{"id":"bgbl1-1974-21-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":21,"date":"1974-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt","law_date":"1974-02-27T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                      Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1974                                                                                            Nr. 21\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n27. 2. 74 Veronlnun9 Liher die Berufsausbildung zum Forstwirt                                                                                             453\n28. 2. 74 Verordnung zur i\\nderung der Auslandsreisekostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        457\n20'.J2-2-8\n28. 2. 74 :Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung                                                                             '460\n2032-'.l-ü\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundcs9esE!Lzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     466\nVerkiindun~Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          466\nRecl1l svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        467\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Forstwirt\nVom 27. Februar 1974\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge-                         2. Begründen, Pflegen und Schützen von Waldbe-\nsetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                                    ständen;\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung                           3. Ernten und Gewinnen von Forsterzeugnissen;\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-\ndesgesc~tzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit                          4. Anlegen, Pflegen und Instandsetzen von Wald-\nden Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung                                 wegen;\nund für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                5. Warten, Pflegen und Instandsetzen von Maschi-\nnen und Geräten;\n§ 1\n6. Arbeiten mit Holz und mit anderen Werkstof-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                 fen;\nDer Ausbildunqsberuf „Forstwirt\" wird staatlich                         7. Landbau- und Landschaftspflegearbeiten, Her-\nanerkannt.                                                                       stellen, Pflegen und Instandsetzen von Erho-\nlungseinrichtungen;\n§2\n8. Arbeiten im Jagdbetrieb;\nAusbildungsdauer\n9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nDie Ausbildung d,rnert drei Jahre. Sie dauert zwei\nJahre, wenn der Auszubildende                                            10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge\nder Ausbildungsstätte;\n1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-\ndungsberuf bestanden hat oder                                        11. Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse                                                                               §4\neiner weitEc rfühn:nden Schule oder einen gleich-\n1\nwertigen BildunrJsabschluß nachweist.                                                             Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\n§3                                         nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-\nlich gegliedert werden:\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                          1. Waldbewirtschaftung:\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\na) Kenntnisse der forstlichen Baumarten und\n1. Waldbewirtschaftung;                                                               ihrer Standortsansprüche;","454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) Kenntnisse der Samengewinnung und der                 4. An 1 e g e n , P f 1 e g e n u n d I n s t a n d s e t -\nPflanzenanzucht;                                        zen von Waldwegen:\nc) Kenntnisse der Eigenschaften wichtiger Bo-                a) Kenntnisse der Wegebauverfahren;\ndenarten und ihrer Bedeutung für Boden-\nb) Kenntnisse der Baustoffe;\nbearbeitung und Wegebau;\nd) Kenntnisse der wichtigsten tierischen, pflanz-           c) Erkennen von Schadensursachen;\nlichen und klimatischen Schadeinflüsse;                 d) Handhaben der gebräuchlichen Wegebau-\ne) Kenntnisse der Pflegemaßnahmen und ihrer                      geräte;\nWirkung auf Wachstum und Qualitätsent-                  e) Grundfertigkeiten der Vorbereitung von Ar-\nwicklung von Waldbeständen;                                  beiten im Zusammenhang mit der Bauausfüh-\nf) Kenntnisse    der Zusammenhänge zwischen                     rung im Neu-, Um- und Ausbau;\nBestandesaufschluß, Schlagordnung, Holz-                 f) Pflegen und Instandsetzen.\nernte- und Bringungsverfahren;\ng) Kenntnisse der Holzeigenschaften und -fehler\nim Hinblick auf Holzsortierung und -verwen-         5. W a r t e n , P f 1 e g e n u n d I n s t a n d s e t -\ndung;                                                  zen von Maschinen und Geräten:\nh) Messen, Schätzen und Berechnen von Flä-                  a) Kenntnisse der Motorenkunde;\nchen und Volumen;                                      b) Kenntnisse der Treib- und Schmierstoffe,\ni) Kenntnisse der Schutz- und Erholungsfunk-                   Pflege- und Putzmittel;\ntionen des Waldes;                                     c) Anwenden der Schmierpläne und Wartungs-\nk) Kenntnisse des Naturschutzes und der Land-                    vorschriften;\nschaftspflege;                                         d) Pflegen;\n1) Kenntnisse der Ursachen und des Ablaufs\ne) Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-\nvon Waldbränden.\ntagen;\n2. B e g r ü n d e n , P f 1 e g e n u n d S c h ü t z e n      f) Durchführen der erforderlichen Arbeiten bei\nvon Waldbeständen:                                               Maschinenstillegungen;\na) Handhaben der gebräuchlichen, dem Stand                  g) Bestellen von Ersatzteilen unter Verwendung\nder Technik entsprechenden Werkzeuge, Ge-                   von Katalogen;\nräte und Maschinen für das Begründen, die              h) Kenntnisse der Normen für Maschinenteile.\nPflege und den Schutz von Waldbeständen;\nb) Räumen und Herrichten von Kulturflächen;\n6. A r b e i t e n m i t H o 1 z u n d m i t a n d e r e n\nc) Behandeln des Saat- und Pflanzgutes sowie                Werkstoffen:\nBegründen von Forstkulturen;\na) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Ma-\nd) Pflegen von Jungbeständen;\nschinen;\ne) Durchführen von Schutzmaßnahmen gegen\nWildschäden;                                           b) Grundfertigkeiten der Bearbeitung, Behand-\nlung und Verwendung von Holz und von\nf) Bekämpfen von Forstschädlingen;                              anderen Werkstoffen sowie Kenntnisse der\ng) Düngen;                                                       Anwendungsbereiche.\nh) Ästen zum Zwecke der Wertholzerzeugung;\ni) Verhüten und Bekämpfen von Waldbränden;              7. Landbau- und Landschaftspflege-\nk) Erkennen und Beseitigen von Mängeln in                   arbeiten, Herstellen, Pflegen und\nder Ausführung der Arbeiten.                           Instandsetzen von Erholungsein-\nr i c h tun g e n:\n3. E r n t e n u n d G e w i n n e n      von    F o r st -     a) Arbeiten auf Wiesen, Äckern, Heide- und\nerzeugnissen:                                                    Odlandflächen;\na) Handhaben der gebräuchlichen, dem Stand                  b) Pflege von Gewässern;\nder Technik entsprechenden Werkzeuge, Ge-\nc) Herstellen und Pflegen von Erholungsein-\nräte und Maschinen für Holzernte und\nNebennutzungen;                                             richtungen.\nb) Fällen und Aufarbeiten von Bäumen unter\nnormalen und schwierigen Verhältnissen,             8. A r b e i t e n i m J a g d b e t r i e b :\nunter Beachtung der Schlagordnung;\na) Herstellen      und   Pflegen      jagdbetrieblicher\nc) Sortieren des Holzes;                                         Einrichtungen;\nd) Bringen und Lagern des Holzes;                           b) Kenntnisse des Verhaltens bei Gesellschafts-\ne) Durchführen von Nebennutzungen;                               jagden;\nf) Erkennen und Beseitigen von Mängeln in der              c) Kenntnisse der heimischen Wildarten und\nAusführung der Arbeiten.                                    ihrer Lebensgewohnheiten.","Nr. '21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974                         455\n9. A r b e i 1. s s <: h u t z und lJ n f a 11 -                 b) gemäß den Nummern 3, 5 und 6 in sechs Mo-\nverhütung:                                                      naten;\na) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in\n3. im dritten Ausbildungsjahr die Fertigkeiten und\nGesetzen und Verordnungen;\nKenntnisse\nb) Kcnntniss<~ der Vorschriften der Träger der\na) gemäß den Nummern 2, 4 und 7 in sechs Mo-\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\nnaten;\ndere der Unfallvcrhütungsvorschriften, Richt-\n1inien und Merkblätter;                                  b) gemäß den Nummern 3 und 10 in sechs Mona-\nten.\nc) Verhc1ltc:n lwi Unfällen, Erste Hilfe;\nd) Umgehen          mit   Pflcrnzenschutzmitteln   und   4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während\nDüngemitteln;                                           der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in\ne) Kenntnisse der Giftkl<1ssen;                             Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu erstrecken.\nf) Führen von Ccrätcn und Maschinen im Stra-\n§ 5\nßenverkehr;\nBerufsausbildung\ng) Grundkenntnisse         über die Zusammenhänge\naußerhalb der Ausbildungsstätte\nvon Körper und Arbeit sowie über die Maß-\nnahmen zur Erleichterung der Arbeit und zur             Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-\nErhaltun~J der Gesundheit und der Leistungs-        nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-\nfähigkeit.                                          stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-\n10. K e n n t n i s s e d c r b e t r i e b 1 i c h e n Z u - richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-\nsammenhänge der Ausbildungsstätte:                      geführt werden.\na) Boden- und Klimaverhältnisse;                                                   § 6\nb) Wald:Jcslcmdsverhültnisse;                                               Ausbildungsplan\nc) Organisation und Schwerpunkte des Betrie-               Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nbes;                                                Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nd) Betriebseinrichtungen und ihre Nutzung;              einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ne) Kosten im Betrieb.                                                              § 7\n11. Kenntnisse der                 Wirtschafts-         und                   Führung des Berichtshefts\nSozialkunde:                                               Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\na) Stellung der Forstwirtschaft in der Gesamt-          eines Ausbildungsnachweises zu führen. Dem Aus-\nwirtschaft;                                         zubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichts-\nheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der\nb) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der             Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-\nForstwirtschaft;                                    zusehen.\nc) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-\nrichtungen für die Forstwirtschaft;                                            § 8\nd) Grundkenntnisse des Arbeits-, Personalver-                                Zwischenprüfung\ntretungs- und Betriebsverfassungsrechts so-            (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nwie des Tarifvertragsrechts und des Ver-            Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfin-\nsicherungswesens.                                   den.\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nsollen nach folgender Anleitung zeitlich gegliedert           § 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-\nund unter Beachtung der nachstehenden Richtwerte              geführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die\nvermittelt werden:                                            während der gesamten Ausbildungszeit gemäß § 4\nAbs. 2 Nr. 4 zu vermittelnden Fertigkeiten und\n1. im ersten Ausbildungsjahr die Fertigkeiten und             Kenntnisse, soweit diese mit den vorstehend ge-\nKenntnisse                                                nannten im Zusammenhang stehen sowie auf den\na) gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis f, Num-                im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nmer 5 Buchstaben a bis d und Nummer 1O               lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser\nBuchstaben a bis d in sechs Monaten;                 für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n0) gemäß Nummer 3 Buchstaben a und c sowie                   (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nNummer 8 in sechs Monaten;                           ling in insgesamt bis zu zwei Stunden drei Auf-\ngaben durchführen. Bei der Festlegung der Prü-\n2. im zweiten Ausbildungsjahr die Fertigkeiten und            fungsaufgaben sollen insbesondere berücksichtigt\nKenntnisse                                                werden:\na) gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis i und Num-             1. einfache Kulturarbeiten;\nmer 4 in sechs Monaten;                              2. einfache Pflegemaßnahmen;","456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. einfache Waldschutzmaßnahmen;                             (5) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\n4. einfache Holzerntearbeiten;                           ling bis zu zwanzig Minuten geprüft werden. Dieser\n5. einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Ma-          Teil soll sich insbesondere auf die Prüfungsgebiete\nschinen und Geräten.                                 erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.\n(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus         (6) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\nfolgenden Gebieten nachweisen:                           führt wird, kann abweichend von den Absätzen 4\nund 5 auf die mündlicp.e Prüfung verzichtet und die\n1. Grundkenntnisse der Waldbewirtschaftung;\nPrüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.\n2. Grundkenntnisse der betrieblichen Zusammen-\nhänge der Ausbildungsstätte;                            (7) Bei  der Ermittlung des· Gesamtergebnisses\nhaben die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung gleiches\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                    Gewicht.\n§ 9\n§ 11\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung\nAufhebung von Vorschriften\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          Die bisher in Verwaltungsvorschriften festgeleg-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-      ten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-\nstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesent-     anforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und\nlich ist.                                                 vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-      dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-\nling in einer höchstens vierstündigen Prüfung ins-       dere für den Ausbildungsberuf Waldfacharbeiter,\nbesondere folgende Aufgaben durchführen:                  sind nicht mehr anzuwenden.\n1. In etwa drei Stunden soll er aus dem Gesamt-\ngebiet der Waldbewirtschaftung zwei geschlos-\nsene Aufgaben nach Arbeitsauftrag durchführen,                                § 12\ndavon eine aus dem Teilgebiet Holzernte. Die                           Ubergangsregelung\ngezeigten Leistungen sollen von ihm kritisch be-\nurteilt werden. Ursachen für Abweichungen von           (1) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nder Norm sind zu begründen. Erforderliche Un-       Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder län-\nfallverhütungsvorschriften sollen erläutert wer-    ger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-\nden.                                                ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nvereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n2. In etwa einer Stunde soll der Prüfling eine Ma-\nser Verordnung.\nschine auf Verkehrs- oder Betriebssicherheit\nüberprüfen und die dabei erkannten einfachen            (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nMängel beheben. Weiterhin soll er in dieser Zeit    krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nGrundfertigkeiten im Umgang mit Holz und mit        bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\nanderen Werkstoffen nachweisen.                     dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-       herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\nling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die\nPrüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete\nerstrecken:                                                                        § 13\n1. Waldbewirtschaftung;\nBerlin-Klausel\n2. Wegebau;\n3. Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;                   Diese Verordnung gilt nach § 14, des Dritten\n4. Landbau und Landschaftspflege;                        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n5. betriebliche zusammenhänge in der Ausbildungs-        bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstätte;\n6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n7. Fachrechnen;\n§ 14\n8. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nInkrafttretei;i\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der\nPrüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer         Diese Verordnung tritt am Tag-e nach der Ver-\nsoll insgesamt bis zu drei Stunden betragen. ,           ki;indung in Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}