{"id":"bgbl1-1974-3-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":3,"date":"1974-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger","law_date":"1974-01-11T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. J   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1974                           43\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Haftpflichtversicherung\nfür ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nVom 11. Januar 1974\nDer Bundestag     hd l di:!s   folqende  Gesetz  be-       Haftpflichtversicherung, deren Nachweis durch\nschlossen:                                                    eine Versicherungsbescheinigung, den InhaH und\ndie Prüfung der Versicherungsbescheinigung und\nArtikel 1                              die beim Fehlen der erforderlichen Bescheinigung\nnötigen Sicherungsmaßnahmen enthalten.\"\nDas Gesetz über die Hi:!ftpflichtversicherung für\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-             2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nanhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgese,tzbl. I S. 667,\n,, (2) Zur PHege der Beziehungen mit dem Aus-\nber. 1957 I S. 368), zuJ.etzt geändert durch das Ein-\nland, zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\ntungen oder zur Durchführung von Rechtsakten\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\ndes Rates oder der :K°Jommission der Europäischen\nwird wie folgt geändert:\nGemeinschaften kann der Bundesminister für Ver-\n1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nkehr unter derselben Voraussetzung durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n,,§ 7a                              rates nach Anhörung der obersten Landesbehör-\nErfordernis erweiterten Versicherungsschutzes            den allgemeine Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 4\noder von den Vor,schriften über den Inhalt von\nZur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen          Versicherungsbescheinigungen genehmigen.\"\noder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates\noder der Kommission der Europäischen Gemein-           3. § 9a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nschaften wird der Bundesminister für Verkehr er-           Nach den Worten ,,§ 7 Buchstabe a\" werden die\nmächtigt, für Fahrzeuge ohne regelmäßigen Stand-           Worte „oder § 7a\" eingefügt.\nort im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                                   Artikel 2\nrates nach Anhörung der obersten Landesbehör-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nden zu bestimmen, daß sie auf öffentlichen Stra-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nßen oder Pldtzen im Geltungsbereich dieses Ge-\n1952 (Bundesgeisetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsetzes nur gebraucht werden dürfen und ihnen\nRecMsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ndie Einreise hierhin nur gestattet werden darf,\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nwenn die durch das Fahrzeug verursachten Schä-\ndes Dritten Ubedeitungs,ges,etzes.\nden in allen Staaten, in die das Fahrzeug ohne\ndie Kontrolle einer Versicherungsbescheinigung\nweiterreisen kann, nach den dort geltenden Vor-                                 Artikel 3\nschriften gedeckt sind. Die Rechtsverordnung              Di,eses Gesetz tritt am Tage na,ch der Verkündung\nkann auch Vorschriften über den Abschluß der            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Januar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}