{"id":"bgbl1-1974-22-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":22,"date":"1974-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)","law_date":"1973-03-02T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":1,"num_pages":184,"content":["469\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1974                           Ausp;cgehen zu Bonn am 9. Miirz 1974                                                                                                     1 Nr.22\nTaq                                                                                       Inhalt                                                                        Seite\n2. 3. 7:3 Uinführungsgeselz zum Straigesetzhuch (EGStGB)                                                                                                                   469\n150-n-2, 4so-2, t1,,01:H, :u2-2, 300-2, :rno-1, 312-t, 313-4, 4s1-1, 4s2-2, 452.1, 454-1 1103.1, 1104-t, 111-1,\n1132-1, 13-4, 190-l, 20H, 201-5, 2030-l, 20:i0-2, 2030-10, 2031-l, 210-1, 210-2, 2121-1, 2121.-2, 2121-50-1, 2121-6,\n2121-7, 212HJ, 2L'1-:!0, '.2122-1, 2122-2, 2123-11, 2124-1, 212-4-4, 2125-1, 2125-3, 2125-4, 2125-6, 612-13, 2125-5,\n2125-9, 2125-10, 2121i-l, 2126-4, 212li-;r, 2LW-8, 2129-3, 21129-4, 21'.!.9-5, 2129-6, 21~9-t, 2!.3-2, 2161-1,\n2161-:l, 2162-1, 2170-1, :.1'/1-2, 21flll-l, 2rno-~. 2182-1, 2182-1, 2Ht0-1, 221-i, 22-4-2, 2251-1, 2330-8, 240-1, 241-1,\n'.i,(i-1, 29-1, '2')-'l, ]()2-:, :l03-I, 311:J-6, :w:1-n, 310-4, 310-5, 310-H, 3Jt-t, 311-4, 312-3, 314-1, 315-1, 315-U,\n:HS-lll, 3lfi-l, :ll7-l, 319-41, 319-42, ,'l20-I, ,1'l0-1, 340-t, 35(1-l :,60-1, 3111-J, 36.':I-!, 36.~-l, 368-1, 400-2, 402-2,\n403-10, 404-H, 4!00-l, 4110-1, -il:?0,-2. 412(!-f, ~lJ.1-:1, •112\":-'.!, 4123-i, 4130-1, 4134-1,. 41:J!l-L -!'.HI-!, 421-1,\n423-1, ,f!.1-S !, 43-1, n:1, ..:J-4-l, 43-s-l, 4:Hi, 440-1. 440-3, H2-1, -450-S, ~53-7, 45,3-11, ~53-11, .i,53-14, 50-1,\n!i0-2, !il-1, 52-2,                  'il-1, ;i5-'.',              (it•I-'.'. 6Hl-1, 6110-7, 610-10, ti11-14, 612-7, tlt2-l0, 6\\\":H-8 613-5-1,\nli21-1, li:l-5, 690-1,              1, 71!,)-I, 71illi-1 ?!Hi-!, 1112-1, 71126-1, 711.6-2, 712.1-2, 713fl l :n:n 3 7134-l, 7135-1,\n7H1-fi, 7142-1, 71il-1                 '.i,llHi-l, 7411-1•, 7S.0-t,                       ,:iG-J:i ,51-l, 751-1., 76Hl-l, 76<'.tU-11, 76-2!!-1, 7628-2,\n7fi:11-l, 7H1fl-l,                                   7112J:-J•.                                ?82:1-1, 0 &:3-::i tll24-I, 7S'.U-1-il,, 1!124-2, 7830-1,\n71131-1, 7!131-4,                                                                  ?833-2, 783J-2.-.i, i'84!- 1, 7841-3, Ul41-4 11142-t, 7842-2,\n71142-:i,                                                                           'i3~7-'<ll. ?&fiCI    ?92-L 7~i!-L 79'.H. 7!Kifi 1%-S. 793-10,\nB00-21,                                         60:i(/-l,                   ßtl!i0-8, 11050-20, ßO:.;J„t, S05t-J-l!. 5052-i, 80'.i3--2, 111}5:S-3, 810-1,\nB!O-:JJ, 811-1, 82()-1, 1121-1, 1122-1, ij25l-1,                                      827-tl, 8~0-2. 833-], 8:i-1. 9GJ-;J      Y020-Jl, ()022-t 9231-1,\n'l:J.31-7, ')231-lP !l24U 1, !J2,tl-li, !125-1, 9,25-2, 1i2[,2-4, 933-2. 11:Ja-4, !J4.0-'1 9'500-1, !!500-4, %03-4, 9510-2,\n9510-3, 951l-ß, !!,il:J--1, 9:'>13-11, fi:,14 l, 9515-1, 9516-1, 9S!S-l, 96-1, 1131-J . 201-t, 2034-1, 2124-3, 2125-5,\n612-13-2, 21'.'ii'l, 2l2H-1, it28-I-I, '.ll2!Jl 2!2(!-.l, 213-H. 2JßH,, :i2'.:-2, 2-44-l, 4103-11, 4103-5. 4!34-2, 440-12,\n442-2, 450-1, 450<1, 4511-4, 450-9, 4:'>0-ll. 4'i0-l'..l-.1, 450-)5 453-~. 453-2, 453-4, 453-5, ,J.5~-2. 513-4-'i', 621-4,\n690-2, 690-3, 700-1, '10:1-l, 70H, 704„2, \"/04-4, 705-1, 70.5-2, 707-5., 7120-2., 7141-5, 750-G, ?50-11, 753-1, 753-4,\n753-6,      7627-2-i,     71\\29- l,     780-1,                  7820-1, 7823-2-1, '1823-2-2, 7832-3, 78'10-1, ,84\\\\-3, 780-2, 7841-4-3,\n7841 7, 7842-4-1, 71Wi--l, 7846-1,                                790-1, 790-16, 790-15, 793-2, 793-2-1, 800-2, 800-18. 8053-4, 901-5,\n9231-B, 930-fi, 941-2, 'l:>10-1, 9:ilt 4,                             Fundstellennachweis A Stand 1.1.1968)\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\n(EGStGB)\nVom 2. März 1974\nUbersicht\nArtikel\nERSTER ABSCHNITT\nAllgemeine Vorschriften\nErster Titel                     Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches                                                                       1 bis      4\nZweiter Titel                     Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und\nZwangsmittel ................................. .                                                              5 bis      9\nZWEITER ABSCHNITT\nAllgemeine Anpassung von Strafvorschriften .................. .                                                                               10 bis 17\nDRITTER ABSCHNITT\nAnderunq des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              18 bis 20\nVIERTER A BSCI IN ITT\nAnde1-ung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes,\ndes Einführungs~iesetzcs hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes,\ndes C3esf~l.zes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,\ndes Jugendgericht.sqesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungs-\ngesetzes 11 icrzu und des Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten . . . . . .                                                                      21 bis 29","470                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel\nFUNFTER ABSCHNITT\nAnpassung weiterer Bundesgesetze\nErster Titel     · Änderung von Gesetzen a:uf dem Gebiet des Staats-\nund Verfassungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30 bis 35\nZweiter Titel      Änderung von Gesetzen· a_uf dem Gebiet der Ver-\nwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      36 bis 93\nDritter Titel     Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechts-\npflege .. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   94 bis 120\nVierter Titel     Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivil-\nrechts und des Strafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 151\nFünfter Titel     Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Ver-\nteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 bis 159\nSechster Titel    Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Finanzwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 bis 171\nSiebenter Titel   Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirt-\nschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 bis 235\nAchter Titel      Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-\nrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopfer-\nversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 bis 260\nNeunter Titel     Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post-\nund Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie\nder Bundeswasserstraßen ........................ 261 bis 286\nZehnter Titel     Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                                     287\nSECHSTER ABSCHNITT\nAnpassung des Landesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 bis 292\nSIEBENTER ABSCHNITT\nErgänzende strafrechtliche Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 bis 297\nACHTER ABSCHNITT\nSdilußvorschriften                                                                                           298 bis 326\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             (2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem\nInkrafttreten bestehende und das zukünftige Lan-\ndesrecht. Sie gelten nicht, sowei,t das Bundesrecht\nErster Abschnitt                                    besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und\ndas Landesrecht derartige Vorschriften enthält.\nAllgemeine Vorschriften\nArtikel 2\nErster Titel                                                         Vorbehalte für das Landesrecht\nSachliche Geltung des Strafgesetzbuches                              Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Straf-\ngesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts\nArtikel 1                                       unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Str~f-\nGeltung des Allgemeinen Teils                              tatbeständen\n(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des                      1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3\nStrafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkraft-                        bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder\ntreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht,                      2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit\nsoweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.                                  vorsehen.","Ni. L2 TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            471\nArlikel ]                              öffentlichen Interesses an der Strafverfolgun~1\nZulässige RechtsioJgen bei Straftaten                  ein Einschreiten von Amts wegen für geboten\nnach Landesrecht                           hält.\n(1) Vorschriflcn des Lmdc:srcchts dürfen bei Straf-\ntaten keine anclernn Rechtsfolgen vorsehen als                                 Zweiter Titel\n1. Freiheitsstrafe     bis zu zwei Jahren und wahl-                      Gemeinsame Vorschriften\nweise Geldstrafe bis zum ~JeSiE.~tzlichen Höchst-               für Ordnungs- und Zwangsmittel\nmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Straf-\ngesc tz buch es),                                                            Artikel 5\n2. Einziehung von Gc~JensUinden.                                       Bezeichnung der Rechtsnachteile\n(2) Vorschriftr~n des Ldn(lesrechls dürfen                In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts\n1. wcdt\\r Freiheilsslrnfc noch Geldstrafe allein und      dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten an-\ngedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe,\n2. bei Freiheitsstrafe kein andr)r,es Mindestmaß als      Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.\ndas gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafge,setz-\nbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als\nsechs Monate                                                                 Artikel 6\nandrohen.                                                       Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und\nZwangsmitteln\nArtikel 4\n(1) Droht das Bundes9esetz Ordnungsgeld oder\nVerhältnis des Besonderen Teils zum\nZwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchst-\nBundes- und Landesrecht\nmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf,\n(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des          das Höchstmaß tausend Deutsche Mark. Dr,oht das\nStrafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des        Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 ent-\nBundesrechls unberührt, soweit sie nicht durch die-       sprechend.\nses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.\n(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das\n(2) Die Vorschriften des Besonderen TeiLs des          Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt\nStrafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Buß-         das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs\ngeldvorschriften des Lmdesrechts unberührt, soweit        Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach\ndiese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die        Tagen bemessen.\nim Strafgesetzbuch abschl ießen.d geregelt ist.\nArtikel 7\n(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über\nBetrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vor-                Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld\nschriften des Landesrechts unberührt, die bei                (1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaft-\nSteuern oder anderen Abgaben                              lichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ord-\n1. die Straf- und BußgeldvorsdiriHen der Abgaben-         nungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Z<;1h-\nordnung für anwendbar erklären oder                   lungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld\nin bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann\n2. entsprechende Straf- und Bußgeldtaitbestände wie\nangeordnet werden, daß die Vergünstigung, das\ndie Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt\nOrdnungsge1d in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,\nunberührt.\nentfäUt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht\n(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über        rechtzeitig zahlt.\nDiebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die              (2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes ent-\nVorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld        scheidet über die Bewilligung von Zahlungserleich-\nund Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat          terungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Voll-\nin bestimmten Füllen, clie unbedeutend erscheinen,        streckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann\nnicht strafbar ist och~r nicht verfolgt wird.             eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen\n(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über        nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie\nHausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkun-            von einer vorausgegangenen Entscheidung zum\ndenfälschung lassen die Vorschriften des Landes-          Nachteil des Betwffenen nur auf Grund neuer Tat-·\nrechts zum Schutze von Feld und Forst unberührt,          sachen oder Beweismittel abweichen.\ndie                                                           (3) Entfällt die  Vergünstigung nach Absatz 1\n1. bestimmte Taten nur rnil Geldbuße bedrohen             Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbetrü-\noder                                                  gen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.\n2. besit.immen, daß eine Tat. in bestimmten Fällen,       Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleich-\na) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist     terung bewilligt werden.\noder nicht verfolgt wird, oder                         (4) Uber Einwendungen gegen Anordnungen nach\nb) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag         den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das\noder nur dann verfolgt wird, wenn die Straf-       Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen\nverfolgungsbehörde wegen des besonderen            Stelle die VoLlstreckung obliegt.","472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 8                        an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise\nNaf'hh'.iigliche Entscheidungen über die          Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die\nOrdnungshaft                       Androhung des besonderen Mindestmaßes der Frei-\nheitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.\n(1) Kcrnn  dds Ordnunqsgeld nicht beigetrieben\nwerden und ist clie FesLsdzung der für diesen Fall            (2) An    die Ste1le einer neben Freiheitsstrafe\nvorgesehenen Ordnun~JS11ilft. unterblieben, so wan-       wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbe-\ndelt das Gericht das Ordrn1n~Jsgeld nachträglich in        schränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchst-\nOrdnungshilft um. D<1s Gericht entscheidet nach An-        maß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehr-\nhörung der Beleili~Jlen durcli Beschluß.                   fachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten\nBetrnges besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetz-\n(2) Das Gericht ord1wt an, ddß die Vollstreckung       lichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3\nder Orclnunqshaft, die an Stelle eines uneinbring-         des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts an-\nlichen Ordnungsgeldes fe~lgeselzt worden ist, unter-       deres bestimmt.\nbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen\neine unbillige~ Härte wi:ire.                                 (3) Ist Geldstrafe neben       Freiheitsstrafe vorge-\nschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Andro-\nhung.\nArt.ike] 9\n(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs\nVerjähnmg von Ordmmgsmitteln\nMonaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahl-\n(1) Di,e Verji:ihrung scblidH die Festsetzung von       weise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig\nOrclnungsgelcl und Ordnungshaft aus. Die Verjäh-           Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise\nrungsfrist be1r~igt, soweit cfos Cesetz nichts anderes     Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.\nbestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, so-\nbald die Handlung beendet is,t. Die Ve:rjährung                                    Artikel 1~1\nruht, solange nach dem Gesdz das Verfahren zur\nFestsetzung des OrdnunrJsgeldes nicht begonnen                  Umwandlung von Obertretungen und leichten\noder nicht fortgesetzt werden kann.                                  Vergehen in Ordnungswidrigkeiten\n(2) Die Verjährung schließt auch die VoUstrek-             Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbe-\nkung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft               stand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem nied-\naus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die          rigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder\nVerjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel              nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit\nvollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange            der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als\nOrdnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tau-\n1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begon-          send Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geld-\nnen oder nicht fortgesetzt werden kann,               s<trafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit\n2. die Vollstreckung ausgeselzl ist oder                   einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden kann.\n3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.\nArtikel 14\nZweiter Abschnitt                                           Polizeiaufsicht\nAllgemeine Anpassung                         Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen,\nvon Strafvorschriften                    treten sie außer Kraft.\nArtikel 10                                                Artikel 15\nGeltungsbereich                                                Verfall\n(l) Die Vorschriflen dieses Abschnitts gelten für         Soweiit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen\ndie Strafvorsduift,en des Bundesrechts, soweit sie         Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegen-\nnicht durch G(~solz besonders qednclert werden.            standes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes\nwegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat\n(2) Die Vorschrinen qeHt:n nicht für die Straf-\nvorschreiben oder zulass,en, treten sie außer Kraft.\ndrohungen des Wehrslraf~Jcsc:l.zes und des Zivil-\ndienstgesetzes.\nArtikel 16\nArtikel 11\nRücknahme des Strafantrages\nFreiheitsstrafdrnhungen\nSoweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen\nDroht das Gesetz Fr,ciheitsstrafe mit einem beson-      Teils de,s Strafgesetzbuches die Rücknahme des\nderen Mindestmaß an, das c~inen Monat oder weni-           Straf antrage,s regeln, treten sie außer Kraft.\nger beträgt, so entrüllt die /\\ndrohung dieses Min-\ndestmaßes.                                                                         Artikel 17\nArtikel 12\nBuße zugunsten des Verleh:ten\nGeldstrafdrohungen\nSoweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten\n(1) Droht dc1s Ge,;elz ndwn Freiheitsstrafe ohne        des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt\nbc·s.ondcres Mindc:~Lnwß Wdlilw(!ise keine Geldstrafe      werden kann, treten sie außer Kraft.","Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           413\nDritter Abschnitt                                   4. Landesverrat und Gefährdung            der\näußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nund des Vierten Gesetzes                                     5. Straftaten gegen die Landesverteidigung\nzur Reform des Strafrechts                                      a) in den Fällen der §§ 109 und 109e\nbis 109g und\nArtikel 18\nb) in den Fällen der §§ 109a, 109d und\nAllgemeiner Teil des Strafgesetzbuches                                   · 109h, wenn de1r Täter Deutscher ist\n---- 2. StrRG ---                                         und    s,eine Lebensgrundlage im\nDas Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom                                  räumlichen GeHungsber,eich dieses\n4. Juli 1969 (Bundesges,etzbl. I S. 717), mlet2Jt ge-                                Gesetzes hat;\nändert durch da.s Gesetz über das Inkrafttreten de,s                         6. Verschleppung und politische Verdäch-\nZweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom                                 tigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat\n30. Juli 1973 (Bundesgesetzb1. I S. 909), wird wie                              sich gegen einen Deutschen richtet, der\nfolgt geändert:                                                                 im Inland seinen Wohnsitz oder ge-\nI. In Artikel 1 erhalten die Eingangsworte vor                                wöhnlichen Aufenthalt hat;\nNummer 1 folgende Fassung:\n7. Verletzung von Betriebs- oder Ge-\n,,Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:\"\nschäftsgeheimnissen eines im räum-\nII. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Tei1l) wird wie folgt                         lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngeändert:                                                                  liegenden Betriebs, eine,s Unterneh-\n1. § 2 wird wie folgt gelindert:                                        mens, das dort seinen Sitz hat, oder\neines Unternehmens mit Sitz im Aus-\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nland, das von einem Unternehmen mit\n,, (4) Ein Gesetz, das nur für eine be-                        Sitz im räumlichen Geltung,sbereich\nstimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten,                         dieses Gesetzes abhängig is1t und mit\ndie während seiner Geltung begangen                              diesem einen Konzern bildet;\nsind, auch dann anzuwenden, wenn es\naußer Kra.ft getreten ist. Di,es gHt nicht,                   8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-\nsoweit E)in Ges,etz etwas anderes be-                            stimmung in den Fällen des § 174\nstimmt.\";                                                        Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1\nb) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.                                  bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen\nden die Tat begangen wird, zur Zeit\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                         der Tat Deuts,che sind und ihrie Lebens-\n,,§ 4\ngrundlage im räumlichen GeHungsbe-\nrekh dieses Gesetzes haben;\nGeltung für Taten auf deutschen\nSchiffen und Luftfahrzeugen                          9. Abtreibung (§ 218), wenn deir Täter zur\nDas deutsche Strafoecht gm, unB!bhängi,g                          Zeit der Tat Deuts cher ist und seine\n1\nvom Recht des Tatorts, für Taten, die auf                            Lebensgrundlage im räumlichen Gel-\neinem Schiff oder Luftfahrzeug begang,en                             tung1sbereich di,eses Gesetzes hat;\nwerden, das berechtigt ist, diie Bunde,sifüagge\n10. falsche uneidliche Aussage, Meineid\noder da:S Staatszugehörigk,eiJtsz1eichen der                         und falsche Ver,sicherung an Eides Statt\nBundesrepublik Deutschland zu führen.\"\n(§§ 153 bis 156) in einem Verfahren,\n3. § 5 e,rhält folgende Fassung:                                        das im räumlichen Geltungsbereich die-\nses Gesetzes bei einem Gericht oder\n,,§ 5\neiner anderen deutschen Stelle anhän-\nAuslandstaten gegen inländische                             gig ist, die zur Abnahme von Eiden\nRechtsgüter                                  oder eidesstattliichen Versiche rungen\n1\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig                          zuständig ist,\nvom Recht des Tatorts, für folgende Taten,                       11. Taten, die ein deuts,cher Amtsiträg.er\ndie im Ausland begangen werden:\noder für den öffentlichen Dienst beson-\n1. Vorbereitung            eines     Angriiff skrieges             ders Venpfüichteter während ,eines\n(§ 80);                                                         dienstlichen Aufenthalt,s oder in Bezie-\n2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);                                      hung auf den Di1enst beg,eht;\n3. Gefährdung des demokratisichen Rechts-                      12. Taten, die ein Aus,lände r alis Amtsträ-\n1\nstaates                                                         ge1r oder für den öff:entlichen Di,enst\nbesonders Verpflichteter begeht;\na) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1\nund des § 90b, wenn der Täter Deut-                   13. Taten, die jemand gegen einen Amts-\nscher ist und seine Lebensgrundlage                        träger, einen für den öffentlichen Dienst\nim räumlichen Geltungsbereich die-                        besonders Verpflichteten oder einen\nses Gesetzes hat, und                                     Soldaten der Bundeswehr während der\nb) in den Fällen der §§ 90 und 90a                               Ausübung ihres Dienstes oder in Bezie-\nAbs. 2;                                                    hung auf ihren Dienst begeht.\"","474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4. § 6 erhiill ful~J<~ndc Pcissun9:                                            b) bei einem Verband oder son-\n,,§ 6                                                   stigen Zusammens,chluß, Be-\nAuslc1ndsli1ten ~Jegen international                                      trieb oder Unternehmen, die\ngeschützte Rechtsgüter                                            für eine Behö:ride oder für\neine sonstige Stelle Aufga-\nDas d<•utschc Strafrecht gilt weiter, un-                                    ben der öffentlichen Verwal-\nabhängi~J vom Rc>cht. des Tatorts, für fol-                                     tung' ausführen,\ngende Tc1ten, die im Ausland begangen                                       beschäftigt oder für sie tätig\nwerden:                                                                     und auf die gewissenhafte Er-\n1. Völkermord (§ 22(hi);                                                    füllung seiner Obliegenheiten\n2. KernenerqiP-, Srn0ngstoff- und Strah-                                    auf Grund eines Gesetzes förm-\nlungsverbrechen in den Fällen der                                        lich verpflichtet ist;\n§§ 310b, 311 Abs. l bis 3, des § 311a\n5. rnchtswidrige Tat:\nAbs. 2 und des § 31 lb;\nnur eine solche, die den Tatbe-\n3. Angriff auf den Lu II verkehr (§ 316c);\nstand eines Strafgesetzes ver-\n4. Förderun9 der Prostitution in den Fällen                                 wirklicht;\";\ndes § 1Boa Abs. 3 bis 5 und Menschen-\nhandel (§ 1B1);                                                 cc) die bisherigen Nummern 2 bis 5\nwerden Nummern 6 bis 9;\n5. unbefugter Vertrieb von Beliiubungsmit-\nteln;                                                    b) in Absatz 3 wird das Wort „Tonträger\"\n6. Verbreitung pornoqrnphischer Schriften\ndurch die Worte „Ton- und Bildträger\"\nin den Füllen des§ 184 Abs. 3;                                 ernetzt.\n7. Geld- und WPrLpdpierfälschung sowie                   6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nderen Vorbert>il.unq (§§ 146, 149, 151,                    ,, (3) Schärfungen oder Milderungen, die\n152);                                                    na,ch den Vorschr1ften de,s Allg,emeinen\n8. Taten, die dUf Crund eines für die Bun-                  Teils oder für besonders schwere oder min-\ndesrepublik De utsc h1 and verbindlichen                 der schwere Fälle vorges,ehen sind, bleiben\nzwischenstaatlichen Abkommens auch                       für die Einteilung außer Betracht.\"\ndann zu verfolgen sind, wenn sie im\nAusland begangen werden.\"                             1. § 19 erhält folgende Fassung:\n,,§ 19-\n5. § 11 willd wie folgt geändert:\nSchuLdunfähigkeit des Kindes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchuldunfähig ist, we,r bei Begehung der\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das                    Tat noch nicht vierzehn J,ahre a.lt ist.\"\nWorl „ uneheliche\" durch das Wort\n,,nichteheliche\" ersetzt;                       8. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbb) nach Nummer 1 werden folgende                       a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-\nNummern 2 bis 5 eiingefügt:                              g,eifügt:\n,,2. Amtsträger:                                          „Dabei geht es in der Re,gel von dem\nwer nach deutschem Recht                           Nettoeinkommen aus, das der Täter\na) Bea,mter oder Richter ist,                      durchschnittlich an einem Tag hat oder\nhaben könnte.\";\nb) in einem sonstigen öffent-\nlich-rechtlichen Amtsverhält-             b) der bi1she-ri,g,e Satz 2 wiI1d Satz 3; in ihm\nnis steht oder                                  wiTd das Wort „taus,end\" durch das\nWort „zehntausend\" ersetzit.\nc) sonst dazu bestellt ist, bei\neiner Behörde oder bei einer           9. § 41 erhält folgende Fassung:\nsonstigen Stelle oder in\nderen Auftrag Aufgaben der                                         ,,§ 41\nöffentlichen      Verwaltung                        Geldstrafe neben Frniheits,strafe\nwahrzunehmen;                                Hat der Täter sich durch die Tat bereichert\n3. Richter:                                      oder zu bereichern versucht, so kann neben\nwer nach deutschem Recht Be-                  eine,r F11eiheitsstrafe eine sonst nicht oder\nrufsrichter oder ehrenamtlicher               nur wahlweise angedrohte Ge,ldstrafe ver-\nRichter ist;                                  hängt wel'den, wenn dies auch unter Be-\nrücksiichti!gung der persönlichen und wirt-\n4. für den öffenLlichen Dienst be-\nschaftLichen Verhältnisse des Täters ange-\nsonders Verpflichteter:\nbra.cht ist.\"\nwer, ohne Amtsträger zu sein,\na) bei eint)r Behörde oder bei            10. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2\neiner sonsitigen Stelle, die              ang,efögt:\nAufgaben der öffentlichen                 ,,Ein Fahrverbot ist in der Rege,l anzuord-\nVnwaltun9 wahrnimmt, oder                 nen, wenn in den FäLlen einer Verurteilung","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             475\nnc1c:h § J Vic !\\ bs. 1 Nr. 1 Buchstc1be a, Abs. 3                b) in Absatz 3 Satz         wird die Verweisun9\noder § 31 b die Entziclrnng der Fahrerlaubnis                           ,,§§ 56a bis 56f sowie § 56g Abs. 1\nnc1c:h § G9 unLc~rbleibL\"                                               Satz 1, 2, Abs. 2\" durch die Verweisung\n,, §§ 56a bis 56g\" ersetzt.\n11. § 47 Abs. 2 erhält folqende Fassung:\n20. In § 61 Nr. 1, in der Uberschrift zu § 63 so-\n,, (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an\nwie in dessen Absatz 1 werden jeweils die\nund kommt eine Freiheitsstrafe von sechs\nWort<e „in einer psychiatrischen Kranken-\nMonaten oder darüber nicht in Betracht, so\nanstalt\" durch die Worte „in einem psych-\nverhänul clds Gericht. eine Geldstrafe, wenn                                                   II\niatrischen Krankenhaus ersetzt.\nnicht die Verhän~Jung einer Freiheitsstrafe\nnach Absd Lz 1 unerli:ißlich ist. Droht das Ge-               21. In § 64 Abs. 1 wird das Wort „Rauschmit-\nsetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheits-                       tel durch die Worte „berauschende Mittel\"\nII\nstrafe c1n, so bestimmt sich das Mindestmaß                       ersetzt.\nder Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1\nnach dem Mindestmaß der angedrohten                           22. § 65 wird wie folgt geändert:\nFreiheitsstrafe; dc1bei entsprechen dreißig                       a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte\nTagessi:itze einem Monat Freiheitsstrafe.\"                              „mit Freiheitsstrafe bedrohte\" gestrichen\nund das Wort „sind\" durch das Wort\n12. In § 48 Abs. 1 Satz 1 weJ1den die Worte\n,,ist\" ersetzt;\n,,miit Freiheitssl.rafe bedrohte\" gestrichen.\nb) in Absatz 3 werden jeweils die Worte\n13. § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.                                      ,,in einer psychiatrischen Krankenan-\nstalt\" durch die Worte „in einem psych-\n14. In § 50 werden die Wort,e „mildernde Um-                               iatrischen Krankenhaus\" ersetzt.\nstände, eines minder schweren oder eines\nbesonders leichten\" durch die Worte „eines                    23. § 67 wird wie folgt geändert:\nminder schweren\" ersetzt.                                         a) In Absatz 3 werden das Wort „Voll-\nstrnckungsgericht\" durch das Wort „Ge-\n15. In § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 2 wird die                                 richt\" ersetzt und vor dem Wort „tref-\nAngabe „Nr. 4\" jeweils durch die Angabe                                fen\" das Wort „nachträglkh\" eingefügt;\n,,Nr. 8\" ersetzt.                                                 b) in Absatz 5 Satz 1 und 2 wi11d das Wort\n„Vollstreckungsgericht\" jeweils durch\n16. In § 56d Abs. 3 Satz 4 werden d~e Worte\ndas Worrt „Gericht\" ersetzt.\n„Auflagen oder Weisungen\" durch die\nWorte „Auflagen, Wei,sungen, Anerbieten                       24. § 67a wird wie folgt geändert:\noder Zusagen\" ersetzt.                                            a) In Absatz 1 werden die Worbe „in einer\npsychi,atris1chen Krankenanstalt\" durch\n17. § 56f wird wie folgt geändert:\ndie Worte „in einem psychiatrrschen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                   Krankenhaus\" und das Wort „Vollstrek-\n,, (1) Da:s Gericht widerruft die Straf-                      kungsgericht11 durch die Worte „Gericht\naussetzung, wenn der Verurteilte                                 nachträglich\" ersetzt;\n1. in der Bewährungszeit eül!e Straftat                    b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-\nbegeht und dadurch zeigt, daß die                          kungsgericht\" durch die Worte „Gericht\nErwartung, die der Strafaussetzung                         nachträglich\" ersetzt;\nzugrunde lag, si:eh nicht erfüllt hat,               c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3\n2. gegen We.isungen gröblich oder be-                            eingefügt:\nharrlich ve.rstößt oder sich der Auf-                         ,, (3) Das Gericht kann eine Entschei-\nsicht und Leitung de1s Bewährungs-                         dung nach den Absätzen 1 und 2 ändern\nhelfers beharrlich entzieht und da-                        oder aufheben, wenn sich nachträglich\ndurch Anlaß zu der Be,sorgnis gibt,                        ergibt, daß die Resozialisierung des Tä-\ndaß er erneut Straftaten begehen                           tern dadurch besser gefördert werden\nwird, oder                                                 kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2\n3. gegen Auflagen gröblich oder beharr-                          kann das Gericht ferner aufheben, wenn\nlich verstößt. 11\n;                                        siich nachträglich ergibt, daß mit dem\nVollzug der in Absatz 1 genannten Maß-\nb) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „ent-\nregeln kein Erfolg erzielt werden kann.\" ;\nsprechende\" durch das Wort „entspre-\nchenden\" ersetzt.                                          d) deir bisherige Absatz 3 wi11d Absatz 4;\nin ihm werden die Worte „vom erken-\n18. § 56g Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.                                    nenden Gericht\" durch die Worte „im\nUrt,eil\" ersetzt.\n19. § 57 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2                  25. § 67b wi,rd wie folgt geändert:\nwird das Wort „Vollstreckungsgericht\"                      a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\njeweils durch das Wort „Gericht\" er-                              ,,Aus,setzung zugleich mit der Anord-\nsetzt;                                                           nung\";","476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) in J\\bsdlz l Sül.z 1 werden die Worte „in                welche die Hilfe für den Verurteilten und\neiner psychic1lrischen Krankenanstalt\"                 seine Betreuung berühren, kein Einverneh-\ndurch die Worte „in einem psychiatri-                  men, so entscheidet das Gericht.\nschen Knrnkenhdus\" ersetzt.                               (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle\nund dem Bewährungshelfer für ihre Tätig-\n26. ln § 67c Abs. 1 Salz l wird das Wort „Voll-                 keit Anweisungen erteilen.\nsLreckungsg,ericht.\" durch da,s Wort „Ge-                      (6) Vor Stellung eines Antrages nach\nricht\" ersetzt.                                             § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den\nBewährungshelfer; Absatz 4 findet keine\n27. § 67d wird wie !olgl gectndert:\nAnwendung.\"\na) In Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-\nkungsgorichl\" durch das Wort „Gericht\"             32. § 68d erhält folgende Fassung:\nersietzt;                                                                    ,,§ 68d\nb) es wird folgender Absatz 4 angefügt:                                 Nachträgliche Entscheidungen\n,, (4) Wird der Untergebrachte wegen                    Das Gericht kann Entscheidungen nach\nAblaufs der Höchstfrist für die erste Un-               § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1\nterbringung in der Si:cherungsverwah-                  Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern\nrung entlassen, so tritt Führungsaufskht                oder aufheben.\"\nein.\"\n33. § 68f wird wie folgt geändert:\n28. § 67e wird wie folgt qectndert:                             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 und illl Absatz 3 Satz 1                     ,, (1) Ist eine Freiheitsstrafe von min-\nwird jeweils das Wort „Vo1Lsitr eckungs-\n1\ndestens zwei Jahren wegen einer vor-\ngericht\" durch c:lais Wort „Gerkht\"                         sätzlichen Straftat vollständig voll-\nersietzt;                                                   streckt worden, so tritt mit der Entlas-\nb) in Absatz 2 wei,den die Worte „in einer                      sung des Verurteilten aus dem Straf-\npsychiatrischen Kranke1nansta,lt\" durch                     vollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt\ndi1e Worte „in einem psychiatrischen                        nicht, wenn im Anschluß an die Straf-\nKrankenhaus\" ersetzt.                                       verbüßung         eine    freiheitsentziehende\nMaßregel der Besserung und Sicherung\n29. § 67g wird wi,e folgt geändert:                                 vollzogen wird.\";\na) In der Uberschrift werden die Worte                      b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-\n,,und Erledigung der Maßr,e,gel\" ge,str,i-                 kungsgericht\" durch das Wort „Gericht\"\nchen;                                                       erisetzt.\nb) Absalz 5 e1rhält folgende Fassung:                   34. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Ver-\n,, (5) Widerruft das Gericht die Aus-                kehrsflucht\" durch das Wort „Verkehrsun-\nsetzung der Urrt,erbringung nicht, so ist               fallflucht\" ersetzt.\ndie Maßregel mit dem Ende der Füh-\nrunqsuufsicht erledigt.\"                            35. § 70 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Wird der Beistrich\n30. In § 68 Abs. 2 wird di1e Angahe „Abs. 2\"                        zwischen den Worten „verurteilt\" und\ndurch die Angabe „Abs. 2, 4\" ers,etzt.                           ,,oder\" gestrkhen;\nb) in Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort\n31. § 68a erhält folgende Passung:                                   „verboten\" die Verweisung ,,(§ 132a der\nStrafpr,ozeßo!'dnung)\" eingefügt.\n,,§ 68a\nAufsichtsslelle, Bewährungshelfer              36. In § 70b Abs. 4 werden nach dem Wort\n,,·Weisungen\" die Worte „oder Zusagen\"\n(1) Der VerurLoiJt,e unterst,eht einer Auf-\nsicht,sstellc; da1s Gericht bestoLlt ihm für die            eingefügt.\nDauer der Führunqsaufsicht einen Bewäh-                 37. In § 71 Abs. 1 werden die Worte „in einer\nnmgshelfer.                                                 psychiatrischen Krankenanstalt\" durch die\n(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle                 Worte „in einem psychiatrischen Kranken-\nstehen im Einvernehmen rn iteinander dem                    haus\" ersetzt.\nVeirurteillen helfend und betreuend zur\nSeite.                                                  ~m. In § 72 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Voll-\nstreckungsgericht\" durch das Wort „Ge-\n(3) Die Aufsichtsstelle üborwacht im Ein-\nricht\" ersetzt.\nvernehmen m i,t dem Gericht und mit Unter-\nstützung dc>.s BE>.w~ihrungsheLfers das Ver-            39. In § 73d Abs. 2 werden der Punkt durch\nhalten des Verurtei.lten und di1e Erfüllung                 einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nder Weisungen.                                              Halbsatz angefügt: ,,das Verbot umfaßt\n(4) Besteht z w i sehen der Aufsichtsstelle              auch andere Verfügungen als Veräußerun-\nnnd dem Bewährunqshelfer in Fragen,                         gen.\"","Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                  411\n40. In § 74 Abs. 3 werden die Worte „eine nur                     dd} die neue Nummer 8 erhält folgende\nrechtswidrige Tat begangen\" durch die                                Fassung:\nWorte \"ohne Schuld gehandelt\" ersetzt.                                ,,8. jede Anberaumung einer Haupt-\nverhandlung,\";\n41. In f74d Abs. 4 wird das Wort „allgemein\"\ndurch das Wort „öffentlich\" ersetzt.                         ee) die neuen Nummern 10 und 11 er-\nhalten folgende Fassung:\n42. § 77a wird wie folgt geändert:\n,, 10. die vorläufige gerichtliche Ein-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten\"                                       stellung des Verfahrens wegen\ndurch die Worte „Amtsträger, einem für                                  Abwesenheit des Angeschul-\nden öffentlichen Dienst be~onders Ver-                                  digten sowie jede Anordnung\npflichteten\" ersetzt;                                                   des Richters oder Staatsan-\nb) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Be-                                     walts, die nach einer solchen\namten\" durch die Worte „Amtsträge.r                                     Einstellung    des   Verfahrens\noder einem für den öffentlichen Dienst                                  oder im Verfahren gegen Ab-\nbesonders Verpflichteten\" ersetzt;                                      wesende zur Ermittlung des\nc) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Be-                                     Aufenthalts des Angeschuldig-\namte\" durch die Worte „Amtsträger oder                                  ten oder zur Sicherung von Be-\nder Verpflichtete\" ersetzt.                                              weisen ergeht,\n11. die vorläufige gerichtliche Ein-\n43. Dem § 77b Abs. 1 wird folgender Satz 2                                        stellung des Verfahrens wegen\nangefügt:                                                                    Verhandlungsunfähigkeit      des\n,,Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,                                Angeschuldigten sowie jede\neinen allgemeinen Feiertag oder einen                                        Anordnung des Richters oder\nSonnabend, so endet die Frist mit Ablauf                                     Staatsanwalts, die nach einer\ndes nächsten Werktages.\"                                                     solchen Einstellung des Ver- ·\nfahrens zur Uberprüfung der\n44.  in  § 77d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich                                 Verhandlungsfähigkeit des An-\nund die Worte „wenn das Gesetz es zuläßt\"                                     geschuldigten erg~ht, oder\";\ngestrichen.\nff) die bisherige Nummer 11 wird ge-\n45. § 78 wird wie folgt geändert:                                          strichen;\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4\"                   b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2\ndurch die Angabe „Nr. 8\" ersetzt;                       eingefügt:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                            ,, (2) Die Verjährung ist bei einer\n\"(4) Die Frist richtet sich nach der                  schri.ftlichen Anordnung oder Entschei-\nStrafdrohung des Gesetzes, dessen Tat-                  dung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in\nbestand die Tat verwirklicht, ohne Rück-                dem die Anordnung oder Entscheidung\nsicht auf Schärfungen oder Milderungen,                 unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück\ndie nach den Vorschriften des Allg,emei-                nicht alsbald nach der Unterzeichnung\nnen Teils oder für besonders schwere                    in den Geschäftsgang gelangt, so ist der\noder minder schwere Fälle vorgesehen                    Zeitpunkt maßgebend, in dem es tat-\nsind.\"                                                 -sächlich in den Geschäftsgang gegeben\nworden ist.\";\n46. § 78a Satz 1 erhält folgende Fassung:\nc) der bisherige Absatz 2 w1rd Absatz 3;\n„Die Verjährung beginnt, sobald die Tat\nbeendet ist.\"                                            d) na,ch Absatz 3 werden - folgende Ab-\nsätze 4 und 5 angefügt:\n_47. § 78c wird wie folgt geändert:                                 ,, (4) Die Unterbrechung wirkt nur ge-\na) . Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       genüber demjenigen, auf den sich die\nHandlung bezieht.\naa) Es wird folgende Nummer 1 einge•\n(5) Wird ein Gesetz, das bei der Be-\nfügt:\nendigung der Tat gilt, vor der Entschei-\n,,1. die erste Vernehmung des Be-                 dung geändert und verkürzt si-ch hier-\nschuldigten, die Bekanntgabe,                durch die Frist der Verjährung, so blei-\ndaß gegen ihn das Ermittlungs-               ben Unterbrechungshandlungen, die vor\nverfahren eingeleitet ist, oder              dem Inkrafttreten ··des neuen Rechts vor-\ndie Anordnung dieser Verneh-                 genommen worden sind, _wirksam, auch\nmung oder Bekanntgabe,\";                     wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung\nbb) die bisherigen Nummern 1 bis 10                     die Verfolgung nach dem neuen Recht\nwerden Nummern 2 bis 11;                           bereits verjährt gewesen wäre.\"\ncc) ~n den neuen Nummern 2 und 3 wird\njeweils das Eingangswort „die•             48. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe .Nr. 4 •\ndurch das Wort „jede\" ersetzt;                 durch die Angabe „Nr. 8\" ersetzt.\n---------","478                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n49. In § 79a Nr. 2 Buchstabe b werden nach                                           Artikel 19\ndem Worl „ßewührung\" die Worte „durch                        Besonderer Teil des Strafgesetzbuches\nrichterli,ehe Entscheidung\" eingefügt.\nDer Zweite Teil des Strafgesetzbuches wird wie\nfol,gt geändert:\nIII. Artikel 1 Nr. 2 bis 30, Artikel 2, 4 und 5 werden\naufgehoben.                                                1. Di,e Uberschrift „Zweiter Teil. Von den einzel-\nnen Verbrechen, Vergehen und Ubertretungen\nund deren Bestrafung\" wi1rd durch folgende\nIV. Artikel 7 wird wie folgt gectndert:\nUberschriift ersetzt:\na) In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2\"                                     ,,Besonder,er Tei,l\".\ndurch die Worte „in den Absätzen 2 und 3\"\nersetzt;                                               2. In § 80a werden nach dem Wort „Schriften\" der\nb) nach Abs,utz 2 wird folgender Absaitz an-                   Bei,sitrich und di,e Wort e „Ton- oder Bildträgern,\n1\ngefügt:                                                   Abbildung,en oder Darstellungen\" durch die\nVerweisung ,, (§ 11 Abs. 3)\" er,setzt.\n,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis\nzum 31. Dezember 1977 ist § 66 des Straf-              3. § 81 wird wie folgt geändert:\ng,esetzbuches in folgender Fassung anzu-\na) Die Vorschrift erhält die Ubers.chrLft „Hoch-\nwenden:\n§ 66\nverrat gegen den Bund\";\nUnterbringung in der Si:cherungsverwahrung                 b) in Absatz          1 werden die Worte        „wegen\nHochverrats gegen den Bund\" gestriichen.\n(1) Wird jemand wegen einer vorsätz-\nlichen Straftut zu zeitiger Freiheitsstrafe von        4. § 82 wirid wie folgt geändert:\nmindestens zwei Jahren verurteilt, so 01idnet               a.) Die Vorschrift eirhält die Uberschrift „Hoch-\ndas Gericht neben dm Strafe die Sicherungs-                     verrat g,egen ein Land\" ;\nverwahrung an, wenn\nb) in Absatz 1 werden die Worte „wegen\n1. der Täter wegen vorsätzhcher Straftaten,\nHochverrats gegen etn Land\" gestrichen.\ndi1e er vor dm neuen Tat begangen hat,\nschon zweimal jeweils zu einer Freihe1its-       5. In folgenden Voris,chriften wird die Verweisung\nstrate von mindestens einem Jahr ver-                 .(§ 15)\" durch die Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)\"\nurteüt worden ist,                                   e11s1etzt:\n2. er wegen einer ode,r mehrerer dies,er Ta-                a.) § 83a Abs. 1,\nten vor der neuen Tat für die Zeit von\nb) § 84 Abs. 4 und 5.\nmindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe\nve,rbüßt oder sich im Vollzug einer              6. § 86 wird wie folgt geändeirt:\nheiheitsentziehenden Maßre,gel de,r Bes-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schrif-\nserung und Sicherung befunden ha,t und\nten\" dier Beistrkh und die Worte „Ton- oder\n3. die Gesamtwürdi,gung des Täters und sei-                     Bi1dträg,er, Abbildung,en oder Darstellun-\nner Taten ergibt, daß er infolge eine1s                   gen\" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)\"\nHanges zu erhebli.chen Straftaten, na-                    ersetzt;\nrnentli,ch zu solchen, durich wekhe die\nOpfer seelisch oder körper,Lich schwer ge-           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nschädigt werden oder schwe1r,er wirt-                       n  (4) Ist di,e Schuld gering, so kann das\nschaftlicher Schaiden angerichtet wi,rd, für              Gericht von einer Bestrafung nach dieser\ndi,e Allgemeinheit gefährlich ist.                        Vi0rschrift absehen.\"\n(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten\nbegangen, durch die er jewei,ls Freiheits-             7. § 86a wird wie foLgt geändert:\nstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt                   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif-\nhat, und wird er weg'8n einer oder mehrerer                     ten\" der Beistrich und die Worte „Ton- oder\ndieser Taten zu zeitig,er Freiheitsstraf,e von                  Bildträgern, Abbildungen oder Darstellun-\nminde,sterns drei Jahren verurteilt, so kann                    gen\" durch di,e Verweisung ,, (§ 11 Abs. 3)\"\ndas Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be-                     ersetzt;\nzeichneten Voraussetzung neben d,e1r Straf,e               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndie        Sicherungsverwahrung      auch    ohne                 ,, (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entSiprechend.\"\nfrühe,r,e Verurteilung oder Freiheitsentzie-\nhung (Absatz 1 Nr. 1,2) anordnen.                      8. § 87 wird wi,e folgt geändert:\n(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt s.inngemäß. Eine Tat,         a) In Absatz 1 weriden vor dem Wort „wissent-\ndie auße.rhalb des räumlichen Geltungsbe-                       lich\" die Worte „absichtlich oder\" ein-\nreichs diJes,es Gesdzes abgeurt,eilt worden                     gefügt;\nist, steht einer innerhalb ddeis,es Be,reichs              b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung\nabgeurteiHen Tat gleich, wenn sie nach                          ,,§§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315,\ndeutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat                      315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des\nwäre.\"                                                          Atomgesetzes\"          durch die Verweisung","Nr. 22 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             479\n,,§§ Hlk, 305, ]Ob, 10B, 310b bis 311a, 312,               b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Of-\n31], ]15, 315b, 31flb, 316c Abs. 1 Nr. 2, der                   fenbarens von Staatsgeheimnissen\" gestri-\n§§ 317 odor 321\" ersetzt;                                       chen.\nc) in J\\ bsc1 tz 3 werden die Worte „die Strafe\n17. § 96 wird wie folgt geändert:\nnüch seinem Ermessen mildern (§ 15) oder\"\ngestrichen.                                                  a) Die Vorschrift erhält die Uberschüft „Lan-\ndesverräterische Ausspähung; Auskund-\n9. § 89 Abs.] erhülL fol~Jende Fassung:                                    schaften von Staatsgeheimniss,en\";\n,,(3) §  B(i   Abs. 4 gilt Pnlsprechend.\"                      b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen lan-\ndesveirräterischer Ausspähung\" gestrichen;\n10. § 90 w ircl wie folgt geändert.:                                   c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wegen\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif-                           Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen\"\nten\" der Beistrich und die Worte „Ton- oder                      ge,strkhen.\nBildtri:i~fern, Abbiülunqen oder Darstellun-\n9on\" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)\"              18. § 97 wird wie folgt geändert:\nersetzt;                                                    a) Die Vorschrift erhält di,e Uberschrift ·,,Preis-\nb) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)\"                           gabe von Staatsgeheimnissen\";\ndurch die. Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)\"                      b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Preis-\nersetzt;                                                        gabe v;on Staatsgeheimnissen\" g,estrichen;\nc) in Absatz 3 wird nach dem Wort „Vedeum-                         c) in Absatz 2 werden die Worte „wegen\ndung\" die Verweisung,,(§ 187)\" eingefügt.                       leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheim-\nnissen\" gestrichen.\n11. In § 90a Abs. 1 und § 90b Abs. 1 werden jeweils\nnach dem Wort „Schriften\" der Bei,strich und                   19. § 97b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndi,e Wnrte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen                     a) In Satz 1 we1rden die Worte „Beamten\" und\noder Darstellungen\" durch die Verweisung                                ,,Beamte\" j,eweiilis durch das Wort „Amts-\n,, (§ 11 Abs. 3)\" ersetzt.                                             träger\" ersetzt;\n12. § 91 erhült folgende Fassung:                                      b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 91                                   „Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst\nbesonders VerpfLichteten und für Personen,\nAn wend ungs bereich\ndie im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet\nDie §§ 84, B5 und 87 g,elten nur für Taten,                       worden sind, sinngemäß.\"\ndie durch eine im räumlichen Geltungsbereich\ndieses Gesetzes aus~Jeübte Tätigkeirt begangen                 20. In § 98 Abs. 2 wird di,e Verweisung ,, (§ 15)\"\nwerden.      11\ndurch die Ve1rweisung ,, (§ 49 Abs. 2)\" ersetzt.\n13. § 92a erhült folgende Fassung:                                 21. § 101 erhält folgende Fassung:\n,,§ 92a                                                      II§ 101\nNebenfolgen                                                  Nebenfolgen\nNeben eilller Freiheitsstrafe von minde,stens                    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens\ns,echs Monaten weqen einer Straftait nach die-                     sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen\nsem Abschnitt hmn das Gericht die Fähigkeit,                       Straftat nach diesiem Ahschrriitt kann das Ge-\nöffentliche Amter zu bekleiden, die Fähigkeit,                     richt die Fähi,gkeit, öffentliche Ämter zu\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,                        bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffent-\nund das Recht, in öffentlichen Angeleg-enheiten                    lichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in\nzu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45                        öffentlichen Ange,legenheiten zu wählen oder\nAbs. 2, 5).\"                                                       zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).\"\n14. § 92b wird wi,e folgt geändert:                                22. § l O1a wird wie folgt geändert:\na) In Abs iltz l Siltz 2 wird die Verweisung\n1\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung\n,, § 40a\" durch die Verweisung ,, § 74a\" er-                     ,,§ 40a\" durch die Verweisung ,,§ 74a\" er-\nsetzt;                                                          setzt;\nb) Absatz 2 wirid gestrichen.                                      b) in AbSiatz 1 Satz 3 werden die Verweisung\n,,§ 40 Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 74\n15. § 94 wird wie folgt geändert.:                                         Abs. 2\" und die Worte „nur eine mit Strafe\na) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „Lan-                        bedrohte Handlung begangen worden ist\"\ndesverrat\";                                                     durch die W,orte „der Täter ohne Schuld ge-\nb) in Absatz 1 weriden die Worte „we9en Lan-                           handelt hat\" ersetzt;\ndesverrats11 geistrichen.                                   c) Absatz 2 wiird gestri,chen.\n16. § 95 wird wie folgt geändert:                                  23. In de,r Uherschrift des Dritten Abschnitts wird\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Offen-                   das Wort „Handlungen\" durch das Wort „Straf-\nbaren von Staatsgeheimnissen\";                              taten\" ersetzt.","480                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n24. § 102 wird wie folgt geündnl:                               33. In § 108d Satz 1 werden die Worte „Vorschrif-\na) In J\\ hsc1 l.z 1 werden der Beistrich nach dem               ten der\" gestrichen.\nWort „l>eslraft\" und die Worte „soweit\nnicht in i.mdcren Vorschriften eine schwe-           34. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird\nrere Strafe rmgedroht ist\" gestrichen;                    da1s Wort „Vergehen\" durch das Wort „Straf-\ntaten\" ernetzt.\nb) es wird folgender Absdtz 2 angefügt:\n,, (2) Neben einer Freiheitsstrafe von min-\n35. In § 109 Abs. 2 und in § 109a Abs. 1 wird je-\ndestens sechs M<mc1 ten kann da1s Gericht die\nweils das Wort „zeitweise\" durch die Worte\nFähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden,\n,,für eine gewisse Zeit\" ersetzt.\ndie Fähigkeit, RochLc aus öffentlichen Wah-\nlen zu orlangen, und clas Re,cht, in öffent-\nlichen Annolegenhei Lc~n zu wählen oder zu           36. Die§§ 109b und 109c werden aufgehoben.\nstimmen, abcrkennc'.n (§ 45 Abs. 2, 5).\"\n37. § 109re wird wie folgt geändert:\n25. Dem§ lOJ wird fol~render Absatz 2 angefügt:                      a) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich\"\n,,(2) Ist die Tut öffentlich, in einer Versamm-                    gestrichen;\nlung oder durch Verbreiten von Schriftien (§ 11                 b) in Absatz 5 we-rden die Worte „soweit nicht\nAbs. 3) begc:1ngen, so ist § 200 anzuwenden. Den                     in anderen Vorischriften eine schwerere\nAntrag auf Bekcmntgabe der Verurtei1lung kann                        Straf.e anged110ht ist\" durch die Worte\nauch der Stau Lsan w alt s,t,e 1len.\"                                „wenn di,e Ta1t nicht in anderen Vorschriften\nmit schwererer Strafe bedroht ist\" ersetzt.\n26. § 104a wird wie folgt gefü1dert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Di1e Vergehen                38. In § 109f Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „vor-\ndieses Abschnitts\" durch die Worte „Straf-               •sätzlich\" gestrichen und diie Worte „soweit\ntaten nach di-esem Abschnitt\" ersetzt;                    nicht in anderen Vorschriften eine schwerere\nStrafe angedroht ist\" durch die Worte „wenn\nb) Satz 2 wird gestrichen.\ndi•e Tat niicht in anderen Vorschriften mit\nschwererer Strafe bedroht ist\" ersetzt.\n27. § 104b wird uufgehoben.\n39. § 109g wird wie folgt geändert:\n28. In § 106a Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlich\"\ngeistrichen.                                                     a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 1\nwird jeweils das Wort „vorsätzlich\" ge-\n29. § 106b Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                 strichen;\n,,(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die                    b) in Absatz 2 werden die Worte „soweit die\nein Ge,s,etzgebungsorgan des Bundes oder eines                        Tat nicht nach Absatz 1 strafbar ist\" durch\nLandes oder sein Präsident über die Sicherheit                        die Worte „wenn die Tat nicht in Absatz 1\nund Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungs-                             mit Strnfe bedroht ist\" ersetzt.\norgans oder auf dem dazugehörenden Grund-\nstück aHgemein oder im Einz.elfall erläßt, und             40. Die §§ 109h und 109i errhalten folgende Fas-\ndadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans                   sung:\nhindert oder stört, wird mit Freiheits,strnfe bis                                       ,,§ 109h\nzu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"                            Anwerben für fremden Wehrdienst\n(1) Wer zugunsten einer ausländischen\n30. In § 107b werden die Worte „soweit nicht in\nMacht einen Deutschen zum Wehrdienst in\nanderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-\neiner militärischen oder militärähnlichen Ein-\ngedroht ist\" durch die Worte „wenn die Tat\nrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem\nnicht in anderen Vorschriften mit schwererer\nWehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,\nStrafe bedroht ist\" ersetzt.\nwird mit Freiheits,strafe von drei Monaten bis\nzu fünf Jahren bestraft.\n31. § 108b Abs. 3 wird gestrichen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n32. § 108c erhli lt fo 1q ende Fi.1 ss LUl~J:\n§ 109i\n,,§ 108c\nNebenfolgen\nNebenfol~ien\nNeben einerr Freiheitsstrafe von mindestens\nNeben einer Freihei Lsslrafe von mindestens                 einem Jahr wegen einer Straftat nach den\nsechs Morw t<~n wegen einer Straftat nach den·                  §§ 109e und 109f kann das Geriicht die Fähig-\n§§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht                     keit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähig-\ndie Fähi~Jkci 1, Rc~ch tc t111:; öffentl irchen Wahlen          keit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nzn erlan~Jcn, und dds R<)c:hl, in üffontlichen An-              erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-\nuclencnlici lcn /.1! w~ihlc·n oder zu stimmen, ab-              legenheiten zu wählen oder zu stimmen,\n('rk<:nne:n (,'i 115 /\\hs. 2, 5).\"                              aberkennen(§ 45 Abs. 2, 5).\"","Nr. 22  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               481\n41. § 109k wird wie Jol~JL ~Jcändert:                                                       § 121\ni.!) Jn Absatz 1 werden in Satz 2 die Verweisung                               Gef angenenmeuterei\n,,§ 40a\" durch die Verweisung ,,§ 74a\" und               (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und\nin Satz 3 die Verweisung ,,§ 40 Abs. 2\" durch         mit vereinten Kräften\ndie Verweisung ,,§ 74 Abs. 2\" sowie die\n1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amts-\nWorte „nur eine mit Strafe bedrohte Hand-\nträger oder einen mit ih11er Be,aufsichtigung,\nlung begangen worden i,st\" durch die Worte\nBetreuung oder Untersuchung Beiauftragten\n,,der Täter .ohne Schuld gehandelt hat\" er-\nnötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,\nsetzt;\n2. gewaltsam ausbr,echen oder\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n3. g,ewalt,sam einem von ihnen oder einem\n42. § 111 wird wi,e folgt geändert:                                  anderen Gefangenen zum Ausbruch verhel-\nfen,\na) In Absatz 1 werden di,e Wort,e „Schriften,\nTon- oder Bildträgern, Abbildungen oder               werden mit Freiheitssitrafe von drei Monaten\nDarstellungen zu einer mit Strafo bedrohten            bis zu fünf Jahren bestraft.\nHandlung\" durch di,e Wort,e „Schriften (§ 11              (2) Der Versuch ist strafbar.\nAbs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat\" ersetzt\n(3) In besonders schweren Fällen wird die\nund nach dem Wort „Anstifter\" die Verwei-\nMeuterei mit Freiheits,strafo von sechs Mona-\nsung ,, (§ 26)\" eingefügt;\nten bi,s zu zehn Jahren bes,trnft. Ein besonders\nb) in Absa,tz 2 werden die Worte „den Vor-                  schwe11er Fall liegt in der Reigel vor, wenn der\nschri,ften über di,e BestraJung de,s Versuchs\"         Täter oder ein anderer Beteiliigter\ndurch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 1\" ersetzt.\n1. eine Schußwafäe bei sich füh11t,\n43. § 113 wird wie folgt geändert:                              2. eine andere Waffe bei siich führt, um diese\nbei der Tat zu verwenden, oder\na) In Absatz 1 werden das Wort „B,e,amten\"\ndurch das Wort „Amtsträger\" ersetzt und                3. dllfich e,ine Gewalttähgkeit einen ainderen in\ndie Worte „Amts- oder\" gestrichen;                         die Gefahr des Todes oder einer schweren\nKöriperverletzung (§ 224) bringt.\nb) in Absatz 3 Satz 1, 2 werden jeweils di,e\nWorte „Amts- oder\" gestrichen;                            (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3\nist auch, we,r in einer sozialtherapeuUschen\nc) in Absatz 4 Satz 1, 2 werden jeweils die\nAnstalt oder in der Sicherungsvierwahrung\nWorte „Amts- oder\" ge,striche:n und di,e\nuntergebracht ist.\"\nVerweisung ,,(§ 15)\" durch die Verweisung\n,, (§ 49 Abs. 2).\" msetzt.\n46. rne Ubers,chrift des Siebenten Abschnitts erhält\n44. § 114 wird wie folgt geändert:                              folgende Fasis1ung:\n,,Straftaten gegen die öffentliche Ordnung\".\na) In Absatz 1 werden die Worte „Amtshaind-\nlung eiines Beamten\" durch di,e Worte\n„Diensthuncllung eines Amtsträgers\" und           47. § 123 wird wi,e folgt geändert:\ndie Worte „a'1s BeamtJe angestent (§ 359)\"             a) Die Vorschrift erhält die Ubernchrift „Haus-\ndurd1 da1s Wort „Amtsträg,er\" eirs,etzt;                     friedensbruch\";\nb) in Absatz 2 werden di,e Worte „Amts- oder\"               b) in Absatz 1 werden di1e Worbe „wegen\nge,strichen.                                                 Hausfriedensbruchs mit Geldsitra:fie oder mit\nFr,e,iheitsistrafe bis zu drei Monaten\" durch\n45. Die §§ 120 bi,s 122b werden durch folgende                        die Worte „mit Freiheits,strnfe bis zu einem\nVorschriften ersetzt:                                             Jahr oder m:ut Geldstrafe\" ersetzt;\n,,§ 120                          c) Abs,atz 2 wi:rd ge,strichen;\nGe,f ang,enenbefreiung\nd) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und\n(1) Wer einen Gefange,DJen befoeit, ihn zum                   erhält folgende Fassung:\nEntweichen verleiitet oder dabei fördert, wird\n,, (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\"\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\n48. In § 125 Abs. 1 wird das Wort „soweit\" durch\n(2) Ist der Tä,ter aLs Amtsträ,ger oder a1s für         das Wort „wenn\" ersetzt.\nden öffientlichen Di,enst besoDJder,s Verpflichte-\nter g,ehalten, das Entweiche[l dies Gefangenen          49. § 129 wird wie folgt geändert:\nzu ve1rhindern, so ~st di,e Sbmfe F11eiheitsstrafe          a) In den Absätzen 1 un:d 2 Nr. 3 werden die\nbis zu fünf Jahren odeir Geld'S'traf e.                           Worte „ strafbare Handlungen\" und in Ab-\n(3) Der V,ersuch i1st strafbar.                               satz 2 Nr. 2 die Worte „strafbaren Handlun-\ngen\" jeweils durch da1s Wmt „Straftaten\"\n(4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1\nund 2 steht glekh, wer so[]Jst auf behördliche                    ersetzt;\nAnordnung in einer Anstalt verwahrt wird.                   b) Absatz 4 Satz 2 wird g.es,trichen;","482                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc)    in /\\h.scll1. :-i werd<'n die Worte „die Strafe           den oder von dieser dem Täter oder einem\nnach s<~inc:m Urmc~;scn mildorn (§ 15) oder\"               anderen amtlich in Verwahrung gegeben wor-\nsicslrjch<·n;                                             den sind.\nd) in Ahsdlz (; wird die Verw<~isung ,,(§ 15)\"                     (3) Wer die Tat an einer Sache beg,eht, die\ndurcb die VerwcisunsJ \"(§ 49 Abs. 2)\"                     ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen\nersetzt.                                                  Dienst besonders Verpflichteten anvertraut\nworden oder zugänglich geworden ist, wird mit\n50. In§ Ul Abs. 1 wc)r(fon nc1ch cfom ·wort „Schrif-                Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nten\" der Beislrich und diE! Worte „Ton- oder                    Geldstrafe bestraft.\nBil,d LrJ~Jer, 1\\ bbild ungcn oder Darstellungen\"                                       § 134\ndurch die VPrW<!isung ,,(§ 11 Abs. 3)\" ersetzt.\nVerletzung amtlicher Bekanntmachungen\n51. Die§§ l32il bic; 1:J4 crli<1 IL<~n tolqencle Fassung:              Weir wissentlich ein dienstliches Schriftstück,\ndas zur Bekanntmachung öffentLich angeschla-\n,,§ D2a                              gen oder ausgele,gt ist, zerstört, beseitigt, ver-\nMißbrnuch von Tit()!n, Bernfsbezeichnungen                   unstaltet, unkenntlich macht oder in s,einem\nund /\\ bzc,idwn                         Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n(1) Wer unlwfu~JI\n1. i.nlänclisc:he oder c1w-;Uindische Amts- oder            52. Die §§ 136 und 137 werden durch folgende Vor-\nDiens!LbezC'ichnLrnqen, akademis-che Grade,                 s1chrift ersetzt:\nTitel oder i>flentliche ·würden führt,                                             ,,§ 136\n2. die ßerufslwzeichnunq Arzt, Zahnarzt, Tier-\nVerstrickungs bruch; Siegelbruch\narzt, Apolh<!ker, RechtsanwuH, Patentanwalt,\nWirtscbaftsprüler, vcirt)idigter Buchprüfer,                   (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst\nSteuerlwrd Ln oder St <~uerbevollmächtigter                 dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört,\nführt,                                                      beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer\n·weise ganz oder zum Teil der Verstrickung\n3. cliie Bezei dm u nq öJfcn L1 i eh bestellter Sach-\nentzieht, wird mit Freiheüsstrafe bis zu einem\nverständi,~Jer führl oder\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n4. inländische oder ausländische Uniformen,\nAmtskleidunfJ(:Il oder Amts,a bzeichen trägt,                  (2) Ebenso wird bestraft, wer ein diensfüches\nSiegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich\nwird mit FrPilwiLsstrnfe bis zu einem Jahr oder                 macht, das angelegt ist, um Sa,chen in Beschlag\nmit Geldstrafe best rnft.                                       zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu\n(2) Den in Absatz l iJenannten Bezeichnun-                   bezeichnen, oder wer den durch ein solches\ngen, akademischen Craden, Tiiteln, Würden,                      Sieg.e,l bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil\nUniformen, Amtskleidungen oder Amtsab-                          unwirksam macht.\nzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum                        (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1\nVerwechseln ähnlich sind.                                       und 2 stra;fbar, wenn die Pfändung, die Be-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für                     schlagnahme oder die AnLegung des Siegel s        1\nAmtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtsklei-                     nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung\ndungen und Amtsi.lbzeichen der Kirchen und                      vorgenommen ist. Dies güt auch dann, wenn\nanderen Rel igionsgesellsclldften des öffent-                   der Tät,er irrig annimmt, d:ie Diensthandlung sei\nlichen Rechts.                                                  rechtmäßig.\n(4) GegenslJncle, auf die sich eine Straftat                    (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.\"\nnaieh Absatz l Nr. 4, alliein oder in Ve-rbindung\nmit Absatz 2 od(!r 3, bezieht, künnen einge-                53. § 138 wird wie folgt geändert:\nzogen werclen.\na) In Absatz 1 wird die mit den Worten \"eines\n§ 133\nFriedensverrats\" be,ginnende und mit den\n\\Terwahrungsbruch                              Worten „eines gemeing,efährlichen Verbre-\n(l) Wer Schriftstücke oder andere beweg-                         chens\" endende Aufzählung der anzeige-\nliche Sc1che:11, die sich in dienstlicher Verwah-                   pflichtigen Straftaten durch folgende Num-\nrung befinden oder ihm oder einem anderen                           mern 1 bis 9 ersetzt:\ndienstlich in Verwc1hrunu gegebE-m worden                            \"1. einer Vorbereitung eines Angriff skrie-\nsind, zcrsli>r!, lwsch~id iqt, unbrauchbar macht                         ges (§ 80)r\noder der diPnst liclwn VcrfiiqLmg Pnlzieht, wird                      2. eines Hochverrats in den Fällen der\nmit Frei·heiLs1slri.1le bis zu zwei Jahren oder mit                      §§ 81 bis 83 Abs. 1,\nGeldstrufe bestrd rt.                                                 3. eines Landesverrats oder einer Gefähr-\n(2) Dasscllw (J iJt für Schri ftslücke oder an-                       dung·der äußeren Sicherhe:it in den Fäl-\ndere bewe~Jl ic:hc Sac:lwn, die sich in amtlicher                        len der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,\nVerwahrunq C)inc!r Kirche! oder anderen Reli-                         4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung\ngionsgesollschillt des föfonllichen Rechts befin-                        in den Fällen deir §§ 146, 151 oder 152,","Nr. 22  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            483\n5. eirws Menschenhandels in den Fällen                 (2) Wer absichtlich oder wissentlich\ndes § 181 Nr. 2,                                 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder\nG. eines Mordes, Totschlags oder Völker-                gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Ver-\nmordes (§§ 211, 212, 220a),                          botszeichen beseitigt, unkenntlich macht\n7. einer   Straftat gegen die persönliche               oder in ihrem Sinn entstellt oder\nFreiheit in den Fällen der §§ 234, 234a,         2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder\n239a oder 239b,                                      gemeine•r Gefahr dienenden Schutzvorrich-\n8. eines Raubes oder einer räuberischen                 tungen oder die zur Hilfeleistung bei Un-\nErpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder                glücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimm-\nten Rettungsgeräte oder anderen Sachen be-\n9. oiner gemeingefährlichen Straftat in den\nseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,\nFällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1\nbis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a        wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nAbs. 1 bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315        mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\nAbs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a,          den §§ 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist.\n316c oder 324\";\n§ 145a\nb) Absatz 2 wird gestrichen;                                        Verstoß gegen Weisungen während\nc) der bishE-)rige Absatz 3 wird Absatz 2.                                 der Führungsaufsicht\nWer während der Führungsaufsicht gegen\n54. § 139 wird wie folgt geändert:                              eine bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1\nbezeichneten Art verstößt und dadurch den\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung\nZweck der Maßregel gefährdet, wird mit Frei-\n,, (§ 52)\" gestrichen, das Wort „ernstlich\"\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\ndurch das Wort „ernsthaft\" erseitzt und nach\nstrafe be,straft. Die Tat wird nur auf Antrag der\nden Worten „Mord oder Totschlag\" die Ver-\nAufsichtsstelle (§ 68 a) verfolgt.\"\nweisung ,, (§§ 211, 212)\" und die Worte „oder\neinen Völkermord in den Fällen des § 220a\nAbs. l Nr. 1\" eingefügt;                            58. me §§ 145 c und 145 d erhalten folgende Fas-\nsung:\nb) in Absatz 4 Satz 2 wird da1s Wort „ernst-                                      ,,§ 145 C\nliches\" durch das Wort „ernsthaftes\" ersetzt.\nVerstoß gegen das Berufsverbot\nWer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Ge-\n55. § 140 wird wie folgt geändert:\nwerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mit                 einen anderen ausübt oder durch einen anderen\nStrafe bedrohten Handlungen\" durch die                  für sich ausüben läßt, obwohl die,s ihm ode,r dem\nWorte „rechtswidrigen Taten\" und die                    anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit\nWorte „wird, soweit nicht in anderen Vor-              Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nschriften eine schwerere Strafe angedroht               strafe bestraft.\nist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                                   § 145 d\nbestraft\" durch die Worte „wird mit Frei-                            Vortäuschen eine1r Straftat\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nWer wider besseres Wissen\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\nanderen Vorschriften mit schwererer Strafe              1. einer Behörde oder einer zur Entgegen-\nbedroht ist\" ersetzt;                                       nahme von Anzeigen zuständigen Stelle vor-\ntäuscht, daß eine rnchtswidrige Tat begangen\nb) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-                      worden sei, oder\nstrichen.\n2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen\nüber di.e Person eines an einer rechtswidri-\n56. In § 142 Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlkh\"                      gen Tat BeteHigten zu täuschen sucht,\ngestrichen.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\n57. Nach § 144 werden folgende Vorschriften ein-                den §§ 164, 258 oder 258 a mit Strafe bedroht\ngefügt:                                                     ist.\"\n,,§ 145\nMißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung             59. Der Achte Abschnitt erhält folgende Fassung:\nvon Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln\n„Achter Abschnitt\n(1) Wer absichtlich odeir wissentlich                             Geld- und Wertzeichenfälschung\n1. Notrufe oder Notzekhen mißbraucht oder                                            § 146\n2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles                                  Geldfälschung\noder wegen gemeiner Gefahr oder Not die                    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jah-\nHilfe anderer erforderlich sei,                         ren wird bestraft, wer\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder             1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als\nmit Geldstrafe bestraft.                                        echt in Verkehr gebracht oder daß ein sol-","484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nches Inverkdirbrin.u<m ermöghcht werde,                   mit Freihe•itsstrafe bi.s zu fünf Jahren oder mit\nod(,r Guhl in dioser Absicht so verfälscht,               Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\ndc1ß der Anschein einos höheir,en We,rte,s her-           Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nvor9erulen wird,                                              (2) Na1ch Absatz 1 wird nicht bestraft, wer\n2. folsches Geld in dieser Absicht sich ver-                  freiwilhg\nschafft ode;r                                             1. die Ausführung der vorbereiteten Tat auf-\n3. falsches Geld, das er unter den Vorausiset-                     gibt und eine von ihm verurs,achte Gefahr,\nzungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht,                        daß andere die Tat weiter vorbereiten oder\nve,rfälscht oder sid1 vers,cha,fft hat, als echt               sie aus,führen, abwendet oder di,e Voll-\nin Verk,ehr bringt.                                            endung der Tat verhi,ndert und '\n(2) In minder s,chwernn Fällen iis,t die Straifie          2. die Fäls,chungsmitterl, soweit sie noch vor-\nFreihe i t,sstraf.e bis zu fünf J ahr,en oder Ge,ld-               handen und zur Fälschung brauchbar sind,\nstra,f e.                                                          vernichtet, unb:rauchbar macht, ihr Vorhan-\n§ 147                                    densein einer Behörde anzeigt ode,r sie dort\nlnvE-~rkehrbringen von Falis,chg,e]d                     abHefert.\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146,                   (3) Wi,rd ohne Zutun des Täters dire Gefahr,\nfalschos Geld a,l,s echt in Verkehr b11ingt, wird             daß andere die Tat weiter vorbereiten oder s,ie\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit               aUJsführ,en, abgewendet oder di,e Vollendung der\nGe,ldstrafe bestraft.                                         Tat V1erhindert, so genügt an Stelle der Voraus-\nse,tzungen des Absatz.es 2 Nr. 1 das freiwillige\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nund ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel\n§ 148                               zu erreichen.\n§ 150\nWertzeichenfäLschung\nEinziehung\n(1) Mi:t Frefüeilsstrnfe bi1s 21u fünf J,ah:ren\noder mit Geldstraife wird bestrnrt, we,r                        · Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-\n1. amtliche Wertzeichen in derr Absicht nach-                 gangen worden, so werden das falsche Geld, die\nmacht, daß sie al,s echt verwendet oder in                falischen oder entwerteten Wertzeichen und die\nVerkehr gebracht werden oder daß ein sol-                 in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel einge-\nche1s Verwenden oder lnverkiehrbringen er-                zog,en.\nmöglicht wevde, oder amtliche Wertzeirchen                                        § 151\nin dieser Absicht so verfälsicht, daß der An-                                  Werbpapi,ere\nschein eines höheren Wert e1s hervorgerufien\n1\nDem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und\nwird,                                                     150 stehen folgende Wertpapi,ere gle,ich, wenn\n2. falsche amtliche Wertzeichen in diers,e,r Ab-              s:ie dmch Druck und Papierart gegen Nach-\nskht sich verschafft oder                                 ahmung besonders gesichert sind:\n3. falsche amtliche Wertzeichen als echt ver-                 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschrei-\nwendet, fei,lhält oder in Verk:,ehr bringt.                    bungen, di,e Teile einer Ge,samtemission\n(2) Wer bereits verwendete amtlkhe Wert-                        sirnd, wenn in den Schuldve-rnchreibungen die\nzeichen, an denen das Entwertungszeichen be-                       Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver-\nseitigt worden ist, als gültLg verrwe,ndet oder in                 sprochen wird;\nVerkehr bringt, w [,rd mit Freihei tsstrafie bis zu\n1                     2. Aktien;\neinem Jahr ode,r mit Geldstrafie bestraft.                    3. von Kapi<talanlagegesellschaften ausgege-\n(3) Der Versuch lst strafbar.                                   bene Anteilscheine;\n4. Zins-,     Gewinnanteil- und Erneue,rungs-\n§ 149                                    scheine zu Wertpapieren der in den Num-\nVorber,eitung der Fälschung von Geld                        mern 1 bis 3 bezeichneten Art sowi,e Zerti-\nund We,rtzeichen                               fikate über Lieferung solcher Wertpapiere;\n(1) Wer ei1H~ Fälschung von Geld oder Wert-                5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervor-\nzeichen vorbereitet, indem er                                      druck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.\n1. Plc1tten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,\n§ 152\nNegativ<:, Matrizen oder ähnli,che Voirrich-\ntungen, die ihrer Art nach zur Be,gehung der                   Ge,ld, Wmtzeichen und Wertpapiere eines\nTal qeeigneL sind, oder                                                fremden Währungsgebietes\n2. Pc1pier, cbs einer solchen Papierart g,Jeicht                  Di,e §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wert-\noder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur                 zeichen und Wertpapiere eines fremden Wäh-\nTforsLPllunq von Cdd oder amtlichen We,rt-                rungsgebietes anzuwenden.\"\nzeichcn bcs\\.i.rnm t und ~JC~J'Cn Nachahmung\nbesonders 9esicherl ist,                              60. In § 153 werden das Wort „ vorsätzlich\", der\nliN!;lcllt, sich oder eirwrn cinden~n verschafft,             Beistrich vor dem letzten Halbsatz und die\nfvilhül!, vc:rwc1hr-l odc~r cirwrn c1nderen überläßt,         vVorte „ in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe\nwird, v.1enn c'r ci]l(~ (;(,]llfiilschunu vorbereitet,        nicht unter einem Jahr\" gestrichen.","Nr. 22     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             485\n61. § 1::;4 wird w i<) !olqt qc~in(krt:                       68. § 165 erhält folgende Fassung:\na) Jn J\\bsillz 1 wird dds Wen! ,,vorsätzlich\"                                           ,,§ 165\nqestriclwn;                                                             Bekanntgabe der Verurteilung\nb) in J\\bsc1lz 2 wcrdc:n clie Worte „Sind mil-                    (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder\ndc:rndc lJlllsl~inde vorhanden, so\" durch die             durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) be-\nWorte „ 1n rn i nrlC'J seil wc!ren Fällen\" ersetzt.      gangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,\nso i,st auf Antrag des Verletzten anzuordnen,\n62. In § 156 wird jewc:i ls dc1s Wort „wissentlich\"               daß die Verurteilung wegen falscher Verdächti-\nyeslrichen.                                                   gung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht\nwird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-\nrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Ange-\n63. § 157 wird wie folqt ~Jc~inclert:                             hörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-\na) Tn Abs,-itz I werden ndch dem Wort „Mein-                  chend.\neicJs\" clc!r Bc·isl.rich llnd die Worte „einer                (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt\nfalschen Vc,rsichcnrnq ein Eides Statt\" ge-               § 200 Abs. 2 entsprechend.\"\nstrichen 11nd clie Verweisung ,,(§ 15)\" durch\ndie V(:rn c:isung „rn 49 Abs. 2)\" sowie die           69. In der Uberschrift des Elften Abschnitts wird\nWorte ,,(!irwr cwrichllichen Bestrafung abzu-            das Wort „Vergehen\" durch das Wort „Straf-\nwenden\" durch die Worle „abzuwenden, be-                 t,aten ersetzt.\nII\nbestrcli1 oder c-:iner freiheitsentziehenden\nMc1ßre~Je! <for Bessc>run9 und Sicherung              70. In § 166 Abs. 1 und 2 weirden jeweils nach dem\nunterworfen zu werd<'n\" ersetzt;                          Wort „Schriften\" der Beistrich und die Worte\nb) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)\"                  ,, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-\ndurch die Verweisunq ,,(§ 49 Abs. 2)\"                     stellungen\" durch die Verweisung ,, (§ 11\n11\nersetzt.                                                  Abs. 3) ersetzt.\n71. In § 174b Abs. 1 werden das Wort „Beamter\"\n64. In§ 158 Abs. J wird die Verweisung ,,(§ 15)\"                  durch das Wort „Amtsträger\" und die Worte\ndurch die V erwc:isung ,, (§ 49 Abs. 2)\" ersetzt.             „Sicherung und Besserung\" durch die Worte\n,,Besserung und Sicherung\" ersetzt.\n65. § 159 erhält folgende Fc1ssung:\n72. Nach § 181 a wird folgende Vorschrift einge-\n,,§ 159                             fügt:\nVersuch cler Anstiftung zur Falschaussage                                          ,,§ 181b\nFührung sauf sich t\nFür den Versuch der Anstiftung zu einer fal-\nschen uneicllichen Aussage (§ 153) und einer                      In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3\nfalschen Versicherung an Eides Statt (§ 156)                  bis 5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht\ngelten§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2               Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\"\nentsprechend.      11\n73. In § 184 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrif-\nten\" der Beistrich und die Wort,e „Ton- oder\n66. In der Uberschrift des Zehnten Abschnitts wird                Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen\"\ndas Wort „Anschuldigun~J durch das Wort\n11\ndurch die Verwei,sung ,, (§ 11 Abs. 3)\" ersetzt.\n,,Vcrdtichtiqun~3 ersetzt.\n11\n74. In§ 185 werden die Worte „Geldstrafe oder mit\n67. § 164 wird wie folgt geünclert.:                              Freiheitsstrafe bis zu einem J,ahr\" durch die\nWorte „Freiheitsst:rafe bis zu einem Jahr oder\na) Die VorschriJL crhtilL die Uberschrifl „Fal-\nmit Geldstrafe\" und die Worte „Geldstrafe oder\nsche Vcrdüchtigung\";                                     mit Freiheitsstrafe biis zu zwei Jahren\" durch\nb) Absatz l erhült folgende Fassung:                          die Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\n,, (1) Wer einen dnden::in bei einer Behörde           oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\noder einem zur En lgegennah:me von An-\nzeigen zusltimJi{Jcn Arnlsträger oder mi'liitä-       75. § 186 wi1rd wie folgt geändert:\nri sehen Vorgesetztcn oder öffentlich wider              a) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „ Uble\nbesserns Wissen einer rechtswidrigen Tat                        Nachrede\";\noder der Verletzung einer Dienstpflicht in               b) die Worte „wegen Be,leidigung mit Geld-\nder Absicht verclächtigt., ein behördliches                     strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nVerfahren oder andere behördliche Maß-                          Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich\nnahmen geg,en ihn horbeizuführen oder fort-                    oder durch Verbreiten von Schriften, Ton-\ndauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe                     oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstel-\nbis zu fünf Jahn!n oder mit Geldstrafe be-                     lungen begangen ist, mit Geldstrafe oder mit\nstrnft.  11\n;\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\" werden\nc) Absatz 3 wird gPslrichen.                                        durch die Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu","486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\neinem Jcilir oder mil Geldstrafe und, wenn                 (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amts-\ndie Ti! l. öffentlich ocler durch Verbreiten            träger, einen für den öffentlichen Dienst beson-\nvon Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit           ders Verpflichteten oder einen Soldaten der\nFreilwitsslrc:if<! bis zu zwei Jahren oder mit          Bundeswehr während der Ausübung seines\nCeldslrnfe\" ersetzt.                                    Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst\nbegangen, so wird sie auch auf Antrag des\n76. § 187 wird wie folgt geändert:                                Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ver-                Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige\nStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-\nleumdung\";\ntung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des\nb) in Absatz 1 werden die Worte „wegen ver-                   Behördenleiters oder des Leiters der aufsieht-\nleumderischer Beleidigung mit Freiheits-·               führenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für\nstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Ver-            Träger von Ämtern und für Behörden der Kir-\nleumdung öffentlich oder durch Verbreitung              chen und anderen Religionsgesellschaften des\nvon Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-            öffentlichen Rechts.\ndungen oder Darstellungen begangen ist,\n(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetz-\nmit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu\ngebungsorgan des Bundes oder eines Landes\nfünf Jahren\" durch die Worte „mit Frei-\noder eine andere politische Körperschaft im\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nGeldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in\nso wird sie nur mit Ermächtigung der betrof-\neiner Versammlung oder durch Verbreiten                                                 11\nfenen Körperschaft verfolgt.\nvon Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit        83. Die §§ 196 bis 198 werden aufgehoben.\nGeldstrafe\" ersetzt;\nc) Absatz 2 wird gestrichen.                             84. § 200 erhält folgende Fassung:\n,,§ 200\n77. In § 187a Abs. 1 werden die Worte „Verbrei-                             Bekanntgabe der Verurteilung\ntung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Ab-\nbildungen oder Darstellungen\" durch die Worte                    (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch\n,, Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)\" ersetzt.           Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) began-\ngen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,\nso ist auf Antrag des Verletzten oder eines\n78. § 188 wird aufgehoben.                                        sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,\ndaß die. Verurteilung wegen der Beleidigung\n79. § 189 Abs. 2, 3 wird gestrichen.                              auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.\n(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil\n80. § 190 wird wie folgt geändert:                                zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Ver-\na) In Satz 1 werden die Worte „strafbare Hand-                öffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift\nlung\" durch das Wort „Straftat\" und die                  begangen, so ist auch die Bekanntmachung in\nWorte „ wegen dieser Handlung\" durch die                 eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und\nWorte „wegen dieser Tat\" ersetzt;                        zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Be-\nb) in Satz 2 werden die Worte „wegen dieser                   leidigung enthalten war; dies gilt entsprechend,\nHandlung\" gestrichen.                                    wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung\nim Rundfunk begangen ist.    11\n81. § 191 wird aufgehoben.\n85. Nach § 200 wird die bisherige Uberschrift des\nFünfzehnten Abschnitts ges,trichen und folgen-\n82. § 194 erhält folgende Fassung:                                der Abschnitt eingefügt:\n,,§ 194                                          „Fünfzehnter Abschnitt\nStrafantrag                                  Verletzung des persönlichen Lebens-\nund Geheimbereichs\n(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag ver-\nfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-                                    § 201\nrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen                       Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\nüber.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\n(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen                  . oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt\nverunglimpft, so steht das Antragsrecht den in\n1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines\n§ 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Hat\nanderen auf einen Tonträger aufnimmt oder\nder Verstorbene keine Antragsberechtigten hin-\nterla,ssen oder sind sie vor Ablauf der Antrags-              2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht\nfrist gestorben, so ist kein Antrag erfo:rderlich,                oder einem Dritten zugänglich macht.\nwenn der Verstorbene sein Leben als Opfer                        (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das\neiner Gewalt- und Willkürherrschaft verloren                  nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffent-\nhat und die Verunglimpfung damit zusammen-                    lich gesprochene Wort eines anderen mit einem\nhängt.                                                        Abhörgerät abhört.","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                487\n(3) Mil Frcilicitssl.rnfe bis zu fünf Jahren                 6. Angehörigen eines Unternehmens der priva-\noder mit C~eldslralc wird beslrt1fl, wer als Amts-                  ten Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-\nträger oder als für den i>ffcnLl ichen Dienst be-                   rung oder einer privatärztlichen Verrech-\nsonders Verpflichteter die Verlranlichkeit des                      nungsstelle\nWortes vcrldzl (Absdlze 1, 2).\nanvertraut worden oder sonst bekanntgewor-\n(4) Der Versuch ist sl.rn !bar.                             den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\n(5) Die TontrJ~1er und Abhürgeräte, die der\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nTäter oder Teilnehmer verwendet hat, können                        (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein\neingezorJen werden.§ 74a ist anzuwenden.                       fremdes Geheimnis, namenthch ein zum persön-\nlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis\n§ 202                                oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,\nVcrldl\".unu des ßric,fqc~heimnisses                   offenbart, das ihm als\n(1) Wer unbefugt                                            1. Amtsträger,\n1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes                 2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\nverschlossenes Schriftst.iick, die nicht zu sei-                pflichteten,\nner Kenn1 n is besl.i in rn f sind, öffnet oder            3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach\n2. sich vom lnhilll ei1w~; solchen Schriftstücks                    dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,\nohne Offnunq clc!r V(~rschlussc:s unter An-                4. Mitglied eines Jür ein Gesetzgebungsorgan\nwendunu f<~chnisd1er MiUcl Kenntnis ver-                        des Bundes oder eines Landes tätigen Unter-\nschafft,                                                        suchungsausschusses, sonstigen Ausschus-\nwird mit Frc~ihcilsslri.Jfe bis zu einem Jahr oder                  ses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des\nmit Gehbtrafe b(!slrafl, wenn die Tat nicht in                      Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft\n§ 354 mit Strafe bedroh! isl.                                       eines solchen Ausschusses oder Rates oder\n(2) Ebenso wircl bc!slrnlt, wer sich unbefugt               :,. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der\nvorn Inhcllt eines Schriftstücks, das nicht zu                      auf die      \"\"''\"'\"'·uuu,   Erfüllung seiner Ob-\nseiner Kennlnis bes1 imrnt und durch ein ver-                       liegenheiten auf Grund eines Gesetzes förm-\nschlossenes Behiiltnis qe9en Kenntnisnahme                          lich verpflichtet worden ist,\nbesonders gesichert ist, Kenntnis verschafft,\nanvertraut worden oder sonst bekanntgewor-\nnachdem er dazu das Behülln is geöffnet hat.\nden ist. Einern Geheimnis im Sinne des Satzes 1\n(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1              stehen Einzelangaben über persönliche oder\nund 2 stehen ein anderer zur Gedünkenüber-                     sach'liche Verhältnisse eines anderen gleich,\nrnittlung bestirnrnler Triiger sowie eine Abbil-               die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\ndung gleich.                                                   erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht an-\n§ 203                                zuwenden, soweit solche Einzelangaben ande-\nren Behörden oder sonstigen Stellen für\nVerletzung von Privatgeheimnissen\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung be-\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,                     kanntgegeben werden.\nnamentlich ein zum persönlichen Lebensbereich\ngehörendes Geheimnis od(~r ei.n Betriebs- oder                     (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre\nGeschäftsgeheimnis, off Pnbart, das ihm als                    berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen\ngleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den\n1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzl, A.potheker oder An-\nBeruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in\ngehörigen eines anderen I Ieilberufs, der für\nSatz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur\ndie Berufsctusübung ocler die Führung der\nWahrung des Geheimnisse,s Verpflichteten fer-\nBerufsbezeichnung eine slaatl ich geregelte\nner gleich, wer das Geheimnis von dem Ver-\nAusbildung erfordert,\nstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.\n2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter\nWi'Ssenschaftlicher Absch!ußprüfLmg,                           (4) Die Absätze          bis 3 sind auch anzuwen-\n3. Rechtsanwalt, Pt1l.entdnwdlt, NotM, Verteidi-               den, wenn der Täter das fremde Geheirnni,s\nger in oinern qesetzlich ~JC!orclncten Verfah-             nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offen-\nren, \\,VirtschciJtsprLifer, vereidiqtem Buchprü-           bart.\nfer, SteuerberatPr, Sleuc•rbevollmächtigten                    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\noder Organ oder Mil glied eines Organs                     der Absicht, sich oder einen anderen zu be-\neiner W i rtsdw ltsp rü f tm~is-, Buchprüfun~JS-           reichern oder einen anderen zu schädigen, so\noder StcuPrbera tun9s,qc\\~;p 11 schc1ft,                   ist die Strafe Freiheits·strafe bis zu zwe,i Jahren\n4. Ehe-, En-:idrnnqs- oder J uqendbcrtt!.er sowie              oder Geldstrafe.\nBerutc·r für Suchtfr<1q<!n in ci1wr Beratungs-                                         § 204\nstelle, die von einer Behörde odc>r Körper-\nschaft, Anslcdt ocfor Sl.ifl.unq des ijffentlichen                   Verwertung fremder Geheimnisse\nRechts anerkannt ist,                                          (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,\n5. staatlich ancrkunntem Sozialarbeiter oder                   namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nstaatlich ancrk anntcm Sozialpädagogen oder                nis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203","488                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nverpf I ichtet ist, verwertet, wird mit Freiheits-        92. § 221 wird wie folgt geändert:\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe                 a) In Absatz 1 werden das Wort „dieselbe\"\nbestraft.                                                            durch das Wort „sie\" und die Worte „die\n(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.                               Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-\nnahme derselben\" durch die Worte „ihre\n§  205                                      Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-\nStraf an trag                                  nahme\" ersetzt und das Wort „vorsätzlich\"\ngestrichen;\n(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und\nder §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag                b) in Absatz 3 wird nach den Worten „schwere\nverfolgt.                                                             Körperverletzung\" die Verweisung ,, (§ 224)\"\neingefügt.\n(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antrag,s-\nrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen\n93. § 223 wird wie folgt geändert:\nüber. Gehört das Geheimnis nicht zum persön-\nlichen Lebensbereich des Vedetzten, so geht                    a) Die Vor,schrift erhält die Uberschrift „Kör-\ndas Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203                       perverletzung\";\nund 204 auf die Erben über. Offenbart oder ver-                b) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich\"\nwertet der Täter in den Fällen der §§ 203                             und die Worte „wegen Körperverletzung\"\nund 204 das Geheimnis nach dem Tode des                               gestrichen.\nBetroffonc)n, so gelten die Sätze 1 und 2 sinn-\ngemäß.\"                                                    94. § 223a wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „so tritt Freiheitsstrafo von zwei\n86. Die Uberschrift <leis Sechzehnten Abschnitts er-                      Monaten bis zu fünf Jahren ein\" werden\nhält fol~Jende Fassung:                                               durch die Worte „si0 ist die Str,afe Freiheits-\nsitrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe\"\n,,Straftaten gegen das Leben\".\nersetzt;\nb) es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n87. In § 212 Abs. 1 wird das ·wort „vorsätzlich\"\ngestrichen.                                                             ,, (2) Der Versuch ist strafbar.\"\n95. In § 223b Abs. 2 werden nach dem Wort „Jah-\n88. In § 213 wer,d en die Worte „oder sind andere                  r,en\" ein Beistri1ch und die Worte „ in minder\nmildernde Umstände vorhanden, so tritt Fre.i-                  schwer,en Fällen Freiheitsstrafe biis zu drei Jah-\nheitJS.strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-               rnn oder Geldstr:afe\" eingefügt.\nren ein\" durch die Worte „oder lieg,t sonst ein\nminder schwerer Fall vor, so isit die Straf,e Frei-\n96. Dem § 224 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nren\" ersetzt.                                                    ,, (2) In minder schweren Fällen i1st die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahr.en oder Geld-\nstrafe.\"\nB9. § 217 wird wie folgt geändert:\na) In Abscilz 1 werden da,s Wort „uneheliches\"             91. Dem § 225 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndurch das Wort „nichteheliches\" ersetzt\nund das Wort „vorsätzlich\" gestrichen;                      ,, (2) In minder schweren Fällen ist di,e Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten Ms zu fünf\nb) in A bscllz 2 wmden die Worte „Sind mil-\nJahren.\"\ndernde Umstände vorhanden, so\" durch die\nWorte „Tn minder schweren Fällen\" ersetzt.\n98. Dem § 226 wird folgender Absatz 2 .angefügt:\n,, (2) In minder schweren FäHen ist die Str,af,e\n90. In § 219 Abs. 2 werden di'e Wort,e „Die Vor-\nFre'iheii'ts strafe von drei Monaten bis zu fünf\n1\nschrift des Absatzes 1 findet k,eine Anwen-\nJahren.\"\ndung\" durch die Worte „Absatz 1 ist nicht\nanzuwenden\" ersetzt.\n99. § 227 Abs. 2 wird gestrichen.\n91. § 220a wird wie folgt geändert:                           100. § 228 wird durch f,olgende Vorschrift ersetzt:\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Völ-\n,,§ 228\nkermord\";\nFührung,sa uf skht\nb) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzilich\"\nund die Worte \"weqen Völkermordes\" ge-                        In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227\nstrichen;                                                 kann das Gericht Führung•saufskht anordnen\nc) in Absatz 2 werden die Worte „Sind in den                   (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\"\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde\nUmstände vorhanden, so\" durch die Worte              101. § 229 wird wie folgt geändert:\n„In minder schwe,ren Fä.llen des Absatzes 1               a) In Absatz 1 wird das Wort „v,orsätzlich\"\nNr. 2 bis 5\" ersetzt.                                           gestrichen;","Nr.   n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             489\nb) in /\\bsill·1. 2 wc'.rdt'll ndch den Worten                       c) in Absatz 2 werden die Worte „Sind mil-\n,,sc:hwen! Kcirpt,rv<)rlctzung\" die Verwei-                    dernde Umstände vorhanden, so\" durch die\nsung ,, (§ 224)\" eingcfiigt und die Worte                      Worte „In minder schweren Fällen\" ersetzt.\n„Freihc'.it.ssl.rnfe nicht unler zehn Jahren\noder auf JebensJange Freiheitsstrafe\" durch\ndie Worle „lebenslange Freiheitsstrafe oder           109. In § 235 Abs. 1 und § 236 wird jeweils das\nauJ Freiheilssl.nile nicht unter zehn Jahren\"              Wort „minderjährige\" gestrichen.\nersetz!..\n110. § 238 wird wi-e folgt geändert:\n102. Tn § 2]0 wc:rden die Worle „CeldsLrafe oder mit                       a) Abs,atz 1 erhält folgende Fassung:\nFreiheit.sst.r,ifc, bis zu drei Jahren\" durch die                         ,. (1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird\nWorte „Frc:ilwilssLn1fe bis zu drei Jc1hren oder                        die Tat nur auf Antrag verfolgt.\";\nrnit Celclsl.rclle crsdzl..\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Hat der\nTäteir oder ein Teilnehmer\" durch die\n10'.l. § 231 wird auf(J(!hoben.                                                Worte „Hat ein Beteiligter\" ersetzt.\n104. § 232 c!rhii 11 lolcJC'IHl<~ Fc1s.sun1J:                         111. § 239 wird wie folgt geändert:\n,,§ 232                             a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich\nSlrn fein trc1q                            und\" gestrichen;\n(1) l)i~~ vors:i !·1.I iche Kiirpc!rverlel.zung nach          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 223 und die li.llirldssiqc Körperverletzung\na,a) In Satz 1 wird nach den Worten\nnc1ch § 2:l0 werden nur auf /\\ntrilg verfolgt, es\n,,schwere Körperverletzung\" die Ver-\nsc-:,i denn, dc1ß di.c! Sl.rilf verfolgunqsbehörde we-\nweisung ,, (§ 224)\" eingefügt;\nqen de:; twsondc~ren cifh~ntlichen lnteresses an\nder Strnfverfolqun9 c~in Einschrei len von Amts                         bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwe~Jen für qt)bolc)n hi.ill.. SLirbt der Verletzte,                             „In minder s,chweren Fällen ist die\nso geht bei vors~il.zlic:fwr Körperverletzung das                               Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nAntragsrechL 1wch § 77 Abs. 2 auf die Ange-                                     ren oder Geldstrafe.\";\nhörigen über.                                                       c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Ist die 'fd L gegen einen Amtsträger,                         „In minder schweren Fällen ist die Strafe\neinen für den öffentlichen Dienst besonders                             Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\n11\nVerpflichteten oder einen Soldaten der Bun-                             fünf Jahren.\ndeswehr wi.i.hrend der Ausübung seines Dien-\nstes oder in Beziehung auf seinen Dienst be-                   112. In § 239a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den\ngangen, so wird sie uuc:h dlÜ Antrag des Dienst-                    Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs\"\nvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger                     durch die Verweisung ,, § 49 Abs. 1\" ersetzt.\nvon Am tern der Kirchen und anderen Reli-\ngionsw's<!l lsch,illen des öffentlichen Rechts.\"\n113. Nach § 239b wird folgende Vorschrift ein-\n105. In § 233 werden die Worte „leichte Körper-                            gefügt:\n,,§ 239c\nverletzunqen\" und „leichten Körperverletzun-\ngen\" jeweils durch cfü~ Worte „Körperverlet-                                             Führungsaufsicht\nzungen nach § 22T' und die Verweisung                                  In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das\n,,(§ 15)\" durch die Verwcisunq ,,(§ 49 Abs. 2)\"                    Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68\nersetzt.                                                            Abs. 1 Nr. 2),    11\n10G. Die Uberschrilt. de~; ;\\chl1/,chnlc!n Abschnitts er-\n114. § 240 wird wie folgt geändert:\nhi.i.lt folgende Ft1ssLmg:\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Nöti-\n,, SLrilfLci Len ue~J<~n die JH:rsünl iche Freiheit\".\ngung\";\n107. § 234 wird wie fol~Jl geündert:                                       b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Nö-\na) Die Vorsduirt erhält die Uberschrift „Men-\ntigung\" gestrichen.\nschenraub\";\n115. In § 241 werden die Worte „sechs Monaten\"\nb) die Worte            II wc~Jen IVlenschenraubes\" wer-\ndurch die Worte „einem Jahr\" ersetzt.\nden gestridwn.\n116. § 241a wird wie folgt geändert:\n10B. § 234a wird wie folgt rieündert.:\nc1) Di,e Vorschrirt eril~il! die Ubcrschrifl „Ver-                  a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Poli-\nschJ e ppunq\";                                                 tische Verdächtigung\";\nb) in Ahs,1!.z 1 werden die Worte Hvveqen Ver-                      b) in Abatz 1 werden die Worte „wegen poli-\nschl<~ppun q\" qc::; !ri chcn;                                  tischer Verdächtigung\" gestrichen.","490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n117. § 242 wird wie folgt gcJndorL:                                   schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren bestraft\" durch die\nc1) Die Vorschrif1 C!rh~ill clie Ubcrschrift „Dieb-\nWorte „wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nstahl\";\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn\nb) in J\\bsiil.z 1 Wt'rdcn die Worte          „wegen               die Tat nicht in anderen Vorschriften mit\nDiebstahls\" gestrichen.                                      schwererer Strafe bedroht ist\" ersetzt;\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n11B. § 243 wird wie fol~JI. qe2inclc~rt:\n,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-\na) In J\\ bsil tz 1 Sa Lz 1 wird vor dem Wort                     folgt.\";\n,,schw0n!n\" das Worl „besonders\" einge-\nc) Absatz 4 wird gestrichen;\nfügt;\nb) in Absc1l.z      1 Sillz 2 wird vor dem Wort              d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n,,schwerc:r\" das Wort „besonders\" einge-\nfü~Jt;                                              125. § 248c Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nc) es wird f olgenrJer Absc-üz 2 angefügt:\na) In Satz 1 werden die Worte „auf Geldstrafe\n,, (2) Ein 1wsondcrs schwerer Fall ist aus-                 oder auf Freiheitsstrnfe bis zu zwei Jahren\ngeschlossen, wenn sich di,e Tat auf eine ge-                 zu erkennen\" durch die Worte „die Strafe\nringwertige Selche bezieht.\"                                  Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nGeldstrafe\" ersetzt;\n119. Nach § 244 wird fol~Jende Vor.schrift eingefügt:\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 245                                ,,Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\"\nFührungsaufsicht\nIn den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das            126. § 249 wird wie folgt geändert:\nGericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68\na) Die Vorschrift         erhält die   Uberschrift\nAbs.1 Nr. 2).\"\n,,Raub\";\n120. § 246 wird wü~ folgt geändert:                               b) in Absatz 1 werden die Worte            „wegen\nRaubes\" gestrichen;\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-\nterschlagung\";                                           c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In minder schweren Fällen ist die\nb) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Un-\nterschlagung\" ~Jcstrichen.                                    Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nbis zu fünf Jahren.\"\n121. § 247 erhält fol9ende Fdsstmg:\n127. § 250 erhält folgende Fassung:\n,,§ 247\nHaus- und Pamihencliebstahl                                            ,,§ 250\nSchwerer Raub\n1st durch einen Diebstahl oder eine Unter-\nschlagung ein Angehöriger oder der Vormund                      (1) Auf Freiheitsstrafe nkht unter fünf Jah-\nverletzt oder l,ebt der Verletzte mit dem Täter              ren ist zu erkennen, wenn\nin häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat                  1. der Täter oder ein anderer Beiteiligter am\nnur auf Antra9 verfolgt.\"                                        Raube eine Schußwaffe bei sich führt,\n122. § 248 wird aufgehoben.                                       2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am\nRaube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug\noder Mittel bei sich führt, um den Wider-\n123. § 248a erhält folgende Fassung:\nstand eines anderen durch Gewalt oder\n,,§ 248a                               Drohung mit Gewalt zu verhinde,rn oder zu\nDiebst1:1hl und Unterschlagung                      überwinden,\ngeringwertiger Sachen                       3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am\nDer Diebstahl und die Unterschlagung ge-                      Raube durch die Tat einen anderen in die\nringwertiger Sachen werden in den Fällen der                     Gefahr des Todes oder einer schweren\n§§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es\nKörperverletzung (§ 224) bringt oder\nsei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde we-                4. der Täter den Raub als Mitglied einer\ngen des besonderen öffentlichen Interesses an                    Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\nder Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts                    von Raub oder Diebstah!l verbunden hat,\nwegen für geboten hält.\"                                        unter Mitwirkung eines anderen Banden-\nmitglieds begeht.\n124. § 248b wird wie folgt geändert:\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe\na) In Absatz 1 werden di,e Worte „wird, sofern               Freiheitsstrafe von einem Jahr bi1s zu fünf\ndie Tat nicht nach anderen Vorschriften mH               Jahren.\"","Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              491\n128. § 251 erh~ill. folqendc Fc1s.c;ung:                            (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als\n,,§ 251\ndie für die Vortat angedrohte Strafe.\nRaub mil Todesfolge                           (4) Der Versuch ist strafbar.\nV crurs,acht der Tä l.er durch den Raub (§§ 249,           (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht be-\n250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist           straft, wer durch die Tat zugleich ganz oder\ndie Strafe lebensli:mge Freiheitsstrafe oder              zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft\nFreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\"                 oder einer Maßnahme unterworfen wird oder\ndaß eine gegen ihn verhängte Strafe oder\n129. § 253 wird wie folgt geändert:                             M,aßnahme voUstreckt wird.\na) Die Vorschrift ~~rhäll die Uberschrift „Er-                (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehöri-\npres<Sung\" ;                                          gen begeht, ist straiffrei.\nb) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Er-                                        § 258a\npressung\" gestrichen und die Worte „von\nzwei Monaten bis zu fünf Jahren\" durch die                         Strafvereitelung im Amt\nWorte „bi,s zu fünf Jahren oder mit Geld-                (1) Lst in den Fällen des § 258 Abs. 1 der\nstrafe\" ersetzt.                                     Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem\nStrafv,erf.ahren oder deim Veirfahr,en zur An-\n130. § 256 erhält folgende Fassung:                            ordnung de,r Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)\noder is,t er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als\n,,§  256\nAmtsträger zur Mitwirkung bei der Voll-\nFührungsa uf sieht                      streckung der Strafe oder Maßnahme berufen,\nIn den Fällen der §§ 249 bi s 255 kann das Ge-\n1                       :so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Mo-\nricht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1              naten bis zu fünf Jahren, in minder schweren\nNr. 2).\"                                                  FäUen Freiheitsstr,af,e bis zu driei Jahren oder\nGeldstrafe.\n131. Die §§ 257 bis 258 werden durch folgende Vor-                 (2) Der Versuch iist strafbar.\nsehr iften ersetzt:                                                                                     11\n(3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden.\n,,§ 257\nBegünstigung                     132. Die §§ 259 und 260 erha,Iiten folgende Fassung:\n(1) W eir einem anderen, der e.ine rechts-                                     ,,§ 259\nwidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe\nHehlerei\nleistet, ihm di,e Vort,eile der Tat zu sichern,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder              (1) Wer eine Sache, d:iie ein anderer gestoh-\nmit Geldstrafe bestraH.                                   len oder sonst durch eine gegen fremdes Ver-\nmögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als            hat, ankauft oder sonst sich oder einem Drit-\ndie für die Vortat angedroht,e Strafe.\nten verschafft, si.e absetzt oder absetzen hilft,\n(3) Wegen Begünsti,gung wird niicht bestriaft,         um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird\nwer weg,en Beteiligung an der Vort,at sitrafbar           miit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an         Geldstrafe bestraft.\nder Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung                     (2) Die §§ 247 und 248a g,elten sinng,emäß.\nanstiftet.\n(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag,                  (3) Der Versuch ist strafbar.\nmit Ermächtigung oder auf Strafverlangen ver-\n§ 260\nfolgt, wenn der Begünstiger a,Ls Täter oder\nTeilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit                               Gewerbsmäßige Hehlerei\nErmächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt                (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht,\nwerden könnte. § 248a gilt sinngemäß.                     wird mit Freiheitsstraf,e von sechs Monaten\nbi,s zu zehn Jahren bestraft.\n§ 258                                                                11\n(2) Der Ver,such ist strafbar.\nStrafvereitelung\n(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz         133. § 262 erhält folgende Fassung:\noder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem\n,,§ 262\nStrafgesetz gemäß wegen einer rnchtiswidrigen\nTat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1                              Führungsaufsicht\nNr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits-                 In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe             Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1\nbeis,traft.                                               Nr. 2).  11\n(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich\noder wissentlich die Vollstreckung einer gegen       134. § 263 wird wie folgt geändert:\neinen anderen verhängten Strafe oder Maß-                 a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Be-\nnahme ganz oder zum Teil vereitelt.                             trug\";","492                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197.4, Teil I\nb)   in    Absc1tz 1 wPrd<:n di<' Worle „wegen Be-      143. § 275 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nLntw)s\" \\JC.'-ilrichen;                                                              ,,§ 275\nc) Absillz ,1 crhült folqendP Fc1ssLmg:                                    Vorbereitung der Fälschung von\n,, (4) § 243 J\\ bs. 2 sowie die §§ 247 und                                amtlichen Ausweisen\n24Bc1 qelten entsprechend.\";                                  (1) vVer eine Fälschung von amtlichen Aus-\nd)   es wird lolgm1dc~r Abs,:llz 5 angefügt:                 weisen vorbereitet, indem er\n,, (5) Dc1s Gericht kc1nn Führungsaufsicht            1.    Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,\nanordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\"                                Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrich-\ntungen, die ihrer Art nach zur Begehung\nU5. § 2b4c1 wird ilulqeholwn.                                           der Tat geeignet sind, oder\n2. Papier, das eintr solchen Papierart gleicht\n136. § 265 wird wie folgt gednderL:                                     oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur\na) In Absc1lz 1 werden die Worte „und zu-                          Her,stellung von amtlichen Ausweisen be-\ngleich mit Celdstrnfe\" gestrichen;                            stimmt und gegen                      besonders\ngesichert ist,\nb) Absatz 2 erbdll foltJende Fassung:\n,, (2) In minder schweren Fällen ist die              herstellt, sich oder elrn?m anderen verschafft,\nStrafe Freiheitssl.rnle von sechs Monaten                feilhält, verwahrt emem anderen überläßt oder\nbis zu fünf Jahren.\"                                     in den räumlichen                               dieses\nGesetzes einführt, 'Wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n137. §  265a wird wie lolqL <]<~Lindert:\na)  In Absatz l W<\\rdt:n die Worte „wird, so-                     (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\"\nwei L clie Ta 1. nicht n;1ch anderen Vor,s,chrif-\nten mit schwen~rcr Strnfe bedroht ist, mit          144. § 276 wird\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mi1t\nGeldstrafe bestraf!\" durch die Wort,e „wird        145. In§ 281 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz-\nmit Frei}witsstrale bis zu einem Jahr oder               lich\" gestrichen.\nmit Geldstrnfe bestraft, wenn die Tat nicht\nin andernn Vorschriften mit schwererer             146. § 282 wird wie folgt geändert:\nStrafe bedroht ist\" ersetzt;                             a) Die Verweisung , §§ 267, 268, 273, 275\n1\nb) Absatz 3 erhctlt folgende Fa,siSung:                             Nr. 11 §§ 276 oder 279 wird durch die Ver-\n11\nweisung ,,§§ 267, 268, 273 oder 279\" ersetzt;\n,, (3) Die §§ 247 und 248a gelten ent-\nsprechend.\"                                             b) es wird folgender Satz 2 angefügt:\n„In den Fällen des § 275 werden die dort\n138. § 266 wird wie folgt geändert:                                      bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.\"\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-\ntreue\";                                            147. In der Uberschrift des Fünfundzwanzigsten\nAbschnitts werden die Worte ,1und Verletzung\nb) in Absatz l werden das Wort „vorsätzlich\"                                                1\nfremder Geheimnisse ' gestrichen.\nund die Worte „wegen Untreue\" gestrichen;\nc) Absatz 3 erhält folgende Fasisung:                   148. § 285 wird aufgehoben.\n,, (3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und\n248a gelten entsprechend.\"                          149. § 285si wird aufgehoben.\n139. § 267 wird wie folgt geändert:                          150. In § 285b werden die Verweisung ,,§§ 284\nbis 285l/ durch die Verweisung , §§ 284 und\n1\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ur-\n284a und die Verweisung ,, § 40a\" durch die\nl/\nkundenfälschung\";                                                                  11\nVerweisung 1, § 74a ersetzt.\nb) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Ur-\nkunden fi:ilschung\" gestrichen;                    151. In § 286 Abs. 1 wird das Wort „obrigkeitliche\"\nc) in Absatz 3 werden die Worte „in schwe-                   durch das Wort „ behördliche u ersetzt.\nren\" durch die Worte „in besonders schwe-\nren\" ersetzt.                                      152. § 288 Abs. 2 erhält folgende Fa,s,sung:\n11 (2)    Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\"\n140. In § 271 Abs.          wird das Wort „vorsätzlich\"\ngestrichen.                                             153. § 289 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n141. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-\n11 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\";\nfügt: ,,Der Versuch i,st strafbar.\"\nb) Absatz 4 wi:r:d gestrichen.\n142. In § 273 wird das Wort „wiss,entlich\" gestri··\nchen.                                                   154. § 294 Satz 2 wird gestrichen.","Nr. 12         Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               493\n15:i. In § 295 St1Lz 2 wird die Vc~rweisung ,,§ 40a\"                        c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die Vt>rwPisunq ,,§ 74a\" ersetzt.                                   „2. der Täter in der Absicht handelt, die\nTat zur Begehung eines Mordes (§ 211),\n156. § 29fü1 wird    Wi() [olqt gc)änderl:                                              eines Raubes (§§ 249, 250), eines räube-\na) Jn Absc1!z l werden die Worle „Geldstrafe                                     rischen Diebstahls (§ 252) oder einer\noder mi L Frei hei tsstr,:ife bis zu sechs Mona-                             räuberischen Erpressung (§ 255) auszu-\nten\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis                                    nutzen, oder\";\nzu einC'rn Jahr oder mit Geldstrafe\" ersetzt;                    d) in Nummer 3 wird das Wort „Brandstifter\"\nb) in Absulz 2 Salz 2 wird die Verweisung                                 durch da,s Wort „Täter\" ersetzt.\n,,§ 40a\" durch die Verweisung ,,§ 74a\" er-\nsetzt.\n166. § 308 wird wie folgt geändert:\n157. In § 297 werden die Worte „Geldstrafe oder                            a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Brand-\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\" durch                             stiftung\";\ndie Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren                        b) in Absatz 1 werden die Worte „Wegen\noder mit Geldstrnfe\" ersetzt.                                            Brands,tiftung wird mit Freiheitsstrafe von\neinem Jahr birs zu zehn Jahren\" durch die\n158. Die§§ 298 bis 300 werden aufgehoben.\nWorte „Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis zu zehn Jahren wird\" und das Wort\n159. Die §§ 301 und 302 werden aufgehoben.\n,,Brandstifters\" durch das Wort „Täters\" er-\n160. § 302a wird wie folgt geündert:                                           setzt sowie da,s Wort „ vorsätzlich\" gestri-\nchen;\na) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Kre-\nditwucher\";                                                       c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In minder schweren Fällen ist die\nb) die Worte „wegPn Wuchers\" werden ge-\nStriafe Fr,eiheitisstrafe von sechs Monaten bis\nstrichen.\nzu fünf Jahren.\"\n161. § 303 wird wie folgt r1e~ü1dert:\na) In Absc.llz 1 werden die Worte „vorsätzlich                 167. § 309 erhält folgende Fassung:\nund\" gestrichen und die Worte „Geldstrafe\n,,§ 309\noder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\"\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu                                            Fahrlässige Brandstiftung\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe\" ernetzt;                            Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308\nb) Absatz 3 erhült folgende Fassung:                                 beze,ichneten Art fahrlässig verursacht, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-\nfolgt. II;                                                        Geldstrafe und, wenn durch den Brand der\nTod eines Menschen verurisa,cht wird, mit Frei-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                         heitsstraf.e bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n11\nstrafe bestraft.\n162. In § 304 Abs. 1 und § 305 Abs. l werden je-\nweils die Worte „vorsützlich und\" gestrichen.\n168. § 31 Oa wird wie folgt geändert:\n163. In der Uberscbrift des Siebenundzwanzigsten\na) Die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig in\nAbschnitts werden die Worte „Verbrechen und\nBrandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe\nVergehen\" durch dr1s Wort: ,,StraHaten\" ernetzt.\nbis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder\n164. § 306 wird wi,e folgt geünclerl:                                          mit einer dies,er Strafen bestraft\" werden\ndurch die Worte „in Brandgefahr bringt,\na) Die Vorschrift erhi:ilt               die      Uberschrift            wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\n,,Schwere Brcmdstiflung\";                                             oder mit Geldstrafe bestraft\" ersetzt;\nb) die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3\nb) es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nerhc1lten folgc)nde Fassung:\n,, (2) V,erursacht der Täter die Brandgefahr\n„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr                           fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\nwird bestraft, wc!r in Brand setzt\".                                  bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\"\n165. § 307 wird wie folgl gectndert:\na) Die Vorschrift erh~ilt die Uberschrift „Be-                 169. Nach § 310a wird folgende Vorschrift einge-\nsonders schwere Brnndstiftung\";                                   fügt:\nb) die EingdnqsworlE! vor den Nummern 1 bis 3                                                  ,,§ 310b\nerhalten folgende Fc1sstmg:                                                      Herbeiführen einer Explosion\n„Die schwere Brandslillunn (§ 30G) wird mit                                           durch Kernenergie\nlebenslm1(JCr Fre.i llci 1;;,,;lrt1 fe oclc'f mit Frei-              (1) \"vVer es unternimmt, durch Freisetzen\nhcils'.;Lnifc nicr1L u11\\c:r /'.('.lin .fdhren bestraft,          von Kernenergie eine Explosion herbeizufüh--\nwenn\";                                                            ren und dadurch Leib oder Leben eines ande-","494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nn~n oder f rerndc Saclwn von bedeutendem               172. Die bisherigen §§ 311 a und 311 b werden\nWerl. zu gefbhrclen, wird mit Freiheitsstrafe                §§ 311b und 311c und erhalten folgende Fas-\nni c bt un tcr fünf Jahren bes traft.                       sung:\n,,§ 311b\n(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie\neine Explosion herbeiführt und dadurch fahr-                        Vorbereitung eines Explosions- oder\nlJssig eine Gefahr für Leib oder Leben eines                               Strahlungsverbrechens\nanderen oder für fremde Sachen von bedeu-                       (1) Wer zur Vorbereitung\ntendem Wert verursacht, wird mit Freiheits-\n1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-\ndes § 310b Abs. 1 oder des § 311 a Abs. 2\nstraft.\noder\n(3) In besonders schweren Fällen ist die\n2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch\nStrnfe bei Taten nach Absatz 1 lebenslang,e\nSprengstoff begangen werden soll,\nFreiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter\nzehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Frei-                   Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,\nheitsstrafe nicht: unter fünf Jahren. Ein beson-             Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn              edorde,rlichen besonderen Vorrichtungen her-\nder Täter durch die Tat l,eichtfertig den Tod                stellt, skh oder einem anderen verschafft, ver-\nE!ines Menschen verursacht.                                  wahrt odeir einem anderen überläßt, wird in\nden Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahr-\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den\nlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\nFällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von\nursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1\n170. § 311 wird wie folgt geändert:                               Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten bis zu fünf Jahren, in minder schwe-\na) ln Absatz 1 werden die Worte „Wer eine\nren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe\nExplosion, namentlich durch Sprengstoff,\"\nvon drei Monaten bis zu drei Jahren.\ndurch diie Worte „ Wer anders als durch\nFreisetzen von Kernenergie, namentlich                                        § 31 lc\ndurch Sprengstoff, eine Explosion\" ers,etzt;\nTätige Reue\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n(1) Das Gericht kann di,e in § 310b Abs. 1\nund § 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach\n171. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt:               seinem Ermess,en mildern (§ 49 Abs,. 2), wenn\n,,§ 311a                             der Täte,r freiwiUig die weitere Ausführung\nMißbrauch ionisierender Strahlen                   der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwen-\ndet.\n(1) Wer in der Absicht, di,e Gesundheit eines\n(2) Das Gericht kann die in den folgenden\nanderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer\nVorschriften angedrohte Strafe nach seinem\nionisierenden Strahlung auszusetzen, die des-\nErmessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe\nsen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird\nnach diesen Vorschriften absehen, wenn der\nmit FreihE:~itsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nTäte-r\nJahren bestraft. In minder schweren Fällen ist\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten                 1. in den Fällen des § 31 la Abs. 1 freiwillig\nbis zu fünf Jahren.                                              di,e weitere Ausführung der Tat aufgibt oder\nsonst die Gefahr abwendet oder\n(2) Unternimmt es der Täter, eine unüber-\n2. in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311\nsehbare Zahl von Menschen einer solchen\nAbs. 1 bis 4 und de,s § 31 la Abs. 4 freiwillig\nStrahlung auszusetzen, so ist die Strafe Frei-\ndie Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher\nheitsstrafe nicht unter fünf J,ahren.\nSchaden entsteht.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die\n(3) Nach den folgenden Vorschriften wird\nStrafe bei Taten nach Abs.atz 1 Freiheitsstrafe\nnicht bestraft, wer\nnicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Ab-\nsatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Frei-                1. in den Fällen de,s § 310b Abs. 4 und des\nheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein be-                     § 311 Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet,\nsonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,                    bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder\nwenn der Täter durch die Tat leichtfertiig den               2. in den Fällen des § 311 b freiwillig die\nTod eines Menschen verursacht.                                   weitere Ausführung der Tat aufgibt oder\n(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit                    sonst die Gefahr abwendet.\neiner fremden Sache von bedeutendem Wert                        (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr\nzu beeinträchtigen, sie einer ioni sierenden\n1\nabgewendet, so genügt sein freiwilliges und\nStrahlung aussetzt, welche diie Brauchbarkeit                ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.\"\nder Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit         173. In § 312 werden das Wort „vorsätzlich\" ge-\nGeldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\"              strichen und die Worte „Freiheitsstrafe nicht","Nr. 22 -  T<1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            495\nunter zdrn .J<d1rcn oder mit lebenslcmger Frei-         183. In § 325a werden in der Einleitung die Ver-\nheitssln1fe\" durch d ic Worte „ lebenslanger                  weisung ,,§§ 311, 311a oder 324\" durch die\nFreihei tsstrn le od<:r mit Fn:ilwi tsstrafe nicht             Verweisung ,,§§ 310b bis 311b, 316c oder 324\"\nunter zehn JcllirC'n\" l:rsctzl.                               und in Nummer 2 die Verweisung ,, § 311 a oder\n§ 324\" durch die Verweisung „den §§ 311b,\n174. In § :3U Abs. 1 wird dds Wort „vorsätzlich\"                   316c oder 324\" ersetzt.\ngcsüichE~n.\n175. In § 31.5 Abs. f> Sc1tz 1 wird die Verweisung           184. Die §§ 327 und 328 werden uufgehoben.\n,,(§ 1.5)\" durch die~ V(:rwcisung ,,(§ 49 Abs. 2)\"\nersetzt.\n185. Die §§ 330 bis 330b erhalten folgende Fassung:\n176. § :31.Sc Abs. 1 Nr. 2 Buch.slcilH: f erl1ält folgende\n,,§ 330\nFassung:\n,,f) auf Aulob,d111Pn oder Kr,iltfolirstraßen wen-\nBaugefährdung\ndet, rückw~irls !~ihr! od<~r dies versucht                (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Aus-\noder\".                                                 führung eines Baues oder des Abbruchs eines\nBauwerkes gegen die allgemein anerkannten\n177. § 316d wird wi('. lolgt geLindPrt:                            Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib\nü) In J\\b.sdlz 1 wr•rdc!n die Worte „von Raub                 oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit\noder r~iulwrisC'her Erpessung\" durch die              · Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nWorte ,,<:irws Ruulws (§§ 249, 250), eines             Geldstrafe bestraft.\nräuberisclwn Diebstt1hls (§ 252) oder einer\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung\nräuberischen Erpressun~(' ersetzt;                      eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung,\nb) in Absc1Lz 2 werden die Verweisung,,(§ 15)\"                Leitung oder Ausführung eines Vorhabens,\ndurch die V<~rwC'isunq ,,(§ 49 Abs. 2)\", die            technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzu-\nWorte „mis ln:ien Sliicken\" durch das Wort              bauen oder eingebaute Einrichtungen dieser\n,,freiwilliq\" und dc1s Wort „ernstliches\"               Art zu ändern, gegen die allgemein anerkann-\ndurch dds vVort „erns!Jli:lflcs\" ersetzt.               ten Regeln der Technik verstößt und dadurch\nLeib oder Leben eines anderen gefährdet.\n178. In§ 316b Abs. l und§ ]17 Abs. 1 wird jeweils\n(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht,\ndas Wort „vorsätzlich\" \\Jestrichen.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\n179. § 316c Abs. 4 erhält folgende FassunrJ:                       oder mit Geldstrafe bestraft.\n,, (4) Das Gericht kdnn in den Fällen der Ab-                  (4) Wer in den Fällen der Absätze l und 2\nsätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen                 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig\nmildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig              verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nsein Vorhc1ben i.n1fgibt und den Erfolg abwen-                Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.                     (5) Das Gericht kann von Strafe nach den\nUnterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters,\nAbsätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter frei-\nso genügt sein freiwilliges und ernsthafte,s Be-              willig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-\nmühen, den Erfolg abzuwenden.\"\nlicher Schaden entsteht. Unter denselben Vor-\n180. § 321 wird wie folgt geände.rt:                               aussetzungen wird der Täter nicht nach Ab-\na) In Absatz l wird das Wort „vorsätzlich\"                    satz 4 bestraft.\ngestrichen;                                                                  § 330a\nb) in Absatz 2 wird nach den Worten „schwere                                     Vollrausch\nKörperverletzung\" die Verweisung ,, (§ 224)\"\neingefügt.                                                 (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig\ndurch alkoholische Getränke oder andere be-\n181. In § 324 werden das Wort „vorsätzlich\" und                    rauschende Mittel in einen Rausch versetzt,\ndie Worte „wissentlich und\" gestrichen und                    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\ndie Worte „Freiheits•strafe ni,cht unter zehn                 mit Geldstra.fe bestraft, wenn er in diesem Zu-\nJahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe\"                 stand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-\ndurch die Worte „lebenslanger Freiheitsstrafe                 wegen nicht bestraft werden kann, weil er in-\noder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jah-                folge des Rausches schuldunfähig war oder\nren\" ersetzt.                                                 weil dies nicht auszuschließen ist.\n182. § 325 erhält folgende Fassung:                                   (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als\ndie Strafe, die für die im Rausch begangene\n,,§ 325                               Tat angedroht ist.\nFührnngsaufsichl\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag,      mit Er-\nIn den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b             mächtigung oder auf Strafverlangen      verfolgt,\nAbs. l bi,s 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 31 la,          wenn die Rauschtat nur auf Antrag,       mit Er-\n311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht                   mächtigung oder auf Strafverlangen       verfolgt\nFührungsaufsicht anordnen(§ 68 Abs. l Nr. 2).\"                werden könnte.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 330b                            künftig vornehme und dadurch seine richter-\nCefj hrclunq einer Entziehungskur                   lichen Pflichten verletzt ha,t oder verletzen\nwürde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\nWer     wissenllich einem anderen, der auf\nbis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen\nGrund bd1ördlicher Anordnung oder ohne\nmit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nseine Einwilligung zu einer Entziehungskur in\nfünf Jahren bestraft.\neiner Anslalt untergebrücht ist, ohne Erlaubnis\ndes Anst.allsleiters oder seines Beauftragten                    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegen-\nalkoholische Getränke oder andere berau-                     leistung für eine künftige Handlung fordert,\nschende Mi Uel verschafft oder überläßt oder                 sich versprechen läßt oder annimmt, so sind\nihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird                 die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden,\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit               wenn er sich dem anderen gegenüber bereit\nGeldslrc1fe bestraft.\"                                       gezeigt hat,\n1. bei der Handlung seine Pflichten zu ver-\n186. In der Uberschrift dc,s Achtundzwanzigsten Ab-                    letzen oder,\nschnitts werden die Worte „Verbrechen und                    2. soweit die Handlung in seinem Ermessen\nVergehen\" durch das Wort „Straftaten\" er-                         steht, sich bei Ausübung des Ermessens\nsetzt.                                                            durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.\n187. Die §§ 331 bis 335 werden durch folgende Vor-                                        § 333\nschri fl<~n ersetzt:                                                          Vorteilsgewährung\n,,§ 331\n(1) Wer einem Amtsträger, einem für den\nVorteilsannahme\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten\n(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffent-               oder einem Soldaten der Bundeswehr al,s Ge-\nlichen Dienst besonders Verpflichteter, der                  genleistung dafür, daß er eine in seinem Er-\neinen VortE~i] als Gegenleistung dafür fordert,              messen stehende Diensthandlung künftig vor-\nsich versprechen Hißt oder annimmt, daß er                   nehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder\neine Diens,Lh,mdlung vorgenommen hat oder                    gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nkünftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis               Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter\n(2)  Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen           als Gegenleistung dafür, daß er eine richter-\nVorteil als Ce9enleistung dafür fordert, sich                liche Handlung künftig vornehme, einen Vor-\nversprechen läßt oder annimmt, daß er eine                   teil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit\nrichterliche IIancllunq vorgenommen hat oder                 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nkünfti~J vornehme-\\ wird mit Freiheitsstrafe bis             Geldstrafe bestraft.\nzu dn·i ,Jdhren oder mit Geldstrafe bestraft. Der\nVersuch ist sl.rcdbiir.                                          (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,\nwenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer\n(3)  Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,            Befugnisse entweder die Annahme des Vor-\nwenn der Tdlcr einen nicht von ihm geforder-                 teils durch den Empfänger vorher genehmigt\nten V ortci I sich versprcchFm li:ißt oder annimmt           hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des\nund die zustdncligc'. lkhörde im Rahmen ihrer                Empfängers genehmigt\nBefugnisse cntwcdn die Annahme vorher ge-\nnchmiq l hil t oder der Täter unverzüglich bei\n§ 334\nirn /\\m.()iqe c~rst.attct und sie die Annahme ge-\nncbrni~JI.                                                                        Bestechung\n§ 332\n(1) Wer einem Amtsträger, einem für den\nBestechlichkeit                        öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten\n(l) Ein Arn1.slri:iqer oder ein für den öffent-           oder einem Soldaten der Bundeswehr einen\n1ich cn Dienst bc-~sonders Verpflichteter, der               Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, ver-\neinen Vorteil c1ls Ge~JenJeistung dafür fordert,             spricht oder gewährt, daß er eine Diensthand-\nsich versprechen läßt oder annimmt, daß er                   lung vorgenommen hat oder künftig vornehme\neine Diensthandlung vorgenommen hat oder                     und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat\nkünfli~J vornehme und dadurch seine Dienst-                  oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe\npflichten verletzt hat oder verletzen würde,                 von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-\nwird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten                   der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu\nbis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen                zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestrnft.\nmit Frc~i ht!i l.sstrnfc! bis zu drei Jahren oder mit            (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter\nGelcbl.rnfe lwst.rnfl. Der Versuch ist strafbar.             einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,\n(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen            verspricht oder gewährt, daß er eine richter-\nVorteil als Cc~Jcnleistung dafür fordert, sich               li,che Handlung\nversprechen 1üßt ocler annimmt, daß er eine                  1. vorgenommen und dadurch seine richter-\nrichlc!rlidw Il,rncllunq voruenommen hat oder                     lichen Pflichten verletzt hat oder","Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            497\n2. künftig vornehme und dadurch s,eine rich-                                            ,,§ 343\nterlichen Pflichten verletzen würde,\nAussageerpressung\nwird in den fällen der Nummer 1 mit Frei-\n(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-\nan\nren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freihe,its-\nstrafe von sechs Monaten bi1s zu fünf Jahren                    1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur\nbestraft. De.r Versuch ist strafbar.                                 Anordnung einer behördlichen Verwah-\nrung,\n(3) Falls der Täter den Vorteil ails Gegen-                2. einem Bußgeldverfahren oder\nleistung für eine künftiue Handlung anbiet,et,\n3. einem Di1szi:plinarverfahren oder einem\nverspricht oder gewJhrl, so sind die Absätz,e 1\nehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen\nund 2 schon dann anzuwenden, wenn er den\nVerfahren\nanderen zu bestimmen versucht, daß dieser\nberufen ist, einen ande,ren körperUch mißhan-\n1. bei der 1-Iandlung seine Pflichten verletzt\ndelt, g,egen ihn sonst Gewa.lt anwendet, ihm\noder,\nGewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn\n2. soweit die Hancllunq in seinem Ermessen                      zu nötig,en, in dem Verfahren etwas auszusa-\nsteht, sich bei der Ausübung des Ermessens                gen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,\ndurch den Vorteil beeinflussen läßt.                       wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nzehn Jahren bestraft.\n§ 335\n(2) In minder schweren Fällen i,s,t die Strafe\nUntcrJ<1ssen dE!r Dic!nsthandlung                   Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nDer Vornahme einer Diensthandlung oder                      Jahren.\neiner richterlichen Handlung im Sinne der                                                § 344\n§§ 331 bis 334 stc~ht das Unterlassen der Hand-                                Verfolgung Unschuldiger\nlung gleich.\n(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung\n§ 335a                               an einem Strafverfahren, abges-ehen von dem\nSchiedsr i eh tervergü lung                     Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheits-\nentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),\nDie Vergütung eines Schiedsrichters ist nur\nberufien i sit, absichtlich oder wissentlich einen\n1\ndann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334,\nUnschuldigen oder jemanden, der sonst nach\nwenn der Schiedsrichter sie von einer Pa,rtei\ndem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt wer-\nhinter dem Rücken der anderen fordert, sich\nden darf, strafr.echtlkh verfolgt oder auf eine\nversprechen läßt oder annimmt oder wenn sie\nsolche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheits-\nihm eine Partei hinter dem Rücken der ande-\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in\nren anbietet, verspricht oder gewährt.\"\nminder s,chweren Fällen mit Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1\n188. In § 336 werden die Worte „Ein Beamter oder\"                    gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur\ndurch die Worte „Ein Richter, ein anderer                       Mitwirkung an einem Verfahren zur Anord-\nAmtsträger oder ein\" ersetzt und das Wort                       nung einer behördlichen Verwahrung berufen\n,, vorsätzlich\" gestrichen.                                     ist.\n(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung\nan einem Verfahren zur Anordnung einer nicht\n189. § ]40 erhi.ilt folgende Fassung:                                freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1\nNr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich\n,,§ 340                              jemanden, der nach dem Gesetz nicht straf-\nKörperverletzung im Amt                          rechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich\nverfolgt oder auf eine solche Verfolgung hin-\n(l) Ein Amtsträger, der während der Aus-                    wirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mona-\nübung seines Dienstes oder in Beziehung auf                     ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinn-\nseinen Dienst. eine Körperverletzung begeht                     gemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwir-\noder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von                 kung an\ndrni Monatc~n bis zu fünf Jahren bestraft. In\n1. einem Bußgeldverfahren oder\nminder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.                      2. einem Disziplinarverfahren oder einem\nehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen\n(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224)                       Verfahren\nist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei\nJahren, in min der schweren Füllen Freiheits-                   berufen ist. Der Versuch ist strafbar.\nstrafe von drei Morwkn bis zu fünf Jahren.\"\n§ 345\nVollstreckung gegen Unschuldige\n190. Die §§ :-341 und '.M2 werden aufqehoben.\n(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung\nbei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,\n191. Die' §§ 3U hi:; T15      c-1!1dli('fl folgc!ncle Fc1sstmg:      einer freiheitsentziehenden Maßregel der Bes-","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nserung und Sicherung ockr einer behördlichen              b) in Absatz 2 werden die Worte „Gleiche\nVerwahrunu lwrufPn ist, eine solche Strafe,                    Strafe trifft den Beamten, welcher\" durch\nMaßrerJel oder Verw<1brung vollstreckt, ob-                    die Worte „Ebenso wird bestraft, wer als\nwohl sie nilch dem Ceselz nicht vollstreckt                    Amtsträger\" ersetzt und die Worte „ vor-\nwerden dcHI, wird mit Freiheitsstrafe von                      sätzlich und\" gestrichen.\neinem Jdhr bis zu zehn Jahren, in minder\nschweren Füllen mit Frc~iheitsstrafe von drei\nMondten bis zu fünf JiJhrPn bestraft.                197. In § 353a Abs. 1 wird da,s Wort „vorsätzlich\"\ngestrichen.\n(2) Handelt der Tü ler leichtfertig, so ist die\nStrnfe Freiheitsstrnfo his zu einem Jahr oder\nGeldslrnfe.                                          198. § 353b erhält folgende Fassung:\n(3) Wer, i.lbqesehen von den Fällen des Ab-                                   ,,§ 353b\nsatzes 1, als Amtst.rJ~Jcr, der zur Mitwirkung                     Verletzung des Dienstgeheimnisses\nbei der Vollstreckun~J einer Strafe oder einer\nMaßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine               (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als\nStrafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl si,e             1. Amt,s,träger,\nnach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,            2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis                 pflichteten oder\nzu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft,            3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach\nwer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei                    dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,\nder Vollstreckung\nanvertraut worden oder sonst bekanntgewor-\n1. eines Jugendarrestes,\nden ist, unbefugt offenbart und dadurch wich-\n2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem                tige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit\nOrdnungsw idrigkei tenrecht,                          Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n3. eines Ordnunusgeldes oder einer Ordnungs-              Geldstrafe be,straft. Hat der Täter durch die Tat\nhaft oder                                             fahrlässig wichtige öffentliche Interessen ge-\n4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer                   fährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu\nehrengerichll ichen oder berufsgerichtlichen          einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nMaßnahme                                                 (2) Der Versuch ist stra.fbar.\nberufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt,\n(3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungs-\nobwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt\norgan des Bundes oder eines Landes oder für\nwerden darf. Der Versuch ist strnfbar.\"\nein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird\ndie Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten\n192. Die §§ 346 und 347 werden aufgehoben.                     des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Tä-\nter sonst bei einer Behörde oder anderen am t-\n193. § 348 erhält folgende Fassung:                            lichen Stelle des Bundes oder für eine solche\nBehörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur\n,,§ 348                            mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde\nFalschbeurkundung im Amt                       verfo1gt. In anderen Fällen wird sie nur mit\nErmächtigung der obersten Landesbehörde ver-\n(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme\nfo1lgt.\"\nöffentlicher Urkunden befugt, inne,rha,lb seiner\nZuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tat-\nsache falsch beurkundet oder in öffentliche          199. § 353d wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nRegister oder Bücher falsch einträgt, wird mit                                  ,,§ 353d\nFreiheits,strafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                                  Verbotene Mitteilungen über\nGerichtsverhandlungen\n(2) Der Versuch ist strafbar.\"\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer\n194. Die §§ 350 und 351 werden aufgehoben.\n1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über\neine Gerichtsverhandlung, bei der die Of-\n195. In § 352 Abs. 1 werden das Wort „Beamter\"                     fentlichkeit ausgeschlossen war, oder über\ndurch das Wort „Amtsträger\" und die Worte                     den Inhalt eines die Sache betreffenden amt-\n„mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu               lichen Schriiftstücks öffentlich eine Mittei-\neinem Jahr\" durch die Worte „mit Freiheits-\nlung macht,\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\"\nersetzt.                                                  2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines\nGesetzes auferle gten Schweigepflicht Tat-\n1\nsachen unbefugt offenbart, die durch eine\n196. § 353 wird wi,e folgt geändert:\nnichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder\na) In Absatz 1 werden die Worte „e,in Beam-                   durch ein die Sache betreffendes amtliches\nter, welcher\" durch die Wort,e „ein Amts-                 Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind,\nträger, der\" ersetzti                                     oder","Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          499\n:3. di<)    /\\nkld\\J<'S<lirill  oder andere amtliche         Fernschreiben, die über dem öffentlichen\nSchriftstücke eines Streifverfahrens, eines            Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewik-\nHußgeldvl'rlahrens oder eines Disziplinar-             kelt werden.\"\nverfc.1hrens, ~Jdnz oder in wesentlichen Tei-\nlen, im Wortl,rnt öffentlich mitteilt, bevor      201. Nach § 354 wirid folgende Vorschrift eingefügt:\nsie~ in öffenlJi.cher Verhandlung erörtert                                     ,,§ 355\nworden sind oder das Verfahren abge-\nVerletzung des Steuergeheimnisses\nschlossE~n ist.\"\n(1) Wer unbefugt\n1. Verhältnisse eine,s anderen, die ihm als\n200. Die §§ 354 und 355 werden durch folgende\nAmtsträger\nVorschrift ersetzt:\na) in einem Verwaltungsverfahren oder\n,,§ 354\neinem gerichtlichen Verfahren in Steuer-\nVerletzung des                                 sachen,\nPost- und Fernmeldegeheimnisses\nb) in einem Strafverfahren wegen einer\n(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mit-                         Steuerstraftat oder in einem Bußgeld-\nteilung über Tatsachen macht, die dem Post-                          verfahr,en wegen einer Steuerordnungs-\nund Fernmeldegeheimnis unterlieg•en und die                          widri.gkei t,\nihm als Bediensteten der Post bekanntgewor-                      c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung\nden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf                       einer Finanzbehörde oder durch die ge-\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                 setzikh vorgeschriebene Vorlage eines\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bedienste-                     Steuerbescheides oder einer Bescheini-\nter der Post unbefugt                                                gung über die bei der Besteuerung ge-\n1. eine Sendung, die der Post zur Ubermitt-                          troffenen Feststellungen\nlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg an-                    bekanntgeworden sind, oder\nvertraut worden und verschlossen ist, öffnet            2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsge-\noder sich von ihrem Inhalt ohne Offnung                     he,imnis, das ihm als Amtsträger in einem\ndes Verschlusses unter Anwendung tech-                      der in Numme,r 1 genannten Verfahren be-\nnischer Mittel Kenntnis verschafft,                         kanntgewmden ist,\n2. eine der Post zur Ubermittlung auf dem\noffenbart oder verwertet, wirid mit Freiheits-\nPost- oder Fernmeldeweg anvertraute Sen-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\ndung unterdrückt oder\nbestraft.\n3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1\noder 2 bezeichneten Handlungen gestattet                   (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1\noder fördert.                                           stehen gilekh\n1. di e für den öffentlichen Dienst besonders\n1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend\nVerpflichteten,\nfür PefiSonen, die\n2. amtlich zugezogene Sachverständige und\n1. von der Post oder mit deren Ermächtigung\nmit postdienstlichen Verrichtungen betraut               3. die Träger von Ämtern der Kirchen und an-\nsind oder                                                   deren ReJigionsgesellschaften des öffent-\nlkhen Rechts.\n2. eine nicht der Post gehörende, dem öffent-\nlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlage                    (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienst-\nbeauf sichtiigen, bedienen oder bei ihrem               vorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei\nBetrieb tätig sind.                                     Taten amtlich zugezogener Sachverständiger\nist der Leiter der Behörde, deren Verfahren\nAbsatz 1 gilt entsprechend auch für Personen,\nbetrioffen ist, neben dem Verletzten antrags-\ndie mit der Herstellung von Einrichtungen der\nberechtigt.\"\nPost oder einer nicht der Post gehörenden,\ndem öffontlichen Verkehr dienenden Fern-                202. In § 356 Abs. 1 werden die Worte „vermöge\nmeldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut                  seiner amtliichen\" durch die Worte „in dieser\"\ns,ind.                                                       ersetzt.\n(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mit-\nteilung über Tatsachen macht, die ihm als               203. § 357 wird wie folgt geändert:\naußerhalb des Postbereichs tätigem Amtsträger                a) In Absatz 1 werden ersetzt:\nauf Grund eines befugten Eingriffs in das Post-                   aa) da,s Wort „Amtsvorgesetzter\" durch\nund Fernmeldegeheimni<S bekanntgeworden                                das Wort „Vorgesetzter\";\nsind, wird mit Freiheitsslrafe bis zu zwei Jah-                   bb) die Worte „strafbaren Handlung im\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                                      Amte vorsätzlich\" durch die Worte\n(5) Dem Posl- und Fernmeldegeheimnis im                             ,,rechtswidrigen Tat im Amte\";\nSinne der Absätze 1 und 4 unterliegen der                         cc) di,e Worte „eine solche strafbare Hand-\nPost- und Fernmeldeverkehr bestimmter Per-                             lung seiner Untergebenen wissentlich\"\nsonen sowie der Inhalt von Postsendungen und                           durch die Worte „eine solche rechts-\nTelegrammen und von solchen Gesprächen und                             widrige Tat seiner Untergebenen\";","500                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndd) die     Wor!C'    ,,d1c' duf   diese strafbare        §§\nIfondlun~j\" durch die Worle „die für                 99   Geheimdienstliche Agententätigkeit\ndi<)sc! r<·chlsw idriqe Tr1 t\";\n100   Friedensgefährdende Beziehungen\nb) in /\\ bs,1 \\.z 2 werden ersetzt:                           100a  Landesverräterische Fälschung\ndd)  das Wort „Bedmlc:n\" jeweils durch das               101a  Einziehung\nWort „Arnlstrüger\";                                 102   Angriff gegen Organe und Vertreter aus-\nbb) das Worl „Amts~Jeschäfte\" durch das                        ländischer Staaten\nWort „Dienstgeschäfte\";\n103   Beleidigung von Organen und Vertretern\ncc) die Worte „strnfbare Handlung\" durch                       ausländischer Sta,aten\ndie Worte „rechtswidrige Tat\".                      104   Verletzung von Flaggen und Hoheits-\nzeichen aus.ländi scher Staaten\n1\n204. § 358 erhält folqende Fassung:\n104a  Voraussetzungen der Strafverfolgung\n,,§ 358                             105   Nötigung von Verfassung,sorganen\nNebenfolgen                            106   Nötigung des Bunde,spräsidenten und von\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens                       Miitgliedern eines Verfassungsorg,ans\nsechs Monaten wegen einer Straftat nach den                   106a  Bannkreisverletzung\n§§ 332, 3'.H:i, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348,         106b  Störung der Tätigkeit eines Gesetz-\n352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann da•s Gericht                    gebungsorgans\ndie Fühi~Jkc>it, öffentliche Amter zu bekleiden               107   Wahlbehinderung\n(§ 45 Abs. 2), u berk ennen.\"\n107,a Wahlfälschung\n'.205. § 359 w ircl crnf ~Jehoben.                                   107b  Fälschung von Wahlunterlagen\n107c  Verletzung des Wahlgehe imni,sses\n1\n206. Der Neunun<h.wanziDsle Abschnitt wird auf-                      108   Wählernötigung\ngehoben.                                                      108a  Wählertäuschung\n108b  Wählerbestechung\n207. Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des\nBesonderen Teils erhalten folgende Uberschrif-                l0Bd  Geltungsbereich\nten:                                                          109   Wehrpflichtentziehung durch Verstümme-\n§§\nlung\n109a  Wehrpflichtentziehung durch Täuschung\n80 Vorbereitung eines Angriffskr,ieges\n109d  Störpropaganda geg,en die Bundeswehr\n80a Aufstacheln zum Angriffskri,eg\n109e  Sabotagehandlungen an Verte.idigungs-\n83 Vorbereitung eines hochverräterischen\nmitteln\nUnternehmens\n109f  Sicherheitsgefährdender Nachrkhten-\n83a Tätige Reue\ndienst\n84 Fortführung einer für verfassungswidrig\n109g  Sicherheitsgefährdendes Abbilden\nerklärten Partei\n109k Einziehung\n85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot\n86 Verbreiten von Propagandamitteln ver-                    111 Offentliche Aufforderung zu Straftaten\nJassungsw idriger Organisationen                     113   Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\n86a Verwenden von Kennzeichen verfassungs-                   114   Widerstand gegen Personen, die Voll-\nwidriger Organisationen                                    streckungsbeamten glei1chstehen\n87 Agententi:itigkeit zu Sabotagezwecken                     124   Schwerer Hausfriedenrsbruch\n88 Verfossungsf eindliche Sabotage                           125 Landfri,edensbruch\n89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf                     125a Besonders schwerer Fall des Land-\nBun<leswehr und öffentliche Sicherheits-                     friedensbruchs\norgane\n126   Androhung eines g,emeingefährlichen\n90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten                            Verbrechenrs\n90a Verunglimpfung des Staates und seiner                    127   Bildung bewaffneter Haufen\nSymbole\n129   Bildunrg krimineller Vereinigungen\n90b Verfussungsfeindliche Verunglimpfung\nvon Verfassungsorganen                                 130   Volksverhetzung\n92 Begriffsbestimmun~J(~n                                    132   Amtsanmaßung\n92b Einziehung                                               138   Nichtanzeige geplanter Straftaten\n93 Begriff des Staa Ls~1eheirnnisses                         139   StraflosigkeH der Nichtanzei,ge geplanter\n97 a V errat illegaler Ceheimnisse                                 Straftaten\n97b Verrat in irri~JE~r Annahme eines illega-                140   Belohnung und Billigung von Straftaten\nlen c;eheimnissc~s                                    142   Verkehrsunfallflucht\n9B Lündesvcrrülerische Agententätigkeit                      144   Auswanderungsbetrug","~✓ r. n     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         501\n§§                                                               §§\n153  Fdl.sc!H'. ltlH'icilicli(' /\\11ssc1ge                      248b  Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\n154  Meineid                                                     248c   Entziehung elektrischer Energie\n155 Eiclesgleiche lktcut'rungun                                 252   Räuberischer Diebstahl\n156  Palsche Versidwrnng cm Eides Statt                          255   Räuberische Erpressung\n157  Aussagcnolstancl                                            265   Versicherungsbetrug\n158  Berichtiqunq einf'r liilschen Angabe                        265a  Erschleichen von Leistungen\n160  Verleitung zur Fcil.schcrnssc.1ge                           268   Fälschung technischer Aufzeichnungen\n163  Fahrlctssiger Fdlsclieid; fohrlüssige falsche               271   Mittelbare Falschbeurkundung\nVersicherung an Eides Statt                                 272   Schwere mittelbare Falschbeurkundung\nJ 66 Besd1irnpfunq von Bekenntnissen, Reli-                      273   Gebrauch falscher Beurkundungen\ngionsgPscdlscl1dfkn und \\!Veltanschau-                      274   Urkundenunterdrückung; Veränderung\nungsvcreinigunge:n                                                einer Grenzbezeichnung\n167  Störung der Religionsausübung                               277   Fälschung von Gesundheiitszeugnissen\n167a Störung einer Bestattungsfeier                              278   Ausstellen unrichtiger Gesundheits-\n168  Störung der Totenruhe                                             zeugnisse\n185  Beleidiglmg                                                 279   Gebrauch unrichtiger Gesundheits-\n187a Uble Nachrede und Verleumdung gegen                               zeugnisse\nPersonen des pol i Li sch en Lebens                         281   Mißbrauch von Ausweispapieren\n189  Verunqlimpfun~J des Andenkens Verstor-                      282   Einziehung\nbener                                                       284   Unerlaubte Veranstaltung eines Glücks-\n190  Wahrheitsbeweis durch StrnfurteH                                  spiels\n192  Beleidigunq trotz Wahrheitsbeweises                         284a  Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel\n193  Wahrnehmung berechtigter Interessen                         285b  Einziehung\n199  Wechselseil iq lw~Jc1ngene Beleidigungen                    286   Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie\n211  Mord                                                              und einer Aus,spielung\n212  Totschlag                                                   288   Vereiteln der Zwangsvollstreckung\n213  Minder schwerer Fall des Totschlags                         289   Pf andkehr\n216  Tötung auf Verlangen                                        290   Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen\n217  Kindesitötung                                               292   Jagdwilderei\n218  Abtreibung                                                  293   Fischwilderei\n219  Werbung für Abtreibungsmittel                               294   Strafantrag\n220  Anbieten zur Abtreibung                                     295   Einziehung\n221  Aussetzung                                                  296a  Unbefugte Küstenfischerni durch Auslän-\n222  Fahrlässige Tötung                                                der\n297   Schiffsgefährdung durch Bannware\n223a Gefährliche Körperverletzung\n302b  Schwerer Kreditwucher\n223b Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n302c  Nachwucher\n224  Schwere Körperverletzung\n302d  Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger\n225  Beabsichtigte schwere Körperverletzung\nKreditwucher\n226  Körperverletzung miit. Todesfolg,e\n302e  Sachwucher\n226a Einwilligung des Verletzten\n302f  Mietwucher\n227  Beteiligung an einer Schlägerei\n303   Sachbeschädigung\n229  Vergiftung\n304   Gemeinscbädliche Sachbeschädigung\n230  Fahrläs,sige Körperverletzung\n305   Zerslörung von Bauwerken\n233  Wechselseitig begangene Straftaten\n310   Tätige Reue\n235  Kindesentziehung                                            310a  Herbeiführen einer Brandgefahr\n236  Entführung mit Willen der Entführten                        311   Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion\n237  Entführung gegen den Willen der Ent-                        312   Herbe•iführen einer lebensgefährdenden\nführten                                                           Uberschwemmung\n238  Voraussetzun9en der Verfolgung                              313   Herbeiführen einer sachengefährdenden\n239  Freiheitsberaubunu                                                Uberschwemmung\n239a Erpresserischer M(mschenraub                                314   Fahrlässiges Herbeiführen einer Uber-\nschwemmung\n239b Geiselnahme\n315   Gefährliche Eingriffe in den Bahn-,\n241  Bedrohung                                                         Schiffs- und Luftverkehr\n243  Besonders schwerer Fc1 ll des Diebstahls                    31 Sa Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luft-\n244  Diebslc1hl mit Wctlfon; Bandendiebstahl                           verkehrs","502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§§                                                 2. § 7 wird wie folgt geändert:\n315b Gefährliche Eingriffe in den Straßen-               a) In Absatz 1 werden die Worte „strafbare\nverkehr                                                Handlung\" durch das Wort „Straftat\"\n315c Gefährdung des Straßenverkehrs                           ersetzt;\n315d Schienenbahnen im Straßenverkehr                    b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der\n316 Trunkenheit.im Verkehr                                    Tatbestand der strafbaren Handlung\" durch\n316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer                     die Worte „die Straftat\" und das Wort „be-\ngründet\" durch das Wort „verwirklicht\" er-\n316b Störung öffentlicher Betriebe\nsetzt.\n316c Angriff auf den Luftverkehr\n311 Störung von Fernmeldeanlagen                     3. § 10 erhält folgende Fassung:\n321 Beschädigung wichtiger Anlagen\n,,§ 10\n324 Gemeingefährliche Vergiftung\n325a Einziehung                                             (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das be-\nrechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außer-\n326 Fahrlässige Gemeingefährdung\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\n330c Unterlassene Hilfeleistung                          gangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen\n336 Rechtsbeugung                                        Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im\n352 Gebührenüberhebung                                  Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das\n353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung                 Schiff nach der Tat zuerst erreicht.\n353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahr-\n353c Unbefugte Weitergabe geheimer Gegen-               zeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörig-\nstände oder Nachrichten                          keitszeichen der Bundesrepublik Deutschland\n356 Parteiverrat                                        zu führen.\"\n357 Verleitung eines Untergebenen zu einer\nStraftat                                      4. In § 22 Nr. 1 werden die \\Vorte „strafbare\nHandlung\" durch das \\Vort „Straftat\" ersetzt.\nArtikel 20\nViertes Gesetz zur Reform des Strafrechts           5. § 51 wird wie folgt geändert:\nDas Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird                   ,, (1) Einern  ordnungsgemäß    geladenen\nwie folgt geändert:                                                Zeugen, der nicht erscheint, werden die\n1. In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3                durch das Ausbleiben verursachten Kosten\njeweils nach dem \\,Vort „Schriften\" der Beistrich               auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein\nund die Worte „Ton- oder Bildträger, Abbil-                     Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses\ndungen oder Darstellungen\" durch die Verwei-                    nicht beigetrieben werden kann, Ordnungs-\nsung ,, (§ 11 Abs. 3)\" ersetzt.                                 haft festgesetzt. Auch ist die Z\\vangsweise\nVorführung des Zeugen zulässig. Im Falle\n2. Artikel 2 wird aufgehoben.                                      wiederholten Ausbleibens kann das Ord-\nnungsmittel noch einmal festgesetzt wer-\nVierter Abschnitt                              den.\";\nÄnderung der Strafprozeßordnung, des                    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nGer ich tsverf assungsgesetzes, des Einführungs-                  ,,Die Auferlegung der Kosten und die Fest-\ngesetzes hierzu, des Bundeszentralregister-                     setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben,\ngesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung                      wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen, des                          entschuldigt ist.\"\nJugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes,\ndes Einführungsgesetzes hierzu und des               6. In § 60 Nr. 2 werden die Worte „Begünstigung\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten                     oder Hehlerei\" durch die Worte „Begünstigung,\nStrafvereitelung oder Hehlerei\" ersetzt.\nArtikel 21\nStrafprozeßordnung                     7. In § 61 Nr. 4 wird nach dem Wort „Meineids\"\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:             die Klammerverweisung ,, (§§ 154, 155 des Straf-\ngesetzbuches)\" eingefügt.\n1. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3                       8. § 62 erhält folgende Fassung:\nEin Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine                                     ,,§  62\nPerson mehrerer Straftaten beschuldigt wird\"'              Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur\noder wenn bei einer Tat mehrere Personen als           vereidigt, wenn es das Gericht wegen der aus-\nTäter, Teilnehmer oder der Begünstigung,               schlaggebenden Bedeutung der Aussage oder\nStrafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt             zur Herbciführung einer wahrf'n A ussaue für\nwerden.''                                              notwendig hdlt.\"\n·-i.·","i\"~ r. 2:2 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               503\n9. § GS J\\ l>s. '.2 wird qc~;lric!H·n.                                     (4) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet\ndas Gericht, das für die Eröffnung des lfaupt-\n10. § 70 wird wi(~ lol~Jt ge~indl!rl.:                                 verfahrens zuständig wäre.\na) J\\bsdlZ 1 (•rh;ilt folg(~Tl(f(' Fc1ssung:                            (5) Gegen den Beschluß ist sofortige fü~-\n\"(1) Wird das Zeu~Jnis oder die Eides-                       schwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wir-\nleistung ohne gesetzlichen Grund verwei-                      kung.\nger1, so wc:rd<'n dem Zeugen die durch die                         (6) Die Unterbringung in einem psychiatri-\nWeigl)rung VPrnrs,H:hten Kosten auferlegt.                    schen Krankenhaus oder in einer sozial-\nZugleich wird ge~wn ihn ein Ordnungsgeld                      therapeutischen Anstalt nach Absatz 1 darf die\nund für den F,ill, dc1ß dieses nicht beigetrie-               Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht über-\nben W<!rckn kann, Ordnungshaft festge-                        schreiten.\"\nsetzt.\";\nb) in .J\\usdl.z 2 werd<!n dil~ Worte „und bei\n13. § 81c wird wie folgt geändert:\nUbertrelungen nicht ülwr die Zeit von sechs\nWocllen\" gestrichen.                                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „straf-\nbaren Handlung\" durch das Wort „Straftat\"\n11. § 77 erhctlt folgende Fctssun~J:                                         ersetzt;\nb) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 77\nJm     FallP des Nichterscheinens oder der                              ,,Die Anordnung setzt voraus, daß der Be-\ntroffene trotz Festsetzung eines Ordnungs-\nWeigerung eines zur Erstdttung des Gutachtens\nverpflichlelen Sachverständigen wird diesem                              geldes bei der Weigerung beharrt oder daß\nGefahr im Verzuge ist.\"\nauferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu\nersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ord-\nnungsgeld festgesetzt. I rn Fdlle wiederholten                 14. § 92 wird wie folgt geändert:\nUngehorsdms kann neben der Auferlegung der\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nKosten das Ordnungs~Jcdd noch einmal fest-\nqesetzt werden.\"                                                          ,,Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wert-\nzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder\n12. Die §§ BOc1 und 81 erhcilten foJqende Fassunq:                           die Wertzeichen erforderlichenfalls der Be-\nhörde vorzulegen, von der echtes Geld oder\n,,§   BOa                                      echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf\nIst damit zu rechnen, chiß cJje Unterbringung                          gesetzt werden.\";\ndes Beschuldi~Jfen in einem psychiatrischen                        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nKrankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer\n,,(2) Handelt es sich um Geld oder Wert-\nsozialthcrapeulisd1en Anstalt oder in der\nzeichen eines fremden Währungsgebietes,\nSichcrungsvcrwahrun~J                dngeordnet     werden\nso kann an Stelle des Gutachtens der Be-\nwird, so soll schon im Vorverfahren einem\nhörde des fremden Währungsgebietes das\nSachverstdndigen c;eJegenheit zur Vorberei-\neiner deutschen erfordert werden.\"\ntunq des in der lfouptvcrlwndlung zu erstatten-\nden Gulachtm1s gegeben wPrden.\n15. § 94 wird wie folgt geändert:\n§ B1\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder der\n(1) Zur Vorben~itung eines Gutachtens über\nEinziehung unterliegen\" gestrichen;\nden psychischen Zustc1nd des Beschuldigten\nkann das Gericht nach Anhörung eines Sach-                         b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nverständigen und des Verteidigers anordnen,                                 ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für\ndaß der Beschuldigte in ein öffentliches                                 Führerscheine, die der Einziehung unter-\npsychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort                            liegen.\"\nbeobachtet wird. Dus Gericht kann auch anord-\nnen, daß der Bcschulcliqt.e in eine sozialthera-\n16. § 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\npeutischc Anstalt gebracht und dort beobachtet\nwird, wenn die Unterbringung in einc~r solchen                       ,, (2) Im Falle der Weigerung können gegen\nAnstalt in Betracht kommt.                                         ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und\nZwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht\n(2) Vor der Anordnung der Beobachtung in\nbei Personen, die zur Verweigerung des Zeug-\neiner sozialtherdJH:utisclwn Anstalt ist die An-\nnisses berechtigt sind.\"\nstalt zu hören.\n(3) Das Gericht trifft die Anordnun~J nad1\nAbsatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat\n17. § 97 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndringend verdächtig ist. Dus Gericht darf diese                    „ Die Beschränkungen der Beschlagnahme\nAnordnung nicht treffen, wenn sie zu der Be-                       ten nicht, wenn die zur Verweigerung des\ndeutung der Sache und der zu erwartenden                                              Berechtigten einer Teilnahme ode.r\nStrafe odc!r l\\lfoßregd d('f Bc\\:-;sc•rung und Siche-              einer Begünstigung, Strafvereitelung oder\nrunq außer Verliültnis steht.                                      Hehlerei verdächtig sind.\"","504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nHl. In§ 100 Abs. 1 Siil.z 1 W<'rden die Worte „und,         22. § 103 wird wie folgt geändert:\nwenn di(~ lJntPrst1chunq nicht nur eine Uber-\na) In Absatz 1 werden die Worte „strafbaren\ntrdung bdri lfl,\" 9()sl.riclwn.\nHandlung\" durch das Wort „Straftat\" er-\nsetzt;\n19. § 100a Satz 1 wird wie folgl geiinderl:\nb) in Absatz 2 werden die Worte „oder in\nd) In Numm<'.r 1 Uuchslilb<! b wird die Angabe                  denen eine unter Polizeiaufsicht stehende\n,, 109b\" cl u rch die An~Jalw „ 109d\" ersetzt;               Person wohnt oder sich aufhält\" gestrichen.\nb) in Nummer 1 wird nach dem Buchstaben c\nfolgender Buchstc1 bt\\ cl ei ngefügl:               23. In § 104 Abs. 2 werden die Worte „für Woh-\n„d) ohrH'. SoldcJI. zu sein, Anstiftung oder            nungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht\nfkihilfl~ zur Fi.ihnenfluchl oder Anstif-         stehen, sowie\" gestrichen und die Worte „straf.-\ntun~J zurn lJn~whorsam (§§ 16, 19 in Ver-         barer Handlungen\" durch das Wort „Straftaten\"\nbindm1g mit § 1 Abs. 3 des Wehrstraf-             ersetzt.\ngesel.Zl)s),\";\nc) in Nummer 1 wird der bisberige Buchstabe d           24. § 105 wird wie folgt geändert:\nBuchstc1 be t'; es werden die bisherige Klam-           a) Absatz 3 wird gestrichen;\nmerverweisung durch die Klammerverwei-\nsung ,, (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis         b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n109g des SLraJuesdzbuches, §§ 16, 19 des\nWehrst.rnf~Jcsctzes in Verbindung mit Arti-         25. In § 107 Satz 1 werden die Worte „strafbare\nkf:I 7 dc's Vi(!r'-en Strafrechtsänderungs-              Handlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.\ngesetzes)\" und das Wort „oder\" nach der\nKlamnwrvf)rweisunu durch einen Beistrich            26. In § 108 Satz 1 und in § 110 Abs. 4 werden je-\nersetzt;                                                weils die Worte „strafbaren Handlung\" durch\nd) Nummer 2 wird durch folgende Nummern                     das Wort „Straftat\" ersetzt.\nersetzt:\n„2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung             27. § 111 wird aufgehoben.\n(§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),\nE!inen Menscbcnhandel nach § 181 Nr. 2         28. § 111 a wird wie folgt geändert:\ndes Strafgesetzbuches,\na) In Absatz l Satz 1 wird die Verweisung\neinen Mord, einen Totschlag oder einen                  ,,§ 42m\" durch die Verweisung ,,§ 69\" er-\nVölkermord (§§ 211, 212, 220a des Straf-\nsetzt;\ngesetzbuches),\nb) in Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 1 wird\neine Straftcit gegen die persönliche Frei-\njeweils die Verweisung ,,§ 42m Abs. 3\nheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Straf-\nSatz 2\" durch die Verweisung ,, § 69 Abs. 3\ngesetzbuches),\nSatz 2\" ersetzt;\neinen Rauh oder eine räuberische Er-\npressung (§§ 249 bis 251, 255 des Straf-           c) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung\ngesetzbuches),                                          ,,§ 37\" durch die Verweisung ,,§ 44\" ersetzt;\nci n<~ Erpressung (§ 253 des Strafgesetz-\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nbm:hc~,),\n,, (6) In ausländischen Fahrausweisen ist\neine gemeinriefährliche Straftat in den\ndie vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nFüllen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1\nzu vermerken. Bis zur Eintragung dieses\nbis 3, des § 311 Abs. l bis 3, des § 311a\nVermerkes kann der Fahrausweis beschlag-\n/\\bs. l bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315\nnahmt werden(§ 94 Abs. 3, § 98).\"\nAbs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a,\n]16c oder 324 des Strafgesetzbuches\noder                                           29. Nach § 111 a werden folgende Vorschriften ein-\n3. eine Straftctt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2           gefügt:\ndes Waffengesetzes oder nach § 16                                          ,,§ 111b\nAbs. 1, 2 des Ccsctzes über die Kon-                  (1) Gegenstände und andere Vermögensvor-\ntrolle von Kriegswaffen\";                          teile können sichergestellt werden, wenn drin-\ne) die Worte 11mit Strafe bedrohte Handlung\"                gende Gründe für die Annahme vorhanden\nWl!rdcn durch clc1s Wort „SLre1ftaL\" ersetzt.           sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall\noder ihre Einziehung vorliegen.\n20. § 101 a wird c1uf9chobcn.                                      (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem\nbestimmten Gegenstand oder unterliegt ein\n21. In § 102 WC\\fd(:n die Worte „slrafbaren Hand-               Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicher-\nlung ocler dls ß(:günstiger oder Hehler\" durch              stellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 11 lc).\ndie VVorte „Strafte.lt oder dc!r Beqünstigung,              § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102 bis 110\nStrafvereitci unq oder Hehlerei\" ersetzt.                   gelten entsprechend.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             505\n('.3) Die J\\lJ.,;~iLzc· 1 und '2 ~Jelten entsprechend        2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen vVider-\nfür Vermcigcnsvorteilc~, die nur deshalb nicht                      rufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis\ndem Vcrlc1ll unLcrlie~Jcn, weil sie durch die Er-                   zum Abschluß des Verfahrens überlassen\nfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemin-                   werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag\ndert würden, der dem Vc)rletzten aus der Tat                    tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme\nerwuchsen ist (§ 73 J\\ bs. l Satz 2 des Straf-                  nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacb t\ngesetzbuches).                                                  werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet\noder bestimmte Auflagen erfüllt.\n§ 111 C\n(1) Die ßeschlagnubm(~ einer beweglichen                                           § 11 ld\nSache wird in den Fi:.illcn des § 111 b dadurch                    (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung\nbewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genom-                     von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder\nmen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder                   der voraussichtlich entstehenden Kosten des\nin anderer Weise kenntlich gemacht wird.                        Strafverfahrens kann der dingliche Arrest an-\n(2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes                    geordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und\noder eines Rechh~s, das den Vorschriften über                   der voraussichtlich entstehenden Kosten darf\ndie Zwangsvollstreckung in das unbewegliche                     der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen\nVermögen uni.erliegt, wird dadurch bewirkt,                     den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Ur-\ndaß ein Vermerk über die Beschlagnahme in                       teil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstrek-\ndas Grundbuch eingetragen wird. Die Vor-                        kungskosten sowie geringfügiger Beträge er-\nschriften des Gesetzes über die Zwangsver-                      geht kein Arrest.\nsteigerung und die Zwangsverwaltung über                            (2) Die §§ 917, 920 Abs. 1, §§ 923, 928, 930 bis\nden Umfang der Beschlagnahme bei der                            932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten\nZwangsversteigPrung gE~lten entsprechend.                       sinngemäß.\n(3) Die Beschlaunahrne einer Forderung oder                     (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe\neines anderen Vermögensrechtes, das nicht den                   oder der voraussichtlich entstehenden Kosten\nVorschriften über die Zwangsvollstreckung in                    angeordnet worden, so ist eine Vollziehungs-\ndas unbewegliche Vermögen unterliegt, wird                      maßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzu-\ndurch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der                    heben, soweit der Beschuldigte den Pfand-\nZivilprozeßordnung über die Zwangsvollstrek-                    gegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner\nkung in Forderungen und andere Vermögens-                       Verteidigung, seines Unterhalts oder des\nrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden.                      Unterhalts seiner Familie benötigt.\nMit der Beschlagnahme ist die Aufforderung\nzur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeß-\nordnung bezeichneten Erklärungen zu verbin-                                            § 11 le\nden.                                                               (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme\n(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffs-                 (§ 1 llc) und des Arrestes (§ 1 lld) ist nur der\nbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Ab-                      Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staats-\nsatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbau-               anwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Be-\nwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffs-                      schlagnahme einer beweglichen Sache (§ 11 lc\nregister, Schiffsbauregister oder Register für                  Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die\nPfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen                       Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des\nsind, ist die Beschlagnahme im Register einzu-                  Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.\ntragen. Nicht eingetragene, aber eintragungs-                      (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlag-\nfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge                       nahme oder den Arrest angeordnet, so sucht sie\nkönnen zu diesem Zweck zur Eintragung ange-                     innerhalb einer Woche um richterliche Bestäti-\nmeldet werden; die Vorschriften, die bei der                    gung der Anordnung nach. Dies gilt nicht, wenn\nAnmeldung durch eine Person, die auf Grund                      die Beschlagnahme einer beweglichen Sache\neines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in                 angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen\ndas RE:~gister verlangen kann, anzuwenden sind,                 Fällen jederzeit um richterliche Entscheidung\ngelten hierbei entsprechend.                                    nachsuchen.\n(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes                        (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und\nnach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung                       des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten,\neines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136                   soweit er bekannt ist oder im Laufe des Ver-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot                      fahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.\numfaßt auch andere Verfügungen als Veräuße-\nrungen.                                                            (4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten\naus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll\n(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache                     die Beschlagnahme oder der Arrest durch ein-\nkann dem Betroffenen                                            maliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder\n1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurück-                 in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht\ngegeben oder                                               werden.","506                                   Bundes~Jc:setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 111 l                              rungsverbotes zugunsten des Verletzten wird\n(1) Die Durchfül111111g der Beschlagnahme                durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht\n(§ 111 c) obli<~gl der Stc1c1tsm1waltschaft, bei            berührt.\nbewe~Jlidwn Sdchen (§ 11 lc Abs. 1) auch deren                  (4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegen-\nIIilfslwarnUin. § 9B J\\bs. 4 9ilt entsprechend.              stand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2\n(2) Die <!rlonforl iclwn Eintragungen in das              des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen\nGrundbud1 sowie in die in § 111 c Abs. 4 ge-                nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu\nnannten Rc~Jister werd<>n auf Ersuchen der                  Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten\nStaatsc1nwallschclfl oder des Gerichts bewirkt,             zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen\nwelches die Beschlaqn,d1rne angeordnet hat.                 dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot\nEntsprecbc:nd<~s gilt für die in§ 111c Abs. 4                nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.\nerwähnl('ll /\\n1n<~ldun~J(.:n.                                 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\n(3) Soweit di(' Vollzicdnmg des Arrestes nach            wenn der Verfall eines Gegenstandes angeord-\nden Vorschriften über die Pfändung in beweg-                net, die Anordnung aber noch nicht rechts-\nliche Saclwn zu bewirken ist, ist die in§ 2 der             kräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegen-\nJuslizbei lrei bungsord n ung bezeichnete Behörde            stand der Einziehung unterliegt.\nzusti:indig. /\\hsalz 2 qilt entsprechend. Für die\nAnordnung dPr Pfändung eines eingetragenen                                        § 11 lh\nSchiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die                   (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus\nPfändung einer Forderun~J ist der Richter, bei              der Straftat erwachsenen Anspruches die\nGefahr im Verzuqc duch die Stailtsanwaltschaft               Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen\nzuständig.                                                   Arrest in ein Grundstück, in welches ein\nArrest nach § 11 ld vollzogen ist, so kann er\n§ 111g                               verlangen, daß die durch den Vollzug dieses\nArrestes begründete Sicherungshypothek hinter\n(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes                 seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vor-\nnach § 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung                tretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht\ndes Verletzten, die auf Grund eines aus der                  dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben\nStraftat erwachsenen Anspruches im Wege der                  wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur\nZwangsvollstreckung o<h~r der Arrestvollzie-                Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen\nhung erfolgt.                                                ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinn-\n(2)  Die Zwcrngsvollslreckung oder Arrest-               gemäß anzuwenden.\nvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung                  (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung\ndurch den Ricbler, der für die Beschlagnahme                 durch den Richter, der für den Arrest (§ 11 ld)\n(§ 11 lc) zuständig ist. Die Entscheidung er-                zuständig ist. § 11 lg Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3\ngeht durch Beschluß, der von der Staatsanwalt-               Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten\nmit sofortiger Beschwerde angefochten werden                    (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so\nkann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der                ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Scha-\nVerletzte nicht glaubhaft macht, daß der An-                 dens verpflichtet, der ihnen durch die Rang-\nspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294                 änderung entsteht.\nder Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.                                             § 1 lli\n(3)  Das Veri:iußerunnsverbot nach § 11 lc                  Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf\nAbs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme                  Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt\nan auch zugunsten von Verletzten, die während                wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne\nder Dauer der Beschlagnahme in den beschlag-                 des § 73 Abs. l Satz 2 des Strafgesetzbuches\nnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung                   entgegenstehen oder weil das Verfahren nach\nbetreiben oder den A rrcst vollziehen. Die Ein-              den §§ 430, 442 auf die anderen Rechtsfolgen be-\ntragung des VerJußenmgsverbotes im Grund-                    schränkt wird, kann die Beschlagnahme nach\nbuch zugunsten des S!i:w tes fJilt für die An-               § 11 lc für die Dauer von höchstens drei Mona-\nwendung des § 892 /\\ hs. 1 Satz 2 des Bürger-                ten aufrechterhalten werden, sofern die sofor-\nlichen Geselzbuc!JPs duch als Eintragung zu-                 tige Aufhebung gegenüber dem Verletzten un-\ngunsten solcher Verletzter, die wdhrend der                  billig wäre.\nDauer der Lkschldg11cdrnw als Begünstigte aus\ndem Verdußerungsverbot in das Grundbuch                                            § 11 lk\neingetrngen werden. Der Nachweis, daß der                       Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlag-\nAnspruch aus der Strc1flcit erwachsen ist, kann              nahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111 c\ngegenüber dem Crundbuchamt durch Vorlage                     Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem\ndes Zuldssungsbeschlusses geführt werden. Die                Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen\nS~ilzc! 2 und 3 9c:lten sinn~wmäß für das Ver-               worden sind, herausgegeben werden, wenn er\nüußerungsv<!rbot bei den in § 111 c Abs. 4 ge-               bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegen-\nrwnnten Schi ffcn, Sch iffsbduwerken und Luft-               stehen und die Sachen für Zwecke des Straf-\nfahrz<~ugen. Die Wirksamkeit des Veräuße-                    verfahrens nicht mehr benötigt werden.","N:. 22    Ti.lq der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              507\n§ 1l 1 1                                    keit    oder verminderten Schuldfähigkeit\n(1) C('~J('llsUinde, di<' nc1cli § lllc beschlag-                 (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen\nm1hrnt worden sind, sowi(! GegenstJnde, die auf                      hat und daß seine Unterbringung in einem\nGrund eines Arrestes (§ 111 d) gepfändet wor-                        psychiatrischen Krankenhaus, einer Entzie-\nden sind, dürfen vor dc!r Rc~chtskraft des Urteils                   hungsanstalt oder einer sozialtherapeuti-\nverdußert werden, wenn ihr Verderb oder eine                         schen Anstalt angeordnet werden wird, so\nwesentliche Minderung ihres Wertes droht oder                        kann das Gericht durch Unterbringungsbe-\nihre Aufbewdhrung, Pflege oder Erhaltung mit                         fehl die einstweilige Unterbringung in einer\nunverhältnismäßig grofüm Kosten oder Schwie-                         dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-\nrigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die                      liche Sicherheit es erfordert. Die einstwei-\nStelle der Gegenstände.                                              lige Unterbringung in einer sozialtherapeu-\ntischen Anstalt soll jedoch nur angeordnet\n(2) Die Notveräußerung wird durch den                             werden, wenn dies aus besonderen Gründen\nRichter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens                           angezeigt ist; vor der Anordnung soll die\nin drinr;enden Firnen durch den Vorsitzenden                          sozialtherapeutische Anstalt gehört wer-\ndes erkennenden Gerichts angeordnet. Die An-                          den.\";\nordnung kann auch durch die Staatsanwalt-\nschaft oder ihre Hilfsbedmlen (§ 152 des Ge-                    b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „einer\nrichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden,                          Heil- oder Pflegeanstalt\" durch die Worte\nwenn der Gegensti:md zu verderben droht, be-                          „einem psychiatrischen Krankenhaus, einer\nvor die Entscheidung des Richters herbeigeführt                      Entziehungsanstalt oder einer sozialthera-\nwerden kann.                                                         peutischen Anstalt\" ersetzt.\n(3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und                35. § 127 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nandere, denen Rechte an der Sache zustehen,\nsollen vor der Anordnung gehört werden. Die                      ,, (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag ver-\nAnordnung sowie Zeit und Ort der Veräuße-                        folgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch\nrung sind ihnen, soweit dies ausführbar er-                     dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht ge-\nscheint, milzuleilen.                                           stellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine\nStraftat nur mit Ermächtigung oder auf Straf-\n(4) Die Notveräußerung wird nach den Vor-                   verlangen verfolgbar ist.\"\nschriften der Zivilprozeßordnung über die Ver-\nwertung einer gepU.indeten Sache durchgeführt.              36. In§ 127a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Siche-\nAn die Stelh~ des Vollstreckungsgerichts (§ 764                 rung und Besserung\" durch die Worte „Besse-\nder Zivilprm·:dhndnung) tritt der Strafrichter.                 rung und Sicherung\" ersetzt.\nEr kann die mich § 825 der Zivilprozeßordnung\nzulössige Verwertung auf Antrag der Staats-                 37. § 130 erhält folgende Fassung:\nanwaltschaft oder einer der in Absatz 3 ge-\n,,§ 130\nnannten Per.c;onc-m oder von Amts wegen gleich-\nzeitig mit der Nolvcrdußerung oder nachträg-                        Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur\nlich anordnen.                                                  auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl er-\nlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der\n30. In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte                         Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens\n„Sicherung und Besserung\" durch die Worte                       einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in\n,, Besserung und Sicherung\" ersetzt.                            Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten,\ndaß der Haftbefehl aufgehoben werden wird,\n31. In § 113 Abs. 1 werden die Worte ,,,allein oder                 wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom\nnebeneinander,\" durch die Worte „bis zu ein-                    Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche\nhunderta chtzi g Tagessätzen\" ersetzt.                          nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird\ninnerhalb der Frist Straf an trag nicht gestellt, so\nist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt ent-\n32. In § 114 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „straf-\nsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächti-\nbaren Handlung\" durch das Wort „Straftat\"\ngung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.\nersetzt.\n§ 120 Abs. 3 ist anzuwenden.\"\n33. In § 118 Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 121\nAbs. 1, § 122 Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 Nr.2              38. In § 132 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte\nund § 124 Abs. 1 werden jeweils die Worte                       „Vorschriften über die Beschlagnahme\" durch\n„Sicherung und Besserung\" durch die Worte                       die Verweisung ,,§§ 94 und 98\" ersetzt.\n,,Besserung und Sicherung\" ersetzt.\n39. Nach § 132 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n34. § 126a wird wie folgt gedndert:                                                     „9b. Abschnitt\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                            Vorläufiges Berufsverbot\n,, (1) Sind dringende Gründe für die An-                                         § 132a\nnahme vorhanden, daß jemand eine rechts-                       (1) Sind dringende Gründe für die Annnahme\nwidrige Tat im Zustdnd der Schuldunfähig-                  vorhanden, daß ein B_erufsverbot angeordnet","508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nwPrd<'n wird (§ 70 des Slrafgesetzbuches), so              gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß er-\nk,mn d(~r Richter dem Beschuldigten durch Be-              höhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die\nschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,             Tat verursachte Schaden gering ist.\nGewerbes oder C<'werlwzweiges vorläufig ver-\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann\nbieten. § 70 Abs. J des Strnf~wsetzbuches gilt             das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter\nentsprechend.\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zu-\n(2) Das vorUü1fige Berufsverbot ist aufzu-             stimmung der Staatsanwaltschaft und des An-\nheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder                geschuldigten das Verfahren einstellen. Der\nwenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot                Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es\nnicht anordnet.\"                                           nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in\n§ 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt\nwerden kann oder iii. den Fällen des § 231\n40. In § 134 Abs. 2 werden die Worte „strafbare\nAbs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Ab-\nHandlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.\nwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung\nergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht\n41. § 140 wird wie folgt geändert:                             anfechtbar.\na) In Absc1tz 1 erhalten die Nummern 3 und 5                                     § 153a\nbis 7 folgende Fassung:\n(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung\n„3. das Verfahren zu einem Berufsverbot\ndes Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und\nführen kann;\ndes Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft\n5. der Beschuldigte sich mindestens drei           bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung\nMonate auf Grund richterlicher Anord-           der öffentlichen Klage absehen und zugleich\nnung oder mit richterlicher Genehmi-             dem Beschuldigten auf erlegen,\ngung in einer Anstalt befunden hat und\n1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat\nnicht mindestens zwei Wochen vor Be-\nverursachten Schadens eine bestimmte Lei-\nginn der Hauptverhandlung entlassen\nstung zu erbringen,\nwird;\n2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-\n6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über\nnützigen Einrichtung oder der Staatskasse\nden psychischen Zustand des Beschul-\nzu zahlen,\ndigten seine Unterbringung nach § 81 in\nFrage komml;                                     3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbrin-\ngen oder\n7. ein Sich<)rungsverfahren     durchgeführt\nwird.\";                                         4. Unterhaltspflichten in       einer   bestimmten\nHöhe nachzukommen,\nb) Absatz 3 Siüz l erhJlt folgende Fassung:\nwenn diese Auflagen und Weisungen geeignet\n„Die Bestellung cinf:s Verteidigers nach             sind, bei geringer Schuld das öffentliche Inter-\nAbsatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden,                esse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zur\nwenn der Beschuldigte mindestens zwei                 Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt\nWochen vor Beginn der Hauptverhandlung                die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine\naus der Anstdlt entldssen wird.\"                      Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis\n3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des\nSatzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt.' Die\n42. In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 140\nStaatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisun-\nAbs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7\" durch die Verweisung\n,, § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5\" ersetzt.\ngen nachträglich aufheben und die Frist ein-\nmal für die Dauer von drei Monaten verlängern;\nmit Zustimmung des Beschuldigten kann sie\n43. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „gericht-                 auch Auflagen und Weisungen nachträglich\nlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen\"               auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte\ndurch die Worte „verfolgbaren Straftaten\" er-              die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat\nsetzt.                                                    nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Er-\nfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Wei-\n44. § 153 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:            sungen nicht, so werden Leistungen, die er zu\nihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.\n,,§ 153                            § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(l) liat das Verfohren ein Vergehen zum Ge-               (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann\ngensl.cmd, so kc1nn die Staatsanwaltschaft mit             das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwalt-\nZustimmung des für die Eröffnung des Haupt-                schaft und des Angeschuldigten das Verfahren\nverfahrens zust~indigen Gerichts von der Ver-              bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die\nfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters                tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft\nals gering an ✓.uschen würe und kein öffentliches         werden können, vorläufig einstellen und zu-\nInteresse dn der Verfolgung besteht. Der Zu-               gleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1\nstimmung des Gerichts bedarf es nicht bei                 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen\nci1wm V(:rgehcn, das ueuen fremdes Vermögen                erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.","Nr. 22    - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               509\nDie l(ntsclwidllng fiel( li S,Jlz 1 ergeht durch Be-       53. § 158 wird wie folgt geändert:\nschluß. Der Mcschluß ist nicht. anfechtbar.                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „An-\n(3) W Jhrend dc!s Li ul C's der für die Erfüllung                zeigen strafbarer Handlungen oder Anträge\nder /\\uflc1gen und WPisungen gesetzten Frist                        auf Strafverfolgung\" durch die Worte „Die\nruht die VerFihrun~J.\"                                              Anzeige einer Straftat und der Strafantrag\"\nersetzt;\n45. Der bislwrige § 15:Ja wird § 15]b.\nb) in Absatz 2 werden die Worte „strafbaren\n46. Der bisherige § 15:3b wird § 153c; sein Absatz 1                    Handlungen\" durch das Wort „Straftaten\"\nwird wie folgt ~Jei:inderl:                                         ersetzt.\na) In Nummer 1 werdc!ll ncJcl1 den Worten „be-\n54. § 160 wird wie folgt geändert:\ngangen sind\" die Worlt' ,,oder die ein Teil-\nnehmer dn einer dUßerlnilb des räumlichen                 a) In Absatz 1 werden die Worte strafbaren\nII\nGellunqsbPn!ichs di('scs CPsetzes begange-                     Handlung\" durch das Wort „Straftat\" er-\nnen Ilandlun(J in dics<'lll Bereich begangen                   setzt;\nhat\" annefügt;\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) in Nurnm('r ] W('rd<!n nc1ch den Worten „ins\nCewicht fiel<'\" die Wort.<~ ,,oder der Beschul-                   ,, (3) Die Ermittlungen der Staatsanwalt-\nschaft sollen sich auch auf die Umstände er-\ndigte weqcn der T,11. im Ausland rechtskräf-\nstrecken, die für die Bestimmung der Rechts-\ntig fn!igesproclwn worden ist\" angefügt.\nfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu\nkann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.\"\n47. Die bisheri~J(!ll §§ 15'.k und 153d werden §§ 153d\nund 153e.\n55. In § 163 Abs. 1 werden die Worte „strafbare\n48. In § 154 Abs. 1, J und 4 werden jeweils die                    Handlungen\" durch das Wort „Straftaten\" er-\nWorte „Siclwrunq und Besserung\" durch die                      setzt.\nWorte „Besserung und Sicherung\" ersetzt.\n56. § 172 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n49. In§ 154a /\\bs. 1 Sal.z 1 W(!rden       die Worte „eine         ,,Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Ver-\nund dieselbe Hcmdlun~j\" durch          die Worte „die-         fahren ausschließlich eine Straftat zum Gegen-\nselbe Straftat\" und die Worte~          ,,Sicherung und        stand hat, die vom Verletzten im Wege der Pri-\nBesserung\" durch die Worte             „Besserung und          vatklage verfolgt werden kann, oder wenn die\nSicherung\" ersetzl.                                            Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a\nAbs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Ver-\n50. In § 154b Abs. 2 werden jeweils die Worte                      folgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in\n„Sicherung und Besserung\" durch die Worte                      den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der\n,,Besserung und Sicherung\" ersetzt.                            §§ 154b und 154c.\"\n51. In § 154c wird nach dem Wort „Erpressung\"\n57. In § 176 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte       II und\ndie Klammerverweisung ,, (§§ 240, 253 des Straf-               durch die Untersuchung\" gestrichen.\ngesetzbuches)\" eingefügt.\n58. In § 200 Abs. 1 Satz 1 und in § 203 werden die\nWorte „strafbaren Handlung\" durch das Wort\n52. Nach § 154d wird folgende Vorschrift einge-\n,, Straftat\" ersetzt.\nfügt:\n,,§ 154e\n59. In § 207 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „eine\n(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage                 und dieselbe Handlung\" durch die Worte „die-\nwegen einer falschen Verdi:ichtigung oder Be-                  selbe Straftat\" ersetzt.\nleidigung (§§ 164, 185 bis 187a des Strafgesetz-\nbuches) soll abgesehen werden, solange wegen               60. In § 209 Abs. 2 werden die Verweisung        ,,§ 24\nder angez(!igten oder behi.rnptetc·n Handlung                  Abs. 1 Nr. 2\" durch die Verweisung          ,,§ 24\nein Straf- oder Disziplincirverfahren anhängig                 Abs. 1\" und die Verweisung ,,§ 25 Nr. 2     Buch-\nist.                                                           stabe c\" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr.    3\" er-\n(2) Jsl die <iffentliche Kld~Je oder eine Privat-           setzt.\nklage bereits erhob(~n, so stellt das Gericht das\nV€~rfahren bis zum /\\bschluß des Straf- oder               61. In § 212b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte\nDiszipl inarv(!rlahrcns Wf:~Jen der angezeigten                „Sicherung und Besserung\" durch die Worte\noder behc1upl.c:1.<!n Jlt1ndlu119 t~in.                        ,,Besserung und Sicherung\" ersetzt.\n(3) Bis :;.um A1Jsd1luß dPs Strat- oder Diszipli-\n62. § 232 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nncnverfc1hrcns weu('.11 dr'r dngezei~Jten oder be-\nhaupteten lliindlunq ruh! die Verjährung der                   a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nVerfolguntJ der fdlsclwn Verdi::ichtigunn oder                       ,,Die Hauptverhandlung kann ohne den An-\nß,,leid ignnu.\"                                                     geklagten durchgeführt werden, wenn er","510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nordnungsgemLiß g<)lc1dcn und in der Ladung              schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftat-\ndarauf hingewiesen worden ist, daß in sei-              bestand eine gesetzliche Uberschrift, so soll\nner Abwesenheit vcrhdndelt werden kann,                 diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat ver-\nund wenn nur Gl>ldstrafe bis zu einhundert-             wendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt,\nachtzig TagessLitwn, Verwarnung mit Straf-              so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die\nvorbcht1lt, Fi:lhrverbol, Verfall, Einziehung,          Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe\nVernichltm~J oder Unbrauchbarmachung,                   oder Maßregel der Besserung und Sicherung\nallein oder nd><'nPinander, zu erwarten ist.\";          zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit\nStrafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abge-\nb) in Satz 2 werden die Worte „Sicherung und                 sehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Aus-\nBesserung\" durch die Worte „Besserung                   druck zu bringen. Rechtsfolgen der Tat, die\nund Sicherung\" erset.zl.\nneben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht\nvollstreckt werden können, werden in die Ur-\n63. § 233 wird wie folgt. geLincforl:                            teilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur\na) Absatz 1 Satz 1 crhült folgende Fassung:                  in den Urteilsgründen aufgeführt. Im übrigen\nunterliegt die Fassung der Urteilsformel dem\n„Der Angeklagte kann auf seinen Antrag\nErmessen des Gerichts.\nvon dPr Vcrpflichtung zum Erscheinen in\nder Hauptvcrhc1ndlun~1 entbunden werden,                   (5) Nach der Urteilsformel werden die ange-\nwenn nur Freilwitsstrale bis zu sechs Mona~             wendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz,\nten, Geldstrafe bis ·;:u einhundertachtzig              Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung\nTagessütwn, Verwdrnung mit Strafvorbe-                  des Gesetzes aufgeführt.\"\nhalt, Fahrverhol, Verfcill, Einziehung, Ver-\nnichtunq oder Unlniluchbarmachung, allein           61. § 263 wird wie folgt geändert:\noder ndwncinc111eler, zu c~rwartcn ist.\";\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) in J\\hs,:ltz 1 Scitz 2 werden die Worte „Si-\nclwrunq und Hcss<'.rung\" durch die Worte                       ,, (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteili-\n,,Hcsserunq und Sicherung\" ersetzt;                         gen Entscheidung über die Schuldfrage und\ndie Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit\nc) in Absdtz 2 S,ll:,,, 2 wc•rdc·n die Worte „Stra-              von zwei Dritteln der Stimmen erforder-\nfen und Mc1Hndhrnen\" durch das Wort                          lich.\";\n,,Rechtsfolgen\" (•rsdzt.\nb) in Absatz 3 werden die Worte „des Rück-\nfalls und gestrichen;\nII\n64. § 24Ga S,üz 1 (~rhült. folqC'ncl<: Fassung:\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\n„Ist ddmil zu rechnen, daß die Unterbringung\ndes Angeklc1gten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer             68. In § 265 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung\nsozialtherapeutischen Anstalt oder in der Siche-             und Besserung\" durch die Worte „Besserung\nrungsverwahrung angeordnet werden wird, so                   und Sicherung ersetzt.\nII\nist in der Hauptverhandlung ein Sachverstän-\ndiger über den Zustand des Angeklagten und               69. In § 265a wird die Verweisung ,,§§ 24a, 24b\ndie Behandlungsaussichten zu vernehmen.\"                     Abs. 1, 2\" durch die Verweisung ,,§§ 56b, 56c,\n59a Abs. 2\" ersetzt.\n65. In § 247 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „kör-\nperlichen oder geistigen Zustand des Ange-               10. § 261 wird wie folgt geändert:\nklagten\" durch die Worte „Zustand des Ange-                  a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden\nklagten und die Behandlungsaussichten\" er-                        jeweils die Worte „strafbaren Handlung\"\nsetzt.                                                            durch das Wort „Straftat\" ersetzt;\n66. § 260 erhült folgende Fassung:                               b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 260                                   „Macht das Strafgesetz Milderungen von\ndem Vorliegen minder schwerer Fälle ab-\n(l) Die Hauptverhandlung schließt mit der                     hängig, so müssen die Urteilsgründe erge-\nauf die Beratunq folgenden Verkündung des                        ben, weshalb diese Umstände angenommen\nUrteils.                                                          oder einem in der Verhandlung gestellten\n(2) Wird ein fü!rufsverbot crngcordnet, so ist                Antrag entgegen verneint werden; dies gilt\nim Urteil der Beruf, <kr Berufszweig, das Ge-                    entsprechend für die Verhängung einer\nwerbe oder der Cew<!rbczweig, dessen Aus-                        Freiheitsstrafe in den Fällen des § 41 des\niibung verbolen wird, ~Jcndu zu bezeichnen.                      Strafgesetzbuches.\";\n(3) Die Einstellung des Vc~ridhrc:ns ist im Ur-           c) in Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender\nteil auszusprechen, wcmn E:in Verfahrenshin-                     Satz 3 eingefügt:\ndernis bestehl.\n,,Die Urteilsgründe müssen auch ergeben,\n(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Be-                 weshalb ein besonders schwerer Fall nicht\nzeichnung der Tat an, deren der Angeklagte                        angenommen wird, wenn die Voraussetzun-","Nr. 22 - - Ttig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              511\n~Jen    erlül!L sind, unU'r denen nach dem               73. In § 272 Nr. 3 werden die Worte „strafbaren\nSlril f gcsdz in der Rcq<)l ein solcher Fall                 Handlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.\nvorliegt; lic~gen diese Voraussetzungen nicht\nvor, wird aber gleichwohl ein besonders                 74. § 276 Abs. 2 wird gestrichen.\nschwerer Fa 11 c.lllg<'nornrnen, so gilt Satz 2\nc~ntsprechcnd.\";                                         75. Die§§ 277 und 279 bis 284 werden aufgehoben.\nd) der bisherige Satz J des Absatzes 3 wird\nSdtz 4;    sein lfi:ilbscl1z 2 erhält folgende Fas-      76. § 285 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsung:\n,, (1) Gegen einen Abwesenden findet keine\n„dies gill entsprechend für die Verwarnung\nHauptverhandlung statt. Das gegen einen Ab-\nmit Sln1fvorbchalt und das Absehen von\nwesenden eingeleitete Verfahren hat die Auf-\nStrafe.\";\ngabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung\ne) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Siche-                    die Beweise zu sichern.\"\nrung und Besserung\" durch die Worte „Bes-\nserung und Sicherung\" ersetzt;                           77. Dem§ 290 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nf) in Absc1l:z 6 Satz 2 werden die Verweisung                      ,, (2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheits-\n,,§ 42n J\\bs. 1 Satz 2\" durch die Verweisung                strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe\n,,§ 69c1 J\\bs. 1 Salz 3\" und die Worte „straf-              bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht\nbaren Ilandlung\" durch das Wort „Straftat\"                   sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme\nersetzl.                                                     statt.   11\n71. § 268a erh~ilt folgende Fassung:                              78. In § 295 Abs. 2 werden die Worte „strafbaren\nHandlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.\n,,§ 268a\n(l) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewäh-               79. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält die\nnmg ausgesetzl oder der Angeklagte mit Straf-                     Nummer 5 folgende Fassung:\nvorbehult verwc.irn t, so trifft das Gericht die                  ,,5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Wi-\nin d(-m §§ 56a bis 5Gd und 59a des Strafgesetz-                          derruf des Straferlasses und die Verurtei-\nbuches bezeichneten Entscheidungen durch Be-                             lung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453\nschluß; dieser ist mit clern Urteil zu verkünden.                        Abs. 2 Satz 3), die Aussetzung des Straf-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem                           restes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3),\nUrteil eine Maßregel der Besserung und Siche-                            die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372\nrung zur Bcwührung ausgesetzt oder neben der                             Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung\nStrafe Führungsaufsicht crngeordnet wird und                             oder die Unbrauchbarmachung nach den\ndas Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a                               §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen.\"\nbis 68c <lE-~s Strafgesetzbuches trifft.\n80. In § 305 Satz 2 werden nach dem Wort „ Fahr-\n(3) Der Vorsitzende belehrl den Angeklagten                   erlaubnis\" ein Beistrich und die Worte „das\nüber die Bedeutung der Aussetzung der Strafe                      vorläufige Berufsverbot\" eingefügt und das\noder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung                       Wort Straffestsetzungen\" durch die Worte\nII\nmit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht,                     ,,die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangs··\nüber die Dauer der Bewährungszeit oder der                        mitteln\" ersetzt.\nPührungsaufsicht, über die Auflagen und Wei-\nsungen sowie über die Möglichkeit des Wider-•\nrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu                  81. In § 305a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisun9\n,,§ 268a Abs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 268a\nder vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b,\n67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das                    Abs. 1, 2\" ersetzt.\nGericht dem Angeklagten Weisungen nach\n§ 68b Abs. 1 des Strafgt:setzbuches, so belehrt               82. § 313 wird aufgehoben.\nder Vorsitzen(fo ihn auch über die Möglichkeit\neiner Bestrafung nach § 145a des Strafgesetz-                 83. § 331 wird wie folgt geändert:\nbuches. Die Belehrung ist in der Regel im An-                     a) In Absatz l wird das \\Vorl „Strafe\" durch\nschluß an die Verkündung des Beschlusses                                 die Worte „Rechtsfolgen der Tat\" ersetzt;\nnach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Vvird\ndie Unterbringung in r~inem psychiatrischen                       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nKrankcnhm1s zur Bewi-ihnmg ausgesetzt, so                                 ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung\nkann der Vorsitzende von dc~r Belehrung über                             der Unterbringung in einem psychiatrischen\ndie Möglicl1keit des Widerrufs der Aussetzuny                            Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder\nabsehen.\"                                                                einer sozialtherapeutischen Anstalt nach\n§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent-\n72. In § 268c Sc!l'.I. 1 wird diP Vcrweisun9 ,,§ 37                          gegen.\"\nAbs. 4 Satz 1\" durch die Verweisung ,,§ 44\nAbs. 4 Satz 1\" ersetzl.                                       84. § 334 wird aufgehoben.","512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19?4, Teil I\n85. § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   92. § 374 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und            n(l) Im Wege der Privatklage können vom\nHöhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nach-               Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer\nteil des Angeklagten geändert werden, wenn                  vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft\nlediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten                 bedarf,·\ndie Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher               1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafge-\nVertreter Revision eingelegt hat. Diese Vor-                    setzbuches),\nschrift steht der Anordnung der Unterbringung               2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189\nin einem psychiatrischen Krankenhaus, einer                     des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen\nEntziehungsanstalt oder einer sozialtherapeu-                   eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetz-\ntischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafge-                   buches genannten politischen Körperschaf-\nsetzbuches nicht entgegen.\"                                     ten gerichtet ist,\n3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses\n86. § 359 wird wie folgt geändert:                                  (§ 202 des Strafgesetzbuches),\na) In Nummer 3 werden die Worte „einer                      4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und\nVerletzung\" durch die Worte „einer straf-               230 des Strafgesetzbuches),\nbaren Verletzung\" ersetzt und die Worte             5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetz-\n,,mit einer im Wege des gerichtlichen Straf-           buches),\nverfahrens zu verhängenden öffentlichen             6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Straf-\nStrafe bedroht und\" gestrichen;                         gesetzbuches),\nb) in Nummer 5 werden die Worte „Sicherung                  7; eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18\nund Besserung\" durch die Worte „Besserung               und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren\nund Sicherung\" ersetzt.                                 Wettbewerb,\n8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes,\n87. § 362 wird wie folgt geändert:                                  § 49 des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Ge-\nbrauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25\na) In Nummer 3 werden di,e \\.Yorte „einer\nAbs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14\nVerletzung\" durch die Worte „einer straf-\ndes Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis\nbaren Verletzung\" ersetzt und der SatzteH\n108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33\n,, , sofern diese Verletzung mit einer im\ndes Gesetzes betreffend das Urheberrecht an\nWege des gerichtlichen Strafverfahrens zu\nverhängenden öffentlichen Strafe bedroht                Werken der bildenden Künste und der Pho-\nist\" gestrichen;                                        tographie.\n(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer\nb) in Nummer 4 werden die Worte „strafbaren\nHandlung\" durch das Wort „Straftat\" er-             neben dem Verletzten oder an seiner Stelle\nsetzt.                                              berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in\n§ 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten\nPersonen können die Privatklage auch dann er-\n88. In § 363 Abs. 2 werden die Worte „verminder-                heben, wenn der vor ihnen Berechtigte den\nter Zurechnungsfähigkeit\" durch die Worte                   Strafantrag gestellt hat.\"\n,, verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Straf-\ngesetzbuches)\" ersetzt.\n93. In § 375 Abs. 1 werden die \\Vorte „ strafbaren\nHandlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.\n89. In § 364 Satz 1 werden die Worte „ strafbaren\nHandlung\" durch das Wort „Straftat\" und die\nWorte „dieser Handlung\" durch die Worte                 94. In § 376 werden die Worte „strafbaren Hand-\n,,dieser Tat\" ersetzt.                                      lungen\" durch das \\.Vort „Straftaten\" ersetzt.\n90. In § 371 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte                 95. § 380 wird wie folgt geändert:\n„Sicherung und Besserung\" durch die Worte                   a} In Absatz 1 Satz 1 werden die Vvorte „ leich-\n,,Besserung und Sicherung\" ersetzt.                             ter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körper-\nverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung\n91. § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            und VerJ.etzung fremder Geheimnisse (§ 299\n,, (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe               des Strafgesetzbuches)\" durch die Worte\nder Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil                      ,, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körper-\ndes Verurteilten geändert we,rden, wenn ledig-                  verletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetz-\nbuches), Bedrohung und Sachbeschädi-\nlich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die\nStaatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Ver-                   gung\" ersetzt;\ntreter die Wiederaufnahme des Verfahrens be-                b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 196\nantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anord-.,                oder § 232 Abs. 3\" durch die Verweisung\nnung der Unterbringung in einem psychiatri-                      ,,§ 194 Abs. 3 oder§ 232 Abs. 2\" ersetzt.\nschen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt\noder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach          96. In§ 384 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Siche-\n§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent-                rung und Besserung\" durch die \\Vorte „ Besse-\ngegen.\"                                                     rung und Sicherung\" erseht.","Nr. 22   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              513\n97. § ]88 /\\hs. 1 t!rh~ilL Jol~Jenclc! Passung:                   b) in Absatz 2 Satz 2 werden di,e Worte „Strafe,\n,,(1) llc1t der Verletzte die Privatklage erho-                   Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung\nben, so kann der Be,s,chuldigte bis zur Beendi-                      und Besserung\" durch das Wort „Rechts-\ndung des letztens Wortes (§ 258 Abs. 2 Halb-                        folge\" ersetzt und di,e Worte „oder über die\nsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Wider-                     Strafaussetzung zur Bewährung abweichend\nklarJe die Bestrafung des Klägers beantragen,                        vom Antrag der Staatsanwaltschaft ent-\nII\nwenn er von diesem gleichfalls durch eine Straf-                     scheiden gestrichen.\ntat verletzt worden i st, die im Weg,e der Privat-\n1\nklage verfolgt werden kann und mit der den               106. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nCegenstand der Klage bildenden Straftat in Zu-                  ,, ( 1) Der Strafbefehl enthält\nsammenhang steht.\"\n1. die Angaben zur Person des Beschuldigten\n98. In § 389 Abs. 1 werden die Worte „strafbare                         und etwaiger Nebenbe,teiligter,\nHandlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.                  2. den Namen des Verteidigers,\n3. die Bezeichnung der Ta.t, die dem Beschul-\n99. § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               digten zur Last ge,legt wi,rd, Ze1it und Ort\n,,(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem                        ihrnr Beg,ehung und die Bezeichnung der ge-\nTode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur                      setzhchen Merkmal,e der Strafta,t,\nErhebung der Privaitklage Berechtigten fortge-                4. die angewendeten Vorschriften nach Para-\nsetzt werden.\"                                                      gr,aph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit\nder Bezeichnung des Gesetzes,\n100. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 wenden die Worte „mit\nStrafe bedrohte Handlung\" durch die Worte                     5. die Beweismittel,\n,,rechtswidrige Tat\" er,setzt.                                6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,\n7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräf-\n101. In § 396 Abs. 2 Satz 2 wird di,e Verwei,sung                        tig und vollstreckbar wird, wenn der Be-\n,,§ 153 Abs. 3\" durch die Verweisung ,,§ 153                        schuldi,gte nicht inne,rhalb eine,r Woche nach\nAbs. 2 oder § 153a Abs. 2\" ersietzt.                                der Zustellung bei dem Amtsgericht schrift-\nlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle\n102. In § 405 Satz 1 und in § 406a Abs. 3 we,rden                        Einspruch einlegt.\njeweils die Worte „Sicherung und Besserung\"\ndurch die Worte „Besserung und Sicherung\" e,r-                Wird der Be,schuldigte mit Strafvorbehalt ver-\nsetzt.                                                        warnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot an-\ngeordne,t, so ist er zugleich mach § 268a Abs. 3\n103. § 406d wird aufgehoben.                                       oder § 268c Satz 1 zu be,lehren.\"\n104. § 407 wird wi,e folgt g,eändert:\n107. Der bishe,rige Zweite Abschnitt de,s, Sechsten\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                 Buches wird aufgehoben.\nsung:\n,, (l) Bei Vergehen kann die Strafe durch        108. Der Dritte Abschnitt des Sechsten Buches wird\ns,chri,fUichen Strafbefehl de,s Amtsrichters            Zweiter Abs.chnitt und erhält folgende Fassung:\nohne Hauptverha,rndlung festgesetzt we,rden,\nwenn die Staa,ts,anwaHischaft di.e,s schriftlich                             „Zweite,r Abschnitt\nbeantragt.\nSicherungsverfahren\n(2) Durch Strafbe,f ehl dürfen nur die fol-\ngenden Rechtsfolgen der Ta,t, aUein oder                                            § 413\nnebeneinander, festgesetzt we,rden:                         Führt die Sta,atsanwaHschaft das Strafver-\nl. Geldstrafe, Verwarnung mit Str,afvorbe-              fahren wegen Schuldunfähi,gkei1t oder Verhand-\nhaH, Fahrverbot, Verfall, Einziehung,             lungsunfähigkei,t des Täters nicht durch, so\nVernichtung, UnbMuchbarmachung, Be-               kann sie den Antrag s,tellen, Maßregeln der\nkanntgabe der Verurteilung und Geld-              Besserung urnd Sicherung se,lbständig an-\nbuße ge,gen eine juri,s,tische Perison ode,r      zuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und\nPersonenvereinigung sowie                         die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermitt-\n2. Entziehun~J der Fahrerlaubnis, bei der               lungen zu erwarten ist (Sicherungsve,rfahren).\ndie Sperre nicht mehr alis zwei Jahre\nbeträgt.\";                                                                    § 414\nb) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 25                          (1) Für das Sicherungsverfahren gelten s,inn-\nNr. 2c\" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr. 3\"              gemäß di,e Vorschriften über das Strafverfah-\nersetzt.                                                ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Der Antr.a•g steht der öffentlichen Klage\n105. § 408 wird wi,e folgt geändert:\ngleich. An di,e SteUe der Anklageschrift tritt\na) In Abs,a1l.z 1 Satz 1 werden die Worte „Strafe,            eine Antragsschrift, die den ErfordernLs,sen der\nNebenfol,g,e öder Maßregel der Sicherung                Anklage,schrift entsprechen muß. In der An-\nund Besserung\" durch da,s Wort „Rechts-                 tragsschrift ist die Maßregel der Besserung\nfolge\" erse,tzt;                                        und Sicherung zu bezeichnen, deren Anord-","514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nnunq die S!t1<1Ls,inw<1l!sclii.ill bcc:rnlragt. Wird         digung zu geben. Behauptet er, auf die Vertei-\nirn lJrlcil <~inc Mc1fhc,gcl der Besserung und               digung nicht genügend vorbereitet zu sein, so\nSiclwrung nicht c1ngl'ordnd, so i,st auf Ableh-              ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung\nnun~J dc·s /\\nlrnges zu c:rkc:nncn.                          auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwe-\n(3)  Irn    Vorvcrfc1lncn soll einem Sach-                senheit des Besch~ldigten verhandelt worden,\nv0rstJndig<:n Celegenlwit zur Vorbereitung                   so sind diejenigen Teile der Hauptverhand-\ndes in der 11,rnrtvc~rlrnndlung ztt erstattenden             lung zu wiederholen, bei denen der Beschul-\nCu l;icht<:ns g<:(J<:IH:n W<:rden.                           digte nicht zugegen war.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n§ 415                              wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröff-\n(1)  lsl   im    Sichl'rnngsveriahren das Er-             nung des Hauptve,rfahrens ergibt, daß der Be-\nsclwirwn des Beschuldigten vor Gmicht wegen                  schuldigte verhandlungsfähig ist und das\nseines Zustandes unrnügJich oder aus Gründen                 Sicherungsverfahren wegen seiner Verhand-\nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un-                 lungsunfähigkeit durchgeführt wird.\"\nangebracht, so kann dc1s Gericht die Haupt-\nverhandlung durchführen, ohne daß der Be-               109. Der bisherige Vierte Abschnitt des Sechsten\nschuldigte zugeuen ist.                                      Buches wird Dritter Abschnitt.\n(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor\nder Hauptverhandlung durch einen beauftrng-             110. In § 430 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-\nten Richter unter Zuziehung eines Sachverstän-               ziehung\" die Worte „eines Gegenstandes oder\ndigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungs-                     de,s Wertersatzes\" gestrichen und die Worte\ntermin sind cüe Stcwlsanwalt,schaft, der Be-                 „Sicherung und Besserung\" durch die Worte\nschuldigte, der Verteidiger und der gesetz-                  ,,Besserung und Sicherung\" ersetzt.\nliche Verl.rPl.er zu benachrichtigen. Der An-\nwesenheit des Sl.i:wl.scmwalts, des Verteidigers        111. § 431 wird wie folgt geändert:\nund des ~Jesetzlichen Vertreters bei der Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verwei-\nnehmung lH,) diJrf r!s nicht.\n1\nsung,,§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3\" durch die Ver-\n(3) Fordert. es die Rücksicht auf den Zu-                      wei,sung ,,§ 74e Abs. 2 Satz 2, 3\" ersetzt;\nstand des Beschuldi~Jten oder ist eine ordnungs-\nb) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 42 in\ngemäße Durchführung der Hauptverhandlung\nVerbindung mit § 40c\" durch die Verwei-\nsonst nicht möglich, so kann da,s Gericht im\nsung ,, § 75 in Verbindung mit § 74c\" er-\nSicherung,sverfahren nach der Vernehmung\nsetzt.\ndes Beschuldigten zur Sache die Hauptverhand-\nlung durchführen, c1ucl1 wenn der Beschuldigte\nnicht oder nur zeitweise 'lllgegen i,st.                112. In § 433 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte\n„Strafbefehls- oder Strafverfügungsverfahren\n(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den                 vom Erlaß des Strafbefehles oder der Strafver-\nBeschuldig,tE!n stattfindet, können seine frühe-             fügung\" durch die Worte „Strafbefehlsverfah-\nren Erklärungen, die in einem rkhter,lkhen                   ren vom Erlaß des Strafbefehls\" ersetzt.\nProtokoll enlhaHen sind, verlesen werden. Da,s\nProtokoll übc~r die Vorvernehmung nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.                          113. In § 436 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die\nVerweisung ,,§ 41c Abs. 3\" durch die Verwei-\n(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sach-                 sung ,, § 74f Abs. 3\" ersetzt.\nverständiger über den Zustand des Beschul-\ndigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige\nden Beschuldigten nicht schon frühe,r unter-            114. In § 438 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder\nsucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhand-                durch Strafverfügung\" und die Worte „oder\nlung Gelegenheit ~Jegeben werden.                            die Strafverfügung\" gestrichen.\n§ 416                         115. In § 439 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n,, sind\" die Worte „und die VoUs,treckung be-\n(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach\nendet ist\" angefügt.\nEröffnung des Hauptverfahrens die Schuld-\nfähi,gkeit des Beschuldigten und ist das Ge-\nricht für das Stra.fve,rfahren nicht zuständig, so      116. In § 440 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-\nsprkht es durch Beschluß seine Unzuständig-                  ziehung\" die Worte „eines Gegenstandes oder\nkeit a,ns und verweist die Snche an das zustän-              des We,rtersatzes\" g,eistrichen.\ndig1e Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gHt entspre-\nchend.                                                  117. § 442 erhält folgende Fassung:\n(2) Ergibt sich im Sichenmgsverfahren nach\nEröffnung des Hc1uptverfahrens die Schuld-                                         ,,§ 442\nfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht                  (1)   Verfall,   Vernichtung,     Unbrauchbar-\nauch für das Strafverfahren zuständig, so ist                machung und Be,seitigung eines gesetzwidrigen\nder Bcschuldiqte auf die veränderte Rechtslage               Zustande,s stehen im Sinne der §§ 430 bis 441\nhinzu Wf!isen und ihm Cel(c:gEmheit zur Vertei-              der Einziehung gleich.","Nr. 22     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            515\n(2) Hic:hlc:I .c;ich der Vc:rlall nach § 73 Abs. 3   122. In § 453a Abs. 1 Satz 1 werden die Verwei-\noder § 73d clc:s Strnf~J(:sel.zbuches gegen einen            sung ,,§ 268a Abs. 2\" durch die Verweisung\nc1nckren als den Angc!schuldigten, so ordnet das              ,,§ 268a Abs. 3\" und die Worte „durch das\nCericht dn, daß dc:r anderp an dem Verfahren                 nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht\" durch\nbeteiligt wird. Er kann seine Einwendungen                   die Worte „ durch das für die Entscheidungen\n~wgen die J\\nordnung des VerfaHs im Nach-                    nach § 453 zuständige Gericht\" ersetzt.\nverfcJ h ren 9cl!c:nd machen, wenn er ohne sein\nVerschuldc:n wPdf:r irn Verfahren de,s ernten\nRechtszu~Jcs noch im Berufungsverfahren im-             123. § 453b Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nstande w,_ir, die Rechte dc:s Verfahrensbetei-                  ,, (2) Die Uberwachung obliegt dem für die\nligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Vor-                  Entscheidungen nach § 453 zuständigen Ge-\naussetzunqen ein Ndchverfahren beantragt, so                  richt.\"\nsollen bis zu dessen J\\bschluß VoHstreckungs-\nrnaßnahrnen geqen dC'n Antragsteliler unte,r-\nble,iben.\"                                              124. § 454 erhält folgende Fassung:\n,,§ 454\nl 18. Der bisheri~Je Fünfte Abschniitt de,s Sechsten                      (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung\nBuches wird Vic--)rter Abschnitt; in sei:nem § 444            des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur\nAbs. 1 Satz l wird die Verweisung ,,§ 26\" durch               Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58\ndie Verwei·sung ,, § 30\" ersetzt.                             des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung,\ndaß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein sol-\ncher Antrag des Verurteilten unzulässig ist,\n119. In § 450 Abs. 3 wird die Ve,rwe,isung ,,§ 37\"                  trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung\ndurch die Verweisung ,,§ 44\" ersetzt.                         durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der\nVerurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu\n120. § 451 wird wie folgt geändert:                                 hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören.\nVon der mündlichen Anhörung des Ver-\na) ln Absatz 1 werden dem Wort „Sta,a.tsan-                   urteilten kann abgesehen werden, wenn\nwaltschafl.\" die Worle „als Vollstreckungs-\nbehörde\" angefügt;                                       1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsan-\nstalt die Aussetzung befürworten und das\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                 Gericht die Aussetzung beabsichtigt,\n,, (3) Die StaatsanwaUschaft, die Voll-\n2. der Verurteilte im Zeitpunkt der beantrag-\nstreckungsbehörde i,st, nimmt auch geigen-\nten Aussetzung noch nicht die Hälfte der\nüber der Strnfvollstreckungskamme,r bei\nStrafe oder weniger als zwei Monate ver-\neinem anderen Landgerkht die staaitsan:-\nbüßt hat oder\nwaltschaft.Jiichen Aufgaben wahr. Sie ka1nn\nihre Aufgabc:m dor für dieses Gericht zu-                3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist\nstä ndigon Sta atsc1n w altschaft übertr,agen,                  (§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches).\nwenn dios im Inf:f~reiss,e des Verurteilten\ngeboten erscheint und die Sta,a,tsanwa,Lt-                     (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1\nschaft am Ort der Strafvollstreckungskam-                ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Be-\nmer ZlISitimmt.\"                                         schwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Be-\nschluß, der die Aussetzung des Strafrestes an-\nordnet, hat aufschiebende Wirkung.\n1?1. § 453 wird wie folgt gei:indert:\na) In Absa.tz 1 Satz 1 werden die Worte „diie                       (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der\nsich auf eine Strafaussetzung zur Bewäh-                 §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b und\nrung bc--)ziehen (§§ 24 bis 25a des Strafge-             268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über\nsetzbuches)\" durch die Worte „di,e sich auf              die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich\neine Strafaussetzung zur Bewährung oder                  erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugs-\neine Verwarnung mit Strafvorbehalt bezie-                anstalt übertragen werden.\"\nhen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des\nStrafgesetzbuches)\" ersetzt;                       125. § 456a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden ge-\nstrichen;                                                a) In Absatz 1 werden die Worte „Sicherung\nund Besserung\" durch die Worte „Besse-\nc) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; sein                         rung und Sicherung\" ersetzt;\nSatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte\n„Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß                          „Sicherung und Besserung\" durch die Worte\nder Strafe, der Widerruf des Erlasses, die                       ,,Besserung und Sicherung\" und die Ver-\nVerurteilung zu der vorbehaltenen Str_afe                        weisung ,,§ 42g\" durch die Verweisung\nund die Feststellung, daß es bei der Ver-                        ,, § 67c Abs. 2\" ersetzt.\nwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g,\n59b des Strafgesetzbuches), können mit so-\nfortiger Beschwerde angefochten werden.\"            126. § 456b wird aufgehoben.","516                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n127. § !J'.i(ic wird wil'. lolgt \\Jl:~ind<>rl:                                                § 459b\nc1) ;\\bsdtz      1  (•rhiilt lolql·11de Fassnng:                     Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte\nbei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zu-\n\" ( 1) Dc.1s Cericht kdnn bei Erlaß des Ur-\nnächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa\nteils auf /\\nlrd<J od<'r mit Einwilligung des\nangeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geld-\nVerurteiltPn das Wirksarnwerden des Be-\nzahlung verpflichten, und zuletzt auf die\nrulsverbols durch Ifoschluß aufschieben,\nKosten des Verfahrens angerechnet.\nwenn dds soforliqP \\t\\lirksarnwerden des\nVerbots für den Verurlcilten oder seine An-\ngehörigen eine erhPbiiche, außerhalb seines                                         § 459c\nZweckes liegende, durch späteres Wirksam-\nwerden vern1<~idban~ Ihüte bedeuten würde.                      (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der\nHat der V.Prurleiltc• Pinen gesetzlichen Ver-                Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen\ntreter, so ist dessen Ein willi.gung erforder-               nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben,\n1ich.§ 462 ;\\bs. 3 qill entsprechend.\";                      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen er-\nkennbar ist, daß sich der Verurteilte der\nb) in Absatz 2 werden die Worte „die Unter-                       Zahlung entziehen will.\nsagung der Berufsausübung\" durch die\n(2) Die   Vollstreckung kann unterbleiben,\nWorte „das Rerufsverbot\" ersetzt.\nwenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer\nZeit zu keinem Erfolg führen wird.\n128. § 457 wird wie folgt geändert:                                       (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die\nGeldstrafe nicht vollstreckt werden.\na) In den Absi.itzen l und 2 wird jeweils das\nWort „Staatsanwaltschaft\" durch das Wort\n§ 459d\n\"Vollstreckungsbehörde\" ersetzt;\n(1) Das   Gericht kann anordnen, daß die\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nVollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum\nTeil unterbleibt, wenn\n129. In § 458 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung                       1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe\nund Besserung\" durch die Worte „Besserung                             vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt\nund Sicherung\" ersetzt.                                               worden ist oder\n2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe\nverhängt ist und die Voraussetzungen des\n130. § 459 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                       § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen\n.,§ 459                            und die Vollstreckung der Geldstrafe           die\nFür die Vollstreckung der Geldstrafe gelten                    Wiedereingliederung des Verurteilten           er-\ndie Vorschriften der Justizbeitreibungsord-                       schweren kann.\nnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-                        (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach\nstimmt.                                                           Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des\n§ 459a                             Verfahrens treffen.\n(l) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet                                          § 459e\nüber die Bewilligung von Zahlungserleichte-                          (1) Die   Ersatzfreiheitsstrafe wird auf An-\nrungen bei Celdstrafon (§ 42 des Strafgesetz-\nordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.\nbuches) die Vollstreckungsbehörde.\n(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die\n(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine\nGeldstrafe nicht eingebracht werden kann oder\nEntscheidung über Zahlungserleichterungen\ndie Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unter-\nnach Absatz l oder nach § 42 des Strafgesetz-\nbleibt.\nbuches nachträglich ändern oder aufheben. Da-\nbei dart sie von einer vorausgegangenen Ent-                         (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem\nscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur                       vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die\nauf Cnmd neuer Tcüsachen oder Beweismittel                        Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht\nabweichen.                                                        angeordnet werden.\n(3)    Entfällt die Vergünstigung nach § 42                       (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht voll-\nSatz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe                      streckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder\nin bestimmlPn Teilbeträgen zu zahlen, so wird                     beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach\ndies in den Akten vermerkt. Die Vollstrek-                        § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.\nkungsbehörde kc.mn erneut: eine Zahlungs-\nerlcichtenmg b(~willirJcn.                                                               § 459f\n(4) Die En!sclwidunu über Zc1hlungserleich-                       Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung\ntenmgen erslrt:ckl: '.'iich cJuch i.lUf die Kosten                der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die\ndes Verfc1hrens. Sie krrnn auch allein hinsicht-                  Vollstreckung für den Verurteilten eine un-\nlich der Ko•,lc~n uetroffon werden.                               billige Härte wäre.","Nr. 22   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              517\n§  459g                            in deren Bezirk die Strafanstalt lie.gt, in die der\n(1) lsl. dc'.r V<·rl,tll, di<' Einzidrnng oder die         Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Ge-\nl J nbrd uch bd rmdch1111q ei n<!r Sache angeordnet              richt mit der Sache befaßt wird, aufgenommen\nword(!ll, so wird die J\\11ordnung dadurch voll-                 ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt\nstreckt, d<Jß di<! Sa(fo~ dem Verurteilten oder                  auch zuständig für Entscheidungen, die zu tref-\ndem Verlcl l ls- oder Einziehungsbeleiligten                    fen sind, nachdem die Vollstreckung einer Frei-\nwcg~wnornmen vv i rd. Wird die Sache bei die-                   heitsstrafe unterbrochen oder die Vollstrek-\nsen Perso1wn nichl vor~wlunden, so haben sie                    kung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewäh-\nauf Antrc1q dn Vollsl reck ungsbe!iörde bei dem                 rung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungs-\nAmts~iericht <!i ne eidessta( !.liehe Versicherung              kammer kann einzelne Entscheidungen nach\nüber den VPrbleib d<!r Sdche abzugeben. § 883                   § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das\nAbs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 A.bs. 1, 3, 5, die                Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die\n§§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilpro-                  Abgabe ist bindend.\nzeßordn ung ~J<!lten entsprechend.\n(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeich-\n(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen,                 neten Fällen ist das Gericht des ersten Rechts-\ndie zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten                    zuges zuständig. Das Gericht kann die nach\ndie §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d                      § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder\nentsprechend.                                                    zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in des-\nsen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz\n§ 459h\noder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen\nUber Einwend1mgen gegen die Entscheidun-                    gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe\ngen der Vollstreckungsbehörde nach den                           ist bindend.\n§§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das\nGericht.\"                                                           (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das\nGericht des ersten Rechtszuges. Waren die ver-\nschiedenen Urteile von verschiedenen Gerich-\n131. In§ 460 wird die Verweisung ,,§ 76\" durch die                   ten erlassen, so steht die Entscheidung dem\nVerweisung ,, § 55\" ersPtzt.                                     Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder\nbei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe\nerkannt hat, und falls hiernach mehrere Ge-\n132. Die §§ 462 und 462a werden durch folgende                        richte zuständig sein würden, dem Gericht,\nVorschriften ersetzt:                                           dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das\nhiernach maßgebende Urteil von einem Ge-\n,,§ 462\nricht eines höheren Rechtszuges erlassen, so\n(1) Die mich den §§ 458 bis 461 notwendig                  setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die\nwerdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft                   Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von\ndas Gericht ohne mündliche Verhandlung durch                    einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge\nBeschluß. Dies gilt auch für die Wiederver-                     erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die\nleihung vPrlorencr Fd.higkeiten und Rechte                      Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur\n(§ 45b des Sl.rd fqcs<'tzbuches), die A.ufhebung                Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht\ndes Vorbehalts der Einziehung und die nach-                     seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die\ntri:igliche Anordnung der Einziehung eines Ge-                  Strafkammer des ihm übergeordneten Land-\ngenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz J des Strafge-                    gerichts.\nsetzbuches), die nc1chtr~i~J I iche Anordnung von\nVerfall oder Einziehung dPs Wertersatzes (§ 76                      (4) Haben verschiedene Gerichte den Ver-\ndes Strnfqesetzbuches) sowie für die Verlänge-                  urteilten in anderen als den in § 460 bezeich-\nrung der Vcrji1hrungsfrist (§ 79b des Strafge-                  neten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt\nsetzbuches).                                                    oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur\neines von ihnen für die nach den §§ 453, 454\n(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsan-\nund 462 zu treffenden Entscheidungen zustän-\nwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das\ndig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In\nGericht kann von der Anhc>rung des Verurteil-\nden FälJen des Absatzes 1 entscheidet die Straf-\nten in den Fi:illen einer Entscheidung nach\nvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt\n§ 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn\nunberührt.\ninfolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,\ndaß die Anhörung nicht ,rnsführbar ist.                             (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer\n(3) Der Beschluß            ist  mit  sofortiger Be-       entscheidet das Gericht des ersten Rechts-\nschwerde anfechtbar.                                            zuges, wenn das Urteil von einem Oberlandes-\ngericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das\nOberlandesgericht kann die nach den Ab-\n§ 462a\nsätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen\n(1) Wird gegen den Verurteilten eine Frei-                 ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungs-\nheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den                kammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie\n§§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidun-                  kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen\nqen die StrafvoJlslreckungskammer zuständig,                    werden.\"","518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1:n. Die §§ 4b] und 4b3a werden durch folgende                    b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 37\nVorschriften Prsetzt:                                           Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2\" durch die Ver-\n,,§ 46]                                  weisung ,,§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2\"\nersetzt;\n(1) Die   Vorschriften über die Strafvoll-\nslrt)ck ung gelten für die Vollstreckung von                 c) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nMaßregeln der Besserung und Sicherung sinn-\n,, (3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt\n~Jemdß, sowc>it nichts anderes bestimmt ist.\nentsprechend.\"\n(2) § 453 gi ll auch für die nach den §§ 68a\nbis 68d des Strnfgesetzbuches zu treffenden           135. Nach § 463b werden folgende Vorschriften\nEntscheidungen.\neingefügt:\n(3) § 454 gilt auch für die nach§ 67c Abs. 1,                                 ,,§ 463c\n§ 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den§§ 68e, 68f Abs. 2\n(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der\nund § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu tref-\nVerurteilung angeordnet worden, so wird die\nfenden Entscheidungen. In den Fällen des§ 68e\nEntscheidung dem Berechtigten zugestellt.\ndes Strafgesetzbuches bedarf es einer münd-\nlichen Anhörung des Verurteilten nicht.                        (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur\nvollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an\n(4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nseiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen\neines Monats nach Zustellung der rechtskräfti-\nKrankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbrin-\ngen Entscheidung verlangt.\ngung in einer Entziehungsanstalt, einer sozial-\ntherapeutischen Anstalt oder in der Siche-                     (3) Kommt der Verleger oder der verant-\nrungsverwahrung angeordnet worden und ver-                  wortliche Redakteur einer periodischen Druck-\nfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so               schrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine\nkann die Vollstreckung der Maßregel aufge-                  solche Bekanntmachung in das Druckwerk auf-\nschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden,                 zunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag\nwenn die Unterbringung des Verurteilten in                 der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung\nder Sicherungsverwahrung angeordnet ist.                    eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend\nDeutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu\n(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3,\nsechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann\nAbs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c · Abs. 2, den\nwiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt ent-\n§§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des\nsprechend.\nStrafgesetzbuches zu treffenden Entscheidun-\ngen.                                                           (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk\n(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1                 gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die\nsteht die Führungsaufsicht in den Fällen des               Programmgestaltung Verantwortliche seiner\n§ 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f            Verpflichtung nicht nachkommt.\ndes Strafgesetzbuches der Aussetzung eines\n§ 463d\nStrafrestes gleich.\n§ 463a                                  Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis\n461 zu treffenden Entscheidungen kann sich\n(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Straf-               das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde\ngesetzbuches) können zur Uberwachung des                    der Gerichtshilfe bedienen.\"\nVerhaltens des Verurteilten und der Erfüllung\nvon Weisungen von allen öffentlichen Behör-\nden Auskunft verlangen und Ermittlungen               136. In § 464 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem\njeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmun-               Wort „Strafbefehl\" und die Worte „jede Straf-\ngen, entweder selbst vornehmen oder durch                   verfügung\" gestrichen.\nandere Behörden im Rahmen ihrer Zuständig-\nkeit vornehmen lassen.                                137. In § 464a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte\n„Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder\n(2) Ortlich zuständig ist die Aufsichtsstelle,           einer vom Gericht angeordneten Maßregel der\nin deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohn-                Sicherung und Besserung\" durch die Worte\nsitz hat. Hat der Verurteilte keinem Wohnsitz               ,, Rechtsfolge der Tat\" ersetzt.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die\nAufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Be-\n138. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat\nund, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen             a) In Satz 1 werden die Worte „Sicherung und\nletzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-                       Besserung\" durch die Worte „Besserung\nhaltsort hatte.\"                                                 und Sicherung\" ersetzt;\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n134. § 463b wird wie folgt geändert:\n,,Eine Verurteilung im Sinne dieser Vor-\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,, § 37                       schrift liegt auch dann vor, wenn der An-\nAbs. 3 Satz 2\" durch die Verweisung ,,§ 44                  geklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird\nAbs. 3 Satz 2\" ersetzt;                                     oder das Gericht von Strafe absieht.\"","Nr. 22 - Tc1u dP-r Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            519\n139. § 466 wird wie folgt geändert:                              1. die    Zuständigkeit des Landgerichts nach\n§ 74a, des Schwurgerichts oder des Ober-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „Siche-\nlandesgerichts nach § 120 begründet ist,\nrung und Besserung\" durch die Worte „Bes-\nserung und Sicherung\" ersetzt;                         2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre\nFreiheitsstrafe oder die Unterbringung des\nb) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Kran-\n\"Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit                kenhaus oder einer sozialtherapeutischen\neines bestellten Verteidigers oder eines                    Anstalt, allein oder neben einer Strafe, oder\nDolmetschers und die durch die Voll-                        in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist\nstreckung, die einstweilige Unterbringung\noder\noder die Untersuchungshaft entstandenen\nKosten sowie für Auslagen, die durch Un-               3. die Staatsamvaltschaft wegen der besonde-\ntersuchungshandlungen, die· ausschließlich                  ren Bedeutung des Falles Anklage beim\ngegen einen Mitangeklagten gerichtet wa-                    Landgericht erhebt.\nren, entstanden sind.\";                                    (2) Das   Amtsgericht darf nicht auf eine\nc) Absatz 2 wird gestrichen.                                höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und\nnicht auf die Unterbringung in einem psychiatri-\nschen Krankenhaus oder einer sozialtherapeuti-\n140. § 467 ,vird wie folgt geändert:\nschen Anstalt, allein oder neben einer Strafe,\na) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die ·worte               oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.\n„strafbaren Handlung\" durch das Wort\n,,Straftat\" ersetzt;                                                            § 25\nb) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5                       Der Richter beim Amtsgericht allein ent-\nangefügt:                                              scheidet bei Vergehen,\n,, (5) Die notwendigen Auslagen des An-              1. wenn sie im ·wege der Privatklage verfolgt\ngeschuldigten werden der Staatskasse nicht                   werden,\nauferlegt, wenn das Verfahren nach voran-\ngegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a)            2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als\nendgültig eingestellt wird.\"                                Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht\nist oder\n141. In § 467a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe                     3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum\n,,Abs. 2 bis 4\" durch die Angabe „Abs. 2 bis 5\"                 Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe\nersetzt.                                                        als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu er-\nwarten ist.\"\n142. § 472 wird aufgehoben.\n2. § 56 erhält folgende Fassung:\n143. § 472a wird wie folgt geändert:\n,,§ 56\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder einer\nBuße\" gestrichen;                                          (1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort               des Ausschusses, die sich ohne genügende Ent-\n„zuerkannt\" der Beistrich und die Worte                schuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig\n,, wird die Zuerkennung einer Buße abge-               einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in\nlehnt\" gestrichen.                                     anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungs-\ngeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch\n144. In § 472b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                die verursachten Kosten auferlegt.\n„Wird\" die Worte „der Verfall,\" eingefügt, der\n(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim\nBeistrich nach dem Wort „Unbrauchbar-\nAmtsgericht nach Anhörung der Staatsanwalt-\nmachung\" durch das Wort „oder\" ersetzt und\ndie Worte „oder Verfallerklärung\" gestrichen.              schaft. Bei nachträglicher genügender Entschul-\ndigung kann die Entscheidung ganz oder zum\n145. § 474 wird aufgehoben.                                      Teil zurückgenommen werden. Gegen die Ent-\nscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach\nden Vorschriften der· Strafprozeßordnung zu-\nlässig.\"\nArtikel 22\nGerichtsverfassungsgesetz\n3. § 74 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                          \"Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei\ndenen eine höhere Strafe als drei Jahre Frei-\n1. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung:                   heitsstrafe oder die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Kranke,:ihaus oder einer sozial-\n,,§ 24                             therapeutischen Anstalt, allein oder neben einer\n(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-               Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu er-\nständig, wenn nicht                                           warten ist oder bei denen die Staatsanwalt-","520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nschaft wegen der besonderen Bedeutung des                  regeln der Besserung und Sicherung vollzogen\nFalles J\\nklcl~F~ beim Lmdgericht erhebt (§ 24             werden, auf dem Gebiete eines anderen Lan-\nAbs. 1 Nr. 3).\"                                            des, so können die beteiligten Länder vereinba-\nren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem\n4. § 74a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die\nfür die Anstalt zuständige_ Aufsichtsbehörde\na) Es werden die Worte „Verbrechen und Ver-                ihren Sitz hat.\ngehen\" durch das Wort „Straftaten\" ersetzt;\n§ 78b\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt\n„2. der Gefährdung des demokratischen                 mit einem Richter, wenn der zu treffenden Ent-\nRechtsstaates in den Fällen der §§ 84            scheidung eine Verurteilung zu einer Freiheits-\nbis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des            strafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt,\n§ 90b des Strafgesetzbuches,\".\nmit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzen-\nden in den sonstigen Fällen.\n5. § 74c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungs-\na) Es werden die Worte „Verbrechen oder Ver-               kammern werden vom Präsidium des Land-\ngehen\" durch das Wort „Straftaten\" ersetzt;            gerichts aus der Zahl der Mitglieder des Land-\nb) nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                    gerichts und der in seinem Bezirk angestellten\neingefügt:                                            Richter beim Amtsgericht bestellt.\"\n,,5. nach dem Weing(~setz und dem Lebens-\nmittelrecht,\";                                7. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6;\na) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:\nes werden die Worte „Sachhehlerei und\"\ndurch das Wort „Hehlerei,\" ersetzt und nach                  „ 13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des\ndem Wort „ Wuchers,\" die Worte „der Vor-                           Strafgesetzbuches),\";\nteilsgewährung und der Bestechung,\" ein-\nb) in Nummer 14 werden nach dem Wort\ngefügt.\n„Diebstahls\" und in Nummer 15 nach dem\nWort „Erpressung\" jeweils die Worte „mit\n6. Nach§ 78 wird folgender Titel eingefügt:                        Todesfolge\" eingefügt;\n„Sa. TITEL                          c) nach Nummer 16 wird folgende Nummer\nStrafvollstreckungskammern                          eingefügt:\n„ 17. des Herbeiführens einer Explosion\n§ 7Ba                                        durch Kernenergie (§ 310b Abs. 1 bis 3\n(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in                         des Strafgesetzbuches),\";\nihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen\nd) die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18;\ngegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder frei-\nheitsentziehende Maßregeln der Besserung und               e) nach Nummer 18 wird folgende Nummer ein-\nSicherung        vollzogen      werden,   Strafvoll-            gefügt:\nstreckungskammern gebildet. Diese sind zu-\n„ 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen\nständig für die nach den §§ 462a und 463 der\ngegenüber einer unübersehbaren Zahl\nStrafprozeßordnung zu treffenden Entscheidun-\nvon Menschen (§ 311a Abs. 2 des\ngen, soweit sich nicht aus der Strafprozeß-\nStrafgesetzbuches),\";\nordnung etwas anderes ergibt.\nf) die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden\n(2) Die Landesregierungen werden ermäch-\nNummern 20 bis 23; in der neuen Num-\ntigt, durch Rechtsverordnung einem der in\nmer 23 wird der Beistrich durch einen Punkt\nAbsatz 1 bezPichneten Landgerichte für die Be-\nzirke mehrerer Landgerichte die in die Zustän-                  ersetzt;\ndigkeit der Strafvollstreckungskammern fallen-             g) die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.\nden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen,\ndaß Strafvollstrec1rnnqski:lmrnem ihren Sitz in-\nnerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich         8. In § 120 Abs. 1 erhalten die Nummern 4 und 6\nan OrtE~n haben, an dernm das Landgericht sei-             folgende Fassung:\nnen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen              ,A. bei einem Angriff gegen Organe und Ver-\nfür eine sachdienliche Förderung oder schnellere                 treter ausländischer      Staaten (§ 102 des\nErledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die                    Strafgesetzbuches),\nLandesregierungen können die Ermächtigung                    6. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\ndes Strafgesetzbuches, wenn die Nicht-\nverwaltungen übertragen.\nanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zu-\n(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der                   ständigkeit der Oberlandesgerichte gehört,\nFreiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maß-                    und\"","Nr. 22  Tc1rr der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           521\n9. Jn § 14'.hi /\\ bs. 2 Nr. 1 werden in Buchstaben a           durch die Worte „ein Ordnungsgeld und für den\nund b die Worte „ Verbrechen oder Vergehen\"                 Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,\nund in ßuchsl.ctbcn c und d das Wort „Ver-                  Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei\ngehen\" jeweils durch d<1s Wort „Straftaten\" er-             Tagen\" ersetzt.\nsdzl.\n14. In§ 179 wird das Wort „Ordnungsstrafen\" durch\n10. Die §§ 171 d und 172 erhdlicn folgende Fassung:             das Wort „Ordnungsmittel\" ersetzt.\n,,§ 171 a\n15. In § 181 Abs. 1 werden die Worte „eine Ord-\nDie OlfenUichkcil kann für die Hauptver-\nnungsstrafe\" durch die Worte „ein Ordnungs-\nhandlung oder für einen Teil davon ausge-\nmittel\" ersetzt.\nschlossen werden, wenn das Verfahren die\nUnterbringung des Beschuldigten in einem psy-\nchiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungs-           16. In § 182 werden die Worte „eine Ordnungs-\nanstalt oder einer sozicill.hcrapcutischen Anstalt,         strafe\" durch die Worte „ein Ordnungsmittel\"\nallein oder ndwn c!incr Sl.riJle, zum Gegenstand            und das Wort „Haft\" durch das Wort „Ord-\ntwL.                                                        nungshaft\" ersetzt.\n§ 172\nDds C<:richl. kilrm für die Verhandlung oder       17. In § 183 Satz 1 werden die Worte „strafbare\nfür cinc:n Teil da von d i(• Offentlichkeit aus-            Handlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.\nschlic~ßen, wenn\n1. eine Gcführdung der Slc1alssicherheit, der\nöffentlichen Ordnun~J oder der Sittlichkeit\nzu besorgen ist,                                                           Artikel 23\n2. Umstänae aus dem persönlichen Lebensbe-               Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz\nreich eines Prozeßbcteiligtcn oder Zeugen             In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes\noder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Er-      zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877\nfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache         (Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das\nkommen, durch deren öffentliche Erörterung         Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter\nüberwiegende schutzwürdige Interessen ver-         und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialver-\nletzt würden,                                      fassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundes-\n3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen        gesetzbl. I S. 841), werden die Worte „Sicherung\nunbefugte Offenbarung durch den Zeugen             und Besserung\" durch die Worte „Besserung und\noder Sachversti:indigen mit Strafe bedroht ist,    Sicherung\" ersetzt.\n4. eine Person unter sechzehn Jahren vernom-\nmen wird.\"\nArtikel 24\n11. § 174 wird wie folgt fJeändcrt:\nBundeszentralregistergesetz\nc1) Nach Absatz l wird fol~Jender Absc.ltz 2 ein-\ngefüqt:                                              Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), geändert durch das\n,,(2) Soweit die OJientiichkeil wegen Ge-        Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundes-\nfährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen      gesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:\nwird, dürfen Presse, Rundfunk und Fern-\nsehen keine Berichte über die Verhandlung           1. Vor § 1 werden die Uberschriften\nund den Inhalt cjnes die Sache betreffenden\n,,Das Zentralregister\" und „Erster Abschnitt\"\namtlichen Sch t iftslücks veröffentlichen.\";\ngestrichen.\nb) der bisherige Abscltz 2 wird Absatz 3; in\nseinem Satz 1 werden die \\Norte „eines Ge-          2. Nach § 2 werden die Worte „Zweiter Abschnitt\"\nschctfts- oder lktriebsgcheimnisses\" durch             durch die Uberschriften\ndie Worte „aus den in § 172 Nr. 2 und 3\nbezeichneten Gründen\" und der Beistrich                                    „Zweiter Teil\nnach dem Wort „Verhandlung\" sowie die                                   Das Zentralregister\nWorte „durch die Ankla9eschrift oder durch\nandere~ amtliche Schriftstücke des Prozesses\"                            Erster Abschnitt\"\ndurch die Worte „oder durch ein die Sache\nersetzt; der bisherige Dritte bis Achte Abschnitt\nbetreffendes amtliches Schriftstück\" ersetzt.\nwird Zweiter bis Siebenter Abschnitt; der\nZweite und Dritte Teil werden Dritter und Vier-\n12. In § 17'7 wird das Wort „Haft\" durch das Wort\nter Teil.\n,,Ordnun~r~ht1fl.\" ersetzt.\n3. In § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:\n13. fn § l 78 werden die Worte „ei.ne Ordnungs-\nstrafe in Celd oder bis zu drei Tagen Haft\"                  ,,4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),\".","522                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4. § 4 crh~ill lol~J('.tHlc Fdssung:                                  d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Wird jemand mit Strafvorbehalt ver-\n,,§ 4\nwarnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird\nV ()rt1rl <)il urigen                             die Entscheidung über die Verhängung einer\nln das RqJ iskr sind die rechtskräftigen Ent-                        Jugendstrafe zur Bewährung a.usgesetzt (§ 27\nsclwidun~Jcn einzulra~wn, durch die ein deut-                           des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende\nsches Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-                          der Bewährungszeit einzutragen.\"\nzes wc~Jcn einer n~chtswidrigen Tat\n1. auf Streif<-~ erkannt,                                       7. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. eine Maßregel der Jfosscrung und Sicherung                      a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nangeordnet,                                                                        ,,Schuldunfähigkeit\";\n3. jemanden nc1ch § 59 des Strafgesetzbuchs mit                    b) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\nStrafvorbehalt verwarnt oder\n,, 1. Verfügungen        einer   Strafverfolgungs-\n4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die                                     behörde, durch die ein Strafverfahren we-\nSchuld eines Jugendlichen oder Heranwach-                                   gen erwiesener oder nicht auszuschlie-\nsenden festgestellt                                                         ßender Schuldunfähigkeit (§ 20 des Straf-\nhat.\"                                                                           gesetzbuchs) eingestellt wird,\n2. gerichtliche Entscheidungen, durch die\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                    wegen erwiesener oder nicht auszuschlie-\nßender Schuldunfähigkeit\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\na) der Beschuldigte außer Verfolgung ge-\n,, 1. die Personendaten des Verurteilten,\";                                   setzt oder freigesprochen wird,\nb) in Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende                                      b) die Eröffnung des Hauptverfahrens ge-\nNummer 3 eingefügt:                                                           gen den Beschuldigten abgelehnt wird,\n,,3. der Tag der (letzten) Tat,\";                                     3. gerichtliche Entscheidungen, durch die der\nAntrag der Staatsanwaltschaft, eine Maß-\nc) in Absatz 1 werden die bisherigen Num-\nregel der Besserung und Sicherung selb-\nmern 3 bis 5 Nununcrn 4 bis 6;\nständig anzuordnen (§ 413 der Strafpro-\nd) in Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „und                                      zeßordnung), mit der Begründung abge-\nStrafverfügtrn~Jen\" gestrichen;                                            lehnt wird, daß von dem Beschuldigten\nerhebliche rechtswidrige Taten nicht zu\ne) Absutz 1 Nr. 6 erhält fol(JPrnle Fassung:                                    erwarten seien oder daß er für die Allg~~-\nmeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,\".\n„G. alle I Iaupt- und Nebenstrafen, die nach\n§ 59 des Straf~Jesctzbuchs vorbehaltene\nStrafe sowie alle kraft Gesetzes eintre-            8. § 14 erhält folgende Fassung:\ntenden oder in der Entscheidung neben\neiner Slrafo oder neben Freisprechung                                              ,,§ 14\noder selbstiind ig angeordneten Maßnah-                             Nachträgliche Entscheidungen nach\nmen (§ 11 Abs. l Nr. 8 des Strafgesetz-                                   allgemeinem Strafrecht\nbuchs) und Nebenfolgen.\";\n(1) In das Register sind einzutragen\nf) in Absutz 2 Satz 2 werden die Worte „Siche-                    1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des\nrung und Besserung\" durch die Worte „Bes-                         Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Be-\nserung und Sicherung\" ersetzt;                                    währungszeit zu vermerken,\ng) Absatz 3 crhüH folucnde Fassun~r                                2. die nachträgliche Aussetzung der Vollstrek-\nkung einer Maßregel der Besserung und\n„ (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind                      Sicherung nach den §§ 67c, 67d und 70a\ndie Zahl der Tc1gessi.il.Zl! und die Höhe eines                   Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; dabei ist di.e\nTc1gessc1 l.zes einzutrdgcn.      11\nDauer der Führungsaufsicht mitzuteilen,\n3. die nachträgliche Unterstellung des Verur-\n6. § 8 wird wie folgt ~JPdndcrt:                                          teilten unter die Aufsicht und Leitung eines\nBewährungshelfers nach den §§ 56e und 56d\na) In der Uberschrifl wird das Worl „Strafaus-\ndes Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung\nsetzun~J\" d1rrch dc1s Wort „Aussetzunu\" er-\noder Verlängerung der Bewährungszeit oder\nsetzt;\nder Führungsaufsicht nach § 56a Abs. 2, den\nh) in Abs,Jtz 1 werdc'.n nach dem Wort „Strafe\"                        §§ 56e, 57 Abs. 3, § 68c Abs. 1, § 68d und\ncii(~ Worh) ,,oder eine Mdßreqc-1 der Besse-                      § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,\nrung und Sicherunq\" einuefügt;\n4. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach\nc) in Ah~·,cllz 2 wird die V1'rweis1mg ,,§ 24c\"                        § 56g Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetz-\ndurch diP Vcrwc)isung ,,§ 5Gd\" ersetzt;                           buchs,","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                    523\n5. die Uberw('isunq des Tüiers in den Vollzug              12. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\neiner c:1nd<:r<:n Milßregel der Besserung und\nSicherung ni1ch § G7i.l des Strc1fgesetzbuchs,                ,, (1) Erhält das Register eine Mitteilung über\nG. die /\\bldrnunq Piner Anordnung nach § 67c                    1. eine       Verwarnung mit Strafvorbehalt {§          4\nAbs. 2 Scüz I des Strafgcsdzbuchs,                               Abs. 1 Nr. 3),\n7. der Wid<'rtllf dPr /\\ussdzung einer Strafe,                 2. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),\neines Strufn~slcs od<:r <)iner Mc1ßregel der               3. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes\nBesserung und Siclwrung zur Bewährung                            oder einer Maßregel der Besserung und\nnach den §§ 5bf, 57 /\\ bs. 3, den §§ 67g und                     Sicherung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14\n70b des SLrctlqc~sdzbuchs und der Widerruf                       Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1,2),\ndes StraJ erldsses nuch § 56g Abs. 2 und § 57\n4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14\nAbs. J des SLr<1 f~JPsdzbuchs,\nAbs. 1 Nr. 4),\n8. die Auflwbung d<:r Unterstellung unter die\n5. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c\nAufsicht und Lei I ung eines Bewährungshel-\nAbs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14\nfers nach den §§ 5fic, 57 J\\ hs. 3 und § 70a\nAbs. 1 Nr. 6),\nAbs. 3 des St rcdqescl.zbuchs,\n6. die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1\n9. die Wic:d<:rv<:rleihunq von Fcthigkeiten und\nNr. 5),\nRechten ni:lch § Vih de:s Sl.rc1fqesetzbuchs.\n1\n7. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes\n(2) Wird      ncicli <'irwr Verwarnung mit Straf-                 oder einer Maßregel der Besserung und Si-\nvorbehillL illll cli<) vorlwlwit{~ne Strafe erkannt,                  cherung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1),\nso ist diese EnlsdH!idun~J in das Register einzu-\nso wird die Behörde, welche die Mitteilung\ntragen. Stc:llt dc1s CerichL nach Ablauf der Be-\ngemacht hat, von der Registerbehörde unter-\nwährun<Js/.<~il ksl, ddß es bei der Verwarnung\nrichtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor\nsein Bewenden hc1L (§ 59b ;\\bs. 2 des Straf-\nsich aus dem Register ergibt, daß die Entschei-\n~JeseLzbLtchs), so wird d ic Eintragung über die\ndung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist\nVe:rwcirnunii rnil Sirdlvorh<:hc1lt aus dem Regi-\neine Maßregel der Besserung und Sicherung\nster en Ue rn L.\"\nausuesetzt, so stehen in den Fällen der Num-\nmern 3 und 7 Mitteilungen nach den §§ 12\n9. § 15 Abs. 1 wird wie! lul~JL ~Jci:indert:                                                                    11\nund 13 einer Strafnachricht gleich.\na) ]n Numnwr ~! W(•rd(!n die Worte „Entlassung\ndes V cru rtei I Ll'll  ,'.Ur Bewährung\" durch die    13. In § 23 Abs. 1 werden in Satz 1 die Verweisung\n11\n\\!Vorle ,, /\\w„sc:!1.u11~J d<!S Strafrestes\" ersetzt;      ,,§§ 11, 12 Abs. 1, § 13 durch die Verweisung\n11\n,,§§ 11 bis 13 und in Satz 2 die Worte „des\nb) in den Nurumern J und 4 wird jeweils die                                                       11\n§ 12 Abs. 1 und des § 13 durch die Worte „der\nVerweisung ,,§ 89 Abs. 2\" durch die Ver-                  §§ 12 und 13 ersetzt.\n11\nweisung ,, § 89 Abs. 3\" ersetzt;\nc) Nummer       (i erhüll Jolgende Fassung:                14. § 28 wird wie folgt geändert:\n,,6. der Widerruf der Aussetzung einer Ju-                 a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngendstrafe oder eines Strafrestes nach                       „Der Antrag ist bei der Meldebehörde auf\nden §§ 26, 88 und 89 des Jugendgerichts-                     einem Vordruck zu stellen, dessen amtliches\ngesetzes und der Widerruf der Beseiti-                       Muster der Bundesminister der Justiz durch\ngung des Strafmakels nach § 101 des                          Rechtsverordnung bestimmt.       11\n;\nJugendgerichtsgesetzes,\";\nb) nach Absatz 5 wird folgender Absatz ange-\nd) folgende Nummer 7 wird c1ngefügt:                                   fügt:\n,,7. die ndchtri:igliche Aussetzung der Voll-                      ,,(6) Wohnt der Antragsteller im Ausland,\nstreckung einer Maßreuel der Besserung                       so kann er verlangen, daß das Führungs-\nund Sidwrunu rwch den §§ 67c, 67d                            zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zu-\ndes Stra f~JCS(:tzbuchs und den §§ 2, 7 des                  nächst an eine von ihm benannte Auslands-\nJugend~Jc:rich tsnf',;dzes.\"                                 vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nzur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.\nAbsatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Auslands-\n10. ]n § 16 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte                           vertretung entsprechend.      11\n„Sicherun~J und ßesscrunq\" durch die Worte\n,,Besserun~J und Siclwrung\" <:rsr,tzt.                     15. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „zweiten\" durch\n11. In§ 17 werd<:n die Worle „mit Frc!iheitsentzie-                                            II\ndas Wort „Ersten ersetzt;\nhung v<:rlrn ndc!rW fv1Jßrc)qel dE!r Sicherung und\nBesserung\" durch die'. Worte „Maßregel der                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBesserung und Sicberunq mit Ausnahme der                               aa) als neue Nummer 1 wird eingefügt:\nUntcrsagunq def' Ertcilunq einer Fahrerlaubnis\"                              „ 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt\nersetzt.                                                                          nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 11\n;","524                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nbli) diP hislwrig<· Nurnrner 1 wird Nummer 2                    3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von\nund <•rh~ilt lolq<'n<i<~ Fc1ssung:                            nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf\n,, '.2. der Sclrnldspruch nach § 27 des Ju-                   Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Mo-\ngend~wrich l.sgcsdzes,\";                              naten erkannt worden ist.\"\ncc) di<: bishcriq<:11 Nurnnwrn 2 und 3 werden\nNummern J und 4;                                  22. In § 37 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\"\ndd) in Nurnnwr J w<·rd<·n die Worte „wenn                    durch die Worte „ eine freiheitsentziehende\nStrcifcrnsselzun~J od('r Entlassung zur Be-           Maßregel der Besserung und Sicherung\" ersetzt.\nWdfHllng bewilli~JI\" durch dit: Worte\n„wenn die Vollstreckung der Strafe oder\neines Str<-ifreslf',; zur Bewährung aus-          23. Dem § 38 wird folgender Satz 2 angefügt:\n~Jesetzt\" ersetz!;                                     ,, § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nee) die bisheri~Jen Nummern 4 und 5 wer-\nden durch fol~JPndc N urnmer 5 ersetzt:           24. § 39 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:\n„!5. Verurteilun~J('l1 durch die auf                  ,,9. den für waffenrechtliche oder sprengstoff-\na) Geldslrafi! von nicht mehr als                     rechtliche Erlaubnisse zuständigen Behör-\nneunzig Taqessützen,                            den.\"\nb) Freiheitssl.rcdc von nicht mehr als\ndrei Monc1Len                       25. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nerkannt worden ist, wenn im Regi-\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nster kei1w w<:ilerc Strafe eingetra-\ngen ist,\";                                           „Wohnt der Antragsteller im Ausland, so ist\ndie Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen\nff) in Numnwr b werch•n die \\Norte „Siche-\nim Register hingewiesen wird, an eine von\nnmg und Besserung\" durch die Worte\nihm benannte Auslandsvertretung der Bun-\n,,Besserunq und Sicherung\" ersetzt;\ndesrepublik Deutschland zu senden, bei der\ngg) die Nmnmer 9 erhält folgende Fassung:                          er die Mitteilung persönlich einsehen kann.\";\n„9. Eintragunw:n nach den §§            11 bis        b) der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm\n13, II j\nwerden nach dem Wort „Amtsgericht\" die\nc) Absatz 3 Nr. l erbült folgende Fassung:                              Worte „ oder von der Auslandsvertretung\"\neingefügt.\n,, 1. Verurteilungen, durch die eine freiheits-\nentziehende Maßregel der Besserung\nund Sicherung anueordnet worden ist,\";             26. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nd) in Abatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 12                    „2. bei Anordnung der Unterbringung in der\nAbs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 12\" ersetzt.                         Sicherungsverwahrung, in einem psychiatri-\nschen Krankenhaus oder in einer sozial-\n16. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die \\Norte „die                               therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\"                         des Strafgesetzbuchs und bei Untersagung\ndurch die Worte „die Unterbringung in einem                               der Erteilung einer Fahrerlaubnis für im-\npsychiatrisclwn Krankenhaus oder in einer so-                             mer.\"\nzialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3\ndes Strafgesetzbuchs\" ersetzt.                                27. § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n17. In § 32 Abs. l Nr. l Buchstabe d werden die                       a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nWorte „die Reststrafe\" durch die Worte „ein                              ,,a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neun-\nStrafrest\" ersetzt.                                                           zig Tagessätzen, wenn keine Freiheits-\nstrafe im Register eingetragen ist,\" ;\n18. In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Ersatzfreiheits-\nstrafen\" und der nachfolgende Beistrich gestri-                   b) in Buchstabe d werden die Worte „wenn\nchen.                                                                   Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewäh-\nrung bewilligt ist\" durch die Worte „wenn\n19. In § 34 Satz 1 werden die Worte „und Strafver-                          die Vollstreckung der Strafe oder eines\nfügungen\" gestrichen.                                                   Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden\nist\" ersetzt;\n20. In § 35 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und\nBesserung\" durch die Worte „Besserung und                         c) in Buchstabe e werden die Worte „die Rest-\nII                                   II\nSicherung\" ersetzt.                                                     strafe durch die Worte „ ein Strafrest er-\nsetzt.\n21. In § 36 Abs. 2 erhalten die Nummern 2 und 3\nfolg(mde Fassung:                                             28. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Vvorte „Siche-\n„2. VerurteilungC'n in              den Fällen  des  §  30        rung und Besserung\" durch die Worte „Besse-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4,                                          rung und Sicherung\" ersetzt.","Nr. 22 --- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              525\n29. In § 47 Abs. l Satz ] werden die Worte „die                                           Artikel 25\nUnterbringung in einer I Jeil- oder Pflegeanstalt\"\nGesetz über die Entschädigung\ndurch die Worte „eine freiheitsentziehende Maß-\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen\nregel dPr Besserung und Sichenmg\" ersetzt.\nDas Gesetz über die Entschädigung für Strafver-\n30. § 51 wird wie lol~Jl gei:imlert:                            folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:\na) Jn Absctlz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;\ndie bisherigen Nummern 2 und 3 werden                 1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und\nNummern l und 2;                                          Besserung\" durch die Worte „Besserung und\nb) in Absatz 2 wird diP Angabe „Nr. 2\" durch                   Sicherung\" ersetzt.\ndie Angabe „Nr. 1\" ersetzt.\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n31. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Siche-\nrung und Besserun~J\" durch die Worte „Besse-                   a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nrung und Sicherun~J'' ersetzt.                                      ,,4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme,\nder Arrest nach § 111-d der Strafprozeß-\n32. In § 55 werden in Salz 1 das Wort „bei\" durch                             ordnung und die Durchsuchung, soweit\ndas Wort „von\" und in Satz 2 das Wort „Ersten\"                           die Entschädigung nicht in anderen Ge-\ndurch dc1s Wort „Zweiten\" ersetzt.                                       setzen geregelt ist,\" ;\nb) nach der Nummer 5 wird der Punkt durch\n33. § 56 Abs. l wird wie folgt geändert:                                einen Beistrich ersetzt und folgende Num-\na) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§§ 9 bis                       mer 6 angefügt:\n16, 75, 112a Nr. 2\" durch die Verweisung                       ,,6. das vorläufige Berufsverbot.\"\n,,§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2\" und die Verweisung\n,, §§ 6, 8 Abs. ], §§ 75, 76\" durch die Verwei-\n3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsung,,§ 8 Abs. 3, § 76\" ersetzt;\nb) in Nummer 7 werden die Worte „oder § 75                     a) In Nummer 2 werden die Worte „Sicherung\nAbs. 2\" gestrichen.                                            und Besserung\" durch die Worte „Besserung\nund Sicherung\" ersetzt;\n34. In §     57 Abs.   1 werden nach den Worten „Eintra-\nb) die Nummer 3 wird durch folgende Nummern\ngungen im Erziehungsregister dürfen\" die Worte\nersetzt:\n,,-- unbeschadet des § 40 Abs. 2 -\" eingefügt.\n,,3. für die vorläufige Entziehung der Fahr-\n35. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:                              erlaubnis und das vorläufige Berufsver-\nbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaub-\n,,§ 57a                                         nis oder das Berufsverbot endgültig an-\nSteckbridnac:hrichten und Suchvermerke                              geordnet oder von einer solchen Anord-\nnung nur deshalb abgesehen worden ist,\nIm Erziehun~Jsregister können Steckbriefnach-\nweil ihre Voraussetzungen nicht mehr\nrichten und Suchvermerke nur von den Behör-\nvorlagen,\nden niedergelegt werden, denen Auskunft aus\ndem Erziehungsregister erteilt wird.\"                                 4. für die Beschlagnahme und den Arrest\n(§§ 111b bis 111d der Strafprozeßordnung),\n36. § 58 wird wie folgt gE!änclert:                                            wenn der Verfall oder die Einziehung einer\nSache    angeordnet     oder    von  einer\na) Dem Absatz 1 werden folgE:nde Sätze ange-                              solchen Anordnung nur deshalb abgesehen\nfügt:                                                                worden ist, weil durch den Verfall die\n„Die Eintragunq über eine Fürsorgeerziehung                          Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder\nwird erst nach Ablauf des 30. Lebensjahres                           gemindert worden wäre, der dem Verletz-\nentfernt. Uber sie wird I1c1ch Ablauf des                            ten aus der Tat erwachsen ist.\"\n24. Lebensjcthres nur den Strnfgerichten und\nStcwlsanwültsc:haften für ein Strafverfahren          4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „strafbaren\ngegen den Betroffenen Auskunft erteilt.\";                 Handlung\" durch das Wort „Straftat\" und das\nb) in 1\\ b'...;atz 2 wenh~n n<1ch dem Wort „Frei-              Wort „Zurechnungsunfähigkeit\" durch das Wort\nheitsstrafe\" die Worte „oder eine freiheits-              ,, Schuldunfähigkeit\" ersetzt.\nentzieh<mdP Mt1ßrcqel dN Besserung und\nSicherunn\" c'.ingcfüqt.\nArtikel 26\n37. Jn § 69 werden mich d(~m Wort „Strafvermer-\nken\" die Worte „oder duf Bestimmungen des                                       Jugendgerichtsgesetz\nJuqend~Jcrid1lsDc~sd'i.cs, welche die Behandlung              Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\nvon Vc=:rurtc:i l trn~ren ncich J uqendstrafrecht im\nStrn fregisler b<:trelfc!n,\" einrietügt.                     1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.","526                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. § 4 erhdlt folgende fo'.Jssun~J:                                    b) Absatz 1 wird durch folgende Abscttze er-\n„§4\nsetzt:\n!~.(~clil licii<) t,:inordnung d<~r Taten Jugendlicher\n,, (1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der\nWeisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre\nOb die rcch1swidrige Tal eines Jugendlichen\nnicht überschreiten.\ncils Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist\nund wilnn sie verj~ihrl, richtet sich nach den                               (2) Der Richter kann Weisungen ändern,\nVorsdnift<)n <i<~s c_ill~Jerneincn Strafrechts.\"                       von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor\nAblauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn\ndies aus Gründen der Erziehung geboten\n]. § 5 Abs. J crli~ilt folgende Fussung:\nist. j  II\n,, (3) Von Zuch lm itteln und Jugendstrafe wird\nc1bgeschcn, wenn die Unterbringung in einem                       c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm\npsych ic1 tri sehen Krankenhaus oder einer Entzie-                     werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\nlmngsansta lt die Ahndung durch den Richter                            „Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei\nentbehrlich mucht.\"                                                   einer Verurteilung insgesamt die Dauer von\nvier Wochen nicht überschreiten. Der Richter\n4. § 6 wird wie folgt gc~ändert:                                            kann von der Vollstreckung des Jugend-\narrestes absehen, wenn der Jugendliche nach\na) In Absatz 1 werden die Worte „sowie auf\nVerhängung des Arrestes der Weisung nach-\nZulctssigkeit von Polizeiaufsicht\" gestrichen;\nkommt.\"\nes wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Be-\nkanntgabe der Verurteilung darf nicht an-\ngeordnet werden.\";                                      9. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1\"\ndurch die Angabe ,, § 45 Abs. 1\" ersetzt.                        ,,2. die Erteilung von Auflagen,\";\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\n5. § 7 erhd I l folgende Fassung:\n,,§ 7\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\nMaßregeln der Besserung und Sicherung                      a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nAls Maßregeln der Besserung und Sicherung                                               ,,Auflagen\";\nim Sinne des allgemeinen Strafrechts können                        b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Als\ndie Unterbringunq in einem psychiatrischen                             besondere Pflichten kann der Richter\" durch\nKrankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die                         die Worte „Der Richter kann\" ersetzt;\nFührunqsauf sieht oder die Entziehung der Fahr-\nerlaulmis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5                      c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nund 6 des Strnfgeselzbuches).\"                                         ,, 1. nach Kräften den durch die Tat verur-\nsachten Schaden wiedergutzumachen,\";\n6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gei:indert:                              d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) Salz 1 erh~ilt folgende Fassung:                                       ,, (3) Der Richter kann nachträglich von der\n„Der Richtt--'!r kann neben Jugendstrafe nur                    Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil\nWeisungen und Auflagen erteilen und die                         befreien, wenn dies aus Gründen der Er-\nErziehungsbeistandschaft anordnen.\";                            ziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nkht-\nerfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 ent-\nb) Satz 2 wird gestrichc-m.                                            sprechend. Ist Jugendarrest volls,treckt wor-\nden, so kann der Richter die Auflagen g,anz\n7. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                              oder zum Teil für erledigt erklären.\"\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n11. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 3 und 4\"\n„4. Arbeitsleistungen zu erbringen,\" i\ngestrichen.\nb) in Nummer 5 wird der Beistrich durch das\nWort „oder\" ersetzt;                                   12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „kann\nder Rkhter die Vollstreckung der Strafe zur Be-\nc) Nummer 6 wird gestrichen;                                       währung aussetzen\" durch die Worte „setzt der\nd) die bisheriqe Nummer 7 wird Nummer 6; in                        Richter die Vollstreckung der Strafe zur Be-\nihr wird <las Wort „polizeilichen\" gestrichen.              währung aus\" ersetzt.\n13. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.\n8. § 11 wird wie folgt gectndert:\na) Die Uberschrift erhctlt folgende Fassung:                  14. § 23 wird wie folgt geändert:\n„Laufzeit und nachtrügliche Anderung von                    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nWeisunuen; Folgen der Zuwiderhandlung\";                                         ,,Wei,sungen und Auflagen\";","i\"J r. 2'.2     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           527\nb)  i\\b1,iltZ 1 ()Jh~ill fol~wnd()        Filssung:                 19. § 38 wird wie folgt geändert:\n,,(1) l)pr Ricliler soll fiir die Dauer der Be-                 a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „be-\nwüh rtmqszPi 1. d ic LPIH)nsfühnmg des Jugend-                             sonderen Pflichten\" durch das Wort „Auf-\n! iclwn durch W e>isunqc:n erzieherisch beein-                             lagen\" erisetzt;\n11 ussc~n. L'.r kc1nn dem .luqendli,chen auch Auf-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.\nlagen c•rlc'.ii()fl. Diese Anordnungen kann er\nuuch n<1chl.r~iqlich lrcfJen, i:indern oder auf-\nheben. Di() §§ 10, 11 Abs. ] und § 15 Abs. 1,                   20. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fa,ssung:\n2, 3 SiJ1.:;. 2 qrd1Pn c:nt.sprcchend.\";                              ,, (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe\nc) in Abs,Jlz 2 werdrm nc1ch dem Wort „ent-                             von mehr als einem Jahr oder von unbestimm-\nsprechendc)n\" die Worte „Weisungen oder\"                            ter Dauer nicht e·rkennen; die Unterbringung in\neingelügL.                                                          einem psychi,atrischen Krankenhaus darf er\nnicht anordnen.\"\n15. § 24 wird wie: folgt gcünderl:\na) Die Ulwrschrifl crhüll Jolgende Fassung:                         21. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, Bew üh rungshilfe\";                             ,, (1)  Ist der Beschuldigte geständig und hält\nder Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für\nb) in Abs,cJtz 2 Sdl.z 2 we,rden vor dem Wort                           entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter\n„Auflagen\" clds Worl „Weisungen\" und ein                            anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen,\nBeistri eh ci in~Jelligt.                                           ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen,\n16. Jn § 25 Satz ,1 wird das Wort „Bewährungsauf-                           seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht\nlagen\" durch die Worte „Weisungen, Auflagen,                            anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszu-\nZusag(-~n oder Anerbieten\" ersetzt.                                     sprechen. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2\nsind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugend-\n17. § 26 wird wie· lolqt ~Jectndert:                                        richter der Anregung, so hat der Staatsanwalt\nvon der Verfolgung abzusehen.\"\na) Absdlz l c:rhüll fol~rc~nde Fassung:\n,, (1) Der Richter w iclerruft die Aussetzung             22. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unter\nder JuDendsl.rale, wenn der Jugendlkhe                              Bewährungs,aufskht steht\" durch die Worte „der\n1. in der BE!währungszeit eine Str,aftat be-                        Aufsicht und Lei,tung eines Bewährungshelfers\ngeht und dadurch zeigt, daß die Erwar-                       untersteht\" ersetzt.\ntung, die der Strafaussetzung zugrunde\nlag, sich nicht erfüllt hat,                             23. In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gebühren\"\n2. gegen Wejsungen gröblich oder beharrlich                          durch das Wort „Entschädigung\" ersetzt.\nverstößt oder sich der Aufsicht und Lei-\ntung des Bewi:ihrungshelfers beharrlich                  24. § 52 wird wie folgt geändert:\nentzieht und dadurch Anlaß zu der Be-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nsorgnis gibt, daß er erneut Straftaten be-\ngehen wird, oder                                                      „Berücksichtigung von Unte,rsuchungshaft\n3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich                                                bei Jugendarrest\";\nverstößt.\";                                                  b) die Absätze 2 und 3 we,rden gestrichen.\nb) in Absatz 2 wird da,s Wort „Bewährungsauf-\nlagen\" durch die Worte „Weisungen oder                           25. Nach § 52 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nAuflagen\" ersetzt;\n,,§ 52a\nc) Absa lz 3 erhält folgende Fassung:\nAnrechnung von Untersuchungshaft\n,, (3) Leistungen,      die der Jugendliche zur                                       bei Jugendstrafe\nErfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusa-\ngen oder l\\ nerbieten (§ 23) erbracht hat,                                (1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat,\nwerden nid1t e:rstattet. Der Richter kann je-                       die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewe-\ndoch, wenn c,r die Strafaussetzung widerruft,                       sen ist, Untersuchungshaft oder e,ine andere\nLei,stungen, dir: der Jugendliche zur Erfüllung                     Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die\nvon Aufldgen oder entsprechenden Anerbie-                           Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann je-\nten erbrcicht hc1t, diuf die Jugendstrafe an-                       doch anordnen, daß di,e Anrechnung ganz oder\nreiehnen.\"                                                          zum Tei,l unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf\ndas Verhalten des Angeklagten nach der Tat\n18. § 29 wird wie folgt geändert.:                                          oder aus erzieherischen Gründen nicht gerecht-\nfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen nament-\na) Die Uberscbrifl erhält. fol9ende Fassung:                            lich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheits-\n,, Bew cth rungshilf e     11\n;\nentziehung die noch erforderlkhe erzieherische\nb) Sa1lz 1 E~rhi:ilt lolgendc Fassung:                                  Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewähr-\n,,Der Jugendliche wird für die Dauer der Be-                        leistet ist.\nwährungszei,t der Aufsicht und Leiitung eines                            (2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter\nBewährungshelfers unterstellt.              11\nDauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung","528                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nnur c1 uf das 1IöchsLmc1ß aus. Der Richter kann              33. Vor § 75 erhält die Uberschrift des Achten Un-\njedoch bestimmen, daß sich die Anrechnung                         terabschnitts folgende Fassung:\ngcmz oder zum Teil üuch auf das Mindestmaß\n,, Vereint achtes Jugendverfahren\".\ni:lll s w i r k t. \"\n34. § 75 wird aufgehoben.\n26. Dem§ 55 wird folgendE~r Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Der Erziehungsberechtigte oder der ge-             35. § 76 wird wie folgt geändert:\nsetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte\na) In Absatz 1 Satz 1 werden di,e Worte „ver-\nRechlsmitte,[ nur mit Zustimmung des Angeklag-\nhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen\"\nten zurücknehmen.\"\ndurch die Worte „ verhängen, auf ein Fahr-\nverbot erkennen oder den VerfaH oder die\n27. § 57 wird wie folgt geändert:                                           Einziehung aussprechen\" ersetzt;\na) In Absatz 3 Satz 1 wird das Würt Bewäh-           11\nb) Absa,tz 2 wird gestriichen.\nrungsauflagen\" durch die Worte Weisun-  11\ngen oder Auflagen\" ersetzt;\n36. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „oder\"\nb) in Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten                      durch einen Beistrich ers-etzt und nach dem\n\"heilerzieherischen Behandlung\" die Worte                Wort Jugendstrafe\" die Worte oder Unter-\n11                              11\n11 oder einer Entziehungskur\" e,ingefügt;               bringung in einer EntziehungsanstaLt\" eingefügt.\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n37. § 80 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\n\"(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3\nSatz 4 der Strafprozeßordnung gelten ent-\nsprechend.\"                                          38. In § 81 wird na,ch dem Wort „Verletzten\" die\nVerweisung ,, (§§ 403 bi,s 406c der Strafprozeß-\nordnung)\" eingefügt.\n28. ln § 59 Abs. 2 Satz l werden das Wort oder\"                 11\ndurch einen Beistrich und da,s Wort Bewäh-           11\nrungsa ufla,gen\" durch die Worte Weisungen                    39. § 83 wird wie folg1t geändert:\nII\noder Auflagen\" ersetzt.                                           a} In Sa,tz 1 wird die Verweisung ,, § § 86 bis 89\"\ndurch di,e Verweisung \"§§ 86 bis 89 und 92\n29. § 60 wird wie folgt geändert:                                          Abs. 3\" ersetzt;\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       b) e,s wi,rd folgender Absatz 2 angefügt:\n,,Der Vorsitzende stellt die erteilten Wei-                     ,,(2) In allen Verfahren, in denen der Voll-\nsungen und Auflagen in einem Bewährungs-                      streckungsleiter selbst oder unter seinem\nplan zusammen.\";                                              Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten\nRechtszug erkannt hat, ist für die bei der\nb) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                            Vollstreckung notwendig werdenden gericht-\n„Bewährung,szeit\" ein Beistrich eiingefügt                   lichen Entscheidungen gegen eine vom Voll-\nund die Worte \"und di,e Bewährungsauf-                        streckungsleiter getroffene Anordnung die\nlagen\" durch die Worte „ die Weisungen und                   Jugendkammer zuständig.\"\nAuflagen\" ersetzt;\nc) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Bewäh-          11        40. § 88 wird wie folgt geändert:\nrungsauflagen\" durch die Worte „Weisun-\ngen und Auflagen\" ersetzt.                                a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Aussetzung des Restes einer bestimmten\n30. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gelten                                                 Jugendstrafe\";\n11\n§ 263 Abs. 4 und § 267 Abs. 3 Satz 3\" durch die                   b) In Absatz 1 werden die Worte „den zu einer\nWorte „gilt§ 267 Abs. 3 Satz 4\" ers-etzt.                             bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur\nBewährung entlassen, wenn dieser\" durch\n31. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort Bewäh-                             die Worte die Vollstreckung des Restes\n11\n11\nrungszeit\" ein Beistrich eingefügt und die Worte                      einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewäh-\n„und die ßewährungsc1uflagen\" durch die Worte                         rung aussetzen, wenn der Verurteilte\" er-\n,,die Weisungen und Auflagen\" orsetzt.                                setzt;\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n32. § 65 wird wie folgt geändert:                                          11 Vor Verbüßung von sechs Monaten einer\nbestimmten Jugendstrafe darf die Ausset-\na) In der Oberschrift wLrd das Wort „Pflichten\"                       zung der Vollstreckung des Restes nur aus\ndurch das Wort „Auflagen\" ersetzt;                            besonders wichtigen Gründen angeordnet\nwerden.\";\nb) in A bsa l.z l Satz 1 we,rden die Verweisung\n,, (§ ll )\" durch die Verweisung (§ 11 Abs. 2,\n11                     d) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte \"über\n3)\" und die Worte „ besonde,re Pflichten\"                     die Entlassung auf Antrag oder von Amts\ndurch das Wort „AuJla,gen\" ersetzt.                           wegen\" gestrichen;","Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               529\n<~) !\\ bsil lz 4 erh~i 11. folg{:ndc Fassung:                  46. § 97 wird wie folgt geändert:\n,, (4) Der Vollslreckungsleiter kann Fristen               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nvon höchstens sechs Monaten festsetzen, vor                                   „Beseitigung des Strafmakels\nderen Ablauf ein Antrag des Verurteilten,                                          durch Richterspruch\";\nden Strafrest zur Bewährung auszusetzen,\nunzulässig ist.\"                                             b) Absatz 1 wird gestrichen;\nf) A bsc.ltz 5 Satz 1 <'Lhält folgende Fassung:                   c) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\n,,Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aus-                       sätze 1 und 2;\nsetzung dc)r Vol ls!.reck ung des Restes einer                d) in dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die\nbestimmten J uqendslrafe an, so unterstellt                       Worte „In den Fällen des Absatzes 2 kann\ner den Verurteilten für die Dauer der Be-                         die Anordnung\" durch die Worte „Die An-\nwi.ihrungswit der Aufsicht und Leitung eines                      ordnung kann\" ersetzt.\nBew~ihrungshelfers.\"\n47. Nach§ 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n41. § ß9 erh~ill folqend<' Fds~;un~J:\n,,§ 100\n,,§ 89\nJ\\ussetzLrng des Rest.es einer Jugendstrafe                               Beseitigung des Strafmakels\nvon unb(!S1.imrnler Dauer                           nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes\nWird die Strafe oder ein Strafrest bei Ver-\n(1) Hat der zu         (!i rwr J uqendstrafe von unbe-\nurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugend-\nslimml er Dducr V(~rurlciHc: das Mindestmaß\nStrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen,\nseiner Strafe vNbüßt und kann verantwortet\nso erklärt der Richter zugleich den Strafmakel\nwerden zu crprobc~n, ob er außerhalb des Ju-\nals beseitigt.\"\ngendstrafvollzuqs <>inen rechtschaffenen Lebens-\nwandel führen wird, so wandelt der Vollstrek-\nkungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter                  48. § 105 wird wie folgt geändert:\nDauer in eine beslimmlP um und setzt die Voll-\nstreckung des Stri:l_frestes zur Bewährung aus.                    a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n(2) DiE-! Umwcmdlung erfolgt in der Weise,                             ,, (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann\ndaß für den Fall des Widerrufs der Strafausset-                        anzuwenden, wenn der Heranwachsende we-\nzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten                         gen eines Teils der Straftaten bereits rechts-\nund höchstens ei ncrn Jahr zu vollstrecken ist.                        kräftig nach allgemeinem Strafrecht verur-\nDer Strafrest darf zusammen mit dem bereits                            teilt worden ist.\";\nverbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht                          b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nüberschreiten.\n(3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.                       49. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten                      a) Satz 1 wird gestrichen;\nerscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch\ndie endgültige Entlassung anordnen. Dabei wan-                     b) in Satz 2 werden das Wort „Er\" durch die\ndelt er die Jugendstrafe von unbestimmter                              Worte „Der Richter\" und die Angabe ,,§ 31\nDauer in der Weise in eint~ bestimmte um, daß                          Abs. 1\" durch die Angabe ,, § 45 Abs. 1\"\ndie Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt                         ersetzt.\nist. II\n50. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n42. § 90 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.\na) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 52 bis 66,\n43. In§ 93 Abs. 3 werden die Worte „unter Bewäh-                           74, 79 Abs. 1 und § 81\" durch die Verwei-\nrungsaufsicht steht\" durch die Worte „der Auf-                         sung ,,§§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3,\nsicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-                          die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81\" er-\ntersteht\" ersetzt.                                                     setzt;\nb) folgender Satz 2 wird angefügt:\n44. § 93a wird wie folgt geändert:\n,, § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die\na) In der Uberschrift werden die Worte „Trin-                          einheitliche Festsetzung von Maßnahmen\nkerheilanstalt oder einer\" gestrichen;                           oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unter-\nb) die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2\" wird                           blieben ist.\"\ndurch die Verweisung ,,§ 61 Nr. 2\" ersetzt.\n51. In der Abschnittsüberschrift vor § 110 sowie in\n45. In der Uberschrift des Vierten Hauptstückes                        der Uberschrift und im Wortlaut des § 111 wer-\nwerden die Worte „durch Richterspruch\" ge-                         den jeweils die Worte „durch Richterspruch\"\nstrichen.                                                          gestrichen.","530                                    Bundesgesetzblatt, Jqhrgang 1974, Teil I\n52. § 112a wird wie folgt w~ündert:                          3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 erhült folgende Fassung:                        a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Strafe be-\n„3. Bei der Erteilung von Weisungen und                    drohte Handlung\" durch die Worte „rechts-\nAuflctgen soll der ]lichter die Besonder-            widrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-\nheiten des Wehrdienstes berücksich-                  gesetzes verwirklicht,\" und die Worte „es\ntigen. Weisung<:n und Auflagen, die be-              sich um ein Verbrechen oder Vergehen han-\nreits erteilt sind, soll er diesen Beson-            delt und er dies erkennt oder es\" durch die\nderheiten cmpussen.\";                                Worte „er erkennt, daß es sich um eine\nII\nrechtswidrige Tat handelt oder dies ersetzt;\nb) in Nummer 4 Satz 2 werden die Worte „bei\nder Bewührungsaufsicht\" durch die Worte                b) in Absatz 2 erhält der mit dem Wort „so\"\n,, bei seiner Tätigkeit\" ersetzt.                          beginnende Satzteil folgende Fassung:\n„ so kann das Gericht die Strafe nach § 49\n53. In § 112d werden die Worte „Weisungen erteilt                   Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei\noder besondere Pflichten auferlegt\" durch die                   Vergehen auch von Strafe absehen.         11\nWorte „Weisunqen oder Auflagen erteilt\"\nersetzt.\n4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „Straf-\n54. § 119 Abs. 2 wird geslriclwn.                               tat ist\" ein Beistrich und die Worte gegen das\nII\nII\nKriegsvölkerrecht verstößt eingefügt.\n55. Nach§ 122 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 123                        5. § 8 wird aufgehoben.\nSonderregelung für Berlin\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nDer Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115\nAbs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.                a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Tag, bei\nDer Fünfte Teil (Schluß- und Ubergangsvor-                      militärischen Straftaten eine Woche\" durch\nschriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil                  die Worte zwei Wochen\" ersetzt;\nII\nanzuwenden.\"\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n56. Der bisherige§ 123 wird§ 124.\n7. Die §§ 10 bis 13 werden durch folgende Vor-\n57. Der bisherige § 124 wird § 125.                             schriften ersetzt:\n,,§ 10\nArtikel 27                                    Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten\nWehrstrafgesetz                             Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe\nnicht verhängt werden, wenn besondere Um-\nDas Wehrslrnfgesetz wird wie folgt geändert:                  stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit\ndes Täters liegen, die Verhän9ung von Frei-\n1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „ Straf-\nheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebi_eten.\ntaten\" die Worte „sowie we9en Versuchs der\nBet.eiligunu an solchen Straftaten\" eingefügt.\n§ 11\n2. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:                               Ersatzfreiheitsstrafe\n,,§ la                             Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während\nder Ausübung des Dienstes oder in Beziehung\nAuslandstaten                          auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe\n(1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhi:ingig           bis zu einhundertachlzig Tagessätzen verhängt,\nvorn Recht des Tatorts, für Taten, die nach die-            so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einern\nsem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im                   Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.\nAusland be9angen werden, wenn der Täter\nl. Soldat ist oder zu den in § l Abs. 2 bezeich-                                      § 12\nneten Personen gehört oder                                       Strafarrest statt Freiheitsstrafe\n2. Deutscher ist und seine Lebens~rrundlage im\nDarf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt\nrüumlicbf:'n Geltunusb<'n~ich dieses Gesetzes\nwerden oder ist bei Stra.ftaten von Soldaten die\nhat.\nVerhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47\n(2) Das deutsche Slrnfrecht gilt, unabhängig             des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur\nvom Recht des Tcüorts, auch für Taten, die ein              Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn\nSoldtü wührend eines dienstlichen Aufenthalts               eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten\noder in B0ziehun9 anf den Dienst im Ausland                 nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest\nbegeht.\"                                                    erkennen.","Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              531\n(3) Bewährungsauflagen         und      Weisungen\nZusilmrn<'nlrc!f lcn 11whn:rer Straftaten                (§§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches) sollen\ndie Besonderheiten des Wehrdienstes berück-\n(1) W eire rliJch den Vorsch ritten des Straf-              sichtigen.\"\ng(!setzbuclws eine Gesilmtstraf(! von mehr als\nsechs MondU~n Strafdrrest zu bilden, so wird\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\nstatt auf Strafc:JrresL auf Freiheitsstrafe erkannt.\nDie Gesamlstrdfo diirf zwei Jahn~ nicht über-                  a) In Absatz 1 werden die Worte bis zu zwei\nII\nsteigen.                                                           Jahren oder mit Strafarrest\" durch die\n(2) Trifft zeitige Frt)iheilsstrule mit Strafarrest             Worte „bis zu drei Jahren\" ersetzt;\nzusmnmen, so ist die Gesamt.strafe durch Er-                   b) Absatz 3 wird gestrichen.\nhöhung der Frei!wilsstrnfe zu bilden. Jedoch ist\nauf Fn~ih(~itssl.rafe und Strafarrest gesondert zu\n11. § 16 wird wie folgt geändert:\nerkennen, wenn die Voraussetzungen für die\nAussetzung der VollslrPck ung des Strafarrestes                a) In Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende\nnicht vorlic~qen, di<-~ Vollstreckung der Gesamt-                  Fassung:\nstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden                         „ so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nmüßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu                     Jahren.\";\nkürzen, daß ihre Sumnw die Dauer der sonst zu\nbildenden CPsa mtstrafl) nicht überschreitet.                  b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(3) Die Abs~i 11'.e 1 und 2 sind auch anzuwen-                     ,,(4) Die Vorschriften über den Versuch der\nden, wenn nc1ch den all9cmeinen Vorschriften                       Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafge-\neine Ct~sr.1mtstrdfP nachtrciqlich zu bilden ist.\"                 setzbuches gelten für Straftaten nach Ab-\nsatz 1 entsprechend.\"\n8. § 14 wird wit> folgt. g<:~indert:\n12. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Die Dberschrift erhdll folgende Fassung:\n11 Strali:lus.s(~lzunq zur Bewährung bei Frei-\na) In Absatz 1 werden die Worte „von drei\nlwil.sslr<1f e\";                         Monaten\" gestrichen;\nb) Absalz l (~rh;ill folgend(' Passunq:                        b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nfügt:\n11(1) Bei cfor Verurteilung zu Freiheitsstrafe\nvon mindestens sechs Monaten wird die                           „Dies gilt auch dann, wenn der Täter die\nVollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die                       Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit\nWahrung der Disziplin sie gebietet.\";                         oder teilweise herbeiführt.\";\nc) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 24a                    c) Absatz 2 wird gestrichen;\nbis 24c\" durch die Verweisung §§ 56b bis 11\nd) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n56d\" ersetzt.\nd) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung                  13. In § 18 Abs. 1 werden das Wort „zeitweise\"\n11 § 24c\" durch die Verweisung § 56d\" er-\n11                durch die Worte „für eine gewisse Zeit\" er-\nsetzt.                                                    setzt und die Worte „oder mit Strafarrest\" ge-\nstrichen.\n9. Nach§ 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n11 § 14a                     14. § 19 wird wie folgt geändert:\nStrafaussetzung zur Bewährung                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbei Strafarrest\n,, (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des                     dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer-\nStrafarrestes unter den Voraussetzungen des                         wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird\n§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Strclfgesetzbuches zur Be-                  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be-\nwährung t1us, wenn nicht die Wahrung der                           straft.\";\nDisziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 4, die §§ 5fü1 bis 56c, 56e bis 56g               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nund 58 dE-~s SLraft1cscl.zbuches gelten entspre-                      ,, (3) In besonders schweren Fällen ist die\nchend.                                                              Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\n(2) Das Cericht kcrnn (fü• Vollstreckung des                     zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall\nRestes eines Strafarrestes unter den Voraus-                        liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch\nsetzungen des § 57 Abs. 1 Salz I des Straf-                         die Tat\ngesetzbuches zur l:h!Wdhrunq aussetzen. § 57                        1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c,                             schweren Nachteils für die Sicherheit der\n56e bis 56g dc)s Sl.rnf~Jc!s<~tzbuchPs gelten ent-                        Bundesrepublik Deutschland oder die\nsprechend.                                                                Schlagkraft der Truppe oder","532                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. J ,d1 rliissiq     d(~n Tod oder eine schwere          b) die Absätze 3 und 4 erhalten foluende Fas-\nKörp<~rvnld:;,unq Pirws anderen (§ 224 des              sung:\nSlril f ~JC!sdzbuclws)                                     \"(3) In    minder schweren Fällen ist     die\nverursacht.\";                                                 Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.\nc) Absatz 4 c~rhült folucndc Fassung:                                    (4) In besonders schweren Fällen ist die\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\n,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der\nzu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall\nBeteiligun~J ndch § :rn Abs. 1 des Strafgesetz-\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter durch\nbuches gelten für Strdfl.alen nach Absatz 1\ndie Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2\nentspreclwnd.\"\nNr. 3) herbeiführt.\"\n15. § 20 wird w ic~ iolql gc~inckrt:                           20. § 25 erhält folgende Fassung:\na) In Abscil.z 1 werden das Wort „fünf\" durch                                            ,,§ 25\ndas Wort „drei\" ersetzt und die Worte „oder\nmit Strafdrn~st nicht unler zwei Wochen\"                                       Tätlicher Angriff\ngestrichen;                                                                gegen einen Vorgesetzten\n(1) Wer es unternirnmt,        gegen einen Vor-\nb) in Abs,Jtz 2 wer/Jc~n die Worte „aus freien                gesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheits-\nStücken\" durch die Worte „und freiwillig\"                 strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren be-\ners(~lzt und die Worte „den Strafarrest bis               strafe.\nauf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigen\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe\noder\" gestrichen.\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n16. In § 21         werden dds Wort „herbeiführt\" durch             Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\ndas Wort „ verursacht\" ersetzt und die Worte                   Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\n,,oder mit Strc1fdrrest\" uestrichen.                          Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine\nschwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.\"\n17. § 22 wird wie folqt geändert:\n21. § 26 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden\njeweils die Worte „ein Verbrechen oder                22. § 27 wird wie folgt geändert:\nVergelu·n\" durch clie Worte „eine Straftat\"\nersetzt;                                                  a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nAbsatz 3 ersetzt:\nb) in Absatz 2 werden die Worte „wenn ihm\n,, (3) In besonders schweren Fällen ist die\nder Irrtum nicht vorzuwerfen ist\" durch die\nStrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nWorte „wenn er den Irrtum nicht vermeiden\nzehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall\nkonnte\" ersetzt;\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter\nRädelsführer ist oder durch die Tat eine\nc) Absalz 3 erhält folgende Fassung:\nschwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbei-\n,, (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß                 führt.\";\nein Befoh l aus anderem Gründen nicht ver-\nb) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm\nbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht,\nwerden die Worte aus freien Stücken\" durch\nII\nso ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar,\ndas Wort „freiwillig\" ersetzt und der mit\nwenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte\ndem Wort \"kann\" beginnende Satzteil wie\nund ihm nach den ihm bekannten Umstän-\nfolgt gefaßt: ,, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nden auch nicht zuzumuten war, sich mit\ndrei Jahren bestraft\".\nRechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht\nverbind) ichen Befehl zu wehren; war ihm\ndies zuzumutrm, so kann das Gericht von                23. § 28 wird wie folgt geändert:\neiner Bcstralung nach den §§ 19 bis 21 ab-                 a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsehen.\"                                                           In den Fällen des § 27 kann die Strafe nach\n11\n§ 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert\nwerden.\";\n18. In § 23 werden die Worte „eines Verbrechens\noder Vergehens\" durch die Worte „einer Straf-                  b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ntat\" ersetzt und die Worte „oder mit Strafarrest\"                  „Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach\ngestrichen.                                                        der Verabredung freiwillig die Tat verhin-\ndert.\";\n19. § 24 wird wie lolqt ~Jciindcrl:                                 c) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n,.genügt\" die Worte „zu seiner Straflosig-\na) In Absalz 1 wird das Wort „fünf\" durch das                      keit\" eingefügt und das Wort „Begehung\"\nWort „drei\" ersetzt;                                          durch das Wort „Tat\" ersetzt.","Nr. 22  ~ Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              533\n24. § JO wird wie> !olqt q<>iind(!tl:                              c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach\nden Vorschriften über die Bestrafung des\na) In den Absi..itzcn 1 und 2 wird jeweils dc1s\nVersuchs\" durch die Worte „nach§ 49 Abs. l\nWort „vorsi..itzlich gestrichen;\n11\ndes Strafgesetzbuches\" ersetzt;\nb) die Absi..itzc '.1 und 4 erhalten folgende Fas-             d) Absatz 2 wird gestrichen;\nsung:\ne) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und\n,, (3) In minder schweren Fällen ist         die            erhält folgende Fassung:\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\n,, (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft,\n(4) In besonders schweren Fällen ist die\nwer freiwillig den Versuch aufgibt, den Un-\nSlrnfe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\ntergebenen zu bestimmen, und eine etwa\nzu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall\nbestehende Gefahr, daß der Untergebene die\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter sein\nTat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat\nVerhalten beharrlich wiederholt.\"\nohne Zutun des Zurücktretenden oder wird\nsie unabhängig von seinem früheren Ver-\n25. § 3 l wird wie folgt geiindert ·                                    halten begangen, so genügt zu seiner Straf-\nlosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes\na) In Absatz 1 werden dc1s Wort „vorsätzlich\"                       Bemühen, die Tat zu verhindern.\"\nund die Worte „oder mit Strafarrest nicht\nunter zwei Woclwn\" gestrichen;                        29. In § 35 Abs. 1 werden das Wort „fünf\" durch\nII\nb) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-                 das Wort „drei ersetzt und die Worte „ oder\nstrichen;                                                  mit Strafarrest\" gestrichen.\nc) Absatz 3 erhi..ilt folgende Fassung:                    30. In § 37 erhält der letzte Satzteil folgende Fas-\n,, (3) In besonders schweren Fällen ist die            sung:\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis               „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit\n11\nzu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall                schwererer Strafe bedroht ist.\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter sein\nVerhalten beharr] i eh wiederholt.\"                   31. In § 38 werden das Wort „Disziplinarstrafge-\nwalt\" jeweils durch das Wort „Disziplinarge-\nwalt\" ersetzt, die Worte „oder mit Strafarrest\"\n26. In § 32 werden die Worte „oder mit Strafarrest\"                gestrichen und der letzte Halbsatz wie folgt ge-\ngestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge-               faßt:\nfaßt:\n„ wenn die Tat nicht in       § 39 mit Strafe bedroht\n„wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit                ist. II\nschwererer Strafe bedroht ist.\"\n32. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:\n27. § 33 wird wit:~ folgt geändert:\n,,§ 39\na) Die Uberschrifl erhält folgende Fassung:\nMißbrauch der Disziplinargewalt\n,, Verleiten     zu   einer  rechtswidrigen Tat\";\nEin Disziplinarvorgesetzter,       der  absichtlich\nb) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Hand-                  oder wissentlich\nlung bestimmt hat, die als Verbrechen oder                1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz\nVergehen mit Strafe bedroht ist. durch die 11\nnicht disziplinarrechtlich verfolgt werden\nWorte „rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die                    darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf\nden Tatbestand eines Streifgesetzes verwirk-                   eine solche Verfolgung hinwirkt,\nlicht\" ersetzt;\n2. zum Nachteil des Untergebenen eine Diszi-\nc) in Absatz l Satz 2 wird das Wort „Strafart\"                      plinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder\ndurch das Wort „Strafe\" ersetzt;                               Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder\ndie er nicht verhängen darf, ode·r\nd) Absatz 2 wird gestrichen.\n3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maß-\nnahmen ahndet,\n28. § 34 wird wie folgt geändert:\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                    straft.\n§ 40\n„Erfolgloses Verleiten zu einer\nrcchtswidri~Jen Tat 11\n;                   Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren\nb) in Absatz 1 Satz 1 werd<:~n die Worte „eine                    Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzt.er zuwider\nals Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-               unterläßt,\ndrohte Handlung auszuführen\" durch die                    1. den Verdacht zu melden oder zu untersu-\nWorte „eine rechtswidrige Tat, die den Tat-                    chen, daß ein Untergebener eine rechts-\nbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu                   widrige Tat begangen hat, die den Tatbe-\nbegehen\" ersetzt;                                              stand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder","534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. eine solche Sc1cl1e cm die Strafverfolgungsbe-             (3) Der Versuch ist strafbar.\nhörck abzu~Jcben,                                         (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\num den Untergebenen der im Gesetz vorge-                   Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nsehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1                  Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nNr. 8 des Straf gcsetzbuches) zu entziehen, wird\nmit Freihc)itsstr<-de bis zu drei Jahren bestraft.\"           (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2\nfahrlässig handelt und dadurch wenigstens\nfahrlässig eine schwerwiegende Folge verur-\n33. § 41 wird wie folgt geJndert.:\nsacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu\na) In Absatz 1 Sc1tz 1 werden das Wort „vor-               zwei Jahren bestraft.\nsätzlich\" gestrichen, nach dem Wort „da-\n(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2),\ndurch\" die Worte „wenigstens fahrlässig\"\nso gelten § 22 sowie die Vorschriften über den\neingefügt sowie das Wort „herbeiführt\"\nVersuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des\ndurch das Wort „verursacht\" und das Wort\nStrafgesetzbuches entsprechend.\"\n,,fünf\" durch das Wort „drei\" ersetzt;\nb) Absatz l Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige        37. In § 45 werden die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1\nAbsatz 2 wird gestrichen;                             bis 5\" durch die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1, 3\nc) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt\"               bis 6\" ersetzt, nach dem Wort „dadurch\" die\ndurch das Wort „ verursacht\" ersetzt und die          Worte „wenigstens fahrlässig\" eingefügt und\nWorte „oder mit Strafarrest\" gestrichen;              das Wort „herbeiführt\" durch das Wort „ver-\nursacht\" ersetzt.\nd) in Absatz 4 erhält der lPtzte Satzteil folgende\nFassung:\n38. In § 46 werden die Worte „oder mit Strafarrest\"\n„wenn die Tdl. in anderen Vorschriften mit            gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge-\nschwererer Strnfe bedroht ist.\"                       faßt:\n„wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften\n34. § 42 wird wie fol~Jl geündert:                             mit schwererer Strafe bedroht ist.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,·vor-\nsätzlich\" gestrichen, nach dem Wort „da-          39. § 47 wird aufgehoben.\ndurch\" dfo Worte „wenigstens fahrlässig\"\neingefügt sowie das Wort „herbeiführt\"\ndurch das Wort „verursacht:\" und das Wort         40. § 48 erhält folgende Fassung:\n,,fünf\" durch das Wort „drei\" ersetzt;                                         ,,§ 48\nb) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige                    Verletzung anderer Dienstpflichten\nAbsatz 2 wird gestrichen;\n(1) Für die Anwendung der Vorschriften des\nc) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt\"               Strafgesetzbuches über\ndurch das Wort „verursacht\" ersetzt und die\nWorte „oder mit Strafarrest\" gestrichen.                 Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),\nVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes\n35. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „vorsätzlich\"                 (§ 201 Abs. 3),\nund die Worte „oder mit Strafarrest\" gestrichen.              Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203\nAbs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),\n36. § 44 erhält folgende Fassung:                                 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331,\n332,335),\n,,§ 44\nKörperverletzung im Amt (§ 340),\nWachverfehlung                             Aussageerpressung (§ 343),\n(1) Wer im Wachdienst                                      Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),\n1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die                     Falschbeurkundung im Amt (§ 348),\nWache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,                     Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b)\n2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder                    und\nStreifenweg verläßt oder                                  Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim-\n3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu ver-              nisses (§ 354 Abs. 4)\nsehen,                                                 stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amts-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be-            trägern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.\nstraft.\n(2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2\n(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst             des Strafgesetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332,\nin anderen als den in Absatz l bezeichneten                335 des Strafgesetzbuches) , Falschbeurkundung\nFällen Befehle nicht befolgt, die für den Wach-            im Amt (§ 348 des Strafgesetzbuches) und Ver-\ndienst gelten, und dadurch wenigstens fahr-                letzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b des\nlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3)               Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften\nverursacht.                                                strafbar.\"","Nr. 22  Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         535\nArtikel 28                            gangen werden, das berechtigt ist, die Bundes-\nEinführungsgesetz zum vVehrstraigesetz               flagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der\nBundesrepublik Deutschland zu führen.\nArtikel 4 des Einführun~Jsgesetzes zum Wehr-\nstrafgesetz vorn :rn. Mtirz 1957 (Bundesgesetzbl. I                                     § 6\nS. 306), zuletzt geündcrt durch das Gesetz zur Neu-\nZeit der Handlung\nordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August\n1972 (Bundesgeselzbl. I S. 1481), wird wie folgt ge-            Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu\nändert:                                                      welcher der Täter tätig geworden ist oder im\nFalle des Unterlassens hätte tätig werden müs-\na) In Salz l wird dif-! Verweisung ,,§§ 23 bis 26\"\nsen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßge-\ndurch die Verweisung,,§§ 56 bis 58\" ersetzt;\nbend.\nb) in Nummer 1 Satz 1 wird die Verweisung\n§ 7\n,,§§ 24a bis 24c\" durch die Verweisung ,,§§ 56b\nbis 56d\" ersetzt;                                                         Ort der Handlung\nc) in     Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung                   (l) Eine Handlung ist an jedem Ort began-\n,,§ 24c\" durch die Verweisung ,,§ 56d\" ersetzt.          gen, an dem der Täter tätig geworden ist oder\nim Falle des Unterlassens hätte tätig werden\nmüssen oder an dem der zum Tatbestand gehö-\nArtikel 29                            rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vor-\nstellung des Täters eintreten sollte.\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten\n(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie              an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand\nfolgt geändert:                                              des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geld-\nbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach\n1. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden durch folgende          der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht\nVorschriften ersetzt:                                   werden sollte.\"\n,,§ 3\nKeine Ahndung ohne Gesetz                 2. Nach der Uberschrift des Zweiten Abschnitts\nEine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit            wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der                                    ,,§ 8\nAhndung gesetzlich bestimmt war, bevor die\nHandlung begangen wurde.                                            Begehen durch Unterlassen\nWer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden,\n§ 4                            der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift ge-\nZeitliche Geltung                      hört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann\nordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzu-\n(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem\nstehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und\nGesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.\nwenn das Unterlassen der Verwirklichung des\n(2) Wird die Bußgelddrohung während der              gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun ent-\nBegehung der Handlung geändert, so ist das              spricht.\"\nGesetz anzuwenden, das bei Beendigung der\nHandlung gilt.                                       3. Der bisherige § 10 wird § 9; in Absatz 1 werden\n(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der          die Worte „Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2)\" durch\nHandlung gilt, vor der Entscheidung geändert,           die Worte „Eigenschaften, Verhältnisse oder\nso ist das mildeste Gesetz anzuwenden.                  Umstände (besondere persönliche Merkmale)\"\nersetzt.\n(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte\nZeit gelten soll, ist auf Handlungen, die wäh-\nrend seiner Geltung begangen sind, auch dann         4. Der bisherige § 5 wird § 10.\nanzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.\nDies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes\n5. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 11 bis 13\nbestimmt.\nund erhalten folgende Fassung:\n(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrig-\nkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                                   ,, § 11\nIrrtum\n§ 5\n(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen\nRäumliche Geltung                       Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tat-\nWenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,             bestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die\nkönnen nur Ordnungswidrigkeiten geahndet                Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen\nwerden, die im räumlichen Geltungsbereich die-          Handelns bleibt unberührt.\nses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungs-                (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Hand-\nbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug be-         lung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, na-","536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nmentlich wc~il er dos Bestehen oder die An-             7. Der bisherige § 11 wird § 15 und erhält folgende\nwendbMkeit einc~r Rechtsvorschrift nicht kennt,            Fassung:\nso handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen                                       ,,§ 15\nIrrtum nicht vermeiden konnte.                                                      Notwehr\n(1) Wer eine Handlung begeht, die durch\n§ 12                            Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.\nVerantwortlichkeit                         (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erfor-\nderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidri-\n(l) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-\nhung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre              gen Angriff von sich oder einem anderen abzu-\nalt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den            wenden.\nVoraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendge-                  (3) Uberschreitet der Täter die Grenzen der\nrichtsgesetzes vorwerfbar.                                 Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrek-\n(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-\nken, so wird die Handlung nicht geahndet.\"\nhung der Handlung wegen einer krankhaften\nseelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden          8. Der bisherige § 12 wird § 16; Satz 1 erhält fol-\nBewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns                 gende Fassung:\noder einer schweren anderen seelischen Ab-                 ,,Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-\nartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Hand-            wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,\nlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu               Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine\nhandeln.                                                   Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder\neinem anderen abzuwenden, handelt nicht\n§ 1]                            rechtswidrig, wenn bei Abwägung der wider-\nVersuch                           streitenden Interessen, namentlich der betrof-\nfenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer\ndrohenden Gefahren, das geschützte Interesse\nnach seiner Vorstellung von der Handlung zur\ndas beeinträchtigte wesentlich überwiegt.\"\nVerwirklichung des Tatbestandes unmittelbar\nansetzt.\n9. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden §§ 17 bis 22;\n(2) Der Versuch kann nur geahndet werden,               die bisherigen Uberschriften vor § 13, vor § 15\nwenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.                  und vor § 18 rücken vor § 17, vor § 19 und vor\n(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn               § 22; in dem neuen § 22 Abs. 3 werden die\nder Täter freiwillig die weitere Ausführung der            Worte „eine mit Geldbuße bedrohte Handlung\nHandlung aufgibt oder deren Vollendung ver-                begangen\" durch die Worte „nicht vorwerfbar\nhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des                  gehandelt\" ersetzt.\nZurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Voll-        10. Der bisherige § 19 wird § 23; in ihm wird die\nendung zu verhindern.                                      Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1\" durch die Ver-\n(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt,\nweisung ,, § 22 Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\nso wird der Versuch desjenigen nicht geahndet,\nder freiwillig die Vollendung verhindert. Je-          11. Der bisherige § 20 wird § 24; es werden ersetzt\ndoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes              in Absatz 1 die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1\"\nBemühen, die Vollendung der Handlung zu ver-               durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 1\" und\nhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll-              die Verweisung ,,§ 19 jeweils durch die Ver-\n11\n11\nendet oder unabhängig von seiner früheren                  weisung ,,§ 23 sowie in Absatz 2 Satz 1 die\n11\nBeteiligung begangen wird.\"                                Verweisung ,,§§ 18 und 19 durch die Verwei·-\n11\nsung ,,§§ 22 und 23 •\n6. Der bisherige § 9 wird § 14 und wie folgt geän-\n12. Der bisherige § 21 wird § 25; es werden ersetzt\ndert:                                                      in Absatz 2 Halbsatz 1 die Verweisung ,, (§ 22\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Eigen-             Abs. 2, § 24) durch die Verweisung ,, (§ 26\n11\nschaften, Verhältnisse oder Umstände (be-              Abs. 2, § 28) und in Absatz 5 die Verweisung\n11\nsondere persönliche Merkmale)\" durch die               ,,§ 14\" durch die Verweisung,,§ 18\".\nWorte „Merkmale (§ 9 Abs. 1)\" ersetzt;\nb) Absatz 2 erhctlt folgende Fassung:                  13. Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt ge-\n,, (2) Die Beteiligung kann nur dann geahn-         ändert:\ndet werden, wenn der Tatbestand eines Ge-              a) In Absatz 2 werden ersetzt in Satz 2 die Ver-\nsetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße                 weisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2\" durch die Ver-\nzuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder                weisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2\" und in Satz 3\nin Fällen, in denen auch der Versuch geahn-               die Verweisung ,,§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\"\ndet werden kann, dies wenigstens versucht                  durch die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2 Nr. 1\nwird.\"                                                     oder 2\";","Nr. 22 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974\nb) in Abs,Jtz J Si.il.z 1 werden der Punkt durch                    1. die erste Vernehmung des Betroffenen,\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender                            die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Er-\nHi:ll bsatz angefügt:                                              mittlungsverfahren eingeleitet ist, oder\n,,das Verbot umfaßt auch andere Verfügun-                         die Anordnung dieser Vernehmung oder\ngen als Veräußerungen.\"                                            Bekanntgabe,\n2. jede richterliche Vernehmung des Be-\n14. Der bisherige § 23 wird § 27; in Absatz 2 Satz 1                         troffenen oder eines Zeugen oder die\nwird die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2 oder                             Anordnung dieser Vernehmung,\nAbs. T' durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2\noder Abs. 3\" ersetzt.                                              3. jede Beauftragung eines Sachverständi-\ngen durch die Verfolgungsbehörde oder\n15. Der bisherige § 24 wird § 28.                                            den Richter, wenn vorher der Betroffene\nvernommen oder ihm die Einleitung des\nErmittlungsverfahrens    bekanntgegeben\n16. Der bisherige § 25 wird § 29; es werden ersetzt\nworden ist,\nin Absatz 1 die Verweisung ,,§§ 18 bis 21 und\n24\" durch die Verweisung ,,§§ 22 bis 25 und 28\"                    4. jede Beschlagnahme- oder Durchsu-\nund in Absatz 2 die Verweisung ,,§ 10 Abs. 3\"                            chungsanordnung der Verfolgungsbehör-\ndurch die Verweisung ,,§ 9 Abs. 3\".                                      de oder des Richters und richterliche Ent-\nscheidungen, welche diese aufrechterhal-\n17. Der bisherige § 26 wird § 30, die Uberschrift vor                        ten,\n§ 26 rückt vor § 30; der neue § 30 wird wie                        5. die vorläufige Einstellung des Verfah-\nfolgt geändert:                                                          rens wegen Abwesenheit des Betroffe-\na) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 13                                nen durch die Verfolgungsbehörde oder\nAbs. 4 und § 14\" durch die Verweisung                               den Richter sowie jede Anordnung der\n,,§ 17 Abs. 4 und§ 18\" ersetzt;                                    Verfolgungsbehörde oder des Richters,\ndie nach einer solchen Einstellung des\nb) es wird folgender Absatz 5 angefügt:                                  Verfahrens zur Ermittlung des Aufent-\n,, (5) Die Festsetzung einer Geldbuße ge-                        halts des Betroffenen oder zur Sicherung\ngen die juristische Person oder Personen-                          von Beweisen ergeht,\nvereinigung schließt es aus, gegen sie we-                    6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde\ngen derselben Tat den Verfall nach den§§ 73,                       oder des Richters, eine Untersuchungs-\n73a des Strafgesetzbuches anzuordnen.\"                             handlung im Ausland vorzunehmen,\n1. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer\n18. Der bisherige § 27 wird § 31, die Uberschrift\nanderen Behörde durch die Verfolgungs-\nvor § 27 rückt vor § 31; Absatz 3 dieser Vor-\nbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,\nschrift erhält folgende Fassung:\n8. die Abgabe der Sache durch die Staats-\n,,(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Hand-\nanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde\nlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand\ngehörender Erfolg erst später ein, so beginnt                            nach§ 43,\ndie Verjährung mit diesem Zeitpunkt.\"                              9. den Bußgeldbescheid,\n10. die Vorlage der Akten an den Richter\n19. Der bisherige § 28 wird § 32 und erhält folgende                         nach § 69 Abs. 1 Satz 1,\nFassung:\n11. jede Anberaumung einer Hauptverhand-\n,,§ 32\nlung,\nRuhen der Verfolgungsverjährung\n12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne\n(1) Die Verjührung ruht, solange nach dem                            Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72\nGesetz die Verfolgung nicht begonnen oder                                Abs. 1 Satz 2),\nnicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht,\nwenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt                      13. die Erhebung der öffentlichen Klage oder\ndie Stellung des ihr entsprechenden An-\nwerden kann, weil Antrag oder Ermächtigung\nfehlen.                                                                  trags im selbständigen Verfahren,\n(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein                   14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,\nUrteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß                   15. den Strafbefehl oder eine andere dem\nnach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist                        Urteil entsprechende Entscheidung.\";\nnicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Ver-\nfahren rechtskräftig abueschlossen ist.\"                      b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:\n20. Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt ge-                      ,, (2) Die Verjährung ist bei einer schrift-\nändert:                                                           lichen Anordnung oder Entscheidung in dem\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anord-\n,,(1) Die Verjährung wird unterbrochen                   nung oder Entscheidung unterzeichnet wird.\ndurch                                                       Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der","538                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nUnlerZ(!ichnung    in den Geschäftsgang ge-            erst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luft-\nlanqt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in              fahrzeuge, die berechtigt sind, das Staats-\ndem es tatsächlich in den Geschäftsgang ge-            zugehörigkeitszeichen            der   Bundesrepublik\ngeben worden ist.\";                                    Deutschland zu führen.\"\nc) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; sein\nSatz 2 wird durch folgende Si:itze ersetzt:        24. § 46 wird wie folgt geändert:\n,,Die Verfolgung isl jedoch spätestens ver-            a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\njährt, wenn seit dE~m in § 31 Abs. 3 bezeich-                 eingefügt:\nneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetz-                      ,,§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung\nlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch                    über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwen-\nzwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem                    den.\";\nin einem bei Gericht anhängigen Verfahren              b) es wird folgender Absatz 6 angefügt:\neine Handlung zur Last gelegt, die gleichzei-\ntig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so                      ,, (6) Im gerichtlichen Verfahren entschei-\ngilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne                den beim Amtsgericht Abteilungen für Buß-\ndes Satzes 2 die Frist, die sich aus der Straf-               geldsachen, beim Landgericht Kammern für\ndrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.\";                      Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht\nsowie beim Bundesgerichtshof Senate für\n. d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in                          Bußgeldsachen.\"\nSatz 2 wird die Angabe Nr. 1 bis 5, 7 und 8\"\n11\ndurch die Angabe „Nr. 1 bis 7, 11, 13 bis 15\"      25. Dem§ 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nersetzt.\n,, (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht\nvon der Zahlung eines Geldbetrages an eine\n21. Der bisherige § 30 wird § 34 und erhält folgende               gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle\nFassung:                                                      abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang\n,,§ 34                             gebracht werden.\"\nVollstreckungsverjährung\n26. § 51 wird wie folgt geändert:\n(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße\ndarf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht                   a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nmehr vollstn~ckt werden.                                             ,,Wird die Ausfertigung des Bußgeldbeschei-\n(2) Die Verjährungsfrist beträgt                                des mittels automatischer Einrichtungen her-\ngestellt, so genügt es, daß das Schriftstück\n1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als\nmit dem Abdruck des Dienstsiegels der Ver-\ntausend Deutsche Mark,\nwaltungsbehörde versehen ist.\";\n2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend\nDeutsche Mark.                                          b) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 8\nAbs. 1 Satz 1\" durch die Verweisung ,,§ 8\n(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechts-\nAbs. 1 Satz 1, 2\" ersetzt.\nkraft der Entscheidung.\n(4) Die Ver.iährung ruht, solange                    27. Dem§ 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht be-                  ,, (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu\ngonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,              Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt\n2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder                      sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),\n3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.                  können nach den für sie geltenden Vorschriften\nder Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durch-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend              suchungen, Untersuchungen und sonstige Maß-\nfür Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung ver-                nahmen anordnen.\"\npflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben\neiner Geldbuße angeordnet, so verjährt die Voll-          28. § 56 wird wie folgt geändert:\nstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als\ndie der anderen.\"                                             a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten\n22. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.                                 kann die Verwaltungsbehörde den Betroffe-\nnen verwarnen und ein Verwarnungsgeld\nerheben, das mindestens zwei und, wenn\n23. § 37 Abs. 4 erhdlt folgende Fassung:\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt, höch-\n,, (4) Ist die Ordnungwidri.gkeit auf einem                       stens zwanzig Deutsche Mark beträgt.\";\nSchiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu\nführen, außerhalb des räumlichen Geltungsbe-                  b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nreiches dieses Gesetzes begangen worden, so                            ,, (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1\nist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zustän-                     Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr\ndig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der                       unter den tatsächlichen und rechtlichen Ge-\nHafen im räumlichen Geltungsbc~reich dieses                         sichtspunkten verfolgt werden, unter denen\nGesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zu-                     die Verwarnung erteilt worden ist.\"","Nr. 22      Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                        539\n29. § !)9 ;\\ hs. 2 wird wie folgt. ~J('~indert:                   d) in Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 14\na) Jn       Sc1Lz 1 wcrdc)n die Worte „Ordnungs-\nSatz 2\" durch die Verweisung ,,§ 18 Satz 2\"\nstrnfen in GPld\" durch das Wort „Ordnungs-                    ersetzt;\ngeld\" ersetzt;                                          e) Absatz 5 wird gestrichen.\nb) in Salz 2 werden die Worte „der Ordnungs-\nstrafe\" durch die Worte „dem Ordnungs-               38. Dem§ 95 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngeld\" ersetzt.                                             11 (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zah-\n30. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden der Beistrich nach               lung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so\ndem Wort „Staatsanwaltschaft\" gestrichen und                  kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß\ndie Worte „das Verfahren\" durch die Worte                     die Vollstreckung unterbleibt.\"\n„ in den Fällen der §§ 40 oder 42, das Verfahren\nwerJen der Ordnungwidrigkeit\" ersetzt.                    39. In § 97 Abs. 1 werden die Verweisung § 451\"          11\ndurch die Verweisung § 451 Abs. 1, 2 ersetzt      11\n11\n31. In § 66 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung                      und vor der Verweisung ,,§§ 84\" die Verwei-\n,,(§ 14)\" durch die Verweisung ,,(§ 18) 11 ersetzt.           sung ,, § 83 Abs. 2,\" eingefügt.\n40. § 98 wird wie folgt geändert:\n32. In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die\nWorte „mehrere Amtsgerichte\" durch die Worte                  a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere                               2. nach Kräften den durch die Handlung\n11\nTeile solcher Bezirke\" ersetzt, in der Nummer 2                              verursachten Schaden wiedergutzuma-\ndie Worte „im Zeitpunkt des Einspruchs\" ge-                                  chen,\";\nII\nstrichen und das Wort „ sowie durch das Wort\n,, oder\" ersetzt.                                             b) in Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender\n33. In § 83 Abs.           wird die Verweisung ,,§ 46                   Halbsatz angefügt:\nAbs. 3, 4\" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3,                       11 § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichts-\n4, 6\" ersetzt.                                                      gesetzes gilt entsprechend.\";\n34. In § 88 Abs. 1 wird die Verweisung ,,(§ 26)•                  c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndurch die Verweisung ,, (§ 30)\" ersetzt.                             „Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so\nkann der Jugendrichter die Vollstreckung\n35. § 90 wird wie folgt geändert:                                       der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                          erklären.\"\n,,Einziehung\" die Worte „oder Unbrauchbar-\nmachung11 eingefügt;                                 41. § 99 erhält folgende Fassung:\n,,§ 99\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nVollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer\n,, (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung\nGeldzahlung verpflichten\neines nach § 59 Abs. 2 festgesetzten Ord-\nnungsgeldes entsprechend.\"                                    Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die\nzu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die\n36. In § 91 wird die Verweisung ,,§§ 451 und 463\"                 §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung\ndurch die Verweisung ,,§ 451 Abs. 1, 2, §§ 459                der Geldbuße gegen eine juristische Person oder\nund 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit                eine Personenvereinigung auch die §§ 94, 96\n11\n§ 459\" ersetzt und vor der Verweisung ,, § § 84\"              und 97.\n11\ndie Verweisung ,, § 83 Abs. 2, eingefügt.\n42. In § 100 Abs. 1 wird die Verweisung (§ 20               11\n37. § 93 wird wie folgt geändert:                                 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4)\" durch die Verwei-\n11\nsung (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) ersetzt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                      11\n,, (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldent-            43. § 104 wird wie folgt geändert:\nscheidung entscheidet über die Bewilligung\nvon Zahlungserleichterungen (§ 18) die Voll-             a) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2\nstreckungsbehörde.\";                                           durch folgende Nummern ersetzt:\n,,2. von dem Gericht des ersten Rechts-\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\nzuges, wenn eine gerichtliche Bußgeld-\n„Zahlungserleichterungen\" die Worte „nach\nentscheidung zu vollstrecken ist,\nAbsatz 1 oder nach§ 18\" eingefügt;\n3. von dem Jugendrichter, dem die Voll-\nc) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                 streckung einer gerichtlichen Bußgeld-\n„Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die                          entscheidung obliegt, soweit nicht eine\nKosten des Verfahrens; sie kann auch allein                             Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2\n11                                      11\nhinsichtlich der Kosten getroffen werden.          ;                    zu treffen ist,    ;","540                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) in Absc1lz 1 wird die) bisherige Nummer 3                sehe Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit\nNummer 4;                                               einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche\nc) Absatz 2 wjrd gestrjchen; die Absätze 3 und4             Mark geahndet werden.\nwerden J\\ bsütze 2 und 3.\n§ 112\n44. In § 105 Abs. 2 werden nach dem Wort „wer-\nden\" die Worte ,,, soweit das Gesetz nichts                          Verletzung der Hausordnung eines\nanderes bestimmt,\" eingefügt.                                               Gesetzgebungsorgans\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-\n45. § 107 wird wie folgt gei:indert:                             ordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungs-\norgan des Bundes oder eines Landes oder sein\na) Abscltz 2 erhült folgende Fassung:                       Präsident über das Betreten des Gebäudes des\n,,(2) AJs Gebühr wird bei der Festsetzung             Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen\neiner Gelbuße fünf vom Hundert des Betra-               Grundstücks oder über das Verweilen oder die\nges der festgesetzten Geldbuße erhoben,                Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf\njedoch mindestens fünf Deutsche Mark und               dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall\nhöchstens zehntausend Deutsche Mark.\";                  erlassen hat.\nb) Absatz 4 erhi:ilt folgende Fassung:                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n,,(1) Hat eine Verwaltungsbehörde des                geahndet werden.\nBundes den Bußgeldbescheid erlassen, so\nsind für die Niederschlagung der Kosten bei                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnun-\nunrichtiger Sachbehandlung sowie die Nie-              gen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes\nderschlagung, den Erlaß, die Verjährung und            oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder\ndie Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie            des Bundestages noch für die Mitglieder des\ndie §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengeset-           Bundesrates und der Bundesregierung sowie\nzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I               deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Ge-\nS. 821) anzuwenden, sonst die entsprechen-             setzgebungsorgans eines Landes oder seines\nden landesrechtlichen Vorschriften.\"                   Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-\ngebungsorgane dieses Landes noch für die Mit-\nglieder der Landesregierung und deren Beauf-\n46. In § 109 werden die Worte „in der Hauptver-                 tragte.\nhandlung durch Urteil\" gestrichen.\n§ 113\n47. Der bisherige§ 109a wird§ 110.\nUnerlaubte Ansammlung\n48. Nach § 110 werden folgende Vorschriften ein-                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer\ngefügt:                                                     öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich\n„Dritter Teil                         nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von\nHoheitsbefugnissen die Menge dreimal recht-\nEinzelne Ordnungswidrigkeiten                  mäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.\nErster Abschnitt                            (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,\nder fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforde-\n_v erstöße gegen staatliche Anordnungen               rung rechtmäßig ist.\n§ 111                                  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nFalsche Namensangabe                       len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\ntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zu-                satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert\nständigen Behörde, einem zuständigen Amts-                  Deutsche Mark geahndet werden.\nträger oder einem zuständigen Soldaten der\nBundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder\nGeburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt,\n§ 114\nseinen Familienstand, seinen Beruf, seinen\nWohnort, seine Wohnung oder seine Staats-                              Betreten militärischer Anlagen\nangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder die Angabe verweigffft.\noder fahrlässig entgegen einem Verbot der\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,               zuständigen Dienststelle eine militärische Ein-\nder fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde,              richtung oder Anlage oder eine Ortlichkeit\nder Amtsträger oder der Soldc1t zuständig ist.              betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die                dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt\nHandlung nicht nach anderen Vorschriften ge-                ist.\nahndet werden kann, in den Fällen des Absat-                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nzes l mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-               Geldbuße geahndet werden.","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         541\n§ 115                                                   § 119\nVerkehr mil Ccld11g(~r1en                   Grob anstößige und belästigende Handlungen\n(1) Ordnungswidrig hilmh'l 1, wer unbefugt               (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nl. einem Gefangenen Sdchen oder Nachrichten             1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist,\nübermittelt. oder sich von ihm übermitteln               andere zu belästigen, oder\nläßt oder                                           2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten\n2. sich mit Pi rwm Gefangenen, der sich inner-                von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-\nhalb einer Vollzugsanstal1 befindet, von                 dungen oder Darstellungen\naußen durch Worte oder Zejcben verständigt.         Gelegenheil zu sexuellen Handlungen anbie-\n(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund straf-        tet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-\ngerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig            chen Inhalts bekanntgibt.\nFestgenommener in behördlichem Gewahrsam                    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf\nbefindet.                                                die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder\n(3) Die Ordnungwidrigkeit und der Versuch            Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch die-\neiner Ordnungswidrigkeit können          mit   einer     nen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklä-\nGeldbuße geahndet werden.                                rungen solchen Inhalts bekanntgibt.\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öf-\nfentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbil-\nZweiter Abschnitt                      dungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts\nVerstöße gegc~n die öffentliche Ordnung             an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder\nsonst zugänglich macht, an denen dies grob\n§ l 16                           anstößig wirkt.\nOffentliche Auffordemng                       (4)   Die Ordnungswidrigkeit kann in den\nzu Ordnungswidrigkeiten                    Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße\nbis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen\n(1) Ordnungswidrig hc1nde1t, wer öffentlich,         Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nin einer Versammlung oder durch Verbreiten               Deutsche Mark geahndet werden.\nvon Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildun-\ngen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße\nbedrohten Handlung auffordert.                                                   § 120\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                    Verbotene Ausübung der Prostitution;\nGeldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß                               Werbung für Prostitution\nder Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchst-\nmaß der Geldbuße für die Ifondlung, zu der                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer\naufgefordert wird.                                       1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen\n§ 117                                Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten\nüberhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten\nUnzulctssiger Lärm\nnachzugehen, zuwiderhandelt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne be-              2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder\nrechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen                  Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen\noder nach den Umständen vermeidbaren Aus-                    Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Hand-\nmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allge-                lungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Er-\nmeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu                 klärungen solchen Inhalts bekanntgibt.\nbelästigen oder die Gesundheit eines anderen\nzu schädigen.                                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet werden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden, wenn die Handlung nicht                                         § 121\nnach anderen Vorschriften geahndet. werden\nkann.                                                                 Halten gefährlicher Tiere\n§ 118                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nBeläsligung der Allgemeinheit                oder fahrlässig\n1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art\n(1) Ordnungswidrig h,mdelt, wer eine grob\noder ein bösartiges Tier sich frei umher-\nungehörige riandlung vornimmt, die geeignet\nbewegen läßt oder\nist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu ge-\nfährden und die öffentliche Ordnung zu beein-            2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung\nträchtigen.                                                  eines solchen Tieres es unterläßt, die nöti-\ngen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nSchäden durch das Tier zu verhüten.\nGeldbuße geahndet werden, wenn die Handlung\nnicht nach anderen Vorschriften geahndet wer-               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nden kann.                                                Geldbuße geahndet werden.","542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 122                            2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines\nVollrausch                              Landes\nbenutzt.\n(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch\nalkoholische Getränke oder andere berauschen-                (2)   Den in Absatz 1 genannten Wappen,\nde Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ord-          Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich,\nnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine               die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\nmit Geldbuße bedrohte:? Handlung begeht und                  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt           Geldbuße geahndet werden.\nwerden kann, weil er infolge des Rausches nicht\nvorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht\nauszuschließen ist.                                                               § 125\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                         Benutzen des Roten Kreuzes\nGeldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf                           oder des Schweizer Wappens\nnicht höher sein als die Geldbuße, die für die               (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das\nim Rausch begangene Handlung angedroht ist.              Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem\nGrund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz\" oder\n,.Genfer Kreuz\" benutzt.\n§ 123\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbe-\nEinziehung; Unbrauchbarmachung\nfugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenos-\n(1) Gegenslände, auf die sich eine Ordnungs-         senschaft benutzt.\nwidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2\n(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten\nbezieht, können einqezogen werden.\nWahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen ste-\n(2) Bei der Einziehtrn~f von Schriften, Ton-          hen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln\nund Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen           ähnlich sind.\nkann in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des               (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche\n§ 120 Abs. l Nr. 2 an9cordnct werden, daß                Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend,\n1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt         die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des\nund                                                 roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Be-\n2. die zur Herstellung (1ebrauchten oder be-             zeichnung „Rotes Kreuz\" gleichstehen.\nstimmten Vorrichtungen, wie Platten, For-              (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nmen, Drucksi:itze, Druckstöcke, Negative oder       Geldbuße geahndet werden.\nMatrizen, unbrduchbdr gemacht werden,\nsoweit die Stücke und die in Numrner 2 bezeich-\nneten Gegenstände sich im Besitz des Täters                                       § 126\noder eines anderen befinden., für den der Täter                      Mißbrauch von Berufstrachten\ngehandelt hat, oder von diesen Personen zur                               oder Berufsabzeichen\nVerbreitung bestimmt sind. Eine solche Anord-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt\nnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie er-\nforderlich ist., um Handlungen, die nach § 119           1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen\nAbs. 1, 2 oder nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geld-              für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohl-\nbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Ein-                fahrtspflege trägt, die im Inland staatlich an-\nziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbar-                erkannt oder genehmigt sind, oder\nmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.            2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen\neiner religiösen Vereinigung trägt, die von\n(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die              einer Kirche oder einer anderen Religions-\nAbsätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und                 gesellschaft des öffentlichen Rechts aner-\ndie zu seiner Herstellung gebrauchten oder be-                kannt ist.\nstimmten Vorrichtungen.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und\nAbzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum\nVerwechseln ähnlich sind.\nDritter Abschnitt\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nMißbrauch staatlicher oder staatlich            Geldbuße geahndet werden.\ngeschützter Zeichen\n§ 127\n§ 124\nHerstellen oder Verwenden von Sachen,\nBenutzen von Wappen oder Dienstflaggen                      die zur Geld- oder Urkundenfälschung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt                              benutzt werden können\n1. das Wappen des Bundes oder eines Landes                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schrift-\noder den Bundesadler oder den entsprechen-           liche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des\nden Teil eines Landeswappens oder                    sonst dazu Befugten","Nr. '.22 'Ti.ig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                         543\n1. Plall.cn,    Formen, DrucksJl:t.e, Druckstöcke,             (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und\nNe~Ji.l1ive, Matrizen odPr ähnliche Vorrich-            Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.\ntungen, die! ihrer Art nach geeignet sind zur\nHerstel!tm~J von                                            (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nlen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\na) Geld, diesen1 gleichstehenden Wertpapie-\nzehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nren (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\namtlichen Wertzeichen oder\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nb) öffentliclwn Urkunden oder Beglaubi-\ngungszeichen,\n§ 129\n2. Vordrucke für öffenllich<~ Urkunden oder Be-\nglaubigungszeichen oder                                                       Einziehung\n3. Papier, dds ei ncr solchen Papierart gleicht                 Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-\nocfor zum Verwechseln ähnlich ist, die zur               widrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, kön-\nHerstellung der in Nummer 1 oder 2 bezeich-              nen eingezogen werden.\nneten Papiere bestimmt und gegen Nach-\nahmung besonders gesichert ist,\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft,\nVierter Abschnitt\nfeilhtilt, verwahrt, einem anderen überläßt oder\nin den räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-                           Verletzung der Aufsichtspflicht\nSE-)tzcs einführt.                                                      in Betrieben und Unternehmen\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,\nder fahrlässig nicht erkennt, daß eine schrift-                                      § 130\nliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des                 (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder\nsonst dazu Befugten nicht vorliegt.                          Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die\n(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,             Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich\nWertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszei-                  sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen\nchen eines fremden Währungsgebietes.                         Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhin-\ndern, die den Inhaber als solchen treffen und\n(4) Die Ordnungswjdrigkc:~il kann in den Fäl-\nderen Verletzung mit Strafe oder Geldbuße be-\nlen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\ndroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine\nzehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nsolche Zuwiderhandlung begangen wird, die\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-\ndurch gehörige Aufsicht hätte verhindert wer-\nsend Deutsche Mark geahndet werden.\nden können. Zu den erforderlichen Aufsichts-\nmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorg-\n§ 128                              fältige Auswahl und Uberwachung von Auf-\nHerstellen oder Verbreiten von                   sichtspersonen.\npupi(!rgeldähnlichen Drucksachen\n(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unter-\noder Abbildungen\nnehmens stehen gleich\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                           1. sein gesetzlicher Vertreter,\n1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder\n2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-\nverbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,                tung berufenen Organs einer juristischen\na) im Zahlungsverkr~hr mit Papiergeld oder                   Person sowie die vertretungsberechtigten\ndiesem      gleichstehenden     Wertpapieren             Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-\n(§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt               schaft,\nzu werden oder\n3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb\nb) dazu verwendet zu werden, solche ver-                     oder das Unternehmen ganz oder zum Teil\nwechslungsfähigen Papiere herzustellen,                  zu leiten, soweit es sich um Pflichten han-\noder                                                     delt, für deren Erfüllung sie verantwortlich\n2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,                     sind.\nNegative, Matrizen oder ähnliche Vorrich-                   (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der\ntungen, die ihrer Art nach zur Herstellung               Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unter-\nder in der Nummer 1 bezeichneten Druck-                  nehmen.\nsachen oder Abbildungen geeignet sind, hc~r-                (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die\nstellt., sich oder einem anderen verschafft,             Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit\nfeilhält., verwahrt, einem anderen überläßt              einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\noder in den räumlichen Geltungsbereich die-              Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverlet-\nses Gesetzes einführt.                                   zung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,                das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Auf-\nder fahrlässig nicht. erkennt, daß die Eignung               sichtspflichtverletzung nach dem für die Pflicht-\nzur Verwechslung oder Herstellung im Sinne                   verletzung angedrohten Höchstmaß der Geld-\nvon Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.                              buße.","544                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nFi'mfter Abschnitt                 51. Nach § 132 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nCcrrwinsurn() Vorschriften\n,,§ 133\n§ 131\nSonderregelung für Berlin\n(1) Verwalt.ungsbehörde im Sinne des § 36                 Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im\n11\nAbs. 1 Nr. 1 ist                                          Land Berlin nicht anzuwenden.\n1. bei Ordnun~Jswidrigkeiten nach § 112, soweit\nes sich um V crstöße gegen Anordnungen           52. Die bisherigen §§ 111 und 112 werden §§ 134\nund 135.\na) des Bundestages oder seines Präsidenten\nhandelt, der Direktor beim Deutschen Bun-\ndestag,\nb) des Bundesrates oder seines Präsidenten\nhandelt, der Direktor des Bundesrates,                           Fünfter Abschnitt\n2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die\nWehrbereichsverwaltung,                                   Anpassung weiterer Bundesgesetze\n3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit\nes sich um ein Wappen oder eine Dienst-                                Erster Titel\nflagge des Bundes handelt, der Bundesmini-\nster des Innern,                                                  Änderung von Gesetzen\n4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127\nauf dem Gebiet des Staats- und\nund 128, soweit es sich um\nVerfassungsrechts\na) Wertpapiere des Bundes oder seiner Son-\ndervermögen handelt, die Bundesschul-\nArtikel 30\ndenverwaltung,\nBundesministergesetz\nb) Geld oder Papier zur Herstellung von\nGeld handelt, die Deutsche Bundesbank,          In § 6 Abs. 3 des Bundesministergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971\nc) amtliche Wertzeichen handelt, der Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1166) werden die Worte „straf-\ndesminister, zu dessen Geschäftsbereich\nbare Handlungen\" durch das Wort „Straftaten\" er-\ndie Herstellung oder Ausgabe der Wert-\nsetzt.\nzeichen gehört.\nSatz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei\nOrdnungswidrigkeiten, die sich auf entspre-                                 Artikel 31\nchende Wertpapiere oder Wertzeichen eines                   Gesetz über das Bundesverfassungsgericht\nfremden Währungsgebiet.es beziehen. In den\nFällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c            Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in\ngilt § 36 Abs. 3 entsprechend.                       der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt ge-\n(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird         ändert:\ndie Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder\nmit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch        1. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Dienststraf-\nbegangene Handlung oder die Pflichtverletzung            verfahren\" durch das Wort „Disziplinarverfah-\nnur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt            ren\" ersetzt.\nwerden könnte.\n(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig-        2. § 60 wird wie folgt geändert:\nkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten               a) In Satz 1 wird das Wort „Dienststrafgericht\"\nauch die Verfahrensvorschriften entsprechend,                durch das Wort „Disziplinargericht\" ersetzt;\ndie bei der Verfolgung der Handlung, zu der\naufgefordert worden ist, der im Rausch began-            b) in Satz 2 wird das Wort „Dienststrafverfah-\ngenen Handlung oder der Pflichtverletzung an-                ren\" durch das Wort „Disziplinarverfahren\"\nzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann                   ersetzt.\nanzuwenden wären, wenn die mit Strafe be-\ndrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße be-        3. § 105 wird wie folgt geändert:\ndroht wäre.\"\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Gefängnis\"\ngestrichen;\n49. Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.\nb) in Absatz 5 Satz 2 werden die \\!\\Torte „eines\nVerbrechens oder Vergehens\" durch die\n50. Der bisherige§ 110 wird§ 132.                                Worte „einer Straftat\" ersetzt.","Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             545\nArtikel 32                              (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nBundeswahlgesetz                          Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\n§ 14 des Bundeswc1hlgesdzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetz-                    (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\nblatt I S. 1100) erhält folgende Fassung:                      widrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Her-\nstellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten\nAuszeichnungen, Bänder oder Abzeichen ge-\n,,§ 14\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\nRuhen des Wahlrechts                        können eingezogen werden.\"\nDas Wahlrecht ruht für Personen, die wegen\nGeisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach                                     Artikel 34\n§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untergebracht sind.\"                                           Bundesgrenzschutzgesetz\nIn § 56 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 des Bundesgrenz-\nschutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetz-\nArtikel 33                        blatt I S. 1834) werden hinter dem Wort „strafbar\"\ndie Worte „oder ordnungswidrig\" und hinter dem\nGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nWort „Strafbarkeit\" die Worte „oder Ordnungs-\nDas Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen           widrigkeit\" eingefügt.\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zu-\nlc~tzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                                Artikel 35\nS. 645), wird wie folgt geändert:                                Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nDas Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\n1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält         vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), ge-\nfolgende Fassung:                                      ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz\n,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen\".           über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:\n2. Die §§ 15 bis 16a werden durch folgende Vor-\nschrift ersetzt:                                       1. § 16 wird wie folgt geändert:\n,,§ 15                            a) In Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils\ndas Wort „vorsätzlich\" gestrichen i\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                        b) in Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\n1. unbefugt inländische oder ausländische Orden                Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\noder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form,\noder dazugehörige Bänder trägt oder                    c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt              „2. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche\nist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich                    Genehmigung mit Seeschiffen, welche die\nträgt.                                                         Bundesflagge führen, oder mit Luftf ahr-\nzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\nBundesrepublik eingetragen sind, absicht-\n1. Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleiner-                    lich oder wissentlich Kriegswaffen beför-\nter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die                    dert, die außerhalb des Bundesgebiets ein-\nnach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ver-                  und ausgeladen und durch das Bundesge-\ntreibt,                                                        biet nicht durchgeführt werden.\";\n2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen           d) in Absatz 4 werden die Worte „und mit Geld-\nder in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne                 strafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\nVorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises                  die Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\neiner Privatperson überläßt, soweit es sich\nnicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die\nvor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind         2. § 17 wird aufgehoben.\n(§ 14 Abs. 3),\n3. § 24 wird wie folgt geändert:\n3. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufge-\nführt ist, oder ein dazuqehöriges Band herstellt       a) Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch\noder in Verkehr bringt oder                                werden wie folgt ersetzt:\n4. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emble-                aa) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ,,§ 40a\"\nmen herstellt.                                                  durch ,,§ 74a\",\n(3) Den in den Absätzen l und 2 genannten                   bb) in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ,,§ 40 Abs. 2\"\nAuszeichnungen oder Bändern stehen solche                           durch ,,§ 74 Abs. 2\",\ngleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.                cc) in Absatz 2 ,,§ 41c\" durch,,§ 74f\";","546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) Absatz l ScJlz 2 lltilbsatz 2 erhält folgende           d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nFassung:                                                  „4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen\n„dies gilt auch dunn, wenn der Täter ohne                     Gefangenen oder jemanden, dessen Un-\nSchuld gehandelt hat.\"                                        terbringung in\na) der Sicherungsverwahrung (§ 66 des\nStrafgesetzbuches),\nb) einer sozialtherapeutischen Anstalt\nZweiter Titel                                      (§ 65 des Strafgesetzbuches, § 126a\nder Strafprozeßordnung),\nAnderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet der Verwaltung                             c) einem psychiatrischen Krankenhaus\n(§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a\nder Strafprozeßordnung) oder\nArtikel 36                                   d) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz                              Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-\nprozeßordnung)\nIn § 6 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsge-\nsetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I                          angeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-\nS. 157), zuletzt gei:indert durch das Kostenermäch-                   wahrsam zu befreien versucht.\"\ntigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 805), werden die Worte „strafbarer                              Artikel 38\nHandlungen\" durch die Worte „einer rechtswidrigen                       Beamtenrechtsrahmengesetz\nTat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand ver-\nwirklicht,\" ersetzt.                                         In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes werden hinter dem Wort\n„strafbar\" die Worte „oder ordnungswidrig\" und\nArtikel 37                       hinter dem Wort „Strafbarkeit\" die Worte „oder\nOrdnungswidrigkeit\" eingefügt.\nGesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung\nöffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte                                   Artikel 39\ndes Bundes\nBundesbeamtengesetz\nDas Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei\nAusübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe-               Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-\namte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetz-          ändert:\nblatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur      1. In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-             dem Wort „strafbar\" die Worte „oder ordnungs-\ngesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:                 widrig\" und hinter dem Wort „Strafbarkeit\" die\nWorte „oder Ordnungswidrigkeit\" eingefügt.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                           2. In § 61 Abs. 4 werden die Worte „strafbare\nHandlungen\" durch das Wort „Straftaten\" er-\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nsetzt.\nWorte „ein Verbrechen oder Vergehen\" durch\ndie Worte „eine Straftat\" ersetzt;                                        Artikel 40\nb) in Absatz 4 werden die Worte „vom 18. Sep-                             Erstattungsgesetz\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)\"             In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Erstattungsgesetzes in der\ndurch die Worte „der Bekanntmachung vom           Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951\n17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)\" er-    (Bundesgesetzbl. I S. 87, 109) werden die Worte\nsetzt.                                            ,,strafbarer Handlung\" durch das Wort „Straftat\" er-\nsetzt.\n2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                           Artikel 41\na) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a                            Bundesdisziplinarordnung\nwerden die Worte „mit Strafe bedrohten\nDie Bundesdisziplinarordnung wird wie folgt ge-\nHandlung\" durch die Worte „rechtswidrigen\nTat\" ersetzt;                                     ändert:\n1. In § 51 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort\nb) in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte\n,,Strafverfahren\" die Worte „oder Bußgeldver-\n„eines Verbrechens oder Vergehens\" durch\ndie Worte „einer Straftat\" ersetzt;                   fahren\" eingefügt.\nc) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-          2. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder\nsung:                                                 an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geld-\nstrafe\" gestrichen.\n„b) zum Vollzug der Unterbringung in einer\nsozialt.herapeutischen Anstalt oder in der   3. In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geistes-\nSicherungsverwahrung,\";                          zustand\" durch die Worte „ psychischen Zustand\"","Nr. 22 ~··Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           547\nund die Worte, ,,Pine öff<-ntliche Heil- oder Pflege-           (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt\nanstalt.\" dmch die Worte „ein öffentliches psych-           § 114 Abs. 2 entsprechend.\niatrisches Krankenhaus\" ersetzt.\n(6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten\ndurch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, wer-\n4. In § 111 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer\nden dem Bund nicht auferlegt.\nöffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt\" durch die\nWorte „einem öffentlichen psychiatrischen Kran-                 (7) Die notwendigen Auslagen des Beamten\nkenhaus\" ersetzt.                                           werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Be-\namte die Einleitung des förmlichen Disziplinar-\n5. § 113 wird wie fol9t gei:indert:                             verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorge-\ntäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstver-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngehen begangen zu haben. Es kann davon abge-\n,,(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem             sehen werden, die notwendigen Auslagen des\nBeamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt              Beamten dem Bund aufzuerlegen, wenn,\nwird; sie sind jedoch dem Bund teilweise\n1. der Beamte das förmliche Disziplinarverfah-\noder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig\nren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst\nwäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1\nin wesentlichen Punkten wahrheitswidrig\nHalbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersu-\noder in Widerspruch zu seinen späteren Er-\nchungen zur Aufklärung bestimmter belasten-\nklärungen belastet oder wesentliche entla-\nder oder entlastender Umstände besondere\nstende Umstände verschwiegen hat, obwohl\nKosten entstanden und diese Untersuchungen\n-er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vor-\nzugunsten des Bec1mten ausgegangen sind.\";\nwurf geäußert hat,\nb) in Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1, 2\n2. gegen den Beamten wegen eines Dienstver-\nNr. 1\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,\ngehens eine Disziplinarmaßnahme im förmli-\nAbsatz 2 Nr. 1\" ersetzt.\nchen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht\nverhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis\n6. § 114 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbesteht,\n,, (2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat\n3. die Einleitungsbehörde das förmliche Diszi-\ndas Disziplinargericht die Kosten teilweise oder\nplinarverfahren einstellt und eine Disziplinar-\nganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig\nmaßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2),\nwäre, den Beamten damit zu belasten.\"\n4. das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 in Ver-\n7. § 115 erhi:ilt folgende Fassung:                                 bindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 eingestellt\nwird.\n,,§ 115\n(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören\n(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendi-               auch\ngen Auslagen sin,d dem Bund aufzuerlegen, wenn\nder Beamte freigesprochen oder das förmliche                 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-\nDisziplinarverfahren in anderen als den in § 113                 versäumnis nach den Vorschriften, die für die\nAbs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.               Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungs-\n(2) Die dem verurteilten Beamten erwachse-                  bezüge besteht,\nnen notwendigen Auslagen sind teilweise oder\nganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig               2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-\nwäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt                 walts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-\nauch, wenn die zur Anschuldigung gestellten                      prozeßordnung zu erstatten wären, sowie die\nPunkte nur zum Teil die Grundlage der Verur-                     Auslagen eines sonstigen Verteidigers.\nteilung bilden oder durch Untersuchungen zur                    (9) In den Antragsverfahren nach den §§ 31,\nAufklärung bestimmter belastender oder entla-                34, 100, 110, 121 bis 124 gelten die Absätze 1 bis\nstender Umstände dem Beamten besondere Aus-                  8 sinngemäß.\"\nlagen erwachsen und diese Untersuchungen zu-\ngunsten des Beamten ausgegangen sind.\nArtikel 42\n(3) Wird ein Rechtsmittel vom Bundesdiszipli-\nnaranwalt zuungunsten des Beamten eingelegt                                 Verpflichtungsgesetz\nund wird es zurückgenommen oder bleibt es er-\nfolglos, so sind die dem Beamten im Rechts-                        Gesetz über die förmliche Verpflichtung\nmittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus-                              nichtbeamteter Personen\nlagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt,                                (Verpflichtungsgesetz)\nwenn ein vom Bundesdisziplinaranwalt zugun-\nsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg                                      § 1\nhat.                                                        (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Oblie-\n(4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt       genheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amts-\nund hat es Erfolg, so sind die notwendigen Aus-          träger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu\nlagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen.                 sein,","548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1. bei ci,wr 13<d1<irdc oder lwi c!jner sonstigen Stelle,    geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-\ndie Aulqalwn dn iiffentlicben Verwaltung wahr-           zes über Personalausweise vom 11. Juni 1971 (Bun-\nnimmt, bcschLiftiqt odc:r fiir sie tcttig ist,           desgesetzbl. I S. 817), wird wie folgt geändert:\n2. bei einem Verband od<!r sonstigen Zusammen-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nscl1luß, c~inPrn lktricb oder Unternehmen, die für\neine Behörde Offor sonstiqe Stelle Aufgaben der                                ,. Bußgeldvorschriften\";\nöffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt\noder für sie Ldtig ist oder                              b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer vor-\nsätzlich\" durch die Worte „Ordnungswidrig han-\n3. als SachverstJndiqer iiff('n\\Jich bestellt ist.\ndelt, wer\" ersetzt und die Schlußworte „wird mit\n(2) Die Verpflichtung wird mündli.ch vorgenom-                Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark\nmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer             oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen be-\nPflichtverletzung hinzuweisen.                                   straft\" gestrichen;\n(3) Uber die Verpflichtung wird eine Nieder-              c) in Absatz 1 Buchstabe a werden vor den Worten\nschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit un-               ,,es unterläßt\" die Worte „vorsätzlich oder leicht-\nterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Nieder-                fertig\" eingefügt;\nschrift.\nd) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(4) Welche SteJle für die Verpflichtung zuständig\nist, bestimmt                                                      ,. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet werden.\"\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei\nBehörden oder sonstigen Stellen nach Bundes-\nrecht die jeweils zuständige oberste Dienstauf-\nsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht                                       Artikel 44\nnicht besteht, dif\\ oberste Fachaufsichtsbehörde,\nGesetz über das Paßwesen\n2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die\nvon der LandesregiEmrng durch Rechtsverord-                 Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952\nnung bestimmt wird.                                      (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das\nKostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-\n§2\nändert:\n(1) Wer, ohne Amlstri:iger zu sein, auf Grund des\n§ 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheim-              1. § 11 wird wie folgt geändert:\nnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsge-                  a) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldstrafe\noder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird\nsetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist,\nsteht einem nach§ 1 Verpflichteten gleich.                             bestraft, wer vorsätzlich\" durch die Worte\n„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,                                   mit Geldstrafe wird bestraft, wer\" ersetzt;\n1. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach              b) Absatz 3 wird gestrichen.\neiner tarifrechtlichen Regelung oder\n2. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonsti-           2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngen Rechtsgrund\na) In Nummer 5 wird nach dem Wort „sind\" am\nzur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten                     Ende der Punkt durch einen Strichpunkt er-\nverpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Ver-                     setzt;\npflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des\n§ 1 Abs. 2 erfüllt sind.                                        b) es wird folgende Nummer 6 angefügt:\n§3                                         .,6. fahrlässig eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-\nzeichneten Handlungen begeht.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (BundesgesE!tzbl. I S. l) auch im Land Berlin.\nArtikel 45\n§4                                                 Bundes-Apothekerordnung\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. §            Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968\nAbs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.           (Bundesgesetzbl. '1 S. 601), geändert durch das Erste\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-\nArtikel 43\nändert:\nGesetz über Personalausweise                   1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils\n§ 3 des Gesetzes über Personalausweise vom                   die Worte „strafbaren Handlung\" durch das\n19. Dezember 1950 (Bundesgcsetzbl. S. 807), zuletzt             Wort „Straftat\" ersetzt.","Nr. 22 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           549\n2. § 13 erlüi lt folgende PcJssunq:                                                    Artikel 48\n.,§ 1'.i                                          Betäubungsmittelgesetz\nWer den Apolhekerl>eruf c.rnsübt, solange                 Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der\ndurch v0Jlzid1bare Verfügung das Ruhen der               Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge-\nApprobation c1ngeordnd ist, wird mit Freiheits-           setzbl. I S. 1) wird wie folgt geändert:\nstrafe bis zu ein<'m JcJhr oder mit Geldstrafe\nbestraft.\"                                                 1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „und mit\nArtikel 46                                    Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"\nGesetz über das Apothekenwesen                          durch die \\Vorte „oder mit Geldstrafe\" er-\nsetzt;\nDas Geselz über das Apothekenwesen vom\n20. August 1960 (lfondes~Jesel.zbl. I S. 697), zuletzt            b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;\ngeändert durch dds Erste Gesetz zur Reform des                   c) in Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung\nStrafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                      ,,§ 40a\" durch die Verweisung ,,§ 74a\". er-\nS. 645), wird wie fol~Jt gectndert:                                   setzt.\nl. § 20 wird crnfgehoben.\n2. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                  ,,§ 19\" durch die Verweisung ,,§ 23\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor-\nsätzlich\" die Worte „oder fahrlässig\" einge-                                   Artikel 49\nfügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder\nmit einer dieser Strnfen\" durch die Worte                   Verordnung über die Schädlingsbekämpfung\n„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig                          mit hochgiftigen Stoffen\nTagessätzen\" ersetzt;                                    In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schäd-\nb) Absatz 2 wird geslriclwn.                              lingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom\n29. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165), geändert\n3. § 24 wird aufgehoben.                                     durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-\nArtikel 47                          setzbl. I S. 503), werden die Worte „und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nArzneimittelgesetz                      Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt und hinter dem\nDas Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-             Wort „wer\" die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig\"\ndesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ge-       eingefügt.\nsetz vom 4. Juli 1973 zu dem Ubereinkommen vom\n22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro-                                       Artikel 50\npäischen Arzneibuches (Bundesgesetzbl. II S. 701),\nwird wie folgt geändert:                                                             DDT-Gesetz\nDas DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundes-\n1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben; der bis-\ngesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert:\nherige Neunte und Zehnte Abschnitt werden\nAchter und Neunter Abschnitt.                             1. In § 7 Abs.        1 werden die Worte „Freiheits-\nstrafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen\n2. § 44 wird wie folgt geändert:\noder mit einer dieser Strafen\" durch die Worte\na) In Absa.tz 1 werden das Wort „vorsätzlich\"                  „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\ngestrichen und die Worte „und mit Geld-                   Geldstrafe\" ersetzt.\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\ndie Worte „oder mit GE-~ldstrafe\" ersetzt;           2. In § 9 Satz 2 werden die Verweisung ,, § 40a\"\ndurch die Verweisung ,, § 74a\" und die Ver-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen;                           weisung ,,§ 19\" durch die Verweisung ,,§ 23\"\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           ersetzt.\n,, (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                                 Artikel 51\nGeldstrafe.\"                                                  Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete\n3. § 45 wird wie folgt geändert:                                                    des Heilwesens\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor-                   In Artikel 1 § 12 des Gesetzes über die Wer-\nsätzlich\" die Worte „oder fahrlässig\" einge-         bung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli\nfügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder           1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), geändert durch\nmit einer dieser Strafen\" durch die Worte            das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\n„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig        widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nTagessätzen\" ersetzt;                                S. 503), werden das Wort „vorsätzlich\" gestrichen\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                             und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit einer\ndieser Strafen\" durch die Worte „oder mit Geld-\n4. Die §§ 46, 49 und 52 werden aufgehoben.                    strafe\" ersetzt.","550                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 52                                             Artikel 55\nBundesärzteordnung                                        Heba.mmengesetz\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-            In § 21 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember\nkanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesge-               1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893), geändert durch\nsetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert:               das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), werden das\nl. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden je-         Wort „unbefugt\" gestrichen und die Worte „und\nweils die Worte „strafbaren Handlung\" durch          mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\ndas Wort „Straftat\" ersetzt.                         die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu einhundert-\nachtzig Tagessätzen\" ersetzt.\n2. § 13 erhält folgende Fassung:\n,,§ 13\nArtikel 56\nWer die Heilkunde ausübt, solange durch voll-              Verordnung über Wochenpflegerinnen\nziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation\nangeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu         § 7 der Verordnung über Wochenpflegerinnen\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"            vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), ge-\nändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), er-\nhält folgende Fassung:\nArtikel 53                                                 ,,§ 7\nHeilpraktikergesetz                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne die staat-\nliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 zu besitzen, die\n§ 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar\nBerufsbezeichnung „Wochenpflegerin\" führt.\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251)         wird durch fol-\ngende Vorschriften ersetzt:                                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\"\n,,§ 5\nWer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs                                 Artikel 57\nberechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach\nFarbengesetz\n§ 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-             Das Gesetz betreffend die Verwendung gesund-\nstrafe bestraft.                                          heitsschädlicher Farben bei der Herstellung von\nNahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-\n§ Sa\ngegenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer     S. 277), geändert durch das Einführungsgesetz zum\nErlaubnis nach § l die Heilkunde im Umherziehen           Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mai 1968\nausübt.                                                   (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-       1. In § 12 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet                fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-\nwerden.\"\nstrafe bis zu sechs Wochen\" durch die Worte\n,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes\" ersetzt.\n2. § 14 Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 54\nGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde\nArtikel 58\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde\nvom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zu-                  Gesetz über den Verkehr mit Absinth\nletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform             In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit\ndes Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I      Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I\nS. 645), wird wie folgt geändert:                         S. 257), geändert durch das Einführungsgesetz\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\n1. In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige     1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte\nAbsatz 4 wird Absatz 3.                               ,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"\ndurch die Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „und mit Geldstrafe oder mit                                   Artikel 59\neiner dieser Strafen\" werden durch die Worte\n,,oder mit Geldstrafe\" ersetzt;                                     Lebensmittelgesetz\nb) Nummer 2 wird gestrichen;                             Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I\nc) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.              S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            551\nrung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September             2. § 8 wird wie folgt geändert:\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird wie folgt ge-\nändert:                                                     '\"a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „ vor-\nsätzlich\" die Worte „oder fahrlässig\" einge-\n1. § 9 wird aufgehoben.                                            fügt und die Worte „ und mit Geldstrafe oder\nmit einer dieser Strafen\" durdi die Worte\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                     „oder mit Geldstrafe bis zu einhundertaditzig\nTagessätzen\" ersetzt;\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das ·wort \"vor-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nsätzlich\" gestrichen und die Worte „und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen      11\ndurch die Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;    3. § 10 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;\nc) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe                                     Artikel 61\nund Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\neine dieser Strafen\" durch die Worte „Frei-                              Süßstoffgesetz\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe\"        Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-\nersetzt.                                         gesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Ein-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                          keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nwird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden hinter dem \\Vort „vor-\nsätzlich\" die ·worte „oder fahrlässig\" einge-      1. § 13 erhält folgende Fassung:\nfügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder                                „Ermächtigung\nmit einer dieser Strafen\" durch die Worte\n„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig                                    § 13\nTagesscitzen\" ersetzt;                                    Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                               Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister fµr Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesmini-\n4. § 14 wird aufgehoben.\nster für \\Virtschaft durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zum\n5. § 16 erhält folgende Fassung:                               Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschä-\n,,§ 16                            den oder vor Täuschung erforderlich ist, das In-\nverkehrbringen von Süßstoff zu beschränken.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht\nnach § 5b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 zuwider-\nhandelt.                                              2. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                                   „ Strafvorschrift\nGeldbuße geahndet werden.       11\n§ 13a\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n6. Die§§ 17 und 18 werden aufgehoben.                          mifGeldstrafe wird bestraft, wer\n1. einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nArtikel 60                                bestand auf diese Strafvorschrift verweist,\nNitritgesetz                               oder\n2. einer Vorschrift der Verordnung über den\nDas Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reidis-                     Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939\ngesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durdi das Erste              (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert\nGesetz zur Reform des Strafredits vom 25. Juni 1969                durch die Verordnung zur Änderung der Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:               ordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom\n2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198), zuwi-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nderhandelt.\na) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlidi\"\ngestridien und die Worte „und mit Geldstrafe              (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\noder mit einer dieser Strafen\" durdi die Worte        Strafe Freiheitsstrafe bis zu .sedis Monaten oder\n,,oder mit Geldstrafe\" ersetzt;                       Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.\"\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestridien;\nc) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe                                      Artikel 62\nund Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o.der\nWeingesetz\neine dieser Strafen\" durch die Worte „Frei-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe\"       Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesge-\nersetzt.                                          setzbl. I S. 893), zuletzt geändert durdl das Zweite","552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nCeselz zur i\\nderung des Weingesetzes vom                      b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\n28. März l 9T1 (ßundesgeset:1.bl. I S. 241), wird wie                ,, ausführt,\" die Worte „sonst in den Gel-\nfolgt geändert:                                                      tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich\n1. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-                    dieses Gesetzes verbringt,\" eingefügt;\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die            c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n,, (4) Handelt der Täter in den Fällen der\n2. § 68 wird auf~Jehobc~n.                                           Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-\nArtikel 63                                  strafe.\"\nGesetz betreffend den Verkehr mit blei-\nund zinkhaltigen Gegenständen                5. § 65 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und             a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit\nzinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887                          Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"\n(Reichsgesetzbl. S. 273), geändert durch das Ein-                    durch die Worte „oder mit Geldstrafe\" er-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                       setzt;\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt gei:indert:\n,, (3) Handelt der Täter in den Fällen des\n1. In § 4 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu\nAbsatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\nfünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-\nheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geld-\nstrafe bis zu sechs Wochen\" durch die Worte\nstrafe bis ~u einhundertachtzig Tagessätzen.\"\n,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes\" ersetzt.\n2. § 7 Satz 2 wird gestrichen.                              6. § 66 wird aufgehoben.\nArtikel 64                        7. In § 67 werden die Worte „und mit Geldstrafe\nGesetz betreffend Phosphorzündwaren                 oder mit einer dieser Strafen\" durch die Worte\n,,oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n§ 2 des Gesetzes betreffend Phosphorzündwaren\nvom 10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-            8. § 68 wird aufgehoben.\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                9. § 69 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden                  a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nAbsatz ersetzt:                                                 gefügt:\n,, (1) Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes wird                    ,, (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an\nbestraft, wer einer Vorschrift des § 1 zuwider-                  einer durch eine vollziehbare Anordnung\nhandelt.\";                                                      nach § 43 verbotenen Veranstaltung teil-\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                             nimmt.\";\nb) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nArtikel 65                                  sätze 4 und 5.\nBundes-Seuchengesetz\nDas Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961             10. § 70 wird wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt             a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Jahren\"\ngeändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV                       die Worte „oder mit Geldstrafe\" eingefügt;\nvom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird\nwie folgt geändert:                                            b) Satz 2 wird gestrichen.\n1. In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort „aus-\nführen,\" die Worte „sonst in den Geltungsbe-\nArtikel 66\nreich oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes verbringen,\" eingefügt.                       Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten\n2. In § 63 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1,         Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-\n§ 65 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 67 und 70 Satz 1 wird      heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700),\njeweils das Wort „vorsätzlich\" gestrichen.           zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\n3. In § 63 Abs. l, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird      Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-\njeweils der Satz 2 gestrichen.                       ten vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1351),\nwird wie folgt geändert:\n4. § 64 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „und mit             1. In § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"          Fassung:\ndurch die Worte „oder mit Geldstrafe\" er-           ,, (3) Wer der Pflicht nach Absatz 1 oder Ab-\nsetzt;                                             satz 2 Satz 1, 3 zuwiderhandelt, wird mit Frei-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          553\nhcitsstnifc bis zu dr(~i Jdhn~n oder mit Geldstrafe          2. als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1\nbestraft, wenn die Tc1t nicht in anderen Vor-                    Satz 2 oder§ 13 obliegenden Pflicht\nschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.                 zuwiderhandelt.\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\"                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet werden.\"\n2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Passung:\n2. § 16 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Wer dem Verbot nach Absatz 1, 2 oder 4\noder der Pflicht nach Absatz 3 zuwiderhandelt,                                       ,,§ 16\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt,\nmit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in              wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nanderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-              mit Geldstrafe bestraft.\"\ndroht ist.\"\n3. § 17 wird aufgehoben.\n3. In § 9 Abs. 4 werden di(~ Worte „Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit\neiner dieser Strafen\" durch die Worte „Freiheits-\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\"                                     Artikel 68\ners<~tzt.                                                              Gesetz zu den Internationalen\nGesundheitsvorschriften\n4. Der Fünfte Abschni lt wird aufgehoben; die bis-             Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1971\nherigen Sechster bis Achter Abschnitt werden             zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom\nFünfter bis Siebenter Abschnitt.                         25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865) werden\nfolgende Vorschriften eingefügt:\n5. § 18 Abs. 3 wird wie folgt rJeändert:\n„Art i k e 1 3a\na) In Satz 1 werden die Worte „und mit Geld-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\nfahrlässig\ndie Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\n1. der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 28\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                           Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der IGV oder der\n,,Die Tat wird nur auf Antrag des Gesundheits-        Pflicht zur Meldung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2\namtes oder des leitenden Arztes verfolgt.\"            der IGV nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,\n2. entgegen Artikel 46 Abs. 3 der IGV sich aus\n6. § 28 wird aufgehoben.                                        der unmittelbaren Nähe des Landeplatzes oder\nGüter aus der Nähe des Landeplatzes entfernt,\n3. entgegen Artikel 65 Abs. 2 der IGV ohne vor-\nArtikel 67                            herige Desinfektion menschliche Ausscheidun-\nImpfgesetz                            gen, Abwässer einschließlich des Bilgewassers,\nAbfälle oder Dinge, die als verseucht angesehen\nDas Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetz-\nwerden, entleert oder entlädt,\nblatt S. 31) wird wie folgt geändert:\n4. die nach Artikel 90 Abs. 1 oder Artikel 91 Abs. 1\n1. Die §§ 14 und 15 werden durch folgende Vor-                  der IGV von der Gesundheitsbehörde verlang-\nschrift ersetzt:                                             ten Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht\n,,§ 14                            richtig oder nicht vollständig abgibt oder\n(1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern     5. eine Auskunft nach Artikel 90 Abs. 2 oder Ar-\noder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig              tikel 91 Abs. 2 der IGV nicht, nicht richtig oder\neiner amtlichen Aufforderung zuwider                         nicht vollständig erteilt.\n1. ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel                    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\na) entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht      oder fahrlässig\nimpfen lassen,                                 1. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 dieses\nb) dem Arzt nach der Irnpfung nicht vorstellen         Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n(§ 5) oder                                         bestand auf diese Bußgeldvorschrift verw:eist,\n2. den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht             oder\nführen.                                            2. einer auf Grund der Internationalen Gesundheits-\nvorschriften ergangenen Anordnung\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig                                     zuwiderhandelt.\nl. als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\noder des § 8 Abs. 2 über die Führung und           buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nEinreichung von Impflisten oder                    werden.","554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n;\\ r l i k P 1 3b                       dert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-\nW(:r durch C)i1w der in J\\rtikel 3a Abs. 1 oder 2           rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),\nbezeichneten vorsülzl idwn I fondlungen eine qua-              wird wie folgt geändert:\nrantäneptl ichlige Krankheil (Artikel 1 der IGV)\n1. Die§§ 4 und 7 werden aufgehoben.\nverbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nnm oder mit Geldstrafe bestraft.\"                              2. In § 5 wird das Wort „vorsätzlich\" gestrichen.\nArtikel 69                            3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nAltölgesetz                                 ,, (2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vor-\ngeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es\nDas Altölgesetz vom '.23. Dl!Zember 1968 (Bundes-\nfahrlässig so unordentlich, daß es keine genü-\ngesdzbl. I S. 1419) wird wie folgt geändert:\ngende Ubersicht im Sinne des Absatzes 1 ge-\n1. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts werden               währt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\ndie Worte „Straf- und\" 9estrichen.                            sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundert-\nachtzig Tagessätzen.\"\n2. § 9 wird aufgehoben.\nArtikel 75\nArtikel 70\nGesetz\nGesetz zum Schutz gegen Fluglärm                   über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nDas Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom                      § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-\n30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) wird wie             gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-\nfolgt geändert:                                                machung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 497), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur\nl. § 13 'wird aufgehoben.\nReform des Strafrechts vom 23. November 1973\n2. In§ 14 wird jeweils die Zahl „13\" durch die Zahl            (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:\n,, 12\" ersetzt.                                            a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geldstrafe\"\nArtikel 71                                die Worte „bis zu einhundertachtzig Tagessät-\nzen\" eingefügt;\nBenzinbleigesetz\nb) in Absatz 5 werden die Worte „ist oder dem in\nDus Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun-                    § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten\ndesgeseLzbl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:                    Personenkreis angehört.\" durch die Worte „oder\nl. § 6 wird aufgehoben.                                             ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1\ndes Strafgesetzbuches ist.\" ersetzt.\n2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 19\"\ndurch die Verweisung ,,§ 23\" ersetzt.                                               Artikel 76\nGesetz zum Schutze der Jugend in der DHenUichkeit\nArtikel 72\nIn § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in\nAbfallbeseitigungsgesetz                      der Offentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesge-\nDas Abfallbeseitigungsgesetz vorn 7. Juni 1972              setzbl. I S. 1058), geändert durch das Einführungs-\n(Bundc:;gesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert:           gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das\n1.  In § 16 Abs. l werden die Worte „und mit Geld-             Wort „vorsätzlich\" gestrichen und die Worte „und\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die            mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.                       die Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n2. § 17 wird aufgehoben.\nArtikel 77\nArtikel 73                                           Gesetz für Jugendwohlfahrt\nGesetz zu dem Ubereinkommen                         Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung\nüber die Hohe See                          der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1197), geändert durch das Gesetz zur\nIn Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Sep-\nÄnderung von Vorschriften des Adoptionsrechts\ntember 1972 zu dem Ubcreinkommen vom 29. April\nvom 14. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1013),\n1958 über die Hohe See (Bundesgesetzbl. 1972 II\nwird wie folgt geändert:\nS. 1089) werden nach dem Wort „Jahren\" die Worte\n,,oder Geldstrafe\" eingefügt.                                  1. § 10 Satz 3 wird gestrichen.\nArtikel 74                            2. In § 86 Abs. 1 werden die Worte „ihm dabei\nhilft\" durch die Worte „ihn dabei fördert\" und\nGesetz über die Sicherung der Bauforderungen\ndie Worte „wenn die Tat nicht nach den §§ 120,\nDas Gesetz über die Sidwrung der Bauforderun-                   122b\" durch die Worte „wenn die Tat nicht in\ngen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geän-              § 120\" ersetzt.","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              555\nArUkeJ 78                         Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai\nBunde~;sozfa.lhiHeuesetz                 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt ge-\nändert:\nDds Bundessozic1Jhille~Jesdz in der Fassung der\nBekannl.mc1chung vorn 18. September 1969 (Bundes-           1. Die Uberschrift des Abschnitts IV erhält folgende\ngesel.zbl. l S. 1688) wird wi(! folg! geändert:                Fassung:\n,, Straf- und Bußgeldvorschriften\".\n1. In § 26 Abs. 4 werden die Worte „mit Freiheits-\nentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung            2. § 21 wird wie folgt geändert:\nund Besserung\" durch die Worte „freiheitsent-\nziehenden Mc1ßn'g<)I der Besserung und Siche-               a) In Satz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe\nrung\" ersetzt.                                                  bis zu fünf Jahren\" durch die Worte „Frei-\n2. In § 131 Abs. l werdt~n die Worte „Sicherung                    heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe\" ersetzt;\nund Besserung\" durch die Worte „Besserung und\nSicherung\" ersetzt.                                         b) Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 79\n3. In § 22 werden die Worte „durch Gewalt oder\ndurch Bedrohung mit Gewalt\" durch die Worte\nBundesa us biJ dun gsi örderungsgesetz              ,,mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt\" ersetzt.\nDas       Bundesc1usbi Jdungsförderungsgesetz        vom\n26. August 1971 (ßundesgesetzbl. I S. 1409), geändert       4. In § 24 werden hinter dem Wort „Jahr\" die\ndurch das Gesetz zur i\\nderung des Bundesausbil-               Worte „oder mit Geldstrafe\" eingefügt.\ndungsförderungsgeselzcs und des Arbeitsförderungs-\ngesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I           5. In § 25 werden hinter dem Wort „Geldstrafe\"\nS. 1637), wird wie fol9t. ue~indert:                           die Worte „bis zu einhundertachtzig Tages-\nsätzen\" eingefügt.\n1. In der Ubersclui lt dc~s J\\ hschnitts XI werden die\nWorte „Straf- und\" qestridwn.\n6. § 26 wird wie folgt geändert:\n2. § 57 wird aufgd10ben.\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „ trotz\nVerbots abhält\" durch die Worte „trotz voll-\nArtikel 80                               ziehbaren Verbots durchführt\" ersetzt;\nVereinsgesetz                          b) in Absatz 1 werden die Worte „Freiheits-\nDas Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundes-                   strafe bis zu sechs Monaten\" durch die Worte\ngesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte              ,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\" ersetzt;\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-             c) Absatz 2 wird gestrichen.\ndesgesetzbl. I S. 741 ), wird wie folgt geändert:\n1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Schall-             7. In § 27 werden hinter dem Wort „Jahr\" die\naufnahmen\" durch die Worte „Ton- oder Bild-                 Worte „oder mit Geldstrafe\" eingefügt.\nträgern\" ersetzt.\n8. In § 28 werden hinter dem Wort „Jahren\" die\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                               Worte „oder mit Geldstrafe\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „49b\"\nund der Beistrich danach gestrichen;                 9. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        a) Die Eingangsworte „Mit Freiheitsstrafe bis\nzu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu\n,, (2) Das Gericht kann von einer Bestra-\nfung nach Absatz 1 absehen, wenn                            fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft,\nwer\" werden durch die Worte ,, (1) Ordnungs-\n1. bei     Beteiligten die Schuld gering oder               widrig handelt, wer\" ersetzt;\nderen Mitwirkung von untergeordneter Be-\ndeutung ist oder                                  b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft be-              „1. an einer öffentlichen Versammlung oder\nmüht, das Fortbestehen der Partei oder des                   einem Aufzug teilnimmt, deren Durch-\nVereins zu verhindern; erreicht er dieses                    führung durch vollziehbares Verbot unter-\nZiel oder wird es ohne sein Bemühen er-                      sagt ist,\";\nreicht, so wird der Täter nicht bestraft.\"        c) in Nummer 4 wird das Wort „wissentlich\"\ngestrichen;\nArtikel 81                           d) es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nVersammlungsgesetz\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den\nDas Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bun-                  Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer\ndesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das                 Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nin dc)n F~dlen dl!S ;\\bsillzes 1 Nr. 4 und 5         2. entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Ab-\nmit einer Celdbufk bis zu fünftausend Deut-              schluß eines schriftlichen Vertrages befördert\nsche Mark q<~cilrndd werdPn.u                            oder mit Auswanderern Beförderungsverträge\nschließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzu-\nlässig ist,\nArtikel H2\nGesetz über das Auswanderungswesen                 3. entgegen § 23 dort bezeichnete Personen be-\nfördert oder mit solchen Personen Beförde-\nDds Cesetz über dcis Ausw~mderungswesen vom                   rungsverträge schließt,\n9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 4b3), zuletzt geändert\ndurch das Vierte Gesetz zur Rdurm des Strafrechts            4. mit Auswanderern Beförderungsverträge über\nvom 23. November 1973 (BundcsgesetzbJ. I S. 1725),                die überseeische Beförderung schließt, die\nwird wie folgt geändert:                                          nicht den Anforderungen des § 25 genügen,\n5. einer vollziehbaren Auflage der Auswande-\n1. § 23 erhält folgende Fassung:                                 rungsbehörde nach § 32, eine Versicherung\nabzuschließen oder einen der Versicherungs-\n,,§ 23                             summe entsprechenden Betrag zu hinterlegen,\nVerboten ist die Beförderung sowie der Ab-                 zuwiderhandelt,\nschluß von Verträgen über die Beförderung\n6. Auswanderer mit einem Auswandererschiff\na) von Wehrpflichügen, die nicht die nach § 3                 befördert oder befördern läßt, das den in § 33\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswan-               Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht ge-\nderung erforderliche Genehmigung nachge-                 nügt, ein solches Schiff zur Untersuchung\nwiesen haben,                                            (§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhan-\ndene Mängel des Auswandererschiffes ver-\nb) von Auswanderern, deren Verhaftung oder\nbirgt oder sich der Untersuchung eines Aus-\nFestnahme von einer zuständigen Stelle an-\nwandererschiff es entzieht oder\ngeordnet ist,\n7. abgesehen von den Fällen der Nummer 6,\nc) von Ausw,rndnern, für die von fremden Re-\neiner Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36\ngierungen oder Unternehmen der Beförde-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nrungspreis ganz oder rnm Teil gezahlt wird\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\noder Darlehen zur Zahlung des Beförderungs-\nverweist.\npreises gewährt werden; Ausnahmen von die-\nser Vorschrift kann der Bundesminister für              (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Füh-\nJugend, Familie und Gesundheit zulassen,            rer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich\nwenn ein öff(~ntliches Interesse es erfordert.\"     oder leichtfertig\n1. eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung\n2. Die Uberschrift vor § 43 erh<llt folgende Fassung:             begeht,\n,,VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen\".           2. entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder\ndas Betreten der Schiffsräume oder die Ein-\n3. Die§§ 43 und 44 werden aufgehoben.\nsicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder\n3. abgesehen von den Fällen der Nummer 1,\n4. § 45 wird wie folgt geändert:                                  einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwider-\na) In Absatz 1 werden die Verweisung ,, §§ 1                 handelt, soweit sie für einen bestimmten\nund 11\" durch die Verweisung ,,§ 1 oder § 11\"           Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nund die Worte „Jahre und mit Geldstrafe                 weist.\noder mit einer dieser Strafen\" durch die               (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als\nWorte „Jahr oder mit Geldstrafe„ ersetzt; •         Agent (§ 11) vorsätzlich oder leichtfertig\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     1. entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den\n,, (2) Ebenso wird bestraft, wer geschäfts-            die Erlaubnis erteilt ist, Hitig wird,\nmäßig zur Auswanderung wirbt.\"                      2. entgegen § 16 für einen anderen als den in\nder Erlaubnisurkunde bezeichneten Unterneh-\nmer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art\n5. Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vor-\nbesorgt oder auf eigene Rechnung solche Ge-\nschrift ersetzt:\nschäfte tätigt,\n,,§ 46\n3. entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweignie-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-                derlassungen, durch Stellvertreter oder im\nnehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig                   Umherziehen betreibt,\n1. der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der        4. mit       Auswanderern       Beförderungsverträge\nVermittlung zugelassener Agenten zu bedie-               schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 un-\nnen, zuwiderhandelt,                                      zulässig ist,","Nr. 2L - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           557\n5. en l.~J<'(J<'.ll § :n rn i I dorl IH'Z<)ichnden Personen                           Artikel 84\nlfoford<~rungs V<' rl ,;iq<' sch I i<,ßt,\nGesetz über die Einrichtung eines\n6. ein<~ in /\\bs<1lz 1 Nr. 4 h<!:1.eich11<•ie 1-:Iandlung     Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)\nbegeht od<'.r\nIm Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-\n7. einer R<!chl.sV<!rordnunq nach § 21 zuwider-               kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-             Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973\nbestund c1uf diPSP Bußqcddvorschrifl verweist.             (Bundesgesetzbl. I S. 704) werden jeweils ei:setzt\n(4) Die Ordnunuswidriqkeit kann mit einer                  a) in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 5 Abs. 1 die Worte\nGeldbuße bis zu dreißirJtausend Deutsche Mark                      „strafbarer Handlungen\" durch die Worte „von\ngeahndet werden.                                                   Straftaten\",\nb) in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Worte „strafbare\n(5) In den Füllen des Absatzes 2 kann die Tat                  Handlung\" bzw. ,,strafbaren Handlung\" durch\nauch dunn gt~almdel werden, wenn sie nicht im                      das Wort „Straftat\".\nGeltungsbereich dieses Cc'.Sdi'.es begangen wird.\"\nArtikel 85\nGesetz über die Führung akademischer Grade\nArtikel 83                             § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer\nVerordnung                            Gtade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985)\ngegen Mißstände im Auswanderungswesen                       erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\nDie Verordnung gegen Mißstände im Auswande-\nrungswesen vom 14. FE!bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I                 Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb\nS. 107) wird wie folgt geündert:                                 eines ausländischen akademischen Grades zu ver-\nmitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bestraft.\"\n1. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils\nhinter dem Wort „Schriften\" ein Beistrich und\ndie Worte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen                                        Artikel 86\noder andere Darstellungen\" eingefügt.\nGesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes\ngegen Abwanderung\n2. Die Uberschrift vor § 10 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes\n\"IV. Straf- und Bußgeldvorschriften\".                gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungs-\n3. § 10 wird wie folgl geändert:                                 gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie\na) Im EingangsscJtz werden die Worte „fünf Jah-               folgt geändert:\nren und mit Ce]dstrafe oder mit einer dieser\nStrafen\" durch die Worte „einem Jahr oder                 1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:\nmit Geldstrafe\" ersetzt;                                     „Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus\nb) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen                      dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\"\nNummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3;\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nc) in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach\ndem Wort \"Unternehmer\" der Beistrich und                     a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Gel-\ndie Worte „Teilhaber, Vorsteher, Geschäfts-                       tungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit\nführer, Angestelltm oder Beauftragter einer                      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld-\nUnternehmunq\" gestrichen.                                       strafe bis zu dreihunderttausend Deutsche\nMark oder mit einer dieser Strafen\" durch\ndie Worte „ausführt oder sonst aus dem Gel-\n4. § 11 erhi:ilt folgende Fassung:\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird\n,, § 11                              mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe\" ersetzt;\n(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder leichtfertig                                                b) in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung\n1. die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige                          ,,§ 40a\" durch die Verweisung ,,§ 74a\" er-\nunterläßt oder                                                    setzt.\n2. eine nach § 3 Abs. 3 Nr. l verlangte Auskunft                                      Artikel 87\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nGesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten\nnicht rechtzeitig erteilt.\ndes Bundesrechts\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                     Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-                 anstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960\nahndet werden.\"                                               (Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste","558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nCc\\sdz zur Reform des Sl.rafwchts vom 25. Juni 1969         2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte\n(Buncfosgcsetzbl. I S. fi45), wird wie folgt geändert:          „mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel\n1. § 19 wird aufgehoben.\nder Sicherung und Besserung\" durch die Worte\n„freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung\n2. In § 35 werden die Worte „mit Strafe bedrohte                und Sicherung\" ersetzt.\nHandlung begeht,\" durch die Worte „rechts-\nwidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines           3. § 47 wird wie folgt geändert:\nStrafgesetzes verwirklicht,\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nArtik.el 88                               strafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetz                        die Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\n§ 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset-              b) die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Ab-\nzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437),                sätze 3 bis 6;\nzuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I            c) in dem neuen Absatz 4 werden die Worte\nS. 645), erhält folgende Fassung:                                   „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr\" durch die Worte „ Freiheitsstrafe bis\n,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied                  zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-\ndes Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist                  hundert.achtzig Tagessätzen\" ersetzt.\neines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1\ndas Wohnungsunternehmen als gemeinnützig be-\nzeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                                      Artikel 92\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-                      Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke\nahndet werden.\"\nDas Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke\nArtikel 89\nvom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314),\nBundesvertriebenengesetz                  zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nIn den §§ 98 und 99 des Bundesvertriebenen-              Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\ngcsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-\n3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, ber.          ändert:\nS. 1807) werden jeweils die Worte „und Geldstrafe\n1. Die Uberschrift des Abschnitts VII erhält fol-\noder einer dieser Strafen\" durch die Worte „oder\ngende Fassung:\nmit Geldstrafe\" ersetzt und das Wort „vorsätzlich\"\ngestrichen.                                                                    ,,Bußgeldbestimmungen\".\nArtikel 90\n2. § 13 wird aufgehoben.\nBundesevakuiertengesetz\nIn § 22 des Bundesevakuiertengesetzes in der             3. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die §§ 13\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961                 und 14\" durch die Angabe ,,§ 14\" ersetzt sowie\ntBundesgesetzbl. I S. 1865), geändert durch das                 die Worte „oder Geheimhaltungspflicht\" ge-\nZweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe-               strichen.\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1153), werden die Worte „und Geldstrafe oder                                      Artikel 93\neiner dieser Strafen\" durch die Worte „oder mit                             V olkszählungsgesetz 1970\nGeldstrafe\" ersetzt und das Wort „vorsätzlich\" ge-\nstrichen.                                                      In § 8 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1970\nvom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 292) wer-\nArtikel 91                        den die Worte „Vorschriften der §§ 12 und 13\"\nAusländergesetz                       durch die Worte „Vorschrift des § 12\" und hinter\nDas Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-          dem Wort „Bundeszwecke\" das Wort „sind\" durch\ngesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeit-     das Wort „ist\" ersetzt.\nnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert:\nDritter Titel\n1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                    Änderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet der Rechtspflege\n„2. er wegen einer Straftat oder wegen einer\nTat verurteilt worden ist, die im Geltungs-\nArtikel 94\nbereich dieses Gesetzes eine Straftat\nwäre,\";                                                            Rechtspflegergesetz\nb) in Nummer 3 werden die Worte „mit Frei-                 Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:\nheitsentziehung verbundene Maßregel der            1. § 3 wird wie folgt geändert:\nSicherung und Besserung\" durch die Worte\na) In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende\n„freiheitsentziehende Maßregel der Besserung\nund Sicherung\" sowie die Worte „Heil- oder                 Fassung:\nPflegeanstalt\" durch die Worte „einem psych-               ,,c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfah-\niatrischen Krankenhaus\" ersetzt.                                ren,\";","Nr. 22  Ti:.lg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              559\nb) in Numnwr 4 crh~lll ckr 13uchstabe c folgende                     1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-\nFassung:                                                               schlagnahme (§ 1 llf Abs. 2 der Straf-\n„c) dPI Std,.!lsanwaltschaft im Strafverfahren                         prozeßordnung),\nund der Vollstreckung in Straf- und Buß-                2. die Geschäfte bei der Durchführung der\nu<ddsachen sowie von Ordnungs- und                            Beschlagnahme und Vollziehung des Arre-\nZwangsmitteln.\"                                               stes sowie die Anordnung der Notveräuße-\nrung und die weiteren Anordnungen bei\n2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gelindert:                                 deren Durchführung (§ 11 lf Abs. 1, 3,\n§ 111 1 der Strafprozeßordnung), soweit die\na) In Buchstcibe a werden nach dem Wort „oder\"                             entsprechenden Geschäfte im Zwangsvoll-\ndie Worte „einer Ordnungshaft nach\" einge-                             streckungs- und Arrestverfahren dem\nfügt;                                                                  Rechtspfleger übertragen sind.\";\nb) Buchsl.c1be b erhdll folgende Fassung:                       c) die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Ab-\n,, b) einer MdßregC'I der Besserung und Siche-                   sätze 2 bis 7;\nrung nc1ch § 463 der Strafprozeßordnung\nd) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder\".\n„Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und\n3. In der Uberschrifl des Dritten Abschnitts werden                    Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden\ndie Worte „in der Strafvollstreckung\" durch die                      dem Rechtspfleger übertragen.\";\nWorte „in Streif- und Bußgeldverfahren\" ersetzt.                e) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;\n4. § 22 erhült folgende Fassung:                                    f) in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das\nWort ,, (Amtsrichter)\" gestrichen;\n,,§ 22\ng) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nGerichtliche Ceschdfte in Straf-\nund Bußgeldverfahren                               ,, (3) Die gerichtliche Vollstreckung von\nOrdnungs- und Zwangsmitteln wird dem\nVon den gerichtlichen Geschäften in Straf- und                   Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der\nBußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger                           Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz\nübertragen:                                                         oder teilweise vorbehält.\";\n1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-\nh) in Absatz 4 werden die Worte „Ordnungs-\nschlagnahme (§ 111 f Abs. 2 der Strafprozeß-\nund Erzwingungsstrafen\" durch die Worte\nordnung, § 46 Abs. l des Gesetzes über Ord-\n„Ordnungs- und Zwangsmittel\" sowie die\nnungswidrigkeiten),\nZahl „1\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\n2. die Geschdfte bei der Vollziehung des Arre-\nstes sowie die Anordnung der Notveräuße-                 7. In § 33a wird die Zahl „ 4\" durch die Zahl „5\" er-\nrung und die weiteren Anordnungen bei deren                  setzt.\nDurchführung (§ 111 f Abs. 3 Satz 3, § 111 1 der\nStrafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes\n8. In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1\nüber Ordnungswidrigkeiten), soweit die ent-                  Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 2\" er-\nsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstrek-\nsetzt.\nkungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfle-\nger übertragc~n sind.\"\nArtikel 95\n5. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts erhält fol-                                 Bundesnotarordnung\ngende Fassung:\nDie Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert:\n„Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im\ninternationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungs-             1. In § 75 Abs. 1 und in § 94 wird jeweils das Wort\nsachen, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren                ,,Ordnungswidrigkeiten\" durch die Worte „ord-\nund der Vollstreckung in Straf- und Bußgeld-                    nungswidrigem Verhalten\" ersetzt.\nsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.\"\n2. In § 103 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „straf-\n6. § 31 wird wie folgt geändert:                                   baren Handlung\" durch das Wort „Straftat\" er-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                     setzt.\n„Geschtifte der Staatsanwaltschaft\nArtikel 96\nim Strafverfahren und Vollstreckung\nin Straf- und Bußgeldsachen                                     Bundesrechtsanwaltsordnung\nsowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln\";                      Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt\nb) es wird folgender Absatz 1 E-~ingefügt:                   geändert:\n,, (1) Von den Geschäften der Staatsanwalt-           1. In § 10 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3\nschaft im Strafverfahren werden dem Rechts-                 werden die Worte „strafbaren Handlung\" durch\npfleger übertragen:                                         das Wort „Straftat\" ersetzt.","560                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. § 11 ;j Sc1tz 2 erhält folgende Fassung:                   6. In § 381 Abs. 1 Satz l werden die Worte „Die\n,, § 78 J\\bs. l, § 78a Satz l sowie die §§ 78b und          Verurteilung in Strafe und Kosten\" durch die\n78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten                Worte „Die Festsetzung eines Ordnungsmittels\nentsprechend.\"                                               und die Auferlegung der Kosten\" ersetzt.\n3. In der Uberschrift. zu § 115b wird das Wort „Be-           7. § 390 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nstrafung\" durch das Wort „Ahndung\" ersetzt.                     ., (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung\nohne Angabe eines Grundes oder aus einem\n4. § 117 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund\nverweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es\n„Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens             eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung\nüber seinen psychischen Zustand in ein psychia-              verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird\ntrischE!S Krank(~nhaus gebracht werden.\"                     gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall,\ndaß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-\nnungshaft festgesetzt.\"\nArtikel 97\nRechtsberatungsgesetz                   8. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1 § 8 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes                ,, (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478),               Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                 verpflichteten Sachverständigen werden diesem\nGesetz über Ordnungwidrigkeiten vom 24. Mai 1968                 die dadurch verursachten Kosten auferlegt. zu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:             gleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-\ngesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder\"\ngestrichen;                                                kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt\nwerden.\"\nb) in Nummer 2 werden hinter dem Wort „verstößt\"\nder Punkt gestrichen und das Wort „oder\" ein-            9. § 411 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngefügt;\n., (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gut-\nc) es wird folgende Nummer 3 angefügt:                           achtens verpflichteter Sachverständiger die\nFrist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-\n,,3. unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbei-\ngesetzt werden. Das Ordnungsgeld muß vorher\nstand\" oder eine ihr zum Verwechseln ähn-\nliche Bezeichnung führt.\"                          unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden.\nIm Falle wiederholter Fristversäumnis kann das\nOrdnungsgeld in der gleichen Weise noch ein-\nArtikel 98                           mal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt ent-\nZivilprozeßordnung                        sprechend.\"\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n10. § 580 wird wie folgt geändert:\n1. § 141 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 4 werden die Worte „verübte\n„Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen                 Handlung\" durch die Worte „verübte Straf-\nsie Ordnungsgeld wie gegen einen im Verneh-                      tat\" ersetzt und der Satzteil ,, , die mit einer\nmungstermin nicht erschienenen Zeugen festge-                    im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens\nsetzt werden.\"                                                   zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht\nist\" gestrichen;\n2. In § 149 werden die Worte „strafbaren Hand-\nlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.                  b) in Nummer 5 werden die Worte „einer\nVerletzung\" durch die Worte „einer straf-\n3. In § 299 Abs. 3 werden die Worte „oder Straf-                       baren Verletzung\" ersetzt und der Satzteil\nverfügungen\" gestrichen.\n,, , sofern diese Verletzung mit einer im\n4. In § 377 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Strafen\"                       Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu\ndurch das Wort „Ordnungsmittel\" ersetzt.                         verhängenden öffentlichen Strafe bedroht\nist\" gestrichen.\n5. § 380 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen,       11. In § 581 Abs. 1 und § 957 Abs. 2 Nr. 6 werden\nder nicht erscheint, werden, ohne daß es eines            jeweils die Worte „strafbaren Handlung\" durch\nAntrag(~s bedarf, die durch das Ausbleiben ver-           das Wort „Straftat\" ersetzt.\nursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen\nihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß            12. In § 619 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 653 Abs. 2\ndieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-                Satz 2 wird jeweils das Wort „Haft\" durch das\nnungshaft festgesetzt.                                    Wort „Ordnungshaft\" ersetzt.\n(2) Im Falle wiederh9lten Ausbleibens wird\ndas Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt;            13. § 888 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nauch kann die zwangsweise Vorführung des                  a) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafen\nZf'.Uqcn anueordnet werden.\"                                     oder durch Haft\" durch die Worte „Zwangs-","Nr. 22     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          561\nqc'.ld und für den Fc1II, cli.iß di<~sps nicht bei-     Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese\ngetridwn werden ki:lnn, durch Zwangshaft                Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat\noder durch Zw,rngshc1fl. ersetzt;\n11\naußerhalb eines Seehafens auf oder an Binnen -\nwasserstraßen, auf denen die Seeschiffa.hrt-\nb) Sdtz 2 wird durcli folg<'nde Si::itze ersetzt:\nstraßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine\n„Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag                in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen\nvon fünfzigtdusend Deutsche Mark nicht                  Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammen-\nübersteigen. Für die Zwangshaft gelten die              hang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen be-\nVorschriftc,n des Vierten Abschnitts über              stimmte Gericht zuständig, wenn das Schwer-\ndie Haft entsprechend.\"                                 gewicht bei der zuerst genannten Tat liegt.\"\n14. § 889 Abs. 2 Sdtz 2 wird geslrichen.                       3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Satzteil bis\n15. § 890 wird wie folgt gei::indert:                                 zu dem Wort „Vereinbarung\" durch folgen-\nden Satz und Satzteil ersetzt:\na) In Absatz 1 Scll.z 1 werden die Worte „einer\nGeldstrafe oder zur Strafe der Haft\" durch                  „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die\ndie Worte „einem Ordnungsgeld und für den                   Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amts-\nFdll, daß dieses nicht beigetrieben werden                  gerichte auch soweit sachlich zuständig, wie\nkann, zur Ordnun9shaft oder zur Ordnung-                    nach den Vorschriften des Gerichtsverfas-\nhaft\" ersetzt;                                              sungsgesetzes die Landgerichte zuständig\nwären. Vorbehaltlich einer abweichenden\nb) in Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch                     Vereinbarung ist\";\nfolgenden Salz 2 ersetzt:\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Das einzelne Ordnungsgeld darf den Be-\ntrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark,                  ,,In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnen-\ndie Ordnunqshaft insgesamt zwei Jahre nicht                 schiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht\nübersteigen.\";                                              zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen\nist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nc) in Absatz 2 wird das Wort „Strafandrohung\"                     keiten ist nicht anzuwenden.\";\ndurch die Worte „entsprechende Androhung\"\nersetzt.                                                c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diese\"\ndurch die Worte „die Tat\" ersetzt;\nArtikel 99                               d) in Absatz 4 werden das Wort „oder\" durch\neinen Beistrich ersetzt und nach dem Wort\nGesetz über das gerichtliche Verfahren                      „Strafprozeßordnung\" die Worte „oder des\nin Binnenschiffahrtssachen                           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\" ein-\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in                       gefügt.\nBinnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch             4. § 4 wird wie folgt geändert:\ndas Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 966), wird wie folgt geändert:              a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt\ndurch einen Beistrich ersetzt und folgender\nSatzteil angefügt:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                      „sofern dies der sachlichen Förderung oder\n,,§ 1                                  schnelleren Erledigung der Verfahren dient.\";\nIn Binnenschiff ahrtssachen sind im           ersten     b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Zivil-·\n11\nRechtszug die Amtsgerichte zuständig.                             und Strafsachen\" durch die Worte „Zivil-\nsowie Straf- und Bußgeldsachen\" ersetzt;\n2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n,, (3) Binnenschif fahrtssachen im Sinne dieses                  fügt:\nGesetzes sind:                                                      ,, (2) Die Bezirke der nach Absatz 1 be-\na) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an                       stimmten Gerichte erstrecken sich auf die\nBinnengewässern unter Verletzung von                        Bezirke der anderen Gerichte.\";\nschiffahrtspolizeilichen Vorschriften began-            d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngen sind und deren Schwerpunkt in der Ver-\nletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für\n5. § lO erhält folgende Fassung:\ndie Strafsachen nach den Vorschriften des\nGerichtsverfassungsgesetzes die Amtsge-                                        ,,§ 10\nrichte zuständig sind;                                 In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen.\"\nb) Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen\ngegen sch iff ahrtspolizeiliche Vorschriften,       6. In § 11 werden die Worte „und in Strafsachen\"\ndie auf oder an Binnengewässern begangen               durch die Worte „sowie in Straf- und Bußgeld-\nsind.                                                  sachen\" ersetzt.","562                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n7. In § 14 J\\bs. 2 Scül. 1 wird das Wort „Straf-                                         Artikel 101\nsachen\" durch die Wort<> .,Str·c1f- sowie Bußgeld-\nVergleichsordnung\nsuchen\" crsc~tzl..\nDie Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:\n8. § 17 crhJlt foluPIHJe    f'dSSllll{J:                      1. In § 29 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\ndurch das Wort „Ordnungsgelder\" ersetzt.\n,,§ 17\nDie! Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig-         2. § 41 wird wie folgt geändert:\nkeiten und die Red1tsbeschwerde in Bußgeld-\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nsachen an das Rhcinschiffahrtsobergericht un-\nsung:\nterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Re-\nv idiert.en    Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen                    ,, (2) Das Gericht kann gegen den Vergleichs-\nßcschrünk ung.\"                                                   verwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn\naus wichtigen Gründen seines Amtes ent-\nheben.\n9. 1n § 18 werden das Wort „Rheinschiffahrts-\nsachen\" durch die Worte „bürgerlichen Rechts-                          (3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.\nstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rhein-                      Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2\nschiffahrtssachen sind,\" ersetzt und nach dem                     ist der Vergleichsverwalter zu hören.\";\nWort „Berufung\" die Worte „oder der Rechts-\nb) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eine\nbeschwerde\" eingefügt.\nOrdnungsstrafe\" durch die Worte „ein\nZwangsgeld\" ersetzt.\n10. In § 18a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Straf-\nsachen\" durch die Worte „Straf- sowie Bußgeld-            3. In § 122 werden die Worte „bei mildernden Um-\nsachen\" ersetzt..                                           ständen\" durch die Worte „in minder schweren\nFällen\" ersetzt.\n11. § 18d erhält folgende Fassung:\nArtikel 102\n,,§ 18d\nKonkursordnung\nDie Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig-\nkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeld-                  Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:\nsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unter-         1. In § 63 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\nliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Ar-              durch das Wort „Ordnungsgelder\" ersetzt.\ntikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertra-\nges in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der               2. § 84 wird wie folgt geändert:\nRevidierten Rheinschiff ahrt.sakte ergibt.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-\nstrafen\" durch das Wort „Zwangsgeld\"\n12. In § 18c werden das Wort „Moselschiffahrts-\nsachen\" durch die Worte „ bürgerlichen Rechts-                    ersetzt;\nstreit.ig keitcn und Bußgeldsachen, die Mosel-              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nschiffahrtssachen sind,\" ersetzt und nach dem\n,, (2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.\nWort „Berufung\" die Worte „oder der Rechts-\nbeschwerde\" eingefügt.                                            Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2\nist der Verwalter zu hören.\"\n13. Die§§ 19 und 20 werd(~n aufgehoben.                         3. In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Geld-\nstrafen und Ordnungsstrafen sowie solche\" ge-\n14. In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei-                  strichen.\nsung ,,§ 451\" durch die Verweisung ,,§ 451\nAbs. 1\" ersetzt.                                         4. § 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe\nArtikel 100                              Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nJahren.\"\nGesetz über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung                      5. § 240 wird wie folgt geändert:\n§ 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs-                      a) In Nummer 3 werden die Worte „ oder die-\nversteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie                          selben verheimlicht, vernichtet\" gestrichen\nfolgt geändert:                                                          sowie das Wort „oder\" am Ende der Num-\nmer 3 und der Beistrich davor durch einen\na) Es werden die Worte „Ordnungsstrafen ver-\nStrichpunkt ersetzt;\nhängen\" durch die Worte „Zwangsgeld fest-\nsetzen\" ersetzt;                                               b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:\nb) es wird folgender Satz 2 angefügt:\n„ 3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder\n,, Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.\"                                   vernichtet oder\";","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           563\nc) es wird folgcnd!'.r Abscil.z 2 rrngefügt:              7. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „Hehlerei oder\n,, (2) Handelt der Tctter in den Fällen des          Begünstigung\" durch die Worte „Begünstigung,\nAbsatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist         Straifvereitelung oder Hehlerei\" und das Wort\n,,Strafta<t\" durch die Worte „rechtswidrigen Tat\"\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder Geldstrafe.\"                                      ersetzt.\nArtikel 105\n6. § 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nGesetz über die Angelegenheiten der\n,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe                         freiwilligen Gerichtsbarkeit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-\nstrafe.\"                                                    Da,s Gesetz über die Angelegenheiten der frei-\nwiLligen Gerichtsba,rkeit wird wie folgt geändert:\n7. In § 243 werden die Worte „Geldstrafe oder mit             1. In § 24 Abs. 1 werden die W o.rte „eine Strafe\"\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahre\" durch die                  durch die Worte „ein Ordnungs- oder Zwangs-\nWorte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                  mittel\" e11setzt.\nmit Geldstrafe\" ersetzt.\n2. § 33 wird wi,e folgt geändert:\nArtikel 103                             a) In Abs,atz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-\nGesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe                   strafen\" durch die Worte „Festsetzung von\nin Strafsachen                                Zwangsgeld\" ersetzt;\nDas Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und                  b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAmtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundes-                     „Bei Fe,stsetzung des Zwangsgeldes sind dem\ngesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Ge-                   Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-\nsetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des                      rens aufzuerlegen.\";\nGerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964                 c) in Absatz 3 we11den in Satz 1 die Worte „Die\n(Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert:                 Ordnungsstrafe\" durch die Worte „Das\nZwangsgeld\" und da,s Wort „sie\" durch das\n1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Sicherung und\nWort „es\" sowie in Satz 2 die Worte „Die\nBesserung\" durch die Worte             „Besserung und              einzelne Strafe\" durch die Worte „Das ein-\nSicherung\" ersetzt.                                                zelne Zwangsgeld\" ersetzt.\n2. In § 11 Abs. 1 Satz l werden die Worte „straf-             3. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „straf-\nbaren Handlung\" durch das Wort „Straftat\" er-                  baren Handlung\" durch da,s Wort „Straftat\" er-\nsetzt.                                                         setzt.\nArtikel 104                         4. In§ 83 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\nDeutsches Auslieferungsgesetz                   durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld\"\nersetzt.\nDas Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. De-\nzember 1929 (Reichsgesctzbl. I S. 239), zuletzt ge-           5. In § 132 Abs. 1 werden die Worte „einer Ord-\nändert durch das Gesetz zur Änderung der Straf-                   nungsstmfe\" durch die Worte „eines Zwangs-\nprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes                 geldes\" ersetzt.\nvom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067),\nwird wie folgt geändert:                                      6. In § 133 Abs. 1 werden die Worte \"die ange-\ndrohte Strafe\" durch die Worte „das ange-\n1. In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die                   drohte Zwangsgeld\" und die Worte „einer er-\nWorte „striaföaren Handlung\" durch die Worte                   neuten Ordnungsstrafe\" durch die Worte „eines\n,,rechtswLdrigen Tat\" ersetzt.                                 erneuten Zwangsgeldes\" ersetzt.\n7. In§ 135 Abs. 2 werden ersetzt\n2. § 2 Abs. 1 wird gestrichen.\na) in Satz 1 die Worte „die angedrohte Strafe\"\ndurch die Worte „das angedrohte Zwangs-\n3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Begünsti-\ngeLd\",\ngung\" ein Beistrich und da,s Wort „Strafvereite-\nlung\" eingefügt.                                               b) in Satz 2 die Worte „einer Strafe\" durch die\nWor,te „eines Zwangsgelde s\" und die Worte\n1\n4. In§ 14 Satz 1 werden die Worte „nächsten Amts-                     ,, eine geringere als die angedrohte Strafe\"\nrichter\" durch die Worte „Richter des nächsten                     durch die Worte „ein geringeres als das an--\nAmtsgerkhtis\" ersetzt.                                             gedrohte Zwangsgeld\".\n5. In§ 24 Satz 1 wird das Wort „Amtsrichter\" durch            8. In § 136 werden die Worte „die früher festge-\nda,s Wort „Amtsgericht\" ersetzt.                               setzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine\ngeringere Strafe festsetzen\" durch die Worte\n6. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „sfoaifbare              „ein früher festgesetztes Zwangs,geld aufheben\nHandlung\" durch die Worte „rechtswidri,ge Tat\"                 oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangs-\nersetzt.                                                       geld festsefaen\" e,rsetzt.","564                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n9. § 138 erhält. folgende Ft1 ssung:\n1\n,, einem Gefängnis\" durch die Worte „ einer Justiz-\nvol,lzugsans,ta,H\" und die Worte „einem Arbeits-\n,,§ 138\nhaus\" dur,ch die Worte „einer abgeschlossenen An-\nBei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind            sta,lt zur Arbeitslei,stung ersetzt.\nII\ndem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-\nrens aufzuerlegen.\"\nArtikel 109\n10. In § 139 we11den in Absa,tz 1 die Worte „die                          Gesetz über das gerichtliche Verfahren\nOrdnung,sstrafe\" und in Abs,atz 2 die Worte                                    in Landwirtschaftssachen\n„die Strnfe\" jeweils durch die Worte „das                   In § 1 Nr. 2 des Gesetzes über da,s gerichtliche\nZwangsgeld\" ersetzt.                                    Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli\n1953 (Bundesgesetzb!. I S. 667}, zuletzt geändert\n11. § 140 wird wie fo],gt geändert:                         durch da,s Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen\nund Kos,tenvorschriften in der Zivilgerkht,sba,rkeit\na) In Nummer 1 werden hin,ter dem Wort „Be-            vom 27. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 933),\nteiligten\" die Worte „unter Androhung eines        werden die Worte „ Verhängung von Ordnungs,stra-\nOrdnungsgeldes\" eingefügt;                         fen\" durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld\"\nb) in Nummer 2 werden die Worte „die Ord-              er,setzt.\nnungsstrnfe\" durch die Wor,te ,;da:S Ord-\nnungsge:ld\" ersetzt.                                                              Artikel 110\nAusführungsgesetz zu dem internationalen Oberein-\n12. In den §§ 151 un:d 159 wird jewei1s dais Wort                 kommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels\n,,Ordnungsstrafen\" durch das Wort „Zwangs-\nIn § 1 des Ausführungsge,setzes vom 14. August\ngeld\" ersetzt.\n1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur\nBekämpfung de,s Mädchenhandels vom 4. Maii 1910\nArtikel 106                         (Reichsgeseitzbl. 1913 S. 44) werden jeweils die\nGrundbuchordnung                        Worte „strafbaren Handlungen\" durch das Wort\n,, Strnfta ten\" ersetzt.\nIn § 76 Abs. 3 der Grundbuchmdnung in der Fa1s-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Augusit 1935\n(Reichsgesetzbl. I S. 1073), zuletzt g1eändert durch                                      Artikel 111\ndas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bun-                                Gesetz über den Beitritt der\ndesgesetzbl. I S. 1513), werden di,e Worte „eine                  Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention\nStrafe\" durch die Worte „ein Zwangsgeld\" ernetzt.                            über die Verhütung und Bestrafung\ndes Völkermordes\nArtikel 107                              In Artikel 4 des Gesetze,s vom 9. August 1954\nSchiffsregisterordnung                    über dein BeMriH der Bundesrepublik Deutschland\nzu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die\nDie Schiffsregisterordnung in der Fas,sung der Be-       Verhütung und Be,strnfung des Völkermordes (Bun-\nkanntmachung vom 26. Mai 1951 (BunJdes.ge,setzbl. I         desgesetzbl. 1954 II S. 729) werden die Wor,te „nach\nS. 359), zuletzt geändert durch da,s BeurkunJdungs-         Artikel 2 die,se,s Gesetzes strafbaren Handlung\"\ngesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I               durch die Worte „Straftat nach Artikel 2 dieses\nS. 1513), wird wie folg,t geändert:                         Gesetzes\" ersetzt.\n1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 112\na) In Satz l wird das Wort „Ordnungsstrnfen\"                                      Arbeitsgerichtsgesetz\ndurch die Worte „FE)stsetzung von Zwangs-                 Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\ngeld\" ersetzt;\nb) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne              l. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nStrafe\" durch die Worte „Das einzelne                        ,, (2) Wer einen anderen in der Ubernahme\nZwangsgeld\" ersetzt.                                       oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher\nRichter beschränkt oder wegen der Ubernahme\n2. In§ 78 werden die Worte „eine Strafe\" durch die                oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird\nWorte „ein Zwangsgeld\" ersetzt.                                mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.\"\nArtikel 108\n2. § 28 wird wie folgt geändert:\nGesetz über das gerichtliche Verfahren\nbei Freiheitsentziehungen                         a) In der Uberschrift wird das Wort „Ordnungs-\nstrafen durch das Wort „Ordnungsgeld\" er-\nII\nIn § 2 Abs. 1 des Gesetzes über da1s gerichtliche\nsetzt;\nVerfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das               b) in Satz 1 werden die Worte „eine Ordnungs-\nFamilienrechtsänderungsgesetz vom 1 l. August                           strafe in Geld verhängen\" durch die Worte\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), werden die Worte                      ,, ein Ordnungsgeld festsetzen\" ersetzt.",":--:r. 22 - Tag der Ausg<lbe: Bonn, den 9. März 1974                            565\n3. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Ver-                 2. § 95 wird wie folgt ge,indert:\nurteilung zur Strafe der Haft\" durch die Worte\n,,Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft\"                   a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 fol-\nersetzt.                                                           gende Fassung:\n,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-\n4. In § 110 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die                         nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-\n·worte „strafbaren Handlung\" durch das \\Vort                       termin nicht erschienenen Zeugen androhen.\n,,Straftat\" ersetzt.                                               Bei. schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht\ndurch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld\nArtikel 113                                    fest. Androhung und Festsetzung des Ord-\nnungsgeldes können wiederholt werden.\";\nSozialgerichtsgesetz\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:               b) in Absatz 2 werden die vVorte „die Strafe\"\ndurch die \\Vorte „das Ordnungsgeld\" er.setzt.\n1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. In § 100 Abs. 3 werden die \\Vorte ,,oder Straf-\n,. (2) \\Ver einen anderen in der Ubernahme oder              verfügungen\" gestrichen.\nAusübung seines Amtes als ehrenamtlicher\nRichter beschränkt oder wegen der Ubernahme                4. In § 149 Abs. 1 Satz 1 werden die ·worte „einer\noder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird                    Strafe\" durch die ·worte „eines Ordnungs- oder\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                 z,,;angsmittels\" ersetzt.\nGeldstrafe bestraft.\"\n2. In § 21 Satz 1 ,,:erden die \\\\\"orte „eine Ordnungs-                                  Artikel 115\nstrafe in Geld verhängen\" durch die \\Vorte „ein\nFinanzgerichtsordnung\nOrdnungsgeld festsetzen\" ersetzt.\nDie Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-\n3. In § · 114 Abs. 3 werden die ·worte „strafbaren              ändert:\nHandlung\" durch das ·wort „Straftat\" ersetzt.\n1. In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die v\\Torte „mit dem\nWortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenord-\n4. In § 120 Abs. 4 werden die Worte „oder in dem\nnung\" durch die v\\Torte „ und der Vorschriften\nanhängigen Verfahren Strafverfügungen\" ge-\nüber das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit\nstrichen.\nseiner Verletzung\" ersetzt.\n5. In § 175 Satz 1 werden die \\Vorte „einer Strafe\"\ndurch die Worte „eines Ordnungs- oder Zwangs-               2. § 30 wird wie folgt geändert:\nmittels\" ersetzt.                                               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n6. § 201 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  ,, (1) Gegen einen ehrenamtlichen· Richter,\nder sich ohne genügende Entschuldigung zu\na) 1n Satz 1 werden die ·worte „eine Erzwin-                        einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder\ngungsstrafe\" durch die Worte „ein Zwangs-                    der sich seinen Pflichten auf andere ·weise\ngeld\" ersetzt;                                               entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt\nwerden. Zugleich können ihm die durch sein\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nVerhalten verursachten Kosten auferlegt wer-\n„Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt                  den.\";\nwerden.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 114\n,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.\"\nVerwaltungsgerichtsordnung\nDie Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt               3. § 80 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                          a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende\nFassung:\n1. § 33 wird wie folgt geändert:\n,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-\n\"(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter,                    termin nicht erschienenen Zeugen androhen.\nder sich ohne genügende Entschuldigung zu                    Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht\neiner Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder               durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld\nder sich seinen Pflichten auf andere Weise                  fest. Androhung und Festsetzung des Ord-\nentzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt                  nungsgeldes können wiederholt werden.\";\nwerden. Zugleich können ihm die durch sein               b) in Absatz 2 werden die Worte \"die Strafe\"\nVerhalten verursachten Kosten auferlegt wer-                 durch die ·worte „das Ordnungsgeld\" ersetzt.\nden.\";\n4. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     Strafe\" durch die Worte \"eines Ordnungs- oder\n,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.\"              Zwangsmittels\" ersetzt.","566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 116                        5. § 71 erhält folgende Fassung:\nGerichtskostengesetz                                                   ,,§ 71\nDas Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:                                    Strafbefehl\n(1) Im Verfahren bei Strafbefehlen wird die\n1. § 67 wird wie folgt geändert:                              Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Ge-\nbühr darf den Betrag der Strafe nicht überstei-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       gen.\n,, (3) Ist  neben einer Freiheitsstrafe auf             (2) Hat nach § 411 Abs. 1 der Strafprozeßord-\nGeldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tages-         nung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder\nsätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzu-           wird der gegen den Strafbefehl erhobene Ein-\nrechnen; dabei entsprechen dreißig Tages-              spruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in\nsätze einem Monat Freiheitsstrafe.\";                   der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen\n(§ 412 der Strafprozeßordnung), so werden die\nb) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-              vollen Gebühren des § 70 erhoben.\"\ngefügt:\n6. § 72 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt\nerkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach              a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nder vorbehaltenen Geldstrafe.\";                            fügt:\n,, (4) Die Gebühren dürfen den Betrag der\nc) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in                    Strafe nicht übersteigen.\";\nSatz 1 werden die Worte „Sicherung und Bes-\nserung\" durch die Worte „Besserung und                 b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nSicherung\" ersetzt.\n7. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht\n2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,, § 76\nübersteigen.\"\nAbs. 1\" durch die Verweisung ,, § 55 Abs. 1\" er-\nsetzt.                                                  8. § 83 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n3. In§ 69 werden die Worte „Sicherung und Besse-\n,, 1. die Einziehung, der Verfall, die Vernich-\nrung\" durch die Worte „Besserung und Siche-\ntung, die Unbrauchbarmachung oder die\nrung\" ersetzt.\nAbführung des Mehrerlöses angeordnet\noder\";\n4. § 70 wird wie folgt geändert:                              b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die\nnach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „die Gebühren nach Ab-\n,, (1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug              satz 3\" ersetzt;\nwerden erhoben\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Monaten                  50 Deutsche Mark;                ,, (3) Die Gebühr beträgt im Falle des Absat-\nzes 1 Satz 1 Nr. 1 vierzig Deutsche Mark, im\nvon mehr als drei Monaten bis zu sechs Mo-                 Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zehn vom\nnaten                        100 Deutsche Mark;             Hundert des Betrages der Geldbuße, höch-\nvon mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jah-                 stens 20 000 Deutsche Mark.\"\nren                         200 Deutsche Mark;\n9. § 85 wird wie folgt geändert:\nvon mehr als zwei Jahren\n300 Deutsche Mark;         a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,, § 70\"\ndurch die Angabe ,,§ 83 Abs. 3\" ersetzt;\nbei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu neunzig\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nTagessätzen                   50 Deutsche Mark;\n,, (2) Die Gebühr wird von dem Beschuldig-\nvon mehr als neunzig bis zu einhundertacht-                 ten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräf-\nzig Tagessätzen              100 Deutsche Mark;             tig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit\nStrafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel\nvon mehr als einhundertachtzig Tagessätzen\nder Besserung und Sicherung angeordnet ist.\"\n200 Deutsche Mark;\ndie Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht         10. § 87 erhält folgende Fassung:\nübersteigen.\" ;                                                                    ,,§ 87\nb) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Siche-                            Vollstreckung in das Vermögen\nrung und Besserung\" durch die Worte „Bes-                 Für das Verfahren zur Vollstreckung einer\nserung und Sicherung\" ersetzt.                          Entscheidung über einen aus der Straftat erwach-","Nr.22  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            567\nscJJ<!ll    vcn1iii\\Jc1i~;1(~clit I iclwn  Anspruch oder       münder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für\nüber Erslilllun~J von Kosten (§§ 406b, 464b der                die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungs-\nStrnfprozcßordnunq) werden Gebühren nach den                    mittel gegen Zeugen und Sachverständige.\"\nVorschri fl<)n für bü rgc:rl ic:lw Rechtsstreitigkei-\nten gesondert erhoben.\"                                      2. In § 137 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft\"\ndurch das Wort „Zwangshaft\" und das Wort\n11. § 88 wird wie folgt qeünderl:                                    ,,Strafhaft\" jeweils durch das Wort „Freiheits-\nstrafe\" ersetzt.\na) Absatz 1 crhi:1lt folgende Fc1ssung:\n„ (l) Für das gerichtliche Verfahren nach                                     Artikel 118\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gel-\nten§ 67 Abs. 1, die§§ 69, 70 Abs. 1, die§§ 71                   Verordnung über Kosten im Bereich der\nbis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3 sowie die                               Justizverwaltung\n§§ 85 und 87 si nngemüß; jedoch tritt an die              Die Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-\nStelle der Gebühren des § 70 Abs. 1 bei der            stizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-\nFestsetzung einer Geldbuße eine Gebühr in             blatt I S. 357), zuletzt geändert durch das Bundes-\nHöhe von zehn vom Hundert des Betrages                zentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundes-\nder festgesetzten Geldbuße, mindestens aber            gesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:\nl O Deutsche Mark und höchstens 20 000\nDeutsche Mark. Die Gebühr darf den Betrag              1. In § 9 erhalten die Nummern 1, 3 und 4 folgende\nder Geldbuße nicht übersteigen.\";                         Fassung:\nb) in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird je-                  ,, 1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen,\nweils die Angabe ,,§ 70\" durch die Angabe                        Anträge und Beschwerden in Angelegenhei-\n,,Absatzes 1 Satz 1 Halbsalz 2\" ersetzt.                         ten der Strafverfolgung oder Strafvollstrek-\nkung, der Anordnung oder der Vollstreckung\nvon Maßregeln der Besserung und Sicherung\n12. In § 92 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft\"                             oder der Verfolgung einer Ordnungswidrig-\ndurch das Wort „Zwangshaft\" und das Wort                              keit oder der Vollstreckung einer gericht-\n,,Strafhaft\" jeweils durch das Wort „Freiheits-                      lichen Bußgeldentscheidung veranlaßt wer-\nstrafe\" ersetzt.                                                       den;\n3. in Zentralregisterangelegenheiten,     ausge-\nArtikel 117                                    nommen für die Erteilung von Führungs-\nKostenordnunH                                    zeugnissen nach § 28 des Bundeszentralregi-\nstergesetzes;\nDas Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge-                    4. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz\nändert:                                                                   über die Entschädigung für Strafverfolgungs-\nmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschä-\ndigung für sonstige Nachteile, die jemandem\n1. § 119 erhült folgende Fassun~J:                                         ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder\n,,§ 119                                   Bußgeldverfahren erwachsen sind;\",\nVerfahren bei Festsetzung von\nZwangs- und Ordnungsgeld                      2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis                   a) In Satz 1 werden die Worte „Maßregeln der\n139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten                         Sicherung u:rid Besserung, die mit Freiheits-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem                         entziehung verbunden sind,\" durch die Worte\nRechtszug das Dreifache der vol1en Gebühr er-                          ,,freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-\nhoben                                                                  rung und Sicherung\" ersetzt;\n1. für die Festsetzung des Zwangsgeldes,                         b) in Satz 3 werden die Worte „Heil- oder Pflege-\n2. für die Verwerfung des Einspruchs.                                  anstalten\" durch die Worte „psychiatrischen\n(2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten                         Krankenhäusern\" ersetzt.\noder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes be-\nrechnet; sie darf dEm Betrag des Zwangsgeldes                 3. In Nummer 2 Buchstabe e des Gebührenverzeich-\nnicht übersteigen.                                               nisses (Anlage zu § 2 Abs. l) werden hinter dem\n(3) Jede Wiederholung der Festsetzung des                    Wort „Führungszeugnis\" die Worte „nach § 28\nZwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren.                  des Bundeszentralregistergesetzes\" eingefügt.\n(4) Für die Androhung von Zwangsgeld wer-\nden Gebühren nicht erhoben.\nArtikel 119\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nin anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs-                                  Justizbeitreibungsordnung\nund Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch                   Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937\nfür die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vor-                 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch","568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndas Gesetz zur Andcrung der Justizbeitreibungsord-           2. In § 58 werden ersetzt\nnung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617),\nwird wie folgt geändert:                                         a) in Absatz 2 Nr. 6 das Wort „Strafandrohung\"\ndurch die Worte „Androhung von Ordnungs-\n1. § 1 wird wie folgt gedndert:                                      geld\";\na) In Absatz l werden vor der bisherigen Num-               b) in Absatz 3 Nr. 8 die Worte „Geldstrafen\nmer 1 folgend<~ Nurnmi:-~rn 1 bis 3 eingefügt:                oder Haft\" durch das Wort „Zwangsmittel\";\n„ l. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren            c) in Absatz 3 Nr. 9 die Worte „einer Strafe\"\nBeitreibung sich nach den Vorschriften                  durch die Worte „einem Ordnungsgeld\".\nüber die Vollstreckung von Geldstrafen\nrichtet;\n3. In § 88 Satz 1 werden die Worte ,, , die Einziehung\n2. gerichtlich   erkannte     Geldbußen und           des Wertersatzes\" durch die Worte „oder den\nNebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit,             Verfall\" ersetzt und die Worte „die Verfaller-\ndie zu einN G<'ldzilhlung verpflichten;           klärung,\" gestrichen.\n3. Ordnun~Js- und Zwangsgelder;\";\nb) die bisherige Nummer la wird gestrichen;            4. In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bis-\ndie bisherigen Nummern 1 bis 7 werden                   herige Absatz 5 wird Absatz 4.\nNummern 4 bis 10;\n5. In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                       dem Wort „Anspruch\" und die Worte „eine\n,,(4) Werden zusammen mit einem Anspruch              Buße\" sowie in der Klammer die Angabe „406djj\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Ver-           und der Beistrich danach gestrichen.\nfahrens beigetrieben, so gelten auch für die\nKosten die Vorschriften über die Vollstrek-\nkung dieses Anspruchs.\"\nVierter Titel\n2. In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende                         Änderung von Gesetzen\nFassung:                                                              auf dem Gebiet des Zivilrechts\n„Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1                             und des Strafrechts\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgeset-\nzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zu-                                   Artikel 121\nständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2                           Bürgerliches Gesetzbuch\nbezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig\nsind, im übrigen den Gerichtskassen als Voll-              Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\nstreckungsbehörden. Die Landesregierungen wer-          ändert:\nden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen an-        1. In § 78 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\ndere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu be-             durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld\"\nstimmen.\"                                                   ersetzt.\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,, §            2. In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „wenn\nAbs. 1 Nr. 5 und 6\" durch die Verweisung ,,§                die Pflichtverletzung mit einer im Wege des\nAbs. 1 Nr. 8 und 9\" ersetzt.                                gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden\nöffentlichen Strafe bedroht ist\" durch die Worte\n4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,, §              ,, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat be-\nAbs. 1 Nr. 1, 3, 4\" durch die Verweisung ,,§                steht\" ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 4, 6, 7\", die Verweisung ,, (§ 1 Abs. 1\nNr. 5)\" durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 8)\"       3. In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte\nund die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 6\" durch die            ,,strafbare Handlung\" durch das Wort „Straftat\"\nVerweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 9\" ersetzt.                     ersetzt.\n5. § 10 wird aufgehoben.                                    4. § 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, Trifft diese Straftat mit einer anderen zusam-\nmen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt,\nArtikel 120                             so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                  Kind verübte Straftat verwirkt ist.\"\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nwird wie folgt geändert:                                    5. § 1788 wird wie folgt geändert:\n1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „verwal-              a) In Absatz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\ntungsstrafrechtliche, bußrechthche\"        durch das             durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-\nWort „bußgeldrechtliche\" ersetzt.                                geld\" ersetzt;","Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          569\nb) /\\bsalz 2 crlli..ilt fo!9<)nde Fassung:                  1. In § 2 werden das Wort „vorsätzlich\" gestrichen\n,, (2) Die Zwcrn~Jsgcld()r dürfen nur in Zwi-          sowie die Worte „Geldstrafe und mit Freiheits-\nscbenrüurnen von mindestens einer Woche                 strafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser\nfestgesetzt werden. Mehr als drei Zwangs-                Strafen\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu\ngelder dürfen nicht festgesetzt werden.\"                 einem Jahr oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n6. § 1837 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       2. Hinter§ 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:\na) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"                                              ,,§ 3a\ndurch die Worte „Festsetzung von Zwangs-                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ngeld\" ersetzt;                                           Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nb) in Satz 2 werden die Worte „werden keine                    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nOrdnungsstrafen\" durch die Worte „wird kein              Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nZwangsgeld\" ersetzt.                                     dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\n7. In § 1875 Abs. 2 werden die Worte „eine Ord-                    zes.\"\nnungsstrafe verhängen\" durch die Worte „ ein\nOrdnungsgeld festsetzen\" ersetzt.\nArtikel 125\n8. § 2339 wird wie folgt geändert:                                                 Handelsgesetzbuch\na) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:\n„4. wer sich in Ansehung einer Verfügung             1. § 14 wird wie folgt geändert:\ndes Erblassers von Todes wegen einer              a) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\nStraftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des              durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-\nStrafgesetzbuches schuldig gemacht hat.\";              geld\" ersetzt;\nb) in Absatz 2 werden die Worte „strafbare                     b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne\nlfondlung\" durch das Wort „Straftat\" ersetzt.                 Strafe\" durch die Worte „Das einzelne\nZwangsgeld\" ersetzt.\nArtikel 122\nAbzahlungsgesetz                      2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\n§ 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsge-\ndurch die Worte „Festsetzung von Ordnungs-\nschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450),                 geld\" ersetzt.\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzah-\nlungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesge-                 3. § 103 erhält folgende Fassung:\nsetzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert:\n,,§ 103\na) In Absatz 1 werden das Wort „Wer\" durch die                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handels-\nWorte „Ordnungswidrig handelt, wer\" ersetzt                    makler\nund der Beistrich hinter dem Wort „veräußert\"\nsowie die Worte „wird mit Geldstrafe bestraft\"                1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über\ngestrichen;                                                       die abgeschlossenen Geschäfte zu führen un-\nterläßt oder das Tagebuch in einer Weise\nb) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetz-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                         lichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.\ngeahndet werden.\"\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nArtikel 123                            Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"\nKabelpfandgesetz\nIn § 20 Abs. 5 des Kabelpfandgesetzes vom\n31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37) wird das\nArtikel 126\nWort „Ordnungsstrafen\" durch die w·orte „Festset-\nzung von Zwangsgeld\" ersetzt.                                                          Börsengesetz\nDas Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 124                        machung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215),\nGesetz über die Vermittlung der               zuletzt geändert durch das Erste Gesetz ~ur Reform\nAnnahme an Kindes Statt                   des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 645), wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Vermittlung der Annahme\nan Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I           1. Der Abschnitt „V. Ordnungsstrafverfahren\" wird\nS. 214) wird wie folgt geändert:                                   aufgehoben.","570                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. Die Ubcrschrift. vor§ 88 erhtilt folgende Fassung:      15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber.\n,,VI. Straf- und Bußgcldvorschriften.         1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert:\nSchlußvorschriflen\"\n1. In § 17 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\n3. Die §§ 88 bis 95 werden durch folgende Vorschrif-\nten ersetzt:                                              Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n,,§ 88\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\n(l) Wer in der Absicht, sich oder einen ande-\nren zu bereichern,                                       a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nl. auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,                 strafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\num auf den Börsen- oder Marktpreis von Wa-\nren oder Wertpapieren einzuwirken, oder              b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\n,,Jahren\" die Worte „oder Geldstrafe\" einge-\n2. in Prospekten (§ 38) oder öffentlichen Mittei-\nlungen, durch welche die Zeichnung oder der              fügt;\nAnkauf oder Verkauf von Wertpapieren her-            c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nbeigeführt werden soll, unrichtige Angaben\nmacht,                                            3. § 19 wird wie folgt geändert:\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                  a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\n(2) Die Verjcthrung der Strafverfolgung richtet           die Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nsich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches\nauch dann, wenn die Tat durch die Verbreitung            b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter\nvon Druckschriften begangen wird.                             dem Wort „Jahren\" die Worte „oder Geld-\nstrafe\" eingefügt;\n§ 89                           c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3\nWer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Ab-               Satz 2 werden gestrichen.\nsicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahren-\nheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekula-         4. § 21 wird wie folgt geändert:\ntionsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem          a) Die Uberschrift wird in „Zwangsgelder\" ge-\nGewerbebetrieb gehören, wird mit Freiheitsstrafe\nändert;\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nb) in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Ord-\n§ 90                               nungsstrafen\" durch die Worte „Festsetzung\nvon Zwangsgeld\" ersetzt;\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\n§ 42 Satz 3, § 43 Satz 3 oder § 51 Abs. 2 Preis-         c) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne\nlisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mecha-            Strafe\" durch die Worte „Das einzelne\nnisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.             Zwangsgeld\" ersetzt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nArtikel 129\nahndet werden.\"\nAktiengesetz\nArtikel 127                         Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:\nGesetz über die Kapitalerhöhung\n1. In § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 Abs. 1 sowie § 402\naus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und\nAbs. 1 werden jeweils die Worte „und mit Geld-\nVerlustrechnung\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nIn § 20 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus         Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\nGesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Ver-\nlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetz-          2. In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Aufklä-\nblatt I S. 789), geändert durch das Einführungsgesetz         rungen\" das Wort „und\" durch das Wort „oder\"\nzum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-               ersetzt.\ngesetzbl. I S. 1185), werden die Worte„ und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die Worte\n3. In § 401 Abs. 2 werden die Worte „und Geld-\n,,oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\nstrafe oder eine dieser Strafen\" durch die Worte\n,,oder Geldstrafe\" ersetzt.\nArtikel 128\nGesetz über die Rechnungslegung von             4. § 403 wird wie folgt geändert:\nbestimmten Unternehmen und Konzernen                 a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nDas Gesetz über die Rechnungslegung von be-                    strafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\nstimmten Unternehmen und Konzernen vom                             die .Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;","Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           571\nb) in AbsuLz 2 Salz 1 werden hinter dem Wort         2. § 82 wird wie folgt geändert:\n,,Jahren\" die Worte „oder Geldstrafe\" ein-\na) In den Eingangsworten werden die Worte\ngefügt;\n„bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\nc) Absatz 2 Sc1tz 2 wird geslrichen.                         mit einer dieser Strafen\" durch die Worte\n,,bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\" er-\nsetzt;\n5. § 404 wird wie folgt geändert:\nb) in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das\na) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-               Wort „wissentlich\" gestrichen.\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\ndie Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;         3. § 84 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter                                    ,,§ 84\ndem Wort „Jahren\" die Worte „oder Geld-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nstrafe\" eingefügt;\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Ge-\nc) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3              schäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Li-\nSatz 2 werden gestrichen.                           quidator entgegen § 71 Abs. 2 unterläßt, bei Zah-\nlungsunfähigkeit oder Uberschuldung die Eröff-\nnung des Konkursverfahrens oder des gericht-\n6. § 407 wird wie folgt geändert:\nlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.\na) Die Dberschrift wird in „Zwangsgelder\" ge-              (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nändert;                                             Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nb) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2        Geldstrafe.\"\nSatz 1 wird jeweils das Wort „Ordnungsstra-\nfen\" durch die Worte „Festsetzung von                                   Artikel 132\nZwangsgeld\" ersetzt;                                Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung\nc) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die                             von Wertpapieren\neinzelne Strafe\" durch die Worte „Das ein-         Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung\nzelne Zwangsgeld\" ersetzt.                      von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung\nund Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai\nArtikel 130                      1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt ge-\nEinführungsgesetz zum Aktiengesetz           ändert:\n§ 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktien-      1. § 34 wird wie folgt geändert:\ngesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I             a) In Absatz 1 werden die Worte „und des § 95\nS. 1185) wird wie folgt geändert:                               Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes\" gestrichen\na) In Satz 1 werden die Worte „Ordnungsstrafen\"                 und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit\ndurch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld\"               einer dieser Strafen\" durch die Worte „oder\nersetzt;                                                   mit Geldstrafe\" ersetzt;\nb) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne Strafe\"         b) Absatz 2 wird gestrichen.\ndurch die Worte „Das einzelne Zwangsgeld\" er-\n2. § 36 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat\nArtikel 131\nein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-\nGesetz betreffend die Gesellschaften                 gesetzbuches) verletzt, so wird sie nur auf\nmit beschränkter Haftung                        Antrag verfolgt. 11\n;\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-         b) die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nschränkter Haftung wird wie folgt geändert:\n3. In § 37 werden das Wort „vorsätzlich\" gestrichen\n1. § 79 wird wie folgt geändert:                            und die Worte „und mit Geldstrafe bis zu 100 000\n11\na) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort          Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen\n,,Ordnungsstrafen\" durch die Worte „Fest-           durch die Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\nsetzung von Zwangsgeld\" ersetzt;                4. Die §§ 38 und 40 werden aufgehoben.\nb) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die ein-\nzelne Strafe\" durch die Worte „das einzelne                             Artikel 133\nZwangsgeld\" ersetzt;                                  Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte\nc) in Absatz 2 werden die Worte „Verhängung                  der Besitzer von Schuldverschreibungen\nvon Ordnungsstrafen\" durch die Worte „Fest-        Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte\nsetzung von Zwangsgeld\" ersetzt.                der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De-","572                                    Bur;idcs~J(~selzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZ(!1nbcr I B99 {R<·iclisq<~scl'1bl. S. 691 ), zuletzt ge-       rung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-\niinderl durch dds l~<'urku11d1JrHJS~JeSPl.z vom 28. Au-         lichen Richter und der Präsidialverf assung der Ge-\nr1ust 19G9 (ßund<'c,q<'s<!lzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt      richte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841,\ngeündert.:                                                      ber. S. 1830 und 1973 I S. 496), wird wie folgt ge-\nändert:\nl. § 21 wird aufgd1oben.\n1. In § 30c Abs. 2 werden die Worte „und Geld-\n2. § 22 wird wie Jol~Jt geündert:                                  strafe oder einer dieser Strafen\" durch die Worte\na) In Absatz 1 wird das Wort „wissentlich\"                      ,,oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\ngestri eh en;\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                 2. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Strafen\"\ndurch die Worte „Ordnungs- oder Zwangsmittel\"\n3. § 23 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:                    ersetzt.\n,,§ 23\n3. § 49 erhält folgende Fassung:\n(1) Ordnungswidrig hd11dclt, wer\n,,§ 49\n1. Schuldverschreibungen, di(~ sich im Besitz des\nSchuldners befinden, einem anderen zu dem                     (1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfin-\nZweck überl~ißt, das Stimmrecht entgegen § 10              dung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nAbs. 4 an Stelle des Schuldners auszuüben,                 einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. die Schuldverschreibunqen zu dem in Num-                        (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nmer 1 bezeicluwtcn Zweck benutzt,\n(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der\n3. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür                   Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-\nfordert, sich versprechen läßt oder annimmt,               esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-\ndaß er bei einer Abstimmung in der Gläubiger-              lung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht\nversammlung nicht oder in einem bestimmten                 wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil\nSinne stimme oder                                          zu bestimmen.\"\n4. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür\nanbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand           4. § 50 wird aufgehoben.\nbei einer Abstimmung in der Gläubigerver-\nsammlung nicht oder in einem bestimmten\nSinne stimme.                                                                  Artikel 136\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als                                 Gebrauchsmustergesetz\nSchuldner von Schuldverschreibungen vorsätz-\nlich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vor-             Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der\ngeschriebene Pflicht zur Bekanntmachung ver-                 Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-\nstößt.                                                       blatt I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Kosten-\nermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                {Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"                                            1. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16\nArtikel 134\n(1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 ein Ge-\nW ertpapierbereinigungsgesetz\nbrauchsmuster benutzt, wird mit Freiheitsstrafe\n§ 52     des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom                 bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n19. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 295), geändert                     (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\ndurch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung                           (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der\nkostenrechtlichE!r Vorschriften vom 26. Juli 1957                  Verletzte es beantragt und ein berechtigtes In-\n(Bundes9esetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:               teresse daran dartut, anzuordnen, daß die Ver-\na) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-                    urteilung auf Verlangen öffentlich bekanntge-\nsätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2;                         macht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im\nUrteil zu bestimmen.\"\nb) in Absatz l wc~rden die Worte „Diese Personen\"\ndurch die Worte „Die bei den Prüfstellen tätigen\nPersonen\" ersetzt.                                         2. § 17 wird aufgehoben.\nArtikel 135\nPatentgesetz                                                    Artikel 137\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-                                   Warenzeichengesetz\nmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I                      Das Warenzeichengesetz in der Fassung der\nS. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-              Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-","Nr. n     Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            573\nbldlt 1. S. l, '.29), z1il<)l1.I q<•;ind<~rl durch das Kosten-                              Artikel 138\ncrnüich li~J u n~J:-;-.i\\ 11d<·rnn1Js~wsdz vom 2'.1. Juni 1970                        Patentanwaltsordnung\n(Bundes~wsc:l.1.bl. I S. 8(Vi), wird wir: fol~Jt geändert:\nDie Patentanwaltsordnung wird wie folgt          ge-\n1. In § 24 Abs. :3 werden die Worte „Geldstrafe                   ändert:\noder mit Frei IH·i I sslr,lf (! bis zu sechs Monaten\"          1. In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden\ndurch die Worlt· ,,Freilwitsstrafe bis zu sechs                    jeweils die Worte „strafbaren Handlung\" durch\nMonaten oder rn 11 Celdst rnf(! bis zu einhundert-                 das Wort „Straftat\" ersetzt.\nachtzig Tc1gcss~i lzt-11\" ersdzl..\n2. § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n2. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „Geldstrafe\n,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und\noder mit Fr<!iheitsstrcilc bis zu drei Monaten\"\n78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten\ndurch diP Wort(' ,,f,.redwitsstrafe bis zu sechs\nentsprechend.\"\nMoncJten oder mit Celdslrafo bis zu einhundert-\nachtzig Ti:luccis~i tzen\" Prsdzl..\n3. § 99 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. In§ 26 Abs. 1 werdrn die \\!\\!orte „Geldstrafe und                  ,,Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutach-\nFreiheitssLrcile bis zu sechs Wochen oder mit                      tens über seinen psychischen Zustand in ein\neiner von beiden Stritten bestrdft, soweit er nicht                psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.\"\nnach c1nden)n BcslimmLrn9en eine schwerere\nStrafe verwirkt hat\" durch die Worte „Freiheits-               4. In der Uberschrift zu § 103a wird das Wort\nstrafe bis zu sPchs Monaten oder mit Geldstrafe                    ,,Bestrafung\" durch das Wort „Ahndung\" ersetzt.\nbis zu einhundertc1chtziq TcJgessätzen bestraft,\nwenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit\nschwererer Strnfo bedroht ist\" ersetzt.                                                  Artikel 139\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n4. § 27 erh~ill. folgPnde Fassung:                                   Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n,,§ 27                          vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt\ngeändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die\nrungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nin § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 3 a bezeichneten\nS. 805), wird wie folgt geändert:\nWappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen\nPrüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Be-                       1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-\nzeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be-                           strafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nnutzt.                                                                Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet. werden.\"                                      2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n5. Dem§ 28 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                        oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der An-\n„Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über                         kündigung von Waren auf deren Herkunft aus\ndie Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde                        einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ord-\nzulässig; über sie entscheidet das Oberlandes-                        nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ngericht.\"                                                             zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-\nden.\"\n6. § 29 wird aufgehoben.\n3. § 8 erhält folgende Fassung:\n7. § 30 erhält folgende Fassunq:                                                                 ,,§ 8\n,,§ 30                                     (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(1) Bei einer Verurteilung auf Grund der§§ 24                      1. im Falle der Ankündigung       eines Ausver-\nbis 26 bestimmt das Gericht, daß die widerrecht-                           kaufs oder Räumungsverkaufs nach § 7 oder\nliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteil-                           § 7a Waren zum Verkauf stellt, die nur für\nten befindlichen Gegenstände beseitigt oder,                               diese Veranstaltung herbeigeschafft worden\nwenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände un-                           sind (Vor- und Nachschieben von Waren),\nbrauchbar gemacht werden. Satz 1 gilt sinngemäß,                           oder\nwenn wegen (~iner Ordnungswidrigkeit nach § 27                        2. nach Beendigung eines Ausverkaufs oder\neine Geldbuße festgesetzt wird.                                            Räumungsverkaufs einem Verbot nach § 7c\nAbs. 1, 3 oder nach Beginn eines Ausver-\n( 2) Wird in den Füllen der §§ 24 und 25 auf\nkaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 2 zu-\nStrafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es be-\nantragt und ein berechtigt.es Interesse daran dar-                         widerhandelt.\ntut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Ver-                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art                        Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nder Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.\"                       geahndet werden.\"","574                                 Bunidesgesetzblta1tit, Jahrgang 1974, Teil I\n4. § 10 erhält folgende Fassung:                            10. § 20a erhält folgende Fassung:\n,,§ 10                                                           ,,§ 20a\n(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich                     Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt\noder fahrlässig                                              § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.\"\n1. entgegen § 7 Abs. 2, 3 oder § 7a es unterläßt,\nin der Ankündigung eines Ausverkaufs oder            11. § 22 wird wie folgt geändert:\nRäumungsverkaufs       die   vorgeschriebenen\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAngaben zu machen,\n,,Die Tat wird, mit Ausnahme der in § 4 be-\n2. der Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 7b\nzeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt.\";\nAbs. 1 oder einer nach § 7b Abs. 2 Satz 2, 3\nergangenen vollziehbaren Anordnung zu-                   b) in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung\nwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Vor-                     ,,§§ 8, 12\" durch die Verweisung ,,§ 12\" er-\nschrift oder Anordnung unrichtige Angaben                      setzt;\nmacht oder\nc) Absatz 2 wird gestrichen;\n3. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 9a\noder 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen             d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-                       ihm werden die Worte „Wegen der nach § 4\nvorschrift verweist.                                           strafbaren Handlungen ist ebenso wie bei\nden nur auf Antrag verfolgbaren Handlun-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                        gen (§§ 8, 12)\" durch die Worte „Wegen\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                          einer Straftat nach § 4 ist ebenso wie bei\ngeahndet werden.\"                                                  einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat\nnach § 12\" ersetzt.\n5. § 11 Abs. 4 wird gestrichen.\n12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n6. § 12 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe\n,,§ 12\nerkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzu-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-                ordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen\nken des Wettbewerbs einem Angestellten oder                  öffentlich bekanntgemacht wird.\"\nBeauftragten eines geschäftlichen Betriebes\neinen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,\n13. § 26 wird aufgehoben.\nverspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen\nDritten bei dem Bezug von Waren oder ge-\nwerblichen Leistungen in unlauterer Weise be-            14. § 27-a wird wie folgt geändert:\nvorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.                           a) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte \"eine\nOrdnungsstrafe in Geld\" durch die Worte\n(2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauf-\n„ein Ordnungsgeld\" und in Satz 3 das Wort\ntragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft,\n,,Straffestsetzung\" durch die Worte „Fest-\nder im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als\nsetzung des Ordnungsgeldes\" ersetzt;\nGegenleistung dafür fordert, sich versprechen\nläßt oder annimmt, daß er einen anderen bei                  b) in Absatz 11 wird das Wort „Ordnungsstra-\ndem Bezug von Waren oder gewerblichen Lei-                          fen\" durch das Wort „Ordnungsgeldern\"\nstungen im Wettbewerb in unlauterer Weise                          ersetzt.\nbevorzuge.\"\n7. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-                                     Artikel 140\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nGesetz zum Schutze des Namens „Solingen\"\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n§ 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens „Solin-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                            gen\" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953)\na) In Absatz 1 werden die Worte „und mit                 erhält folgende Fassung:\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"\n,,§ 4\ndurch die Worte „oder mit Geldstrafe\" er-\nsetzt;                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren\nentgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3\nb) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Jah-\nerlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so be-\nren\" die Worte „oder auf Geldstrafe\" ein-\ngefügt.                                             zeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft\noder sonst in den Verkehr bringt.\n9. In § 18 werden die Worte „und mit Geldstrafe               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\noder mit einer dieser Strafen\" durch die Worte           buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n,,oder mit Geldstrafe\" ersetzt.                          werden.\"","Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           575\nArtikel 141                       Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-\nZugabeverordnung                       ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115),\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Pa-\nDie Zugc1lwvcrordnung vom 9. März 1932 (Reichs-        tentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weite-\ngesetzbl. l S. 121 ), zuletzt ~Jeändert durch das Erste    rer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetz-\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969        blatt I S. 953), wird folgender Satz 4 angefügt:\n(Burn.Jesgesetzbl. l S. 645), wird wie folgt geändert:\n„Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über\n1. § ] (!rhäll fol~Jen(fo Fc1ssung:                          die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde\nzulässig; über sie entscheidet das Oberlandes-\n,,§ 3                         gericht.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäft-\nlichen Verkehr\nArtikel 144\nJ. entgegen § 1 Abs. J, 2 neben einer Ware oder\nLeistung eine Zugab(! c1nbietet, ankündigt                           Urheberrechtsgesetz\noder gewährt oder\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n2. bei dem Angebot, der Ankündigung oder der           (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch\nGewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelasse-        das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli\nnen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zu-          1971 in Paris unterzeichneten Ubereinkünften auf\nwiderhandelt.\ndem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer          II S. 1069), wird wie folgt geändert:\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"                                       1. In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort\n,,vorsätzlich\" gestrichen und die Worte „Geld-\n2. § 4 wird aufgehoben.                                       strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\"\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem\nArtikel 142\nJahr oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\nRabattgesetz\n§ 11 des Raballgeselzes vom 25. November 1933\n(Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch       2. § 109 Satz 2 wird gestrichen.\ndas Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zu-\ngabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März             3. § 110 wird wie folgt geändert:\n1957 (Bundesgesetzbl. l S. 172), erhält folgende Fas-\na) In Satz 1 wird das Wort „Vergehen\" durch\nsung:\ndas Wort „Straftaten\" ersetzt;\n,, § 11\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines          b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nUnternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs                  „Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über\nim Einzelverkauf an den letzten Verbraucher ver-                  die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in\näußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen                  den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände\nBedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt wer-               nicht anzuwenden.\"\nden, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\n1. entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Abs. 1, 2     4. § 111 erhält folgende Fassung:\nSätze 1, 4 einen Preisnachlaß,\n,,§ 111\n2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung,\n3. entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß,                            Bekanntgabe der Verurteilung\n4. entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen                   Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe\nSonderpreis oder                                          erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt\n5. entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preis-             und ein berechtigtes Interesse daran dartut, an-\nnachlaßarten                                              zuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen\ngewährt oder ankündigt.                                       öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Be-\nkanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.\"\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\"\nArtikel 143                                               Artikel 145\nGesetz über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider           Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken\nAbkommen betreffend die Unterdrückung falscher                  der bildenden Künste und der Photographie\nHerkunftsangaben auf Waren\nDas Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer-\nDem § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des      ken der bildenden Künste und der Photographie\nReichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die            vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt","576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nueändert durch das Erste Gesetz zur Reform des                  (2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I             schriften bleiben unberührt.\nS. 645), wird wie folgt geändert:                               (3) Die §§ 98 bis 103 des Urheberrechtsgeset-\nzes sind entsprechend anzuwenden.\"\n1. § 33 erhält folgende Fassung:\n,,§ 33\nArtikel 147\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den                      Viertes Strafrechtsänderungsgesetz\n§§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich         Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom\nzur Schau stellt.                                      11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt ge-\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\"         ändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des\nStrafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetz-\n2. Die§§ 35 und 41 werden aufgehoben.                     blatt I S. 1725), wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 146                           a) In Absatz 2 wird die Angabe „ 1 bis 14\" durch\nGeschmacksmustergesetz                            die Angabe „ 1 bis 10\" ersetzt;\nDas Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876            b) in Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung\n(Reichsgesetzbl. S. 11), zuletzt geändert durch das               ,,§§ 109b bis 109g\" durch die Verweisung\nGesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrecht-                    ,,§§ 109d bis 109g\" ersetzt;\nlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 861). wird wie folgt geändert:                  c) in Absatz 2 Nr. 6 werden das Wort „die\" am\nAnfang der Nummer gestrichen sowie die\n1. § 14 erhält folgende Fassung:                                  Verweisung ,,§§ 120, 121, 122b und 347\" durch\ndie Verweisung ,,§ 120\" ersetzt;\n.,§ 14\n(1) Wer entgegen dem Verbot des § 5 die               d) in Absatz 2 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 196\"\nNachbildung eines Musters oder Modells in der                  durch die Verweisung ,,§ 194 Abs. 3\" ersetzt;\nAbsicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer\ne) Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:\neine solche Nachbildung verbreitet, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-               „ 10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3 auf die\nstrafe bestraft.                                                      Vorteilsgewährung an und die Be-\nstechung von Soldaten, Beamten dieser\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nTruppen oder solchen Bediensteten der\n(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der                      Truppen, die auf Grund einer allgemei-\nVerletzte es beantragt und ein berechtigtes In-                        nen oder besonderen Anweisung einer\nteresse daran dartut, anzuordnen, daß die Verur-                      höheren Dienststelle der Truppen zur\nteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht                        gewissenhaften Erfüllung ihrer Oblie-\nwird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil                        genheiten förmlich verpflichtet worden\nzu bestimmen.\"                                                        sind.\";\nf) in Absatz 2 werden die Nummern 11 und 12\n2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\ngestrichen;\n,,§ 14a\ng) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(1) Wer die Rechte des Urhebers an einem\nMuster oder Modell dadurch verletzt, daß er                     ,, (3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik\nwiderrechtlich eine Nachbildung herstellt oder                Deutschland stationierten Truppen der nicht-\neine solche Nachbildung verbreitet, kann vom                  deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-\nVerletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,              paktes, die sich zur Zeit der Tat im räum-\nbei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,                 lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-\nwenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit                halten, und der im Land Berlin anwesenden\nzur Last fällt, auch auf Schadensersatz in An-                Truppen einer der Drei Mächte sind ferner\nspruch genommen werden. An Stelle des Scha-                   die § § 16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in\ndensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe                Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111\ndes Gewinns, den der Verletzer durch die Nach-                des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese\nTruppen mit folgenden Besonderheiten anzu-\nbildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und\nRechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.                 wenden:\nFällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur            1. In den §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes\nLast, so kann das Gericht statt des Schadens-                       treten an die Stelle der Bundesrepublik\nersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in                      Deutschland der betroffene Vertragsstaat\nden Grenzen zwischen dem Schaden des Verletz-                       und an die Stelle der Bundeswehr und\nten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer                       ihrer Soldaten diese Truppen und deren\nerwachsen ist.                                                      Soldaten;","Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              571\n2. strc1fbdr ist nur, wer einen Soldaten die-       Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\nser Truppen zu einer vorsätzlichen rechts-       1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-\nwidrigen Tat nach § 16 oder § 19 des             ändert:\nWehrstrafgesetzes bestimmt oder zu be-\nstimmen versucht oder ihm dazu Hilfe             1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nleistet oder wer nach § 111 des Straf-               ,, In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n~Jeselzbuches zu einer solchen Tat auf-             heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\"\nfordert.\"\n2. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.\n2. Artikel 7a erhält folgende Fassung:\nArtikel 149\n„Arlikel 7a\nWirtschaftsstrafgesetz 1954\nAnwendung von Bußgeldvorschriften\nzum Schutz der Vertragsstaaten                  Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954\ndes Nordatlantikpaktes                   (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Be-\nZum Schutz der in der Bundesrepublik Deutsch-\ngrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von\nland stationierten Truppen der nichtdeutschen\nIngenieur- und Architektenleistungen vom 4. No-\nVertragsslai:llen des Nordatlantikpaktes, die sich\nv.ember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird wie\nzur Z(~it der Tc_1t im ri:iurnlichen Geltungsbereich\nfolgt geändert:\ndiE-~ses Gesetzes aufhalten, und der im Land Ber-\nlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte             1. Die §§ 1, 2, 3 und 4 werden durch folgende Vor-\nsind folgende Vorschriften des Gesetzes über                schriften ersetzt:\nOrdnungswidriqkeilen mit den in den Num-                                                ,,§ 1\nmern 1 bis :3 rwsti rnrnten Besonderheiten anzu-\nwenden:                                                            Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungs-\nvorschriften\n1. § 111 auf Td Len qegenüber einem zuständigen                  (1) Wer eine Zuwiderhandlung nach\nSoldaten odc!r zusUindigen Beamten dieser\nTruppen;                                                1.    § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,\n2.    § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,\n2. § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die ge-              3.    § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,\ngen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur\n4.    § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes\nUnterstützung zugezogene Bedienstete dieser\nTruppen 9erichtet sind;                                 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nren oder mit Geldstrafe bestraft.\n3. § 114 auf das Betreten von militärischen Ein-\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates\nsowie von Ortlichkeiten, die aus Sicherheits-                 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\ngründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben             Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein\ndieser Truppen gesperrt sind.\"                          besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn\n3. In Artikel 8 werden die Worte „Artikel 7 Abs. 1,            1. durch die Handlung\n2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen\"                        a) die Versorgung, sei es auch nur auf einem\ndurch die Worte „Artikel 7 genannten Straf-                           bestimmten Gebiet in einem örtlichen Be-\ntaten\" ersetzt.                                                       reich, schwer gefährdet wird oder\nb) das Leben oder die Freiheit eines anderen\n4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:                                    gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht\nrechtzeitig getroffen werden kann, die er-\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 153c\"                          erforderlich ist, um eine gegenwärtige Ge-\ndurch die Verweisung ,, § 153d\" ersetzt;                        fahr für das Leben oder die Freiheit eines\nanderen abzuwenden, oder\nb) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§§ 153b\nund 153c\" durch die Verweisung ,,§§ 153c               2. der Täter\nund 153d\" ersetzt.                                           a) bei Begehung der Tat ei:q.e einflußreiche\nStellung im Wirtschaftsleben oder in der\nWirtschaftsverwaltung zur Erzielung von\nbedeutenden Vermögensvorteilen gröblich\nArtikel 148\nmißbraucht,\nGesetz betreffend die Bestrafung des\nb) eine außergewöhnliche Mangellage bei der\nSklavemaubes und des Sklavenhandels\nVersorgung mit Sachen oder Leistungen\nDas Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklaven-                    des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung\nraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895                         von bedeutenden Vermögensvorteilen ge-\n(Reichsgest~tzbl. S. 425), zuletzt geändert durch das                    wissenlos ausnutzt oder","578                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nc) gcwerbsnü.ißig zur Erzielung von hohen                     bis 6\" und in Satz 2 die Worte „nach den §§ 1\nGewinnen handelt.                                        bis 2c mit Strafe oder Geldbuße bedrohte\n(4) Handelt der Täter fahrlässig,           so ist die          Handlung\" durch die Worte „rechtswidrige\n11\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder                     Tat nach den §§ 1 bis 6 ersetzt;\nGeldstrafe.                                                    b) die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden\n§ 2                                   Absatz ersetzt:\nOrdnungswidrige Verstöße gegen                             ,, (4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an\nSi ehe rstel lun gs vorschritten                     die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73d des Straf-\n(1) Ordnungswidrig        handelt, wer vorsätzlich             gesetzbuches). Die Vorschriften des Straf-\noder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeich-                    gesetzbuches über die Verjährung des Ver-\nneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem                        falls gelten entsprechend.\"\nUmfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich\nnach Art und Menge der Sachen oder Leistungen,\n6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „nach diesem\nauf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,                  Gesetz mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte\n1. die Versorgung, sei es auch nur auf einem                   Handlung\" durch die Worte rechtswidrige Tat\n11\nbestimmten Gebiet: in einem örtlichen Be-                 nach diesem Gesetz\" ersetzt.\nreich, merkbar zu stören und\n2. die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen            7. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie in § l Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-\nten im allgemeinen oder im Einzelfall zu die-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung\nnen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchti-                    ,, § § 1, 2\" durch die Verweisung ,, § 1 \" ersetzt\ngen.                                                           und das Wort „den\" vor der Verweisung ge-\nstrichen;\n(2) Absatz 1 ist nicht: anzuwenden, wenn der\nTäter die Tat beharrlich wiederholt.                           b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2\"\n(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch                      durch die Verweisung ,, § 1\" und das Wort:\neiner Ordnungswidrigkeit können mit einer                          „der\" vor der Verweisung durch das Wort\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark                       ,, des\" ersetzt.\ngeahndet werden.\n§ 3                            8. § 16 erhält folgende Fassung:\nVerstöße gegen die Preisregelung                                               ,,§ 16\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen\nVerweisungen\nals den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vor-\nsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift                   Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1\nüber                                                           Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Buß-\n1. Preise, Preisspannen,           Zuschläge   oder   Ab-      geldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem\nschläge,                                                   1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf-\nund Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafge-\n2. Preisauszeichnungen,\nsetzes in der früher geltenden Fassung, auf des-\n3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder                   sen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten\n4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz                Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so\ndienende Maßnahmen                                         gelten solche Verweisungen als ausdrückliche\noder einer auf Grund einer solchen Rechtsvor-                  Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.\nschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zu-                 Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in\nwiderhandelt, soweit: die Rechtsvorschrift für                 § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Vor-                     und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes,\nschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erfor-              des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und\nderlich, soweit:§ 16 dies bestimmt.                            Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der\nvor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung ver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nwiesen wird. Soweit eine Verweisung nach § 104\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nAbs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher\ngeahndet werden.\"\ngeltenden Fassung nicht erforderlich war, be-\n2. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden §§ 4 bis 6.                 stimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen\nnach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne daß es einer Ver-\n3. Die Uberschrift „Zweiter Abschnitt. Ergänzende                 weisung bedarf.\"\nVorschriften\" rückt vor§ 7.\n9. Hinter § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n4. In § 7 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2, 2a\" durch\ndie Verweisung ,,§§ 1 bis 4\" ersetzt.                                                   ,,§ 21a\n5. § 8 wird wie folgt gectndert:                                                  Sonderregelung für Berlin\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweisung                    Die §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht\n,,§§ 1 bis 2c\" durch die Verweisung ,,§§ 1               anzuwenden.\"","Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           579\nArtikel 150                                           Artikel 151\nGesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit                Gesetz zur Ausführung des internationalen\nVertrages zum Schutze der unterseeischen\nDös Gesetz über die Beklimpfung der Schwarz-                              Telegraphenkabel\narbeit vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315)\nwird wie folgt geändert:                                    Das Gesetz vom 21. November 1887 zur Ausfüh-\nrung des internationalen Vertrages zum Schutze\nder unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März\n1. Die §§ l und 2 erhalten folgende Fassung:              1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169) wird wie folgt ge-\nändert:\n\"§ 1\nSchwarzarbeit\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-\n,,§ 2\nsucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in\nerheblichem U rnfange erbringt, obwohl er                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4\n1. der Verpflichtung nach § 148 des Arbeits-\noder entgegen Artikel 6 des internationalen Ver-\nförderungsgesetzes, die Aufnahme einer un-\ntrages zum Schutze der unterseeischen Telegra-\nselbständigen oder selbständigen Tätigkeit         phenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich\nanzuzeigen, nicht nachgekommen ist,                 des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich\n2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn              dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern\ndes selbständigen Betriebes eines stehenden\n1. als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahr-\nGewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht\nzeug, das mit dem Legen oder der Wieder-\nnachgekommen ist oder die erforderliche                 herstellung eines Kabels beschäftigt ist und\nReisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung)             die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht\nnicht erworben hat oder                                 einen Abstand von mindestens einer Seemeile\n3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selb-                  hält,\nständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle\n2. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von\neingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksord-\neinem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahr-\nnung).\nzeug nicht in einer Entfernung von mindestens\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                einer Seemeile hält,\nGeldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark\n3. als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje,\ngeahndet werden.\ndie zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werk-           bestimmt ist, nicht einen Abstand von min-\nleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbar-               destens einer Viertel-Seemeile hält oder\nschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im\n4. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von\nSinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Woh-\neiner in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-\nin einer Entfernung von mindestens einer\nmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-\nViertel-Seemeile hält.\nblatt I S. 1617, ber. S. 1858), zuletzt geändert\ndurch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nvom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970).\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"\n§ 2\n11\nBeauftragung mit Schwarzarbeit            2. In § 3 werden die Angabe „ 114 durch die An-\ngabe „114 Abs. 2\" ersetzt und die Worte „für\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-                                II\ndas Deutsche Reich gestrichen.\nsucht mit der Ausführung von Dienst- oder\nWerkleistungen erheblichen Umfanges eine oder\nmehrere Personen beauftragt, die diese Leistun-\ngen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 ge-\nnannten Vorschriften erbringen.                                            Fünfter Titel\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                         Änderung von Gesetzen\nGeldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark                    auf dem Gebiet der Verteidigung\n11\ngeahndet werden.\nArtikel 152\nWehrpflichtgesetz\n2. § 4 wird aufgehoben.\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesge-\n3. Der bisherige § 5 wird § 4.                            setzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz","580                                    Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzur Anderung des Geselzes über den zivilen Ersatz-               b) in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die\ndienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669),                 Worte „ein Verbrechen oder Vergehen\" durch\nwird wie folgt gc.~ä.ndert:                                          die Worte „eine Straftat\" ersetzt.\nl. § lO Abs. 1 wird wie folgt gelindert:                     2. In § 14 Abs. 4 werden die Worte „strafbare Hand-\na) In Nummer l wird das Wort „Bundeszentral-                 lungen\" durch das Wort „Straftaten\" ersetzt.\nregister\" durch das Wort „Zentralregister\" er-\nsetzt;                                               3. § 38 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nb) Nummer 3 erhä.lt folgende Fassung:                        „3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung\n„ 3. wer einer Maßre-ge-1 der Be-sse-rung und                 nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des\nSicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2                   Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange\noder § 66 des Strafgesetzbuches unter-                   die Maßregel nicht erledigt ist.\"\nworfen ist, solange die Maßregel nicht er-\nledigt ist.\"                                    4. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „ein Ver-\nbrechen oder Vergehen\" durch die Worte „eine\n2. § 12 wird wie folut geändert:                                 Straftat\" sowie das Wort „das\" durch das Wort\n,,die\" ersetzt.\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,                                Artikel 155\neine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63\nWehrdisziplinarordnung\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches in einem\npsychiatrischen Krankenhaus oder statt             Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\ndessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67a     Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundes-\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches in einer           gesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:\nsozialtherapeutischen Anstalt oder in\neiner Entziehungsanstalt untergebracht          1. In § 81 werden in Satz 1 die Worte „eine öffent-\nist,\";                                              liche psychiatrische Krankenanstalt\" durch die\nWorte „ein öffentliches psychiatrisches Kranken-\nb) in Absatz 5 werden die Worte „mit Freiheits-              haus\" und in Satz 3 die Worte „der öffentlichen\nentziehung verbundene Maßregel der Siche-                 psychiatrischen Krankenanstalt\" durch die Worte\nrung und Besserung\" durch die Worte „frei-                ,,dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus\"\nheitsentziehende Maßregel der Besserung und               ersetzt.\nSicherung\" ersetzt.\n2. In § 129 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer\n3. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.                           öffentlichen    psychiatrischen     Krankenanstalt\"\ndurch die Worte „einem öffentlichen psychiatri-\nschen Krankenhaus\" ersetzt.\nArtikel 153\nGesetz über den W ehrbeauitragten des Bundestages\nIn § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Wehrbeauf-                                  Artikel 156\ntragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (Bundes-                          Unterhaltssicherungsgesetz\ngesetzbl. I S. 652) werden die Worte „strafbare                 In § 14 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in\nHandlungen\" durch das Wort „Straftaten\" ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert\nArtikel 154                        durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-\nrungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nSoldatengesetz                       vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), werden\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-            die Worte „Sicherung und Besserung\" durch die\nmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I                Worte „Besserung und Sicherung\" ersetzt.\nS. 313, ber. S. 429), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts\nvom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481),                                    Artikel 157\nwird wie folgt geändert:                                                       Bundesleistungsgesetz\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                               Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der\na) Absatz l Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende            Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-\nFassung:                                              gesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\n„die irrige Annahme, es handele sich um\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-\neinen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur\ngesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:\ndann von der Verantwortung, wenn er den\nIrrtum nicht vermeid(~n konnte und ihm nach           1. § 15 wird wie folgt geändert:\nden ihm bekannten Umständen nicht zuzu-\nmuten war, sich mit R<!chtsbehelfen gegen den             a) Absatz 4 wird gestrichen;\nBefehl zu wPhrc>n.\";                                      b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.","Nr. n ·   TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             581\n2. In§ B:) werd<·n dc1s Worl „vors~itzlich\" gestrichen         6. § 53 wird wie folgt geändert:\n1rnd die Worlc „ und rnil Celdslr<1fe oder mit einer\ndiPscr SL!i.llcn\" durch dil, Work „oder mit Geld-               a) In Absatz 1 werden die Worte „von einem\nstrüfe:\" Prsdzt.                                                    Monat\" gestrichen;\nb) in Absatz 3 erhält der letzte Satzteil die Fas-\n3. § 86 wird <1uf~wliolwn.                                             sung:\n„so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren.\";\nArtikel 158                              c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nZiviJdienstuesetz                                 ,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der\nBeteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetz-\nDi:ls Zivi ld iensl.gesetz in der Fc1sslrng der Bekannt-\nbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1\nmachtmg vorn 9. Au~Just 19n (Bundesgesetzbl. I\nentsprechend.\"\nS. 1015) wird wie folgt geändert:\n1. § 9  Abs. l wird wie folgt geändert:                       7. § 54 wird wie folgt geändert:\nci) In Nummer 1 werden die Worte „der Ver-                     a) In Absatz 1 wird das Wort „fünf\" durch das\nmerk ülwr die Verurteilung im Strafregister\"                  Wort „drei\" ersetzt;\ndurch die Worte „die Eintragung über die                  b) in Absatz 2 werden die Worte „aus freien\nVerurteilung im Zentrctlregisler\" ersetzt;                    Stücken\" durch die Worte „und freiwillig\"\nb) Nummer '.l r'.rlld ll folgt'ndc> Fassung:                       ersetzt;\n„3. wer ()iner     Maßregel der Besserung und             c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ein\nSicherung    nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2                Verbrechen oder Vergehen\" durch die Worte\noder § 66     des Strafgesetzbuches unter-               ,,eine StraHat\" ersetzt;\nworfen ist,  solctnge die Maßregel nicht er-         d) in Absatz 4 werden die Worte „ein Ver-\nledigt ist.\"                                             brechen oder Vergehen\" durch die Worte\n„eine Straftat\" und die Worte „wenn ihm der\n2. § 11 wird wie folgt g(~ändert:                                     Irrtum nicht vorzuwerfen ist\" durch die Worte\n,, wenn er den Irrtum nicht verme,iden konnte\"\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                         ersetzt;\n,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9,               e) in Abs-atz 5 erhält der mit „so\" beginnende\neine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach                   Satzteil folgende Fa,ssung:\n§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in                     „so ist er na,ch Absa,tz 1 nicht strafbar, wenn\neinem psychiatrischen Krankenhaus oder                   er den Irrtum nicht vermeiden konnte und\nstatt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3,              ihm nach den ihm bekannten Umständen auch\n§ 67a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in                    nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen\neiner soziültherarwutischen Anstalt oder                 gegen die vermeintlich nicht verbindliche An-\nin einer EntziehunrJsirnstcilt untergebracht             ordnung zu wehren; wa•r ihm dies zuzumuten,\nist,\";                                                   so kann das Gericht von einer Bestrafung\n11\nb) in Absatz 5 W(~rden die Worte „mit Freiheits-                   nach Absatz 1 absehen.\nentziE!hung verbundene Maßregel der Siche-\nrung und Besserung\" durch die Worte „frei-            8. Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung:\nheitsentziehende Maßregel der Besserung und                                         ,,§ 55\nSicherung\" ersetzt.\nTeilnahme\n3. In § 28 Abs. 3 werden die Worle „strafbare                        Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechts-\nHandlungen\" durch das Wort „Straftaten\" ersetzt.               wiidrigen Ta:t, die einen Straftatbestand nach\ndiesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs\n4. § 30 wird wie folgt geändert:                                  der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4)\nist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.\na) In Absatz 2 werden die Worte „ein Ver-\nbrechen oder Vergehen\" durch die Worte                                               § 56\n,,eine Straftut\" ersetzt;                                                  Ausschluß der Geldstrafe\nb) in Absatz 3 werden die Worte „als Ver-                         Begeht ein Dienstleis,tender eine Straftat nach\nbrechen oder Vergehen\" gestrichen.                        diesem Ge,setz, so darf Geldstrafe na,ch § 47\nAbs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht\n5. § 52 wird wie folgt ge~indert:                                 verhängt werden, wenn besondere Umstände, die\nin der Ta,t oder der Persönlichkeit des Täters\na) In Absatz l werden die Worte „von einer                     liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur\nWoche\" gestrichen und das Wort „zwei\"                     Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.     11\ndurch das Wort „drei\" ersetzt;\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                               9. § 57 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.","582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 159                          2. § 392 wird wie folgt geändert:\nGesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort \"vor-\nund die Ausübung besonderer Befugnisse durch                       sätzlich\" gestrichen und die Worte „Geld- .\nSoldaten der Bundeswehr und zivile                         strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nWachpersonen                                    Jahren und mit Geldstrafe\" durch die Worte\nDas Gesetz über die Anwendung unmittelbaren                          „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nZwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse                         Geldstrafe\" ersetzt;\ndurch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wach-                    b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;\npersonen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 796) wird wie folgt geändert:                                  c) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich\" ge-\nstrichen;\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „miit Strafe be-\ndrohte Handlungen\"           durch das Wort    „Straf-        d) Absatz S erhält folgende Fassung:\ntaten\" ersetzt.                                                      ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann,\nwenn sich die Tat auf Eingangsabgaben be-\n2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein vor-                     zieht, die von einem anderen Mitgli-edsta,at\nsätzliches Verbrechen oder Vergehen\" durch die                     der Europäischen Gemeinschaften verwaltet\nWorte „eine vorsätzliche Straftat\" ersetzt.                        werden oder die einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Freihandelsassoziation oder\neinem mit dieser assoziierten Staat zustehen.\nSie gelten, unabhängig von dem Recht des\nTatorts, auch für Taten, die außerhalb des\nSechster Titel                                 Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen\nwerden.\"\nÄnderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet des Finanzwesens\n3. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die\nWorte „eines Steuervergehens\" durch die Worte\nArtikel 160                               .,einer Steuerstraftat\" ersetzt.\nGesetz über Steuerstatistiken\nIn § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom             4. In § 398 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-\n6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zu-                   teils wegen\" und der Beistrich hinter dem Wort\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des                   „ankauft\" gestrichen sowie die Vvorte „zum\nZerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bun-                     Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder\ndesgesetzbl. I S. 1727), werden die Worte „der §§ 22               absetzt\" durch die Worte „oder sonst sich oder\nund 400 der Reichsabgabenordnung\" durch die                       einem Dritten verschafft, sie absetzt oder ab-\n\\-\\1orte „ über das Steuergeheimnis und die Strafbar-              setzen hilft, um sich oder einen Dritten zu be-\n,,,· keit seiner Verletzung\" ersetzt.                                   reichern\" ersetzt.\nArtikel 161                          5. Die §§ 399 und 400 werden aufgehoben.\nReichsabgabenordnung\nDie Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-               6. § 401 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                           a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Bann-\nbruchs\" der Beistrich durch das Wort „oder\"\n1. § 391 erhält folgende Fassung:                                    ersetzt und hinter dem \\Vort „Steuerhehle-\n.. § 391\nrei\" die Worte „oder Bruchs des Steuer-\ngeheimnisses\" gestrichen;\nSteuerstraftaten\n(1} Steuerstraftaten (Zollstraftaten} sind:               b) in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung\n,,§ 40a\" durch die Verweisung ., § 74a\" ersetzt.\n1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar\nsind,\n2. der Bannbruch,                                        7. § 402 erhält folgende Fassung:\n3. die Wertzeichenfälschung und deren Vor-                                            n§ 402\nbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen be-                  Unterbrechung der Verfolgungsverjährung\ntrifft,\nDie Verjährung der Verfolgung einer Steuer-\n4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat\nstraftat wird auch dadurch unterbrochen, daß\nnach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.\ndem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeld-\n(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemei-            verfahrens bekanntgegeben oder diese Bekannt-\nnen Gesetze über das Strafrecht, soweit die                  gabe angeordnet wird.\"\nStrafvorschriften der Steuergesetze nichts ande-\nres bestimmen.\"                                          8. § 404 Abs. 4 wird gestrichen.\nj\n;,","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             583\n9. § 405 wird wi(' folqt ~JP~incJl~rt:                       20. Die Uberschrift vor § 432 erhält folgende Fas-\nsung:\n<1) Al>sc1tz 1 Siltz 2 crhdll. Jol~Jende Fassung:\n,, I. Allgemeines\".\n,,Sc1lz 1 Nr. 1 1Jilt auch cldnn, wenn Eingangs-\ndbqaben verkürzt werden können, die von              21. § 432 wird wie folgt geändert:\neinem dndr!ren Mit g liedstüat der Europä-\nischen Ccmeinsclwftcn verwaltet werden                    a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ein-\noder die (~inern Mitqlieclstaal der Europä-                  leHung des Strafverfahrens\";\ni,schen Freihdndelsc1ssozial.ion oder einem mit\nb) in Absatz 1 werden die Worte „eines Steuer-\ndieser c1ssoziierten Staüt zusteh€m; § 392\nvergehens\" durch die Worte „einer Steuer-\nAbs. 5 Seil'!. 2 ist anzuwPnden.\";\nstraftat\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird ~Jeslric:hen.\n22. Nach § 432 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n10. § 406 Abs. 3 wird gestrichen.                                                          ,,§ 432a\nEinstellung wegen Geringfügigkeit\n11. Nach § 409 wird fol~J('nde Vorschrift eingefügt:\nDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-\n,,§ 410                           gung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine\ngeringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist\nVer! olgungsverjährung                     oder nm geringwertige Steuervorteile erlangt\nDie Ver1olqtmg von Steuerordnungswidrigkei-               sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröff-\nten nach dem §§ 404 bis 406 verjährt in fünf                  nung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts\nJahren.\"                                                      absehen, wenn die Schuld des Täters als gering\nanzusehen wäre und kein öffentliches Interesse\n12. In§ 420 wird das Wort „su~uc~rvergehen\" durch                 an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Ver-\ndas Wort „Steuers trnfla len\" ersetzt.                        fahren wegen einer Begünstigung und Steuer-\nhehlerei nach den §§ 394, 398 entsprechend.\"\n13. § 421 wird wie fol~Jt. qeändert:\n23. In der Uberschrift vor § 433 wird das Wort\na) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer-                  ,,Steuervergehen\" durch das Wort „Steuerstraf-\nvergehen\" durch da,s Wort „Steuerstraftaten\"             taten\" ersetzt.\nersetzt;\n24. In § 433 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines\nb) in Absatz l werden die Worte „eines Steuer-\nSteuervergehens      II\ndurch die Worte „einer\nvergehens\" durch die Worte „einer Steuer-\nSteuerstraftat\" ersetzt.\nstraftat\" <::~rset.zt.\n25. In § 436 werden nach dem Wort „Einziehung\"\n14. In § 423 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das                   die Worte „einer Sache oder des Wertersatzes\"\nSteuervergehen\" durch die Worte „die Steuer-                  gestrichen.\nstrafta,t\" ersetzt.\n26. In § 438 Abs. 1 Satz 1 und § 439 Satz 1 wird\n15. § 426 wird wie folgt gectndert:                               jeweils das Wort „Steuervergehen\" durch das\nWort „Steuerstraftaten\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 153\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 153 Abs. 1 und\n§ 153a Abs. 1\" ersetzt;\n27. In § 441 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Verfahren\" die Worte „nach § 153 Abs. 3 der\nb) in den Absi:i_tzen 3 und 4 wird jewei,ls das               Strafprozeßordnung\" gestrichen.\nWort „Steuervergehen\" durch das Wort\n,,Steuerstraftaten\" ersetzt.                        28. § 443 wird aufgehoben.\n16. In § 427 Abs. 1 Halbsatz                wird das Wort    29. In § 444 Satz 1 wird das Wort „Steuervergehen\"\n,, Steuervergehen\" durch das Wort „Steuerstraf-               durch da,s Wort „Steuerstraftaten\" ersetzt.\ntaten\" er SE:'. tzt.\n30. In § 447 Abs. 2 werden die Worte „ein Steuer-\n17. In § 428 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „Ver-                 vergehen\" durch die Worte „eine Steuerstraf-\nbrechen und Vergehen\" durch das Wort „Straf-                  tat\" erse,tzt.\ntaten\" ersetzt.\n31. § 449 wird wie folgt geändert:\n18. § 429 wird aufgehoben.                                        a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Angabe\n,,§ 51 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1\n19. In§ 430 Satz 1 werden die Worte „einem Steuer-                    Satz 1\" und in Satz 2 die Ang,abe ,, § 51 Abs. 2\nvergehen\" durch die Worte „einer Steuerstraf-                     bi,s 5\" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Satz 2,\ntat\" ersetzt.                                                     Abs. 2 bis 5\" ersetzt;","584                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) in Absatz 3 ll,ilbsalz 2 wird die Angabe                         ist auf Geldstrafe zu erkennen\" durch die\n,,§ 127 Abs. 1\" sowie der Beistrich danach                      Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\ndurch das Wort „die\" ersetzt.                                   oder mit Geldstrafe bestraft\" ersetzt;\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nArtikel 162\n2. § 6 wird wie folgt g,eändert:\nBewertungsgesetz\na) In Absatz 1 Sa,tz 1 werden die Worte „mit\nIn § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in                         Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-                              sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen\"\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geän-                        durch die Worte „mit Frefäeit,sstrafe bis zu\ndert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen                         sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\nGleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur                            einhundertachtzig Tagessätzen\" ersetzt;\nVerbesserung der steuerlichen Wettbewerbs,lage bei\nAuslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bun-                     b) Absatz 2 wi:rd gestrichen.\ndesgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte ,,§§ 22 und\n400 der Reichsabgabenordnung\" durch die Worte                     3. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgende Vorschrift\n„Vorschriften über das Steuergeheimnis und die                        ersetzt:\nStrafbarkeit seiner Verletzung\" ersetzt.                                                       ,,§ 7\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buch-\nmacher oder dessen Gehfüe außerhalb der Ort-\nArtikel 163                              lichkeiten, für welche die Erlaubni,s erteilt ist\nSteuerberatungsgesetz                           (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt\noder Angebote dazu entgegennimmt.\nDas Steuerberatungsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                                  (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\n1. ohne zugelassener Unternehmer eines Tota-\n1. § 12 erhält folgende Fas,sung:                                         lisators oder zugelassener Buchmacher zu sein,\naußerhalb der Ortlichkeiten des Totalisator-\n,,§ 12\nunternehmens oder der Ortlichkeiten, für\nSchutz der Bezeichnung                             welche die Erlaubnis erteilt i st (§ 2 Abs. 2),\n1\n,, S teu erb er a t ungsgese] lschaft\"                   öffentlich oder durch Verbrniten von Schriften,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer a,Ls Vor-                        Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-\nstandsmitgl1ied, Geischäftsführer, persönlich haf-                    steHungen zum Abschluß von Wetten auf-\ntender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich-                     fordert,\nnung „Steuerbera tung,sgesellscha,ft\" für eine Ge-               2. gegen Entgelt Voraussa,gen über den Ausgang\nsellschaft gebraucht, die nicht a,ls solche aner-                      von Rennen verbreitet oder\nkannt ist.                                                       3. in seinen Räumen, die für das Unternehmen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                         eines TotaHsators oder eines Buchmachers\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                             nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die\ngeahndet werden.\"                                                     Vermittlung von Wetten duldet.\n(3) Absaitz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle\n2. § 49 _Satz 2 erhält folgende Fassung:                             Veröffentlichungen in einer periodisch erschei-\nnenden Druckschrift, S'Oweit diese nicht aus-\n,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und\nschließlich oder überwiegend der Verbreitung\n78c Abs. 1 bis 4 de,s Strafgesetzbuches gelten\nvon Voraussagen dient.\nentsprechend.\"\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n3. § 61 Sa-tz 2 erhält folgende Fassung:                                                  11\ngeahndet werden.\n„Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens\nüber seinen psychischen Zustand in ein psych-\niatrisches Krankenhaus gebracht werden.              11\nArtikel 165\nGesetz über das Branntweinmonopol\nArtikel 164                              Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom\nRennwett- und Lotteriegesetz                      8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt\ngeändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Ände-\nDas Rennwelt- und Lotteriegesetz vom 8. April                   rung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundes-\n1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert            gesetzbl. I S. 940), wi:rd wie folgt geändert:\ndurch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nvom 25. Juni 1969 (Bunde,sgesetzbl. I S. 645), wird                1. § 10 wird aufgehoben.\nwie folgt geändert:\n2. In der Uberschrift des Ersten Unterabschnitts\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\ndes Elften Abschnitts wird da,s Wort „Monopol-\na) In Absatz 1 werden die Worte „mit Freiheits-                     vergehen\" durch das Wort „Monopolstraftaten\"\nstrafe bis zu zwei Jahren bestraift; daneben                  ersetzt.","Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               585\n3. Tn § 122 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-                 b) Absa,tz 3 erhält folgende Fassung:\nsl.rilfc: bis zu fiinf Millionen Deutsche Mark oder\n,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nmit einer dieser Strnf<'n\" durch die Worte „oder\nStrafe Fre,iheitsstrafe bis zu sechs Monaten\nmit Celdstrnfr\" ersetzt.\noder Geldstrafe bi,s zu einhundertachtzig\n4. Jn § 12'.i Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a\"                        Tagessätzen.\"\ndurch cfü~ Vc>rwc;isung ,,§ 74a\" ersetzt.\n3. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n5. In § 124 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-\n,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höhe-\ntc,ils WE~gen\" und der Beistrich hinter dem Wort\nren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 fest-\n„imkcnill\" qestrichen sowie die Worte „zum\ngesetzten Kleinverkaufsprei,s fordert, sich ver-\nPfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder\nsprechen läßt oder annimmt.\"\n,lf)scl:;J\" durch die~ Worlc) ,,oder sonst sich oder\n<~irwm Drillcm v<'rsclwffl, c1üsetzt oder absetzen\n4. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a\" durch\nl1iJ!L, um .sich orfor cirwn Dritten zu bereichern\"\ndie Verweisung ,,§ 74a\" und die Verweisung\n<=;rsdzl.\n,,§ 19\" durch die Verweisung,,§ 23\" ersetzt.\nfi. § 1'.2.H wird wie Jol~JL qc~andc:rl:                      5. § 43 wird aufgehoben.\nil) ln AhsdLZ 1 wird da,s Wort „Monopolverge-\n6. In § 44 werden die Worte „nach den §§ 40, 43\"\nh<!n\" durch di!s Wort „Monopolstraftaten\"\ndurch die Worte „nach§ 40\" ersetzt.\nc!rsdzl;\nb) A hs,üz 3 <~rh~i II. folgc:1Hk Fassung:                                           Artikel 167\n,, (:3) Die Verlol~Jllll~J von Monopolordnungs-             Gesetz über das Zollkontingent für feste\nwidrirJkeilc!n nc1ch den §§ 125 und 126 Abs. 2        Brennstoffe 19'11, 19'12, 1973, 1974, 1975 und 1976\nNr. 1 verj~ihrt in fünf Jcllnen.\"\nIn § 8 des Gesetzes über das Zollkontingent für\nfeste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und\n7. § 129 wird wie folgt geändert:\n1976 vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\na) In der Uberschrifl. werden die Worte „Straf-           S. 1713), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur\nbare Handlungen\" durch das Wort „Straf-            Änderung de1s ZoLlge,setze,s vom 3. August 1973 (Bun-\ntaten\" ersetzt;                                    desgesetzbl. I S. 940), werden hinter der Zahl „6\" der\nBeistrich und die Zahl „7\" gestrichen.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fa.ssung:\n,, (3) § 13 des Lebensmittelgesetzes ist anzu-                             Artikel 168\nwenden.\"\nGesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren\n8. In § 129a wird das Wort „Steuervergehen\"                       Das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer\ndurch das Wort „Steuerstraftaten\" ersetzt.                Waren vom 14. AprH 1926 (Reichsgese,tzbl. II S. 230),\ngeändert durch da,s Einführung,sg,esetz zum Gesetz\n9. Die §§ 130 und 131 werden aufgehoben.                       über Ordnung:swidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\nde,sgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:\n10. In § 132 wird das Wort „Monopolvergehen\"                    1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Monopolstraftaten\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „aus deutschem\nGebiet ins Ausland\" durch die Worte „oder\ndas sonstige Verbringen aus dem Geltungs-\nArtikel 166\nbereich dieses Gesetzes\" ersetzt;\nZündwarenmonopolgesetz\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nDa.s Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar\n1930 (Reichsg,esetzbl. 1 S. 11), zuletzt geänderit durch        2. In § 3 werden die Worte „aus deutschem Ge-\ndas Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher                     biet, auch aus deutschen Zollausschlüssen (Frei-\nVorschriften der Rekhsabgabenordnung und ande-                     häfen) und Freibezirken, ins Ausland nur aus-\nrer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I                  führen\" durch die Worte „nur ausführen oder\nS. 953), wird wie folg t geändert:\n1\nsonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nverbringen\" erse,tzt.\n1. § 25 wird aufgehoben; die Ubec~rschrift vor § 25\nwird gestrichen.                                           3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „in Deutschland\"\ndurch die Worte „im GeHungsbereich dieses Ge-\n2. § 40 wird wie folgt gelindert:                                   setzes\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich\"\ngestrichen und die Worte „Geldstrafe oder            4. § 5 wird wie folgt geändert:\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\" durch             a) Im Eingangssatz werden die Worte „ins Aus-\ndie Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr                   land\" durch die Worte „aus dem Geltungs-\noder mit Geldstrafe,\" ersetzl;                                 bereich dieses Gesetzes\" ersetzt;","586                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nh) in Nummer 2 werden hinter den Worten „der                  b) in Halbsatz 2 werden die Worte „einer Heil-\nKilpitcin des Schilfc,s\" ein Beistrich gesetzt                oder Pflegeanstalt\" durch die Worte „ einem\nund die Worte „dc-r Stc'.llvertreter des Kapi-                psychiatrischen Krankenhaus\" ersetzt und der\nlüns\" cjngefügt.                                              Beistrich dahinter sowie die Worte „einer\nTrinkerheilanstalt\" gestrichen.\n5. § G wird wi(' folgt gctindnt:\na) ln Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ins                                       Artikel 170\nAusland ausqdührL\" durch die Worte „aus-\nGesetz über Errichtung und Aufgaben\ngeführt oder sonsl aus dem Geltungsbereich\ndes Bundesrechnungshofes\ndieses Gc!selzc's verbracht\" ersetzt;\nIn § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetze,s über Errich-\nb) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 werden              tung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom\njeweils hinter dem Wort „Kapitän\" die Worte          27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), zuletzt\n,,oder der Stell v<,rl retcr des Kapitäns\" einge-    geändert durch die Bundeshaushaltsordnung vom\nfügt.                                                19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird das\nWort „Disziplinnrstrafen\" durch das Wort „Diszipli-\n6. § 8 erhält rolgt!ncle Pi:.l sstmg:                        narmaßnahmen\" ersetzt.\n11 § 8\n(1) Ordnungwidrig handelt, wer als Kapitän                                     Artikel 171\noder Stellvertreter des Kapitäns                          Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen\n1. entgegen § 2 alkohol,ische Waren befördert.,\nDas Gesetz über die Ausprägung von Scheide-\nausführt oder sonst crns dem Geltungsbereich\nmünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323),\ndieses Gcsetws verbringt oder\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-\n2. entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung\nzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom\nder zusUindi~Jen Behörde oder entgegen § 5            18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie\nNr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort          folgt geändert:\nbezeichnelcm Person alkoholische Waren aus-\nführt oder sonst c1us dem Geltungsbereich             1. Nach§ 11 werden folgende Vorschriften eingefügt:\ndieses Gesct.zc~.s verbrin9t.\n,,§ 11a\n(2) Die Ordnunqswidriqkeit und der Versuch\nEs ist verboten, Nachahmungen außer Kurs\neiner Ordnun~Jswidri~Jkeil können in den Fällen\ndes Absatzc~s 1 Nr. l mit einer Geldbuße bis zu               gesetzter Münzen herzustellen, anzubieten, zum\nzehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des                  Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder\nAbsatzes 1 Nr. 2 mit einE~r Geldbuße bis zu                   sonst in den Verkehr zu bringen.\nfünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 11b\n(3) Alkoholisdw Wuren, auf die sich die Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nwerden. § 23 des GesetzE's über Ordnungswidrig-               1. entgegen § 11a Nachahmungen außer Kurs\nkeiten ist anzuwc~nden.                                           gesetzter Münzen herstellt, anbietet, zum Ver-\nkauf vorrätig hält, feilhält oder sonst in den\n(4) In den Fällen des Absatzes l Nr. 1 kann\nVerkehr bringt oder\ndie Tat auch dann geahndet werden, wenn sie\nnicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes began-               2. einer Rechtsverordnung nach § 12a zuwider-\ngen wird.\"                                                        handelt, soweit sje für e,inen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nArtikel 169                             Geldbuße geahndet werden.\nLastenausgleichsgesetz                            (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\nDas Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt ge-                 widrigkeit. bezieht, können eingezogen werden.\"\nändert:\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ge.ldstrafen\"          2. Nach § 12 wird folgende Vors.chrift eingefügt:\ndurch das Wort „Geldbußen\" ersetzt.\n,,§ 12a\n2. § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen\na) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\noder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medail-\n,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord-           len und Marken, bei denen die Gefahr einer\nneter Unterbringung in einer abgeschlossenen            Verwechslung mit Münzen besteht, herge5,tellt,\nAnstalt zur Arbeitsleistung, in einer sozial-            angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feil-\ntherapeutischen Anstalt oder in der Siche-               gehalten oder sonst in den Verkehr gebracht\nrungsverwahrung;\";                                       werden.\"","Nr. 22    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             587\nSiebenter Titel                          c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAnd(~rung von Cesetzen                                    ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\naul dl'rn CdJiet des Wirtschaftsrechts                          Ge,Ldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"\nArtikel 172\nW irtschaftsprüferordnung                                                Artikel 174\nDie Wirlschdflsprüferordnung wird wie folgt ge-\nGewerbeordnung\ni:indert:\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\n1. § 70 Salz 2 erlüill folgEmde Fassung:\n1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, §  78 Abs. 1, § 78d Salz l sowie die §§ 78b und\n78c Abs. 1 bi,s 4 des Strafgesetzbuches gelten                    ,, (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Un-\nen tsprechPnd.\"                                                 tersagungsverfahren einen Sachverhalt berück-\nsichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in\neinem Strafverfahren gegen e,inen Gewerbeitrei-\n2. § 82 Satz 2 erhüll folgende Fassung:\nbenden gewesen i,st, so kann sie zu dessen Nach-\n,,Er k,.nm nicht zur Vorbereitung eines Gutach-                 teil von dem InhaLt des Urteils soweit nicht ab-\ntens über seinen psychischen Zustand in ein                     wekhen, a1ls e,s sich bezieht auf\npsychiatrisches K rankenhans gebracht werden.\"\n1. die Feststellung de,s Sachverhalts,\n2. die Beurteilung der Schuldfrage oder\n3. Die Uberschrif1 des Siebenten Teils erhält fol-\ngende Fassung:                                                  3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer\nAusübung de,s Gewerbes erhebliche rechts-\n,,Bußgeldvorschriften\".\nwidri1ge Taten im Sinne des § 70 des Straf-\nge,setzbuches begehen wird und ob zur Abwehr\n4. § 133 erhält tolgende Fassung:                                        dieser Gefahren die Untersagung des Gewer-\nbes angebracht ist.\n,,§ 133\nDie Entscheidung über ein vorläufiges Berufs-\nSchulz der Bezeichnung                       verbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der\n„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\" und                  Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,\n,, Buchprüfungsgeselilschaft\"                    durch wekhe die Eröffnung des Hauptverfahrens\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vor-                   abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies\nstandsmitglied, Ges,chctftsführer, persönlich haf-              gilt auch für Bußgel:dentscheidungen, soweit sie\ntender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich-               sich auf die Feststellung des Sachverhalts und\nnung       „Wirtschaftsprüfungsgeis-ellschaft\"        oder      die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.\"\n„Buchprüfungsgesellschaft\" für eine Gese,llschaft\ngebraucht, die nicht als solche anerkannt is,t.             2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Ordnung,swidrigkei,t kann mit einer                a) In Numme,r 2 werden die Worte „oder unter\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                             Polizei,aufskht steht\" gestrichen;\ngeahndet werden.\"\nb) in Nummer 3 wird der Beistrich am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt;\nArtikel 173                           c) Nummer 4 wird gestrichen.\nVerordnung über Auskunftspflicht\nDie Verordnung über Auskunftspflicht vom\n13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), zuletzt                                      Artikel 175\ngeändert durch das Einführung,sg,esetz zum Gese,tz                                      Handwerksordnung\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma1i 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                 I. Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:\n1. In § 96 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „einer\n1. § 5 wird aufgehoben.                                                   Heil- ode,r Pflegeanstalt\" durch die Worte\n,, einem psychiatrischen Krankenhaus\" ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt gei:indert:\n2. § 102 Abs. 3 wird ge,strichen; der bisherige\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                           Abs.c11tz 4 wird Absa,tz 3.\n,, Buß~Jeldvorschriften\";\n3. In § 112 werden ersetzt\nb) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit                          a) in Absatz 1 da,s Wort „Ordnungsstrafen\"\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit                              durch das Wort „Ordnungsgeld\";\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird\nbestraft, wer vorsätzlich\" durch die Worte                      b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Die Ord-\n„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                              nungsstrafe\" durch die Worte „Das Ord-\noder fahrli:issig\" ersetzt;                                            nungsgeld\";","588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc)   in Abs,llz 2 Sul.z 2 und in Absatz 3 die                                 Artikel 177\nWorte „der Ordnungsstrafe\" durch die                     Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,\nWorle „des Ordmmgsgeldes\";                                          Edelsteinen und Perlen\nd) in Absatz 4 Satz 1 die Wor,te „Die Ord-               Da,s Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,\nnungsstrafen fließen\" durch die Worte           Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni\n„Da,s Ordnung,sgeld meßt\" und in S,a,tz 2       1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert\ndie Worte „Sie werden\" durch die Worte          durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts\n,,Es wird\".                                     vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird\nwie folgt geändert:\n4. Die Uberschrifl.en vor § 116 erhaLten folgende\nFcissung:                                            1. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fa,ssung:\n„Fünft.er TeH                          ,, (1) Wer einen der in § 1 bezeichneten Gegen-\nBußgeld-, Dbergang1s- und Schlußvorschriften             stände von Personen, die das achtzehnte Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben, erwirbt, wird\nErster Abschnitt                       mit Freiheitsstm,fe bis zu zwei Jahren oder mit\nBußgeJ,dvorschriften\".                    Geldstrafe bestraH.\n(2) Handelt der Täter f ahrläss,ig, so ist die\n5. § 116 wir,d aufgehoben.                                  Strafe Freiheitsstra.fe bis zu sechs Monaten oder\nGeldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-\nzen.\"\n6. Nach § 118 wird folgende Vorschrift eing,e-\nfügt:\n,,§ 118a                      2. § 5 erhält folgende Fassung:\n(1) Ordnungiswidrig handelt, wer die Wahl                                        ,,§ 5\nzum Mitglied der Handwerkskammer ohne zu-                     Wer gewerbsmäßig mit den in § 1 bezeichne-\nlässigen Grund (§ 102 Abs. 1) ode,r verspätet            ten Gegenständen Handel treibt oder gewerbs-\n(§ 102 Abs. 2) a1blehnt oder s,iich ohne ge.-            mäßig Edelmetalle und ede,lmetallhaltige Legie-\nnügende EI]tschuldiigung den Pflichten de,s              rungen und Rückstände hiervon schmilzt, pro-\nAmtes entzieht.                                          biert oder scheidet oder aus den Gemengen und\n(2) Ordnungswidrig handelit &uch, we,r ein            Verbindungen von Edehnetalilabfällen mit Stof-\nWahlehrenamt (§ 6 Abs. 1 der W,ah!loidnung               fen anderer Art Ede,]metaHe wiedergewinnt und\nfür die Wahlen der Mi tglieder de•r Handwerks-\n1                              beim Betrie,b e]nes deI1artigen Gewerbes einen\nkammern} ohne zulässi,gen Grund ablehnt                  der in § 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er\noder sich ohne genügende Ents,chuldigung                 fiahrilässig nicht erkannt hat, daß ihn ein ande,rer\nden Pflichten eines solchen Ehrenamte·s ent-             ge,sitohlen oder sonst durch eine gegen ein frem-\nzieht.                                                   des Vermögen gerichtete recht,swidrige Tat er-\nlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten\n(3) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer              ver,schaifft, ihn absetzt oder abseitzen hilft, um\nGeldbuße ge,ahndet werden.\"\nsich oder einen anderen zu bereichern, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nII. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung für die W,ahlen der               strafe bestraft.\"\nMitglieder der Handwerkskammern (Anlage C zur\nHandwerksordnung) wird gestrichen.\nArtikel 178\nGesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen\nArtikel 176                             Da1s Ges,etz über den Verkehr mit unedlen Me-\nt,aiHen vom 23. JU1li 1926 (Reichsge,setzbl. I S. 415),\nGesetz über den Hufbeschlag\nzuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\n§ 5    des Gesetzes über den Hufbeschlag vom              de1s Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\n20. Dezember 1940 (Rei,chsgesetzbl. 1941 I S. 3) e,r-        S. 645), wird wie folgt geändert:\nhäLt folgende Fassung:\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „die Vor-\n,,§ 5                               schriften des § 5\" durch die Verweisung ,,§ 16\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt.\n1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerken-\nnung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt ode,r            2. § 16 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverord-                                         ,,§ 16\nnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweiit sie für\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer\nvorschriift verweiisit.\n1. ohne die na,ch diesem Gesetz erforderliche\n(2) Die Ordnung swidrigkeit kann mit einer Geld-\n1\nErlaubni,s ein Gewerbe im Sinne des § 1 be-\nbuße geahndet werden.\"                                                 treibt,","Nr. 22    Td~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            589\n2. dc111 Vcrhol dt:s § 1 J\\bs. 4 ndPr einer Rechts-                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nvc:rordntJIHJ nc1ch § 1 Abs. 2 zuwiderhandeU,                  Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nsow<'.i I sie' für ei 1w11 besli mm l.en Ta !bestand           geahndet we,rden.\"\ni1Uf clic'.sc~ St rnfvorschrifl vc:rweist, oder\n2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.\nJ. Cc~JPnstiind<'. d<:r in § 1 bezC'ichnel.en Art von\nMindc!rFili rigcn <:rw i rbt.                                                      Artikel 180\n(2) llimdclt        der  TdU'r ft1hrlti.ssiq, so ist die                         Gaststättengesetz\nStrafe Frc,ilwi!sslrt1lc, bis zu SPchs Monaten oder\nDas Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-\nCEddstr,dci his zr, ('inhundn!ilchtzig Tagessätzen.\ngesetzbl. I S. 465, ber. S. 1298) wird wie folgt ge-\n(3) C<:qcnsl~inde, <1uf die sich ehe Stra,fta.t nach       ändert:\nAbsatz 1 Nr. :3 odPr Absill.z 2 in Verbindung mit              1. § 27 wird aufgehoben.\nAbsatz I Nr. :3 lwzieht, können eü1gezogen wer-                2. In § 28 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „oder als\nden.                                                               dessen Beauftragter\" gestrichen.\n§ 17\n(1) Ordnunqswidriq             handc,H, wer vorsätzlich                              Artikel 181\noder fii h rl ä s s i g\nWaffengesetz\n1. eine       ;\\ ufld~Jr: nc1ch § 2 Abs. 3 nicht, nicht\nDas Waffenge,setz vom 19. September 1972 (Bun-\nrechl·1.eitiq odc'.r nicht vollständig erfüHt,\ndesgesetzbl. I S. 1797) wird wie folg,t geändert:\n2. cfr~r Vorschrif! des § 6 Abs. 1 Sa,tz 1 über die\n1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden da,s Wort\nBuchfü hrunqspf !:ich I zuwiderhandelt,\n,,Notzucht\" durch daJs Wort \"Vergewaltigung\"\n3. sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 vom Veräuße-                    und die Worte „ eines gemeingefährlichen Ver-\nrer einen amtlichen Ausweis nicht volilegen                    brechens o:der Vergehens       II\ndurch die Worte\nläßt, oder                                                     .. einer gemeingefährlkhen Straftat\" er,setzt.\n4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder                 2. § 54 wird aufgehoben.\n§ 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, sowei t sie für    1\neinen bestimmten Tatbestand auf die,se Buß-                3. In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung .. § 40a\"\ngeldvorschri ft verweist.                                      durch die Verweisung § 74a\" und die Verwei-\n11\nsung § 19\" durch die Verweisung ,,§ 23\" ersetzt.\n11\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"                                                                         Artikel 182\nSprengstoffgesetz\n3. § 18 erhält folgende Fassung:                                     Da,s Sprengstoffgese,tz vom 25. August 1969 (Bun-\n,,§ 18                          desgesetzbl. I S. 1358, ber. 1970 I S. 224), geändert\ndurch das Waffengesetz vom 19. September 1972\nWer beim Betrieb eines Gewerbes der in § 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Art ~~irren Gegenstand aus unedl,em\nMetall, von dem er fahrläs,sig nicht erkannt ha:t,             1. § 30 wirid wie folgt geändert:\ndaß ihn c~in anderer gestohlen oder sonst durch\neine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete                         a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nII\nrechtswidrige Tat edangt hat, ankauft oder sich                          strafe oder mit einer dieser Strafen durch\noder einem Drillen verschafft, ihn abse tzt oder     1\ndie Worte „oder mit Geldstrafe\" e,rsetzt;\nabsetzen h i I ft, um sich oder einen anderen zu                   b) in Abs,atz 3 werden hinter dem Wort „Jah-\nbereichern, wird mi:t Freiheitsstrafe bis zu einem                       ren\" dire Worte „oder mit Geldstrafe\" einge-\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"                                      fügt;\nc) in Abs,a,tz 4 werden die Worte „und Gelrdstrafe\noder e ine dieser Strafen\" durch die Worte\n1\nArtikel 179                                    \"oder Geldstrafe\" ersetzt.\nGesetz zum Schutze des Bernsteins\n2. § 31 wird aufgehoben.\nDas Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom\n3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. l S. 355) wird wie folgt             3. In § 33 werden die Worte „und mit Geldstrafe\ngeändert:                                                             bis zu fünfzigt,ausend Deutsche Mark oder mit\neiner dieser Strarf.en\" durch die Worte „oder mit\nII\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                       Geldstrafe ersetzt.\n,,§ 3                          4. In § 34 Satz 2 werden die Verweisung ,,§ 40a\"\n(l) Ordnungswidrig handelt,              wer vorsätzlich        durch die Verweisung ,,§ 74a\" und die Verwei-\nod(~r fahrlässi~J                                                  sung ,,§ 19\" durch die Verweisung ,,§ 23\" ersetzt.\nl. der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung\na.Js Bernstein oder                                                                 Artikel 183\n2. der Vorschrifl des § 2 über clie Kc~nnzeichnung                             Gesetz betreffend den Wucher\nvon Bernstein                                                ArUkel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher\nzuwiderhandelt.                                                vom 24. Mai 1880 (Reiichsgesetzbl. S. 109), zuletzt","590                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n~Je~ind(!rl durch dc1s Einführungsgesetz zum Bürger-                                 Artikel 186\nlichen Cesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-                                     Beschußgesetz\n~Jc~sc:tzbl. S. n04), wird wie folgt geändert:\nIn § 12 Abs 3 Satz 2 des Beschußgesetzes vom\nc1) l linler Absatz l wird folgender Absatz la ein-         7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1241), zuletzt ge-\ngefü~Jt:                                                ändert durch das Gesetz zur Änderung des Be-\n.,(Ja) Ordnungswidrig handelt, wer der Pflicht\nschußgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1333), wird die Verweisung ,,§ 19\" durch\nnach Absatz 1 zur Rechnungslegung zuwider-\nhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer          die Verweisung ,,§ 23\" ersetzt.\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"                                                                  Artikel 187\nAußenwirtschaftsgesetz\nb) A bsa Lz 2 erhält folgende Fassung:\nDas Außenwirtscha.ftsg•esetz vom 28. April 1961\n,, (2) 1m Falle einer Zuwiderhandlung nach Ab-        (Bundesgesetzbl. I S. 481, ber. S. 495 und 1555), zu-\nsatz l a erlischt der Anspruch auf Zinsen für das      le1tzt geändert durch das Zweite Ge,setz zur Ände-\nverflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte,           rung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Fe-\nwelche in den Rechnungsauszug aufzunehmen               bruar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird wie folgt\nwc1 ren.\"                                              geändert:\n1. § 34 wird wie folgt geändert:\nArtikel 184                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „vor-\nEichgesetz                                sätzlich\" gestrichen und die Worte „und mit\nGeldstrafe bi1s zu fünfzigtausend Deutsche\nDas Eich~Jesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-                 Mark oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nblatt I S. 759), geändert durch da,s Gesetz zur Ände-               Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nrung des Eichgesetzes vom 6. Juli 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 716), wird wie folgt geändert:                   b) in Absatz 2 werden die Worte „Geldstrafe\nbis zu drnißigtausend Deutsche Ma,rk und mit\n1. In der Dberschrift des Sechsten Abschnitts wer-                  Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder mit\nden die Worte „Straf- und\" gesitrichen.                         einer dieser Strafen\" durch die Worte „Frei-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n2. § 34 wird aufgehoben.                                            strafe\" ersetzt.\n3. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     2. In § 39 Abs. 2 werden die Verwe,isung ,, § 40a\"\ndurch die Verweisung ,,§ 74a\" und die Verwei-\n,, (2) § 23 des Gesetzes über Orrdnungswiddg-             sung ,,§ 19\" durch die Verweisung ,,§ 23\" ersetzt.\nkeiten ist anzuwenden.\"\n3. § 42 wird wie folgt geändert:\na) in Absatz 4 Hafös,atz 1 werden hinter dem\nArtikel 185                               Wort „Durchsuchungen\" das Wort „und\"\nGesetz über den Feingehalt der                      durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem\nGold- und Silberwaren                           Wort „Unte11suchungen\" die Worte „und son-\nstige Maßnahmen\" eingefügt;\n§ 9 de,s Gesetze,s über den Feingehalt der Gold-\nund Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl.              b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung\nS. 120), zuletzt geändert durch da:s Einführungs-                   ,,§ 101a Abs. 2 Satz 2\" durch die Verweisung\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkei1ten vom                    ,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wi~d wie\nfolgt geändert:                                             4. § 44 Abs. 4 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldshafe              5. § 45 wird aufgehoben.\noder mit Freiheits,strafe bis zu sechs Monaten\nwird bestraft:\" durch die Worte „Ordnungs-                                       Artikel 188\nwidüg handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs,s.ig\"\nersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweiils                    Gesetz zur Ausführung des Abkommens\ndas Wort „wer\" gestrichen;                                           über deutsche Auslandsschulden\nIn § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953\nb) nach Abs,atz 2 wird folgender Absatz 3 einge-            zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar\nfügt:\n1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundes-\n,, (3) Die O11dnungswidrigkerit kann mit eine,r     ge,seitzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch da,s Ge-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark               setz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung\ngeahndet werden.\",                                      stehenden Vermögen von Krediitinstiituten, Versiche-\nrungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März\nc) der bisherige Abs,atz 3 wird Absatz 4; in ihm            1972 (Bunde,sgesetzbl. I S. 465), we11den die Worte\nwird das Wort „Stmftat\" durch da1s Wort „Ord-           ,,stmfbaren Handlung\" durch das Wort „Straftat\"\nnungswidrigkeit\" e11setzt.                              ersetzt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          591\nArtikel 189                         3. In § 12 werden die Worte „eine nach § 7 straf-\nlagerstä t ten gesetz                      bare Handlung\" durch die Worte „eine Straftat\nnach § 7\" ersetzt.\nDas Lc1gcrst.Jtlengesel.z vom 4. Dezember 1934\n(Reichsgesctzbl. 1 S. 122]) wird wie folgt geändert:                               Artikel 191\n1. § 9 wird aufg(~hobcn.                                             Gesetz zur Anpassung und Gesundung\ndes deutschen Steinkohlenbergbaus\nund der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete\n2. § 10 erhJlt folq<'rH1e F,1.ss1rnq:\nDas Gesetz zur Anpassung und Gesundung des\n,,§ 10\ndeutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen\n(1) Ordnungsw idrifJ hcmdell, wer                    Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-\n1. entgegen § 2 /\\ bs. 1 Satz 1 das Betreten eines      desgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das\nGrundstücks oder die Vornahme von Unter-            Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgeset-\nsuchungsarb<'ilen oder entgegen § 5 Abs. 1          zes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971\nden Zutritt zu einer Bohnmg oder einem son-         (Bundesgesetzbl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:\nstigen Aufschluß nicht ge,staHet,\n1. In der Uberschrift des Abschni'tts IV werden das\n2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunfts-            Wort „Straf-\" und der Beistrich davor gestrichen.\npflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder\n§ 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,                          2. ~  37 wird aufgehoben.\n3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe\noder sonstiqes Beobachtungsmaterial nicht                                  Artikel 192\nvorlegt,\nAtomgesetz\n4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder\nsonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis ver-             Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-\nnichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht        ges,etzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das\nzur Verfügung stell l oder                          Kostenermächtigung,s-Ände,rungsgesetz vom 23. Juni\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-\n5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit\nden dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht          ändert:\neinreicht.\n1. Die §§ 40 bi1s 44 werden aufgehoben.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann miit einer\nGeldbuße bis zu zehntaus•end Deutsche Mark ge-          2. § 45 wird wie folgt geändert:\nahndet werden.\"\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das\nWort „vorsätzlich\" gestrichen;\nArtikel 190\nb) Absatz 1 Nr. 1 erhäH folgende Fassung:\nGesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte\n„ l. Kembrennstoff e einführt, ausführt oder\nam Festlandsockel\nsonst in den Geltungsberekh oder aus\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte                        dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nam Festl,andsockel vom 24. Juli 1964 (Bundes-                           bringt,\";\ngesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch dais Ge-\nsetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen                c) in den Absätzen 1 und 4 werden die Worte\nRegelung der Rechte am Festlandsockel vom                          „ und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wi:rd wie               Mark oder mit eine,r dieser Strafen\" durch\nfolgt geändert:                                                    die Worte „ oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nd) in Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Men-\n1. § 7 erhält folqende Fassung:\nschen\" durch das Wort „anderen\" ersetzt und\n,,§ 7                               Satz 2 gestrichen.\n(1) Wer e,iner vollziehbaren Anordnung nach\n§ 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheits-          3. § 47 wird wie folgt geändert:\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe              a) In Satz 1 werden. da:s Wort „Menschen\" durch\nbestraft. Der Versuch ist strafbar.                             das Wort „anderen\" und die Worte „und mit\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder              Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammen-                  mit einer dieser Strafen\" durch die Worte\nhang mit einer llandlung nach § 1 die See durch                 ,,oder mit Gel,dstrafe\" ersetzt;\n01 verschmutzt. Handelt_ der Täter fahrlässig,             b) in Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort\nso ist die Strafe Freiheitsstrnfe bis zu sechs Mo-              „Jahren\" der Strichpunkt durch einen Punkt\nnaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig                  ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.\nTagessätzen.\"\n4. § 48 wird wie folgt geändert:\n2. In § 10 Ha,lbsatz 1 werden die Worte „strafbare\nHandlungen\" durch da•s Wort „Straftaten\" er-                a) In Absatz 1 wird das Wort „Menschen\" durch\nsetzt.                                                          das Wort „anderen\" ersetzt;","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) in Absatz 4 werden hinter dem Wort „Jah-                            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nren\" die Worte\\ ,,oder mit Geldstrafe\" e-inge-              Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nfügt.                                                       Mark geahndet werden.\"\n5. § 49 Sulz 1 erhält folgEmde Fassung:\n„ Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 ode,r\nArtikel 194\n§ 48     begangen worden, so können\nGesetz über das Kreditwesen\n1. Gegenstände,          die durch die Ta,t hervorge-\nbracht oder zu ihrer Begehung gebraucht                  Das Gesetz über das Kreditweisen vom 10, Juli\nworden oder be•stirnmt gewesen sind, und              1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert\ndurch da·s Gesetz zur Änderung de1s Geisetzes betref-\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat be-\nfend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nzieht,\nvom 9, Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451),\nE!ingezogen werden.\"                                       wird wie folgt geändert:\n6. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.                        1. In § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wfrd das Wort\n„Ordnungsstrafen\" durch die Worte „Festsetzung\nvon Ordnungsgeld\" ersetzt.\nArtikel 193\nEnergiewirtschaftsgesetz                 2. § 54 wird wie folgt geändert:\nDas Energiewirtschaftsge,setz vom 13. Dezember                a) In Abs•atz 1 werden da1s Wort „vorsätzlich\"\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt g-eändert                  gestrichen und die Worte „ und mit Geldstrafe\ndurch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April                       oder mit einer dieiser Strafen\" durch die\n1961 (BundeS[JPsetzbl. I S. 481), wird wie folg1t ge-                Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nändert:                                                          b) Absatz 2 erhält folgende Fas,sung:\n1. § 14 wird aufgehoben.                                               ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                     oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nTagessätzen.\"\na) In Absatz 1 werden in Sartz 1 die Worte „Er-\nzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbe-               3. § 55 wird auf gehoben.\nschränkt ist,\" durch die Worte „Festsetzung\nvon Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deut-\nsche Mark\" und in Satz 2 die Worte „Die\nErzwingungsstrafen werden\" durch die Worte                                          Artikel 195\n,,Das Zwangsgeld wird\" ersetzt;\nGesetz über die Deutsche Bundesbank\nb) die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende                  Das Gesetz über die Deutsche Bunde,sba1nk vom\nVorschriften ersetzt:                                26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-\n,, (2) Ordnungswidrig handeH, wer vorsätz-         ändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970\nlich oder fahrlässig                                 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geän-\nl. eine      Auskunfts-, Anzeige- oder M.ittei-      dert:\nlungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3\n1. In § 31 Abs. 2 Satz 4 we11den das Wort „Diszi-\noder 4 nicht, nicht richtig oder nicht voll-      plinarstrafen\" durch das Wort „Disziplinarmaß-\nständig erfüllt,                                  nahmen\" und die Verwei,sung ,,§ 29\" durch die\n2. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung              Verweisung ,, § 35\" erse1tzt.\noder die Stillegung einer Energ,iea:nlage in\nAngriff nimmt oder fortsetzt, obwohl\n2. § 35 wird wie folgt geändert:\ndies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4\nAbs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verord-          a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nnung üb(\\r die Vereinfachung des Verfah-              strarfe in unbeschränkter Höhe oder mit eine-r\nrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgeset-            dieser Strafen\" durch die Worte „oder mit\nzes vom 27. September 1939 (Reichsge-                 Geldstrafe\" ersetzt;\nsetzbl. I S. 1950) beansta.ndet oder unter-\nsagt hat,                                         b) Absatz 3 erhält folgende Faissung:\n3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung                           ,, (3) Ha,ndeilit  der Täter in den FäHen des\nder Ener~J iecrnfsichtsbehörde die Energie-           Absatzes 1 Nr.          2 fahrläss:ig, so ist die Strafe\nversorgung anderer aufnimmt oder                      Freiheitsstrafe         bis zu sechs Monaten oder\nGeldstrafe bis          zu einhundertachtzig Tages-\n4. einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit                  sätzen.\"\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verwe,ist, oder\neiner auf Grund des § 13 ergangenen voll-      3. In§ 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verwei,suing ,,§ 152\"\nziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.               durch di,e Verweisung ,, § 150\" ersetzt.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              593\nArtikel 196                             Ge,ldstraJe oder mit e1iner dieser Strafen\" durch\nHypothekenbankgesetz                           die Wmte „drei Jahren oder mit Geldstrafe\"\nersetzt.\nDas Hypothekenbc.mkgeset:z. in der Fa•ssung der\nBekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 81, ber. S. 368), zule1tzt geändert durch      6. § 135 wird aufgehoben.\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nwiddgkeilen vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I               7. Die §§ 137 und 138 werden durch folgende Vor-\nS. 503), wird wie folgt geändert:                                 schriften ersetzt:\n,,§ 137\n1. ln § 37 Abs. l werden die Worte „und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die                  (1) Wer aLs Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers\nWorte „oder mit Geldstrafe\" er,se,tzt.                        über das Ergebnis der Prüfung faLsch berichtet\noder erhebliche Umstände im Bericht ver-\n2. In § 39 wird die Verweisung ,,§ 26\" durch die                  schweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nVerweisung ,, § 30\" ersetzt.                                  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nArtikel 197                             der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-\nSchiffsbankgesetz                           chern oder einen anderen zu schädigen, so ist\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nDü1s Schiffsbankgc'sdz in der Fa1ssung der Be-               . Ge1ldstrafe.\nk,mntmachung vom 8. Mai 1963 (Bunde:sgesetzbl. I\n§ 138\nS. 301), zuletzt geiindert durch das Beurkunidungs-\ngeseitz vom 28. A uqust 1969 (Bundes,gesetzbl. I                     (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404\nS. 1513), wird wie fol9t geändert:                                des Aktiengesetzes, e,in Geheimnis der Ver-\nskheruTIJgsunternehmung, namentlich ein Be-\n1. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „ und mit Geld-                triebs- oder Geischäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die               ner Eigenschaft als\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57\nAbs. 2,\n2. In § 40 wird die Verweisung ,, § 26\" durch die\nVerweisung,,§ 30\" ersetzt.                                    2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-\nrats oder Liquidator\nArtikel 198                             bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGesetz über die Beaufsichtigung der privaten                 Geldstrafe bestraft.\nVersicherungsunternehmungen\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung de,r privaten\nder Absicht, sich oder einen anderen zu be-\nVersicherungsunternehmung,en in der Fassung der\nreichern oder einen anderen zu schädigen, so\nBekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I\nist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nS. 315, 750), zuletzt geändert durch da1s Gesetz zur\noder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein\nÄnderung des Gesetzes betreff end die Erwerbs- und\nGeheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,\nWirtschaftsgenos·senschaften vom 9. Oktober 1973\nnamentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:\nnis, das ihm unter den Voraussetzungen des\n1. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt ver-\nwertet.\n,,(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann\ndie Aufsichtsbehörde Zwangsgeld feistsetzen;                    (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Versiche-\ndies giH auch bei Versicherung,sunternehmun-                 rungsunternehmung verfoLgt. Hat ein Mitglied\ngen, die juristische Personen des öffentlichen               de,s Vorstands oder e,in Liquidator die Tat be-\nRechts sind. Die Höhe des Zwangsge1de,s beträgt              gang-en, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark.         11\ndes Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind\nder Vorstand oder die Liquidatoren antragsbe-\n2. Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   re,chtigt. 11\n,, (3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetz-\nlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die         8. § 139 erhält folgende Fassung:\nnach Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, gilt\n,,§ 139\n§ 168 des Aktiengesetzes sinngemäß.       11\n(1) Wer als Sachverständiger, der di,e Berech-\n3. § 85 wird aufgehoben.                                        nung der Deckungsrücklage bei e,rner Lebens-,\nKranken- oder Unfa.Ilversichernngsunterneh-\n4. Die Uberschrift vor § 134 erhält folgende Fas-               mung zu prüfen hat, eine Bestätigung nach § 65\nsung:                                                        Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Freiheiitsstraf e bis\n\"IX. Straf- und Bußgeldvorschriften\".               zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n5. In § 134 werden das Worl „wissentlich\" ge-                      (2) Ebenso wi,rd bestraft, wer als Treuhän-\nslrichen und die Worte „fünf Jahren und mit                  der, der zur Uberwachung eines Deckungsstocks","594                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nbestellt ist, oder als Slell vertreter eines solchen            schäftsplan über die Bildung von Rückstellun-\nTreuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73                   gen und Rücklagen ermittelten Gewinns\nfalsch abgibt.\"                                                 vorschlägt oder zuläßt,\n2. einer Vorschrift über die Berechnung oder\n9. § 140 wird wie fol~Jt geändert:                                 Buchung der Deckungsrückl,age oder über die\na) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe                     Anlage, Verwaltung oder Aufbewahrung des\nDeckungsstocks (§§ 65 bis 69, 77, 79) zu-\noder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten\"\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu ~inem              widerhandelt oder eine Bescheinigung nach\n§ 66 Abs. 6 Sa,tz 4 nicht oder nicht richtig\nJahr oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nerteilt,\nb) die Absälze 2 bis 4 werden durch folgende               3. dem genehmigten Geschäftsplan über die An-\nVorschrift ersetzt:                                        legung von Geldbeständen zuwiderhandelt\n,, (2) Handelt der Täte• r fahrlässig,  so ist           ode,r\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu se,chs Mo-          4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten\nnaten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht-               Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder\nzig Tagessätzen.\"                                          den Betrieb sokher Geschäfte zuläßt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n10. § 141 erhält folgende Fassung:                             Ge,ldbuße bi1s zu hunderttausend Deutsche Mark\ngeahndet weI1den.\n,,§ 141\n§ 144a\n(1)     Wer als Mitglied des Vorstands, al1s\nHauptbevollmächtigtm (§ 108) ode,r a1ls Liqui-                 (1) Ordnung,swidrig handelt, wer vorsätzlich\ndator einer Vemicherungsunternehmung ent-                  oder fahrlässig\ngegen § 88 Abs. 2 es unterläßt, der Aufsichtsbe-           1. im Inland einen Versicherungsvertrag für\nhörde die dort vorgEischriebene Anzeige zu ma-                  eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte\nchen, wird mit Freiheitsstrafe bi1s zu drei Jahren              Unternehmung abschließt oder den Abschluß\noder mit Geldstrafe bestraft.                                   eines solchen Vertrages geschäftsmäßig ver-\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die                 mittelt oder\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder              2. einer auf Grund de,s § 81 Abs. 2 Sa,tz 3, 4\nGeldstrafe.\"                                                    ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n11. § 142 wird aufg,ehoben.                                    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"\n12. § 143 erhält folgende Fassung:\n14. § 145 erhält folgende Fassung:\n,,§ 143                                                     ,,§ 145\nWer als Mitglied des Vorstands ode,r des                    Die Strnfdrohungen der §§ 141 und 143 sowie\nAufsichtsrats, als HauptbevoHmächti,gte,r (§ 108)\ndie Bußgelddrohung de,s § 144 gelten auch für\noder als Liquidator eines Versicherungsvernins\ndie Mitgüeder des Vorstands oder des Aufsichts-\nauf Gegenseitigkeit\nrats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der\n1. in Darstellungen oder Ubersichten über den              nach § 128 ails Versicherungsverein auf Gegen-\nVermögensstand de,s Vereins oder in Vor-               seitiigke,i1t zu behande,ln ist.\"\nträgen oder Auskünften vor de,r obe:Dsten\nVertretung die VerhäHnisse des Vereins un-         15. Nach § 145 wird folgende Vors.chrift eingefügt:\nrichtig wiederffibt oder vernchI,e,iert oder                                    ,,§ 145a\n2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach               Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nden Vorschriften dieses Gesetzes einem Ab-             Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nschlußprüf er oder sonstigen Prüfor des Ver-           i st das Bunde,saufsichtsamt für dais Verskhe-\n1\nsicherungsverein1s zu geben sind, fal,sche An-         rungswesen, soweit die Aufsicht über Versiche-\ngaben macht oder die Verhältnisse de1s Ver-            rungsunternehmungen dem Bundesaufskhtsamt\neins unrichtig wiedergibt oder vers,chlei,ert,         zusteht.\"\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.\"                                                       Artikel 199\nGrundstückverkehrsgesetz\n13. Nach § 143 werden folgende Vorschriften ein-             § 24 des Grundstückverkehrsge,setzes vom 28. Juli\ngefügt:                                                1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und\n,,§ 144                       2000) wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied        a) In Absatz 1 werden in Satz 1 da,s Wort „Ord-\ndes Vorstands oder de,s Auf,skhtsrats, a1]1s Haupt-       nungsstrafen\" durch die Worte „Festsetzung von\nbevollmächtigter (§ l 08) oder als Liqu1dator             Zwangsgeld\", in Satz 2 die Worte „Die Ord-\neiner Versicherungsunternehmung                           nungsstrafe\" durch die Worte „Das Zwangsgeld\"\n1. die Verteilung eines entgegen den Vornchrif-           und in Satz 3 das Wort „Sie\" jeweils durch das\nten des Gesetzes oder dem genehmigten Ge-             Wort „Es\" ersetzt;","Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            595\nb) in Ab.salz 2 W(!rdcn die Worte „Die einzelne                                              § 22\nS1rciJe\" durch die: Wort(, ,,DiJs einzelne Zwangs-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n9eld\" ersetzt.                                               oder fahrlässig\nArtikel 200                               1. entge,gen § 1 bei der Kennzeichnung von Hop-\nfen inländische Bezeichnungen zu anderen\nLandpachtgesetz                                  Zwecken al,s zur Kennzeichnung der örtlichen\n§ 12 des Lmdpcichl.gesetzes vom 25. Juni 1952                      Herkunft des Hopfens verwendet,\n(Bundesgeselzbl. l S. 343, 398), geändert durch da1s              2. entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt\nGesetz über das ~JE-~richtl ic:he Verfahren in Landwirt-              oder\nschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I                3. entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechs-\nS. 667), wird wie folgt geändert:                                     lungsfähigen Angaben versieht.\na) Absalz 2 erh~ilt Jolgende Fassung:                                (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\n,, (2) Kommt der V<:~rpächter der in Absatz 1               sätzlich oder fahrlässig\nbczeichnclen Pf! icht nicht nach, so kann auf An-             1. gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über\ntrag der Lmdwirt.schaftsbehörde das Gericht                       die Bezeichnung von Hopfen verstößt,\nZwangsgeld, auch wiederholt, fostse,tzen. Da,s                2. entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amt-\nZwangsgeld muß, bevor es festgesetzt wird, an-                   licher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer\ngedroht werden. Dc1s einze,Jne Zwangsgeld darf                    nach § 11 Abs. 2 erlass,enen Vorschrift nicht\nden Bel.ran von tausend Deutsche Mark nicht                      in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet\nübersteigen.\";                                                   oder aufbereiten läßt,\nb) in Absa,tz 3 werden die Worte „In decr gleichen                3. entgegen § 13 deutschen Sie,gelhopfen nicht\nWeise können Ordnungsstrafen bis zu derselben                     unte,r amtlicher Aufsicht und in einer amtlich\nHöhe verhängt werden,\" durch die Worte „In der                    zugelassenen SteUe mischt oder verpackt oder\ngleichen Weise kann Ordnungsgeld bis zu der-                  4. der PfLicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichts--\nselben Höhe feslqesetzt werden,\" ersetzt.                         organe bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen,\nnicht.nachkommt.\nArtikel 201                                  (3) Die Ordnung,swidrigkeit nach Absatz 1 kann\nFlurbereinigungsgesetz                          mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-\nsche Ma,rk, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\n§ l 17 des Flurbereinig1mgsgesetzes vom 14. Juli               satz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert                 Deutsche Mark geahndet werden.\ndurch das Beurkundunqsgesetz vom 28. Augusit 1969\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt geändert:\n§ 23\na) In Absa,tz 3 werden in Satz 1 die Worte „eine                     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nOrdnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-                 § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22\nsche Mark\" durch die Worte „ein Ordnung1sgeld\"                Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen\nerse,tzt und Satz 2 gestrichen;\nwerden.\"\nb) in Absatz 4 werden die Worte „von Strafen\"\ndurch die Worte „eines Ordnungsgeldes\" ersetz·t.\nArtikel 203\nArtikel 202                                                 Sortenschutzgesetz\nGesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens                 Das Sortenschutzge,se,tz vom 20. Mai 1968 (Bun-\nDas Gesetz über die Herkunftsbezeichnung deis               desgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert:\nHopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs,ge,setzbl. I\n1. § 49 wird wie folgt geändert:\nS. 213), zuletzt geändert durch das Einführungs-\ngesetz zum Gesetz über Oridnungswidrigkeiten vom                  a) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe\n24. Ma,i 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie                     oder miit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\"\nfolgt geändert:                                                        durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Ge1dstrafe\" ersetzt;\n1. In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die\nWorte II Beamte im Sinne des Reichsstraf ge'Setz-             b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;\nbuchs\" durch die Worte „Amtsträg·er im Sinne\ndes Strafgesetzbuches\" ersetzt.                               c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzu-\n2. Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vor-                         oridnen, daß die Verurtei.lung auf Verlangen\nschriften ersetzt:                                                 öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der\nII§ 21                                   Verletzte es beantragt und ein berechtigtes\nWer unbefuqt an amtlich bezeichnetem Hop-                      Interesse daran dartut. Die Art der Bekannt-\nfen, solange er im Verkehr ist, Verschluß oder                     machung i,st im Urteil zu bestimmen.\"\nUmhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                2. § 50 wird aufgehoben.","596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 204                              des Reblausgesetzes außerhalb des Wei:nbau-\ngebietes vom 24. Dezember 1935 (Rekhsge-\nSaa lgutverkehrsgesetz\nsetzbl. I S. 1549) oder einer vollziehbaren An-\nDc1s Sc1ill.qulvnkehrsgesel.z vom 20. Mai 1968 (Bun-             ordnung auf Grund einer dieser Verordnungen\ncles1Jesc~lzhl. 1 S. 444) wird wi(! folgt geändert:                 zuwiderhandelt.\n1. Die Uberschrill. des Abschni,\\\\s IV e,rhält folgende            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nFassung:                                                    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n,, Uberw ach unqs- und Bußgeldvorschrift,en\".        geahndet werden.\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-\n2. § 77 wird aulqehoben.                                        widrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, 6 oder 7 bezieht,\nkönnen eingezogen werden.\"\nArtikel 205\nArtikel 206\nReblausgesetz\nPflanzenschutzgesetz\nDc1s Reblau,s~iesetz vom 6. Jul:i 1904 (Reichsge-\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-\nsel.zbl. S. 261 ), zuletzt ~Jeände,rt durch dais Einfüh-\ndesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nGesetz zur Anderung des PHanzenschutzgesetzes\nvom 24. Ma,i 19G8 (Bunclesgesetzbl. I S. 503), wird\nvom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird\nwie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. § 9 Abs. l erhält folgende Fassung:\n1. In § 23 Abs. 1 werden das Wort „vorsätzlich\"\n,, (1)  Wer die Reblm1s verbreitet, wird mit Frei-       gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe\nheitsstrafe bis zu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe          oder mit einer dieser Strafen\" durch die Worte\nbestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschrif-          ,,oder mit Geldstriafe\" ersetzt.\nten mit schwererer Strafe bedroht ist.\"\n2. § 24 wird aufgehoben.\n2. Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende Vorschrift\nersetzt:\nArtikel 207\n,,§ 10\nTierzuchtgesetze\n(1) Ordnungswidrig hande'l,t, wer die in § 9\nAbs. 1 bezeichnete Handlung fahrläs,sig begeht.           I. § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Ge-\nsetzblatt dm Verwaltung de,s Vereinigten Wirt-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor,sätz-           schaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch da,s\nlich oder fahrlässig                                        Be1samung1sgesetz vom 8. September 1971 (Bun-\n1. Versuche       zur Anzucht reblamsfoster Reben           desg,e1seitzbl. I S. 1537), wird wie folgt geändert:\nohne die nach § 2 Abs. 4 erfo11deir1iche Ge-            a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit\nnehmigung oder Aufsicht veranstaltet,                       einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche\n2. entgegen § 3 Abs. 3 Reben über die Grenzen                    Ma,rk whd be•straft\" durch die Worte „Ord-\neines Weinbaubezirks versendet, einführt oder                nungswidrig handelt\" ersetzt;\nausführt,\nb) in Absatz 1 Buchstabe a weirden hinter der\n3. die Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht richtig,              Verweisung ,, § 1 Abs. 1 Satz 1\" der Beistrich\nnicht vol]s,tändig oder nicht rechtzei1Ug erfüllt,           und die Worte „des § 5\" sowie vor dem Wort\n4. entgegen § 5 Bücher nicht oder nicht vor-                      „männliiche,s\" di,e Worte „nicht gekörte,s oder\nschriftsmä.ßig führt, nicht aufbewahrt oder                 abgekörtes\" gestrichen;\nnicht vorlegt oder Auskünfte nicht, nicht rich-         c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ntig oder nicht vollständig erte,iH,\n,, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\n5. den Angehörigen des Reblausbekämpfungs-                        sätzHch oder fahrlässig\ndienstes entgegen § 14 Abs. 2 das Beitreten\n1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2\nvon Grundstücken nicht gestattet ode r sie   1\node,r\nsonst an der Erfüllung der ihnen auf Grund\nejner Rechtsverordnung nach § 13 obliegen-                  2. einer in einer Rechtsverordnung nach § 10\nden Pflichten hindert,                                        - Abs. 2 besitimmten Nachweispflicht über\ndie Zuchtbenutzung eines Tieres oder Aus-\n6. einer Rechtsverordnung na,ch § 3 Abs. 4, so-                         kunftspflicht\nweit sie für einen bestimmten Tatbeistand auf\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung\ndiese Bußgeldvorschrifl verweist, oder einer\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese\nvollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 4 zu-\nBußgeMvorschrift verweist.\";\nwiderhandelt oder\n7. einer Vorschrift der Verordnung zur Ausfüh-               d) es wi:J}d folgender Absatz 3 angefügt:\nrung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet                     ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nvom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I                    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nS. 1543) oder der Verordnung zur Ausführung                  geahndet werden.\"","Nr. 22 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            597\nH. J\\ rti kcd 19 <fos C<!selzes zur foörderung der Tier-  5. entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weich-\nzuch I in Bc1yern vom 14. Juni 1949 (Bereinigte           liches Tier zuführt.\nSammlung dt'.S bayerisdrnn Landesrechts IV\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geid-\nS. 419), zuletzt. gebndert durch das Gesetz zur\nbuße geahndet werden.\"\nAusführung des Gesetzes über dje künstliche Be-\nsamung von Tiernn vom 25. April 1973 (Baye-\nrisches Gesetz- und Vt)rordnungsblatt S. 210), er-                               Artikel 209\nhält folgende Fassung:\nBundes-Tierärzteordnung\n„Artikel 19                        Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965\nBußgeldvorschriften                  (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletz,t geändert durch\ndas Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom\n(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie\noder fahrlässig\nfolgt geändert:\n1. entgegen einer auf Grund des Artikels 1 Abs. 6\nergangenen Anordnung es unterläßt, nicht ge-      1.  In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden\nkörte oder abgekörte Tiere zu s,chlachten oder        die Worte „strafbaren Handlung\" durch das Wort\nunfruchtbar zu machen,                                ,,Straftat\" ersetzt.\n2. dem Ve,rbot des Artikels 17 (Hengstreiterei)       2. § 14 erhält folgende Fassung:\nzuwiderhandelt,\n,,§ 14\n3. entgegen dem Verbot des Artikels 1 Abs. 4\nnicht gekörte männliche Tiere mi,t zuchtfähi-            Wer den tierärztlichen Beruf ausübt.,\ngen weibLichen Tieren gemeinsam weiden läßt           durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Be-\noder auf Tummelplätze bringt,                         stallung angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n4. al,s Halter angekörter männlicher Zuchttiere\nder Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 über die\nFührung von Deckbüchern und über die Aus-                                    Artikel 210\nstellung von Deckscheinen zuwiderhandelt\noder                                                                    Viehseuchengesetz\n5. als Halter weiblicher Tiere dem Bürgermeister         Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-\noder seinem Beauftragten die nach Artikel 12      kanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesge-\nAbs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Auskunft ver-       setzbl. I S. 158), geändert durch da,s Gesetz zm\nweigert.                                          Änderung des Viehseucheng.esetzes vom 7. August\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird wie folgt ge-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer          ändert:\nGeldbuße geahndet werden.\"\n1. Die Uberschrift vor § 74 erhält folgende\n,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften\".\nArtikel 208\n2. In § 74 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte\nErste Verordnung zur Förderung der Tierzucht             ,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-\n§ 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der              fen\" durch die Worte „oder mit Geldstrafe\" er-\nTierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I                 setzt.\nS. 470), geändert durch die Verordnung zur Ä.nde-\n3. § 75 wüd aufgehoben.\nrung der Ersten Verordnung zur Förderung der\nHerzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I\nS. 2306), erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 211\n,,§ 29                                  Gesetz betreffend die Beseitigung von\nOrdnungswidrigkei,ten                          Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen\nauf Eisenbahnen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                   § 5 des Gesetzes betreff end die Beseitigung von\nAnsteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf\n1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines           Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (ReichsgesetzbI.\nVatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt\nS. 163) erhält folgende Fassung:\noder einen Deckschein nicht aushändi,gt,\n,,§ 5\n2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Hal-\nter eines weiblichen Tieres einen De,ckschein            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnicht. aufbewahrt,                                    fahrlässig\n3. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den           1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 die Desinfektion\nDe,ckblock oder einen Deckschein nicht aufbe-             dort bezeichneter Eisenbahnwagen oder Gerät-\nwahrt oder nicht vorlegt,                                 schaften nicht anordnet, ausführt oder überwacht,\n4. entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht           2. einer Rechtsvors,chrift nach § 4 zuwiderhandelt,\naufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt           soweit sie für einen bestimmten Taföestand auf\noder                                                      diese Bußgeldvorschrift verwe,ist,","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. entgegen § 1 der Fkstirnmungen über die Besei-        zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\nti~Jung von Anstecknngsstoffen bei der Beförde-      5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird wie folgt\nrung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen           geändert:\nvom 17. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 317) die\nReinigung und Desinfektion dort bezeichneter         1. Die UberschriH vor § 26 erhält folgende Fassung:\nEisenbahnwa~Jen, Gerätschaften oder Anlagen\n,,Straf- und Bußgeldvorschriften\".\nnidlt anordnet., ausführt oder überwacht,\n4. einer in § 3 der Bestimmungen über die Besei-         2. Di,e §§ 26 und 27 erhalten fol,gende Fassung:\ntigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförde-\nrung von lebendem Geflüge,l auf Eisenbahnen                                          ,,§ 26\nbezeichneten Recbtsvorschrift zuwiderhandelt                 Mit Freiheitsistrafe bis zu einem Jahr oder mit\noder                                                     Geldstrafe wird bestraft, wer\n5. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, auf Grund einer           1. entgegen § 7 Abs. 2 oder 4 untaugliches\nRechtsvorschri.Jt. nach § 4 oder auf Grund einer              Fle,i·sch oder entg,egen § 9 Abs. 1 bedingt\nin § 3 der Bestimmungen über die Be,seitigung                 taugliches Flei,sch in den Verkehr bringt,\nvon Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von          2. entgegen § 12 Flei,sch eines dort bezeichneten\nlebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichne-                  Tieres e,inführt,\nten Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren           3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der\nAnordnung zu wi derhandeH.                                    gewerbsmäßigen Behandlung oder Zuberei-\n(2) Die Ordnungswidri~Jk<\\il. kann mit einer Geld-             tung von Fleisch unzulässige Stoffe oder Ver-\nbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet                 fahren anwendet oder entgegen § 21 Abs. 1\nwerden.\"                                                          Satz 2 derart behandeHe,s oder zubereitetes\nFleisch anbietet, zum Verkauf vorräüg häH,\nArtikel 212\nfeilhäl:t, verkauft oder sonst in den Verkehr\nTierkörperbeseitigungsgesetz                        bringt oder einführt,\n§ 16 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom              4. Fle,isch, da,s entgegen § 12 oder na,ch § 17 ein-\n1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187) erhält                 geführt wo1;den i:s,t, a 1's Lebensmittel in den\n1\nfolgende Fassung:                                                 Verkehr bringt oder\n,,§ 16                           5. Kennzeichen der in § 19 beze,i,chneten Art\nfälschlich anbri1ngt oder verfälscht oder\nOrdnungswidrigkeiten\nFleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich\n(1) Ordnungswidrig handeilt, wer vorsätzlich oder              angebracht, verfälscht oder beseitigt worden\nfahrlässi,g                                                       s,ind, feilhält oder verkauft.\n1. Tierkörper oder Tierkörperteile entgegen § 2\nnicht oder entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Tierkör-                                      § 27\nperbeseiligungsanstalten unschädlkh beseHigt\n(1) Ordnungswidri,g handelt, wer fahrlässig\noder beseitigen läßt,\neine der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezekhneten Hand-\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 aus Tierkörpern oder           lungen begeht.\nTierkörperteilen Erzeugnisse zum Genuß für\n( 2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\nMenschen gewinnt,\nsätzlich oder fahrlässig\n3. eine Anzeige nach § 10 nicht oder nicht unver-              1. ein Tier, das na,ch die,sem Gesetz oder einer\nzüglich erstattet oder                                          auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18\n4. entgegen § 11 Abs. 2 Tierkörper oder Tierkör-                   Abs. 7 erla1ssenen Rechtsverordnung der\nperteile nicht vorschriftsmäßig verwahrt.                      Schlachttierbes,chau unterLiegt, schlachtet,\nbevor die vorgeschriebene Untersuchung\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer                      durchgeführt worden i,st,\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Sa1tz 2 zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand           2. Fleisch, da1s na,ch diesem Gesetz oder einer\nauf diese BußgeLdvorschrift verwei,st.                              auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18\nAbs. 7 erliassenen Rechtsverordnung der\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                   Fleischbeschau unterHegt, zum Genuß für\ndes Abs atzes 1. Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße biis\n1\nMenschen zubereitet oder in den Verkehr\nzu dreißigtausend Deulsche Mark, in den übrigen                    bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-\nFällen mit eine,r Ge:ldbuße bi,s zu dreitausend Deut-               suchung durchgeführt worden ist,\nsche Mark geahndet werden.\n3. entgegen § 2 Abs. 4 Flei,sch hausgescMa-ch-\n(4) Erzeugnisse, auf die sich die Ordnungswidrig-               teiter Schafe ode•r Ziegen g,ewerbsmäßig ver-\nkei,t nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht, können eingezo-                 wendet,\ngen we,rden.\"                                                 4. entg,eg,en § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder\nArtikel 213                                 unteir Niichtbeachtung einer ang,eordneten\nVor,sichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3\nFleischbeschaugesetz                             nach Ablauf de·r dort beze,ichneten Fristen\nDas Fleischbeschaugesetz in der Fa1ssung der Be-                 schl1ach teit,\nkanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsge-                  5. entge,gen § 5 Abs. 4 krianke, krankheitsver-\nsetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz              dächtige, im Allgemeinbefinden gestörte","Nr. 22 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                  599\nTiere oder Tiere, die Krankheitserreger aus-       Schiffsmannschaft oder der Reisenden oder sonst\nscheiden, in anderen als den dort bezeichne-       zur menschlichen Ernährung ausgibt oder ausgeben\nlen Betrit:ben oder Ri:i urnen schlachtet oder      läßt.\ndicc~ SchlachtsUitte, don Isolierschlachtraum          (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\noder die benutztem Ceri:ito nicht reinigt oder      buße geahndet werden.\"\ndesinfiziert,\n6. entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der\nUntersuchung ein geschli:lchtetes Tier zerlegt\noder Teile desselben beseitigt,                                               Artikel 215\n7. einer Vorschritt über das Inverkehrbringen,                          Geflügelfleischhygienegesetz\ndie Abgabe, die Behandlung oder Verwen-                Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli\ndung bedingt tauglichen Fleische,s (§ 9 Abs. 2      1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird wie folgt ge-\nbis 6, § 9a Abs. 1) oder minderwertigen             ändert:\nFleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2\nbis 4, 6, § 9a Abs. l) zuw iclerhi:lndell,          1. § 39 wird aufgehoben.\n8. einer Vorschrift. übc:r die Einfuhr frischen                                                              11\nFleisches (§§ 12a, 12b) oder zubereiteten           2. In§ 41 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 40a             durch\nFleisches (§ 12c) zu w iderhandel,I,                    die Verweisung ,, § 74a und die Verwe,isung\nII\n11\n,,§ 19\" durch die Ve,rweisung ,,§ 23 ersetzt.\n9. enlgegen § 13 Abs. J, § 14 Abs. 1 oder § 24\nAbs. 1 zur Einfuhr bestimmtes Fleisch ohne\nEinfuhruntersuchung einführt,\n10. Pferdefleisch oder FJ.ei,sch anderer Einhufer                                   Artikel 216\nentgegen § 18 Abs. 2 ohne di,e vorgeschrie-                    Gesetze über das Schlachten von Tieren\nbene Bezeichnung vertreibt oder e,inführt,\nentgegen § 18 Abs. 3 erwirbt, ve,rtreibt oder        I. § 3 de,s Gesetzes über da•s Schlachten von Tieren\nverwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feil-                vom 21. Apri1l 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 203) er-\nhält oder verkauft oder                                  hält folgende Fassung:\n1 l. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 9                                          ,,§ 3\nAbs. 7, § 9a Abs. 2, § 24 Abs. 2 oder einer                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nRechtsverordnung nach einer die,ser Vor-                 oder fahrlässig\nschriften in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zu-\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung                1. entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütige,s Tier\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese                     schlachtet oder\nBußgeldvorschrift verweist; die Verweisung               2. einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwider-\nist nicht erforderlich, soweH die Rechtsver-                  handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nordnung vor dem 12. Juli 1973 erlassen wor-                   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nden ist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer\n(3) Die Orclnun~Jswidrigkeit kann in den Fäl-              Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nlen des Absatzes 1 mit: einer Geldbuße bis zu                  ahndet werden.\"\nzwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen\ndes Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nII. § 5 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren\ntausend Deutsche Mark geahndet wmden.\"\nvom 20. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungs-\nMatt für das Land Hessen S. 37), zuletzt geändert\n3. In § 28 werden nach dem Wort „ oder\" die Worte                   durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des\n,,eine Ordnungswidrigkeit nach\" eingefügt.                    Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts vom 18. März 1970 (Ge,setz- und\n4. § 29 wi,rd aufgehoben.                                           Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245),\nerhält folgende Fassung:\nArtikel 214                                                          ,,§ 5\nVerordnung über die Durchführung                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ndes Fleischbeschaugesetzes                        odeir fahrlässig\n§ 27 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-                   1.  entgegen §       Abs.        ein warmblütiges Tier\nrung des Fleischbeschaugesetzes vom l. November                           schlachtet,\n1940 (Reichsministerialblatt S. 289, ber. 1941 S. 9),                2. entgegen §        Abs. 2 einen Fi,sch schlachtet\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-                           oder ein anderes kaltblütiges Tier tötet oder\nrung der Verordnung über die Durchführung des\nFleischbeschaugesetzes vom 27. Dezember 1968                         3. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwider-\n(Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6), wird durch folgende                        handeH, sowei,t sie für einen bestimmten Tat-\nAbsätze ersetzt:                                                          bestand auf diese Bußgeldvorschrift verwe,ist.\n,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer vo.rsätzliich oder                  (2) Die Ordnungswidrigkei,t kann mit einer\nfahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 Fleisch eines                    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\n11\ndort bezeichneten Tierns zur Verpflegung der                         ahndet werden.","600                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 217                                 oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nGet.reidegesetz\nD<1s C<'I rci.d()CJ()Setz in der Fassung der Bekannt-            b) in Absatz 3 werden das Wo-rt „drei\" durch\n:niichu n~J vom 24. Nov cm ber 1951 (Bundesgesetzbl. I                   das Wort „sechs\" und die Worte „und mit\nS. 900). zuletzt <JCi:indert durch d,a,s Mühlenst.ruktur-                Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"\nqcselz vorn 22. Dezcm bcr l 971 (ßundesgesetzbl. I                        durch die Worte „oder mit Geldstra.fe bi,s zu\nS. 209B), wird wie folgt gednd<:rt:                                      einhundertachtzig Ta,gessätzen\" ersetzt.\n§ 19 wird clldqehoben.\nArtikel 219\n'2. Die Uberschrift dc!s Vierten Teils erhält folgende\nFassung:                                                                           Fu Uermittelgesetz\n,, Bu ßqeld- und Sch I uf:lvorschriften \".           Das Futtermittelgesetz vom 22. Dezember 1926\n(Reichsgesetzbl I S. 525), geändert durch das Ein-\nT § 21 wird wie: lolg1 gednderL:                                 führungsgesetz zum Gesetz über Ordnung,swidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nc1) Die Ubnschrift erhdlt fol~Jende Fassung:                  wird wie folgt geändert:\n,,Ordnung,swidrigkeiten\";\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\nh) in Absatz 1 werden d'i-e Worte Eine Zuwider-\n11\nhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge-                  a) In Absatz 1 werden im Eingangssatz die\nsetzes 1954 begeht\" durch die Worte „Ord-                        Worte „ und mi,t Geldstrafe oder mit einer\nnungswidrig handelt\" ersetzt;                                    dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich\"\ndurch die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu\nc) /\\ bsatz 1 Nr. 5 Prhd lt 1olgc~nde Fa,ssung:                       einhun:deirtachtzig Ta,gessätzen wird bestraft,\n„5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4                     wer\" erse,tzt;\noder 14a, soweiit sie für einen bestimm-\nb) in Absatz 1 Nr. 3 wird hinter dem Wort\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\n,,bringt\" der Beistrich durch einen Punkt er-\nschrift verweist, oder einer auf Grund\nsetzt;\ndieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren\nVerfügung zuwiderhandelt.\";                           c) in Absatz        werden die Nummern 4 und 5\ngestrichen;\nd) hinter Absatz 1 werdc)n folgende Absätze ein-\n9efügt:                                                     d) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3\"\n,,(2) Die Ordnun~Jswidri~Jkeit kann mit einer                  ge·strichen.\nGeldbuße bi1s zu fünfzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden.                                    2. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Vor-\nschrift er,setzt:\n(3) GegensUinde, d uf die sich die Ordnungs-\nwidrigkt~it lwziehl, können eingezogen wer-                                           .,§ 13\nden.\";                                                         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\ne) der bishc!rige Abs<.1tz 2 wird Absa,tz 4.\n1. die AnmeildepfLicht nach § 2 n:icht, nicht rich-\ntig oder nicht voLl:stänfög erfülilt,\nArtikel 218\n2. Futtermittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nBrotgesetz                                 oder Abs. 2 benannt oder bezeichnet sind,\nDas Brotgesetz in der I~assung der Bekanntma-                        feilhält, anbietet, veräußert oder sonst in den\ndrnng vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335),                       Verkehr bringt,\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des                   3. bei der Veräußerung von Futtermitteln ent-\nBrotgesetzes vom 21. Apül 1969 (Bundesges,e1tzbl. I                      gegen § 4 oder § 5 die dort vorgeschriebenen\nS. 309), wird wie folgt geändert:                                        Angaben n'iicht, nicht richtig oder nicht voll-\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                         ständi,g macht,\n,,§ 5                             4. einer Rechtsverordnung nach § 11 zuwider-\nhandelt, sowei1t sie für einen bestimmten Tat-\n(1) Ordnungswidrig handelt:, wer vorsätzlich                     be,sitand auf die-se Bußge:ldvorsichrift verweist\noder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über\noder\nGewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt.\n5. einem Gebot oder Verbot der Futtermittel-\n(2) Die Ordnungswidri9k,eit kann mit einer                        anordnung in der Fassung de,r Bekanntma-\nCeldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deut-                          chung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nsche Mark geahndet werden.\"                                          Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt ge-\nändert durch die Sechs,te Verordnung zur\n2. § 6 wird wie folg l geändert:\n1\nDurchführung des Gesetzeis zur Änderung fut-\nc1) In Absaifz 2 werden da1s Wort „vorsätzlich\"                      termit:telrechtlicheir Vorschriften vom 17. Juli\n9estrichen und die Worte „und mit Geldstrafe                    1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuwiderhandelt.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               601\nDie  OrdnmHJ'>wid            kann mit einer     3. § 44 erhält folgende Fassung:\nCddbufh, hie; z11 /r·lml d uc;(•nd l)('Ulc;che Mark ge-\nahnd('I W(~rde11. '·                                                                    .,§ 44\nWer entgegen\n'.L § 15 wird c1ufqelioben.\n1. den §§ 3, 4 Milch von Kühen, deren Gesund-\nheiitszust,and die Beschaffenheit der Milch\nArtikel 220\nna chteili,g bee.influssen kann, in den Verkehr\n1\nMilch- und Fellgesetz                           bringt oder zu Mikherzeugnissen oder ande-\nDas Milch- und Fettgesetz in der Fassung der                       ren Lebensmitteln verwendet oder\nBekanntmachung vorn 10. Dezember 1952 (Bundes-                    2. § 36 Milch oder Milcherzeugnisse zur Verwen-\ngesetzbl. I S. 811), zult>lzt geändert durch da,s Achte               dung a1s Lebensmittel nachmacht oder solche\nGesetz zur Anderung des Milch- und Fettgesetzes                       nachgemachten Lebensmittel anbietet, feilhält\nvom 13. Juni 1972 (Bundesqesel.zbL [ S. 893), wird                    ve,rkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\nwie folgt geändert:\nwird mit Freiheitssrtraf e bis zu sechs Monaten\n1. § 28 wird aufgehoben.                                          oder mi1t Geldstrafe bis zu e,inhundertachtzig Ta-\ngessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen\n2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende              Vorschriiften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nFassung:\n,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen     11\n•    4, § 45 wird wie folgt geändert:\na) In Absa,tz l werden das Wort „vorsätzlich\"\n3. § 30 wird wie folgt geändert:\nge,strichen und di e Worte „und mit Geldstrafe\n1\na) Die Uberschri,ft erhält folgende Fassung:                       oder mit einer dieser Strafen\" durch die\nWorte „oder mit Ge,ldstrafe\" ersetzt;\n,,Ordnungswidrigkeiten\";\nb) in Absatz 2 werden das Wort „vorsätzlich\",,\nb) in Absatz 1 werden die Worte ,.,Eine Zuwider-\nder Beistrich hinter dem Wort „Unternehmer\"\nhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset-\nund die Worte „als Stellvertreter (§ 15) oder\nzes 1954 begeht\" durch die Worte „Ordnungs-\nals Aufsichtsperson\" gestriiehen;\nwidrig handelt\" ersetzt;\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nc) Absa,tz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so i•st die\n,,9. einer Rechtsverordnung na,ch den §§ 6,\nStrafe Freiheits,strafe bis zu einem Jahr oder\n10, 12 Abs. 9, §§ 13, 18 oder 24 Abs. 2\nGeldstrafe.\"\nNr. 3, soweit sie für einen bestimmten\nTaitbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverwei,st, oder einer auf Grund dieses         5. Die §§ 46 bis 50 werden durch folgende Vor-\nGesetzes erg,angenen vollziehbaren Ver-            schriften ersetzt:\nfügung zuwiderhandelit. ;                                                    .,§ 46\nd) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig\neingefügt:                                                eine der in § 44 bezeichneten Handlungen be-\ngeht.\n., (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche                       (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nMark geahndet we11den.                                    lich oder fahrlässig\n(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-          1. Milch entgegen § 6 oder entgegen § 11 Abs . 1\nwidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-                     oder 2 behandelt oder als Unternehmer, der\nden.\";                                                        keine feste Betriebs,stätte (§ 11 Abs. 3) hat\nMilch im Straßen- oder Zubringerhandel ab-\ne) der bisherige Absatz 2 wi1rd Absatz 4.                         gibt,\n2. Mikh in Räumen, die nicht den Anforderungen\nArtikel 221                                nach § 7- Abs. 1 entsprechen, aufbewahrt,\nMilchgesetz                                 bearbeitet, feilhält, abgibt oder verarbeitet\noder bei diesen Tätigkeiten Einrichtungen oder\nDa,s Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsgese,tz-\nGegenstände verwendet, die nicht den Anfor-\nblatt I S. 421), zule,tzt geändert durch das Einfüh-\nderungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 entsprechen,\nrungsg,esetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgeselzbl. I S. 503), wird                 3. Miilch aus Gefäßen, Behältnissen, Milchwagen\nwie folgt geändert:                                                    oder ähnlichen Einrichtungen, die nicht nach\n§ 8 gekennzekhnet sind, unmittelbar an Ver-\n1. Die Uberschriifl vor § 43 erhält folgende Fassung:\nbraucher abgibt,\n„VI. Uberwachungs-, Straf- und\n4. entgegen § 9 Milch in Gefäßen oder Behält-\nBußgeldvorschrHten\".\nnissen, die nicht den in § 9 Abs. 1, 3 oder den\n2. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung .,§§ 7 bis 11                   in einer Re,chtsv,erordnung nach § 9 Abs. 2\nAbs. 1 und 2\" durch die Verweisung ,,§§ 6 bis                     bezeiichneten Anforderungen entsprechen, in\n10a\" ersetzt.                                                      den Verkehr bringt,","602                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n5. lwi dt'r F(ihrung von Vc~rbandszeichen gegen          2. § 14 wird wie folgt geändert:\n§ 41 Abs. 1 oder 2 verstößt oder\na) Im Eing,angssatz werden die Worte „und mit\n6. entqe~Jen § 42 Lebensmittel in den Verkehr                       Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"\nbringt, dmcn Verpt1ck ung, Kennzeichnung                       durch die Worte „oder mit Geldstrafe bi,s zu\noder Aufmachung rn iL der für Milch oder                       einhundertachtzig Tagessätzen\" ersetzt;\nM,ilcherzeugn i,siSe vor~Jeschriebenen (§ 37) ver-\nwechselt werden kann.                                     b) in Nummer 2 wird da,s Wort „wissentlich\"\ngestrichen;\n(3) Ordnungswidrig ht1ndclt ferner, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung                c) in Nummer 3 werden die Worte „vorsätzlich\"\nnach den §§ 5, 10, 11 Abs. 4, §§ 12, 37 odeir 52                    und „wissentlich\" gestrichen.\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbest,and auf diese Bußgeldvorschrift verwei,st.\n3. § 15 wird aufgehoben.\n(4) Die    Ordnungswi,drigkeit kann mit einer\nGeldbuße bi s zu zehntausend Deutsche Mark\n1\ngeahndet werden.                                         4. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-\nschri,ft ersetzt:\n§ 47\n,,§ 16\n(1) Ordnungswidrig htlind<'~lt,   wer vorsätzlich             (1) Ordnungswidrig handelt,       wer vorsätzlich\noder fahrlässig\noder fahrlässig\n1. ohne Erlaubnis nach§ 14 oder ohne Zulassung\n1. Margarine oder Kunstspeisefett entgegen § 2\nnach § 16 ein Unternehmen zur Abgabe von\nMilch betreibt,                                               verkauft oder feilhält oder entgegen § 5 eine\nvorgeschriebene      Warenbezeichnung       nicht\n2. ohne Erlaubni s na,ch § 17 Miilch abgfüt oder\n1\noder nicht richtig anwendet,\n3. in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch\noder in einem erlaubnispflichtigen Betrieb                2. abge,sehen von den FäHen des § 14 Nr.         eine\nnach § 17 ohne Erlaubnis a,ls Stellvertreter                  der na,ch § 3 unzulässigen Mischungen her-\n(§ 15) tätig ist.                                             stellt,\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-              3. eine Anzeigepflkht na,ch § 7 nicht, nicht rich-\nli,ch oder fahrlässi,g einer Mitwirkungs- oder                     tig oder nkht rechtzeitig erfülilt oder entgegen\nUnterstützungspfli.cht nach § 43 Abs. 1 in Ver-                    § 9 eine Auskunft ni>cht, nicht richtig oder\nbindung mit § 8 des Lebensmittelgese,tze,s zu-                     nicht rechtzeitig erteüt oder\nwide,rha,ndelt.                                                4. einer Rechtsvorschrift nach § 12 Nr. 1 zuwider-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FäHen\nhandelt, soweit sie für eiinen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußge1ldvmschrift verweist.\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Ma,rk, in den Fällen des Absat-                  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-\nzes 2 mit einer Geldbuße bi,s zu tausend Deutsche              gen § 8 den Eintritt in die Räume, die Entnahme\nMark geahndet werden.                                          einer Probe oder die Revision verweigert.\n§ 48                                 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-\nlässig eine der in § 14 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nGegenstäncfo, auf die sich eine Straftat nach\nHandlungen beg,eht.\n§ 44 oder § 45 oder eine Ordnung,swidrigkeit\nnach § 46 oder § 47 bezieht, können eingezogen                    (4) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer\nwerden.                                                        Geldbuße geahndet werden.\"\n§ 49\n5. In § 19 wi,rd die Verwei,sung ,,§ 18\" durch die\nDi,e Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 44\nW orite „ eine Ordnungswidri,gkeH nach § 16\nbis 47 gelten entsprechend, sowei,t si,ch die Tat\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 3\" ersetzt.\nauf di,e in § 35 Abs. 1 odeir in e,iner Rechtsver-\noridnung nach § 35 Abs. 2 bez,eichneten Milch-\nerzeugni,sse bezieht.\"\nArtikel 223\n6. § 53 wird auf.gehoben.\nBekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen\n§ 3 Abs. 1 der Bekanntma,chung über fettha,Ltige\nZube,reitungen vom 26. Juni 1916 (Reichs,gesetzbl.\nArtikel 222                      S. 589), zuletzt geändert durch das Ernte Gesetz zur\nMargarinegesetz                      Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-\nge,setzbl. I S. 645), erhält fo1'gende Fassung:\nDas Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-\nge,setzbl. S. 475), zuletzt geändert durch da,s Erste         ,, (1) Mit FrefäeitJsstrafe bis zu sechs Monaten oder\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969         mit Geldstrafe biis zu einhunderta,chtzig Tagessätzen\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie fol,gt g,eändert:      wi,rd be stJ1aH, wer vorsätzLich oder fahrläs,stig ent-\n1\ngegen § 1 fotthailtig,e Zubereitungen hers,tellt,\n1. § 10 wird aufgehoben.                                    feifäält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.\"","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              603\nArtikel 224                      zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-\nVerordnung des Reichspräsidenten zur Förderung           sationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nder Verwendung inländischer tierischer Fette          S. 1617), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 § 9 /\\bs. 2 dt!r Vt!rordnung des Reichs-      1. § 15 wird aufgehoben.\nprctsident.en zur Fördc)run1J der Verwendung inlän-\ndischer tieri,scher Fette vom 23. Dezember 1932\n(Reichsgeselzbl. 1 S. 575), gelindert durch die Ver-       2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende\nordnung über den Zusammenschluß der deutschen                 Fassung:\nMilch- und Ft~ltw i rl.sdwft vom 29. Juli 1938 (Reichs-                    ,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen\".\ngesetzbl. l S. 957), crhJlL folgend(! Fassung:\n,.(2) Wer vorstil.zlich oder fahrlctssig dem Verbot\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\ndes Absalzes 1 zuwiderhandelt, wird mi,t Freiheits-\nstrafe--) bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis         a) Die Dberschrift erhält folgende Fa,ssung:\nzu einhundert.achtzig Td~J(~ssJ l.zen bestraft.\"\n,,Ordnungswidrigkeiten\";\nb) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuw~der-\nArtikel 225                              handlung im Sinne des W\"irtschaftsstrafgeset-\nVieh- und Fleischgesetz                        zes 1954 begeht\" durch die Worte „Ordnungs-\nwidrig handelt\" ersetzt;\nDas Vieh- und Flei,schgesetz vom 25. April 1951\n(Bunrdesgesetzbl. J S. 272). zuletzt geändert durch            c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nda,s Gesetz zur Anderung des Vieh- und Fleischge-\n6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2,\nsetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345),                 11\nsoweit si,e für einen bestimmten Tatbe-\nwird wie folgt gectndert:\nstand auf diese Bußgelidvorschri;ft ver-\nweist, oder einer auf Grund die,ses Ge-\n1. § 24 wird aufgehoben.                                                    setzes erga:ngenen vol,Iziehbaren Verfü-\ngung zuwiderhandeilt.\";\n2. Die Dberschrift des Fünften Teils erhält folgende\nFassung:                                                   d) hinter Absatz 1 we,rden folgende Absätze ein-\ngefügt:\n,.Bußgeld- und Schlußbestimmungen\".\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                   Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut.sehe\nMa.rk geahndet werden.\na) Die Dberschrifl erhält folgende Fassung:                          (3) Gegenstände, auf die skh die Ord-\n.,Ordnungswidrigkeiten\";                     nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen\nwerden.\";\nb) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuwider-\nhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset-         e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nzes 1954 begeht\" durch die Worte „Ordnungs-\nwidrig handelt\" erst~tzt;\nc) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:                                         Artikel 227\n,.8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs.               Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen\noder § 13 Abs. 3, soweit sie für einen be-         Ausgleich für Folgen der Aufwertung der\nstimmten Tatbestand auf di,ese Bußgeld-     Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft\nvorschrift verweist, oder einer auf Grund      Das Durchführungsgesetz zum Geseitz über einen\ndieses Gesetzes ergangenen vollzieh-        Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deut-\nbaren VE~rfügnng zuwiderhandelt,\";          schen Ma,rk auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom\n5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676), geändert\nd) hinter A bsalz 1 werden folgende Absätze ein-\ndurch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom\ng•efügt:\n21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird\n\"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer      wie folgt geändert:\nGelbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden.                             1. In der Uberschrift des Dritten Abschniitts werden\ndie Worte „Strnf- und\" gestrichen.\n(3) Gegenstände, auf die sich die Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen\nwerden.\";                                         2. § 9 wird aufgehoben.\ne) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nArtikel 228\nArtikel 226\nGesetz zur Durchführung\nZuckergesetz                                der gemeinsamen Marktorganisationen\nDas Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-               Da1s Ges,etz zur Durchführung der gemeinsamen\n~esetzbl. J S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz      Ma,rktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-","604                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nqesetzbl. 1 S. !617), ~Jeündcrl durch das Fünfzehnte         2. § 38 wird wie folgt\nGesetz zur Änd(:runn des Zollgesetzes vom 3. Au-\n~Just 1973 (Bundr:sqt~sctzbl. l S. 940), wird wie               a) In Absatz 1 wird das V\\Tort „vorsätzlich\" ge-\ngeändert:                                                            strichen;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nL § 30 wird auf~F~hoben.\n,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten\n2. § '.B wird wie lolgl gei:inderl.:                                 oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Ta-\ngessätzen.\"\na) ln A bsalz 4 Halbsalz 1 werden hinter dem\nWort „ Durchsuchungen\" das Wort \"und\"\ndurch f!inen Beistrich ersetzt und hinter dem        3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWort „ Untersuchungen\" die Worte „ und son-\nsliige Mc1ßrn1hrnen\" eingefügt;                         a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gül-\nb) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird dje Verweisung\ntigen Jagdschein mit sich führt oder ob-\n,,§ 101a Abs. 2 Sailz 2\" durch die Verweisung\nwohl ihm die Jagdausübung verboten i,st\n,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n(§ 41a);\"\nb) in Nummer 5 wird der Punkt durch einen\nArtikel 229                              Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6\nangefügt:\nlandwirtschaitszählungsgesetz 1971\n„6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen\nIn § 17 Abs. :3 des Landw irtschaftszählungsgeset-                        fremden Jagdbezirk außerharlb der zum\nzes 1971 vom 23. Dezern ber 1970 (Bundesgesetzbl. I                          allgemeinen Gebrauch bestimmten \\,Vege\nS. 1852) werden die Worte „Vorschritten der §§ 12                            betritt.\"\nund 13\" durch die Worte „ Vorschrift des § 12\" und\nhinter dem Wort „Bundeszwc~cke\" das Wort „sind\"\ndurch das Wort „ ist\" ersetzt.                               4. In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung ,, § 40a\"\ndurch die Verwei,sung ,,§ 74a\" und die Verwei-\nsung ,, § 19\" durch die Verweisung ,, § 23\" ersetzt.\nArtikel 230\n5. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nBundesjagdgesetz\nDas Bundesjdgdgesetz jn der Fassung der Be-                                             ,,§ 41\nkanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I                    Anordnung der Entziehung des Jagdscheins\nS. 304). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz\nzur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bun-                  (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen\nde,sgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:               Tat\n1. nach § 38 dieses Gesetzes,\n1. § 17 wird wie-! folgt geändert:\n2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 239, 240\na) A bs,aitz 1 Nr. 5 erhält folgende Fa,ssung:                  des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen\nden sich die Tat richtete, sich in Ausübung\n„5. Personen, denen der Jagdschein entzogen\nde~ Forst-, Feld-, Jagd- oder Hschereischutzes\noder die Ja,gdausübung verboten ist, wäh-\nbeland, oder\nrend der Dauer der Entziehung, einer\nSperre (§§ 18, 41 Abs. 2) oder des Ver-         3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches\nbots;\";\nverurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil\nb) Absa,tz 2 Nr. 3 wird gestrichen;                         seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht aus-\nzuschließen ist, so ordnet das Gericht die Ent-\nc) in Absaitz 2 werden die bisherigen Nummern 4             zi1ehung des Jagdscheins an, wenn sich a,us der\nbi,s 8 Nummern 3 bis 7;                                 Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei\nd) in der neuen Nummer 5 werden die Worte                   wei:terem Besirtz des Jagdscheins erhebliche\n,, wegen Feld- oder Forstdi ebstahLs oder\" ge-          rechtswidrige Taten der bezeichneten Art be-\nsitrichen;                                               gehen.\n(2) Ordnet da:s Gericht die Entziehung des\ne) Abs,atz 3 erhält folgende Fassung:\nJagdscheins an, so bestimmt es zugleich, daß für\n,, (3) Die Versagungsgründe des Absatzes 2           die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nNr, 2 und 4 entfallen, wenn seit dem Tage, an           kein neuer Jagdschein erteilt werden darf\ndem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen          (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet\nist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Voll-          werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche\nstreckung der Strafe oder des Strafrestes zur           Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter\nBewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die           drohenden Gefahr niicht ausreicht. Hat der Täter\nBewährungszeit eingerechnet, wenn nach                   keinen J a,gdschein, so wird nur die Sperre ange-\nderen Ablauf die Strafe oder der Strafrest er-           ordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft\nlassen wird.\"                                            des Urteils.","Nr. '.22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          605\n(J) Ur~Jibl sich lldch cJcr Anordnung Grund zu                                 Artikel 232\ndn l\\nnc1l11ne, dtd) die Cdc1hr, der Täter werde\nAusführungsgesetz zur internationalen\ncrhebl,iclie rechlswidri~Jc Taten der in Absa,tz 1\nKonvention über die Nordseefischerei\nhezeichncd.en ;\\ rl be~Jclwn, n ich l mehr besteht,\nso k,mn dds Cf'richl die Srwrrc vorzeitig auf-                 § 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Aus-\nlwbcn.                                                      führung der internationalen Konvention vom 6. Mai\n1882 betreffend die polizeiliche Regelung der\n§ 41a                           Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-\nVerbot der .L.tgddusübung                   gewässer (Reichsg,esetzbl. 1884 S. 48), geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\n(l) Wird gegen jemanden                                 nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-\n1. wegen einer Streiftal, die er bei oder im Zu-            gesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:\nsammenhc:mg mit der Jagdausübung begangen\nhat, eine Strdf e verhtin!Jt oder                                                  ,,§ 2\n2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39,                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungs-\ndie er unter grober oder beharrlicher Verlet-          bereich der Konvention oder in den zur Nordsee\nzung der Pflichten bei der Jagdausübung be-             gehörigen deutschen Küstengewässern\n~Jangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,\n1. vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder\nso kann ihm in der Entscheidung für die Dauer                   Führer eines Fischereifahrzeugs gegen eine Vor-\nvon einem Monat bis zu sechs Monaten verboten                   schrift der Artikel 6 bis 9 oder 11 der Konven-\nwerden, die Jagd auszuüben.                                     tion über die Kennzeichnung von Fischereifahr-\n(2) Da,s Verbot der .Jagdausübung wird mit der               zeugen oder Fischereigeräten verstößt,\nRechtskraft der Entscbeidung wirksam. Für seine\n2. die· am Schiffskörper oder auf den Segeln eines\nDauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er\nFischereifahrzeugs angebrachten Kennzeichen\nnicht abgeJ,aufen ist, amtlkh verwahrt. Wird er\nbesefügt, verändert, unkenntlich macht, verdeckt\nnicht freiwillig herausge~Jeben, so ist er zu be-\noder sonst verheimlicht (Artikel 10 der Konven-\nschlagnahmen.\ntion) oder die Nationalität eines Fischereifahr-\n(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren,                 zeugs verbirgt (Artikel 13 der Konvention),\nso wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an\ngerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbots-          3. vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines\nfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher              Fischereifahrzeugs der Ausweispflicht nach Ar-\nder Täter auf behördliche Anordnung in einer                    tikel 12 der Konvention zuwiderhandelt,\nAnstalt verwahrt wird.\n4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der\n(4) Uber den Beg'inn der Verbotsfrisit nach Ab-              Artikel 14 bis 18 der Konvention über das An-\nsatz 3 Salz 1 ist. der Täter im Anschluß an die                 kern, Hinliegen oder Festmachen von Fischerei-\nVerkündung der Entsch( idtrn~J oder bei deren\n0                              fahrzeugen oder das Auswerfen, Festmachen oder\nZusteHung zu belehren.        11\nVerankern von Netzen oder sonstigen Fischerei-\ngeräten zuwiderhandelt oder\n5. vorsätzlich oder , fahrlässig einer Vorschrift der\nArtikel 231                               Artike1l 19 bis 23 Abs. 2 der Konvention zum\nGesetz über den Fischereischein                       Schutze fremder Netze oder sonstiger Fischerei-\n§ 4 des Gesetzes über den Fischnreischci.n vom\ngeräte zuwiderhandelt.\n19. April 1939 (RPichsgesetzbl. I S. 795) und die\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nUberschrifl vor § 4 erhalten folgende Fassung:\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis\n„ Ordnungswid ri9keiten                     zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-\nsatze,s 1 Nr. 4 und 5 mit einer Ge1dbuße bis zu\n§ 4\nzehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                         (3) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Arti-\n1. entgegen § l den Fischfang ausübt, ohne den vor-            kel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht oder\ngeschriebenen Fischereisehei n bei sich zu führen,         mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 23\noder                                                       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-\nwenden.\"\n2. al1s Fischereiberechtigter zuläßt, daß sein oder\nseine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den\nvorgeschriebenen Fiischereischein den Fischfang                                    Artikel 233\nausüben.\nAusführungsgesetz zum internationalen Vertrag zur\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen               Unterdrückung des Branntweinhandels unter den\n§ 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines                           Nordseefischern auf hoher See\nBerechtigten nicht vorzeigt.\n§ 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreff end die\n(3) Die Ordnung,swidriqkeit kann mit einer Geld-            Ausführung des internationa,len Vertrages vom\nbuße geahndet we,rden.       11\n16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrük-","606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nkunq de~s lhd111llwc)inhc1rnlcls unter den Nordsee-         1. In Artikel 4 Abs. 2 werden die Worte „Amts-\nfisclwrn t1tll holwr Sc,e (lfrichsgesetzbl. 1894 S. 151)        handlungen von Beamten\" durch die Worte\nerh!ill lolqc,nde Pdssun11:                                    ,,Diensthandlungen von Amtsträgern\" ersetzt.\n2. Artikel 5 wird aufgehoben.\n,, §\n(1) Ordnun~Jswiclri~J hdtHlcll, wer entgegen Ar-        3. In Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung\ntikel 2 oder 3 des int.ernal.iondlen Vertrages vom              ,,§ 19\" durch die Verweisung,,§ 23\" ersetzt.\n16. November lB87 /14. FcbruM J 893 zur Unterdrük-\nkung des Branntweinlwnclcls unter den Nordsee-\nfischern auf hoher See (Rcichs~Jcselzbl. 1894 S. 427,\n435) im Celtungslwreich diesc)s Vertrages                                         Achter Titel\n1. alkoholische~ Celri:.inke,                                              Änderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet des Arbeitsrechts,\na) E:iner Persern, die r,ic:h dn Bord eines Fische-                  der Sozialversicherung und\nreifdhrzt:ugs befinde! oder zu einem solchen                     der Kriegsopferversorgung\nFahrzeug ~JC'hört, verkc1ufl oder mit einer sol-\nchen Persern ~Jeqcn ,mdere Gegenstände\nlauscht oder                                                              Artikel 236\nBerufsbildungsgesetz\nb) als solche Person k,rnlt oder gegen andere\nGegens:li:inde Lausch L,                              Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Ge-\n2. ohne Erlaubnis gewcrbsmi:.ißig an Fischer Mund-          s•etz zur Anderung des Berufsbildungsgesetzes vom\nvorral oder andere zu il1rc'1n Gebrauch dienende       12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird wie\nGegenstände VE:rkcJ nlt,                               folgt_ geändert:\n3. als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf              1. In der Uberschrift des Siebenten Teils werden die\nvon Mundvorrnt und Gebrauchsgegenständen                   Wo,rte „Straf- und\" gestrichen.\neine größere Menue alkoholischer Getränke mit\nsich führt, als es der Bedarf der Besatzung er-        2. § 98 wird aufgehoben.\nfordert, Order gewerbsmäßig mit Fiischern Mund-\nvorrat oder andere Gebrauchsgegenstände ge-\ngen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrü-                                 Artikel 237\nstungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht         Gesetz zu dem Vertrag über die Regelung von Fra-\noder                                                   gen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundes-\nrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraft-\n4. als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Er-\nwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften\nlaubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene\nbetreffen\nAbzeichen führt oder führen läßt.\n§ 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1957 zu dem Ver-\nAlkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes\ntrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nsind aille durch Destillation erzeugten und mehr als\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Re-\nfünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden\ngelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in\ntrinkbaren Flüssigkeiten.\nder Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktien-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet              gesellschaften betreffen, (Bundesgesetzbl. II S. 262),\nwerden.\"                                                    geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 645), erhält folgende Fassung:\nArtikel 234\nGesetz zu dem Ubereinkommen                                              ,,§ 5\nüber den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee            (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Ge-\nIn Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom             schäftsgeheimnis offenba,rt, das ihm in seiner Eigen-\n13. August 1965 zu dem Ubereinkommen vom                    schaft als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden\n20. Dezember 1962 übe,r den Schutz des Lachsbe-             und vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich\nstandes in der Ostsee (Bundesgesetzbl. 1965 II              als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist,\nS. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum          wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma,i               Geldstrafe bestraft.\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird die Verweisung           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n·,,§ 19\" durch die Verweisung,,§ 23\" ersetzt.                Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\neinen anderen zu schädi.gen, so ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe bi1s zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eben-\nArtikel 235\nso wiird bestraft, wer unbefugt ein Geheimnis der in\nSeefischerei-Vertragsgesetz 1971               Absatz 1 bezeichneten Art, zu dessen Geheimhal-\nDas Seefiischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Au-        tung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.\ngust 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1057) wird wie folgt          (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft\ngeändert:                                                   ve.rfolgt.\"","Nr. 22     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             607\nArtikel 238                         7. § 120 wird wie folgt geändert:\nBetriebsverfassungsgesetz                     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDas Betriebsvcrld1sstrn1Jsgesel.·1, vom 15. Januar 1972          ,,Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem-\n(ßundesgcsctzbl. 1 S. 13) wird wie folgt geändert:                  des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder\nGeschäftsgeheimnis, zu dessen GeheimhaHung\nl. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                       er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet\n„Nicht wählbar ist, wer infol~Je sl.rafgericht:licher            ist, verwertet.\";\nVerurteilung die Fi:ihigkeit, Rechte aus öffent-            b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz einge-\nlichen Wahlen zu erlangen, nicllt bc~sitzt.\"                     fügt:\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-\n2. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gei:indert:                           den, wenn der Täter das fremde Geheimnis\nnach dem Tode des Betroffenen unbefugt\na) In Satz 2 werden das Wort „Strafandrohung\"\noffenbart oder verwertet.\";\ndurch das Wort „Androhung\" und die Worte\n„einer Geldstrafe\" durch die Worte „einem              c) der bisherige Absatz 4 wird Abs,atz 5; Satz 2\nOrdnungsgeld\" ersetzt;                                      wird durch folgende Sätze ersetzt:\nb) in Satz 3 wird das Wort „c;eJdstrafen\" durch                  ,,Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-\ndas Wort „Zwangs~Jeld\" ersetzt;                              recht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches\nauf die Angehörigen über, wenn da1s Geheim-\nc) in Satz 5 werden die Worte „der Geldstrafe\"\nni•s zum persönhchen Lebensberei,ch des Ver-\ndurch die Worte „des Ordnungsgeldes und\nletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf\nZwangsgeldes\" ersetzt.\ndie Erben über. Offenbart der Täte,r das Ge-\nheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so\n3. §' 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                            gilt Satz 2 sinngemäß.\"\na) In Satz 2 Hailbsatz 1 werden da,s Wort „Straf-\nandrohung\" durch da,s Wort „Androhung\" und\ndie Worte „einer Geldstrafe\" durch die Wmte                                   Artikel 239\n,,einem Ordnungsgeld\" ersetzt;\nHeimarbeitsgesetz\nb) in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der               Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bun-\nGeldstrafe\" durch die Worte „des Ordnungs-\ndesgesetzbl. I S. 191), geändert durch das Zweite\ng,eldes\" ersetzt;\nGesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nc) in Sa,tz 3 Ha1lbsatz l wird das Wort „Geld-           26. :t'ipvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird\nstrafen\" durch das Wort „Zwangsgeld\" er-            wie folgt geändert:\nsetzt;\n1. Hinter dem Neunten Abschnitt wird folgender\nd) in Satz 3 Halbsatz 2 werden di,e Worte „der              Abschnitt eingefügt:\nGeldstrafe\" durch die Worte „de,s Zwang,sgel-\ndes\" ersetzt.                                                              „Zehnter Abschnitt\nVerbot der Ausgabe von Heimarbeit\n4. § 101 wird wie folgt geändert:\n§ 30\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nDie oberste Arbeitsbehörde des Landes oder\n,,Zwangsgeld\";                       die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person,\nb) in Sa,tz 2 wird das Wort „Geldstra.fen\" durch            die\nda,s Wort „Zwangsgeld\" ersetzt;                         1. in den letzten fünf Jahren wiederhoLt wegen\neines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses\nc) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe\"                  Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit\ndurch die Worte „des Zwangsgeldes\" ersetzt.                Geldbuße belegt worden ist,\n2. der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder\n5. § 104 wi,rd wie folgt geändert:                                 der von ihr bestimmten Stelle falsche Anga-\nben gemacht oder faLsche Unte,rla-gen vorge-\na) In Satz 2 wird das Wort „Geldstrafen\" durch\ndas Wort „Zwangs,geld\" ersetzt;                            legt hat, um sich der Pflicht zur Na,chzahlung\nvon Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder\nb) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe\"              3. der Aufforderung der obersten Arbeitsbehörde\ndurch die Worte „des Zwangsgeldes\" ersetzt.                des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle\nzur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24)\n6. § 119 wird wie folgt g,eänidert:                                wiederholt nicht nachgekommen ist oder die\nMinderbeträge nach Aufforderung zwar nach-\na) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-                  gezahlt, jedoch wei,ter zu niedrige Entgelte\nstraife oder mit einer dieser Strafen\" durch die            gezahlt hat,\nWorte „oder mit Geldstrnfe\" ersetzt;\ndie Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                          verbieten.\"","608                                         Bundes9esetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\n•) Du                    Zehnte Abschnitt wird Elfter Ab-           3. es unterläßt, die Verrichtung von Heimarbeit\nanzu~eigen, die anzeigepfüchtig ist (§§ 7, 15)\noder\n„ Elfler J\\ bschniU                      4. als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1)\nStraf lc11 cn und Ordnun~iswidrjgkeiten                    oder diesem Gleichgestelilter (§ 1 Abs. 2) dul-\ndet, daß ein mitarbeitender Famihenangehö-\nriger eine Zuwiderhandlung nach § 32 begeht.\n§ 31\nAusgctbe verbotener Heimarbeit                         (3)  Die Ordnungswidrigkeit nach Absa,tz 1\nkann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\n(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durch-              Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach\nführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechts-                Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-\nvorschrift (§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 2              sche Mark geahndet werden.\"\nSatz 2) verboten isl, ausgibt oder weitergibt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder              3. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Ab-\nmit Geldstrafe bestraJL                                        schnitt.\n(2) Handelt der Täter fahrlässig,         so ist die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona,ten oder                                     Artikel 240\nGeldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.\nArbeitszeitordnung\n§ 32                            Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938\n(Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch\nStrafta t.en und Ordnungswidrigkeiten              das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\n(1) Ordnungswidrig          handelt, wer, abgesehen     widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nvon den Fällen des § 31, vorsätzlich oder fahr-              S. 503), wird wie folgt geändert:\nlässig\n1. § 25 Abs. 1 urnd 2 wird durch folgende           Vor-\n1. einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes\nerl,assenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 1, 4,              schrift ersetzt:\n§ 14 Abs. 1, 4, § 34 Abs. 2 Satz 2), soweLt sie                                      ,,§ 25\nfür einen bestimmten Taitbestand auf diese                             Strnf- und BußgeldvorschriHen\nBußgeldvorschrift verweist, oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n2. einer vol:lziehbaren Verfügung nach § 13                     oder fahrlässig\nAbs. 2 oder § 14 Abs. 2\nzuwiderhandelt.                                                 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 über\ndie Grenzen der Arbei,tszeit be,i mehreren\n(2) Di•e   Ordnungswidrigkeit kann mit einer                     Beschäftigungen oder des § 3 über di:e Gren-\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-                        zen der regelmäfügen Arbeitszeit,\nahndet werden.\n2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 be-                     über eine andere Vmtei,lung der Arbeitszeit,\nzeichneten Handlungen begeht und dadurch\n3. einer Vorschrift der §§ 5 Ms 7, 11 oder 17\nHeimarbeiter in ihrer Arbeitskraft oder Gesund-\nüber die Höchstgrenzen der verlängerten Ar-\nheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nbeHszeit,\neinem Jahr oder mit Geldstrafo bestraft.\n4. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Ge-\ndes § 10 Satz 1 über die Arbeitszeit bei ge-\nfahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\nfährlichen Arbeiten oder bei ununterbroche-\nstrafe bis zu sechs Monaten oder mH Geldstrafe\nner ArbeH,\nbis zu einhundertachtzi,g Tagessätzen bestraft.\n5. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2,\n§ 32a                                 Abs. 2 Satz 1, 3, des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3\noder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 über\nOrdnungswidrigkeHen                              arbeitsfrei,e Zeiten und Ruhepausen,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                 6. einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1\noder fahrlässi,g einem nach § 30 ergangenen voU-                     oder 2,\nziehba,ren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe\nvon Heimarbeit zuwiderhandelt                                   7. einer Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 oder\ndes § 21 Satz 2 über di,e Anzeige oder\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nli:ch oder fahrläs,sig                                          8. einer Vorschrift des § 24 über Aushänge und\nVerzeichnisse\n1. einer Vorschrift über Listenführung (§ 6),\nOffenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8),                zu wider handelt.\nEntgeltbelege (§ 9) odc~r Auskunftspflicht über               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\nEntgelte (§ 28) zuwklerhandelt,                            sätzlich oder fahrlässig\n2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutze                    1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3,\nder Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10)                     Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 in Verbindung mit\noder einer Regelung zur Verteilung der Heim-                    § 29, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift\narbeit (§ 11 Abs. 2) zuwiderhandel,t,                          verweist,","'\\ r. 22  Tdt] der Ausgabe: Bonn, den 9. 1\\]J:hz 1974                             609\n2. C'.iner Rcchhvor-.,, h t ift ndt. h § 7 i\\ bs. '2, § 15                            Artikel 242\nAbs. J der Vcrordnunq iibt:::r dje Arbeits-                       Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien\nzeit. vom 21. Dcwmbcr l 923 14. April ]927\nu:nd Konditoreien\n(Rejchsqesdzbl. 1923 J S. 12 119. 1927 I S. 1 J!O)\noder                                                         Das Ges.etz über die Arbeitszeit in Bäckereien und\n3. einer Aufld~Je oder voll:1i('hbc1ren -\\nordnung            Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I\nauf Grund der §§ 8, 9 /\\bs. 3, des § 10 Satz 2,           S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\ndes § 12 Abs. 1 SiJLz 3, Abs. 2 Sa tz 4, des § 19\n1\nÄnderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in\nAbs. 2 Sa,tz 3 oder des§ 20 1\\bs. 3 Si:ltz 2             Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969\nzuwiderhandE~lt.                                              (Bundesgesetzbl. I S. 937), wird wie folgt geändert:\n(3) Die Ordnungswiclriqkcit nc1ch Absiüz                   1. In    § 13   Abs. 1 werden die Worte „Strafvor-\nNr. l bis 6 und Absi:ltz 2 kann 1nit ei,ner Geld-                 schriften und Zwangsmaßnahmen\" durch die\nbuße bi,s zu fünftausend Deutsche ::tvfork, die                   vVorte ,, Straf- und Bußgeldvorschriften und des\nOrdnungswidrigkeit nach Absc1tz l .\\.Ir. 7 und 8                                                    11\n§ 25a über Zwangsmaßnahmen ersetzt.\nmit einer Geldbuße bis zu Lc1 usend Deutsche\nMa,rk geahndet werden.                                       2. § 1S wird wie folgt geändert:\n(4) Wer vorsiit.zlich eine der in Absatz l :'.\\Ir. 1            et) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-\nbis 6 oder Absatz 2 bez(~ichneten Handlungen                           strafe oder mit einer dieser Strafen„ durch\nbegeht und dr1clurch Arbci1nehmer in ihrer Ar-                         ehe VvTorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nbeitskraft oder Gesundheil ~Jetührdct, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu cinc:m .J21hr oder mi.t Ge]d-               b} 1n Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt\"\nstrafe bes:trnft.                                                      durch das Vv ort „verursacht\" ersetzt und nach\n(5) Wer in den Füllen (ks Absatzes 4 die Ge-                        dem \\Vort „Geldstrafe\" die Worte „bis zu\n11\nfcthr fahrliissig verursacht, wird mit Freiheits-                      einhundertachtzig Tagessätzen eingefügt.\nstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe\nbis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.         11\nArtikel 243\n2. Der bisherige § 25 Abs. 3 wird § 25d und erhält\ndie Uberschrifl „Zwangsmc1ßnahmenj/.                                          Gesetz über den Ladenschluß\nDie §§ 24 und 25 des Gesetzes über den Laden-\nArtikel 241                              sch]uß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 875). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur\nVerordnung über die Arbeitszeit in\n, Änderung des Ladenschlußgesetzes vom 23. Juli\nKrankenpflegeanstalten\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 945), werden durch fol-\n§ 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in Kran-               gende Vorschriften ersetzt:\nkenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (Retchs-\n,,§ 24\ngesetzbl. I S. 66, 154) wird durch folgende VursduiH\nersetzt:                                                                             Ordnungswidrigkeiten\n,,§ 5\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Ordnungswidrig hi.rndelt, W(!f vor<,~i tzlich oder         fahrlässig\nfahrlässig\n1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Salz l, dUch in Verbindung                     triebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbe-\nmit eirn:r Rechtsverordnung nach § 6, Pflege-                     treibender im Sinne des § 20\npersonal über die lliichstgrenze der \\\"iöchent-\na) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die\nlichen Arbeitszeithindus besc:hüftigt oder\nBeschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die\n2. der Pf! icht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Dauer und                      Freizeit oder den Ausgleich,\nVerteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie\nder wöchentlichen Freizeiten durch ,\\ usl1ang be-                 b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach\nkanntzugeben, zuwiderhandelt.                                          § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit rrnch Absatz 1 Nr. 1                         ge]dvorschrift verweist,\nkann mit eim!r Geldbuße bis zu fünftausend Deut-\nsche Mark, die Ordnungsw idri9keit nach Absatz 1                      c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über\nNr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tm1sf,nd Deutsche                          \\'erzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über\nMark geahndet werden.                                                      die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der\nVerzeichnisse,\n(3) Wer vorsätzlich eine in Abs,üz 1 '.\\Ir. 1 bezeich-\nnete Handlung begeht und dadurch Ptlegepersonal 2. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-\nin seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet,                     tri1ebes des Fricseurhandwerks\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu ein()m J cihr oder mit                a} einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des\nGeldstrafe bestraft.                                                       § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 14\n(4) Wer in den Fällen des AbsiJitzes 3 die Gefahr                       Abs. ] Satz 2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2\nfahrlässig verursacht, wird mit freiheiltsstraffe bis                      oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2,\nzu sechs Monaten oder mit Gcldstri:tfe:: bis zu (;'.in-                    § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § l 1 erlassenen\nhunclertachtzig Tagessützen bestrdft.,,                                    Rechtsvorschrift über die Ladenschlußzeiten,","610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) einer sonstigen V orschrifl einer Rechtsverord-     3. § 67 wird wie folgt geändert:\nnung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und mit\nbeslimmlen Ta1beslimcl auf diese Bußgeldvor-                                                                1\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen         '\nschrift: ve:rweisl,\ndurch die Worte „oder mit Geldstrafe\" er-\nc) der Vorschrift des § 21 Abs. l Nr. 1 über Aus-                setzt;\nlagen und Aushäng<!,\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder\ndes § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder                ,,Ebenso wird bestraft, wer einer der in Ab-\ndes § 20 Abs. 1, 2 übm das Feilhalten von Waren                  satz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich\nim Marktverkdir oder außerhalb einer Verkaufs-                   zuwiderhandelt.\";\nstelle oder\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4                  ,, (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1\nüber die Auskunft                                                die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\nzuwiderhandelt.                                                      Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\nGeldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-\n(2) Die Ordnun~Jswidrigkeit rntch Absatz 1 Nr. 1                  zen bestraft.\"\nBuchstabe a und b kunn mit: einer Geldbuße bis zu\nfünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-\nkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4\nmit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark                                       Artikel 245\ngeahndet werden.                                                                 Jugendschutzgesetz\n§ 25                             § 24 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938\n(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das\nStraftaten\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswi-\nWer vorsiitzJich als Inhaber einer Verkaufsstelle       drigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S.\noder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als         503), wird wie folgt geändert:\nGewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten          a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafvor-\nHandlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder                 schriften\" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-\nfahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder              ten\" ersetzt;\nGesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis\nb) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nzu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-\nhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\"                            ,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach\n§ 20 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung ergangenen vollziehbaren An-\nArtikel 244                           ordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrig-\nkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nJugendarbeitsschutzgesetz\nDeutsche Mark geahndet werden.\nDas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert                   (2) § 67 Abs. 3 und 4 des Jugendarbeitsschutz-\ndurch das Vierte Gesetz zur Reform des Straf-                   gesetzes gilt entsprechend.\"\nrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1725), wird wie folgt geändert:\nl. In § 39 Abs. 1 Satz l Nr. 3 werden die Worte „in                                   Artikel 246\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-                                    Mutterschutzgesetz\ngust 1953 (BundE)sgesetzbl. I S. 1083) durch die\n11\n§ 21 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der\nWorte „in der Fassung des Einführungsgesetzes\nBekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesge-\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\ngesetzbl. J S. 4b9)\" ersetzt.                           setzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz\nüber die Krankenversicherung der Landwirte vom\n10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird\n2. § 66 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich\"            a) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-\ngestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch die\noder mit einer dieser Strafen\" durch die                Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nb) in Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „verursacht\" ersetzt und die\n,, (3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist     Worte „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-             einem Jahr\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis\nnaten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht-            zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-\nzig Tagessätzen.\"                                       hundertachtzig Tagessätzen ersetzt.\nII","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                  611\nArtikel 247                       förderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgeset-\nGesetz über gesundheitsschädliche            zes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\noder feuergefährliche Arbeitsstoffe           S. 1637), wird wie folgt geändert:\nDie §§ 5 bis 7 des Cesetzes über gesundheits-          1. In § 154 Abs. 3 werden die Worte „den Gemein-\nschi:i.dliche oder fcrn!rgefährl iche Arbeitsstoffe vom      den wie Gemeindeabgaben\" durch die Worte\n25. März 1939 (Reichsgcsclzbl. I S. 581), geändert           ,,der von der Landesregierung bestimmten Be-\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-             hörde\" ersetzt.\nnungswidrirJkeitcn vom 24. Mai 1968 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 503), werden durch folgende Vorschrif-      2. § 178 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nten ersetzt:                                                 ,,§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 der Reichsver-\n,,§ 5                             sicherungsordnung gilt entsprechend.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n3. § 225 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten                ,,(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-\nTatbestand auf di(~sc Bußgeldvorschrift verweist.            geber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbe-\nhalten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vor-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nwerden.\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeich-     4. § 226 wird aufgehoben.\nneten Handlungen begeht und dadurch andere in\nihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird       5. In § 227 werden die Worte „einem Jahr\" durch\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-         die Worte „drei Jahren\" ersetzt und nach dem\nstrafe bestraft.                                             Wort „Geldstrafe\" die Worte „nicht unter tau-\nsend Deutsche Mark\" gestrichen.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu   6. In § 228 Abs. 2 wird das Wort „dreitausend\"\nsechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun-             durch das Wort „fünftausend\" ersetzt.\ndertachtzig Tagessätzen bestraft.\n7. In § 229 Abs. 2 werden das Wort „zehntausend\"\n§6                               durch das Wort „fünfzigtausend\" ersetzt und vor\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          dem Wort „geahndet\" der Satzteil ,, , jedoch\nfahrlässig                                                   nicht unter tausena. Deutsche Mark,\" gestrichen.\n1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2, soweit          8. § 230 wird wie folgt geändert:\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrifl. verweist, oder                          a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder ent-\n2. der durch§ 4 auferlegten Pflicht\ngegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, je-\nzuwiderhandelt.                                                              weils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz\n(2) Die Ordnunuswidrigkeit kann mit einer Geld-                           1, einen Nachweis nicht, nicht richtig\nbuße geahndet werden.                                                        oder nicht vollständig erbringt,\" ;\n§7                                 b) in Absatz 1 Nr. 7a wird die Angabe ,,§ 318a\nAbs. 1 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 318a\nArbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach § 5                 Abs. 1 Satz 2, 3\" ersetzt;\nAbs. 3, 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5\nAbs. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können einge-            c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzogen werden.\"                                                          ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße\nbis zu tausend Deutsche Mark, die Ord-\nArtikel 248\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a bis 9\nSicherheitsfilmgesetz                               mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-\nIn § 9 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni                    sche Mark geahndet werden.\"\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 604) werden die Worte\n9. § 231 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\n„bis zu zehntausend Deutsche Mark\" durch die\nWorte „bis zu einhundertachtzig Tagessätzen\" er-                  ,, (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-\nsetzt.                                                         sätzlich oder fahrlässig\n1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10\nAbs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 oder\nArtikel 249\n2. einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2\nArbeitsförderungsgesetz                              oder § 186a Abs. 3\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969               zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch             Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\ndas Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-                 weist.","612                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                                     Artikel 250\nNr. 1 bis 4 und Abs.atz 2 Nr. 1 kann mit einer                         Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\nGeldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und                 Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. Au-\nAbsatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-          gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt\ntausend Deutsc~~ Mark geahndet werden.\"                 geändert:\n1. In Artikel 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort\n10. § 232 erhält folgende Fassung:                               „Amtsrichters\" durch die \\\\Torte „Richters bei\ndem Amtsgericht\" ersetzt.\n,,§ 232\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                     2. Artikel 1 § 14 wird aufgehoben.\n1. einen Arbeitnehmer oder einen Heimar-\nbeiter in der Dbernahme oder Ausübung          3. In Artikel 1 § 15 werden die Worte „einem Jahr\"\nseines Amtes als Mitglied eines Organs             durch die Worte „drei Jahren\" ersetzt und nach\noder Ausschusses der Bundesanstalt be-             dem Wort „Geldstrafe\" die \\Vorte „nicht unter\nschränkt oder wegen der Ubernahme oder             tausend Deutsche Mark\" gestrichen.\nAusübung des Amtes benachteiligt oder\n2. als Arbeitgeber oder als Auftraggeber          4. Artikel 1 § 16 wird ,-.,·ie folgt geändert:\neines Heimarbeiters höhere Beiträge vom\nArbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzuläßt, oder entgegen einer Anordnung                   ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\ndes Versicherungsamtes na·ch § 179 in                 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißig-\nVerbindung mit § 398 Abs. 1 der Reichs-               tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-\nversicherungsordnung Teile des Arbeits-               keit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße\nentgelts als Beiträge abzieht.                        bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ngeahndet werden.\"                                               Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nNr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend\nDeutsche Mark geahndet werden.\";\n11. § 233 erhält folgende Fassung:\nb) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\n,,§ 233                              fügt:\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36                     ,,.(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                  der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie\nkeiten sind                                                     trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten die not-\n1. die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Lan-\nwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflich-\ndesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils\ntig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes\nfür ihren Geschäftsbereich,\nüber Ordnungswidrigkeiten.\"\n2. die für den Einzug des Beitrags zur Bundes-\nanstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ord-         5. In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die\nnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang                  Verweisung ,,§ 109a Abs. -!\" durch die Verwei-\nmit der Einziehung der Beiträge zur Bundes-             sung ,. § 110 Abs. 4\" ersetzt.\nanstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zu-\nständigen Verwaltungsbehörden. Sie werden wie                                     Artikel 251\nGemeindeabgaben beigetrieben. Hat eine Dienst-\nSchwerbeschädigtengesetz\nstelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid\nerlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der             Das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung der\nBundesanstalt von der von der Landesregierung           Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundes-\nbestimmten Behörde beigetrieben. In den Fällen          gesetzbl. I S. 1233, ber. S. 1348, 1652), zuletzt ge-\ndes § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch          ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nAbzug von der laufenden Leistung einbehalten            Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bun-\nwerden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils          desgesetzbl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:\nfälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen.       1. In § 12 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestri-\nchen.\n(3) Die notwendigen Auslagen trägt abwci-\nchend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-           2. Die§§ 31 und 40 werden aufgehoben.\nnungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen\nVerwaltungsbehörde; diese ist aud1 ersatzpflich-        3. In der Uberschrift zum Neunten Abschnitt wer-\ntig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über             den die Worte „Ordnungswidrigkeiten, Straf-\"\nOrdnungswidrigkeiten.\"                                      durch die Worte „Bußgeld.\" ersetzt.","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                               613\nArtikel 252                          9. § 318a wird wie\nReichsversicherungsordnung                       a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                    ersetzt:\ngeändert:                                                            „Sie haben die Geschäftsbücher,, Listen oder\nandere Unterlagen, aus denen diese Tat-\n1. In § 31 Abs. 3 werden die Worte ,,, vorbehaltlich\nsachen hervorgehen, während der Betriebs-\ndes § 985 Abs. 2,\" gestrichen und die Worte\nzeit nach Wahl der Krankenkasse entweder\n„Zwangsstrafen in Geld\"            durch  das  Wort\nin deren oder in ihren eigenen Geschäfts-\n,,Zwangsgeld\" ersetzt.\nräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäfts-\nräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so\n2. In § 119a Salz 1 werden die Worte „mit Frei-                    sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher\"\nheitsentziehung verbundenen Maßregel der                        Listen oder anderen Unterlagen, aus denen\nSicherung und Besserung\" durch die Worte                        diese Tatsachen hervorgehen, in den Ge-\n„freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung                   schäftsräumen der Krankenkasse vorzu-\nund Sicherung\" ersetzt.                                         legen.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n3. Die Uberschrift vor § 139 erhält folgende Fas-\nsung:                                                             ,, (2) Die Krankenkasse kann die Arbeit-\n,,VIII.                                geber und die Versicherten durch Zwangs-\ngeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.\nVerbots- und Bußgeld vorschritten,\nEntstehen durch die Uberwachung Bar-\nZwangs- und Ordnungsgelder\".\nauslagen, so können sie dem Arbeitgeber\nauferlegt werden, wenn er sie durch Pflicht-\n4. Die §§ 140 bis 143 und 145 werden aufgehoben .\nversäumnis verursacht hat. § 147 gilt ent-\nsprechend.\";\n5. Die §§ 146 und 147 erhalten folgende Fassung:\nc) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n,,§ 146\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36           10. In § 352 werden die Worte „Festsetzung von\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-                   Strafen\" durch die Worte „Folgen der Nicht-\nwidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit           erfüllung von Pflichten\" ersetzt und folgender\nnichts anderes bestimmt ist.                               Satz 2 angefügt:\n(2) Geldbußen fließen in die Kasse des Ver-            ,,Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechts-\nsicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid er-             nachteile vorgesehen werden, als sie das Dis-\nlassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben                 ziplinarrecht für Beamte zuläßt.'\"\nbeigetrieben.\n11. § 354 Abs. 5 wird gestrichen.\n(3) Die notwendigen Auslagen trägt ab-\nweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten der Versicherungsträger;          12. In § 445 werden die Worte \"Zwangsstrafen in\ndieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des               Geld\" durch das Wort „Zwangsgeld\" ersetzt.\n§ 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten.                                          13. In § 474 wird die Zahl ,, 140\" durch die Zahl\n,, 139\" ersetzt.\n§ 147\nZwangs- und Ordnungsgelder werden wie              14. § 522 wird aufgehoben.\nGemeindeabgaben beigetrieben.\"\n15. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts de.s\n6. Die §§ 148 und 190 werden aufgehoben.                      Zweiten Buches erhält folgende Fassung:\n,,Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften'\".\n7. § 216 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende\nFassung:                                               16. Die Dberschrift vor § 529 erhält folgende Fas-\n,, 1. solange sich der Berechtigte in Unter-               sung:\nsuchungshaft oder Fürsorgeerziehung be-                         ,,II. Straf- und Bußgeldvorschriften\".\nfindet oder gegen ihn eine Freiheitsstrafe,\neine freiheitsentziehende Maßregel der           17. § 529 wird aufgehoben.\nBesserung und Sicherung oder Jugendarrest\nvollzogen wird;\".                                18. Der bisherige § 533 wird § 529 und erhält fol-\ngende Fassung:\n8. In § 223 Abs. 2 werden die Worte „Geldstrafen,                                         .,§ 529\nwelche die Kassenleitung verhängt hat\" durch                   (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-\ndie Worte „Zwangsgelder oder Geldbußen,                    geber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags-\nwelche die Kasse festgesetzt hat\" ersetzt.                 teile, die er einbehalten oder erhalten hat, der\n6","614                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nberechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei-             2. entgegen § 402 einbehaltene Beitragsteile\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                 nicht rechtzeitig abführt.\nstrafe bestraft.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied             Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\neiner Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei-          geahndet werden.\"\nnem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten\nhat, der berechtigten Kasse vorenthält.\"              22. Die§§ 534 bis 536 werden aufgehoben.\n19. § 530 erhä.lt folgende Fassung:                       23. In § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c werden die\nWorte „strafbaren Handlung\" durch die Worte\n,.§ 530                           ,.rechtswidrigen, den Tatbestand eines Straf-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich            gesetzes verwirklichenden Tat\" ersetzt.\noder fahrlässig\n24. In § 588 werden die Worte „mit Freiheitsent-\n1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,\nziehung verbundenen Maßregel der Sicherung\n§ 317a Abs. 1 Satz 1 oder § 317a Abs. 1 Satz 1\nund Besserung\" durch die Worte „freiheitsent-\nin Verbindung mit § 520 Abs. 2 oder § 521\nziehenden Maßregel der Besserung und Siche-\nAbs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht\nrung\" ersetzt.\nvollständig nachkommt,\n2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 die erforder-         25. In § 629 Nr. 5 wird das Wort „Ordnungsstrafen\"\nlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht        durch die Worte „Zwangsgeldern oder Geld-\nrichtig oder nicht vollständig macht,                 bußen\" ersetzt.\n3. der Auskunftspflicht nach 318a Abs.\nSatz 1, 4 oder§ 318a Abs. 3 Satz 1, 4 in Ver-     26. § 699 erhält folgende Fassung:\nbindung mit § 520 Abs. 2 nicht, nicht recht-\nzeitig, nicht richtig, oder nicht vollständig                                   ,,§ 699\nnachkommt,                                               Die Dienstordnung soll die Folgen der Nicht-\n4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die            erfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit\nfür eine Meldung von Bedeutung sind                   zu deren Festsetzung regeln. Hierbei dürfen\n(§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, auch in Verbindung          keine weitergehenden Rechtsnachteile vor-\nmit § 520 Abs. 2) nicht, nicht rechtzeitig oder       gesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für\nnicht vollständig nachkommt oder                      Beamte zuläßt.\"\n5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,\n27. § 708 wird wie folgt geändert:\n§ 317a Abs. 2 oder § 317a Abs. 2 in Ver-\nbindung mit § 520 Abs. 2 zuwiderhandelt,              a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fas-\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand                 sung:\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.                         1. Einrichtungen, Anordnungen und Maß-\n11\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                           nahmen, welche die Unternehmer zur\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark                              Verhütung von Arbeitsunfällen zu tref-\ngeahndet werden.\"                                                      fen haben, sowie die Form der Uber-\ntragung dieser Aufgaben auf andere\n20. § 531 wird aufgehoben.                                                 Personen,\" ;\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n21. § 532 erhält folgende Fassung:\n11\n(2) Die Vorschriften sind öffentlich be-\n,,§ 532                               kanntzumachen. Eine Bekanntmachung in\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-                dem durch die Satzung bestimmten Mit-\ngeber oder als Auftraggeber eines Haus-                       teilungsblatt der Berufsgenossenschaft gilt\ngewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom                    als öffentliche Bekanntmachung. Die Mit-\nArbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu-              glieder der Berufsgenossenschaften sind über\nläßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver-                  diese Vorschriften und die Bußgeldvorschrift\nsicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 Teile des                   des § 710 zu unterrichten und zur Unterrich-\nArbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.                    tung der Versicherten verpflichtet.\"\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\n28. § 710 erhält folgende Fassung:\nsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 400 eine Anordnung über die                                           ,,§ 710\nZahlung von Beitragsteilen den von ihm be-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\nschäftigten Versicherungspflichtigen nicht            oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vor-\ndurch dauernden Aushang bekanntmacht                  sätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den\noder diese nicht bei jeder Lohnzahlung dar-           §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift\nauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil selbst       verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\neinzuzahlen haben, oder                               bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            615\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer              1. die Beschäftigten entgegen § 660 oder § 660\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche                        in Verbindung mit § 769 nicht\nMark geahndet werden.\"\na) über die zuständige Berufsgenossenschaft\n29. Dem § 712 Abs. l wird folgernJer Satz angefügt:                     oder Bezirksverwaltung oder den zustän-\ndigen     Gemeindeunf allversicherungsver-\n„Sie können im Einzelfall Anordnungen zur                          band,\nDurchführung von Unfallverhütungsvorschriften\nb) über den Sitz der Geschäftsstelle der in\noder zur Abwendung besonderer Unfall- oder\nBuchstabe a bezeichneten Stellen oder\nGesundheitsgefahren treffen.\"\nc) über die Frist für die Anmeldung der\n30. § 714 wird wie folgt geändert:                                      Ansprüche auf Unfallentschädigung\nunterrichtet,\na) Absatz 2 wird gestrichen;\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm            2. der zuständigen Stelle entgegen\nwerden die Worte „oder der Gefahr einer                 a) § 661 oder § 661 in Verbindung mit § 769\nOrdnungsstrafe\" gestrichen;                                 Gegenstand oder Art des Unternehmens,\nc) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                            die Zahl der Versicherten, den Eröff-\nnungstag oder den Tag der Aufnahme der\nvorbereitenden Arbeiten für das Unter-\n31. Nach§ 717 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnehmen,\n,,§ 717a\nb) § 665 Satz 1 den Wechsel einer Person,\n(1) Ordnungswidrig hündelt, wer                                für deren Rechnung das Unternehmen\n1. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 2 die Besichtigung                   geführt wird, oder\neines Unternehmens durch die hierzu berech-               c) § 666 Unternehmensänderungen, die für\ntigten Personen nicht ermöglicht,                             die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenos-\n2. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 3 Proben von                         senschaft wichtig sind,\nArbeitsstoffen den berechtigten Personen                  nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder\nnicht aushändigt oder die Entnahme von                    nicht vollständig anzeigt,\nProben nicht duldet oder\n3. entgegen § 741 Lohnnachweise nicht oder\n3. vorsi:itzlich oder fahrldssig einer vollzieh-               nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen\nbaren Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2                  Nachweisen unrichtige oder unvollständige\noder § 714 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt.                  Angaben macht,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n4. entgegen § 742 Aufzeichnungen nicht auf-\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Deut.sehe Mark\nbewahrt oder\ngeahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                 oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2\nkeiten ist der Bundesminister für Arbeit und                   Satz 1 zuwiderhandelt.\nSozialordnung, soweit seine Beauftragten die                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nBefugnisse nach§ 714 Abs. 1 wahrnehmen.\"                   Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"\n32. § 767 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\n35. Die §§ 774 und 775 werden aufgehoben.\n,, 7. von den Bußgeldvorschriften der§ 773.\"\n33. Die Uberschrift vor § 772 erhält folgende Fas-          36. Die Uberschrift vor § 834 erhält folgende Fas-\nsung:                                                      sung:\n,,Achter Abschnitt. Bußgeldvorschriften\".               ,,Neunter Abschnitt. Bußgeldvorschriften\".\n34. Die §§ 772 und 773 erha.lten folgende Fassung:          37. § 834 erhält folgende Fassung:\n,,§ 772                                                  ,,§ 834\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-\nnehmer einem Versicherten Beiträge ganz oder                nehmer einem Versicherten Beiträge zur land-\nzum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.                 wirtschaftlichen Unfallversicherung ganz oder\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer               zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\ngeahndet werden.                                           sätzlich oder fahrlässig\n§ 773                            1. als Unternehmer\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-                  a) einer Anzeigepflicht zuwiderhandelt, die\nnehmer vorsätzlich oder fahrlässig                                  ihm nach § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1","fü6                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndurch die Sdtzung auferlegt ist, soweit die        3. entgegen § 741         in Verbindung mit § 881\ns.atzung ctuf diese Vorschrift verweist,                Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig\noder                                                    einreicht oder in diesen Nachweisen unrich-\nh) der Auskunftspfl ichl nach § 807 nicht,                   tige oder unvollständige Angaben macht,\nnicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht        4. entgegen § 742 in Verbindung mit § 881 Auf-\nvollständig nachkommt oder                              zeichnungen nicht aufbewahrt oder\n2. i:lls      Eigentümer der Auskunftspflicht nach             5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern\n§ 815 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig,                oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2\nnicht richtig oder nicht vollständig nach-                    Satz 1 in Verbindung mit § 881 zuwider-\nkommt.                                                       handelt.\nP) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                      (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als\nkann rn it einer Geldbuße bis zu zehntausend                   Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vor-\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach                      schrift des § 853 oder § 855 Abs. 1 über die\nAbsatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend                 Bestellung und die Anzeige des Bevollmächtig-\nDeutsche McJrk gedhndet werden.\"                                ten zuwiderhandelt.\n(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-\n38. In § 865 werden vor der Zahl „718\" die Zahl\n,, 717a\" sowie ein Beistrich eingefügt.\nsätzlich oder fahrlässig\n1. als Eigentümer eines Fahrzeuges der Melde-\n39. § 867 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                pflicht nach § 851 Abs. 1 oder\n,, (2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit              2. als Reeder, Korrespondentreeder oder Be-\nder Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach                         vollmächtigter der Anzeigepflicht nach § 861\n§ 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das See-                       Abs. 1\nmannsamt für die VPrfolgung und Ahndung                         nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht\nzuständig.\"\nvollständig nachkommt.\n40. Die §§ 868 und 869 werden aufgehoben.                               (5) Die Ordnungswidrigkeit       nach Absatz 1\nkann mit einer Geldbuße bis          zu zehntausend\n41. Die Uberschrift vor § 895 erhält folgende Fas-                  Deutsche Mark, in den übrigen       Fällen mit einer\nsung:                                                           Geldbuße bis zu fünftausend          Deutsche Mark\n,,Zehnter Abschnitt. Bußgeldvorschriften\".             geahndet werden.\"\n42. § 895 erhält folqende Fassung:                              43. In § 1289 werden die Worte „mit Freiheitsent-\n,,§ 895\nziehung verbundenen Maßregel der Sicherung\nund Besserung\" durch die Worte „freiheitsent-\nP} Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-                 ziehenden Maßregel der Besserung und Siche-\nnehmer einem Versicherten Beiträge zur See-                     rung\" ersetzt.\nUnfallversicherung ganz oder zum Teil auf das\nArbeitsentgelt anrechnet.                                   44. In § 1299 werden die Worte „verhängte Ord-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer           als        nungsstrafen in Geld\" durch die Worte „fest-\nUnternehmer vorsätzlich oder fahrlässig                         gesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen\" ersetzt.\n1. entgegen § 660 in Verbindung mit § 852 die\nBeschäftigten nicht über die zuständige See-         45. In § 1303 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte\nBerufsgenossenschaft, den Sitz der Geschäfts-            „Sicherung und Besserung\" durch die Worte\nstelle oder über die Frist für die Anmeldung             ,, Besserung und Sicherung\" ersetzt.\nder Ansprüche auf Unfallentschädigung un-\nterrichtet,                                          46. § 1427 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. der zuständigen Stelle entgegen                              a} In Satz 2 werden die Worte „an Ort und\na) § 661 in Verbindung mit § 856 Gegen-                       Stelle\" durch die Worte „nach Wahl der in\nstand oder Art des Unternehmens, die                     Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in\nZahl dc~r Versicherten, · den Eröffnungstag              deren oder in ihren eigenen Geschäftsräu-\noder den Tag der Aufnahme der vorbe-                     men\" ersetzt;\nreitenden Arbeiten für das Unternehmen,             b) es wird folgender Satz 3 angefügt:\nb) § 665 Satz 1 in Verbindung mit § 859 den                    ,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-\n\\Vechsel einer Person, für deren Rechnung                vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-\ndas Unternehmen geführt wird, oder                       tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen\nc) § 666 in VE~rbindung mit § 859 Unterneh-                    Unterlagen in den Geschäftsräumen der in\nmensänderungen, die für die Zugehörig-                    Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen.\"\nkeit zur See-Berufsgenossenschaft wichtig\nsind,                                           47. Die Uberschrift vor § 1428 erhält folgende Fas-\nn]cht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder              sung:\nnicht voH:-i tiind ig m1zeigt,                                     ,. V. Straf- und Bußgeldvorschriften\".","Nr. n -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            617\n48. Die §§ 1428 bis 14]2 werden durch folgende              1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,\nVorschriften ersetzt:                                       § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1400\nAbs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht\n,,§ 142B\nvollständig nachkommt,\n(1) Wer als Arlwitgeber oder als Auftrag-\ngeber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags-             2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nteile, die er einbehalten oder erhalten hat, der            mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen\nberechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei-               Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-               oder nicht vollständig macht,\nstrafe bestraft.                                        3. der Auskunftspflicht nach § 1427 Abs.          1\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied               Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig    11\neiner Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei-            nicht richtig oder nicht vollständig nach-\nnem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten                  kommt,\nhat, der berechtigten Kasse vorenthält.\n4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach\n§ 1427 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht;\n§ 1429                               nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-\nkommt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-\ngeber oder als Auftraggeber eines Haus-                 5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,\ngewerbetreibenden es unterläßt, rechtzeitig für             § 317a Abs. 2 in Verbindung mit§ 1400 Abs. 1\ndie von ihm beschäftigten Versicherungs-                    Satz 1 oder nach § 1427 Abs. 5 Satz 1 zuwider-\npflichtigen die Beiträge abzuführen.                        handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als\ngeahndet werden.                                        Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines. Haus-\ngewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom\n§ 1430\nArbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu-\nläßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                      sicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 in Verbin-\n1. vorsätzlich   oder leichtfertig in Versiche-         dung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeits-\nrungskarten unrichtige Eintragungen macht,          entgelts als Beitragsteile abzieht.\n2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder                 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-\neine Versicherungskarte mit unrichtigen oder        sätzlich oder fahrlässig\nverfälschten Eintragungen gebraucht,\n1. entgegen § 400 in Verbindung mit § 1397\n3. Versicherungskarten mit unzulässigen Ein-                Abs. 5, § 1400 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung\ntragungen oder besonderen Merkmalen ver-                über die Zahlung von Beitragsteilen den von\nsieht,                                                  ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen\n4. Eintragungen nach § 1401 Abs. 2 ganz oder                nicht durch dauernden Aushang bekannt-\nzum Teil unterläßt,                                     macht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung\ndarauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil\n5. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-             selbst einzuzahlen haben, oder\nordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a\nSatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen         2. entgegen § 402 in Verbindung mit § 1400\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-                Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht\nvorschritt verweist, oder                               rechtzeitig abführt.\n6. entgegen § 1416 Abs. 2 das für den Arbeit-              (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungs-         Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\nnachweisen der Sozialversicherung nicht auf-        ahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit\nbewahrt.                                            zugleich eine solche nach § 530 oder § 532 dar\"\nso wird sie nur nach den §§ 530 und 532 verfolgt.\n(2) Den Versicherungskarten im Sinne des\nSoweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für\nAbsatzes 1 stehen Datenträger nach § 1401a\ndie Träger der Rentenversicherung tätig sind,\nSatz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Ver-\nsind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne\nsicherten auf Grund einer Rechtsverordnung\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-\nnach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 erteilt\nnungswidrigkeiten. § 1399 Abs. 4 gilt entspre-\nwerden, gleich.\nchend.\"\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\n49. § 1502 Abs. 3 und § 1503 Abs. 4 werden ge-\ngeahndet werden.\nstrichen.\n§ 1431\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich      50. § 1543c wird wie folgt geändert:\noder fahrlässig                                          a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;","618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       2. der Pflicht, der Genossenschaft auf deren\n,, (2) Ordnungswidrig handelt,     wer als              Verlangen das Arbeitsentgelt nachzuweisen,\nUnternehmer vorsätzlich oder fahrlässig der                das für die Entschädigung maßgebend ist\nAuskunftspflicht nach Absatz 1 nicht, nicht                (§ 1581), nicht oder nicht rechtzeitig nach-\nrechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-                kommt oder in den Nachweisen unrichtige\nständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit                  oder unvollständige Angaben macht.\nkann mit: einer Geldbuße geahndet werden.\"                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\n51. § 1543d wird wie folgt geändert:                            ahndet werden.\n§ 1772\na) Absatz l Satz 2 wird gestrichen;\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffs-\nb) es wird folgender Absatz 3 angefügt:                    führer vorsätzlich oder fahrlässig\n„ (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arzt          1. der Pflicht zur Eintragung oder zum Nach-\nvorsätzlich oder fahrlässig dem Träger der                 weis von Unfällen auf einem Seefahrzeug\nUnfallversicherung die Auskunft über die                   (§ 1746) oder der Pflicht zur Bekanntgabe\nBehandlung und den Zustand des Verletzten                  eines solchen Unfalls (§ 1747 Abs. 1, § 1748)\nnicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder               nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nnicht vollständig erteilt. Die Ordnungs-               2. entgegen § 1754 Abs. 1 die Abgabe einer\nwidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet                eidesstattlichen Versicherung unterläßt oder\nwerden.\"                                               3. entgegen § 1755 Abs. 1 es unterläßt, die Un-\ntersuchung eines Unfalls zu beantragen.\n52. Die §§ 1554 und 1556 werden aufgehoben.                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\n53. § 1577 wird wie folgt geändert:                             ahndet werden.\n§ 1773\na) In Absatz 1 werden die Worte „eine Ord-\nnungsstrafe in Geld verhängt\" durch die                   Wird gegen den Bußgeldbescheid des Ver-\nsicherungsträgers Einspruch eingelegt, so nimmt\nWorte „ein Ordnungsgeld festgesetzt\" er-\nsetzt;                                                 die von der Vertreterversammlung bestimmte\nStelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten) wahr.\"\n,, (2) Das Ordnungsgeld      setzt das Ver-\nsicherungsamt fest.\"\n54. In § 1581 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.                              Artikel 253\nAngestelltenversicherungsgesetz\n55. § 1744 wird wie folgt geändert:                           Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „eine            folgt geändert:\nmit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung\"       1. In § 66 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-\ndurch die Worte „eine rechtswidrige Tat,             hung verbundenen Maßregel der Sicherung und\ndie den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-          Besserung\" durch die Worte „freiheitsentziehen-\nwirklicht,\" ersetzt;                                 den Maßregel der Besserung und Sicherung\" er-\nb) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „straf-             setzt.\nbare Handlung\" durch das Wort „Straftat\"          2. In § 78 werden die Worte „verhängte Ordnungs-\nersetzt und das Wort „ straf gerichtlich\" ge-        strafen in Geld\" durch die Worte „festgesetzte\nstrichen.                                            Zwangsgelder oder Geldbußen\" ersetzt.\n3. In § 82 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Siche-\n56. § 1767 wird aufgehoben; die Uberschrift vor\nrung und Besserung\" durch die Worte „Besserung\n§ 1767 wird gestrichen.\nund Sicherung\" ersetzt.\n57. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches er-          4. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhält folgende Fassung:\na) In Satz 2 werden die Worte „an Ort und Stelle\"\n„Sechster Abschnitt                        durch die Worte „nach Wahl der in Satz 1\nBußgeldvorschriften                        bezeichneten Stellen entweder in deren oder\nin ihren eigenen Geschäftsräumen\" ersetzt;\n§ 1771\nb) es wird folgender Satz 3 angefügt:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-                 ,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-\nnehmer vorsätzlich oder fahrlässig                            vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-\n1. der Pflicht zur Anzeige von Arbeitsunfällen                tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen\n(§§ 1552, 1553) nicht oder nicht rechtzeitig              Unterlagen in den Geschäftsräumen der in\nnachkommt oder                                            Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen.\"","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              619\n5. Die Ubcrschrift vor § 150 erhält folgende Fas-              2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-\nsung:                                                           sicherungsordnung in Verbindung mit § 122\n,, V. Straf- und Bußgeldvorschriften\".                Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht,\nnicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-\n6. Die §§ 150 bis 154 werden durch folgende Vor-                   ständig macht,\nsehr i flcn ersetzt:                                        3. der Auskunftspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1\n,,§ 150\noder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-\ntig oder nicht vollständig nachkommt,\n(1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er\neinbehalten hat, der berechtigten Kasse vorent-             4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach\nhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren               § 149 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht\noder mit Geldstrafe bestraft.                                   rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt\noder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer         5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,\nErsatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Ar-                § 317a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nbeitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse                  in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 oder\nvorenthält.                                                     nach § 149 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, so-\n§ 151                               weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-\ngeber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm                (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Ar-\nbeschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei-             beitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt\nträge abzuführen.                                           abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt, oder ent-\ngegen einer Anordnung des Versicherungsamtes\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nnach § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-               nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 Teile\nahndet werden.                                              des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.\n§ 152\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                          lich oder fahrlässig\n1.  vorsätzlich oder leichtfertig in Vmsicherungs-          1. entgegen § 400 der Reichsversicherungsord-\nkarten unrichtige Eintragungen macht,                       nung in Verbindung mit § 119 Abs. 5, § 122\n2.  vorhandene Einlragunw-n verfälscht oder eine                Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung\nVersicherungskarte mit unrichtigen oder ver-                von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten\nfälschten Eintragungen gebraucht,                           Versicherungspflichtigen nicht durch dauern-\n3.  Versicherungskarten mit unzulässigen Eintra-                den Aushang bekanntmacht oder diese nicht\ngungen oder besonderem Merkmalen versieht,                  bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie\nihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben,\n4.  Eintragungen nach § 123 Abs. 2 ganz oder zum\noder\nTeil unterläßt,\n2. entgegen § 402 der Reichsversicherungsord-\n5.  vorsätzlich oder fäh rltlssig einer Rechtsverord-           nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1\nnung nach § 123 Abs. 3 oder § 123a Satz 2 zu-               einbehaltene Beiträge nicht abführt.\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-                (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nweist, oder                                             Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\ngeahndet werden. Stellt die Ordnungswidrig-\n6.  entgegen § 138 Abs. 2 das für den Arbeitneh-\nkeit eine solche nach § 530 oder § 532 der\nmer ausgestellte Heft mit Versicherungsnach-            Reichsversicherungsordnung dar, so wird sie nur\nweisen der Sozialversicherung nicht aufbe-              nach den §§ 530 und 532 der Reichsversiche-\nwahrt.                                                  rungsordnung verfolgt. Soweit die Krankenkas-\n(2) Den Versicherungskarten im Sinne des Ab-             sen als Einzugsstellen für die Träger der\nsatzes 1 stehen Datenträger nach § 123a Satz 1              Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie\nsowie Bescheinigungen, die dem Versicherten                 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach § 123                 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nAbs. 3 und § 123a Satz 2 erteilt werden, gleich.            § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer             7. In § 205 werden die Worte ,,§§ 139 bis 148 (Ver-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-               bote und Strafen)\" durch die Worte ,,§§ 139, 146,\nahndet werden.                                              147 (Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs-\n§ 153                           gelder)\" ersetzt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                                 Artikel 254\nReichsknappschaftsgesetz\n1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,\n§ 317a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-           Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1        ändert:\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig          1. In § 81 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-\nnachkommt,                                              hung verbundenen Maßregel der Sicherung und","620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nBesserung\" clurcli die Worte „freiheitsentziehen-            (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nden Maßrew~l der Besserung und Sicherung\" er-             kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nsetzt.                                                    Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach\nAbsatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\n2. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „eine               Deutsche Mark geahndet werden.\nmit gerichtlicher Strnfe bedrohte Handlung\"\ndurch die Worte „eine Strnftat\" ersetzt.                                            § 236\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer\n3. In § 95 Abs. 1 Salz 3 werden die Worte „Siche-             1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungs-\nrung und Besserung\" durch die Worte „Besse-                    unterlagen unrichtige Eintragungen macht,\nrung und Sicherung\" ersetzt.\n2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine\nVersicherungsunterlage mit unrichtigen oder\n4. § 141 wird wie folgt geändert:                                 verfälschten Eintragungen gebraucht,\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              3. Versicherungsunterlagen mit unzulässigen Ein-\n,,Die Arbeitgeber haben dabei die zur Durch-            tragungen oder besonderen Merkmalen ver-\nführung der Versicherung erforderlichen An-             sieht oder\n11\ngaben zu machen.     ;\n4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-\nb) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „an Ort                 ordnung nach § 141a Satz 2 zuwiderhandelt,\nund Stelle\" durch die Worte „ nach Wahl der             soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nBundesknappschaft oder ihrer Beauftragten               auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nentweder in den Geschäftsräumen der Bun-\ndesknappschafl oder in ihren eigenen Ge-               (2) Den Versicherungsunterlagen im Sinne des\nII\nschäftsrliumen ersetzt;                             Absatzes l stehen Datenträger nach § 141a Satz l\nsowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf\nc) dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:            Grund einer Rechtsverordnung nach § 141a\n,,Sind ihre Geschdftsrliume zugleich ihre pri-      Satz 2 erteilt werden, gleich.\nvaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-\ntet, die Geschdftsbücher, Listen oder anderen          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nUnterlagen in den Geschäftsräumen der Bun-          Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\ndesknappschaft vorzulegen.\"                          ahndet werden.\n§ 236a\n5. In § 141a Satz l wird die Angabe ,,§ 141 Abs. 3\"              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ndurch die Angabe ,, § 141 Abs. 3 Satz l\" ersetzt.          oder fahrlässig\n1. der Meldepflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1\n6. Die Uberschrift vor § 233 erhält folgende Fas-                 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht\nsung:                                                          vollständig nachkommt,\n,, VlI. Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften,        2. entgegen § 141 Abs. 2 Satz 2 die erforder-\nZwangsgelder\".                            lichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht\nrichtig oder nicht vollständig macht,\n3. der Auskunftspflicht nach § 141 Abs. 3 Satz 1\n7. Die §§ 233 bis 236 werden durch folgende Vor-\noder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-\nschriften ersetzt:\ntig oder nicht vollständig nachkommt,\n,,§ 233\n4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach\nDie Vorschriften der §§ 139, 146 und 147 der              § 141 Abs. 3 Satz 2, 3 oder Abs. 4 nicht, nicht\nReichsversicherungsordnung          gelten   entspre-          rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt\nchend.                                                         oder\n§ 234\n5. einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 6\nWer als ArbE~itgeber Beitragsteile, die er ein-            Satz l zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbehalten hat, der Bundesknappschaft vorenthält,                bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder               vorschrift verweist.\nmit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n§ 235                          Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-\ngeber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm\nbeschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei-                                Artikel 255\nträge abzuführen.                                             Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als             Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\nArbeitgeber höhere Beitraf]steile vom Arbeits-          in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-\nentgelt abziPht, a 1s dieses Gesetz es zuläßt.          tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-","Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              621\nändert durch (fos RentP1uetormgesetz vom 16. Okto-               2. einer Rechtsverordnung nach§ 61 Abs. 2 Satz 2\nber 1972 (Bundesgesel.zbl. I S. 1965), wird wie folgt                 in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsver-\ngeändert:                                                             sicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese\n1. In § 17 Abs. 3 Scllz 2 wPrden nach dem Wort                        Bußgeldvorschrift verweist.\n,,anhalten\" der Punkt durch einen Strichpunkt er-\nsetzt und folgender lfolbsatz angefügt:                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldouße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-\n,, § 147 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-                                11\nahndet werden.\nsprechend.\"\n2. Im Ersten Tei I w ircl in der Uberschrift des Sech-        4. § 81 Abs. 2 wird gestrichen.\nsten Abschnitts das Wort „Strafvorschriften\"\ndurch das Wort „ Bußgeldvorschriften\" ersetzt.\nArtikel 257\n3. Die Ubersc:hrift vor § 31 sowie § 31 erhalten fol-                           Selbstverwaltungsgesetz\ng«:=mde Fassung:\nDas Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der\n„ Bußgeld vorsc:hriften                  Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte\n§ 31\nGesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgeset-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich            zes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 957),\noder fahrlJ.ssig                                           wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Obernahme\n1. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 141 od~r\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig an-\n§ 142 der Reichsversicherungsordnung\" durch die\nzeigt oder\nWorte ,,§ 203 des Strafgesetzbuches\" ersetzt.\n2. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft\nnicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht    2. In § 16 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „einer\nvollständig erteilt.                                                                          II\npsychiatrischen Krankenanstalt durch die Worte\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                 ,, einem psychiatrischen Krankenhaus\" ersetzt.\nGeldbuße geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                                      Artikel 258\nkeiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse.                             Bundesversorgungsgesetz\n§ 146 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsord-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nnung gilt entsprechend.\"\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes-\ngesetz bl. I S. 141, ber. S. 180), zuletzt geändert durch\n4. In § 32 werden die Worte „mit Ausnahme der                 das Vierte Anpassungsgesetz -· KOV vom 24. Juli\nLeistungs- und Strafvorschriften\" durch die                1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt ge-\nWorte „mit Ausnahme der Leistungs- und Buß-                ändert:\ngeldvorschriften\" ersetzt.\n1. In § 18c Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Straf-\nvorschriften\" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-\nArtikel 256                             ten ersetzt.\nII\nGesetz über die Krankenversicherung                 2. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit\nder Landwirte                            Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der                    Sicherung und Besserung\" durch die Worte „frei-\nLandwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                 heitsentziehenden Maßregel der Besserung und\nS. 1433) wird wie folgt geJ.ndert:                                Sicherung\" und die Worte „einer Heil- oder\nPflegeanstalt\" durch die Worte „eines psychiatri-\n1. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-\nschen Krankenhauses\" ersetzt.\nden nach dem Wort „Verfahren\" der Beistrich\nund das Wort „Strafen\" gestrichen.                         3. In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer\nHeil- oder Pflegeanstalt\" durch die Worte „einem\n2. § 79 wird aufgehoben.                                          psychiatrischen Krankenhaus\" ersetzt.\n3. § 80 erhält folgende Fassung:\n,,§ 80                                                    Artikel 259\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                        Gesetz über das Verwaltungsverfahren\noder fahrlässig                                                             der Kriegsopferversorgung\n1. der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2              Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nSatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig        Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-\noder nicht vollständig nachkommt oder                 gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte","622                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnpassungsgesetz -~ KOV vom 16. Dezember 1971                 b) in Absatz 2 werden das Wort „fünf\" durch\n(Bundes~icsetzbl. l S. 1985), wird wie folgt geändert:            das Wort „zwei\" ersetzt sowie das Wort\n,, vorsätzlich\" gestrichen;\n1. § 42 wird wie folgt geändert:\nc) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch\na) ln Absatz l Nr. 6 werden die Worte „mit                    folgenden Absatz ersetzt:\ngerichtlicher Strafe bedrohte Handlung\" durch\ndas Wort „Strnftat\" ersetzt;                                 ,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nb) in Absalz l Nr. 7 wird vor dem Wort „Strafe\"               Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag der\ndas Wort „qerichtlicher\" gestrichen;                      Deutschen Bundespost verfolgt.    11\nc) in Absatz 2 Nr. l werden die Worte „straf-\nbaren Handlung\" durch das Wort „Straftat\"         3. Die§§ 16 und 17 werden aufgehoben.\nersetzt.\n2. § 45 Abs. 2 w ircl gestrichen.                          4. Die§§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 18\nArtikel 260\nWer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht\nBundeskindergeldgesetz                      zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten\nDas Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964              oder die Tatsache ihres Empfangs einem ande-\n(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das        ren mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nVierte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeld-              Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ngesetzes vom 8. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\n§ 19\nS. 1593), wird wie folgt geändert:\n(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffent-\n1. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden           lichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch\ndie Worte „Straf- und\" gestrichen.                        verhindert oder stört, daß er elektrische Energie\nverwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n2. § 28 wird auf gehoben.                                     Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer absichtlich den Betrieb einer son-\nstigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört,\nNeunter Titel\ndaß er elektrische Energie verwendet oder für\nÄnderung von Gesetzen                        die Anlage bestimmte elektrische Energie ent-\nauf dem Gebiet des Post- und                    zieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nFernmeldewesens, des Verkehrswesens                    oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur\nsowie der Bundeswasserstraßen                    auf Antrag verfolgt.     11\nArtikel 261                       5. Hinter § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nGesetz über das Postwesen                                                 ,,§ 19a\nIn § 5 Abs. 3 Satz l des Gesetzes über das Post-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nwesen vom 28. JuJi 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006)           oder fahrlässig die Uberwachung von Fernmelde-\nwerden der Beistrich nach dem Wort „begangenen\"               anlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in\ngestrichen und die Worte „mit Strafe bedrohten                Ausübung der Uberwachung verlangte Auskunft\nHandlung\" durch die Worte~ ,,rechtswidrigen Tat,              nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.\ndie den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-\nlicht,\" ersetzt.                                                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nArtikel 262                          ahndet werden.\nGesetz über Fernmeldeanlagen\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nDas Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fas-               Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nsung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928                   keiten ist die Oberpostdirektion.\n(Reichsgesetzbl. I S. 8), geändert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                 (4) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird             einnahmt.\"\nwie folgt geändert:\n6. § 21 wird wie folgt geändert:\n1. In § 12 wird der Satzteil ,, , falls die Unter-\nsuchung nicht ausschließlich Ubertretungen be-            a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 15\ntrifft,\" gestrichen.                                          strafbare Handlung\" durch die Worte „Straf-\ntat nach§ 15\" ersetzt;\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 2 werden die Worte „nach § 15\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz-                 strafbaren Handlung\" durch die Worte „Straf-\nlich\" gestrichen;                                         tat nach§ 15\" ersetzt.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            623\nArtikel 263                        4. § 25 wird wie folgt geändert:\nGesetz zu dem Europäischen Obereinkommen zur                 a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-\nVerhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-                  gefügt:\nstellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete\n,, (4) Wird der Führerschein oder Fahraus-\ngesendet werden\nweis in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3\nDas Gesetz vom 26. Septcm bcr 1969 zu dem Euro-               oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffe-\npäischen Ubereinkommcn vom 22. Januar 1965 zur                   nen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag\nVerhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-                  der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes\nstellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete                 über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amts-\ngesendet werden, (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1939)               gericht eine eidesstattliche Versicherung über\nwird wie folgt geändert:                                         den Verbleib des Führerscheins oder Fahr-\nausweises abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die\n1. In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte                   §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904\n,, und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-             bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gel-\nfen\" durch die Worte „oder mit Geldstrafe\" er-                ten entsprechend.\";\nsetzt.\nb) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab-\n2. In Artikel 3 wird das Wort „Tatort\" durch die                 sätze 5 bis 8;\nWorte „Recht des Tatortes\" ersetzt.\nc) in Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl „4\" durch\n3. In Artikel 4 Halbsatz 1 werden die Worte „eine                die Zahl „5\" ersetzt.\nnach Artikel 2 mit Strafe bedrohte Handlung\"\ndurch die Worte „eine Straftat nach Artikel 2\"         5. In § 26 wird der Absatz 3 gestrichen; der bis-\nersetzt.                                                  herige Absatz 4 wird Absatz 3.\nArtikel 264                        6. § 27 wird wie folgt geändert:\nStraßenverkehrsgesetz                       a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\nDas Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt ge-                    ,, (1) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24\nändert:                                                          kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bis\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nzu vierzig Deutsche Mark erhoben werden.\";\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung\nb) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-\n,,§ 42m\" durch die Verweisung ,,§ 69\" ersetzt;\nsätze 2 und 3.\nb) in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Strafbefehl\" der Beistrich gestrichen und die    7. § 28 wird wie folgt geändert:\nWorte „die Strafverfügung, die jugendrich-\nterliche Verfügung\" gestrichen.                      a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-\ngangenen\" der Beistrich gestrichen und die\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                 Worte „mit Strafe bedrohten Handlung\" durch\ndie Worte „rechtswidrigen Tat\" ersetzt sowie\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Ver-              die Worte „oder auf dem Gesetz über\nweisung ,, § 37\" durch die Verweisung 11 § 44\"           das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom\nersetzt;                                                 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) be-\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheitsstrafe              ruhen\" gestrichen;\nbis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe\"\nb) hinter Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs\nMonaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-                  gefügt:\nhundertachtzig Tagessätzen\" ersetzt;                      „ 1 a. Entscheidungen der Strafgerichte oder\nder Staatsanwaltschaft nach § 153a der\nc) in Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2\nStrafprozeßordnung wegen einer in Num-\njeweils die Verweisung ,,§ 37\" durch die Ver-\nmer 1 bezeichneten Tat,\".\nweisung ,, § 44\" und die Verweisung ,, § 42n\nAbs. 1 Satz 2\" durch die, Verweisung ,,§ 69a\nAbs. 1 Satz 3\" ersetzt.\nArtikel 265\n3. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „Geldstrafe oder\nFahrlehrergesetz\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten\" durch\ndie Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten          In § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1\noder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig          des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bun-\nTagessätzen\" und die Worte „sofern nicht nach         desgesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das\nden Vorschriften des Strafgesetzbuches eine           Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Fahr-\nhöhere Strafe verwirkt ist\" durch die Worte           lehrerwesen vom 22. November 1971 (Bundesgesetz-\nwenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit        blatt I S. 1829), wird jeweils die Verweisung ,,§ 37\"\nschwererer Strafe bedroht ist\" ersetzt.               durch die Verweisung ,, § 44\" ersetzt.","624                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 266                         Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nKraftiahrsachverständigengesetz               widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl, I\nS. 503), wird wie folgt geändert:\nIn § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kruftfdhrsachverstäncligen-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I          a) In Absatz 1 werden die Worte „ vorsätzlich oder\nS. 2086) wird die Verweisung ,,~ 37\" durch die Ver-            fahrlässig\" gestrichen und die Worte „und mit\nII\nweisung,,§ 44\" ersetzt.                                        Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen durch\ndie Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzti\nArtikel 267                         b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nPersonenbeförderungsgesetz                         ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nDas Personenbeförderungsgesetz vorn 21. März                Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder\n1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert             Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Rechtspfleger-               zen.\";\ngesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Um-             c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstatt-\nliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 911), wird wie folgt geändert:                                           Artikel 270\n1. In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „straf-\nGesetz über die Haftpflichtversicherung\nrechtlicher\" durch das Wort „strafgerichtlicher\"                     für ausländische Kraftfahrzeuge\nersetzt.                                                               und Kraftfahrzeuganhänger\n§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung\n2. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\na) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafe oder         anhänger vom 24. Juli 1956 (BundesgesetzbL I\nmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten\"          S. 667), zuletzt geändert durch das Einführungs-\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs      gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nMonaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-            24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie\nhundertachtzig Tagess&tzen\" ersetzt;               folgt geändert:\nb) Satz 2 wird gestrichen.                             a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich oder\nfahrlässig\" gestrichen und die Worte „und mit\n3. § 60a wird aufgehoben.                                      Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\ndie Worte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nArtikel 268                         b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nGüterkr aftver kehrsgesetz\n,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der             Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-                  Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-\ngesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das             zen.\";\nZweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundes-               c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3,\ngesetzbl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:\n1. In § 55 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort „straf-                                Artikel 271\nrechtlicher\" durch das Wort „strafgerichtlicher\"                        Gesetz über eine Statistik\nersetzt.                                                   des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\n2. § 63 Abs. 4 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 werden           In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über eine Statistik des\ngestrichen.                                            grenzüberschreitenden         Güterkraftverkehrs   vom\n21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1987) wer-\n3. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden        den die Worte „Die §§ 12 und 13\" durch die An-\ndie Worte „Straf- und\" gestrichen .                    gabe ,,§ 12\" und hinter dem Wort „Bundeszwecke\"\ndas Wort „sind\" durch das Wort „ist\" ersetzt.\n4. In § 98 werden die Worte „Eine Zuwiderhand-\nlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\"\ndurch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im                                     Artikel 272\nSinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\"\nersetzt.                                                         Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen\nI. § 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\n5. § 98a wird aufgehoben.                                      vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), zu-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Fe-\nArtikel 269                             bruar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 17), wird wie\nPflichtversicherungsgesetz                      folgt geändert:\n§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), geändert durch das                             ,,Ordnungswidrigkeiten\";","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                            625\nb) in Absatz 1 werden das Wort „Wer\" durch                durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes\ndie Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nsätzlich oder fahrlässig\" ersetzt sowie nach         Binnenschiffahrt vom 14. April 1971 (Bundesgesetz-\ndem Wort „stört\" der Beistrich und die Worte         blatt I S. 345), wird wie folgt geändert:\n,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-\nsche Mark bestraft, wenn nicht nach den all-\n1. § 7 erhält folgende Fassung:\ngemeinen Strafbestimmungen eine höhere\nStrafe verwirkt ist\" gestrichen;                                                  ,,§ 7\nc) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nStrafe trifft den, der\" durch die Worte „Ord-             oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3,\nnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich                 soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\noder fahrlässig\" ersetzt;                                 diese Bußgeldvorschrift verweist, oder ·einer auf\nGrund einer solchen Rechtsverordnung ergange-\nd) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                 nen Anordnung zuwiderhandelt.\nfügt:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet werden. Bei Zuwiderhand-\nGeldbuße geahndet werden.\"\nlungen gegen die von· den Rheinuferstaaten\noder den Moseluferstaaten gleichlautend erlasse-\nII. § 82 der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Be-                 nen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die\ntriebsordnung vorn 10. Februar 1943 (Reichsge-                auf Grund solcher Vorschriften ergangenen An-\nsetzbl. II S. 31) wird wie folgt geändert:                    ordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                   Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rhein-\nschiff ahrtsakte.\"\n,, Ordnungswidrigkeiten\";\nb) in Absatz 1 werden das Wort „ Wer\" durch                2. Nach§ 7a wird folgende Vorschrift eingefügt:\ndie \\Vorte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\" ersetzt sowie nach                                      ,,§ 7b\ndem Wort „stört\" der Beistrich und die Worte                 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\n,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-          Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nsche Mark bestraft, wenn nicht nach den all-              keiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.\ngemeinen Strafbestimmungen eine höhere\nStrafe verwirkt ist\" gestrichen;                             (2) Ortlich zuständig ist nur die Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat be-\nc) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche                  gangen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann\nStrafe trifft den, der\" durch die Worte „Ord-             die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsver-\nnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich                 ordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\noder fahrlässig\" ersetzt;                                 für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiff-\nd) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                t ahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für\nfügt:                                                     eine sachdienliche Förderung oder schnellere Er-\nledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer          Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deut-\nGeldbuße geahndet werden.\"                                schen Ufern begangen, die zum Bezirk verschie-\ndener Verwaltungsbehörden gehören, so sind\nArtikel 273                          die Verwaltungsbehörden beider U~er zuständig.\nBundeswasserstraßengesetz                        (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nDas Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968                nach § 7 verjährt in einem Jahr.\"\n(Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch\ndas Seerechtsänderungsgesetz vorn 21. Juni 1972                3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Die\" .die\n(Bundesgesetzbl. I S. 966, 1300), wird wie folgt ge-               vVorte „Verordnung über Elbschiff erzeugnisse\nändert:                                                            vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) sowie\ndie\" eingefügt.\n1. In der Uberschrift zum Abschnitt 11 werden die\nWorte „Straf- und\" gestrichen.\n2. § 49 wird aufgehoben.                                                              Artikel 275\nGesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nArtikel 274                          Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-\nGesetz über die Aufgaben des Bundes                 verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom\nauf dem Gebiet der Binnenschlffahrt             8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird wie\nDas Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf                 folgt geändert:\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar                1. In der Ubersdlrift des Siebenten Abschnitts wer-\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert                 den die Worte „Straf- und\" gestrichen.\n---","626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. In § 36 werden die Worte „Eine Zuwiderhand-              1. § 1 wird wie folgt geändert:\nlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\"            a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2\ndurch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im                     wird jeweils das Wort „Reichsgebiets\" durch\nSinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\"                die Worte „ Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\nersetzt.                                                        ersetzt;\n3. § 36a wird üufgehoben.                                      b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach\nden Reichsgesetzen strafbaren Handlung\"\ndurch die Worte „Tat, für die das deutsche\nArtikel 276                                Strafrecht gilt,\" und die Worte „nach Deutsch-\nGesetz über Schifierdienstbücher                     land\" durch die Worte „in den Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes\" ersetzt;\n§ 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom\n12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert           c) in Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kapi-\ndurch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz                      tän\" die Worte „oder sein Stellvertreter (§ 2\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird                 Abs. 3 des Seemannsgesetzes)\" eingefügt.\nwie folgt geändert:\na) In Absatz l werden die Eingangsworte „Soweit             2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „straf-\nbaren Handlung\" durch das Wort „Straftat\"\nnicht in anderen Vorschriften eine schwerere\nStrafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu          ersetzt.\nfünfhundert Deutsche Mark bestraft\" durch die\nWorte ,,(1) Ordnungswidrig handelt\" ersetzt;           3. § 8 erhält folgende Fassung:\nb) es wird folgender Absatz 2 angefügt:                                                    ,,§ 8\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                (1)     Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän\nGeldbuße geahndet werden.\"                                oder      als Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3\ndes      Seemannsgesetzes) der Pflicht nach § 1\nAbs.     1, 2 zuwiderhandelt.\nArtikel 277                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGesetz über die Untersuchung von Seeunfällen               Geldbuße geahndet werden.\nDas Gesetz über die Untersuchung von Seeunfäl-                 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nlen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I                  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nS. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung               keiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche\nund Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom               Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amts-\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie             gerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des See-\nfolgt geändert:                                                mannsgesetzes.\"\n1. § 13 Abs. 2 wird wiP folgt geändert:\nArtikel 279\na) In Satz 2 werden die Worte „Erzwingungsstra-\nGesetz über das Internationale Ubereinkommen zur\nfen in Geld\" durch die Worte „Festsetzung\nVerhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954\nvon Zwangsgeld\" ersetzt;\nDas Gesetz vom 21. März 1956 über das Inter-\nb) Satz 3 Halbsc.llz 1 erhält folgende Fassung:         nationale Dbereinkommen zur Verhütung der Ver-\n„Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des         schmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetz-\nSeeamts festgesetzt;\";                            blatt 1956 II S. 379), zuletzt geändert durch das Dritte\nGesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nc) in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „ihre\"            vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird\ndurch das Wort „seine\" ersetzt.\nwie folgt geändert:\n2. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „Ordnungs- und           1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:\nErzwingungsstraf en in Geld\" durch die Worte\n,,Ordnungs- und Zwangsgeld\" ersetzt.                       a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit\nFreiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geld-\nstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft,\nwer vorsätzlich\" durch die Worte „Mit Frei-\nArtikel 278                                heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nGesetz betreffend die Verpflichtung                     strafe wird bestraft, wer\" ersetzt;\nder Kauffahrteischiffe zur Mitnahme\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nheimzuschaffender Seeleute\n,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nDas Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauf-\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten\nfahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See-                 oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212), ge-\nTagessätzen.\";\nändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert:          c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             627\n2. Hinter Artikel 6 wird folgende Vorschrift ein-           c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag des\n„Artikel 6a                            Reeders oder des Kapitäns verfolgt.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig als Reeder oder Ausrüster             5. § 115 wird wie folgt geändert:\n1. der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des            a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Jah-\nUbereinkommens oder                                      ren\" die Worte „oder mit Geldstrafe\" einge-\n2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2               fügt;\ndieses Gesetzes, soweit sie für einen be-            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,                                         ,, (2) Verursacht der Täter die Gefahr fahr-\nlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nzuwiderhandelt.\nzu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als                  einhundertachtzig Tagessätzen.\";\nSchiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig die vor-       c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3;\ngeschriebenen Eintragungen in das Oltagebuch\nunterläßt oder unrichtige Eintragungen macht.            d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in\nihm werden hinter dem Wort „aufrechtzu-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                 erhalten\" der Beistrich durch einen Punkt\nkann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend                  ersetzt und die Worte „und wenn sie recht-\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach                  mäßig ergangen ist.\" gestrichen;\nAbsatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend\nDeutsche Mark geahndet werden.\"                          e) nach Absatz 4 werden folgende Absätze an-\ngefügt:\n,, (5) Die Tat ist nicht nach dieser Vor-\nArtikel 280\nschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht\nSeemannsgesetz                             rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn\nDas Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-                das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die\ngesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das               Anordnung sei rechtmäßig.\nGesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvor-                     (6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Be-\nschriften des Seemannsgesetzes vom 6. September                gehung der Tat irrig an, die Anordnung sei\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt ge-           nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum\nändert:                                                        vermeiden, so kann das Gericht die Strafe\nnach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2\n1. § 50 wird wie folgt geändert:                              des Strafgesetzbuches) oder bei geringer\na) In der Uberschrift werden die Worte „straf-             Schuld von einer Bestrafung nach dieser\nbare Handlung\" durch das Wort „Straftat\"              Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungs-\nersetzt;                                              mitglied den Irrtum nicht vermeiden und\nwar ihm nach den ihm bekannten Umstän-\nb) es werden die Worte „mit Freiheitsstrafe                den auch nicht zuzumuten, der vermeintlich\nvon mehr als sechs Wochen bedrohte straf-             rechtswidrigen Anordnung nachzukommen,\nbare Handlung\" durch das Wort „Straftat\"              so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift\nersetzt.                                              strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann\ndas Gericht die Strafe nach seinem Ermes-\n2. In § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die              sen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetz-\nWorte „mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs              buches) oder von einer Bestrafung nach die-\nWochen bedrohte strafbare Handlung\" durch                  ser Vorschrift absehen.\"\ndas Wort „Straftat\" ersetzt.\n6. § 116 wird wie folgt geändert:\n3. In§ 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, §§ 117, 118 Abs. 1,\n§§ 119, 120 und 122 Abs. 1 wird jeweils das             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nWort „vorsätzlich\" gestrichen.                               ,, (1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vor-\ngesetzten bei der Durchführung von Maß-\n4. § 114 wird wie folgt geändert:                             nahmen zur Aufrechterhaltung von Sicher-\na) In Absatz 1 werden das Wort „verursacht\"                heit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder\ndurch das Wort „herbeiführt\" ersetzt und              durch Drohung mit Gewalt Widerstand lei-\nhinter dem Wort „Jahr\" die Worte „oder                stet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit\nmit Geldstrafe\" eingefügt;                            Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\";\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheits-\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;\nstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geld-\nstrafe\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis       c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz einge-\nzu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu           fügt:\neinhundertachtzig Tagessätzen\" ersetzt;                 ,, (3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.\";","628                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndJ der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und                  5. einer auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94\nerhctlt folgende Fassung:                                   Abs. 4 ergangenen vollziehbaren Anordnung\n,, (4) Die Absdlz(~ 1 bis 3 gelten entspre-               der Arbeitsschutzbehörde,\nchend zum Schulz von Personen, die zur Un-              6. einer auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen\nterstützung bei der Durchführung einer in                   vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutz-\nAbsatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen                    behörde, soweit sie die Unterhaltung der\nsind.\"                                                      Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder\nden Ablauf der Arbeit betrifft,\n7. In § 117 wird die Verweisung ,,§ 05 Abs . 3          11\nzuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglie-\ndurch die Verweisung,,§ 115 Abs. 4\" ersetzt.                 der in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit ge-\nfährdet.\n8. § 118 wird wie folgt geändert:                                   (3) Handelt der Kapitän in den Fällen des\nAbsatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den\na) In Absatz 1 werden die vVorte „ und mit                  Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"              ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-\ndurch die Worte „oder mit Geldstrafe\" er-              naten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nsetzt;                                                 Tagessätzen.\"\nb) in Absatz 2 werden die Worte „und Geld-\nstrafe oder eine dieser Strafen\" durch die\n11. § 122 wird wie folgt geändert:\nWorte „oder Geldstrafe bis zu einhundert-\nachtzig Tagessätzen\" ersetzt.                          a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen\" durch\ndie Wor.te „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\n9. In § 119 werden die Worte „ und mit Geldstrafe\noder mit einer dieser Strafen\" durch die V\\! orte            b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-\n,,oder mit Geldstrafe\" ersetzt.                                  strafe\" die Worte „bis zu einhundert.achtzig\nTagessätzen\" eingefügt.\n10. § 121 erhält folgende Fassung:\n12. § 123 erhält folgende Fassung:\n,,§ 121\n,,§ 123\nStrafbare Verletzung von Arbeitsschutz-\nvorschriften durch den Kapitän                        Strafbare Verletzung von Arbeitsschutz-\nvorschriften durch den Reeder\n(1} Ein Kapitän, der\n(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren An-\n1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Be-\nordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 80\nschäftigung von Personen, die das vierzehnte\nAbs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffs-\nLebensjahr noch nicht vollendet haben,\nbetriebes oder die Geräte betrifft, zuwiderhan-\n2. einer Vorschrift des § 94 Abs. 3 oder des § 95            delt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer\nAbs. 1 über die Beschäftigung von Jugend-               Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird\nlichen,                                                 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1                  Geldstrafe bestraft.\nNr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tat-                (2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahr-\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist,             lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\nzuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu              sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhun-\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                     dert.achtzig Tagessätzen.\"\n(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der\n1.   der Vorschrift des § 81 über die ärztliche          13. § 123a wird wie folgt geändert:\nUntersuchung,                                           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1                     ,. (1) Ein Reeder oder Kapitän, der einer\nSatz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100 11            Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 über die\n138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Ar-                 Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen\nbeitszeit,                                                   mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen\n3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des                      Angestellten und Schiffsleuten zuwiderhan-\n§ 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung                    delt, wird, soweit die Rechtsverordnung für\nweiblicher und jugendlicher Besatzungsmit-                    einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nglieder,                                                      vorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\";\n4. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1\nNr. 7, 8, 10 oder 14, soweit sie für einen be-           b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-\nstimmten Tatbestand auf diese Strafvor-                       strafe\" die Worte „bis zu einhundert.achtzig\nschrift verweist,                                             Tagessätzen\" eingefügt.","Nr.22  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             629\n1~. § 12fi wird wi<' lolqL <w~indert:                         die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefische-\nc1) Jn dt'n Ui11\\.Jdnqsworlc'JJ wird die Verweisung      reifahrzeugen vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetz-\n11§ 121\" durch die Verweisung § 121 Abs. 2          blatt II S. 115, ber. S. 176) erhält folgende Fassung:\n11\noder T' crsdzl.;\n11§ 7\nb) die bishcriq<' Nulllrncr 1 wird durch folgende           (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder\nNummern ersdzl:                                     Kapitän\n11 1. dc'.r Vorschrift. des § 81 über die ärzt-     1. einer Vorschrift über das erforderliche Küchen-\nliche UntE~rsuchunu,                              personal auf einem Schiff (§ 2) oder\n2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89         2. einer Vorschrift über den Zustand der Unter-\nJ\\ bs. 1 S<1tz 3, des § 91 Abs. l, der §§ 93,     kunftsräume und hygienischen Einrichtungen auf\n% bis 100, 1:38 Abs. 1, 2 oder 4 oder des         einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder über die Reinigung\n§ 139 über die'. Arbeitszeit,                     und Desinfektion der Unterkunftsräume und\n3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des          hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3)\n§ 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung     zuwiderhandelt.\nweiblicher und j uqcndlicller Besatzungs-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder\nmi t~J I ieder,\n1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Aus-\n4. einn Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 2            rüstung des Schiffes mit Verpflegung oder die\nodPr J ülwr die Cddhrenbelehrung,                 Durchführung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhan-\n5. cfor Vorschrift des § 101 über Arbeits-            delt oder\nzeil.ndchweise,                               2. eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6\nb. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2             Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig trifft.\nüber die Uberwachung durch die Ar-\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapi-\nlwitsschul.zlwhörde, auch soweit in § 102a\ntän\nAbs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,\";\n1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße V er-\nc) die bislwrige Nummer 2 wird Nummer 7 und                   waltung, Verwendung (§ 4) oder Uberwachung\nerhält folgende Fcissung:                               der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2\nSatz 1, Abs. 3) oder\n117. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1\nNr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, soweit sie      2. einer Vorschrift über die Uberwachung des Zu-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf               standes der Unterkunftsräume und hygienischen\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, 11 ;            Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2)\nzuwiderhandelt.\nd) die bisherigen Nummern 3 und 4 werden\nNummE\\rn 8 und 9.                                      (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\n15. § 127 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                         (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n113• einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nNr. 5 über die angemessene Unterbringung,          das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand         des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten\nauf diese ßußgeldvorschrift verweist, •   11       § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes.\"\n16. § 131a erhült folgende Fassung:                                                   Artikel 282\n,,§ 131a                                        Flaggenrechtsgesetz\nTaten außerhalb des Geltungsbereichs               Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951\ndieses Gesetzes                  (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das\nDie § § 114 bis l 28 gelten, unabhängig vom           Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bun-\nRecht des Tatorts, auch für Straftaten und Ord-           desgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt\nnungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich           geändert:\ndieses Gesetzes begangen werden.\"                         1. Die Uberschrift des         Dritten Abschnitts erhält\nfolgende Fassung:\n11\nArtikel 281                                   ,,Straf- und Bußgeldvorschriften    •\nErste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die\n2. § 15 erhält folgende Fassung:\nErmächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß\nsozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von                                          11§ 15\nSeeschiffen und Hochseeiischereifahrzeugen                      (1) Wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätz-\n§ 7 der Ersten Verordnung auf Grund des Ge-                    lich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 oder\nsetzes über clie Ermächtigung des Reichsarbeits-                  des § 13 über das Verbot des Führens einer\nministers zum Erli:lß sozialer Schutzvorschriften für             anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zu-","630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nwiderhcmdelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu          2. Die §§ 54 und 55 werden durch folgende Vor-\nsechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-             schrift ersetzt:\nhundertachtzig Tagessätzen bestraft.                                               ,,§ 54\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Kapitän eines           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nSeeschiffes unbefugt: die Bundesflagge oder eine\nDienstflagge führt.\"                                      1. als Schiffsführer der auf Grund einer Lots-\nordnung bestehenden Pflicht zur Annahme\neines Lotsen nicht nachkommt oder\n3. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-\nschril'ten ersetzt:                                       2. auf einem Schiff, dessen Führer zur Annahme\n,,§ 16                               eines Seelotsen verpflichtet ist, die beratende\nTätigkeit des Seelotsen behindert.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän\neines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig                (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\n1. die nach § 3 Abs. 2, 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 oder         sätzlich oder fahrlässig auf Revieren die Tätig-\nnach § 13 vorgeschriebenen Urkunden wäh-              keit eines Seelotsen unbefugt ausübt.\nrend der Reise nicht an Bord mitführt,                   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 oder des § 13           Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\nüber das Zeigen der Bundesflagge zuwider-             ahndet werden.\"\nhandelt oder\n3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 13\nüber die Bezeichnung eines Seeschiffes zu-                               . Artikel 284\nwiderhandelt.                                                         Strandungsordnung\n(2) Ordnungswidrig hand(~lt auch, wer vorsätz-         Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-\nlich oder fahrlässig                                    gesetzbl. S. 73), zuletzt geändert durch das See-\n1. als Kapitän oder Schiffer einer Vorschrift des       rechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundes-\n§ 8 Abs. 1, des § 13 oder des § 14 Abs. 2 über     gesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt ge-\ndie Art und Weise der Flaggenführung oder          ändert:\neiner Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-      1. § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird gestrichen; die bis-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift            herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.\nverweist,\n2. als Schiffer der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über     2. § 43 erhält folgende Fassung:\ndie Flaggenführung der Binnenschiffe zu-                                       ,,§ 4~\nwiderhandelt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n3. die in § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2\noder fahrlässig\nvorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht un-\nverzüglich erstattet.                                 1. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1, § 12\nAbs. 1 Satz 4, §§ 13, 20 Satz 2, § 21 oder § 25a\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nzuwiderhandelt,\nGeldbuße geahndet werden.\n2. entgegen § 7 wider den Willen des Schiffers\n§ 17\nMaßregeln zum Zwecke der Bergung oder\nDie Strafdrohung des § 15 und die Bußgeld-                  Hilfeleistung ergreift, insbesondere an das\ndrohung des§ 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 gelten              Schiff anlegt oder es betritt, oder ohne die\nauch für den Stellvertreter des Kapitäns.                      erforderliche Erlaubnis des Strandvogts an ein\n§ 18                                verlassenes Schiff anlegt oder es betritt,\n§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des             3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ohne Ge-\nTatorts, auch für die Taten, die außerhalb des                 nehmigung des Schiffers oder des Strand-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes begangen wer-                 vogts Gegenstände aus dem Schiff fortschafft\nden.\"                                                          oder einer Bestimmung des Schiffers oder des\nStrandvogts über das Verbringen von Gegen-\nständen oder des Schiffes zuwiderhandelt oder\nArtikel 283                               entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 geborgene Gegen-\nstände nicht nach dem zunächst erreichbaren\nGesetz über das Seelotswesen                        Hafen oder Landungsplatz im Geltungsbereich\nDas Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok-                   dieses Gesetzes bringt,\ntober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), zuletzt              4. von ihm geborgene Gegenstände entgegen§ 13\ngeändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-                      auf Erfordern nicht abliefert oder entgegen\nrungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I                  § 20 Satz 2 oder § 21 nicht zur Verfügung\nS. 805), wird wie folgt geändert:\nstellt oder\n1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält fol-         5. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ohne Zustimmung\ngende Fassung:\nder Behörde ein Hindernis (§ 25 Abs. 1) besei-\n,,Bußgeldvorschriften\".                         tigt oder Gegenstände von diesem fortschafft.","Nr. 22   ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                           631\n(2) Die Ordnun~Jswidriqk<'il. kann mit einer                mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldbußp bis zu '/,elintc1us<)tHl Deutsche Mark ge-            Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in ande-\nahndet werden.\"                                                ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht\nist.\nArtikel 285                                  (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\nGesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren,                  Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen\nauf Schiffen beförderten Frachtstücken                  bestraft.\"\nDas Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an\nschweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken\nvom 28. Juni 1933 (Rcichsgcsetzbl. J S. 412), ge-\nändert durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes                                    Zehnter Titel\nüber die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf                           Außerkrafttreten von Vorschriften\nSchiffen beförderten Fracht.stücken vom 22. Septem-\nber 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 669), wird wie folgt\ngeändert:                                                                              Artikel 287\n1. § 3 wird wie folgt gei:indcrt:                                Es treten außer Kraft:\n1. Das Gesetz zum Schutze des Wappens\na) Die Uberschrift crhi:ilt folgende Fassung:\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vorn\n,, Uberwdchungs- und Zwangsvorschriften\";                  27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501);\nb) Absatz 3 wird ~Jest.richen.                               2. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7 und 8 des Gesetzes über\nden Beistand bei Einziehung von Abgaben\n2. Hint(~r § 3 wird fol!J(:nclf: Vorschrift eingefügt:             und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom\n9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256);\n,,§ 3a\n3. die Verordnung gegen Bestechung und Geheim-\n13u ßgeldvorsc hrif t\nnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fas-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                  sung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943\noder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene                 (Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das\nGewichtsbezeichnung nicht anbringt.                             Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                    25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);\nGeldbuße geahndet werden.\"                                   4. der Dritte Teil des Bundespersonalvertretungs-\ngesetzes;\nArtikel 286                             5. § 4 der Verordnung zur Abgrenzung der Berufs-\ntätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege\nLuftverkehrsgesetz                             vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                    s. 2458);\nkanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesge-                    6. die §§ 30, 31 des Weingesetzes vom 25. Juli\nsetzbl. J S. 1113), zuletzt gei:indert durch das Ge-                1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert\nsetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971                    durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-\n(Bundesgesetzbl. I S. 282), wird wie folgt geändert:                rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\ns. 645);\n1. In § 59 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Jahren\"\ndie Worte „oder mit Geldstrafe\" eingefügt.                   7. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Süß-\nstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I\n2. § 60 wird wie folgt geändert:                                    S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Ver-\na) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich\"\nkehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundes-\ngestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe\ngesetzbl. I S. 198);\noder mit einer dieser Strafen\" durch die\nWorte „oder mit Geldstrafe\" ersetzt;                    8. § 29 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung\nder Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-\n,,(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit            gesetzbl. I S. 1009);\nFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit           9. das Gesetz zum Schutze des Genfer Neutrali-\nGeldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-                  tätszeichens vom 22. März 1902 (Reichsgesetzbl.\nsätzen bestraft.\"                                           s. 125);\n10. die Bekanntmachung betreffend die Grundsätze\n3. § 62 erhält folgende Fassung:\nfür die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauch\n,,§ 62                                des Roten Kreuzes vom 7. Mai 1903 (Reichs-\n(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den                  gesetz bl. S. 215);\nAnordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete              11. § 9 des Gesetzes über Vorsorgemaßnahmen zur\nmit FlugbeschränkungEm zuwiderhandelt, wird                     Luftreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesge-","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nsel.zbl. 1 S. 413), geändert durch das Einfüh-        22. die §§ 18 bis 36 und 38 des Gesetzes betreffend\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildun-\nkeiten vom 24. Mai 196B (Bundesgesetzbl. I                 gen, musikalischen Kompositionen und drama-\nS. 503);                                                   tischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundes-\ngesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339);\n12. § 9 des Gescl·;:es zum Schutz gegen Baulärm vom\n9. September 1965 (Bunclesgesetzbl. I S. 1214),       23. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Ge-               den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870\nsetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai                 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes\n196B (Bundesgesetzbl. 1 S. 503);                           S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz\nüber das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundes-\n13. § 88 des Slädl.cbaufönlerungsgesetzes         vom           gesetzbl. I S. 1006);\n27. Juli 1971 (ßundes~wsetzbl. I S. 1125);\n24. Artikel 6 Abs. 1 des Strafrechtsänderungsgeset-\n14. das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. No-               zes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I\nvember 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeut-              S. 739);\nschen Bundes S. 55), zuletzt geändert durch das\n25. Artikel 9 Abs. 1 des Dritten Strafrechtsände-\nBundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 815);                                    rungsgesetzes vom 4. August 1953 ( Bundes-\ngesetzbl. I S. 735), geändert durch das Erste\n15. § 19 Abs. 5 des Hochschulstatistikgesetzes vom             Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\n31. August J 971 (Bundesgesctzbl. I S. 1473);               1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);\n26. die Verordnung über Vermögensstrafen und\n16. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten\nBußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I\nüber Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver-\nS. 44), zuletzt geändert durch das Dritte Straf-\nschleppte Zivilpersonen und Vermißte vom\nrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bun-\n23. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 267);\ndesgesetzbl. I S. 735);\n17. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten           27. die Artikel 8, 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Achten\nüber Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver-              Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968\nschleppte Zivilpersonen und Vermißte vom                   (Bundesgesetzbl. I S. 741), zuletzt geändert\n10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt              durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Ar-\nfür Berlin S. 577);                                        tikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 24. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 265);\n18. § 132 des Gesetzes betreffend die privatrecht-\nlichen VerhdltnissP der Binnenschiffahrt in der        28. die Artikel 2, 4 Nr. 3 und Artikel 6 Abs. 2 des\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898                Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom\n(Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt geändert            20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505);\ndurch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem\nUbereinkommen vom 15. März 1960 zur Ver-              29. das Zehnte Strafrechtsänderungsgesetz         vom\neinheitlichun~r einzelner Regeln über den Zu-              7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 313);\nsammenstoß von Binnenschiffen sowie zur                30. das Gesetz betreffend die unter Ausschluß der\nÄnderung des Bi nnenschiffahrtsgesetzes und                Offentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhand-\ndes Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II              lungen vom 5. April 1888 (Reichsgesetzbl. S. 133),\ns. 1005);                                                  geändert durch Artikel III des 2. Teils der Ver-\nordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der\n19. § 32 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die privat-\nWirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I\nrechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom                  s. 121);\n15. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 341), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 30. August 1972         31. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wie-\nzu dem Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur                 derherstellung der öffentlichen Sicherheit und\nVereinheitlichung einzelner Regeln über den Zu-            Ordnung vom 15. September 1923 (Reichs-\nsammenstoß von Binnenschiffen sowie zur                    gesetzbl. I S. 879), geändert durch das Erste\nÄnderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und                 Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\ndes Flößereiucsetzes (Bundesgeselzbl. 1972 II              1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);\ns. 1005);\n32. die §§ 2 und 3 des Gesetzes betreffend den\n20. § 6 des Gesetzes betn:dfend die Inhaberpapiere              Schutz des zur Anfertigung von Reichsbank-\nmit Prämien vom 8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl.              noten verwendeten Papiers gegen unbefugte\ns. 210);                                                   Nachahmung vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetz-\nblatt S. 25), geändert durch das Einführungs-\n21. § 22 des Gesetzes über die Wahrnehmung von                  gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten                vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);\nvom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1294), geändert durch das Kostenermächti-          33. die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz des\ngungs-Änderungsgesetz vorn 23. Juni 1970 (Bun-             zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs\ndesgesetzbl. I S. 805);                                    und der Länder verwendeten Papiers gegen un-","Nt. 22   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          633\nbdugl.c! i'fod1cd1rnung vorn ]. Juli 1925 (Reichs-    44. § 10 Abs. 3, § 20 des Wirtschaftssicherstellungs-\ngcsdzbl. 1 S. 93), gcünd(!rl durch das Einfüh-            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nrLlll{Js~wsc:l.z zum Cc,sdz iilH!r Ordnungswidrig-        vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069);\nkei l.cn vorn 24. Mili 1%8 (Bunclesgcsetzbl. I\nS. 50]);                                              45. § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erd-\nölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundes-\n34. Artikel Hd des Einfühnrngsgesclzes zum Ge-                 gesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Ein-\nsetz über Ordnungswidri~Jkeilen vom 24. Mai               führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-\n1968 (Bundcsgesetzbl. l S. 503), geündert durch           rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\ndas Erste Cesetz 1/,ur Reform des Strafrechts vom          s. 503);\n25. Juni 1%9 (Bundesgcsclzbl. J S. 645);\n46. § 17 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förde-\n35. § 7 des Ccsc~tzes über dds Verfahren bei der               rung des deutschen Films vom 22. Dezember\nErtE:i lung      von Zoll konl.ingentscheinen vom          1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352), geändert durch\n20. Dezember 196B (Bundcsgesetzbl. I S. 1389),             das Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über\ngeünderl durch das Fünfzehnte Gesetz zur .Än-              Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\nderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973                 vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251);\n(Bundesgc:setzbl. l S. 940);                          47. § 12 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom\n9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311), ge-\n36. § 26 des ;\\ l Lspc1 rc!rgesd1/.es in der Fassung der\nändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz\nBekannl11wchung vom 1. April 1959 (Bundes-                 über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\ngesetzbl. l S. 169), zuletzt geändert durch das            (Bundesgesetzbl. I S. 503);\nSiebzehn le Gesetz zur .Änderung des Lasten-\nausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-         48. § 10 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen\ngesetzbl. I S. 585);                                       vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), ge-\nändert durch das Gesetz zur .Änderung des Ge-\n37. das Münzgese:tz vorn 30. August 1924 (Reichs-              setzes über Einheiten im Meßwesen vom 6. Juli\ngesetzbl. II S. 254), geändert durch das Gesetz            1973 (Bundesgesetzbl. I S. 720);\nzur .Änderung des Münzgesetzes vom 5. Juli\n1934 (Reichsgeselzbl. I S. 574);                       49. § 28 des Gesetzes zur Förderung der Rationali-\nsierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli\n38. die Verordnung über die :Herstellung von Me-               1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geän-\ndaillen und Marken vom 27. Dezember 1928                   dert durch das Gesetz zur .Änderung des Geset-\n(ReichsgesE!tzbl. 1929 l S. 2);                            zes zur Förderung der Rationalisierung im\nSteinkohlenbergbau vom 24. April 1972 (Bun-\n39. Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes-             desgesetzbl. I S. 665);\namt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Oktober\n1954 (Bundesgesctzbl. I S. 281), zuletzt geändert      50. § 6 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohlen-\ndurch das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom             einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920);                5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-\n40. § 46 Abs. 8, § 47 dc~s Gesetzes gegen Wettbe-              rung des Gesetzes zur Förderung der Verwen-\nwerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-                 dung von Steinkohle in Kraftwerken und des\nkanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes-                   Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsat-\ngesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert durch das             zes in der Elektrizitätswirtschaft vom 8. August\nZweite Gesetz zur .Änderung des Gesetzes gegen             1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083);\nWettbewerbsbeschränkungen vom 3. August\n51. § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 917);\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert\n41. § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verord-                durch das Kostenermächtigungs-.Änderungsge-\nnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirt-               setz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);\nschaftsgemeinschaft vom 17. AurJust 1967 (Bun-         52. § 27 des Wassersicherstellungsgesetzes vom\ndesgesetzbl. I S. 911);                                    24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.\nS. 1817), geändert durch das Einführungsgesetz\n42. § 7 Abs. 1, § 8 des Gesetzes über eine Unter-\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nsuchung der Konzentration in der Wirtschaft\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);\nvom 31. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I\nS. 9), geändert durch das Einführungsgesetz            53. § 3 Abs. 3, § 4 des Gesetzes über Detergentien\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom                   in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Sep-\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);                   tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1653), geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über\n43. § 9 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazi-\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\ntäten von Erdöl-Raffinerien und Erdöl-Rohrlei-\ndesgesetzbl. I S. 503);\ntungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 473), gei:inderl. durch das Einführungsgesetz       54. § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom                   Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungs-\n24. Mai 19GB (13undcsgcsel.zbl. I S. 503);                 umlage und die Neugestaltung der Bank für","634                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndeutsche lndustrieobl ig,Jlionen vom 21. April        66. § 15 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. De-\n1931 (Reichs~iesdzbl. 11 S. 401), geändert durch          zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098);\ndie Verordnung zur A nderung der Ersten Durch-\n67. Kapitel II der Verordnung des Reichspräsiden-\nführun~Jsverordnung zum Industriebankgesetz\nvom 8. April 1935 (Reichs~Jc'sdzbl. II S. 411);           ten zur Förderung der Landwirtschaft vom\n23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80), geän-\n55. das Privc1ln0Lenbankgesctz vorn 30. August 1924            dert durch die Butterverordnung vom 2. Juni\n(Reichsgesetzbl. ]f S. 246), zuletzt geändert            1951 (Bundesanzeiger Nr. 110);\ndurch dc1s Zweite Gesetz zur Änderung des\nPrivalnolenbankgeselzes        (Uber]eitungsgesetz)   68. § 18 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes-\nvom 29. Dezember 19]4 (Reichsgesetzbl. II\nS. 1399);                                                 gesetzbl. I S. 4 71), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Durchführung der gemeinsamen\n56. § 14 Abs. 3, § 24 des Ernährungssicherstellungs-           Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-\ngesetzes in der Fassun9 der Bekanntmachung               desgesetzbl. I S. 1617);\nvom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075);\n69. § 12 des Fischgesetzes vom 31. August 1955\n57. § 12 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung                (Bundesgesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch\nder Bekanntmc1cJrnng vom 12. Juni 1972 (Bundes-           das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen\ngesetzbl. I S. 1021);                                     Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1617);\n58. § 6 des Düngemittelgesetzes vom 14. August\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), geändert durch       70. § 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-                der Bekanntmachung vom 23. November 1972\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-               (Bundesgesetzbl. I S. 2201);\ngesetzbl. I S. 503);\n71. § 13a des Gesetzes über forstliches Saat- und\n59. § 32 der Verordnung zur Ausführung des Reb-                Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung\nlausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezem-              vom 29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057);\nber 1935 (ReichsgesetzbJ. I S. 1543), zuletzt ge-     72. § 29 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zu-\nändert durch dü~ Verordnung zur Bekanntgabe               sammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bun-\nder reblausvcrseuchten, seuchenverdächtigen               desgesetzbl. I S. 1543), geändert durch das\nund     seuchengefährdeten      Gemeinden       vom       Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forst-\n31. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 62); die            wirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 6. Sep-·\nUberschrift vor § 32 entfällt;                            tember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1305);\n60. § 10 der Verordnung zur Ausführung des Reb-            73. § 10 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom\nlausgesetzes außerhalb des Weinbaugebiets                  29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533);\nvom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1549); die Uberschrift vor§ 10 entfällt;          74. das Gesetz betreffend die Schonzeit für den Fang\nvon Robben vom 4. Dezember 1876 (Reichsge-\n61. § 17 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie              setzbl. S. 233);\nFrisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesge-\n75. die Verordnung betreffend die Schonzeit für\nsetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das\nden Fang von Robben vom 29. März 1877\nGesetz zur Änderung des Fleischbeschaugeset-\n(Reichsgesetzbl. S. 409);\nzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709);\n76. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes\n62. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Außenhandels-             in der Fassung der Bekanntmachung vom\nstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-            25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317), zu-\nwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (Bundesge-               letzt geändert durch das Rentenreformgesetz\nsetzbl. I S. 967);                                        vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965);\n63. § 10 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai             77. § 33, des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423);                          9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert\ndurch das Gesetz über die Fortzahlung des\n64. § 11 des Mühlengesetzes in der Fassung der\nArbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über\nBekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-\nÄnderungen des Rechts der gesetzlichen Kran-\ndesgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch\nkenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundes-\ndas Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom\ngesetzbl. I S. 946);\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);\nr:\n78. § 10 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel\n6 J. § 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung             vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717);\nder Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951\n(Bundesanzeiger Nr. 213), zuletzt geändert durch      79. das Gesetz über den strafrechtlichen Schutz von\ndie Sechste Verordnung zur Durchführung des               Freistempelabdrücken vom 23. November 1921\nGesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher             (Reichsgesetzbl. S. 1375), geändert durch das\nVorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz-             Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969\nblatt I S. 805, 930);                                     (Bundesgesetzbl. I S. 1006);","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              635\n80. § b d(~s C(~sd;(cs iibPr dc1s Fahrpersonal im             (3) Vorschriften    sind nicht mehr anzuwenden,\nStraßen V<!rkdir vorn :rn. Mi::irz 1971 (Bundes-    soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vor-\ngeselzbl. 1 S. 277);                               schreiben oder zulassen.\n81. § 21 Abs. 4, § 27 des Verkehrssicherstellungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                  Artikel 291\nvom 8. Oktober 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1082);                Rücknahme des Strafantrages, Buße\nzugunsten des Verletzten\n82. A rLikel IV dl)S Gt)S<!lzes betreffend den Ausbau\nder deutschen Wasserstrdßcn und die Erhebung            Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit\nvon Schiffahrtsabgdbc!n vom 24. Dezember 1911      sie\n(Reichsgesdzbl. S. 1137);                           1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder\n83. § 17 des Ceselz<!s über die Aufgaben des Bundes      2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer\nauf dem Gebiet der Secschiffahrt vom 24. Mai             Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.\n1%5 (Bundcsgcsetzbl. II S. 833), zuletzt geändert\ndurch      das     Bunclesurenzschutzgesetz    vom\nArtikel 292\n18. August 1972 (Bundcsq<~S(!lzbl. J S. 1834);\nNicht mehr anwendbare Straf-\n84. Artikel 3 <fos Ccsetzcs üb(~r den Zusammenstoß                         und Bußgeldtatbestände\nvon Schiffen sowie über die Bergung und Hilfs-\n(1) Straf- und    Bußgeldvorschriften des Landes-\nleistung in S(!enot vom 7. Jimuar 1913 (Reichs-\ngest~tzbl. S. 90);                                  rechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend\ngeregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht\n85. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vorn 22. Dezember      mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4\n1953 über den Beitritt der Bundesrepublik           Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.\nDeutschland zum Internationalen Schiffssicher-          (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr\nheitsvertra~J London 1948 {Bundesgesetzbl. 1953     anzuwenden:\nJI S. 603), geJndert durch das Gesetz vom 6. Mai\n1%5 zum Scll iffssicherheitsvertrag vom 17. Juni                        Baden-\\i\\lürttemberg\n1%0 (BundesgesetzbI. 1%5 II S. 465).                  1. § 58 Abs. 4 des Kammergesetzes vom 27. Okto-\nber 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nS. 163}, zuletzt geändert durch das Zweite Ge-\nSechster Abschnitt                          setz über die Änderung von Zuständigkeiten der\nAnpassung des Landesrechts                         Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für\nBaden-\\i\\Türttemberg S. 400);\nArtikel 288                       2. § 21 Abs. 3 des Architektengesetzes vom 5. De-\nGeltungsbereich                           zember 1955 (Gesetzblatt für Baden-Württem-\nberg· S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die            zur Änderung des Architektengesetzes vom\nStrafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch            9. Oktober 1973 (Gesetzblatt für Baden-Würt-\nein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.               temberg S. 377);\nArtikel 289                       3. § 119 des Wassergesetzes für Baden-Württem-\nberg vom 25. Februar 1960 (Gesetzblatt für\nAllgemeine Anpassung                          Baden-Württemberg S. 17). zuletzt geändert\nVorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit              durch das Zweite Gesetz über die Anderung vori\nsie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht             Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli\nzulässig sind.                                                  1972 (Gesetzblatt für Baden-\"\\Vürttemberg S. 400);\nArtikel 290                       4. § 21 Nr.            des Landespressegesetzes vom\nGeldstrafdrohungen                          14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-\nberg S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz\n(1) Auf Geldstrafe~ kann auch dann erkannt wer-              zur Anpassung des Landesrechts an das Erste\nden, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahl-                Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 7. April\nweise keine Geldstrafe androht.                                 1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 124);\n(2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit\n5. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar\neinem Höchst.maß von mehr als sechs Monaten\n1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 55),\nwahlweise Geldstrafe von unbeschränkt.er Höhe\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über\noder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit\ndie Änderung von Zuständigkeiten der Mini-\neinem Höchst.maß an, das in dem Mehrfachen, Ein-\nsterien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-\nfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages\nWürttemberg S. 400);\nbesteht, so kann auf Geldstrafe bis zum gesetzlichen\nHöchstmaß erkannt werden. Beträgt das Höchst.maß          6. § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle für\nder wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs             die freiwillige Kastration und andere Behand-\nMonate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundert.-              lungsmethoden vom 18. Dezember 1970 (Gesetz-\nachtzig Tagessätzen erkunnt werden.                             blatt für Baden-Württemberg S. 516), geändert","636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndurch das Zweite) Gesetz über die Änderung von         15. § 103 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Fe-\nZuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli                bruar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\n1972 (Gesetzblatt für Beiden-Württemberg S. 400);           Berlin S. 133), zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz zur Änderung des Berliner Wassergeset-\n7. § 20 des Abfallgesetzes vom 21. Dezember 1971                zes vom 30. November 1972 (Gesetz- und Ver-\n(Gesetzhlatt für Baden-Württemberg 1972 S. 1);              ordnungsblatt für Berlin S. 2210);\n16. § 20 Nr. 1 des Berliner Pressegesetzes vom\nßayern                                 15. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\n8. Artikel 15 des Gesetzes über öffentlich bestellte           Berlin S. 744), zuletzt geändert durch das Gesetz\nund beeidigte Sachvcrsti:indige vom 11. Oktober             zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des\n1950 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Lan-             Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und\ndesrechts IV S. 73), gci:indert durch das Gesetz            Verordnungsblatt für Berlin S. 474);\nzur Bereini9ung des Landesrechts und zur An-\n17. § 75 des Personalvertretungsgesetzes vom\npassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an\n22. Juli 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches\nBerlin S. 1004), zuletzt geändert durch das Ge--\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 356, ber.\nsetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des\ns. 456, 468);\nLandes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und\n9. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-                  Verordnungsblatt für Berlin S. 474);\nruhen verursachten Schi:iden vom 12. Mai 1920           18. § 7 des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke\n(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes-                 der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (Ge-\nrechts Ergi:inzungsband S. 10), geändert durch              setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2116);\ndas Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts\nund zur Anpassung von Straf- und Bußgeld-               19. § 5 des Gesetzes über Enquete-Kommissionen\nvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli                des Abgeordn·etenhauses von Berlin vom 7. De-\n1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-                  zember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nblatt S. 345, 353, ber. S. 456, 468);                       Berlin S. 1974);\n20. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für\n10. Artikel 75 des Bayerischen Personalvertretungs-\ndie freiwillige Kastration und andere Behand-\ngesetzes vom 21. November 1958 (Bayerisches\nlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (Gesetz-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 333, ber. 1959\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 324);\nS. 122), zuletzt geändert durch das Bayerische\nFachhochschulgesetz vom 27. Oktober 1970                21. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Architektenge-\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt                   setzes vom 16. Februar 1973 (Gesetz- und Ver-\nS. 481);                                                    ordnungsblatt für Berlin S. 429);\n11. Artikel 28 des Bayerischen Landesplanungs-                                          Bremen\ngesetzes vom 6. Februar 1970 (Bayerisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 9), geändert           22. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen\ndurch das Gesetz zur Bereinigung des Landes-                verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Samm-\nrechts und zur Anpassung von Straf- und Buß-                lung des bremischen Rechts - früheres Reichs-\ngeldvorschriften an das Bundesrecht vom                      recht - 2172-a-1);\n31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Ver-            23. § 12 des Gesetzes über die staatliche Anerken-\nordnungsblatt S. 345, 357, ber. 456, 468);                  nung von chemisch-technischen Assistenten und\ndie Errichtung von Lehranstalten für chemisch-\n12. Artikel 38 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Archi-               technische Assistenten vom 21. November 1950\ntektengesetzes vom 31. Juli 1970 (Bayerisches               (Sammlung des bremischen Rechts 711-e-1), ge-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 363), geändert              ändert durch das Gesetz zur Anpassung des\ndurch das Gesetz zur Anderung des Bayerischen               Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform\nArchitektengesetzes vom 14. April 1971 (Baye-               des Strafrechts vom 24. März 1970 (Gesetzblatt\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 123);               der Freien Hansestadt Bremen S. 37, ber. S. 54);\n13. Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die           24. § 136 des Bremischen vVassergesetzes vom\nOrganisation der elektronischen Datenverarbei-              13. März 1962 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\ntung im Freistaat Bayern vom 12. Oktober 1970               stadt Bremen S. 59), zuletzt geändert durch das\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Gesetz zur Änderung des Bremischen Wasser-\ns. 457);                                                    gesetzes vom 15. Mai 1973 (Gesetzblatt der\nFreien Hansestadt Bremen S. 106);\nBerlin\n25. § 21 Nr. 1 des Pressegesetzes vom 16. März 1965\n14. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen               (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nverursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs-              S. 63), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\ngesetzbl. S. 941), geändert durch das Gesetz zur            Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nReform strafrechtlicher Vorschriften des Landes             des Landes Bremen vom 8. September 1970\nBerlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verord-                (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nnungsblatt für Berlin S. 474);                              s. 94);","1---Ji.l.'..2 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          637\n26. § GB des lhcn1 iscl1e~11 P,•;:,oncll vcrtretungsgcset-      36. § 91 des Hessischen Personalvertretungsgeset-\nZ('s in der Pdssunq dl~r lickanntmachung vom                     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. NovPrnlJl~r 19;;q (C ;()S()l·1.bl<1tl der Freien Han-        19. Februar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nsesladl ßrcn1<~11 S. J/IJ), qcündert durch das Ge-               für das Land Hessen I S. 162), zuletzt geändert\nsetz zur Andcrung dc!s ßrcmischcn Personalver-                   durch das Gesetz über die Amtsbezeichnungen\n1.rdtmgsgesc'lzcs vom T Juli 1973 (Gesetzblatt                   von Fachhochschullehrern vom 23. Mai 1973\nder Prcicn l lcmsesLc1dt Brc!rnPn S. 148);                       (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nHessen I S. 171);\n27. § 9 des ]mrnissionsschutzgesetzes vom 30. Juni\n1970 (Gcsctzblatl der Freien Hansestadt Bremen              37. § 16 des Gesetzes über die Gutachterstelle für\ns. 71);                                                          die freiwillige Kastration und andere Behand-\nlungsmethoden vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und\n28. § 21 des Gesetzes über die Gutachterstelle für\nVerordnungsblatt für das Land Hessen I S. 409);\ndie frei willige Kastration und andere Behand-\nlungsmethoden vom 1 l. Juli 1972 (Gesetzblatt               38. § 16 des Datenschutzgesetzes vom 7. Oktober\nder Prcicn Hanscstc1dt Bremen S. 148);                           1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Hessen I S. 625);\nHamburg\n39. § 21 des Abfallgesetzes vom 13. Juli 1971 (Ge-\n29. § 62a des lfofengeselzes vom 21. Dezember                        setz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-\n1954 (Smnmlung des bereinigten hamburgischen                     sen I S. 191);\nLandesrechts T 9501-d), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Anderung und Bereinigung von                                        Niedersachsen\nStraf- und Bu/:lgeldvorschriften der Freien und\n40. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen\nHansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham-\nverursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Nie-\nburgisclws Ccsetz,- und Verordnungsblatt S. 90);\ndersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n30. § 100 des lfornburgischcn Personalvertretungs-                   Sonderband II S. 338), zuletzt geändert durch\ngesetz.es vom 17. November 1972 (Hamburgi-                       das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Ge-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 211);                      bietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsi-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);\n31. § 101 des l]arnbur9ischen Wassergesetzes vom\n20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-               41. § 3 des Gesetzes betreffend die Uberwachung\nordnungsblatt S. 335), zulc~tzt geändert durch                   des Handels mit Giften, giftigen Pflanzenschutz-\ndas Gesetz zur Änderung und Bereinigung von                      mitteln und Arzneimitteln außerhalb der Apo-\nStrc:lf- und BußgcldvorschriJten der Freien und                  theken vom 21. Juli 1954 (Niedersächsisches\nHansestudt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham-                        Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband I\nburgisches Gesetz- und Ver.ordnungsblatt S. 90);                 S. 321), geändert durch das Fünfte Gesetz zur\nVerwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni\n32. § 20 Nr. 1 des llamburgischen Pressegesetzes\n1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nvom 29. J anuc1r 1965 (Hamburgisches Gesetz-\nnungsblatt S. 309);\nund Verordnungsblalt S. 15), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung               42. § 84 des Personalvertretungsgesetzes für das\nvon Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien                    Land Niedersachsen in der Fassung der Bekannt-\nund Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970                           machung vom 24. April 1972 (Niedersächsisches\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt                      Gesetz- und Verordnungsblatt S. 231, 467), zu-\nS. 90);                                                          letzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Än-\n33. § 19 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972                      derung des Niedersächsischen Beamtengesetzes\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt                      vom 23. Juli 1973 (Niedersächsisches Gesetz-\nS. 87);                                                          und Verordnungsblatt S. 239);\nHessen                              43. § 21 Nr. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes\n34. § 115 des Hessischen Wassergesetzes vom                          vom 22. März 1965 (Niedersächsisches Gesetz-\n6. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für                   und Verordnungsblatt S. 9), zuletzt geändert\ndas Land Hessen S. 69), zuletzt geändert durch                   durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni\ndas Gesetz über die Verkündung von Rechts-                       1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nverordnungen, Organisationsanordnungen und                       nungsblatt S. 237);\nAnstaltsordnungen vom 2. November 1971\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land                  44. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 6. Ja-\nHessen I S. 258);                                                nuar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt S. 1), geändert durch das Erste\n35. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten-                    Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nieder-\ngesetzes vom 25. SE-~ptember 1968 (Gesetz- und                   sächsisches    Gesetz-    und   Verordnungsblatt\nVerordnungsblatt für das Land Hessen I S. 259,                   S. 237);\n314), zuletzt qedndert durch das Gesetz zur Än-\nderung des Hessischen Architektengesetzes vom                45. § 31 Satz 1 Nr. 3 des Architektengesetzes vom\n7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt                     23. Februar 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und\nfür das Land Hessen I S. 638);                                    Verordnungsblatt S. 37);","638                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4b. § 1:37 des Niedersi:icbsischcn Wassergesetzes in       57. § 10 Satz 2 des Gesetzes über einen Bergmanns-\nd<~r Fassung der Bekunnlrmichung vom 1. De-               versorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen\nzember 1970 (Niedersüchsisches Gesetz- und                in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVerordnungsbli:lll S. 457), geä_ndert durch das           14. April 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nFünfle Gesetz zur Verwultungs- und Gebiets-               für das Land Nordrhein-Westfalen S. 124);\nreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 309);                                        Rheinland-Pfalz\n58. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-\nNordrhein-Westfalen                        ruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920\n47. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-                 (Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch\nruhen verursachten Schdden vom 12. Mai 1920               lfd. Nr. 7 der Anlage zum Rechtsbereinigungs-\n(Reichsgesetzbl. S. 941);                                 gesetz - Reichsrecht vom 20. Dezember 1971\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n48. § 13 des Biggetalsp(~rre9esetzes vom 10. Juli               Rheinland-Pfalz S. 282, BS 13-5);\n1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts\nNordrhein-Westfalen S. 470), zuletzt geändert         59. § 133 des Landeswassergesetzes vom 1. August\ndurch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember                1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das                Land Rheinland-Pfalz S. 153, BS 237-1), zuletzt\nLand Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);                      geändert durch das Landespflegegesetz vom\n14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n49. § 73 des Landespersona lverlretungsgesetzes vom             für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);\n28. Mai 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Nordrhein-Westfalen S. 209), zuletzt         60. § 20 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni\ngeändert durch das /\\npassungsgesetz vom                   1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungs-                Land Rheinland-Pfalz S. 107, BS 225-1), zuletzt\nblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970                geändert durch das Zweite Landesgesetz zur\nS. 22);                                                    Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom\n5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\n50. § 122 des Wasserg<~selzes für das Land Nord-                 das Land Rheinland-Pfalz S. 96);\nrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-         61. § 25 des Landesplanungsgesetzes vom 14. Juni\nfalen S. 235, ber. S. 539), zuletzt geändert durch        1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\ndas Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969                 Rheinland-Pfalz S. 177, BS 230-1), zuletzt ge-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land                 ändert durch das Landespflegegesetz vom\nNordrhein-Wes!Jalen 1970 S. 22);                           14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür das Land Rheinland-Pfalz S. 147);\n51. § 7 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest-\nstellung der Wohnverbciltnisse vom 29. Juni            62. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 28. Juli\n1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das                 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nLand Nordrhein-Westfalen S. 210);                          Rheinland-Pfalz S. 211, BS 711-20), zuletzt ge-\nändert durch das Zweite Landesgesetz zur Än-\n52. § 22 Nr. 1 des Landespressegesetzes NW vom                  derung     strafrechtlicher   Vorschriften  vom\n24. Mai 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für             5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Nordrhein-Westfalen S. 340), geändert             das Land Rheinland-Pfalz S. 96);\ndurch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember\n1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das             63. § 23 des Landesgesetzes zur Ausführung des\nLand Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);                      Kastrationsgesetzes vom 22. Dezember 1970\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n53. § 65 Abs. 1 Buchstabe b des Architektengeset-               Rheinland-Pfalz 1971 S. 26, BS 2120-10);\nzes vom 4. Dezember 1969 (Gesetz- und Ver-\n64. § 103 des Personalvertretungsgesetzes für\nordnungsblatt für das Lrnd Nordrhein-West-\nRheinland-Pfalz in der Fassung der Bekannt-\nfalen S. 888);\nmachung vom 5. März 1971 (Gesetz- und Ver-\n54. § 6 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest-              ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\nstellung des Auftragsbestandes im Bauhauptge-              S. 93, BS 2035-1);\nwerbe vom 13. Januar 1970 (Gesetz- und Ver-           65. § 26 des Abfallgesetzes vom 17. Januar 1972\nordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-                 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nfalen S. 60);\nRheinland-Pfalz S. 81, BS 237-20);\n55. § 8 des Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. April 1970 (Gesetz-                                   Saarland\nund Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-          66. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen\nWestfalen S. 283);                                         verursachten Schäden vom 12. Mai 1920\n56. § 15 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei             (Reichsgesetzbl. S. 941);\nden Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (Gesetz-           67. § 123 des Saarlä_ndischen Wassergesetzes in der\nund Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-               Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1970\nWestfalen S. 434);                                         (Amtsblatt des Saarlandes S. 674);","Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                             639\n68. § 10 SiJlz 2 (ks Gt)sclzes Nr. 7b8 über einen         77. § 66 des Personalvertretungsgesetzes in der Fas-\nRergrndnnsvcrsoryungsschein im Saarland vom                sung der Bekanntmachung vom 14. November\n11. Juli 1%2 (Amtsblatt. des Sauriandes S. 605),           1969 (Gesetz- und Verordmmgsbl,att für Schles-\nzuletzt 9eündert durch das Gesetz Nr. 907 zur              wig-Holstein S. 225), zuletzt geändert durch das\nAnderunu und Bcreinigtrnu von Slrnf- und Buß-              Gesetz zur Änderung des Schleswig-Hol steini-\n1\n9eldvorschri ftpn sow ic zur Anpassung des                 schen Richtergesetzes vom 13. Juli 1973 (Gesetz-\nRechts des Sac1rlandes ,rn das Erst(~ Gesetz zur           und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\nReform des Strafr<~chts vom 11. März 1970                  s.   270);\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 267, ber. S. 584);      78. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für\n69. §§ 115, 116 des Personalvertretungsgesetzes für             die freiwiHige Kastrntion vom 31. Oktober 1970\n(Ge,setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-\ndas Saa,rland vorn 9. Mai 1973 (Amtsblatt des\nHolistein S. 297);\nSa,a,rlandes S. 289);\n79. § 102 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-\n70. § 21 Nr.     1 des Saarländischen Pressegesetzes            Holistein in der Fa,ssung der Bekanntmachung\nvom 12.     Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes             vom 7. Juni 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 409),    zuletzt geändert durch da,s Gesetz             für Schleswig-HoI,s,tein S. 327, ber. 1972 S. 14),\nNr. 907    zur Ande,rung und Bereiin,igung von             geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung\nStraf- und Bußgeldvorschriften sowie zur An-               de s Wassergesetzes des Landes Schleswig-Hol-\n1\npassung d<~s Rechts des Saarlandes an da·s Erste           stein vom 21. Januar 1972 (Gesetz- und Ver-\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März             ordnungsblaH für Schleswig-Holstein S. 2);\n1970 (Amtsblatt cfos Saarlandes S. 267, ber.\ns.  584);                                            80. § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schles-\nwig-Holstein in der Fassung der Bekanntma-\n71. § 14 d1:::s Gesetzes Nr. 948 über die Gutachter-            chung vom 6. Apri1l 1973 (Gesetz- und Verord-\nstelile für die Jreiwi,lhge Ka,stration und andere        .nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).\nBehandlungsmethoden vom 22. März 1972\n(Amtsbla,tt des Saarlandes S. 227);\n(3) Es sind ferner nicht mehr anzuwenden:\n72. § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Architek-\n1. Artikel 23 des bayerischen Lande,s,strnf- und Ver-\ntengesetzes vorn 21. Juni 1972 (Amtsbl·aU des\nordnungsgesetzes in der Fa1ssung der Bekannt-\nSaarlandes S. 369);\nmachung vom 19. November 1970 (Bayerisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 601), zule,tzt ge-\nSch Ies w iu-Holstein                   ändert durch das Denkma,lschutzgesetz vom\n73. § 9 des Gesetzes über die durch inne-re Unruhen           25. Juni 1973 (Bayerisches Gesetz- und Vernrd-\nverursachten Schäden vom 12. Mai 1920                    nungsblatt S. 328),\n(Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch     2. di,e Po1Lizeivero:rdnung über den Verkehr mit\ndas Gesetz zur Anpassung des schleswig-hol-              Gefangenen vom 29. Oktober 1953 (Amtsblatt des\nsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz             Saadandes S. 673),\nzur Reform des Strafrecht s und andere straf-\n1\nsoweit sie den gleichen Gegenstand wie § 115 des\nrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Ge-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten regeln.\nsetz- und Verordmmgsblc.llt für Schleswi,g-Hol-\nstein S. 66);\n74. § 12 des Geflügelzuchtgesetzes vom 9. Ma,i 1962                           Siebenter Abschnitt\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-\nErgänzende strafrechtliche Regelungen\nHolstein S. 147), zuletzt geändert durch da s Ge-\n1\nsetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen\nLandesrechts an dais Erste Gesetz zur Reform                                  Artikel 293\ndes Strafrechts und andere strafrechtliche Vor-                   Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen\nschriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Ver-                              durch freie Arbeit\nordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);\nDie Landesregierung wird ermächtigt, durch\n75. § 21 Nr.           des Laindespressegesetzes vom      Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach\n19. Juni 1964 (Gesetz- und Vernrdnungsb1'aH für       die VoHstreckungsbehörden dem VerurteiMen ge-\nSchl,eswig-Holstein S. 71), geändert durch das        statten können, eine uneinbringliche Geldstrafe\nGesetz zur Anpassung des schleswig-holsteini-         durch freie Arbeit zu tiilgen. Die Landesregierung\nschen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re-        kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nform des Strafrechts und andere strafrechtliche       die Landesjustizverwaltung übertragen.\nVorschriften vom 24. März 1970 (Gese·tz- und\nVerordnungsblatt für Schleswig-HoLstein S. 66);\nArtikel 294\n76. § 99 Abs. l Nr. 3 des Landesverwaltungsgeset-\nGerichtshilfe\nzes vom 18. April 1967 (Gesetz- und Vernrd-\nnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 131), zu-          Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Saitz 2 der Straf-\nletzt geändert durch das Verwaltungsverein-           prozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der\nfachungsgesetz vom 25. Februa,r 1971 (Gesetz-         Landesjustizverwaltungen.         Die. Landesregierung\nund Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein           kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde\ns. 66);                                              aus dem Bereich der SozialverwaHung bestimmen.","640                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 295                                               Artikel 299\nAuisicht.sstcllen bei Führungsaufsicht                                   Geldstrafe\n(l) Die /\\ufsichlsslc!llen (§ G8a des Strafgesetz-         (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die\nbuches) g(~hön'n zum Ceschüftsbereich der Landes-           Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strnfgesetzbuche,s) gel-\nj ustizverw d ! Lungen.                                     ten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen\n(2) Die Aufgalwn d0r Aufsichtsstelle werden von        Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes\nBearnt(~n des hölwren Dienstes, von staatlich aner-          bestimmen.\nkannten Sozialdrbeitern oder Sozia.lptidagogen oder             (2) Die Geldstrate darf na,ch Zahl und Höhe der\nvon Beamten des rJc~holwnen Dienstes wahrg,enom-            Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher an-\nmeni clPr Lei ler der A ufsich l.sste[.le muß die Befähi-    gedrohten Gelds,trnfe nicht übersteigen. Es dürfen\ngung zum Richlc'r,irnl besitzen oclE~r ein Beamter des       nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die\nhöheren Dienstes sein.                                       Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strnfge,seitzbuches\nnicht höher isit als da,s nach bisherigem Recht ange-\nArtikel 296                        drohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.\nEinfuhr von Zeitungen und Zeitschriften               (3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe\nnach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt wer-\n§ 86 Abs. 1 des Strafgesdzbuches i-st nicht anzu-\nden, wenn auch nach biisherigem Recht eine Geld-\nwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außer-\nstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zu-\nha,lb des räumhchen Geltungsbereiches dieses Ge-\ngelassen war.\nsetzes in stdndiger, regPlmäßiger Folge erscheinen\nund dort aHgernein und öffentliich vertrieben we,r-                                 Artikel 300\nden.                                                                              Ubertretungen\nArtikel 297\n(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen\nVerbot der Prostitution                   Taten, die nach bisherigem Recht Ubertretungen\n(1) Die Laindesro{Jierung kann zum Schutze der          waren und nach neuem Recht Vergehen sind, iist das\nJugend oder des öffenll ichen Anstandes                      neue Re,cht mit der Beschränkung anzuwenden, daß\nsich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das\n1. für das ga,nze Gebiet einer Gemeinde bis zu               Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bi,sherigem\nfünfzigtausend Einwohnern,                             Recht bestimmen. Artike,l 298, 299 sind anzuwenden.\n2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwan-              (2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen\nzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien         Taten, die nach bisheri,gem Recht Ubertretungen\nGebieits,                                              waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1\n3. unabhängig von der Zahl der ßinwohner              für    des Strafgesetzbuches außer Betracht.\nöffenthche Straßen, Wege, Plätze, Anl1agen und\nfür sonstige Orte, die von dort aus eingesehen                                Artikel 301\nwerden können, irn ganzen Gebiet oder in Tei-                               Unterbringung\nlen des Gebiets einer Gemeinde oder eines ge-                   in einer sozialtherapeutischen Anstalt\nmeindefreien Gebiets\nWegen einer Tait, die vor dem 1. Januar 1978 be-\ndurch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution           gangen worden i1st, da,rf die Unterbringung in einer\nnachzugehen. Sie kann dc1s Verbot nach Satz 1 Nr. 3          sozialtheraipeuüschen AnstaH nach § 65 sowie nach\nauch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.\n§ 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet\n(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung          werden.\ndurch Rechtsverordnung a,ut eine oberste Laindes-                                   Artikel 302\nbehörde oder höhere Verwaltung,sbehörde übertra-\ngen.                                                           Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe\n(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra-            Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in\nßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung                einer Hei,1- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinker-\nder Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.             heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach\n§ 456b Saitz 2 der Strafprozeßo11dnung in der bis-\nherigen Fas,sung vor der Freihei:t,s,strnfe vollzogen\nAchter Abschnitt                        worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maß-\nregel auf die Strafe angerechnet.\nSchlußvorschriften\nArtikel 303\nArtikel 298\nFührungsaufsicht\nMindestmaß der Freiheitsstrafe\n(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975\n(1) Eine Freiheitssüafe unter einem Monat darf           begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach\nauch wegen solcher Taten nicht ve,rhängt werden,             § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nkht angeordnet\ndie vor dem 1. Janua,r 1975 begangen worden sind.            werden.\n(2) Hätt,e das Gericht nach bi1sherigem Recht eine         (2} Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen\nFrefüeitisstraf e unter einem Mona1t verhängt, so er-        einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen\nkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Ta,ges-          worden i,st, tritt Führung,saufsicht nach § 68f des\nsätzen.                                                      Strafgesetzbuches nicht ein.","Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          641\nArtikel 304                        (2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung\nPolizeiaufsicht                    ein Antrng erforderlich, so bleibt es dabei.\nJsl vor dem 1. Jctnuar 1975 auf Zulässigkeit von        (3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag\nPolizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser       bleibt wirksam, auch wenn die Antrag,sberechtigung\nAusspruch seine Wirkung. lsl im Zentrnlreg,iister be,i   nach neuem Recht einem anderen zusteht.\neiner Verurteilung die~ Z11l~issi9kcit von Polizeiauf-      (4) \\Var am 1. Januar 1975 das Recht, einen Straf-\nsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung in-      antrag zu stellen, nach den Vorschrjf.ten des bis-\nsoweit zu tilgen.                                       herigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.\nArtikel 305                        (5) Ist di,e Tat erst durch die Vorschriften des\nBerufsverbot                    neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet\ndie Antrag,sfrist frühestens am 31. März 1975.\nNeben der Strafe, die wegen eineir vor dem\n1. Januar 1975 begangenen Tal verhängt wi,rd,\nordnet das Gericht da,s Berufsve,rbot nur an, wenn                              Artikel 309\naußer den Voraussetzungen des§ 70 des Stmfgesetz-\nVerfolgungs- und Vollstreckungsverjährung\nbuches auch die VoraussetzungEm der Untersagung\nder Berufsausübung oder der Betriebsführung nach            (l) Die Vorschriften des neuen Rechts über die\nbisherigem Recht vorliegen. Düs Berufsverbot darf        Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78\nin diesem Fa•lle nicht für immPr angeordnet werden.      bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkei:ten) gelten auch für\nArtikel 306                    Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden\nsind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes be-\nSelbständige Anordnung von Maßregeln            stimmen.\nDie Vorschriften des neuen Rechts über die selb-         (2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem\nständige Anordnung von Maßregeln der Besserung           1. Janua,r 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige\nund Sicherung (§ 71 des Strnfgesetzbuches) gelten        Recht.\nauch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 began-\ngen worden sind. Dies giilt nicht, wenn die Maß-            (3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen\nregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der       Rechts kürze.r sind als di e des neuen Rechts, gelten\n1\nStrafe nicht angeordnet werden darf.                     die des Msherigen Rechts.\n(4) 1'st di,e Verjährung der Verfolgung oder der\nVoHstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen\nArtikel 307\nworden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstrek-\nVerfall                        kung, abwekhend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des\n(1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer        Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des\nTat, die vor dem l. Janua·r 1975 begangen worden         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühe,stens mit\nist und über die nach diesem Zeitpunkt ent,schieden      dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungs-\nwird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts           handlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.\n1. über die Vornussetzungen des Verfa1Us (§§ 73,            (5) Bei der Berechnung der Verjährungsfri,st nach\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung\n73a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige\nRecht den Verfal,l oder die Einziehung des Ent-     strafrechtlkher Verjährungsfristen vom 13. April\ngelts vorschreibt,                                  1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n2. über die Schätzung, dfo Entscheidung in Härte-        25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), i st § 78\n1\nfällen, die Wirkung des Verfalls und s,eine nach-\nAbs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzu-\nträgliche Anordnunu (§§ 73b bis 73d, 76 des Straf-\nwenden.\ngesetz buch es).\n(2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit                            Artikel 310\nzulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der                  Bekanntgabe der Verurteilung\nbisherigen FassunrJ eine höhere Gerldsitrafe hätte\nverhängt werden können als nach neuem Recht. An             Die VorschrHten des neuen Rechts über die ge-\ndie Stelle der Anordnung des VerfaliLs eines Gegen-      richtihche Anordnung, daß eine Verurte,i,lung öffent-\nstandes tritt der Verfall des Wertersa-tze,s.            lich bek,anntgemacht wiI1d, geilten auch für Taten,\ndie vor dem 1. Januar 1975 begaingen worden sind.\n(3) Absatz l Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige\nRecht für den Betroffenen günstiger ist.\nArtikel 311\nArtikel 308                             Verletzung von Privatgeheimnissen durch\nStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen                 Amtsträger und besonders Verpflichtete\n(1) Die Vorschriften des neuen Rechtis über Straf-       (1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines\nantrag, Ermächtigung und Striafvedangen (§§ 77 bi:s      fremden Gehe,imni,s,ses, namentlich eine,s Betriebs-\n77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für          oder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die\nTaten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden        nach neuem Recht für dein öffentlichen Dienst be-\nsind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes be-      sonders verpflichtet werden soLlen, nach bisherigem\nstimmen.                                                Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten","642                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1. für dir. vor dem 1. Januar 1975 bf\\gangenen Taten            (4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß\ndie Vorschriften des bisherigen Rechts über di,e       ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein\nVerletzun~~ eines frernden Geheimnisses weiter         wegen der Artikel 299 und 307 dem Ge,setz nicht\nund                                                    entspricht, so kann die Revision auch dann verwor-\n2. für die nach dem 1. .J arnrnr 1975 begangenen            fen werden, wenn eine wesentlich andere Entschei-\nTa,len die Strafvorschriften des neuen Rechts          dung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall\n(§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) ernt-      nricht zu erwarten ist.\nsprechend,                                                 (5) Das Revi,sionsgericht kann auch in ei:nem Be-\nsotern die Strnfvorschriflen des neuen Recht,s allein       schluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung\ndeswegen nicht anwondbar sind, weil de,r Täter vor          nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es\ndem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst        di,e Revision im übrigen einstimmig für offensicht-\nbesonders verpflichtet worden ist, obwohl die Vor-          lich unbegründet erachtet.\naussetzungen, unter denen die Verpfhchtung nach\nneuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen\nhatten.                                                                            Artikel 313\nNoch nicht vollstreckte Strafen\n(2) In den Fällen des Absa,tzes 1 Nr. 1 ge.Men die\nVorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, 5,                 (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher\n§ 204 des Slrafgesetzbuche,s), soweit sie im übrigen        Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strarfbar und\nfür den Täter günstiger sind.                               auch niicht mit Ge,ldbuße bedroht sind, werden mit\nInkrafttreten des neuen Rechts erla,ssen, soweit sie\nnoch rniicht vollstreckt sind. Der Strafedaß erstreckt\nArtikel 312                        sich auf Nebenstrafen und Nebenfol,gen mit Aus-\nnahme der Einziehung und Unbrauchbarma,chung,\nGerichtsverfassung und Strafverfahren             Maßregeln der Besserung und Si,cherung, Erzie-\n(1) Sowei,t sich auf Grund der Vorschriften dieses      hungsmaßregeln und Zuchtmittel narch dem Jugend-\nGesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte           gericht,sgesetz sowie aiuf rückständige Bußen und\nändert, gi1lt dies für gerichtlich anhängig,e Straf-        Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des\nsachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch               neuen Rechts bereit,s vollstreckt war.\nnicht eröffnet ist oder das Revi,sionsgericht das\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor In-\nUrteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs. 2 der\nkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteirl nach\nS tr afprozeßordn ung zurückverweist.\nföesem Zeitpunkt\n(2) Der Bundesgerichtshof i,st aiuch dann zur Ver-      1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht\nhandlung und Entscheidung über das RechtsmHtel                   einge,legt oder zurückgenommen wird oder da,s\nder Revision zuständig, wenn die Revision siich                  Rechtsmittel nicht zuläs,sig ist, oder\ngegen ein Urteil des Richters beim Amtsgerkht oder          2. sonst rechtskräftig wi1rd, ohne daß der Schuld-\ndes Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurtei,l\nspruch geändert werden konnte.\nder kleinen oder großen Stra.fkammer riichtet, durch\ndas die Unterbringung des Angeklagten in einer                  (3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnert i s,t, und Termin\n1\nworden, die eine nach neuem Recht nkht mehr an-\nzur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht              wendbare Strafvornchrift und zugleich eine andere\nnoch nicht bestimmt ist.                                    Strafvorschriift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Straf-\ngesetzbuches_ in der bisherigen Fassung), so sind die\n(3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung\nAbsätze 1 und 2 nkht anzuwenden. Das Gericht s,etzt\nin einer 1--foi,l- oder Pflegeanst,aH oder in einer Trin-\ndi,e auf die andere Gesetzesverletzung entfallende\nkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf\nStrafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift\nUntersagung der Berufsausübung oder der Betriebs-\nentnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die\nführung oder auf Zulassung der Urteiilsbekanntma-\nden Sachverhalt, welcher der Vemrtei-lung zugrunde\nchung erkannt worden und ist das Revisionsgericht\nl,arg, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Ge,ld-\nde:~r Auffassung, daß die Revi,sion im übrigen unbe-\nbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvor-\ngründet ist, so berichtiigt es den Urteils,spruch dahin,\nschrHt entnommen, so wird sie angemessen er-\ndaß an die Stelle\nmäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht\n1. der Unterbringung in einer Heil- oder PHege-             wegen der Verletzung der gemilderten Strafvor-\nanstaH die Unterbringung in einem psychiatri-          schri,ft auf eine höhere Strafe erkannt hat.\nschen Krankenhaus,\n(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im\n2. der    Unterbringung in einer TrinkerheilanstaH          Sinne des Absa,tzes 1 Satz 1 und andere Einzelstra-\noder einer EntziehungsanstaM die Unterbringung         fen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen\nin einer Entziehungsans,talt,                          der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt\ndies sinngemäß.\n3. der Unters,agung der Berufsausübung oder der\nBe.triebsführung das Berufsverbot,                         (5) Bei ZweHeln über die siich aus den Absätzen 1\nund 2 e,rgebenden Rechtsfolgen und für die riichter-\n4. der     Zuldssigkeil     der  Urteilsbekanntmachung      Lichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4\nderen !\\nordnun~J                                      gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung\ntritt.                                                      sinngemäß.","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                          643\nArtikel 314                          (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außer-\nDberleihmg der Vollstreckung                 halb der Anstalt beschäftigt werden.\n(1) Eine vor df~m 1 . .lunu,H 1975 verhängte und          (3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze\nnoch nicht oder ersl zum TPi I vollzogene Unterbrin-      Dauer wie für einen Teil der erkannten Stra.fzeit in\ngung in einer ! feil- oder Plleqeansta-lt wird als        der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der\nUnterbringung in einem psvchiatrischen Kranken-           Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen\nhaus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt      gesondert gehaHen wird, wenn dies aus Gründen,\noder einer Entziehm1gsanstalt c1ls Unterbringung in       die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich\neiner Entziehungsanstalt vollzo9en.                       aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die\nEinzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen\n(2) Ist die Unterbringunu in einer Hei,l- oder        die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht über-\nPflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer     steigen.\nEntziehungsanstalt oder in der Sichenrngsverwah-\nrung vor d(~m l. Janudr 1975 bedingt ausgesetzt, so          (4) Die in einem psychiatrischen Krankenhaus, in\ntritt Führungsaufsicht ein. Die A uferlegung beson-      einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsver-\nderer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetz-       wahrung Untergebrachten können innerhalb oder\nbuches in der bisheriqen Fc1ssung giH als Weisung        außerha:lb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten an-\ngemäß § G8b Abs. 2 des SLrdluesetzbuches.                gemessene Weise beschäftigt werden. Die in der\nSicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur\n(3)  Eine vor dem l. Jimmir 1975 angeordnete          mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt be-\nUntersagung der Berutsausülrnng oder der Betriebs-        schäftigt werden.\nführung hat die Wirkung eines Berufsverbots.\nArtikel 317\n(4) Eine vor dem 1. Jc1m1ar 1975 ausgesprochene\nBefugnis zur öffentli,chen Bekanntnwchung des Ur-                   Dberleit_ung des Verfahrens wegen\nteils wird so vollstreckt, c1 ls wenn auf Anordnung              Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht\nder Bekannlmi:lchun9 des U rlei ls e,rkannt wäre.            (1) Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwe-\nbenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,\n(5) Ist vor dem 1. J dnucH 1975 neben der Strafe\ndie nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße be-\nauf UnterbringunrJ in einer Heil- oder Pflegeanstalt     droht ist, werden in der Lage, in der sie sich befin-\noder auf Unterbrin~iun9 in c:iner Trinkerheilanstalt     den, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-\noder einer Entziehungst1nslc1ll erkannt worden, so ist\nnungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes\n§ 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maß-\nbestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen\ngabe anzuwenden, daß die begonnene Volilstrecknng        Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren er-\nder Freiheitsstrafe nach die,sem Zeitpunkt noch drei\nöffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafver-\nMonate fortgesetzt werden kann.\nfügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft\nfür die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zu-\nArtikel 315                      ständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nten ist in di•esem Falle nicht anzuwenden.\nVollstreckung durch den Richter\nbeim Amtsgericht                         (2) Die §§ 79, 80 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, abwei-       Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwi-\nchend von § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,           derhandlung erg,angen ist, die nach neuem Recht nur\ndurch Rechtsverordnung die Strafvollstreckung dem        noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen\nRichter beim Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde       ge1ten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung\nbis zum 31. Dezember 1979 zu übertragen, soweit er       in der bisherigen 'Fassung fort. Ist das Revisions-\nim ersten Rechtszug entschieden und nicht auf Frei-      gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein\nheitsstrafe erkctnnt hal. Die Landesregierung kann       wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht ent-\ndie Ermächtiqung durch Rechtsverordnung auf die          spricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wan-\nLandesjustizverwaltung übertragen.                       delt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine\n(2) Ist der Richler beim Amtsgericht Vollstrek-       solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das\nkungsbehörde, so ist für die bei der Strafvollstrek-     Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß na,ch\nkung notwendi,g werdenden gerichtlichen Entschei-         § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so ve.rfahren,\ndungen gegen seine Anordnungen die Stra.fkammer          wenn es die Revision im übrigen einstimmig für\ndes Landgerichts zuständig.                              offensichtHch unbegründet erachtet. Hebt das Re-\nvisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann\n(3) Die Absätze l und 2 gelten für die Vollstrek-     es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeß-\nkung in Bußgeldsachen entsprechend.                       ordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil auf-\ngehoben wird, zurückverweisen.\nArtikel 316\nDbergangsregelung für den Vollzug der                                    Artikel 318\nFreiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden           Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem\nMaßregeln der Besserung und Sicherung                          Gebiet der Sozialversicherung\n(1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in         (1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen\neiner Strafans,talt auf eine ihren Fähigkeiten ange-      Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Ge-\nmessene Weise beschäftigt werden.                         biet der Sozialversicherung, die nach biisherigem","644                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nRecht mit Ordnunqssl.rdl(: bedroht waren und nach           § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren\nncl!('lll i{(!Ch l Ord n un~Jsw idrigkeiten sind, ist das   Wettbewerb in der Fassung des Artikels 139,\nneue Recht mit der Beschr~inkung anzuwenden, daß            § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Hufbeschlag\nsich das T lüchsLmc1ß der Celdlrnße nach dem Höchst-\nin der Fassung des Artikels 176,\nmaß der bislwriqen Ordnllnqsstrale bestimmt.\n§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes\n(2) lst jedoch vor dem 1. ,Jcmuar 1975 wegen\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen in der Fas-\neiner der in Absc1tz 1 bezeichneten Zuwiderhandlun-\nsung des Artikels 178,\ngen ein Orclnun~Jsstrafbescheid erlassen worden,\nso ist in dem wcitc!ren Vf;rfclhrcn das bisherige Recht     § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in\nanzuwenden.                                                 der Fassung des Artikels 193,\nArtikel :H9                        § 10 Abs. 2 Nr. 6 des Reblausgesetzes in der Fassung\nAnwendung des bisherigen Kostenrechts               des Artikels 205,\nIn Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren              § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung des\nnach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über            Artikels 207 I,\ndie Kosten ergangene Entscheidung vor dem l. Ja-            § 16 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in\nnui.lf 1975 rechtsk rüttig gewordPn ist.                    der Fassung des Artikels 212,\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2_ des Gesetzes über das Schlachten\nArtikel 320                        von Tieren in der Fassung des Artikels 216 I,\nWirtschaitsverkehr mit den Währungsgebieten             § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Schlachten\nder Mark der Deutschen Demokratischen Republik            von Tieren in der Fassung des Artikels 216 II,\n(1) Soweit Zuwiderhandlun~Jen gegen Vorschrif-           § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes in der Fas-\nten über den Wirtschaftsverkehr mit den Wäh-                sung des Artikels 219,\nrungsgebieten der MiHk der Deutschen Demokrati-\nschen Republik (DDR) Ordnun9swidrigkeiten sind,             § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes in der Fassung des\nkönnen sie mit einer Geldbuße bis w fünfzigtausend          Artikels 221,\nDeutsche Mark geahndet werden.                              § 25 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fas-\n(2) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen            sung des Artikels 240,\neiner Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den           § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über ge-\nWirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der             sundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits-\nMark der DDR sind § 74a des Strafgesetzbuches               stoffe in der Fassung des Artikels 247,\nund § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nanzuwenden.                                                 § 530 Abs. 1 Nr. 5, § 1430 Abs. 1 Nr. 5, § 1431 Abs. 1\nNr. 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-\n(3) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der        sung des Artikels 252,\nAlliierten Hohen Kommission vom 25. September\n1949 (Amtsbldlt der Alliierten Hohen Kommission             § 152 Abs. 1 Nr. 5, § 153 Abs. 1 Nr. 5 des Angestell-\nS. 59) ist nichl mehr c1nzuwcnden.                          tenversicherungsgesetzes in der Fassung des Arti-\nkels 253,\n(4) Wegen einer Zuwiderh,mdlung gegen Vor-\nschriften über den Wirlschaftsverkehr mit den               § 236 Abs. 1 Nr. 4, § 236 a Abs. 1 Nr. 5 des Reichs-\nWährungsgebieten der Mcuk der DDR sind auch                 knappschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels\ndie Vorschriften über das Berufsverbot, die Be-             254,\ntriebsschließung und die öffontliche Bekanntma-             § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-\nchung der Verurleilunu nicht mehr cm:?.uwenden.             des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fas-\n(5) Im SlrafverJahren wegen einer Zuwiderhand-           sung des Artikels 274,\nlung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsver-            Artikel 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Inter-\nkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR              nationale Ubereinkommen zur Verhütung der Ver-\ngelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76           schmutzung der See durch 01, 1954 in der Fassung\nAbs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten            des Artikels 279,\nüber die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im\n§ 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 des Seemannsgeset-\nVerfahren der Staatsanwaltschaft und im gericht-\nzes in der Fassung des Artikels 280,\nlichen Verfahren entsprechend. Die Vorschriften\nüber die Nebenklage bei Straftaten im Wirtschafts-          § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Flaggenrechtsgesetzes in der\nverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der               Fassung des Artikels 282\nDDR sind nicht mehr anzuwenden.                             vorgeschriebene Verweisung auf die Blankettvor-\nschrift ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften\nArtikel 321                        der dort genannten Rechtsverordnungen vor dem\n1. Januar 1975 erlassen sind.\nVerweisungserf ordernis bei Blankettvorschriften\n(1) Die in                                                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in\n§ 46 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 7 des Ge-       § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Beseiti-\nsetzes über das Auswanderungswesen in der Fas-              gung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun-\nsung des Artikels 82,                                       gen auf Eisenbahnen in der Fassung des Artikels 211,","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                              645\n§ 16 Abs. 1 Nr. 4 des Margarirwgesetzes in der Fas-                             Artikel 324\nsung des Artikels 222,\nSonderregelung für Berlin\n§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Hejmarbejt.sgesetzes in der\n(1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich\nFassung des Artikels 239,\nauf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr. 5 Buchstabe b,\n§ 710 Abs. 1 der Rc!ichsversichcrungsordnung in der     Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer\nFassung des Artikels 252                                sich auf die §§ 84 bis 87, 89 und 109 bis 109k be-\ngenannten Rechtsvorschriften.                           zieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26\nNr. 52 und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152\nbis 159, 181, 287 Nr. 44, 52, 56, 77 und 81 und Arti-\nkel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht\nanzuwenden. Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwen-\nArtikel 322\nden, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land\nVerweisungen                        Berlin übernommen ist.\nSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften         (2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert        der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch\nwerden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-      im Land Berlin anzuwenden.\nschriften.\n(3) Für folgende Vorschriften des Strafgesetz-\nbuches gelten im Land Berlin die nachstehend be-\nzeichneten Besonderheiten:\nArtikel 323\n1. § 5 Nr. 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:\nErmächtigung zur Neubekanntmachung\n,,5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141),\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-                 wenn der Täter Deutscher ist und seine Le-\ntigt, den Wortlaut                                                bensgrundlage im räumlichen Geltungs-\ndes Strafgesetzbuches,                                            bereich dieses Gesetzes hat;\".\nder Strafprozeßordnung,\n2. § 84 ist nicht anzuwenden.\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes,\ndes Bundeszentralregistergesetzes,                     3. Die §§ 85 bis 87 sind in folgender Fassung anzu-\ndes Jugendgerichtsgesetzes,                                 wenden:\n,,§ 85\ndes Wehrstrafgesetzes,\nVerstoß gegen ein Vereinigungsverbot\ndes Gesetzes über Ordnungswip.rigkeiten,\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im\ndes Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bin-        räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den\nnenschiffahrtssathen (Artikel 99) und                       organisatorischen Zusammenhalt einer Vereini-\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Artikel 149)             gung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ge-\nin der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei\ngen den Gedanken der Völkerverständigung rich-\nUnstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des\ntet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,\nWortlauts zu beseitigen.\ndaß sie Ersatzorganisation einer solchen ver-\n(2) Der fachlich jeweils zuständige Bundesmini-          botenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit\nster wird ermächtigt, den Wortlaut                          Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\ndes Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarz-\narbeit (Artikel 150),                                           (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Ab-\ndes Soldatengesetzes (Artikel 154),                         satz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder\nwer ihren organisatorischen Zusammenhalt un-\ndes Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer            terstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nWaren (Artikel 168),                                        ren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 262),               (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem           Absatzes 2 kann das Gericht bei Beteiligten,\nGebiet der Binnenschiffahrt (Artikel 274),                  deren Schuld gering und deren Mitwirkung von\nuntergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestra-\ndes Gesetzes über das Internationale Ubereinkom-\nmen zur Verhütung der Verschmutzung der See                 fung nach diesen Vorschriften absehen.\ndurch 01, 1954 (Artikel 279),                                   (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das\ndes Seemannsgesetzes (Artikel 280) und                      Gericht von einer Bestrafung nach diesen Vor-\nschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig\ndes Flaggenrechtsgesetzes (Artikel 282)                     und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Ver-\nin der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei              einigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel\nUnstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des                oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird\nWortlauts zu beseitigen.                                    der Täter nicht bestraft.","646                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 86                                 handlungen, die in diesem Geltungsbereich be-\ngangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er\nV('rbrcil.en von Propagandamitteln\nv (! rf d ssun~J s w id r i~J c r Or~Jcmi sa tionen           l. sich bereit hält, auf Weisung einer der be-\nzeichneten Stellen solche Handlungen zu be-\n(1) Wer Propc1~Jc1ndc1rnitl.<!l\ngehen,\n1. einer Vereinigung, di( unc1nfochtbar verboten\n0\n2. Sabotageobjekte auskundschaftet,\nist, weil sie sich gPgen die Vt!rfassungsmäßige\nOrdnung oder gegen den Gedanken der Völ-                             3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem an-\nkerversl.Jndigung richtc1, odPr von der unan-                            deren verschafft, verwahrt, einem anderen\ntechtlwr lestges1ellt ist, daß sie Ersatzorganisa-                       überläßt oder in diesen Bereich einführt,\nlion eirwr solchen verbotenen Vereinigung ist,                       4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder\n2. einer Regicrunq, Vt!n!inigm19 oder Einrichtung                            Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrich-\ndußerha 1b des r~iuml ichen Geltungsbereichs                             tet, unterhält oder überprüft,\ndieses Gesetzes, die für diP Zwecke einer der\n5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen\nin der Nummer 1 bezeichneten Vereinigungen                               schulen läßt oder andere dazu schult oder\nU.it.ig is1, oder\n6. die Verbindung zwischen einem Sabotage-\n3. Propagcmdc1mit1.cl, die nach ihrem Inhalt dazu\nagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der be-\nbestimmt sind, BPslrPhungcn einer ehemaligen\nzeichneten Stellen herstellt oder aufrecht-\nnationr1 lsuz i d l ist ischen Orqanisation fortzuset-\nerhält,\nzen,\nund sich dadurch absichtlich oder wissentlich für\nim räumlichen c;cllungsbereich dieses Gesetzes\nBestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher-\nverbreitet oder zur Verbreitunq innerhalb dieses\nheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen\nBereichs herstellt, vorrütiq hfüt oder :in diesen\nVerfassungsgrundsätze einsetzt.\nBereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahrt)n oder mit Celdstrc1fe bestraft.                                 (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absat-\nzes 1 sind\n(2) Propagi.mdamiU.<!1 im Sinne des Absatzes l\nsind nur solche SchriHen (§ 11 Abs. 3), deren In-                        1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305,\nhalt gegen die freiheitlich(~ demokratische Grund-                           306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b,\nordnung oder den Gedanken der Völkerverstän-                                 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321\ndigung gerichtet ist.                                                        verwirklichen, und\n2. andere Handlungen, durch die der Betrieb\n(3) Absatz l gilt nichl, w1:.~nn die Handlung im\neines für den Schutz der Zivilbevölkerung ge-\nRahmen df~r staatsbürgerlichen Aufklärung, der\ngen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirt-\nAbwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder\nschaft wichtigen Unternehmens dadurch ver-\nähnlicher Zwecke vorgenommen wird.\nhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb\n(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht                            dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,\nvon einer Bestrafung nach dieser Vorschrift ab-                              verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß\nsehen.                                                                       die für den Betrieb bestimmte Energie ent-\n§ 86 a                                     zogen wird.\nVerwenden von Kennzeichen                                 (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung\nverfassungswidriger Organisationen                            nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter\nfreiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen ·\n(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses                          so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß\nGesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1                            Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt,\nNr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen öffent-                           noch verhindert werden können.\"\nlich, in einer Versammlung oder in von ihm ver-\nbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder                      4. § 89 ist in folgender Fassung anzuwenden:\nwer solche Kennzeichen in diesem Bereich ver-\n,,§ 89\nbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                                              Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf\n·     öffentliche Sicherheitsorgane\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind\nnamentlich Fahrwn, Abzeichen, Uniformstücke,                                (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen\nParolen und Grußformen.                                                  Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren\npflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der\n(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.                                 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder\nder verfassungsmäßigen Ordnung zu untergra-\n§ 87                                 ben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebun-\nAgentenLJtiqkeiL zu Sabolc1gezwecken                            gen gegen den Bestand oder die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland oder gegen Verfas-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nsungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\neiner Regierunq, Vereinigung oder Einrichtung\naußerhalb des rüuml ichcn G(~ltungsbereichs die-                            (2) Der Versuch ist strafbar.\nses Gesetzc~s zur Vorlwn:itunq von Sabotage-                                (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.\"","Nr. 22 - Tiig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                      647\n5. § 91 isl in folgendc!r f-dssung dll1/.UWenden:             des Gesetzes über die Führung\n,,§ 91                             akademischer Grade             (Artikel 85)\nJ\\n we11dun~1slwreich                   des Wohnungsgemeinnützigkeits-\ngesetzes                       (Artikel 88)\nDie §§ 85 und 87 gellen nur für Tat.<~n, die durch\neirn\\ im rcturnliclwn Gellun9sbereich dieses Ge-\nder Vergleichsordnung              (Artikel 101)\nsdzc!s dllsgeübtP Tül iqkcil lwqdngen werden.\"           der Konkursordnung                  (Artikel 102)\ndes Deutschen Auslieferungs-\n6. § 141 in der Fdssung der lkki.!nntrnc1chung vom                gesetzes                       (Artikel 104)\n25. August 195] (BundescJes<~tzbl. 1 S. 1083) er-\ndes Gesetzes über die Angelegen-\nhült folgende Fdssung:\nheiten der freiwilligen\n,,§ 141                              Gerichtsbarkeit                (Artikel 105)\nAnw<~rlwu für tremd<'n Wehrdienst              der Grundbuchordnung                (Artikel 106)\n(1) Wer zugunsten Piner dUslündischen Macht          des Kabelpfandgesetzes              (Artikel 123)\neinen Deutschen zum Wehrdienst in einer militä-          des Gesetzes zum Schutze des\nrischen oder miliUirühnliclwn Einrichtung an-\nNamens „Solingen\"              (Artikel 140)\nwirbt oder ihren \\A/erbcrn oder dem Wehrdienst\neiner soldwn Einrichtung zulü hrl, wird mit Frei-        des Rabattgesetzes                  (Artikel 142)\nheitsstrcife von drei Morwtcn bis zu fünf Jahren         des Geschmacksmustergesetzes        (Artikel 146)\nbestrnft.\ndes Rennwett- und Lotterie-\n(2) Der Versuch isl strafbar.\"                            gesetzes                       (Artikel 164)\ndes Zündwarenmonopolgesetzes        (Artikel 166)\n(4) Die zugunsten des Bundes und der Länder,\nihrer verfctssungsmi:ißigen Ordnung, ihrer Staats-           des Gesetzes über die Ausprägung\nvon Scheidemünzen              (Artikel 171)\norgane und deren Mitglieder geltenden Strafvor-\nschriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin           des Gesetzes über den Huf-\nar1zuwenden.                                                      beschlag                       (Artikel 176)\ndes Gesetzes zum Schutze des\n(5) Für § 74 a ;\\ bs. l des Gerichtsverfassungs-               Bernsteins                     (Artikel 179)\ngesetzes rJelten im Land Berlin die nachstehend be-\nzeichneten Besonderh(~i lt:~n:                               des Lagerstättengesetzes            (Artikel 189)\ndes Energiewirtschaftsgesetzes      (Artikel 193)\n1. Nummer 2 ist in folgendt!r Fassung cmzuwenden:\ndes Gesetzes über die Beauf-\n,,2. der Gefährdung des demokratischen Rechts-                sichtigung der privaten Ver-\nstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90,         sicherungsunternehmungen       (Artikel 198)\n90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetz-\nbuches,\";                                          des Gesetzes über die Herkunfts-\nbezeichnung des Hopfens        (Artikel 202)\n2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden.                            des Reblausgesetzes                 (Artikel 205)\ndes Gesetzes betreff end die\nArtikel 325                              Beseitigung von Ansteckungs-\nstoffen bei Viehbeförde-\nBerlin-Klausel                             rungen auf Eisenbahnen         (Artikel 211)\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1           des Tierkörperbeseitigungs-\nund § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes                  gesetzes                       (Artikel 212)\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund               des Gesetzes über das Schlachten\nvon Tieren                   (Artikel 216 I)\ndes Erstattungsgesetzes                       (Artikel 40)\ndes Futtermittelgesetzes            (Artikel 219)\ndes Heilpraktikergesetzes                     (Artikel 53)\ndes Milchgesetzes                  (Artikel 221)\ndes Hebammengesetzes                          (Artikel 55)\ndes Margarinegesetzes               (Artikel 222)\ndes Lebensmittelgesetzes                      (Artikel 59)\nder Bekanntmachung über fett-\ndes Nitritgesetzes                            (Artikel 60)        haltige Zubereitungen          (Artikel 223)\ndes Süßstoffgesetzes                          (Artikel 61)   des Gesetzes über den Fischerei-\ndes Impfgesetzes                              (Artikel 67)        schein                         (Artikel 231)\ndes Gesetzes über die Verbreitung                            der Arbeitszeitordnung              (Artikel 240)\njugendgefährdender Schriften           (Artikel  75 ) des Gesetzes über die Arbeitszeit\ndes Gesetzes über das Aus-                                        in Bäckereien und Kondi-\nwanderungswesen                        (Artikel 82)        toreien                        (Artikel 242)","643                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndes Ccsel'.1,l!S über gesundlH~its-                                 diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu\nschädliche oder feuergefdhr-                                  der Bedeutung der Sache und der zu erwar-\nl iclw Ar bei l.sstoffe                (Artikel 247)          tenden Strafe oder Maßregel der Besserung\ndes Gesetzes über Schifferdienst-                                   und Sicherung außer Verhältnis steht.\nbücher                                 (Artikel 276)                (3) Im vorbereitenden Verfahren entschei-\ndet das Gericht, das für die Eröffnung des\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Ubcrleilungsgeselzes.                                   Hauptverfahrens zuständig wäre.\n(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Be-\nschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende\nArtikel 326                               Wirkung.\nInkraittreten; Ubergangsfassungen                           (5) Die Unterbringung in einem psychiatri-\n(l) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,              schen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.                                 Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht\nüberschreiten.\";\n(2) § 78 a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgeset-\nzes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Arti-            b) § 126a Abs. 1:\nkel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Arti-\n,, (1) Sind dringende Gründe für die An-\nkel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Arti-\nkel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250                 nahme vorhanden, daß jemand eine rechts-\nNr. 3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Arti-                 widrige Tat im Zustand der Schuldunfähig-\nkel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, Artikel 323,\nkeit oder verminderten Schuldfähigkeit\n(§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen\n324 Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage\nnach d(~r Verkündung in Kraft.                                      hat und daß seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-\n(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in              ziehungsanstalt angeordnet werden wird, so\ndieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Straf-                 kann das Gericht durch Unterbringungsbe-\ngesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313                     fehl die einstweilige Unterbringung in einer\ntreten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.                    dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-\n(4) Artikel 24 Nr. 36 Buchstabe a und Artikel 301                liche Sicherheit es erfordert.\";\ntreten am 1. Januar 1978 in Kraft.\nc) § 126a Abs. 3 Satz 1:\n(5) Vom 1. Januc1r 1975 bis zum 31. Dezember 1977\ngilt folgendes:                                                     ,,Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,\nwenn die Voraussetzungen der einstweiligen\n1. § 121 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist in folgen-               Unterbringung nicht mehr vorliegen oder\nder Fassung anzuwenden:                                        we;nn das Gericht im Urteil die Unterbrin-\n,, (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3               gung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nist auch, wer in der Sicherungsverwahrung un-                  oder einer Entziehungsanstalt nicht anord-\ntergebracht isl.\"                                              net.\";\n2. Die nachstdH-mden Vorschriften der Strafprozeß-             d) § 246a Satz 1:\nordnung sind in folgender Fassung anzuwenden:\n„Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung\na)     §§ 80a, 81:                                             des Angeklagten in einem psychiatrischen\n,,§ 80a                             Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder\nIst damit zu rechnen, daß die Unterbrin-              in der Sicherungsverwahrung angeordnet\ngung des Beschuldigten in einem psychiatri-              werden wird, so ist in der Hauptverhandlung\nschen Krnnkenhaus, einer Entziehungsanstalt              ein Sachverständiger über den Zustand des\noder in der Sicherungsverwahrung angeord-                Angeklagten und die Behandlungsaussichten\nnet werden wird, so soll schon im Vorverfah-             zu vernehmen.\";\nren eirn~m Sachverständigen Gelegenheit zur\ne) § 331 Abs. 2:\nVorbereitung des in der Hauptverhandlung\nzu erstattenden Gutachtens gegeben werden.                   ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen\n§ 81                               Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt\nnicht entgegen.\";\n(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens\nüber den psychischen Zustand des Beschul-             f) § 358 Abs. 2 Satz 2:\ndigten kann das Gericht nach Anhörung\n„Diese Vorschrift steht der Anordnung der\neines Sachverständigen und des Verteidigers\nUnterbringung in einem psychiatrischen\nanordnen, ddß der Beschuldigte in ein öffent-\nKrankenhaus oder einer Entziehungsanstalt\nliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht\nnicht entgegen.\";\nund dort beobachtet wird.\n(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach         g) § 373 Abs. 2 Satz 2:\nAbsatz l nur, wenn der Beschuldigte der Tat              „Diese Vorschrift steht der Anordnung der\ndringend verdächtig ist. Das Gericht darf                Unterbringung in einem psychiatrischen","Nr. 22    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974                                     649\nKrnnkcnlwus oder einer Entziehungsanstalt              a) § 31 Abs. 2 Nr. 2:\nnicht en t.gegen.\";\n„2. bei Verurteilungen, durch welche die\nh) § 4b3 Abs. 4 Salz 2:                                                 Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet worden ist,\n,,Ist die Unterbringung in einer Entziehungs-\nwenn ein Führungszeugnis für Behörden\nanstalt oder in der Sicherungsverwahrung                            (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird. 11\n;\nangeordnet worden und verfällt der Ver-\nurteilte in Geisteskrankheit, so kann die               b) § 43 Abs. 3 Nr. 2:\nVollstreckung der Maßregel aufgeschoben                        „2. bei Anordnung der Unterbringung in der\nwerden.\"\nSicherungsverwahrung oder in einem\npsychiatrischen Krankenhaus und bei\n3. Die nachstehenden Vorschriften des Gerichts-                            Untersagung der Erteilung einer Fahr-\nverfassungsgeselzes sind in folgender Fassung                           erlaubnis für immer.\"\nanzuwenden:\na) § 24:                                                 5. § 106 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist in\n,,§ 24                           folgender Fassung anzuwenden:\n(1) In Strtüsachen sind die Amtsgerichte              ,, (2) Sicherungsverwahrung darf der Richter\nzuständig, wenn nicht                                    nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Ver-\nlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-\n1. die ZusU.indigkeit des Landgerichts nach             den und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-\n§  74a, des Schwurgerichts oder des Ober-          langen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht\nlandesgerichts nach § 120 begründet ist,           eintritt.    11\n2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei\nJahre Freiheitsstrafe oder die Unterbrin-       6. Die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes\ngung des Beschuldigten in einem psychia-           über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung\ntrischen Krankenhaus, allein oder neben            öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des\neiner Strafe, oder in der Sicherungsver-           Bundes sind in folgender Fassung anzuwenden:\nwahrung zu erwarten ist oder\na) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b:\n3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonde-\nren Bedeutung des Falles Anklage beim                     „b) zum Vollzug der Unterbringung in der\n11\nLandgericht erhebt.                                             Sicherungsverwahrung,       ;\nb) § 10 Abs. 1 Nr. 4:\n(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine hö-\nhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und                  „4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen\nnicht auf die Unterbringung in einem                                 Gefangenen oder jemanden, dessen Un-\npsychiatrischen Krankenhaus, allein oder                             terbringung in\nneben einer Strafe, oder in der Sicherungs-                          a) der Sicherungsverwahrung ( § 66 des\nverwahrung erkennen.\";                                                    Strafgesetzbuches),\nb) einem psychiatrischen Krankenhaus\nb) § 74 Abs. 1 Satz 2:\n(§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a\n,,Sie sind auch zuständig für alle Straftaten,                           der Strafprozeßordnung) oder\nbei denen eine höhere Strafe als drei Jahre                         c) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des\nFreiheitsstrafe oder die Unterbringung in                                 Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-\neinem psychiatrischen Krankenhaus, allein                                 prozeßordnung)\noder neben einer Strafe, oder in der Siche-\nangeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-\nrungsverwahrung zu erwarten ist oder bei                                                            11\nwahrsam zu befreien versucht.\ndenen die Staatsanwaltschaft wegen der be-\nsonderen Bedeutung des Falles Anklage beim\nLandgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).    11\n;       7. Die nachstehenden Vorschriften des Wehrpflicht-\ngesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:\nc) §171a:\na) § 10 Abs. 1 Nr. 3:\n,,§ 171a\n„3. wer einer Maßregel der Besserung und\nDie Offentlichkeit kann für die Hauptver-\nSicherung nach den §§ 64 oder 66 des\nhandlung oder für einen Teil davon ausge-\nStrafgesetzbuches unterworfen ist, so-\nschlossen werden, wenn das Verfahren die                                                                     11\nlange die Maßregel nicht erledigt ist.      ;\nUnterbringung des Beschuldigten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-             b) § 12 Abs.1 Nr. 2:\nziehungsanstalt, allein oder neben einer\n,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,\nStrafe, zum Geqenstand hat.      11\neine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach\n§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in\n4. Die nachstehenden Vorschriften des Bundeszen-                           einem psychiatrischen Krankenhaus oder\ntralregistergesctzes sind in folgender Fassung                          in einer Entziehungsanstalt untergebracht\nanzuwenden:                                                              ist,\".","650                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nB. § :m /\\ lis. 1 1\\.J r. 3 des Sol du Lengeset.zes ist in fol-                einem psychiatrischen Krankenhaus oder\n(J()rHl<~r 1;·ilssu ng c1 n:,-:uw<~nden:                                    in einer Entziehungsanstalt untergebracht\nist, II,\n,,J. einer Maßre~Jel            der Besserung und Siche-\nrun~J ndch den §§ 64 oder 66 des Strafgesetz-\nbuches unterworfen ist, solange die Maß-               10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Lasten-\nregel nicht erlediqt ist.\"                                   ausgleichsgesetzes ist in folgender Fassung an-\nzuwenden:\n9. l)je rwcl1slelwnden Vorschriften des Zivildienst-                   ,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeordne-\nrJ(~setzes sind in folgender Fassung anzuwenden:                    ter Unterbringung in einer abgeschlossenen An-\nstalt zur Arbeitsleistung oder in der Sicherungs-\na) § 9 Abs. 1 Nr. 3:\nverwahrung;\".\n„3. wer einer Maßregel der Besserung und\nSicherung nach den §§ 64 oder 66 des                   (6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum\nStrafgesetzbuches unterworfen ist, so-             Inkrafttreten des § 184 des Strafgesetzbuches in der\nlan~Je die Maßregel nicht erledigt ist.\";          Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973\nb) § ll Abs. 1 Nr. 2:                                         (Bundesgesetzbl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Straf-\n,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9,             gesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II Nr. 4\neine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach             dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden:\n§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in               ,,6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184) ;\".\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. März 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","","652                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 276. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Januar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz\nVer lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bek,rnntmachungen veröffentlicht.\nIm Bur1clesqeselzbl,1tt Teil II werdcm völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften uDd\nßek,rn1itmuchunqe11 sowie Zolltarifve1ordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n <Jen : Luufender Bezug r1ur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10, jeden Jahres\nbe1111 Verlaq vorlie4en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\nS:J BoDn 1. Po~tlach 624. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB le z II q s p I e i s: Für Teil J und Teil II halbjährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nl>,cser Preis 4ilt auch für Bundcsqesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\niltlf d,1s Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\n\\' r c i 'i dieser Aus q ab e: 10,B0 DM (10,20 DM zuzüglich ·--,60 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,10 DM. Im Bc-\nzuq.,prt'i., i.,l die Mchrwcr\\steucr c11\\h,illen; der an<Jcw,mclte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}