{"id":"bgbl1-1974-27-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":27,"date":"1974-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)","law_date":"1974-03-15T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["721\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1974                                                                                                          1 Nr.27\nTag                                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n15. 3. 74    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,\nGeräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -\nBlmSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     721\n7100-1, 7102-23, 7102-34, 7102-35, 7102-29, 751-1, 7130-1, 7111-1, 2129-6, 9231-1, 9240-1, 930-1, 9500-1, 9510-1,\n96-1, 212()-1, 2129-2\n13. 3. 74     Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung (23. Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................ '......                                                                             744\n14. 3. 74     Drill.e Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . .                                                               745\n71:M-1\n15. 3. 74     Verordnung zur Neuleslsetzung des Regelbedarfs (Regelbedarf-Verordnung 1974)                                                                                     748\n404-18-1\n6. 3. 74    Anordrnrn9 des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung                                                                                      749\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundes9esetzblatt Teil II Nr. 15 und Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               749\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           750\n·Gesetz\nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen\nund ähnliche Vorgänge\n(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG)\nVom 15. März 1974\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                   §     7     Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-\nheit und den Betrieb genehmigungsbedürftiger An-\nAllgemeine Vorschriften                                                              lagen\n§      Zweck des Gesetzes                                                                   §    8     Teilgenehmigung\n§ 2    Geltungsbereich                                                                     §     9     Vorbescheid\n§ 3    Begriffs bestimm ungen                                                               § 10       Genehmigungsverfahren\n§ 11        Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und\nVorbescheid\nzweiter Teil                                                     § 12        Nebenbestimmungen zur Genehmigung\nErrichtung und Betrieb von Anlagen                                               § 13       Genehmigung und andere behördliche Entscheidun-\ngen\nErster Abschnitt\n§ 14       Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                                                § 15       Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger\n§ 4    Genehmigung                                                                                     Anlagen\n§ 5    Pflichten der Betreiber genehmi g un gs bedürftiger                                  § 16       Mitteilungspflicht\nAnlagen                                                                              § 17        Nachträgliche Anordnungen\n§ 6    Genehmigungsvoraussetzungen                                                          § 18        Erlöschen der Genehmigung","722                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 19  Vereinfuchtes Verführen                                § 41 Straßen und Schienenwege\n§ 20  Untersagung, Stillegung und Beseitigung                § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen\n§ 21  Widerrul der Genehmigung                               § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung\nZweiter Abschnitt                                            Fünfter Teil\nNicht genehmigungsbedürftige Anlagen                       Uberwachung der Luftverunreinigung\n§ 22  Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürf-            im Bundesgebiet und Luftreinhaltepläne\ntiger Anlagen\n§ 44 Feststellungen in Belastungsgebieten\n§ 23  Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-\n§ 45 Verfahren der Messung und Auswertung\nheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger\nAnlagen                                                § 46 Emissionskataster\n§ 24  Anordnungen im Einzelfall                              § 47 Luftreinhaltepläne\n§ 25  Untersagung\nSechster Teil\nDritter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften\nErmittlung von Emissionen und\n§ 48 Verwaltungsvorschriften\nImmissionen\n§ 49 Schutz bestimmter Gebiete\n§ 26  Messungen aus besonderem Anlaß                         § 50 Planung\n§ 27  Emissionserklärung                                     § 51 Anhörung beteiligter Kreise\n§ 28  Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei ge-        § 52 Uberwachung\nnehmigungsbedürftigen Anlagen\n§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immis-\n§ 29  Kontinuierliche Messungen                                   sionsschutz\n§ 30  Kosten der Messungen                                   § 54 Aufgaben\n§ 31  Auskunft über ermittelte Emissionen und Immis-         § 55 Pflichten des Betreibers\nsionen\n§ 56 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen\n§ 57 Vortragsrecht\nDritter Teil                         § 58 Benachteiligungsverbot\n§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung\nBeschaffenheit von Anlagen,\nStoffen, Erzeugnissen,                     § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung\nBrennstoffen und Treibstoffen                   § 61 Bericht der Bundesregierung\n§ 62 Ordnungswidrigkeiten\n§ 32  Beschaffenheit von Anlagen\n§ 63 Straftaten\n§ 33  Ba uarlzu lassung\n§ 64 Straftaten\n§ 34  Beschaffenheit von Brennstoffen und Treibstoffen\n§ 65 Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 35  Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen\n§ 36  Ausfuhr\n§ 37  Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen                           Siebenter Teil\nund Beschlüssen der Europüischen Gemeinschaften\nSchlußvorschriften\n§ 66 Fortgeltung von Vorschriften\nVierter Teil                         § 67 Uberg,mgsvorschrift\n§ 68 Änderung gewerberechtlicher Vorschriften\nBeschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,              § 69 Änderung des Atomgesetzes, des Gaststättengeset-\nBau und Änderung von Straßen                          zes, des Schornsteinfegergesetzes und des Abfall-\nund Schienenwegen                              beseitigungsgesetzes\n§ 70 Änderung ver kehrsrech tlicher Vorschriften\n§ 38  Besdli:lffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\n§ 71 Uberleitung von Verweisungen\n§ 39  Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nund Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften        § 72 Aufhebung von Vorschriften\n§ 40  Verkehrsbeschrünkungen bei auslauscharmen Wet-         § 73 Berlin-Klausel\nterlagen                                               § 74 Inkrafttreten","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                        723\nDer Bundestüg hat mit Zustimmung des Bundes-            (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die\nrates di.ls folgende Gesetz beschlossen:               von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-\ngen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,\nStrahlen und ähnlichen Erscheinungen.\nErster Teil\n(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Geset-\nAllgemeine Vorschriften                zes sind Veränderungen der natürlichen Zusammen-\nsetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß,\n§ 1                         Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.\nZweck des Gesetzes                     (5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind\nZweck dieses Gesetzes ist es, Menschen sowie         1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrich-\nTiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen           tungen,\nUmwelteinwirkungen und, soweit es sich um geneh-        2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränder-\nmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Ge-             liche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge,\nfahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Be-          soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unter-\nlästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt             liegen, und\nwerden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher       3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder ab-\nUmwl)ltein wirk ung(~n vorzubeugen.                         gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die\nEmissionen verursachen können, ausgenommen\n§2                              öffentliche Verkehrswege.\nGeltungsbereich                       (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes\nist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfah-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\nren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die\n1. die Errichtung uncl den Betrieb von Anlagen,         praktische Eignung einer Maßnahme zur Begren-\n2. das Herstellen, Jnverkehrbringen und Einführen       zung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei\nvon Anlagen, BrcnnsloUen und Treibstoffen,          der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-\nStoffen und Erzeuqnissen aus Stoffen nach Maß-      besondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen\ngabe der §§ 32 bis 37,                              oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg\n3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb\nim Betrieb erprobt worden sind.\nund die Prüfung von Krnftfahrzcugen und ihren          (7) Dem Herstellen im Sinne      dieses Gesetzes\nAnhi:ingcrn und von Schienen-, Luft- und Was-       steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Be-\nserfahrzeugen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40         handeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes\nund                                                 das sonstige Verbringen in den Geltungsberei.ch\n4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisen-        dieses Gesetzes gleich.\nbahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der\n§§ 41 bis 43.\nZweiter Teil\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\nfür Flugplätze; sie gelten feri1er nicht für Anlagen,           Errichtung und Betrieb von Anlagen\nGeräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und\nsonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften\nErster Abschnitt\ndes Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das                  Genehmigungsbedürftige Anlagen\nKostenermächtigungs-Änderungsgesetz         vom    23.\nJuni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), oder einer hier-                            §4\nnach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, so-                           Genehmigung\nweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen,\nKernenergie und der schädlichen Wirkung ionisie-\ndie auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Be-\nrender Strahlen handelt.\ntriebs in besonderem Maße geeignet sind, schäd-\nliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in\n§3                          anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbar-\nBegriffsbestimmungen                  schaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen\noder erheblich zu belästigen, bedürfen einer Geneh-\n(1) Schädliche     Umwelteinwirkungen im Sinne\nmigung. Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken\ndieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art,\ndienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erheb-\nnehmungen Verwendung finden, bedürfen der Ge-\nliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für\nnehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße ge-\ndie Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizu-\neignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch\nführen.\nLuftverunreinigungen oder Geräusche hervorzu-\n(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind        rufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhö-\nauf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere          rung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\nSachen einwirkende Luftverunreinigungen, Ge-            ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die An-\nräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen        lagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmi-\nund ähnliche Umwelteinwirkungen.                        gungsbedürftige Anlagen).","724                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz be-          2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent-\ndürfen Anlagen des Bergwesens, soweit sie der Auf -            amt archivmäßig gesichert niederzulegen und in\nsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die-                  der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.\nnen.\n§5                                                        §8\nPflichten der Betreiber                                     Teilgenehmigung\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen\nAuf Antrag kann eine Genehmigung für\nGenehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu er-\n1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teils\nrichten und zu betreiben, daß\neiner Anlage oder\n1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige\n2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer\nGefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche\nAnlage\nBelästigungen für die Allgemeinheit und die\nNachbarschaft nicht hervorgerufen werden kön-         erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt,\nnen,                                                  daß die Voraussetzungen des § 6 im Hinblick auf die\nErrichtung und den Betrieb der gesamten Anlage\n2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen\nvorliegen werden und ein berechtigtes Interesse an\ngetroffen wird, insbesondere durch die dem\nder Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.\nStand der Technik entsprechenden Maßnahmen\nzur Emissionsbegrenzung, und\n§9\n3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Rest-\nstoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet                                 Vorbescheid\noder, soweit dies technisch nicht möglich oder            (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über ein-\nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, als Abfälle      zelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über\nordnungsgemäß beseitigt werden.                       den Standort der Anlage entschieden werden, so-\nfern die Auswirkungen der geplanten Anlage aus-\n§6                             reichend beurteilt werden können und ein berechtig-\nGenehmigungsvoraussetzungen                   tes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides\nbesteht.\nDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn\n1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer         (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der\nauf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung         Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach\nergebenden Pflichten erfüllt werden, und              Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung be-\nantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre\n2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Be-\nverlängert werden.\nlange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem\nBetrieb der Anlage nicht entgegenstehen.                  (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinn-\ngemäß.\n§7                                                       § 10\nAnforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit                      Genehmigungsverfahren\nund den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen               ( 1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach          schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-      zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-          Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufü-\nschreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit und     gen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht\nder Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen zur           aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der\nErfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten be-       zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen\nstimmten Anforderungen genügen müssen, insbe-             Frist zu ergänzen.\nsondere, daß                                                 (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebs-\n1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderun-         geheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kenn-\ngen entsprechen müssen,                               zeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß,\nsoweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses gesche-\n2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-\nhen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es\nstimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen\nDritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem\nund\nUmfang sie von den Auswirkungen der Anlage be-\n3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emis-          troffen werden können.\nsionen und Immissionen nach in der Rechtsver-\nordnung näher zu bestimmenden Verfahren vor-             (3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die\nzuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amt-\nzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen.\nlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in ört-\n(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1              lichen Tageszeitungen, die im Bereich des Stand-\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 kann auf jedermann zugängliche         ortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt-\nBekanntmachungen sachverständiger Stellen ver-            zumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit\nwiesen werden; hierbei ist                                Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1,\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-         nach der Bekanntmachung zwei Monate zur Einsicht\nmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau          auszulegen; während dieser Frist können Einwen-\nzu bezeichnen,                                        dungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                          725\nNiederschrift bei der Behörde erhoben werden. Mit          (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAblauf dieser Frist werden alle Einwendungen aus-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-       die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens zu\nlichen Titeln beruhen.                                   regeln; in der Rechtsverordnung können auch\n(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist   Grundsätze des Verfahrens bei Erteilung einer Ge-\nnehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag\nbei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9) und einer\nauf Erteilung der Genehmigung und die Unter-\nTeilgenehmigung (§ 8) geregelt werden.\nlagen zur Einsicht ausgelegt sind;\n2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei             (11) Der Bundesminister der Verteidigung wird\neiner in der Bekanntmachung zu bezeichnenden       ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nStelle innerhalb der Auslegungsfrist vorzubrin-    ster des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-\ngen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3  stimmung des Bundesrates das Genehmigungsver-\nSatz 3 hinzuweisen;                                fahren für Anlagen, die der Landesverteidigung die-\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf        nen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu\nregeln.\nhinzuweisen, daß die formgerecht erhobenen Ein-\nwendungen auch bei Ausbleiben des Antrag-             (12) Absatz 11 gilt nicht im Land Berlin.\nstellers oder von Personen, die Einwendungen\nerhoben haben, erörtert werden;\n§ 11\n4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent-\nscheidung über die Einwendungen durch öffent-            Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung\nliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,                             und Vorbescheid\nwenn mehr als 500 Zustellungen vorzunehmen            Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid\nsind.                                              erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfecht-\n(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zu-       barkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der\nständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die         Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendun-\nStellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgaben-        gen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben\nbereich durch das Vorhaben berührt wird.                werden, die im vorhergehenden Verfahren fristge-\nrecht vorgebracht worden sind oder nach den ausge-\n(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die\nlegten Unterlagen hätten vorgebracht werden kön-\nGenehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das\nnen.\nVorhaben erhobenen Einwendungen mit dem An-\ntragsteller und denjenigen, die Einwendungen erho-                                § 12\nben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf be-\nNebenbestimmungen zur Genehmigung\nsonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf\nden Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu            (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen\nverweisen.                                              erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit\n(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu      dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6\nerlassen, schriftlich zu begründen und dem Antrag-      genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzu-\nsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben      stellen.\nhaben, zuzustellen.                                        (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen\nbestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit\n(8) Sind außer an den Antragsteller mehr als\neinem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden,\n500 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zu-\nwenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich\nstellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt\nErprobungszwecken dienen soll.\nwerden. Die öffentliche Bekanntmachung wird da-\ndurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Beschei-        (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimm-\ndes und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechen-      ten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt wer-\nder Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekanntge-          den, daß sie bis zur Entscheidung über die Geneh-\nmacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In die-     migung widerrufen oder mit Auflagen verbunden\nsem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Be-         werden kann.\nscheides vom. Tage nach der Bekanntmachung an\n§ 13\nzwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffent-\nlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann                 Genehmigung und andere behördliche\nder Bescheid und seine Begründung eingesehen und                           Entscheidungen\nnach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem             Die Genehmigung schließt andere, die Anlage be-\nEnde der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zuge-    treffende behördliche Entscheidungen ein, insbeson-\nstellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuwei-      dere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas-\nsen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können        sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligun-\nder Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf        gen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulas-\nder Widerspruchsfrist von den Personen, die Ein-        sungen bergrechtlicher Betriebspläne, Zustimmun-\nwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert        gen sowie von behördlichen Entscheidungen auf\nwerden.                                                 Grund wasserrechtlicher und atomrechtlicher Vor-\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für      schriften. § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom\ndie Erteilung eines Vorbescheides.                      13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt","726                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ngeändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom          ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche An-\n28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), bleibt un-  ordnungen treffen.\nberührt.\n(2) Die Behörde darf eine nachträgliche Anord-\n§ 14                         nung nicht treffen, wenn die ihr bekannten\nAusschluß von privatrechtlichen              Tatsachen ergeben, daß die Anordnung\nAbwehransprüchen                       1. für den Betreiber und für Anlagen der von ihm\nAuf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen         betriebenen Art wirtschaftlich nicht vertretbar\nTiteln beruhender Ansprüche zur Abwehr benach-               oder\nteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf       2. nach dem Stand der Technik nicht erfüllbar\nein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstel-     ist. Ist zu erwarten, daß die in Satz 1 genannten Hin-\nlung des Betriebs einer Anlage verlangt werden,         derungsgründe zu einem späteren Zeitpunkt wegfal-\nderen Genehmigung unanfechtbar ist; es können           len werden, so kann die Behörde die Anordnung mit\nnur Vorkehrungen verlangt werden, die die benach-       der Bestimmung treffen, daß die Anordnung nach die-\nteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche       sem Zeitpunkt zu erfüllen ist. Darf eine nachträg-\nVorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht           liche Anordnung nach Satz 1 nicht getroffen werden,\ndurchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar       soll die zuständige Behörde, sofern nicht eine An-\nsind, kann lediglich Schadensersatz verlangt wer-       ordnung nach Satz 2 getroffen wird, die Genehmi-\nden.                                                    gung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1\n§ 15                          Nr. 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21\nAbs. 3 bis 6 sind anzuwenden.\nWesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger\nAnlagen                              (3) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforder-\nlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb\n(1) Die wesentliche Änderung der Lage, der Be-\nder Anlage wesentlich zu ändern und ist in der An-\nschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungs-\nordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher\nbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung. Uber\nWeise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung\nden Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist\nder Genehmigung nach § 15.\nvon sechs Monaten zu entscheiden. Die zuständige\nBehörde kann die Frist um jeweils drei Monate ver-         (4) Die Abs.ätze 1 und 3 gelten entsprechend für\nlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der          Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder\nPrüfung erforderlich isl.                               vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4\n(2) Die zuständige Behörde darf von der Aus-         der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.\nlegung des Antrags und der Unterlagen sowie von\nder öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens\n§ 18\nnur absehen, wenn nicht zu besorgen ist, daß durch\ndie Änderung zusätzliche oder andere Emissionen                        Erlöschen der Genehmigung\noder auf andere Weise Gefahren, Nachteile oder             (1) Die Genehmigung erlischt, wenn\nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach-\nbarschaft herbeigeführt werden.                         1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde\ngesetzten angemessenen Frist nicht mit der Er-\nrichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen\n§ 16                               oder\nMitteilungspflicht                    2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr\nUnbeschadet des § 15 Abs. l ist der Betreiber             als drei Jahren nicht mehr betrieben\nverpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf       worden ist.\nvon jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche\nAbweichungen von den Angaben zum Genehmi-                  (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das\ngungsantrag einschließlich der beigefügten Unter-       Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.\nlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht für Angaben,       (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag\ndie Gegenstand einer Emissionserklärung nach § 27       die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde\nAbs. 1 sind.                                            verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes\n§ 17\nnicht gefährdet wird.\nNachträgliche Anordnungen\n§ 19\n(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                         Vereinfachtes V erfahren\nverordnungen ergebenden Pflichten können nach              (1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1\nErteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen         Satz 3 kann vorgeschrieben werden, daß die Ge-\nwerden. Wird nach Erteilung der Genehmigung fest-       nehmigung von Anlagen bestimmter Art oder be-\ngestellt, daß die Allgemeinheit oder die Nachbar-       stimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren\nschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelt-        erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und\neinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen      Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen\nNachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt     schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen","Nr. 27    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                         727\nGefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen           (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tat-\nBelästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit          sachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Ge-\nund der Nachburschaft vereinbar ist.                   nehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur in-\n(2) In dem vereinfachten Verfahren sind die §§ 8\nnerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kennt-\nund 9, § 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 11, § 12 Abs. 3 nisnahme zulässig.\nund die§§ 13 und 14 nicht anzuwenden.                      (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem\nWirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn\n§ 20                         die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeit-\npunkt bestimmt.\nUntersagung, Stillegung und Beseitigung\n(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des\n(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbe-\nAbsatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Ge-\ndürftigen Anlage einer Auflage oder einer vollzie-\nnehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für\nbaren nachträglichen Anordnung nicht nach, so kann\nden Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser\ndie zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz\ndadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Geneh-\noder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage oder\nmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutz-\nAnordnung untersagen.\nwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht\n(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß        über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen,\neine Anlage, die ohne die erforderl.iche Genehmi-       das der Betroffene an dem Bestand der Genehmi-\ngung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert      gung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil\nwird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die  wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt.\nBeseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit          Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres gel-\noder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise aus-      tend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die\nreichend geschützt werden kann.                         Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hin-\n(3) Die zusti.:indige Behörde kann den weiteren      gewiesen hat.\nBetrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage               (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 ge-\ndurch den ßetrei ber oder einen mit der Leitung des     troffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen\nBetriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen       abweichend regeln.\nvorlie9en, welche die Unzuverli.issigkeit dieser Per-\n(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist\nsonen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvor-\nder ordentliche Rechtsweg gegeben.\nschriften zum Schulz vor schädlichen Umweltein-\nwirkungen dürlun, und die Untersagung zum Wohl             (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine\nder Allgerneinheit geboten ist. Dem Betreiber der       Genehmigung, die von einem Dritten angefochten\nAnlage kann auf Antrng die Erlaubnis erteilt wer-       worden ist, während des Vorverfahrens oder wäh-\nden, die Anlage durch eine Person betreiben zu          rend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf-\nlassen, die die (~ewähr für den ordnungsgemäßen         gehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch\nBetrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit       oder der Klage abgeholfen wird.\nAuflagen verbunden werden.\n§ 21                                           Zweiter Abschnitt\nWiderruf der Genehmigung                        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen\n(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige\nGenehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar                                    § 22\ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für                        Pflichten der Betreiber\ndie Zukunft nur widerrufen werden,                              nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\n1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2\n(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind\noder Abs. 3 vorbehalten ist;\nso zu errichten und zu betreiben, daß\n2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbun-\nden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert wer-\ninnerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;        den, die nach dem Stand der Technik vermeidbar\nsind,\n3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nach-\nträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,   2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare\ndie Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn             schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindest-\nohne den Widerruf das öffentliche Interesse ge-         maß beschränkt werden und\nfährdet würde;                                      3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Ab-\n4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer             fälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.\ngeänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die    Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken die-\nGenehmigung nicht zu erteilen, soweit der Be-       nen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-\ntreiber von der Genehmigung noch keinen Ge-         mungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung\nbrauch gemacht hat, und wenn ohne den Wider-        des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung\nruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;      oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwir-\n5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu           kungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche\nverhüten oder zu beseitigen.                        gerichtet ist.","728                                    Brmdesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) W l'i Lerqehcnde    öffc)ntl ic:h-rcchtl iche    Vor-                     Dritter Abschnitt\nschrillen bleiben unlwrC1hrl.\nErmittlung von Emissionen und Immissionen\n§ 2J\n§ 26\nAnforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit\nund den Betrieb                                     Messungen aus besonderem Anlaß\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen                   Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\n(1) Die BundesrPgierung wird ermächtigt, nach             Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage\n1\\nhörung der lwteiligten Kwise (§ 51) durch Rechts-        oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-            genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß\nschreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit und        der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie\ndt~r Betrieb nichl gcnehrnigungsbedürftiger Anlagen,         die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage\nsoweit sie der Vorschrifl des § 22 unterliegen, be-          durch eine der von der zuständigen obersten Landes-\nstimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemein-             behörde bekanntgegebenen Stellen ermitteln läßt,\nheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Um-               wenn zu befürchten ist, daß durch die Anlage schäd-\nwelteinwirk un~wn qenügen müssen, insbesondere               liche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.\ndaß                                                          Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über\n1. die Anlagen lwslimml.en technischen Anforde-              Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die\nrungen entsprechen müssen,                               Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.\n2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-\nstimmte Crenzwerle nicht überschreiten dürfen                                      §  27\nund\n3. die Betreiber von Anldgcn Messungen von Emis-                                Emissionserklärung\nsionen und rmm issionen nach in der Rechtsver-              (1) Der Betreiber einer in einem Belastungsgebiet\nordnun~J nüher zu bestimmenden Verfahren vor-            (§ 44) gelegenen oder einer in einer Rechtsverord-\nzunehmen haben oder von einer in der Rechts-             nung nach Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten genehmi-\nverordnung zu lwstirnmenden Stelle vornehmen             gungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zustän-\nlassen müssen.                                           digen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden\nWegen der Anfordcrungc!n nach Satz               Nr. 1 bis 3 Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach\ngilt § 7 Abs. 2 entsprechend.                                Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu ma-\nchen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Ver-\n(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermäch-\nteilung der Luftverunreinigungen, die von der An-\ntigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesre-\nlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen\ngierungen ermi:ichtigt, durch Rechtsverordnung Vor-\nsind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emis-\nschriften im Sinne des Absatzes l zu erlassen. Die\nsionserklärung); er hat die Emissionserklärung jähr-\nLandesregienrngen können die Ermächtigung auf\nlich entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen.\neine odor 1nel1rvn' oberslP Landesbehörden über-\n§ 52 Abs. 5 gilt sinngemäß.\nlragen.\n§ 24                                  (2) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nAnordnungen im Einzelfall                     Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-\nfahren, ein Strafverfahren wegen eines Steuerver-\nDie zusUindige Behörde kann im Einzelfall die zur         gehens oder ein Bußgeldverfahren wegen einer\nDurchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz              Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die\ngestützten Rechtsverordnungen erforderlichen An-             Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des\nordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung               § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-\nauch durch eine Maßnahme zum ZwE~cke des Ar-                 und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern\nbeitsschutzes errcichl werd(~n, soll diPse angeordnet        sind insoweit nicht anzuwenden.\nwerden.\n§ 25                                  (3) Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen\nnicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rück-\nUntersagung\nschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\n(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer voll-          gezogen werden können. Der Betreiber ist vor der\nziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1            Veröffentlichung zu deren Art und Umfang zu\nnicht nach, so kann die zuständige Behörde den Be-           hören.\ntrieb der Anlage ~Janz oder teilweise bis zur Erfül-\nlung der Anordnung untersagen.                                  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen\nschädlichen Umwelleinwirkungen das Leben oder                1. Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe\ndie Gesundheit von Menschen oder bedeutende                      der Emissionserklärung sowie das bei der Er-\nSachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde                 mittlung der Emissionen einzuhaltende Verfah-\ndie Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz                  ren zu regeln,\noder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit.         2. zu bestimmen, daß Betreiber genehmigungsbe-\noder die Nachbarschaft. nicht auf andere Weise aus-              dürftiger Anlagen, die nicht in einem Belastungs-\nreichend geschützt werden kann.                                  gebi et gelegen sind, zur Abgabe einer Emissions-","Nr. 27   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                          729\nerklürung vcirpflichtd sind, sofern dies wegen                           Dritter Teil\nder Art: oder der Größe der Anlage, insbesondere\nBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen,\nmit Rücksicht auf die von der Anlage ausgehen-\nErzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen\nden Emissionen, erforderlich ist.\n§ 28                                                  §  32\nErstmalige und wiederkehrende Messungen                        Beschaffenheit von Anlagen\nbei genehmigungsbedürftigen Anlagen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nDie zuständige Behörde kann bei genehmigungs-       Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\nbedürftigen Anlagen                                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor-\n1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen    zuschreiben, daß serienmäßig hergestellte Teile von\nÄnderung im Sinne des § 15 und sodann             Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtun-\ngen sowie die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten An-\n2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils fünf\nJahren                                            lagen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-\nlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht\nAnordnungen nach § 26 auch ohne die dort genann-       oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten\nten Voraussetzungen treffen.                           Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-\neinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-\n§  29                        räusche oder Erschütterungen genügen. In den\nKontinuierliche Messungen               Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere\nvorgeschrieben werden, daß\n(1) Die zustiindige Behörde kann bei genehmi-\ngungsbedürftigen Anltigen ctnordnen, daß statt durch   1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig\nEinzelmessungen nach § 26 oder § 28 oq.er neben            hergestellten Teile bestimmte Werte nicht über-\nsolchen Messungen besl.imrnte Emissionen oder Im-          schreiten dürfen,\nmissionen unter Verwendung aufzeichnender Meß-         2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten\ngeräte fortlaufend crmiltelt werden.                       Teile bestimmten technischen Anforderungen zur\n(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht ge-           Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen.\nnehmigungs bedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzu-      Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Be-\nwenden ist, anordnen, daß statt durch Einzelmessun-    rücksichtigung der technischen Entwicklung auch\ngen nach § 26 oder neben solchen Messungen             für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechts-\nbestimmte Emissionen oder Immissionen unter Ver-       verordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforde-\nwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend           rungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 2 ent-\nermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erfor-    sprechend.\nderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelt-\neinwirkungen hervorgerufen werden.                        (2) Soweit in einer Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nr. 1 Emissionswerte festgesetzt wer-\nden, kann ferner vorgeschrieben werden, daß die\n§ 30\nAnlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile\nKosten der Messungen\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher\nDie Kosten für die Ermittlungen der Emissionen      Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder\nund Immissionen trägt der Betreiber der Anlage.        eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben\nDie Kosten für die Ermittlungen nach § 26 oder § 28    über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.\nAbs. 2 trägt der Betreiber der Anlage nur, wenn die\nErmittlungen ergeben, daß\n§ 33\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz                         Bauartzulassung\ngestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt wor-      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nden sind oder                                      Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch\n2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschrif-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz\n1.- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ng·estützten Rechtsverordnungen geboten sind.\ndurch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Er-\nschütterungen vorzuschreiben, daß serienmäßig\n§ 31                             hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonsti-\nAuskunft über ermittelte                   gen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3\nEmissionen und Immissionen                   Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen gewerbsmäßig\nDer Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf       oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-\nGrund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29            gen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt\ngetroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde           werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder\nauf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen           des serienmäßig hergestellten Teils zugelassen\nder Meßgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzube-           ist und die Anlage oder der serienmäßig herge-\nwahren. Die zuständige Behörde kann die Art der            stellte Teil dem zugelassenen Muster entspricht;\nUbermittlung der Meßergebnisse vorschreiben.           2. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;","730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. zu beslimrnen, welche Gebühren und Auslagen               (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfür die Bauartzulassung zu entrichten sind; die       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nGebül1ren werden nur zur Deckung des mit den          vorzuschreiben,\nPrüfungen verbundenen Personal- und Sachauf-          1. daß bei der Einfuhr von Brennstoffen oder Treib-\nwandes erhoben, zu dem insbesondere der Auf-              stoffen, für die Anforderungen nach Absatz 1\nwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrich-           Satz 2 festgesetzt worden sind, eine schriftliche\ntungen und -stoffe sowie für die Entwicklung              Erklärung des Herstellers über die Beschaffenheit\ngeeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungs-          der Brennstoffe oder Treibstoffe den Zolldienst.-\naustausch gehörl; es kann bestimmt werden, daß            stellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungs-\neine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben wer-            ort der Sendung mitzuführen und bis zum Ab-\nden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende           gang der Sendung vom ersten Bestimmungsort\ngeführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von           dort verfügbar zu halten ist,\ndemjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\n2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen\nveranlaßt hat; die Höhe der Gebührensätze rich-\nGeschäftspapieren zu nehmen hat,\ntet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sach-\nverständiger durchschnittlich für die verschiede-     3. welche Angaben über die Beschaffenheit der\nnen Prüfungen der bestimmten Anlagenart be-               Brennstoffe oder Treibstoffe die schriftliche Er-\nnötigt; in der Rechtsverordnung können die                klärung enthalten muß,\nKostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die       4. daß Brennstoffe oder Treibstoffe, die in den Gel-\nKostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstat-          tungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in\ntenden Auslagen und die Kostenerhebung abwei-             Zollausschlüsse, verbracht werden, bei der Ver-\nchend von den Vorschriften des Verwaltungs-               bringung von dem Einführer den zuständigen Be-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-           hörden des Bestimmungsortes zu melden sind und\nblatt I S. 821) geregelt werden.                      5. daß bei der Lagerung von Brennstoffen oder\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der              Treibstoffen Tankbelegbücher zu führen sind, aus\nErfüllung der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrie-            denen sich die Lieferer der Brennstoffe oder\nbenen Anforderungen abhängig gemacht werden.                  Treibstoffe ergeben.\n§ 35\n§ 34\nBeschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen\nBeschaffenheit von Brennstoffen                 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nund Treibstoffen                     Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch              schreiben, daß bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungs-\nvorzuschreiben, daß Brennstoffe oder Treibstoffe          gemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Un-          zum Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewin-\nternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr              nung einzelner Bestandteile schädliche Umweltein-\ngebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie          wirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzu-\nbestimmten Anforderungen zum Schutz vor schäd-            rufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-\nlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-           licher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt\ngungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach            oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen,\nSatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, daß             wenn sie zum Schutz vor schädlichen Umweltein-\nwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten\n1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brenn-        Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das\nstoffen oder Treibstoffen, die bei bestimmungs-       Verfahren zu ihrer Herstellung genügen. Die Er-\nqemäßer Verwendung der Brennstoffe oder               mächtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf\nTreibstoffe Luftverunreinigungen hervorrufen          Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.\noder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen\nbehindern, einen bestimmten Höchstgehalt nicht           (2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können\nüberschreiten dürfen,                                 unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung\nauch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der\n2. Brennstoffe oder Treibstoffe bestimmte Zusätze\nRechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der\nenthalten müssen, durch die das Entstehen von\nAnforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1\nLuftverunreinigungen begrenzt wird, oder\ngilt § 7 Abs. 2 entsprechend.\n3. Brennstoffe oder Treibstoffe einer bestimmten             (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit\nBehandlung, durch die das Entstehen von Luft-         vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-\nverunreinigungen begrenzt wird, unterworfen           verunreinigungen vereinbar ist, kann in der Rechts-\nwerden müssen.\nverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderun-\nAnforderungen nach Satz 2 können unter Berück-            gen über die Zusammensetzung und das Herstel-\nsichtigung der technischen Entwicklung auch für           lungsverfahren vorgeschrieben werden, daß die\neinen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverord-      Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht\nnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen          lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, daß\nnach den SJtzen 1 bis 3 gil-t § 7 Abs. 2 entsprechend.    bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                       731\nbei ihrer V crbrcnnLtnU schdd liehe Umwelteinwirkun-   Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der\ngen entstehen k(innen oder daß bei einer bestimmten    technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt\nVerwendungsart sch~idliche Umwelteinwirkungen          nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt\nvermieden werden können.                               werden.\n§ 39\n§ 36\nErfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nAusfuhr                        und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\nIn den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35        Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-\nkann vorgeschrieben werden, daß die Vorschriften       staatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Be-\nüber das Herstellen, Einführen und das Inverkehr-      schlüssen der Europäischen Gemeinschaften können\nbringen nicht g<':~lten für Anlagen, Stoffe, Erzeug-   zu dem in § 1 genannten Zweck der Bundesminister\nnisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung  für Verkehr und der Bundesminister des Innern\nin Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nGesetzes bestimmt sind.                                desrates bestimmen, daß die in § 38 genannten Fahr-\nzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit,\n§ 37                          Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen.\nErfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nund Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften                                 § 40\nZur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-         Verkehrsbeschränkungen bei austauscharmen\nstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Be-                          Wetterlagen\nschlüssen der Europäi sehen Gemeinschaften kann          Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ndie Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck      Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-         während austauscharmer Wetterlagen der Kraftf ahr-\ndesral.es bestimmen, daß Anlagen, Stoffe, Erzeug-      zeugverkehr beschränkt oder verboten werden muß,\nnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsmäßig       um ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkun-\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen         gen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn        zu vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch\nsie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte An-        der zeitliche Umfang der erforderlichen Verkehrs-\nforderungen erfüllen.                                  beschränkungen bestimmt werden. Die Straßenver-\nkehrsbehörden haben in diesen Gebieten den Ver-\nkehr der in der Rechtsverordnung genannten Kraft-\nVierter Teil                      fahrzeuge ganz oder teilweise nach Maßgabe der\nverkehrsrechtlichen Vorschriften zu verbieten, so-\nBcschcnHenheit und Betrieb von Fahrzeugen,          bald eine austauscharme Wetterlage im Sinne des\nBau und Änderung von Straßen                 Satzes 1 von der zuständigen Behörde bekanntge-\nund Schienenwegen                     geben worden ist.\n§ 38                                                   § 41\nBeschaHenheH und Betrieb von Fahrzeugen                        Straßen und Schienenwege\nKraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-,            (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung\nLuft- und Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen         öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und\nsein, daß ihre Emissionen bei bestimmungsgemäßem       Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzu-\nBetrieb die zum Schutz vor schädlichen Umweltein-      stellen, daß durch diese keine. schädlichen Umwelt-\nwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht über-        einwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorge-\nschreiten. Sie müssen so betrieben werden, daß ver-    rufen werden können, die nach dem Stand der Tech-\nmeidbare Emissionen verhindert und unvermeid-          nik vermeidbar sind.\nbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt             (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der\nbleiben. Der Bundesminister für Verkehr und der        Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem ange-\nBundesminister des Innern bestimmen nach Anhö-         strebten Schutzzweck stehen würden.\nrung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\nordnung, auch auf Grund der in § 70 Abs. 1 bis 5                                § 42\ngenannten Ermächtigungen, die zum Schutz vor\nschädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen An-               Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen\nforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung,        (1) Werden im Fall des § 41 die in der Rechts-:\nden Betrieb und die Prüfung der in Satz 1 genannten    verordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festge-\nFahrzeuge, soweit diese den verkehrsrechtlichen        legten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der\nVorschriften des Bundes unterliegen. Im übrigen        Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage ge-\nregeln sie die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den     gen den Träger der Baulast einen Anspruch auf an-\nBetrieb und die Prüfung von Fahrzeugen, soweit dies    gemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, daß\nzum Schutz vor schüdlichcn Umwelteinwirkungen          die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benut-\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung nach An-      zung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei\nhörnng der belE)iligLen Kreise (§ 51); dabei können    baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im","732                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nPlanfestslellungsv<~rli.lhren ocl<'r bPi Auslegung des      fortlaufend festzustellen sowie die für ihre Ent-\nEntwurfs der Bc1uleitpliinc mit c1usgewiesener Wege-        stehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände\nplimung bmwufsichllich genehmigt waren.                     zu untersuchen.\n(2) Die Entschüdigm1g ist. zu leisten für Schall-           (2)  Belastungsgebiete sind Gebiete, in denen\nschutzrnaßnahm,~n an <fon bc111lichen Anlagen in           Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten\nHöhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen,              sind, die wegen\nsoweit sich diese im J<.cihmcn der Rechtsverordnung\n1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens,\nrwch § 4] Abs. 1 Si:llz l Nr. J lwltcn. Vorschriften,\ndie weitergehende> Enlsclt~idiq11119<m gew~ihrnn, blei-    2. ihrer hohen Konzentrationen oder\nben unberüh rl.                                            3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener\n(3) Kommt zwischen dem TrJger der Baulast und                Luftverunreinigungen\ndem Betroffenen keine Einigung über die Entschädi-         in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkun-\ngung zustande, setzt die nach Landesrecht zustän-          gen hervorrufen können. Die Belastungsgebiete wer-\ndige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die          den durch Rechtsverordnung der Landesregierungen\nEntschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im        festgesetzt.\nübrigen gelten für das Verfahren die Enteignungs-\ngesetze der Länder entsprechend.                                                     § 45\nVerfahren der Messung und Auswertung\n§ 43                              Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand\nRechtsverordnung der Bundesregierung               und Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundes-\ngebiet erforderlich ist, erläßt der Bundesminister des\n(1) Di.e Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nInnern zur Durchführung der Feststellungen nach\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\n§ 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates all-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur\ngemeine Verwaltungsvorschriften über die\nDurchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2\nerforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbeson-          1. Meßobjekte,\ndere über                                                   2. Meßverfahren und Meßgeräte,\n1. bestimmte       Grenzwerte, die zum Schutz der           3. für die Bestimmung der Zahl und der Lage der\nNachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwir-                 Meßstellen zu beachtenden Grundsätze und\nkungen durch Geräusche nicht überschritten wer-         4. Auswertung der Meßergebnisse.\nden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermitt-\nlung der Emissionen oder Immissionen,\n2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau                                      § 46\nvon Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen zur                             Emissionskataster\nVermeidung von schädlichen Umwelteinwirkun-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\ngen durch Gerctusche und\nhaben für die Belastungsgebiete (§ 44) ein Emissions-\n3. Art und Umfang der zum Schutz vür schädlichen            kataster aufzustellen, das Angaben enthält über Art,\nUmweltcinwirkun~Jen durch Geräusche notwendi-          Menge, räumliche und zeitliche Verteilung und die\ngen Scl1c1llschulzn~<1ßnahmen an baulichen An-          Austrittsbedingungen von Luftverunreinigungen be-\nlagen.                                                  stimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere so-\nIn den Rccli!sveronlnun]en lliith Sulz 1 ist den Be-        weit die Luftverunreiniqungen\nsmvkrhcitcn d('S Schic•1wnv(;1kchrs Rechnung zu             1. als Meßobjekte nach§ 45 Nr. 1 festgesetzt oder\nl.rdgen.\n2. Gegenstand der Emissionserklärungen (§ 27)\n(2) Weqcn der J\\nJordcn;n~J''i1 nc1ch /\\bs,üz l ~Ji1t    sind Bei der Ermittlung der Angaben für das Emis-\n§ 7 Abs. 2 (:Jltsprcdiend.\nsionskataster sind die Ergebnisse von Messungen\nnach den §§ 26, '.lß, 29 und 52 zu berücksichtigen.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nHin.Her T eH                        Rechtsverordnung geeignete Stellen zu bestimmen,\nUberwachung der luHverunre:i.nigung                 die die für die Aufstellung des Emissionskatasters\nim Bu.mlesgebiei und lu.Hreinhaltepläne              erforderlichen Angaben, insbesondere über die Lei-\nstung von Einzelfeuerungen, die dort eingesetzten\n§ 44                           Brennstoffe und die Höhe der Schornsteine, zu er-\nmitteln und an die zuständige Behörde weiterzu-\n1-:eststellungen in Belastungsgebieten\nleiten haben; dabei sind auch Regelungen über die\n(l) Um den Stand und die Entwicklung der Luft-           Vergütung zu treffen. Die zuständigen Behörden\nverunreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und              haben in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben\nGrundlagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen               nach Satz 1 zu überprüfen und das Emissionskataster\nzu gewinnen, haben die nach Landesrecht zustän-             zu ergänzen. Der Bundesminister des Innern erläßt\ndigen Behörden in den nach Absatz 2 festgesetzten           mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-\nBelastungsgebieten Art und Umfang bestimmter                waltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei\nLuftverunreinigungen in der Atmosphüre, die schäd-          der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten\nliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können,                sind.","Nr. 27   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                         733\n(2) Die Länder können auch unter anderen als den     4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die            verwendet werden dürfen,\nAufstellung von Emissionskatastern vorschreiben.        soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind,\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-\n§ 47                         reinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit\nLuf treinhal lepläne                  dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete\nnicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen\nDie Feststellungen nach § 44 Abs. 1 und die Emis-   und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert\nsionskataster sind unter Berücksichtigung der me-      werden können.\nteorologischen Verhältnisse auszuwerten. Ergibt die\nAuswertung, daß im gesamten Belastungsgebiet oder           (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nTeilen des Gebietes schädliche Umwelteinwirkungen       durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in\ndurch Luftverunreinigungen auftreten oder zu er-        denen während austauscharmer Wetterlagen ein\nwarten sind, soll die nach Landesrecht zuständige       starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkun-\nBehörde für dieses Gebiet einen Luftreinhalteplan       gen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist.\naufstellen. Der Luflreinhalteplan enthält               In der Rechtsverordnung kann vorges~hrieben wer-\nden, daß in diesen Gebieten\n1. Art und Umfang der festgestellten und zu er-\nwartenden Luftverunreinigungen sowie der durch      1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu\ndiese hervorgerufenen schädlichen Umweltein-            bestimmten Zeiten betrieben oder\nwirkungen,                                          2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftver-\n2. Feststellungen über die Ursachen der Luftverun-          unreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder\nreinigungen und                                         nur beschränkt verwendet\n3. Maßnahmen zur Verminderung der Luftverunrei-         werden dürfen, sobald die austauscharme Wetter-\nnigungen und zur Vorsorge.                          lage von der zuständigen Behörde bekanntgegeben\nwird.\n(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Ge-\nmeinden und Gemeindeverbände zum Erlaß von\nSechster Teil                      ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zuin\nGemeinsame Vorschriften                   Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelt-\neinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ge-\nräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.\n§ 48\nVerwaltungsvorschriften                                          § 50\nDie Bundesregierung erläßt nach Anhörung der                                Planung\nbeteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bun-\ndesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der          Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-      sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen\nnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvor-            Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Um-\nschriften, insbesondere über                            welteinwirkungen auf die ausschließlich oder über-\nwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf\n1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten\nsonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie mög-\nZweck nicht überschritten werden dürfen,\nlich vermieden werden.\n2. Emissionswerte, deren Uberschreiten nach dem\nStand der Technik vermeidbar ist,\n§ 51\n3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen\nund Immissionen.                                                 Anhörung beteiligter Kreise\nSoweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-\n§ 49                         verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-\nschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vor-\nSchutz bestimmter Gebiete                 schreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,         Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der\ndurch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß in           beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrs-\nnäher zu bestimmenden Gebieten, die eines beson-        wesens und der für den Immissionsschutz zustän-\nderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkun-         digen obersten Landesbehörden zu hören.\ngen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche be-\ndürfen, bestimmte                                                                § 52\n1. ort.sveränderliche Anlagen nicht betrieben wer-                          Dberwachung\nden dürfen,\n(1) Die zuständigen Behörden haben die Durch-\n2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,     führung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz\n3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu      gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.\nbestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder         (2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie\nerhöhten betriebstechnischen Anforderungen ge-      Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf\nnügen müssen oder                                   denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet,","734                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nden Angehörigen der zuständigen Behörde und             (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nderen Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken      schränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1\nund zur Verhütung dringender Gefahren für die           ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohn-       Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schä-\nräumen und die Vornahme von Prüfungen ein-              den hat das Land, im Falle des § 59 Abs. 1 der Bund,\nschließlich der Ermittlung von Emissionen und Im-       Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare\nmissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu er-       Folgen der Uberwachungsmaßnahmen und haben die\nteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Er-       Uberwadmngsmaßnahmen zu Anordnungen der zu-\nfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grund-    ständigen Behörde gegen den Betreiber einer An-\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-          lage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-          Land oder dem Bund zu erstatten.\nschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immis-\n(7) Die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten\nsionsschutzbeauftragter bestellt ist, haben diesen\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\nauf Verlangen der zuständigen Behörde zu Uberwa-\nBesteuerungsverfahren, Strafverfahren wegen eines\nchungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im\nSteuervergehens oder ein Bußgeldverfahren wegen\nRahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigen-\neiner Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden.\ntümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte so-\nDie Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des\nwie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und An-\n§ 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-\ntriebsaggregate, bereitzustellen.\nund Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und    sind insoweit nicht anzuwenden.\nBesitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-\nstoffen und Treibstoffen, soweit diese der Regelung\n§ 53\nder nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen\nRechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und                 Bestellung eines Betriebsbeauftragten\nBesitzer haben den Angehörigen der zuständigen                           für Immissionsschutz\nBehörde und deren Beauftragten die Entnahme von            (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen\nStichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung     haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für\nihrer Aufgaben erforderlich ist.                        Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu\n(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des        bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder\nGenehmigungsverfahrens entstehen, trägt der An-         die Größe der Anlagen wegen der\ntragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stich-    1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,\nproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung ent-        2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung\nstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Im übrigen           oder\nsind die Kosten, die durch Prüfungen nach den Ab-\n3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemä-\nsätzen 2 und 3 entstehen, den Auskunftspflichtigen\nßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkun-\nnur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben,\ngen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder\ndaß\nErschütterungen hervorzurufen,\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz      erforderlich ist. Der Bundesminister des Innern be-\ngestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt wor-    stimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)\nden oder                                            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, de-\n2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschrif-\nren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestel-\nten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz\nlen haben.\ngestützten Rechtsverordnungen geboten\nsind.                                                      (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nBetreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die\n(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\ndie Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nnicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nsowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger An-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\nlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauf-\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\ntragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\ndie Notwendigkeit der Bestellung aus den in Ab-\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nsatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.\n(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder\nder auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-\ngen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die                                 § 54\nEigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf                                  Aufgaben\ndenen Anlagen nicht betrieben werden, den Ange-            (1) Der Immissionsschutzbeauftragte ist berech-\nhörigen der zuständigen Behörde und deren Beauf-\ntigt und verpflichtet,\ntragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche       1. auf die Entwicklung und Einführung\nSicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und              a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich\ndie Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das                   Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung                   der beim Betrieb entstehenden Reststoffe,","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                         735\nb) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließ-        (4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf-\nlich VE!rfabren zur Wiedergewinnung und        tragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-\nWiederverwendung,                              stützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Er-\nhinzuwirken,                                       füllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfsperso-\nnal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel\n2. bei der Entwicklung und Einführung umwelt-\nzur Verfügung zu stellen.\nfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzu-\nwirken, insbesondere durch Begutachtung der\nVerfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichts-                                 § 56\npunkt der Umweltfreundlichkeit,                         Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen\n3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes        (1) Der Betreiber hat vor Investitionsentschei-\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen       dungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam\nRechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter     sein können, eine Stellungnahme des Immissions-\nBedingungen und Auflagen zu überwachen, ins-       schutzbeauftragten einzuholen.\nbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in       (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-\nregelmäßigen Abständen, Messungen von Emis-\nholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung an-\nsionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter  gemessen berücksichtigt werden kann; sie ist der-\nMängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Be-       jenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition\nseitigung dieser Mängel,\nentscheidet.\n4. die Betriebsangehörigen über die von der An-\n§ 57\nlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkun-\ngen aufzuklären sowie über die Einrichtungen                             Vortragsrecht\nund Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Be-        Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Immis-\nrücksichtigung der sich aus diesem Gesetz oder     sionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Be-\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes       denken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen\nergebenden Pflichten.                              kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebs-\n(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem   leiter nicht einigen konnte und er wegen der be-\nBetreiber jährlich einen Bericht über die nach Ab-     sonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung\nsatz 1 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten      der Geschäftsleitung für erforderlich hält.\nMaßnahmen.\n§ 58\n§ 55\nBenachteiligungsverbot\nPflichten des Betreibers\nDer Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der\n(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf-\nErfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht be-\ntragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere\nnachteiligt werden.\nImmissionsschutzbeauftragte bestellt, sind die dem\neinzelnen Immissionsschutzbeauftragten . obliegen-                                § 59\nden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber\nZuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung\nhat die Bestellung der zuständigen Behörde anzu-\nzeigen.                                                   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutz-\nzu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und\nbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung\nder auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-\nseiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zu-\ngen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen,\nverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Be-\nBundesbehörden obliegt.\nhörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß\nder Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfül-      (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nlung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder\nZuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der                              § 60\nBetreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftrag-\nten bestellt. Der Bundesminister des Innern wird er-     Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung\nmächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise            (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann\n(§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des       für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der\nBundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen       Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für\nan die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Immis-        bestimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von die-\nsionsschutzbeauftragten zu stellen sind.               sem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestütz-\n(3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte      ten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwin-\nbestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche   gende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung\nKoordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben,         zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Da-\ninsbesondere durch Bildung eines Ausschusses für       bei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-\nUmweltschutz, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn     kungen zu berücksichtigen.\nneben einem oder mehreren Immissionsschutzbeauf-          (2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3\ntragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetz-       Abs. 5 Nr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich\nlichen Vorschriften bestellt werden.                   zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind,","736                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nvon den Vorschriften dieses Ccsctzes und der auf          6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Unter-\ndieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ab-                sagung nach § 25 betreibt oder\nweichen, soweit <lies zur Erfüllung ihrer besonderen\n7. einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1, §§\nAufgaben zwingend erforderlich ist. Die auf Grund\n34, 35, 37, 38 Satz 4 oder § 39 erlassenen Rechts-\nvölkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik\nverordnung oder einer auf Grund einer solchen\nDeutschland stdtionierlen Truppen dürfen bei An-\nRechtsverordnung       ergangenen     vollziehbaren\nlagen nach§ 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in\nAnordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nderen Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\ndieses Gesetws und der auf dieses Gesetz gestütz-              diese Bußgeldvorschrift verweist.\nten Rechtsverordnungen übweichen, soweit dies zur\nErfüllung ihrnr lwsondernn Aufgaben zwingend er-             (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nforderlich ist.                                          lich oder fahrlässig\n(3) Absatz I und /\\bsdtz 2 Sc1l.z 1 tJelten nicht im  1. entgegen § 16 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nLmd Berlin.                                                    richtig, nicht vollständig oder nicht recht_zeitig\n§ 61\nmacht,\nBericht der Bundesregierung                2. entgegen § 27 Abs. 1 eine Emissionserklärung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nDie Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun-           rechtzeitig abgibt,\ndestag jeweils ein Jahr nach clem ersten Zusammen-\ntritt Bericht über                                       3. entgegen § 31 das Ergebnis der Ermittlungen\nnicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Meß-\nl. den Stand und die Entwicklung sclüidlicher Um-            geräte nicht aufbewahrt,\nwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen\nund Geräusche im Bundesgebiet während des            4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung\nBerichtszeitraums sowie über die voraussicht-             mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, den Zutritt\nliche weitere Entwicklunu,                               zu Grundstücken oder Wohnräumen oder die\nVornahme von Prüfungen nicht gestattet,\n2. die in Durchführunu dieses Gcsetzf~s getroffenen\nund beabsichtigten Maßnahmen,                        5. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in\n3. die laufendc~n und die in Aussicht genommenen              Verbindung mit Abs. 3 Satz l, oder Abs. 3 Satz 2\nForschungsvorhaben über die Wirkung von                  a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nLuftverunreinigungen und Gertiuschen,                         dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unter-\n4. die Entwicklung technischer Verfahren und Ein-                 lagen nicht vorlegt,\nrichtungen zur V Prm inderung schädlicher Um-            b) den Immissionsschutzbeauftragten zu einer\nwel teinwirk ungcn durch Luftverunreinigungen                 Uberwachungsmaßnahme auf Verlangen nicht\nund Geräusche und                                            hinzuzieht,\n5. die für die Porschung und Entwicklung nach den             c) Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereit-\nNummern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere                   stellt,\ndie von Bund und L:indPrn zu diesen Zwecken              d) die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,\nbereitgestellten Mi 11(~1.\n6. eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§62                               erstattet oder\nOrdnungswidrigkeiten                   7. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht,\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsdtzlich oder          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nfahrlässig                                                    zeitig vorlegt.\n1. eine Anlage ohne die Cenehmigung nach § 4                 (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann\nAbs. 1 errichtet,                                     mit einer Geldbuße bis · zu hunderttausend Deut-\n2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverord-       sche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\nnung über den Betrieb genehmigungsbedürftiger         mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\nAnlagen zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-         Mark geahndet werden.\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                                                 § 63\n3. eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. l nicht,                               Straftaten\nnicht richtig, nicht vollstctndig oder nicht recht-\nzeitig erfüllt,                                          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer\n4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb\neiner genebmigungsbcdürftigen Anlage ohne die         1. eine Anlage ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1\nGenehmigung nach § 15 /\\bs. 1 wesentlich än-              oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung\ndert,                                                     nach § 20 Abs. 1 oder 3 ·betreibt,\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1,        2. eine Anlage, deren Lage, Beschaffenheit oder\nAbs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, § 24 Satz 1, § 26, § 28        Betrieb ohne Genehmigung nach § 15, auch in\noder § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig         Verbindung mit § 17 Abs. 3, wesentlich geändert\noder nicht rechtzeitig m1chkommt,                         worden ist, betreibt oder","Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                          737\n3. einer Rechlsverordnung nach § 49 Abs. l oder 2            nis die Vorschriften der Verordnung über genehmi-\nüber den Schutz bestimmter Gebiete oder einer            gungsbedürftige Anla,gen nach § 16 der Gewerbe-\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung er-             ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-             7. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 888).\ndeLt, soweit die Rcchlsverordnung für einen be-\n(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden all-\nstimmten Tatbcstcmd c1uf diese Strafvorschrift\ngemeinen Verwaltungsvorschriften         nach  diesem\nverweisl.\nGesetz sind die\n(2) Handelt dt!r Tüter 1ahrl,issig, so ist die Strafe\nFreiheilsstrclle bis zu einem .Jdhr oder Geldstrafe.             Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft\nvom 8. September 1964 (Gemeinsames Ministe-\nrialblatt vom 14. September 1964 S. 433),\n§ 64\nStraftaten                            Technische Anleitung zum Schutz g,egen Lärm\nvom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger\n(1) Mit FreilwitssLrc1fe bis zu fünf Jahren oder mit          Nr. 137 vom 26. Juli 1968),\nCeldstrafe wird bestraft, wer eine in§ 62 Abs. 1 Nr.\nl bis 6 oder § 63 Abs.            1 bezeichnete Handlung\nAllgem'eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\nbegeht und dadurch cfos Leben oder die Gesundheit                gegen Baulärm       Geräuschimmissionen - vom\n19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger\neines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-\nNr. 160 vom 1. September 1970),\ndem Wert riefährdet.\n(2) In besonders schweren Fällen is,t die Strafe\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\nFreiheitsstrnfe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-               gegen Baulärm -       Emissionsmeßverfahren -\nren. Ein besonclErs schwerer Fall lie,gt in der Rege,l           vom 22. Dezember 1970 (Bundesanzeiger Nr. 242\nvom 30. Dezember }970),\nvor, wenn der Tüter durch die Tat das Leben ode,r\ndie Gesundlwit einer großen Zahl von Menschen                    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\ngefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine                    gegen Baulärm           Emissionsrichtwerte für\nschwere Körperverletzung (§ 224 des Strafgesetz-                 Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmi-\nbuches) eines Menschen verursacht.                               scher --- vom 6. Dezember 1971 (Bundesanzeiger\n(3) Wer in den fiillen des Absatzes 1\nNr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am 14. De-\nzember 1971 (Bundesanzeiger Nr. 235 vom 17.\n1. die Gefi:lhr fohrlä.ssig vPrnrsacht oder\nDezember 1971),\n2. fahrlässig hc1tHl<:~ll und die Cefahr fahrlässig ver-\nursacht,                                                 -- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\ngegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Rad-\nwird mit Frc,ilwi tssl rille bis zu zwei Jahren oder mit         lader -- RadladerVwV) vom 16. August 1972\nGeldstrnfe bcsl.rd I t.                                          (Bundesanzeiger Nr. 156 vom 22. August 1972),\n§ G5\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\ngegen Baulärm       Emissionsrichtwerte für Kom-\nVerletnmg der Geheimhaltungspflicht                     pressoren --- (KompressorenVwV) vom 24. Ok-\n(l) Wer ein    l1t!Jlld('S  C(~heimrüs, namentlich ein        tober 1972 (Bundesanzeiger Nr. 205 vom 28. Ok-\nBetriebs- oder Cc)schi:ifls~Jeheimnis, das ihm in sei-           tober 1972),\nner Ei9ensd1clf l c1 ls Anqehöriqer oder Beauftragter            Al,lg,emeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\neiner mi! /\\ufqabcn 2n1f Crund dieses Gesetzes be-               gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Beton-\ntrauten Behi>rde lwk21nntgeworden ist, unbefugt                  pumpen -      (BetonpumpenVwV) vom 28. März\noffenbc1rl, wird mit Prcihcitsstrnte bis zu einem Jahr           1973 (Bundesanzeiger NL 64 vom 31. März 1973),\noder mi L C:Pldst ld I e bestrcJft.\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\n(2) lJandell der Täler ge~Jen Entgelt oder in der\ngegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Pla-\nAbsicht, sich odPr einen anderen zu bereichern oder\nnierraupen - (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai\neinen anderen zn schädigc!n, so ist die Strafe Frei-              1973 (Bundesanzeiger Nr. 87 vom 10. Ma-i 1973),\nheitsstrafe bis zu zwei J c1hren oder Geldstrafe.\nEbenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimni1s,                Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\nnamentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,                gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Ket-\ndas ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1                 tenlader - (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973\nbekann t9eworclen ist, unbefugt verwertet.                       (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 19. Mai 1973) und\ndie\n(3) Die T,it wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.                                                        Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz\ngegen Baulärm           Emissionsr,ichtwerte für\nSiebenter Teil                           Bagger - (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973\n(Bundesanzeiger Nr. 239 vom 21. Dezember 1973)\nSchlußvorschriften\nmaßgebend.\n§ 66                              (3) Soweit sich die\nFortgeltung von Vorschriften\nErste Verordnung der Landesregierung des Lan-\n(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung            des Ba,den-Württemberg zur Durchführung des Im-\nüber genehmigungsbedürftige Anla,gen gemäß § 4               missionsschutzgesetzes vom 29. März 1966 (GEL\nAbs. 1 Satz 3 gelten für das Genehmigungserforder-           S. 67),","738                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZweite Verordnung der Landesregierung des            missionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von\nLandes Baden-Württemberg zur Durchführung des           Müllverbrennungsanlagen) vom 24. Juni 1963\nlmmissionsschutzgesotzes vom 16. Januar 1973 (GEI.     (GVNW S. 234),\nS. 18),                                                    Dritte Verordnung de,r Landesregierung de,s Lan-\nDritte Verordnung der Landesregierung des Lan-       des Nordrhe,in-Westfalen zur Durchführung des Im-\ndes Baden-Württemberg zur Durchführung deis Im-         missionsschutzgese1tze,s (Auswurfbegrenzung bei\nmissionsschutzgesetzes (Olfeuerungsanrlagen) vom        Feuerungen mH Olbrennem) vom 25. Oktober 1965\n19. Juli 1973 (GEI. S. 279),                           (GVNW S. 370),\nErste Landesverordnung des Bayelfiischen Staats-        Vierte Verordnung der Landesregierung des Lan-\nmini,steriums des Innern zur Durchführung des           des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des\nArtikels 18b des Landesstraf- und Ve.rordnungsge-       Immissionsschutzgesetzes (Lärmschutz bei Bauma-\nsetze,s (Verordnung über Abfallverbrnnnungsan-          s,chinen) vom 26. Oktober 1965 (GVNW S. 322),\nlagen      VA VA -) vom 2. Oktober 1967 (GVBI. S.          Fünfte Verordnung der Landesregi,erung des Lan-\n458),\ndes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des\nZweite     Landesverordnung     des   Bayerischen    Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbe,grenzung bei\nStaatsministeriums des Innern zur Durchführung          Chemischrninigungsanla,gen) vom 25. Juli 1967\ndes Artikels 18b des Landesstr,af- unrd Verordnungs-    (GVNW S. 137),\ngesetzes (Verordnung zur Verhütung von Luftver-\nSe,chste Verordnung der Landesregierung des\nunreinigungen durch Feuerungsanlagen - VVLF -)\nLande,s No,rdrhein-Wesitfalen zur Durchführung des\nvom 16. Juli 1969 (GVBI. S. 229),\nImmissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb\nDritte    Landesverordnung     des    Bayerischen    von Aufbereitungsan1agen für bi1tuminöse Straßen-\nStaa,tsmini,steriums des Innern zur Dun::hführung       baustoffe einschli1eßlich Teersplittanliagen) vom\ndes Artikels 18b des Landesstraf- und Vero11dnung,s-    17. Oktober 1967 (GVNW S. 184),\ngesetzes (Verordnung zur Verhütung von Luftver-            Siebente Verordnung der Landesregierung des\nunreinigungen durch Anlagen zur chemischen Rei-         Landes Nordrhein-We-stfalen zur Durchführung des\nnigung -- VChemA ---) vom 24. August 1970               Immi:ssionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei\n(GVBI. S. 440),                                         Trockenöfen) vom 1. Oktober 1968 (GVNW S. 320),\nErste Verordnung des Senats der Freien Hanse-           Achte Verordnung der Landesrngi,enmg des Lan-\nstadt Bremen zur Durchführung des Gesetzes zum          des Nordrhein-We,stfalen zur Durchführung des\nSchutz vor Luftverunreinigungen, Ge,räuschen und        Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei\nErschütterungen -- 1. VOimSchG -- (Verhütung            Feuerungen für feste Brennstoffe) vom 6. Februar\nvon Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen)        1970 (GVNW S. 172),\nvom 19. Dezember 1972 (GBl. S. 259),\nNeunte Verordnung der Landesregierung des Lan-\nVerordnung des Senals der Freien und Hanse-          des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Im-\nstadt Hamburg zur Verhütung von Luftverunre.ini-        missionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei\ngungen durch Feuerungsanl,agen für flüssige Brenn-      Hausbrandöfen mit Olfeuerung) vom 23. September\nstoffe vom 19. Juni 1973 (GVBI. S. 219),                1971 (GVNW S. 250) und die\nPolizeiverordnung des Hessischen Ministers     für      Landesverordnung der Landesregierung de s Lan-\n1\nLandwirtschaft und Umwelt und des Hessischen     Mi-    des Rheinland-Pfalz über die Auswurfbegrenzung\nnisters für Wirtschaft und Technik über           di,e  bei Feuerungsanlagen für flüs,siig,e Brennstoffe vom\nAuswurfbegrenzung bei Feuerungsanlag,en mit       01-   11. Dezember 1972 (GVBI. S. 378)\nbrennern vom 19. März 1973 (GVBI. S. 102),              auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverord-\nnung auf Grund dieses Geseitzes g•eregelt werden\nVerordnung des Niedersächsischen Landesmini-\nkönnen, treten diese Vorschriften ernt mit Inkraft-\nsteriums über die Auswurfbegrenzung bei Feuerun-\ntreten der entsprechenden Rechtsve,rordnungen auf\ngen mit Olbrennem vom 15. Februar 1972 (GVBI.\nS. 121),                                                Grund dieses Gesetzes außer Krnft. Di,e Bunde,sre-\ngiemng wi11d ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nVerordnung des Niedersächsischen Landesmini-         mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 ge-\nsteriums über die Auswurfbegrenzung bei Che-            nannten Rechtsverordnungen aufzuheben, soweit\nmischreinigungsan]agen vom 6. Februar 1973              sie sich auf Gegenstände beziehen, die den Vor-\n(GVBI. S. 32),                                          schriften dieses Gesetzes unterliegen.\nVerordnung des Niedersächsischen      Landesmini-\nste,riums über die Errichtung und den    Betrieb von                             § 67\nAufbereitungsanlagen für bituminöse      Straßenbau-\nstoffe und Teersplittanlagen vom 9.       April 1973                     Ubergangsvorschrift\n(GVBI. S. 113),                                            (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten\nErste Verordnung der Landesregierung des Lan-        dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der Ge-\ndes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des            werbeordnung erteilt worden ist, gfü als Genehmi-\nImmissionsschutzgesetzes (Allgemeine Begrenzung         gung nach diesem Gesetz fort.\nde,s Rauchauswurfs) vom 26. Februar 1963 (GVNW             (2) Eine genehmigungisbedürftige Anlage, die bei\nS. 118),                                                Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Sa,tz 3\nZweite Verordnung der Landesregierung des Lan-       errichtet oder wesentLich geändert ist, oder mit\ndes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Im-        deren Errichtung oder wesenfüchen Änderung be-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                              739\ngonnen worden ist, muß innerhalb eines Zeitraums              (2) § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über elek-\nvon drei Monaten nach Inkrafttrnten der Verord-          trische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nnung der zuständigen Behörde angezei,gt werden,          vom 15. Augus,t 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zu-\nsofern die Anlage nicht na,ch § 16 Abs. 1 ode,r § 25     letzt geändert durch die Zweit·e Änderungsverord-\nAbs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig          nung vom 29. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 109),\nwar oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung an-         erhält folgende Fa1ssung:\ngezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind         ,, 1. den Vorschriften des Bunde1s-Immi,ssionsschutz-\ninnerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach                  gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nErstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs.                S. 721) über genehmigungsbedürftige Anlagen,\".\n1 übe·r Art, La,ge, Umfang und Betriebsweise der\nAnlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord-\nnung nach § 4 Abs. 1 Sa,tz 3 vorzulegen.                     (3) § 18 der Druckgasverordnung vom 20. Juni\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730), geändert durch die\n(3) Die Anzeigepflicht nach Abs,atz 2 grilt nicht     Ersite Ve,rordnung zur Änderung der Druckgasver-\nfür ortsveränderliche Anlagen, di,e im verninfachten     ordnung vom 31. August 1972 (Bunde1sgesetzbl. I\nVerfahren (§ 19) genehmigt werden können.                S. 1658), wird wie folgt geändert:\n(4) BereitiS begonnene Verfahren sind nach den        1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nVorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Ge-            „Füllanlagen in Verbindung mit einer nach den\nsetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschrif-             Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzge-\nten zu Ende zu führen.\nsetzes genehmigungsbedürftigen Anlage\";\n§ 68\n2. Satz 1 e,rhält folgende Fassung:\nÄnderung gewerberechtlicher Vorschriften               11 Für Füllanlagen, di,e in verfahrenstechnischer\nVerbindung mit einer nach den Vorschriften des\n(1) Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:            Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) genehmigungs-\n1. Die §§ 16 bis 28 werden mit Ausnahme de,r §§ 24\nbedürftigen Anlage errichtet oder betrieben wer-\nbi·s 24d aufgehoben;\nden, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-\n2. § 33a Abs. 2 Nr. 3 erhä1t folgende neue Fassung:           Immissionsschutzgesetzes als Erlaubnis im Sinne\ndes§ 17 dieser Verordnung.\";\n„3. wenn der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes\nschädlkhe Umwelteinwirkungen im Sinne           3. in Satz 2 Nr. 2 werden die Worte ,, § 18 der Ge-\ndes Bundes--Immis,sionsschutzge,setzes oder         werbeordnung\" durch die Worte ,,§ 6 des Bun-\nsonst eine erhebliche Belästigung de,r Allge-       des-Immissionsschutzgesetzes\" ersetzt.\nmeinheit befürchten läßt.\";\n(4) Die Acetylenverordnung vom 5. September\n3. § 33i Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1593) wi,rd wie folgt ge-\n„3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung         ändert:\nder Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des\nSpieltriebs, schädliche Umwelte,inwirkungen     1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die\nWorte „dem § 16 der Gewerbeordnung\" durch\nim Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästi-        die Worte „den Vorschriften de1s Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-\ngung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder\neiner im öffentlichen Interesse bestehenden         gesetzbl. I S. 721) über genehmigungsbedürftige\nEinrichtung befürchten läßt.\";                      Anlagen\" ersetzt;\n2. § 10 wi:r,d wie foLgt geändert:\n4. § 49 wird wi,e folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\na) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der in\nden §§ 16 und 24 bezeichne,ten Arten\" ersetzt                „Acetylenanlagen in Verbindung mit einer\ndurch die Worte „der in § 24 bezeichneten                 nach den Vorschriften des Bundes-Immis-\nArt\";                                                     sions1schutzgesetzes genehmi,gung:sbedürftigen\nAnl,age\";\nb) Absatz 4 wird gestrichen, der bisherige Ab-\nsatz 5 wird Absa,tz 4;                               b) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Für Ace,tylenanlagen, die in verfahrenstech-\n5. in§ 51 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nnischer Verbindung mit einer nach den Vor-\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, so-                schriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nweit sie den Vorschriften des Bundes-Immis-                     zes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nsionsschutzgesetze,s unterliegen.\";                             S. 721) genehmigungsbedürftigen Anlage er-\nrichtet oder betrieben werden, gilt die Geneh-\n6. in § 145a Abs. 1 werden die Worte „Die in den                    migung nach § 4 oder nach § 15 des Bundes-\nFällen der §§ 16, 24 und 25\" ers,etzt durch die                 Immjssionsschutzgesetzes als Erlaubnis im\nWorte „Die im Farlle des§ 24\";                                  Sinne der§§ 7 und 9 dieser Verordnung.\";\n7. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 werden gestrichen;           c) in Satz 2 Nr. 2 werden die Worte ,, § 18 der\nGewerbeordnung\" durch die Worte ,,§ 6 des\n8. § 155 Abs. 4 wird gestrichen.                                     Bundes-Immissionsschutzgesetzes\" ersetzt.","740                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil 1\n(5) Die Verordnung übc:.r brennbare Flüssigkeiten                   tige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so\nin der Fcissung der Bekanntmachung vom 5. Juni                          schlie~t diese Genehmigung die Genehmigung\n1970 (Bundesqese1zbl. J S. 689, 1449) wird wie folgt                    nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ngeändert:                                                               ein. Die afomrechtliche Genehmigungsbehörde\nhat die Entsche,idung im Einvernehmen mit der\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 16 der Ge-                       für den Immissions,schutz zus,tändig,en Landes-\nwerbeordnung\" durch die Worte „den Vorschrif-                      behörde nach Maßgabe der Vors,chriften des\nten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom                        Bundes-Imnüssionsschutzgesetzes       und   der\n15. März 1974 (Bundesgeset:zbl. l S. 721)\" ersetzt;                dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu tref-\nfen.\"\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\n3. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte ,,§ 7\na) In der Uberschrift werden die Worte\nAbs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26\n,,§ 16 der Gewerbeordnung\" durch die Worte              der Gewerbeordnung\" durch die Worte ,,§ 7\n,,§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\"              Abs. 5 dieses Ge,setzes in Verbindung mit § 14\nersetzt;                                                des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\" ersetzt.\nb) Satz l erhält folgende Fcissung:\n„Für Anlagen, die in verfahrenstechnischer             (2) Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bun-\nVerbindung mit einer nach den Vorschriften          desgesetzbl. I S. 465, 1298) wird wie folgt geändert:\ndes Bunde,s-ImrnissionsschutzgeS:etzes geneh-       1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nmigungsbedürftigen Anla,ge errichtet oder be-\ntrieben werden (§ 1 Abs. 2), giilt die Geneh-            „3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine\nmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-                          örtliche Lage oder auf die Verwendung der\nschutzgesetzes als Erlaubnis im Sinne dieser                    Räume dem öffentlichen Interesse wider-\nVerordnung.\";                                                   spriicht, insbesondere schädliche Umwe1litein-\nwi1rkungen im Sinne des Bundes-Immi ssions-\n1\n3. in § 12 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 18 der Ge-                         schu,tzgesetze,s oder sonst erhebliche Nach-\nwerbeordnung\" durch die Worte ,,§ 6 des Bun-                         teile, Gefahren oder Belästigungen für die\ndes-Immis,sionsschutzgesetzes\" ersetzt.                              Allgemeinheit befürchten läßt,\".\n2. § 5 Abs. 1 Nr. 3 e,rhält folgende Fassung:\n§ 69\n„3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im\nÄnderung des Atomgesetzes, des Gaststätten-                        Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ngesetzes, des Schornsteinfegergesetzes                       und sonst g,egen erhebUche NachteHe, Ge-\nund des Abfallbeseitigungsgesetzes                        fahren oder Belästigungen für diie Bewoh-\n(1) Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:                           ner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-\nbargrundstücke sowie der Allgemeinheit\".\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte ,, §§ 17              (3) Das Schornsteinfegergesetz vom 15. Septem-\nbi1s 19 und 49 der Gewerbeordnung\" durch di,e        ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634, 2432) wird wie\nWorte ,,§§ 8, 10 Abs. l bis 4 und Abs. 6 bis        folgt geändert:\n8 und des § 18 des Bundes-hnmis1sionssichutz-\n§  13 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:\ngesetzes vom 15.März 1974 (Bundesgesetzbl.I\nS. 721}\" ersetz!.                                   „ 10. Uberprüfung von Schornsteinen, Feue,rstätten\nund Verbindungsstücken oder ähnlichen Ein-\nb) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 26 der Ge-                   üchtungen sowie Fe,ststel,lung und Weiiter-\nwerbeordnung\" durch dje Worte ,,§ 14 des                    leitung der für die Auf:s,tellung von Emissions-\nBundes-Tmrn i,ssionsschutzgesetzes\" ersetzt.                katastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immis-\n2. § 8 wird wie folgl ~Je~indert:                                    sions,schutzgesetzes erforderlichen Ang,aben\nnach Maßgabe der öffentlich-,rechtlichen Vor-\na) Die Ubernchrift erhält folgende Fassung:                     schriften auf dem Gebiet des Immissionsschut-\n,, Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutz-                  zes.\"\ngesetz und zur Gewerbeordnung\";\nb} Absatz l erhält folgende Fassung:                        (4) Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972\n,, (1) Die Vorschriften des Bundes-Immis-       (Bundesgesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert:\nsionsschutzgesetzes über genehmigungsbe-\n1. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndürftige Anlagen sowie über di,e Untersagung\nder ferneren Benutzung solcher Anlagen fin-                  ,, (3) Bei Abfallbeseitigungsanlagen, die Anla-\nden auf genehmigungspflichtige AnI,a.gen im               gen im Sinne des § 4 de1s Bundes-Immi,ssions-\nSinne des § 7 kei,ne Anwendung, soweit es                 schutzgesetzes sind, ist Planfeststellungs- und\nsich um den Schutz vor den Gefahren der                  Anhörungsbehörde die Behörde, deren Geneh-\nKernenergie oder der schädhchen Wirkung                  migung nach § 4 de,s Bundes-Immissionsschutz-\nionisierender Strahlen handelt.\"                         gesetzes durch die Planfeststellung erseitzt wird.\"\nc) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:                2. In § 8 Abs. l Satz 3 wird der zweite Halbsatz ge-\n,, (la) BedarJ eine nach § 4 des Bundes-Im-          strichen; das Semikolon wird durch einen Punkt\nm iss ionssch u tzgesetzes genehmigungs bedürf-           ersetzt.","Nr. 27   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                            741\n3. ln § 11 Abs. 2 werden die Worte „dem§ 16\" durch         barungseides in eine eidesstaatliche Versicherung\ndie Worte „dem § 4 des Bumfos-Immissions-              vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911). werden\nschulzgesetzes\" ersdzt.                                folgende Sätze 2 bi s 4 angefügt:\n1\n„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. l können\nauch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Um-\n§ 70                         welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nÄnderung verkehrsrecht1icher Vorschriften          schutzgesetzes enthalten; dabei können Emissions-\ngrenzweirte unter Berücksichtigung der technischen\n(1) § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\nEntwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft-\nsung der Bekannlrnachtm~J vom 19. Dezember 1952\ntreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.\n(Bundesgcsetzbl. J S. 837), zuletzt geändert durch das\nVorschriften nach Satz 2 werden vom Bundesminister\nGesetz zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes\nfür Verkehr und vom Bundesminister des Innern\nvom 20. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. J S. 870), wird wie\nerliassen. Die Ermächtigung nach Satz 2 gilt nicht,\nfolgt geündt~rt:\nsoweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Nummer 5             Anwendung fünde,t.\"\nfolgende Nummern Sa und Sb eingefügt:\n(3) § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom\n„Sa. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung        29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt\nder Fahrzeuge und über das Verhaliten im      geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz\nStraßenverkehr zum Schutz vor den von         über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\nFahrzeugen ausgehenden schädüchen Um-         desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:\nwelteiinwirkungen im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgeisetzes;   dabei können     1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nEmfasi,onsgrenzwerte unter Berücksichti-             11 (1) Der Bundesminister für Verkehr wird er-\ngung dm technischen Entwiicklung auch für         mächtig,t, mit Zustimmung des Bundesrates für\neinen Zei,tpunkt. nach Inkrafttreten der          die dem öffentlichen· Verkehr dienend~n Eisen-\nRechtsverordnung f,estgesetzt werden;             bahnen Rechtsverordnungen über den Bau, den\n5b.      das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in          Betrieb und den Verkehr sowie die Eisenbahn-\nden nach § 40 des Bundes-Immiis,sions-            statiistik zu erla,ssen, welche\nschutzgeselzes festqe,legten Gebieten nach        a) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und\nBekanntgabe austauschanner WeHerlagen;\",                Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Er-\nforderni1ssen der Sicherheit, nach den neue-\ns,ten Erkenntnissen der Technik und nach den\n2. In Abs,atz l Satz 1 wird nach der Nummer 6 fol-\nintemaitionalen Abmachungen einheitlich re-\ngende Nummer 7 eingefügt:\nge,ln,\n„ 7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen               b) einheitliche Vorschriften für die Beförderung\nMaßnahmen, soweiit sie zur Erfülilung von                 der Personen und Güter auf den Eisenbah-\nVerpfüch tun gen    aus    zwischensta,a:tlkhen           nen entsprechend den Bedürfnissen von Ver-\nVereinbarungen oder von bindenden Be-                     kehr und Wirtschaft und in Ubereinstimmung\nschlüssen der Europii ischen Gemei,nschaften              mit den Vorschriften des Handelsrechts auf-\nnotwendig sind.\"                                         stellen,\nc) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der\n3. Absatz l Sa,tz 2 und Absatz 2 werden durch fol-                   Anlagen und des Betriebes der füsenbahnen\ngende Absätze 2 und 3 ersetzt:                                   gegen Störungen unid Schäden enthalten,\n,, (2) Rechtsvorordnungen nach Absatz 1 Nr. 5a         d) Art und Umfang der Eisenbahnstatistik ein-\nund Sb sowie Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnah-                  heitlich regeln,\nmen nach Nr. 5a und 5b beziehen, und AHge-                 e) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-\nmeine VerwaHungsvorschriften hierzu werden                       kungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nvom Bundesminister für Verk,ehr und vom Bun-                     schutzgesetzes di,enen; dabei können Emis-\ndesmini,ster des Innern erlassen.                                sionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2                      techni schen Entwicklung auch für einen Zeit-\n1\nbedürfen Rechtsverordnungen zur Durchführung                     punkt nach Inkrafttreten der Rechtsverord-\nder Vorschriften über die Beschaffenheit, die Aus-                nung festgesetzt werden.\nrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und                 Rechtsverordnungen nach Buchstabe e werden\nFahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über               vom Bundesminister für Verkehr und vom Bun-\naHgemeine Ausnahmen von den auf diesem Ge-                 desminister des Innern erlassen. Die Ermäch-\nsetz beruhenden Rechtsvorschriften nkht der Zu-            tigung nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, soweit\nstimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlaß sind             § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes An-\ndie zuständigen obersten Landesbehörden zu                 wendung findet.\"\nhören.\"\n2. Absaitz 2 wird gestrkhen; der bisherige Absatz 3\n(2) An § 57 Abs. 1 des Personenbeförderung,s-               wird Absatz 2.\ngesetzes vom 21. März 1961 (B.undesgesetzbl. I\nS. 241), zuletzt geändert durch da,s Gesetz zur Än-           (4) Da·s Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf\nderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkun-             dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar\ndungsgesetzes und zur Umwandlung des Offen-                1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert","742                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndurch di:ls Zweite Anderungsgesetz vorn 14. April             4. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la\n1971 (Bundes~Jes<~tzbl. I S. 345), wird wie folgt ge-            eingefügt.:\nündert:\n,,(la) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,\n1. § 1 Abs. l Nr. 2 crhäIL folgende Fassung:                      4, 5 und 6 können auch erlassen werden zur\n„2. die J\\ bwehr von Gefc1hren für die Skherheit             l. Abwehr von Gefahren für das Wa·sser,\nund Leichtigkeit des Verkehrs sowie die\n2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender\nVerhütunq von der Schjffahrt ausgehender\nschädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne\nGefahren (Schiffahrtpo,lizei) und schädlicher\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei\nUrnweHejnwirkungen im SinnEc~ des Bundes-\nkönnen Emissionsgrenzwerte unter Berück-\nlrnmis1;ionsschutzuesel.zes auf den Bundes-\nsichtigung der technischen Entwicklung auch\nwasscrsl:rnßen;    die   schiffahrtpolizeilichen\nfür einen Zeitpunkt . nach Inkrafttreten der\nVollzugsc:1Uf~F1ben nach Maßgabe einer mit\nRechtsverordnung festgesetzt werden.\nden Ländern zu schließenden Vereinbarung,\".\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden\n2. § 3 Abs. l Satz 4 wird gestrichen.                             vorn Bundesminister für Verkehr und vom Bun-\ndesminister des Innern erlassen.\"\n3. In § 3 wird nach Absutz 1 folgender Abs,atz 1a\neingefügt:                                               5. § 12 wird wie folgt geändert:\n,, (1 a) Vorschriften nad1 Abs•atz 1 Satz 1 Nr.           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 9\nbis 3 können auch eria,ssen werden                                 Abs. 1 und 2\" durch die Worte ,,§ 9 ,Abs. 1, 1a\n1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,                       und 2\" ersetzt.\n2. zur Verhütung von der Schi,ffahrt ausgehender              b) In Absatz 2 Satz 6 Nr. 1 werden di,e Worte\nschfüll i•cher Umwelteinwirkungen im Sinne                    ,,für die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\ndes Btmd(~s--lmmissionsschutzgesetzes; dabei                 kehrs\" durch die Worte „und von schäd-\nkönnen Ern issionsqrenzwerlc unter Berück-                   Hchen Umwelteinwirkungen\" ersetzt und\nsichtig un!J der t.echni,schen Entwicklung auch              nach den Worten ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 2\" di,e Worte\nfür einen Zeitpunkt ni.lch Inkrafttreten der                  ,,und Abs. la\" eingefügt.\nRecht.sverordnun!J fesL!Jesetzt werden.\n(6) § 11 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der\nRechtsverordnungen nach Sal.z l Nr. 2 werden\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968\nvorn Bundesminister für Verkehr und vom Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch\ndesminister des Innern erlassen.\"\ndas Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März\n4. In § 4 wird dils Wort. ,,Gefahrenabwehr\" durch             1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), erhält folgende Fas-\ndie Worte „Abwehr von Gefahren und schäd-                 sung:\nlichen Urnwcltcinwirk1.mur n\" ersetzt.\n1\n,,Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes gilt für Flughäfen entsprechend.\"\n(5) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes                   (7) Rechtsverordnungen auf Grund der in den\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965             Absätzen 4 und 5 enthaltenen Ermächtigungen be-\n(Bundesgesetzbl. lI S. 833), zuletzt geändert durch           dürfen nicht der Zustimmung de•s Bundesrates.\ndas Gesetz über den Bundesgrenzs,chutz vom 18. Au-\ngust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), wird wie folgt\n~Jeändert:                                                                                 § 71\nUbe:rleitung von Verweisungen\n1. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fas,sung:\n„2. die Abwehr von Gefahren für cüe Sicherheit              Soweit in anderen als den durch die §§ 68 bis 70\nund Leichtigkeit des Verkehrs sowi,e die          geänderten Ge,setzen und Rechtsverordnungen des\nVerhütung von der Seeschi.ffahrt ausgehen-         Bundes auf die §§ 16 bis 23 und 25 biis 28 der Ge-\nder Gefahren (Schiffahrtpolizei) und schäd-       werbeordnung verwiesen wird, beziehen sich diese\nliicher Umwelteinwirkungen im Sinne de.s          Verweisungen auf die entsprechenden Vorschri.ften\nBundes-Immissionsschutzgesetzes auf den            dieses Gesetzes.\nSeewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1                                       § 72\nNr. 1 begrenzten Binnenwa,sserstraßen so-                          Aufhebung von Vorschriften\nwie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen\nHäfen;\".                                              Es werden aufgehoben\n1. das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luft-\n2. In § 1 Nr. 4 werden nach den Worten „seegän-                   reinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I\ngigen Was•serfahrzeuge\" die Worte eingefügt:\nS. 413), geändert durch das Einführungsgesetz\n,, und zum Schutz vor schädlichen Umweltein-                 zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-                      24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nschutzgesetzes\".\n2. das Gesetz zum Schutz gegen Baulärm vom\n3. In § 3 werden die Worte „AufrechterhaHung der                 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1214),\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\" durch               geändert durch da,s Einführungsgesetz zum Ge-\ndie Worte „Abwehr von Gefahren und schäd-                     setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\nlichen Urnweltein wirk ungern\" ersetzt.                       1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503).","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974                         743\n§ 73                                                  § 74\nBerlin-Klausel                                          Inkrafttreten\nDiese-s Ge,setz gilt na,ch Maßgabe des § 13 Abs. 1       Die Vorschriften dieises Ge,setzes, die zum Erlaß\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Janua1r         von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwal-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.      tungsvorschriften ermächtigen, sowie § 51 treten am\nRechtsverordnungen, die auf Grund der Gewerbe-          Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt\nordnung, des Luftverkehrsgesetzes oder dieses Ge-       da1s Gesetz am eirsten Tage des auf die Verkündung\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach      folgenden Monats in Kraft.\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}