{"id":"bgbl1-1974-19-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":19,"date":"1974-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_19.pdf#page=14","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Postordnung","law_date":"1974-02-26T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["426                                         BuncLesge,setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\nVom 26. Februar 1974\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                     3. eine Umhüllung mit der Anschrift des Absen-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676} wird ver-                     ders für die Rücksendung\nordnet:                                                               sowie je Buch, Broschüre, Notenblatt und Land-\nkarte\nArtikel 1                                4. eine Leihkarte,\nDie Postordnung vom 16. Mai 1963 (Bundesgesetz-                    5. eine Buchlaufkarte.\"\nblatt I S. 341), zuletzt geändert durch die Postgebüh-\nrenordnung vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I                    4. In§ 26\nS. 437), wird wie folgt geändert:\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n,,(1) Selbstbucher von Paketsendungen kön-\n1. In § 2 wird am Schluß folgender Absatz 7 ange-\nfügt:                                                                    nen Standardpakete als Postgut versenden.\",\n,, (7) Quaderförmige Paketsendungen biis 10 kg                  b) wird Absatz 2 gestrichen,\nsind Standardpaketsendungen, wenn ihre Länge                       c) werden die bisherigen Absätze 3 und 4 Ab-\nnicht größer als 70 cm, ihre Breite nicht größer                         sätze 2 und 3.\nals 50 cm und ihre Höhe nicht größer als 50 cm\nist.  II\n5. In§ 37\n2. In § 19                                                            a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n,,(1) Als Werbeantwort können gewöhn-\na) werden in Absatz 1 Nr. 2 der Schlußpunkt ge-                          liche Standardbriefe, Postkarten, Standard-\nstrichen, das Wort „oder\" eingefügt und fol-                      drucksachen und Standardbriefdrucksachen\ngende Nummer 3 angefügt:                                          versandt werden, die nicht freigemacht sind.\",\n„3. mindestens 100 000 Sendungen über 500 g                 b) wird in Absatz 4 vor dem Wort „Postkarten-\"\neingeliefert werden, die nach Postleit-                    das Wort „Brief-,\" eingefügt.\n11\nzahlen geordnet sind.    ,\nb) wird als neuer Absatz 2 eingefügt:                           6. In § 44 wird am Schluß folgender Absatz an-\ngefügt:\n,, (2) Drucksachen über 2 000 g können un-\ngeordnet al,s Massendrucksachen eingeliefert                    ,, (4) Der Absender kann Nachforschungen nach\nwerden, wenn ein Belegstück mit gleichem In-                 dem Verbleib eingelieferter Sendungen verlan-\nhalt aus einer früheren, nicht länger als 6 Mo-              gen. Für Nachforschungen, die nicht von der Post\nnate zurückliegenden Einlieferung als Massen-                zu vertreten sind, wird eine Gebühr erhoben.\"\ndrucksache vorliegt.   11\n,\n7. In § 54 wird am Schluß folgender Absatz 4 ange-\nc) werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 Ab-\nfügt:\nsätze 3 bis 5,\n,, (4) Bei der Abholung jeder postlagernden\nd) wird im neuen Absatz 4 das Wort „gedruck-                       Paketsendung wird eine Bereithaltungsgebühr er-\nten\" gestrichen,                                            hoben.\"\ne) wird am Schluß folgender Absatz 6 angefügt:                                            Artikel 2\n,, (6) Das Höchstgewicht beträgt 2 500 g.    11\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. In § 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,, (3) Den Büchersendungen dürfen beigelegt\nwerden\n1. die Rechnung,                                                                          Artikel 3\n2. ein Zahlkartenformblatt,                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.\nBonn, den 26. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke"]}