{"id":"bgbl1-1974-23-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":23,"date":"1974-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (6. HHÄndG)","law_date":"1974-03-08T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["653\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1974                                                                                                             Nr. 23\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n8. 3. 74 Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des HäftlingshiUegesetzes (6. HHÄndG)                                                                                 653\n242-1\n\\\n18. 2. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen-\nlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            654\n613-1-3\n4. 3. 74 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen\nDüsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     657\n5. 3. 74 Verordnung zur Änderung der Warenklqsseneinteilung für Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . .                                                                663\n423-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 und Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                664\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             664\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           665\nSechstes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes\n(6.HHÄndG)\nVom 8. März 1974\nDer · Bundestag hat das folgende                         Gesetz be-                                                                  Artikel 2\nschlossen:                                                                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1                                                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nÄnderung und Ergänzung\ndes Häitlingshilfegesetzes\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-                                                                                      Artikel 3\nkanntmachung vom 29. September 1969 (Bundes-                                                    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Fünfte                                     1974 in Kraft.\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlings-\nhilfegesetzes vom 29. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1173), wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n§ 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n,, (2) Neben den jährlichen Erträgnissen können\naus dem Stammvermögen der Stiftung für den in\nAbsatz 1 genannten Zweck                                                                        Bonn, den 8. März 1974\nfür das Jahr 1970                500 000 Deutsche Mark,\nDer Bundespräsident\nfür die Jahre 1971 und 1972                                                                                                         Heinemann\nje eine Million Deutsche Mark,\nfür das Jahr 1973                  500 000 Deutsche Mark,                                                                Der Bundeskanzler\nfür die Jahre 1974 und 1975                                                                                                               Brandt\nje eine Million Deutsche Mark,\nfür die Jahre 1976 bis 1981                                                                              Der Bundesminister des Innern\nje 500 000 Deutsche Mark                                                                            Genscher\nund für die Jahre 1982 bis 1989\nje 250 000 Deutsche Mark                                            Der Bundesminister der Finanzen\nverwendet werden.\"                                                                                                                      Schmidt"]}