{"id":"bgbl1-1974-29-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":29,"date":"1974-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes","law_date":"1974-03-25T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["761\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                         Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1974                                                                                                               Nr.29\nTaq                                                                        1 nhal t                                                                                       Seite\n.>.S. ]. 74 Gesetz zur Andenmg des Gerkhtsverfassungsgesetzes                                                                                                                   761\n300-2\n'J5. ]. 74   Zwölftes Gesetz zur .Änderung des Tabaksteuergesetzes .....                                                                                                         763\n612-1, 612-1-3\n:>.J. 3. 74  Verordnung über die Aufhebung von Vorschriften über Pflegesätze von Krankenanstalten\nPfl SA ufh V ------- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    767\n'22. 3. 74   Verordnung zur Anderun~J der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         764\n901-1-18-2\nIB. ]. 74   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Presse-\nqesf!l.Ws vom 29. Januar 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                768\nGesetz\nzur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nVom 25. März 1974\nDer ßundesl.d(J lidt das folgende Gesetz beschlos-                                                diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom\nsen:                                                                                                 6. August 1964 zu dem Wiener Ubereinkommen\nvom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nArtikel 1                                                               hungen (Bundesgesetzbl. l 964 II S. 957) entspre-\nÄ.nderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                                                   chende Anwendung.\"\nDas Gerichtsverlc1ssun9sgesc~tz wird wie folgt ge-\n3. § 19 erhält folgende Fassung:\nändert:\n,,§ 19\n1. § 14 erhält folqende Fassung:\n(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich die-\n,,§ 14                                                            ses Gesetzes errichteten konsularischen Vertre-\nAls besondere Gerichte werden Gerichte der                                                  tungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten\nSchiffahrt für die in den Staatsverträ9en bezeich-                                                sind nach Maßgabe des Wiener Ubereinkommens\nneten Angelegenheiten zugelassen.\"                                                                über konsularische Beziehungen vom 24. April\n1963 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585 ff.) von\nder deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt\n2. § 18 erhült folgende Fassung:\nauch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspar-\n,,§ 18                                                            tei dieses Ubereinkommens ist; in diesem Falle\nfindet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969\nDie Mitglieder der im Geltungsbereich dieses\nzu dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April\nGesetzes errichteten diplomatischen Missionen,\n1963 über konsularische Beziehungen (Bundes-\nihre Familienmitglieder und ihre privaten Haus-\ngesetzbl. 1969 II S. 1585) entsprechende Anwen-\nangestellten sind nach Maßgabe des Wiener\nUbereinkommens über diplomatische Beziehun-                                                       dung.\ngen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II                                                         (2) Besondere völkerrechtliche Vereinbarun-\nS. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit be-                                                 gen über die Befreiung der in Absatz 1 genann-\nfreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht                                               ten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit\nVertranspartei dieses lJbereinkommens ist; in                                                    bleiben unberührt.\"","762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4. § 20 erhält folgende Fassung:                                                 Artikel 2\n,, § 20                                               Land Berlin\nDie deutsche Cerichl.sbarkeil erstreckt sich auch       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnicht auf andere dls die in den §§ 18 und 19            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngenannten Personen, soweit sie nach den allge-          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmeinen Rege]n des Völkerrechts, auf Grund völ-\nkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger                                  Artikel 3\nRechtsvorschriften von ihr befreit sind.\"\nInkrafttreten\n5. § 21 wird gestrichen.                                     Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte d.es Bundesrates\nsind 9ewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel"]}