{"id":"bgbl1-1974-2-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":2,"date":"1974-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (Erste Analysenverordnung)","law_date":"1973-12-20T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zn Bonn am 8. Januar 1974                                                                                           1 Nr. 2\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n20. 12. 73   Vl\"rordnung liber Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen\n(Erste Analysenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     33\n21. 12. 73   Verordnung zur Anderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der\nim Ausland UitifjPn Bundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            35\n2030-2-21\n21. 12. 73  Sechste Vcrordnunq zur Ergünzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . .                                                          37\n22:l-l\n19. 12. 73  Anordnunu des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-\nhc,:1Tnten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            38\n2030-1.1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschri fl cn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          39\nVerordnung\nüber Methoden der quantitativen Analyse\nvon binären Textilfasergemischen\n(Erste Analysenverordnung)\nVom 20. Dezember 1973\nAuf Grund des § 13 Nr. 1 des Textilkennzeich-                            anzuwenden. Hierbei tritt in Anhang I Nr. 7 an die\nnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            Stene des Artikels 9 der Richtlinie des Rates vom\nvom 25. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1545)                            26. Juli 1971 über die Angleichung der Rechtsvor-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                             schriHen der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung\nvon Textilerzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften L 185 S. 16) der § 8 Abs. 1 des\n§ 1                                         Textilkennzeichnungsgesetzes, in Anhang II, Allge-\nmeiner Teil, tritt im achten Absatz der Einleitung\nBei der amtlichen Prüfung einer Rohstoffgehailts-\nan die Stelle des Anhangs II der genannten Richt-\nangabe (§ 1 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsge-\nlinie die Anlage 2 des Textilkennzeichnungsge-\nsetzes) sind zur Feststellung der Rohstoffzusammen-\nsetzes und in Nummer I. 6. an die Stelle des Arti-\nsetzung von Textilerzeugnissen bei binären Textil-\nkels 12 (2 d) der gleichen Richtlinie der § 6 Abs. 1\nfasergemischen\nNr. 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes.\n1. die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom\n17-. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvor-                                                                              § 2\nschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte\nMethoden der quantitativen Analyse von binä-                                 Bei binären Textilfasergemischen, für die in An-\nren Textilfasergemischen (Amtsblatt der Europä-                         hang II der Richtlinie vom 17. Juli 1972 keine quan-\nischen Gemeinschaften Nr. L 17-3 S. 1) nieder-                          titativen Analysenmethoden vorgeschrieben oder\ngeI,egten Bestimmungen zur Vorbereitung der                             die vorgeschriebenen im Einzelfall nicht anwend-\nVorproben und der Analysenproben und                                    bar sind, hat die Prüfst~lle eine geeignete Methode\nanzuwenden. Die Prüfstelle gibt in ihrem Bericht\n2. die in Anhang II der genannten Richtlinie fest-                         über die Analyse die bei der gewählten Methode\ngelegten Methoden der quantitativen Analyse                              gegebene Genauigkeit an.","34                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§3                                                      §4\nIm Sinne di(!Ser Verordnung ist                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1. eine Vorprobe eine für Analysenzwecke geei,g-\nnete Teilprobe aus den Laboratoriumssammel-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Textil-\nkennzeichnungsg,esetzes auch im Land Berlin.\nproben, die aus einer Lieferung des zu prüfen-\nden Gutes entnommen worden sind,\n2. eine Analysenprobe der Teil der Vorprobe, der                                      §5\nzur Erzielung eines Ana,Iysenergebnisses im Ein-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzelfall erforderlich ist.                               kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}