{"id":"bgbl1-1974-24-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":24,"date":"1974-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_24.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und des Schiffsbankgesetzes","law_date":"1974-03-11T00:00:00Z","page":671,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 24     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974                          671\nGesetz\nzur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und\ndes Schiffsbankgesetzes\nVom 11. März 1974\nDer Bundc~stag       bat dds     fol~Jende  Gesetz  be-         Hypotheken gesicherter Forderungen, die\nschlossen:                                                        wegen Uberschreitung der ersten drei Fünftel\ndes Verkaufswertes des Grundstücks (§ 12\nAbs. 1) nicht als Deckung für Schuldverschrei-\nArtikel 1                                bungen benützt werden dürfen, zehn vom\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes                      Hundert des Gesamtbetrages der hypotheka-\nrischen Beleihungen· nicht übersteigen darf;\nDas Hypothekenbankgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-                    3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde\ngesetzbl. I S. 81 ), zuletzt geändert durch das Ein-              Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                    unter Ausschluß von Zeitgeschäften;\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nwird wie folgt geändert:                                       4. zum Zwecke der Gewährung von hypotheka-\nrischen Darlehen, Kommunaldarlehen und\nDarlehen nach den Nummern 1 und 2\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\na) fremde Gelder als verzinsliche oder unver-\n,,§ 1                                    zinsliche Einlagen annehmen,\nHypothekenbanken sind privatrechtliche Kre-               b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für\nditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ge-                   diese Darlehen bestellen,\nrichtet ist,                                                  c) Schuldverschreibungen auf den Inhaber\n1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf\nohne die für Pfandbriefe oder Kommunal-\nschuldverschreibungen     vorgeschriebene\nGrund der erworbenen Hypotheken Schuld-\nverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) aus-                Deckung ausgeben,\nzugeben,                                                mit der Maßgabe, daß die Gesamtbeträge\nder Einlagen und der Schuldverschreibungen\n2. Darlehen an inländische Körperschaften und\nsowie der Darlehen, soweit nicht den Dar-\nAnstalten des öffentlichen Rechts oder gegen\nlehensgebern Namenspfandbriefe oder Na-\nUbernahme der vollen Gewährleistung durch\nmenskommunalschuldverschreibungen zu ihrer\neine solche Körperschaft oder Anstalt zu ge-\nwähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund                  Sicherstellung ausgehändigt worden sind, zu--\nder erworbenen Forderungen Schuldver-                   sammen das Dreifache des eingezahlten\nschreibungen (Kommunal schuldverschreibun-              Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten\ngen) auszugeben.\"                                       Rücklagen nicht übersteigen dürfen;\n5. Wertpapiere für andere verwahren und ver-\n2. § 5 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                     walten;\n,, (1) Hypothekenbanken dürfen außer den in              6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen\n§ 1 genannten Geschäften nur folgende Geschäfte               und ähnlichen Papieren besorgen;\nbetreiben:                                                 7. Beteiligungen übernehmen oder erwerben\n1. Darlehen in Deutscher Mark an einen Mit-                   a) an inländischen Unternehmen in der\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften                  Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der\noder gegen Ubernahme der vollen Gewähr-                     Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nleistung durch einen solchen Staat gewähren                 wenn die Beteiligung dazu dient, die nach\nund die erworbenen Forderungen zur Deckung                  § 1 betriebenen Geschäfte zu fördern, rnil\nvon Kommunal schuld v erschrei bungen ver-                  der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligm1fJ\nwenden mit der Maßgabe, daß der Gesamt-                     insgesamt den dritten Teil des Nenn-\nbetrag dieser Darlehen zehn vom Hundert des                 betrags aller Anteile des Unternehmens,\nGesamtbetrages der nach § l Nr. 2 gewährten                 an dem die Beteiligung besteht, nicht über-\nDarlehen nicht übersteigen darf;                            steigen darf,\n2. inländische Grund'.~tückc auch über die Gren-              b) an ausländischen Realkreditinstituten uncl\nzen der §§ 11 und 12 Abs. 3 hinaus beleihen                 ausländischen Wohnungsbauträgergesell--\nund Hypotheken an inländischen Grund-                       schaften mit der Maßgabe, daß die einzelne\nstücken sowie Komrnunaldarlehc~n erwerben,                  Beteiligung insgesamt den vierten Teil des\nveräußern, beleihen und verpfänden mit der                  Nennbetrags aller Anteile des Unterneh-\nMaßgabe, daß der Gesamtbetrag aller durch                   mens, an dem die Beteiligung besteht, oder","612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(:i ner   veq_Jlcichb,ucn Bezugsgröße nicht              rechnen, bis zu dem nach Absatz 1 Satz 1\niib<:rstei~Jcn darf und daß der Gesamt-                Hypothekenpfandbriefe und nach § 41 Abs. 2\nbc1rag dieser Beteiligungen fünf vom                    Kommunalschuldverschreibungen           ausgege-\nl lundert des eingezahlten Grundkapitals                ben werden dürfen.\"\nund der in § 7 hezei chneten Rücklagen\nnicht ülwrsl.cigen darf,                        4. In § 9 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:\nc) im inländischen eingctrng(men Genossen-                ,, (l) Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausge-\nschaften, bei denen die Genossen nicht             geben werden, wenn\nunbeschränkt Nachschüsse zu leisten\nhaben, wenn die Beteiligung dazu dient,            a) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum\nnicht wesentlich überschreitet, der mit Rück-\ndie nach § l betriebenen Geschäfte zu\nfördern;                                                sicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen\nDarlehen der Hypothekenbank erforderlich\nder Gesc1mtbetrag aller Beteiligungen darf                    ist, und\n15 vom lhmdert des eingezahlten Grund-\nb) bei einem angemessenen Teil der neu\nkapi !.als und der in§ 7 bczeidmeten Rücklagen\nausgegebenen Pfandbriefe vorgesehen ist,\nnicht übcrsl.<~igcn; bc'i Genossenschaften ist als\ndaß mit der Tilgung der Pfandbriefe spätestens\nBetrag der Beteili~Jung der Betrag der über-\nnach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit\nnommenen Geschüfts,mteile und der Haft-\nbegonnen werden muß.\nsummen dn1.usctzen. Die Aufsichtsbehörde\nkann hn Einzelfall Ausnahmen von dem in                  Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den\nBud1slcllx\\ a beslirnmtcn Höchstbetrag der               Bedingungen vorgesehene Zeitraum vorn_\nBeteiligung zulassen, wenn die Art der Beteili-           der Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten\ngung und der mit der Beteiligung verfolgte               Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1\nZweck dies qcrcchtJertigt erscheinen lassen.             Buchstabe b ist der Anteil der dort bezeichneten\nPfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu aus-\n(2) Der Bundesminister der Justiz kann im\ngegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der\nausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit\nFinanzen durch Re~h tsvcrordnung den in Ab-\nbis zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert\nsatz 1 Nr. 1 bestimmten Vomhundertsatz bis zu\nbeträgt.\"\neinem Satz von 25 vom Hundert heraufsetzen,\nwenn und soweit dies auf Grund eines allge-                  Der bisherige § 9 wird Absatz 2.\nmeinen Abbaus der Beschränkungen des Kapital-\nverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-           5. § 11 Abs. l wird gestrichen.\npäischen Gemeinschaften geboten erscheint. Für\ndie Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 1 stehen andere           6. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den\nStaaten den Mitgliedstaaten der Europäischen                 Betrag des eingezahlten Grundkapitals\" durch\nGemeinschaften gleich, wenn eine zwischen-                   die Worte „das Doppelte des eingezahlten\nstaatliche V creinbarung, der die gesetzgeben-               Grundkapitals\" ersetzt.\nden Körpers(haften in der Form eines Bundes-\ngesetzes zugestimmt haben, eine Gleichstellung\n7. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nfür diese Geschctfle ausdrücklich vorsieht; diese\nDarlehen sind auf den nach Absatz 1 Nr. 1 zu-                 ,, (3) Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle\ngelassenen Höchstbetrug anzurechnen. Für die                 oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen,\nGeschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäische              daß der Beginn der Amortisation für einen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, die Euro-                  größeren als den in Absatz 1 Satz 1 genannten\npctische Atomgemeinschaft und die Europäische                Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies\nInvestitionsbank den inländischen Körperschaf-               wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung\nten und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich.\"           in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten\ndes Schuldners unter Berücksichtigung der Be-\nschaffenheit des beliehenen Grundstücks ge-\n3. § 7 wird wie folgt geä.ndert:\nrechtfertigt erscheint.\"\na) In§ 7 Satz 1 werden die Worte „den zwanzig-\nfachen Betrag\" durch die Worte „den fünf-            8. Nach§ 21 wird folgender§ 21a eingefügt:\nundzwanzigfachen Betrag\" ersetzt.\n,,§ 21a\nb) Der bisherige § 7 wird Absatz 1. Es wird\nfolgender Absatz 2 angefügt:                                Bei Hypotheken, die nicht als Deckung für\nSchuldverschreibungen benutzt werden, kann\n,, (2) Werden       von einer Hypothekenbank\nvon den Vorschriften der§§ 14 bis 21 abgewichen\nnach§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Gelder als Einlagen oder\nwerden.\"\nDarlehen angenommen oder Schuldverschrei-\nbungen ausgegeben, so sind die Gelder, so-\nweit nicht den Darlehensgebern Namens-               9. § 41 wird wie folgt geändert:\npfandbril~fe oder Namenskommunalschuld-                 a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 5\nverschreibungen zu ihrer Sicherstellung                      Abs. 1 Nr. 1\" durch die Worte „nach § 1 Nr. 2\nausgehändigt worden sind, und die Schuld-                     oder § 5 Abs. 1 Nr. 1\" und die Worte „der\nverschrcibungQn auf den Gesamtbetrag anzu-                    §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35a, 37 bis 39a\"","Nr. 24--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974\nd urcil d ic Worte „der §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1                       aller Anteile des Unternehmens, an\nund 2 und Abs. 2, §§ 22, 23, 25, 26, 29 bis 35a,                     dem die Beteiligung besteht, nicht\n37 bis 39a\" ersetzt.                                                 übersteigen darf,\nb) AbscJtz 2 erhült folgende Fassung:                                 b) an ausländischen Schiffsfinanzierungs-\n,, (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf be-                          instituten mit der Maßgabe, daß die\nfindlichem Kommunalschuldvf~rschreibungen                            einzelne Beteiligung insgesamt den\ndarf unter Hinzurechnung der im Umlauf be-                           dritten Teil des Nennbetrags aller An-\nfindlichen Pfandbriefe das Doppelte des                              teile des Unternehmens, an dem die\nI Iöchstbel.rages nicht übersteigen, der in § 7                      Beteiligung besteht, oder einer ver-\nfür den Pfondbriefumlauf allein bestimmt                             gleichbaren Bezugsgröße nicht über-\nist.\"                                                                steigen darf und daß der Gesamtbetrag\ndieser Beteiligungen zehn vom Hun-\nc) A bsc:itz 3 wird gestrichen.                                           dert des eingezahlten Grundkapitals\nund der in § 7 bezeichneten Rücklagen\n10. In § 43 wird § 17 des Einführungsgesetzes zur                              nicht übersteigen darf,\nKonkursorclnung wie fol~JI ge~indert:                                 c) an inländischen eingetragenen Genos-\nln Absatz l werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\"                          senschaften, bei denen die Genossen\ndurch die Worte ,,§ 1 Nr. 2\" ersetzt.                                     nicht unbeschränkt Nachschüsse zu\nleisten haben, wenn die Beteiligung\ndazu dient, die nach § 1 betriebenen\n11. § 46 i\\b~•;. 2 <)rhül1 fol9ende Fassung:                                   Geschäfte zu fördern;\n,,(2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem                          der Gesamtbetrag aller Beteiligungen darf\nRecht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach                           15 vom Hundert des eingezahlten Grund-\nJ\\bsi:ll.z l Gebrciuch mc:Jclit, darf der Gesamtbetrag                 kapitals und der in § 7 bezeichneten Rück-\nder im lJ mlmrr bdindl ichen Pfandbriefe den                           lagen nicht übersteigen; bei Genossen-\nzwanzigfachen Bc)trcig des eingezahlten Grund-                         schaften ist als Betrag der Beteiligung\nkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen                         der Betrag der übernommenen Geschäfts-\nnicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der im                             anteile und der Haftsummen anzusetzen.\nUmlauf bc~findlicht>n Kommunalschuldverschrei-                         Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall\nbungen darf unter Binzurechnung der im Umlauf                         Ausnahmen von dem in Buchstabe a be-\nbefindlichen Pfandbriefe das Doppelte des                              stimmten Höchstbetrag der Beteiligung\nHöchstbetrages nicht übersteigen, der in Satz 1                        zulassen, wenn die Art der Beteiligung\nfür den Pfandbriefumlauf allein bestimmt ist; § 7                      und der mit der Beteiligung verfolgte\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"                                   Zweck dies gerechtfertigt erscheinen las-\nsen.\"\nArtikel 2                        2. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Schiffsbankgesetzes                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den\nDas Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs-               zwanzigfachen Betrag\" durch die Worte \"den\nbankgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung                       dreißigfachen Betrag\" ersetzt.\nvom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 302), zuletzt             b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngeändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. Au-                      „Gewährleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt                  werden auf den Gesamtbetrag der im Umlauf\ngeändert:                                                              befindlichen Schiffspfandbriefe angerechnet,\nsoweit sie das Dreifache des eingezahlten\nl. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Grundkapitals und der in Absatz 1 bezeich-\na) In Nummer 5 werden die Worte „die Hälfte\"                        neten Rücklagen übersteigen.\"\ndurch die Worte „das Doppelte\" ersetzt.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 9 werden die Worte „das Drei-\nfache\" durch die Worte „das Viereinhalbfache\"           a) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen. Der bisherige\nersetzt.                                                   Satz 2 erhält folgende Fassung:\nc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10                         „Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des\neingefügt:                                                 Wertes des Schiffes oder Schiffsbauwerkes\nnicht übersteigen und darf nur durch Gewäh-\n„ 10. Beteiligungen übernehmen oder erwerben               rung von Abzahlungsdarlehen erfolgen.\"\na) an inländischen Unternehmen in der\nb) In Absatz 2 werden in dem bisherigen Satz 4\nRechtsform der       Aktiengesellschaft\ndie Worte „der Sätze 1 und 2\" durch die Worte\noder der Gesellschaft mit beschränkter\n,, des Satzes 1 \" ersetzt.\nHaftung, wenn die Beteiligung dazu\ndient, die nach § 1 betriebenen Ge-         c) In Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:\nschäfte zu fördern, mit der Maßgabe,            „Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten\ndaß die einzelne Beteiligung insge-            Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\nsamt den dritten Teil des Nennbetrags          chend.\"","674                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nd) Absatz 5 t:rhäl t folgende Fassung:                                        Artikel 4\n,, (5) Beleihungen nach Absatz 4 dürfen zu-                           Berlin-Klausel\nsammen den zwanzigfachen Betrag des einge-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzahlten Grundkapitals nnd der in § 7 bezeich-      des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nneten Rücklc1gen nicht übersteigen.\"               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nArtikel 3\nDber lei tungsgesetzes.\nAufhebung von Vorschriften\nDie Verordnung über die Verwendung von           Dar-                          Artikel 5\nlehen an die Europäischen Gemeinschaften als      Dek-\nInkrafttreten\nkung für Kommunalschuldverschreibungen             vom\n20. Dezember J 968 (Bundes~Jesetzbl. I S. 1450)   wird     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\naufgehoben.                                              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1 l. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}