{"id":"bgbl1-1974-32-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":32,"date":"1974-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Absatz von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr, an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft, für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen und zur Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr)","law_date":"1974-03-26T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["785\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 29. Miirz 1974                                                                                                  Nr.32\nTag                                                             In h a 1t                                                                                      Seite\n2G. ]. 74   Verordnung über den Absc1tz von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten\nPreisen für die Ausfuhr, an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft, für die\nAusfuhr bestimmter Fettmischungen und zur Lieferung von Milchfett im Rahmen der\nNahrungsmittelhilfe (Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr) . . .                                                                785\n2h. '.l. 74 Verordnung über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten Ver-\nbrauch in Form von Butterreinfett, an die Streitkräfte, an gemeinnützige Einrichtungen\nund an bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen (Milchfettverbilligungsver-\nordnun~J       direkter Verbrauch} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           790\n25. 3. 74   Siebente Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die\nUniform der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     796\n51-1-7-Ci\nVerordnung\nüber den Absatz von Butter\naus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr,\nan bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft,\nfür die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen\nund zur Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe\n(Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr)\nVom 26. März 1974\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, der                               3. zur Herstellung bestimmter Fettmischungen, die\n§§ 9 und 10 Abs .. 1 sowie des § 12 des Gesetzes zur                                   auszuführen sind,\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-                                   4. zur Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nah-\nnen vom 31. August 1972 (BundesgesetzbL I                                              rungsmittelhilfe, insbesondere an das Welternäh-\nS. 1617), zuletzt geändert durch das Einführungs-                                      rungsprogramm, das UNWRA - United Nations\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-                                      W orks and Reliefs Agency for Palestine Refugies\ndesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit                                       -- und das Internationale Komitee des Roten\nden Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-                                      Kreuzes.\nzen verordnet:                                                                                                                       §2\nZuständige Stellen\n§ 1\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-\nAnwendungsbereich                                             nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                             Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr- und\nVorratsstelle); zuständig für die amtliche Uber-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der\nwachung der Verwendung der Butter ist jedoch die\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im\nBundesfinanzverwaltung.\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für\nMilch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Ab-\n§3\ngabe von Butter zu herabgesetzten Preisen\nAnerkennung der Verarbeitungsbetriebe\n1. zur Ausfuhr (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-\n(1) Die Verarbeitung der Butter darf nur in einem\nstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der ge-\nanerkannten Betrieb erfolgen. Zuständig für die Ent-\nmeinsamen Marktorganisationen),\ngegennahme des Antrages und die Erteilung der\n2. an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Ge-                                  Anerkennung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk\nmeinschaft,                                                                   der Betrieb gelegen ist.","786                                 BtmdesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Antrugsberechtigt isl, wer in seinem Betrieb     Ubernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich\ndie Butter entsprechend dt)n J\\n forderungen der in     dieser Verordnung berechtigt sein und dort seinen\n§ 1 genannten Rechtsakte                                Wohnsitz oder eine Niederlassung haben.\n1. im Falle des § 1 Nr. 2 '.I.U Zwischenerzeugnissen       (2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und\noder direkt zu Vernrlwitun~JS(~rzeugnissen,         Vorratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entschei-\ndung über die Freistellung oder den Verfall der\n2. im Falle des § 1 Nr. J zu Fell.mischungen,\nKautionen. Die Kautionen verfallen zu Gunsten der\n3. im Falle des§ 1 Nr. 4 zu Milchfelt                   Bundesrepublik Deutschland.\nverarbeiten kann. Antragsberechtigt ist auch eine\nGesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesell-                                   §5\nschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.\nUberwachung\n(3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der An-           (1) Die von der Einfuhr- und Vorratsstelle abgege-\ntragsteller (Beteiligter)                               bene Butter wird von der Auslagerung bis zu dem\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und         in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen\nregelmäßig Abschlüsse macht,                        Uberwachung nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 und\n§ 13 unterstellt.\n2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in de-        (2) Die Uberwachung dauert\nnen die Butter gelagert und verarbeitet wer-    1. im Falle des § 1 Nr. 1 bis zur Ausfuhr\nden soll,                                       2. im Falle des § 1 Nr. 2 bis zur Verarbeitung zu be-\nb) Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-               stimmten Verarbeitungserzeugnissen\ntungsvorgänge und der dabei zu verwenden-\n3. im Falle des § 1 Nr. 3 bis zur Ausfuhr der herge-\nden Buttermengen sowie Art und Menge der\nstellten Fettmischungen\nZutaten mit Angabe der voraussichtlichen\nAusbeute.                                       4. im Falle des § 1 Nr. 4 bis zur tob-Lieferung.\n(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der                                     §6\nBeteiligte die Voraussetzungen nach den Absätzen\n2 und 3 Nr. 1 nachzuweisen.                             Verarbeitung der von der Einfuhr- und Vorratsstelle\nabgegebenen Butter\n(5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch\neinen Erlaubnisschein erteilt, in dem die über-             (1) Soll die Butter im Geltungsbereich dieser Ver-\nwachende Zollstelle bestimmt wird.                      ordnung verarbeitet werden, so hat der Beteiligte\nder Einfuhr- und Vorratsstelle den Erlaubnisschein\n(6) Die Anerkennung kann zurückgenommen              vorzulegen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle übersen-\nwerden; § 96 der Reichsabgabenordnung findet            det jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrech-\nsinngemäß Anwendung. Der Beteiligte ist von dem         nung und des Abholscheins an die überwachende\nin der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt          Zollstelle.\nan gegenüber der Einfuhr- und Vorratsstelle zur\n(2) Der Beteiligte hat die Butter unverzüglich\nZahlung des Unterschiedsbetrages je Kilogramm\nnach der Ubernahme in einen in dem Verarbei-\nButter zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen\ntungsbetrieb gelegenen oder von der überwachen-\nInterventionspreis und dem Abgabepreis verpflich-\nden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbrin-\ntet. Der Unterschiedsbetrag ist vom Tage des Emp-\ngen. Das Verbringen ist der überwachenden Zoll-\nfangs der Butter bis zur Zahlung mit zwei vom\nstelle unverzüglich unter Angabe der Nummern der\nHundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit\nVerkaufsrechnung und des Abholscheins sowie der\ndrei vom Hundert, über dem jeweiligen Diskontsatz\nMenge der Butter und des Tages der Ubernahme\nder Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am\nschriftlich anzuzeigen.\nErsten eines Monats geltende Diskontsatz ist für je-\nden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die            (3) Die überwachende Zollstelle kann dem Betei-\nzurückzuzahlenden Beträge einschließlich Zinsen         ligten Auflagen erteilen, so.weit es der Uber-\nverringern sich um die Beträge, für die Kautionen       wachungszweck erfordert.\nfür verfallen erklärt worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2).\nDie Einfuhr- und Vorratsstelle setzt den zurückzu-                                  §7\nzahlenden Betrag durch Bescheid fest.\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspilichten\n§4\n(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,\nKautionen                         1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-\nren;\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten im Geltungsbereich dieser Verordnung Kau-         2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\ntionen zu stellen sind, sind diese der Einfuhr- und          a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen\nVorratsstelle durch Hinterlegung einer Geldsumme                 Verbleib sowie den Bestand der Butter,\nzugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürg-              b) die hergestellten Mengen an Zwischenerzeug-\nschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland                  nissen,   Verarbeitungserzeugnissen,     Fett-\nzu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen                   mischungen oder Milchfett,","Nr. 32 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974                          787\nc) die in den Zwischenerzeugnissen, Verarbei-             (3) Wer Verarbeitungserzeugnisse herstellt, ist\nlungserzeugnissen, Ft:Umischungen oder dem         nicht befugt, Zwischenerzeugnisse weiter zu ver-\nMilchfett enthaltenen Mengen an Butter,            äußern.\nd) Art und Men~Je der der Butter, den Zwischen-                                   §9\nerzeugnissen od<:r Fettmischungen beigegebe-\nnen Stoffe,                                                 Duldungs- und Mitwirkungspflichten\ne) den Verblc~ib clf'r Zwischenerzeugnisse, Ver-          Zum Zwecke der Uberwachung haben der Betei-\narbeitungserzeugnisse, Fettmischungen oder         ligte und der Erst- sowie jeder weitere Erwerber\ndes Milchfetts i                                   von Zwischenerzeugnissen den Zollstellen das Be-\n3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die           treten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und\neinzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die da-          die Aufnahme der Bestände an Butter, Zwischen-\nbei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten            und Verarbeitungserzeugnissen, Fettmischungen\nzu führen;                                             und Milchfett während der üblichen Geschäfts- und\nBetriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Be-\n4. jede Veränderun9 hinsichtlich der nach § 3\ntracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-\nAbs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben der über-\nderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-\nwachenden Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-\n(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten        len und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-\nauf Waren, die sich unter amtlicher Uberwachung            ren. Bei automatischer Buchführung haben die in\nbefinden, so hat der Beteiligte der überwachenden          Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen\nZollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig       mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, so-\nanzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme             weit es die Zollstellen verlangen.\ndurch die Zollstelle mit der Inventur verbunden\nwerden kann.\n§ 10\n(3) Der Beteiligle ist verpflichtet, die in Absatz 1\nNr. 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich dar-                         Verpflichtete Personen\nauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre            Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm\nlang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-            gegenüber der Einfuhr- und Vorratsstelle und den\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-           Zollbehörden obliegen, selbst zu erfüllen oder hier-\nhen.                                                       für einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter zu\n§8                              bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden\nAnzeigepflichten                       Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung an-\nzuzeigen. Die bestellten Personen haben die An-\n(1) Bevor die Zwischenerzeugnisse, die Verarbei-        zeige ebenfalls zu unterzeichnen.\ntungserzeugnisse, die Fettmischungen oder das\nMilchfett den Betrieb verlassen, hat der Beteiligte\nder überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbei-                                  § 11\ntung der Butter nach vorgeschriebenem Muster in             Verarbeitung von Butter und Zwischenerzeugnissen\nzwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzu-                      aus anderen Mitgliedstaaten\ngeben\n(1) Butter, die von Interventionsstellen anderer\n1. die Beschaffenheit und Menge der jeweiligen\nZwischenerzeugnisse, Fettmischungen oder des           Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nMilchfetts,                                            meinschaft zu herabgesetzten Preisen abgegeben\nund in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\n2. die verwendete Buttermenge unter Angabe der             bracht worden ist, um hier zu\nNummern der Verkaufsrechnung der Einfuhr-\nund Vorratsstelle und des Abholscheins,                1. Zwischen- oder Verarbeitungserzeugnissen,\n3. der Milchfettgehalt der Zwischenerzeugnisse             2. Fettmischungen, die auszuführen sind, oder\noder Fettmischungen in Gewichtshundertteilen.          3. Milchfett\nDie überwachende Zollstelle kann, soweit erforder-\nverarbeitet zu werden, wird auf Antrag des Beteilig-\nlich, weitere Angaben fordern.\nten und Vorlage des Erlaubnisscheins unter amt-\n(2) Der Beteiligte, der Zwischenerzeugnisse her-        liche Uberwachung gestellt. Der Antrag auf amt-\nstellt, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Ver-        liche Uberwachung ist zusammen mit dem Zoll-\nkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weite-          antrag auf Abfertigung der Butter zum freien Ver-\nren Erwerber sowie eine Erklärung des Letzterwer-          kehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgeset-\nbers über die erfolgte Verarbeitung der Zwischen-          zes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die\nerzeugnisse nach vorgeschriebenem Muster der               Butter, auf die sich der Antrag bezieht, ist bei der\nüberwachenden Zollstelle vorzulegen oder unmittel-         Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-\nbar vorlegen zu lassen. Bei Verkäufen von 50 Kilo-         staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und\ngramm oder weniger Zwischenerzeugnissen pro                an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle be-\nWoche und Letzterwerber kann die in Satz 1 ge-             stimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung\nnannte Erklärung nach vorgeschriebenem Muster              sind zusammen nach vorgeschriebenem Muster in\ndurch eine Verpflichtungserklärung des Letzterwer-         drei Stücken -       im Fall der Antragstellung bei\nbers, die endgültige Verarbeitung vorzunehmen, er-         einer anderen als der überwachenden Zollstelle in\nsetzt werden.                                              vier Stücken - abzugeben. Wird dem Antrag ent-","788                                    Bundesge1setzbLaiH, Jahrgang 1974, Teil I\n::,prochen, so ülwrläßt die Zollstelle die Butter dem          lagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-\nBelPiligten zur zweck- und fristgerechten Verwen-              lich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten\ndung. Der Beteiligte hat die Butter unverzüglich               Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexem-\nnach der Uberlassung in einen in dem anerkannten               plar (Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69\nVerarbeitungsbetrieb gelegerwn oder von der über-              der Kommission vom 13. November 1969 - Amts-\n'vvachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu               blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295\nverbringen. lrn übrigen finden § 3, § 6 Abs. 3, §§ 7           S. 14 - in der jeweils geltenden Fassung) in zwei\nbis 10, § 12 Abs. 2 und § 13 dics<~r Verordnung sinn-          Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen\ngemäß Anwendung.                                               Butter, der Nummern der Verkaufsrechnung der\nEinfuhr- und Vorratsstelle und des Abholscheins\n(2) Aus anderen MitrJliedstdat<~n df~r Europäi-\nsowie mit den nach den in § 1 genannten Rechts-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungs-\nakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.\nbereich dieser Verordnung verbrachte Zwischen-\nerzeugnissf! werden dUf Antrag unter amtliche                      (2) Sollen Zwischenerzeugnisse in einem anderen\nUberwachung gestellt.. Der Antrag auf amtliche                Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nUberwachung ist zusammen rnil dem Zollantrag auf              schaft weiterverarbeitet werden, so sind diese der\nAbfertigung der Zw ischencrzc'ugnisse zum freien              überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung\nVerkehr bei der dbferligend<m ZollstellP zu stellen.          nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der je-\nDie Zwischenerzeugnisse, auf die sich der Antrag              weils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel-\nbezieht, sind bei der Zollsl.eJJe unter Vorlage des im        den; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken\nAbgangsmitgliedsl.dal. <~rtcilten Kontrollexemplars           mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\nanzumelden und an AmtsslPlle oder an dem von der              geschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die\nZollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und             für die Zwischenerzeugnisse verwendeten Butter-\nAnmeldung sind zusarnnwn nc1ch vorgeschriebenem               mengen und, soweit die Butter von der Einfuhr- und\nMuster in drei Stücken           im FaJ I der Antragstel-     Vorratsstelle bezogen worden ist, die Nummern der\nlung bei einer anderen c1 ls der nachstehend be-              Verkaufsrechnung der Einfuhr- und Vorratsstelle\nstimmten überwachenden Zollstelle in vier Stük-                und des Abholscheins anzugeben sind.\nken - abzugeben. Uberwachende Zollstelle für die\nVerwendung der Zwischenerzeugnisse ist\n§ 13\n! . im Falle der Herstellung der Verarbeitungser-\nzeugnisse im Betrieb des Antragstellers                           Ausfuhrabfertigung von Fettmischungen,\ndie Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb ge-                          Milchiett und Butter\nlegen ist, und                                                (1) Fettmischungen und Milchfett, die ausgeführt\n2. im Falle des         Weiterverkaufs der Zwischener-         werden sollen, sind der überwachenden Zollstelle\nzeugnisse                                                 zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirt-\nschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung\ndie Zollstell<:~, in deren fü>.zirk der Antragsteller\nzu gestellen oder anzumelden; dabei ist ein Kon-\nseine HauptniederlassunIT, mcmgeJs einer solchen\ntrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in\neinen Wohnsitz hat.\n§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ein-\nWird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zoll-             tragungen vorzulegen, in dem die für die Fett-\nstelle die Zwischenerzeugnisse dem Antra,gsteller              mischungen und das Milchfett verwendeten Butter-\nzur zweck- und fristgerechten Verwendung. Im                   mengen und, soweit die Butter von der Einfuhr- und\nübrigen finden § 7 mit Ausnahme von Absatz 1                   Vorratsstelle abgegeben worden ist, die Nummern\nNr. 4, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 und lO dieser Verord-            der Verkaufsrechnung der Einfuhr- und Vorrats-\nnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der An-                    stelle und des Abholscheins anzugeben sind.\ntrngsteller als Beteiligter gilt.                                  (2) Soll Butter aus Beständen der Einfuhr- und\nVorratsstelle ausgeführt werden, so übersendet\n§ 12                              diese jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrech-\nnung und des Abholscheins an die Zollstelle, in\nVerarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat\nderen Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die\n(1) Soll Butter aus Beständen der Einfuhr- und             Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die But-\nVorratsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der               ter unverzüglich nach der Ubernahme der in Satz 1\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft in bestimm-               genannten Zollstelle zu gestellen oder anzumelden;\nten Betrieben zu                                               dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken vor-\nzulegen, in dem die Nummern der Verkaufsrech-\n1. Zwischenerzeugnissen,\nnung der Einfuhr- und Vorratsstelle und des Abhol-\n2. Verarbeitungserzeugnissen,                                  scheins anzugeben sind.\n3. Fettmischungen,\n4. Milchfett                                                                             § 14\nverarbeitet oder weiterverarbeitet werden, über-                       Rückforderung nach Freigabe der Kaution\nsendet die Einfuhr- und Vorratsstelle jeweils eine                                 und Verzinsung\nDurchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des                       Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen freigege-\nAbholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das            ben worden, die nicht in den Verantwortungs-\nKühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausge-                bereich der Einfuhr- und Vorratsstelle oder der","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974                         789\nBundestincmzverwctllung fallen., so findet § 3 Abs. 6                                 § 16\nSatz 2 bis 5 sinngerni:iß Anwendung.\nBerlin-Klausel\n§ 15                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nOffenlegung von Verstößen bei zweck- oder              gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nfristwidriger Verwendung                     Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nD1e Einfuhr- und Vorratsstelle und die über-              Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nwachende Zollstelle können den Betefügten Namen\nund Anschrift des Erstabnehmers und aller weiteren                                    § 17\nAbnehmer mitteilf,m, soweit diese die Butter nicht\nzweck- oder fristgerecht verwendet oder den Nach-                                 Inkrafttreten\n,,veis hic·rüber nicht erbracht haben.                           Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in KrafL\nBonn, den 26. März 1974\nDer Bundesm.inister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t1"]}