frisl~Jemüß erteilt wurde und das Bun-       Auffassung, so kann sie diese in den Gutachten zum\ndeskartellamt dadurch zu dem in Nummer 5 be-            Ausdruck bringen.\nzeichneten Ver}1alten V<'rdnlaßt worden ist.               (5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei\n(3) Die     Anmeldung des Zusammenschlußvor-             Jahre bis zum 30. Juni, erstmals nach Ablauf des\nhabens hißt die Pflicht zur Anzeige des Zusammen-           zweiten vollen Kalenderjahres nach Inkrafttreten\nschlusses nach § 23 unberührt; bei der Anzeige nach         des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\n§ 23 kann auf die bei der Anmeldung des Zusam-              gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein Gutachten,\nmenschJußvorhabens e.ingereichten Unterlagen Be-            das sich auf die Verhältnisse in den letzten beiden\nzug genommen werden.                                        abgeschlossenen Kalenderjahren erstreckt. Darüber\nhinaus kann sie nach ihrem Ermessen zusätzliche\n(4) Ist ein Zusamrnensc:hlußvorhaben nach Ab-            Gutachten erstellen. Die Bundesregierung kann die\nsatz 1 Satz 2 anzumelden, so ist es unzulässig, den         Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher\nZusammenschluß vor dem Ablaut der in Absatz 2               Gutachten beauftragen. Die Monopolkommission\nSalz 1 genannten Frist von einem Monat und, wenn            leitet die Gutachten unverzüglich der Bundesregie-\ndas Bundeskartellamt die MitteHung nach Absatz 2            rung zu und veröffentlicht sie. Zu den Gutachten\nSatz 1 gemacht hat, vor dem Ablauf der dort ge-             nach Satz 1 nimmt die Bundesregierung gegenüber\nnannten Frist von vier Monaten oder deren verein-           den gesetzgebenden Körperschaften Stellung. Der\nbarter Verlängmung zu vollziehen oder am Vollzug            Bundesminister für Wirtschaft kann auch in Einzel-\ndes      Zusammenschlusses         mitzuwirken;     Rechts- fällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur EntscheidunfJ\ngeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind          vorliegen, eine gutachtliche Stellungnahme der\nunwirksam; dies gilt nicht für Verträge über die            Monopolkommission einholen.\nVerschmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder\n(6) Die Mitglieder der Monopolkommission wer-\nGründung eines Unternehn1ens und für Unterneh-\nden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den\nmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des\nBundespräsidenten berufen. Zum 1. Juli eines jeden\nAktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das\nJahres, in dem nach Absatz 5 Satz 1 ein Gutachten\nHandelsregister oder in das Genossenschaftsregister\nzu erstatten ist, scheidet ein Mitglied aus. Die\nrechtswirksam geworden sind.\nReihenfolge des Ausscheidens wird in der ersten\nSitzung der Monopolkommission durch das Los be-\n§ 24b                          stimmt. Der Bundespräsident beruft auf Vorschlag\n(l) Zur regelmäß.igen Be9utachtung der Entwick-          der Bundesregierung jeweils ein neues Mitglied für\nlung der Unternehmenskonzentration in der Bundes-           die Dauer von vier Jahren. Wiederberufungen sind\nrepublik Deutschland und der Anwendung der §§ 22            zulässig. Die Bundesregierung hört die Mitglieder\nbis 24a wird eine Monopolkommission gebildet. Sie           der Monopolkommission an, bevor sie neue Mitglie-\nbesteht aus fünf Mitgliedern, die über besondere            der vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr\nvolksw irtschafllichf!, betriebswirtschaftliche, sozial-    Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsi-\npolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche       denten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vor-\nKenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen.                 zeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer\nder Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds be-\n(2) Die Mitglic~der der Monopolkommission dürfen         rufen; die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.\nweder der Regierung oder einer gesetzgebenden\n(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission be-\nKörperschaft des Bundes oder eines Landes noch\ndürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitglic,-\ndem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes\ndern. Die Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte!\noder einer sonstigen juristischen Person des öffent-\neinen Vorsitzenden. Die Monopolkommission\nlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder\nsich eine Geschäftsordnung.\nals Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, an-\ngehören, Sie dürfen ferner nicht Repräsentant eines              (8) Die Monopolkommission erhält eine Geschäfts-·\nWirtschaftsverbandes oder EÜnE!r Organisation der           stelle. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in\nArbeitgeber oder Arbeitnehmer sein oder zu diesen           der Vermittlung und Zusammenstellung von Qm+\nin einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-             lenmaterial, der technischen Vorbereitung der Sit-\ngungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht wäh-          zungen der Monopolkommission, dem Druck und der\nrend des letzten Jahres vor der Berufung zum Mit-           Veröffentlichung der Gutachten sowie der Erledi·\ngli.ed der Monopolkommission eine derartige Stel-            gung der sonst anfallenden Verwaltungsaufgaben.\nlung innegehabt haben.                                          (9) Die Mitglieder der Monopolkommission und\n(3) Die Monopolkommission soll in ihrem Gut-            die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Ver-\nachten den jeweiligen Stand der Unternehmens-                schwiegenheit über die Beratungen und die von der\nkonzentration sowie deren absehbare Entwicklung              Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Be-\nunter wirtschafts-, insbesondere wettbewerbspoliti-          ratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Ver··\nschen Gesichtspunkten beurteilen und die Anwen-              schwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen,","880                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndie der Monopolkommission gegeben und als ver-           Leistungen in der Weise abhängig sind, daß aus-\ntrnulich bezeichnet werden. § 46 Abs. 8 und 9 sowie      reichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere\n§ 47 bleiben unberührt.                                 Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.\n(10) Die Mitglieder der Monopolkommission er-\nhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz                                  § 27\nihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesmini-             (1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in\nster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-         eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt,\ndesminister des Innern festgesetzt. Die Kosten der       so kann die Kartellbehörde auf Antrag des betrof-\nMonopolkommission trägt der Bund.                        fenen Unternehmens die Aufnahme in die Vereini-\ngung anordnen, wenn die Ablehnung eine sachlich\nnicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt\nund zu einer unbilligen Benachteiligung des Unter-\nVierter Abschnitt\nnehmens im Wettbewerb führt. Wirtschaftsvereini-\nWettbewerbs beschränkendes                  gungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die\nund diskriminierendes Verhalten               Gütezeichengemeinschaften.\n§ 25                             (2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden\nwerden.\n(1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von\nUnternehmen oder Vereinigungen von Unterneh-                (3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist ent-\nmen, das nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand         sprechend anzuwenden.\neiner vertraglichen Bindung gemacht werden darf,\nist verboten.\n(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-                           Fünfter Abschnitt\nnehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nach-\nteile androhen oder zufügen und keine Vorteile ver-                      Wettbewerbsregeln\nsprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten\nzu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach                                 § 28\neiner auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Ver-\nfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand              (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können\neiner vertraglichen Bindung gemacht werden darf.         für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.\n(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-            (2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vorschrif-\nnehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,          ten sind Bestimmungen, die das Verhalten von Un-\nternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck,\n1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 2        einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirk-\nbis 8, 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102    samkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zu-\nund 103 beizutreten oder                            widerlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen-\n2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 23        zuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechen-\nzusammenzuschließen oder                            des Verhalten im Wettbewerb anzuregen.\n3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken,           (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können\nsich im Markt gleichförmig zu verhalten.            bei der Kartellbehörde die Eintragung von Wett-\nbewerbsregeln in das Register für Wettbewerbs-\nregeln beantragen . .Änderungen und Ergänzungen\n§ 26                          eingetragener Wettbewerbsregeln sind der Kartell-\n(l) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-         behörde mitzuteilen.\nnehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder\nVereinigungen von Unternehmen in der Absicht,                                    § 29\nbestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchti-           Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur\ngen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffor-         Einhaltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln\ndern.                                                    im Sinne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge\n(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini-         oder Beschlüsse im Sinne des § 1 dieses Gesetzes.\ngungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8,\n99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 bis 103 und\nUnternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3                               § 30\noder § 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes         Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unterneh-\nUnternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleich-       men der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und\nartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,        Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbs-\nweder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern      regeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie\noder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne            den Bundesorganisationen der beteiligten Wirt-\nsachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder         schaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nmittelbar unterschiedlich behandeln. Satz 1 gilt auch    geben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche\nfür Unternehmen und Vereinigungen von Unter-             mündliche Verhandlung über den Eintragungsantrag\nnehmen, soweit von ihnen Anbieter oder Nachfrager        durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwen-\neiner bestimmten Art von WMen oder gewerblichen          dungen gegen die Eintragung zu erheben.","Nr. :rn   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                          881\n§ 31                                                      § 35\n(1) Die KtHl<'lllwhürde k,rnn den Antrag auf Ein-            (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\ntragung einer Wc:~tl.bewerbsn\\gel ablehnen, wenn             Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf\neine derMti~Je Regel oder eine Vereinbarung dar-             Grund dieses Gesetzes von der Kartellbehörde oder\nüber im Sinne des § 29 Beslimmungen dieses Geset-            dem Beschwerdegericht erlassene Verfügung ver-\nzes, des CeselzPs ~JC~Jtm den unlcmlt~ren Wettbewerb,        stößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung\ndes Ra bdttgcsetzes oder der Verordnung zum Schutze          den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum\nder Wirtsdwrt. vorn 9. Mi.irz 1932, Erster Teil (Zu-         Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens\nq,1b<)YPrordn1m~J) (Heichsqesct.zbl. J S. 121) unter Be-     verpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine auf\nrlicksichti~Junq cfor dc1zu <'rqanqenen Rechtsprechung       Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann der\noder einer sonsl.iq<'n r<:cl1 II id](•n Vorschrift verletzt. Geschädigte auch für den Schaden, der nicht Ver-\nmögensschaden ist, eine billige Entschädigung in\n(2) Wirlsdlilf ls- und ßprnfsvereini~Jungen haben\nGeld verlangen.\ndie Außerkrnfl.scl:1.1mq von .ihnen aufgestellter, in\ndas ReqisU~r cinqe1rd!Jcner Wettbewerbsregeln bei               (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein An-\nder KMlcl lb<:hi:>rdc ,u1zumeldcn.                           spruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur\n(:3) Die Kilrtc,]lbc,hijrde bat die Löschung der Ein-     Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht\ntraqunq zu vPrfliq<~n, wenn sie nachträglich feststellt,     werden, soweit die Verbände als solche in bürger-\ndaß die Vorc1ussdz11n~ym für die Abk'.hnung der Ein-         lichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.\n1nqunq nach A bscJ lz J vorlicqcn, oder wenn ihr die\nAußerkrnlls<~1:1.tirHJ der W<:Ulwwerbsregeln nach Ab-\nsc1tz 2 ~Jerncdd()! wordPn ist.                                                        § 36\n(l) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereini-\n§ 32                            gungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre\nSatzung einen Vertreter bestellen, der ermächtigt ist,\n(1) 1rn Btmdcs,1 nzc~iqn sind bekcmntzurnachen\nsie in den durch dieses Gesetz geregelten Angele-\n1. die! i\\nLrJge n,ich § 2B /\\bs. 3;                         genheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in\n2. die AnhercJumLrnq von T<'rrninen zur mündlichen           Beschwerdeverfahren (§§ 62 bis 72) und Rechtsbe-\nVcrtldndlunq rwch § JO S,Jlz 2;                          schwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu vertreten. Name\nund Anschrift des Vertreters sollen der Kartell-\n3. die Einlrnqunq von Wettbc~werbsregeln, ihren\nbehörde mitgeteilt werden.\nAnclernn~Jen und Er9i.inzungen;\n4. die Liischun~1 von We:ttbewerbsre~Jdn nach § 31              (2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertreter\nAbs. 3.                                                  nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartell-\nbehörde das für deren Sitz zuständige Amtsgericht\n(2) Mit cler Bek,rnnlmachung der Anträge nach\neinen Vertreter. Die Kartellbehörde stellt den An-\nAbsatz 1 Nr. l ist darauf hinzuweisen, daß die Wett-\ntrag von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten,\nbewerbsregeln, deren Eintragung beantragt ist, bei\nder ein berechtigtes Interesse an der Bestellung\nder Kartellbehörde zur öffenföchen Einsichtnahme\neines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat die Be-\nausgelegt sind.\nstellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben\n(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur            ist.\nEintragung führen, genügt für die Bekanntmachung\nder Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekannt-                                         § 37\nmachung der Anträge.\nDie Mitglieder eines Kartells, das nicht rechts-\nfähig ist, sind als Gesamtschuldner für den Schaden\n§ 33\nverantwortlich, den ein Beauftragter des Kartells\nNäheres über Anlegung und Führung des Regi-               durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Ver-\nsters für Wettbewerbsregeln bestimmt der Bundes-             richtungen begangene, auf Grund dieses Gesetzes\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die          zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.                       Dritten zufügt.\nSechster Abschnitt\nSiebenter Abschnitt\nGemeinsame Bestimmungen\nU n tersagungsverf ahren\n§ 34\nKdrlellvertr~j~J(: und K<HLelllH:schlüsse (§§ 2 bis 8)                              § 37a\nsowie VPrlrJgc, die Beschr~inkungen der in den                  (1) Die Kartellbehörde kann die Durchführunq\n§§ 16, 18, 20 und       bczcid1rn·lcn Ar!: enthalten, sind   eines Vertrages oder Beschlusses untersagen, der\nschriftlich dbzufdsscrL § 126 Abs. 1 des BüqJerlichen        nach den§§ J, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz\nGeselzbuchs findcl. /rn wc]l(il1nq.. Es genügt, wenn         oder§ 103 Abs. 2 unwirksam oder nichtig ist.\ndie BeteiliDten Urkunden 1mterzc~idmen, die auf\neinen schriftlichen Beschluß, auf eine schriftliche              (2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen uncl\nSatzung oder auf eine Preisliste Bezug nehmen.               Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten\n§ 126 Abs. 2 des Bür~Jerlichen Cesctzbuchs findet            untersagen, das nach den §§ 25, 26 und 38 Abs. 1\nkeine Anwendung.                                             Nr. 11 oder 12 verboten ist.","882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzweiter Teil                              oder der von der Kartellbehörde auf Grund die-\nses Gesetzes erlassenen Verfügungen durch\nOrdnungswidrigkeiten\ngleichförmiges Verhalten bewirken,\n§ 38                            12. Abnehmern seiner Waren empfiehlt, bei der\n(l) Ordnun~JswicJrjg hundell., wer                            Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise\nzu fordern oder anzubieten oder bestimmte Ar-\n1. sich über die Unw üksdmkeit oder Nichtigkeit                  ten der Preisfestsetzung anzuwenden.\neines Vertrages oder Beschlusses hi.nwegsetzt,\nder nuch den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1       (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der Num-\nSatz 3, § 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam oder         mer 1, Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für\nnichtig ist,\n1. Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner\n2. sich vorsi:itzl ich oder fohrlässig über die Unwirk-        oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung\nsamkeit eines Vertrag(~s oder Beschlusses hin-             auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen wer-\nwegsetzt, den die Kartellbehörde nach § 3 Abs. 4,          den, wenn die Empfehlungen\n§ 12 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5,          a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Be-\n§ 24 Abs. 7 Nr. 3, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102a                 teiligten gegenüber Großbetrieben oder groß-\nAbs. 2 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unanfecht-                betrieblichen Unternehmensformen zu fördern\nbar gewordene Verfügung für unwirksam erklärt                  und dadurch die Wettbewerbsbedingungen zu\nhat,                                                           verbessern und\n3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicherhei-              b) gegenüber dem Empfehlungsempfänger aus-\nten verwertet,                                                 drücklich als unverbindlich bezeichnet sind\n4. vorsätzlich oder fahrUissig einer unanfechtbar                  und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaft-\ngewordenen Verfügung der Kartellbehörde zu-                    licher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck\nwiderhandelt, die auf Absatz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1,             angewendet wird,\n§ 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2,      2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche An-\n§§ 27, 37a, 38a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3,        wendung von Normen und Typen zum Gegen-\n§ 102a Abs. 2 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 gestützt ist         stand haben, wenn\nund ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift               a) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buch-\nverweist,\nstabe b vorliegen und\n5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweiligen             b) die Empfehlungen von demjenigen, der sie\nAnordnung nach den §§ 56 oder 63 Abs. 3 oder                   ausgesprochen hat, bei der Kartellbehörde an-\neiner Anordnung nach § 63a zuwiderhandelt, die                 gemeldet worden sind und der Anmeldung\nausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver-                  die Stellungnahme eines Rationalisierungsver-\nweist,                                                         bandes beigefügt worden ist; die Anmeldung\n6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartell-               gilt nur als bewirkt, wenn ihr die Stellung-\nbehörde zuwiderhandelt, sofern die Verfügung,                  nahme beigefügt ist;\nmit der die Auflage erteilt ist, unanfechtbar ge-          Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes\nworden ist und ausdrücklich auf diese Bußgeld-             bedürfen nicht der ausdrücklichen Bezeichnung,\nvorschrift verweist,                                       daß sie unverbindlich sind, und auch nicht der\n7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht                Anmeldung bei der Kartellbehörde,\noder benutzt, um für sich oder einen anderen           3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsver-\neine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder die Ein-            einigungen, die lediglich die einheitliche Anwen-\ntragung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen             dung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zah-\noder um die Kartellbehörde zu veranlassen, in              lungsbedingungen einschließlich der Skonti im\nden Fällen der §§ 2, 3, 5a Abs. l und 3 oder § 5b          Sinne des § 2 Abs. 1 zum Gegenstand haben;\nAbs. 2 nicht zu widersprechen oder eine Unter-             Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-\nsagung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 oder eine Mit-              stabe b gelten entsprechend, letztere mit der Ab-\nteilung nach § 24a Abs. 2 Satz 1 zu unterlassen,           weichung, daß der Anmeldung die Stellungnah-\n8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder des                men der betroffenen Wirtschafts- und Berufsver-\n§ 24a Abs. 4 zuwiderhandE!lt oder an einer Zu-             einigungen beizufügen sind.\nwiderhandlung gegen diese Verbote mitwirkt\n(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in\noder einem Verbot der §§ 25 oder 26 zuwider-\nhandelt,                                               Absatz 2 bezeichneten Art für unzulässig erklären\nund neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, so-\n9. einem anderen w irlschaftlichen Nachteil zufügt,        weit sie feststellt, daß die Voraussetzungen des Ab-\nweil dieser Verfügungen der Kartellbehörde be-         satzes 2 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die\nantragt oder angeregt oder von den ihm nach            Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung von\n§ 13 zustehenden Recht(!n Gebrauch gemacht hat,        Absatz 1 Nr. 11 oder 12 darstellen.\n10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß eine\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nder in den Nummern 1 bis 9 genannten Ord-\nbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, über diesen Be-\nnungswidrigkeiten began9en wird,\ntrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die\n11. Empfeh lun~Jen ausspricht, die eine Umgehung            Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses, geahndet\nder in diesem Gesetz aus9esprochenen Verbote           werden.","Nr. ~rn  · Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                            883\n§ JBa                         die Kartellbehörde eine angemessene Frist zu be-\nstimmen. Die Befugnisse der Kartellbehörde nach\n(1) § ]B Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für Unver-\n§ 46 bleiben unberührt.\nbindl iclie Preiscrnpfr~hlungen eines Unternehmens\nfür die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die              (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die\nmit gleichmtirJcn Waren anderer Hersteller im              Kartellbehörde das preisempfehlende Unternehmen\nPreiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen              auffordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustel-\n1. ,rnsdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind         len.\nund zu illrer Durcbselzung kein wirtschaftlicher,          (6) Die Kartellbehörde kann einem Unternehmen\ngesellschc1ftl ich er oder sonstiger Druck angewen-    die Anwendung von Empfehlungen der in Absatz 1\ndet: wird und                                          bezeichneten Art verbieten, wenn gegen das Unter-\n2. in der Erwc1 rlun~J c1us~iesprochen werden, daß der     nehmen bereits zwei unanfechtbar gewordene Ver-\nempfohlene Preis dem von der Mehrheit der              fügungen nach Absatz 3 ergangen sind und zu be-\nEmpfehlunqsempfi.inger vor,rnssichtlich geforder-      sorgen ist, daß das Unternehmen Empfehlungen\nlen Preis en !spricht.                                 weiterhin mißbräuchlich handhaben wird. Die Kar-\ntellbehörde kann das Verbot auf Antrag des Unter-\n(2) Markenwciren im Sinne des Absatzes 1 sind           nehmens aufheben, wenn besondere Umstände die\nErzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender           Annahme rechtfertigen, daß ein erneuter Mißbrauch\noder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden           der in Absatz 3 bezeichneten Art nicht mehr zu er-\nUnternehmen ~JCWiihrleistet wird und                       warten ist.\n1. die selbst oder\n§ 39\n2. deren für die Abgabe an den Verbraucher be-\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\nstimmte Umbi.illung oder Ausstattung oder\n1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 6,\n3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft wer-\n§ 38 a Abs. 4 oder § 46 die Auskunft nicht, un-\nden,\nrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt\nmit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal                 oder entgegen § 46 die geschäftlichen Unterlagen\n(Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.                nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vor-\nSatz 1 ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit              legt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;\nder Maßgabe anzuwenden, daß geringfügige natur-\nbedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger           2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach\ndurch ihm zuzumutende Maßnahmen nicht abge-                     § 9 Abs. 2 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2 oder § 106\nwendet werden können, außer Betracht bleiben.                   Abs. 3 oder die Anzeige nach § 23 Abs. 1 bis 5\nnicht unverzüglich vornimmt oder dabei unrich-\n(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in              tige oder unvollständige Angaben macht;\nAbsatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären          3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Anmeldung\nund neue, gleichartige Empfehlungen verbieten,                  nach §·• 24a Abs. 1 Satz 2 unrichtige oder unvoll-\nwenn sie feststellt, daß die Empfehlungen einen                 ständige Angaben macht.\nMißbrauch der Freistellung von § 38 Abs. 1 Nr. 11\noder 12 darstellen. Ein Mißbrauch liegt insbesondere           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nvor, wenn                                                  buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n1. die Empfehlung allein oder in Verbindung mit\nanderen Weltbewerbsbeschränkungen geeignet                                      §§ 40 bis 43\nist, in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Ver-\nhältnisse nicht gerechtfertigten Weise die Waren                               (aufgehoben)\nzu verteu0m oder ein Sinken ihrer Preise zu\nverhindern oder ibre Erzeugung oder ihren Ab-\nsatz zu besdnänken oder\n2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher                                    Dritter Teil\nüber den von der Mehrheit der Empfehlungs-                                       Behörden\nempfänger geforderten Preis zu täuschen oder\n3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fäl-\nlen die tatsächlich geforderten Preise erheblich                            Erster Abschnitt\nübersteigt oder\nKartellbehörden\n4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnah-\nmen des empfehlenden Unternehmens bestimmte                                         § 44\nUnternehmen oder bestimmte Abnehmergruppen\nohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Ver-              (1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über-\ntrieb der Waren ausgeschlossen sind.                   tragenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr\n1. das Bundeskartellamt (§ 48)\n(4) Die Kartellbehörde kann von preisempfehlen-\nden Unternehmen Auskunft verlangen, soweit dies                 a) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6\nzur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 3                      und 7;\nerforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5, 8 und 9 sowie § 47            b) in bezug auf Verträge der in § 16 und Empfeh-\ngelten entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat                 lungen der in § 38a bezeichneten Art;","884                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc) qt)qen(ilwr Zusc1nmwnsdllüssen nach den§§ 23         3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen\nbis 24d, soweit diese Aufgaben und Befug-               kunft über die Satzung, über die Beschlüsse so-\n11 iss<' nicht dem Btmdl~sminister für Wirtschaft       wie über Anzahl und Namen der Mitglieder ver-\nübertrd~JCn :-.;ind;                                    langen, für die die Beschlüsse bestimmt sind.\nd) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung\n(2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Ver-\noder des wettbewerbsbeschränkenden oder\ntreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und\ndiskriminierenden Verhaltens oder einer\nnicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder\nWPtlbewPrbsregcd ülwr das Gebiet eines Lan-\nSatzung zur Vertretung berufenen Personen sowie\ndes hinc1usreicht;\ndie gemäß § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind ver-\ne) geqen-Cther der Deutschen Bundespost und der        pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die\nDc~ut.schen Bundesbahn;                            geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prü-\n2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen         fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das\nder§§ 8, 24 /\\bs. l in Verbindung mit Abs. 3 bis 5;    Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu\ndulden.\n3. in allen übri~Jfm Fctllen die nach Landesrecht zu-\nständi~Je oberste Landesbc~liörde.                         (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der\nVornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen\n(2) Sowcil r:ine Geldbuße auf Grund dieses Ge-\ndie Räume der Unternehmen und Vereinigungen\nsetzes ge~1en Versidwrunqsunternehmungen, Bau-\nvon Unternehmen betreten. Das Grundrecht des\nsparkassen oder solche Unternehmen, die Bank-\nArtikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-\noder Sparkassenqcschiifte betreiben, oder Vereini-\nschränkt.\ngungen dieser Unternehmen fc~stgesetzt werden soll,\nerläßt die Kartellbehörde den Bußgeldbescheid im                (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung\nEinvernehmen mit der fachlich zuständigen Auf-              des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung\nsichtsbehörde. 1st ein Einvernehmen nicht herzustel-        erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die An-\nlen, so legt die Kartellbehörde die Sache dem Bun-          fechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310\ndesminister für vVirtschaft vor; seine Weisungen            und 31 la der Strafprozeßordnung entsprechende\nersetzen dieses Einvernehmen. Sind die Kartellbe-           Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in\nhörde und die fachlich zuslctndige Aufsichtsbehörde         Absatz 3 bezeichneten Personen während der Ge-\nLandesbehörden, so entscheidet, falls ein Einverneh-        schäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne\nmen nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht zu-        richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und\nständige Stelle.                                            Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung\nund ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der\n§ 45\nsich, falls keine richterliche Anordnung ergangen\n(1) Leitet das Bundeskarlellamt gegen ein Unter-        ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme\nnehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs-         einer Gefahr im Verzuge geführt haben.\nvereinigung ein Verwaltungsverfahren (§§ 51 bis 58)\noder ein Bußgeldverfahren (§§ 81 bis 85) ein oder              (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nführt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es\ngleichzeitig die örthch zuständige oberste Landes-          deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nbehörde.                                                    § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\n(2) Leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein          Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nUnternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder            über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nBerufsvereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeld-\nverfahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so            (6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die\nbenachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.       oberste Landesbehörde fordern die Auskunft durch\nschriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt\n(3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an          fordert sie durch Beschluß an. Darin sind die Rechts-\ndas Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44              grundlage, der Gegenstand und der Zweck des Aus-\nAbs. 1 Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartell-           kunftsverlangens anzugeben und eine angemessene\namtes begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine          Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.\nSache an die oberste Landesbehörde abzugeben,\nwenn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der              (7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die\nobersten Landesbehörde begründet ist.                       oberste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch\nschriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt\n§ 46                          ordnet sie durch Beschluß mit Zustimmung des Präsi-\ndenten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechts-\n(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz         grundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung an-\nder Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-             zugeben.\nderlich ist, kann die Kartellbehörde\n(8) Die bei der Kartellbehörde beschäftigten oder\n1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\nvon ihr beauftragten Personen haben vorbehaltlich\nnehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Ver-         der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige\nhältnisse verlangen;\nvon Gesetzwidrigkeiten mit Ausnahme der in Ab-\n2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unter-             satz 9 genannten über die durch Auskünfte nach\nnehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten          Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Ab-\ndie geschäftlichen Unterlagen einsehen und              satz 1 Nr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen\nprüfen;                                                Stillschweigen zu bewahren und sich der Ver-","Nr.  :rn       Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                         885\n\\N(:rltilHJ     der lii<.·1lwi zu ilirr:r Kt•nnlnis 9elangten      Befähigung zum Richteramt oder zum höherc~n Ver-\n~(•c;cl1iil !~;- 1111d                 nmisse zu enthalten,       waltungsdienst haben; die Vorsitzenden sollen in\ndt.l('h vvenn si(' 11id1I. 111Pllr irn Di(:nsl sin(l. Dcts gleiche  der Regel die Befähigung zum Richteramt haben.\n~J i H fii r l1(:rsmw11, d i(~ du rc!J d iensl.l iche Bericht-\nnsl.<1 Llu1HJ l<<'rrnl.nis von den der Sdnveigepflicht                  (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen\nun !{>rl ieqt'IHl<:n Tt1 I~ .. 1dwn c•rl1<11 t c:11. Zus<Jrnmenfas- nicht Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes\nsu nqen von /\\11qdlH~11 111elrn,r<'r /\\uskunftspflichtiger,         oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines\ncius de1w11 di<• AtHJillH'll ,:inz<•lrH'r /\\uskunftspflichti-       Kartells oder einer Wirtschafts- oder Beruf svereini-\nqer wecler unmi!Jelb,ir noch rnittelbi.lr zu ersehen\ngung s(~in.\nsind, unterlie{Jen nicht der Schwe.i9epf1icht; das                                            § 49\ngleiche 9ilt fiir n,~wlmiss(' von Maßnahmen nach\nSoweit der Bundesminister für Wirtschaft dem\n/\\bsc:1tz 1 Nr. 2.\nBundeskartellamt allgemeine Weisungen für den\n(9) Die durch 1\\11skünfl.e ndch Absdtz l Nr. l und             Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach\n3 oder Maßnahmen nc1ch /\\ h.'irdz i Nr. 2 erlangten                 diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im\nKenntnisse und lJnterlil9en dürfen n.icht für ein Be-               Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nsteuerungsverfall r<.!11 ci nscb l ießl ich eines Steuerstraf-\nverfahrens oder ein Verfill1ren wegen Devisen-                                                § 50\nzuwiderhandlungen verwcndc!t werden. Die Vor-\nschriften der §§ 175, l 79, 188 Abs. 1 und des § 189                   (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jährlich\nder Reichsc1bgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs-                 einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die\ngesetzbl. l S. 161) über Beistcmds- und Anzeigepflich-              Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.\nten qegenüber den Finanzümtern gelten insoweit                      In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des\nnicht.                                                              Bundesministers für Wirtschaft nach § 49 aufzuneh-\nmen. In den Bericht sind ferner die nach § 23 an-\n§ 47\ngezeigten Zusammenschlüsse aufzunehmen, soweit\n(l) Wer die ihm nach § 46 Abs. 8 obliegende Ver-               sie nach § 10 Abs. 1 im Bundesanzeiger bekannt-\npflichtung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu                gemacht worden sind. Es veröffentlicht ferner fort-\nsechs Monaten und mit c;eldstrafe oder mit einer                    laufend seine Verwaltungsgrundsätze.\ndieser Strafen bestraft.\n(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der\n(2) Hcmdelt der Täter gegen Entgelt oder in der                Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit\nAbsicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri-                 ihrer Stellungnahme zu.\ngen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf\nGeldstrafe erkannt wPrden.                                                               Vierter Teil\n(3) Die Absätze l und 2 gelten nur, soweit nicht                                     Verfahren\nin anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-\nrJedroht ist.                                                                          Erster Abschnitt\n(4)  Die Strafverfol~Jung tritt im Falle des Ab-                                Verwaltungssachen\ns<1tzes 1 nur auf Antrag des Verletzten ein.\nI. Verfahren vor den Kartellbehörden\nZ weiter Abschnitt                                                   § 51\nBundPskart<:~llamt                            (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von\nAmts wegen oder auf Antrag ein.\n§ 48                                  (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde\n(1) Als selbstündige Bundesobt!rbehörde wird ein               sind beteiligt,\nBundeskc1rtellmnl. mit dem Sitz in Berlin errichtet. Es             1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt\nge:~hört zurn Geschüftsbereich des Bundesministers                      hat;\nfür Wirtschaft.                                                     2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufs-\n(2) Die Entscheidun~JEn des Bundeskartellamtes                     vereinigungen, gegen die sich das Verfahren\nwerden von den Beschlußabteilungen getroffen, die                       richtet;\nnach Bestimmun~J des Bundesministers für Wirt-                      3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die betrof-\nschaft gebildet werden. Im übrigen regelt der Präsi-                    fenen Unternehmen und Vereinigungen von Un-\ndent die Verteilung und den Gang der Geschäfte des                      ternehmen;\nBundeskarte1lamtes durch eine Geschäftsordnung;                     4. Personen und Personenvereinigungen, deren In-\nsie bedarf der Bestäti9ung durch den Bundesminister                     teressen durch die Entscheidung erheblich berührt\nfür Wirtschaft.                                                         werden und die die Kartellbehörde auf ihren An-\n(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Be-                 trag zu dem Verfahren beigeladen hat;\nsetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.                 5. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 auch\n(4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Be-                     der Veräußerer.\nschlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit                         (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden\nsein. Die Vorsitzenden und die Beisitzer müssen die                 ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.","886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil l\n§ 52                             (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um\n(1) Mc1d1l ()in BPLeiligLcr die örtliche oder sachliche\ndie Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die\nlJn:1.uslü11digkcil der KiJrtellbchörde geltend, so kann     Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsge-\ndie Kilrlellbch<irde über die Zuständigkeit vorab            mäßen Aussage für notwendig erachtet. Uber die\nBeeidigung entscheidet das Gericht.\nentscheiden. Die Verfü~Jun~J k.:rnn selbständig mit der\nßeschwcrdc anqefochlen W<)nlen; die Beschwerde\nhat dllfschiebcndc Wirkung.                                                             § 55\n(2) l laL ein Bctcili~JLer die örtliche oder sachliche      (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als\nlJ nzuslä nd i~Jkeit der Kdrtellbehörde nicht geltend        Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein\ngen1dchl, so kirnn eine Beschwerde nicht darauf ge-          können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist\nstützt werden, ddß die Kcul.ellbehörde ihre Zustän-          dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzu-\ndiukeil mil Unrecht <111ge11ornmen hat.                      machen.\n(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen\n§ .S]                         die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in\ndessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist,\n(1)   Die K<1rl.ellllc~liörcle hdt den Beteiligten Ge-    nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder\nlegenlwit zur SLellu11gnah1ne zu geben und sie auf           der davon Betroffene noch ein erwachsener Ange-\nAntrag <)ines Beteiliqten zu einer mündlichen Ver-           höriger anwesend war oder wenn der Betroffene\nhandlung zu ldden.                                           und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener\n(2) Vertrelern der von dem Verfahren berührten           Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlag-\nWirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeig-          nahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.\nneteri Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.              (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme\n(3) In den Fä1Jen des § 22 entscheidet die Kartell-       jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.\nbehörde auf Grund öffentlicher mündlicher Verhand-           Hierüber ist er zu belehren. Uber den Antrag ent-\nlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne           scheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.\nmündliche Verhandlung entschieden werden. Auf                   (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die\nAntrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist             Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311 a\nfür die Verhandlung oder für einen Teil davon die            der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.\nOffentlichkeit c1uszuschließen, wenn sie eine Gefähr-\ndung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der\nStaatssicherheit, oder die Gefährdung eines wich-                                       § 56\ntigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen             Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-\nläßt. In den Fällen der §§ 24 und 24 a sind im Ver-          scheidung über\nfahren vor dem Bundesminister für Wirtschaft die\nSätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                       1. eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nAbs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3, § 21 oder § 24 Abs. 3,\nihre Verlängerung nach § 11 Abs. 2, ~hren Wider-\n§ 54                              ruf oder ihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen             2. eine Erlaubnis nach § 14,\nführen und alle Beweise erheben, die erforderlich            3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17\nsind.                                                            Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 und\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen                  Abs. 5 bis 7, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3,\nund Sachverständige sind § 37-2 Abs. 1, §§ 376, 377,             § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a\n380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. l, §§ 401, 402,          Abs. 2 oder § 104 Abs. 2\n404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung         einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Rege-\nsinngemäß anzuwenden; lldft darf nicht verhängt\nlung eines einstweiligen Zustandes treffen.\nwerden. Für die Entscheidung über die Beschwerde\nist das Oberlandesgericht zuständig.\n§ 57\n(3) Uber     die Aussagen der Zeugen soll eine\nNiederschrift aufgenommen werden, die von dem                   (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be-\nermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn           gründen. Sie sind mit der Begründung und einer\nein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem            Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Be-\nzu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und        teiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszu-\nTag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir-              stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\nkenden und Beteiligten ersehen lassen.                       S. 379) zuzustellen. Verfügungen, die in Verfahren\nnach den §§ 22 bis 24 a gegenüber einem Unterneh-\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-\nmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses\nmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vor-           Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde demje-\nzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken\nnigen zu, den das Unternehmen dem Bundeskartell-\nund von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt\namt als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.\ndie Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.\nHat das Unternehmen einen Zustellungsbevollmäch-\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen               tigten nicht benannt, so stellt die Kartellbehörde die\nsind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent-               Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesan-\nsprechend anzuwenden.                                        zeiger zu.","Nr. :rn    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                            887\n(2) Sowcil <:i11 VerliJhren nicht mit einer Verfü-                                   § 63\nnung abgcschloss('.ll wird, die den Beteiligten nach\n(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Be-\nsoweit durch die angefochtene Verfügung\nend igu11~1 den l3(•1ci I iqlcn schrifll ich mitzuteilen.\n1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder § 24\nAbs. 5 widerrufen, zurückgenommen oder geän-\n§ 58                                dert, oder\nVerfü~Jllll9(:n der KcJrlellb(•hörde,                     2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17\n1. durch die ein Antra~J auf Erteilung einer Erlaub-              Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 5, §§ 27,\nnis für Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4,              31 Abs. 3, §§ 37a, 38 Abs. 3, § 102 Abs. 2 oder 3,\n5 Abs. 2 und :3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeich-              § 102 a Abs. 2 oder § 104 Abs. 2 getroffen wird.\nneten Art oder auf Eintragung einer Wettbe-                  (2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis\nwerbsregE-'.1 abgelehnt wird,                            nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anordnung\n2. die eirn~n Widerspruch der Kartellbehörde nach             nach § 56 getroffen wurde, angefochten, so kann das\n§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. ;3 oder § Sb          Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene\nAbs. 2 enthalten,                                        Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß\ndes Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer\n3. die eine unanfechtbar gewordene Untersagung\nSicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jeder-\nnach § 24 Abs. 2 Satz l, eine Erlaubnis nach § 24\nzeit aufgehoben oder geändert werden.\nAbs. 3, deren Ablehnung, Änderung, Widerruf\noder Rücknahme enthalten oder die nach § 24                 (3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor\nAbs. 6 oder 7 ergehen,                                   dem Beschwerdegericht.\n4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. l und 2, § 17 Abs. 1,\n§ 63 a\n§§ 18, 22 Abs. 5, §§ 27, 38 Abs. 3, § 38a Abs. 3\noder 6, § 102 Abs. 2 und 3, § 102 a oder § 104              (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des\nAbs. 2 ergehen,                                          § 63 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung\nanordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder\nsind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste               im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ge-\nLandesbehörde entschieden hat, auch in einem amt-\nboten ist.\nlichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzu-\nmachen.                                                          (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor\nder Einreichung der Beschwerde getroffen werden.\n§§ 59 bis 61                          (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die\n(weggefallen)                         aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder-\nherstellen, wenn\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-\nII. Beschwerde                              satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr\nvorliegen oder\n§ 62                           2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an-\n(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die                gefochtenen Verfügung bestehen oder\nBeschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tat-              3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbil-\nsachen und Beweismittel gestützt werden.                           lige, nicht durch überwiegende öffentliche Inter-\nessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor\nder Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und               In den Fällen, in denen die Beschwerde keine auf-\n3) zu.                                                        schiebende Wirkung hat, kann das Beschwerdege-\nricht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz\n(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlas-            oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen\nsung einer beantragten Verfügung der Kartellbe-               des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.\nhörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragstel-\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 ist im Falle\nler ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung\neiner Anordnung nach Absatz 2 schon vor Ein-\ngilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag\nreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf\nauf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden\ndie der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller\nGrund in angemessener Frist nicht beschieden hat.\nglaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt\nDie Unterlassung {st dann einer Ablehnung gleich-\nder Entscheidung schon vollzogen, kann das Ge-\nzuachten.\nricht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen.\n(4) Uber die Beschwerde entscheidet ausschließ-            Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige           kann von der Leistung einer Sicherheit oder von\nOberlandesgericht, in den Fällen der §§ 24 und 24 a           anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie\nausschließlich das für den Sitz des Bundeskartell-            kann auch befristet werden.\namtes zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch                 (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 kön-\ndann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfü-              nen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. So-\ngung des Bundesministers für Wirtschaft richtet.              weit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie\n§ 36 der Zivilprozeßordnung q ilt entsprechend.               unanfechtbar.","888                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 64                             richt zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-\nWird <·i11c Verfiigung, durch die eine Erlaubnis ge-         ten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich\nniJß § 14 crtci lt wurde, nc1ch ihrer Anfechtung ab-             durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.\ngeündert oder .:rnfw~hoben, so haben die Beteiligten,               (2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit\ncl ie utlf Crund der an~Jefochtencn Verfügung Maß-               schriftlicher Vollmacht versehenen öffentlich bestell-\nnahmen getroffen haben, dcrn Betroffenen den dar-                ten Wirtschaftsprüfer oder anderen sachkundigen\naus cnlslandcnen Schade11 zu ersetzen. Der Entschä-              Personen das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2\ncl i~Jungsanspruch verji:ihrt in sechs Monaten seit der          der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzu-\nZustellung der endgülti~Jen Enlscheidung an den Be-              wenden.\ntroffenen.\n§ 68\n§ (i5\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die\n(1) Die Beschw(!rde ist binnen einer Frist von               Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit\neinem Monat bei der KML<dlbehörde, deren Ver-                    Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche\nfü~Jllll~J   c1ngdochlen wird, schriftlich einzureichen.         Verhandlung entschieden werden.\nDie Prist beginnt mit. der Zustellung der Verfügung\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-\nder Kartellbebördc. Wird in den Füllen des § 24\ntermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht er-\nJ\\bs. 2 Anlrng auf Erleilu11g einer Erlaubnis nach\nschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl\n§ 24 J\\bs. 3 gestellt, so be~Jinnt die Frist für die Be-\nin der Sache verhandelt und entschieden werden.\nsdiwerde ~~(~qen die Verfüqunq des Bundeskartell-•\namles nach § 24 J\\bs. 2 S,Jtz 1 mit der Zustellung der\nVPrfii9ung cles Buncksrninislc·rs für Wirtschaft nach                                      § 69\n§ 24 Abs. 3. Es qenüql, wenn die Beschwerde inner-                  (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-\nJwlb der Frisl twi dern ß<:sdiwerd<·~iericht eingeht.            halt von Amts wegen.\n(2) Er~whl auf ein<~n Anlril<J k<::ine Verfügung(§ 62          (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\nAbs. 3 S,llz 2), so isl die F\\('schwenJe an keine Frist          Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,\nqelrn nden.                                                      sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch-\n(3) Dit: Bc'.;chwcnl<' isl ;,u IH:~Jründen. Die Frist für    liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststel-\ndi<! Beschwcrdebc:qri11l<lunq bdri.igt einen Monat; sie          lung und Beurteilung des SachvE::rhalts wesentlichen\nbeq i rml rn it der Ein leq unq der Beschwerde und kann          Erklärungen abgegeben vverden.\nilllf A ntraq von <lem Vorsi lz<!nden des Beschwerde-               (3) Das Beschwerdegerich L kann den Beteiligten\ngerichts verlJn~Jerl werden.                                     aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden\nFrist über aufklärungsbedürfüge Punkte zu äußern,\n(4) Die I-3<:schwcrdebewündung muß enthalten\nBeweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen be-\n1. die ErklLirung, inwieweit die Verfügung angefoch-             findliche Urkunden sowie andere Beweismittel vor-\nten und ihre J\\b~inclerung oder Aufhebung bean-            zulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage\ntrngt wird,                                                der Sache ohne Berücksichtigung der nicht bei-\n2. die Angabe der Tc1tsachen und Beweismittel, auf               gebrachten Beweismittel entschieden werden.\ndie sich die Beschwerde slützl.\n(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde-                                          § 70\nbegründung müssen durch einen bei einem deut-                       (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeich-              schluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis\nnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartell-           des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. Der Be-\nbehörden.                                                        schluß darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge-\n§ 66                             stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern\nkonnten.\n(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht\nsind beteiligt                                                      (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der\nKartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so\nl. der Bcschwerdcfülner,\nhebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch\n2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten               Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so\nwird,                                                      spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, daß\n3. Persorwn und Personenvereinigungen, deren In-                 die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder\nlen_,ssen durch die En Lsclwidung erheblich berührt        unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdefüh-\nwe:rden nnd die die Kmtcllbchörde auf ihren An-            rer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung\nlTdiJ Zll dc>m Verfdhrcm rwigeladen hat.                   hat.\n(3) Hält dc1s Beschwerdegericht die Ablehnung\n(2) Richtei ~,ich die Bc'.. -,d1w(~rde gerJ<:n eine Verfü-\n1\noder Unterlassung der Verfügung für unzulässig\n~J unq ci ncr olwr:.;I f!tl L,irl(l<,sfwhürde, ist auch das\noder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung\nBun<k,,.;kiit!(:lldml ,111 dem V<~rf<1l1ren bdc,iligt.\nder Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung\nvorzunehmen.\n§ 67\n(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder\n(J} Vor d<,ni Beschwe:rd<!qerichl: müssen die Be-            unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem\nteili~Jten ~;ich durch einen bei einem deutschen Ge-             Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbe-","l'J r. :rn Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                          889\nso1Hler<' wc~n 11 si(~ d ic\\ qc~sdl'.1 idwn Grenzen des Er-       (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nnwssens ii lwr~;chri IJc~ll odc)r durch die Ermcssensent-\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nsclwid unq Sinn und Zweck cl ieses Gesetzes verletzt\nzu entscheiden ist oder\nhat. Die Würdi~Jllll~J der qesdmtwirtsc;haftlichen Lage\nund EnLwicklun~J ist hierlwi der Nachprüfung des              2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\nc;erichts entzorJc\\11.                                             einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\ndung des Bundesgerichtshofes erfordert.\n(5) Der Beschluß ist zu be~Jründen und mit einer\nRechtsm i11.<~lbelehni 119 den Betc~il igten zuzustellen.         (3) Uber die Zulassung oder Nichtzulassung der\nRechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-\nlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu\n§ 71                            begründen.\n(1) Die in § füi Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be-            (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\nzeichneten ßeteiliqten können die Akten des Ge-               schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerde-\nrichts einsehen und sich durch. die Geschäftsstelle            gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden\nilllf ihre Kosten A uslertiqun~.ien, Auszüge und Ab-          Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nschriften erteilen lassen. § 299 .Abs. :1 der Zivil-\n1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\nprozeßordnun9 9i1L enLspredwnd.\nmäßig besetzt war,\n(2) Einsieht in Vorc1kLPn, Beink l.en, Gutachten und      2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt\nAuskünfte ist ntu mit 7.uslirnmunq der Stellen zu-                 hat, der von der Ausübung des Richteramtes\nlässig, denen Cl ie Aktc!11 ~Jehiiren oder die die Auße-           kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-\nrun9 ein9t~holt haben. Die Kdrtellbehörde hat die                  sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt\nZustimmm1r1 zur Einsicht in die ihr gehörigen Unter-               war,\nlagen zu vcrsdgc)n, soweit dic!s 1rns wichtigen Grün-\n3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör ver-\nden, insbc~mndere zur W <1hrung von Fabrikations-,\nsagt war,\nBetriebs- oder GeschiHtsiJchcirnnissen geboten ist.\nWird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,          4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach\ndürfen diese Untcrli.l9cn der Entscheidung nur inso-               Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er\nweit zuqrunde gelc~Jt werden, als ihr Inhalt vor-                  nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich\ngetragen worden ist.                                               oder stillschweigend zugestimmt hat,\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-\n(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteilig-\nlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-\nten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des\nschriften über die Offentlichkeit des Verfahrens\nVerfügungsberechti~Jten Akteneinsicht in gleichem                  verletzt worden sind, oder\nUmfang gewähren.\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-\n§ 72                                 sehen ist.\nIm Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend                                         § 74\nl. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichts-              (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde\nverfassungsgesetzes über Offentlichkeit, Sitzungs-       kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde\npolizei, Geriditsspracbe, Beratung und Abstim-           angefochten werden.\nmung;                                                        (2) Uber die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-\n2. die Vorschriften der Ziv ilprozeßordnung über              det der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu be-\nAusschließung und Ablehnung eines Richters,              gründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche\nüber Prozeßbevollrnüchtigte und Beistände, über          Verhandlung ergehen.\ndie Zustellung von Amts wcgc~n, über Ladungen,               (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen\nTermine und Fristen, über die Anordnung des              einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem\npersönlichen Erscheinens der Parteien, über die          Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit\nVerbindung mehrerer Prozesse, über die Erledi-           der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.\ngung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises\nsowie über die sonstigen Arten des Beweisverfah-             (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die\n§ 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und\nrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung einer Frist.                  Abs. 5, §§ 66, 67 Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses\nGesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes über die Beratung und Abstim-\nmung entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-\nIII. Rechtsbeschwerde                        ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,\n§ 73\nso wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit\n(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-            der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-\nschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechts-            hofes rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zu-\nbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn                gelassen, so beginnt mit der Zustellung des Be-\ndas Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zuge-               schlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Be-\nlassen hat.                                                    schwerdefrist.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 7:i                                                             § 79\n(l) Di<~ lfrchtshcsd1wcrdc sldll der Kartellbehörde                  In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte~\nsow i (' <k'.ll ,rn1 B<)sci1 W()r<l<·v<·rf ,d1rcn Beteiligten zu.     wird nach § 65 folgender § 65a eingefügt:\n(2) Die! R<~dilslwschwcrde kann nur darauf ge-                                                  ,,§ 65a\nstülzl. werden, dctf:I die Enl.sdwidung auf einer Ver-\nletzunq des Cc!set,1,cs twruhl; die §§ 550, 551 Nr. 1                    Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\nbis 3, 5 bis 7 dt'r Zivilprozef:lordnung gelten entspre-                                     beschränkungen\nchc11d. Die Rcd1tsbeschwcnh! ki.!nn nicht darauf ge-                     Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-\nstützl werden, dc1ß die KMl.cllbehörde unter Verlet-                  deverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\nzunq des § 44 ihre~ ZusUi11di~Jkeit mil Unrecht ange-                 beschränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-\nnommen lldt.                                                          schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist                    § 11 Abs. 1 Satz 2.\"\nvon einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-\ngericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustel-                                                § 80\nlung der angefochtenen Entscheidung.\n(1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kar-\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange-                  tellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch\nfochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen                       Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nFeststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf                      rates bedarf.\ndiese Feststellungen zulässige und begründete\nRechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.                                 (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden\nGebühren zur Deckung der Verwaltungskosten er-\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen                    hoben. Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige\ndie § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und                 Handlungen)\nAbs. 5, §§ 66 bis 68, 70 bis 72 entsprechend. Für den\n1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in Verbin-\nErlaß einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerde-\ndung mit § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 103 Abs. 3 - ,\ngericht zuständig.\n§ 24a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 99 Abs. 4,\n§ 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 5 in Ver-\nbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 3, sowie § 102a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung\nIV. Gemeinsame Bestimmungen\nmit Satz 1;\n2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4, §§ 4,\n§ 7b\n5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8, 11, 12,\nFähig, am Verfcthren vor der Kartellbehörde, am                          14, 17, 18, 20 bis 22, 24, 24a, 27, 28, 31, 37a, 38\nBeschwerdeverfi:thren und am Rechtsbeschwerdever-                           Abs. 3, § 38a Abs. 3 und 6, §§ 56, 91, 102, 102a\nfahren beteiligt zu sc~in, sind außer natürlichen und                      Abs. 2, §§ 104 und 105;\njuristischen Personen auch nichlrechtsfähige Per-\nsonenverei nigunq(!n.                                                 3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kar-\ntellbehörde oder aus den bei ihr geführten Regi-\nstern.\n§ 77\nDaneben #erden als Auslagen die Kosten der öf-\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-                    fentlichen Bekanntmachungen erhoben. Die Gebühr\nverfahren kann das Gericht anordnen, daß die                          für Amtshandlungen auf Grund des § 6 Abs. 2 ent-\nKosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der                    fällt, wenn die Kartellbehörde für den Vertrag oder\nAngelegenheit notwendig waren, von einem Betei-\nBeschluß bereits eine Ermächtigung nach § 6 Abs. 4\nligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn\nerteilt hat. In den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbin-\ndies der BillirJkeit entspricht. Hat ein Beteiligter\ndung mit § 11 Abs. 4 Nr. 1 wird die Gebühr nur bei\nKost(~n durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder\ndurch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die                   erfolglosem Antrag erhoben. Auf die Gebühr für die\nKosten aufzuerle9en. Im übrigen gelten die Vor-                       Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 24\nschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-                     Abs. 2 Satz 1 ist die Gebühr für die Anmeldung des\nfestsetzunqsverfdhren und die Zwangsvollstreckung                     Zusammenschlusses nach § 24a Abs. 1 anzurechnen.\naus Kostenfeslselzunqsbeschlüsscm entsprechend.\n(3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach\ndem personellen und sachlichen Aufwand der Kar-\n§ 7B                               tellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaft-\nlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebühren-\nFür die Gebühren und Ausla.~1en im Beschwerde-\npflichtigen Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen\nverfdhren und im Rechlsbesd.1werdeverfahren gelten\njedoch nicht übersteigen\ndie Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nentsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die                         1. 50 000 DM in den Fällen der §§ 24 und 24 a;\nUrteilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Be-                              2. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und\nschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschrif-                           3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22 Abs. 5;\nten für die Berufungsinstanz, die Gebühren im\nRechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften                         3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3;\nfür die Revisionsinstanz.                                               4. 7 500 DM in den Fällen der§§ Sa und Sb;","J'-,j r. '.fö 'fäg der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                           891\n5. 5000DM in den Fi..illen des §6 Abs. 1, § 17                   (7) Gebührenschuldner ist\nAbs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer\nAbs. 3, § 3Bc1 Abs. 3 und 6, § 99 Abs. 3 Satz 1,\neine Anmeldung eingereicht hat;\n§ 102 Abs. 2, § 102a Abs. 2 und§ 104;\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer\n6. 2 500 DM in den Fctllen des § 5 Abs. 1, § 27\ndurch einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbe-\nAbs. 1, §§ 37a, 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1               hörde veranlaßt hat oder derjenige, gegen den\nSatz 5 in Verbindung mit Satz 2, auch in Ver-\neine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;\nbindung mit Absatz 3, § 102a Abs. 1 Satz 3 und\n§ 103 Abs. 3;                                            3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer\n7. 1 250 DM in den Fi:illen des § 38 Abs. 2 Nr. 2                 die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;\nund 3;                                                   4. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit\n8. 1 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit                   § 11 Abs. 5 Nr. 1 das auf Anordnung der Kartell-\nes sich in (~ntsprechender Anwendung dieser                   behörde aufgenommene Unternehmen, wenn die\nVorschrift um Preisempfehlungen handelt;                      Verfügung ergeht.\n9. 500 DM in den Fällen des § 5              Abs. 4,  §  91  Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der\nAbs. 1;                                                  Gebühren durch eine vor der Kartellbehörde abge-\n10. 250 DM in de1t fällen des § 99 Abs. 4 Satz 2;             gebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen\nhat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen\n11. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften          kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner\n(Absatz 2 Nr. J);                                        haften als Gesamtschuldner.\n12. a) in den Fctllen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27\n(8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren ver-\nAbs. 3 den Betrag für die Erteilung der Er-\njährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung.\nlaubnis oder die Anordnung der Aufnahme\nDer Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt\n(Nr. 2 und 6),\nin vier Jahren nach ihrer Entstehung.\nb) in den fällen der §§ 12 und 104 den Betrag\nfür die Anmeldung (Nr. 3 bis 6) und 250 DM                (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfür Verfügungen in bezug auf Verträge oder            Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nBeschlüsse der in § l 00 Abs. 1 und 7 bezeich-        rates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung\nneten Art,                                            der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchfüh-\nc) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom Hun-            rung der Vorschriften der Absätze 2 bis 7 sowie die\ndert des Wertes der Sicherheit,                      Erstattung der Auslagen für die in den §§ 10, 32 und\n58 bezeichneten Bekanntmachungen zu regeln. Sie\nd) im Falle des § 31 Abs. 3 den Betrag für die\nkann dabei auch Vorschriften über die Kostenbe-\nEntscheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5),\nfreiung von juristischen Personen des öffentlichen\ne) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der Ge-            Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten-\nbühr in d<:~r Hauptsache.                             erhebung treffen.\nIst der personelle oder sachliche Aufwand der\n(10) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,\nKartellbehörde unter Berücksichtigung des wirt-\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird\nschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Hand-\ndas Nähere über die Erstattung der durch das Ver-\nlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die\nfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten\nGebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Aus\nnach den Grundsätzen des§ 77 bestimmt.\nGründen der Billigkeit kann die unter Berücksichti-\ngung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf\nein Zehntel ermäßigt werden.\n(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-                               Zweiter Abschnitt\nhandlungen oder gleichartiger Anmeldungen dessel-\nben Gebührenschuldners können Pauschgebühren-                                     Bußgeldverfahren\nsätze, die den geringen Umfang des Verwaltungs-\naufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.                                              § 81\n(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden                        Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39\nist die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n1. für mündliche uncl schriftliche Auskünfte und An-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die\nregungen;\nnach § 44 zuständige Kartellbehörde.\n2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nentstanden wi:iren;\n3. in den Fällen des § 24 Abs. 3, wenn die vorange-                                        § 82\ngangene Verfügung des Bundeskartellamtes nach                  (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-\n§ 24 Abs. 2 Satz 1 aufgehoben worden ist.                  nungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 entscheidet das\n(6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor                    Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige\ndarüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Ge-             Kartellbehörde ihren Sitz hat.\nbühr zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn eine An-                (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Be-\nmeldung innerhalb von drei Monaten nach Eingang                setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vor-\nbei der Kartellbehörde zurückgenommen wird.                    sitzenden.","B92                                   Buncfosgesc~tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ :n                                  (3) Die Parteien können sich vor den nach den\nAbsätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch\nUbcr die Rr~cht.sbcscbwcrde (§ 79 des Gesetzes\nRechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht\nüber Ordm1ngswidrigkeiten) entscheidet der Bundes-\nzugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die\ngerichtshof. Bebt er cl ie angef ochtE!ne Entscheidung\nRegelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören\nauf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so ver-\nwürde.\nweist er die Sache an <las Oberlandesgericht, dessen\n§ 90\nEntscheidung aufgehobPn wird, zurück.\n(1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle\n§ 84                               Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder\naus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen er-\nIm Wiedernufnahmeverfohren gegen den Bußgeld-              geben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem Bundes-\nbescheid der Kartellbehünfo (§ 85 Abs. 4 des Ge-             kartellamt auf Verlangen Abschriften von allen\nsetzes über OrdnungswidrirJkeiten) entscheidet das           Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Ent-\nnach § 82 zusUindige Ger ich L                               scheidungen zu übersenden.\n§ 85                                  (2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann,\nwenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interes-\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden\nses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern\ngerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes\ndes Bundeskartellamtes und, wenn der Rechtsstreit\nüber Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach\neines der in § 102 bezeichneten Unternehmen be-\n§ 82 zusUind igen Gericht erlassen.\ntrifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen\n§§ 86 und 86a                           Aufsichtsbehörde einen Vertreter bestellen, der be-\nfugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzu-\n(weg~Jef ctllen)                        geben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,\nden Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen\nzu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und\nDritter Abschnitt                          Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten                   des Vertreters sind den Parteien von dem Gericht\nmitzuteilen.\n§ 87                                  (3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht\nüber das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im\n(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die si'ch\nRahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2\naus diesem Ge,setz oder aus Kartellverträgen und aus\ndie oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundes-\nKartel1beschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf\nkartellamtes.\nden Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte\nausschließlich zuständig.                                        (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nRechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach\n(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im        § 16 gebundenen Preises gegenüber einem gebun-\nSinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungs-             denen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen\ngesetzes.                                                    zum Gegenstand haben.\n§ 88\n§ 91\nMit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kar-\ntellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann            (1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitig-\ndie Klage wegen eines anderen Anspruchs verbun-              keiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den\nden werden, wenn dieser im rechtlichen oder un-               §§ 1 bis Sb, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1a bis 4, §§ 100,\nmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem             102, 102a und 103 bezeichneten Art oder aus An-\nAnspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen            sprüchen im Sinne des § 35 sind nichtig, wenn sie\nGericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann,          nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzel-\nwenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs               falle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht\neine ausschließliche Zustdndigkeit gegeben ist.              eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu\nverlangen. Schiedsverträge über künftige Rechts-\n§ 89                               streitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,              in § 6 bezeichneten Art, die nicht jedem Beteiligten\ndurch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitig-           das Recht geben, im Einzelfall statt der Entscheidung\nkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Land-           durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das\ngerichte zuständig sind, einem Landgericht für die           ordentliche Gericht zu verlangen, sind unwirksam,\nBezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn               soweit nicht die Kartellbehörde auf Antrag eine Er-\neine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in              laubnis erteilt.\nKartellsachen, insbesondere der Sicherung einer ein-             (2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstreitig-\nheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-         keiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge ab-\nregierungen können die Ermctchtigunq auf die Lan-            geschlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der\ndesjustizverwaltungen übertrcigen.                            Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\n(2) Durch SlaatsvertrJqe zwischen Ländern kann                (3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahr-\ndie Zuständigkeit eines Lrndgerichtes für einzelne            nehmung von Urheberrechten und verwandten\nBezirke oder das qesarnte c;ebiet mehrerer Länder             Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesge-\nbegründet werden.                                             setzbl. I S. 1294) bleibt unberührt.","Tdg der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974\nV i l' r ll' r   ;\\ h s eh n i lt                     (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der §§ Ll2 u.ncl\n136 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeld„\n( ~<'.llll' i 11 ~;il IJH'  lk.s li rn rnungen\nsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als\nZivilsenat.\n§ 92                                                           § 96\nBc:i de11 Obl rl<11](l<:.c;q( 1idl!Pr1 wird <:in Kartellsenat\n1                   1\n(1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur\nqchildl'I. Lr <'nlscll<'idd iil)('r die jhrn ~Jemäß § 54                    Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.\nJ\\ bs. 2 S<1tz 2, § fi2 !\\ bs. 4, §§ 82, 84 und 85 zuge-\nwiese1w11 Rechl'.;s<1d1c11 sowi<' über die Berufung                            (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\nuegen Endu rt<>i 1<! u11d d il' B( scll wenle fJegen sonstige\n1\nganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die\nEntsdwidu11qP11 der 11<1d1 dl!ll §§ 87, 89 zusUindigen                       nach diesem Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht\nLindqerich 1<:.                                                              das Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach\ndiesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte\n§ 9]                                auszusetzen. Wer an einem solchen Rechtsstreit be-\nteiligt ist, kann die von dem Gericht für erforderlich\n(l) Sind in <·111<·111 Lt11](lc 111elin~re Oberlandesge-                 erachteten Entscheidungen bei den dafür zuständi-\nrichte errid11e1, so kii1111<'11 di(' Rechtssachen, für die                  gen Stellen beantragen.\nndcb § ;:;4 A hs. ~ Sc1 l.z '2, § (i2 Abs. 4, §§ 82, 84 und\n85 c1usschlid)lich die Oh<·rldtHlPs~Jerichte zuständig\nsind, von den LiindcsrE'(Jicrungen durch Rechtsver-                                                     § 97\nordnung c•i rwni orli~r Pi 11 iqc~n der Oberlandesgerichte                                         (aufgehoben)\noder dem OIH! 1·s1 C'11 Li 11dt!SlWricht zugewiesen wer-\nden, WC!llll <'.j1w soldic ZusilrnnH~nidsstmg der Rechts-\npfle9e in K ,n!t~ 11 sc1 < lw, i, i 11 s besondere der Sicherung\nFünfter Teil\neiner ein heitl ichPn H.(~ch I sprech ung, d ic.>,nlich ist. Die\nLandesre~J iertlllfWll kö,i 1w11 die Ennächtigung auf die                             Anwendungsbereich des Gesetzes\nLrndesj ust izv<• rw <1 I LtmqPn ülwrt ragen.\n§ 98\n(2) Durch Stc1c11 SV('rl r~ige zwischen Ländern kann\ndie Zusli::incligkeil eines Olwrlamlesgerichts oder                            (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Un-\nObersten LmdescJC'.tichts für einzelne Bezirke oder                         ternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der\ndas gesamte CebiPt mehrerer Länder begründet                                öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet\nwerden.                                                                     oder betrieben werden, soweit in den §§ 99 bis 103\nnichts anderes bestimmt wird.\n§ 94                                   (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-\n§ 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-                        bewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich\nscheidung über die Berufung gegen Endurteile und                            dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb\ndie Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der                            des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt wer-\nnach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89                           den.\nAbs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                                                                     § 99\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\n§ 95                                Verträge der Deutschen Bundespost einschließlich\nder Landespostdirektion Berlin, der Deut.sehen Bun-\n(1) Beim Bundes~Jerichtshof wird ein Kartellsenat\ndesbahn, anderer Schienenbahnen des öffentlichen\ngebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:                        Verkehrs und von Unternehmen, die sich mit der\n1. in Verwt1ltungssachen                                                    Beförderung und der Besorgung der Beförderung\nüber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen                         von Gütern und Personen befassen, sowie auf Be-\nder Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die                        schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen\nNichtzulassungsbeschwerde (§ 74);                                      dieser Unternehmen über Verkehrsleistungen und\n-nebenleistungen, wenn und soweit die auf diesen\n2. in Bußgeldverfahren\nVerträgen, Beschlüssen und Empfehlungen beruhen-\nüber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen                         den Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder\nder Oberlandes~Jerichte (§ 83);                                        Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes\n3. in bürgerlichE::~n Rechtsstreitigkeiten, die sich aus                    oder einer Rechtsverordnung festgesetzt oder ge-\ndiesem Gesetz odt~r aus Verträgen und Beschlüs-                        nehmigt werden; das gleiche gilt, soweit Verträge\nsen der in den §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art                      und Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz be-\nergeben,                                                               troffenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvor-\na) über die Revision gegen Endurteile der Ober-                        schriften einer besonderen Genehmigung bedürfen.\nlandesgerichte,                                                       (2) Die §§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung\nb) über die Revision gegen Endurteile der Land-                        1. auf Verträge von Unternehmen der See-, Küsten-\ngerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeß-                          und Binnenschiffahrt, von Fluglinienunternehmen\nordnung,                                                               sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-\nc) über die Beschwerde gegen Entscheidungen                                einigungen dieser Unternehmen, wenn und soweit\nder Oberlandesgerichte im Falle des § 519b                            sie die Beförderung über die Grenzen oder außer-\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung.                                         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum","894                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc;egenst,rncl hilben, und ,rnc:h, wenn sie deren         von Erzeugervereinigungen sind der Kartellbehörde\nunmitlelbMer Durchführun~J dienen, auf sonstige          unverzüglich zu melden. Sie dürfen den Wettbewerb\nVt!rlrüge, Beschlüsse und Empfohlungen solcher           nicht ausschließen.\nUnlerrwhrnen und Verein ig u n~Jen;                         (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-\nla. au[ Verlr~i~J<: von Untcriwhmcn sowi<:-) auf Be-        schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeich-\nschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen              nung oder Verpackung betreffen.\ndieser Unternehnwn, die si<h mit der Beförderung            (3) § 15 gilt nicht, soweit Erzeugerbetriebe oder\nvon Personen bdi.lssen, wenn und soweit sie der          Vereinigungen von Erzeugerbetrieben die Abneh-\naus öffentlichen VerkehrsinlcressPn erforder-\nmer von Saatgut, das den Vorschriften des Saat-\n1ichen Ein rich lung und befriecl i~JetHlen Bedienung,  gutverkehrsgesetzes unterliegt, rechtlich oder wirt-\nErwei IPrunq oder Andenrn~J von Verkehrsverbin-          schaftlich binden, bei der Weiterveräußerung be-\ndun~Jen im Sinn<! des § 8 Abs. 3 des Personen-           stimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abneh-\nbeförderunqsCJ()St>l.1.es d icncn;\nmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräuße-\n2. auf Vertr;i~Jc von S<~<!- und J:lu~Jhafen-Unterneh-      rung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.\nm<~n sowie mil Bcsd1lüssc und Empfehlungen von\n(4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge\nVcreini9trn~J<!11 dieser l/nl<:rndnnen über die Be-     zwischen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen\ndinguniJ<~n 1rnd Enlqc!lte für die Inanspruchnahme      von Erzeugerbetrieben einerseits und Unternehmen\nihrer Dienste oder /\\ nla~Jen;                          oder Vereinigungen von Unternehmen andererseits,\n3. auf Verlrd~JC von Unternehmen sowie auf Be-              soweit die Verträge die Erzeugung, die Lagerung,\nschlüsse und EmpfehlungC'n von Vereinigungen            die Be- oder Verarbeitung oder den Absatz land-\ndieser Unternehmen, die den Güterumschlag, die           wirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.\nGüterbeförderung und die Güterlagerung und die             (5) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne\ndamit verbundenen Nebenleistungen in den deut-          dieses Gesetzes sind\nschen Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die Ver-\nmittlung dieser Leislunqen, die Vermittlung der         1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gemüse-,\nObst-, Garten- und Weinbaues und der Imkerei\nBefrachtung und die Abfertigung von See- und\nBinnenschiffen einschließlich der Schlepperhilfe            sowie die durch Fischerei gewonnenen Erzeug-\nzum Gegenstand haben;                                       nisse,\n2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Num-\n4. auf Verträge von Unternehmen der Küsten- und                 mer 1 genannten Erzeugnisse gewonnenen Wa-\nBinnenschiffahrt sowie auf Beschlüsse und Emp-               ren, deren Be- oder Verarbeitung durch Erzeuger-\nfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-                 betriebe oder Vereinigungen von Erzeugerbe-\nmen, soweit sie sich darauf beschränken, im In-              trieben durchgeführt zu werden pflegt und die\nteresse eines geordneten Verkehrs die Beförde-               in einer Rechtsverordnung, die die Bundesregie-\nrungsbedingungen und Fahrpläne von Fahrgast-                 rung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt, im\nschiffen sowie die Verteilung des Fracht- und                einzelnen benannt werden.\nSchleppgutes zu regeln.\n(6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes\n(3) Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2          sind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten\nNr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7           Erzeugnisse erzeugen oder gewinnen. Als Erzeuger-\nentsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2              betriebe gelten auch Pflanzenzuchtbetriebe und die\nund 3 bezeichneten Verträge und Beschlüsse sind             auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.\nnicht in das Kartellregister einzutragen.\n(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse\n(4) Vertrüge, Beschlüsse oder Empfehlungen der           von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeuger-\nin Absatz 2 Nr. l a bezeichneten Art sowie ihre Än-         betriebe, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeu-\nderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirk-            gung oder den Absatz forstwirtschaftlicher Erzeug-\nsamkeit der Meldung bei der Genehmigungsbe-                 nisse betreffen. Als Vereinigungen forstwirtschaft-\nhörde. Sie leitet die Meldung an die Kartellbehörde         licher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemein-\nweiter. Verfügungen nach diesem Gesetz, die Ver-            schaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forst-\nträge, Beschlüsse oder Empfehlungen der in Absatz 2         verbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche\nNr. 1a bezeichneten Art betreffen, werden von der           Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis\nKartellbehörde im Benehmen mit der Genehmi-                 nicht oder nicht wesentlich über das Gebiet einer\ngungsbehörde getroffen.                                     Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und\ndie zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbe-\ntrie blicher Maßnahmen gebildet werden oder ge-\n§ 100                           bildet worden sind.\n(1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und              (8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit\nBeschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen             das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und\nvon Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Er-             Futtermitteln (Getreidegesetz) in de:r Fassung vom\nzeugervereinigungen, soweit sie ohne Preisbindung            24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt\ndie Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher          geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung\nErzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher           des Getreidegesetzes vom 2. August 1961 (Bundes-\nEinrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbei-          gesetzbl. I S. 1168), das Gesetz über den Verkehr\ntung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.             mit Zucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bun-\nSolche Verträge und Beschlüsse von Vereinigungen            desgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das","Tctg der i\\us~3c1be: Bonn, den 10. April 1974                         895\nz:w<:il.e Cc:sc·tz zur Arnlc1 tt11q des Zuckergesetzes       Vereinigungen solcher Unternehmen die Versiche-\nvom 9. J\\uqusl 1954 (Bund<~sqesetzbl. I S. 255), das         rungsaufsichtsbehörde, für öffentlich-rechtliche Bau-\n( .:esetz iiber dc:n Verk<'h r mi I Milch, Milcherzeug-       sparkassen oder deren Vereinigungen die Bankauf-\nnissen und Fdtc·n (Milch- und Fettgesetz) in der              sichtsbehörde.\nFassun~J vorn 10. l)ezc'm lwr 1952 (Bundesgesetzbl. I\n(4) Gelingt es im Falle des Absatzes 2 nicht, das\nS. 811), zuletzt qe~indert durch das Sechste Gesetz\nEinvernehmen zwischen der Kartellbehörde und der\nzur Anderung des Milch- und Fettgesetzes vom\nzuständigen Aufsichtsbehörde herzustellen, so legt\n28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 529), das Gesetz\ndie Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister\nüber den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und\nfür Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen das\nFleischgesetz) vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I\nEinvernehmen der Aufsichtsbehörde. Sind die Kar-\nS. 272) und die darauf beruhenden Verordnungen\ntellbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde\nei nc~ nach dem 12rst.en Teil dieses Gesetzes verbo-\nLandesbehörden, so entscheidet, falls ein Einverneh-\ntene Wet.tbewerbshc:sclncinkung zulassen.\nmen nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht zu-\nständige Stelle.\n§ 101\nDieses Gesetz findet keine Anwendung                                             § 102 a\n1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditan-                (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf\nstalt für Wiederdufbau;                                 die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der\n2. soweit Lc>islun~Jen und Entgelte auf Grund des            Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung\nGesetz0s über das Branntweinmonopol vom                 von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und       unterliegen, sowie auf wettbewerbsbeschränkende\ndes Zündwarenmonopol-Gesetzes vom 29. Januar            Verträge oder Beschlüsse solcher Verwertungsge-\n1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11) und der zu diesen        sellschaften, wenn und soweit die Verträge oder\nGesetzen ergangenen Rechtsverordnungen gere-            Beschlüsse sich auf die nach § l des Gesetzes über\ngelt sind;                                              die Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-\n3. soweit der Vertrag über die Gründung der Euro-            wandten Schutzrechten erlaubnisbedürft.ige Tätigkeit\npäischen Gt)me in sch aft für Kohle und Stahl vom       beziehen und der Aufsichtsbehörde gemeldet wor-\n18. April 19.51 besondere Vorschriften enthält.         den sind. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über\nden Inhalt der Meldung zu bestimmen. Sie leitet die\n§ 102                            Meldungen an das Bundeskartellamt weit.er.\n(1) Die §§ 1 und 15 gellen nicht für Wettbewerbs-           (2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungs-\nbeschränkungen im Zusammenhang mit Tatbestän-                gesellschaften Maßnahmen untersagen und Verträge\nden, die der Genehmigung oder Uberwachung nach               und Beschlüsse für unwirksam erklären, die einen\ndem Gesetz über das Kreditwesen oder nach dem                Mißbrauch der durch Freistellung von den §§ 1 und\nGesetz über die Beaufsichtigung der privaten Ver-            15 erlangten Stellung im Markt darstellen. Ist der\nsicherungsunternehmungen und Bausparkassen un-               Inhalt eines Gesamtvertrages oder eines Vertrages\nterliegen. Bei Verlrägen und Beschlüssen im Sinne            mit einem Sendeunternehmen nach § 14 des Ge-\ndes § l gilt dies nur, wenn sie der zuständigen Auf-         setzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten\nsichtsbehörde gemeldet worden sind. Die Aufsichts-           und verwandten Schutzrechten durch die Schieds-\nbehörde hat Näheres über den Inhalt der Meldung zu           stelle verbindlich festgesetzt worden, so stehen dem\nbestimmen. Die gemeinsame Ubernahme von Einzel-              Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz\nrisiken im Mit- und Rückversicherungsgeschäft so-            nur zu, soweit in dem Vertrag Bestimmungen zum\nwie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute ist            Nachteil Dritter enthalten sind oder soweit der Ver-\nnicht meldepflichtig. Die Aufsichtsbehörde leitet die        trag mißbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt\nMeldungen c1n die Kartellbehörde weiter.                     des Vertrages nach § 15 des Gesetzes über die\nWahrnehmung von Urheberrechten und verwandten\n(2) In den FäJJen des Absatzes 1 kann die Kartell-\nSchutzrechten durch das Oberlandesgericht festge-\nbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Auf-\nsetzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Be-\nsichtsbehörde den Kreditinstituten, Versicherungs-\nfugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der\nunternehmen und Bausparkassen sowie den Vereini-\nVertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.\ngungen solcher Untc~rnehmen Maßnahmen unter-\nsagen und Verträge und Beschlüsse im Sinne des                   (3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die\n§ 1 für unwirksam erklären, die einen Mißbrauch              Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften betreffen,\nder durch Freislellung von den §§ 1 und 15 erlang-           werden vom Bundeskartellamt im Benehmen mit der\nten Stellung im Markt darstellen.                            Aufsieh ts behörde getroffen.\n(3) Die Absätze l und 2 gelten auch für die in\n§ 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung                                    § 103\nder privaten Versicherungsunternehmungen und\nBausparkassen genannten Unternehmen und für öf-                  (1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung\nfentlich-rechtliche Bausparkassen sowie für die Ver-          auf\neinigungen solcher Unternehmen. Zuständige Auf-               1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Ver-\nsichtsbehörde im Sinne der Absätze l und 2 ist für                sorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Ver-\ndie in § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsich-              sorgungsunternehmen) mit anderen Versorgungs-\nLigung der privaten Versicherungsunternehmungen                  unternehmen oder mit Gebietskörperschaften, so-\nund Bausparkassen ~wnannlen Unternehmen oder                      weit sich durch sie ein Vertragsbeteiligter ver-","896                                           Bunde sgese,tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1\npflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öf-                   2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver-\nfen 1.1 iche Versorgung über feste Leitungswege mit                  träge oder Beschlüsse zu ändern oder\nElek trizi U:it, c;as oder Wasser zu unterlassen;\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-\n2. Vertrüge von Versorgungsunternehmen mit Ge-                           klären.\nbietskörperschaften, soweit sich durch sie eine                                           § 104a\nCPbiC'tskörperschaft verpflichtet, die Verlegung\nDie Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes\nund den Betrieb von Leitungen auf oder unter\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),\nöffontlidien Wegen für eine bestehende oder be-\nzuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz\nabsichti~Jte unmittelbiue öffPnUiche Versorgung\nvom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), ein-\nvon Letztverbnrnchern im Gebiet der Gebiets-\nschließlich der dazu ergangenen Durchführungs- und\nkörpPrsdrnft mit Elektrizil.dt, Gas oder Wasser\nAusführungsbestimmungen stehen der Anwendung\nc1usschl ieß] ich einem Versorg Lingsunternehrnen zu\nder §§ 22 und 26 Abs. 2 nicht entgegen.\nqestn!Jen;\n3. Verl.rüqe von Versor~Ju119sunternehmen mit Ver-                                             § 105\nscnuun9su111.(irrwhrne11 ck~r VerteiJun9sstufe, so-\nIn den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102,\nwei 1. sich durch sie ein Versorgun~Jsunternehmen\n102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entspre-\nder Verl.eilunr1ssl.ufe verpflkhlet, seine~ Abneh-\nchende Anwendung.\nmer mit Elek triziUit, Cas oder Wasser über feste\nLei lLinusweqe nicht zu u119iinsti9ercm Preisen oder\nBed in9u11~Je11 zu vc'.rsonwn, als sie das zuliefernde                                  Sechster Teil\nVc:rsorgunqsu nterrwh11w11 seinen vergleichbaren\n/\\hnehrnern ~wwührf.;                                                   Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n4. VertrfüJ<~ von Versorguni1srrnternehrrnm mit an-                                            § 106\nderen Versor!J ll nqsll n IPniel11nen, soweit sie zu\ncforn ~wrneinscJnwn Zweck dD1rrei:;cn                  sind, be-     (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\nsl.i rn rn te    Versorg ungsh)istungen            über    feste  stande gekommene Verträge der in § 15 bezeichne-\nLeitunqsweqe m.1sschlidllich einPm oder inehreren                ten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten nach\nVersoqiu11~1su11l.e1T1c)hrnr~n zur Durchführung der               Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit\nüflc,nUichen V<~rsor~1un1J zur Verfügung zu stellen.             sie mit § 15 nicht vereinbar sind.\n(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\n(2) Soweit Vertrüge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2\nstande gekommene Verträge und Beschlüsse der in\nbczeidrneten Art die öffentliche'! Versorgung mit                    den §§ 1 bis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21,\nc~iner Dner~J ieilrt oder rn il Wdsser ausschließen, sind\n99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in\nsie nid1tiq. /\\bsctl.z 1 firnfot fluf sie keine Anwen-\nVerbindung mit Abs. 3 - und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2\ndtmg.\nund 4 bezeichneten Art werden mit Ablauf von sechs\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirk-\n(3) Auf Vertrüge der in Absatz l Nr. 1, 2 und 4\nbezeichnetem .Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend                  sam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt\ni:mzuwenden.                                                         1. in den Fällen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und\n§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die Verträge und Be-\n(4) Verfüuungen nuch diesem Gesetz, die die öf-                       schlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet wor-\nfentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Was-                     den sind; § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10\nser über feste Leitungswege betreffen, werden von                        gelten entsprechend;\nder Kartellbehörde im Benehmen mit der Fachauf-\n2. in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,\nsichtsbehörde uetroffen.\n§§ 7, 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Ertei-\nlung einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde ge-\n§ 104\nstellt worden ist;\n(l) .In den Füllen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100                 3. in den Fällen des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Ver-\nund 103 hat die Kartellbehi>rcle die in Absatz 2 be-                     träge und Beschlüsse bei der Kartellbehörde an-\n:wichrwl.en Mdßndhm0n zu treffen                                         gemeldet worden sind; § 99 Abs. 3 gilt entspre-\nJ. soweit die Vertrü~w. Bc)schlüsse oder Empfehlun-                      chend;\n~wn odc!r die Art ihrer Durchführun~J einen Miß-                 4. in den Fällen des § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in\nbnrnch der durch FrPist<:llunq von den Vorschrif-                    Verbindung mit Abs. 3        die Verträge und Be-\nu~n di(!S('s ( ;esPlZ<!i; Nlc1 tHJ l.<m S!.ellunq im Markt           schlüsse der zuständigen Aufsichtsbehörde ge-\ndil rsl cl len odr~r                                                 meldet worden sind.\n2. sowPi 1. 1;ie d ici von <l<'r Bunci()srepubl ik Deulsch-             (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\nl andin zwi~,dwnsldiltlidien Abkommen anerkann-                  stande                 Verträge und Beschlüsse der in\n!()11 Crnnds/ilz(\\ Lib<'r den Vc)rkehr mit Waren                 § 5 Abs. 4 und § 100 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art\nodc-r fJPWC)rblidwn L<~istun~wn vc!rlctzen.                      sind der Kartellbehörde unverzüglich zu melden; für\n(2) Die: JC:irl.ell bdüirde l«rnn unter den Voraus-\nVerträge und Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 gelten § 9\nsrdzun~Jen des J\\bsc1tzes J                                          Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und§ 10 entsprechend.\n1. den lwLeilin Len Unterncl1mcn auf9eben, einen be-                    (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig\nc1n~:Li1n<lc)l<!n Mißbrc1t1c·l1 ilb'/.uslellen,                  zustande gekommener Schiedsvertrag über künftige","['0 r. :rn  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974                          . 897\nHech Lssl.rci Liq kPi ll~n iHts V crtr;iqen oder Beschlüssen                 7. das Gesetz über Schiedsabreden in Kartellver-\nder in § l bcwidrnden J\\rl isl nach Maßgabe des                                 trägen vom 18. Dezember 1933 (Reichsgeselzbl. T\n§ 91        niditig, sofern sich nicht die Parteien vor                         S. 1081);\ndicsc~m 7.ei l.pun k 1. lH!rcits c1uf cli1s schiedsrichterliche\nVerfilhrc~n zur Jlc1uplsddH~ ei nqeh1ssen haben.                             8. die Verordnung über Verdingungskartelle vom\n9. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 376);\n§ 107                                  9. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung\nüber Preisbindungen und gegen Verteuerung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder Bedarfsdeckung vom 29. März 1935 (Reichs-\ndes Dritten Uberleitungsgesetws vom 4. Januar 1952\ngesetzbl. I S. 488);\n(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Recht,s-\nverordnungcn, die auf Gnmd dieses Gesetzes erlas-                           10. die Verordnung über Gemeinschaftswerke in der\nsen werdf!n, gelten im Land Berlin nach § 14 des                                gewerblichen Wirtschaft vom 4. September l 939\nDritten Ubcrlcilun~Jsgcsetzes.                                                  (Reichsgesetzbl. I S. 1621);\n11. die Verordnung über Preisbindungen vom\n§ 108                                     23. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1573);\n(~JCfJ('nstc1 ndsl<>S)\n12. die Verordnung zur Durchführung der Markt-\naufsicht in der gewerblichen Wirtschaft und zur\n§ 109                                     Vereinfachung des Organisationswesens auf dem\nGebiete der Marktregelung vom 20. Oktober\n(1) Dieses Ccsdz tritt              ilm    1. Jcmuar l 958 in Kraft*).\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 619);\n(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende\nRechtsvorschriften außer Kraft:                                             13. die Anordnung PR 130/48 über Verbraucher-\npreise vom 27. Dezember 1948 (Mitteilungsblatt\n1. die       Vcrorclnun9 qcqen Mißbrauch wirtschaft-\nder Verwaltung für Wirtschaft Teil II S. 196);\nlicher Machtstel Jungen vom 2. November 1923\n(Reichsqesctzbl. I S. 1067, 1090) in der Fassung                     14. das Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-\nder Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-                                 regierung vom 28. Januar 1947 (Amtsblatt der\nbiete der Rechtspflege und Verwaltung vom                                 Militärregierung Deutschland - Amerikanisches\n14. Juni 1932, Erst.er Teil, Kap. VI (Reichsgesetz-                       Kontrollgebiet - Ausgabe C S. 2);\nblatt I S. 285, 289) und des Gesetzes über Ände-\nrung der Kartellverordnung vom 15. Juli 1933                          15. die Verordnung Nr. 78 der Britischen Militär-\n(Reichsgesetzbl. I S. 487) und der Verordnung                            regierung (Amtsblatt der Militärregierung\nvom 5. September l 934 (Reichsgesetzbl. I S. 823);                        Deutschland -        Britisches Kontrollgebiet --\nS. 412);\n2. die Verordnung zur Behebung finanzieller, wirt-\nschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli                      16. die Verordnung Nr. 96 des Französischen Ober-\n1930, Fünfter Abschnitt --- Verhütung unwirt-                             kommandos in Deutschland vom 9. Juni 1947\nschaftlicher Preisbindungen                       (Reichsgesetzbl. I      (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos\ns. 311, 328);                                                             in Deutschland S. 784);\n3. die Ausführungsverordnung über Aufhebung                               17. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz\nund Untersagung von Preisbindungen vom                                    Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung\n]0. August 1930 (Deutscher Reichsanzeiger und                             (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland -\nPreußischer Staa lsc:Jnzciger Nr. 205);                                   Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe C\n4. die Verordnung über Preisbindungen für Mar-                                S. 6) in der Fassung der Abänderungen Nr. l\nkenwaren vom 16. Januar 1931 (Reichsgesetzbl. I                           (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland -\ns. 12);                                                                   Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe D\nS. 5), Nr. 2 (Amtsblatt der Militärregierung\n5. die Vierte Verordnung zur Sicherung von Wirt-\nDeutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet\nschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren\n- Ausgabe I S. 17), Nr. 3 (Amtsblatt der Mili-\nFriedens vom 8. Dezember 1931, Erster Teil,\ntärregierung Deutschland -         Amerikanisches\nKap. I und 11 (Reichsgesctzbl. I S. 699);\nKontrollgebiet - Ausgabe O S. 28) und Nr. 4\n6. das Gesetz über die Errichtung von Zwangs-                                 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\nkartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I                            für Deutschland S. 2882);\nS. 488) mit der Ausführungsverordnung vom\n6. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 724);                           18. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zur Verord-·\nnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung\n(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland -\nBritisches Kontrollgebiet - S. 416) in der Fas-\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrnftl rcl.en dc!s Gesetzes gegen Wett-        sung der Änderung der Ausführungsverordnung\nbewerbsbeschriinkungen in der ursprü11glichen Fassung vom 27. Juli\n1957 (Bundcsw,setzbl. I S. 1081). Für das Inkrnfllreten der Ände-           Nr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-\nrungen auf Grund des Cesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen\nWettbewcrbsheschriinkungen vorn 15. September 1965 (Bundesge-                land - Britisches Kontrollgebiet - S. 542) und\n~cl.zhl. I S. 1363) ist Artikel 6 dieses li ndcrnnqsgesctzes maßgebend.     der Zweiten Abänderung der Ausführungsver-\nFür das lnkrafltrelen der li11d1,ru11qcn auf Grund des Zweiten Ge-\nsetzes zur li ndenmq des Gcsdzes qeqen W ctthcwerbsbeschrän-                 ordnung Nr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung\nkm1qen vom 3. Auq11st Hl73 (Bundesqesctzbl. I S. 917) ist Artikel 4\ndieses lim!(:rtllHJsqcs(,l.zes rnall(Jc,bend.                               Deutschland - Britisches Kontrollgebiet S. 738);","Dunclc,sw~setzblatt, J          1974:, Teil I\n19. die V()r!(1qu11q Nr. 37 des Frnnzösischen Ober-             22. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Verord··\nkomrniltHfos in Deutsch Imid vom 9. Juni 1947                   nung Nr. 96 des Französischen Oberkommando.::,:\n(!\\ lll l};blc1 ll dPs Frnnzösisd1c'n Oberkommandos             in Deutschland vom 10. April 1957\nin Deutsc:hlilnd Nr. 7B S. 7B5);                                gesetzbl. I S. 377);\n20. diP /\\usfiihnmqsvPrordmm~1 Nr. 2 zum Gesetz                 23. die Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen\nNr. 5(i dPr /\\mc)rjkunisdwn Militärregierung vom                Kommission vorn 26. Januar 1950 (Amtsblatt der\n10. /\\ pri 1 1957 (Bu nch~s~wsdzhl. T S. 376);                  Alliierten Hohen Kommission in Deutschland\nS. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Ent--\n21. di<i /\\ usli.ihrun~JSVt~rordnunq Nr. 2 zur Verord-              scheidung Nr. 36 der Alliierten Hohen Kommis··\nnunn Nr. 7B der Bril isdwn Militärregierung vom                 sion vom 4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten\n10. /\\pri 1 1957 (BundPS~JPsdzhl. I S. 377)                     Hohen Kommission für Deutschland S. 3248)."]}