{"id":"bgbl1-1974-18-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":18,"date":"1974-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Telegrammordnung","law_date":"1974-02-26T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                   Z 1997 A\n1974                   Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1974                                                  1 Nr.18\nTaq                                                Inhalt                                                     Seite\n26. 2. 74 Nc~11fi:lssun9 der Telewammordnung                                                                      373\n9027-1\n26. 2. 74 N0nlass11119 der VPrordnung für den Fernschreib·- und den Datexdienst . . . . . . . . . . . . . . .     388\nD0~7-3\nBekanntmachung\nder Neufassung der Telegrammordnung\nVom 26. Februar 1974\nAuf Grund des Art ikel,s 9 in Verbindung mit Arti-\n1\nkel 4 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung\nder Fernrneldeo.rdnung vom 12. Februar 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 185) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Telegrammordnung in der vom 1. September\n1974 an geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie\nsich aus der oben angeführten A.ndernngsverordnung\nund der Verordnung zur Ande,ru:ng der Bedingun-\ngen und Gebühren für die Benutzung der Einrich-\ntungen des Fernrne]:dew·esens vom 5. Mai 1971 (Bun-\ndesgesetzbJ. I s. 453), der    or,,.....r!.nnn,fl zur Anpas-\nsung von Benutzungsverordnungen an die Neufas-\nsung der Fernme•ldeordnung und die Neufassung\nder Verordnung über Gebühren für den Fern-\nschreib- und den Datexdiens,t vom 8. Juni 1971\n(Bundesg,esetzbll. I S. 806} und der Ersten Verord-\nnung zur Anderung der Fernmeldeordnung vom\n7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 14\ndes Postverwaltung:sgesetzes vom 24. Juli 1953\n(Bundesg,esetzbl. I S. 676) erlassen worden und gel-\nten nad1 § 14 des Drit,ten Uberleitungsgesetzes vom\n4. J,anuar 1952 (Bunde sge,setzbl. I S. 1) in Verbin-\n1\ndung mit § 37 des Pos,tverwaltungsg,esetzes auch im\nLand Berlin.\nBonn, den 26. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke","374                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I\nTelegrammordnung (TO)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nBeförderung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 Nachsendung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           15\nDienststunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2 Berichtigungstelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 16\nEinteilung und Rangfolge der Telegramme . . . . . . . . .                               3 Zurückziehung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           17\nAllgemeine Erfordernisse der Telegramme . . . . . . . . .                               4 Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort . . . .                                         18\nAufgabe von Telewamnwn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    5 Unzustellbare Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    19\nWortzählung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6 Telegrammabschriften, Nachforschungen . . . . . . . . . . . .                               20\nGebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7 Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nDringende Tt)legrnmme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8 Erstattung von Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 22\nTelegramme mit bezahlter Antwort . . . . . . . . . . . . . . . .                        9 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         23\nTelegramme mit Vergleichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10\nTelegramme des Geldverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    11\nBildtelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     12 Anlagen\nFunktelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       13    Telegrammgebührenvorschriften (TGV) . . . . . . . . . .                                   A\nSchmuckblattelegrurnrne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          14    Gebührenpflichtige Dienstvermerke . . . . . . . . . . . . . .                             B\n§1                                                                                           §2\nBeförderung von Telegrammen                                                                                 Dienststunden\n(1) Jedermann hat da,s Recht auf Beförderung von                                         Die Deuts·che Bundespost setzt die Zeiten fest,\nTele,gra1mmen auf den für den öffientl:ichen Tele-                                        währ,end dmen di,e Te.legraf endienststeLlen zur Be-\ngrnmmdienst bestimmten Anlagen der Deutschen                                              nutzung geöffnet sind.\nBunde,s,post. Di,e Deut,sche BundeS[POSt hat da1s\nRecht, den Diensl zeitweise ganz oder zum Teil für                                                                                  §3\naille oder für bestimmte GaHungen von Telegram-\nmen -einzusteHen.                                                                                Einteilung und Rangfolge der Telegramme\n(2) PrivaUelegramme, deren Inhal:t erkennbar ge-                                         (1) Die Te!legnamme wer.den eingeteilt\ngen straf,gesetzliche Bestimmungen, da1s öffontli1che                                      1. nach der Herkunft in\nWohl oder die guten Sitten verisrtößt, werden zu-\na) Sta,atsitele,gramme,\nrückgewies,en oder nicht weiiterübermittelt. Hier-\nüber entscheideit da,s Auf,giabe-, Dur,chuang,s- oder                                          b) Telegraf endiensttelegramme,\nBes ti1mmungsamt. Bei Staatstelegralffimen steht den\n1                                                                                         c) PrivaHelegrnmme,\nTelegra,f,eindienststeHen eine Prüfung der Zulässig-\n2. nach der Abfassung in\nkeit des Inhalts nicht zu.\na) Te1Le,gramme in offener Spr,a,che,\n(3) Das Bestimmungsamt darf Tele,gramme an Te-                                             b) Tele,grnmme in g-eheime-r Sp11ache.\nle,grnfenagentur-en anhalten, die sich oHenkundig\nmit der telegrafis,chen Wei-tergabe von Tele,gram-                                           (2) Bei der Ubermiittlung und ZusteHung haben\nmen zu dem Zwecke befa,ssen, Teleg,r,amm,e Dritter                                        di,e Sta,atsite.1,e,gramme, di,e als solche g,ekennz,eich-\nder Zahlung der vollen Gebühren zu entzi,ehen, die                                        net sind, vor den übrigen Tele,grammen, die Tele-\nbei unmittelbarer Ubermittlung vom Aufgabeort an                                          grafendtenstt,ele,gramme vor den PrivaUelegrammen\nden ei,geilitlkhen Bestimmungsort entst,ehen wür-                                         den Vorrang.\nden.\n(3) Telegramme in offener Sprache sind solche,\n(4) Sowei,t Agenturen, di,e sich mit dies,er verbote-                                 deren Text und UnternchriH aus Wör.tern und Aus-\nnen telegrafischen Weiter~Jabe von Telegrammen                                            drücken bestehen, die in einer oder in mehreren der\nbefassen, bekannt sind, haben schon die Aufgabe-                                          für den internationalen Telegrammverkehr zug,elas-\nämter keine Telegrumrne an si,e anzunehmen.                                               senen Sprnchen einen verständlichen Sililn geben,\n(5) Verfährt ein Durchgangs- oder das Beistim-                                        wobei jede,s Wort und jeder Ausdruck in dem Sinne\nmungsaimt nach Absaitz 2, 3 oder 4, so muß es unver-                                      angewandt werden, der ihnen in der Sprache, der\nzüglich das Aufgabeamt davon verständi,gen.                                               sie ang,ehören, für gewöhnlich be:i,gelegt wird.","Nr. 18  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                             315\n(4) Die Deu l.sc]ie Bundespost. macht öffentlich be-       zuge1lassenen Sprachen gehören, die jedoch eine\nkanrnt, wekhe Sprn,chen sie dLißcr der deutschen für             andere Bedeutung halben, als ihnen üblkher-\nTelegramme in olfenor Sprüche zuläßt.                            weise beigel,e,gt wirrd, und di,e daher k,eine ver-\nständlichen Sätze ergeben;\n(5) Eiln Teleqwmm behäLt seine Eigenschaif,t als\nTelegramm in off<ener Sprache, wenn in ihm enthal-          4. andere Wörter oder Ausdrücke, die die für die\nten sind:                                                       offene Sprache f,e,stgesetzten Bedingungen nicht\nerfüllen.\n1. iin Buchstaben oder in Ziffern geschri,ebene Zah-\nlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus Ziffern        Wörte,r und Ausdrücke der geheimen Sprache dür-\noder Gruppen aus Ziff,ern und Zeichen, sofern       fen keine akzentui,erten Buchstaben enthaHen. Je,g-\ndiese Zahl1ern, Gruppen und Z,eichen keine ge-      Uche Mi,s1chung von Buchstaben, Ziffern oder Ze:i-\nheime Bedeutung haben;                              ohen innerhalb ,einer Gruppe mi,t geheimer Bedeu-\ntung ist unzulässig.\n2. Eigennamen und vereinbart,e Telegramm-Kurz-\na,n,s,chriften;                                        (9) Di,e Absender von Telegrammen in geheimer\nSpra,che haben auf Ve:rlangen den oder die benutz-\n3. ,abgekürzte Bezekhnungen von Organisationen\nten Kode vorzulegen. Ahsender von Sta,ats,tele,gram-\nund Gesd1äftsunt,erndunen on Porm von Buch-\nmen si1nd von dieser V,erpflkh1mng befreit.\nstaben, die zu einer Gruppe zUJs ammengefaßt\n1\nsind;                                                  (10) Der Text und di,e Unterschrift eines Te1e-\n4. Handelsmarken, Fc1brikmarken, Warenbezeich-           gramms können in offene,r S,prnche oder in gehei-\nnungen, gebräuchliche techni,sche Ausdrücke        mer Siprnche abgefaßt sein. Diese Sprachen können\nzur Bezeichnung von Mc1,schinen oder Maschi-       in demse,Lben Tele,gramm nebeneinander verwendet\nnentei'len, Bezugsnummern oder Bezugsangaben       werden.\nund andeJ1e gLeLchartige Ausdrücke, wenn alle\ndiese A!ngaben und Bezeichnungen tin einem der                                   §4\nOffentlid1keit zur1änglichen Karta,log, einer              Allgemeine Erfordernisse der Telegramme\nPreisliste, einem Frachtbrief oder in ähnlirchen\nSchriftstücken vorkommen;                              (1) Die Ursch1.1ift jedes Telegramms, muß le1ser1ich\nin soLchen Buchstaben oder z,ekhen gesichdeben\n5. Gruppen, die Ha'llls- und Wohnungsnummern be-         sein, di e sich du11ch die Anla,gien der Deutschen\n1\nzei,chnen, Kennz,eiichen von Kr afitf,ahrz,eugen,\n1\nBundespos,t wiedergeben lia ssen; e,s soH Druck-\n1\nvon Schiffen, Luftf,ahrzeugen und Eisenbahnzü-     ,s,chrHt verwende1t werden. Eins,chaHungen, Randzu-\ngen sow i,e Flug- und Frnhrtnummern;               sätze, Streichungen und Ube11schreibungen hat der\n6. Gruppen,         die GeLdbeträg,e, Oiidnungszahlen,   Absender oder sein Beauftragter auf der Ur.schrift\nZeitaingaben, Börsen- und Marktkursre, wissen    4 anzuerkennen.\nschaftlirche Formeiln, WeUerbeobaichtungen ode,r       (2) Di,e einzelnen Teile eines Teileigramms müssen\n-vorherst1gen dm1stellien;\nin na1chstehender Ordnung aufeinanderfolgen:\n7. abg,ekürzt,e Ausdrücke, wie si,e im gewöhnli-\n1. gebührnnpHiohti1ge Dienstvermerke,\nchen oder im Handelsschriftv.erkehr gebraucht\nwerden;                                              2. Anschrift,\n8. ein Kennwort von höchstens fünf Buchstaben              3. Text,\noder eine Kennzahl von höchstens fünf Zilff ern      4. Unterschrift.\nLänge am Anfang des Textes.\nDie unter den Nummern 3 bi1s 7 aufgeführten Grup-             (3) Für eine Reihe gebührenpHkhtiger Dienstver-\nmerke sind be,sümmte, zwi,s,chen Doppelsrtriche zu\npen und Ausdrücke können aus Buchstaben, Zif-\nfern, Zeichen oder einer Mischung daraus beisrtehen.      setzende Abkürzungen anzuwenden, die in den\nnachfo1genden Einzelbestimmungen und in Anla-\n(6) In Telegrnmmen der offenen Spriache sind          ge B auf geführt s,ind.\ns,prnchwidrig,e Zusammenziehungen oder 1s1pra1ch-\n(4) Die Anschrift muß arlle Angaben enthalten, die\nwidrige Veränderungen von Wörtern der offienen\nSprache nicht zugelassen.                                 für die Zusitelllung de,s T,elegliamms ohne Nachfor-\nschungen und Rückfra,g,en nötig sind. Sie muß aus\n(7) Telegramme in geheimer Spr,ache s1ind soLche,      wenigstens zwei Wörtiern bestehen. Da1s Bestim-\nderen T,ext oder Unte,r,s,chI'ift ein ode,r mehrere       mungsarmt i1sit stets an den Schluß der Anschrift zu\nWörter der geheimen Sprache enthärl:t.                    setzen. Für seine Schreibweise sind di,e amtlichen\nVerzekhnis1s,e maßgebend.\n(8) Zur geheimen Sprache gehören:\n(5) Die besondere Form der Anschrift für Tele-\n1. künsHich gebiLdeite Wörte,r von höchstens fünf       grnmme, die über Fernsprechanschluß, Telexan-\nBuchs,t1aben Länge;                                 schluß oder durch Postfach zugestellt werden sol-\n2. arabische Ziffern oder Gruppen aus arabischen         1,en, wird durch die Deut,s,che Bundespo,sit fes:t,gesetzt\nZiJfern mit ,geheimer Bedeutung;                    und bekanntgegeben.\n3. wirkliche Wört cr, di,e zu einer oder mehreren\n1\n(6) Der Absender trägt di,e Folgen der Unvollstän-\nder für den inte•rn,c1tionalen TeLegrammverkehr     digkei1t der Anschrift.","376                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(7) Tolegrnrnme mit der Bezeichnung postlagernd                                      §6\nkönnen eine ans Buchst:aben oder aus Zahilien oder                                 Wortzählung\naus BuchsLahen und Z,ahlen g,ebi,Ldet,e Anschrift tra-\ngen; 9ie wcruen dann aber nur nuf Gefahr des Ab-               (1) Alles, was auf Veranlassung des Absenders\nsender,s angenommen. Poslla1gie.nndie Tele,gDamme e,r-      übermittelt wird, wird bei de,r Gebührenberechnung\nhallen den gebührcn1pflkhti,gen Diiens1tvermerk             gezählit. Die Doppels,eföstlaute ä, ö und ü, das eh\n== GP\n0                                                         und das ß g,elten als je zwei Buchstaben.\n(2) Da1s Aufgabeamt, der T,a,g, die Stunde und die\n(8) AnstaH des vollen Namens des Empfängers             Minute der Aufgabe werden von Amt,s wegen in die\nund der Wohnung,sangabe :kann der AbSlender eine            für den Empfänger bestimmte Tele,grammausif erti-\nTelogramm-Kurnanschüft anwenden, wenn der                   gung eingetragen. Nimmt der Absender soLche An-\nEmpfänger si,e miit der Dm1tschen Bundespost ver-           gaben in sein Telegramm auf, so werden sie bei\neinb,ut hat.                                                der Wor,tzählung mitgernchnet.\n(3) J,edes Woflt, das in einem Wört,erbuch der zu-\n(9)  T,e,Iegramrn-Kurzansdui1ft,en werden minde-        gelas1S1enen Sprachen enthalt,en ist, sowie jedes\n1Sberrs für ein J,ahr verei,nbart. DLe Vereinba,rung gHt    ·wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und jede\nbis zum Ende des in Betr1acht kommenden Kalender-           zulässige Zusammenfassung von Wörtern wird bis\nmofütLs. Die Gebühren ,s lnd vom Inhaber der Tele-\n1\nzu 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt. Bei\ngramm-Kurzimschrift mona l!lich llm vor,aus zu ent-\n1\nfänger,en 'Nörtern oder längeren zulässigen Zusam-\nrichten.                                                    menfossungen von Wörtern werden je 15 Buchsta-\nben als ein Gebührenwort gezählt; jeder verblei-\n(10) Wird di,e V er einbarung ni1cht einen Monat\n1 1\nbende Ubeuschuß zählt als ein weiteres Gebühren-\nvor Abilauf schrifU,i:ch g,ek:ündigt, ,so verlänge,rt s:i,e wort.\nsiich auf unbe,s,t,immte Zeit und lmnn nur zum Ende            (4) Für alle Gruppen und Ausdrück,e, die aus\neirnes Monats mit einrnonati,ger Frist schrifNi1ch g,e-     Buchstaben, Ziiff,ern und Zeichen gebildet sind, so-\nkündigt werden. Die Deutsche Bundespost 11sit je-           w1ie Wö11ter, ,föe den im AbsaJtz 3 g,enannten Bedin-\ndoch berecMi1gt, jederzeit mit einmo1na1Hge1r FrJ1st zu     gungen nkM entsprechen, weriden so viele Gebüh-\nkündi1gen, wenn die Telie,g,ramm-Kurzanschrift nicht        renwörter g,ezählt, ,als sie je fünf Buchstaben, Zif-\nmehr jeden Zwieif,eil und jede Verwechslung bei der         ~e,rn oder Zeichen enthalten, dazu ein Gebühren-\nZustellung ausschliießt oder ihre Anwendung sons,t          wort mehr für jeden Ubers,chuß.\nzu Unzuträiglichkeiten führt.\n(5) Unabhängig von den Regeln nach den Absät-\n(11) Be1i vorzei,Hger Aufgabe de,r V,er,einbarung       zen 3 und 4 werden als je ein Gebührenwort ge-\nkann di e Deutsche Bundes1Post veT'Langen, daß die\n1\nzählt:\nmonathchen G0bühr,en bis zum AbLauf der Jahres-               1. die Abkürzungen für gebührenpflichtige Dienst-\nfrist in einer Summe gezahlt werden.                              verme,rke (Anlag,e B),\n2. alle einzeln stehenden Buchstaben, Ziffern und\n(12) In Telegrammen des GeJdverkehns dürfien zur\nBezoichrrung des Ge:ldempfängern keine Te,le-                     Z eichen,\n1\ngramm-KurzanschriHen benutz,t werden.                        3. die beiden Klammerz,eichen und die beiden An-\nführungszei1chen, wenn sie ,ein Wort oder meh-\n(13) Telegramme, diE-! nur diE! AnsdiriH enthalten,           r,er1e Wörter oder Gruppen eirns1chLießen,\nsind unzulässig.                                             4. in der Ans,chrifit die Bezeichnung der Bestim-\nmungs-T,e,Le,grafendiensitst1elle, wenn sie so wie\n(14) Eine Unterschri:ft ist nicht erforderlich. Der           in den amtlichen Verzeichnissen für den T,ele-\nAbsender kann die Beglaubigung seiner Unter-                      gramrndienst geschrieben i,st.\nsduift in das Telegramm aufnehmen lass,en.\n(6) Entscheidend ist die Wortzählung des Aufgabe-\namts.\n§5                                                          §7\nAufgabe von Telegrammen                                              Gebühren\n(1) Die Gebühren ,sind in der Anlage A - Te1le-\n(1) Telegramme können aufgegeben werden:\ngrnmmgebührenvorschriifben (TGV) -             feistgelegt.\n1. bei den Telegrafendienststellen und bei den zur        Si1e sind in der Regel bei der Aufgabe der Teile-\nAnnahme ermächtigten Po1stdiensitstel1len arm         grnmme bar zu entrichten.\nSchalter,\n(2) Bei der Aufg~be zuwenig berechnete Gebüh-\n2. über Fernsprechanschluß oder über Te lexan-   1\nren werden nacherhoben.\nschluß bei der dafür vorgesehenen Dienststelle,\n(3) In besonderen, durch die Telegrammordnung\n3. durch Mitg1abe an die Teilegramm- und di,e              bestimmten Fällen können GebühDen auch nach-\nLandzusteller auf einem Zuste11gange.                 träglich und beim Empfäng1er eingezogen werden.\n(2) Uber die Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 und 3             (4) Die Deut,sche Bundespos,t kann nach Verein-\nwird auf Verlangen eine Bescheinigung erteilt.              barung ,föe Gebühren stunden.","Nr. 1B  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                         371\n§8                              (3) Die Bildvorlagen dürfen die festgesetzten\nHöchsbmaße nicht überschreiJten; innerhalb dieser\nDringende Telegramme\nGrenzen sind beliebige, rechteckige Abmessungen\nDer A bsencler eines PrjvaHelegramms ka!nn durch        zug,e1a.ssen. Größere• BildvorLa,g,en müs,sen vom Auf-\nden gebührenpflichtigen Dienstvermerk = D = für            lieferer zerlegt werden; die BiLdteiLe werden für\nsein Telegramm den VoHang vor den anderen Pri-             sich a,ls einze,lne Bildtelegramme berechnet und\nvatvelegrammen bei der Ubermittlung und Zustel-            übermittelt. Die Anschrilft und die Dienstvermerke\nlung ver,langen.                                           werden gebührenfrei übermitterH.\n(4) Die näheren Be stimmungen über Bildtele-\n1\n§9                          gramme enthälit das Gebührenbuch für Te1legrarnme.\nTelegramme mit bezahlter Antwort\n(1) Der Absender eines Tele,grnmms k,ann eine                                       § 13\nAntwor,t duI1ch ein Telegramm vora1usibezahlen. Der\ngebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet                                 Funktelegramme\n= RP ... = unter Hinzufügung des vorausbezahlten\n0\n(1) Funktele,gramme sind Telegramme, die von\nBetrages in Deutscher Mark, z.B. = RP 4,20 =.             e-iner Se,efunkstelle aus:gehen ode·r an eine solche\ngeiriJchtet sind und die ganz oder strnckenweise auf\n(2) Das Bestimmungsamt übersendet dem Empfän-\ndem Funkwege ü:bermi1tte1t werden. Seefunk1s,tellen\ng1er mit der Teil1egrammau1sfertigung einen Schein,\nim Sinne dieser Verordnung sind die von der Deut-\nder dazu berechtigt, binnen drei Monaten vom Tag\nschen Bundes1post g,enehmi,g,ten und der Abwick-\nseiner Ausfier,t,igung in den Gr,enzen der vorausbe-\nlung des öffontiliichen Seefunkverkehrs dienenden\nzahlten Antwortgebühr bei einem beliebigen Amt\nFunkstellen auf Schiffen.\nein TeLegramm i1rgendwohin ohne Gebührenz1ahlung\naufzugeben.\n. (2) Als Funktele1grnmme sind zugela1ss en:\n1\n(3) Wenn die Gebühr den vorausbezahlten Betrag           1. Staatsfunktelegramme,\nübersteigt, hat der Absender de1s Antworttel-e-\n2. gewöhnliche und dringende Funktelegramme,\ngramms den Mehrbetrag zuzuzahlen.\n3. Festtagsfunktelegramme,\n4. Funktelegramme mit Sammelrufzieiichen,\n§ 10\n5. Di,enstsprüche.\nTelegramme mit Vergleichung\nDer Absender eines Tel,egramms kann durch den               (3) Als gebührenpflichtige Dienstvermerke sind\ngebührenpflichtigen Dienstvermerk = TC = Ver-             zugeLas.sen:\nglei1chung des T,eliegramms verl1angen. Sie be,st,eht        1. von und nach See    = D =, = RPx =, = TC =\ndarin, daß da:s Tele,gramm zwi1s,chen j,eder gehenden            und= SF    =;\nurnd nehmenden Te,legrafendiens,tsiteil,le vollsitändig\nwiederholt und die Wiederholung verghchen wird.\n2. von See= GP =und= LXx            =.\n(4) Zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr\n§ 11                        und zum Mutte-rta:g können FesUag,sfunktel1e-\ngramme, der,en Inha1lt skh auf das betreHende Feist\nTelegramme des Geldverkehrs                   beziehen muß, in der ZeH von 21 T,a,g,en bi s dr,ei\n1\nDie Bestimmungen über teleg11afi1s1che Postanwei-      Tage vor dem Festtag aufg e,ge1ben werden. Sie wer-\n1\nsungen si1nd in der Postordnung, di1e über t,e1egrafi-    den, sow,eiit möglich, erst am Festtag zuge,steHt.\nsche Zahlkarten, Ube,rweisung,en und Zah1ung1san-          Fes·ttag,sfunktelegramme erhalten den gebühren-\nweLsungen in der Post,scheckordnung enthalten. Te-         pflichtigen Dienstvermerk = SF =. Außer = Lx =\n1,egramrne de s GeLdverkehns dürfen bei Eisenbahn-\n1\nfür Festta,gsfunkte.legrnmme von See sind keine\ntelegrafendiiens,tstellen nicht aufgeg:eiben werden.      weiteren gebührenpflichtigen Dienstvermerke zuge-\nLassien.\n§ 12                             (5) Soweit Funkt,el.egramme mit Vorrang zu be-\nhandeln sind, beschränkt sich der Vorrang auf den\nBildtelegramme                      Landweg.\n(1) Die t,e,l,eg,r-afische Ubermittlung einer Bildvor-\nlage geschieht ail1s Bildtel,e,gramm. Die Bildvor,lagen        (6) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen die-\nmüs,r~n für die bil!dtelegrafis,che Uberrnittlung g,e-     nen der Ubermittlung von Nachrichten über Ange-\neignet s,e:in. Ungeeignete Bildvorlagen werden nur         legenheiten des Schiffs- oder Funkbetriebes an be-\nauf Gefahr des Absenders übermittelt.                      stimmte Gruppen von Schiffen. Der Inhalt der Funk-\nte,legramme mit Sammefrufzeichen muß für sämt-\n(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt, bei wel-          liche Schiffie bestimmt se,in, deren Seefunkstellen\nchen ihrer Diensbstellen und bis zu wekhen Höchst-         unter demse;lben Rufzeichen zusiammengef aßt sind.\nmaßen füLdtelegrnmme aufgegeben werden können.             Sammelrufzeichen sind auf Antrng zuzuteilen:","378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\n1. Diensts\\c\\llon, d ic m i l der Wahrrn~hmung hoheit-     Die Deutsche Bundes,post be,stimmt bei Funktele-\nlicher Aulgdben auf dem Ccbiet der Seeschiff-        grammen nach See die Bereithaltefristen und das\nfahrt betniut sind;                                  Verfahren über die Benachüchtigung des Absen-\n2. Schiffuhrl.sunlernehrnen für di,e Gesamtheit oder      ders.\nfür bestimmte Cruppen ihrer Schiffe.\n(11) Kann ein Funktelegramm der Bestimmungs-\nAnderen St.eilen können Sc1rnmelrufzeichen bei               SeefunksteUe nicht übermittelt werden, so wird\nNachweis oincs dring(~nclcn Bedürfnisses zugeteilt           dem Absender auf Antrag die Bordgebühr erstattet.\nwerden, falls die Inhaber <h-~r in dem Sammelrufzei-\nchen bezeichneten Seefunksl.elJ.en zustimmen. Im                (12) In die Fristen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden\nübrigen gelten die Vorsd1rilttm des § 4 Abs. 9 bis 11       bei Funktelegrammen die für die Funkübermittlung\nüber Telcgramm-Kurzilnsc:hriftcn sinngemäß. Funk-            aufgewendete Zeit sowie di,e La,gerzeit bei einer\ntelegn1mme mit Sc1mnH!lrufzeichen können nur bei            Küsten- oder Seefunkstelle nicht eingerechnet.\nden Küstenfunkste1lcn auf9cqeben werden; zur\nAufgabe ist nur der Inhaber df',s Sammel,rufzekhens\nberechtigt. In einem llinwei,s hat der Absender die                                    § 14\nAnzahl der Aussc~ndlll1qen und die Empfangsgebiete\nanzugeben.                                                                  Schmuckblattelegramme\n(1) Der Absender eines Telegramms kann durch\n(7) Bei Funkl.c~lcgrarnmen nach See muß die An-\nqen gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LX =\nschri'ft neben den für die Zustellung an Bord not-\nverlang,en, daß s,e,in Telegramm auf einem künstle-\nwendigen Anga b<:'n die Nc1men der Bes,timmungs-\nrisch aus9eführten Formblla,tt - Schmuckblatt -\nSeefunkstelle und der Küst<~nfunk,stelle, die da,s\nzugestellt wird.\nFunktelegramm übermitteln sol:l, enthalten. Bei\nFunktelt-'qramrnen miit Sarnmelrufz.0,ichen besteht\n(2) Ebenso kann der Empfäng,er be i seinem Zu-\n1\nd,i,e Anschrift aus dem Sammelrufzekhen und dem\nstelilamt be,antmgen, daß für ihn eingehende Tele-\nNamen der Küs\\.enfunksto1le. Bei Funktelegrammen\ngramme auf Schmuckblatt ausgefertiigt werden.\nzwischen zwei Schiffen entfällt der Name der Kü-\nstenfunkstelle, wenn da,s Funktelegramm ni,cht auf\n(3) Schmuckbla1ttelegramme sind nach dem Aus-\nVerlangen de,s A bsEmders über eine Küstenfunk-\nland nur für be,stimmt,e Länder zugel assen.\n1\ns:teLle zu leiten ist. Verlan~Jt jedoch der Abs,ender\ndie Beteiligung von Küstenfunkstellen, so muß der\n(4) Schmuckblätter können auch zu Sammelzwek-\nName der Küs,lenfunkstelle, die das Funktelegramm\nken abgegeben werden.\nder Besti1mmun~1s-Seof unkste,ll,c~ zuführen soll, in die\nAnschrift aufgenommen werden.\n§ 15\n(8) Die Namen der Seefunkstell,e und der Küsten-\nfunksteHe in der Ans,chrift zählen a1Ls je ein Gebüh-                   Nachsendung von Telegrammen\nrenwort, wenn si,e mit der Schreibweise in den amt-\nlichen Verzeichnissen übereinstimmen.                          (1) Der Absender e,ines Telegramms kann durch\nden gebührenpflichtigen Dienstvermerk = FS =\n(9) Funktelegramme nach See können auch un-             verlang,en, daß das Te1l e,grarnm nach einem vergeb-\n1\nmittelbar bei der für die Funkübermittlung zustän-          li,chen V,ersuch der Zustellung te,le1graifisch nachge-\ndigen Küst,enfunkst,elle über Tel,exanschluß aiuf,ge-       s,andt wird.\ngeben werden.\n(2) Will der Absender in solchen Fällen vor-\n(10) Funktelegramme werden im wechselseitigen           schrnihen, wohin das Telegramm nachzusenden ist,\nFunkverkehr übermittelt. Funkt,elegramme we,rden            so fügt er dem = FS = die anderweitige Ortsan-\nim einseitigen Funk verkehr nur an Seef'1.1Jnkste11en       gabe bei; er kann auch mehrer,e Be1sHmmungsorte\nübermiUeilt, die für dice Teilnahme am einseHigen           angeben, an die das Telegramm nacheinander über-\nFunkverkehr zugelassen sind. Diese Funktele-                mitt,elt werden ,soll.\ngramme werden zu bestimmten, von der Deutschen\nBundespost festgesetzt,en Zeit,en ausges,endet. Ein            (3) Bei der Auf,g,abe eines FS-Telegcramms werden\nFunktelegramm ist übermittelt, wenn die Küsten-             zunächst nur die Gebühren für diie erst:e Ubermitt-\nfunkstelle oder die Aufgabc-SeefunkJstelle die Emp-         lung erhoben, wobei die ganze Anschriift in die\nfangshestä.tigung erhalten hat. Ohne Empfangsbe-            Wortzahl einzurechnen ist. Für Jede Nachsendung\nstätigung gelten al,s übermittelt:                          an einen neuen Bestimmungsort sind di,e Gebühren\nnach der Zahl der jedesmal übermitt,eliten Wörtecr\n1. Funktelegramme mi,t Sammelrufzeichen, wenn\nbesonders zu berechnen und beim Empfänger einzu-\nsiE~ dem Vl~rldngen de,s Absenders entsprechend\nzi1ehen.\nvon der Küstenfunkstelle ausgesendet worden\nsind,\n(4) Ein Telegramm kann auch auf Antrag des\n2. Funktelegramme an SeefunksteLlen ohne Sende-            Empfängers oder eine,s zur Empfangnahme von Te-\nfunkanlage, wenn sie zu den auf den Eingang          legrammen für ihn berechtigten Dritten na,chge-\nbei der Küstenfunkstelle folgenden drei Sende-       sandt werden. Sokhe Anträge sind schriftlkh zu\nzeiten ausgesendet worden sind.                      stellen. Di,e Gebühr für die telegrafische Nachsen-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                       379\ndung ist nach Absatz 3 zu berechnen und beim Emp-         (3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits\nfänger einzuziehen, kann aber für die beantragte      weitergegeben, so kann es der Absender nur tele-\nNachsendung auch vom Antragsteller sogleich ent-       grafisch durch einen gebührenpflichti,gen Dienst-\nrichtet werden. Für Nachsendungsgebühr,en, die         spruch des Aufgabeamts an das Bestimmungsamt\nvon dem Zustellamt beim Empfänger nicht eingezo-       zurückziehen. Außer der Gebühr für den Dienst-\ngen vverclen können, haftet der Antragsteller.         spruch hat der Absender die Gebühr für eine tele-\ngrahsche Antwort auf diesen Dienstspruch zu ent-\n(5) Telegramme, deren telegrafische Nachsen-        richten. Das Amt, das das Telegramm anhält, be-\ndung nicht ausdrücklich verlangt ist, werden, wenn    nachrichtigt davon telegrafisch das Aufgabeamt.\ndie neue Anschrift bekannt ist, regelmäßig mit der\nPost nachgesandt, es sei denn, daß die Aufbewah-          (4) Ist das Telegramm dem Empfänger bereits zu-\nrung bei dem Zustellamt gewünscht worden ist. Pri-    gestellt, so wird das Aufgabeamt in gleicher Weise\nvattele~Jramme können auch ohne besonderen An-        benachrichtigt. Außerdem wird der Empfänger von\ntrag telegrafisch nachgesandt werden, wenn nicht      dem Zurückziehungsantrag ve11ständigt, wenn nicht\nausdrücklich briefliche Nachsendung gewünscht         der Absender anders bestimmt hat.\nworden ist und wenn nach dem Ermessen des Tele-\ngrafenamts das Telegramm bei brieflicher Nachsen-\ndung seinen Zvveck verfehlen würde. Die für die                                § 18\nNachsendung entstehenden Gebühren werden beim\nZustellung der Telegramme am Bestimmungsort\nEmpfänger eingezogen; bei Zahlungsverweigerung\nhaftet der Absender nicht.                                (1) Die Telegramme we11den nach der Ankunft bei\ndem Bestimmungs,amt verschlossen und in der Rei-\n(6) Von der Nachsendung mit der Post wird der      henfolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge\nAbsender durch Unzustellbarkeitsmeldung telegra-      zugestellt. Als Zustellung gilt auch Einlegen in das\nfisch verständigt.                                    Postfa.ch, Abgabe der post1agernden Telegramme an\n(7) Staats- und Diensttelegramme werden auch       die Lagerstelle und Ubermittlung über Fernsprech-\nohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn der        oder Telexanschluß. Die Zustellung über Fernsprech-\nanschluß geschieht nur im Einverständnis mit\nneue Aufenthaltsort des Empfängers bekannt ist\ndem Empfänger oder einem nach Absatz 10 zur\nund dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt\nEmpfangnahme Berechtigt,en. Telegramme werden\nhat.\nwährend der Offnung·szeiten der Zustell-Telegrafen-\ndienststelle zugestellt; Priva~telegramme jedoch\n§ 16                         nicht vor 6 Uhr und nkht nach 22 Uhr, es sei denn,\nsie tragen den Vermerk= D =.\nBerichtigungstelegramme\n(1) Der Absender und der Empfänger eines über-\n(2) Die Deutsche Bundespost kann beim Vorlie-\nmittelten Telegramms oder deren Bevollmächtigte       gen zwingender Gründe von einer Zustellung der\nkönnen nach gehörigem Ausweis innerhalb der           Telegramme durch besonderen Boten absehen und\nZeit, in der di,e Telegramme und die zugehörigen      die Telegramme den Empfängern wie gewöhnliche\nBelege, die die Aufg,abe, die Ubermittlung und die    Büefe zuleiten. Macht sie von diesem Recht Ge-\nZustellung betreffen, aufbewahrt werden, durch ge-    brauch, so wird der Absender durch Di,ensttele-\nbührenpflichtigen Dienstspruch Auskunft über das      gramm von der Abgabe seines Telegramms an die\nTelegramm verlangen, das TeI,egramm durch das         Post verständigt.\nAufgabe-, das Bestimmungs- oder ein Durchgangs-\namt vollständig oder teilwei,se wi,ederholen lassen       (3) Die Ausfertigungen der über Fernsprechan-\noder auch über ein in der Ubermittlung befindliches   schluß zugestellten Telegramme werden dem Emp-\nTelegramm Bestimmung treffen.                         fänger mit der Post als gewöhnliche Briefe über-\nsandt. Diese Ubersendung ist unentgeltlich.\n(2) Di,e Mitteilungen über schon übermittelte Te-\nlegramme können auch durch gewöhnlichen oder              (4) Wird nach der Zustellung über Fernsprechan-\neingeschriebenen Brief geschehen.                     schluß Zusendung durch besonderen Boten ge-\nwünscht, so kann dies ein für allemal schriiftlich\noder im EinzelfaLle bei Entgeg,ennahme des Tele-\n§ 17                         gramms am Fernsprecher beantragt werden. Für\nsolche Sonderleistungen wird die Eilzustellgebühr\nZurückziehung von Telegrammen              nach der Postgebührenordnung erhoben.\n(1) Der Absender eines Telegramms oder sein Be-\nvollmächtigter kann es nach gehörigem Ausweis             (5) Innerhalb des ZusteUbereichs des Ankunfts-\nzurückziehen oder auf dem UbermitHungisweg an-        amts werden die Telegramme gebührenfrei zuge-\nhalten lassen, wenn dazu noch Zeiit ist.              stellt.\n(2) Zieht ein Absender sein Telegramm zurück,          (6) Der Absender kann für den Fall, daß das Be-\nbevor die Ubermi.ttlung begonnen hat, so wird ihm     stimmungsamt s·einen Dienst bereits geschlossen\ndie Gebühr nach Abzug einer Schreibgebühr zu-         hat, verlangen, daß sein Telegramm nach einem an-\nrückgezahlt.                                          deren von ihm benannten Amt geleitet und von da","380                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teil I\naus d{~lll l!rn pf;inqn d t1 rcli Holen zttqesl.ellt wird.               (11) Telegramme können beim Empfänger auch in\nLlu lkck1111tJ d<'r C<,f>iihr llit dit! Zus!ellung hat der            den Wohnungs- oder Hausbriefkasten gelegt wer··\nAIJS(:ndcr bei dern ;\\ ulqil IH:il rn L <ii nc'n t1nqemessenen       den, wenn eine Zustellung nach Absatz 10 Nr. 1, 3\nBe!ril9 in voll('l1 !)(•t1LsdH•n l\\•1ilrk ; .11 hinterh~9en. Das\n1                        und 4 unmöglich ist. Bei Telegrammen g,egen Emp-\nTele~Jrcimm ,~rhfi!! d,mn rhm rJebührenpflichligen                    fangsschein ist dies nicht zulässig.\nDienstverrnnk           XP ... UM von ... (Bezeichnung\ndes qewünsd1i<'n Zw,l(diMnls)               . Ist die Entfernung\n(12) Ist ein Telegramm nach Absatz 10 Nr. 1, 3\nzwisdwn den !mid1·n Aml<:1 n q1r<ifkr als 15 krn oder\nund 4 oder nach Absatz 11 nicht anzubringen, so\nerweist sich dc1s VerLmqen cli s und1tsführbar oder\n1\nhinterläßt der Bote in der Wohnung usw. <leis Emp-\na.ls unzwc,ckn1JH1q, so be,lirnllll dcv-; Ankunftsamt\nfänqers eine schriftliche Benachrichtigung, durch\ndie Art der Zus1(•1 ! unq n<1ch Piqc,ncm Ermessen.\ndie um Abholung des Telegramms bei dem Zustell-\namt gebeten wird.\n(7) Werden d1irch d{:nst•llwn Bolen an denselben\nEmpfänger cilc~i(·hzei Ug solcl1e Telogramrne a hgetra-\ngen, für die dPr Bo1,en lolrn vcnausbPzahlt ist, und                     (13) ·wird di,e Zahlung von Gebühren verrweigert,\nsolche, für die c·r nidrl \\'iHdUs bczahlt i s{, so wird\n1           1\ndie na,ch der Telegrammordnung beim Empfänger\nbeim Enwfi.irnJe: kein Bul ·1.du!m ndch~rf'fordert.\n1\neinzuziehen sind, so gilt dies, außer bei Staats- und\nFS-Tel,egr,ammen, als Verweigerung der Annahme.\n(8) Auf besonderen /\\ntrc1n der Empfänger kön-\nnen Tt~legramme vvdhrend bestimmter Zeiten an-                           (14) Die Eisenbalmtelegrafendienststellen sind be-\nderswo oder auf rmdere Weise zugestellt werden --                     r:echtigt, für jedes von ihnen zuzustellende Tele-\nSomlerzusi.t·l,lunq      , ,ds f'S ndch der Telegramman-              gramm vom Empfänger eine ZustelLgebühr bi,s zur\nschrift und nach den cillgemeinen Vors,chriften über                  Höhe des Zeitlohns zu erheben, der sich nach dem\ndi,e Zustel,lung zu qeschelwn hätte. Sokhe von der                    Eisenbahnlohntarif für die auf die Zustellung ver-\nRegeil abweichende Zustdlung kann sowohl für                          w,endete Zeit bestimmt, sofern der Ort, zu de:m die\nmindestens l\\in Jahr [Jf'q<~n Pauschalgebühr verein-                  Eisenbahnstation gehört und nach dem das Tele-\nbart als i:luch für Einz<'lf~H!e 9egen Einzelqebühr                   gramm gerichtet ist, weiter als 2 km von der Bahn-\nver,langt werden. Pür die V(~r,einbarte Sonderzustel-                 station entfernt ist. Besteht jedoch an diesem Ort\nlung ist ehe Gebühr n10na!liich im voraus zu entrich-                 zugleich eine Telegr,.afendienst:stelle der Deutschen\nten; im übrig<:n qelten die VorschriHen über di,e                     Bundespost, so werden di1e Te.l egr,amme entweder\n1\nVereinhc1nmg von Tckgrdmm-Kurzanschriften sinn-                       durch die TelegrafendienststeLle der Deutschen\ngemäß.                                                                Bundes,post, der si,e zuzuführ,en sind, oder durch die\nfüsenbahntelegrrafendienst,stelle nach den allg,emei-\n(9) Eine Scmder~Jebühr in Iföhe der vorerwähnten                  nen Bestiimmungen der Teilegrammordnung zuge-\nEinzelqebühr kann bei Telegrammen mit ungenü-                         steHt. Vom Absender etwa vorausbezahltes Zustell-\ngender Anschrift erhoben wnden, wenn der Emp-                         geld ist auf die beim Empfänger zu erhebende Zu-\nfänger nur durch besonderen Arbeitsaufwand zu er-                     stellgebühr anzurechnen.\nmitteln ist.\n(10) Es werden ausgehctndiql:\n1. Telegriamme für eine Behörde oder deren Leüer,                                              § 19\nwenn diese nicht schriftli1ch anders verfügt ha-\nben, an den Leiter 1selbst. oder an seinen Beauf-                              Unzustellbare Telegramme\ntr.ag1ten, und zwa,r Staatstelegramme gegen Emp-\nfangsschein;                                                       (1) Die Unzust,eUbarkeH eines TeLegramms und\n2. Telegramme mit dem Vermerk                    GP   =-c-= an den, ihre Gründe werden dem Aufgabeamt unverzüg-\nder sich als Empfänger meldet;                                  lich telegrafitsch g,eme:ldet. Kann die,ses den Grund\nder Unzustellbarkeit nicht ohne weiteres von Amts\n3. sonstige Telegrnrnrne außer an den Empfänger                     wegen be,seitigen, so teilt e,s, wenn möglich, dem\nauch an erwachs,ene Mitglieder s,einer Familie,                 Absender die Unzust,ellbarkeit mit. Dieser kann die\nan seine An~Jestellten, an die Haus- oder Wirts-                Anschri1.ft des U rsprungstel,egramms durch einen ge-\nleute oder ,an den Pförtner des Hauses, sofern                  bührenipflich tig,en Diensitspruch de.s Aufgabeamt,s\nnicht der EmpfängE::r dem Amt einen besonderen                  vervoUständigen, berichtigen oder bestätigen.\nBeauftra9len sduiftlich bezeichnet hat;\n4. Telegramme für Reisende in Gasthöfen an den                         (2) Als unzustellbar gelten auch Telegramme, die\nWirt oder seinen Beauftragten. fot ein Pförtner                 nach § 18 Abs. 12 la,gern, aber nicht innerhalb einer\nvorhanden, so sind die Telegramrne diesem aus-                  von dem ZusteUamt nach Lage de,s Faills zu bemes-\nzuhändigen;                                                     senden Frist abgefordert werden.\n5. Telegramme für Reisende auf einem Schiff\ndem Empfänger vor seinm Ausschiffung; wenn                         (3) Unzustellbare Telegramme werden bis zum\ndies aber nicht möqlich ist ocler besondere Ko-                 Ablauf von 42 Tagen, vom Tage nach de.r Aufnahme\nsten (z.B. Fährlohn) ,entstehen, dem Vertreter                  bei dem Bestimmungsamt an gerechnet, für den\ndes Schiffsreeders.                                             Empfänger bereitgehalten.","Nr. 1B  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                          381\n§ '.!.O                           3. die volle Gebühr für ein Telegramm in offener\nTe!egra mma hsch riHen, Nachforschungen                  Sprache, dessen Sinn durch Ubermittlungsfehler\noder Wortauslassungen entstellt oder unver-\n(1) Der Absc'11.dvr und d(•r Empfän9er eines Tele-            ständlich geworden ist;\ngramms und ilm~ JkvollmdchtigLen sind nach g,ehö-\nrigem J\\ USW(!is l>c·rPch!.igf., die' Ur,schrift einzusehen    4. die Gebühr für denjenigen Teiil eines Tele-\noder sich ddvon lwql,rnbigfe !\\bschriften oder Ab-.               gramms jn offener oder eines verglichenen Te-\nlichtungen qelH'n zu lassen. Für das l-Ieraussuchen               legramms in geheimer Spr:ache, der infolge Ent-\nder Tcle~JrcHnme sowie für die Anferli,gung der Ab-                stellung eines oder mehrerer Textwörter oder\nschriften und J\\blichtun11cn sind besondere Gebüh-                durch Ausla,ssung von Wärtern offensichtlich\nren zu entrichten.                                                seinen Zweck niicht hat erfüllen können, wenn\nnicht die Fehler durch Dienst,spruch berichtigt\n(2) Werden intol\\JC solclwr Antrdge oder infolg,e             worden sind(§ 16);\neines VPrl,mgen.s 1wch Auskunft. (§ 16) umfang-\nreiche, von der Dt!U I c,clwn Bundespost nicht ver-            5. die Gebühr für eine Sonderleis-tung, die nicht\nschuldete Ndchlorsclnm9en notwendig, so hat der                   ausgeführt worden ist, dazu die Gebühr für den\nAntriagstelkr cli<' /\\ufwcmdunqon hierfür zu vergü-               entsprechenden gebührenpflichtigen Dienstver-\nten. Die vornnssichtliche Höhe j.s,t ihm vorher mit-              merk;\nzuteilen; auf Verli-m~F'n bd! C'r f!inen angemes-senen         6. die Gebühr für die gebührenpflichtigen Dienst-\nBetrag zu hinf.PrlC'UUl.                                          sprüche (§ 16), durch di,e die Wiederholung\neiner für folsch gehaltenen Stelle verlangt wor-\nden ist, wenn die Wiederholung nicht mit der\n§ 21\nersten Ubermittlung übereinstimmt. Sind bei\nHaftpflicht                               dieser einige ·wörter richtig, andere unrichtig\nDie Deubsche Bundespost übernimmt für den Te-                  wiedergegeben, so wird von der Gebühr für den\nlegrammclicnst kC'ine GPwtihr und haft.et für keiner-             gebührenpflichtigen Dienstspruch der Teilbe-\nlei Schäden, imb(~•sondere nicht für Schi:i.den durch             trag einbehalten, der auf die ur,sprünglich rich-\nAusschließun~J vun dPr Benutzung der Telegmfen-                   tig übermittelten Wörter entfällt. Doch ist die\nanlagen, durch Ein!,lcllunq dc:.s Telegrammdienstes,              Gebühr auch für die richtig übermittelten Wör-\ndurch irgend welche Sl.örunqt·n, durch Unterlassung,              ter zu erstatten, wenn anerkannt werden muß,\nVerzögerung oder sonslige FPhler bei der An-                      daß die Fehler auch ihren Sinn entstellt haben;\nnahme, Uberrnilt.1ung und Zustelrlung der Te1le-\n7. die vo1le Gebühr für jeden anderen gebühren-\ngramme, durch Erteihmg unrichtige.r Auskunft,\npflichtigen Dienstspruch, der durch einen Vor-\ndurch Versehen bei der Aufnahme und bei der Zu-\ngang im Telegrammdienst veranlaßt worden i:st;\nste.Uung von Tcle~1n1mmcn über Fernsprech- oder\nTelex anschluß.                                                8. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbe-\nzahlten Gebühr, wenn der Empfänger den\n§ 22                                  Schein nicht benutzt hat und der Schein in den\nHänden der Verwaltung ist oder ihr innerhafö\nErstattung von Gebühren                           von vier Monaten vom Tage der Ausstellung an\n(1) Auf Antrag, dem eine Beschwerde über den                  wieder vorgelegt wird;\nTelegrarnmclienst gleichzuachten ist, werden erstat-\ntet:                                                           9. bei Telegrammen mit bezahlter Antwort die\nvolle Gebühr für das Fragetelegramm und die\n1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das                    Antwort, wenn\ndurch einen Vorgang im Telegrammdienst nicht\na) die Erstattung der für die Antwort bezahlten\nan seine Bc~stimrmmn geli:1,ngt ist;\nGebühr gerechtferUgt ist und .di,e Nichtan-\n2. die vo],Je GebLllu für ein Telegramm, das durch                   kunft, Verzög,erung oder Ent,stellung der Ant-\neinen Vor~Jcll1U im Telegrdmrndienst s:päter an-                 wort den Zweck des Fragetelegramms ver-\ngekommen ist, als es mit der Post bei Benutzung                  eitelt ha,t, oder\nschnellstmöglicher Postqe1egenheit angekom-                 b) die Erstattung der Gebühr für das Fragetele-\nmen wäre, jedenfolls aber dann, wenn e,s dem                     grnmm gerechtfert,igt ist und di,e Nichtan-\nEmpfänger erst nach sechs Stunden, von der                       kunft, Verzögerung oder Entstellung des Fra-\nAufgabe an gerechnet, zuges,Lellt wor,den ist. In                gete1legramms den Zweck der Antwort ver-\ndie Frist von sechs Stunden werden nicht einge-                  eitelt hat;\nrechnet die Zeiten, während denen die Tel,egra-\nfendienststellen geschl-ossen sind, wenn sie die        10. der Unterschied zwischen dem Wert eines Ant-\nUrsache der Verzögerung sind, und die Dauer                  wortscheins und der unter diesem Wert blei-\nder Zustel1lung durch Boten nach § l8 Abs. 6.                benden Gebühr für das unter Benutzung dieses\nFür Staalstelegramme, für die der Absender                   Scheins aufgeg,ebene Telegramm;\nnicht auf den Vorrang bei der Ubermittlung\nverzichtet hat, für dringende Telegramme und            11. di e Gebühr für die bei der Ubermittlung eines\n1\nfür gebührenpflichtige Diensls,prüche verkürzt              Te:Iegramms ausgelassenen Wörter, wenn der\nsich die Frist von sechs Stunden auf drei Stun-              Fehler nicht durch einen Dienstspruch berich-\nden;                                                         tigt worden ist;","382                                  Builldesgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Te,il I\n12. die voUe Gebühr für jedes TeLegramm, das vo111            1. wenn das Telegr,amm verzögert oder nicht an-\nAmts wegen ,auf Grund des § 1 Abs. 2 ang,ehal-               gekommen ist, eine schriftliche Erklärung des\nten worden i,st;                                             Besti:mmungsamts oder de,s Empfängers,\n13. intümlich zuviel erhobene Gebühren.                       2. wenn es sich um eine Ent,st,ellung handeilt, die\ndem Empfänger zugestellte Ausf,fütigung, eine\n(2) Die Erstailtung naJch Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und          beg,Laubi,gte Abschrift oder eine Ablichtung da-\n12 erstreckt skh nur auf die Gebühren und Neben-                  von,\ngebühren für di,e Telegrnmrne sellbst, dbe nicht ange-\n1\n3. wenn ,es sich um eine vorausbezahlte Antwort-\nkommen oder d1ie verzögert, ent s tellt oder angehal-\n1 1                             gebühr handelt und das Frag,etelegramm dem\nten sind, nicht auch ajuf die Telegramme, die da-                 Empfänger niicht zugestellt worden ist, der\ndurch etwa verc.mlaßt oder nutzilos geworden sind.                Dienst51pruch mit der Mitteilung der Niichtzu-\nstellung.\n(3) Sind die Unregelmäßigkeiten durch g,e'bührien-\npflichtige Dienstsprüche innerha.lb der im Absatz 1                                     § 23\nNr. 2 angegebenen Frist bericht.i.g,t worden, s.o iJSlt                          Geltungsbereich\nnur die Gebühr für di.f' Dienstsprüche zu erst,aHen.\n(1) Die viorstehenden Bestimmungen gelten, so-\n(4) Jeder Antmg auif G,c~bühr,enerstattung muß\nweit nicht Ausnahmen gemacht sind, auch für die\nBehandlung der Telegramme auf den Eisenbahntele-\nbinnen vier Monat!Cll vom Tage der Auf.g,abe des\nTelegramms, im Falle unter Absatz 1 Nr. 10 vom               gmfen.\nTa,ge der Ausfortigung des Scheins an, gestelLt wer-            (2) Für den Telegrammdienst mit dem Ausland\nden.                                                         gfü die Te1egrnmmordnung, soweit nicht der Inter-\nnationa11'e Fernmeldevert:ra9 nebst den Vollzug,sord-\n(S) Der Antrag ist an da.s Aufg,abeamt zu 11ichten.       nunig,en oder etwa i-g,e besi011Jdere Telegraf enverträge\n1\nIhm sind als Beweisstücke beizufügen,                        und Abkommen etwais anderes vorschreiben.","Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                       383\nAnlage A\n(zu § 7)\nTelegrammgebührenvorschriften (TGV)\nWortgebühr\nNr.                        Gegenstand                                            DM\n1. Hauptgebühren\n(§§ 7 und 8 der Tclcgrammordnung)\n1  Gewöhnliche Telegramme ..................... .                               0,60\n2  Gewöhnliche Telegramme innerhalb Berlins ...... .                            0,20\n3  Dringende Telegramme ....................... .                               1,20\n4  Dringende Telegramme innerhalb Berlins                                       0,40\nZu Nr. 1 bis 4\nEs wird min<lcstcns die Gebühr für sieben\nWörter erhoben.\nGebühr\nDM\n2. Nebengebühren\nVereinbarte Telegramm-Kurzanschrift (§ 4 der Tele-\ngrammordnung) monatlich .................... .                               5,-\n2  Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufge-\ngebenen Telegramms einschließlich Zusendung durch\ndie Post (§ 5 der Telegrammordnung) ........... .                            0,80\n3     Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks\ndurch I~ilboten ............................. .          die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr\nTelegramm mit bezahlter Antwort (§ 9 der Tele-\ngramrnordnung)\n4     Zuschlag für die Antwort ................... .          Vorauszahlungsbetrag\nDer gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den\nfür die Antwort vorausgezahlten Betrag an.\nSchmuckblattelegramm (§ 14 der Telegrammord-\nnung)\nZuschlag für ein Telegramm - ohne Rücksicht\nauf die Wortzahl -\n5        auf einfachem Schmuckblatt ............... .                           2,-\n6        auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung .. .                         5,-\nWortgebühr\nDM\n7  Zuschlag für Vergleichung (§ 10 der Telegramm-\nordnung) .................................... .            die Hälfte der Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\nGebührenpflichtiger Dienstspruch (§§ 16 und 17 der\nTelegrammordnung)\n8     bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des\nEmpfängers, für jedes zu wiederholende Wort ...         Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\n1. Es wird mindestens die Gebühr für sieben\nWörter erhoben.\n2. Durch die Gebühr werden Frage- und Ant-\nwortdienstspruch abgegolten.\n9     in allen anderen Fällen ...................... .        Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\n10     Zuschlag für eine telegrafische Antwort ....... .       Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\nDer Zuschlag nach Nr. 10 wird in Höhe der\nGebühr für sieben Wörter erhoben.","384                              Buillde,sgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nGebühr\nNr.                       Gegenstand                                               DM\nMitteilungen durch die Post über schon übermittelte\nTelegramme als gewöhnlicher oder als eingeschriebe-\nner Brief (§ 16 der Telegrammordnung)\n11     ohne briefliche Antwort                                  die bestimmungsmäßige Postgebühr\n12     mit brieflicher Antwort ..................... .          das Doppelte der bestimmungsmäßigen Post-\ngebühr\n13  Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms\nvor Beginn der Übermittlung (§ 17 der Telegramm-\nordnung) .................................... .                                1,20\nSonderzustellung von Telegrammen (§ 18 der Tele-\ngrammordnung)\n14     Pauschgebühr, monatlich .................... .                              5,-\n15     Einzelgebühr .............. , ............... .                             1,20\n16  Zustellung eines Telegramms mit ungenügender An-\nschrift ...................................... .                               1,20\nLeistungen, die mit dem Telegrammdienst zusammen-\nhängen, aber nicht besonders geregelt sind, z. B.\nHeraussuchen eines Telegramms zur Einsichtnahme\noder für die Fertigung von Abschriften (§ 20 der\nTelegrammordnung)\n17     bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ..                        12,-\n18     darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde                           6,-\nBeglaubigte Abschrift eines Telegramms\n19     bis zu 50 Wörtern .......................... .                              3,-\n20     für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter\nzusätzlich ..................................•                              1,50\n21  Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ........ .                               2,-\n22  Für die Übersendung einer Abschrift oder Ablich-\ntung durch die Post .......................... .            die bestimmungsmäßige Briefgebühr\n23   Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten                 die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr\n3. Gebühren für Bildtelegramme\n(§ 12 der Telegrammordnung)\nBildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-\nstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n1        1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) ........ .                         36,-\n2        2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ......... .                          39,-\n3        3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ........ .                         42,-\n4        4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) ......... .                          45,-\n5        5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ........ .                         48,-\n6        6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ......... .                          51,-\n7     Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk\n= D=) ···································                das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1 bis 6","Nr. 1B     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                        385\nGebühr\nNr.                          Gegenstand                                            DM\nBildtelegramme von c>ffcntlichen Bildtelegrafenstellen\nnach Bildanschlüssen des öffentlichen Bildübertra-\ngungsnetzes oder von Bildanschlüssen bzw. öffent-\nlichen Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-\ntragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n8       1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) ........ .                        24,-\n9       2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ......... .                         27,-\n10       3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ........ .                        30,-\n11       4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) ......... .                         33,-\n12       5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ........ .                        36,:-\n13       6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ......... .                         39,-\n14     Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk\n=D=) .................................. .                 das Doppelte der Gebühr nach Nr. 8 bis 13\nZu Nr. 8 bis 14\nDie Gebühren für Bildtelegramme von Bild-\nanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffent-\nlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen\nBildtelegrafenstellen werden vom Empfänger\nbar eingezogen oder nach den für die Stundung\nvon Telegrammgebühren geltenden Grund-\nsätzen verrechnet.\nZu Nr. 1 bis 14\nBei Bildvorlagen, die wegen Überschreitung\n<ler zulässigen Höchstmaße zerlegt werden\nmüssen, wird jeder Bildteil für sich entsprechend\nseiner Größe als Bildtelegramm berechnet,\nGebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwi-\nschen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und von Bild-\nanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen\nBildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtele-\ngrafenstellen. (Die Dienstvermerke werden gebühren-\nfrei übermittelt.)\n15  Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und\nÜbersendung des Abzugs als eingeschriebener Brief\nbei Bildtelegrammen zwischen öffentlichen Bildtele-\ngrafenstellen (Dienstvermerk = KP =) ......... .                             3,35\nx weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtele-\ngramms (Dienstvermerk = Kx =)\n16     für jeden weiteren Abzug .................... .                           2,40\n1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit\ndem Dienstvermerk = Kx = werden die Ge-\nbühren für jeden Bildteil entsprechend seiner\nGröße besonders berechnet.\n2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16\nbei Bildtelegrammen von Bildanschlüssen bzw.\nBildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-\ntragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafen-\nstellen gilt <lie Vorschrift zu Nr. 8 bis 14 sinn-\ngemäß.","386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I\nWortgebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\n4. Gebühren für Funktelegramme\n(§ 13 der Telcgrarnmordnung)\nGebühren für Funktelegramme von und nach See\nGewöhnliche Funktelegramme\n1       Telegrafengebühr ......................... .          Gebühr nach 1 Nr. 1\n2       Küstengebühr ............................ .                            0,55\n3       Bordgebühr ............................. .                             0,40\n4   Dringende Funktelegramme                                  Gebühren nach Nr. 2 und 3 und nach 1 Nr. 3\nFesttagsfunktelegramme\n5       Telegrafen gebühr ........................ ,. .       Gebühr nach Nr. 1\n6       Küstengebühr ............................ .                            0,30\n7       Bordgebühr ............................. .                             0,20\nZu Nr. 1 bis 7\nEs ,vcr<len keine Mindestgebühren erhoben.\nGebührenpflichtige        Dienstsprüche  an und    von\nSeefunkstellen\n8    bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des\nEmpfängers, für jedes zu wiederholende Wort ...          Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3\n1. Es werden mindestens 4,20 DM erhoben.\n2. Durch die Gebühren werden Frage- und\nAntwortdienstspruch abgegolten.\n9    in allen anderen Fällen ...................... .         Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3\n1. Die briefliche Antwort zu gebührenpflich-\ntigen Dienstsprüchen an und von Seefunk-\nstellen ist nicht zugelassen.\n2. Für eine telegrafische Antwort werden Ge-\nbühren für ein gewöhnliches Funktelegramm\nvon sieben Wörtern erhoben.\nGebühren für Funktelegramme nach See\nFunktelegramme mit Sammelrufzeichen\n10    für die Übermittlung an die Küstenfunkstelle             Gebühr nach Nr. 1\nDie Gebühr wird für jedes zu übermittelnde\nWort (einschließlich der in dem Hinweis ent-\nhaltenen Wörter über die Anzahl der Aus-\nsendungen und die Empfangsgebiete) erhoben.\n11    für jede Funkaussendung, je Küstenfunkstelle, je\nSendeart und je Empfangsgebiet .............. .         das Doppelte der Gebühr nach Nr. 2\nBordgebühren werden ntcht erhoben.\nGebühren für Funktelegramme zwischen Schiffen\nGewöhnliche Funk tclegrammc\n12     Telegrafengebühr ........................... .           Gebühr nach 1 Nr. 1","Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974                         387\nWortgebühr\nNr.                       Gegenstand                                             DM\n13    I(üstengebühr .............................. .                           0,55\n14    Bordgebühr ............................... .                             0,40\nBei Funktelegrammen zwischen Schiffen ohne\nBeteiligung einer Küstenfunkstelle wird nur die\nbestimmungsmäßige Bordgebühr für die Auf-\ngabe-Seefunkstelle und für die Bestimmungs-\nSeefunkstelle erhoben. Im Verkehr über eine\nKüstenfunkstelle wird neben den bestimmungs-\nmäßigen Bordgebühren die bestimmungs-\nmäßige Küstengebühr erhoben. Sind zwei\nK üstcnfunkstellen an der Übermittlung be-\nteiligt, so werden die Küstengebühr für jede\n<lcr beiden Küstenfunkstellen und die bestim-\nmungsmäßige Telegrafengebühr für die Über-\nmittlung auf dem Landweg erhoben.\nZusätzliche Leistung oder besondere Behandlung\n15  Vergleichung\nZuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm          die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3\nZu Nr. 10 bis 15\nEs werden keine Mindestgebühren erhoben.\nZu Nr. 1 bis 15\nDer Gesamtbetrag an Gebühren für ein Tele-\ngramm wird auf volle Pfennige in der Weise\ngerundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf unberück-\nsichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als\nein voller Pfennig gelten.\nGebühr\nDM\n16  Zuteilung eines Sammelrufzeichens monatlich .....                         10,-\nTeilnahme einer Seefunkstelle am einseitigen Funk-\nverkehr\n17    über Telegrafiefunk monatlich ................ .                        10,-\n18    über Sprechfunk monatlich .................. .                           2,-\nZu Nr. 16 bis 18\nDie Gebühr wird monatlich im voraus erhoben.\nFür Teile eines Monats wird die Gebühr in\nvoller Höhe erhoben."]}