{"id":"bgbl1-1974-24-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":24,"date":"1974-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_24.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung","law_date":"1974-03-11T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974                          681\nVerordnung\nzur Durch:fühnmg einer Erhebung über Arten und Umfang\nder betrieblichen Altersversorgung\nVom 11. März 1974\nAuf Grund des § G Abs. 2 des Gesetzes über die                                             §3\nStcüistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953                      Bei der Erhebung werden erfaßt\n(Bundesgeset.zbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch\ndas Einlürirunqsqcsdz zum Strafgesetzbuch vom                      1. die Formen der betrieblichen\n2. M~irz 1974            nd(!SfJC!SC!l.zl>l. I S. 469), verordnet  2. die Zahl der Unternehmen, die über eine betrieb-\ndie               ic)r1.1 ,l(J rn i I Zuslimrr1unq des Bundes-        liche Altersversorgung verfügen und die Zahl\nra Les:                                                               der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versor-\ngungsleistung zu erwarten haben,\n§ 1                            3. die durchschnittliche Höhe der monatlichen Ver-\nsorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhe-\nUbcr J\\rt<~n und lJrnfcin(J der betrieblichen Alters-              bung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen er-\nvcrsor~Jlrng vv i rd im J '-ilirc 1974 eine Bundesstatistik           reicht wird,\ndurchgeführt.\n4. die Aufwendungen der Unternehmen für die be-\ntriebliche Altersversorgung im Jahre 1973.\n§2\n(1) In die Erhdnrng werden, mit Ausnahme der                                               §4\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des                          Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über\nöffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter                  die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber\nBereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender                   oder Leiter der befragten Unternehmen.\nWirtschaftsbereiche einbezogen:\n1. Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;                                                   §5\n2. Handel;                                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes\n4. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;                       über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land\n5. Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und                    Berlin.\nfreien Berufen erbracht.                                                                  §6\n(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchge-                       Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün-\nführt.                                                             dung in Kraft.\nBonn, den 11. März 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}