{"id":"bgbl1-1974-3-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":3,"date":"1974-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht","law_date":"1974-01-08T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["41\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1974                                                                                         1 Nr.3\nTd(J                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n8.  1. 74 Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht                                                                                          41\n403-6\n11. 1. 74  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger...........................................                                                              43\n925-2\n3.  l. 74 Zweit(, Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der\nVerordnmHJ über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) . . . . . . . . . . .                                                    44\n!Jc,01-1:l-2-l\n20. 12. 7] Anordnung zur Anderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bun-\nd<'sbe.imtcn im Ces<hJftsbereich des Bundesministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    45\n21):J0-11-45\n28. 12. 73 Bek,rnntmilchung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . .                                                 46\n3. 1. 74  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nsowie § 61 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    46\n:!12-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqc~selzblalt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     47\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             47\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         48\nGesetz\nzur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht\nVom 8. Januar 1974\nDer Bundestag          hat     das   folgende  Gesetz      be-               geht. Änderungen der Grundstückswertverhält-\nschlossen:                                                                      nisse bleiben außer den in Satz 4 genannten\nFällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei\nArtikel 1\nBerücksichtigung aller Umstände, insbesondere\nDie Verordnung über das Erbbirnrecht vom 15. Ja-\n1. einer Änderung des Grundstückswertes infolge\nnuar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72, 122), zuletzt geän-\neigener zulässigerweise bewirkter Aufwendun-\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungs-\ngen des Grundstückseigentümers oder\neigentumsgeselzes und der Verordnung über das\nErbbaurecht vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I                                2. der Vorteile, welche eine Änderung des Grund-\nS. 910), wird wie folgt gelindert:                                                    stückswertes oder die ihr zugrunde liegenden\nUmstände für den Erbbauberechtigten mit sich\n1. Nach § 9 wird folgende neue Vorschrift einge-                                      bringen,\nfügt:\nein über diese Grenze hinausgehender Erhö-\n,,§ 9 a\nhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf Er-\n(1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts                                höhung des Erbbauzinses darf frühestens nach\nerrichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet                                 Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß\neine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erb-                                und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses be-\nbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch                               reits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei\nauf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese                              Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erb-\nunter Berücksichtigung aller lJmsUinde des Ein-                              bauzinses geltend gemacht werden.\nzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch\nist regelrn~ißig als unbillig anzusehen, wenn und                                 (2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbau-\nsoweit. die nach der vereinbarten Bemessungs-                                rechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt\ngrundla~Je zu errechnende Erhöhung über die seit                             Absatz l nur für den Anspruch auf Änderung\nVertragsabschluß eingelrelene Anderung der all-                              eines angemessenen Teilbetrages des Erbbauzin-\ngemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus-                                ses.","42                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) D.ic Zulüssigkeit  einer Vormerkung zur          (2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer solchen\nSichenmfJ eines .Anspruchs auf Erhöhung des Erb-      Vereinbarung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbnuzinses wird durch die vorstehenden Vorschrif-      erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden.\nten nicht berührt.\"                                   Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft\neine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1\n2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie fol~Jt gefaßt:              genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung\n,,2. eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ent-         dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Er-\nsprechende Tilgung vereinburt wird und\".        höhung für ihn angesichts der Umstände des Einzel-\nfalles eine besondere Härte wäre.\nArtikel 2                                                Artikel 3\n(1) Für mich dem Inkrafttreten dieses Gesetzes           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfällig werdende Erbbauzinsen ist § 9 a der Ver-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nordnunu über das Erbbaurecht in der Fassung des           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikels l Nr. 1 dieses Gesetzes auch bei Verein-\nbc1nrn~Jen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden,                             Artikel 4\ndie vor lnk raHtrclc:n dieses Gesetzes geschlossen          Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner\nworden sind.                                              Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Januar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}