{"id":"bgbl1-1974-31-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":31,"date":"1974-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1974-03-25T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["777\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1974                                       Nr. 31\nInhalt                                               Seite\n2:1. 3. 74   Drittes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes                                   777\n2170-1, 2162-1, 2170-1-1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundessozialhiliegesetzes\nVom 25. März 1974\nDer Bundesta,g ha,l mit Zustimmung des Bundes-              3. In § 18 Abs. 3 erhält Satz 2 foLgende Fa,ssung:\nrate,s da s folgende Gesetz beschlossen:\n1\n„Ihm darf eine Arbeiit vor aUem nicht zugemutet\nwerden, soweit dadurch die geordnete Erziehung\neine,s Kinde:S g,efährdet würde; auch sonst sind\nArtikel 1                            di,e PfLichten zu berücksichtigen, cUe dem Hilfe-\nsuchenden die Führung eines Hausha,lts oder die\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\nPflege eines Angehörigen auferlegt.\"\nDas BundessozialhiUegesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-                4. In § 21 werden dem Absatz 3 folgende Sätze\ngesetzbl. I S. 1688), geändert durch da,s Einführungs-            angefügt:\nges,etz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                  „ Die zuständigen Landesbehörden können für\ndie in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen\ndie Höhe des Ta,schengeldes fostsetzen. Trägt\nl. § 13 e.rhdlt lolqendF~ Faissun~J:\nde,r HHfoempfänger einen Teil der Kosten des\n,,§ 13                         Aufenthalts selbst, so ist das Taschengeld um\nfünfundzwanzi,g vom Hundert seines Einkom-\nUbernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\nmens, jedoch höchstens um einen Betrag bi,s zur\n(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313            Höhe von zwanzig vom Hundert des Regelsatzes\nde,r Reichsversicherungsordnung sowie für Ren-               eines Haushaltsvorstandes zu erhöhen.\"\ntenantr,agsteller, die nach § 315 a der Re,ichsver-\nsiicherungsordnung krankenve,rsi cherungspf,lich-\n5. § 22 wird wie folgt geändert:\ntig sind, sind die Krankenver,sicherungsbe:iträge\nzu übernehmen, soweit die genannten Personen                 a) Absatz 1 erhält folg,ende Fassung:\ndi,e Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen.\n(1) Laufonde Leistungen zum Lebens-\n§ 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gelten insoweit nicht.                       11\nunterhalt auße,rhafö von Anstalten, Heimen\n(2) In sonstigen Fällen können Be.iträg1e für                 und glekhartigen Einrichtungen werden nach\neine fredwillige Krnnkenveirsiicherung übernom-                  Rege,lsätzen gewährt. Sie sind abweichend\nmen werden, sowei,t sie angemessen sind; zur                      von den Regelsätzen zu bemessen, soweit\nAufrechterhaltung einer freiwilligen Kranken-                    die,s nach der Besonderhei•t des Einzelfalles\nverisicherung s:ind solche Beiträge zu überneh-                  geboten i st.\"\n1\nmen, wenn Laufende Hiilfe zum Lebensunterhalt\nvmaus,sichtliich nur für kurze Dauer zu gewäh-               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nren i,st. § 76 Abs. 2 Nr. 3 giH insoweit nicht.\"                 11\nNotwendig werdende Neuf ests-e,tzungen der\nRegelsätze 5,ind zu dem Zeitpunkt vorzuneh-\n2. § 17 wird aufgehoben.                                             men, von dem an Rentenerhöhungen nach","778                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nden Vorschriften der gesetzlichen Rentenver-             bauschule, einer Fachschule, einer höheren\nsicherungen über die Anpassung der Renten               Fachschule oder einer Akademie. Zum Besuch\nauf die Leistungen nach diesem Gesetz anzu-             einer Hochschule soll sie gewährt werden.\"\nrechnen sind; zu einem ande,ren Ze,i,tpunkt\nnotwendig werdende Neufestsetzungen der             11. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nRegelsätze sind nicht ausgeschlossen.    11\n,, (3) Ausbildungshilfe nach § 31 Abs. 2, aus-\ngenommen die Hilfe zum Besuch einer Real-\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                 schule oder einer ihr gleichgestellten Ausbil-\ndungsstätte, wird nur gewährt, wenn der Auszu-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          bildende naeh seinen Fähigkeiten und Leistun-\n,, (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 ist          gen für den Besuch geeignet ist oder wenn ein\nfür erwerbstätige Blinde in Höhe des Er-                Abbruch der Ausbildung für ihn eine Härte be-\nwerbseinkommens anzuerkennen, wenn e,s                  deuten würde. Für die Hilfe zum Besuch einer\nfünfzig vom Hundert des Regelsatzes eines               Berufsfachschule,        einer    Berufsaufbauschule,\nHaushaltsvorstandes monatlich nicht über-               einer Fachschule, einer höheren Fachschule,\nsteigt; übersteig,t es diesen Betrag, so be-            einer Akademie oder einer Hochschule gilt fer-\nträgt der Mehrbedarf fünfzig vom Hundert                ner Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend. Für die\ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes               Hilfe zum Besuch einer Realschule oder einer\nzuzüglich fünfundzwanzig vom Hundert des                ihr gleichgestellten Ausbildungsstätte gilt Ab-\ndiesen Betrag übersteigenden Erwerbsein-                satz 1 Nr. 2.\"\nkommens. Satz 1 findet auch Anwendung\nauf Personen,                                       12. In § 34 treten an die Stelle der Worte „oder\n1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge               Fachschule\" die Worte ,,, einer Akademie oder\nnicht mehr als 1/50 beträgt,                      einer höheren Fachschule\".\n2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte,          13. § 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nnicht nur vorübergehende Störungen des\nSehvermögens von einem solchen Schwe-             ,, Vor der Entscheidung über die Hilfe zum Be-\nregrad vorliegen, daß sie der Beeinträch-         such einer der in § 31 Abs. 2 genannten Aus-\ntigung der Sehschärfe nach Nummer 1               bildungsstätten ist diese zu hören.\"\ngleichzuachten sind. 11\nb) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der            14. In § 36 Abs. 1 wird dem Satz 2 folgender Halb-\nWorte „nach Stufe IV oder V die Worte11                 satz angefügt:\n,,nach den Stufen III, IV oder V\".                     ,, ; sie sind zu gewähren, soweit Versicherte\nnach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken-\nversicherung über Maßil'ahmen zur Früherken-\n7. a) Die Uberschrift des Abschnitts 2 Unterab-                  nung von Krankheiten (§§ 181 bis 181 b der\nschnitt 4 erhält folgende Fassung:                      Reichsve,rsicherungsordnung)         Anspruch     auf\n„Unterabschnitt 4                    diese Maßnahmen haben.\"\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,\nEinschränkung der Hilfe\".             15. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"oder,\nwo eine solche nicht besteht, die Landkranken-\nb) Die Uberschrift des § 25 wird gestrichen.                  ka,sse\" gestrichen.\n8. § 26 wird aufgehoben.                                     16. § 38 Abs. 2 wird wi-e folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und 5\"\n9. § 27 wird wie folgt geändert:                                        ge,strichen,\na) In Absatz 1 erhält die Nummer 11 fo1gende                  b) in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „oder,\nFassung:                                                       wo solche nicht bestehen, die Landkranken-\n,, 11. HHf e zur Uberwindung besonderer so-                    kassen\" gestrkhen.\nzialer Schwierigkeiten,\".\n17. § 39 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer\n,,§ 39\ngleichartigen Eimichtung\" eing,efügt die\nWorte „oder in einer Einrichtung zur teil-                              Personenkreis und Aufgabe\nstationären Betreuung\".                                     (1) Personen, die nicht nur vorübergehend\nkörperlkh, geistig oder seelisch wesentlich be-\n10. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          hindert sind, i st EingliederungshiUe zu gewäh-\n1\n,, (2) Ausbildungshilfe ist auch zu gewähren               ren. Personen mit einer anderen körperlichen,\nzum Besuch einer Realschule, e,ines Gymna-                    geistigen oder seelischen Behinderung kann sie\nsiums, einer Ausbildungsstätte, deren Ausbil-                 gewährt werden.\ndungsabschluß dem einer Realschule oder eines                     (2) Den Behinderten stehen die von einer\nGymnasiums gleichg,estellt ist, einer Fachobe,r-              Behinderung Bedrohten gleich. Dies gilt bei\nschule, einer Berufsfachschule, einer Berufsauf-              Personen, bei denen Maßnahmen der in den","Nr. Jl ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1974                                 779\n§§ 36 und 37 ~Jelli:mnten Art erforderlich sind,                               eine Schulbildung voraussichtlich\nnur, wenn auch bei Durchführung di eiser Maß-  1\nnicht zulassen wird oder nicht zuläßt,\nnahmen eine Behinderung einzutrnten droht.                                 4. bei der Hilfe zur Ausbi,Ldung für einen\n(3) Aufgabe der Eingliedernn9shilfe i,st es,                               angemessenen Beruf oder für eine\neine drohende Behinderung zu verhüten oder                                     sonstig,e angemessene Tät,igkeiiit (§ 40\neine vorhandene Behinderung oder deren Fol-                                    Abs. 1 Nr. 4), wenn die hie,rzu erfor-\ngen zu beseitigen oder zu miLdern und den Be-                                  derlichen Maßnahmen in besonderen\nhinderten in die Gesellscha:ft einzugliedern.                                  Einrichtungen für Behindmte durch-\nHierzu gehört vor allem, dem Behinderten die                                   geführt werden.\"\nTeilnahme am Leben in der Gemeins,chaft zu                         bb) Satz 3 wi,rd gestrichen.\nermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Aus-\nübung eines angemessenen Berufs oder einer                         cc) Der biisherige Satz 4 wird Satz 3 und\nsonstigen angemesiSenen Tätigkeit zu ermög-                                 erhält folgende Fa,s,sung:\nlichen oder ihn soweit wie möglich unabhäng,ig                              „Die Sätze 1 und 2 solilen auch dann\nvon Pflege zu machen.                                                      Anwendung finden, wenn die Maßnah-\nmen erst nach Vol1endung des einund-\n(4) Eingliederungshilfe wi,rd gewährt, wenn                            zwanzi,gsten Lebensjahrns des Behinder-\nund solange nach der Besonderheit des Einze,1-                             ten abg,e,schlossen werden können; in\nfail,leis, vor a.llem nach Art und Schwere der Be-                         anderen Fällen können sie Anwendung\nhinderung, Aus,skht besteht, daß di,e Aufgabe                              finden, wenn dies aus besonderen Grün-\nder EingHederungshHfe erfüllt werden kann.          11\nden des Einzelfalles gerechtfertigt ist.\"\n18. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geände:rt:                          b) Folgende,r Absa,tz 3 wird angefügt:\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a                              ,, (3) Hat ein anderer a.ls e,in nach bürger-\neingefüg:t:                                                  lichem Recht Unterhaltspflichtig,er nach son-\n,,2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kin-                   stig,en Vorschriften Leistungen für denselben\nder, die noch nicht im schulpfLichtigen              Zweck zu g,ewähren, dem diie in Absatz 2\nAlt.er s,ind,\".                                      genannten Maßnahmen dienen, wird seine\nVerpf1ichtung durch Absa:tz 2 nicht berührt.\nb) In Nummer 3 werden nach den Worten                              Soweit e,r solche Le,istungen gewährt, kann\n„weite·rführender Schulen\" eingefügt die                     abweichend von Absatz 2 von den in § 28\nWorte ,,, einschließlich der Vorbereitung\ngenannten Personen die Aufbringung der\nhierzu\".\nMittel verlangt we,rden.     11\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Numme,r 6 a\neingefüg,t:\n20. § 46 wird wie folgt geändert:\n„6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung\neiner Wohnung, die den besonderen                a) In Absa,tz 1 wird der zweite Halbsatz ge-\nBedürfnissen des Behinderten ent-                     strichen.\nsiprkht,\".\nb) Abs,atz 2 erhält folgende Fassung:\nd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8\nangefügt:                                                        ,, (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans\nund deir Durchführung der Maßnahmen wirkt\n„8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der\nder Träger der Sozialhilfe mit dem Behinder-\nGemeinschaft\".\nten und den sonst im Einzelf aLle Beteiligten,\nvor a:llem mit dem behandelnden Arzt, dem\n19. § 43 wi,rd wie folgt geändert:                                     Ge,sundheiit1samt, dem Landesa,rzt (§ 126 a),\ndem Jugendamt und den Dienstste,Hen der\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt für Arbeit, zus,ammen.\"\na,a) Satz 1 erhäH folgende Fassung:\n,,Hat der Behinderte das einundzwan-\n21. In § 53 Abs. 2 Satz 1 trnten an die Stelle der\nzig,ste Lebensjahr noch niicht vollendet,\nWorte „fünfzig vom Hundert\" die Worte „drei-\nso ist den in § 28 genannt,en Personen\nfög vom Hundert\".\ndi e Aufbringung der Mitte,! nur für die\n1\nKosten des LebensunterhaHs zuzumuten\n1. bei hei,lpäda,gogischen Maßnahmen           22. § 67 wird wie folg,t geändert:\nfür Kinder, die noch nicht im schul-          a) In Absatz 1 und in Absatz 6 treten an die\npfüchtiigen Alter sind (§ 40 Abs. 1              SteHe deir Worte „da,s dri1tte Lebensjahr\" die\nNr. 2 a),                                         Worte „das er,ste Lebensjahr\".\n2. bei der Hilfe zu einer angeme,ssenen\nSchulbi,ldung e,inschließHch deir Vor-        b) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz fol-\nberei,tung hierzu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),            gende Fa:s sung:\n1\n3. bei der Hilfe, die dem Behinderten                  ,, Befindet s,ich der Blinde in einer Ansta,l t,\ndie für ihn erreiichba,re Teilnahme               e,inem He,im oder einer gleicharti,g,en Ein-\nam Leben in der Geme,ins-chaft ermög-             richtung und we,rden die Kositen des Aufent-\nHchen soll, wenn die Behinderung                 ha,Lts ganz ode,r teiilweise aus Miitteln öffent-","780                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil J\nlicl1.-n~chLli<:l1c1 Lcisl.uugsl.ri:igl'r getragen, so        (6) Die Bundesregierung setzt durch Rechts-\nverrjngmt sich die Blindenhilfe nach Ab-                   verordnung mit Zustimmung des Bunde,srntes\nsial.z 2 urn die uus diesen Mitteln getra.genen             für jeweils zwei Jahre, erstmals mit Wirkung\nKosten, hcichstens jedoch um 50 vom Hundert                 vom 1. Juli 1975, das Pflegegeld nach Absatz 4\nder Betrüge nach A bsi.itz 2; \".                           Satz 1 entsprechend der Entwicklung der all-\ng,emeinen Bemes,sungsgrundlage in der Renten-\nc) ln Absailz 5 wird Jol9tmder SaJz angefügt:\nversiicherung der Arbeiter (§ 1255 Abs. 2 der\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für                 Reichsversicherungsordnung) neu fest.\"\nBlinde, die nicht BJ,indenhilfe, sondern\nglekhartige Lec!istungc\\n nach irnderen Rechts-\n24. Abschnitt 3 Unterabschniitt 12 erhält folgende\nvorschriften erha,Jten.\"\nFassung:\n„ Unte,rabschnitt 12\n2T § 69 erh~i lt folgende Fi:lssunq:\nHilfe zur Uberwindung besonderer\n,,§ 69                                            sozialer Schwierigkeiten\nHäusüche Pflege, PJlegegeld\n(1) Reichen im Falle des § 68 Abs. l häus-\n§ n\nliche vVa,rtung und Pflege aus, g,elten die Ab-                     (1)  Personen, be.i denen besondere soziale\nsätze 2 bis 6.                                                  Schwierigkeiten der Tei,lnahme am Leben in der\nGemeinschaft entgege,nstehen, i,st Hilfe zur\n(2)    Der Träger der Sozialhilfe soll darauf\nUbeirwindung dieser Schwierigkeiten zu gewäh-\nhinwirken, daß Wartung und Pflege durch Per-\nren, wenn s ie aus ei,geneir Kraft hierzu nicht\n1\nsonen, di,e dem Pflegebedürftigen naheiStehen,\nfähig sind. Andere Bestimmungen dieses Ges,et-\noder im Wege der Na.chbarnchaftshi,lfe über-\nzes und die Bestimmungen des Ge1s,etzes für Ju-\nnommen worden. Jn diesem FäLl,en sind dem\ngendwohlfahrt gehen der Regelung des Satzes 1\nPflegebedürftiucn die angemessenen Aufwen-\nvor.\ndungen dor Pflegeperson zu erstatten; auch\nkönnen an~1ernessene BeihiUen g•ewährt. und                        (2) Die Hilfe umf.aßt alle Maßnahmen, die\nBeiträge dE~r Pflegeperson für eine arigemessene                notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzu-\nAlterssicherung übernommen werden. Ist neben                    wenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre\noder anstelle der Wa rtun~J und Pflege nach                     Verschlimmerung zu verhüten, vor a,Uem Be-\nSa,tz 1 die Heranziehung eirn!r besonderen                      ratung und persönliche Betreuung des Hilfe-\nPflegekra,ft erforderlich, so sind die ang,emesse-              suchenden und seiner Ang,ehörigen.\nnen Kosten hiE!rfür zu übernehmen.\n(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Ein-\n(3) Ist ein PflegebedürHigec~r, der da-s erste               kommen und Vermögen gewährt, sowe,it im Ein-\nLebensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für                zelfa,He persönliche Hilfe erforderlich ist; im\ndie gewöhnlichen und regelmäßig wied,e,rkeh-                    übrigen ist Einkommen und Vermögen der in\nrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen                    § 28 genannten Personen nicht zu berücksichti-\nLebens in erheblichem Umfang,e der Wartung                      g,en sowie von der Inanspruchnahme nach bür-\nund PHege dauernd beda.rf, so ist ihm ein Pfle-                 ger hchem Recht Unterhaltspflichtiger abzu-\ngegeld zu gewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld                   sehen, soweit dies den Erfolg der HHfe gefähr-\nsind dem Pfle,g,ebedürftigen die Aufwendungen                   den würde.\nfür die Beiträg,e einer Pflegeperson oder einer\nbesonderen Pflegekraft für eine angeme1s,sene                      (4) Die Trägeir der Sozialhilfe sollen mit den\nAlterssicherung zu erstatten. Leistungen nach                   Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben\nden Sätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, so-                    zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst be-\nweit der Pflegebedürftige gleicharhge Le,istun-                 tei11:igten SteUen zusammenarbeiten und da,rauf\ngen nach anderen Rechtsvorschriften erhäl.t.                    hinwirken, daß sich die Sozia,lhiUe und die\nTätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen\n(4) Da.s Pflegegeld beträgt einhundertachtzig                wirksam ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein\nDeutsche Ma•rk monatliich; es ist angemessen zu                 Ges,amtpl,an zur Durchführung der erforderlichen\nerhöhen, wenn der Zustand des Pflegebedürf-                     Maßnahmen aufzusteUen.\ntigen außergewöhnl.iche Pflege eirfordert. Den\nin § 24 Abs. 2 genannten Personen wird PHege-                      (5) Der Bundesminister für Jugend, Familie\nge,ld in Höhe de,s Mindestbetra,g.es der Pflegezu-              und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung\nlag,e für Blinde nach dem Bundesversorgungs-                    mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-\ngesetz gewährt; bei ihnen s,ind di•e Vornusset-                 gen über di,e Abgrenzung des Personenkreises\nzung,en für di,e Gewährung e,ines PfLegegeldes                  sowie über Art und Umfang der Maßnahmen\nstets alis erfüllt anzusehen. Bei teilista,tionärer.            nach Absatz 2 erla,s,sen.\"\nBetreuung des Pfle,gebedürftigen kann das\nPflegege,Ld angemessen gekürzt weirden.                     25. § 75 erhält folgende Fa,s,sung:\n(5) Zusätzlich zu den in Abs,atz 3 Satz 1 und 2\n,,§ 75\ngenannten Leistungen weJ1den Lei,stungen nach\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 insoweit gewährt, als ihr                     (1) Alten Menschen soll außer der HiUe nach\nGesiamtbetrng die Leistungen nach Abs·a:tz 3                    den übrigen Bestimmungen dieses Ge•setzes\nübersteigt.                                                     Altenhilfe gewährt werden. Sie soll dazu bei-","Nr. 31   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1974                            781\nl rdgen,       Sch w ieri~JkPill!Tl, die durch da1s Alter  28, § 81 erhält folgende Fassung:\nentstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu\n,,§ 81\nmildern und c1,l len Menschen die Möglichkeit zu\nerhalten, i.nn Leben i:r1 der Gemc-~,inschaft teiilzu-                    Besondere Einkommensgrenze\nnehmen.                                                           (l) An die Stelle des Grundbetraige,s na•ch § 79\n(2) Als Mctßndr1 nwn der Hi I fp kommen vor                tritt ein Grundbetra:g von siebenhundert Deut-\nallem in Betracht.:                                            sche Mark\n1. Hilfe bei der Beschattung und zur Erhaltung                 l. bei der Eingliederungshi,Ue für Behinderte\ne iner Wohnung, die den Bedürfni:sS:en des\n1\nnach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die\nalten Mensd1en entspricht,                                    Hilfe in eine,r Anstarlt, einem Heim oder eine,r\ngleichartigen Einrichtung oder in eineir Ein-\n2. Hilfe in aiLlen Frngen der Aufnahme in eine                     richtung zur teilst,ationären Betireuung ge-\nEinrichtung, die der Betreuung alteir Men-                    währt wiird,\nschen dient, insbesondere bei der Beschaf-\nfung eines geeigneten Heimpl,atzes,                       2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen\n3. Hilf•e in aUen Fragen der Inanspruchnahme                       sowie bei den für di,e1se durchzuführenden\naltersgerecMer Dienste,                                       sonstigen ärztlichen und ärztlich verordneten\n4. Hiilf e zum Besuch von V e:ranst:altungen oder                  Maßnahmen(§ 40 Abs. 1 Nr. 1),\nEinrichtungen, die der Geselliigkeiit, der                 3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz l\nUnterhaltung, der Bildung oder den kulturel-                  und Abs. 2 genannten Personen mit Körper-\nlen Bedürfnisisen alte,r Menschen dienen,                    ersatzstücken sowi,e mit größeren orthopä-\n5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung                       dischen oder größeren anderen Hilfsmitteln\nmit nahestehenden Personen ermög1icht,                        (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),\n6. Hiilfe zu e,iner Betätiigung, wenn sie vom aHen             4. bei der Heifüehandlung und der Hiilfe zur\nMenschen gewünscht wi1rd.                                     Eingliederung in das Arbeitsleben für Tuber-\nkulosiekranke und Genesene (§§ 49 und 50),\n(3) Hilfe nach Absa,tz 1 soll auch gewährt\n5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem\nwe11den, wenn sie der Vorberei tung auf da,s1\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung,\nAlter dient.                                                       wenn sie vorausisichfüch auf läng,ere Zeit\n(4) AHenhilfe soll ohne Rücksicht auf vor-                      erforderlich ist, sowie bei deir häuslichen\nhandenes Einkommen oder Vermögen g ewährt         1                Pflege (§ 69), wenn der in § 69 Abs. 3 Satz 1\nwerden, soweit im Einzolfa}l persönliche HHfe                     genannte Schweregrnd der Hi,lfalosigkeit be·\nerforderlkh ist.\"                                                  steht,\n6. be1i de,r Krankenhilfe (§ 37), nachdem die\nKrankheit während eines zusammenhängen-\n26. § 77 wird wie folg,t geändert:                                     den Zeitraumes von drei Monaten entweder\ndauerndes Krankenlager oder wegen ihrer\na) Di:e Uberschrift erhä,lt folgende Fassung:                      be,sonderen Schwere ständige ärztLiche Be-\n,,Na,ch Zweck und Inhalt bestimmte Leistun-                  treuung erfordert hat.\ng,en\".\n(2) An dLe Stelle de1s Grundbetrages nach\nb) Der biiSherige § 77 wird Absatz 1.                          § 79 tritt bei der Blindenhilfe nach § 67 und bei\ndem Pflege,geld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 ein\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nGrundbetrag von eintausendvierhundert Deut-\n,, (2) Eine Entschädigung, die wegen eine•s           sche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.\nSchadens, der nicht Vermögensschaden ist,\n(3) De,r Familienzuschl,ag beträgt in den Fäl-\nnach § 847 de•s Bürgerlichen Gesetzbuches\nlen des Absatz,e,s 2 für den nicht getrennt leben-\ngeleistet wird, ist nicht als Einkommen zu\nberücksichtigen.\"                                        den Ehegatten di,e Hälfte de1s Grundbetrages\nnach Absatz 1, wenn jeder Ehegaitte bLind ode,r\nbehindert im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder\n27. § 79 wird wi,e folgt gieändert:                                Abs. 2 isit.\na) In Absatz 1 Nr. 3 und Absaitz 2 Satz 1 Nr. 3                   (4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.\ntreten an die Steille der Worte „von ein-                   (5) Die Bundesrngierung setzt durch Rechts-\nhundertzehn Deutsche Mark\" die Worte „in                 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nHöhe des auf volle Deutsche Mark aufgerun-               für jeweils zwei Jahre, erstmals mit Wiirkung\ndeten Betrages von a,chtzig vom Hundert de,s             vom 1. Juli 1975, die Grundbe,träge nach den\nRegelsatzes eines Hausha,ltsvorsita,ndes\".               Absätzen 1 und 2 entsprechend de,r Entwicklung\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                     der a,Hgerneinen Bemessungsgrundlage in der\n„Grundbetrag\" eingefügt di,e Worte „unä                  Rentenversichernng dm Arbeiter (§ 1255 Abs. 2\nden Familienzuschlag\".                                   der Reichsversicherungs,ordnung) neu fest.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „ und einen                       (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nhöheren FamilienzuschLag\" ge,strkhen.                    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates","782                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nbestimmen, welche orl.hopüdischen und anderen           35. § 92 a wird wie folgt geändert:\nfiilfsmiltel die Vorc1ussdzung(~n des Absatzes 1\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nNr. 3 erfüllen.\"\n„Von der Heranziehung zum Kostenersatz\n29. § 82 wird c1uf~Jeholwn.                                           kann abgesehen we,rden, soweiit sie eine\nHärte bedeuten würde; es ist davon abzu-\n30. Dem § 84 wird folgender /\\bsalz 3 angefügt:                       sehen, soweit die Heranziehung di,e Fähig-\n,, (3) ßei cinrna,ligen Leistungen zur Beschaf-              keit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen\nJung von BedctrlsgegensU:inden, deren Gebrauch                   würde, künfüg unabhängig von Sozi,alhfüe\nfür mindestens ein Jc1hr beshmmt i,s,t, kann die                  am Leben in der Gemeinscha,ft tei:lzuneh-\nAufbringung der Mittel nach Maßgabe des Ab-                       men\"\"\nsatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt                    b) Absatz 3 erhält folgende Fa,ssung:\nwe,rden, das die in § 28 genannten Peirsonen in-                    ,, (3) Der Anspruch auf Kostenersatz erhscht\nnerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Mona-                    in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in\nten nach Ablauf des Monats, in dem über die                       dem di,e Hilfe gewährt worden ist. Die Be-\nHilfe entschieden worden ist, erwerben.\"                          stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches\nüber die Hemmung und Unterbrechung der\n31. In § 85 Nr. 3 Satz 1 werden na,ch dem Wort                        Verjährung gelten entsprechend; der Er-\n„Einrichtung\" eingefügt di,e Worte „oder in                       hebung der Klage steht der Erlaß eines Lei-\neiner Einrichtung zur teilstaüonären Betreu-                       stungsbescheides gleiich.    11\nung\".\n36. § 92 b wird aufg.ehoben.\n32. In § 90 Abs. 4 werden die Worte ,, , und bei der\nUnterbringung in einer Arbeitseinrichtung nach          37. § 92 c Abs. 4 erhält folgende Fa,ssung:\n§ 26\" gestrichen.\n,, (4) Der Anspruch auf Kostenersatz er.Li,scht in\ndrei Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers\n33. In § 91 erhalten die Absülze 1 und 3 folgende\nFassung:                                                    oder seines Ehegatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt\nentspr,echend.\"\n,, (1) Der Träger der Soziailhilfe da.rf den Uber-\ngang eines Anspruchs nach § 90 gegen einen              38. § 97 Abs. 2 e,rhält folgende Fassung:\nna,ch bürgerlichem Recht Unterhailtspflichtigen               ,, (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zu-\nnkht bewirken, wenn der UnterhaMspfHchtige                  ständigkeiit bleibt bestehen, wenn de,r Träger der\nmit dem Hilf eempfäng,er im zweiten oder in                 Sozialhiilfe oder die von ihm beauftragte SteHe\neinem entfernteren Grade verwandt ist. In den               die Unterbringung des Hilfeernpfänge,rs zur\nübrigen FäLlen darf er den Ubergang nur in dem              Hiilfeg,ewährung außerharlb seines Bereichs ver-\nUmfange bewirken, in dem ein Hilfeempfäng,er                anl:aßt hat oder ihr zus1timmt. Die Zuständigkeit\nnach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit                  endet, wenn dem Hirlfeempfänger für einen zu-\nAusnahme des § 84 Abs. 2, des § 85 Nr. 3 Satz 2             sammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten\nund des § 86 sein Einkommen und Vermögen                    HHfe nkht zu gewähren warr.            11\neinzusetzen hätte.\n(3) Der Träger der Sozialhilfe soH davon ab-       39. § 98 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsehen, einen nach bürgerhchem R,echt Unter-                 ,,Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des UnterhaHs-\nhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit              pflichtigen im Geltungsbereich dieses Ges,etzes\ndies eine Härte bedeuten würde; er soU vor                  nicht vorhanden oder ha1t der Auszubiildende vor\nallem von der Inanspruchnahme unterhalts-                   Beginn der durch di,e Hilfe zu fördernden Aus-\npflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behin-             bi1lrdung nicht dem Hausha:lt eines Unterhalts-\nderten, einem von einer Behinderung Bedroh-                 pfliichtigen angehört, so ist örtlich zuständig der\nten oder einem Pflegebedürftigen nach Voll-                 Träger der Soziafüilfe, in dessen Ber,e,ich der\nendung des einundzwanzigsten Lebensjahres                   Auszubildende seinen gewöhnliichen Aufenthalt\nEingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe               in den zwei Monaten vor Beginn de,r durch di,e\nzur Pflege gewährt wird. Der Träger der Sozial-             Hilfe zu fördernden Ausbi1ldung außerhailb des\nhilfe kann davon absehen, einen Unterhalts-                 Ausbildungisortes zuletzt gehabt hat.        11\npflichtigen in Anspruch zu nehmen, wenn anzu-\nnehmen ist, daß der mit der Inanspruchnahme             40. § 100 wird wie foLgt geändert:\ndes Unterhaltspflichtigen verbundene Verwal-\ntungsaufwand in keinem angemessenen Ver-                    a) Absatz 1 wird wie fo1gt geändert:\nhältnis zu de,r Unlerhalts,leistung stehen wird.   11\naa) In Nummer 1 treten an die SteLle             der\nWo1rte „in § 39 Abs. 1\" di e Worte\n1           „in\n34. § 92 wird wie folgt geändert:                                             § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\"; an       die\na) In Absatz 1 und in Absatz 2 treten an die                              Stelle des Wortes „Epiileiptiker\" tritt  das\nSteUe der Worte \"§ § 92 a bis 92 c die Worte\nII                               Wort „Anfail,lskranke\".\n,, § § 92 a und 92 c\".                                    bb) Nummer 5 erhärlt folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden di e Worte ,, , sowie bei\n1\n,, 5. für die Hilfe zur Uberwindung be-\neiner Unt,erbringung in einer Arbe,i,tseinrich-                           sonderer sozialer Schwierigkeiten\ntung nach § 26 gestrichen.\n11\nnach § 72, wenn es erforderil:ich ist,","Nr. 31    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1974                            783\ndie liilfe in einer Anstalt, einem     terbliebenenversorgung nicht anderweitig sicherge-\nHoim oder einer gleichartigen Ein-     stellt ist, entsprechend der Dauer und dem Umfang\nrichtung oder in einer Einrichtung    de,r vor dem 1. April 1974 geleisteten Pflegetätigkeit\nzur teilslcitionären Betreuung zu ge-  die Aufwendungen für eine Nachentrichtung von\nwühren\".                              freiwilligen Beiträgen zu einer gesetzlichen Renten-\ncc)    N un1mer G wird dufqehoben.                 versicherung auf Antrag ersetzt, soweit diese Nach-\ne,ntrkhtung nach den Vorschriften der ge,s,etzlichen\ndd) Die bisheri1w Nummer 7 wird Nummer 6.           Rente.nversicherung zulässig i,st. Aufwendungen für\neine Nachentrkhtung von Beiträgen werden nach\nb) Absdl.z 2 wird wie fol~Jt w~ündert:                  der Beüragskl:asse ersetzt, di,e für ein Zwölftel des\naa) An die:\\ Stelle der Worte „Nr. 1, 3, 5 und      nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c der Reichsversiche-\n6\" trE'tcm die Worte) ,,Nr. 1, 3 und 5\".     rungsordnung und § 33 Abs. 1 Buchstabe c des An-\nbh) Fol~Jender Halbsc1l.z 2 wird angefügt:          gesteUtenver.skherungsgesetzes bestimmten durch-\ns,chnittlichen BmttoarbeHsentgelts anzuwenden ist,\n,, ; dies gilt in dem Fällen des Absatzes 1  wenn zur Pflege der volle Einsatz einer berufs-\nNr. 1 und 5 nicht, wenn die Hilfe in einer\nmäßigen Pflegekrnfit notwendig und die Pflegeper-\nEinri,chtung zur teilslationären Betreu-      son dementsprechend tätig war. Bei tei,lweiser\ntmg gewährt wird.\"\nPflegetätigkeit werden die Aufwendungen für die\nNa,chentrichtung von Beiträgen nach der Beitrags-\n41. ln § 111 A.bs. 2 Satz 1 treten an die Stelle der         klasse ersetzt, die bei einem dem Umfang dieser\nWorte „zweihundert Deutsche Ma!rk\" jeweils              Tätigkeit angemessenen Teilbetrag des durch-\ndie Worte „vierhundert Deulsche Ma,rk\" und an           schni,tt,lichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.\ndie Stelle der Worte „fünfzig Deutsche Mark\"            Ubersteigt die Dauer der Pflegetätigkeit die Zeit,\ndie Work „zweihundert Deutsche Mark\".                   für die versicherungsrechtlich Beiträge nachentrich-\ntet werden können, so ist dem Aufwendungsersatz\n42. § 127 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                    unter Berücksichtigung dieses Zeitraums eine ent-\nsprechend höhere Beitragsklasse zugrunde zu legen.\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Sätze 1 bis 4 g,elten auch für Beiträge, die vor\n,, § 2 Abs. l und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die    dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem\n§§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 87,   18. Oktober 1972 auf Grund der Vorschriften des\n90, 91 und 95 Abs. 2 Sa,tz l und 2 gelten ent-       Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (Bun-\nsprechend; bei der Anwendung der§§ 58 und            desgesetzbl. I S. 1965) na,chentrichtet worden sind.\n79 ist das Einkommen des Kranken oder Ge-\nne.senen, seines nicht getrennt l,ebenden Ehe-          (2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muß bis zum\nga1tten und, wenn er minderjährig oder kin-          31. März 1975 gestellt sein.\nderzuschlagbernchtigtes Kind i,st, auch das\nEinkommen seiner Eltern zu berücksichti-\ngen.\"                                                                        Artikel 3\nb) In Satz 3 werden die Worte „von Einkommen                   Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nund Vermögen\" ersetzt durch die Worte „des\nEinkommens\".                                                                    § 1\nUbergangsregelungen\n43. § 129 wird aufgehoben.\n(1) Für laufende Le,iistungen, die bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes nach dem Bundessoziafüilf egesetz\n44. a) In § 22 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 65 Abs. 2, § 88\ng•ewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfe-\nAbs. 4, § 120 Abs. 2 und § 147 trnten an die\ng,esetzes entsprechend.\nSteLle der Worte „Bundesminister des In-\nnern\" die Worte „Bundesminister für Jugend,             (2) § 92a Abs. 3 und § 92c Abs. 4 des Bundes-\nFamihe und Gesundhei,t\",                            sozialhilfege,s,etzes in der Fa,ssung der Bekannt-\nmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I\nb) in § 125 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte\nS. 1688) sind weiterhin anzuwenden, wenn der An-\n„Der Bundesminister des Inne,rn erläßt im\nspruch auf Kostenersatz vor Inkrafttreten dieses\nEinve,rnehmen mi,t dem Bundesminister für\nGesetzes durch Vertrag anerkannt oder unanfecht-\nGesundheitswesen und\" die Worte „De,r\nba1r festgestelLt worden ist. In allen übrigen Fällen\nBundesminister für Jug,end, FamiHe und Ge-\nsind § 92a Abs. 3 und § 92c Abs. 4 des Bundes-\nsundheit erläßt im Einvernehmen mit\".\nsoziailhiilfegese,tzes in der Fassung dieses Gesetzes\nanzuwenden.\nArtikel 2                                                    § 2\nNachentrichtung                           Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nvon Rentenversicherungsbeiträgen                      In § 81 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nfür Pflegepersonen                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August\n(1) Wer in den Fäl len des § 69 des Bundessozi,a1l-\n1                                1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197) we,rden die Worte\nhilfegesetzes einen Pnegebedürftigen unentge,lHich           ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Sep-\ngepflegt hat, erhält, wenn seine Alters- oder Hin-           tember 1969 (Bundesg,esetzbl. I S. 1688)\" ge,strichen.","7B4                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n9  J                                                                    § 4\nBerlin-Klausel                                                           Inkrafttreten\nDieses CPsdz yilt nc:1:ch Maßgabe des § 13 Abs. l                          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.\ndes Dritten Uberleitungsgesclzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                          (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetze,s tritt die\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-                             Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 1\nla,s,sen werden, gelten im Land Berlin narh § 14 des                        des Bundes,sozia,lhiilfegesetzes vom 20. Julii 1962\nDritten UherJ,eitlmqsgeset.zes.                                              (Bundesgesetz b l. T S. 513) außer Kraft.\nDa,s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bumlcsanzcigcr Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nTm BundcsgcscLzblal 1. Teil I wtirden Gesclzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.\nIm BunclcsgesclzblaU Teil II werden völkcrrechllidrn Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolllarifverorclnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postübonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorlieqen. Posltmschrifl für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB .e zu g s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten,\nDieser Preis ~Jllt auch für Bu11dcsgesctzhlätt.er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind, Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das PoslschcckkonLo Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Aus CJ n. b c : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwe1 lslener t•nlhallcn; lkr ,rnqew,mdtc Sleucrsatz beträgt 5,5 °/o."]}