{"id":"bgbl1-1974-20-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":20,"date":"1974-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","law_date":"1974-02-27T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["437\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1974                                 Ausgq~cben zu Bonn am 2. Miirz 1974                                                                                                        1 Nr.  20\nTag                                                                                    Inhalt                                                                                   Seite\n27. 2. 74      Zweiles Geselz zur Anderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deut-\nschen Pilms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           437\n'/07 :,, 12-2, 70:l<J\n22. 2. 74      S()ci1sl('     Vcrord111111q          z11r     NeulcstseLzun9 des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der\n/11lilss1111q vo11 /\\n1(•i„r·11<itm! ,!ls Znsatz zu Lebensmitleln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         445\n2125-1<11\n27. 2. 74      Bek,rn11!.111c1d1u1HJ i1li('r            d(!ll   Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nsl.<!ll111HJPI1      . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . ••. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . •. •. . .•     446\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBu11d()scwsl'lzbl<11J Teil fl Nr. lO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      447\nVerkirnclunqen im Bundc~sanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             447\nRechtsvorschrilkn der Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               448\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\nVom 27. Februar 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                       2. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „sieben\" durch das\nsen:                                                                                                           Wort „neun\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des\n,, (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiund-\ndeutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1352), geändert durch das Gesetz vom                                                            dreißig Mitgliedern:\n9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251), wird wie                                                            1. fünf Mitgliedern, gewählt vorn Deutschen\nfolgt geändert:                                                                                                      Bundestag,\n2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,\n1. § 2 wird wie folgt geünderl:                                                                                3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundes-\nregierung,\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten\n„zu steigern\" die Worte „und die Struktur\n4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptver-\nder Filmwirtschaft zu verbessern\" eingefügt.                                                                band Deutscher Filmtheater e. V.,\n5. einem Mitglied, das gemeinsam von der\nb) Absatz 2 wird wie folgt uefdßt:                                                                              Arbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der\n,, (2) Die Anstalt 9evv ührt Förderungshilfen                                                             Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. zu\n1. an Produzcnlen zur Herstellung deutscher                                                                 benennen ist,\nFilme (§§ 8, 9 und 13),                                                                          6. drei Mitgliedern, benannt vom Verband\n2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung                                                                    Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,\nund Verbesserunq der technischen Anla-                                                           7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeits-\ngen, zur NeuqestaHlm~J 11nd zur Ausstat-                                                              gemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-\ntung von Filmtht!alern (§ 14),                                                                        produzenten e. V.,\n3. zur Verwirklichung von Vorhaben im Be-                                                              8. einem Mitglied, benannt vom Bundesverband\nreich d(ir Filmwirtschaft (§§ 14a bis 14c),                                                           Deutscher Film- und A V Produzenten e. V.,\n4. zur Werbung für den deutschen Film im                                                               9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der\nIn- und Ausland.             /j                                                                       Filmverleiher e. V.,","438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n10. einem Mitglied, benannt von der Export-                     Bei der künstlerischen und technischen Be-\nUnion der Deutschen Filmindustrie e. V.,                   teiligung sollen mindestens\n11. einem Mitglied, benannt vom Verband Tech-                   1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in\nnischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,                   einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht\nmöglich ist, zwei Darsteller in wichtigen\n12. zwei Mitgliedern, die als Filmscha.ffende tätig                   Rollen,\nsind, benannt von der Rundfunk-Fernseh-\n2. ein Regieassistent oder eine andere künst-\nfilm-Union im Deutschen Gewerkschafts-\nlerische oder technische Stabskraft und\nbund,\n3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbear-\n13. je einem Mitglied, das als Filmjournalist tä-                     beiter\ntig ist, benannt vom Deutschen Journalisten-\nverband e. V. und von der Deutschen Journa-                Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nlisten-Union in der Industriegewerkschaft                  Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kul-\nDruck und Papier,                                          turbereich angehören.\"\n14. je einem Mitglied, benannt von der evange-              d) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.\nlischen und der katholischen Kirche,                   e) Absatz 12 erhält folgende Fassung:\n15. je einem Mitglied, benannt von der Arbeits-                   ,,(12) Dber die Gewährung des Grundbetra-\ngemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-              ges entscheidet der Vorstand, sofern diese\nfunkanstalten der Bundesrepublik Deutsch-                  Entscheidung nicht nach Satz 3 dem Verwal-\nland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen                tungsrat vorbehalten ist. Will der Vorstand\nRechts „Zweites Deutsches Fernsehen\".\"                     auf Zuerkennung des Grundbetrages ent-\nscheiden, so hat er diese Absicht zuvor den\nMitgliedern des Präsidiums mitzuteilen. Der\n4. In§ 6 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „fünf\" durch                  Verwaltungsrat entscheidet an Stelle des\ndas Wort „sechs\" ersetzt.                                       Vorstandes, wenn drei oder mehr Mitglie-\nder des Präsidiums dies innerhalb von zwei\n5. § 7 wird wie folgt ge~indert:                                   Wochen nach Eingang der Mitteilung des\nVorstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden\na) In Absatz 3 Nr. 3 wird nach den Worten „be-                  des Verwaltungsrates beantragen; der An-\nnutzt werden\" folgender Halbsatz sowie                      trag ist zu begründen. Uber Widers;>rüche\nSatz 4 angefügt:                                            gegen Entscheidungen des Vorstandes ent-\n„wenn und soweit der Vorstand dies aus                      scheidet der Verwaltungsrat. Trifft der Ver-\nKostengründen für erforderlich hält. Die                    waltungsrat die Entscheidung gemäß Satz 3,\nGrundlage für die Bemessung nach den Sät-                   so findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver-\nzen 2 und 3 ist die Drehzeit,\".                             waltungsgerichtsordnung nicht statt.\"\nb) Dem Absatz 4 Satz 1 wird nach den Worten                  f) Absatz 14 erhält folgende Fassung:\n,,nicht übersteigt\" folgender Halbsatz ange-                  ,, (14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung\nfügt:                                                       einer Fernsehen betreibenden öffentlich-\n,,oder, soweit es sich im Falle des Absat-                  rechtlichen Rundfunkanstalt, die im Geltungs-\nzes 3 Nr. 6 um Staatsangehörige anderer Mit-                bereich des Gesetzes liegt, hergestellt worden\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-                  sind, können als Referenzfilme anerkannt\ngemeinschaft handelt, unter 50 vom Hundert                  werden; dabei kann gleichzeitig abweichend\nliegt.    II                                                von Absatz 3 Nr. 1 die Gewährung von För-\nderungshilfen an die Rundfunkanstalt zuge-\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nlassen werden. Die Entscheidung bedarf der\n,, (5) Als deutscher Film gilt auch ein Film,             Genehmigung des Präsidiums, das hierbei die\nder unter den Voraussetzungen des Absat-                    Interessen der Filmwirtschaft und die der\nzes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 7 gemein-                Rundfunkanstalten zu berücksichtigen hat. Bei\nsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz                einer Genehmigung beschließt das Präsidium\noder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbe-                     gleichzeitig gemäß § 12 Abs. 2 über den Zeit-\nreichs dieses Gesetzes hergestellt worden ist               raum der Sperrung der Fernsehnutzungs-\nund                                                         rechte.\"\n1. den Vorschriften über die Gemeinschafts-\nproduktion von Filmen einer auf den Film       6. § 8 wird wie folgt geändert:\nanwendbaren, von deutscher Seite abge-            a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Be-\nschlossenen zwischenstaatlichen Verein-               trag\" die Worte „nach Abzug der gemäß\nba run9 entspricht oder,                              Absatz 2a zu verwendenden Mittel\" einge-\n2. wenn ein solches Abkommen nicht vor-                     fügt und folgender Satz 2 angefügt:\nlier~t, eine im Verl1ältnis zu der auslän-            ,,In den Fällen des § 7 Abs. 5 darf ein Grund-\ndischen Beteiligung erhebliche deutsche               betrag nur bis zur Höhe der deutschen finan-\nfinanzielle Beteiligung sowie eine dieser             ziellen Beteiligung gewährt werden.\"\nangemessene deutsche künstlerische und\ntechnische Beteiligung von jeweils minde-         b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 ge-\nstens 30 vom Hundert aufweist.\"                       strichen.","Nr. 20   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2, März 1974                          439\nc) J<'ol~wndc J\\IJ.s~itzP 2il und 2b werden ange-               zuzuerkennen, den sein Film an den Ein-\nfügt:                                                       spielergebnissen aller in Absatz 1 bezeich-\n,, (2<1) 12,:.i vorn I Iund(~rL des nach § 18            neten Filme, die im abgelaufenen Kalender-\n!\\bs. 2 Jür die Grundforderung zur Verfü-                   jahr die Voraussetzungen für die Gewährung\ngunq stellenden Bcl.rngcs sind zur Förderung                des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweili-\ndeutscher prournnnnfiillender Filme zu ver-                 gen Förderungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2)\nwenden, die Prüclikatsfilnw sind oder einen                 im Geltungsbereich dieses c;esetzes erzielt\nJ lc.111pl.preis c1uf einem !\\-Filmfestspiel erhal-         hat.\"\ntc:n lwben, ohne die .Anspruchsvoraussetzun-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassun9:\nqen des /\\ bsd Lws 2 Si:11.z 2 zu erfüllen. Der\nBeLrnq ist dem I Jersl(!Jler nach Maßgabe des                 ,, (4) Die Entscheidung, ob ein guter Unter-\n/\\nt.eils zuzuerkennen, den sein Film an den                haltungsfilm im Sinne des Absatzes 1 vor-\nEinspielerqebnissen clllcr in Satz 1 bezeich-               liegt, trifft eine vom Verwaltungsrat auf\nneten Filme, die im abgelcmfenen Kalender-                  jeweils ein Jahr aus seiner Mitte 9ewählte\njahr di(~ Vornussetzun~Jen für die Gewährung                Kleine Kommission, bestehend aus\ndes Bctrcigc-~s erfüllt hc1ben, im jeweiligen               1. drei vom Deutschen Bundestag gewählten\nFörderunuszei trnum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im                        Mitgliedern,\nGeltunusbereich dieses Gesetzes erzielt hat.\n2. einem Vertreter der Bundesregierung,\nEine Auszahlung der Fördcrun9smittel an\neinen oder HlE!hrere Hersteller, die gemein-                3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,\nsam einen nc~uen Film herstellen wollen,                    4. zwei Vertretern des Hauptverbandes\nkann nur erfolgen, wenn mehr als 50 000                           Deutscher Filmtheater e. V.,\nDeutsche Mark aus einem oder mehreren                        5. einem Vertreter, benannt von den Spiel-\nReferenzfilmen zuerkcJnnt worden sind. Der                        filmproduzenten,\nnach den Sätzen 1 und 2 gewährte Grund-\n6. einem Vertreter, benannt vom Verband\nbetrag darf nicht höher sein als 75 vom Hun-\nder Filmverleiher e. V.\ndert des Betrages, den ein Hersteller nach\nAbsatz 1 erhült. Nicht verbrauchte Mittel                    Abweichend von Satz 1 brauchen die in den\nwerden den lür die Förderunq nach Absatz 1                  Nummern 5 und 6 genannten Vertreter nicht\nvorgeseherwn Mi U:eln des nächsten Förde-                   aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt\nrungszei traurrws zugefüJ1 rL                               zu werden; sie dürfen jedoch nicht Filme\nherstellen, verleihen, vertreiben oder einem\n(2b)  Bei Dokumentar-, Kinder- und Ju-\nUnternehmen angehören, das eine dieser\ngendfilmen (Filme, die nicht in Abendveran-\nTätigkeiten ausübt, und sind an Aufträge\nstaltungen gezeiul werdc~n) genügt es abwei-\nund Weisungen nicht gebunden. Für jedes\nchf-~nd von Absatz 2, daß die inländischen\nMitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die\nBruttoverJeiheinnahmen innerhalb von fünf\nKleine Kommission wählt aus ihrer Mitte\nJahren nach der Erstaufführung in einem\neinen Vorsitzenden. Sie ist bei Anwesenheit\nFilmtheater innerhalb des Geltungsbereichs\nvon sieben Mitgliedern beschlußfähig und\ndieses Gesetzes 300 000 Deutsche Mark be-                   entscheidet mit der Mehrheit der anwesen-\ntragen; die Anstalt kann von diesem Erfor-\nden Stimmen. Gegen die Entscheidung kön-\ndernis absehen, wenn einem Kinder- oder                     nen die Minderheit und der betroffene Film-\nJugendfilm das Prädikat „ besonders wert-                   hersteller innerhalb eines Monats nach Be-\nvoll\" zuerkannt worden ist.\nkanntgabe der Entscheidung den Verwal-\nd) Absatz 3 wird durch folgenden Satz 3 er-                     tungsrat anrufen.\ngänzt:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.\n„Auf den Grundbetrng kann die Anstalt vor\nAblauf des Förderungszeitraumes nach Maß-\ngabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis            8. § 10 wird wie folgt geändert:\nzu 50 vom Hundert der Höhe des Grund-                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbetrages des Vorjahres Vorauszahlungen\nleisten.\"                                                     ,, (1) Der Hersteller hat den Grund- und\nZusatzbetrag spätestens bis zum Ablauf von\nzwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zu-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\nerkennung in voliem Umfang für die Finan-\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „aus-                     zierung neuer programmfüllender deutscher\ngezeichnet worden ist\" die Worte eingefügt:                 Filme zu verwenden. Ist der Betrag für einen\n,,um einen Film, bei dem die Projektkommis-                 Film nach § 7 Abs. 5 zuerkannt worden, bei\nsion das Vorliegen der in § 14b Abs. 4 Satz 1               dem die deutsche finanzielle Beteiligung we-\ngenannten Voraussetzungen festgestellt hat,\".               niger als 50 vom Hundert betragen hat, so\ndarf der Betrag nur für die Finanzierung\nb) In Absatz 2 erhalten die Si:itze 1 bis 3 fol-                eines Films verwandt werden, an dem die\ngende Fassung:                                              deutsche finanzielle Beteiligung mindestens\n„Der Zusatzbetrag ist dem Hersteller aus                    50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei dem\nden nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bereitge-                 die deutsche finanzielle Beteiligung größer\nstellten Mitteln nach Maßgabe des Anteils                    ist als jede andere Beteiligung, steht im","440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nSinne des Salzes 2 einem Film mit einer                   gewähren. Dieser Satz ermäßigt sich bei\ndeutschen Beteiligung von 50 vom Hundert                  Filmtheaterbesitzern mit einem Umsatz bis\ngleich. Förderungshilfen für programmfül-                 zu 250 000 Deutsche Mark auf 0,03 Deut.sehe\nlende deutsche Kinder- oder Jugendfilme                   Mark, bei Filmtheaterbesitzern mit einem\nsind für die Herstellung eines neuen pro-                 höheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark.\ngrnmmfüllenden deutschen Kinder- und Ju-                  Beträgt die Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) 0,15\ngendfilms zu verwenden. Die Anstalt kann                  Deutsche Mark, so erhöhen sich die Förde-\nauf Antrag unter Berücksichtigung der wirt-               rungshilfen nach den Sätzen 1 und 2 auf 0,06\nschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnah-              Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark und 0,04\nmefällen gestatten, daß die Beträge zur Be-               Deutsche Mark für jeweils 0,15 Deutsche\ngleichung der HersteJlungskosten des Refe-                Mark Filmabgabe. Die Förderungshilfe nach\nrenzfilms verwendet werden, soweit die Ein-               den Sätzen 1 bis 3 erhöht sich um 0,01 Deut-\nspielerlöse dieses Films seine Herstellungs-              sche Mark für jede verkaufte Eintrittskarte\nkosten nicht decken.\"                                     für ein Spielprogramm, in dem außer einem\nprogrammfüllenden Spielfilm eine höchstens\nb) In Absutz 3 wird clds Worl „kann\" durch das                25 Tage alte Wochenschau vorgeführt wird,\nWort „soll\" ersetzt.                                      die von einem Unternehmen mit Sitz im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes in deutscher\n9. § 12 wird wie folgt ~Jcünclert:                               Sprache hergestellt worden ist. Reicht der\nBetrag, der nach Absatz 2 für Förderungs-\na) In Absatz 1 wird SJtz 2 gestrichen.                        hilfen zur Verfügung steht, nicht aus, um\nallen Filmtheaterbesitzern Förderungshilfen\nb) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:\nin Höhe der sich aus den Sätzen 1 bis 4 er-\n\"Für Filme, die unter Mitwirküng einer Fern-              gebenden Beträge zu gewähren, so wird die\nsehen betreibenden öffentlich-rechtlichen                 sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende\nRundfunkanstalt, die im Geltungsbereich die-               Summe der Förderungshilfen für Filmtheater-\nses Gesetzes liegt, hergestellt worden sind,               besitzer mit einem Umsatz von mehr als\nkann die Frist von zwei Jahren bis auf sechs               150 000 Deutsche Mark anteilig gekürzt.\nMonate, beginnend mit der Abnahme durch\ndie Rundfunkanstalt, verkürzt werden.\"                       (4) Der Abruf der Mittel durch die Film-\ntheaterbesitzer ist nicht auf das Haushalts-\njahr beschränkt, jedoch muß die in einem\n10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Haushaltsjahr zur Verfügung gestellte Förde-\nrungshilfe innerhalb von drei Haushaltsjah-\na) Satz 4 erhält folgende Fassung:\nren nach der Mitteilung durch die Anstalt ab-\n,,Der Nachweis, daß der Film nicht pro-                   gerufen werden. Nicht rechtzeitig abgerufene\ngrammfüllend ist, wird durch eine Bescheini-              Förderungsmittel werden Förderungshilfen\ngung des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-                 nach Absatz 1 im folgenden Haushaltsjahr\nschaft geführt; im übrigen gilt § 1 Abs. 3                 zugeführt.\"\nbis 5, 9 und 11 Satz 2 entsprechend.\"\nb) In Satz 7 werden die Worte „Satz 1 und 2\"         12. Folgende §§ 14a bis 14c werden eingefügt:\ndurch die Worte „die Sätze 1 bis 3\" ersetzt.\n,,§ 14a\nProjektförderung\n11. § 14 wird wie folgt gelindert:\n(1) Die Anstalt kann\na) Absatz 1 Satz 1 erhült folgende Fassung:              1.  zur Herstellung programmfüllender deut-\n,, (1) Wer ein Filmtheater betreibt (Film-             scher Filme,\ntheaterbesitzer), erhült auf Antrag von der           2.  für beispielhafte Maßnahmen im Bereich der\nAnstalt Förderungshilfen, die zur Erneue-                 Filmtheater,\nrung und Verbesserung der technischen An-             3.  zur Förderung des Absatzes von pro,gramm-\nlagen und der Ausstattung sowie zur Neu-                  füllenden deutschen Filmen,\ngestaltung von Filmtheatern, die im Gel-\n4.  zur Förderung der filmberuflichen Fortbil-\ntungsbereich dieses Gesetzes liegen, zu ver-\nwenden sind.\"                                            dung des künstlerischen, technischen und\nkaufmännischen Nachwuchses\nb) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-            Förderungshilfen gewähren (Projektförderung).\nsung:\nDie dafür im Haushaltsplan nach § 18 Abs. 2\n,, (3) Aus dem Betrag, der als Förderungs-         Satz 2 Nr. 5 bereitgestellten Mittel sind in an-\nhilfe nach Absatz 2 zur Verfügung steht, ist          gemessenem Verhältnis auf die Förderungshil-\nFilmtheaterbesitzern, die im abgelaufenen             fen nach den Nummern 1 bis 4 zu verteilen. Die\nHaushaltsjahr aus dem Verkauf von Ein-                Verteilung beschließt der Verwaltungsrat mit\ntrittskarten nach Abzug der Vergnügungs-              zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der\nsteuer einen Umsatz bis zu 150 000 Deutsche           Mitglieder. Förderungshilfen nach Satz 1 Nr. 2\nMark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deut-            bis 4 werden nicht gewährt, wenn für den För-\nsche Mark Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) eine               derzweck andere öffentliche Mittel bereitgestellt\nFörderungshilfe von 0,04 Deutsche Mark zu             werden.","Nr. 20   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974                          441\n(2) Ub(\\r cli<) C('.Wiihrun1J der Förderungshilfen     gesetzlichen Mitglieder. Uber Widersprüche ge-\nenlsdwidd Pinc vorn Vcrw<11lungsrat nach Ab-               gen Entscheidungen nach Absatz 1 entscheidet\nSil Lz J zu bildende Projck tkommission, die aus           die Projektkommission.\nelf stld1 kund i~ien Pcrsön I ichkciten besteht. Diese\ndürfen nicht Pilmc JwrstCllcn, verleihen, vertrei-                                § 14b\nben oder einem Untcnwhmen angehören, das\neine dieser Tüligkcil.t~n ausübt. Die Mitglieder                      Förderung von Filmvorhaben\nder Projck tkornmission sind an Auftrctge und\n(1) Als Förderungshilfen nach § 14a Abs. 1\nWeisungen nicht gebunden. Sie werden für zwei\nSatz 1 Nr. 1 werden bedingt rückzahlbare zins-\nJahre berufen.\nlose Darlehen bis zur Höhe von 300 000 Deut-\n(3) Für die Projekt.kommission benennen je             sche Mark _gewährt. Die Förderungshilfe kann\neinen Vertreter und Stellvertreter                         bis zu 700 000 Deutsche Mark betragen, wenn\na) die vom Deul.sdwn Bundestag gewählten Ver-              eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und\nWd l tungsratsmitglieder,                            die Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-\nb) die vom Bunclesrnt gewühlten Verwaltungs-               kosten dies rechtfertigen. Mit dem Antrag ist ein\nratsmitglieder,                                      Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.\nc) die Arheitsgemeinschc1ft der öffentlich-recht-             (2) Die Darlehensgewährung setzt voraus, daß\nlichen Rumlfunkünstalten der Bundesrepublik          das Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches so-\nDeutschland (ARD),                                   wie der Stab- und Besetzungsliste einen Film\nd) die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites            erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali-\nDeulsches fernsehen\".                                tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen\nFilms zu verbessern. Unter den geförderten\nDie übrigen Mitglieder werden vom Verwal-\nFilmvorhaben sollen sich in angemessenem Um-\ntungsrat auf Grund von zwei Listen gewählt, die            fang solche befinden, die auch zur Ausstrahlung\njeweils neun Wa hlvorschliigc enthalten.                   im Fernsehen geeignet sind. Können nicht alle\ngeeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert\nDie erste Liste wird von den Verwaltungsrats-\nwerden, so wählt die Projektkommission die ihr\nmitgliedern aufgcslellt, die benannt sind\nam besten erscheinenden Vorhaben aus.\nvom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V.,\n(3) Der Darlehensempfänger ist verpflichtet,\nvom Deutschen Journalislenverband e. V.,                   innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des\nvon der Deutschen Journalisten-Union in der                Darlehens der Projektkommission eine Kopie\nIndustriegewerkschdft Druck und Papier,                    des Films vorzulegen. Kommt er dieser Ver-\npflichtung nicht nach, so ist das Darlehen sofort\nvon der evangelischen und katholischen Kirche;\nzurückzuzahlen. Die Anstalt kann die Frist um\naus dieser Liste werden vier Mitglieder und ihre           höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Dar-\nStellvertreter gewä.hlt. Die zweite Liste wird von         lehensempfänger nachweist, daß er die Frist aus\nden VerwaltungsralsmitrJliedern aufgestellt, die           von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht\nbenannt sind                                               einhalten kann.\nvom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten                    (4) Stellt die Projektkommission fest, daß der\ne.V.,                                                      Film\nvon der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher                1. seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-\nSpielfilmproduzenten e. V.,                                    buch im wesentlichen entspricht,\nvom Bundesverband Deutscher Film- und AV                   2. sein Stab und die Besetzung mit der vorge-\nProduzenten e. V.,                                             legten Liste im wesentlichen übereinstimmen,\nvom Verband der Filmverleiher e. V.,                       3. nicht gegen § 7 Abs. 9 verstößt und\nvon der Export-Union             der Deutschen   Film-     4. unter Berücksichtigung des dramaturgischen\nindustrie e. V.,                                               Aufbaus, der Gestaltung, der schauspieleri-\nvom Verband Technischer Betriebe für Film und                  schen Leistungen, der Kameraführung und\nFernsehen e. V.,                                               des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Ver-\nbesserung der Qualität des deutschen Films\nvon der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im Deut-                  beizutragen,\nschen Gewerkschaftsbund;\nso ist das Darlehen nur zurückzuzahlen, soweit\naus dieser Liste werden drei Mitglieder und ihre            die Erträge des Herstellers aus der Verwertung\nStellvertreter gewählt.                                     des Films die Gesamtkosten, vermindert um den\n(4) Die Projektkommission wählt aus ihrer             Darlehensbetrag, übersteigen; jeweils die Hälfte\nMitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertre-              dieser übersteigenden Erträge ist zur Tilgung\nter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der          des Darlehens zu verwenden. Liegen die Vor-\nGenehmigung des Verwaltungsrates bedarf.                   aussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so ist der\nDarlehensempfänger zur Rückzahlung des Dar-\n(5) Beschlüsse der Projektkommission bedür-            lehens verpflichtet. Abweichend von Satz 2\nfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an-                kann die Anstalt die Rückzahlung des Darlehens\nwesenden, mindestens aber der Mehrheit der                 ganz oder teilweise erlassen, wenn der Dar-","442                                           Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nlehcnscn1 pi ~i ll<J(~r d ic N ich l<~rlii 11 u nq der Voraus-            Filme im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nselzun~wn n ich L 1/.U v<•rlrdcn lld L und die Gel-                       hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine\ntendrrwch u rl<f d<~~; l<i·1ck1/.c1hlunqsdnspruchs eine                  Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark\nunbilliqe l 1;i,I<' liir il111 b(•d<'UIP11 würde.                        an die Anstalt zu entrichten; vom 1. Juli 1974\n(5) Mil f\\lil!Pl11 der !1rnJt~kUörd<)run9 herge-                       an beträgt die Abgabe 0,15 Deutsche Mark.\nstellte\\ f<'il111(• k1i1111e11 dt1d1 Referenzfilme im Sin-                Für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochen-\nne der §§ B lind '.l werden. Mill(~! der Projekt-                         schauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt sich\nförderunq k(i11nc11 dUd1 c.ulche Filme erhalten,                         di.e Abgabe um 50 vom Hundert; dies gilt\ndie mit Förd<'runcr,l1il!P11 dut Grund der §§ 8, 9                        auch für Jugendvorstellungen.\"\nund 1J iwr~J(''il (•I lt werd<•n ,c.;ol len.\nb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1973\" durch\n(6) Mit Lei      ilUs der Pro jd: Uiirderu ng können\ndie Jahreszahl „ 1978\" ersetzt.\nnur in der J klhe ~wwiilir! werden, <tls sie unter\nEinbeziehu11q von rördcrunr1shilfen nach den\n§§ 8, 9 und ! J und c11Hfon'r ötlfontlicher Mittel\n80 vom liunclPrl dt-r l Jprslellunqskosten des zu              14. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nförderndPn hlms nicht ü!wr'i1ciuen.                                  ,, (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(7) § 7 /\\hs. ,4 und, ldll'i es sich um eine Ge-                gewerbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein\nmeinschciJ tsprod uk l.ion rn it finanzieller deutscher            Verleihunternehmen betreibt oder Förderungs-\nMehrheitsbeleiligung von über 50 vom Hundert                       hilfen nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der\nhandelt, /\\hsalz 5, !erner § 7 Abs. 7, 9 und 11,                   Anstalt, wer eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 11\n§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und                     Satz 2 beantragt, muß dem Bundesamt für ge-\n§ 12 Abs. 1 Siltz l und Absatz 2 gelten sinn-                      werbliche Wirtschaft die für die Durchführung\ngemäß.                                                             dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte er-\nteilen und Unterlagen vorlegen; der Anstalt sind\n§ 14c\nauch die Kosten und Erlöse der nach diesem Ge-\nVerwiberid1ili1lien für ProjE!ktförclerung                  setz geförderten Filme zu melden. Die Anstalt\n(1) Die Vorc1ussPl.zu11qen, 1.rnler denen die Hil-              erstellt anhand dieser Angaben jährlich einen\nfen nach § 14a Abs. 1 Satz l Nr. 2 bis 4 zu ge-                    Förderungsbericht und leitet diesen dem Bundes-\nwähren sind, werden in Vergaberichtlinien ge-                      minister für Wirtschaft zu. Auf Anforderung ist\nregeH. In i1rnen k d 1rn h<·sl i1n mt \\Verden,                     die Weiterleitung von Einzelangaben an den\nBundesminister für Wirtschaft ohne Nennung\n1. daß Fördcrunqshilfen nach§ 14a Abs. l Satz 1\nNr. 2 und :J cds DiHlehen oder als Mittel zur                  des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig.\"\nZinsverbi l l i<JU 11~1 w~w cthrt werden soweit dies\n1\nzur Ern~idrnnc1 des Fi,rderz:vvecks erforderlich\nist;                                                       15. Folgender § 16a wird eingefügt:\n2. daß Förden1n~Jshilfen nach § 14a Abs. 1 Satz 1                                            ,,§ 16a\nNr. 4 als Ztt'idiüsse qewährt werden; der Zu-\n(1) Im Bereich der Filmwirtschaft werden, erst-\nschuß bei r;.i~JI m onaUich höchstens 2000 Deut-\nmalig für das Berichtsjahr 1973, jährlich stati-\nsche Mark und kann für die Dc1uer von sechs\nMondtc•n nt''J:cd1ll werden.                                   stische Erhebungen als Bundesstatistik durchge-\nführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf Unter-\n(2) In VPrqalwrichllinien können neben den                      nehmen, die Filme herstellen, verleihen, ver-\nnäheren V ori.rnssL'l zunuen auch die Durchfüh-                    treiben oder vorführen oder die filmtechnische\nrung der Projektfürderung,, ,insbesondere die An-                  Leistungen erbringen.\nforderungen dn rHe Anlrdgstellun~J, die Pflich-\nten des Fördt>rungsE:~rnpf ~in9ers, die Grundsätze                      (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 erfassen\nder Ge\\vinrwrmittlunu., die Rückzahlungsbedin-                     folgende Sachverhalte:\ngungen, die Umwandhmg der Darlehen nach\nAbsatz l Sat'J: 1 Nr. 1 in Zuschüsse, der Nach-                    1. Rechtsform;\nweis über die V<~nvendung der Förderungshilfen                     2. die Beschäftigten;\nund das Recht zur Prülunu dieses Nachw,eises\ngere9elt werden.                                                   3. Sachanlagen und Verwertungstechte;\n4. die Produktion oder Leistung;\n(3) Ver~JcilJCrichtlinien beschließt der Verwal-\ntungsrat mil zwei DriltE:iln, mindestens aber der                  5. den Umsatz nach Waren- und Leistungs-\nMehrheit der Mitglieder; die Vergaberichtlinien                          gruppen;\nbedürfen der Ccinehmiqung des Bundesministers                      6. die Kosten nach Kostenarten.\nfür Wirtschüfl.\"\n(3) Außer den in Absatz 2 bezeichneten Sach-\n13. § 15 wird wie Jol9t geä_nderl:                                     verhalten werden Angaben zur Kennzeichnung\nder Unternehmen erhoben, die zu einer zutref-\na) Absatz 1 Sdlz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                    fenden Beurteilung der Meldepflicht und der\n,,Jeder gewerbliche Veransta.lter einer ent-                  statistischen Zuordnung der Unternehmen erfor-\ngeltlichen Vorführung pro9rammfüllender                       derlich sind.","Nr. 20 -- Tag der Ausgape: Bonn, den 2. März 1974                             443\n(4) Der Bund(~sminister für Wirtschaft wird                 vertretern Tagegelder, Ubernachtungsgelder\nermächtigt, durch Rechtsverordnung                               und Fahrkostenerstattung gewährt werden,\n1. Berichtszeiträume zu verlängern, sofern dies             2. die Mitglieder der Projektkommission oder\nzum Zwecke der Arbeitsersparnis erforderlich               die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellver-\nist;                                                       treter für die Prüfung jedes Filmvorhabens\neine Vergütung erhalten.\"\n2. Meldungen auszusetzen, sofern diese nicht\nmehr benötigt werden.\n18. § 21 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n(5) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und\nLeiter der in Absatz 1 bezeichneten Unter-                    ,,(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13\nnehmen.                                                     werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis\nzum 31. Dezember 1977 im Geltungsbereich die-\n(6) Die Statistiken werden vom Statistischen\nses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des\nBundesamt erhoben und aufbereitet.\"\n§ 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle frei-\ngegeben worden ist und von der Filmbewer-\n16. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        tungsstelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat.\nFörderungshilfen nach den §§ 14 bis 14c werden\n,, (2) In dem Haushaltsplan sind jährlich die\nletztmalig für das Haushaltsjahr 1978 gewährt.\nBeträge festzulegen, die für die einzelnen in\ndiesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaß-                       (2) Anträge auf die Gewährung von Förde-\nnahmen Verwendung finden sollen. Dabei ist                . rungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur\ndavon crnszu~Jehen, daß nach Abzug                          bis zum 31. März 1980 gestellt werden. Für pro-\ngrammfüllende Dokumentar-, Kinder- und Ju-\n1. der Verwaltung,skosten der Anstalt sowie\ngendfilme verlängert sich diese Frist bis zum\nerforderlich werdender Rückstellungen,\n31. März 1983. Anträge auf die Gewährung von\n2. der Mittel zur Werbung für den deutschen                 Förderungshilfen nach § 14 können nur bis\nFilm im In- und Ausland in Höhe von min-              zum 31. März 1979 gestellt werden. Anträge auf\ndestens 700 000 Deutsche Mark,                        die Gewährung von Förderungshilfen nach den\n3. der Mittel für den Zusatzbetrag in Höhe von              §§ 14a bis 14c können nur bis zum 31. März 1978\n3 Millionen Deutsche Mark (§ 9 Abs. 2                 gestellt werden.\"\nSatz 1),\n4. der Förderungsmittel für den nicht pro-            19. § 21a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngrammfüllenden Kinder- und Jugendfilm und\n,,Das Sondervermögen zahlt, soweit Mittel vor-\nden Kurzfilm in Höhe von 1,4 Millionen\nhanden sind, bis einschließlich 1977 jährlich\nDeutsche Mark,\n1,6 Millionen Deutsche Mark und 1 Million Deut-\n5. der Mittel für die Projektförderung (§ 14a)              sche Mark im Jahre 1978 an die Anstalt, welche\nin Höhe von 5 Millionen Deutsche Mark                 die Mittel in ihren Haushaltsplan einsetzt; über\ndie sonstige Verwendung des Vermögens ent-\ndie Mittel zur Förderung der programmfüllen-\nscheidet der Bundesminister für Wirtschaft im\nden Filme zu den Mitteln für die Erneuerung\nEinvernehmen mit den Bundesministern des In-\nund VerbessE~nmg der Filmtheater im Verhält-\nnern und der Finanzen nach Anhörung der Film-\nnis von zwei zu eins stehen sollen. Die für die\nförderungsanstalt.\"\nVerlängerung der Sperrzeiten gemäß § 12 Abs. 1\nSatz 5 erforderlichen Mittel werden bis zum\nHöchstbetrag von 1,5 Millionen Deutsche Mark          20. § 23 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\njährlich von den für die Erneuerung und Ver-                ersetzt:\nbesserung der Filmtheater vorgesehenen Mitteln                ,,(2) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13\nin Abzug gebracht. Die von den Rundfunk-                    werden gewährt, wenn der Referenzfilm nach\nanstalten für die Ubertrugung der Fernsehnut-               dem 31. Dezember 1972 im Geltungsbereich die-\nzungsrechte gezahlten Beträge sind im jeweili-              ses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des\ngen Kalenderjahr dem Fonds für die Zuerken-                 § 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle freige-\nnung des Grundbetrages zuzuteilen. Mittel, die              geben worden ist.\nder Anstalt von Dritten zur Erfüllung ihrer Auf-\ngaben nach § 2 zweckgebunden zur Verfügung                      (3) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im\ngestellt werden, sind entsprechend der Zweck-               Jahre 1973 gilt als Ende der Ausschlußfrist\nbindung zusätzlich im Haushaltsplan zu ver-                 na-ch § 7 Abs. 10 Satz 1 der 31. März 1974.\"\nanschlagen.\"\n17. § 19 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:                                   Artikel 2\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n„Die Satzung kann ferner bestimmen, daß\ntigt, das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung\n1. den Mitgliedern der Projektkommission und          des deutschen Films in der nach diesem Gesetz gel-\nden Mitgliedern der Kleinen Kommission, die     tenden Fassung mit neuem Datum und in neuer\nnicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind,     Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\noder den an ihrer Stelle erschienenen Stell-    stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.","444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 3                         2. § 15 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDas G(!sel.z zur Ulwrwachung strafrechtlicher und           „Die Beteiligung an der Unterstützungskasse des\nanderer Vcrbrinqun~Jsverbote vom 24. Mai 1961                  ehemaligen reichseigenen Filmvermögens Ge-\n(Bundesgesetzbl. T S. 607), gelindert durch Artikel 6          sellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, ist auf\ndes Einführun<JS~Jesc>tzcs zum G(!Setz über Ordnungs-          die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen,\nwidri~Jkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I             das von ihr verwaltete Vermögen zur Unterstüt-\nS. 503), wird wie fol~Jt qeänderl.:                            zung bedürftiger gegenwärtiger und früherer\nArbeitnehmer der auf Grund dieses Gesetzes auf-\n1. § 5 Abs. 2 w i rcl gcstridwn.                               gelösten Gesellschaften sowie von bedürftigen\nHinterbliebenen solcher Arbeitnehmer zu ver-\n2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „der Vorlage-                wenden.\"\npflicht nc1ch § 5 Ahs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt                                  Artikel 5\noder\" gestrichen.\nDieses Gesetz         nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 4                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nDas Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung               sen werden,            im Land Berlin nach § 14 des\ndes ehenwligen reid1seigcnen Filmvermögens vom              Dritten Uberleitungsgesetzes.\n5. Juni 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 276) wird wie folgt\n~Jeändert:\nArtikel 6\n1. § 6   Abs.3, §§ 9 bis 12 und 18 bis 20 werden ge-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nstrichen.                                               dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewdhrt..\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nf3onn, den 27. Februar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}