{"id":"bgbl1-1974-21-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":21,"date":"1974-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_21.pdf#page=8","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung","law_date":"1974-02-28T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["460                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung\nVom 28. Februar 1974\nAuf Grund des § 18 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628)\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli 1966 (Bundes-\ngesetzbl. J S. 425), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anderung\nder Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland\ntätigen Bumfosbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung vom\n10. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„Bei Umzügen vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus\nAnlaß des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 21) sind abweichend\nvon Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des\nDienstes am bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse\nan dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge\noder Auslandstrennungsgeld (mit Ausnahme des Trennungs-\ngeldes für eine vorübergehend bezogene behelfsmäßige Unter-\nkunft) gewährt worden sind.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n\"(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegange-\nner Umzug von Bedeutung ist, gilt ein für diesen Umzug entstan-\ndener Anspruch auf Umzugskostenvergütung als erfüllt, wenn er\nwegen Ablaufs der Frist in·§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes erlo-\nschen ist.\"\n2. In § 2 Abs. 6 Nr. 4 werden die Worte „und Wachhunde\" gestrichen.\n3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Auslandstrennungsentschädigung\noder eine entsprechende Auslandsbeschäftigungsvergütung\" durch\ndas Wort. ,,Auslandstrennungsgeld\" ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden die Worte „ und Entschädigung für er-\nsparte ßpförderungsauslagen\" gestrichen.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Für die in Nummer 2 bezeichneten Personen wird das Tage-,\nUbernachtungs- und Schiffstagegeld wie bei einer Dienstreise\ndes Beamten gewährt; für alleinreisende Hausangestellte wird\ndas einem Beamten der Besoldungsgruppe A 6 zustehende\nTage-, Ubernachtungs- und Schiffstagegeld gezahlt. Reisen in\nNummer 2 bezeichnete Personen mit dem Beamten zusammen,\nso kann die Reisedauer berücksichtigt werden, für die dieser\nReisekostenvergütung nach Nummer 1 erhält.\"","Nr. 21      Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974                   461\nb) In /\\bsc1lz 2 erlwllen die Sätze 3 bis 5 folgende Fassung:\n„Jn d(!n Grenzen der Sätze 1 und 2 können auch Reisekosten für\nneueinqestellte Ilausangestellte erstattet werden, wenn sie inner-\nhil lb <\\irws J<1hres nach dem Bezug der neuen \\IVohnung einge-\ntroffen sind; § l 7 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes                 entsprechend.\nSdH)ide! eine lfo usangestellte, für die Reisekosten erstattet wor-\nden sind, <1us lriltigen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis aus,\nso kimn die oberste Dienstbehörde im Rahmen der nach den Sät-\nzen 1 und 2 insgesamt zugelassenen Zahl von Hausangestellten\niruwrhc1 lh der frist in § 17 _Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes entstan-\ndc!m' RPisr,kosLen für eine Ersatzkraft erstatten. Für Hausange-\nslelll<', di(~ im Ausland aus triftigen Gründen aus dem Arbeits-\nverhiil In is <1 usscheiden, können Fahrkosten, auch wenn sie nach\ni\\hldllf clPr Frist in § 17 Abs. 5 Satz l des Gesetzes entstanden\nsind, <!rstattct werden, soweit die Hausangestellten gegen den\n13()cU11 ll:n einen Rt!chtsanspruch darauf haben und die Fahrkosten\nnicht hülwr sind als für die Fahrt vom Dienstort zum Sitz der\nob<:rslc•n DicnsUwhörde.\"\n6. § G wird       wie fol~Jt geändert:\n,1) In A bsd ll'. 1 Satz 2 werden die 'Worte „Auslandstrennungsentschä-\ndigung oder eine entsprechende Auslandsbeschäftigungsvergü-\nII\ntung durch das Wort „Auslandstrennungsgeld ersetzt.    II\nb) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne\nAnmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden,\nfür die der Bec1mte keine Auslc1ndsdienstbezüge oder kein Aus-\nlandstrennungsgeld mit Ausnahme des Trennungsgeldes für eine\nvorübergehend bezogene behelfsmäßige Unterkunft erhält.\"\n7. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7\nErstattung der Mietvertragsabschlußgebühren\nBei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland werden\ndie notwendigen Mietvertragsabschlußgebühren zur Erlangung einer\nangemessenen Wohnung erstattet.\"\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz l erhält folgende Fassung:\n„Der Beamte, der am neuen Wohnort einen Hausstand (§ 7 Abs. 3\ndes Gesetzes) einrichtet, erhält eine Pauschvergütung für sonstige\nUmzugsauslagen in folgender Höhe:\nBesoldungs-              für den\ngruppe der\nPlanstelle, die\nEhe-\nDienststellung            für den Dienst-     Beamten 1 gatten\nposten des\nBeamten vor-\ngesehen ist         Beträge in DM\n1                         2               3           4\n1\n1. Leiter von Auslands ver-\ntretungen des Auswärti-              B9                1 100         800\ngen Amtes\n2. nicht in Nr. 1 bezeichnete         a) Al5,A16,           1 000         700\nßemnte                               B 1 und\nhöher\nb) A 11 bis A 14        900         600\nc) A9 und A 10          700         500\nd) A 1 bis AS           550         450.\"","462                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„Die Pauschvergütung nach Absatz 1 erhöht sich für jede andere\nin § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannte Person um\n200 Deutsche Mark. u\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne des\n§ 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vorausgegangen, so\nwird ein Zuschlag in Höhe von vierzig vom Hundert der Pausch-\nvergütung nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt, wenn auch beim\nvorausgegangenen Umzug in der neuen Wohnung ein Hausstand\n(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) vorhanden war.\"\nd) Dem Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Bei Aufgabe der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb der Frist\ndes § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes wird die Pauschvergütung\nnach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 gewährt, wenn die Verwendungs-\ndcmer vom Zeitpunkt der Aufgabe der Gemeinschaftsunterkunft\nan noch mindestens zwei Jahre beträgt; bei einer kürzeren rest-\nlichen Verwendungsdauer gilt§ 19 Abs. 1 Nr. 7 entsprechend.\"\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz l Satz 2 werden die Worte „vom 3. Juli 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 438) in ihrer jeweiligen Fassung\" durch die Worte\n,, (Verordnung zu§ 10 BUKG)\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 12\" durch\ndie Worte,,§ 2 Nr. 14\" ersetzt.\nc) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird gestrichen.\nd) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „werden oder Auslandstren-\nnungsentschädigung oder eine entsprechende Auslandsbeschäfti-\ngungsvergütung gezahlt wird\" durch die Worte „oder Heimat-\nurlaubsbezüge oder Auslandstrennungsgeld gezahlt werden\" er-\nsetzt.\ne) In Absatz 2 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nfolgende Nummer 9 angefügt:\n„9. Auslagen für die Aufgabe eines in der bisherigen Wohnung\nschon vorhanden gewesenen privaten Fernsprechanschlusses.\"\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Abscltz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit\neinem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima\nwird ein Beitrag zum Beschaffen von Sonderbekleidung in fol-\ngender Höhe gewährt:\nfür Kinder\nBesoldungsgruppe                   für den\nfür den              bis zur      nach\ncler Planstelle, die für              Ehe-                1\nBeamten\nden Dienstposten des                 gatten      Vollendung des\nBeamten vorgesehen ist                            12. Lebensjahres\nBeträge in DM\n1                   2         3         4           5\n1          1           1\nA 1 bis A 8                            700       700       200         300\nA 9 bis A 16,\nB 1 bis B 11                           850       850       200         300.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Auslandsbeschäftigungs-\nvergütung\" durch das Wort „Auslandstrennungsgeld\" ersetzt.","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974                          463\n11. § 13 wird wie fol~Jt geändert:\na) Absdtz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland wird ein Ausstat-\ntunqsbeitrng in folgender Höhe gewährt:\n-·\nfür Kinder\nBcsoldun gsgruppe                     für den\nfür den                bis zur       nach\nder Planste lle, die für                   Ehe-                 1\nBeamten\nden Dienst posten des                     gatten      Vollendung des\nBe,nntcn vo rgesehen ist                                 12. Lebensjahres\nBeträge in DM\n2    1\n3\n1\n4\n1\n1\n-~·-·\nA 1 bis A 8                              1 200       1 200         120         180\nA 9 und A 10                             1 650       1 650         165         250\nA 11 bis A Hi,\nB 1 bis B 11                             2 500       2 500         250         375.\"\nb) Jn /\\bsutz 2 Scitz 1 Nr. 1 wird das Wort „Auslandsbeschäftigungs-\nverqütung\" durch das Wort „Auslandstrennungsgeld\" ersetzt.\n12. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslandsvertretung\ndes Auswärtigen Amtes erhält der Beamte, wenn er am neuen\nDic!nstorl eine ausgestattete Dienstwohnung erhält oder eine mö-\nbl it!rle Wohnung mi(~tet, einen Einrichtungsbeitrag in folgender Höhe:\n-----···---------·-··-- -·-·--··-··---·--------------,--------\nfür den\nDienststellung                        Beamten    I  g!~t:-n\nBeträge in DM\n2            3\n1. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe B 9                                    7 000        3 600\n2. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe B 6                                    4 200        2 200\n3. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe B 3                                    3 100        1 700\n4. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe A 16,\nLeiter konsularischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe B 6                                    2 700        1 450\n5. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe A 15,\nLeiter konsularischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe B 3                                    2 200        1 200\n6. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe A 14,\nLeiter konsularischer A usl andsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe A 16                                   1 750          950\n7. Leiter konsularischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppe A 15                                   1 300          700\n8. Leiter konsularischer Auslandsvertretun-\ngen der Besoldungsgruppen A 13 und A 14                         1 000          500.\"","464                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n13. § 1:> <'rhiill lolgende Fassung:\n,,§ 15\nErstattung der Auslagen für Umzüge\naus zwingenden persönlichen Gründen\n(l) Jn den Füllen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes gilt § 11 des\nGesetzes mit ckr Maßgabe, daß bei Umzügen vom Inland in das Aus-\nlc1nd und im Auslnnd auch die Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 6 a\ndes Cesclzes) und die Mietvertrngsabschlußgebühren (§ 7) erstattet\nwenfon können.\n(2) § 11 des Cesetzes gilt entsprechend, wenn aus anderen zwin-\ngenden persönlichen Gründen Umzurrskostenvergütung für einen\nUrnzuq dn einem c1usländischen Dienstort zugesagt worden ist. Die\nUmzt1~Jsk os1 <,nverqütung darf nur zugesagt werden, wenn sich die\nzwin~Jende:n                          Gründe aus den besonderen Bedürfnissen\ndes ;\\usl;indsdif:ns!r•s und den besonderen Verhältnissen im Ausland\ner~Jehen.\"\n14. § lG Scllz         erh~1ll             Fc1ssung:\n„Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf nur einmal eine\nWohnunq il!s                        \\t\\/ohnung anerkannt werden.\"\n15. ln § 17 S,,tl' 1 werden die Worte „für den billigsten Reiseweg von\ndessen Wohnor1\" durch die \\Norte „und dessen Kinder, die durch die\nReise in die häusliche Gemeinschaft des Beamten aufgenommen wer-\nden, für den billir1sten Reiseweg vom Wohnort des Verlobten oder\nEherJcllkn\" ersetzt.\n16. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 durch die folgenden\nNummern 3 bis 7 ersetzt:\n„3. Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern\neines Personenhaftfahrzeuges oder der notwendigen Gara-\ngenmiete für ein bei einem Uberseeumzug im Inland zurück-\ngelassenes, stiHgelegtes Personenkraftfahrzeug,\n4. Mietentschüdig1mg (§\n5. Erstattung der vVohnungsvermittlungsgebühren für die Woh-\nnung im Ausland (§ 6 a des Gesetzes),\n6. Ersldllun9 der Mletvertragsabschlußgebühren (§ 7),\n7. bei einen1 Auslandsaufenthalt von mehr als acht Monaten\n40 vom Hundert der Pauschvergütung (§ 10), des Beitrages\nzum Beschaffen von Sonderbekleidung (§ 12) und des Aus-\nsl.i:it:t1rnr1sbeit.rages (§ 13) mit der Maßgabe, daß der Beitrag\nzum Beschaffon von SonderbekJeidung für den Beamten\nselbst in voller Höhe                   werden kann; sonstige Um-\n11\nzuqsausle,19en nach § 11 werden nicht erstattet.\nb) De111 Absc1lz I wird folgender Satz 2 angefügt:\n,, Wird der Beamti~ spüter an einen anderen ausländischen Dienst-\nort vers<:tzt oder abgE;ordnet, so können für den neuen Umzug\ndif::~ Leistunuen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und zehn vom Hundert der\nPauschveruütunu (§ 10) zugesagt werden; sonstige Umzugsaus-\nlaqen nach § 11 werden nicbt erstattet.\"\nc) In AbscJl.z 2 Salz 2 wPrden die Worte „in § 1 Abs. 3 Satz 3 be-\nzeichnete Frist\" durch die Worte „Ausschlußfrist des § 17 Abs. 5\nSc:lt:1. 1 des Cesetzes für die Gewährung der zusätzlichen Um-\nzu~Jsk oslen ver~Jütunq\" ersetzt.\n17. § 21 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974           465\nArtikel 2\nBekanntmachung\nDt!r BundPsminister des Innern wird ermächtigt, die Auslandsumzugs-\nkostenverordnung in der nach dieser Verordnung geltenden Fassung mit\nneuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Parn-\n9 rd phenfolqe und des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Jamtilr 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bun-\nd(~surnzuqskostengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDies(-~ Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1973 in Kraft.\nSie gilt für Umzüge, für die Umzugskostenvergütung an diesem Tage\noder später zugesagt worden ist.\nBonn, den 28. Februar 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}