{"id":"bgbl1-1974-37-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":37,"date":"1974-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1974-04-04T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["837\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                         Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1974                                                                                      Nr. 37\nTu~J                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n4. 4. 74    Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Sli.ltistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     837\n7402-1-l\n4. 4. 74    Neul,issung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-\nüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     843\n7402-1-l\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 4. April 1974\nAuf Grund des § 13 in Vcrbindun~r mit § 4 Abs. 3,                          b) In Absatz 2 erhält die Nummer 1 folgende\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes                              Fassung:\nüber die Statistik des rJrcnzüberschreitenden Waren-                                 „ 1. die Zollabfertigung von ausländischen\nverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413)                                          Waren zu einem Zollager;\".\nverordnen der Bundesminister für Wirtschaft und\nder Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung                                c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\ndes Bundesrates:                                                                       ,, (6) Werden in einem Lager Waren des\nfreien Verkehrs und ausländische Waren mit-\neinander vermischt oder vermengt, so ist das\nArtikel 1\nGemisch oder Gemenge bei der Entnahme so\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                                      zu behandeln, als ob die Waren getrennt ge-\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-                                  halten worden wären. Bei der Entnahme in\nverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       Teilmengen bleibt es dem Verfügungsberech-\n23. Mai 1972 (Bundf:~sgesetzbl. I S. 815) wird wie folgt                             tigten überlassen, die entnommene Teil-\ngeändert und ergänzt:                                                                menge als Ware des freien Verkehrs oder\nals ausländische Ware zu behandeln, soweit\nl. § 1 Abs. 3 wird w.ic folgt geändert:                                            im Zeitpunkt der Entnahme eine ent-\na) Satz 3 erhiiJt folgende Fassung:                                             sprechende Menge in dem Gemisch oder Ge-\n;,Soweit für den Eingan9 odm- den Ubergang                                 menge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind\nvon Waren in eine Einfuhrart die Art der                                   entsprechend anzuwenden bei Gemischen\nZollbehandlun~J nrnßgebend ist, steht der                                  oder Gemengen ausländischer Waren aus\nZollabfertigung die ZolJbehandlung ohne Ab-                                verschiedenen Einfuhrarten.\"\nfertigung nach § 40 a des Zollgesetzes vom\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) in der                4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\njeweils 9eltenden Fassung gleich.\"                                     ,,(2) Bei der aktiven Veredelung wird unter-\nb) Satz 4 wird gestrichen.                                                schieden zwischen der                                 Eigenveredelung             und\nLohnveredelung.\n2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                       Eigenveredelung ist die Veredelung von aus-\na) Nummer 1 wird gestrichen.                                              ländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rech-\nb) Die bishf~r.igen Nummern 2 bis 7 werden                                nung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Ei-\nNummern 1 bis 6.                                                     gentümers. Eigenveredelung ist jedoch auch die\nVeredelung von ausländischen Waren für Rech-\n3. § 3 wird wie folgt ~JPtindert:                                            nung einer anderen in einem ursprünglichen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\na) Tn Absulz 1 erhült Satz 1 folgf:~nde Fassung:                          ansässigen Person, sofern dem Auftraggeber\n,,Lager sind Zolldqer und Freihafenlager.\"                          eine Eigenveredelung bewilligt wurde.","838                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nLohnveredelung ist die Veredelung von auslän-                         außerdem nur Waren, die mit einem Schiff\ndischen Wawn im Erhdmngsgebiet für Rech-                              eingegangen sind. Darüber hinaus darf ein\nnung einer außerhalb des Erhebungsgebietes an-                        Anmeldeschein nur Waren umfassen, die auf\nsässigen Person.\"                                                     eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine\nEinfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   dem Anmeldeschein keine Zusammenfassun-\ngen zugelassen sind. Waren, für die eine\nIn Satz 1 wird zwischen dPn Worten „eines\" und                        Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dür-\n,,Mitgliedstaates\" das Wort „ursprünglichen\"                         fen nicht zusammen mit anderen Waren in\neingefügt.                                                            einem Anmeldeschein angemeldet werden.\nDie Sätze 2 und 3 gelten auch, soweit nach\n6. § 8 Abs. 4 Nr. J erhält folrJende Fassung:                            § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 7\n,, 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert-\nSammelanmeldungen zugelassen            worden\noder Schiitzwcrt:verfahren der für die Be-\nsind.\"\nrechnung der Einfuhrumsatzsteuer maß-\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngebende Mittelwert oder Schätzwert, bei der\nEinfuhr von Rohkaffee auf Grund einer be-                       ,,(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach\nsonderen Vereinbarung nach § 79 Abs. 3 des                   Eingang von See in den Häfen der Städte\nZollgesetzes der festgesetzte Normalpreis; •  11\nBrake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Ham-\nburg, Kiel, Lübeck oder Nordenham zum Ver-\nsandverfahren nach der Verordnung (EWG)\n7. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nNr. 304/71 der Kommission vom 11. Februar\n,,(2) Bei Gemischen oder Gemengen von Wa-                         1971 zur Vereinfachung des gemeinschaft-\nren aus verschiedenen Herstellungs-(Ursprungs-)                       lichen Versandverfahrens für Warenbeförde-\n!ändern, die im Ausland hergestellt wurden,                           rungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der\nsind            wenn das Hcrstel lungs-(Ursprungs-)land               Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31)\nnicht nach Abscllz 1 fest.qestellt werden kann-                       abgefertigt werden (vereinfachtes gemein-\ndie Waren entsprechend dem Vermischungs- oder                         schaftliches Versandverfahren), ist Anmelde-\nVermengungsverhültnis auf die einzelnen Her-                          schein für die Durchfuhr eine Internationale\nstellungs-(Ursprungs-)länder aufzuteilen. Ist der                     Zollanmeldung. Dies gilt auch, wenn solche\nAnteil der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)                        Waren im Schienenverkehr mit deutschem\nländer an dem Gemisch oder Gemenge nicht fest-                        Beförderungspapier im Versandverfahren be-\nstellbar, so ist an Stelle der Herstellungs-(Ur-                      fördert werden. Ein Anmeldeschein darf\nsprungs-)länder das Land anzugeben, in dem                            nur Waren umfassen, die aus einem Ver-\ndas Gemisch oder Gemenge hergestellt worden                           sendungsland eingegangen und für ein Ver-\nist. Für Gemische oder Gemenge von Waren aus                          brauchs-(Bestimmungs-} land bestimmt sind.\nverschiedenen Herstellungs-(U rsprungs-) !ändern,                     In dem Anmeldeschein sind anzugeben\ndie im Erhebungsgebiet in einem Lager herge-\nder Absender und Empfänger,\nstellt worden sind, findet § 3 Abs. 6 entspre-\nchend Anwendung.\"                                                          Art, Anzahl und Kennzeichen der Pack-\nstücke und Waggons sowie der Lademittel\noder der Behälter,\n8. In § 12 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Ge-\ndas Versendungsland, das Verbrauchs-(Be-\nmische\" die Worte „oder Gemenge\" eingefügt.\nstimmungs-)land,\ndie Benennung und das Rohgewicht der\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                              Waren.\"\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Soweit es in den Anmeldescheinen bei den         10. In § 19 Abs. 1 wird in der Parenthese die Zahl\n11\nerfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind            11 6      durch die Zahl „5\" ersetzt.\nauch die amtlichen Schlüsselnummern anzu-\ngeben.\"\n11. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „priva-\nII                               II\nb) Absatz 2 erhi:ilt folgende Fassung:                        ten und „unter Zollmitverschluß gestrichen.\n,, (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr\ndarf -- soweit nach dem Anmeldeschein              12. § 22 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nnichts anderes zugelassen ist ---- nur Waren\nfür einen Ausstellungspflichtigen nach § 23            „3. beim Seeumschlag\nAbs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ur-                             von Waren der mit der Verschiffung Be-\nsprungs-)land und einem Einkaufsland um-                             auftragte; sind ihm die Angaben über den\nfassen, die über eine Anmeldestelle in das                           Eingang der Waren und das Versendungs-\nErhebungsgebiet eingegangen, für ein Ziel-                           land nicht bekannt, so hat er bei der An-\n(Bundes-)land bestimmt und gleichzeitig bei                         meldung an Stelle dieser Angaben die An-\neiner Anmeldestelle zu einer Einfuhrart                              schrift desjenigen anzugeben, von dem er\nanzumelden sind, bei der Einfuhr von                                 die Waren im Erhebungsgebiet erhalten\nSee, ausgenommen bei Sammelanmeldungen,                              hat.\"","Nr. T7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                            839\n13. § 24 Abs. 1 wird w ic) fol!JI ~Jedndert:                                  zugleich mit der Sammelzollanmeldung\noder Zollanmeldung, spätestens jedoch\na) Nurnmer I lh1<hstabc          d erhält folgende Fas-\nsung:                                                                 am 3. w·erktag des auf die Gestellung\noder endgültige Anschreibung folgen-\n,,a) von Wcuen, die mit Zollbehandlung erst-                        den Monats;\nrna I ig in eine Einfuhrart eingehen oder\naus einer Einfuhrnrt in eine andere über-                   § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30\ngehen,                                                      Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-\ndie abfürtigm1de Zollstelle oder Grenz-                  den;\".\nkontrollstelle,\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nbei Waren, für welche d.ie Sammelzoll-\nanmeldung oder eine Zollbehandlung                    „3. die Durchfuhr\nohne Abferl.i~Jtmg zu9elassen wurde,\na) von Waren, die von See in den Häfen\ndie Abrechnungszollstelle;\".                                 der Städte Brake, Bremen, Bremer-\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                                      haven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck,\nNordenham oderPuttgarden eingehen,\n„3. bei der Durchfuhr                                                    zugleich mit der Abfertigung zum\na) von Waren, die nach Eingang von See                             Versandverfahren,\nin den Häfen der Städte Brake, Bre-\njedoch beim Eingang im gemeinschaft-\nmen, Bremerhaven, Emden, Hamburg,\nlichen Versandverfahren oder im ver-\nKiel, Lübeck, Nordenham oder Putt-\ngarden zum Zollgutversand abgefer-                          einfachten gemeinschaftlichen Ver-\ntigt werden,                                                sandverfahren zugleich mit der Ab-\ngabe des Grenzübergangsscheins oder\ndie Abgangszollstelle,\nsonstiger zollamtlicher Unterlagen;\njedoch bei Beförderungen im gemein-\nschaftlichen Versandverfahren, wenn                     b) von Waren, die nach See über die\ndie Abgangszollstelle außerhalb des                         Häfen der in Buchstabe a genannten\nErhebungsgebietes liegt oder bei Be-                        Städte ausgehen,\nförderungen im vereinfachten gemein-                           beim Ausgang;\nschaftlichen Versandverfahren, wenn\ndie Beförderung mit einem interna-                      c) von Waren im Seeumschlag in den\ntionalen Beförderungspapier außer-                          Häfen der in Buchstabe a genannten\nhalb des Erhebungsgebietes beginnt,                         Städte\ndie Grenzübergangsstelle;                                  vor Beginn der Verladung.\"\nb) von Waren, die nach See über die\nHäfen der in Buchstabe a genannten\n15. § 26 wird wie folgt geändert:\nStädte ausgehen,\ndie Ausgangszollstelle,                    a) Absatz 4 wird gestrichen.\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet           b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden neue\nnach See,\nAbsätze 4 und 5.\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\nim Freihafen Hamburg das Frei-            c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nhafenamt;                                      ,,(4) Werden Waren, die sich zoll- oder ein-\nc) von Waren im Seeumschlag in den                     fuhrumsatzsteuerrechtlich nicht im freien\nHäfen der in Buchstabe a genannten                Verkehr befinden, im Schienenverkehr mit\nStädte,                                           einem deutschen Beförderungspapier im Ver-\nsandverfahren befördert, so hat der Absen-\ndie die Verladung überwachende                der, ausgenommen bei Ausfuhr- und Durch-\nZollstelle,                                   fuhrsendungen sowie bei Sendungen nach\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet              deutschen Bahnhöfen in einem Drittland,\nnach See,                                          für die Bestimmungszollstelle dem Beförde-\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,           rungspapier eine Internationale Zollanmel-\nim Freihafen Hamburg das Frei-                 dung beizufügen und in dieser anzugeben\nhafenamt.\"                                        den Absender und Empfänger,\nArt, Anzahl und Kennzeichen der Pack-\n14. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                stücke und Waggons sowie der Lademittel\noder der Behälter,\na) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nsung:                                                            das Versendungsland,       das  Verbrauchs-\n,,a) von Waren, für welche die Sammelzoll-                      (Bestimm ungs-) land,\nanmeldung oder die Zollbehandlung ohne                   die Benennung und das Rohgewicht der\nAbfertigung zugelassen wurde,                            Waren.\"","840                                    Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n16. § 29 wird wie folgt geündcrt:                                         melzollanmeldung oder Zollanmeldung\nzugelassen sind.\na) In Nummer 1 wird folgender neuer Buch-\nstabe a eingefügt:                                                Voll ausgenutzte Anmeldescheine sind\nvon dem Ausstellungspflichtigen unver-\n„a) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft                         züglich unmittelbar an das Statistische\n(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste                   Bundesamt einzusenden; der Anmelde-\n/\\ nla~Jc zum Außenwirtschaftsgesetz--                  schein mit der letzten Eintragung eines\nmit 01 bis 19 gekennzeichnet sind) mit                     Abrechnungszeitraumes ist jedoch mit\neinem Wert von mehr als dreihundert                        der Sammelzollanmeldung oder Zollan-\nDeutsche Mark bis zu einem Wert von                        meldung, spätestens jedoch bis zum\neinschließlich achthundert Deutsche Mark                   3. Werktag des auf die Gestellung oder\nje Einfuhrsendung, die im erleichterten                    endgültige Anschreibung folgenden Mo-\nVerfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buch-                     nats der Abrechnungszollstelle vorzu-\nstabe a der Außenwirtschaftsverordnung                     legen.\"\neingeführt werden und deren Zollabfer-\ntigung die Deutsche Bundespost bean-              c) Hinter der neuen Nummer 1 werden die fol-\ntragt,  11\n•                                         genden Nummern 1a und 1b eingefügt:\nb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden                     ,. la. Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-\nneue Buchstaben b bis d.                                           meldet worden sind und aus einem offe-\nnen Zollager in den freien Verkehr ent-\nc) In dem neuen Buchstaben b werden die                                nommen werden oder als entnommen\nWorte „sowie Briefmarken in den Fällen des                         gelten, sind vom Lagerinhaber monat-\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1, gestrichen.\n11\nlich zugleich mit der Zollanmeldung der\nLagerzollstelle anzumelden. Wurden die\nd) Der neue Buchstabe c erhält folgende Fas-\nsung:                                                              Waren bereits als Einfuhr zur aktiven\nVeredelung angemeldet, so müssen be-\n„c) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf                           sondere Anmeldescheine ausgestellt\nLager angemeldeten Waren in eine an-                        werden, die im Kopf mit „Eigenverede-\ndere Einfuhrart, ausgenommen bei Lie-                       hing\" oder „Lohnveredelung\" zu kenn-\nferung solcher Waren als Schiffs- und                       zeichnen sind.\nLuftfahrzeugbedarf nach § 19, bei Liefe-\nrung auf die Insel Helgoland nach § 30                  1b. Wenn Durchschriften von Anmeldeschei-\nAbs. 1 Nr. 9 oder beim Ubergang solcher                     nen als Zollanmeldung oder als Sam-\nWaren aus einem offenen Zollager in                         melzollanmeldung zugelassen sind, kön-\nden freien Verkehr nach § 30 Abs. 1                         nen mit den Anmeldescheinen auch Wa-\nNr. 1 Buchstabe a, 11\n•\nren der gewerblichen Wirtschaft (Wa-\nren, die in Spalte 3 der Einfuhr liste -\ne} Der bisherige Buchstabe d wird gestrichen.                          Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -\nmit 01 bis 19 gekennzeichnet sind) mit\nf) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\neinem Wert von weniger als dreihun-\n„e) bei der Durchfuhr von Waren, die von                           dert Deutsche Mark und Waren der Er-\nSee in den Häfen der Städte Brake, Bre-                     nährung und Landwirtschaft (Waren, die\nmen, Bremerhaven, Emden, Hamburg,                           in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 ge-\nKiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgar-                       kennzeichnet sind) mit einem Wert von\nden eingehen oder über die Häfen dieser                     weniger als fünfzig Deutsche Mark an-\nStädte nach See ausgehen, ausgenom-                         gemeldet werden.\"\nmen beim Ausgang über den Freihafen\nHamburg und im Seeumschlag,\".                     d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\ng) Im letzten Satz werden die Worte „Buchsta-                   ,,4. Kontingentswaren aus dem Währungsge-\nben b und c\" durch die Worte „Buchstaben c                        biet des französischen Franken, die auf\nund d\" ersetzt.                                                   Grund des Artikels 63 des Saarvertrages\nin das Saarland eingeführt werden, sind\nohne Angabe des Grenzübergangswertes\n17. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  - ausgenommen bei Waren nach passi-\nver Veredelung-, der Wertstellung, des\na) Nummer 1 wird gestrichen.\nZielortes und des Anlasses der Waren-\nb) Nummer la wird Nummer 1 und erhält fol-                            bewegung anzumelden.\"\ngende Fassung:\ne) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n,, 1. Ausländische Wmen, für welche die Sam-\nmelzollanmeldung oder die Zollbehand-                 ,, 6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zoll-\nlung ohne Abfertigung zugelassen wurde,                     gesetzes behandelt oder ist nach § 79\nund die für zum Vorsteuerabzug berech-                      Abs. 3 des Zollgesetzes ein Durchschnitts-\ntigte Unternehmen eingeführt werden,                        zollsatz vereinbart worden, so dürfen an-\ndürfen mit vereinfachten Anmeldeschei-                      gemeldet werden:\nnen angemeldet werden, wenn Durch-                          a) Teile und Zubehör für Maschinen, Ap-\nschriften dieser Anmeldescheine als Sam-                        parate, Geräte, Beförderungsmittel","Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974                            841\nll ncl f nsl.rumente der Kapitel 84 bis 90            Nordenham oder Puttgarden eingehen oder\nund 92 d<:s Deutschen Gebrauchs-Zoll-                über die Häfen dieser Städte nach See aus-\ntari1s, diP üblicherweise zur .Aus-                   gehen, ist bei der .Anmeldung die handels-\nrüstung gehören und zusammen mit                      übliche Benennung der Waren anzugeben,\ncfom       J lc1uptgegenstand   abgefertigt           die bekannt ist, sonst die Benennung, die aus\nwerden, mit der Wmenbenennung und                     den Zoll-, Beförderungs- oder sonstigen Be-\nW<1rennumrner des Hauptgegenstan-                     gleitpapieren ersichtlich ist.\"\ndes und dem Zusatz „einschließlich\ncfos üblicherweise zur .Ausrüstung ge-             i) Nummer 17 wird wie folgt geändert:\nhörenden Zubehörs und der Ersatz-                     aa) In Satz 1 wird in der Parenthese die Zahl\nteile\";                                                     ,,6\" durch die Zahl „5\" ersetzt.\nb) Teile und Zubehör für Waren der un-                    bb) In Satz 2 werden hinter den Worten\ni.er Budistabe a genannten Art, die                         ,,schweres Heizöl\" die Worte „mit An-\nohne den Hauptgegenstand abgefer-                           gabe des Schwefelgehalts\" eingefügt.\ntigt werd(m, bei einem Gesamtwert\nbis einschließlich zweitausend Deut-              k) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die\nsdH:~ Mark als Teile und Zubehör un-                  Worte „Nr. 1, 5, 7 und 14\" durch die Worte\nter Angabe des Hauptgegenstandes,                     ,,Nr. 5, 7 und 14\" ersetzt.\nfür den sie bestimmt sind, und mit\neiner für diese Waren vorgesehenen           18 . .Abschnitt I der Befreiungsliste wird wie folgt\nWarennummer mit dem Zusatz „und                   geändert:\nandere nach den Tarifierungsvorschrif-            a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nten in Betracht kommende Waren-\nnummern\". Beträ~Jt der Gesamtwert                     „ 1. Sendungen mit\nmehr als zweitausend Deutsche Mark,                        a) Waren der gewerblichen\nso sind die Waren mit den zutreffen-                           Wirtschaft (Waren, die in\nden Warenarten und den dazugehöri-                              Spalte 3 der Einfuhrliste -\ngen Mengen- und Wertangaben an-                                Anlage zum .Außenwirt-\nzumelden, jedoch können Teile und                               schaftsgesetz- mit 01 bis 19\nZubehör bis zu einem Wert von ein-                             gekennzeichnet sind) bis zu\nschließlich dreihundert Deutsche Mark                          einem Wert von einschließ-\nje Warenart der Ware mit dem wert-                             lich dreihundert Deutsche\nmi:ißig urößten Anteil zugerechnet                             Mark, ausgenommen bei der\nwerden.                                                        Ausfuhr von Waren, die in\nDie Buchstaben a und b gelten auch für                               Teil I Abschnitte A, B und\nzollfreie Waren, die aus einfuhrumsatz-\nC der Ausfuhrliste (An-\nsteuerrnchtlichen Gründen nicht tarifiert                           lage AL zur .Außenwirt-\nwerden, im Falle des Buchstaben b je-                               schaftsverordnung) genannt\ndoch nur dann, wenn die Einfuhrsendung                             sind                          E A •\naus mehr als fünf verschiedenen Waren                          b) Waren der Ernährung und\nbesteht. § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unbe-                           Landwirtschaft (Waren, die\nrührt:.\"                                                            in Spalte 3 der Einfuhrliste\nmit 00 gekennzeichnet sind)\nf) In Nummer 13 Buchstabe b wird das Wort                                   bis zu einem Wert von fünf-\n,,fünfzig\" durch das Wort „dreihundert\" er-                              zig Deutsche Mark, ausge-\nsetzt.                                                                  nommen Saatgut bei der Ein-\ng) Nummer 15 wird wie folgt geändert:                                        fuhr                         E A •\naa) Buchstabe a wird gestrichen.                                    Die Befreiungen der Buchsta-\nben a und b gelten nicht für\nbb) Die bisherigen Buchstaben b und c wer-\nSendungen mit einem Gewicht\nden neue Buchstaben a und b.\nvon mehr als tausend Kilo-\ncc) Der neue Buchstabe b wird wie folgt ge-                         gramm; § 30 Abs. 1 Nr. lb und\nändert:                                                       13 bleibt unberührt.\"\na-1) In Satz l werden die Worte „Buch-\nb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nstabe b\" durch die Worte „Buch-\nstabe a\" ersetzt.                                 aa) Buchstabe a erhält folgende\nFassung:\nb-l) In Satz 3 wird das Wort „zweihun-\ndertvierzig\" durch das Wort „drei-                      „a) Postsendungen, die nach\nhundert\" ersetzt.                                             § 6 Abs. 2 der Allgemei-\nnen    Zollordnung     vom\nh) In Nummer 16 erhält der erste Satz folgende                                 29. November 1961 (Bun-\nFassung:                                                                   desgesetzbl. I S. 1937) in\n„Bei der Durchfuhr von Waren, die von See                                  der jeweils geltenden Fas-\nin den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bre-                                sung nicht Zollgut werden,\nmerhavl~n, Ernden, Hamburg, Kiel, Lübeck,                                  sowie Waren bis zu einem","842                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nWert von einschließlich                                 an Reise- oder Verkehrsunter-\ndreihundert Deutsche Mark                               nehmen gelieferte Vordrucke;\nje Einfuhrsendung, die in                               Fahrpläne und Verzeichnisse\neinem erleichterten Ver-                                der Eisenbahn- und Postver-\nfohren nach § :32 Abs. 1                                waltungen im Rahmen des ge-\nNr. 3 der Aufknwirtschafts-                             genseitigen Austausches sowie\nverordnung        eingeführt                            amtliche Vordrucke von Be-\nwerden und deren Zoll-                                  hörden                        E A\ndbferl.igunrJ die Deutsche\nBundespost beantragt; § 30                     g) In Nummer 22 Buchstabe c wird\nJ\\bs. 1 Nr. 1b bleibt unbe-                       das Wort „Wochenschauherstellern\"\nrührt                        E • •\"               durch die Worte „Wochen- und\nTagesschauherstellern\" ersetzt.\nhb) Buchsl<-llw c wird ~Jeslrichen.\nh) Nummer 46 erhält folgende Fas-\nc) In Numnwr 10 Buchsl.abe a wird das\nsung:\nWort „eintausend\" durch das Wort\n,,zweitausend\" ersetzt..                                       ,,46. Waren, die durch das Erhe-\nbungsgebiet durchgeführt wer-\nd) Hinter Nummer 11 wird folgende                                        den, ausgenommen Waren, die\nneue Nummer 1 la eingefügt:                                          von See über die Häfen in den\n,, 1 l a. Luftfahrzeuge zur vorüber-                                 Städten Brake, Bremen, Bre-\ngehenden Verwendung für                                   merhaven, Emden, Hamburg,\nVorführzwecke im Ausland                                  Kiel, Lübeck, Nordenham oder\nmil der Aufü1ge, daß im                                   Puttga-rten in das Erhebungs-\nAusland verbliebene Luft-                                 gebiet eingehen oder über\nfahrzeuge dem Statistischen                               diese Häfen nach See aus dem\nBLmdesaml. unverzüglich nach                              Erhebungsgebiet     ausgehen,\nBesl.immtm~1sfü1denmg an-                                 und der Seeumschlag in die-\nqemeldet werden                E A                        sen Häfen                        . D\"\ne) Hinter Nummer 12a wird folgende\nneue Nummer 12b eingefügt:                                                     Artikel 2\n„ 12 b. ReslmPnfJen von Waren, die                        Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nhei der Entleerung von Be-                  tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-\nförderun~1smitteln oder Be-                 rung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-\nhältern     aus    technischen              schreitenden Warenverkehrs in der jetzt geltenden\nGründen in diesen verblie-                  Fassung im Bundesgesetzblatt mit neuem Datum\nben sind                       E A D\"       bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nf) Nummer 20 PrhJ lt          folgende Fas-               Wortlauts zu beseitigen.\nsung:\n,,20. Werbedrucke,          Cebrauchsan-                                       Artikel 3\nweisungen, PrPisverzeichnisse\nund andere Werbemittel, die                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nsich durch ihre Aufmachung,                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBeschaffenheit oder Menge                       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nvon Waren des üblichen Wa-                     über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nrenverkehrs        unterscheiden,              verkehrs auch im Land Berlin.\nnicht Ge~Jenstcmd eines Han-\ndelsgeschäfts sind und im Ver-\nbrauchsland unentgeltlich oder                                         Artikel 4\ngegen eine Schutzgebühr ab-                       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nfJeqeben werden; unentgeltlich                 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 4. April 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. S eh ül er"]}