{"id":"bgbl1-1974-37-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":37,"date":"1974-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_37.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1974-04-04T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":7,"num_pages":26,"content":["Nr. J7   · Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974  843\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 4. April 1974\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-\nden Warenverkehrs vom 4. April 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 837) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nverkehrs in der jetzt geltenden Fassung, wie sie sich\naus der oben angeführten .Anderungsverordnung er-\ngibt, bekanntgemacht.\nBonn, den 4. April 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","844                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)\nin der Fassung vom 4. April 1974\nInhaltsübersicht\n§                                                                                        §\nErster Abschnitt                                                                         Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                                                     Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,\nErgänzungspflichtiger\nVerkehrsarten ................................... .\nAnmeldepflichtiger ............................... .                                  22\nFreier Verkehr, ausländische Waren, Waren des\nfreien Verkehrs ............................... .                                        2 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger                                        23\nLager ........................................... .                                        3                          Dritter Abschnitt\nAktive und passive Veredelung, Art der Verede-                                                                         Anmeldestellen\nlungsarbeit .................................... .                                       4 Anmeldestellen                                                                        24\nSeeumschlag, Luftumschlag ........................ .                                       5\nVierter Abschnitt\nBenennung der Ware ............................. .                                         6\nZeitpunkt der Anmeldung\nMenge der Ware ................................. .                                         7\nZeitpunkt der Anmeldung ....................... .                                     25\nWert der Ware .................................. .                                         8\nWertstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     9                         Fünfter Abschnitt\nSicherung der Anmeldung\nHerstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her-\nstellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10 Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          26\nVersendungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         11 Sicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               27\nLadungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen                                    28\nEinkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              12\nAnlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   13                        Sechster Abschnitt\nEinführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          14    Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung\nAnmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     15 Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nAllgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-                                           Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . . 30\npflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nAusfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü-                                                                    Siebenter Abschnitt\nfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . .                                  17\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . .                              18\nDbergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio-                                        Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nnalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            19\nInkrafttreten ...................................... 34\nAusländische Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20 Befreiungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage\nOffshore-Lieferungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          21                                                                                  zu§ 31\nErster Abschnitt                                                       das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-\nBegriffsbestimmung.eo                                                         fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-\nund Anmeldeverfahren                                                           fuhr);\n2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-\n§ 1                                                      gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-\nfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-\nVerkehrsarten                                                       fuhr);\n(1) Verkehrsarten sind\n3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland\n1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet                                                    durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das\naußerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb                                               Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart\nder Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in                                                 - (Durchfuhr);","Nr. :37   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                         845\n4. die Befürd<!nlll~J von Waren aus dem Erhebungs-          dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren\ngebiet durch dc1s Ausland            unmittelbar oder  des freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach\nnach zollrcchtl ich zugf!lassE-mer vorübergehender     der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung\nLagerung im Ausland         in das Erhebungsgebiet     (§ 4 Abs. 3).\n(Zwischenauslandsverkehr).\n(2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\n(2) Die Verkehrsarlen gliedern sich nach\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\n1. Einfuhrarten:                                                 zum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-\na) Einfuhr  in den freien V<~rkehr (§ 2 Abs. 2              gung von Waren zur Freigutveredelung, von\nund 3),                                                  Nachholgut und von Waren nach passiver Ver-\nb) Einfuhr crnf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),                   edelung (§ 4 Abs. 7);\nc) Einfuhr  zur dk tiven Veredelung (§ 4 Abs. 2        2. das Verbringen oder die Entnahme von auslän-\nund 3)                                                  dischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch\naa) zur Eigenveredelung,                                sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;\nbb) zur Lohnveredelung,                             3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-\nd) Einfuhr nach passivnr Vl!redelung (§ 4 Abs. 8);         freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-\nliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung\n2. Ausfuhrarten:                                                oder Verarbeitung in den Zollfreigebieten.\na) Ausfuhr c111s ckm freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),\n(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt\nb) Ausfuhr aus Liger (§ 3 Abs. 5),\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5)         1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\neinem Umwandlungsverkehr;\naa) nach Eigenveredelung,\nbb) nach Lohnveredelung,                           2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\neiner bleibenden Zollgulverwendung;\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7);\n3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-\n3. Durchfuhrarl.cn:\nßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur\na) Durchfuhr, ,rnsgenornrnen Seeumschlag und                vorübergehenden Zollgutverwendung;\nLuftumschlag,\nb) Seeumschlag(§ 5 Abs. 1),                            4. die Verwendung von ausländischen Umschlie-\nßungen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-\nc) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).                               gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-\n(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21              stimmten Waren;\nnichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-         5. die Lieferung von ausländischen Waren als\nden Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den                 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)\nfür die statistische Behandlung maßgebenden Merk-                a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,\nmalen und Umstdnden anzumelden. Bei der Einfuhr\nb) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-\nist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-\nfahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu\nland in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als\neiner Einfuhrart angemeldet worden sind;\nauch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-\ndere Ei.nfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich         6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6\ndie vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-                 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli\nweit für den Eingang oder den Ubergang von Waren                 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 453).\nin eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung maß-\n(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-\ngebend ist, steht der Zollabfertigung die Zollbe-\nfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen\nhandlung ohne Abfertigung nach § 40a des Zoll-\ndie Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung,\ngesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737)\ndie Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-\nin der jeweils geltenden Fassung gleich.\nfuhr von Waren zur passiven Veredelung.\n§ 2\n§ 3\nFreier Verkehr, ausländische Waren,\nWaren des freien Verkehrs                                               Lager\n(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-              (1) Lager sind Zollager und Freihafenlager. Frei-\nhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,               hafenlager sind Einrichtungen jeglicher Art in Frei-\ndie aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-             häfen, die zur Lagerung von ausländischen Waren\nbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr          dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchführung\nangemeldet worden sind (ausli:indische Waren). Wa-          nachgewiesen und auf eigene oder fremde Rechnung\nren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des         zu Lagerbedingungen eingelagert werden.\nfreien Verkehrs), werden ausldndische Waren, wenn              (2) Einfuhr auf Lager ist\nsie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs\nals Ers,1tzu11t für ausländische Waren -- auch im           1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\nVorgriff      gestellt oder wenn sü~ im Rahmen eines            einem Zollager;\nFreihafen-VercdClungsvPrkehrs durch aushindische            2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein\nWaren ersetzt wNde·n; dd bei werden die auslän-                 Freihafenlager.","846                                  Bundesgesetzblatit, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Als Einfuhr auf Lc1ger gilt                          Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu\ndischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\neiner vorübergehenden Zollgutverwendung, aus-           eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.\ngenommen Umschließungen, Verpackungsmittel              Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung\nund Etiketten;                                          von ausländischen Waren für Rechnung einer ande-\nren in einem ursprünglichen Mitgliedstaat der Euro-\n2. die einfuhrrechtliche Abfertigung von ausländi-           päischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern\nschen Waren nach § 27 oder§ 31 der Verordnung           dem Auftraggeber eine Eigenveredelung bewilligt\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetztes          wurde.\n(Aufümwirtschaftsverordnung) vom 22. August\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht        Lohnveredelung ist die Veredelung von auslän-\nbereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden           dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\nsind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den         einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen\nfreien Verkehr (§ 2), als Einfuhr zur aktiven Ver-      Person.\nedelung oder als Einfuhr nach passiver Verede-              (3) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\nlung (§ 4) anzumelden sincl.\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\n(4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1                 zu einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgut-\nund des Absatzes 3 Nr. 1 die ausländischen Waren                  veredelung oder Freigutveredelung);\ng leichzei ti g einfuh rumsatzsteuerrechtlich zum freien\n2. das Verbringen von ausländischen Waren, die\nVerkehr abgefertigt, so bleibt die Anmeldung als\neinem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-\nEinfuhr auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch\nren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer\nim Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren, die\nunterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-\neinem Zoll oder einer Abschöpfung unterliegen,\nfreigebiet.\ngleichzeitig mit der einfuhrrechtlichen Abfertigung\nnur einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Ver-             Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der\nkehr abgefertigt werden.                                     Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-\nbrauchsteuer verschiedenartige Anträge ge_stellt, so\n(5) Ausfuhr aus Lag(->,r ist die Ausfuhr von Waren,      ist für die statistische Anmeldung nur der Antrag\ndie als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind             auf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-\nund - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen            kehr maßgebend.\nzu sein - ausgehen.\n(4) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die\n(6) Werden in einem Lager Waren des freien              Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-\nVerkehrs und ausländische Waren miteinander ver-             kehr.\nmischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Ge-\nmenge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die              (5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-\nWaren getrennt gehalten worden wären. Bei der               fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-\nEntnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungs-            edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet\nberechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge           ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt\nals Ware des freien Verkehrs oder als ausländische          worden sind und - ohne in den freien Verkehr\nWare zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Ent-             übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr\nnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch               einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-\noder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind          veredelung und aus Lohnveredelung verwendet\nentsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Ge-              worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung\nmengen ausländischer Waren aus verschiedenen                anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der\nEinfuhrarten.                                               Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder\nim Vorgriff.\n(6) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-\n§ 4                             ligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs\nAktive und passive Veredelung, Art der             im Ausland.\nVeredelungsarbeit                          (7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-\n(1) Aktive Veredelung ist                                fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen\neines passiven Veredelungsverkehrs.\n1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus-\nländischen Waren im Zollgebiet;                             (8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-\nabfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-\n2. die besonders zugelassene, über die übliche La-          men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die\ngerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder            Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-\nVerarbeitung von ausländischen Waren in den             meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus\nZollfreigebietEm- ausgenommen im Schiffbau-,            solchen Waren hergestellt worden sind.\nsoweit die Waren einem Zoll, einer Abschöpfung\noder einer anderen Verbrauchsteuer als der Ein-            (9) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen\nfuhrumsatzsteuer unterliegen.                           einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich-\ntigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verarbei-\n(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschie-          tung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit\nden zwischen der Eigenveredelung und Lohnver-               ist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer-\nedelung.                                                    den bei aktiver Veredelung ausländische Waren mit","Nr. ]7 -~ Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                           847\nVVdrcn des lreic)n Vc\\rkehrs oder bei passiver Ver-         (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit\nedelung Waren des freien Verkehrs mit auslän-            ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist\ndischen Waren zusdrnnwng('.lwut, so ist bei der          das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer\nKennzeichnung der Veredelungsarbcit die Art der          Versandumschließungen. Als Versandumschließun-\nbeim vorangegdnge1wn Gr<)nzübergang angemelde-           gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die\nten Wclrcn ,:n1zugeben. Beistellungen sind als solche    Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-\nzu kc!nm:eichrH!n . .Außerdem sind bei Beistellungen     cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-\nc1uch die Mengen und Werte der beim vorangegan-          gewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-\ngenen Grenzübergang angemeldeten Waren anzu-             schließungen. Beförderungsmittel und Lademittel\ngeben. Sind die Waren nicht veredelt worden, so ist      sowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht\nder beim vorcmgcgan9enc'.n Crenzübergang ange-           als Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung\nmeldeten Art der Veredelun~Jsdrbeit der Vermerk          von Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.\n,,unveredelt zurück\" hinzuzufügen.\n(3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-\n§ 5                            meldeschein angemeldeten Warenarten in einer\nSumme anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-\nSeeumschlag, Luftumschlag                   meinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\n(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die       ordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März\nvon See aus dem Auslcmd in einen Seehafen des Er-        1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren\nhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden          (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77\nund, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet         S. 1) das Rohgewicht für jede Ware anzugeben ist.\nworden sind, von dort ni:lch See in das Ausland          Das Eigengewicht oder - soweit handelsüblich oder\nausgehen.                                                im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nvermerkt - das Reingewicht ist für jede Warenart\n(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die\nanzugeben. Bei Waren, die nicht nach dem Gewicht\naus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug-       gehandelt werden, ist außerdem die Menge nach\nplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umge-\ndem handelsüblichen Maßstab anzumelden. Diese\nladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart       Angabe kann entfallen, wenn dieser Maßstab im\nangemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr\nWarenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei\nin das Ausland ausgehen.\nder betreffenden Warenart nicht vermerkt ist. Kann\ndie Menge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau\n§ 6\nfestgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als\nBenennung der Ware                       geschätzt zu kennzeichnen.\n(1) Unter Benennung der Ware ist die Waren-\n§ 8\nbezeichnung und die Nummer des Warenverzeich-\nnisses für die Außenhandelsstatistik zu verstehen.                           Wert der Ware\n(2) Die Ware ist so zu benennen, daß aus der             (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-\nBezeichnung die Nummer des Warenverzeichnisses           nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der\nfür die Außenhandelsstatistik, bei der Einfuhr von       Grenzübergangswert zu verstehen.\nWaren mit Ursprung außerhalb eines ursprüng-                (2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,\nlichen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-          der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs\nschaften auch die Tarifstelle und der Zollsatz oder      zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-\nAbschöpfungssatz des Zolltarifs (Warenart) eindeu-       nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft\ntig zu erkennen sind. Zur Benennung ist im allge-        erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-\nmeinen die handelsübliche oder sprachgebräuch-           kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-\nliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die           kosten)\nWarenart nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung\nim Landverkehr - auch bei Beförderung in Rohr-\ndurch Angaben über die Art des Materials, die Art\nleitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver-\nder Bearbeitung, den Verwendungszweck oder\nandere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu              kehr\nergänzen.                                                      frei Grenze des Erhebungsgebietes,\n(3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware              im Seeverkehr\nunter zollamtlicher Dberwachung sowie bei Ände-                bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen,\nrung der Beschaffenheit während einer Lagerung                 bei der Ausfuhr fob deutscher Einladehafen,\nsind die Benennungen vor und nach der Umwand-\nim Postverkehr\nlung oder Änderung anzugeben.\nbei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,\n§ 7                                  bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,\nMenge der Ware                           bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\n(§ 19)\n(l) Unter der Menge der Ware sind Angaben\nfrei an Bord des Fahrzeugs\nnach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen-\ngewicht und, falls ein anderer Maßstab handels-          enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-\nüblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu          sächlich entstehen und wer sie trägt. Bei der Ein-\nverstehen.                                               fuhr gehören zum Grenzübergangswert auch die","848                               Bundosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nKosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung                                 § 9\nder Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent-                               Wertstellung\nstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh-\nrer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber-            Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der\ngangswert gehören nicht die in einem anderen           vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ent-     ab Werk oder dergleichen).\nrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die bei der\nAusfuhr gewiihrten Erstattungen sowie die in den                                  § 10\nWährungsgebieten der DM-Ost anfallenden Ver-              Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland,\ntriebskosten.\nHerstellungsort, Zielort\n(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der        (1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)\nBildung des Grenzübergangswertes die zollrecht-        landes gelten die Be,griffsbestimmungen der Arti-\nlichen Vorschriften über den Zollwert und seine        kel 4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68\nFeststellung entsprechend anzuwenden. Dabei ist        des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame\njedoch stets von einem auf den Ausstellungspflich-     Begriffsbestimmung für den Warenursprung (Amts-\ntigen (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis aus-      blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148\nzugehen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen      S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gelten\nWarenarten aufzuteilen.                                auch, soweit die Waren von der vorgenannten Ver-\n(4) Als Grenzübergangswert gilt                     ordnung nicht erfaßt werden.\n1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder          (2) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren\nSchätzwertverfahren der für die Berechnung der     aus verschiedenen Herstellungs-(Ursprungs-)län-\nEinfuhrumsatzsteuer maßgebende Mittelwert oder     dem, die im Ausland hergestellt wurden, sind -\nSchätzwert, bei der Einfuhr von Rohkaffee auf      wenn das Herstellungs-(Ursprungs-)land nicht nach\nGrund einer besonderen Vereinbarung nach § 79      Absatz 1 festgestellt werden kann - die Waren\nAbs. 3 des Zollgesetzes der festgesetzte Normal-   entsprechend dem Vermischungs- oder Vermen-\npreis;                                             gungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-(Ur-\n2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der     sprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der ein-\nEinfuhr angemeldete Grenzübergangswert der         zelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an dem\nunveredelten Waren zuzüglich aller im Erhe-        Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an\nbungsgebiet für die Veredelung und für die Be-     Stelle der Herstellungs-(Ursprungs-)länder das Land\nförderung der Waren entstandenen Kosten ein-       anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge her-\nschließlich des Wertes der Zutaten und des auf     gestellt worden ist. Für Gemische oder Gemenge\ndie veredelten Waren entfallenden Wertes ver-      von Waren aus verschiedenen Herstellungs-(Ur-\nwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der      sprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in einem\nKosten des Verpackens und der Umschließungen,      Lager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 6 ent-\nauch wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver-    sprechend Anwendung.\nfügung gestellt werden;                               (3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes\n3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei    ist anzugeben\nder Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert         1. bei     Kunstgegenständen,      Sammlungsstücken,\nder unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus-         Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitä-\nland für die Veredelung und für die Beförderung        ten das Versendungsland (§ 11);\nder Waren entstandenen Kosten einschließlich\ndes Wertes der Zutaten und des auf die ver-        2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in\nedelten Waren entfallenden Wertes verwendeter          dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra-\nVorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten            gen war, sonst -        rhit Ausnahme von Neu-\ndes Verpackens und der Umschließungen, auch            bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor\nwenn diese durch den Auftraggeber zur Verfü-            dem Erwerb zuletzt geführt hat;\ngung gestellt werden;                              3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den\n4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im          freien Verkehr getreten und anschließend so ver-\nZusammenhang mit der vorausgegangenen Aus-             wendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die-\nfuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück-        ses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;\ngesandte Waren), der beim vorangegangenen          4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land\nGrenzübergang angemeldete Grenzübergangs-              nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).\nwert.\n(4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land,\n(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-\nin dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be-\nmeldeschein angemeldeten Warenarten in einer\narbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses\nSumme in der vereinbarten Währung anzugeben.\nLand nicht bekannt, so gilt als Verbrauchs-(Bestim-\nDer Grenzübergangswert ist für jede Warenart in\nmungs-)land das letzte bekannte Land, in das die\nDeutscher Mark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der\nWaren verbracht werden sollen.\nAnmeldung eine Grundlage für die Bildung des\nGrenzübergangswerts, so ist er unter Beachtung der        (5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei\nAbsätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu       der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in\nkennzeichnen.                                          dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen wer-","Nr. J7 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                           849\nden soll, sonst dc1s Lrnd, dcss(~n Flagge das Schiff    Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.\nnach seiner Abliderung fiihr<!n soll.                   In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Ver-\n(6) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der       brauchs-(Bestimmungs-) land.\nOrt, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-\ngeben ist für jede Warenart jedoch nur das Land                                    § 13\nder Bundesrnpublik, in dem dieser Ort liegt. Die                       Anlaß der Warenbewegung\nAbsätze 1 bis 3 gelt(!ll sinngemäß.\nUnter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-\n(7) ZieJorl im Erhebungsgebiet ist der Bestim-       gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,\nmungimrt der Sendung; unzugl~ben sind der letzte        Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder\nbekannte Orl und das Land der Bundesrepublik, in        passive zollamtlich bewilligte Veredelung, aktive\ndem die rnil dem J\\nmeldepapier angemeldete Sen-        oder passive wirtschaftliche Lohnveredelung oder\ndung verbleiben soll.                                   um welchen anderen Anlaß der Warenbewegung es\nsich handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder\n§ 11                         ohne Entgelt geliefert werden. Bei zurückgesandten\nV ersendungsland                     Waren gilt als Anlaß der Warenbewegung der\nGrund der Rücksendung.\nVersendungsland ist das Lmd, aus dem die Waren\nin das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne\ndaß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit                                    § 14\nder Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten                             Einführer, Ausführer\noder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die-\n(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in\nses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland\ndas Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.\ndas Herstell ungs-(U rsprungs-) land.\nLiegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb\ndes Erhebungsgebietes ansässigen Person über den\n§ 12                         Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-\nEinkaufsland, Käuferland                 fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-\ngebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer\n(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-     lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in\nhalb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von        einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der\nwelcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person         Waren tätig wird, ist nicht Einführer.\ndie eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der          (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland\nEinfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der         verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr\nWaren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi-        ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-\ngen Person und einer außerhalb des Erhebungs-           schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-\ngebietes ansässigen Person zugrunde, so ist Ein-        blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-\nkaufsland das Land, in dem die verfügungsberech-        gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der\ntigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet      im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-\nverbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die   führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-\nverfügungsberechtigte Person, die die Waren in das      führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem\nErhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im      Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-\nErhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland      führer.\ndas Versendungsland. Bei Waren, die im Zusam-\n§ 15\nmenhang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in\ndas Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei                  Anmeldepapiere, Teilsendungen\ndenen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als         (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-\nEinkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus-          nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine\nland erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-        nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in\nnung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet         deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-\nworden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhr-     zufüllen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den\nerklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte           erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch\nEinkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben.        die amtlichen Schlüsselnummern anzugeben.\nAußerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in\ndem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige          (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - so-\nBearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge-        weit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zuge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                              lassen ist - nur Waren für e in e n Ausstellungs-\npflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Her-\n(2) Für Gemische oder Gemenge von auslän-            stellungs-(Ursprungs-)land und einem Einkaufsland\ndischen Waren aus verschiedenen Einkaufsländern,        umfassen, die über eine Anmeldestelle in das Er-\ndie im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt       hebungsgebiet eingegangen, für ein Ziel-(Bundes-)\nworden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwen-      land bestimmt und gleichzeitig bei einer Anmelde-\ndung.\nstelle zu e i n e r Einfuhrart anzumelden sind, bei der\n(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb    Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammelanmel-\ndes Erhebungsgebietes ansässige Person, die von         dungen, außerdem nur Waren, die mit einem Schiff\nder im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur        eingegangen sind. Darüber hinaus darf ein An-","850                                BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\nmeldeschein nur Waren umfassen, die auf eine Ein-         (7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von\nfuhrgenehmigung oder auf eine Einfuhrlizenz ein-       Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um-\ngeführt werden, soweit nach dem Anmeldeschein          fassen, die von einem Lieferer entweder an Bord\nkeine Zusammenfossungen zugelassen sind. Waren,        deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr-\nfür die eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist,  zeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1\ndürfen nicht zusammen mit anderen Waren in einem       Nr. 17.\nAnmeldeschein angemeldet werden. Die Sätze 2\nund 3 gelten auch, soweit nach § 25 Abs. 1 Nr. 1\n§ 16\nund § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Sammelanmeldungen\nzugelassen worden sind.                                          Allgemeine Pflichten und Vertretung\nder Auskunftspflichtigen\n(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur\nWaren umfassen, die von einem Ausstellungs-               (1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-\npflichtigen nach§ 23 Abs. l Nr. 2 nach einem Ver-      ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-\nbrauchs-(Bestimmungs-)land und für ein Käuferland      züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach\ngleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über     § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän-\neine Anmeldestelle ausgehen, soweit nicht nach§ 17     zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der\nAbs. 3 etwas c.mderes bestimmt ist. Mit einem An-      Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des An-\nmeldeschein dürfen jedoch Waren aus verschiede-        meldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter\nnen Ausfuhrarten und aus verschiedenen Herstel-        die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder\nlungs-(U rsprungs-) ländern   angemeldet     werden,   Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.\nwenn für jede Warenart die Mengen- und Wertan-            (2) Der Anmeldepflichtige hat,\ngaben nach den Ausfuhrarten und Herstellungs-(Ur-\nsprungs-)]ändern aufgegliedert sind.                   1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus\nanderen Gründen zu erwarten ist, daß der An-\n(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer           meldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An-\nzerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne          meldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm\nSendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu                zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde-\nkennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die            schein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus-\nletzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der       stellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein\nBenennung der jeweils in einer Teilsendung einge-          anzufordern;\nführten oder ausgeführten Ware ist die Benennung       2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im\nder zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der           Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An-\nersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge-           meldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-\nsamtrechnungspreis und -~- soweit bekannt - das            liche Erklärung abzugeben über die Anschrift des\nvoraussichtliche Gesamtgewicht.                            Ausstellungspflichtigen -    ist diese nicht be-\n(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Ein-          kannt, die des inländischen Auftraggebers - , die\ngang von See in den Häfen der Städte Brake, Bre-           ihm bekannten Angaben über die Sendung und\nmen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck             den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig\noder Nordenham zum Versandverfahren nach der               ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-\nVerordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission vom             legen kann.\n11. Februar 1971 zur Vereinfachung des gemein-            (3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2\nschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförde-       Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen\nrungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der Euro-        nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen\npäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31) abgefertigt    Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner\nwerden (vereinfachtes gemeinschaftliches Versand-      Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,\nverfahren), ist Anmeldeschein für die Durchfuhr        spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung\neine Internationale Zollanmeldung. Dies gilt auch,     nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2 und 3\nwenn solche Waren im Schienenverkehr mit deut-         etwas anderes bestimmt ist.\nschem Beförderungspapier im Versandverfahren be-\nfördert werden. Ein Anmeldeschein darf nur Waren\numfassen, die aus einem Versendungsland einge-                                   § 17\ngangen und für ein Verbrauchs-(Bestimmungs-)land\nbestimmt sind. In dem Anmeldeschein sind anzu-                Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,\ngeben                                                    Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr\nder Absender und Empfänger,                            (1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein ent-\nsprechendes Papier ge-lten als Erklärung nach § 16\nArt, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und\nAbs. 2 Nr. 2, wenn aus ihr der Name und die An-\nWaggons sowie der Lademittel oder der Behälter,\nschrift des Ausführers, die Ausfuhrart, die Art und\ndas Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim-        die Menge der Waren sowie deren Herstellungs-\nmungs-)land,                                        (Ursprungs-)land, bei der Ausfuhr nach See oder\ndie Benennung und das Rohgewicht der Waren.         rheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23\nAbs. 3 Nr. 1, ersichtlich sind.\n(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf\nnur Waren umfassen, die mit einem Schiff über             (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-\neine Anmeldestelle ausgehen.                           fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer","Nr. 37    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                            851\nder zuständigen Versandzollstelle innerhalb von          2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra-\nzehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand                gen sind,\nzu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf              bei der abfertigenden Zollstelle\nmehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-\ngleichzeitig mit der Zollanmeldung.\nladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-\ngeführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach               (2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige\nAufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der         Personen an im Ausland ansässige Personen ver-\nAusführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle        äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-\ndie Ausfuhr der Waren mil Angabe des Datums und          schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar\ndes Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind,\nVersand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines\nMonats nach Ausfuhr der Waren an die Versand-                  bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-\nzollsteIIe gelangt ist.                                        gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg\nbeim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-\n(3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-               men beim Zollamt Bremen-Oberweser\nschaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-                  unverzüglich nach Löschung im Schiffsregi-\nAusfuhrerkldrungen e i n Ausfuhrschein vorgelegt                  ster;\nwerden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren\numfassen, die von einem Ausführer zu verschiede-         2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-\nnen Zeiten, mi.l verschiedenen Beförderungsmitteln           gen sind,\nund über verschiedene Anmeldestellen nach einem                 bei der Ausgangszollstelle\nVerbrauchsland und für ein Käuferland ausgeführt                   im Zeitpunkt der Ausfuhr,\nworden sind; jedoch dürfen in einem Anmelde-                 wenn sie sich bereits im Ausland befinden,\nschein jeweils nur Waren aufgeführt sein, die\nbei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-\nüber Anmeldestellen im Land Freie und Hanse-                 stelle\nstadt Hamburg oder                                             unverzüglich nach der Veräußerung.\nüber Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt\nBremen oder                                                                       § 19\nüber sonstige Anmeldestellen                               Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\nausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle Wa-                          Nationalität des Fahrzeuges\nren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-            (1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Er-\nerklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver-           hebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-•\nsandzollstelle eingegangen sind und solche, für          den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden\nwelche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in           zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-\ndem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat            ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder\nan die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen        Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-\nvon Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anmelde-           wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im\nschein unter Angabe ihrer Nummern zu vermerken.          internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahr-\nDer Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versand-         zeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur\nzollstelle spätestens bis zum 2. Werktag des fol-        Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-\ngenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2 Satz 1           ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch\nist sinngemäß anzuwenden.                                oder Verbrauch während der Reise oder zum Ver-\n(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-        kauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luft-\nschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-        fahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferun-\nsandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-      gen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten\nten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder      Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und Luftfahr-\nAnmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor-        zeugbedarf\" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob\ngesehen ist.                                             Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren\ngeliefert werden, bei ausländische·n Waren außer-\ndem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet\n§ 18                          worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist\nanzugeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen\nund Ausbesserung von Schiffen verwendet werden,\n(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige      gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.\nPersonen von im Ausland ansässigen Personen er-             (2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten\nwerben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein         Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen\nfür die Einfuhr anzumelden, und zwar                     Personen oder in den Währungsgebieten der DM-\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind,  Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden\nbei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-    (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten\ngericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg       als fremde Fahrzeuge.\nbeim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-         (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch\nmen beim Zollamt Bremen-Oberweser                 oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,\nunverzüglich nach der Eintragung im Schiffs-    die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur\nregister;                                       Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-","852                                 Bundesgesetzblatit, Jahrgang 1974, Teil I\nrichtet sind, gelten die Abstitze l und 2 sowie § 8           b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach\nAbs. 2, § 15 Abs. 7 und § ]0 Abs. 1 Nr. 17 sinn-                  See ausgeführt werden, ausgenommen die\ngerntiß.                                                          Ausfuhr nach Buchstabe a,\nder Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1\n§ 20\nNr. 2;\nAusländische Streitkräfte                     c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\n(1) Ausltindischc Wcuen, die durch eine im Er-                 die im Ausland verblieben sind,\nhebungsgebiPI. anstissige Person an eine in der Bun-                der den Zwischenauslandsverkehr Beantra-\ndesrepublik Deutschland stationierte ausländische                    gende;\nTruppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streit-         d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\nkräfte) zu ihrer ausschließ! ichen Verwendung gelie-              nach dem Ausland eingeliefert werden,\nfert werden, sind bei der Abfertigung zur bleibenden                 der Absender;\nZollgutverwendung als Einfuhr in den freien Ver-\nkehr mit dem Zusatz „ausldndische Streitkräfte\" an-       3. beim Seeumschlag\nzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahr-              von Waren der mit der Verschiffung Beauf-\nzeuge, die an Mit~Jlieder einer Truppe oder eines                tragte; sind ihm die Angaben über den Eingang\nzivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser                  der Waren und das Versendungsland nicht be-\nPersonen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte)             kannt, so hat er bei der Anmeldung an Stelle\nzu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zoll-                   dieser Angaben die Anschrift desjenigen anzu-\nlagern oder aktiven Veredelungsverkehren geliefert               geben, von dem er die Waren im Erhebungs-\nwerden.                                                          gebiet erhalten hat.\n(2) Werden ausländische Waren, die von den aus-           (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-\nländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern          berührt.\nselbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im Er-\nhebungsgebiet erworben worden sind, an andere\n§ 23\nPersonen veräußert und durch diese ausgeführt, so\nsind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit               Ausstellungs pflichtiger, Ergänzungspflichtiger\ndem Zusatz „ausländische Streitkräfte\" anzumelden.           (1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in\nden nachstehenden Fällen verpflichtet\n§ 21\n1. bei der Einfuhr, wenn ihr\nOffshore-Lief erungen\na) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt,\nFür den Warenverkehr nach den Offshore-Ab-                       der Einführer;\nkommen gilt § 20 sinngemäß.\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\nder im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-\npartner;\nZweiter Abschnitt                          c) kein Vertrag zugrunde liegt,\nAnmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,                     der Empfänger der Waren,\nErgänzungspflichtiger                            wenn der Empfänger unbekannt ist,\nder Besitzer der Waren im Zeitpunkt der\n§ 22\nAnmeldung;\nAnmeldepflichtiger\n2. bei der Ausfuhr, wenn ihr\n(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-            a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,\nlen verpflichtet\nder Ausführer;\n1. bei der Einfuhr                                            b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\na) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-                der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-\nfuhr auf Lager anzumelden sind,                              partner;\nder die Einfuhrabfertigung Beantragende;             c) kein Vertrag zugrunde liegt,\nb) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne                  der Absender der Waren,\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\nwenn ein Absender nicht vorhanden ist,\neingehen,\nder Besitzer der Waren im Zeitpunkt der\nder Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1\nAnmeldung.\nNr. 1;\n2. bei der Ausfuhr                                           (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-\ntet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-\na) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nscheinen treten (§ 29),\nsandverfahren oder ohne Vorlage des Beför-\nderungspapiers bei der Abgangszollstelle im           der Zollbeteiligte;\nvereinfachten gemeinschaftlichen Versandver-       dieser hat das Zollpapier um die Angabe des Ein-\nfahren ausgeführt werden,                          kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende\nder Hauptverpflichtete für das Versandver-       Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben\nfahren;                                          zu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht be-","Nr. 37  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                          853\nkannt, so hat er unlc~r Einkaufsland „unbekannt\"                 beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach\neinzutragen.                                                      See,\nFi) Zur Er~Ji.inz1mg des Anmeldepapiers ist in den              die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nnachstehenden Füllen verpflichtE~t                                  im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\n1. bei dm Ausfuhr                                            b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nvon Waren nach See odt\\r rheinabwärts,                       sandverfahren ausgeführt werden, ausgenom-\nder Anmeldepflichtige;                                    men die Ausfuhr nach Buchstabe c,\ndieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade-                 die Abgangszollstelle;\ntag und den Ausladehafen anzugeben;                      c) von Waren, die im vereinfachten gemein-\nschaftlichen Versandverfahren ausgeführt\n2. im Seeumschlag\noder bis zu einem deutschen Bahnhof in einem\nder Empfänger beim Eingang;                               Drittland befördert werden sollen,\ndieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die               aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-\nWaren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind,                     gangszollstelle vorzulegen ist,\nden Ankunftstag, den Einladehafen und das Ver-\ndie Abgangszollstelle,\nsendungsland. dem Statistischen Bundesamt auf\nAnfordern anzugeben.                                         bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-\ngangszollstelle nicht vorzulegen ist,\n(4) Die Vorschrift des§ 30 bleibt unberührt.\ndie für den Versandbahnhof zuständige\nZollstelle,\nDri.tter Abschnitt                         jedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem\ndeutschen Beförderungspapier im Erhebungs-\nAnmeldestellen                            gebiet nach einem Ausgangsbahnhof oder\nnach einem Bahnhof in einem Seehafen oder\n§ 24                               Zollfreigebiet befördert werden,\nAnmeldestellen                              die Ausgangszollstelle oder Grenzkontroll-\n(1) Anmeldestelle ist                                             stelle,\n1. bei der Einfuhr                                               beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach\nSee\na) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig\nin eine Einfuhrart eingehen oder aus einer                  die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nEinfuhrart in eine andere über,gehen,                       im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-        d) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,\ntrollstelle,                                          die im Schienenverkehr ausgehen,\nbei w·aren, für welche die Sammelzollanmel-                 die für den Versandbahnhof, bei dem die\ndung oder eine Zollbehandlung ohne Abferti-                 Waren von der Straße auf die Schiene über-\ngung zugelassen wurde,                                      gehen, zuständige Zollstelle;\ndie Abrechnungszollstelle;                        e) von Waren, die nach einer Beförderung im\nb) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-             Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als\nfuhr auf Lager anzumelden sind,                          den durch die Beförderung bedingten Aufent-\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-           halt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt\ntrollstelle,                                         werden,\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                  die den letzten Ausgang überwachende Aus-\ngangszollstelle,\nc) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart              jedoch im Seeverkehr\neingehen,                                                   die den ersten Ausgang überwachende Aus-\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                     gangszollstelle,\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt,                   im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nin den Freihäfen Bremen und Bremerhaven,          f) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\nsoweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhr-         die im Ausland verblieben sind,\nrechtlich abgefertigt werden, das Statisti-              die den Ausgang überwachende Zollstelle;\nsche Landesamt Bremen;                            g) von Waren, die bei der Post zur Beförderung\nd) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-                 ins Ausland eingeliefert werden,\nteidigung oder von einer ihm nachgeordneten                 die Einlieferungspostanstalt;\nStelle eingeführt werden,\n3. bei der Durchfuhr\nder Bundesminister für Wirtschaft;\na) von Waren, die nach Eingang von See in den\n2. bei der Ausfuhr                                               Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,\na) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach                   Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham\nden Buchstaben b bis g,                                 oder Puttgarden zum Zollgutversand abgefer-\ndie Ausgangszollstelle; AusgangszoÜstelle             tigt werden,\nist auch die Grenzkontrollstelle,                         die Abgangszollstelle,","854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\njedoch bei Beförderungen im gemeinschaft-           2. die Ausfuhr\nlichen Versandverfahren, wenn die Abgangs-\na) von Massengütern in einem vereinfachten\nzollstelle außerhalb des Erhebungsgebietes\nAusfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2 der Außen-\nliegt oder bei Beförderungen im vereinfachten\nwirtschaftsverordnung,\ngemeinschaftlichen Versandverfahren, wenn\ndie Beförderung mit einem internationalen Be-                 spätestens bis zum 2. Werktag des folgen-\nförderungspapier außerhalb des Erhebungs-                     den Monats;\ngebietes beginnt,                                          § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;\ndie Grenzüberqcmgsstelle;                           b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach\nb) von Waren, die nach See über die Häfen der                  See ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach\nin Buchstabe a genannten Städte ausgehen,                  Buchstabe d,\ndie Ausgangszollstelle,                                   vor Beginn der Verladung;\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach               c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,\nSee,                                                       die im Ausland verblieben sind,\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                      unverzüglich nach Bestimmungsänderung;\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt;              d) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-\nc) von Waren im Sl~eumschlag in den Häfen der                  sandverfahren befördert werden, ausgenom-\nin Buchstabe a genannten Städte,                            men die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,\ndie die Verladung überwachende Zollstelle,                zugleich mit der Abfertigung zum gemein-\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach                     schaftlichen Versandverfahren;\nSee,                                                    e) von Waren, die im vereinfachten gemein-\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                    schaftlichen Versandverfahren        ausgeführt\nim Freihafen Hamburg das Freihafenamt.                  werden,\n(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-               aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-\nberührt.                                                                gangszollstelle vorzulegen ist,\nzugleich mit der Vorlage dieses Papiers,\nVierter Abschnitt                              bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-\ngangszollstelle nicht vorzulegen ist,\nZeitpunkt der Anmeldung\nzugleich mit der Vorlage der Eisen-\n§ 25                                           bahnübernahme bestä tigung;\nZeitpunkt der Anmeldung                         f) von Waren, für die nach den Artikeln 2 oder\n15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71\n(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen                  der Kommission vom 11. Juni 1971 zur V er-\n1. die Einfuhr                                                     einfach ung der Förmlichkeiten bei den Ab-\na) von Waren, für welche die Sammelzollanmel-                  gangs- und Bestimmungszollstellen für die im\ndung oder die Zollbehandlung ohne Abferti-                  gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-\ngung zugelassen wurde,                                      derten Waren (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 129 S. 1) Vereinfachun-\nzugleich mit der Sammelzollanmeldung oder\ngen bewilligt worden sind,\nZollanmeldung,       spätestens    jedoch  am\n3. Werktag des auf die Gestellung oder end-                unverzüglich nach Beginn der Beförderung\ngültige Anschreibung folgenden Monats;                     zugleich mit der Abgabe des Exemplars\nNr. 1 der Versandanmeldung T 1 oder T 2\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2\nbei der Abgangszollstelle;\nSatz 1 ist sinngemäß anzuwenden;\nb) von Waren, für die ein Zollantrag und eine              g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,\nZollanmeldung mehrere Gestellungen umfas-                   die im Schienenverkehr ausgehen,\nsen darf,                                                   aa) wenn die Abgangszollstelle auch die für\nzugleich mit dem Zollantrag und der Zoll-                     den Versandbahnhof zuständige Zollstelle\nanmeldung, spätestens jedoch am 3. Werk-                      ist,\ntag des auf die Gestellung der Waren fol-                        zugleich mit der Abfertigung zum TIR-\ngenden Monats;                                                   Verfahren,\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;\nbb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für\nc) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-                    den Versandbahnhof zuständige Zollstelle\nfuhr auf Lager anzumelden sind,                                  ist,\nzugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-                     zugleich mit der Vorlage des Carnet-\ngung;                                                            TIR bei der für den Versandbahnhof zu-\nd) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne                          ständigen Zollstelle;\nZollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart\neingehen,                                            3. die Durchfuhr\ninnerhalb von drei Tagen nach dem Ver-               a) von Waren, die von See in den Häfen der\nbringen;                                                 Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden,","Nr. 37   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                         855\n!Tarnburg, Kiel, Lülwck, Nordenham oder Putt-     auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Ein-\nqa rdcn ci n~Jchen,                               lagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2\nzugleich mit der Abfertigung zum Versand-      Buchstabe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle\nverfahn!n,                                     mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür\njedoch beim Eingang im gemeinschaftlichen         erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.\nVersandverfahren oder im vereinfachten ge-           (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein\nmeinschaftlichen Vers~mdverfahren                 Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte\nzugleich mit der Abgabe des Grenzüber-         unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1\ngangsscheins oder sonstiger zollamtlicher\n1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben,\nUnterlagen;\nob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Ver-\nb) von Waren, die nach See über die Häfen der                edelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch\nin Buchstabe a genannten Städte ausgehen,\noder mit welcher anderen Bestimmung sie in\nbeim Ausgang;                                         das Zollfreigebiet verbracht werden sollen,\nc) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der                 oder die Anschrift des Empfängers der Waren\nin Buchstabe a genannten Städte                          im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der\nvor Beginn der Verladung.                             Waren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht be-\nkannt ist;\n(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben\nunberührt.                                                2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-\nbaren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-\nzüglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-\nzuteilen,\nFüniter Abschnitt                            ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt\nSicherung der Anmeldung                           angemeldet worden sind, sowie das Herstel-\nlungs-(U rsprungs-) land.\n§ 26                             (4) Werden Waren, die sich zoll- oder einfuhrum-\nSicherung im Zollverkehr                  satzsteuerrechtlich nicht im freien Verkehr befin-\nden, im Schienenverkehr mit einem deutschen Be-\n(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-\nförderungspapier im Versandverfahren befördert, so\ngemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollanmel-     hat der Absender, ausgenommen bei Ausfuhr- und\ndung anzugeben,\nDurchfuhrsendungen sowie bei Sendungen nach\n1. ob es Waren aus dt~m freien Verkehr oder ob es         deutschen Bahnhöfen in einem Drittland, für die\nausländische Waren sind;                              Bestimmungszollstelle dem Beförderungspapier eine\n2. bei ausländischen Waren außerdem,                      Internationale Zollanmeldung beizufügen und in\ndieser anzugeben\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-\nmeldet worden sind,                                  den Absender und Empfänger,\ndas Versendungsland,                              Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und\ndas Verbrauchs-(Bestirnmungs-)land, falls         Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter,\ndie Waren zur Durchfuhr bestimmt sind,            das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim-\nund                                               mungs-)land,\ndie Eingangszollstelle,                           die Benennung und das Rohgewicht der Waren.\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange-          (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zoll-\nmeldet werden,                                    verkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle\ndas Iforstellungs-(Ursprungs-)land,            oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über\nc) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-      Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu\ndet worden sind,                                  geben.\ndas Herslellungs-(Ursprungs-)land und die\nzuletzt angemeldete Einfuhrart,                                            § 27\nd) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven                        Sicherung im Freihafenverkehr\nVeredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus-            (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See\nfuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä-           in einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar\nrung an andere Zollstellen überwiesen wer-        außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus\nden,\nin das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer\ndas I--Jerstellungs-(Ursprungs-)land der un-    der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-\nveredelten Waren,                               förderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-\ndie zuletzt angemeldete Einfuhrart und die      note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die\nBenennung der unveredelten Waren mit            Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom\nMenge und Grenzübergangswert.                   Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die\nAuskunft mündlich zu erteilen.\n(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht\nworden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine an-.           (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland\ndere Person veräußert oder werdEm solche Waren             erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-","856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nedelun~Jsbetri(!b im Preihdfon verbracht, so hat der         des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats\nLa~Jerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in          der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-\nci1wr Ubersicht crnfzuführcn und anzugeben                   meldestelle zu übergeben.\ndas Datum dc~r Ubernahmc• und die Buchnummer                 (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, be-\noder andere Kennzeichen,                                  fördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-\ndie Anschrift des Vf!rfügun~Jsben~chtigten,               meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Aus-\ndie /\\nzc1hl und die Art der Packstücke,                  kunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der\ndie Benennung der Wiue und -- soweit bekannt-             Waren zu geben.\ndie Nummer des Warenverzeichnisses für die\nAußenhan<lclsslatistik,                                                             § 28\ndas Rohgcw icht.                                                           Ladungsverzeichnisse,\nDie Ubersichl hal die jeweils ois zum 15. und letzten                      örtliche Schiffsmeldestellen\nTage des Monats angenomnwnen Waren zu enthal-                   (1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-\nten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum           neten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Spra-\n2. des fol~Jcnden Mona Ls der in § 24 Abs. 1 Nr. 1           che abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Ver-\nBuchstabe~ c geniiru1 lcn J\\nnwldcsldle zu übergeben.        meidung unbilliger Härten davon absehen, die Be-\nnennung der geladenen Waren in deutscher Sprache\n(3) Werden Waren, die dls Einfuhr auf Lager oder\nzu fordern.\nals Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-\nden sind, einem Preihafenlager oder einem Verede-               (2) Beim Eingang beladener S~hiffe, die von See in\nlungsbetricb im Freihafen zur Weitergabe an einen            einen Freihafen eingehen, kann die Anmeldestelle\nDritten entnomnwn           ausgenommen bei Lieferung        zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen\nals Schiffs- und Lu 11.fi.lhrzcug bedarf ---, so hat der die einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die\nWaren abgebende Lagerinhaber oder Betriebsinha-              Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7- Abs. 2\nber in einer Auslc19erunqsnwldung die entnomme-              des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der ört-\nnen Waren aufzuführen. Die Auslagerungsmeldung               lichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine\nist dem Beförderungspi.lpier oder Begleitpapier,             ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-\n1. wenn die Wuren im Freilwfen verbleiben,                   pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.\nfür den die Waren übernehmenden Lagerinha-                (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-\nber oder Betriebsinhaber,                             pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe\n2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht                den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.\nwerden,\nfür die Zollstelle des Freihafens, beim Ausgang\nnach See aus dem Freihi.lfen Hamburg, für das                            Sechster Abschnitt\nFreihafenamt Hamburg, beim Verbringen der\nErleichterungen und Befreiungen\nWaren auf die Insel lfolgoland ohne Zoll-\nvon der Anmeldung\nbehandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9 Buch-\nstabe a g<mannten Anmeldestellen\n§ 29\nbeizufügen.\nAndere Papiere als Anmeldescheine\nWird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-\nfertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-              An die Stelle von Anmeldescheinen treten\ngestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-         1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen\nrungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ein-            a) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft (Wa-\nfuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Freihafen                  ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - Anlage\nverbleiben oder die nach See ausgehen.\nzum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis 19\n(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-                   gekennzeichnet sind) mit einem Wert von\nwachungsnachw(~is muß zumindest ersichtlich sein                    mehr als dreihundert Deutsche Mark bis zu\neinem Wert von einschließlich achthundert\nder Name und die Anschrift des Ausstellers,\nDeutsche Mark je Einfuhrsendung, die im er-\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,                           leichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3\ndie Benennung der Ware und - soweit bekannt                      Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung\n-~ die Nummer des Warenverzeichnisses für die                    eingeführt werden und deren Zollabfertigung\nAußenhandelsstatistik,                                           die Deutsche Bundespost beantragt,\ndas Rohgewicht,                                               b) bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien\ndie Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor-                 Verkehr von Waren des Buchhandels, von Er-\nden sind,                                                        zeugnissen des graphischen Gewerbes, von\ndas Datum der Abgabe der Waren und die Buch-                     Mikrofilmen und von Briefmarken bis zu\nnummer oder andere Kennzeichen.                                  einem Wert von einschließlich eintausend\nDeutsche Mark, ausgenommen in den Fällen,\n(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in                 in denen die Anmeldescheine mit den Zoll-\ndie ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine                    papieren in einem Vordrucksatz zusammen-\nAnschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.                   gefaßt sind,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                         85'1\nc) bei d<!m U beruang von als Einfuhr auf Lager           Voll ausgenutzte Anmeldescheine sind von dem\n,rn~wrneldeten Warc~n in_ eine andere Einfuhr-      Ausstellungspflichtigen unverzüglich unmittel-\ncut, uusuenommen bei Lieferung solcher Wa-          bar an das Statistische Bundesamt einzusenden;\nren als Schiffs- und Luflfuhrzeugbedarf nach        der Anmeldeschein mit der letzten Eintragung\n§ 19, bei Lidcrung crnf die Insel Helgoland         eines Abrechnungszeitraumes ist jedoch mit der\nnach § 30 Abs. 1 Nr. 9 oder beim Ubergang           Sammelzollanmeldung oder Zollanmeldung, spä-\nsolcher Waren aus einem offenen Zollager in          testens jedoch bis zum 3. Werktag des auf die\nden freien Verkehr nach § 30 Abs. 1 Nr. 1           Gestellung oder endgültige Anschreibung fol-\nBuchstabe~ a,                                       genden Monats der Abrechnungszollstelle vor-\nd) bei dem Uberg,mg von als Einfuhr zur aktiven           zulegen.\nVeredelung angemeldeten Waren in den freien      1a. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet\nVerkehr, uusgenommen bei Lieferung solcher           worden sind und aus einem offenen Zollager\nWaren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf            in den freien Verkehr entnommen werden oder\nnach § 19 oder bei Lieferung auf die Insel Hel-      als entnommen gelten, sind vom Lagerinhaber\ngoland nach § 30 Abs. l Nr. 9,                       monatlich zugleich mit der Zollanmeldung der\ne) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in            Lagerzollstelle anzumelden. Wurden die Waren\nden Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremer-          bereits als Einfuhr zur aktiven Veredelung an-\nhaven, Ernden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nor-           gemeldet, so müssen besondere Anmeldescheine\ndenham oder Puttgarden eingehen oder über            ausgestellt werden, die im Kopf mit „Eigen-\ndie Häfen dieser Städte nach See ausgehen,           veredelung\" oder „Lohnveredelung\" zu kenn-\nausgenommen beim Ausgang über den Frei-              zeichnen sind.\nhafen Hamburg und im Seeumschlag,               1b. Wenn Durchschriften von Anmeldescheinen als\nf) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter          Zollanmeldung oder als Sammelzollanmeldung\nzollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer Ver-        zugelassen sind, können mit den Anmeldeschei-\näußerung durch die Zollbehörde sowie bei             nen auch Waren der gewerblichen Wirtschaft\nihrem Untergang;                                     (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - An-\n2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein-         lage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis\nfuhr auf UNESCO-Coupons                                   19 gekennzeichnet sind) mit einem Wert Von\nbei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-            weniger als dreihundert Deutsche Mark und Wa-\nren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren,\nlichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek-\ndie in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekenn-\nken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou-\npons ausgegeben worden sind;                          zeichnet sind) mit einem Wert von weniger als\nfünfzig Deutsche Mark angemeldet werden.\n3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus\n2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-\ndieser die erforderlichen Angaben ersichtlich\nsind,                                                     dels (Waren des Kapitels 6 des Zolltarifs), die\nauf Einfuhrverträge durch mehrere Einführer in\nbei der Durchfuhr von Waren, die über den             einer Sammelsendung eingeführt werden, dürfen\nFreihafen Hamburg nach See ausgehen;                  vom Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll-\n4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine             mächtigten mit einem Anmeldeschein angemel-\nAusfertigung des Absetzantrages, wenn aus die-            det werden, soweit die Waren unmittelbar bei\nsen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,          der ersten Gestellung auf eine Zollanmeldung\nbei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so-          zum freien Verkehr abgefertigt und dabei der\nweit solche Anträge vorgelegt werden.                 Einfuhranmeldung Zusammenstellungen ange-\nheftet werden, aus denen die anteiligen Eigen-\nLiegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben c                gewichte und Grenzübergangswerte der Waren,\nund d im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll-             unterteilt nach den einzelnen Ländern der Bun-\npapiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so           desrepublik und der Hansestadt Lübeck, in\nsind von dem Zollbeteiligten an Stelle von Anmelde-           denen die Einführer ansässig sind, ersichtlich\nscheinen Nachweisungen auszufüllen und abzuge-                sein müssen. Die Anschriften der einzelnen Ein-\nben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter-             führer sind in den Zusammenstellungen nur auf\nschrift zu bestätigen.                                        Anfordern des Statistischen Bundesamtes anzu-\n§ 30\ngeben.\nSind an der Sammelanmeldung nur Einführer\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen                 beteiligt, die in demselben Land der Bundesrepu-\n(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:             blik oder nur in der Hansestadt Lübeck ansässig\nsind, so ist keine Zusammenstellung erforder-\n1. Ausländische Waren, für welche die Sammel-\nzollanmeldung oder die Zollbehandlung ohne             lich.\nAbfertigung zugelassen wurde, und die für zum       3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirtschaftsver-\nVorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ein-             ordnung an Stelle des Einführers die Einfuhr-\ngeführt werden, dürfen mit vereinfachten An-            erklärung abgibt, ist an Stelle des Einführers\nmeldescheinen angemeldet werden, wenn Durch-            Ausstellungspflichtiger für den Anmeldeschein;\nschriften dieser Anmeldescheine als Sammel-             dabei darf ein Anmeldeschein auch Waren um-\nzollanmeldung oder Zollanmeldung zugelassen             fassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind,\nsind.                                                   wenn sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und","858                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\neitw Ei11luhrcrkliiru11g ab~JdPrligt werden. DiE~        verzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten mo-\nPflicht des Einfühn~rs zur J\\usslellung des An-          natlich, spätestens am 3. Werktag des auf die\nmcldesch<'ines bleibt unlwrührt, soweit die in           Einfuhr folgenden Monats bei. der abfertigenden\nSatz l twzcichrwte PPrson ihrer Ausstellungs-            Zollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet.\npflicht nicht ordmmgsmäßi~J nachkommt.                   werden.\n4. Kontingentswaren aus dem WJhrungsgebiet des           8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\nfranzösischen Pranken, clie auf Grund des Arti-          fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-\nkels G3 des Samverlraqes in das Saarland ein-            den sind und in einem Zollfreigebiet - ausge-\ngeführt werden, sind ohne Angabe des Grenz-              nommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder\nübergangswPrles         ausg<~nommen bei Waren           Verbrauch auf der Insel Helgoland -- ohne Zoll-\nnach passiver Veredelung ---, der Wertstellung,          behandlung in den freien Verkehr entnommen\ndes Zielortes und des Anlasses der Warenbewe-            werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebs-\ngung anzumelden.                                         inhaber mit einer Sammelanmeldung der Zoll-\n5. Waren, die in Rohrleilungen eingeführt werden            stelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-\nund bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine           burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen\nEinfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten            dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich,\nmit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll-              spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats\nstelle zugleich mit der Zollanmeldung, späte-            anzumelden.\nstens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol-         9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-\ngenden Monats anzumelden.                                fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden\n6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset-             sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die\nzes behandelt oder ist nach § 79 Abs. 3 des Zoll-        Insel Helgoland geliefert werden, sind vom Lie-\ngesetzes ein Durchschnittszollsatz vereinbart            f erer mit Anmeldeschein\nworden, so dürfen angemeldet werden:                     a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet\na) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,                ohne Zollbehandlung\nGeräte, Beförderungsmittel und Instrumente                  der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-\nder Kapitel 84 bis 90 und 92 des Deutschen                  hafen Hamburg dem Freihafenamt, im Frei-\nGebrauchs-Zolltarifs, die üblicherweise zur                 hafen Bremen dem Statistischen Landes-\nAusrüstung gehören und zusammen mit dem                     amt Bremen, unverzüglich, spätestens mit\nHauptgegenstand abgefertigt werden, mit der                 dem Verbringen der Waren an Bord des\nWarenbenennung und Warennummer des                          Fahrzeugs,\nHauptgegenstandes und dem Zusatz „ein-\nb) bei der Lieferung mit Zollbehandlung\nschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung\ngehörenden Zubehörs und der Ersatzteile\";                   dem Zollamt Helgoland zugleich mit der\nb) Teile und Zubehör für Waren der unter Buch-                  Abgabe des Zollpapiers\nstabe a genanntc~n Art, die ohne den Haupt-          anzumelden. Zur Benennung der Waren - außer\ngegenstand abgefertigt werden, bei einem             bei bearbeiteten Erdölen und Olen aus bitumi-\nGesamtwert bis einschließlich zweitausend            nösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart\nDeutsche Mark als Teile und Zubehör unter            geliefert wird     genügt die Angabe\nAngabe des Hauptgegenstandes, für den sie               Schokolade,\nbestimmt sind, und mit einer für diese                  Whisky,\nWaren vorgesehenen Warennummer mit dem\nWeinbrand,\nZusatz „ und andere nach den Tarifierungs-\nvorschriften in Betracht kommende Waren-                anderer Branntwein,\nnummern\". Beträgt der Gesamtwert mehr als               Likör,\nzweitausend Deutsche Mark, so sind die                  Rauchtabak,\nWaren mit den zutreffenden Warenarten und               Zigarren,\nden dazugehörigen Mengen- und Wertanga-\nZigaretten,\nben anzumelden, jedoch können Teile und\nZubehör bis zu einem Wert von einschließ-               sonstige Nahrungs- und Genußmittel,\nlich dreihundert Deutsche Mark je Warenart              andere Waren.\nder Ware mit dem wertmäßig größten Anteil            Die Angabe des Rohgewichts und der Wertstel-\nzugerechnet werdc~n.                                 lung entfällt.\nDie Buchstaben a und b gelten auch für zoll-\n10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet\nfreie Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrecht-\nworden sind und in einem Zollfreigebiet ohne\nlichen Gründen nicht tarifiert werden, im Fall\nZollbehandlung in eine aktive Veredelung über-\ndes Buchstaben b jedoch nur dann, wenn die\ngehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie-\nEinfuhrsendung aus mehr als fünf verschiedenen\nbes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle\nWaren besteht. § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unbe-\ndes Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem\nrührt.\nFreihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-\n7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12               schen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens\nAbs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti-          am 3. Werktag des folgenden Monats anzumel-\ngung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung            den.","Nr. ]7      Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                         859\n11. Monld~J(:W<:rk/',Pll~Jc, Mon li:l~Jegeri:ite und Bau-       Die Angabe des Verbrauchs-(Bestimmungs-)lan-\ngeri:i l.schc1Jlen, die zu <:iner vorübergehenden           des, des Rohgewichtes und des Grenzübergangs-\nVerwcndung c1us~Jdü h rl. oder nach der vorüber-           werts entfällt.\ngehenden Verwendung im Ausland eingeführt               14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,\nwerden, künnen mit der Benennung „Montage-                  sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23\ngut\" und der Angabe der Gesamtmenge in kg                   Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der für\nund des (3<~sdmtgrenzübergangswerts angemel-                ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der Lie-\ndet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Auf-                ferung, spätestens jedoch monatlich am 3. Werk-\nstellung angeheftet ist, aus der die genaue Be-             tag des folgenden Monats anzumelden.\nnennung der einzelnen Waren und ihre Anzahl\nersichtlich sind; stammen die Waren aus ver-            15. Werden Waren verschiedener Art in e in e r\nschiedenen Li:indern der Bundesrepublik, so ist             Sendung ausgeführt, so dürfen angemeldet wer-\nbei der Ausfuhr als llerstellungs-(Ursprungs-)              den:\nland das Land der Bundesrepublik anzugeben, in              a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\ndem der Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht              Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente\nfür Waren, die nach den Vorschriften des Außen-                der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Warenver-\nwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmi-                   zeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung\ngung bedürfen.                                                 gehören und zusammen mit dem Haupt-\ngegenstand ausgeführt werden, mit der Wa-\n12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-                  renbenennung und Warennummer des Haupt-\nund Ausstellungssti:inden im Ausland, die zu                   gegenstandes und dem Zusatz „einschließlich\neiner vorübergehenden Verwendung ausgeführt                    des üblicherweise zur Ausrüstung gehören-\noder nach der vorübergehenden Verwendung im                    den Zubehörs und der Ersatzteile\";\nAusland eingeführt werden, können mit der Be-\nnennung „ Waren zum Errichten und Ausstatten                b) Teile und Zubehör der unter Buchstabe a ge-\nvon Messe- und Ausstellungsständen\" und der                    nannten Art, die ohne den Hauptgegen-\nAngabe der Gesamtmenge in kg und des Ge-                       stand ausgeführt werden, bei Sendungen im\nsamtgrenzübergangswerts angemeldet werden,                     Wert bis einschließlich zweitausend Deutsche\nwenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung an-                    Mark, wenn sie mehr als fünf verschienene\ngeheftet ist, aus der die genaue Benennung der                 Waren enthalten, unter der für Ersatz- und\neinzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich                    Einzelteile der betreff enden Maschinen, Ap-\nsind; stammen die Waren aus verschiedenen                      parate, Geräte, Beförderungsmittel und In-\nLändern der Bundesrepublik, so ist bei der Aus-                strumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des\nfuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das Land                Warenverzeichnisses vorgesehenen Waren-\nder Bundesrepublik anzugeben, in dem der Aus-                  benennung und Warennummer, auch wenn\nführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren,              sich darunter Ersatz- und Einzelteile befin-\ndie nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-                den, die an anderer Stelle des Warenverzeich-\nrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen,                 nisses genannt oder inbegriffen sind. Besteht\nund für die zur Ausstellung bestimmten Waren.                  die Sendung wertmäßig überwiegend aus Er-\nsatz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle\n13. Zeitungen, Zeitschriften,     Bücher,       Noten und          des Warenverzeichnisses genannt oder inbe-\nLandkarten, die                                                griffen sind, so müssen diese im Anmelde-\na) in Drucksachensendungen,                                    papier gesondert aufgeführt werden; sie kön-\nnen dabei mit der für den wertmäßig größten\nb) in anderen Sendungen im Werte bis ein-                      Anteil zutreffenden Warenbenennung und\nschließlich dreihundert Deutsche Mark je                   Warennummer angemeldet werden. Beträgt\nAusfuhrsendung                                             der Wert der Sendung mehr als zweitausend\nausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflich-                Deutsche Mark, so sind die Waren mit den\ntigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-                 zutreffenden Warenarten und den dazugehö-\nanmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle                   rigen Mengen- und Wertangaben anzumel-\nmonatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen-                den, jedoch können Teile und Zubehör bis zu\nden Monats anzumelden, wenn im Laufe eines                     einem Wert von einschließlich dreihundert\nMonats          ohne Rücksicht auf die Anzahl der              Deutsche Mark je Warenart der Ware mit\nSendungen und etwa verschiedene Verbrauchs-                    dem wertmäßig größten Anteil zugerechnet\n(Bestimmungs-)länder --- insgesamt der Wert                    werden.\nvon fünfhundert Deut.sehe Mark überschritten                Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr\nwird. Zur Benennung der Ware genügt die An-                 nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-\ngabe                                                        rechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch\nBücher, Broschüren und i:ihnliche Drucke, Zei-           nicht für Sortimente von Waren, für die im Wa-\ntungen, andere periodische Druckschriften,               renverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nauch mit Bildern,                                        Sammelnummern für Sortimente vorgesehen\nBilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mal-             sind.\nbücher für Kinder,                                   16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in\nNoten, handgeschrieben oder gedruckt, mit                den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremer-\noder ohne Bilder,                                        haven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Norden-\nkartographische Erzeugnisse.                             ham oder Puttgarden eingehen oder über die","860                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nHdf en dieser StJdtc> nach See ausgehen, ist bei            wie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vor-\nder J\\nrneldun~J die handelsübliche Benennung               schriften über das gemeinschaftliche Versandverfah-\nder Waren i.mzugd.>en, die bekannt ist, sonst die           ren entgegenstehen.\nBenennung, die aus den Zoll-, Beförderungs-\noder sonstigf~n Begleitpapieren ersichtlich ist.                                              § 31\nDie Menge der Waren ist nach dem Rohgewicht\nanzugeben, die Angabe des Grenzübergangs-                                  Befreiungen von der Anmeldung\nwertes entfällt.                                                Befreit von der Anmeldung sind die in der An-\n17. Waren, die cils Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf             lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den\ngeliefert werden - ausqcnommcn Lieferungen                  dort bezeichneten Voraussetzungen.\nn a c b § 2 Abs. 3 N r. 5 -- - , sind\na) von selbstausrüstendc)n Reedern, selbstaus-\nrüslenden LuftJahrtunteniehmen oder ge-                                       Siebenter Abschnitt\nwerbsrnüßi~Jen Schiffs- und Luftfahrzeugaus-                      Ubergangs- und Schlußvorschriften\nrüstc~rn rnit ein<~r St1mmeldnmeldung der für\nsie zusUindi~Jcn Zollstelle, im Freihafen Ham-                                                1\n§ 32    )\nburg dem Freihafenamt, monatlich, späte-\nstens c1m ]. W(!rkla~J des auf die Lieferung                                 Uberg angsvorschriften\nfolgendc>n Monc1ts,                                       (1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-\nb) von sonstigen Lielerern mit Anmeldeschein                ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser\nder überwachenden Zollstelle, im Freihafen             Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-\nHamburg dem Frcihclfcnamt, unverzüglich                gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-\nnach der Lieferunri der Waren an Bord des              ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nFahrzeu~ies                                           Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nanzumelden.                                                vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger\nZur Benennun~J der Waren genügt die Angabe                 Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.\nNahrungs- und Genußmittel,                                  (2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer\nBunkerkohle,                                            öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder\neinem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts\nGasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl).\nbefunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1\nmittelschweres und schweres Heizöl mit An-\noder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-\ngabe des Schwefelgehalts,\nber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in den\nFlugbenzin,                                              freien Verkehr entnommen und in ein Zollaufschub-\nleichter Flugturbinenkraftstoff,                         lager eingelagert gelten, sind unverzüglich als Ein-\nmittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,                   fuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit sie\nSchmieröle und Schmiermittel,                            noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet worden\nsind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84 Abs. 2\nandere Waren.\ndes Zollgesetzes aus einem bisherigen Zollvormerk-\nDie Angabe der Lünder, des Rohgewichts und                  lager als zu einer bleibenden Zollgutverwendung\nder Wertstellung entfällt.                                  abgefertigt gelten.\n(2) In der SammelanmE~ldung ist vom Auskunfts-\npflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich                                                  § 33\nbezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen                                              Berlin-Klausel\nnach Absatz 1 Nr. 5, 7 und 14 zu vermerken „Sam-\nmelanmeldung nach AHStatDV\". Eine Anmeldung                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnach Absatz 1 Nr. 1, 1a, 4, 8, 10 und 13 darf auch              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nWaren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-                  blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 15 des Gesetzes über\n(Ursprungs-)ländem und Einkaufsländern eingeführt               die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-\noder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden,               kehrs auch im Land Berlin.\nwenn für jede Warenart die Mengen- und Wert-\n§ 34  2)\nangaben nach Ländern aufgegliedert sind.\n(3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-                                             Inkrafttreten\nsandverfahren ausgeführt oder durchgeführt wer-                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nden, finden Absatz l Nr. ll, 12, 13, 14, 15 und 16 so-         kündung in Kraft.\n1) § 32 betrifft die Ubergangsvorschriftcn der AHStatDV in der Fas-\nsung vom 2. April 1962.\n2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April\n1962 in Kraft g•etreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen auf\nGrund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 884), der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Juli\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445), der Dritten Änderungsverordnung\nvom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2383), der Vierten\nAnderungsverordnung vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 809)\nund der fünften Änderungsverordnung vom 4. April 1974 (Bundes-\n9esetzbl. I S. 837) ist jeweils der Artikel 4 dieser Änderungs·\nverordnungen maßgebend.","Nr. J7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                               861\nAnlage\n(zu§ 31 AHStatDV)\nBefreiungsliste\nI. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nDie BefreiungEm erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A). Durch-\nfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung\nangemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen, sowie\nWaren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförderungs-\npapier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt,\ndaß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2 der Außenwirt-\nschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzun-\ngen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Um-\nständen ergeben.\nEinfuhr      Ausfuhr     Durchfuhr\n(E)         (A)          (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen\n1. Sendungen mit\na) Waren der gewerblichen WirtschaH (Wa,ren, die in Spalte 3\nde,r Binfuhrliiste - Anlage zum Außenwirtschafitsgese,tz - mit\n01 biis 19 gekennzeiichne,t sind) biis zu e,inem We,r,t von ein-\nschließlich dreihunde,rt Deut,sche Mairk, ausg,enommen bei de,r\nAusfuhr von Waren, die in Teiil I Abschnitte A, B und C de,r\nAusfuhrliste (Anl,age AL zur Außenwirt,schaft,sverordnung)\ngenannit sind                                                         E           A\nb) Wa,ren (leir Ernährung und Landwi,rt,schafit (Wairen, die in\nSpalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind) bis\nzu einem Wert von fünfzig Deut,sche Mark, ausg,enommen\nSaatgut bei der Einfuhr                                               E           A\nDie Befreiungen der Buchstaben a und b g,elten nicht für Sen-\ndungen mit einem Gewicht von mehr als tausend Kilogr,amm;\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1 b und 13 bleibt unberührt.\n2. Geschenke\na)  an Staa.t,soberhäupter, Regierungis- und Parlament smitglieder\n1\nim Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen\nStellen                                                               E           A            D\nb) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausge-\nführt werden und weder zum Handel noch zur gewe,rblichen\nVerwendung bestimmt sind, im Wer,te bi,s einschließlich fünf-\nhundert Deutsche Mark je Sendung                                      E           A\n3. Verliehene Orden, Ehren~Jclben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und\nErinnerungszeichen                                                        E           A            D\n4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-\nfällen                                                                    E           A            D\n5. Elektrischer Strom                                                        E            A           D\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel\nsind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-\nnale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere                                   E           A            D","862                                      Bundesgesetzbla1tt, Jahrgang 1974, Te,il I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nPostsendungen, Briefmarken\n7. a) Poslsendun~Jen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-\nordnung vom 29. November 1961 (Bundesgese:tzbl. I S. 1937)\nin der jeweils gellenden Fassung nicht Zollgut werden, sowie\nWaren bis zu einem Wert von einschließlich drnihundert\nDeutsch<) Mark je Einfuhrsendung, die in einem e,rleichteirten\nVorlah ren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverord-\nnung eingeführt werden und deren Zollabfertigung die Deut-\nsche Bundespost. beantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 1 b bleibt unbe-\nrührt                                                               E\nb) Druc:ksdchensendun~Jen im Sinne der postalischen Vorschriften;\n§ 30 Abs. l Nr. 13 bleibt unberührt                                         A\nB.   Briefmdfken und undore Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-\ntarifs zu oder mich vorübor~Jehender Zollgutverwendung                  E       A\n9. Briefrrwrken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu\ngehörenden Alben                                                        E       A\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung\n10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-\nmittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der\nReise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen\npersönlichen Berufsausstiattung gehören, mitgeführt oder ihnen\nzu diesem Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden;\nauße,rdem andere durch Re1isende mitgeführte, nicht zum Handel\nbe,stimmte Waren im We,rte bis einschließlich zweitausend\nDeutsche Mark                                                       E       A        D\nb) andere Gegenstände zum beruflichen Gebriauch, die vorüber-\ngehend eingeführ,t oder ausgeführt we,rden und nicht Gegen-\nstand eines Handelsges,chäfts sind, ausgenommen solche Aus-\nrüstungen, die zur gewe:rblichen Herstellung ode,r zum Ab-\npacken von Wa,ren odeir zur Ausbeutung von Bodenschätzen,\nfür die Er1richtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von\nGebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnHchen Zwecken verwen-\ndet werden sollen                                                   E       A        D\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11. Beförderung'Smitlel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und\nLasttiere nebst Zubehör, soweit die Wa.ren nicht Gegenstand eines\nI-fondelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn\nsiie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt\nwerden; Luftfahrzeuge, wenn sie im Rahmen zollamtlich bewillig-\nter oder im Rahmen aktiveir oder passiver wirtschaftlicher Ver-\nedelungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden                      E       A        D\n111a. Luftfahrzeuge zur vorübeirgehenden Verwendung für Vorführ-\nzwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland ve1rbliebene\nLuftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach\nBestimmungsänderung angemeldet we1rden                                  E       A\n12. Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-\ngeliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit\ndiese Rücklieforung odm Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen\nVereinbarungen vorgesehen ist                                        E      A        f)\nb) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-\nmitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel\nnach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar\ngeworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im\nAusland anfallen                                                    E\nc) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und\nLademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-\nmittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-\nbrauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-\nbesserung im Erhebungsgel>iet anfallen                               E","Nr. :37    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                   863\nEinfuhr   Ausfuhr Durchfuhr\n(E)      (A)      (D)\n12<1. Teile zur Ausbesseruug von\na) im Auslund zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der\nvorübergehenden Zollgutverwendung             im   Erhebungsgebiet\nreparulurbedürftig geworden sind                                        E\nb) im     Erh elnrn g sg eh iet    zugela ssenen\n1\nKraftfahrz,eugen, die\nwJluencl der vorübergehenden Verwendung im Ausland\nrepdral.urbedürftig geworden sind                                                A\n12h. Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförde-\nrun!Jsmitteln oder Behältern aus technischen Gründen in diesen\nverblieben sind                                                            E        A        D\n13. SchiffsausrüsürngsfJl~9e11sli.inde und Schiffswäsche, die zur Aus-\nbesse,rung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-\namtlich ein A usbessen1119sverkehr zugelassen wi:rd                        E        A\n14. Ce9ensUinde, die von ausläncUschen Luftfahr tunternehmen ein-\n1\ngeführt ode,r von inlündi,schen _Luftfahrtunternehmen ausgeführt\nwerden und zur Ausbesserung ihrer LuHfiahrz,eug,e oder zur\nDurchführun9 ihres Flugverkehrs beistimmt sind, sowie deren\nZuriickliererung, einschließlich schadhaft gewordener Teile                 E        A\n15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und\nzu deren Aus,rüstung, Be,t·rieb, Unt,erhal,tung ode,r Ausbesserung,\nzur Behandlung der Ladung, zum Gebriauch ode,r Ve,rbriauch wäh-\nrend de,r Reise oder zum V e,rkauf an Reisende be,stimmt sind,\nsowie Futter- und SL,reumittel für mitgeführte Tiere                        E        A        D\n16. Waren des freien Verkehr,s, die geHefe,rt werden\na) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-\nzeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe                                         A\nb) zum Gebrauch odeir Vmbr auch auf Anl,agen oder Vorrkhtungen\n1\nim Beireich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und\nGewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-\nrichtungen für Rechnung von im Brhebungsgebie,t ansä,ssigen\nPersonen betrieben werden                                                        A\n17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist                                      E        A        D\nUmschliefhrngen\n18. a) Behü!U)r (Container) und sons,tige Groß,raumbehälcbnisse, die\nwie diese veirwendet werden, P,aleHen, Druckbehälter für ver-\ndichtete ode,r flüssige Gase, Kiabeltrommeln und Ke1ttbäume,\nsoweit die Waren nicht Geg•ens,t,and eine,s Handelsgeschäfts\nsind; diese Waren sind auch dann befrei t, wenn sie während\n1\nder vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden                   E        A        D\nb) sonstiiie Umschließungen und Verpa,ckungsmfüel\naa) in denen oder mit denen Waren befördert werden                      E        A        D\nbb) die an den Lieforer zurückg,ehen, nachdem sie zur Beför-\nderung von Waren gedient haben                                     E       A\ncc) die zur Beförderung von War,en gedient haben und bereits\naußerhalb des Erhebungsgebiet,es entleerit worden s,ind,\nh1lls sie zus,:unmen mit den Waren eingehen                       E\ndd) die durch Auspacken, Umpacken oder Te,ilen von Waren\nim Erhebun9sgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-\nfertigt worden sind                                                E\nsowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis                               E        A        D\nMessegut, Werbemittel, Muster\n19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung, ausgenommfm Waren für Ausstellungen privater\nNatur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen                              E        A","864                                         Bundesgesäzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n20. WcrlH~d111c:kc\\ CelHiluchsdnweisungen, Preisverzeichnisse und\n,111dc~ll) Wc)rlJC~mittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffen-\nheit odc!r Menge von Waren des üblichen Wa:renverkehrs unter-\nscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und im\nVmbrauc:hsland unenLgeHlich odm gegen eine Schutzgebühr ab-\n~Jeqclwn werden; unentgeltlich an Reise- odeir Verkehrsunter-\nnehm~,n gc\\lieferle Vor,drucke; Fahrpläne und Verzeichnisse der\nEisenbcJhn- und Poslvorwaltungen im Rahmen de,s gegenseitigen\nAusLausclws sowie amLlichE! Vordrucke von Behörden                        E       A\n21. Wa.rc,nmusl.er, die auf inl.ornal.ionale Zollpassierscheinhefte abge-\nferliqL wc~rde11; hei in lünclischc,n Mustern unte,r der Auflage, daß\nder Inhaber des Zollpc1ssiersche inheftes die im Ausland verblie-\n1\nbenen Muster dem Sl.i!tistischen Bundesamt unve,rzüglich nach\nBc~slimmunqs~inclerun11, spdtesl.cns mit Gültigkeitsablauf des Zoll-\npassiersclwinheflos anmelch~t                                             E       A\nFotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme\n22. a) Fotografien in Einwlsendungen, die nicht mehr als drei Ab-\nzüge je Aufnahme c,nlhalt(m; Entwürfe, technische Zeichnun-\ngen, Planpausen, Jfoschreibungen und ähnliche Unterlagen,\nsoweit sie nicht Ce~Jenstand e ines Handelsgeschäfts sind;\n1\nManuskriple, sowei,t sif) nicht veräuße,rt werden; Akten, Ur-\nkunden, Korrekturbogen                                               E       A\nb) Tonträgor und Dc1tcntriiger, inbesondere Tonbänder, Magnet-\nbänder, Magnetplatten, Lochkarten, Lochstreifen und der-\ngleichen, die nur Mitteilungen oder Daten enthalten, sowie\nFernsehbandaufzeichnungen, soweit diese Waren nicht Gegen-\nstand eines Handelsgeschäfts sind                                    E       A\nc) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die\ndazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-\ngutverwendung; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte\nTonträger für Rundfunk- und Feirnsehanstalten zur eigenen\nVerwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines I;-Iandelsge-\nschäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von\nWochen- und Tagesschauherstelle,rn im Rahmen eines gegen-\nseitigen Austausches ausgewertet werden                               E      A\nd) belichlele Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem\nAusland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und\nnach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der\nVerkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-\nlung mit umfaßt                                                       E      A\nNicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut\n23. a) Waren, die -- ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom\ninländischen Empfänge r nicht angenommen werden, die nicht\n1\nzustellbar sind oder die ve,rsehentlich in das Erhebungsgebiet\ngelangten und die wieder ausgeführt werden                                   A\nb) Warc~n, die -- ohne Anmeldung zu eine,r Ausfuhrart - ver-\nsehenllich in das Ausland gelangt sind und wiede,r zurück-\nbefördert werden                                                      E\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel\nfür öffentliche Einrichtungen\n24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im\nzwischenstaatli.chen Amts- oder Rechtshilfeverkehr                        E      A\n25. Baubedarf, Betriebsmillel und andere Dienstgegenstände für An-\nschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndiensts:tellen,\nZollstellen und Postanstalten                                             E      A\n26. BaubE~darf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für St,auwerke,\nKraftwerke, Brücken, Slraßen und sonsti.ge Bauten, die beiderseits\nder Grenze errichtet, bt~lrieben oder benutzt werden                      E      A","Nr. 37   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                   865\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n27. Kalwl, d.ie zur Jfor.c;l.ellung oder Ausbesserung von Seekabel-\nverbindung(\\11 ,rnsiieführt werden, soweit die Arbeiten für Rech-\n1rnng einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen\nwerden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-\nuewc!chselten ein!Jcdührten Kabelstücke                                E       A\nDiplomaten- und Konsulargut\n2ß. Diplonrntengnl und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von\nzwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist                E       A        D\nW. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremde,s\nStcwtsolH!rhaupt wührend seines Aufenthaltes im Erhebungsgebie,t       E\nHeirats-, Dbersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung\n30. Heirats9ut; Ubersiedlungsgut und Erbs.chaftsgut, soweiit nicht zum\nHandel bestimmt                                                        E       A        D\n31. Cebra uchte Kleidun9sslücke, soweit nicht zum Handel bestimmt            E       A        D\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen\nTeil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen\nWaren herslollen und in Häfen des Erhebung,sgebietes anlanden;\nvon solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-\ntrifliges Gut                                                          E\n33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges\nGut                                                                    E\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34. Im Verkehr zwischen Pe1rsonen, die in benachbarten, durch\nzwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder\nin benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-\nverkehr):\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Ma,rk\ntäglich nicht übersteigt                                          E       A\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes\noder auf Grund von gesetzlichen Un:tBrhaltsverrpflichtungen\noder Altenteilsverrpflichtungen gewährt werden                     E       A\n35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der\nGrenze nur zum Weiden odor zur Stallfütterrung wechselt; forner\nErzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh             E       A\n36. Uber die Crenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-\nzucht, des Gartenbuus und de1r Forstwirtschaft von Grundstücken\ngrenzdurchschni!Jener Betriebe, wenn die Grundstücke von der\nanderen Seile der Grenze aus bewirtschaftet werden und die\nErzeugnisse nicht weiter bt~arbeitet sind, als es unmittelbar nach\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,\nPflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur\nBewirtschaftung solcher Crundstücke                                    E       A\n:37. Sonstige Waren, die c1uf (~rund zwischenstaatlicher Abkommen im\nkleinen Crenzverkehr begünstigt we,rden, bei der Einfuhr jedoch\nnur, soweit Abgübenfreiheit vorgesehen ist                             E      A\n38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niedorlande über\nden Abbau von Steinkohlen irn deutsch-niederländischen Grenz-\ngebiet westlich We9berg-Brüggen vom 28. Janua,r 1958 oder auf\nGrund ähnlichc~r Vorträge frei von Eingangs- und Ausgangs-\ndbgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind                    E       A\n39. Deputatkohle                                                             E      A","866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)    (A)      (D)\nAbgabenbegünstigter Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen\ndem Saarland und Frankreich\n40. Der abgabenbegünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland\nund Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-\nzeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden     E      A\nAbfälle\n41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr\nauf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nworden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung an-\nfallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-\nwertbar sind                                                     E\nb) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und\nWert nicht gewerblich verwertbar sind                            E\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-\nfallen                                                           E\nBrieftauben\n42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind                              E      A        D\nSärge, Urnen, Grabsdlmu<k\n43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst\nden zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-\nstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-\nbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind         E      A        D\nVerteidigungsgut, Waren ausländisdler Streitkräfte und\nihrer Mitglieder\n44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum\nGebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung\n(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für\nMilitärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302)\noder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und\nAbs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die\nvom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-\nordneten Dienststelle ausgestellt worden ist                            A\nb) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-\nteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur\npassiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,\nsoweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind                A\nc) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer\nihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach\nvorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,\nwenn ein Formblatt 302 vo,rgelegt wird                           E\nd) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-\ngebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird          E      A\ne) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach\nErprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung\nzur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister\nder Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle\nbeantragt                                                        E      A\nf) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwi-\nschenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidi-\ngung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen\ngebraucht werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden\nZollgutverwendung der Bundesminister der Verteidigung oder\neine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt                    E      A","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                             867\nEinfuhr    Ausfuhr     Durchfuhr\n(E)         (A)         (D)\n45. Waren, die\na) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen\nerteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des\nErhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen                   E           A           D\nb) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nzu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-\nbrauch einführen oder wieder ausführen                                E           A\nc) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nim Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt\nsind                                                                              A\nd) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-\ngebietes verbracht werden, soweit die Waren\naa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet\noder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind            E\nbb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt\nwerden oder                                                                  A\ncc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden                                             D\n46. Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, aus-\ngenommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten\nBrake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck,\nNordenham oder Puttgarden in das Erhebungsgebiet eingehen\noder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsgebiet aus-\ngehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen                                                       D\nII. Zollverkehre und Freihafenverkehre\nIm Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:\n1.    Der Übergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet\nworden sind,\nin einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n2.    der Obergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung;\n3.    der Obergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Lohnveredelung;\n3 a. der vorübergehende Obergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-\nringfügig instand gesetzt werden sollen;\n4.    der Obergang von Waren des freien Verkehrs\nin einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie\naus einem Zollverkehr\nin einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr\noder\naus einem Freihafenverkehr\nin einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;\n5.    Waren im Zwischenauslandsverkehr.","868                                                BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nEinbanddecken 1973\nTeil 1: 7,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 7,- DM {2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/74 und für Teil II der Nr. 4/74 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-\nausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundes~Jeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekmrntmac:hungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nB c zu \\J s b e d in g u n g c n : Lnufendcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnernenlsbeslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5'.l Bonn 1, Postfach ü24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31 ,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis qilt auch für Bundes1iesel.zbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf diis Poslscheckkoril.o ßuudcsqesel.zl.Jl,1lt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr Pis clieser i\\11s9abe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglic:b -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vornusrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die MelHwr,rtste11e1 r,nt.hall.en, der anuewandle Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}