{"id":"bgbl1-1974-34-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":34,"date":"1974-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)","law_date":"1974-03-28T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["809\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1974                                                                                                          Nr. 34\nInhalt                                                                                         Seite\n28. ]. 74   Siac1 Lst1ngc~llöriqkc•i I s-Cel>id1 ren verordnung (StAGeb V)                                                                                                   809\n102-1-J\n28. ]. 74   Sielwnf.e Verordntrnq zur Durchführung des Gesetzes zu:r Änderung fuUermiUelrechtlicher\nVorschriflen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     811\n7841-4-3, 7B41-fi-]\n27. J. 74   Bekannlmaclrnn9 zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          817\n423-l-'.i-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften de1 Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           818\nStaatsangehörigkeits-Gebührenverordnung\n(StAGebV}\nVom 28. März 1974\nAuf Grund des § 38 Abs. 2 des Reichs- und Staats-                                        3. die Entlassung, 1Nenn dem Antrag in Anwendung\nangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-                                                 des Artikels 2 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes zu dem\ngesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Kosten-                                             Ubereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Ver-\nermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970                                                   ringerung der Mehrstaatigkeit und über die\n(Bundesgesetzbl. J S. 805), in Verbindung mit dem                                                 Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September\n2. Abschnitt des V(~rwaltungskostengesetzes vom                                                   1969 (fümdesi=res,et,'.b II S. 1953) stattgegeben\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit                                                 wird.\nZustimmung des Bundesrates V(~rordnet:                                                           (3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvor-\nschriften bleiben unberührt.\n§ 1\nGebührenpflichtige Tatbestände                                                                                                   § 2\n(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten wer-                                                        Gebührenbemessung in Einbürgerungs-\nden Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die                                                                                      angelegenheiten\ndurch Antrag auf\n(1) Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt min-\n1. Einbürgerung,                                                                             destens 100 Deutsche Mark, höchstens 5 000 Deutsche\n2. Entlassung,                                                                               Mark.\n3. Genehmigung zur Beibehaltung,                                                                 (2) Die im Rahmen der Gebührenbemessung zu\n4. Erteilung von Staatsangehörigkeitsurkunden ein-                                           berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse be-\nschließlich von Urkunden über die Rechtsstellung                                        stimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einbürgerung.\nals Deutscher im Sinne des Grundgesetzes,\n(3) Die vorgesehene Gebühr für die Einbürgerung\n5. Ausstellung sonstiger Bescheinigungen\nermäßigt sich um\nveranlaßt werden.                                                                            1. die Hälfte bei\n(2) Gebührenfrei sind                                                                          a) Ehegatten Deutscher,\nl. die Einbürgerung nach Artikel 116 Abs, 2 Satz 1                                                b) Kindern, vvenn ein Elternteil Deutscher ist,\ndes Grundgesetzes,                                                                            c) ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung\n2. die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach                                                        mit einem Ausländer die deutsche Staats-\nArtikel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,                                                         angehörigkeit verloren haben;","810                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. ein Viertel bei                                                                  § 4\nc1) heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes                       Abrundung, Auslagen\nüber die Rcchtsstellun~J heimatloser Ausländer\n(1) Die sich nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2 oder\nim Bunck!SfJebiet vom 25. April 1951 (Bundes-\n§ 5 ergebenden Beträge werden auf volle Deutsche\ngesel.zbl. J S. 2b9),\nMark abgerundet.\nb) Asylberechli~Jlen im Sinne des Ausländerge-\nsetzes vorn 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I        (2) Auslagen sind nicht zu erstatten.\nS. 353), zuletzt geändert durch Artikel 5\ndes Ar bei tm~hmerüberlassungsgesetzes vom\n§ 5\n7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393),\nc) auslündisdwn Flüchtlingen im Sinne des Ab-                        Ermäßigung und Befreiung\nkommens vorn 28. J u I i 1951 über die Rechts-       Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus\nstellung der Flüchtlin~Je (Bundesgesetzbl. 1953   Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inter-\nII S. 559),                                       esses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt\nd) Stdatenlosen im Sinne des Ubereinkommens           werden.\nvom 28. September 1954 über die Rechtsstel-                                 § 6\nlung Staatenloser.\nAufhebung von Vorschriften\nDie Gebühr kann auch bei Vorliegen mehrerer Tat-\nbestände nach den Nummern 1 und 2 höchstens um               (1) Die Verordnung üb2r Gebühren für die Ertei-\ndie Hälfte ermäßigt werden.                               lung von Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlas-\nsungsurkunden vom 27. Juni 1924 (Reichsgesetzbl. I\n(4) Die Gebühr für die Einbürgerung Minderjäh-         S. 659) wird aufgehoben.\nriger, die keine eigenen Einkünfte im Sinne des\n(2) Entgegenstehendes    Landesrecht    tritt außer\nEinkommensteuerges(~tzes haben, beträgt 100 Deut-\nKraft.\nsche Mark.\n§ 7\n(5) Auf die Mindestgebühr nach Absatz 1 und auf\ndie Gebühr nach Absatz 4 werden Ermäßigungen                                Ubergangsregelung\nnach Absatz 3 nicht gewährt.                                 Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgeb-\nliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem\n§ 3                         Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber\nGebührenbemessung in sonstigen                erst später abgeschlossen wird.\nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten\n(1) Die Gebühr beträgt für die                                                  § 8\n1. Entlassung                                   100 DM,                       Berlin-Klausel\n2. Genehmigung zur Beibehaltung                 500 DM,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. Erteilung einer Staatsangehörigkeits-                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nurkunde oder einer Urkunde über die                   setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nRechtsstellung als Deutscher im Sinne                 des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\ndes Grundgesetzes                            30 DM,   23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\nfür die Erteilung derartiger Urkunden                 Berlin.\nzum Zwecke der Eheschließung                 10 DM.\n§ 9\n(2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung\nInkrafttreten\nbeträgt mindestens 10 Deutsche Mark, höchstens\n100 Deutsche Mark.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.\nBonn, den 28. März 1974\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}