{"id":"bgbl1-1974-26-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":26,"date":"1974-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)","law_date":"1974-03-15T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["693\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1974                                                                      1 Nr.26\nTag                                                         Inhalt                                                                   Seite\n15. 3. 74 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)                                                                                     693\n:rnt-t. soo-2, 20:J5-t, 20:is-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der E11ropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     718\nBundespersonalvertretungsgesetz\n(BPersVG)\nVom 15. März 1974\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                                                                                §§\nPersonalvertretungen im Bundesdienst\nErstes Kapitel                   Allgemeine Vorschriften                                              1 bis          11\nZweites Kapitel                  Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonal-\nrat, Personalversammlung ................. .                       12 bis           56\nErster Abschnitt                 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates                         12 bis           25\nZweiter Abschnitt                Amtszeit des Personalrates ................ .                      26 bis           31\nDritter Abschnitt                 Geschäftsführung des Personalrates ........ .                     32 bis           45\nVierter Abschnitt                Rechtsstellung der Personalratsmitglieder .. .                     46,47\nFünfter Abschnitt                 Personalversammlung .................... .                        48 bis           52\nSechster Abschnitt                Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat                          53 bis           56\nDrittes Kapitel                   Jugendvertretung und Jugendversammlung                            57 bis           64\nViertes Kapitel                   Vertretung der nichtständig Beschäftigten .. .                    65\nFiinftes Kapitel                  Beteiligung der Personalvertretung ........ .                     66 bis           82\nErster Abschnitt                 Allgemeines ............................. .                        66 bis           68\nZweiter Abschnitt                 Formen und Verfahren der Mitbestimmung\nund Mitwirkung .......................... .                       69 bis           74\nDritter Abschnitt                 Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu\nbeteiligen ist ............................. .                    75 bis           81\nVierter Abschnitt                 Beteiligung der Stufenvertretungen und des\nGesamtpersonalrates ..................... .                       82\nSechstes Kapitel                  Gerichtliche Entscheidungen ............... .                     83,84\nSiebentes Kapitel                 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige\nund die Behandlung von Verschlußsachen ...                        85 bis            93","694                                Burudesge,setzblaJH, Jahrgang 1974, Teil I\nZWEITER TEIL                                                                                               §§\nPersonalvertretungen in den Ländern\nErstes Kapitel      Rahmenvorschriften für die Landesgesetz-\ngebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       94 bis 106\nZweites Kapitel     Unmittelbar für die Länder geltende Vor-\nschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     107 bis 109\nDRITTER TEIL\nStrafvorschriften                                                                                     110,111\nVIERTER TEIL\nSchlußvorschriften                                                                                    112 bis 119\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                 §3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungs-\nrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt\nwerden.\nErster Teil                                                                               § 4\nPersonalvertretungen im Bundesdienst                           (1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne\ndieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und\nArbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-\nErstes Kapitel\ndung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in\nAllgemeine Vorschriften                             § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrneh-\nmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein\n§ 1                                     Gericht des Bundes abgeordnet sind.\nIn den Verwaltungen des Bundes und der bundes-                     (2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtenge-\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-                 setze.\ntungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerich-\nten des Bundes werden Personalvertretungen gebil-                     (3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind\ndet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes                 Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maß-\ngehören auch die Betriebsverwaltungen.                            gebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung\nAngestellte sind oder die als übertarifliche Ange-\nstellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten\n§2                                      auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu\n(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten               einem Angestelltenberuf befinden.\nunter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge ver-                    (4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Be-\ntrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der                  schäftigte, die nach dem für die Dienststelle maß-\nDienststelle vertretenen Gewerkschaften und Ar-                   gebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich\nbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftig-                  der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.\nten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegen-\nden Aufgaben zusammen.                                                (5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes\ngelten nicht\n(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz ge-\nnannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienst-                1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend\nstelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauf-                     durch Beweggründe karitativer oder religiöser\ntragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters                    Art bestimmt ist,\noder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle                 2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung,\nzu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Not-                       Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder\nwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicher-                      Erziehung beschäftigt werden.\nheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstge-\nheimnissen entgegenstehen.\n§ 5\n(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der\nVereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die                       Die Beamten, Angestellten und Arbeiter bilden je\nWahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, wer-                 eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter\nden durch dieses Gesetz nicht berührt.                            treten zur Gruppe der Beamten.","Nr. 26  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                            695\n§ G                         res nach Beendigung der Amtszeit der Personalver-\n(l) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind    tretung oder der Jugendvertretung erfolgreich\ndie einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Be-    endet.\ntriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die        (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ab-\nGerichte.                                             lauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufs-\n(2) Die eim~r Behörde dm Mittelstufe unmittelbar   ausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht\nbeantragen,\nnachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachge-\nordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht,   1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den\nsoweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im           Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder\nVerwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Or-        2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begrün-\nganisation selbständig sind. Behörden der Mittel-          dete Arbeitsverhältnis aufzulösen,\nstufe im Sinne dieses Cesetzes sind die der obersten  wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem\nDienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behör-       Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände\nden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.    die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden\n(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsge-\nräumlich weil von dieser entfernt liegen, gelten als  richt ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied\nselbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer   der Jugendvertretung auch diese beteiligt.\nwahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer           (5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon\nAbstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die fol-  anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungs-\ngende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervor-       pflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.\ngehenden Personalvertretung wirksam.\n(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes                                  § 10\nund anderer Körperschaften gelten nur die im Bun-         (l) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach\ndesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen\nhaben, haben über die ihnen dabei bekanntgewor-\n§ 7                         denen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschwei-\nFür dü~ Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann    gen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des\nsich bei Verhinderung durch seinen ständigen Ver-      § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 93 gilt die Schweige-\ntreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden  pflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung\nkann er auch den Leiter der Abteilung für Personal-   und der Jugendvertretung gegenüber den übrigen\nund Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesober-        Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1\nbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei     bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen\nBehörden der Mittelstufe auch den jeweils entspre-    Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber\nchenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter be-      der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten\nstimmen.                                              Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtperso-\n§ 8                         nalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Eini-\ngungsstelle.\nPersonen, die Aufgaben oder Befugnisse nach die-\nsem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behin-          (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angele-\ndert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt    genheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind\noder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre be-   oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\nrufliche Entwicklung.                                 bedürfen.\n§ 9                                                     § 11\n(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem       Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung\nBerufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbil-        von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach die-\ndungsgesetz stehenden Beschäftigten (Auszubil-         sem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamten-\ndenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder    rechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienst-\neiner JugendvertretunrJ ist, nach erfolgreicher Be-    unfall wäre, so sind diese Vorschriften entspre-\nendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht      chend anzuwenden:\nin ein Arbeitsverhäll:nis auf unbestimmte Zeit zu\nübernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendi-\ngung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Aus-\nZweites Kapitel\nzubildenden schriftlich mitzuteilen.\nPersonalrat, Stufenvertretung,\n(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubil-        Gesamtpersonalrat, Personalversammlung\ndender innerhalb der letzten drei Monate vor Be-\nendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schrift-\nlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so                         Erster Abschnitt\ngilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeit-            Wahl und Zusammensetzung des Personalrates\ngeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsaus-\nbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbe-                                § 12\nstimmte Zeit als bE~gründet.                               (1) In allen Dienststellen, die in der Regel minde-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das      stens fünf Wahlberechtigte beschäfti-gen, von denen\nBerufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jah-      drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.","696                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen                                 § 16\ndes Absatws 1 nicht. gegeben sind, werden von der\n(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in\nübergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit\nder Regel\nder Stufenvertretung einer benachbarten Dienst-\nstelle zugeteilt.                                         5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten\naus einer Person,\n21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten\n§ 13                                                              aus drei Mitgliedern,\n(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die       51 bis 150 Beschäftigten\nam Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben,                                             aus fünf Mitgliedern,\nes sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das            151 bis 300 Beschäftigten\nRecht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen                                         aus sieben Mitgliedern,\noder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die        301 bis 600 Beschäftigten\nam Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter\naus neun Mitgliedern,\nWegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahl-\nberechtigt.                                               601 bis 1000 Beschäftigten\naus elf Mitgliedern.\n(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird\nin ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger        Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen\nals drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt       mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je\nverliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.     weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Be-\nDas gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder       schäftigten um je zwei für je weitere angefangene\neiner Stufenvertretung oder des Gesamtpersonal-           2000.\nrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn      (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einund-\nfeststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer           dreißig.\nsechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren\nwird.\n§ 17\n(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäf-\ntigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur            (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschie-\nbei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.                    dener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe\nentsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten\nsein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern\nbesteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entschei-\n§ 14\ndet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht,\n(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am         im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch,\nWahltage                                                  so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.\n1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer\n(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung\nobersten Dienstbehörde angehören und\nder Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen\n2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen           der Verhältniswahl.\noder von diesen geführten Betrieben beschäftigt\nsind.                                                    (3) Eine Gruppe erhält mindestens\nNicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die         bei weniger als 51 Gruppenangehörigen\nFähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-                                                 einen Vertreter,\nlangen, nicht besitzt.                                    bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen\nzwei Vertreter,\n(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die wöchent-\nlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt        bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen\nsind. Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind                                                   drei Vertreter,\nnicht in eine Stufenvertretung wählbar.                   bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen\nvier Vertreter,\n(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung\nbei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen\nihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen so-\nfünf Vertreter,\nwie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidun-\ngen in Personalangelegenheiten der Dienststelle be-       bei 3001 und mehr Gruppenangehörigen\nfugt sind.                                                                                       sechs Vertreter.\n(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei\n§ 15                            Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mit-\ngliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel\n(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die         Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen\nDienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für       zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten\ndie Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14          Gruppe zu.\nAbs. 1 Nr. 1.\n(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als\n(2} Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 ent-       fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine\nfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wähl-         Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel\nbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären,           der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie\nals nach den§§ 16 und 17 zu wählen sind.                  keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                          697\nkann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch              (7) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahl-\nErkUirung gegenüber dem Wahlvorstand einer an-           vorschlag benannt werden.\nderen Gruppe anschließen.                                   (8) Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat,\n(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der      so können die in der Dienststelle vertretenen Ge-\nverschiedenen Beschäftigungsarten zusammenset-           werkschaften zur Wahl des Personalrates Wahlvor-\nzen.                                                     schläge machen. Auf diese Wahlvorschläge sind die\nAbsätze 4 bis 6 nicht anzuwenden.\n(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat ent-\nsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.\n§ 20\n§ 18                               (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der\nAmtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberech-\n(1) Die   Verteilung der Mitglieder des Personal-     tigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als\nrates auf   die Gruppen kann abweichend von § 17         Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige\ngeordnet    werden, wenn jede Gruppe dies vor der        verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede\nNeuwahl     in getrennter geheimer Abstimmung be-        Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Be-\nschließt.                                                auftragter der in der Dienststelle vertretenen Ge-\n(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige an-        werkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des\nderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewähl-          Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzu-\nten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die      nehmen.\nsie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für         (2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amts-\nErsatzmitglieder.\nzeit des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft\nder Leiter der Dienststelle auf Antrag von minde-\n§ 19\nstens drei Wahlberechtigten oder einer in der\n(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmit-       Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Perso-\ntelbarer Wahl gewählt.                                   nalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.\n(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer        Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversamm-\nPerson, so wählen die Beamten, Angestellten und          lung wählt sich einen Versammlungsleiter.\nArbeiter ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten\nWahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten                                   § 21\nAngehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in ge-\nBesteht in einer Dienststelle, die die Vorausset-\ntrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame\nzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft\nWahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehr-\nheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder            der Leiter der Dienststelle eine Personalversamm-\nGruppe.                                                  lung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2\nSatz 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der\nVerhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahl-\n§ 22\nvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.\nIn Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person        Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2,\nbesteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit        § 21) nicht statt oder wählt die Personalversamm-\ngewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur          lung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Lei-\nein Vertreter im Personalrat zusteht.                     ter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei\nWahlberechtigten oder einer in der Dienststelle\n(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-\nvertretenen Gewerkschaft.\nberechtigten Beschäftigten Wahlvorschläge ma-\nchen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens\neinem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenange-                                     § 23\nhörigen, jedoch von mindestens drei Wahlberech-              (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich\ntigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die\neinzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen\nUnterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Grup-\nstattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Ver-\npenangehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wähl-\npflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der\nbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge\nDienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahl-\nmachen oder unterzeichnen.\nberechtigten oder einer in der Dienststelle vertrete-\n(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so        nen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur\nmuß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem             Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2\nZehntel der wahlberechtigten Beschäftigten unter-        Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.\nzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\n(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt\nchend.\nder Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der\n(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine              Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Nieder-\nGruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen,             schrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienst-\nmuß der Wahlvorschlag von mindestens einem               stelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststellen-\nZehntel der wahlberechtigten Angehörigen der             leiter und den in der Dienststelle vertretenen Ge-\nGruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschla-       werkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu\ngen sind. Absatz 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend.          übersenden.","698                                BLmdesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 24                             (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt\n(l) Nic111und darf die Wahl des Personalrates be-    der Personalrat die Geschäfte weit.er, bis der neue\nhindern oder in einer gegen die gulen Sitten ver-       Personalrat gewählt ist.\nstoßenden Wt)isc bet!influssen. Insbesondere darf          (4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Grup-\nkein Wc1hlben~chtigler in der Ausübung des c1kt.iven    pe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch\nund passiven Wt1hlrechts beschrctnkt werden. § 47       kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so\nAbs. l, 2 S,üz l und 2 gilt für Mitglieder des Wahl-    wählt diese Gruppe neue Mitglieder.\nvorstandes und Wdhllwwcrlwr entspn:ch<\"nd.                 (5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Per-\n(2) Die Kosl<!ll dn Wüh I lr~igt die Dienststelle.   sonalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Per-\nNotwendi~Je V crsJ urnnis von Arbeitszeit infolge der   sonalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat\nAusübung des Wühlrechts, dc!r Teilndhme an den .in      in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum\nden §§ 20 bis 23 gc!nanntcn P<)rsonalversammlungen      der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wäh-\noder der Bdi..iligung im Wahlvorstand hat keine         len. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn\nMinderun~J der Dicnsl.bczii~ie oder des Arbeitscnt-     des für die regelmäßigen Personalratswahlen festge-\ngt~ltes zur Folge. Für die Mit9Jieder des ·wahlvor-     legten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so\nstandes gelten § 44 Abs. 1 Sdlz 2 und § 46 Abs. 2       ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum\nSatz 2 entsprechend.                                    der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu\n§ 25                          wählen.\nMindestens drei Wahlberechtigte, jede in der                                   § 28\nDienststelle vertretene Gewerkschaft oder der              (1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtig-\nLeiter der Dienststelle können binnen einer Frist       ten oder einer in der Dienststelle vertretenen Ge-\nvon zwölf Arbeitslagen, vom Tc1ge der Bekanntgabe       werkschaft kann das Verwaltungsgericht den Aus-\ndes Wc1hlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim        schluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder\nVerwaltun~Jsgericht anfechten, wenn gegen wesent-       die Auflösung des Personalrates wegen grober Ver-\nliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wähl-        nachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder\nbarkeit oder das W cthlvc~rfahren verstoßen worden      wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflich-\nund eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn,   ten beschließen. Der Personalrat kann aus den glei-\ndaß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ge-        chen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes be-\nändert oder beeinflußt werden konnte.                   antragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Aus-\nschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder\ndie Auflösung des Personalrates wegen grober Ver-\nZweiter Abschnitt\nletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.\nAmtszeit des Personalrates\n(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vor-\nsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichtes\n§ 26                          einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich\nDie regelmäßi9c~ Amtszeit des Personalrates be-      eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt\nträgt drei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem          der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem\nTage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt            Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.\nnoch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner\nAmtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jah-                                § 29\nres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Per-\n(1) Die    Mitgliedschaft im   Personalrat   erlischt\nsonalratswahlen stattfinden.\ndurch\n1. Ablauf der Amtszeit,\n§ 27\n2. Niederlegung des Amtes,\n(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden\n3. Beendigung des Dienstverhältnisses,\nalle drei Jahre in der Zeit vom l. März bis 31. Mai\nstatt.                                                  4. Ausscheiden aus der Dienststelle,\n5. Verlust der Wählbarkeit,\n(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu\nwählen, wenn                                            6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,\n1. mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage der        7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichne-\nWahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Be-             ten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.\nschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50       (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch\ngestiegen oder gesunken ist oder                    einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines\n2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates      Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der\nauch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder     Gruppe, die es gewählt hat.\num mehr üls ein Viertel der vorgeschriebenen\nZahl gesunken ist oder                                                        § 30\n3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglie-        Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat\nder seinen Rücktritt beschlossen hat oder           ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte\n4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung      verboten oder er wegen eines gegen ihn schweben-\naufgelöst ist oder                                  den Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes\n5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.        enthoben ist.","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                           699\n§ 31                            Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis\n(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat\nder Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter\nbestellt hat.\naus, so tritl ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt,\nwenn ein Mit~Jlied des Personalratf~s zeitweilig ver-         (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsit-\nhind(~rt ist.                                              zende des Personalrates an. Er setzt die Tages-\n(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach          ordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vor-\nsitzende hat d_ie Mitglieder des Personalrates zu den\naus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen\nVorschlagslisten entnommen, denen die zu erset-            Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tages-\nzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschie-           ordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung\ndene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stim-         des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten, der\nmenmehrheit gc~wählt, so trilt der nicht gewählte          Mitglieder der Jugendvertretung und der Vertreter\nBeschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als         der nichtständig Beschäftigten, soweit sie ein Recht\nErsatzmitglied ein.                                        auf Teilnahme an der Sitzung haben.\n(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des\n(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wech-\nsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des          Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer\nErsatzmitgliedes in den Personalrat.                       Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in Angelegen-\nheiten, die besonders schwerbeschädigte Beschäf-\n(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatz-      tigte betreffen, des Vertrauensmannes der Schwer-\nmitglieder nicht ein.                                     beschädigten oder in Angelegenheiten, die beson-\nders jugendliche Beschäftigte betreffen, der Mehr-\nheit der Mitglieder der Jugendvertretung hat der\nDritter Abschnitt                       Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den\nGegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die\nGeschäftsführung des Personalrates\nTagesordnung zu setzen.\n§ 32\n(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sit-\nzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und\n(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den         an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich einge-\nVorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Perso-          laden ist, teil.\nnalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter\njeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vor-                                    § 35\nstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden              Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffent-\nGeschäfte.                                                 lich; sie finden in der Regel während der Arbeits-\n(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehr-        zeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung\nheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz über-          seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse\nnimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des             Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist\nVorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind        vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.\ndie Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsit-\nzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter                                § 36\ndieser Gruppen darauf verzichten.\nAuf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder\n(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im         der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates kann\nRahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In              ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen\nAngelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen,            Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilneh-\nvertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser      men; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung\nGruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe            und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig\nangehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.            mitzuteilen.\n§ 33                                                      § 37\nHat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so           (1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit\nwählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen-           einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-\nmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand.          glieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.\nSind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvor-             Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.\nschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen ge-             (2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn\nwählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus           mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend\nderjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte      ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zu-\nAnzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den        lässig.\nAngehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen\nerhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstands-                                   § 38\nmitglieder aus dieser Liste zu wählen.                        (1) Uber die gemeinsamen Angelegenheiten der\nBeamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Per-\n§ 34                             sonalrat gemeinsam beraten und beschlossen.\n(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahl-            (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehö-\ntage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Per-          rigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsc1-\nsonalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen               mer Beratung im Personalrat nur die Vertreter","700                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndieser Cruppe :;.ur ß<)schlußf dssung berufen. Dies       Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Einwendun-\ngilt nicht für eirn• Crupp<\\ die im PPrsonalrat nicht     gen gegen die Niederschrift sind unverzüglich\nvert.reten isl.                                           schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizu-\n(3) Absat:1. 2 gilt entspn~chend für Angelegenhei-\nfügen.\nh!n, die lediglich die Angehöri~Jen zweier Gruppen\nbetreffen.\nSonstige Bestimmungen über die Geschäftsfüh-\nrung können in einer Geschäftsordnung getroffen\n§ 39                          werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der\nStimmen seiner Mitglieder beschließt.\n(1) Erachtet   die Mehrheit. der Vertreter einer\nGruppe oder der Jugendvertretung einen Beschluß\ndes Personalrates üls eine erhebliche Beeinträchti-                                  § 43\ngung wichti~J('r Interessen der durch sie vertretenen        Der Personalrat kann Sprechstunden während der\nBeschäftigten, so ist ,.rnf ihren Antrag der Beschluß    Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im\nauf die Dauer von sechs 1\\rbeitstagen vom Zeit-           Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.\npunkt dt~r Beschlußfassung an auszusetzen. In\ndieser Frist soll, gegeberw11talls mit Hilfe der unter                               § 44\nden Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend-\nvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Ver-              (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates ent-\nständigung versucht werden. Die A.ussetzung eines        stehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder\nBeschlusses nach Si:llz 1 hal keine Verlängerung          des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Er-\neiner Frist zur Folge.                                    füllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reise-\nkostenvergütungen nach dem Bundesreisekosten-\n(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegen-      gesetz; die Reisekostenvergütungen sind nach den\nheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß          für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden\nbestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht        Bestimmungen zu bemessen.\nwiederholt werden.\n(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die\n(3) Die   Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,         laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in\nwenn der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten            erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf\neinen Beschluß des Personalrates als eine erheb-          und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.\nliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der\n(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen\nSchwerbeschädigten erachtet.\ngeeignete Plätze für Bekanntmachungen und An-\nschläge zur Verfügung gestellt.\n§ 40\n§ 45\n(1) Ein Vertreter der Jugendvertretung, der von\nDer Personalrat darf für seine Zwecke von den\ndieser benannt wird, und der Vertrauensmann der\nBeschäftigten keine Beiträge erheben oder anneh-\nSchwerbeschädigten können an allen Sitzungen des\nmen.\nPersonalrates beratend teilnehmen. An der Behand-\nlung von Angelegenheiten, die besonders jugend-\nliche Beschäftigte betreffen, kann die gesamte Ju-                            Vierter Abschnitt\ngendvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüs-\nRechtsstellung der Personalratsmitglieder\nsen des Personalrates, die überwiegend jugendliche\nBeschäftigte betreffen, haben die Jugendvertreter\nStimmrecht.                                                                          § 46\n(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die            (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr\nbesonders die nichtständig Beschäftigten betreffen,       Amt unentgeltlich als Ehrenamt.\nkönnen die in § 65 Abs. 1 bezeichneten Vertreter             (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ord-\nmit beratender Stimme teilnehmen.                         nungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Per-\nsonalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der\nDienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.\n§ 41                          Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung\nihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit\n(1) Uber jede Verhandlung des Personalrates ist        hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in\neine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den        entsprechendem Umfang zu gewähren.\nWortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit,\nmit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist      (3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer\nvon dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied          dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und so-\nzu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwe-        weit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur\nsenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilneh-      ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er-\nmer eigenhändig einzutragen hat.                          forderlich ist. Bei der Freistellung sind zunächst der\nVorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder,\n(2) Haben der Leiter der Dienststelle oder Beauf-      sodann die Gruppen angemessen zu berücksichti-\ntragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilge-          gen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchti-\nnommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der           gung des beruflichen Werdeganges führen.","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                          701\n(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach          wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mit-\nAbsatz 3 ganz freizustellen i11 Dienststellen mit in       gliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienst-\nder Regel                                                   lichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung\n300   bis    600  Besclictfligten           ein Mitglied, im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem\nWechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in\n601   bis 1 000  Beschäfliqtcn         zwei Mitglieder,   derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne\n1 001   bis 2 000  Besch üfl ig ten       drei Mitgli-eder, des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die\n2 001   bis ] 000  Beschäfti gtcn         vier Mitglieder,  Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des\n3 001   bis 4 000  Beschäftigten          fünf Mitglieder,  Personalrates bedarf der Zustimmung des Personal-\n4 001   bis 5 000  Beschäftigten        sechs Mitglieder,   rates.\n5 001   bis 6 000  Beschäftigten       sieben Mitglieder,      (3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Be-\n6 001   bis 7 000  Beschäftigten          acht Mitglieder,  schäftigte in entsprechender Berufsausbildung gel-\nten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündi-\n7 001   bis 8 000  Beschäftigten         neun Mitglieder,\ngungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten\n8 001   bis 9 000  Beschäftigten         zehn Mitglieder,   ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung\n9 001   bis 10 000 Beschäftigten            elf Mitglieder. dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle\nIn Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten          im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die\nist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein       Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäf-\nweiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1           tigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29,\nund 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat             solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer\nund Dienststellenleiter abgewichen werden.                  Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt\noder abgeordnet sind.\n(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz frei-\ngestellten Personalratsmitglieder erhalten eine mo-\nnatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise,                                 fünfter Abschnitt\naber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen                             Personalversammlung\nArbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder er-\nhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach                                      §  48\nSatz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-             (1) Die Personalversammlung besteht aus den Be-\nverordnung; die nicht der Zustimmung des Bundes-            schäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsit-\nrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.           zenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht\n(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter          öffentlich.\nFortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schu-              (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen\nlungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst               eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten\nfreizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln,          nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen\ndie für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich           abzuhalten.\nsind.\n§ 49\n(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mit-\nglied des Personalrates während seiner regelmäßi-              (1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalen-\ngen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst           derhalbjahr in einer Personalversammlung einen\nunter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei             Tätigkeitsbericht zu erstatten.\nWochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bil-                    (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch\ndungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale            des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der\nfür politische Bildung als geeignet anerkannt sind.         wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine\nBeschäftigte, die erstmals das Amt eines Personal-          Personalversammlung         einzuberufen   und   den\nratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend-           Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die\nvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach           Tagesordnung zu setzen.\nSatz 1 für insgesamt vier Wochen.\n(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertrete-\nnen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf\n§ 47                             von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages\n(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitglie-          eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberu-\ndern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhält-        fen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr\nnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personal-             keine Personalversammlung und keine Teilver-\nrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung          sammlung durchgeführt worden sind.\noder äußert er sich nicht innerhalb von drei Ar-\nbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das                                     § 50\nVerwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststel-\n(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf\nlenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche\nWunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen\nKündigung unter Berücksichtigung aller Umstände\nPersonalversammlungen         finden   während    der\ngerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Ver-           Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Ver-\nwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Be-\nhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teil-\nteiligter.\nnahme an der Personalversammlung hat keine Min-\n(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen            derung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes\nihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden,           zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Perso-","702                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nnalversamrnlungcn        dllS     dienstlichen    Gründen     Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur\naußerhc:1lb der Arbcil.sz(!il. stc11Jfinden müssen, ist den   Bestellung des Wahlvorstandes nach § 20 Abs. 2,\nTeilnehmern Dic!nstbefreiLm~J in entsprechendem               §§ 21 und 23 aus.\nUmfan~J zu gewähren. Pc1rirkost.en, die durch die                (4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte\nTeilnahme! an Personal vcrsarnrnlungen nach Satz 1            und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so\nentstehen, werden in entsprechender Anwendung                 führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahl-\ndes Bundesreise kosten gesetzes erstattet.                    vorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im\n(2) Andere Personalversammlungen finden außer-             Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes\nhalb der Arbeitszeit stalt. lJiervon kann im Einver-          durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die\nnehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen             Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die\nwerden.                                                       Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvor-\nstände für die Wahl der Stufenvertretungen.\n§ 51\n(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe\nDie Personalversc1mrnlun~J kann dem Personalrat            mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenver-\nAnträge unterbrei Um und zu seinen Beschlüssen                tretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede\nStellung nehmen. Sie darf a !Je Angelegenheiten be-           Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 17 Abs. 5 gilt\nhandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten         entsprechend.\nunmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besol-\n§ 54\ndungs- und Sozialangelegenheiten. § 66 Abs. 2 und\n§ 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversamm-               (1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26\nlung entsprechend.                                            bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3\nund 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2\n§ 52                              nichts anderes bestimmt ist.\n(l) Beauftragte aller in der Dienststelle vertrete-           (2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mit-\nnen Gewerkschaften und ein Beauftragter der                   glieder der Stufenvertretung spätestens zwölf Ar-\nArbeitgebervereinigung, der die Dienststelle ange-            beitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.\nhört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der\nPersonalversammlung teilzunehmen. Der Personal-\n§ 55\nrat hat die Einberufung der Personalversammlung\nden in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der                   In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den ein-\nArbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftrag-            zelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebil-\ntes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamt-            det.\npersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienst-\n§ 56\nstelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können\nan der Personal versarnmlung teilnehmen.                         Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und\n(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Perso-         3 und § .'14 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend.\nnalversammlung teilnc~hmen. An Versammlungen,\ndie auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu\ndenen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzu-                               Drittes Kapitel\nnehmen.\nJugendvertretung und Jugendversammlung\n§ 57\nSechster Abschnitt\nIn Dienststellen, bei denen Personalvertretungen\nStufenvertretungen und Gesamtpersonalrat               gebildet sind und denen in der Regel mindestens\nfünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr\n§ 53                              noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäf-\n( l) Für den Geschi:ifts bereich mehrstufiger V er-        tigte), werden Jugendvertretungen gebildet.\nw altungen werden bei den Behörden der Mittelstufe\nBezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehör-                                       § 58\nden Hauptpersonalräte gebildet.\n(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Be-\n(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates wer-           schäftigten. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der\nMittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates               (2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage\nvon den zum Gcschüftsbereich der obersten Dienst-             noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. § 14\nbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.                     Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt ent-\nsprechend.\n(3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18\nbis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 Abs. 3                                    § 59\ngilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei             (1) Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen\nder die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Per-          mit in der Regel\nsonalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder\nHauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer                 5 bis     20 jugendlichen Beschäftigten\nStelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die                                       aus einem Jugendvertreter,","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                        703\n21 bis     50 ju~Jendlichen Beschäftigten                  (4) Der Personalrat hat die Jugendvertretung zu\naus drei Jugendvertretern,   den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter\n51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten                   und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn\naus fünf Jugendvertretern,   Angelegenheiten behandelt werden, die besonders\n201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten                   jugendliche Beschäftigte betreffen.\naus sieben Jugendvertretern,       (5) Die Jugendvertretung kann nach Verständi-\n301 bis 1000 jugendlichen Beschäftigten                  gung des Personalrates Sitzungen abhalten; § 34\naus elf Jugendvertretern,  Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Ju-\nmehr als l 000 jugendlichen Beschäftigten                gendvertretung      kann     ein  vom    Personalrat\naus fünfzehn. Jugendvertretern.   beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.\n(2) Die Jugendvertretung soll sich aus Vertretern\nder verschiedenen Beschäftigungsarten der der\n§ 62\nDienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftig-\nten zusammensetzen.                                          Für die Jugendvertretung gelten die §§ 43 bis 45,\n§ 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 6, 7 und § 67\n(3) Die Geschlechter sollen in der Jugendvertre-\nAbs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit\ntung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten\nder Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung,\nsein.\ndie Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern\n§ 60                           der Jugendvertretung der Zustimmung des Perso-\n(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand          nalrates bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstan-\nund seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1,        des und Wahlbewerber gilt§ 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und\nAbs. 5 und 7, § 20 Abs. l Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 1      2 entsprechend.                       '\nund 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.\n(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertre-                                   § 63\ntung beträgt zwei Jahre; § 26 Satz 2, 3, §§ 28 bis 31\nDie Jugendvertretung hat einmal in jedem Kalen-\ngelten entsprechend. Die regelmäßigen Wahlen der\nderjahr eine Jugendversammlung durchzuführen.\nJugendvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit\nDiese soll möglichst unmittelbar vor oder nach\nvom 1. März bis 31. Mai statt. Für die Wahl der Ju-\neiner ordentlichen Personalversammlung stattfin-\ngendvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 27\nden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugendvertre-\nAbs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.\ntung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein\n(3) Besteht die Jugendvertretung aus drei oder         vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll\nmehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte            an der Jugendversammlung teilnehmen. Die für die\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.             Personalversammlung geltenden Vorschriften sind\nsinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 be-\n§ 61                            zeichneten Jugendversammlung kann eine weitere,\nnicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle ein-\n(1) Die Jugendvertretung hat folgende allgemeine\nberufene Versammlung während der Arbeitszeit\nAufgaben:\nstattfinden.\n1. Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten\ndienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung,\n§ 64\nbeim Personalrat zu beantragen,\n2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der ju-              (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-\ngendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Ver-      waltungen werden, soweit Stufenvertretungen be-\nordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarif-       stehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-\nverträge, Dienstvereinbarungen und Verwal-            jugendvertretungen und bei den obersten Dienst-\ntungsanordnungen durchgeführt werden,                 behörden Hauptjugendvertretungen gebildet. Für\ndie Jugendstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2\n3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen\nund 4, §§ 57 bis 62 entsprechend.\nBeschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufs-\nbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berech-         (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den\ntigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledi-    einzelnen Jugendvertretungen eine Gesamtjugend-\ngung hinzuwirken; die Jugendvertretung hat die        vertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nbetroffenen jugendlichen Beschäftigten über den       chend.\nStand und das Ergebnis der Verhandlungen zu\ninformieren.\n(2) Die Zusammenarbeit der Jugendvertretung\nViertes Kapitel\nmit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3,\n§§ 39 und 40 Abs. 1.                                                            Vertretung\nder nichtständig Beschäftigten\n(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Ju-\ngendvertretung durch den Personalrat rechtzeitig\nund umfassend zu unterrichten. Die Jugendvertre-                                    § 65\ntung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die             (1) Steigt während der Amtszeit des Personal-\nzur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen            rates die Zahl der Beschäftigten vorübergehend um\nUnterlagen zur Verfügung stellt.                          mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für","704                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\neinen Zeitrnurn von l,i)chstens sechs Monaten be-                                    § 67\nschdftigt werden, so wül1lcn die nicMsUindig Be-             (1) Dienststelle und Personalvertretung haben\nschüftigten in geheimer Wahl                              darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der\nbei 21 bis 50 nichl.sUindig Bc:sc:hMtigten                Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt\neinen Vertreter,  werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Be-\nhandlung von Personen wegen ihrer Abstammung,\nbei 51 bis 100 nichlsUindig Beschäftigten                 Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder\nzwei Vertreter,  gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung\nbei mehr cds 100 n ichtslctndig fü)schäftigten            oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Dabei\ndrei Vertreter. müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der\nVerwaltungsangehörigen in die Objektivität und\nDer Personalral bestimmt den Wahlvorstand und             Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt\nseinen Vorsitzenden. lm übrigen gelten für die            wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personal-\nWahl der Vertreter § 13 Abs. l und 3, §§ 14, 17          vertretung haben jede parteipolitische Betätigung\nAbs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2       in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung\nund § 25 mit Ausnahme der Vorschriften über die           von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten\nDauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der          wird hierdurch nicht berührt.\nobersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst\nentsprechend.                                                (2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Ge-\nsetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betäti-\n(2) Die Amtszeit der in Absatz l bezeichneten          gung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle\nVertreter endet mit Ablcrnf des für die Beschäfti-        nicht beschränkt.\ngung der nichtst~indig Beschi:iftigten vorgesehenen\nZeitraums oder mit Wegfall der Voraussetzungen               (3) Die Personalvertretung hat sich für die Wah-\nfür ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,      rung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten\nAbs. 3 und §§ 28 bis 31 qelten entsprechend.              einzusetzen.\n(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter\n!Jelten §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67\n§ 68\nAbs. 1 Satz 3 sinngemäß.\n(1) Die Personalvertretung hat folgende       allge-\n(4) An den Sitzungen des Personalrates nehmen          meine Aufgaben:\ndie in Absatz 1 bezeichneten Vertreter nach Maß-\n9abe des§ 40 Abs. 2 teil.                                 1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren An··\ngehörigen dienen, zu beantragen,\n2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Be-\nschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,\nFünftes Kapitel                           Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Ver-\nwaltungsanordnungen durchgeführt werden,\nBeteiligung der Personalvertretung\n3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten\nentgegenzunehmen und, falls sie berechtigt er-\nErster Abschnitt\nscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der\nAllgemeines                             Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,\n4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung\n§ 66\nSchwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürf-\ntiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,\n(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personal-\nvertretung sollen mindestens einmal im Monat zu           5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwer-\nBesprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch              beschädigter zu beantragen,\ndie Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt wer-         6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in\nden, insbesondere aJle Vorgänge, die die Beschäf-             die Dienststelle und das Verständnis zwischen\ntiqten wesentlich berühwn. Sie haben über strittige           ihnen und den deutschen Beschäftigten zu för-\nFragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu ver-            dern,\nhandeln und Vorschlctge für die Beilegung von\n7. mit der Jugendvertretung zur Förderung der Be-\nMeinungsverschiedenheiten zu machen.\nlange der jugendlichen Beschäftigten eng zusam-\n(2) Dienststelle und Personalvertretung haben              menzuarbeiten.\nalles zu unterlc1ssen, was geeignet ist, die Arbeit\n(2) Die Personalvertretung ist zur Durchfüh-\nund den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen.\nJnsbcsondere dürfen Dienststelle und Personalver-         rung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu\ntretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes ge-            unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen\ngeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähi-         Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur\nger Parteien werden hierdurch nicht berührt.              mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den\nvon ihm bestimmten Mitgliedern der Personalver-\n(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen        tretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilun-\nwerden, wenn eine Einiqunq in der Dienststelle            gen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Per-\nnicht erzielt worden ist.                                 sonalvertretung zur Kenntnis zu bringen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                          705\nzweiter Abschnitt                     läufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und\nFormen und Verfahren der Mitbestimmung            unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2\nund Mitwirkung                       bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.\n§ 69                                                    § 70\n(1) Sowcil eine Maßnahme der Mitbestimmung               (1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die\ndes Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner    nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 17 seiner\nZustimmung getroffen werden.                             Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich\ndem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Ent-\n(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den      spricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich\nPersonalrat von der beabsichtigten Maßnahme und\ndas weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.\nbeantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann\nverlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beab-        (2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die\nsichtigte Maßnahnw begründet. Der Beschluß des           nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-\nPersonalrates über die beantragte Zustimmung ist         ten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt,\ndem Leiter der Dienststelle' innerhalb von sieben        so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle\nArbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann      vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht,\nder Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Ar-     so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69\nbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt,     Abs. 3; die oberste Dienstbehörde entscheidet\nwenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten       endgültig.\nFrist die Zustimmung unter Angabe der Gründe\n§ 71\nschriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden\noder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen             (1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten\nwerden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind       Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Bei-\noder ihm nachteilig werden können, ist dem Be-           sitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der\nschäftigten Gelegenheit zur A.ußerung zu geben; die      bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung\nA.ußerung ist aktenkundig zu machen.                     bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsit-\nzenden, auf dessen Person sich beide Sei:ten einigen.\n(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann       Unter den Beisitzern, die von der Personalvertre-\nder Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die     tung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und\nAngelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem          ein AngesteUter oder Arbeiteir befinden, es sei denn,\nDienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei        .die Angelegenheit betrifft ledighch die Beamten\ndenen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In          oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftig-\nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des            ten. Kommt eine Eini,gung über die Person de,s Vor-\nöffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde       si,tzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsi-\ndas in ihrer Verfassung für die Geschäftsfüh-            dent des Bundesverwaltungsgerichts.\nrung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In\n(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der ober-\nZweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bun-\nsten Dienstbehörde und der zuständigen Personal-\ndesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt\nvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen A.uße-\nentsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die\nrung zu geben. Im Einvernehmen miit den Betei-\nAngelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten\nligten kann die A.ußerung schriftlich erfolgen.\nDienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter\nAngabe der Gründe mit.                                      (3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Be-\nschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch\n(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbe-\nteilweise entsprechen. Der Beschluß wird miit\nhörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Per-\nStimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen\nsonalvertretung keine Einigung, so entscheidet die       der geltenden Rechtsvorschriften, insbesonde,re des\nEinigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2    Haushaltsgesetzes, halten.\nstellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der\nZustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll bin-          (4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.\nnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Betei-         Er bindet, abgesehen von den Fällen de,s § 69 Abs. 4\nligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbei-     Sätze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entschei-\nführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der         dung im Sinne des Absatzes 3 enthält.\n§§ 76, 85 Abs. l Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle,\nwenn sie sich nicht der Auffassung der obersten                                    § 72\nDienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an\n(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mit-\ndiese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet so-\nwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der\ndann endgültig. Soweit es sich in den Fällen des         Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung\n§ 75 Abs. 1 um Angelegenheiten der an der Pro-\nrechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.\ngrammgestaltung maßgeblich mitwirkenden Be-\nschäftigten der Rundfunkanstalten des Bundesrechts          (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb\nhandelt, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.          von sieben Arbeitstagen oder hält er bei Erörte-\nrung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht\n(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnah-      aufrecht, so giH die beabsichtigte Maßnahme als\nmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub        gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so\ndulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige      hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mit-\nRegelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vor-      zuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.","706                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen       6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl\ndes Personalrates nicht oder nicht in vollem Um-               der Wohnung beschränken,\nfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung\n7. Versagung oder Widerruf         der  Genehmigung\nunter Angabe der Gründe schriftlich mit.                      einer Nebentätigkeit.\n(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienst-\nstelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeits-           (2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in so-\ntagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienst-          zialen AnGelegenheiten bei\nwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen           1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,\nStufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf                Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwen-\nEntscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Ver-             dungen,\nhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenver-\n2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen,\ntretung. § 69 Abs. 3 Sätze 2, 3 gilt entsprechend. Eine       über die die Dienststelle verfügt, sowie der all-\nAbschrift seines Antrages leitet der Personalrat sei-          gemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,\nner Dienststelle zu.\n3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Fest-\n(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist\nsetzung der Nutzungsbedingungen.\ndie beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung\nder angerufenen Dienststelle auszusetzen.                 Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer\n(6) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.                     beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen An-\ntrag beteiligt; auf Verlangen des Antrag,stellers be-\nstimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die\n§ 73                           Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß\n(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie     jedes Kalend~,rvierteljahres einen Uberblick über\ndieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden            die Unterstützungen und entsprechenden sozialen\ndurch Dienststelle und Personalrat gemeinsam be-           Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und\nschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden      die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über\nSeiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise            die von den Antragstellern angeführten Gründe\nbekanntzumachen.                                           wird hierbei nicht erteilt.\n(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren          (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche\nBereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für         oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenen-\neinen kleineren Bereich vor.                               falls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit-\nzubestimmen über\n§ 74\n1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und\nder Pausen sowie die Verteilung der Arbeits-\n(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat be-            zeit auf die einzelnen Wochentage,\nteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn,\ndaß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.             2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienst-\nbezüge und Arbeitsentgelte,\n(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige\nHandlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.                 3. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der\nzeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für ein-\nzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienst-\nstellenleiter und den beteiHgten Beschäftigten\nkein Einverständnis erzielt wird,\nDritter Abschnitt\n4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienst-\nAngelegenheiten, in denen der Personalrat               stelle, insbesondere die Aufstellung von Ent-\nzu beteiligen ist                          lohnungsgrundsätzen, die Einführung und An-\nwendung von neuen Entlohnungsmethoden und\nderen Änderung sowie die Festsetzung der\n§ 75                                Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer\n(1) Der Personalrat hat mitzube,stimmen in Per-              leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der\nsonalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter              Geldfaktoren,\nbei\n5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von\n1. Einstellung,                                                 Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre\n2. Ubertragung einer höher oder niedriger zu be-                Rechtsform,\nwertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppie-           6. Durchführung der Berufsausbildung bei Ange-\nrung, Eingrnppierung,\nstellten und Arbeitern,\n3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,\nUmsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie          7. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveran-\nmit einem Wechsel des Dienstortes verbunden                 staltungen für Angestellte und Arbeite\"r,\nist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugs-             8. Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte\nkostenrechts gehört zum Dienstort),                         und Arbeiter,\n4. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei               9. Beurteilungsrichtlinien für Angestellte und Ar-\nMonaten,                                                    beiter,\n5. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hin-          10. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten\naus,                                                        als Angestellte,","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                          707\n11. Maßnuhmen zur Verhütung von Dienst- und            8. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der\nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschä-        regelmäßigen Arbeitszeit oder Beurlaubung nach\ndi,gung(-~n,                                         § 79a des Bundesbeamtengesetzes,\n12. Grundsätze über die Bewertung von anerkann-        9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand\nten Vorschldgen im Rc1h111en des betrieblichen        wegen Erreichens der Altersgrenze.\nVorschlagwesens,\n(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche\n13. Aufstellun~J   von Sozialplänen einschließlich     oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenen-\nPlänen für Umschulungen zum Ausgleich oder        falls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit-\nzur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen,    zubestimmen über\ndie dem Beschäftigten infolge von Rationalisie-\nrungsmaßnuhrnen (~ntstehcn,                       1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveran-\nstaltungen für Beamte,\n14. Absehen von der Ausschreibung von Dienst-\nposten, die besetzt werden sollen,                2. InhaH von Personalfragebogen für Beamte,\n15. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und       3. Beurteilungsrichtlinien für Beamte,\ndes Verhaltens der Beschäftigten,                 4. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten\n16. Ges,tallung der Arbeitsplätze,                         als Beamte,\n17. Einführung und Anwendung technischer Ein-          5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und\nrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhal-       Erleichterung des Arbeitsablaufs,\nten oder die Leistung der Beschäftigten zu über-  6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäf-\nwachen.                                               Ugten,\n(4) Muß für Cruppen von Beschäftigten die täg-\n7. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,\nliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernis-   8. Erlaß von Richtlinien über die personelle Aus-\nsen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, un-     wahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgrup-\nregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so          pierungen und Kündigungen,\nbeschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grund-       9. Geltendmachung von        Ersatzansprüchen   gegen\nsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbeson-\neinen Beschäftigten.\ndere für die Anordnung von Dienstbereitschaft,\nMehrarbeit und Uberstunden.                            In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personal-\nrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist\n(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedin-      von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vor-\ngungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder      her in Kenntnis zu setzen.\nüblicherweise geregelt werden, können nicht Gegen-\nstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies\ngilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß er-\n§ 77\ngänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu-\nläßt.                                                     (1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3\nbezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit,\nder Beschäftigten mit überwiegend wissenschaft-\nlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der\n§ 76\nPersonalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit,\n(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Per-      wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14,\nsonalangelegenheiten der Beamten bei                   § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 36 Abs. 1 des\nBundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und\n1. Einstellung, Anstellung,\nfür Beamtenstellen von der Besoldung,sgrnppe A 16\n2. Beförderung, Ubertragung eines anderen Amtes        an aufwärts.\nmit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der\nAmtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Am-         (2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75\ntes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel       Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung ver-\nder Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,               weigern, wenn\n3. Ubertragung einer höher oder niedriger zu be-       1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verord-\nwe,rtenden Tätigkeit,                                  nung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag,\neine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwal-\n4. Versetzung zu einer anderen Diensts,telle, Um-          tungsanol'dnung oder gegen eine Richtlinie im\nsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit       Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder\neinem Wechsel des Diens,tortes verbunden ist\n(das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskosten-      2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis be-\nrechts gehört zum Di,enstort),                         steht, daß durch die Maßnahme der betroffene\nBeschäftigte oder andere Beschäftigte benachtei-\n5. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei              ligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder\nMonaten,                                               persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder\n6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl        3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis be-\nder Wohnung beschränken,                               steht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den\n7. Versagung oder Widerruf          der Genehmigung        Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder\neiner Nebentätigkeit,                                  gesetzwidriges Verhalten stören werde.","708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 78                           4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach\n(ll Dc-1 Pc,rc,on,tlr<1t wirkt mit bei                        zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaß-\nnahmen möglich ist oder\nl. Vorlwrci tung von Verwaltungsanordnungen einer\nDie11stslelle für die innerdienstlichen, sozialen        5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter\nund persönlic:lwn Angelegenheiten der Beschäf-               geänderten Vertragsbedingungen mög.Iich ist und\ntigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach            der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit er-\n§ 94 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzen-                  klärt.\norganisal ionen der zuständigen Gewerkschaften           Wird dem Arbeitnehmer gekündig.t, obwohl der\nbei der Vorbereitung zu beteiligen sind,                Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die\n2. Au!Jö.~.trng, Einschränkung, Verlegung oder Zu-           Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer\nsammenlegung von Dienststellen oder wesent-              mit der Kündigung eine Abschrift de,r Stellung-\nlichen Teilen von ihnen,                                nahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, daß\ndie Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 72\n3. Einleilun~J des Jörrnlichcm Disziplinarverfahrens         Abs. 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhal-\ngegen einen Beamten,                                    ten hat.\n4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf                    (2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1\nWiderruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst           Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf\nbeantragt haben,                                        Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis\n5. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.                  durch die Kündigung nicht aufgelöst i,s,t, so muß der\nArbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die-\n(2J l n den Füllen des Absc1tzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt       sen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechts-\nfür clie Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1            kräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unver-\nSatz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1            änderten Arbeitsbedingungen wei,terbeschäftigen.\nNr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag              Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeits-\ndes Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der        gericht ihn durch einstwefüge Verfügung von der\nBeschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme                 Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1\nrechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Perso-         entbinden, wenn\nnalral kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3\n1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende\nEinwendungen c1uf die in § 77 Abs. 2 Nr. l und 2\nAussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig er-\nbezeichneten Gründe stützen.\nscheint oder\n(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforde-            2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu\nrungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personal-                einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung\nrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachge-                des Arbeitgebers führen wür ~e oder\n1\nordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen\n3. der Widerspruch des Personalrates offensichtlich\neine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Perso-\nunbegründet war.\nnalanforderungen der übergeordneten Dienststelle\nvorzulegen. Das gi I t entsprechend für die Personal-           (3) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen\nplanung.                                                     Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeits-\nverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit\n(4} Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und\nist der Personalrat anzuhören. Der Diens,tstellen-\nErweiterungsbauten von Diensträumen.\nleiter hat di,e beabsichtigte Maßnahme zu begrün-\n(5) Vor grundlegenden Anderungen von Arbeits-             den. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie\nverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat            unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter\nanzuhören.                                                   unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeits-\ntagen schriftlich mitzuteilen.\n(4) Eine Kündigung ist      unwirksam, wenn der\n§ 79\nPersonalrat nicht beteiligt worden ist.\n(1) Der Personalrat. wirkt bei der ordentlichen\nKündigung durch den Arbeitgeber mit. § 77 Abs. 1\nSatz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen                                   § 80\ndie Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach\nseiner Ansicht                                                  An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Be-\nschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mit-\n1. bei der Auswc1hl des zu kündigenden Arbeit-               glied des für diesen Bereich zuständigen Personal-\nnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht          rates, das von diesem benannt ist, beratend teilneh-\nausreichend berücksichtigt worden sind,                  men.\n2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne\ndes § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt,                                                    § 81\n3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem an-                  (1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von\nderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder        Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Ar-\nin einer anderen Dienststelle desselben Verwal-          beitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der\ntungszweiges an demselben Dienstort einschließ-          gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in\nlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt            Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Be-\n,verden kann,                                            ratung und Auskunft zu unterstützen und sich für","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                          709\ndie Durchführung der Vorschriften über den Arbeits-                         Sechstes Kapitel\nschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle\neinzusetzen.\nGerichtliche Entscheidungen\n(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1                                § 83\ngenannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im\nZusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Un-             (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug\nfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen       das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in\nund bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder       den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über\ndie von ihm bestimmten Personalratsmitglieder der-       1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,\njenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Be-\n2. Wahl      und Amtszeit der Personalvertretungen\nsichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der\nund der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter\nDienststellenleiter hat dem Personalrat unverzüglich\nsowie die Zusammensetzung der Personalvertre-\ndie den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung be-\ntungen und der Jugendvertretungen,\ntreffenden Auflagen und Anordnungen der in Ab-\nsatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.                   3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstel-\nlung der Personalvertretungen und der in den\n(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters         §§ 57, 65 genannten Vertreter,\nmit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicher-\nheitsausschuß nach § 719 Abs. 3 der Reichsversiche-     4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstverein-\nrungsordnung nehmen vom Personalrat beauftragte              barungen.\nPersonalratsmitglieder teil.                                (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes\nüber das Beschlußverfahren gelten entsprechend.\n(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über\nUntersuchungen, Besichtigungen und Besprechun-\ngen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzu-                                 §  84\nzuziehen ist.                                               (1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Ent-\n(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat      scheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des\neine Durchschrift der nach § ·1552 der Reichsver-       ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern\nsicherungsordnung vom Personalrat zu unterschrei-       (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer\nbenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrecht-        Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte\nlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszu-     oder Teile von ihnen erstreckt werden.\nhändigen.                                                  (2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsit-\nzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamt-\nlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen\nVierter Abschnitt                    Dienst des Bundes sein. Sie werden je zur Hälfte\ndurch die Landesregierung oder die von ihr be-\nBeteiligung der Stufenvertretungen\nstimmte Stelle auf Vorschlag\nund des Gesamtpersonalrates\n1. der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerk-\n§ 82                               schaften und\n(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle    2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Ge-\nnicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des         richte\nPersonalrates die bei der zuständigen Dienststelle      berufen. Für die Berufung und Stellung der ehren-\ngebildete Stufenvertretung zu beteiligen.               amtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den\nSitzungen gelten die Vorschriften des Arbeits-\n(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die\ngerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter ent-\neinzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen,\nsprechend.\ngibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegen-\nheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich         (3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung\ndie Fristen der §§ 69 und 72.                           mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2\nSatz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzern. Unter den\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für      in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muß\ndie Verteilung der Zuständigkei,t zwischen Personal-    sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbei-\nrat und Gesamtpersonalrat.                              ter befinden.\n(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufen-\nvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten\ndie §§ 69 bis 81 entsprechend.                                             Siebentes Kapitel\n(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-      Vorschriften für besondere Verwaltungszweige\nwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von               und die Behandlung von Verschlußsachen\neiner Dienststelle getroffen, bei der keine für eine\nBeteilung an diesen Maßnahmen zuständige Per-                                     § 85\nsonalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufen-\n(1) Für den Bundesgrenzschutz gilt dieses Gesetz\nvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu\nmit folgenden Abweichungen:\nderen Geschäftsbereich die entscheidende Dienst-\nstelle und die von der Entscheidung Betroffenen         1. Die Beschäftigten der Bundesgrenzschutzbehör-\ngehören, zu beteiligen.                                      den und der ihnen nachgeordneten Dienststel-","710                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nl(~n wühlen Bundesgnmzschutzpersonalvertretun-            fahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimm-\ngen (Bundesgrcnzschulz1wrsonalrat, Bundesgrenz-           zetteln vorgenommen. § 24 giH ent,sprechend.\nsch utzbezirkspPrson il I rc11, Bundesgrenzschutz-\n4. Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und sei-\nht1u ptpersonil I rnt).\nner Stellvertreter gelten § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5\n2. Polizeivollzuqsbei!rnlc) sind nur wahlberechtigt           und § 30 entsprechend. § 31 Abs. 1, 2 ist mit der\n(§ J 3 Abs. 1), wenn sie am Wahltag die Grund-            Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl statt-\nausbi ldun~J bc~rei l.s beendet haben und nicht bei        findet, wenn nach Eintreten beider Stellvertreter\nder Berufml~J in das Beamtenverhältnis schriftlich         kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist.\nerklürt haben, nur eine Dienstzeit von zwei Jah-\nren ableisten zu wollen.                               5. Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des\nVertrauensmannes gelten §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1,\n3. In Angelegenheiten, die lediglich die Polizeivoll-          2, 3 Satz 1 und 3 entsprechend. Für die Aufgaben\nzugsbeamten betreffen, die nach Nummer 2 nicht            und Befugnisse des Vertrauensmannes gelten\nwahlberechtigl. sind, wirkt die Bundesgrenz-               § 2, § 47 Abs. 2, §§ 66 bis 68 entsprechend.\nschutzpersom11 verlretun~J m i L, wenn ein Ver-           In den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3\ntrauensmcmn ( A bsc1 lz 2) dies im Einzelfalle be-         Nr. 3, 14, 15, § 76 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, Abs. 2\nantragt.                                                  Nr. 1, 5, 6, 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ist, soweit Polizei-\n4. Die in Nummer 3 bezeichneten Polizeivollzugs-              vollzugsbeamte, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht\nbeamten werden bei der Ermittlung der Zahl der            das Wahlrecht zu den Bundesgrenzschutzperso-\nvom Dienst freizustellenden Personalratsmitglie-          nalvertretungen besitzen, betroffen sind, der\nder nach § 46 Abs. 4 nicht berücksichtigt.                Vertrauensmann rechtzeitig von dem Dienststel-\nlenleiter zu hören, in den Fällen des § 76 Abs. 2\n5. Die Vorschriften über die Jugendvertretung gel-\nten nicht für die Polizeivollzugsbeamten.                 Nr. 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur auf Antrag\ndes Betroffenen. Der Vertrauensmann kann an\n6. Eine Beteiligung der Bundesgrenzschutzpersonal-            den Sitzungen des Bundesgrenzschutzpersonal-\nvertretung findet nicht statt bei                         rates beratend teilnehmen; in den Fällen des Ab-\na) Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch           satzes l Nr. 3 hat er im Bundesgrenzschutzperso-\ndie Einsatz oder Einsatzübungen geregelt wer-        nalrat Stimmrecht.\nden,                                                 (3) Die Dienstleistenden (§ 49 Abs. 1 des Bundes-\nb) der Einslellung von Polizeivollzugsbeamten          grenzschutzgesetzes) stehen bei der Anwendung\nfür die Grundausbildung.                          dieses Gesetzes den Polizeivollzugsbeamten gleich,\ndie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu den\n7. Die Bundesgrenzschutzpersonalvertretung be-             Bundesgrenzschutzpersonal vertretungen         besitzen;\nstimmt bei der Berufsförderung von Polizeivoll-\nsie wählen gemeinsam mit diesen den Vertrauens-\nzugsbeamten mi L, soweit der Beamte dies bean-\nmann und dessen Stellvertreter (Absatz 2). Erleidet\ntragt.\nein Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung\n(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die nach Absatz 1       von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach die-\nNr. 2 nicht das Wahlrecht zu den Bundesgrenz-              sem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche\nschutzpersonalvertretungen besitzen, wählen in             Schädigung, die eine Grenzschutzdienstbeschädigung\njeder Einheit einen Vertrauensmann und zwei Stell-         wäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften ent-\nvertreter. Einheiilen im Sinne des Satzes 1 sind die       sprechend anzuwenden.\nHundertschaften oder verg leichbare Einheiten und\n1\nDienststellen nach näherer Bestimmung des Bundes-\nministers des Innern. Für die Wahl, die Amtszeit\n§  86\nund die Aufgaben des Vertrauensmannes gilt fol-\ngendes:                                                       Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Ge-\nsetz mit folgenden Abweichungen:\n1. Wahlberechti~Jl und wählbar sind ohne Rücksicht\nauf ihr Alter die in Satz 1 genannten Polizeivoll-      1. Teile und Stellen des Bundesnachrichtendien-\nzugsbeamten; im übrigen gelten § 13 Abs. 1, § 14            stes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrich-\nAbs. l Satz 2 entsprechend.                                 tendienstes gehören, gelten als Dienststellen im\nSinne des § 6 Abs. 1. In Zweifelsfällen entschei-\n2. Der Bundesgrenzschutzpersonalrat bestimmt spä-\ndet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes\ntestens drei Wochen vor dem unter Nummer 4\nüber die Dienststelleneigenschaft.\nSatz 2 genannten Zeit,punk t drei Wahlberechtigte\nals Wahlvorstand und einen von i hnen als Vor-\n1                  2. Wählbar nach § 14 sind nur Beschäftigte, die\nsitzenden. Hat der Bundesgrenzschutzpersonalrat             das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besit-\nden Wahlvorstand nicht fristgemäß bestimmt                  zen. Für die Wählbarkeit nach § 58 Abs. 2 ist\noder besteht in der Dienststelle kein Bundes-               Satz l sinngemäß anzuwenden.\ngrenzschutzpersonalrat, so bestellt der Leiter der      3. In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des\nDienststelle den Wahlvorstand.                              Bundesnachrichtendienstes einen Wahlvorstand\n3. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Ver-                  ein.\nsammlung der Wahlberechtigten einzuberufen.             4. Die Personalversammlungen finden nur in den\nIn dieser Versammlung ist die Wahl des Ver-                 Räumen der Dienststelle statt, sie werden in der\ntrauensmanrn~s und seiner Stellvertreter durch-              Zentrale nur als Teilversammlungen durchge-\nzuführen. Gewählt wird durch Handaufheben.                   führt. Uber die Abgrenzung entscheidet der Lei-\nWiderspricht ein Wahlberechtigter diesem Ver-                ter des Bundesnachrichtendienstes.","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                            711\n5. Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung         12. Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse\ndes Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte,              der Gewerkschaften und Arbeitgebervereini-\nbei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufga-              gungen, ihrer Beauftragten und Vertreter so-\nben zwingend geboten ist, nicht an Personal-                wie § 12 Abs. 2, § 44 Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2,\nversammlungen teilnehmen.                                   §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht\nanzuwenden.\n6. Die Tagesordnung der Personalversammlung\nund die in der Personalversammlung sowie im            13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts\nTätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt               anderes ergibt, gilt § 35 Abs. 4 des Soldaten-\nder Personalrat im Einvernehmen mit dem Lei-                gesetzes entsprechend.\nter der Dienststelle fest. Andere Punkte dürfen        14. Für gerichtliche Ents,cheidungen nach§ 83 Abs. l\nnicht behandelt werden. Der Leiter der Dienst-              ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundes-\nstelle nimmt an den Personalversammlungen                   verwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen\nteil.                                                       Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichts-\n7. In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23             ordnung entsprechend anzuwenden.\nbestellt der Leiter der Dienststelle den Wahl-\nvorstand.                                                                         § 87\n8. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendien-               Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt\nstes wählen keine Stufenvertretung. Soweit eine        dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:\nStufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer\n1. Der Leiter des      Bundesamtes für Verfassungs-\nStelle der Personalrat der Zentrale zu beteiligen.\nschutz kann nach Anhörung des Personalrates\nErhebt der Personalrat Einwendungen gegen\nbestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies\neine vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes\nwegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend ge-\nbeabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im\nboten ist, nicht an Personalversammlungen teil-\nFalle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem\nnehmen.\nPersonalrat der Zentrale der Chef des Bundes-\nkanzleramtes endgültig.                                2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Ver-\ntretern oder Beauftragten der Gewerkschaften\n9. In den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2 (Eingrup-           und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 1,\npierung), 3, 4, Abs. 3 Nr. 3 (Festsetzung der             §§ 36, 39 Abs. 1, § 52) sind nicht anzuwenden.\nzeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für ein-\nzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienst-          3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der\nstellenleiter und den beteiligten Beschäftigten           Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die ledig-\nkein Einver,ständnis erzielt wird), 6, 7, 10, 14,         lich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfas-\n17, § 76 Abs. l Nr. 1, 4, 5, Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 bis 8,    sungsschutz betreffen, wie Verschlußsachen des\n§ 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 wird der Personal-        Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH\" zu\nrat nicht beteiligt. Im übrigen tritt an die Stelle       behandeln (§ 93), soweit nicht die zuständige\nder Mitbestimmung und der Zustimmung die                  Stelle etwas anderes bestimmt.\nMitwirkung des Personalrates.\n10. § 93 ist mit f,o]gender Maßgabe anzuwenden:                                        § 88\na) Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte             Für bundesunmittelbare Körperschaften und An-\ndes Bundesnachrichtendienstes betreffen,           stalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozial-\nsind wie Verschlußsachen im Sinne des § 93         versicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit\nAbs. 1 Satz 1 zu behandeln.                        gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:\nb) Personalvertretungen bei Dienststellen im           1. Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2\nSinne der Nummer 1 bilden keine Aus-                  Satz 2 sind die der Hauptverwaltungsstelle un-\nschüsse, an ihre Stelle tritt der Ausschuß des       mittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen\nPersonalrates der Zentrale.                            andere Dienststellen nachgeordnet sind.\nc) Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes            2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Kör-\nkann außer in den Fällen des § 93 Abs. 5              perschaft oder Anstalt der Vorstand, s,oweit ihm\nauch bei Vorliegen besonderer nachrichten-            die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist. Er\ndienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne              kann sich durch eines oder mehrere seiner Mit-\ndes § 93 Abs. 5 treffen oder von einer Be-            glieder vertreten lassen.\nteiligung absehen.                                3. Als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 69\nAbs. 3, 4 und des § 71 gilt der Vorstand. § 69\nl 1. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle\nAbs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\noder einer besonderen Einsatzsituation, von der\nder Bundesnachrichtendienst ganz oder teil-\nwei,se betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflich-                                 § 89\nten der zuständigen Personalvertretungen. Be-\nFür die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz\nginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der\nmit folgenden Abweichungen:\nPersonalvertretung werden jeweils vom Leiter\ndes Bundesnachrichtendienstes im Einverneh-            1. Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6\nmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes fest-              Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken,\ngestellt                                                   denen Zweiganstalten unterstehen.","712                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. Obersle Dienstbehörde ist der Präsident der                 handen i,st. Der Vertrauensmann nimmt Anregungen,\nDeutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat gilt              Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in inner-\na1s oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Ent-             dienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegen-\nscheidung zusteht, § G9 Abs. 3 S,1tz 2 ist nicht           heiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem\nanzuwenden.                                                Dienststellenleiter und dem Personalrat. Vor der\n3. Der Zenlralbm1krat, das Direktorium und der                 Beschlußfassung in Angelegenheiten, die die beson-\nVorstcmd einer Landeszentralbank können sich               deren Interessen der Ortskräfte wesentlich berüh-\ndurch eines oder mehrere ihrer Mitglieder ver-             ren, hat der Personalrat dem Vertrauensmann Ge-\ntreten lassen. § 7 Si:llz 2 bleibt unberührt.             legenheit zur Äußerung zu geben. Für den Ver-\ntrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3\nSatz l und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.\n§ 90\n(1) Für die Ständige Vertrelung der Bundes-\n§ 92\nrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokra-\ntischen Republik gilt dieses Gesetz mit folgenden                 Für den Geschäftsbereich des Bundesministers der\nAbweichungen:                                                  Verteidigung gilt an Stelle des § 82 Abs. 5 folgende\nRegelung:\n1. Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des\n§ 4.                                                       1. Werden personelle oder soziale Maßnahmen von\n2. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das              einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteili-\nVerwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk                gung an diesen Maßnahmen zuständige Personal-\ndie oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.                     vertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für Be-\nschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienst-\n(2) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.                             stelle getroffen, so i st der Per,sonalrat dieser\n1\nDienststelle von deren Leiter zu beteiligen, nach-\n§ 91                                dem zuvor ein Einvernehmen zwischen den\nDienststellen über die beabsichtigte Maßnahme\n(1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt\nhergestellt worden ist.\ndieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:\n2. Sind bei -einer Dienststelle, bei der keine Stufen-\n1. Ortskräfte mit Ausnahme des Personals in den\nvertretung vorgesehen ist, zur Vorbereitung von\nDienststellen der Deutschen Bundesbahn auf\nEntscheidungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und\nSchweizer Gebiet sind nicht Beschäftigte im\nAbs. 3 Nr. 5 mit Wirkung für andere Dienststellen\nSinne des § 4.\nAusschüsse gebildet, so hat die Dienststelle die\n2. Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenver-                 beabsichtigte Maßnahme mit einem Mitglied der\ntretung oder in einen Gesamtpersonalrat bei                   Stufenvertretung bei der nächsthöheren, den ge-\neiner Dienststelle im Inland wählbar.                         nannten Dienststellen übergeordneten Dienst-\n3. Die nach § 13 wahlberechtig,ten Beschäftigten                   stelle zu beraten. Dieses Mitglied ist von der\nim Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes                      Stufenvertretung zu benennen. Nummer 1 ist\nim Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen                nicht anzuwenden.\nArchäologischen Instituts sind außer zur Wahl\ndes Personalrates ihrer Dienststelle auch zur                                       § 93\nWahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes                  (1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Per-\nwahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. Zur Wahl             sonalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlußsache\ndes Hauptpersonalrates des Auswärtigen Amtes               mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VER-\nsind sie nicht wahlberechtigt. Soweit eine Stu-            TRA ULICH\" eingestuft ist, tritt an die Stelle der\nfenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle          Personalvertretung ein Ausschuß. Dem Ausschuß\nder Personalrat des Auswärtigen Amtes zu be-               gehört höchstens je ein in entsprechender Anwen-\nteiligen. § 47 Abs. 2 gilt nicht für die nach Satz 1       dung des § 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der im\nzur Wahl des Personalrates des Auswärtigen                Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglie-\nAmtes wahlberechtigten Beschäftigten.                      der des Ausschusses müssen nach den dafür gelten-\n4. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das           den Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von\nVerwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk             Verschlußsachen des in Betracht kommenden Ge-\ndie oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.                  heimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretun-\ngen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe\n(2) In Dienststellen des Bundes im Ausland, in              nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre\ndenen in der Regel mindestens fünf Ortskräfte (Ab-             Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrates.\nsatz 1 Nr. l) beschäftigt sind, wählen diese einen\nVertrauensmann und höchstens zwei Stellvertreter.                 (2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzei-\nGewählt wird durch Handaufheben; widerspricht ein              tig gebildet, ist der Ausschuß der bei der Dienst-\nWahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine                stelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn die-\ngeheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. § 24                ser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der\nAbs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die             bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stu-\nAmtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellver-             fenvertretung zu beteiligen.\ntreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29 Abs. 1            (3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in\nsinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden,                Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem\ndaß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten              Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und\nder Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vor-               der bei ihr bestehenden zuständigen Personalver-","Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                         713\ntretnng bestellt wird, und einem unparteiischen                                       § 96\nVorsitzenden, die Ddch den dafür geltenden Bestim-\nDie Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-\nnrnngcn errn~ichlt~Jt sind, von Verschlußsachen des\neinigungen der Arbeitgeber werden durch das Perso-\nin Belrach L korrunenden Cehc~imhaltungsgrades\nnalvertretungsrecht nicht berührt.\nKenntnis zu erhalten.\n(4) §§ 40, 82 i\\ bs. 2 und di(! Vorschriften über die\n§ 91\nBeteiligun~J dPr Cewerksch,iften und Arbeitgeber-\nvereiniqungen in den §§ 3(j und 39 Abs. 1 sind nicht            Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf\ncmzuwEmden. /\\ngc!legenhc\\itc~n, die als Verschluß-         eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende\nsachen mindestens des Gelwimhclltungsgrades „VS-            Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zuge-\nVERTRAULICH\" Pingesluft sind, werden in der Per-            lassen werden.\nsonalversamrnlun~J nicht bdldndelt.\n§ 98\n(5) Die oberst(' Dicmslbehörde kann anordnen,\n(1) Die Personalvertretungen werden in geheimer\ndaß in den Fällen des Abscllzes l Satz 1 dem Aus-\nund unmittelbarer Wahl und bei Vorliegen mehrerer\nschuß und der Einigungsstcdle Unterlagen nicht vor-\nWahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhält-\nqelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,\nniswahl gewählt.\nsoweit dies zur Vermeidunq von Nachteilen für das\nWohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines                 (2) Sind in einer Dienststelle Angehörige ver-\nihrer Länder oder auf Grund internationaler Ver-             schiedener Gruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter)\npflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 83             wahlberechtigt, so wählen die Angehörigen jeder\nsind die gesetzlichen Voraussetzungen für die An-            Gruppe ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen,\nordnung glaubhaft zu machen.                                sofern nicht die Mehrheit der Wahlberechtigten\njeder Gruppe in getrennter geheimer Abstimmung\ndie gemeinsame Wahl beschließt.\n(3) Uber Angelegenheiten, die nur die Angehöri-\nZweiter Teil                         gen einer Gruppe betreffen, kann die Personalver-\nPersonalvertretungen in den Ländern                  tretung nicht gegen den Willen dieser Gruppe be-\nschließen.\nErstes Kapitel                                                   § 99\nRahmenvorschriften                             (1) Wahl und Tätigkeit der Personalvertretun-\nfür die Landesgesetzgebung                      gen und der Jugendvertretungen dürfen nicht behin-\ndert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßen-\n§ 94                             den Weise beeinflußt werden.\nFür die Gesetzgebung der Länder sind die §§ 95               (2) Mitglieder der Personalvertretungen und der\nbis 106 Rahmenvorschriften.                                  Jugendvertretungen dürfen gegen ihren Willen nur\nversetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus\nwichtigen dienstlichen Gründen auch unter Berück-\n§ 95                            sichtigung der Mitgliedschaft in der Personalvertre-\n(1) In den Verwaltungen und Betrieben der Län-            tung oder der Jugendvertretung unvermeidbar ist\nder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonsti-             und die Personalvertretung zustimmt.\ngen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, An-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie\n§ 100\nin den Gerichten der Länder werden Personalvertre-\ntungen gebildet; für Beamte im Vorbereitungsdienst              (1) Die Mitglieder der Personalvertretungen füh-\nund Beschäftigte in entsprechender Berufsausbil-             ren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.\ndung, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Angehörige               (2) Durch die Wahl und die Tätigkeit der Perso-\nvon Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie von                 nalvertretungen dürfen den Beschäftigten wirtschaft-\nDienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder        liche Nachteile nicht entstehen.\nkünstlerischen Zwecken dienen, können die Länder\neine besondere Regelung unter Beachtung des § 104               (3) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Per-\nvorsehen.                                                    sonalvertretungen entstehenden Kosten trägt die\nVerwaltung.\n(2) In den einzelnen Dienslstellen ist die Bildung\nvon Jugendvertretungen vorzusehen. Einern Ver-                                        § 101\ntreter der Jugendvertretung ist die Teilnahme an\nallen Sitzungen der Personalvertretung mit beraten-             (1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind\nder Stimme zu gestatten. Die Länder haben zu re-             nicht öffentlich.\ngeln, in welchen Fällen der gesamten Jugendver-                 (2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach\ntretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme             dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen oder\nund in welchen Fällen ihr das Stimmrecht in der              wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei\nPersonalvertretung einzuräumen ist.                          bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen\n(3) Dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten             Stillschweigen zu bewahren.\nist die Teilnahme an allen Sitzungen der Personal-              (3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen\nvertretung zu gestatten.                                     die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen","714                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten                         Zweites Kapitel\ndürfen Mitgliedern der Personalvertretungen nur\nUnmittelbar für die Länder\nmit Zustimmung des Beschäftigten vorgelegt wer-\ngeltende Vorschriften\nden.\n§ 102                                                  § 107\n(1) Die Personalvertretungen sind in angemesse-        Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach\nnen Zeitabständen neu zu wählen.                        dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen\ndarin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit\n(2) Die Personalvertretungen können wegen gro-\nnicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies\nber Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse\ngilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt\noder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen\nentsprechend.\nPflichten durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst\nwerden. Das gleiche gilt für den Ausschluß einzel-                               § 108\nner Mitglieder.\n(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitglie-\n§ 103                         dern der Personalvertretungen, der Jugendvertre-\nDie Personalvertretungen haben darauf hinzuwir-      tungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewer-\nken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden      bern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf\nVorschriften und Bestimmungen durchgeführt wer-         der Zustimmung der zuständigen Personalvertre-\nden.                                                    tung. Verweigert die zuständige Personalvertretung\nihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht inner-\n§ 104                         halb von drei Arbeitstagen nach Eingang des An-\nDie Personalvertretungen sind in innerdienst-        trags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf An-\nlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten        trag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die\nder Beschäftigten zu beteiligen; dabei soll eine Re-    außerordentliche Kündigung unter Berücksichti-\ngelung angestrebt werden, wie sie für Personalver-      gung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Ver-\ntretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz fest-      fahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betrof-\ngelegt ist. Für den Fall der Nichteinigung zwischen     fene Arbeitnehmer Beteiligter.\nder obersten Dienstbehörde und der zuständigen             (2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene\nPersonalvertretung in Angelegenheiten, die der         Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäf-\nMitbestimmung unterliegen, soll die Entscheidung        tigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung\neiner unabhängigen Stelle vorgesehen werden, de-        nicht beteiligt worden ist.\nren Mitglieder von den Beteiligten bestellt werden.\nEntscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf\ndas Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der\nRegierungsgewalt sind, insbesondere Entscheidun-                                  § 109\ngen                                                        Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung\nin personellen Angelegenheiten der Beamten,         von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem\nüber die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im      Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne\nRahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich     der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften\nder Auswahl der Lehrpersonen                        ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften\nund in organisatorischen Angelegenheiten,           entsprechende Anwendung.\ndürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden,\ndie der Volksvertretung verantwortlich sind.\n§ 105\nDritter Teil\nDie Personalvertretungen haben gemeinsam mit                            Strafvorsduiften\ndem Leiter der Dienststelle für eine sachliche und\ngerechte Behandlung der Angelegenheiten der Be-                                  § 110\nschäftigten zu sorgen. Insbesondere darf kein Be-\nschäftigter wegen seiner Abstammung, Religion,             (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, na-\nNationalität, Herkunft, politischen oder gewerk-        mentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehö-\nschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen sei-    rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Ge-\nnes Geschlechtes oder wegen persönlicher Bezie-         schäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Person, die\nhungen bevorzugt oder benachteiligt werden. Der         Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalver-\nLeiter der Dienststelle und die Personalvertretung      tretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder\nhaben jede parteipolitische Betätigung in der Dienst-   sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe\nstelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-,       bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nBesoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hier-           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ndurch nicht berührt.                                    Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\n§ 106                         heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nZu gerichtlichen Entscheidungen sind die Verwal-        (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\ntungsgerichte berufen.                                 verfolgt Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.","Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                             715\n§ 111                            4. § 58 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(l) Wer ein Cd1eimnis, das ihm als Person, die              ,,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gel-\nAufgaben oder Bc:lugnissc nach dem Personalver-                 ten die§§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des\ntretuntJsrecht Wi1hrnirnmt., unverlraut worden oder             Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.\"\nsonst bekannl~Jeworclen ist, unbefugt offenbart und\ndadurch wichtige öffcnl.l idw Interessen gefährdet,         5. § 60 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwird mit rrc~ilwilsstrafe bis zu fünf Jahren oder               ,,Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechts-\nmit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die                streitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung\nTat fahrli:issig wich lige üffcnll iche Interessen ge-           von Richterrat und Personalvertretung (§ 53\nfährdet, so wird er mit Frniheitsstrafe bis zu einem            Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.                               der Besetzung des § 83 Abs. 2 und § 84 des Bun-\n(2) Der Versuch ist sl.rclfbcir.                             despersonalvertretungsgesetzes.\"\n(3) Jst der TJlcr bcii einen1 Gesetzgebungsorgan                                      § 114\ndes Bundes oder c~ines Landes oder für ein solches\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der\nGesdzgebungsorgdn Lctli~J, so wird die Tat nur mit\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundes-\nErmächtigung des PriisidenU n des Gesetzgebungs-\n1\norgans verfolgt; ist der TJ l<~r sonst bei einer Be-         gesetzbl. I S. 1317), zuletzt geändert durch das Ein-\nhörde oder anderen dmtl ichen Stelle des Bundes              führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\noder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so           1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-\nwird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten               ändert:\nBundesbehörde verfolgt. In anderen Fällen wird sie             I. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnur mit Ermikhtigunq der obersten Landesbehörde\nverfolgt.                                                             ,, (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündi-\ngung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der\nPerson oder in dem Verhalten des Arbeitneh-\nVierter Teil                               mers liegen, oder durch dringende betriebliche\nSchlunvorschriiten                            Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung\ndes Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen-\n§ 112\nstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch\nsozial ungerechtfertigt, wenn\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Reli-\ngionsgemeinschaften und ihre karitativen und er-                   1. in Betrieben des privaten Rechts\nzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre                     a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach\nRechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung                           § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes ver-\neines Personal vorl.retungsrechles überlassen.                              stößt,\nb) der Arbeitnehmer an einem anderen Ar-\n§ 113                                            beitsplatz in demselben Betrieb oder in\neinem anderen Betrieb des Unternehmens\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der                            weiterbeschäftigt werden kann\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetz-\nund der Betriebsrat oder eine andere nach\nblatt I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz\ndem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zu-\nvom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 131) wird\nständige Vertretung der Arbeitnehmer aus\nwie folgt geändert:\neinem dieser Gründe der Kündigung inner-\n1. In § 4 Abs. 2 wird hinter Nummer 4 der Punkt                        halb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer                       Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich wider-\n5 angefüg,t:                                                      sprochen hat,\n,,5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entspre-             2. in Betrieben und Verwaltungen des öffent-\nchenden unabhängigen Stellen im Sinne des                    lichen Rechts\n§ 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungs-                  a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über\ngesetzes.\"                                                        die personelle Auswahl bei Kündigungen\nverstößt,\n2. § 52 erhält folgende Fassung:\nb) der Arbeiternehmer an einem anderen\n,,§ 52                                           Arbeitsplatz in derselben Dienststelle\nFür die Befugnisse und Pflichten des Richter-                       oder in einer anderen Dienststelle des-\nrabs gelten § 2 Abs. 1, §§ 66 bis 74, 75 Abs. 2 und                     selben Verwaltungszweiges an demsel-\n3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs. 2, § 78                          ben Dienstort einschließlich seines Ein-\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4, §§ 80 und 81 des                      zugsgebietes weiterbeschäftigt werden\nBundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März                          kann\n1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 693) sinngemäß.\"                      und die zuständige Personalvertretung aus\neinem dieser Gründe fristgerecht gegen die\n3. § 53 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nKündigung Einwendungen erhoben hat, es\n„Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die                    sei denn, daß die Stufenvertretung in der\nin § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundesperso-                 Verhandlung mit der übergeordneten Dienst-\nnalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mit-                    stelle die Einwendungen nicht aufrechter-\ngliedern.\"                                                         halten hat.","716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nSatz 2 gilt cmtsprecl1end, wenn die Weiter-               c) Der bisherige Absatz 3 des § 15 wird Ab-\nbesclli:iftigung des Arbeitnehmers nach zumut-                satz 4 und wie folgt gefaßt:\nbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnah-\nII (4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die\nmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeit-                 Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 ge-\nnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen                   nannten Personen frühestens zum Zeitpunkt\nmö~Jlich ist und der Arbeitnehmer sein Einver-               der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre\nständnis h icrmit erklärt hat. Der Arbeitgeber               Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt\nhat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündi-                durch zwingende betriebliche Erfordernisse\ndung bedinwm.\"                                                bedingt ist.\"\nII. In § 2 Sal:l l werden in der Klammer hinter den           d) Der bisherige Absatz 4 des § 15 wird Ab-\nWorten „Absatz 2 Satz 1\" die Worte „bi,s 3\"                   satz 5 und wie folgt gefaßt:\neingefügt.                                                          (5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis\n11\n3 genannten Personen in einer Betriebsab-\nIII. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts wird                   teilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so\nwie fol~Jt w~faßt:                                            ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu\n,,Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsver-                 übernehmen. Ist dies aus betrieblichen\nfassung und Personalvertretung\".                              Gründen nicht möglich, so findet auf ihre\nKündi,gung die Vorschrift des Absatzes. 4\nIV. a) In § 15 wird lolgender Absatz 2 eingefügt:                  über die Kündigung bei Stillegung des Be-\ntriebs sinngemäß Anwendung.\"\n,, (2) Die Kündigung eines Mitglieds einer\nPersonalvertretung oder einer Jugendv~~rtre-      V. a) Die Uberschrift des § 16 wird wie folgt ge-\ntung isl unzulässig, es sei denn, daß Tat-                 faßt:\nsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur                  ,,Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des al-\nKündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-                    ten Arbeitsverhältnisses\".\nhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen,\nund daß di.e nach dem Personalvertretungs-             b) In § 16 Satz 1 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 1\nrecht erforderliche Zustimmung vorliegt                    und 2\" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 1 bis 3\"\noder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt              ersetzt.\nist. Nach Beendigung der Amtszeit der in                                    § 115\nSatz 1 genannten Personen ist ihre Kündi-           Zur Regelung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64,\ngung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt      65, 85 Abs. 2, §§ 86 und 91 bezeichneten Wahlen\nder Beendiqung der Amtszeit an gerechnet,       erläßt die Bundesregierung binnen sechs Monaten\nunzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vor-     nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsver-\nliegen, die den Arbeitqeber zur Kündigung        ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\naus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer       bedarf, Vorschriften über\nKündigung,sfrist berechtigen; dies gilt nicht,\n1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die\nwenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf\nAufstellung der Wählerlisten und die Errechnung\neiner gerichtlichen Entscheidung beruht.\"\nder Vertreterzahl,\nb) Der bisherige Absatz 2 des § 15 wird Ab-         2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-\nsatz 3 und wie folgt gefaßt:                         listen und die Erhebung von Einsprüchen,\n,, (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines   3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-\nWahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Be-          reichung,\nstellung an, die Kündigung eines Wahlbe-\nwerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des       4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine\nWahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekannt-          Bekanntmachung,\ngabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei     5. die Stimmabgabe,\ndenn, daß Tatsachen vorliegen, die den Ar-\n6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die\nbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem\nFristen für seine Bekanntmachung,\nGrund ohne Einhaltung einer Kündigungs-\nfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des    7. die Aufbewahrung der Wahlakten.\nBetriebsvt!rfassungsgesetzes oder nach dem\nPersonalvertretungsrecht erforderliche Zu-                                   § 116\nstimmung vorliegt oder durch eine gericht-\nliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von       (1) Die      ersten Personalratswahlen nach § 27\nsechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahl-         Abs. 1 und die ersten Wahlen der Jugendvertretung\nergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es    nach § 60 Abs. 2 finden im Jahre 1976 statt. Unbe-\nsei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den       schadet des Satzes 1 finden im Oktober 1974 Per-\nArbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem          sonalratswahlen in den Dienststellen des Bundes im\nGrund ohne Einhaltung einer Kündigungs-          Ausland, im Bundesnachrichtendienst und Wahlen\nfrist berechti9en; dies gilt nicht für Mitglie-  der Jugendvertretungen statt.\nder des Wahlvorstands, wenn dieser durch            (2) Personalvertretungen und Jugendvertretun-\ngerichtliche Entscheidung durch einen an-        gen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-\nderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.\"         hen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1, läng-","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974                       717\nslens jedoch in dc!n Pällen des Absatzes 1 Satz 1 bis                           § 118\nzum 31. Mai 197G, in den fiillen des Absatzes 1 Satz\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2 bis zum 31. Oktober 1974 im Amt; § 27 Abs. 2 bis      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n5 bleibt unberührt. Salz l gilt sinngemäß für Ob-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmänner in Dienststellen des Bundes im Ausland und\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nVertrauensmänner im Bundesnachrichtendienst.\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n(3) Vertra uensm linner im Bundesgrenzschutz, die    des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind,\nbleiben bis zur Neuwahl nach § 85 Abs. 2, längstens                             § 119\nbis zum 31. Oktober 1974 im Amt.\nDieses Ges-etz tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nGleichzeitig treten das Personalvertretungsgesetz\n§ 117\nvom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. '477) und\nSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften       das Gesetz über Personalvertretungen im Bundes-\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet             grenzschutz vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nwerden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder         S. 68), beide Gesetze zuletzt geändert durch das\ngeändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-     Gesetz vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\nchenden Vorschriften dieses Gesetzes.                   S. 1613), außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}