{"id":"bgbl1-1974-19-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":19,"date":"1974-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/19#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_19.pdf#page=15","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung","law_date":"1974-02-26T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Nr. 19     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974   427\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandspostgebührenordnung\nVom 26. Februar 1974\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft verordnet:\n§ 1\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Auslandspostgebüh-\nrenordnung vom 2. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 737) in der Fassung der Verordnung zur Ände-\nnmg der Auslandspostgebührenordnung vom 8. Mai\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird durch die An-\nlaqe zu dieser Verordnung ersetzt.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\nwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDie Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.\nBonn, den 26. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke","428                                Bundesgesetzbliaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage\nzu § 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der\nA uslandsposL9cbührenordnung vom 26. Februar 1974\nPostgebühren\nim Verkehr mit dem Ausland vom 1. Juli 1974 an\nLfd.                                                          Gebühr\nGegenstand                                                     Bemerkungen\nNr.\nDM  I  Pf\na) Standardbrief                                           70       Briefe bis 20 g, die eine Länge zwi-\nschen 14 und 23,5 cm, eine Breite\nzwischen 9 und 12 cm und eine\nHöhe bis 0,5 cm haben und deren\nLänge mindestens das 1,41 fache\nder Breite beträgt, sind Standard-\nbriefe.\nb) Standardbrief                                                    Für Briefe bis 20 g nach den unter\naa) nach Andorra, Belgien, Frankreich*),                         lfd. Nr. 1 b) aa) genannten Ländern\nItalien, Liechtenstein, Luxemburg, Mo-                      beträgt die Gebühr 80 Pf, wenn die\nnaco, den Niederlanden, San Marino,                        Maße für Standardbriefe nicht ein-\nder Schweiz und der Vatikanstadt                   50       gehalten sind.\n*) einschl. überseeische Departements\nGuadeloupe, Guayana, Martinique\nund Reunion\nbb) nach Dänemark, Finnland, Griechen-                           Für Briefe bis 20 g nach den unter\nland, Großbritannien, Irland, Island,                       lfd. Nr. 1 b) bb) genannten Ländern\nJugoslawien, Malta, Norwegen, Oster-                        beträgt die Gebühr 80 Pf, wenn die\nreich, Portugal, Schweden, Spanien,                        Maße für Standardbriefe nicht ein-\nTürkei, Zypern                                     50       gehalten sind.\nDie Gebührenfestsetzung zu lfd.\nNr. 1 b) bb) einschließlich der\ndazugehörenden Bemerkung wird\nerst dann angewendet, wenn der\nBundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen durch Bekannt-\nmachung im Bundesanzeiger fest-\ngestellt hat, daß im Verkehr mit\ndem betreffenden Land die Gegen-\nseitigkeit gewährleistet ist.\n2    a) Brief\nbis    50 g                          1   20\nüber      50 g bis 100 g                            1   50\nüber 100     g bis 250 g                            2    70\nüber 250     g bis 500 g                            5    10\nüber 500     g bis 1 000 g                          8   40\nüber 1 000   g bis 2 000 g                         13   50\nb) Brief\nbis    50 g\naa) nach Andorra, Frankreich*), Monaco,\nLuxemburg                                          80\n*) einschl. überseeische Departements\nGuadeloupe, Guayana, Martinique\nund Reunion","Nr. 19  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974                          429\nGebühr\nLfd. l                     Geqenstand                                                Bemerkungen\nNr.\n----------                                         1\nDM  I  Pf\nbb) nach Belgien, Di:incmark, Großbritan-                    Die Gebührenfestsetzung zu lfd.\nn icn, 1rl,md, Halicn, den Niederlanden,                 Nr. 2 b) bb) wird erst dann ange-\nSem Murino und der VcJtikanstadt                80      wendet, wenn der Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\ndurch Bekanntmachung im Bundes-\nanzeiger festgestellt hat, daß im\nVerkehr mit dem betreffenden\nLand die Gegenseitigkeit gewähr-\nleistet ist.\n3    a) Postkd rt(~                                           50\nb) Postki:lrl.c\naa) nach Andorra, Belgien, Frankreich*),\nItalien, Liechtenstein, Luxemburg, Mo-\nnaco, den Niederlanden, San Marino,\nder Schweiz und der Vatikanstadt                 40\n*) einschl. überseeische Departements\nGuadeloupe, Guayana, Martinique\nund Reunion\nbb) nach Di:inemark, Finnland, Griechen-                    Die Gebührenfestsetzung zu lfd.\nland, Großbritannien, Irland, Island,                   Nr. 3 b) bb) wird erst dann ange-\nJugoslawien, Malta, Norwegen, Oster-                    wendet, wenn der Bundesminister\nreich, Portugal, Schweden, Spanien,                     für das Post- und Fernmeldewesen\nTürkei, Zypern                                   40     durch Bekanntmachung im Bundes-\nanzeiger festgestellt hat, daß im\nVerkehr mit dem betreffenden\nLand die Gegenseitigkeit gewähr-\nleistet ist.\n4    Standarddrucksache                                       30     Drucksachen bis 20 g, die eine\nLänge zwischen 14 und 23,5 cm,\neine Breite zwischen 9 und 12 cm\nund eine Höhe bis 0,5 cm haben\nund deren Länge mindestens das\n1,41fache der Breite beträgt, sind\nStandarddrucksachen.\n5    Drucksache\nbis    50 g                              50\nüber     50 g bis 100 g                                  60\nüber 100 g bis 250 g                                     70\nüber 250 g bis 500 g                                1    20\nüber 500 g bis 1 000 g                              2    10\nüber 1 000 g bis 2 000 g                            3    40\njede weiteren       1 000 g                         1    70\nHöchstgewicht           2 kg,\nfür Bücher (einschl.\nBroschüren)             5 kg\n6    Drucksache zu ermäßigter Gebühr                                 Als Drucksache zu ermäßigter Ge-\nbis    50 g                              30     bühr sind zugelassen:\nüber     50 g bis 100 g                                  30      a) Zeitungen und Zeitschriften, die\nüber 100 g bis 250 g                                     40         nach den Bestimmungen der\nüber 250 g bis 500 g                                     60         Postzeitungsordnung zum Post-\nüber 500 g bis 1 000 g                                   10         zeitungsdienst zugelassen sind","430                                BurndesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nLfd.                                                         Gebühr\nNr.                     Gegenstand                                                      Bemerkungen\nDM      Pf\nüber 1 000 g bis 2 000 g                                     70           und die von Verlegern oder\njede weiteren      1 000 g                                   90           Zeitungsvertriebsstellen einge-\nHöchstgewicht          2 kg,                                              liefert werden;\nfür Bücher (einschl.                                                 b) Bücher, Broschüren, Notenblät-\nBroschüren)            5 kg                                               ter und Landkarten, die, abge-\nsehen von dem Aufdruck auf\ndem Umschlag und den Schutz-\nblättern, keinerlei Anzeigen\noder Werbungen enthalten. _\n7  Drucksachen in besonderem Beutel an densel-\nben Empfänger in demselben Bestimmungsort\na) Drucksachen                               je kg           70\nb) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr          je kg           90\nHöchstgewicht         30 kg\n8  Blindensendung                                        Gebühren-      Bei Beförderung auf dem Luftweg\nHöchstgewicht          7 kg                          freie Beför-     ist jedoch der Luftpostzuschlag zu\nderung        entrichten.\n9  Päckchen\nbis 100 g                                     70\nüber     100 g bis   250 g                              1    10\nüber    250 g bis    500 g                              1    70\nüber    500 g bis 1 000 g                               3    10\n10  Auf dem Luftweg beförderte Sendungen\nLuftpostzuschlag\na) nach allen europäischen Ländern                                   Einschl. der asiatischen Gebiets-\nBriefe, Wertbriefe, Wertkästchen,        Post-                   teile der Sowjetunion und der Tür-\nkarten und Postanweisungen                                       kei sowie der Azoren, Grönland,\nandere Briefsendungen für je 50 g                                der Kanarischen Inseln und Ma-\n15\ndeira.\nb) nach den außereuropäischen Ländern\n1. nach Abu Sab:i, Ägypten, Äquatorial-\nguinea, Äthiopien, Adschman, Afgha-\nnistan, Algerien, Amiranten, Andama-\nnen, Angola, Ascension, Bahamas, Bah-\nrain, Bangladesch, Barbados, Belize,\nBermuda, Bhutan, Birma, Botsuana, Bu-\nrundi, Cabinda,, Costa R:i.ca,, Dahome,\nDominikanische Republik, Dubai, Elfen-\nbeinküste, El Salvador, Französisches\nAfar- und lssa-Tenitorium, Fudschaira,\nGabun, Gambia, Ghana, Guadeloupe,\nGuatemala, Guinea, Haiti, Republik Hon-\nduras, Indien, lrak, Iran, Isrne], Jamaika,\nJemen (Arabische Republik),, Jemen (De-\nmokratische Volksrepublik), Jordanien,\nJungferninseln, Kaimaninse]n, Kamerun,\nKanada, Kapverdische Inseln,, Katar,\nKenia, Komoren, Kongo (Volksrepublik),\nKuba, Kuwait, Lakkadiven, Lesotho, Li-\nbanon, Liberia, Libyen, Madagaskar,\nMalawi, Malediven, Mali, Marokko,\nMartinique, Mauretanien, Mauritius,\nMexiko, Montserrat, Mosambik, Nepal,","Nr. 19         Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974                        431\nLfd.                                                              Gebühr\nNr.                      G e ~I c n s t a n d                                             Bemerkungen\nDM  I  Pf\nNicaraDua, Niederländische Antillen,\nNiger, Nigeria, Nikobaren, Obervolta,\nOrnan, Pakistan, Panama, Panamakanal-\nzone, Portw1iesisch-Guinea, Puerto Rico,\nRas al Chaimd, Reunion, Rhodesien,\nRodriguez, Ruanda, Sambia, St. Helena,\nSt. Pierre und J\\·1ique]on, St. Vincent,\nSao Tom(~ und Princip(~, Saudi-Arabien,\nScha rdscha, Sc-neqal, Sevchellen, Sierra\nU!one, Sikkim., Somalia, Spanisch-West-\nafrika, Sri Lanka., Sudan, Südafrika, Süd-\nweslcllrika                   Syrien, Swasiland,\nTcmscrnid, Thailcrnd, Toqo, Trinidad und\nTobaqo, TrisUm da Cunha, Tschad,\nTschc19os-inse!n, Tunesien, Turks- und\nC:aicosinseln,                  Umm al Kaiwain,\nV<!reiniute Staaten von Amerika, West-\nindische /\\ssoziierte Staaten, Zaire, Zen-\nlrdldfrikanische Republik\nBriefe, \\Ver!briete, \\,Vertkästchen für je                         Luftpostzuschläge für Stereodruck-\n:; g, Pos!karten und Postanweisungen                        20     Karten nach außereuropäischen\nan<len' ßridsenciunqen für je 20 g                          20     Ländern wie für Briefe bzw. Druck-\nsachen unter b) 1. bis 3.\n2. nach ,\\rqPnl inien, Bolivien, Brasilien,\nBrunei, Chile (mii Oster-Insel), China\n(Volksrepublik), China (Taiwan), Ecua-\ndor, Falklandinseln, Französisch-Gua-\nyana, Galctpagosinseln, Guyana, Hong-\nkong, Indonesien, Japan, Khmer, Ko-\nlumbien, Korea, Laos, Macau, Malaysia\n(mit Sabah und Sarawak), Mongolei,\nParaguay, Peru, Philippinen, Portugie-\nsisch-Tirnor, Singdpur, Südgeorgien, Su-\nrinam, Uru9tiay, Venezuela, Vietnam\nBriefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je\n5 q, Posl.k ctrten und Postanweisungen                      30\nandere Briefsendungen für je 20 g                           30\n3. nach Australien, Fidschi, Französisch-\nPolynesien, Nauru, Neuseeland, Ozea-\nnien (Amerikanisch- und Britisch-) ein-\nschließlich Guam, Midway und Wake,\nPapua-Neuguinea, Samoa, Tanga\nBriefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je\n5 g, Postkarten und Postanweisungen                         40\nandere Briefsendungen für je 20 g                           40\nAerogrmnm (Luftpostleichtbrief)                                   90     Gesamtgebühr (Briefgebühr     und\nLuftpostzuschlag).\n11   Zeitungen\na) Zeitungsgebühr für jedes                Postvertriebs-\nstück\nbis       50 g                                 30\nüber      50 g bis 100 g                                       30\nüber 100 g bis 250 g                                           40\nüber 250 g bis 500 g                                           60\nüber 500 g bis l 000 g                                         10","432                               BundesgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nUd.                                                        Gebühr\nGegenstand                                                   Bemerkungen\nNr.\nDM  l Pf\nb) Vermi!Jlun~Jsgebühr für       jede  Bestellung                   Die VermittlungsgebüJ:u beträgt\neines Zeitungsstücks                                    75      bis zum 31. Dezember 1974 50 Pf.\nc) Gebühr für /\\nschriHenänderung                           50\nd) Gebühr iür Zeitungsbeilagen                                      Die Gebühr wird nicht für jedes\n(Fremdbeilagen)                                                 Beilagenstück, sondern für alle in\nbis     50 g                              50      einem Zeitungsnummernstück ent-\nüber     50 g bis    100 g                              60      haltenen Zeitungsbeilagen berech-\nüber    100 g bis    150 g                              70      net.\n12 Postanweisung\na) feste Cebüln fiir di:ls Verfahren\n1. bei einer Postanweisung, die im Karten-\nverfahren zi bgew ickelt wird                        90\n2. bei einer Postanweisung, die im Listen-.\nverfohren abgewickelt wird                           70\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 50 DM                                 40\nüber 50 DM bis 100 DM                                   75\nfür jede weiteren vollen oder angefange-\nnen 20 DM des eingezahlten Betrags                      15\n13  Telegrafische Postanweisung\ndieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche\nPostanweisung; außerdem die Gebühr für das\nUberweisungstelegramm und gegebenenfalls\nfür persönliche Mitteilungen des Absenders\n14  Zahlkarte\na) feste Gebühr für das Verfahren\n1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-\nfahren abgewickelt wird                              50\n2. bei einer Zahlkarte, die im Listenver-\nfahren abgewickelt wird                              90\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 200 DM                                75\nfür jede weiteren vollen oder angefange-\nnen 40 DM des eingezahlten Betrags                      15\n15  Telegrafische Zahlkarte\ndieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche\nZahlkarte; außerdem die Gebühr für das Uber-\nweisungstelegramm und gegebenenfalls für\npersönliche Mitteilungen des Absenders\n16  Postreisescheck\nfür jede vollen oder angefangenen 20 DM des                         Das Scheckheft mit den Scheckform-\nfür alle Schecks des Scheckhefts eingezahlten                       blättern wird zum Selbstkosten-\nGesamtbetrags                                               15      preis von 1,50 DM abgegeben.","Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974                      433\nUd.                                                        Gebühr\nNr.                    Geqe.11s lHnd                                              Bemerkungen\nDM   I Pf\n17  Gebühren für das Einziehen und Ubermitteln\neines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen-\ndung nach dem Ausland belastet ist\nI. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-\nnahme-Auslandspostanweisung übermittelt\nwerden soll\na) feste Gebühr für das Verfahren\n1. bei einer Postanweisung, die im Kar-\ntenverfahren abgewickelt wird                   50\n2. bei einer Postanweisung, die im\nListenverfahren abgewickelt wird           2    40\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 50 DM                            40\nüber 50 DM bis 100 DM                               75\nfür jede weiteren vollen oder angefan-\ngenen 20 DM des Nachnahmebetrags\noder des Gegenwerts in fremder Wäh-\nrung                                                15\nII. wenn der eingezogene Betrag einem Post-                        Eine weitere Gebühr wird im Be-\nscheckkonto im Bestimmungsland der Sen-                       stimmungsland vom eingezogenen\ndung gutqeschrieb(m werden soll                        35     Betrag einbehalten.\n18  Gebühr für das Einziehen und Ubermitteln                           Die Gebühr wird vom eingezoge-\neines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen-                          nen Nachnahmebetrag einbehalten.\ndung aus dem Ausland belastet ist und der\neinem Postscheckkonto im Inland gutgeschrie-\nben werden soll\nbis 10 DM                               95\nüber 10 DM                               35\n19  Postüberweisung\nfür jede 100 DM des Uberweisungsbetrags\noder einen Teil davon bis 1 000 DM                          10\nmindestens für jeden Auftrag                                25\nfür jede weiteren 100 DM bis          10 000 DM             05\nfür jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM                     04\nfür jede weiteren 100 DM über 100 000 DM                    03\n20  Telegrafische Postüberweisung\ndieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche\nPostüberweisung, da-zu die Gebühr für das\nUberweisungstelegramm und gegebenenfalls\nfür persönliche Mitteilungen des Absenders;\naußerdem eine feste Gebühr von                              10\n21  Einschreibgebühr für eine Sendung                           40\n22  Wertsendungen\na) Brief mit Wertangabe (Wertbrief)\n1. Briefgebühr (lfd. Nr. 1 und 2)\n2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)\n3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-\nangabe oder einen Teil davon                        60","434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nLfd.                                                      Gebühr\nGegenstand                                                  Bemerkungen\nNr.\nDM  l Pf\nb) Wertkästchen\n1. Beförderungsgebühr\nfür je 50 g oder einen Teil davon                  25\nmindestens                                         10\n2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)\n3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-\nangabe oder einen Teil davon                       60\nc) Paket mit Wertangabe (Wertpaket)\n1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2\n2. Behandlungsgebühr                                   40\n3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-\nangabe oder einen Teil davon                       60\n23  Paket mit stiller Versicherung\n1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2\n2. Versicherungsgebühr\nfür je 50 DM oder einen Teil davon                 50\nmindestens\n24  Rückscheingebühr für eine Sendung                                  Zusätzlich der Luftpostzuschlag,\na) wenn der Rückschein bei der Einlieferung                        wenn der Absender verlangt, daß\nverlangt wird                                                   ihm der Rückschein auf dem Luft-\nweg über,sandt wird.\nb) wenn der Rückschein nachträglich verlangt                       Zusätzlich der Luftpostzuschlag\nwird                                                   30       oder die Telegrammgebühr, wenn\nder Absender wünscht, daß das\nnachträgliche Verlangen auf dem\nLuftweg oder telegrafisch übermit-\ntelt wird. Verlangt der Absender,\ndaß ihm der Rückschein auf dem\nLuftweg übersandt wird, so hat er\naußerdem den Luftpostzuschlag für\ndiese Beförderung zu zahlen.\n25  Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer\nSendung\n26  Eilzustellgebühr für eine\na) Briefsendung                                      2\nb) Paketsendung                                      2    50\n27  Internationaler Antwortschein                             75\n28  Gebühr für einen Antrag auf Zurückziehung                          Zusätzlich der Luftpostzuschlag\neiner Postsendung oder Änderung der Auf-                           oder die Telegrammgebühr, wenn\nschrift oder Streichung oder Änderung des                          der Absender verlangt, daß der\nNachnahmebetrags                                     3             Antrag auf dem Luftweg oder tele-\ngrafisch übermittelt wird.\nDas gleiche gilt, wenn der Absen-\nder wünscht, auf dem Luftweg oder\ntelegrafisch darüber unterrichtet zu\nwerden, was das Be,stimmungsamt\nauf seinen Antrag auf Zurückzie-\nhung usw. unternommen hat.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974                        435\nLfd.                                                   Gebühr\nGegenstand                                               Bemerkungen\nNr.\nDM  I  Pf\n29  Gel.rühr für einen Auszahlungsschein                           Zusätzlich der Luftpostzuschlaq,\na) wenn der Auszahlungsschein bei der Ein-                     wenn der Absender verlangt, daß\nlieferung verlangt wird                            70      ihm der Auszahlungsschein auf\ndem Luftweg übersandt wird.\nb) wenn der Auszahlungsschein nachträglich                     Zusätzlich der Luftpostzuschlau\nverlangt wird                                      30      oder die Telegrammgebühr, wenn\nder Absender wünscht, daß das\nnachträgliche Verlangen auf dem\nLuftweg oder telegrafisch übermit-\ntelt wird. Verlangt der Absender,\ndaß ihm der Auszahlungsschein auf\ndem Luftweg übersandt wird, so\nhat er außerdem den Luftpostzu-\nschlag für diese Beförderung zu\nzahlen.\n30  Gebühr für die Ubermittlung des nachträg-                      Zusätzlich der Luftpostzuschlag\nlichen Verlangens eines Gebührenzettels           2     10     oder die Telegrammgebühr, wenn\nder Absender wünscht, daß das\nnachträgliche Verlangen auf dem\nLuftweg oder telegrafisch übermit-\ntelt wird.\n31  Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige                       Zusätzlich die Telegrammgebühr,\nwenn auf Grund der Unzustellbar-\nkeitsanzeige neue Verfügungen te-\nlegrafisch übermittelt werden sol-\nlen.\n32  Gebühr für eine Verschiffungsbescheinigung             70\n33  Zustellgebühr für eine Paketsendung                    50\n34  Verzollungspostgebühr\na) Briefsendung                                        60\nb) Drucksachen in besonderem Beutel an den-\nselben Empfäng.er in demselben Bestim-\nmungsort                         je Beutel    3    20\nc) Paket                                          2     10\n35  Gebühr für die Nachforschung nach einer Sen-                   Zusätzlich die Telegrammgebüh-\ndung                                              2            ren, wenn der Absender verlangt,\ndaß die Nachfrage und ggf. die\nAntwort darauf telegrafisch über-\nmittelt werden.\n36  Gebühr für die Ausstellung einer Postausweis-\nkarte                                             2\n37  Gebühr für ein dringendes Paket\nDas Doppelte der Beförderungsgebühr für\nein gewöhnliches Paket"]}