{"id":"bgbl1-1974-25-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":25,"date":"1974-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die versuchsweise Einführung einer allgemeinen Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)","law_date":"1974-03-13T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["685\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1974                                                                                                               1 Nr. 25\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n13. 3. 74 Verordnung über die versuchsweise Einführung einer allgemeinen Richtgeschwindigkeit\nuuf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) . . . . . . . . . . .                                                                      685\n8. 3. 74 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und \\l\\f arenzelchen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     686\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRech ls vorschrj ften der Europäischen Gemeinschaften ......................... , . . . . . . . .                                                                  687\nVerordnung\nüber die versuchsweise Einführung einer allgemeinen Richtgeschwindigkeit\nauf Autobahnen und ähnlichen Straßen\n(Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)\nVom 13. März 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                                            nicht schneller als 130 kmlh zu fahren (Autobahn-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                              Richtgeschwindigkeit).\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt                                            (2) Abs,atz 1 gilt nicht, soweit nach der Straßen-\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-                                             verkehrs-Ordnung oder nach deren Zeichen Höchst-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                                              geschwindigkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere\nS. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                           Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) als nach Ab-\nordnet:\nsatz 1 bestehen.\n§ 1                                                                                                              § 2\n(1) Den Führern von Personenkraftwagen sowie                                                  Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßen-\nvon anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen                                            verkehrs-Ordnung unberührt und gelten entspre-\nGesamtgewicht bis zu 2,8 t wird empfohlen, auch                                             chend für diese Verordnung . Die in § 1 genannten\nbei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter-                                       Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.\nverhältnissen\n§ 3\n1. auf Autobahnen (Zeichen 330),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nStraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die                                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs, 2\ndurch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-                                        des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nrichtungen getrennt sind, und                                                           23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\n3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen,                                         Land Berlin.\ndie mindestens zwei durch Fahrstreifenbe-\n§ 4\ngrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien\n(Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede                                                Diese Verordnung tritt am 15. März 1974 in Kraft;\nRichtung haben,                                                                          sie tritt am 30. September 1977 außer Kraft.\nBonn, den 13. März 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}