{"id":"bgbl1-1974-28-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":28,"date":"1974-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_28.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung)","law_date":"1974-03-19T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 28    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Jvfärz l 974                           151\nVerordnung\nüber die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge\nzur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund\ngesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitrngsverordmmg)\nVom 19. März 1974\nA uJ Grund des § 1385 Abs. 5 der Reicbsversiche-     die Rentenversicherung der Angestellten in § 112\nnmgsordnung, des§ 112 Abs. 5 ues Angestelltenver-       Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und\nsicherungsgesetzes und des § 130 Abs. 8 des Reichs-     für die knappschaftliche Rentenversicherung in § 130\nknappschaflsgesetzes in Verbindung mit § 59 des         Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bestimmt ist.\nBundesgrenzschutzgesctzes wird im Einvernehmen\nmit den Bundesministern des Innern, der Finanzen           (4) Die Zahl der Diensttage ist der auf die Renten-\nund der Verteidigung mit Zustimmung des Bundes-         versicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung\nrates verordnet.:                                       der Angestellten und die knappschaftliche Renten-\nversicherung entfallende Anteil an der Gesamtzahl\n§ 1                           der Tage, an denen im Kalenderjahr auf Grund einer\ngesetzlichen Pflicht Dienst geleistet wurde. Unbe-\nAllgemeines\nrücksichtigt bleiben die Tage der Personen,\nDie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\n1. denen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz die Ar-\nfür Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht\nbeitsentgelte weiterzuzahlen sind,\nDienst leisten und versicherungspflichtig in der Ren-\ntenversicherung der Arbeiter, der Rentenversiche-       2. die vor der Dienstleistung zuletzt freiwillig in der\nrung der Angestellten und der knappschaftlichen             gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren,\nRentenversicherung sind, werden pauschal berech-        3. die sich vor der Dienstleistung von der Versiche-\nnet. Die gesetzliche Dienstpflicht umfaßt den Wehr-         rungspflicht nach § 7- Abs. 2 des Angestelltenver-\ndienst, den Zivildienst und den Grenzschutzpflicht-         sicherungsgesetzes haben befreien lassen.\ndienst. Personen, die einen dieser Dienste ableisten,\nwerden in dieser Verordnung als Dienstleistende,           (5) Die Anzahl der nach Absatz 4 Satz 2 nicht zu\ndie Wehr-, Zivil- oder Grenzschutzdiensttage, für       berücksichtigenden Diensttage wird durch repräsen-\ndie Beiträge zu entrichten sind, als Diensttage be-     tative Erhebung festgestellt. Die Feststellung nimmt\nzeichnet.                                               für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundeswehr-\nverw altungsamt, für die Anzahl der Zivildiensttage\n§ 2                           das Bundesamt für den Zivildienst und für die An-\nBeitragsberechnungsformel                 zahl der Grenzschutzdienst.tage die Grenzschutzver-\nwaltung Mitte vor. Die Erhebung soll im Einverneh-\n( 1) Die Beiträge zur Rentenversicherung für Per-    men mit dem Bundesversicherungsamt alle vier\nsonen, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 der    Jahre erfolgen.\nReichsversicherungsordnung, nach § 2 Abs. 1 Nr. 8\nund 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes, nach\n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Reichsknappschaftsge-                                              § 3\nsetzes oder in Verbindung mit diesen Paragraphen\nVerfahren bei der Beitragsberechnung\nnach § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes pflichtver-\nsichert sind, werden kalenderjährlich getrennt für         Das Bundesversicherungsamt errechnet\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter          1. den Gesamtbetrag der Beiträge im Einvernehmen\n(ArV), die Rentenversicherung der Angestellten              mit dem Bundeswehrverwaltungsamt, dem Bun-\n(An V) und die knappschaftliche Rentenversicherung          desamt. für den Zivildienst und der Grenzschutz-\n(KnRV) wi.e folgt berechnet:                                verwaltung Mitte,\nBeitragssatz         Zahl der  2. die nach § 2 Abs. 1 auf die Träger der Rentenver-\nBruttojahres-\nX  der ArV, AnV     X   Dienst-       sicherung der Arbeiter ohne die Landesversiche-\narbeitsentgelt\noder KnRV            tage          rungsanstalt Berlin, auf die Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft\n365                           entfallenden Beiträge und teilt diese den in Num-\n(2) Bruttojahresmbeitsentgelt ist der durchschnitt-      mer 1 genannten Stellen mit. Der Anteil der ein-\nliche Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 2         zelnen Träger der Rentenversicherung der Ar-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, der für das Kalen-          beiter an dem der Rentenversicherung der Arbei-\nderjahr bestimmt ist, für das die Bei.träge zu entrich-     ter insgesamt zustehenden Beitrag bestimmt sich\nten sind.                                                   nach dem jeweiligen Anteil an den gesamten Bei-\ntragseinnahmen der in Satz 1 genannten Träger\n(3) Beitragssatz ist der Vomhundertsatz, der für         der Rentenversicherung der Arbeiter in dem Ka-\ndie Träger d€~r Rentenversicherung der Arbeiter in          lenderjahr, für das die Beiträge nach dieser Ver-\n§ 1385 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, für           ~ ....o'i'.,.,,,,,~r, zu entrichten sind.","758                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§   4                              sicherungsanstalt Berlin im Verhältnis ihrer Bei-\nZahlung der Beiträge                           tragseinnahmen in den letzten zwölf Monaten vor\ndem Kalendervierteljahr, für das die Abschlagzah-\n(1) Dös Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundes-                   lungen bestimmt sind, entfallen und teilt sie den zur\namt für den Zivildienst und die Grenzschutzverwal-                 Zahlung verpflichteten Stellen mit.\ntung Mitte zahlc~n jährlich nachträglich die nach.§ 3\nfestgestellten Beiträge in dem vom Bundesversiche-                    (3) Bis zum 15. Februar jedes Jahres zahlen die\nrungsamt errechneten Umfang an die                                 zur Zahlung verpflichteten Stellen an die in Absatz 1\nNr. l bis 3 genannten Stellen die Restbeträge, um\n1. Träger der Renh!n versicherung der Arbeiter ohne\nwelche die Abschlagzahlungen kleiner als die Bei-\ndie Lcmdesversicherungsansta]t Berlin,\nträge gewesen sind, oder vereinnahmen die Be-\n2. Bundesversidwrun~JSimstillL liir Angestellte,                   träge, um welche die Abschlagzahlungen größer als\n3. Bundesknappsdw ft.                                              die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge). Das\nBundesversicherungsamt fertigt für die endgültige\n(2) Bis zum l 5. cfos zwei l<'ll Morwts jedes Ka len-           Abrechnung einen Nachweis über die pauschalen\nderv iertPljnh res sind ein di<' in J\\bsal.z 1 Nr. l bis 3         Beiträge, die Abschlagzahlungen und die Ausgleichs-\ngenannten Stellen durch die nach Absatz l Zah-                     beträge für die beteiligten Stellen.\nlungsverpfl ichtden /\\ bschli.iqc~ zu zahlen. Di(~ HöhE~\nd(~r A bsch ld9zah l unq<.~n Prredrncl sich aus\n§ 5\n1. der Zahl der Di<:nsLLc1ge irn von1uf9egangenen\nBerlin-Klausel\nKa ]ende rv ierL<'ljcil11, ff1 r d ic: lfoi träge zu entrich-\nten waren,                                                        Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n2. dmn vordussid11.lich llir dc.1s Kalenderjahr zu be-\nstimmenden BruUojcJhresa rbeitsentgeH im Sinne                                            § 6\ndes § 54 Abs. 2 d<!S R<~ichsk nci ppschaftsgesetzes,\nInkrafttreten\n3. dem jeweils ~JPil.<!nden Bei lri:l~Jssatz für den maß-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ngebenden TräfJPr der Renfen versicherunrJ.                      nuar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RV-Pau-\nDas Bundesversicherungsamt stellt die Beträge der                  schalbeitragsverordnung für die Wehr- oder Ersatz-\nAbschlilqzahlungen fest, die auf die Träger der Ren-               dienstzeiten vom 20. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I\ntrn versidwrun~J der A rheiter ohne die Landesver-                 S. 515) außer Kraft.\nBonn, den 19. März 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}