{"id":"bgbl1-1974-35-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":35,"date":"1974-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)","law_date":"1974-04-01T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["821\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1974                                                                                            Nr.35\nIn h a lt                                                                                      Seite\nSiebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nnmgen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Renten-\nanpassungsgesetz        17. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     821\n820-1, 8251-1\nVerordnunq zur Anderun9 der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vor-\nschrifl.en nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  828\n2171-2-4-1\n4        Drille Verordnunq zur Änderung der Höchstbetragsverordnung                                                                                         826\n215-7-1\nSiebzehntes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder\nin der Altershilfe für Landwirte\n(Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)\nVom 1. April 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        keine Anwendung.\n§2\nErster Abschnitt\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-\nAnpassung der Renten aus den gesetzlichen                                versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten-\nRentenversicherungen                                       versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-\nknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-\n§ 1                                        passen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich\n[n den gesetzlichen Rentenversicherungen                               nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz\nder Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemei-\nHalbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes\nnen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1974 die\nVersicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-                              und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-\nsicherungsfällen, die im Jahre 1973 oder früher ein-                          schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-\ngetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1974 an                           vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne\nnach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt.                                          Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter\nZugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-\nZu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-                              lage für das Jahr 1974 und der Beitragsbemessungs-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1                              grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung\nund 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                                 für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen in-\nlUilLOS1ae~;et,~es und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2                     folge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der\ndes Angeste 11 ten versi cherungs-N euregel ungsgeset-                         Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-\nzes vom L Januar bis 30. Juni 1974 erhöhten Ren-                               stelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des\nten\" die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a                            Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,\ndes Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung                               in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-\nnach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Anglei-                            ordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-\nchungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes-                                 gesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\ngesetzbL I S. 402).                                                           gesetzes angewendet worden sind.","822                                  Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen            (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe\n§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit          Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der\n§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290          Verordnung an die Stelle des Betrages von 7650\nAbs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche-          Deutsche Mark der Betrag von 25 279 Deutsche\nrungsordnung, § 30 Abs. 2 Salz 5 allein oder in Ver-        Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle\nbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2,         des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag\n§ 67 Abs. 3 Satz 3 letzter llalbsatz des Angestellten -     von 595,80 Deutsche Mark, an die Stelle des Betra-\nversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein            ges von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von\noder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69             1637,70 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver-\nAbs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz          ordnung an die Stelle des Betrages von 4281 Deut-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38              sche Mark der Betrag von 14 870 Deutsche Mark\nAbs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten-           tritt.\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2\n§4\n§ 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestell-\ntenversicherungs-N euregel ungsgesetzes       angewen-          (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\ndet worden ist.                                             sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\nwenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nmit 1,112 und der Leistungszuschlag der knapp-\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\nschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75\nArtikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrenten-               Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu be-\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wer-\nlassende Betrag mit 1,107 vervielfältigt. und der\nden.\nKinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen\n§3                              Bemessungsgrundlage des Jahres 1974 berechnet\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-       würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind\nterrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes und            zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-            Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1\nrungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen,              Satz 2 findet Anwendung.\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-               (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde,               der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\nwenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor              fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver-\nAnwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte             sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-\nRentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind              sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-\nund ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der               schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-\nHöherversicherung mit 3,473 vervielfältigt und der          sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der\nKinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen           sich ergibt\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1974 berechnet\nwürde; Abweichungen infolge Abrundungen sind                a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nzulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.                      31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\ngen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-                lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33               b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\ndes Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-                vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nangepaßt würden.\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte\ndie nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\n§5\nBei einer        Versicherten-    Witwen-und\nVersicherungsdauer\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\nrenten       Witwerrenten\nvon ... Jahren      DM/Monat         DM/Monat         der Rentenzahlbetrag für Juli 1974 ohne Kinderzu-\nschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge\naus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-\n50 und mehr                 1 858,80        1 115,30        schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich\n49                          1 821,60        1 093,00        der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungs-\n48                         1 784,40         1 070,70        zuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des\n47                         1 747,30         1 048,40        Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.\n46                          1 710,10        1 026,10       Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente un-\n45                          1 672,90        1 003,80        richtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe\n44                          1 635,70          981,50       des Ersten bis Sechzehnten Rentenanpassungsgeset-\n43                          1 598,60          959,20       zes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des\n42                          1 561,40          936,90       Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Be-\n41                          1 524,20          914,60       trag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-\n40 und weniger              l 487,00          892,20        schriften über die Feststellung, Umstellung und An-\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der               passung als Rentenzahlbetrag für Juli 1974 ergeben\nRuhensvorschriften der Reichsversicherungsord-             würde.\nnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes                 (2) In den Fällen, in denen für Juli 1974 keine\nauf umzustellende Renten der Rentenversicherun-            Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\ngen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957         der Rente nach dem 30. Juni 1974 ändert, tritt an die","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1974                           823\nStelle des Renlenzuhlbctrages im Sinne des Absat-                                  §8\nzes l der Belrng, der für Juli 1974 zu zahlen gewe-       Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im\nsen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfül-      Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in\nlung des Anspruchs damals bestanden hätten.            der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften\nim Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für\n§6                           Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591\nzur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-\n(l) Bei Renten aus der Rentenversicherung der       N euregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-     1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2\nten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2    § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des An-\n§ 34 des Arbeitcrrentenversicherungs-Neurege-\nstelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saar-\nlungsgeselzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten-\nland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes       unter    Zu-\nS. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635\ngrundelegung ckr Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen-\nzur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und\ndung.\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-N euregel ungs-\n(2) Versichertcnrenten    der    knappschaftlichen  gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt\nRentenversicherung ohne Kimlerzuschuß und ohne         des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.\nLeistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,\ndürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-\ntenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1\nZweiter Abschnitt\ngilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle der für den Versicherten maß-                    Anpassung der Geldleistungen\ngebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Ren-               und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen\nten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschafts-                       Unfallversicherung\ngesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen\nein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünf-                                 §9\ntel der für den Versicherten maßgebenden Renten-\n(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-\nbemessungsgrundlage tritt.\nden aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-\n(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und       lichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den\nohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-       Kalenderjahren 1972 und 1973 die vom Jahres-\nten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember      arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-\n1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un-     fälle, die im Jahre 1972 oder früher eingetreten\nfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 an-      sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom\ngepaßt werden, dürfen zusammen die in den              1. Januar 1975 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11\n§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,          angepaßt.\n§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes\n(2) Absatz 1 gilt nicht,\noder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\ngesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be-       soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nrechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen        lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nsind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Ren-   lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\nten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957,    soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12\nwenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der          Abs. 2 des Sechzehnten Rentenanpassungsgesetzes\nknappschaftlicben Rentenversicherung zu gewähren       gewährt werden.\nsind.\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der    rungs-Angleich ungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen        (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der\nund nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen          gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\ndie in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-\nordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestellten-       (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\nversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die      sicherungsordnung in der Fassung, des Sechsten Ge-\nbei der Berechnung der Rente nach § 3 zu berück-       setzes über Änderungen in der Unfallversicherung\nsichtigen sind, nicht überschreiten.                   vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in\nden Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der\n§7\nReichsversicherungsordnung in der Fassung des Ge-\nsetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen\nLeistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-     Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge-\nsicherungs-Ang leichungsgesetzes Saar vom 15. Juni     setzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,    der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden\ndaß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-    ist.\nwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in\n§ 10\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-            (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-\nschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der     gepaßt, daß sie nach einem mit 1,119 vervielfältig-\nbisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.          ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für","824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndie nach § 27 des Sozidl vcrsicherungs-Anglei-           der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 ge-\nchungsgcsetzes Sddr vom 15. Juni 1963 (Bundesge-         zahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzula-\nsetzbl. 1 S. 402) zu gcwührenden Geldleistungen gilt     gen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gitlt auch in\nals .Jdhresarbcitsverdicmst clPr Betrag, der ohne eine   den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Rekhsversiche-\nKürzung nach § 9 des Sc1arländischen Gesetzes            rungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltem:ersi-\nNr. 345 in der Fc1ssung der Bekanntmachung vom           cherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknapp-\n29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der      schaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die\nGeldleistung zugrunde liegt.                             Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen höhe-\n(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,        ren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser\ndaß der für Januar 1975 zu zahlende Betrag mit           wei terzuzahlen.\n1,119 zu vervielfältigen ist.                               (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Dnfall-\nversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\n§ 11\nlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder\nhätte festgestellt werden müssen, höher, a]s sie bei\nDer vervielfältigte .Jahresarbeitsverdienst darf      der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-          würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung\nsteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2      zu gewähren.\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an                                    § 14\ndie Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark\n(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der\nder höhere Betrag.\nLeistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf\nGrund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich nützu-\nteilen.\nDritter Abschnitt\n(2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nAnpassung der Altersgelder in der Altershilfe       passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nfür Landwirte                       Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-\nlauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichti-\n§ 12                           gungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung\nüber:rnhlter Beträge findet nicht statt. Die Berichti-\nIn der Altershilfe für Landwirte werden wegen\ngung ist nur innerha.lb eines Jahres nach dem Zeit-\nder Veränderung der allgemeinen Bemessungs-\npunkt, von dem an die Anpassung der Leistung\ngrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter\nnach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.\nfür das Jahr 1974 gegenüber derjenigen für das Jahr\n1973 um 11,2 vom Ifondert die in § 4 Abs. 1 Satz 1          (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\ndes Gesetzes über eirn~ Altershilfe für Landwirte in     ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-           zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nber 1965 (Bundesgesetzbl. T S. 1448), zuletzt geän-      bleiben unberührt.\ndert durch das Siebente Anderungsgesetz GAL vom\n19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), be-\nzeichneten Altersgelder ab 1. Januar 197 5 für den\nverheirateten Berechtigten auf 293,60 Deutsche                                  Fünfter Abschnitt\nMark und für den unverheirateten Berechtigten auf                          Änderung von Vorschriften\n195,80 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.                          der Reichsversicherungsordnung und\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nVierter Abschnitt                                                   § 15\nGemeinsame Vorschriften                   1. § 550 der Reichsversicherungsordnung wird vde\nfolgt geändert:\n§ 13                               a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.\n(l) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-           b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3               ,, (2) Die Versicherung ist nicht ausgeschlos-\nanzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-                 sen, wenn der Versicherte von dem unmittel-\nstungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-                 baren Weg zwischen der Wohnung und dem\nversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-              Ort der Tätigkeit abweicht, weil\nterrenten versicherungs-Neuregelungsgesetzes und                 1. sein Kind (§ 583 Abs. 5), das mit ihm in\nArtikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-                      einem Haushalt lebt, wegen seiner oder\nregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten\nseines Ehegatten beruflicher Tätigkeit\nRenten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen\nfremder Obhut anvertraut wird,\nUnfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach\nAnwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-                  2. er mit anderen berufstätigen oder ver-\nrungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-                      sicherten Personen gemeinsam ein Fahr-\nrungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknapp-                           zeug für den Weg nach und von dem Ort\nschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der                         der Tätigkeit benutzt.\"\nUnfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten,          c) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.","Nr. '.15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1974                            825\n2. In § 55B Abs. J der Reichsversicherungsordnung           wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes\nv,1erden die Worte „201 Deutsche Mark bis 804           oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die\nDeutsche Mark\" durch die Worte „225 Deutsche            Höhe der Leistungen von anderem Einkommen ab-\nM,:nk bis 900 Deut.sehe Mark\" ersetzt.                  hängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt,\nzu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen\n§ 16                              Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Ent-\nIn § 4 Abs. 1 Salz l des Gesetzes über eine Al-         wicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.\ntershilfe für Landwirte h1 der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1448), zuletzt geändert durch das Siebente Ände-                                  § 18\nrnngsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1937), werden die Worte 1. Januar\n11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs: 1\nl 974\" durch „ 1. Januar 1975\", die Worte 264 Deut-\n11\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsche Mark\" durch „293,60 Deut.sehe Mark\" und die            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVVorte „176 Deutsche Mark\" durch „195,80 Deut.sehe\nMark\" ersetzt.\n§ 19\nSechster Abschnitt\nEs treten\nSchlußvorschriften\n§ 15 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an,\n§ 17                              § 15 Nr. 2 und§ 16 mit Wirkung vom 1. Januar 1975\nDie Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes          an,\nb]eiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 bei der          die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkün-\nanderen Einkommens unberücksichtigt,          dung in Kraft.\nDils vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. April 1974\nDer Bundespräsident\nBeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister\nIür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t1"]}