{"id":"bgbl1-1974-28-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":28,"date":"1974-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung","law_date":"1974-03-21T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["753\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 2:l. März 1974                                     1 Nr.   28\nInhalt                                             Seite\n21. 3. 74  Gesetz zur Änderung der ZivHprozeßordnung ........................................ .\n:110-4, :120-1\n18. 3 . 74 Verordnun~J zur And(:rung der Branntweinverwertungsordnung                                       756\nfll2-7-1 (Anlaue 2.1\nl~L '.L 74 Vc:rordnung ülier die pduschülc~ Berechnung und die Zahlung der tle.ttr,1qe\nliehen Rentenversicherung für die Dnuer eines auf Grund gesetzlicher\nDienstes (R V-P<111sd1cilheilrilgsverordnung) ........................................ , ..      757\nn:n2-1:)\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündun~J<'n im Bundesanzei9er ................................................ .              759\nGesetz\nzur Änderung der Zivilprozeßordnung\nVom 21. März 1974\nDer Bundestag hat das                 folgende Gesetz be-             (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift\nschlossen:                                                           nicht anzuwenden.\"\nArtikel 1                            2. § 29 wird wie folgt gefaßt:\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:                                           ,,§  29\n1. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsver-\nhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht\n,,§ 15                            des Ortes zuständig, an dem die streitige Ver-\n(1) Deutsche, die das Recht der Exterritoriali-              pflichtung zu erfüllen ist.\ntät genießen, sowie die im Ausland beschäftig-                     (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort\nten deutschen Angehörigen des öffentlichen                      begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Ver-\nDienstes behalten den Gerichtsstand ihres letz-                 tragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in §\nten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen                     des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbe-\nsolchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren                  treibenden gehören, juristische Personen des\nallgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundes-                   öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtliche Son-\nregierung.                                                      dervermögen sind.\"","754                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Ge-\n,, (2) Dies gilt nicht,    wenn für eine Klage           richts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur\nwegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung                    Hauptsache begründet.\"\nder Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2\nunzulässig ist.\"                                         7. In § 331 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,,Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständig-\n4. § 38 wird wie fol~JL gefaßt:                                 keit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.\"\n,,§ 38\n(1) Ein     an sich unzuständiges Gericht des        8. § 504 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche                       ,, (2) Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich\noder stillschweigende Vereinbarung der Parteien             unzuständig, so hat es den Beklagten vor der\nzuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,             Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die\ndie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs              Folgen einer rügelosen Einlassung zur Haupt-\nbezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juri-                sache hinzuweisen.\"\nstische Personen des füfenllichen Rechts oder\nöffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.\n9. § 696 a. wird eingefügt und wie folgt gefaßt:\n(2) Die       Zuständiqkejl eines Gerichts des\n,,§ 696 a\nersten Rechtszuges kann ferner vereinbart wer-\nden, wenn mindestens eine der Vertragspar-                        Erhebt der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3\nteien keinen c11lgerneinen Gerichtsstand im In-              Nr. 2 Buchstabe b gegen den Anspruch oder\nland hat. Die Vereinbarung muß schriftlich ab-               einen Teil des Anspruchs rechtzeitig Wider-\ngeschlossr\\n oder, falls sie mündlich getroffen              spruch, so verweist das Gericht von Amts wegen\nwird, schriltlich besUili~JI werden. Hat eine der            den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung\nParteien einen inländischen allgemeinen Ge-                  an das Gericht, bei dem der Schuldner seinen\nrichtsstand, so kann für das Inland nur ein Ge-              allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern er nicht\nricht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren             beantragt hat, von der Verweisung abzusehen.\nallgemeinen Gerichtsstand hat oder ein beson- ·              Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der\nderer Gerichtsstand b(~gründet ist.                          Rechtsstreit mit Zustellung des Beschlusses als\nbei dem im Beschluß bezeichneten Gericht an-\n(3) Im übrigen .ist eine Gerichtsstandsverein-            hängig. Im übrigen sind die Vorschriften des\nbarung nur zuldssig, wenn sie ausdrücklich und               § 276 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 anzuwenden.\"\nschriftlich\n1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder             10. § 700 a wird eingefügt und wie folgt gefaßt:\n2. für den Fall geschlossen wird,                                                    ,,§ 700 a\na) daß die im Klageweg in Anspruch zu neh-\nErhebt der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3\nmende Partei nach Vertragsschluß ihren\nNr. 2 Buchstabe b gegen den Vollstreckungs-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-\nbefehl Einspruch, so gilt § 696 a entsprechend.\"\nort aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder ge-\nwöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der\nKlageerhebung nicht bekannt ist;                                         Artikel 2\nb) daß Ansprüche im Wege des Mahnver-\nJahrcns (§§ 688 ff.) geltend gemacht wer-     1. § 48 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird wie\nden.\"                                            folgt gefaßt:\n., (2) Die Tarifvertragsparteien können im Ta-\n5. § 39 wird wie~ folgt gefaßt:                               rifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich\nunzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für\n,,§  39\n1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-\nDie Zuständigkeit eines Gerichts des ersten                  beitnehmern und Arbeitgebern aus einem\nRechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß                  Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen\nder Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend                  über die Eingehung eines Arbeitsverhältnis-\nzu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt.                  ses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,\nDies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504\nAbs. 2 unterblieben ist.\"                                  2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Ver-\nhältnis einer durch Tarifvertrag geregelten\ngemeinsamen Einrichtung der Tarifvertrags-\n6. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              parteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeit-\n,, (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn                gebern.\nder Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche            Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung\n/msprüche betrifft oder wenn für die Klage ein             vorgesehenen Beschränkungen finden keine An-\nausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. In           wendung.\"","Nr. 28    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1974                          755\n2. In § 59 des Sozialgerichtsgesetzes wird folgender   Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden\nSatz 2 eingefügt:                                   sind, sofern Streit- oder Mahnsachen hieraus erst\n,,Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch be-   nach Inkrafttreten anhängig werden.\ngründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts\nnicht geltend gemacht wird.\"\nArtikel 4\n3. In § 20 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes werden\nnach den Worten „an das örtlich zuständige Ge-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nricht\" die Wortf~ ,,nach § 696a der Zivilprozeß•   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 195]\nordnung und\" eingefügt.                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDiE! Vorschriften der Artikel 1 und 2 Nr. 1 und 3\nfind('n auch Anwendung crnf Verträge, die vor dem        Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter .Arendt"]}