{"id":"bgbl1-1974-27-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":27,"date":"1974-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/27#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_27.pdf#page=24","order":2,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (23. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1974-03-13T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["744                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nDreiundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(23. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 13. März 1974\nAuf Grund des § b Abs. 1 des Straßenverkehrs-         Anbringung der vorgeschriebenen Rückstrahler bei\ngesetzes in der Fdssung der Bekanntmachung vom           der Erteilung der Betriebserlaubnis genehmigt und\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt    eine Auflage über die Anbringung eines zweiten\ngedndert durch das Einführungsgesetz zum Straf-          Paares Rückstrahler nicht gemacht worden ist.\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 469), wird nach Anhören der zusU:indigen obersten\n§ 4\nLandesbehörden verordnet:\n(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Ver-\n§ l                              bindung mit§ 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen,\ndie vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr\nAbweichend von § l8 Abs. 1 StVZO sind auch            gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die\nandere als die in§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p StVZO     vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abge-\ngenannten einspurigen cindchsigen Anhänger (Ein-         strahlt werden.\nradanhänger) vorn Zulassungsverfahren ausgenom-\nmen, wenn sie vor dem 1. Jdnu,.ir 1974 erstmals in          (2) An solchen Fahrzeugen darf das Warnblink-·\nden Verkehr gekommen sind.                               licht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuch-\nten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte\nLeuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden.\n§ 2\nAbweichend von § 18 Abs. 3 StVZO ist für ein-\n§ 5\nspurige einachsige Anhüngcr (Einradanhänger) im\nSinne des § 18 Abs. 2 Nr. G Buchstabe p St VZO eine         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBetriebserlaubnis nicht erforderlich, wenn sie vor       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndem 1. Janum J 974 erstmals in den Verkehr gekom-        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nmen sind.                                                des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\n§ 3\nBerlin.\nAbweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind\n§ 6\nan Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals\nin den Verkehr gekommen sind, zwei zusätzliche              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nRückstrahler nicht erforderlich, wenn eine höhere        kündung in Kraft.\nBonn, den 13. März 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}