{"id":"bgbl1-1974-19-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":19,"date":"1974-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/19#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_19.pdf#page=9","order":3,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1974-02-26T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 19             Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974                                                                          421\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 26. Februar 1974\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren ........................................................ .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              4\nVermittlungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   6\nGebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      7\nVertriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8\nGebühr für die Anschriftenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      11\nGebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        12\nGebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          13\nEinweisungsgebühr           ......... ... ..... . .... ........... . ....... .. .. ...... ...... .. ..                                                14\nGebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    15\nGebühren für die Dberlassung der Einweisungskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        16\nGebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  17\nGebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       18\nGebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . .                                                                 19\nGebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    20\nGebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    21\nGebühr für die Prüfung von Einziehanschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 22\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        23\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    24\nlnkrufttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25","422                              Bundesgesetzblailit, Jahrgang 1974, Teil I\nAuf Grund des §, 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebührenschuld\ndurch Abbuchen vorn Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder Bar-\nzahlung zu entrichten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zeitungs-\nnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden für\ndie Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammengefaßt. Uber Ge-\nbühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig werden,\nwird besonders abgerechnet.\n(2) Die Deutsche Bundespost i,st berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in\nHöhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten\nGebührenschuld zu fordern.\n§ 2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine Ge-\nbühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitung,spostsendungen oder einzelne Zeitungsnummernstücke\nwerden keine Gebühren erstattet.\n§ 3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 DM.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für\njedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.\n§ 4\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der PostZieitungsliste beträgt für jede volle und\nangefangene Zeile 10 DM.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Li,ste »Uste des journaux alle-\nmands« erhoben.\nf 5\nVermittlungsgebühr\n(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zeitungs,stück 75 Pf.\n(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.\n§ 6\nGebühren für Fremdbeilagen\nDie Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 g\n1. einer Druckschrift\nin Postvertriebsstücken                                 9 Pf,\nin Postzeitungsgut                                      4,5 Pf,\n2. eines dünnen Warenmusters\nin Postvertriebsstücken                                15   Pf,\nin Postzeitungsgut                                      7,5 Pf.","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974                         423\n§ 7\nGebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden\nBeutel und für jede lose Sendung:\n1. für die Beförderung                                        1,60 DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                      1,30 DM,\nan der Endstelle                                          1,30 DM,\nam Umladeort                                              1,30 DM.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beu-\ntel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost be,sonders eingesetzt werden\nmüssen.\n§ 8\nVertriebsgebühr\n(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postvertriebsstück im Gewicht bis 30 g:\n1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Er,scheinen        5,5 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                      0,4 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                      0,6 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                    0,7 Pf,\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen                      7,0 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                      0,5 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                      0,7 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                    0,8 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen        10,0 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                      0,6 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                      0,8 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                    0,9 Pf.\n(2) Bei der Fe,ststellung des Gewichts werden 5 g und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter\n5 g bleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erschei-\nnenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Bei der Fe,stsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungs-\ndienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-\nden erhoben, wenn im Vierteljahr wenig,stens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Ge-\nbühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungs-\nnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr\nnicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines Post-\nvertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.\n§ 9\nGebühr für die Anschriftenänderung\nDie Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt 90 Pf.\n§ 10\nGebühren für Postzeitungsgut\n(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 23 Pf je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungs-\ngut mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10 Pf je Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 5 Pf je kg erhoben.\n(3) Für Luftpost:zeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von\n80 Pf je kg erhoben.","424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 11\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Cebüh ren für SI reifbandzeitungen betragen\nbis     50 g           30 Pf,\nüber 50 g    bis 100 g              30 Pf,\nüber 100 g   bis 250 g              40 Pf,\nüber 250 g   bis 500 g              60 Pf,\nüber 500 g   bis 1 000 g          1,10 DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt. für je 50 g 5 Pf.\n§ 12\nGebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken\nDie Gebühr für die Verpackung eines Postvertriebsstücks beträgt\nin der Verpackungsklasse\nI          II          III         IV          V           VI        VII\nbis 2     über 2     über 3,5     übers       über 10      über 50   über  100\nbei einem Gewicht                    bis 3,5      bis 5       bis 10      bis 50      bis 100\nPostvertriebsstücke je Absatzpostamt im Durchschnitt\nPf    1\nPf     1\nPf    1\nPf     1\nPf      1\nPf    1\nPf\nbis 100 g            8,1        7,4          6,6         5,6        4,4          3,3       2,4\nüber     100 g bi,s 250 g           8,7        8,1          7,4         6,0        4,5          3,4       2,5\nüber     250 g bis 500 g            9,3        8,7          8,1         6,6        4,8          3,6       2,7\nüber     500 g bis 1 000 g        10,2         9,8          9,0         6,9        5,1          4,2       3,3\nüber   1 000 g                    11,2       10,7           9,8         7,6        5,7          4,8       3,8\n§ 13\nGebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken\n(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Postvertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit:\n1. wöchentlich fünf- bis siebenmaligem Erscheinen                       3,0 Pf,\n2. wöchentlich ein- bis viermaligem Erscheinen                          5,2 Pf,\n3. seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen                       6,4 Pf.\n(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.\n§ 14\nEinweisungsgebühr\nDie Einweisungsgebühr beträgt für jede Einweisung eines Zeitungsstücks 40 Pf.\n§ 15\nGebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten\nDie Gebühr für das Berichti~Jen der Einweisungskarten bei Änderung des Inhalts der Zulassung\nbeträgt je Zeitungsslück 15 Pf.\n§ 16\nGebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten\nDie Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten betragen:\n1. für jede überlassene Einweisungskarte                                              1 Pf,\n2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungskarten überlassen hat,                   15 Pf.\n§ 17\nGebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften\nDie Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-\nprüfte Anschrift 10 Pf.","Nr. 19   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974                         425\n§ 18\nGebühr für Zeitungsnachnahmen\nDie Gebühr für eine Zeitungs1rnchnahme beträgt 1,50 DM.\n§ 19\nGebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds\nDie Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt\n1 DM.\n§ 20\nGebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten\nDie Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.\n§ 21\nGebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften\nDie Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften betragen:\n1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift                                      15 Pf,\n2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Einziehanschriften mitgeteilt hat,   10 DM.\n§ 22\nGebühr für die Prüfung von Einziehanschriften\nDie Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-\nprüfte Anschrift 10 Pf.\n§ 23\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-\nstücks 0,6 Pf,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pf je kg.\n§ 24\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 de,s Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. J S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetze,s auch im Land Berlin.\n§ 25\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 430)\naußer Kraft.\nBonn, den 26. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke"]}