{"id":"bgbl1-1974-24-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":24,"date":"1974-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten","law_date":"1974-03-11T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n19 7 4                            Aus~ e g· eben zu Bonn. am 14. M iir z 19 74                                                                                            Nr. 2 4\nTaq                                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n11. 3. 74   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei-\nbungen öHentlich-rechUicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     669\n41:15-1\n11. 3. 74   Gesetz zur Anderung des Hypothekenbankgesetzes und des Schiffsbankgesetzes . . . . . . . .                                                                      671\n762H-I, 76211-2, /41 '.l:i-fi\n7. 3. 74   Vcrordnun~J 1/.ur A11derung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der\nLc:ukose dPs Rindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           675\n713:ll 1-~fi-:i\n8. 3. 74  l•:lftc Vcrnrd1i111H/ z11r Anderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                676\n71!20-1-l\n11. 3. 74   Vcrordrn1rHJ zur Durchfithrnng einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen\nJ\\ltc>rsvt)J\"SOr(Jllll~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     681\n12. 3. 74  Verordn unq zur Änderung der Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeits-\nbegrenzungen lür Motorfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              682\n754-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesel';;blatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   683\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         683\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe\nund verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nVom 11. März 1974\nDer Bundestag hat                  das        folgende   Gesetz            be-      1               der Tilgung der Pfandbriefe spätestens nach\nschlossen:                                                                                              Ablauf von einem Drittel der Laufzeit begon-\nnen werden muß.\nAls Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Be-\nArtikel 1                                                       dingungen vorgesehene Zeitraum vom Beginn der\nDas Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten                                               Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten\nSchuld versch rei bung en öffentlich-rechtlicher Kredit-                                         Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1\nanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                  Buchstabe b ist der Anteil der dort bezeichneten\n·s. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 312) wird wie folgt                                           Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu aus-\ngeändert:                                                                                        gegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu\nausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit bis\nl. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                                                      zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert be-\nträgt.\"\n,,§ 7a\n2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „die Vorschriften\nPfandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn                                               der §§ 2 bis 7\" ersetzt durch die Worte „die Vor-\na) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum nicht                                           schriften der §§ 2 bis 7a Satz 1 und 2\".\nwesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf\ndie Laufzeiten der Hypotheken der Kredit-                                          3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nanstalten erforderlich ist, und                                                            ,, (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2\nb) bei einem angemessenen Teil der neu ausge-                                                stehen die Europäische Gemeinschaft für Kohle\ngebenen Pfandbriefe vorgeselwn ist, daß mit                                             und Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft","670                                 Bundesgesetzblaibt, Jahrgang 1974, Teil I\nund die Europäische Investitionsbank den inlän-           durch Rechtsverordnung den in Absatz 4 Satz 1\ndischen Körperschaften und Anstalten des öffent-          bestimmten Vomhundertsatz bis zu einem Satz\nlichen Rechts gleich.\"                                    von 25 vom Hundert heraufsetzen, wenn und\nsoweit dies auf Grund eines allgemeinen Abbaus\n4. In§ 8 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:           der Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n,, (4) Ferner kann eine öffentlich-rechtliche Kre-      schaften geboten erscheint.\"\nditanstalt Darlehen in Deutscher Mark an einen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften          5. In § 11 werden die Worte „Die Vorschriften der\noder gegen Ubernahme der Gewährleistung durch             §§ 2 bis 7 und 9\" ersetzt durch die Worte „Die\neinen solchen Staat gewähren und die erworbe-             Vorschriften der §§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und\nnen Forderungen zur Deckung von Kommunal-                  § 9\".\nschuldverschreibungen verwenden mit der Maß-\ngabe, daß der Gesamtbetrag dieser Darlehen zehn\nvom Hundert des Gesamtbetrages der nach den                                    Artikel 2\nAbsätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen nicht über-\nsteigen darf. Für die Geschäfte nach Satz 1 stehen        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nandere Staaten den Mitgliedstaaten der Euro-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\npäischen Gemeinschaften gleich, wenn eine zwi-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschenstaatliche Vereinbarung, der die gesetzge-        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nbenden Körperschaften in der Form eines Bun-           lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndesgesetzes zugestimmt haben, eine Gleichstel-         Dritten Uberleitungsgesetzes.\nlung für diese Geschäfte ausdrücklich vorsieht;\ndiese Darlehen sind auf den nach Satz 1 zugelas-\nsenen Höchstbetrag anzurechnen.                                                Artikel 3\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann im          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}