{"id":"bgbl1-1974-18-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":18,"date":"1974-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_18.pdf#page=16","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst","law_date":"1974-02-26T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":16,"num_pages":25,"content":["388                              Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Te,il I\nAnlage B\n(zu § 4)\nGebührenpflichtige Dienstvermerke\nTele-\ngramm-\nordnung                                                                        Abkürzung\n§\n4   Postlagernd . . . . . ............................ .       =GP=\n8   Dringend .................................... .\n9   Antwort bezahlt ..... •......................... .         = RPx =    (x bedeutet für die Ant-\nwort vorausgezahlter Betrag in Deut-\nscher Mark)\n10   Vergleichung ................................ .            =TC=\n13   Festtagsfunktelegramm                                      =    SF =\n14   Schmuck blatte legramm                                     =   LXx = (x bedeutet Nummer oder\nKennbuchstabe des Schmuckblatts)\n15   Nachsenden ................................. .              = FS =\n18   Bote bezahlt mit x DM von . . . (Bezeichnung des\ngewünschten Zustellamts) ..................... .            = XP x DM von ... = (x bedeutet\nfür die Zustellung hinterlegter Betrag\nin Deutscher Mark)\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\nVom 26. Februar 1974\nAuf Grund des Artik,els 9 Abs. 2 in Verbindung\nmit Artikel 5 Nr. 1 der Zwei'ten Vernrtdnung zur Än-\nderung der Fernmeldeordnung vom 12. Februar 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 185) wird nachstehend der\nWortlaut der V erordnung für den Femschreib- und\n1\nden Datexdienst in der vom 1. Juli 1974 an gelten-\nden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich aus der\noben angeführten Änderungsverordnung und der\nErsten Verordnung zur Änderung der Fernmelde-\nordnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306)\nergibt.\nDie ReichtsvoJ1s1chriften sind auf Grund des § 14\ndos Postverwaltungsgesetze,s vom 24. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 676) erlassen worden.\nDie Verordnung für den Fe.rnschr,eib- und den Da-\ntexdienst gilt nach § 14 des Dritten Uberle:itungsge-\nsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesqes,e tzbl. I S. 1) in\n1\nVerbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes\nauch im Lmd Berlin.\nBonn, dem 26. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke","Nr. 18             Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                                                                                 389\nVerordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\n(VFsDx)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                   §\nTeil I  öffentliches Telexnetz                                                             Datexteilnehmerverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         11\nAllgemeines, Gestaltung des öffentlichen Telex                                           Zusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung\nnetz es ........................................ .                                       und Unterhaltung von Datexteilnehmereinrichtun-\nTelexteilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2    gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12\nTelexhauptanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3    Datexverbindungen und zusätzliche Dienste                                                    13\nTelexnebenstellenanlagen und Telexverteilanlagen                                    4\nZusatzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 Teil III Sonstige Bestimmungen\nTelexteilnehmerverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6    Fernschreibeinrichtungen an posteigenen Telegra-\nZusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung,                                        fenstromwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14\nAnderung und Unterhaltung von Telexteilnehmer-                                           Fernschreibeinrichtungen bei Nachrichtenaufnahme-\neinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7    stellen ......................................... .\nTelexverbindungen lmd zusützliche Dienste                                           8    Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          16\nAuslandsverkehr\nTeil II öffentliches Dat.exnetz\nAllgemeines, Geslaltung des öffenllichen Datex-                                       Anlage\nnetzes, Dalexteilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . . .                          9    Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDatexhauptanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10    (FsDxGVJ\nTeil I                                                       (3) Das öffentliche Telexnetz ist in Zentral ver-\nOffentliches Telexnetz                                                 mittlungsstellenbe,reiche, diese sind in Hauptver-\nmittlungsstellenbereiiche aufgeteilt. Die Einteilung\nund gegenseitige Abgrenzung der Netzbereiche be-\n§l                                                    stimmt die Deutsche Bundespost. Innerhalb eines\nAllgemeines,                                                     Hauptvermittlungsistel1enbereiches bestehen eine\nGestaltung des öffentlichen Telexnetzes                                         oder mehrere Telexvermittlungsstellen.\n(1) Das öffenfüche Telexne,tz wird von der Deut-\nschen Bundespos,t als Fernschre:ibwählnetz für eine                                                                                  §2\nSchrittgeschwindigkeit von 50 Baud zur allgemei-\nnen Benutzung bereitgeha.lten. Es dient dem Fern-                                                        Telexteilnehmereinrichtungen\nschreibverkehr der Telexteifoehmer. Soweit es die                                           (1) Die Deutsche Bundespost überläßt Telextei,l-\nDeutsche Bundespost zuläßt, kann das öffentliche                                        nehmereinrichtungen oder gestattet de,ren Verbin-\nTelexnetz unter sinngemäßer Anwendung de,r Be-                                           dung mit dem öffentlichen Telexnetz. Telexteilneh-\nstimmungen dieser Verordnung auch für andere                                            mereinrichtungen sind:\nZwecke benutzt werden.\n1. Te.lexhauptanschlüsse,\n(2) Das öffrentHche Telexnetz besteht aus den Te-\nlexvermittlungsstellen, den LeHungen zwiischen ih-                                        2. Telexnebenstellenanlagen und Telexverteilanla-\nnen und den Telexteilnehmereinrichtungen. Es wird                                             gen,\nin seinem leitungstechnischen Grundbestandteil aus                                        3. Telexnebenanschlußleitungen,\ndem Fernmeldeliniennetz der Deutschen Bundespost\ng,ebildet (allgemeines Netz der Deutschen Bundes-                                         4. Zusatzeinrichtungen, die bei Telexhauptan-\npost). Die Abschlußpunkte des allgemeinen Netzes                                              schlüssen, in Telexnebenstellenanlagen oder in\nwerden von de,r Deutschen Bundespost festgelegt.                                              Telexverteilanlagen angebracht Siind,\nDie von den Abschlußpunkten des allg,emeinen Net-\nzes der Deutschen Bundespost aus zu den Einrich-                                            (2) Die technische Gestaltung der Telexteilneh-\ntungen beim Telexteilnehrner hinführenden Lei-                                           mereinrichtungen bestimmt die Deutsche Bundes-\ntungsabschnitte sind Endleitungen.                                                       post.","390                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§3                               (2) Telexhauptanschlüsse können nach Bestim-\nmung der Deutschen Bundespost so eingerichtet\nTelexhauplanschlüsse\nwerden, daß sie für die Durchwahl bis zur Telexne-\n(1) Telex hc1uptc1nsch Iüsse sind Einzelanschlüsse.    benstelle geei,gnet sind; ein Anspruch hierauf be-\nBei einem Te]exhc1uptcmschluß ohne Telexneben-             steht nicht.\nstellen (einfctcher Telexhauplimschluß) ist die Fern-\n(3) Telexnebenanschlüsse, deren Telexnebenstel-\nschreibmaschine Ha uplstelle (e,infache Hauptstelle).\nlen in dems,elben Fernsprechortsnetzbereich wie\nWelche Einrichtung bc~i einem Telexhauptanschluß\nihre Hauptstellen liegen, sind Telexreg,elnebenan-\nmit Telexnebenstellen Hauptstelle i,st, ist in § 4\nschlüsse; ihre TelexnebensteUen sind Telexregelne-\nAbs. 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 bestimmt. Die ein-\nbenstellen und ihre Anschlußleitungen Telexregel-\nfachen Telexhauplanschlüsse sind mit Leitungen\nnebenanschlußleiitungen. Telexnebenanschlüsse, de-\n(Amtsleitungen) unmittelbar an die Telexvermitt-\nren Telexnebenstellen an eine in einem anderen\nlungs,stelle angeschlossen. Die einfachen Hauptstel-\nFernsprechortsnetzbereich      liegende    Hauptstelle\nlen sowie die Amtsleitungen der HauptsteUen sind\nherangeführt sind, sind Telexausnahmenebenan-\nBestandteile der Tel exhauptanschlüs,se.\nschlüsse; ihre Telexnebenste,llen sind Telexausnah-\n(2) Telexhauptanschlüsse werden an eine Telex-         menebenstellen und ihre AnschlußleHungen Telex-\nvermi ttl ungsstelle des Hau ptvermi ttl ungssitellen be-  ausnahmenebenanschlußleitungen. Soweit von der\nre,ichs angeschlos,sen, in dem di,e Hauptstellen lie-      Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt ist,\ngen.                                                       gelten als Endpunkte der Te1lexnehenanschlußlei-\nt1,mgen di,e Hauptstellen und Telexnebenstellen.\n(3) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-\nmern der Telexhauptanschlüsse fest. Die Rufnum-               (4) An Telexhaupta,nschlüs,se können Telexver-\nmern können aus technischen oder betrieblichen             teilan1agen angeschlossen werden. Telexverteilan-\nGründen geändert werden.                                   lagen bestehen aus einer VerteHeinrichtung, auf der\ndie Amtsleitungen beim Teilnehmer enden, und\n(4) Sowei t die technischen Voraussetzungen ge-\n1                                            einer der Anzahl der Amt,s,leitungen entsprechen-\ngeben sind, kann die Deutsche Bundesposit beson-           den oder größeren Anzahl von Telexnebenstellen,\ndere Einrichtungen in der Telexv,ermittlungsstelle         die über Tel,exnebenansrehlußleitungen mi1t der Ver-\nfür Telexhauptanschlüsse bereitsteHen. Durch be-           teileinrichtung verbunden sind. Bei einer Telexver-\nsondere Einrichtungen kann                                 teilanla,ge ist die Verteiileinrichtung HauptsteUe.\nIn Telexverteilanlagen ist kein Fernschreibver-\n1. ein Tel,exhauptanschluß abgehend gl,eichzeitig\nkehr zwischen den angeschlossenen Telexneben-\nmit mehre,ren vom Te1exteilnehmer bestimmten\nstellen möglich. Die Verteileinrichtung und die\nTelexhauptanschlüs,sen       verbunden     werden\ndaran anzuschließenden TelexnebensteUen müssen\n(Rundschrnibverkehr),\nin demselben Fernspr,echortsnetzbe,r,eiich Hegen.\n2. e,in Telexhauptanschluß ankommend von allen\nTelexteilnehmern ef'f,eicht werden und abge-            (5) Telexnehenanschlußleitungen werden nach\nhend nur mit einem vom T,elexte:ilnehmer be-         Bestimmung der Deutschen Bundespost zugelassen,\nstimmten Telexhauptans,chluß verbunden wer-          wenn und solange die techni,schen Voraussetzungen\nden (Direktruf zu einem Telexhauptanschluß),         gegeben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung\nsolcher Leitungen.\n3. ein Telexhauptanschluß mit verkürzter Wahl\neinen Telexhauptanschluß aus einer bestimmten                                   §5\nGruppe von anderen Telexhauptanschlüssen er-\nreichen (Kurzwahle,inrichtung).                                        Zusatzeinrichtungen\n(1) Bei Hauptstellen und Telexnebenstellen kön-\nnen Zusatzeinr,ichtungen, die von der Deutschen\n§4                            Bundespost zug elassen s1ind, ang,ebra,cht werden.\n1\nTelexnebenstellenanlagen und Telexverteilanlagen         Zusatzeinrichtungen können nach Bestimmung der\nDeutschen Bundespost mit weiteren Zusa,tzeinrich-\n(1) An Telexhauptanschlüsse können nach Be-            tungen verbunden werden.\nstimmung der Deutschen Bundespost Telexneben-\nst,el,len durch T elexnebenans1chlufüeiitungen ange-\n1\n{2) Zusatzeinrichtungen sind Einri,chtungen, die\nschlossen werden (Tel,exnebenanschlüsse). Di,e Te-         unmittelbar oder über andere Zusatzeinrichtungen\nlexnebena1nschlüss,e bilden mit ihrer Haupt1stelle         mi,tteilbar mit Haupt1steHen oder Telexnebenstellen\neine TelexnebensteUenanlage. Hauptstelle ist bei           verbunden werden, ohne daß S1ie zu ihrer Regelaus-\neiner TelexnebensteUenanlag,e deren Vermittilungs-         s.taittung gehören.\neinrichtunig. Die Tel,exnebenstellen können unter-\neinander und über die Telexhauptanschlüsse mit                                        §6\nden Telexvermittlungsstellen verbunden werden.\nTelexteilnehmerverhältnis\nTelexnehenanschlüs,se müssen so eingerichtet wer-\nden, daß eine Verbindung mi t Amtslieitungen mög-\n1\n(1) Telexteilnehmer ist der Inhaber des Telex-\nltich ist (amtsberechtigte TeLexnebensit,ellen). An Te-    hauptanschlusses und der weiteren Telexteilneh-\nlexnebenstellen dürfen keine weiteren Telexneben-          mereinrichtungen, di1e zu diesem Telexhauptan-\nsitellen (Zweitnebenstellen) angeschlossen werden.         schluß gehören.","Nr. 18      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                        391\n(2) Für das RcchLsverhüllnis der Telexteilnehmer              (6) Teilexteilnehmereinrichtungen werden, soweit\nzur Deutsiehen Bunrlespc}st gC'lten § 9 Abs. 2, §§ 10        nichts anderes bestimmt i,s,t, von der Deutschen\nbis 14, 16 bis 27, '.W Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2  Bundespos,t unterhailten. Die Unt,erhaltung umfaßt\nund 4 sowie § 52 der FmnmeJdcordnung sinngemäß.              die Uberprüfung, Instandhaltung, Instandsetzung\nund Uberho1ung der Fernschreibeinri,chtungen, das\n(3) Die Uberrnittlunu oder Aufnahme von Na,ch-\nBeseitigen der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auf-\nrichten für anclen! Pe:rsonen als Angehörige, Ange-\ntretenden Störungen sowie das Liefern von Ersatz-\nstellte oder G~iste des Tekx teilnehmeris gegen Ent-         teilen. Für die Dauer der Instarndseitzung,s- oder\ngelt oder auch unc!nt~Jcl ll ich i.s,t nicht staHhaH.\nUberholungsa.rbeiten in einer Werkstatt der Deut-\n(4) Die rn it dem öffen LI ichcn Telexnetz verbunde-      schen Bundespost weJ7den, sowe.it nichts anderes\nnen Fernschreibmaschinen müssen mit einem Ken-               bestimmt i,st, Ersatzgeräte bereitge,steUt. Die Unter-\nnungsgeber clllsgesl.attet sein. Der Wortlaut der            haltung umfaßt nicht das Be1reit1sfollen, Einlegen\nKennung wird zwischen dem Teilnehmer und deir                und Auswechseln von Fe.rnschr-eibpapier und Farb-\nDeutschen Bundespost vereinbart.                             bändern. Die Deutsche Bundespost kann die Unter-\nhaltung von Telexteilnehmereinrichtung,en einstel-\nlen und diese fünrichtungen vom öffentliichen Te-\nlexnetz abschalten, wenn besondere Aufwendungen\n§7\nwegen des Alters, der Abnutzung oder aus anderen\nZusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung,            Gründen zu erwa,rten sind. Für di,e Herstellung und\nÄnderung und Unterhaltung                      Unt,erhaltung privater TelexnebensteHenanla,gen\nvon Telexteilnehmereinrichtungen                  gelten die Vorschriften der Fernmeldeordnung für\nprivate Nebenstellenanlagen sinngemäß.\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt die Telex-\nhauptanschlüsse und die Telexnebenanschlüsse bis\n§8\nzu den Anschlußdosen einschließliich her. Die übri-\ngen Einrichtungen werden vom Telexteilnehmer a,ls                   Telexverbindungen und zusätzliche Dienste\nprivate Einrichtungen beschafft; sie müssen zum                  (1) Di,e Abwicklung des Fernschrnibverkehrs im\nBetrieb im öff.entlichen Tel,exne!lz zugelassen sein.        öffentLichen Telexnetz ist TeleXJdienst. Der Telex-\nDie Ans1chliießung privater Endeinrichtungen an das          dienst wird in der Re,gel von den Telexvermitt-\nöffentliche Telexnetz bedmf der Anschließungsge-             lungsstellen mit Wählbetrieb wahrgenommen. Te-\nnehmigung der Deutschen Bundespost.                          lexverbindungen sind vom T,el:exteilnehmer selbst\n(2) Soweit die Deutsche Bundespost es zuläßt,             zu wählen. TelexvermittlungssteUen mit Handbe-\nkönnen Telexhauptanschlüsse vierdrähtig ange-                trieb sind an der Abwicklung des TeLexdienstes nur\nschlossen werden, wenn und solange die techni-               in dem von der Deutschen Bundesposit bestimmten\nschen Voraussetzungen gegeben sind. Es besteht               Rahmen beteiligt.\nkein Recht auf vierdrähtige AnschHeßung von Te-                  (2) Telexverbindungen sind:\nlexhauptanschlüssen.\n1. Verbindungen     zwischen    Telexhauptanschlüs-\n(3)  Bei Fernschreibeinrichtungen, die von der                  sen,\nDeutschen Bundespost unte,rhalten werden, werden\n2. Verbindungen von und nach Seefunkstellen.\nnachträgli,ch anzuschließende Zusatzeinr ichtungen1\noder Anbaugeräte von der Deutschen Bundespost                    (3) Telexverbindungen von und nach Seefunkstel-\nangeschlossen.                                               len werden im handvermittelten Telexdiernst abge-\nwickelt.\n(4) Nichtfabrikneue Fernschreibmaschinen, die\nnicht von der Unt,erhaltung ausges,chlossen wurden,              (4) Telexverbiindungen von und nach Seefunkst,el-\nwerden nur ange1s1chloss,en, wenn si,e auf Kosten des        len sind bei der von der Deut,schen Bundespost be-\nTelexteilnehmers durch die Herstellerfirma grund-            stimmtren Küstenfunkstelle anzumelden. Für hand-\nüberholt worden sind. Die Deutis1che Bundespost              vermittelte Telexv,erbindungen gelten die Vor-\nkann auf eiine Grundüberholung durch die Her-                 schriften für den haindvermittelten Ferndienst nach\nsteillerfirma v,erzichten, wenn die Fernschreibma-            § 36 Abs. 6 Sa.tz 2 bis 4 und Absatz 7 der Fernmel-\nschine bi1s zu ihrer letzten Außmbetiri,ebnahme von          demdnung sinngemäß.\nder Deuts,chen Bundespost unterhaLten wurde, nicht               (5) Soweit die technischen Voraussetzungen ge-\nanderweitig benutzt worden ist und wenn sie ferner\ngeben sind, können\nim Außerbetriebnahmezeiitraum von höchstens zwei\nJahren na,chwei,slich ordnungsg,emäß gelag,ert war.            1. die Telexverbindungsgebühren im Anschluß an\nBei einem Ve,rzicht auf diie Grundüberho'lung durch                eine Terlexverbindung dem TeLexteilnehmer zu-\ndie HernteLlerfirma richtet die Deutsche Bundespos·t               geschrieben werden,\ngegen besondere Gebühr die Fernschreibmaschine                 2. Telexrundschreibverbindungen nach Bestim-\nfür die Wi,ederinbetriebnahme her.                                 mung der Deutschen Bundespost hergestellt\n(5) Die Deutsche Bundespost verzichtet auf die                  werden.\nGrundüberholung durch die He.rstelleirfirma in Fäl-           Die besonderen Wahlkennzeiichnungen für das Zu-\nlen der Ubernahme (§ 11 Abs. 2 der Fernmeldeord-              schreiben der TeLexverbindung,s1gebühren und für\nnung) und der Ortsveränderung (§ 17 Abs. 8 der                das Herst,eLlen der Telexrundschreibverbindungen\nFernmeldeordnung).                                            sind vom Telexteilnehmer durchzuführen.","392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(6) Jsl dem Tclc!xleilnehmer die Telexnummer des                                   § 10\ngewünschten Anschlusses nicht bekannt, so gibt\nihm die Deulsche Bundespost diese auf fernschrift-                          Datexhauptanschlüsse\nliche Anfrage bekannt. Das Verfahren und den Um-             ( 1) Datexhauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse.\nfang der Auskunftserteilung bestimmt die Deutsche         Bei einem Datexhauptarns\\chluß ist die unmittelbar\nBundespost.                                               angeschaltete Endeinrichtung Hauptst,elLe. Datex-\n(7) Telegramme können von Telexstellen bei der         hauptanschlüsse sind durch Leitungen (Amtsleitun-\ndafür vorgesehenen Dienststel,le aufgegeben wer-          gen) unmittelbar mit der Datexvermittlungsstelle\nden.                                                      verbunden.\n(8) Für die Beobachtung von Telexhauptanschlüs-           (2) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-\nsen und für die Ausführung von Leistungen, die            mern der Datexhauptanschlüsse fest. Die Rufnum-\nnicht besonders geregelt sind, gill § 38 Abs. 3 der       mern können aus technischen oder betrieblichen\nFernmeldeordnung sinngemäß.                              Gründen geände,rt werden.\n(9) Telexverbindungen können unterbrochen oder            (3) Soweit die technischen Voraussetzungen ge-\nin ihrer Verbindungsdauer beschränkt werden,             geben sind, kann die Deutsche Bundespost beson-\nwenn wichtige dienstliche Gründe es erfordern. Te-        dere Einrichtungen in der Datexvermittlungsstelle\nlexverbindungen mH: Seefunkstellen werden nur so         für Datexhauptanschlüs,se bereitsteLlen; die Vor-\nlange aufrechterhaHen, wie die Verbindung mit der         schriften für Telexhauptanschlüsse na,ch § 3 Abs. 4\nKüstenfunkstelle besteht.                                 Nr. 2 und 3 gelten für Datexhauptanschlüsse sinnge-\nmäß.\n(10) Die Dienstzeiten der Telexvermittlungsstel-\nlen werden von der Deutschen Bundespost festge-                                        § 11\nsetzt.\nDa texteilnehmerverhältnis\n(1) Datexteilnehmer ist der Inhaber des Datex-\nTeH 11                          hauptanschlusses und der weiteren Datexteilneh-\nOffontliches Dc1texnetz                   mereinrichtungen, die zu diesem Datexhauptan-\nschluß gehören.\n§9\n(2) Für das Rechtsverhältnis des Datexteilneh-\nAllgemeines,\nmers zur Deutschen Bundespost gelten § 9 Abs. 2,\nGestaltung des öffentlichen Datexnetzes,\n§§ lO bis 14, 17 und 18, §§ 20 und 21, § 39 Abs. 1, 2\nDatexteilnehmereinrichtungen\nund 4 sowie § 52 der Fernmeldeordnung und die\n(1) Das öffentliche De1LexneLz wird von der Deut-      Vorschriften für Telexteilnehmer nach § 6 Abs. 3\nschen Bundespost c1ls Wi::ihlnEi.tz für eine Ubertra-     und 4 sinngemäß.\ngungsge:-,chwindigkeit bis zu 200 bit/s zur allgemei-\nnen Benutzung berei l.geha1len. Es dient dem Daten-\n1\n§ 12\nverkehr der Datexteilnehmer; § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt\nsinn~remäß.                                                                Zusätzliche Bestimmungen\nfür die Neuanschließung und Unterhaltung\n(2) Das öffentliche Dc:1texnetz besiteht aus den Da-               von Datexteilnehmereinrichtungen\ntexvermitUungsstel len, den Lei tun gen zwischen ih-\nnen und den Datex teilnehmereinricMungen; § 1                (1) Die Deutsche Bundespost stellt den Datex-\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 qilt sinn~Jemäß.                      hauptanschluß bis zum Fernschaltgerät einschließ-\nlich her. Die an das posteigene Fernschaltgerät an-\n(3) Das öffentliche Dcitexrwtz ist in Zentralver-      zuschließenden Einrichtungen (Ende:inrichtungen)\nmiittlungsstellenbereiche, diese sind in Hauptver-        werden vom Datexteilnehmer als private Einrich-\nrniltlungsstellenbereiche dufgel.eilt. Die Grenzen        tungen beschafft. Sie müssen von der Deutschen\nder Haupt- und Zenl,rnlverrni ttlungsstellenbereiche      Bundespost zum Betrieb im öffentlichen Datexnetz\ndes Datexnetzes entsprechen den nach § 1 Abs. 3           zuge;lassen sein und den vorgeschriebenen An-\nfestgelegten BernichsrJrem:en des öffentlichen Te-        schließungsbedingungen            (Schnittistellenbedingun-\nlexnetzes.                                                gen) entsprechen. Die Anscbließung privater End-\neinrichtungen an das öffentliche Da,texnetz bedarf\n(4) Die Deutsche Bundespost überläßt Datexteil-\nder Anschheßung.sgenehmigung der Deutschen Bun-\nnehmereinrichtungen oder gestattet deren Verbin-\ndespost.\ndung mit dem öffentlichen Da texnetz. Datexteilneh-\nmereinrichtungen sind Da,texhauptanschlüsse und,             (2) Datexteilnehmereinrichtungen werden, soweit\nsoweit die Deutsche Bundespost dies zuläßt, die           nichts anderes bestimmt ist, von der Deutschen Bun-\nüber Daitexhauptansichlüsse mit dem öffentlichen          despost unterhalten. Auf Ant,rag des Datexteilneh-\nDatexnetz verbundenen privaten Endeinrichtungen.          mer,s kann die Deut,sche Bundespost private Endein-\nDie Deutsche Bundespost bestimmt die technische           richtungen unterhalten, soweit sie in den Fern-\nGestaltung der Da texteilnehmereinrichtungen, aus-        schre1b- und Datexgebührenvorschriften aufgeführt\ngenommen clie der privaten Endeinrichtungen. Für          sind und nicht von der Unterhaltung ausgeschlos-\nprivate Encleinrichtunqen qill § 12 Abs. 1 Satz 2         sen wurden. Für die Unterhaltung durch die Deut-\nund 3.                                                    sche Bundespost gilt § 7 Abs. 6 Satz 2 bis 5 sinnge-","'.\\J r. l 8 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                        393\nmäß. Endeinrichtungen, die nicht von der Deut-              meldeordnung), unterhalten; für das Rechtsverhält-\n.c;chen Bundespos! unterhc1lten werden, werden von          nis gelten die §§ 11, 12 Abs. 4 bis 10, §§ 13, 20 und\nprivaten Unternehmern, die von der Deutschen                52 der Fernmeldeordnung und di,e Vorschriften für\nBundespost für die Herstellung und Unterhaltung              Datexteilnehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 3 sowie Ab-\nvon Endeinrichtungen des öffentlichen Datexnetzes            satz 2 Satz 2 und 3 sinngemäß.\nzugelassen sind, hergestellt und unterhalten.\n§ 15\n§ 13\nDatexverbindungen und zusätzliche Dienste                           Fernschreibeinrichtungen\nbei Nachrichtenaufnahmestellen\n(1) Die Abwicklung des Datexverkchrs im öffent-\nlichen Datexnetz ist Datexclienst. Der Datexdienst             Private Fernschreibeinrichtungen zur Nachrich-\nwird von Datexvermittlungsslellen mit Wählbetrieb            tenaufnahme für Funknachrichten an einen oder\nwahrgenommen. Datexvl~rbindungen sind vom Da-                mehrnre Empfänger (§ 50 Abs. 7 der Fernmeldeord-\ntexteilnehmer selbst zu wühlen.                              nung) werden auf Antrag des Nachrichtenempfän-\ngers von der Deutschen Bundespost angeschlossen\n(2) Datexverbindungen sind Verbindungen zwi-\nund unterhalten; für das Rechtsverhältnis gilt § 14\nschen Datexhauptanschlüssen.\nsinngemäß.\n(3) Sowei1t die technischen Voraussetzungen ge-\ngeben sind, können Da.texverbindungsgebühren zu-                                      § 16\ngeschrieben und Dalexrundschreibverbindungen\nhergestellt werden. Die Vorschriften für Telexver-                                  Gebühren\nbindungen nach § 8 Abs. 5, G, 8 nnd 9 Satz 1 sowie             Die Gebühren für den Fernschreib- und den Da-\nAbsatz 10 qeHen sinn9erni.iß.                                texdienst sind in der Anlage - Fernschreib- und\nDatexgebührenvorschriften (FsDxGV) - festgelegt.\nTeil III\nScmsliqe Bestimmungen                                                 § 17\nAuslandsverkehr\n§ 14\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nFernschreibeinrichtungen an posteigenen\nauch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der In-\nTelegrnfenstromwegen                        ternationale Fernmeldevertrag nebst seinen Voll-\nDie Deutsche Bundespost kann privatt~ Fc~rn-             zugsordnungen, andere zwischenstaatliche Abkom-\nschrPibPinrichttmqcn, die an posteigenen Telegra-            men oder besondere Benutzungsverordnungen et-\nf enstromweqen imqeschlosscn sind (§ 44 der Fern-            was anderes vorschreiben.","394                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage (zu § 16)\nFernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n(FsDxGV)\nInhaltsübersicht\n1.     Öffentliches Telexnct:z\n1.1.   Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse\n1.2.   Telexnebenanschlüsse\n1.2.1. Leitungsgebühren\n1.2.2. Ausgleichsgebühren\n1.2.3. Sonstige Gebühren\n1.3.   An Telcxverteilanlagen angeschlossene Telexnebenstellen\n1.4.   Besonders kostspielige Leitungen\n1.5.   Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren\nsowie Bearbeitungsgebühren\n1.6.   Telexverbindungsgebühren\n2.     Öffentliches Datexnetz\n2.1.   Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse\n2.2.   Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren\nsowie Bearbeitungsgebühren\n2.3.   Datexverbindungsgebühren\n3.     Nebengebühren\n3.1.   Gebühren für Zusatzeinrichtungen\n3.1.1. Grundgebühren\n3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n3.1.3. Bearbeitungsgebühren\n3.2.   Unterhaltungsgebühren\n3.3.   Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen\n'\n3.4.   Amtliche Verzeichnisse\n3.5.   Besondere Leistungen","Nr. 1B     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974        395\nNr.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nDM\n1.     Öffentliches Telexnetz\n1.1.   Grundgebühren für Telex-\nhauptanschlüsse\n(§ 3 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\nMonatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-\nanschluß .................................... .                             80,-\n2  Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-\nanschluß, der Rundschreibverkehr mit fünf oder\nweniger Teilnehmern ermöglicht ............... .                          450,-\nZu Nr.1 und 2\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans bei der Telexvermittlungsstelle, gege-\nbenenfalls der Rundschreibeinrichtung bei der\nTelexvermittlungsstelle, der zu der Hauptstelle\nführenden zweidrähtigen Amtsleitung und der\nersten Anschlußdose.\n2. Telexhauptanschlüsse können ausnahmsweise\nvierdrähtig angeschlossen werden. Als Ab-\ngeltung für die vierdrähtige Führung wird als\nmonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr die\nGebühr nach 1.2.1 Nr. 1 erhoben. Endpunkte\nder Amtsleitung sind hierbei die Hauptstelle\ndes Telexhauptanschlusses und der Entfer-\nnungsmeßpunkt des Fernsprechortsnetzes, in\ndessen Bereich der Telexhauptanschluß liegt.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1\n3     für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß .....                           5,-\nTelexhauptanschlüsse mit dem Leistungsmerk-\nmal nach Nr. 3 können ankommend von allen\nTelexanschlüssen erreicht werden und abgehend\nnur mit einem vom Teilnehmer bestimmten\nTelexanschluß verbunden werden.\nfür die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung für\n4       bis zu acht Kurzwahlnummern ............. .                            15,-\n5       bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... .                            50,-\n1.2. Telexnebenanschlüsse\n(§ 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst)\n1.2.1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Telex-\nnebenanschlußleitungen, die in Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für\njede Leitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis\n10km\n1        für je 100 m ............................. .                           4,-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNr.                          Gegenstand                                     Gebühr\nDM\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von\nmehr als 10 km\n2       für den Teil bis 10 km je 100 m                                     4,-\n3                   >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m                   1,40\n4        ))   ))         >>   >>   >>  50  >> 100 km  >> 100 m              0,40\ns        ))   ))                   >> 100 km je 100 m                       0,16\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 5 bei vierdrähtiger Führung von Telexausnahme-\nne benanschlußlei tungen\n6     zu einem Endpunkt ......................... .                       150,-\n7     zu beiden Endpunkten                                                300,--\nZu Nr. 6 und 7\nIst der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als\ndie Gebühr nach Nr. 1, so wird als Zuschlag\ndie Gebühr nach Nr. 1 erhoben,\nZu Nr.1 bis 7\n1. Für Telexregelnebenanschlußleitungen wer-\nden Gebühren nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 5\nder Fernmcldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung) erhoben.\n2. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei\nEntfernungen bis 50 km die Entfernung zwi-\nschen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-\nfernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-\npflichtige Leitungslänge die Entfernung zwi-\nschen den Fernsprechortsnetzen, in deren Be-\nreich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33\nAbs. 1 der Fernmeldeordnung wird angewendet.\nBeträgt die Entfernung zwischen den End-\npunkten mehr als 50 km, die Entfernung zwi-\nschen den Fernsprechortsnetzen dagegen 50 km\noder weniger, so ist die zwischen den End-\npunkten ermittelte Entfernung maßgebend.\n3. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die\nErmittlung der Entfernungen und deren Run-\ndung bestimmt die Deutsche Bundespost.\n1.2.2. Ausgleichsgebühren\n1  Monatliche Ausgleichsgebühr bei Telexregelneben-\nanschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen,\nnicht benachbarten Grundstücken nach Telexregel-\nnebenstellen, für jede Leitung .................. .                      5,-\nAls verschiedene Grundstücke gelten alle\nBodenflächen, die durch dem öffentlichen Ver-\nkehr dienende Wege und Plätze, Gewässer,\nMauern, Zäune oder in andcrc~r Weise getrennt\nsind, und zwar auch dann, wenn zwischen den\nso gegeneinander abgegrenzten Bodenflächen\nBrücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,\nDurchlässe oder ähnliche Verbindungsele-\nmente bestehen; als verschiedene Grundstücke\ngelten ferner solche Bodenflächen, die für sich\ngetrennte wirtschaftliche Einheiten bilden ohne\nRücksicht darauf, ob sie äußerlich erkennbar\ngegeneinander abgegrenzt sind oder nicht.","Nr. H3    Td9 der Aus9abe: Bonn, den 28. Februar 1974                      397\nNr.                           Gegenstand                                         Gebühr\nDM\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Telexausnahme-\nnebenanschlußleitungen\nfür jede Leitung mit erner gebührenpflichtigen\nLeitungslänge\n2       bis zu 10 km ............................. .                            80,-\n3       von mehr als 10 bis 25 km                                              150,-\n4         >>     >>   >> 2.5  >>  SO km                                        230,-\n5         >>     >>  >>  50   >> 100 km                                        380,-\n6                    >>  100 km                                                580,-\nZu Nr. 1 bis 6\n1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen.\nLeitungslängen gelten die Vorschriften 2 und 3\nzu 1.2.1 Nr. 1 bis 7 sinngemäß.\n2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 6\ngelten für posteigene und private Leitungen.\n1.2.3. Sonstige Gebühren\n1   Monatlicher Gebührenzuschlag für jede amtsberech-\ntigte Telexncbenstelle ......................... .                            8,-\nBei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag\nunabhängig von der Zahl der Fernschreib-\nmaschinen für jedes amtsberechtigte Anschluß-\norgan erhoben, das mit einer Anschlußdosen-\nanlage belegt ist.\n1.3. An Telexverteilanlagen angeschlossene\nTelexne benstellen\n(§ 4 Abs. 4 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst)\n1  Monatliche Gebühren für an Telexverteilanlagen an-\ngeschlossene Telexnebenstellen ................. .          Gebühren nach Abschnitt 1.2\n1.4. Besonders kostspielige Leitungen\n(§ 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der\nFernmeldeordnung)\n1  Einmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu\nerrichteten Linien oder Linienabschnitten geführt\nwerden, die der Anschließung nur einzelner abgele-\ngener Telexstellen oder anderer Telexteilnehmer-\neinrichtungen dienen, je Leitung für jede volle oder\nangefangene 100 m Luftlinienentfernung ......... .          Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1 und 2 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nMonatlicher Zuschlag zu den Lehungsgebühren nach            zur Fernmeldeordnung)\n1.2.1 Nr. 1 bis 5 für Leitungen, die wegen Über-\nschreitung der zulässigen Umwegfaktoren besonders\nkostspielig sind","398                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNr.                          Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n2     bei Regelleitungen .......................... .          Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 3 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung)\n3     bei Ausnahmeleitungen ...................... .           50 v. H. der Gebühren nach 1.2.1 Nr. 1 bis 5\n4  Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen\nGebühren für Leitungen bei außergewöhnlichen Ge-\nländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen\nSonderwünschen des Teilnehmers oder aus anderen\nGründen als nach Nr. 1 bis 3 besonders kostspielig\nsind, für die besonders kostspielige Strecke ...... .       Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 5 und 6 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n1.5. Anschließungs-, Übernahme-,\nVerlegungs-, Änderungs-, Abnahme-\nund Überprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren\n(§ 6 Abs. 2 sowie§§ 14 und 15 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in\nVerbindung mit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der\nFernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\n1  Für die Anschließung von Telexhauptanschlüssen              Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 1 bis 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften (An-\nlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nBei einem Telexhauptanschluß, der mehr als\nzweidrähtig zur Hauptstelle geführt wird,\nzählen je zwei Adern als ein Telexhaupt-\nanschluß.\n2  Für die Anschließung von in Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost geführten Telex-\nregelnebenanschlußleitungen je Leitungsende                 Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nZu Nr.1 und 2\nBei gleichzeitiger Herstellung und Anschließung\nvon Regelhauptanschlüssen und Regelleitungen\ndesselben Teilnehmers werden Anschließungs-\ngebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 2 und 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung) erhoben.\n3  Für di.e Anschließung jeder Telexausnahmeneben-\nanschlußleitung je Leitungsende ................ .          Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 4 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                      399\nGegenstand                                       Gebühr\nNr.\nDM\nÜbernahmegebühr\n4  Für die Übernahme bereits vorhandener Telexteil-\nnehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch\nden Raumnachfolger je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1\nSatz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst        Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nanderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder\nmittelbar verbundenen Telexteilnehmereinrich-\ntungen und die Änderung des Kennungsgebers\nabgegolten.\n2. Bei eigenmächtiger Übernahme von Tclex-\nteilnehmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12\nder Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-\nbegründung eines Telexteilnehmerverhältnisses\ndie doppelte Gebühr erhoben.\nVerlegungsgebühren\n5  Für die Verlegung von Telexhauptanschlüssen .....       Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nÄnderungsgebühren\n6  Für die Änderung von Telexhauptanschlüssen infolge\nBereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein-\nrichtungen in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4\nNr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst) ................................. .                        50,-\nDie Gebühr wird neben den Gebühren nach\nNr. 1 und 5 nicht erhoben.\n7   Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-\nwahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst) ........... .                      5,-\n8   Für die Änderung von Telexnebenanschlußleitungen\ninfolge Verlegung der Einrichtung an ihrem End-\npunkt ....................................... .         Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5 der\nFernmeldegebührcnvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nBei Anwendung der Gebühren nach Nr. 8 sind\nTelexausnahmenebenanschlüsse Telexregcl-\nnebenanschlüssen gleichgestellt.\n9  Für andere Änderungen als nach Nr. 6 bis 8 ..... .      Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-\nmeldeordnung)","400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNr.                         Gegenstand                                          Gebühr\nDM\nAbnahme- und Überprüfungsgebühren\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung der Fernschreibeinrichtungen, die an das\nöffentliche Telexnetz angeschlossen sind,\n10    für die erste Arbeitsstunde ................... .                         30,-\n11    für jede weitere Arbeitsstunde                                            25,-\nZu Nr. 10 und 11\nDie Gebühren für die Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung werden nur in\nFällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder\nsein Beauftragter die erneute Abnahme oder\nNachprüfung zu vertreten hat. Angefangene\nArbeitsstunden werden als volle Stunden be-\nrechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-\nnehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen\nArbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit\nden Gebühren sind auch die Fahrten und die\nanteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige\nWegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.\n12  Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter\nFernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)                          100,-\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vom Telexteilnehmer zu-\nrückgezogenen Antrags,\nwenn seit der Bestätigung des Antrags schon\nSchalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,\n13       je beantragtem Telexhauptanschluß Bearbei-\ntungsgebühren ........................... .            in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\nßungsgebühren\n14       je beantragter Telexnebenans_chlußleitung Be-\narbeitungsgebühren ....................... .           in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\nßungsgebühren\nZu Nr. 13 und 14\nFür begonnene oder bereits abgeschlossene\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren\nnach Abschnitt 1.4 erhoben.\nwenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind\n15       je beantragter Telexausnahmenebenanschluß-\nleitung Bearbeitungsgebühren .............. .          Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 8 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung)\nZu Nr. 13 bis 15\nIn Fällen nach Nr. 9 werden für die schon ge-\nleisteten Aufwendungen und für die Beseitigung\nbereits hergestellter Einrichtungen Gebühren\nnach Abschnitt 3 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nerhoben.","Nr. 1B - - TaH der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                       401\nVerbindungsdauer für eine Gebühren-\neinheit von 0,10 DM in der Zeit von\nNr.                          Gegenstand\n6 bis 18 Uhr            18 bis 6 Uhr\n(Taggebühr)            (Nachtgebühr)\nSekunden               Sekunden\n1.6. Telexverbindungsgebühren\n(§ 8 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n(Zentral vermi ttl ungsstellenbereich)\n1     für Telexverbindungen innerhalb des Zentralver-\nmittlungsstellenbereichs (I. Zone) ............. .               15                        45\n(Weitverkehrs bereich)\n2     für Telexverbindungen zwischen verschiedenen\nZentralvermittlungsstellenbereichen (II. Zone) ...                                         45\nZu Nr.1 und 2\nWerden in besonderen Fällen Telexverbindun-\ngen ausnahmsweise handvermittelt hergestellt,\nso wird die Taggcbühr nach Nr. 1 oder 2 für\nmindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-\nhoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden\nTelexverbindungen wird die Verbindungsdauer\nauf volle Minuten aufgerundet.\nGebühr\nDM\nGebühren für eine Telexverbindung mit Seefunk-\nstellen\n3      Telexverbindungsgebühr .................... .            Gebühren nach Nr. 1 oder 2\nA~s Telexverbin~ungsgehüh~ wir~ n~r die Ge-\nbuhr erhoben, d1e der Gebuhr für eine hand-\nvermittelte Telexverbindung gleicher Dauer\nzwischen der Küstenfunkstelle und dem an Land\nbeteiligten Telexhauptanschluß entspricht.\n4      Küstengebühr .............................. .                              12,-\nDie Gebühr gilt für Telexverbindungen bis zu\ndrei Minuten Dauer. Für jede überschießende\nMinute wird ein Drittel der Gebühr erhoben.\nZuschlag zu den Telexverbindungsgebühren\n(§ 8 Abs. 5 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n5      für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an\neine Telexverbindung                                                        0,30\nfür die Bereitstellung einer Telexrundschreibver-\nbindung mit\n6          3 bis 10 Telexhauptanschlüssen                                          6,-\n7         11 bis 30 Telexhauptanschlüssen                                         15,-","402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n2.        Öffentliches Datexnetz\n2.1. Grundgebühren für Datex-\nhauptanschlüsse\n(§ 10 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n1 Monatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-\nanschluß .................................... .                          200,-\n1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung\nfür die Bereithaltung des Anschlußorgans bei\nder Datexvermittlungsstelle, der zu dem Datex-\nhauptanschluß führenden Amtsleitung und des\nFernscha1tgerätes.\n2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen\nwerden einmalige und monatliche Gebühren\nnach 1.4 Nr. 1 und 4 erhoben.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr\n2    für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß                Gebühr nach 1.1 Nr. 3\nVorschrift zu 1.1 Nr'. 3 gilt sinngemäß.\nfür die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung\nfür\n3      bis zu acht Kurzwahlnummern ............. .            Gebühr nach 1.1 Nr. 4\n4      bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... .            Gebühr nach 1.1 Nr. 5\n2.2. Anschließungs-, Übernahme-, V er-\nlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und\nÜberprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren\n(§ 11 Abs. 2 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst in Verbindung\nmit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der Fernmelde-\nordnung)\nAnschließungsgebühren\n1 Für die Anschließung von Datexhauptanschlüssen ..           Gebühren nach 1.5 Nr. 1\nÜbernahmegebühr\n2 Für die Übernahme bereits vorhandener Datexteil-\nnehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch den\nRaumnachfolger, je Hauptstelle gemäß § 10 Abs. 1\nSatz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst .................................. .            Gebühren nach 1.5 Nr. 4\nVorschrift 1 und 2 zu 1.5 Nr. 4 gilt sinngemäß.","Nr. 1 B -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974          403\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\nVerlegungsgebühren\n3  Für die Verlegung von Datexhauptanschlüssen               Gebühren nach 1.5 Nr. 5\nÄnderungsgebühren\n4  Für die Änderung von Datexhauptanschlüssen infolge\nBereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein- ·\nrichtungen in der Datexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4\nNr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexclienst) ................................. .         Gebühren nach 1.5 Nr. 6\nDie Vorschrift zu 1.5 Nr. 6 gilt sinngemäß.\n5  Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-\nwahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst) .......... .        Gebühren nach 1.5 Nr. 7\n6  für andere Änderungen als nach Nr. 4 und 5 ..... .        Gebühren nach 1.5 Nr. 9\nAbnahme- und Überprüfungsgebühren\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung der Teilnehmereinrichtung, die an das öffent-\nliche Datexnetz angeschlossen sind,\n7     für die erste Arbeitsstunde ................... .      Gebühren nach 1.5 Nr. 10\n8     für jede weitere Arbeitsstunde ................ .      Gebühren nach 1.5 Nr. 11\nZu Nr. 7 und 8\nDie Vorschrift zu 1.5 Nr. 10 und 11 gilt sinn-\ngemäß.\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vom Datexteilnehmer\nzurückgezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung\ndes Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind,\n9      je beantragtem Datexhauptanschluß Bearbeitungs-\ngebühr .................................... .          Gebühren nach 1.5 Nr. 13","404                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te~l I\nVerbindungsdauer für eine Gebühren-\neinheit von 0,10 DM in der Zeit von\nNr.                        Gegenstand                                                   18 bis 6 Uhr\n6 bis 18 Uhr\n(Taggebühr)           (Nachtgebühr)\nSekunden               Sekunden\n2.3. Datexverbindungsgebühren\n(§ 13 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n(Zentralvermittlungsstellenbereich)\n1 Für Datexverbindungen innerhalb des Zentralver-\nmittlungsstellenbereichs (I. Zone) .............. .               15                     45\n(Weitverkehrs bereich)\n2 für Datexverbindungen zwischen verschiedenen Zen-\ntralvermittlungsstellen bereichen (II. Zone) ... _. ....        8 4/7                    45\nZu Nr.1 und 2\nWerden in besonderen Fällen Datexverbindun-\ngen ausnahmsweise handvermittelt hergestellt,\nso wird die Taggebühr nach Nr. 1 oder 2 für\nmindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-\nhoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden\nDatexverbindungen wird die Verbindungsdauer\nauf volle Minuten aufgerundet.\nGebühr\nDM\nZuschlag zu den Datexverbindungsgebühren\n3    für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an\neine Datexverbindung ....................... .        Gebühr nach 1.6 Nr. 5\nfür die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-\nbindung mit\n4        3 bis 10 Datexanschlüssen                         Gebühr nach 1.6 Nr. 6\n5       11 bis 30 Datexanschlüssen                         Gebühr nach 1.6 Nr. 7","Nr. 18    Tug der Ausgc1be: Bonn, den 28. Februar 1974                      405\nNr.                         Gegenstand                                     Monatliche Gebühr\nDM\n3.     Nebengebühren\n3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen\n(§ 5 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datex<lienst)\n3.1.1. Grundgebühren\n1  Anschlußdose als Zusatzeinrichtung\nfür jede Anschlußdose ....................... .          Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 1 der\nDie erste Anschlußdose als Abschluß der Amts-    Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nleitung ist keine Zusatzeinrichtung.             zur Fernmeldeordnung)\nZusatzeindchtungen, die nicht von der Deutschen\nBundespost unterhalten werden\n2     für jede mit einer Fernschreibeinrichtung verbun-\ndene Zusatzejnrichtung ...................... .         Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 43 der\nZu Nr.1 und 2                                    Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nFür Zusatzeinrichtungen bei privaten Telex-\nzur Fernmeldeordnung)\nnebenstellenanlagen, die nicht von der Deut-\nschen Bundespost unterhalten werden, werden\ndie Gebühren nach Nr. 1 und 2 nicht erhoben.\nGebühr\nDM\n3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n1  Für die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung\neiner Anschlußdose als Zusatzeinrichtung ........ .        Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\n2:ur Fernmeldeordnung)\n2   Für die Anschließung oder Auswechslung einer ohne\nAnschlußdose mit der Telexstelle 'oder dem Datex-\nhauptanschluß verbundenen Zusatzeinrichtung ....           Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 2 der\nZu Nr.1 und 2                                    Fetnmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\n1. Die Verlegungsgebühr schließt die Änderung\nzur Fernmeldeordnung)\nder mit der Zusatzeinrichtung verbundenen\nLeitungen ein.\n2. Auswechslungsgebühren werden nur für\nAuswechslungen erhoben, die vom Teilnehmer\nbeantragt sind.\n3. Wird die Auswechslung zusammen mit der\nVerlegung der Zusatzeinrichtung beantragt und\nausgeführt, so wird neben der Verlegungs-\ngebühr keine Auswechslungsgebühr erhoben.\n3.1.3. Bearbeitungsgebühren\n1  Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zurück-\ngezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung des\nAntrags bereits Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind, je beantragter Teilnehmereinrichtung\nBearbeitungsgebühren ......................... .           in Höhe der Hälfte der pauschalen An--\nscb.ließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-\nlungsgebühren","406                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n3.2. Unterhaltungsgebühren\n(§§ 7, 12, 14 und 15 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst)\nFernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-\ngerät an posteigenen Telegrafenstromwegen ...                             145,-\n1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Streifen-\nschreibern die Unterhaltung des eingebauten\nLochstreifensenders und des eingebauten Loch-\nstreifenempfängers abgegolten.\n2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-\nbetrieb ermöglichen, wird der Zuschlag nach\nNr. 4 erhoben.\n3. Für Fernschreibmaschinen, die über ein\nZwei wegcfernschaltgerät wahlweise im pffent-\nlichen Telexnetz oder an posteigenen Tele-\ngrafenstromwegen betrieben werden können,\nwerden Gebühren nach Nr. 1 und 4 erhoben.\n4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-\nnehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle\nbereitgestellt werden, werden keine Gebühren\nerhoben. Werden solche Ersatzmaschinen zum\nHerstellen von Lochstreifen verwendet, werden\nGebühren nach Nr. 4 und 19 erhoben.\n2 Fernschreibmaschinen in Fernsetzanlagen                                    145,-\n1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden\nnicht bereitgestellt.\n2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-\nstattung der nach Aufwand berechneten Kosten\nausgeführt.\n3 Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschalt-\ngerät in allen anderen Fällen ................. .                           69,-\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-\ngemäß.\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei\nVerwendung\n4    eines Fernschaltgeräts mit Schaltzusatz für Lokal-\nbetrieb oder eines Zweiwegefernschaltgeräts ....                           4,-\n5  Datenfernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeit\nüber 75 Baud ................................ .                              20,-\n6  Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners\nstatt einer Fernschreibmaschine .............. .                            11,-\nZu Nr. 5 und 6\nErsatzfernschaltgeräte werden   nicht    bereit-\ngestellt.\nLochstreifensender\n7     Einzelgerät                                                              24,-\n8     Anbaugerät                                                               16,-\n9  Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ........ .                            24,-\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-\ngemäß.","Nr. 1B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974            407\nNr.                         Gegenstand                                   Monatliche Gebühr\nDM\nUmschalter für Lochstreifensender zur wahl-\nweisen Anschaltung von\n10     2 Lochstreifensendern ....................... .                           4,-\n11     mehr als 2 Lochstreifensendern ............... .                          8,-\nZu Nr. 10 und 11\nMaßgebend für den Gebührenansatz ist die Zahl\nder anschaltbaren Lochstreifensender.\n12  T elexanrufbeantworter ....................... .                            24,-\n13  Einzellaufnummerngeber .................... .                               26,-\nLochstreifensender, die in Verbindung mit Ein-\nzellaufnummerngeber verwendet werden\n14    Einbahnensender ........................... .                             39,-\n15     Zweibahnensender .......................... .                            52,-\nZu Nr. 10 bis 15\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\nErn pfangslocher\n16     Einzelgerät                                                              24,-\n17     Anbaugerät ................................ .                            16,-\n18  Empfangslocher in Fernsetzanlagen .......... .                              24,-\n- Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-\ngemäß.\n19  Druckender Empfangslocher ................. .                               42,-\n20  Lochstreifenübertrager ....................... .                            65,-\nZu Nr. 19 und 20\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\n21  Handlocher ................................. .                              24,-\n22  Neben- oder Zwischenstellenumschalter ein-\nschließlich Stromversorgung ................... .                           11,-\n23  Nebenstellenumschalter F für den Anschluß von\nzwei Doppelstromleitungen                                                   24,-\nKlinkenumschalter\n24     bis zu 20 Klinken ........................... .                          16,-\n25     mit mehr als 20 bis 40 Klinken ............... .                         28,-\n26     mit mehr als 40 bis 60 Klinken .... ·........... .                       40,-\n27     über 60 Klinken für je 20 Klinken mehr ....... .                         12,-\nZu Nr. 23 bis 27\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\n28  Leitungsumschalter ......................... .                              11,-\n29  Mitleseeinrichtung .......................... .                             11,-\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.","408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n30  Gleichrichterschiene 2 x 60 V/0, 15-0,5 A ..... .                            2,50\n31  Entzerrender Übertrager an posteigenen Telegra-\nfenstromwegen ............................... .                             22,-\n32  Leitungsüberwachungseinrichtung für posteigene\nTelegrafenstromwege ......................... .                             15,-\n33  Schlußzeichenauswerter ..................... .                              15,-\n34  Fernschreibzeichenerkenner ................. .                              15,-\n35  Paritätssicherungsgerät                                                     16,-\nZu Nr. 32 bis 35\nErsatzapparate und Ersatzteile werden·. nicht\nbereitgestellt.\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem\nZubehör ohne Fernschreibmaschine und Fern-\nschaltgeräte\n36     bis zu   5 Schienen                                                      35,-\n37     bis zu 15 Schienen                                                       56,-\n38     bis zu 20 Schienen                                                       70,-\n39     bis zu 40 Schienen                                                     112,-\n40     bis zu 60 Schienen                                                     154,-\n41     bis zu 80 Schienen                                                     182,-\n42     bis zu 100 Schienen                                                    208,-\n43     bis zu 120 Schienen                                                    234,-\n44     bis zu 140 Schienen                                                    260,-\n45     bis zu 160 Schienen                                                    286,-\n46     zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-\nschrank in Parallelschaltung je ............... .                        28,-\n47  Telexverteilanlage 5/5 ....................... .                            90,-\n48  Telexverteilanlage 8/10 ...................... .                          110,-\n49  Rundschreibanlage 1/10                                                      35,-\n50  Rundschreibanlage 2/10                                                      56,-\n51  Ferngesteuerte Rundschreibanlage 1/15 ....... .                           112,-\nZu Nr. 36 bis 51\nErsatzanlagen werden nicht bereitgestellt.\n52  Rundschreibeinrichtung für Telexhaupt-\nanschlüsse (beim Teilnehmer erforderliche Rund-\nschreibeinrichtung bei Telexhauptanschlüssen nach\n1.1 Nr. 2)                                                                  70,-\nErsatzapparate und Ersatzteile werden nicht\nbereitgestellt.","Nr. 1B - -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                    409\n-- -·-----------------------------------------\nNr.                          Gegenstand                                      Monatliche Gebühr\nDM\n3.3.   Gebühren für überlassene Fernschreib-\neinrichtungen\n(§ 2 Abs. 1 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst)\nHinweis\nDie Gebühren werden neben der Grundgebühr und\nden Unterhaltungsgebühren für ausnahmsweise über-\nlassene posteigene Fernschreibeinrichtungen erhoben.\nBei Überlassung posteigener Fernschreibeinrichtun-\ngen für einen von vornherein begrenzten Zeitraum\nwerden die Gebühren für die Dauer der Überlassung,\nmindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr er-\nhoben.\n1  Fernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-\ngerät ....................................... .                               132,-\nFür Lochstreifcnanbaugeräte werden keine Zu-\nschbge erhoben.\n2  Lochstreifcneinzelgerät oder Handlocher ..... .                                40,-\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem\nZubehör ohne Fernschreibmaschine und Fem-\nschaltgeräte\n3     bis zu 5 Schienen                                                           94,-\n4     bis zu 10 Schienen                                                         140,-\n5     bis zu 15 Schienen                                                         165,-\n6     für je 5 Schienen mehr ..................... .                              25,-\n7     zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-\nschrank in Parallelschaltung je \" ............... .                         66,-\nZu Nr.1 bis 7\nFür Einrichtungen n~ch Nr. 1 bis 7 werden\nAnschließungs- oder Anderungsgebühren nach\nAbschnitt 3 der Fernrneldegebührenvorschrif-\nten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben;\ndas gilt nicht, soweit für Einrichtungen nach\nNr. 1 bis 7 Ans<;_hließungs-, Übernahme-, Ver-\nlegungs- oder Anderungsgebühren nach Ab-\nschnitt 1.5 oder 3.1.2 erhoben werden.\nGebühr\nDM\n3.4. Amtliche Verzeichnisse\n(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in\nVerbindung mit § 39 der Fernmeldeordnung)\n1   Gebühren für Einträge im Amtlichen Verzeichnis\nder Telexteilnehmer und im Amtlichen Verzeich-\nnis der Datexteilnehmer ..................... .              Gebühren nach Abschnitt 8.3 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)","410                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNr.                                                                           Gebühr\nGegenstand\nDM\n2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte\nAmtliche Verzeichnisse ...................... .            Gebühren nach Abschnitt 8.3 Nr. 2 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n3.5. Besondere Leistungen\n1 Gebühr bei Änderung in der Person des Teilnehmers\nund bei Namensänderung (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2\nder Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit§ 14 der Fernmeldeordnung)         Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 2 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n1. Bei Änderungen im Namen des Teilnehmers\nist die Gebühr auch dann zu entrichten,· wenn\nder Eintrag im »Amtlichen Verzeichnis der\nTelexteilnehmer in der Bundesrepublik Deutsch-\nland und in Berlin (West)<< oder im >>Amtlichen\nVerzeichnis der Datexteilnehmer in der Bundes-\nrepublik Deutschland<< unverändert bleibt.\n2. Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 3\nAbs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3\nund§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst nur einmal\nerhoben.\n3. Die Gebühr wird auch für die Änderung des\nKennungsgebers auf Antrag des Telexteilneh-\nmers, jedoch nicht neben den Gebühren nach\n1.5 Nr. 1 bis 6, erhoben.\nAnschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers\n(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst in Verbindung\nmit § 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n2    Schaltgebühr je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1\nSatz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10\nAbs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst ........................ .          Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nStundung von Fernmeldegebühren auf Antrag des\nTeilnehmers (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nin Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung)\n3    Stundungsgebühr ........................... .           Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 8 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nDie Stundungsgebühr wird nur für den ersten\nStundungsantrag erhoben, nicht auch, wenn\nwegen desselben Betrags weitere Stundung be-\nantragt und gewährt wird. Sie wird ferner nicht\nneben der Sperrgebühr nach Nr. 4 erhoben,\nwenn der Stundung eine Sperre voraus-\ngegangen ist.","Nr. l 8 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                     411\nNr.                                                                           Gebühr\nGegenstand\nDM\nSperre von Anschlüssen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2\nder Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 3\nder Fernmeldeordnung)\n4     Sperrgebühr je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2,\n§ 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10 Abs. 1\nSatz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst ............................ .        Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 9 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n5  Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weiter-\ngehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 6\nAbs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit\n§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) ............. .        Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 10 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n6  Verspätungsgebühr (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung) .................................... .          Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 11 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\n2ur Fernmeldeordnung)\nBeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf\nAntrag (§ 8 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in Verbin-\ndung mit§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n7     für den ersten Tag ..........................•        Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 12 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\n:iur Fernmeldeordnung)\n8     für den zweiten und jeden weiteren Tag ....... .      Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 13 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nLeistungen, die mit dem Telex- und Datexdienst\nzusammenhängen, aber nicht besonders geregelt sind\n(§ 8 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 der Verordnung für den\nFerns~hreib- und den Datexdienst in Verbindung mit\n§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n9      bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde      Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 14 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n10      darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde     Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr.- 15 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)","412                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNr.                                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nDM\nMehrleistungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung)\n11            bei ungedeckten Einziehungsaufträgen                                    Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 16 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n12            bei nichteingelösten Schecks oder durchgeführten\nEinziehungsaufträgen, die rückgängig gemacht\nwurden ................................... .                             Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 17 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm BundeS(Jeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifv-erordnungen veröffentlicht.\n13 e zu g s b e d in g u n g c n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5'l Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 8(') 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gill c1uch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundcsgcsctzblc1tt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,80 DM (2,55 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,10 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mcluwcrtstcucr enllwlten; der anuewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}