{"id":"bgbl1-1974-30-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":30,"date":"1974-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung sowie zur Änderung der Grundbuchverfügung und der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen","law_date":"1974-03-21T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1974                          771\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung\nsowie zur Änderung der Grundbuchverfügung und der Verfügung\nüber die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen\nVom 21. März 1974\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung            2. § 6 wird wie folgt geändert:\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\na) An Absatz 3 Buchstabe a wird folgender\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nneuer Satz angefügt:\nordnet:\n,,Ferner kann die Landesjustizverwaltung an-\nArtikel 1                                ordnen, daß die in Nummer 3 bezeichneten\nÄnderung der Verordnung                         Eintragungen unterbleiben.\"\nzur Ausführung der Grundbuchordnung\nb) An Absatz 3 Buchstabe b Nr. 1 wird folgen-\nDie Verordnung zur Ausführung der Grundbuch-                    der Halbsatz angefügt:\nordnung vom 8. August 1935 (Reichsgesetzbl. I\n,,die Eintragung der Bezeichnung der Ge-\nS. 1089), geändert durch das Gesetz über Maßnah-\nmarkung oder des sonstigen vermessungs-\nmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom\ntechnischen Bezirks kann nach näherer An-\n20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 986), wird\nordnung der Landesjustizverwaltung unter-\nwie folgt geändert:\nbleiben, wenn sie mit der des Grundbuch-\n1. In § 4 Abs. 2 Buchstabe b werden vor den W or-                 bezirks übereinstimmt;\".\nten „eine Berichtigung eines Irrtums\" die Worte            c) In Absatz 6 Buchstabe e wird der Punkt durch\n„zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art                    einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-\noder\" eingefügt.                                               satz angefügt:\n2. § 4 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:                 „eines Vermerks in Spalte 6 bedarf es jedoch\nnicht, wenn lediglich die in Absatz 3a Nr. 3\n,,d) die Berichtigung der Eintragung des Na-                  für die Unterspalte c vorgeschriebene An-\nmens, des Berufs oder des Wohnortes na-               gabe nachgetragen oder berichtigt wird.\"\ntürlicher Personen im Grundbuche.\"\n3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                     3. § 15 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\na) Hinter den Worten „Absatzes 2\" werden die               ,,a) bei natürlichen Personen der Name (Vor-\nWorte „Buchstaben b bis d\" eingefügt.                      name und Familienname), der Beruf, der\nWohnort sowie nötigenfalls andere die Be-\nb) Die Worte „den Beglaubigungsvermerk                            rechtigten deutlich kennzeichnende Merk-\noder\" werden gestrichen.                                   male (zum Beispiel das Geburtsdatum); das\nc) Es wird folgender neuer Satz angefügt:                         Geburtsdatum ist stets anzugeben, wenn es\n„Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a kann                 sich aus den Eintragungsunterlagen ergibt;\nstatt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle               wird das Geburtsdatum angegeben, so be-\nauch ein Justizangestellter die Beglaubigung               darf es nicht der Angabe des Berufs;\".\nvornehmen, soweit er hierzu vom Behörden-\nvorstand ermächtigt ist.\"                        4. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender neuer\nArtikel 2                               Satz eingefügt:\nÄnderung der Grundbuchverfügung                       ,,Die rote Unterstreichung kann dadurch er-\nDie Grundbuchverfügung vom 8. August 1935                       setzt werden, daß über der ersten und unter\n(Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch            der letzten Zeile der Eintragung oder des\ndie Verordnung zur Änderung des § 6 der Grund-                     Vermerks ein waagerechter roter Strich ge-\nbuchverfügung vom 10. Juni 1969 (Bundesanzeiger                    zogen wird und beide Striche durch einen\nNr. 105 vom 12. Juni 1969), wird wie folgt geändert:               von oben links nach unten rechts verlaufen-\nden roten Schrägstrich verbunden werden;\n1. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender neuer Ab-                  erstreckt sich eine Eintragung oder ein Ver-\nsatz angefügt:                                                 merk auf mehr als eine Seite, so ist auf je-\n,, (3) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit               der Seite entsprechend zu verfahren.\"\nherausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann                  Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nnach Anordnung der Landesjustizverwaltung\nbei der Numerierung der in Einzelheften anzu-              b) An Absatz 3 wird folgender neuer Satz ange-\nlegenden Grundbuchblätter eines Grundbuch-                     fügt:\nbezirks neu mit der Nummer 1 oder mit der auf                   „Wird der früher eingetragene Vermerk\nden nächsten freien Tausender folgenden Num-                   ganz gegenstandslos, so gilt Absatz 2 Satz 3\nmer begonnen werden.\"                                          entsprechend.\"","772                                   Bundesge,setzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teil I\n5. § 25 /\\bs. '2 Huchstdlw b erhi:iltfolgende Fassung:       10. § 40 wird wie folgt geändert:\n„b) c_;eJöschte Eintragungen werden in das neue                a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer\nßlat.t insoweit übernommen, als dies zum                    Satz 2 eingefügt:\nVersUindnis der noch gültigen Eintragungen                  „Die Vorschriften in § 39 Abs. 3 Sätze 3\nerforderlich ist. Im übrigen sind nur die                   und 4 sind entsprechend anzuwenden.\"\nlaufenden Nummern der Eintragungen mit\ndem Vermerk „Gelöscht\" zu übernehmen.                       Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nDie Ubernahrne dPr Nummern der Eintra-                  b) In dem neuen Satz 3 des Absatzes 1 werden\ngungen mil dem Vermerk „Gelöscht\" kann                      am Anfang die Worte „Dies gilt nicht\" durch\nunterbleiben und der Bestand an Eintragun-                  die Worte „Die vorstehenden Bestimmungen\nuen unter neuen lcJUfonden Nummern über-                    gelten nicht\" ersetzt.\nnommen werden, wenn Unklarheiten nicht\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu besorgen sind.\"\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1\nb. Jn § 30 Abs. 1 Buchstabp c wird Satz 2 durch die                  und des § 39 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sind ent··\nfolgenden Sätze ersetzt:                                          sprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück\nin einen anderen Grundbuchbezirk desselben\n„Im übrigen sind nur die laufenden Nummern\nGrundbuchamts übergeht (§ 27).\"\nder Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht\"\nzu übernehmen. Die Ubernahme der Nummern                  11. § 42 Abs. 2 wird aufgehoben.\nder Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht           11\nkann unterbleiben und der Bestand an Eintra-              12. § 44 wird wie folgt geändert:\ngungen unter neuen laufenden Nummern über-\nnommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu                      a) An Absatz 2 wird folgender neuer Satz ange-\nbesorgen sind.\"                                                   fügt:\n,,Eine Ergänzung einer früher erteilten Ab-\n7. § 33 wird wie folgt gei:inderl.:                                  schrift soll unterbleiben, wenn die Ergän-\nzung gegenüber der Erteilung einer Ab-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassun~J:\nschrift durch Ablichtung einen unverhältnis-\n,, (1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder                mäßigen Arbeitsaufwand, insbesondere er-\neinzelne Abteilungen des Grundbuchblatts                      hebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten\nunübersichtlich geworden, so können sie für                   erfordern würde; andere Versagungsgründe\nsich allein neu gefaßt werden, falls dieser                   bleiben unberührt.\"\nTeil des Grundbuchblatts hierfür genügend\nRaum bietet.      11\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fas-                        ,,(4) Von gelöschten Eintragungen wird\nsung:                                                         lediglich die laufende Nummer der Eintra-\ngung mit dem Vermerk „Gelöscht\" in die\n„c) § 30 Abs. 1 Buchstaben c, d, e, f, g und i\nAbschrift aufgenommen. Dies gilt nicht,\nsind entsprechend anzuwenden, Buch-\nwenn ihre Aufnahme in vollem Wortlaut\nstabe c jedoch mit Ausnahme seines\nbeantrngt ist oder soweit die Abschrift durch\nSatzes 3.  11\nAblichtung hergestellt wird.\"\n8. ln § 37 wird an Absatz 3 folgender neuer Satz\nangefügt:                                                                           Artikel 3\n„In diesem Falle kann jedoch nach Anordnung\nAnwendung des § 36 der Grundbuchverfügung\nder Landesjustizverwaltung die Nummer eines\nim Land Rheinland-Pfalz\ngeschlossenen Grundbuchblatts im Einzelheft\nfür ein neues Blatt desselben Grundbuchbezirks               § 36 der Grundbuchverfügung gilt auch im Land\nunter Hinzufügung des Buchstabens A (B, C                 Rheinland-Pfalz in folgender Fassung:\nusw.) wiederverwendet werden.\"\n,,§ 36\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                                Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „un-               a) sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintra-\nübersichtlichen Blatt.es\" durch das Wort                  gungen enthalten, rot durchkreuzt werden;\n,,Grundbuchblatts\" ersetzt.\nb) ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der\nb) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender neuer                  Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift ein-\nSatz 3 eingefügt:                                         getragen wird.\"\n„Die Änderung der laufenden Nummern von\nArtikel 4\nEintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3)\nist dem Eigentümer stets, einem eingetrage-                             Änderung der Verfügung\nnen dinglich Berechtigten, wenn sich die lau-                 über die grundbuchmäßige Behandlung\nfende Nummer seines Rechts ändert oder die                           der Wohnungseigentumssachen\nÄnderung für ihn sonst von Bedeutung ist,                 Die Verfügung über die grundbuchmäßige Be-\nbekanntzugeben.\"                                       handlung der Wohnungseigentumssachen vom\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 4.                     1. August 1951 (Bundesanzeiger Nr. 152 vom 9. Au-","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1974                         773\ngust. 1951), geändert durch die Verordnung zur Än-      2. In § 3 wird an Absatz 5 folgender neuer Satz an-\nderung und Ergänzung der Verfügung über die                gefügt:\ngrundbuchrnäßige Behandlung der Wohnungseigen-             ,,Der Vermerk über die Ubertragung des Mit-\nturnssachPn vom 15. Juli 1959 (Bundesanzeiger              eigentumsanteils auf das Blatt kann jedoch statt\nNr. 137 vom 22. Juli 1959), wird wie folgt geän-           in Spalte 6 auch in die Eintragung in Spalte 3\ndert.:                                                     aufgenommen werden.\"\nArtikel 5\n1. ln § 3 Abs. 1 wird    dfl Buchstabe b folgender\nHalbsatz angefügt.:                                                    Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\n,,besteht das Grundstück aus mehreren Teilen,       fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\ndie in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis\n(§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) als selbstän-                           Artikel 6\ndige Teile eingetragen sind, so ist bei der Be-                         Inkrafttreten\nzeichnung des Grundstücks in geeigneter Weise          Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des zwei-\nzum Ausdruck zu bringen, daß die Teile ein          ten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\nGrundstück bilden;\".                                in Kraft.\nBonn, den 21. März 1974\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}