{"id":"bgbl1-1974-33-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":33,"date":"1974-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes","law_date":"1974-03-25T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["80[\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1974                                                                                                             Nr.33\nTag                                                                       lnha] t                                                                                        Seite\n25. 3. 74 Drifte Verordnunq zur Anderung der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes                                                                              801\n7841-4-1\n29. 3. 74 Bekcmntrnac:hung über den Schulz von Erfindungen, Mustern und \\!Varenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     804\n20. 3. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 7- § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes\nzur Anderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom\n4. September 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             805\n424-:l-'7\n21. 3. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 59 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes\nvo1n 3. Septen1ber 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               805\n320-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9esetzbiatt Teil II Nr. 17- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      806\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             806\nRech Lsvorschri ften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         807\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausführung des Futtermittelgesetzes\nVom 25. März 1974\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom 22. Dezember 1926\n(Reichsgesetzbl. I S. 525), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)., in Verbindung\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mH Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes vom 21. Juli 1927\n(Reichsgesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom\n19. April 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 322), wird wie folgt geändert:\n1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift des V. Titels des Zweiten Abschnitts wird die Zahl „93\"\ndurch die Zahl „94\" ersetzt;\nb) hinter der Angabe zu§ 93 wird folgende Angabe eingefügt:\n,, Gehalt an Schadstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 94\".\n2. § 94 erhält folgende Fassung:\n,,§ 94\nDer Gehalt an den in Spalte der folgenden Tabelle genannten Stoffen in\nden in Spalte 2 bezeichneten Einzelfuttermitteln ist anzugeben, wenn er den\njeweils in Spalte 3 festgelegten Wert, bezogen auf Einzelfuttermittel mit\neinem Trockensubstanzgehalt von mindestens 88 vom Hundert, übersteigt.","802                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGehalt\nStoff                                  Einzelfuttermittel\nmg je kg\nAflatoxin B1                                         alle Einzelfuttermittel   0,05\nC 17 H12Ot;\nAldrin                                              tierische oder\n1,2,3,4, l 0, 10-l lexachlor-                    pflanzliche Fette          0,25\n1,4,4a,8a-hexahydro-1,4-                         sonstige\ncndo-5,8-exo-d imethano-                         Einzelfuttermittel         0,02\nnaphthalin                        insgesamt\nberechnet\nals\nDieldrin\nDieldrin\n1,2,3,4,10, l 0-Hexachlor-\n6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-\noctahydro-l ,4-endo-5,8-\ncxo-dimethano-naphthalin\nChlordan                                            tierische oder\n1,2,4,5,6,8,8-Octachlor-                         pflanzliche Fette          0,25\n3a,4, 7, 7a-tetrahydro-4, 7-                     sonstige\nendo-methano-indan                               Einzelfuttermittel         0,05\nDDT                                                 Getreide                   0,03\n1, 1, l-Trichlor-2,2-bis                         tierische oder\n(4-chlorphenyl)-äthan                            pflanzliche Fette          0,6\nsonstige\nDDE                                                 Einzelfuttermittel         0,05\ninsgesamt\n1, 1-Dichlor-2,2-bis             berechnet\n(4-chl orpheny 1)-äthy Ien       als\nDDT\nDDD\n1, l-Dichlor-2,2-bis\n(4-chlorphenyl)-äthan\nund Isomere\nEndrin                                              tierische oder\n(einschließlich Delta-                              pflanzliche Fette          0,1\nKetoendrin)\ninsgesamt       sonstige\n1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-       berechnet       Einzelfuttermittel         0,02\n6, 7-epoxy-l ,4,4a,5,6,7,8,8a-    als\noctahydro-1,4-endo-5,8-          Endrin\nendo-dimethano-\nnaphthalin\nHeptachlor                                          Getreide                   0,02\n1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-                        tierische oder\n3a,4, 7, 7a-tetrahydro-4, 7-                      pflanzliche Fette          0,25\ncndo-methano-inden               insgesamt\nsonstige\nberechnet       Einzelfuttermittel         0,03\nHeptachlorepoxid                    als\n1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-        Heptachlor\n2,3-epoxy-3a,4,7,7a-\ntetrahydro-4, 7-endo-\nmethano-indan","Nr.  :n    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1974               803\nGehalt\nStoff                                   Einzelfuttermittel\nmg je kg\nHexachlorbenzol                                     Getreide                  0,01\n(HCB)\ntierische oder\n1,2,3,4:,5,6-                                    pflanzliche Fette         0,3\nIJexach]orcyclohexan,\nsonstige\ngc1mma-Isomere (Lindan)                          Einzelfuttermittel        0,02\ntierische oder\npflanzliche Fette         2,5\nsonstige\nEinzelfuttermittel        0,1\"\n3. In § 98 werden i.n der die sonstigen wertbestimmenden Bestandteile betref-\nfenden Position der Tabelle vor dem eingeklammerten Textteil die Worte\n,,einschließlich Zusatzstoffe\" eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft\ngesetzt wird.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 1974 in Kraft.\nBonn, den 25. März 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}