{"id":"bgbl1-1974-32-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":32,"date":"1974-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_32.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett, an die Streitkräfte, an gemeinnützige Einrichtungen und an bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen (Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch)","law_date":"1974-03-26T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["790                                  BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen\nfür den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett,\nan die Streitkräfte, an gemeinnützige Einrichtungen\nund an bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen\n(Milchfettverbilligungsverordnung- direkter Verbrauch)\nVom 26. März 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, § 7 Abs. 3,           2. hinsichtlich des Absatzes von Butter an be-\n§§ 9, 10 Abs. 1, §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-         stimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergrup-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                   pen.\norganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz-\n§ 2\nblatt I S. 1617), zuletzt gei:indert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                            Zuständige Stellen\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen            Zuständig für die Durchführung dieser Verord-\nmit den Bundesministern für Wirtschaft und der            nung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind\nFinanzen verordnet:\n1. hinsichtlich des Absatzes von Butter zu herab-\ngesetzten Preisen die Einfuhr- und Vorratsstelle\nfür Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle),\nAbschnitt 1\n2. hinsichtlich des Absatzes von Butter an be-\nAn wend ungs bereich, Zuständigkeiten,                 stimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergrup-\nKautionen und Sicherheiten                       pen das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft (Bundesamt),\n§ 1\nsoweit nicht nach Abschnitt 5 die Bundesfinanzver-\nAnwendungsbereich                       waltung und nach Abschnitt 6 die in § 17 Abs. 2\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für          genannten Stellen zuständig sind.\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates oder\nder Kommission der Europi:iischen Gemeinschaften                                     § 3\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für\nMilch und Milcherzeugnisse                                              Kautionen und Sicherheiten\n1. hinsichtlich des Absatzes von Butter zu herab-            (1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten\ngesetzten Preisen                                      im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen\noder nach dieser Verordnung Sicherheiten zu stellen\na) für den direkten Verbrauch in der Form von\nButterreinfelt,                                    sind, sind diese der Einfuhr- und Vorratsstelle durch\nHinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder\nb) an gemeinnützige Einrichtungen,                     durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber\nc) an die Streitkräfte und ihnen ~Jleichgestellte      der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der\nEinheiten (Streitkräfte) sowie                     Bürge muß zur geschäftsmäßigen Ubernahme von","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974                          791\nBürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung                 in den Originalverpackungen, deren Höchst-\nberechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine                preis-Aufdruck und Inhalt nicht verändert\nNiederlassung haben.                                              werden dürfen,\n(2) Die Kautionen und die Sicherheiten werden               ausschließlich für den Direktverbrauch abgeben,\nvon der Einfuhr- und Vorratsstelle verwaltet. Diese\n2. haben über einen Verkauf, der Einzelhändler je-\ntrifft die Entscheidung über die Freistellung oder\ndoch nur über den Einkauf, des Butterreinfetts in\nden Verfall der Kautionen oder Sicherheiten. Die\nder Weise gesondert und übersichtlich Buch zu\nKautionen und die Sicherheiten verfallen zugunsten\nführen, daß aus der Buchführung für jede Liefe-\nder Bundesrepublik Deutschland.\nrung Name und Anschrift des Verkäufers, des\ngewerblichen Nacherwerbers und die jeweiligen\nMengen ersichtlich sind sowie die sich darauf\nbeziehenden geschäftlichen Belege und Aufzeich-\nAbschnitt 2\nnungen drei Jahre aufzubewahren, soweit nicht\nButterreinfett                           längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vor-\nschriften bestehen; bei automatischer Buchfüh-\n§ 4                                rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den\ngenannten Angaben auf Verlangen der Einfuhr-\nAbgabe des Butterreinfetts                     und Vorratsstelle auszudrucken.\n(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle gibt Butterrein-\n(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Butter-\nfett, das den Anforderungen der in § 1 genannten\nreinfett, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt\nRechtsakte entspricht, in Kleinpackungen mit einem\naufgedruckten Höchstverkaufspreis ab. Der Höchst-          worden ist. Die Kleinverpackungen müssen mit\neinem Höchstpreis-Aufdruck. versehen sein, der den\nverkaufspreis wird von der Einfuhr- und Vorrats-\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Höchstverkaufs-\nstelle im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Ab-\ngabe erfolgt an Interessenten, die                         preis nicht überschreiten darf.\n1. ein schriftliches, unwiderrufliches Angebot über\neine bestimmte Menge, mindestens jedoch fünf-                                    § 7\nzehn Tonnen, unter Benennung eines Höchst-\npreises abgeben,                                                  Folgen zweckwidriger Verwendung\n2. eine Sicherheit von 800 DM je Tonne leisten.               (1) Der Käufer und jeder gewerbliche Nacher-\nwerber haben bei Nichteinhaltung der in § 6 ge-\n(2) Sonderwünsche bezüglich der Gestaltung und          nannten Pflichten für die von der Nichteinhaltung\nBeschriftung der Kleinverpackungen sowie be-               betroffenen Mengen den Unterschiedsbetrag je\nstimmter Ubernahmeorte, die von der Einfuhr- und           Kilogramm Butter zwischen dem im Zeitpunkt der\nVorratsstelle im Bundesanzeiger bekanntgegeben             Abgabe gültigen Interventionspreis und dem durch\nwerden, sind in dem Angebot anzugeben.                     Rechtsakte nach § 1 festgesetzten Verkaufspreis der\nzur Herstellung des Butterreinfetts verwendeten\n§  5                           Butter zu zahlen, wobei ein Kilogramm Butterrein-\nfett 1,22 Kilogramm Butter entspricht. Der Unter-\nFrist zur Ubernahme und Bezahlung               schiedsbetrag ist vom Tage des Empfanges des But-\ndes Butterreinfetts, Verfall der Sicherheit        terreinfetts bis zur Zahlung mit zwei vom Hundert,\n(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle teilt dem An-        bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom\nbieter den Zeitpunkt, von dem ab das Butterreinfett        Hundert, über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\nzur Verfügung steht, mit. Die Bezahlung hat inner-         desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats\nhalb einer Frist von 10 Tagen, die Ubernahme               geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\ninnerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang          Monats zugrunde zu legen.\nder Mitteilung zu erfolgen.\n(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die zu-\n(2) Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb der in       rückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest.\nAbsatz 1 genannten Frist, so verfällt die Sicherheit,\nes sei denn, der Anbieter hat die Fristüberschrei-\ntung nicht zu vertreten.\nAbschnitt 3\n§ 6\nGemeinnützige Einrichtungen\nAbgabe-, Buchführungs-, Duldungs-\nund Mitwirkungspflichten\n§ 8\n(1) Der Käufer und jeder gewerbliche Nacher-\nwerber von Butterreinfett                                                    Bezugsberechtigung\n1. dürfen das Butterreinfett nur                              Anstalten, Heime oder sonstige Einrichtungen,\nan Firmen mit Sitz oder Niederlassung inner-       die Gemeinschaftsverpflegung ausgeben und\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-           1. nach der Gemeinnützigkeitsverordnung steuer-\nschaft                                                 begünstigt sind oder","792                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. dls privc1te l<rünkenünstdlt.en oder Altersheime                                        § 10\n«:he VorcmssPl:t.unuen des § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buch-                   Bezug der Butter durch die Einrichtung\ns! dhe 11 cfos U rnsd !.zsteuerqesetzes erfüllen oder\n(1) Die Butter kann gegen Vorlage von Empfangs-\nPfleqesütze erhd)en, die im Rahmen des Bundes-              scheinen von der Einfuhr- und Vorratsstelle unmit-\nsozidlhiHcgcscl.zcs i:lncrkannl werden können,              telbar oder über eine Mittelsperson in Gebinden von\nsjnd :t.u m Bczuq vc rbi II iqt Pr F\\u ltt~r berechtigt.         25 Kilogramm bezogen werden. Die Einfuhr- und\nVorratsstelle gibt die Butter nur in Mengen von\n§ 9                             mehr als fünf Tonnen ab. Der Höchstabgabepreis\ndes Handels an die Einrichtung je Gebinde von\nBerechtigungsscheine und Empfangsscheine                 25 Kilogramm Butter einschließlich Umsatzsteuer\nP) Die in § 8 gemrnnten Einrichtungen erhalten               frei Haus wird von der Einfuhr- und Vorratsstelle\ndllf Antrag einen Berechtigungsschein. Der Antrag                im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\nist bei dn1 zuständigen L~mdesslellen auf vorge-\n(2) Die Einrichtung hat den Tag des Empfangs der\nschriebenem Formblatt, das bei diesen angefordert                Butter im Empfangsschein einzutragen und diesen\n,/Verden kann, zu stellen. ÜÜ) Landesstellen werden              zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs von der Ein-\nvon der Einfuhr- und Vorrc1lsstPlle im Bundesan-                 fuhr- und Vorratsstelle hat das Auslieferungslager,\nzeiger bekanntgegeben.                                           im Falle des Bezugs über eine Mittelsperson hat der\n12) Dem Antrag ist beizufügen                                Lieferant die Eintragungen der Einrichtung im Einp-\nfangsschein zu bestätigen.\n] . eine schriftliche Erklärung über die Anzahl der\nain der Gemeinschaftsverpflegung während der                   (3) Bezieht die Einrichtung die Butter unmittelbar\nletzten drei Monate tei !nehmenden Personen,                von der Einfuhr- und Vorratsstelle, so hat sie das\nOriginal des Empfangsscheines der Einfuhr- und\n2. von den in § 8 Nr. 1 gellcrnnten Einrichtungen                Vorratsstelle einzureichen. Die Durchschriften des\ndJUßerdem eine Bescheinigung über deren Steuer-             Empfangsscheines verbleiben bei der Einrichtung.\nbegünstigung\nBezieht die Einrichtung die Butter über eine Mittels-\na) eines gemeinnützigen          Spitzenverbandes der       person, so hat die Einrichtung das Original und die\nfreien Wohlfahrtspflege oder einer seiner               erste und zweite Durchschrift dem Lieferanten zu\nGliederungen, sofern die Einrichtung einem              übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei der\nsolchen Verband angeschlossen ist, oder                 Einrichtung. Der Lieferant hat das Original und die\nb) des Trägers der Einrichtung, sofern dieser aus-          erste Durchschrift der Mittelsperson über die betei-\nschließlich ein Land, eine Gemeinde oder ein            ligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mittelsperson\nGemeindeverband isl, oder                               hat das Original des Empfangsscheines der Einfuhr-\nr) des Finanzamtes.                                         und Vorratsstelle einzureichen.\nAls Bescheinigung nach Buchstabe c gilt auch                   (4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das\nder letzte vom Finanzamt zugestellte Steuerbe-              Original und die ihnen zugehenden Durchschriften\nscheid oder Freistellungsbescheid, durch den die            des Empfangsscheines mit Firmenstempel und An-\nEinrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Körper-               schrift zu versehen.\nschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung\nsteuerbegünsUgter Zwecke von der Körperschaft-                                        § 11\nsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige           Verpfüchtungen der Einrichtung, der Mittelsperson\nBescheinigung des Finanzamtes über die steuer-                        und der beteiligten Handelsbetriebe\nHche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen\nSpenden -- an die Einrichtung,                                 (1) Die Einrichtung hat\n1. die Butter ausschließlich im Rahmen der Gemein-\n3. von den in § 8 Nr. 2 genannten Einrichtungen\nschaftsverpflegung zu verwenden,\neine Bescheinigung\na) des Finanzamtes über das Vorliegen der Vor-              2. den Berechtigungsschein und die dritten Durch-\naussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buch-                    schriften der Empfangsscheine sowie die Unter-\nstabe b des Umsatzsteuergesetzes oder                       lagen über den Fettbezug und die Anzahl der an\nder Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Zu-\nb) des Sozialamtes, daß die erhobenen Pflege-\nteilungszeitraum teilnehmenden Personen drei\nsätze im Rahmen des Bundessozialhilfegeset-\nJahre aufzubewahren, soweit in anderen Bestim-\nzes anerkannt werden können.\nmungen nicht eine längere Aufbewahrungsfrist\n(3) Der Berechtigungsschein hat eine Gültigkeits-                vorgeschrieben ist,\ndauer von drei Monaten (Zuteilungszeitraum} und                  3. der zuständigen Landesstelle unaulgefordert und\nkünn auf Antrag um jewf~ils weitere drei Monate                      unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Voraus-\nverlängert werden.                                                   setzungen für den Bezug der Butter nach § 8\n(4) Die zuständige Landesstelle setzt in dem Be-                 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungs-\nrechtigungsschein die Bezugsmenge an Butter fest                     schein angegebene Teilnehmerzahl an der Ge-\nund stellt in Höhe dieser Bezugsmenge Empfangs-                      meinschaftsverpflegung um mehr als zehn vom\nscheine mit drei Durchschriften nach einheitlichem                   Hundert sinkt,\nMuster aus. Die Empfangsscheine gelten nur für die               4. den zuständigen Landesstellen und den Landes„\nDauer des im Berechtigungsschein festgesetzten                       rechnungshöfen das Betreten der Geschäftsräume\nZuteiJungszeitraumes.                                                während der üblichen Geschäftszeit zu gestatten,","Nr. 32 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März ]974                          193\ni'rnt  Vcrhtngen    diP   in  Betracht kommenden                              Abschnitt 5\nBücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\n-.;onstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,                          vVarenverkehr\nAuskünfte zu c~rteilen und die erforderliche                        mH anderen Mitgliedstaaten\nUnterstützung zu {Jewähren,\n5. bei autonwt.iscber Buchführung crnf ihre Kosten                                    § 14\nListen mit den erforderlichen Angaben auf Ver-\nUeierung von der Einfuhf- und Vorratsstelle\nhingen der in Nummer 4 qenannten Stellen und\nabgegebenen ButterreinfeUs und abgegebener\nder Einfuhr- und Vorratsstelle auszudrucken.\nButter in einen anderen MitgUedstaat\n12) Die Mittelsperson und die beteiligten Handels-\n!oetriebe haben über einen Verkauf der verbilligten             p) Soll Butterreinfett in einen anderen Mitglied-\nButter in der Weise gesondert und übersichtlich             staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für\nBuch zu führen, daß aus der Buchführung für jede            den direkten Verbrauch abgegeben werden, so ist es\nLieferung Name und Anschrift des Verkäufers,                der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden\nNacherwerbers und die jeweiligen Mengen ersicht-            ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der .Außenwirt-\nlich sind sowie die sich darauf beziehenden ge-             schaftsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nschäftlichen Belege und Aufzeichnungen, die Mit-            machung vom 31. August 1973 {Bundesgesetzbl. I\n11.e]sperson auch die erste Durchschrift des Emp-           S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung zu gestel-\nhmgsscheins, drei Jahre aufzubewahren, soweit               len oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexem-\nnkht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen              plar [Artikel 1 der Verordnung (EWG} Nr. 2315/69\nVorschriften bestehen. Bei automatischer Buchfüh-           der Kommission vom 13. November 1969 - Amts-\nrnng haben sie auf ihre Kosten Listen mit den ge-           blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295\nnannten Angaben auf Verlangen der Einfuhr- und              S. 14 - in der jeweils geltenden Fassung] in zwei\nVorratsstelle auszudrucken.                                 Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen,\nin dem die Nummern der Verkaufsrechnung der\n§ 12\nEinfuhr- und Vorratsstelle und des Abholscheins\nRückforderung und Verzinsung                   sowie die für das Butterreinfett verwendete Butter-\n( 1) Verwendet die Einrichtung die Butter nicht          menge anzugeben sind.\nim Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung, so ist sie\nzur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Kilogramm               (2) Soll Butter aus Beständen der Einfuhr- und\nButter zwischen dem am Tage der Abgabe von der              Vorratsstelle an\nEinfuhr- und Vorratsstelle gültigen Interventions-           1. gemeinnützige Einrichtungen oder\npreis und dem Abgabepreis verpflichtet. § 7 Abs. 1          2. Streitkräfte\nSatz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ni2) Ist die nach den in § l genannten Rechtsakten        Wirtschaftsgemeinschaft geliefert werden, übersen-\nzu stellende Kaution aus Gründen freigegeben wor-           det die Einfuhr- und VorratssteHe jeweils eine\nden, die nicht in den Verantwortungsbereich der             Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Ab-\nEinfuhr- und Vorrutsstelle oder der LandessteHen            holscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das\nfoHen, so ist Absatz 1 sinngem~iß anzuwenden.                Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausge-\nlagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-\nHch nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten\nAbschnitt 4                           Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexem-\nplar in zwei Stücken unter Angabe der übernom-\nStreitkräfte\nmenen Menge Butter, der Nummern der Verkaufs-\nrechnung der Einfuhr- und VorratssteHe und des\n§ 13\nAbholscheins sowie mit den nach den in § ] genann-\nKauf durch eine Mittelsperson                  ten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vor-\n( 1) Butter wird an eine Mittelsperson gegen Vor-         zulegen.\n]age eines Kaufvertra.ges der Mittelsperson mit den\nbeschaff enden Stellen der Streitkräfte und denen der                                 § 15\nihnen gleichgestellten Einheiten (Beschaffungsstel-                    Bezug von Butter und Butlerreiniett\n]en) abgegeben.                                                           aus anderen Mitgliedstaaten\n(2) Zum Nachweis über den Empfang der Butter                 Butter, die von InterventionssteHen andereJ l\\ht-\ndurch die Streitkräfte oder der ihnen gleichgestell-         gHedstaaten der Europäischen ·wirtschaftsgemein-\n1en Einheiten hat die Mittelsperson der Einfuhr- und         schaft zu herabgesetzten Preisen abgegeben und in\nVorratsstelle die Durchschrift des Auslieferungs-            den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\nscheins mit der Empfangsbestätigung der Beschaf-             worden ist, um hier an gemeinnützige Einrichtungen\nfungsstelle vorzulegen.                                      oder Streitkräfte geliefert zu werden, oder in Form\n(3) Ist die von der Mittelsperson zu steHende             von Butterreinfett in den Geltungsbereich dieser\nKaution zu Unrecht aus Gründen freigegeben wor-              Verordnung verbracht worden ist. um hier für den\nden, die nicht in den Verantwortungsbereich der              direkten Verbrauch abgegeben zu werden, wird auf\n:Einfuhr- und Vorratsstelle follen, so ist § ] 2 Abs. ]      Antrag unter amtliche Uberwachung gestellt. Der\nsinngemäß anzuwenden.                                        Antrag auf amtliche Uberwachung ist zusammen mit","794                                   Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndem Zollantrag auf Abfertigung der Butter oder des              Lastenausgleichsgesetzes, den §§ 10 bis 16 des\nButterreinfetts zum freien Verkehr (§ 9 Abs. l Nr. 1            Flüchtlingshilfegesetzes, § 10 des 14. Änderungs~\nund § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigen-           gesetzes zum Lastenausgleichsgesetz und § 73\nden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich              Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-\nder Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle unter               zes\nVorlage des im Abgangsmitglfodstaat erteilten Kon-           erhalten.\ntrollexemplars c.1nzumelden und an Amtsstelle oder\nan dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzufüh-             (3) Begünstigt sind ferner Personen, die Winter-\nn~n. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach                beihilfe (z. B. Feuerungsbeihilfe) oder Weihnachts-\nvorgeschriebenem Muster in drei Stücken abzu-                beihilfe nach landes- oder kommunalrechtlichen Vor-\ngeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt             schriften oder laufende Leistungen nach § 3 Abs.\ndie Zollstelle d.ie Butter oder das Butterreinfett dem      der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (Bundes-\nAnt.ragstel1er zur zweck- und fristgerechten Ver-            gesetzbl. I S. 515) in der jeweiligen Heizungsperiode\nwendung und unterrichtet die Einfuhr- und Vorrats-          empfangen haben oder empfangen werden.\nstelle. Die Zollstelle bestätigt die zweck- und frist-         (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind auch\ngerechte Verwendung der Bult.er oder des Butter-            die bei der Bemessung der Hilfe berücksichtigten\nreinfotts im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr           Angehörigen begünstigt.\neine entsprechende Mitteilung der Einfuhr- und\n(5) Von der Begünstigung sind Empfänger von in\nVorratsstelle zugegannen ist. lm übrigen finden die\nden Absätzen 2 und 3 genannten Hilfen ausgenom-\n§§ 2, 4 und§§ G bis 11 dieser Verordnung sinngemäß\nmen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen\nAnwendung.\nEinrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung unter-\ngebracht sind.\nAbschnitt 6                                                      § 17\nAbsatz von Butter an bestimmte                                Ausgabe der Gutscheinkarten\nSozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen\n(1) Die in § 16 Abs. 2 bis 4 genannten Personen\nerhalten Gutscheinkarten für den Kauf von Butter.\n§ 16\nBegünstigte Personen                          (2) Die Gutscheinkarten werden von den nach\nLandesrecht zuständigen Stellen ausgegeben.\n(1) Für den Kauf von Butter durch bestimmte,                (3) Die Gutscheinkarten, die vom Bundesamt an\nsoziale Hilfen beziehende Verbrauchergruppen wird           die in Absatz 2 genannten Stellen verteilt werden„\neine Beihilfe gewährt.\nbestehen aus einem Stammabschnitt und je zwei\n(2) Begünstigt sind Personen, die                        Gutscheinen für jeden Kalendermonat. Die aus-\ngebende Stelle versieht den Stammabschnitt mit\n1. laufende I-Iilfe zum Lebensunterhalt nach den            ihrem Dienstsiegel und dem Namen des Begünstig-\n§§ 11 bis 14, 15a, 16, 17, :n, 41, 42 oder 51 bis 55    ten. Sie trennt Gutscheine für abgelaufene Kalen-\ndes Bundessozialhilfegesetzes;\ndennonate von der Gutscheinkarte ab.\n2. Blindenhilfe nach § 67 d(~S Bundessozialhilfege-            (4) Die Gutscheinkarte ist nicht übertragbar. Gut-\nsetzes oder Hilfe für Blinde nach landesrecht-          scheinkarten ohne Dienstsiegel oder Namen des Be-\nlichen Vorschriften;                                    günstigten sind ungültig. Abhanden gekommene\n3. Krankenkostzulage nach den §§ 36 oder 37 des             Gutscheinkarten werden dem Begünstigten nicht\nBundessoztalhilfegesetzes oder laufende Hilfe zur       ersetzt.\nPflege nach § 69 des Bundessozialhi.lfegesetzes;\n4. ergänzende lTilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a                                    § 18\nAbs. 1, Erziehungsbeihilfe nach § 27 und Unter-                      Einlösung der Gutscheinkarten\nhaltsbeiträge nach § 26 des Bundesversorgungs-\ngesetzes;                                                  (1) Jeder Gutschein kann nur für den Kauf von\n250 Gramm Butter durch den Begünstigten während\n5. Hilffl1 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes\ndes Kalendermonats, der aufgedruckt ist, verwendet\nin Verbindung mit den §§ 41, 42, 51 bis 55, 67\nwerden. Der Wert des Gutscheines wird auf Grund\noder 69 des Bundessozialhilfegesetzes und, soweit\nder in § 1 genannten Rechtsakte vom Bundesmini-\nes sich um Krankenkostzulage handelt, in Ver-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten fest-\nbindung mit den §§ 36 oder 37 des Bundessozial-\ngesetzt. Der Gutschein muß bei dem Kauf der Butter\nhilfegesetzes;\nnoch mit dem Stammabschnitt verbunden sein.\n6. Hilfen nach § 6 Abs. 2 des Jugendwohlfahrts-\ngesetzes;                                                  (2) Der Einzelhändler entwertet die entgegen-\ngenommenen Gutscheine durch seinen Firmenstern -\n7. einmalige Hilfen zun1 Lebensunterhalt nach den           pel; dabei muß der Aufdruck auf den Gutscheinen\nin den Nummern 1, 4, 5 und 6 genannten Vor-             lesbar bleiben. Er klebt die Gutscheine zu je 20 oder\nschriften oder\n40 Stück auf Bögen, die mit seinem Namen und\n8. Unterhaltshilfe nach den §§ 272 bis 275 des              seiner Anschrift versehen sind, und gibt diese Bögen\nLastenausgleichsgesetzes oder den §§ 44 und 45          an den Butterlieferanten mit der Versicherung wei-\ndes Reparationsschädengesetzes oder Hilfe zum           ter, daß die Gutscheine ausschließlich für den Kauf\nLebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b des           von Butter entgegengenommen worden sind.","Nr. 32   Tc:1g der Ausgabe: Bonn, den 29. März I974                        795\n§ 19                                                 Abschnitt 7\nZahlung der Beihilfen                                   Schlußbestimmungen\nDas Bundesamt zahlt dem Butterlieferanten auf\ngegen Vorlage der Bögen mit den entwerte-                               § 21\nGutscheinen eine Beihilfe in Höhe des Wertes                           Berlin-Klausel\nGutscheine.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 20                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\nAusschluß des Begünstigten                 setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen auch im Land Berlin.\nDie in § 17 Abs. 2 genannten Stellen können Be-\nqlinstigte, die Gutscheinkarten an Dritte weiterge-                              § 22\n~1cben oder Gutscheine zum Kauf anderer Waren\nals Butter verwendet habE~n, vom Bezug weiterer                             Inkrafttreten\nGutscheinkarten ausschließen.                              Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nBonn, den 26. März 1974\nDer Bundesminister\niür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}