{"id":"bgbl1-1974-17-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":17,"date":"1974-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung)","law_date":"1974-02-22T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["365\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1974                                                                                    1 Nr.17\nTag                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n22. 2. 74    Zweile Vc!rnrdntrng ,r,ur Anderung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nicht-\ndeutsche /\\ rbeitndnner (Arbeitserlaubnisverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       365\nBl0-1-B\n20. 2. 74    Erslf! i\\nonlnunq zur Anclerung der Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-\nkeiten auf dem Cehic1 der beamtenrechtlichen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            367\n20'.J0-14-35\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündun~Jen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     368\nRechlsvorsdirill.L\\n dm· Europföschen Gemeinschaflen .... _..............................                                                   368\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis\nfür nicMdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordmmg)\nVom 22. Februar 1974\nAuf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbt~itsförderungs-                        3. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als\ngesetzes vom 25. Jnni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582),                            die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer.\nzuletzt gei:indert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Bundesausbildungsfördenmgsgesetzcs und des                              Die Arbeitserlaubnis nach § 1 ist zu versagen,\nArbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973                             wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer\n(Bundesgesetzbl. l S. 1637), wird verordnet:                                (§ 1 Abs. l des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-\nzes vom 7. August 1972, Bundesgesetzbl. I S. 1393)\nArtikel 1                                    tätig werden will.\nDie Verordnung über die Arbeitserlaubnis für                                  (2) Die Arbeitserlaubnis kann versagt werden,\nnichtdeutsche Ar bei tnehrn er (Arbeitserlaubnis ver-\nwenn\nordnung) vom 2. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 152), geändert durch die Verordnung zur Ände-                            1. der Arbeitnehmer gegen § 229 Abs. 1 Nr. 1\nrung der Arbeilserlaubnisverordnung vom 8. Ja-                                    des Arbeitsförderungsgesetzes schuldhaft ver-\nnuar 1973 (Bundesgesetzb1. I S. 18), wird wie folgt                               stoßen hat,\ngeändert:\n2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder er-\n1. § 6 erhi:ilt folgende Fassung:                                                 loschene Arbeitserlaubnis trotz Aufforderung\nnicht dem Arbeitsamt zurückgibt (§ 7 Abs. 3,\n,,§ 6\n§ 8 Abs. 3) oder\nVersagung sg ründe\n3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitneh-\n(1) Die Arbeitserluubnis ist zu versagen, wenn\nmers vorliegen.\"\n1. der Arbeitnehmer gegen § 227 oder § 228\nAbs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\nschuldhaft verstoßen hat,                                     2. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer uner-                           ,,Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden,\nlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung                           wenn der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des\nzustande gekommen ist oder                                          § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist.\"","366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. § 9 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, 1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungs-                    11 (3) Uber den Widerruf der Arbeitserlaubnis\ngesetzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetz-                  entscheidet das Arbeitsamt, in dessen Bezirk\nblatt I S. 13) aufgeführten Personen sowie                   der Beschäftigungsort (§ 11 Abs. 1 Satz 2\nleitende Angestellte, denen Generalvollmacht                und 3) des Arbeitnehmers liegt, oder die\noder Prokura erteilt ist;\".                                 Dienststelle, die nach Absatz 2 Satz 1 die\nArbeitserlaubnis erteilt hat.\"\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n6. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Ar-           11 (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitneh-\nbeitnehmer bei dem Arbeitsamt zu beantra-              mer ist als solche zu kennzeichnen. Als Grenz-\ngen, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort             arbeitnehmer gelten Arbeitnehmer, die unter Bei-\ndes Arbeitnehmers liegt. Als Beschäftigungs-            behaltung ihres Wohnortes im Ausland eine Be-\nort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Be-         schäftigung im Geltungsbereich dieser Verord-\ntriebes oder der Niederlassung befindet. Bei            nung ausüben wollen und in der Regel täglich,\nBeschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstät-            mindestens aber einmal wöchentlich an ihren\nten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung            Wohnort im Ausland zurückkehren.\"\nzuständigen Stelle als Beschäftigungsort.\"\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                                        Artikel 2\nc) Absatz 3 wird Absatz 2, Absatz 4 wird Ab-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsatz 3.                                              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                             Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Das nach § 11 Abs. 1 zuständige Arbeits-                            Artikel 3\namt entscheidet über die Erteilung der Ar-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbeitserlaubnis.\"                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}