{"id":"bgbl1-1974-15-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":15,"date":"1974-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (2. ÄndVFO)","law_date":"1974-02-12T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":172,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                Z 1997 A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1974                                               Nr. 15\nTag                                               In h a 1 t                                              Seite\n12. 2. 74  Zweite Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (2. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . .     185\n902li-t, !1021-1, uon-:1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(2. ÄndVFO)\nVom 12. Februar 1974\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                     b) wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im                    ,,Die von den Abschlußpunkten des allge-\nEinvernehmen mit dem Bundesmini,ster für Wirt-                          meinen Netzes der Deutschen Bundespost\nschaft verordnet:\naus zu den Einrichtungen beim Teilnehmer\noder zu den öffentlichen Sprechstellen hin-\nArtikel 1                                    führenden Leitungsabschnitte sind Endleitun-\nÄnderung der Fernmeldeordnung                                gen.\",\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-                        c) erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fas-\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I                         sung:\nS. 541), geändert durch die Erste Verordnung zur                          ,, (4) Zum öffentlichen Fernsprechnetz ge-\nÄnderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972\nhören auch folgende Einrichtungen für den\n(Bundesgesetzbl. I S. 306), wird wie folgt geändert                     öffentlichen Fernsprechverkehr mit nicht-\nund ergänzt:\nortsfesten Sprechfunkstellen:\n1. die ortsfesten Funkstellen,\n1. In § 2\n2. die Leitungen zwischen den ortsfesten\na) werden an Absatz 1 folgende Sätze angefügt:                            Funkstellen und den Vermittlungsstellen,\n„Es wird in seinem leHung,stechnischen                               an die die ortsfesten Funkstellen ange-\nGrundbestandteil aus dem Fernmeldelinien-                            schlossen sind (Uberleitvermittlungsstel-\nnetz der Deutschen Bundespost gebildet (all-                         len),\ngemeines Netz der Deutschen Bundespost).\n3. die nichtortsfesten Sprechfunkstellen.\nDie Abschlußpunkte des a.llgemeinen Netzes\nin den Ortsnetzen werden von der Deut-                         Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo orts-\nschen Bundespost festgelegt.\",                                 feste Funkstellen errichtet und an welche","186                                      BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\nOber leil vermi ttl ungsslell en sie angeschlos-            3. Die Deutsche Bundespost kann Notruf-\nsen werden.                                                      melder auswechseln und verlegen. Als\nVerlegung gilt auch das Abnehmen und\n(5) Nichtortsfeste Sprechfunkstellen        im\nWiederanbringen        des      Notrufmelders,\nSinne des Absatzes 4 sind:\nwenn das Fernsprechhäuschen oder die\n1. Funkfernsprechanschlüsse         gemäß    §  5                Fernsprechzelle ausgewechselt wird. Die\nAbs. 6,                                                      Gebühren für die Änderungen trägt der\n2. Seefunkstellen,                                               Notdienstträger oder die Teilnehmerge-\n3. Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes.                     meinschaft nach Nummer 1 Satz 2.\nSeefunkstellen nach Nummer 2 und SchiUs-                     4. Die Deutsche Bundespost kann in Orts-\nfunkstellen des Rheinfunkdienstes nach                            netzen, in denen kein Notrufanschluß der\nNummer 3 sind die von der Deutschen Bun-                          Feuerwehr besteht, föe technische Einrich-\ndespost genehmigten Funkstellen auf Schif-                        tung in der OrtsvermiHlungsstelle so\nfen. Die nichtortsfesten Sprechfunkstellen                        ändern, daß bei einem Notrufmelder so-\ngehören keinem Ortsnetz an.\"                                      wohl bei Wahl der Rufnummer 1 10 als\nauch bei Wahl der Rufnummer 1 12 die\nPolizei erreicht wird.\n2. In§ 3\n5. Die monafüche Gebühr für die Bereiithal-\na) wird Absatz 5 wie folgt geändert:                                  tung eines Notrufmelders beträgt 25,-\naa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                             DM. Bei der Berechnung der Anschlie-\n,,4. Für das Rechtsverhältnis des In-                       ßungs-, Verlegungs-, Auswechslungs- und\nhabers zur Deutschen Bundespost                        Bearbeitungsgebühr wird der Notrufmel-\ngelten § 11 Abs. 4, 6 bis 8 und 10,                    der einem e,infachen Regelhauptanschluß\ndie §§ 12 bis 14, § 17 Abs. 1 bis 3                    bzw. der Hauptstelle eines solchen An-\nund 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 2 sowie                   schlusses gleichgestellt.\"\ndie §§ 20 und 21 sinngemäß.\";\nbb) in Nummer 6 Buchstabe b Satz 3 wird                3. In§ 4\ndas Wort „laufenden\" durch das Wort                a) wird in Absatz 1 Nr. 3 das Wort „Querver-\n\"monaüichen\" ersetzt,                                bindungen\" durch das Wort „Querverbin-\ndungsleitungen\" ersetzt,\nb) wi,rd nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-\nfügt:                                                     b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n\"(6) In Ortsnetzen mit Notrufanschlüss•en                   ,, (3) Leitungen (Absatz 1 Nr. 3) sind Uber-\n(§ 5 Abs. 8), die mit Einrichtungen zur Wei-                tragungswege, die über Draht- oder Funk-\nte,rgabe von Standortkennungen ausgestattet                  strecken gebildet sind. Leitungen, deren\nsind, werden auf Antrag der Teilnehmer,                      Endpunkte in demselben Ortsnetzbereich\ndenen die Notrufanschlüsse überlassen sind                   lieg,en, sind Regelleitungen; Lei,tungen, deren\n(Notdienstträger), bei öffentlichen Sprech-                  Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzberei-\nstellen mit Münzfernsprecher posteigene                      chen liegen, sind Ausnahmeleitungen. Ein\nNotrufmelder angebracht, die es ermög-                       Anspruch auf Uberlassung einer besonderen\n1,ichen, von der öffentlichen Sprechstelle aus               Leitungsfüt oder eine·s besonderen LeHungs-\n11\nohne Einwurf von Münzen die Notrufan-                        weges besteht nicht.       ,\nschlüsse anzurufen. Für die Notrufmelder\nc) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\ngelten folgende Bestimmungen:\nfügt:\n1. Für das Rechtsverhältnis der Notdienst-\n,, (4) Leitungen müssen entsprechend der je-\nträger zur Deuts,chen Bundespost über die\nweils zugelassenen Art in ihrer gesamten\nNotrufmelder geLten § 11 Abs. 1, Abs. 3\nLänge und Führung entweder posteigen, teil-\nSatz 1 und 2, Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 Halb-\nnehmereigen oder privat sein; über Ausnah-\nsatz 2 sowi,e Abs. 11, § 13 Abs. 1 bis 8\nmen bestimmt die Deutsche Bundespost.\"\nsowie 10 und 11, § 18 Abs. 1 und 2 sowie\n§ 20 sinngemäß. Das Rechtsverhältnis über\nNotrufmelder, von denen aus bei Wahl              4. In§ 5\nder Rufnumrne,r 1 10 die Pol,izei oder bei           a) werden an Absatz 3 folgende Sätze angefügt:\nWahl der Rufnummer 1 12 die Feuerwehr\n„An einen Gemeinschaftsumschalter müssen\nerreicht wird, besteht bei verschiedenen\nzwei Zweieranschlüsse angeschaltet sein.,\nNotdienstträgern mit beiden gemeinsam\nFällt einer der beiden Zweieranschlüsse\n(Teilnehmergemeinschaft gemäß § 10\nersatzlos weg und fehlen die technischen\nAbs. 4 Satz 1 und 2).\nVoraussetzungen, den verbleibenden Zweier-\n2. Die Gebühren für die Anschließung und                     anschluß gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 in\nBereithaltung der Notrufmelder sowie die                 einen Einze,lanschluß umzuwandeln, so wird\nErsatzbeträge im Falle des Verlustes oder               dieser, solange er allein an den Gemein-\nder Beschädigung der Notrufmelder schul-                schaftsumschalter angeschaltet ist, gebüh-\ndet der Notdienstträger oder die Teilneh-                renmäßig wie ein Einzelanschluß behandelt;\nmergemeinschaft nach Nummer 1 Satz 2.                   § 17 Abs. 6 wird angewendet.     11\n,","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       187\nb) wird Abs,ltz 4 Satz 1 gestrichen,                           (2) Querverbindungsleitungen werden nach\nBestimmung der Deutschen Bundespost zugelas-\nc) wird an Absatz 5 folgender Satz angefügt:\nsen, wenn und solange die technischen Voraus-\n„Hauptanschlüsse, für die Gebühren nach               setzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht\nAbschnitt 5 Nr. 1 oder 2 der Fernmeldege-             auf Zulassung solcher Leitungen.\nbührenvorschriflen        aufkommen,      werden\nnicht als Zweieranschlüsse überlassen.\",                 (3) Querverbindungsleitungen,     deren End-\npunkte auf verschiedenen, nicht benachbarten\nd) werden nach Absatz 7 folgende Absätze 8                 Grundstücken liegen, sollen posteigen sein.\nbis 10 angefügt:                                      Querverbindungsleitungen, deren Endpunkte\n,, (8) Nur dem Anruf in Notfällen dienende           auf demselben oder auf benachbarten Grund-\nAnschlüssE~ (Notrufanschlüsse) sind Einzel-            stücken liegen, können als posteigene, teilneh-\nanschlüsse, die in einem Ortsnetz mit der Ruf-         mereigene oder private hergestellt werden,\nnummer l 10 nur einer bestimmten Di,enst-              wenn weni,gstens eine der Nebenstellenanlagen\nstelle der Polizei (Notruf 1 10) und mit der           entsprechender Art ist.\nRufnummer 1 12 nur einer bestimmten\nDienststelle der Feuerwehr (Feuerwehr-                    (4) Regelquerverbindungsleitungen      dürfen,\nruf l 12) überlassen werden.                           soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, mit\n(9) Bei einem Notrufanschluß ohne Neben-\nAmtsleitungen, anderen Querverbindungslei-\nstellen (einfacher Notrufanschluß) ist der             tungen und Abzweigleitungen zusammenge-\nAbfrageappara,t Hauptstelle (einfache Not-             schaltet werden. Das Zusammenschalten von\nrufhauptstelle). Welche Einrichtung bei                zwei oder mehr als zwei Regelquerverbindungs-\neinem Notrufanschluß mit Nebenstellen                  leitungen ist nur zulässig, wenn hierbei keine\nHauptstelle ist, ist in § 6 Abs. 1 bestimmt.           Verbindung von einer Nebenstellenanla,ge eines\nersten Teilnehmers über eine Nebenstellen-\n(10) Die   Anschlußleitungen der Notruf-\nanlage eines zweiten Teilnehmers zu einer wei-\nhauptstellen und der für die Notrufan-\nteren Nebenstellenanlage des ersten Teilneh-\nschlüsse verwendeten Ubertragungen und\nAnschlußkästen sind Amtsleitungen. Die ein-            mers oder einer Nebenstellenanlage eines\nfachen Notrufhauptstellen, die Ubertragun-             dritten Teilnehmers zustande kommen kann.\ngen, die Anschlußkästen und die Amtsleitun-            Ausnahmequerverbindungsleitungen dürfen mit\ngen sind Bestandteile der Notrufanschlüsse.\"           Amtsleitungen nicht zusammengeschaltet wer-\nden. Sie dürfen jedoch, soweit es die Deutsche\nBundespost zuläßt, mit anderen Querverbin-\n5. In § 6\ndungsleitungen und Abzweigleitungen zusam-\na) werden in Absatz 4 nach dem Wort „Zweier-               mengeschaltet werden. Nicht zugelassene Zu-\nanschlüsse\" die Worte          II und Notrufan-        sammenschaltungen und Verbindungsmöglich-\nschlüsse\" eingefügt,                                   keiten müssen technisch verhindert sein.\nb) wird in Absatz 8 Satz 1 das Wort „Aus-                     (5) Nebenstellenanlagen dürfen, soweit es die\nnahmenebenanschlußleitungen\" durch das                 Deutsche Bundespost zuläßt und der Teilnehmer\nWort „Nebenanschlußleitungen\" ersetzt,\n(Inhaber der Nebenstellenanlage) ein dringen-\nc) erhält Absatz 10 Satz 2 folgende Fassung:              des Bedürfnis nachweist, durch Abzweigleitun-\ngen mit privaten Fernmeldeanlagen (§ 43 Abs. 2)\n,,Private Sondereinrichtungen sind Te,ilneh-\ndesselben Inhabers verbunden werden. Die Ab-\nmereinrichtungen, die mit der VermiHlungs-\neinrkhtung einer Nebenstellenanlage, mit               zweigleitungen gehören als Bestandteil der\neiner Reihenanlage oder mit einer Neben-               Nebenstellenanlage, von der sie ausgehen, zum\nstellenanlage für besondere Zwecke verbun-             öffentlichen Fernsprechnetz. Als Endpunkte\nden werden, aber weder zu ihrer Regel- und             einer Abzweigleitung gelten die Hauptstelle der\nErgänzungsausstattung zählen noch Zusatz-              Nebenstellenanlage und die Vermittlungsein-\neinrichtungen sind.\"                                   richtung oder, falls eine solche nicht vorhanden\nist, die Abfragestelle der privaten Fernmeldean-\n6. § 7 erhält folgende Fassung:                               lage. Abzweigleitungen, deren Endpunkte in\ndemselben Ortsnetzbereich liegen, sind Regel-\n,,§ 7                            abzweigleitungen.     Abzweigleitungen,    deren\nQuerverbindungs- und Abzweigleitungen                 Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzbereichen\nliegen, sind Ausnahmeabzweigleitungen.\n(1) Nebenstellenanlagen können durch Quer-\nverbindungsleitungen unmittelbar miiteinander                  (6) Abzweigleitungen sollen in der Regel\nverbunden werden. Querverbindungsleitungen,                posteigen sein, wenn di,e Nebenstellenanlage\nderen Endpunkite (HauptsteHen, Erstnebenstellen            und die private Fernmeldeanlage auf verschie-\nvon Zweitnebenstellenanlagen) in demselben                 denen, nicht benachbarten Grundstücken liegen.\nOrtsnetzbereich liegen, sind Regelquerver-                 Abzweigleitungen, die Anla,gen auf demselben\nbindungsleitungen. Querverbindungsleitungen,               oder auf benachbarten Grundstücken verbinden,\nderen Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzbe-               müssen entsprechend de1r Art der Nebenstellen-\nreichen liegen, sind Ausnahmequerverbindungs-              anlage posteigen, teilnehmereigen oder privat\nleHungen.                                                  sein.","188                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(7)     Abzweigleitungen dürfen mit Amtsleitun-             Ortsnetzbereichen liegen, sind Ausnahmelei-\ngen weder mittelbar noch unmittelbar zusam-                    tungen für besondere Zwecke. § 6 Abs. 8 und\nmengeschaltet werden. Sie dürfen jedoch,                       § 7 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.\",\nsoweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, mit\nQuerverbindungsleitungen zusammengeschaltet                c) erhält Absatz 2 Satz ·1 folgende Fassung:\nwerden. Die mittelbare oder unmittelbare Ver-                   „Bei Amtsleitungen und Leitungen nach § 4\nbindung von Abzweigleitungen untereinander                     Abs. 1 Nr. 3, bei denen außergewöhnliche\nist weder bei der Nebenstellenanlage noch bei                  Geländeschwierigkeiten überwunden oder\nder privaten Fernmeldeanlage zulässig. Nicht\numgangen werden müssen oder die wegen\nzugelassene Zusammenschaltungen oder Verbin-\nSonderwünschen des Teilnehmers oder aus\ndungsmöglichkeiten müssen technisch verhin-\nanderen Gründen besonders kostspielig sind,\ndert sein.\nsind für die Herstellung und Unterhaltung\n(8) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost                 zusätzliche Gebühren zu entrichten.\",\ngegen Entrichtung monatlicher Gebühren auf\ndas Erfordernis der technischen Verhinderung               d) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\nfür Verbindungen nach Absatz 4 Satz 1 und 4                    fügt:\nund Absatz 7 Satz 3 verzichten und das Zusam-\n,, (4) Um bei Leitungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\nmenschalten der Leitungen gestatten; das gilt\neine höhere Betriebssicherheit zu gewähr-\nnicht für mittelbare Verbindungen nach Absatz 7\nleisten, kann die Deutsche Bundespost be-\nSatz 3, es sei denn, daß es sich um Fernmelde-\nsonders wichtige Leitungen überlassen.\nnetze handelt, bei denen die mittelbaren Ver-\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden\nbindungen vor dem 1. Januar 1974 zugestanden\nbesonders wichtige Leitungen wie besonders\nwurden.\"\nwichtige Stromwege (§ 47) gestaltet und\nüberlassen.\"\n7. In§ 8\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                    9. In § 10 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort\n,, (1) Bei Haupt- und Nebenstellen können           ,,haben\" die Worte „auf Verlangen der Deut-\nschen Bundespost\" eingefügt.\nstatt gewöhnlicher Sprechapparate auch von\nder Deutschen Bundespost zugelassene\nApparate besonderer Art angebracht wer-          l 0. In § 11\nden.\",\na) erhält die Dberschrift folgende Fassung:\nb) wird in Absatz 3 Satz 1 das Wort „Regelaus-\nstattung\" durch das Wort „Regelausführung\"                ,,Neuanschließung und Dbernahme von Teil-\nersetzt,                                                  nehmereinrichtungen\",\nc)   wird in Absatz 5 Satz 1 das Wort „Luft-               b) erhalten die Absätze 1 bis 5 folgende Fas-\nschutzwarndienstes\" durch die Worte „Luft-                sung:\nschutzwarn- und Alarmdienstes\" ersetzt.                     „ (1) Neuanschließung ist die Herstellung\nund Anschließung neu zu überlassender Teil-\nnehmereinrichtungen.\n8. In§ 9\n(2) Dbernahme ist die Dberlassung bereits\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:                   vorhandener Teilnehmereinrichtungen des\n„Leitungen für besondere Zwecke, besonders                Vorgängers in Wohn- oder Geschäftsräumen\nkostspielige Leitungen, höherwertige Leitun-              an den Raumnachfolger; hie.rfür gelten fol-\ngen und besonders wichtige Leitungen\",                     gende Bestimmungen:\nb) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                           1. Die Dbernahme von Hauptanschlüssen\nschließt die Dbernahme der weiteren\n,, (1) Mit Teilnehmereinrichtungen können                     Teilnehmereinrichtungen ein, die mit\nnach Bestimmung der Deutschen Bundespost                        deren Hauptstellen unmittelbar oder mit-\nLeitungen für be,sondere Zwecke verbunden                        telbar verbunden sind.\nwerden. Lei,tungen für besondere Zwecke\nsind Leitungen, die weder Amtsleitungen                   2. Die Beschränkung der Dbernahme auf\nnoch Nebenanschlußleitungen, noch Quer-                          einen TeH der vorhandenen Einrichtungen\nverbindungsleitungen, noch Abzweigleitun-                       und deren Änderung anläßlich der Dber-\ngen sind. Soweit von der Deutschen Bundes-                      nahme sind ausgeschlossen; die Deutsche\npost nichts anderes bestimmt ist, gelten als                    Bundespost kann die Rufnummer ändern.\nEndpunkte einer Leitung für besondere                     3. Für den Zeitpunkt der Ubernahme gilt § 18\nZwecke die angeschalteten Fernmeldeein-                         Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 sinngemäß. Die\nrichtungen. Leitungen für besondere Zwecke,                     Deutsche Bundespost kann die Ubernahme\nderen Endpunkte in demselben Ortsnetzbe-                        teilnehmereigener Einrichtungen von der\nreich liegen, sind Regelleitungen für beson-                     schriftlichen Erklärung des Eigentums-\ndere Zwecke. Leitungen für besondere                            übergangs auf den Raumnachfolger abhän-\nZwecke, deren Endpunkte in verschiedenen                        gig machen.","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          189\n4. Die Ubernabme privater Teilnehmerein-           c) wird an Absatz 10 folgender Satz angefügt:\nrichtungen bedarf der Zustimmung der              „Vom Tage der Ubergabe an werden die\nDeutschen Bundespost; § 28 Abs. 4 gilt             monatlichen Gebühren berechnet\",\nfür die Ubernahme sinngemäß.\n5. Die Ubernahme ist ausgeschlossen, wenn          d) werden nach Absatz 10 folgende Absätze 11\ndie Deutsche Bundespost schon über die             und 12 angefügt:\nRufnummer oder über Einrichtungen des                 ,, (11) Zieht der Teilnehmer einen Antrag\nRaumvorgängers verfügt hat.                        auf Neuanschließung von Teilnehmereinrich-\ntungen nach der Bestätigung (Absatz 3 Satz 1\n(3) Die Neuanschließung und die Ubernahme\nHalbsatz 2) zurück, so kann die Deutsche\nsind bei der zuständigen Anmeldestelle für\nBundespost zum Ausgleich der seit Eingang\nFernmeldeeinrichtungen in der Regel schrift-\ndes Antrags schon geleisteten Aufwendun-\nlich unter Verwendung des amtlich vorge-\ngen und der für die Beseiügung schon her-\nschriebenen Formblatts zu beantragen; die              gestellter Einrichtungen zu leistenden Auf-\nDeutsche Bundespost bestätigt die Annahme               wendung,en Gebühren erheben. § 24 Abs. 2\ndes Antrags. Durch die Bestätigung des An-             und § 25 Abs. 5 bleiben unberührt.\ntrags auf Neuanschließung wird das Teil-\nnehmerverhältnis begründet. Die Bestäügung                    (12) Hat ein anderer Einrichtungen eines\nvon Anträgen auf Neuanschließung von                    Teilnehmers ohne Antrag gemäß Absatz 3\nHauptanschlüssen kann von der Vorauszah-                Satz 1 übernommen (eigenmächtige Dber-\nlung der Anschließungsgebühr und der                    nahme), so ist die Deutsche Bundespost be-\nGrundgebühr für sechs Mona,te, die Neuan-               rechtigt, die Teilnehmereinrichtungen fristlos\nschließung anderer Teilnehmereinrichtungen              aufzuheben; § 20 Abs. 5 wird angewendet.\nvon einer angemessenen Vorauszahlung ab-                Verfügt die Deutsche Bundespost nicht\nhängig gemacht werden. Das giH sinngemäß                anderweitig über die Teilnehmereinrichtun-\nfür die Bestätigung von Anträgen auf Uber-              gen, so können sie dem anderen belassen\nnahme von Teilnehmereinrichtungen. Vor-                 werden, wenn dieser innerhalb der von der\nauszahlungen auf die Anschließungs- oder                Deutschen Bundespost gestellten Frist durch\nUbernahmegebühr werden unverzüglich an-                 Antragstellung gemäß Absatz 3 Satz 1 die\ngerechnet; im übrigen gilt für die Anrech-             Neubegründung von Teilnehmerverhältnis-\nnung § 13 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß. Die                  sen veranlaßt. Der andere haftet neben dem\nBestätigung von Anträgen auf Neuanschlie-              bisherigen TeHnehmer als Gesamtschuldner\nßung oder Ubernahme kann abgelehnt wer-                 für alle Gebühren, di,e seit der letzten Zähler-\nden, wenn der Antragsteller noch mit Ver-               ablesung vor dem von ihm nachzuweisenden\npflichtungen aus einem anderen oder einem              Zei,tpunkt der eigenmächtigen Dbernahme\nfrüheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand             bis zum Zeitpunkt der fristlosen Aufhebung\nist.                                                    oder bis zum Zeitpunkt der Dbergabe der\nTeilnehmereinrichtungen an den anderen als\n(4) Der Antragsteller hat für jedes an das          neuen Teilnehmer entstanden sind.\"\nöffentliche Netz anzuschließende Grund-\nstück eine Erklärung des Grundstückseigen-      11. In § 12\ntümers (Anlage l) beizubringen. Die Deutsche\nBundespost stellt dem Grundstückseigen-             a) werden in Absatz 4 Satz 2 die Worte „Benut-\ntümer eine Gegenerklärung (Anlage 2) aus.               zung überlassen hat (§ 15 Abs. 2)\" durch die\nWorte „Alleinbenutzung überlassen hat (§ 15\nLiegt das anzuschließende Grundstück nicht\nAbs. 3)\" ersetzt,\nan einem öffentlichen Weg, so hat der An-\ntragsteller auch für alle fremden Grund-            b) erhält Absatz 6 folgende Fassung:\nstücke, die die Deutsche Bundespost für die               ,, (6) Der Teilnehmer hat der Deutschen\nAnschließung benutzen muß, Erklärungen                  Bundespost den Schaden zu ersetzen, den sie\nnach Anlage 1 beizubringen; etwa hierdurch              durch Verlust oder Beschädigung ihrer Ein-\nentstehende Kosten trägt der Antragsteller.             richtungen in Gebäuden oder Räumen erlei-\nErfüllt der Antragsteller die Verpflichtungen           det, die der Aufsicht des Teilnehmers oder\nnach Satz 1 oder Satz 3 nicht, so kann die              bei Uberlassung von Nebenanschlüssen zur\nDeutsche Bundespost seinen Antrag auf Neu-              Alleinbenutzung nach § 15 Abs. 3 der Auf-\nanschließung von Teilnehmereinrichtungen               sicht des Inhabers unterstehen. Bei Verlust\nablehnen.                                               von Einrichtungen ist der Zeitwert zu er-\nsetzen. Bei Beschädigungen sind die Aufwen-\n(5) Anträge auf Neuanschließung von                 dungen der Deutschen Bundespost für\nTei,lnehmereinrichtungen werden nach Maß-               Apparate, Apparatteile, Batterien und andere\ngabe der technischen und wirtschaftlichen               technische Einrichtungen sowie für Arbeiten,\nMöglichkeiten der Deutschen Bundespost                  Baustoffe und Fahrten zu erstatten, vermin-\nund in der Reihenfolge ihres Eingangs ausge-           dert um den Restwert der ausgewechselten\nführt, soweit nicht wichtige Gründe ent-                Gegenstände. Schaden ist auch ein durch un-\ngegenstehen. Anträge auf Ubernahme vor-                 sachgemäße oder unzulässige Bedienung\nhandener Einrichtungen werden unverzüg-                 sowie durch unzulässige Anderung oder An-\nlich ausgeführt.\",                                     schaltung von Einrichtungen verursachter","190                                 Bundesgesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nAufwcrnd     (kr  Deutschen Bundespost. Die           3. die Änderung des Teilnehmernamens oder\nErsatzpflicht fällt weg, wenn der Teilnehmer              der Bezeichnung, die an Stelle dessen in den\nund der Inhaber jede nach den Umständen                   Betriebsunterlagen der Deutschen Bundespost\ndes Falles gebotene Sorgfalt beobachtet                   geführt wird.\nhaben; für versicherungsfähige Schäden, die           Bei einer Änderung nach Nummer 2 haften die\ndurch Feuer, Wasser oder Diebstahl verur-             hinzugetretenen und ausgeschiedenen Personen\nsacht worden sind, sowie für unzulässige              neben den anderen Mitverpflichteten als Ge-\nMaßnahmen nach Salz 4 haftet der Teilneh-             samtschuldner für alle Gebühren, die bis zu dem\nmer stets.\"                                           Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Deutsche\nBundespost nach Zugang der Änderungsanzeige\n12. In § 13                                                   die den Hauptanschlüssen des Teilnehmers\nzugeordneten Gebührenzähler abliest.\"\na) werden jn Absatz 1 Salz 4 nach dem Wort\n„auch\" die Worle „Telegrammgebühren, die\ndurch die Fernmelderechnung eingezogen            14. § 15 erhält folgende Fassung:\nwerden, sowie\" eingefügt,                                                    ,,§ 15\nb) werden in Absatz 2 Satz 4 nach dem Wort                     Benutzung von Teilnehmereinrichtungen\n.,vorzeitjg\" die Worte „oder später\" einge-                              durch andere,\nfügt,                                                       Weitergabe von Nachrichten für andere\n(1) Die Deutsche Bundespost bestimmt, ob\nc) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nund in welchem Umfang Teilnehmereinrichtun-\n,, (4) Für Gebührenrückstände von mehr als          gen von jemand benutzt werden dürfen, mit dem\n20 Deutsche Mark, die in eine planmäßige              kein Teilnehmerverhältnis über die benutzten\nFernmelderechnung als Ubertrag übernom-               Teilnehmereinrichtungen besteht (anderer). Als\nmen werden, hat der Teilnehmer einen Säum-            jeweils ein anderer gilt, wer nach § 10 Abs. 3\nniszuschlag jn Höhe von eins vom Hundert              Nr. 1 bis 4 Teilnehmer werden könnte. Gebüh-\ndes rückständigen Betrages, mindestens je-            ren, die durch Benutzung von Teilnehmerein-\ndoch eine Deutsche Mark zu zahlen; für                richtungen durch andere entstehen, schulden der\nGebührenrückstände aus außerplanmäßigen               Teilnehmer und die nach § 13 Abs. 1 Mitver-\nFernmelderechnungen, die nicht bis zum Ab-            pflichteten. Bei Nebenstellenanlagen ist der\nlauf eines Monats nach Absendung der Fern-            Teilnehmer verpflichtet, der Deutschen Bundes-\nmelderechnung entrichtet werden, wird der             post binnen einem Monat jede Änderung in der\nSäumniszuschlag monatlich berechnet. Wer-             Benutzung seiner Sprechstellen durch andere\nden Gebühren von mehr als 20 Deutsche                 schriftlich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für\nMark nacherhoben, weil der Deutschen Bun-             Änderungen in der Zahl der anderen und in der\ndespost die Tatsachen für die Entstehung der          Zahl der diesen zur ständigen Mit- oder Allein-\nGebühr unbekannt geblieben waren, so ist              benutzung überlassenen        Sprechstellen,  für\nder Säumniszuschlag in Höhe von vier vom              Änderungen in den möglichen Verkehrsbezie-\nHundert des nacherhobenen Betrages zu                 hungen der von anderen benutzten Sprechstellen\nzahlen. Säumniszuschläge werden auch bei              und für Änderungen in der Person der als andere\nStundung auf Antrag des Teilnehmers be-               geltenden Benutzer seiner Anschlüsse.\nrechnet.\",\n(2) Der Teilnehmer darf anderen die gelegent-\nd) erhält Absatz 10 nach Satz 3 folgende Fas-             liche oder ständige Mitbenutzung seiner An-\nsung:                                                 schlüsse gestatten, für Gesprächsverbindungen\n.,Für die Erstattung von Telegrammgebühren,           nach Sprechstellen in einem anderen Ortsnetz-\ndie mit der Fernmelderechnung eingezogen              bereich jedoch nur dann, wenn die Verbindun-\nwerden, gelten die Vorschriften der Tele-             gen im Nah- oder Ferndienst hergestellt werden.\ngrammordnung. Zu erstattende Gebühren                 Die Deutsche Bundespost kann bei Ausnahme-\nwerden von der Deutschen Bundespost nicht             hauptanschlüssen mit Hauptstellen gemäß § 6\nverzinst.\"                                            Abs. 1 Satz 3 und bei Ausnahmenebenanschlüs-\nsen auf Einhaltung dieser Bedingungen gegen\nEntrichtung monatlicher Gebühren verzichten,\n13. § 14 erhält folgende Fassung:\nwenn der Teilnehmer die ständige Mitbenutzung\n,,§ 14                            dieser Anschlüsse durch andere beantragt. Hin-\nÄnderung in der Person des Teilnehmers,              sichtlich des Untereinanderverkehrs verschiede-\nNamensänderung                          ner anderer werden von anderen mitbenutzte\nNebenanschlüsse wie ständig alleinbenutzte\nDer Deutschen Bundespost ist binnen einem              Nebenanschlüsse behandelt; die Absätze 3 und 5\nMonat schriftlich anzuzeigen:                             bis 8 gelten sinngemäß.\n1. jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte                 (3) Eine ständige Alleinbenutzung durch\nÄnderung in der Person des Teilnehmers,                andere ist nur bei Regelnebenanschlüssen zu-\n2. bei Teilnehmern nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 und             lässig. Können bei der Nebenstellenanlage Ver-\nAbs. 4 Satz l das Hinzutreten oder Ausschei-           bindungen ohne Mitwirkung einer Vermitt-\nden von Personen,                                      lungsstelle der Deutschen Bundespost nach","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                        191\nSprechstellen in einem anderen Ortsnetzbereich             (10) Ausnahmehauptanschlüsse,      Ausnahme-\nhergestellt werden, so muß die Herstellung sol-         nebenanschlüsse, Ausnahmequerverbindungslei-\ncher Verbindungen für die anderen zur ständi-           tungen und Abzweigleitungen dürfen nicht zur\ngen Alleinbenutzung überlassenen Nebenan-               Weitergabe von Nachrichten für andere benutzt\nschlüsse technisch verhindert werden. Die               werden.\"\nDeutsche Bundespost kann die ständige Allein-\nbenutzung      von     Ausnahmenebenanschlüssen     15. § 16 erhält folgende Fassung:\ndurch andere auf Antrag gegen Entrichtung                                      ,,§ 16\nmonatlicher Gebühren zugestehen.\nMindestüberlassungsdauer\n(4) Die Bereitstellung von Nebenanschlüssen,\nDie Deutsche Bundespost kann die Uberlassung\ndie überwiegend für den Zweck der Mit- oder\nvon Teilnehmereinrichtungen von der Einhal-\nAlleinbenutzung durch die Allgemeinheit vor-            tung einer Mindestüberlassungsdauer abhängig\ngesehen sind, ist nur zulässig, wenn sich die\nmachen. Die Mindestüberlassungsdauer wird\nNebenstellen in den Räumen des Teilnehmers              nach Monaten oder Jahren bestimmt. Sie be-\nbefinden. Verbindungen mit Querverbindungs-             ginnt mit der Ubergabe der Teilnehmereinrich-\nleitungen, Abzweigleitungl~n und Nebenan-               tungen und läuft erst ab mit dem Ende des in\nschlüssen, die anderen zur ständigen Alleinbe-          Betracht kommenden Kalendermonats.\"\nnutzung überlassen sind, müssen technisch\nverhindert sein. Auf Antrag des Teilnehmers\n16. § 17 erhält folgende Fassung:\nkann die Deutsche Bundespost gegen Entrich-\ntung monatlicher Gebühren von der Bedingung,                                   ,,§ 17\ndaß sich diese Nebenstellen in den Räumen des          Änderung vorhandener Teilnehmereinrichtungen\nTeilnehmers befinden müssen, befreien.\n(1) Verlegung ist die Änderung des Unter-\n(5) Mehreren      anderen    dürfen  Nebenan-        bringungsorts von Einrichtungen auf Antrag,\nschlüsse zur ständigen Alleinbenutzung nur              die ohne Umschaltung zugehöriger, im allgemei-\nüberlassen werden, wenn technisch verhindert            nen Netz der Deutschen Bundespost geführter\nist, die Anschlüsse der verschiedenen anderen           Leitungen und ohne Neuschaltung solcher Lei-\nohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der            tungen möglich ist.\nDeutschen Bundespost miteinander zu verbin-                (2) Auswechslung     ist der Austausch einer\nden. Die technische Verhinderung ist entbehr-\nEinrichtung gegen eine andere.\nlich, wenn die Sprechstellen der den anderen\nüberlassenen Nebenanschlüsse sämtlich auf dem              (3) Die Deutsche Bundespost kann die Ver-\nGrundstück der Hauptstelle liegen.                      legung und Auswechslung auf bestimmte Teil-\nnehmereinrichtungen oder Bestandteile von\n(6) Anderen zur ständigen Alleinbenutzung            Teilnehmereinrichtungen beschränken.\nüberlassene Nebenanschlüsse dürfen mit Quer-\nverbindungsleitungen nur verbunden werden,                 (4) Umwandlung ist die Änderung einer Teil-\nwenn technisch verhindert ist, daß hierdurch            nehmereinrichtung in eine andere. Folgende\nSprechstellen anderer Teilnehmer oder Neben-            Umwandlungen sind zugelassen:\nanschlüsse, die anderen zur ständigen Alleinbe-         1. Die Deutsche Bundespost kann Einzelan-\nnutzung überlassen sind, erreicht werden kön-               schlüsse in Zweieranschlüsse und umgekehrt\nnen.                                                        umwandeln. Die Umwandlung von Einzel-\n(7) Auf Antrag des Teilnehmers kann die                 anschlüssen in Zweieranschlüsse setzt vor-\nDeutsche Bundespost gegen Entrichtung monat-                aus, daß die eingeschränkte Benutzungsmög-\nlicher Gebühren von dem Erfordernis der tech-               lichkeit eines Zweieranschlusses für das\nnischen Verhinderung (Absätze 3, 5 und 6) be-               Sprechbedürfnis des Teilnehmers ausreicht.\nfreien und die betreffenden Verbindungen                2. Auf Antrag des Teilnehmers können umge-\nzugestehen.                                                 wandelt werden:\n(8) Die Zahl der Nebenanschlüsse, die ande-             a) Zweieranschlüsse      in Einzelanschlüsse,\nren zur ständigen Alleinbenutzung überlassen                    wenn dafür die technischen Voraussetzun-\nwerden, darf die Zahl der vom Teilnehmer be-                    gen gegeben sind,\nnutzten Nebenanschlüsse nicht übersteigen. Die              b) amtsberechtigte Nebenstellen in nicht-\nDeutsche Bundespost kann bei Vorliegen eines                    amtsberechtigte und umgekehrt unter den\nöffentlichen Interesses oder im Falle eines unab-               von der Deutschen Bundespost festgeleg-\nweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen hiervon                        ten Voraussetzungen.\ngegen Entrichtung monatlicher Gebühren zu-                 (5) Teilnehmereinrichtungen,    auch   soweit\nlassen. Hierbei müssen sich die den anderen             ihre Mindestüberlassungsdauer noch nicht abge-\nüberlassenen Nebenanschlüsse auf einem zu-              laufen ist, müssen ganz oder teilweise erneuert,\nsammenhängenden, abgrenzbaren Areal befin-              ergänzt oder geändert werden, wenn\nden. Satz 2 gilt sinngemäß.\n1. eine Änderung der Betriebsweise oder Schal-\n(9) Es ist unzulässig, an andere überlassene            tungsänderungen bei der Vermittlungsstelle\nNebenanschlüsse mit Abzweigleitungen zu ver-                Änderungen bei den Teilnehmereinrichtungen\nbinden.                                                     erfordern,","192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I\n2. für das Anschließen von Teilnehmereinrich-            nehmereinrichtungen, für die eine Mindestüber-\ntungen andere technische oder betriebliche          lassungsdauer besteht, können jedoch frühestens\nVoraussetzungen zu erfüllen sind,                   zum Ende der Mindestüberlassungsdauer ge-\n3. durch Umschaltungen im öffentlichen Netz              kündigt werden. Die Kündigung einer Teilneh-\nder Deutschen Bundespost oder eine ver-             mereinrichtung umfaßt zuglekh die Kündigung\nänderte Leitungsführung zur Erfüllung der           aller weiteren, mit dieser unmittelbar oder mit-\nvermittlungs- oder übertragungstechnischen          telbar verbundenen Teilnehmereinrichtungen,\nBedingungen zusätzliche Leistungen erforder-        die ohne die gekündigte Teilnehmereinrkhtung\nlich werden.                                        nicht mehr betrieben werden können; ist die\nDie einmaligen und monatlichen Gebühren und              Mindestüberlassungsdauer dieser Einrichtungen\nsonstigen Aufwendungen, die durch Änderungs-            noch nicht abgelaufen, so gelten sie als vorzeitig\nmaßnahmen entstehen, trägt, soweit von der               aufgegeben.\nDeutschen Bundespost nichts anderes bestimmt                (2) Die Kündigung ist nur schriftlich und für\nist, der Teilnehmer. Teilnehmereinrichtungen,            den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie\ndie nicht innerhalb einer von der Deutschen\nmuß spätestens am ersten Werktag des Kalen-\nBundespost gestellten Frist entsprechend er-\ndermonats der zuständigen Anmeldestelle für\nneuert, ergänzt oder geändert werden, können\nFernmeldeeinrichtungen oder dem Teilnehmer\nvon der Deutschen Bundespost vorn öffentlichen\nzugehen.\nNetz abgeschaltet werden.\n(3) Bei Teilnehmereinrichtungen, für die keine\n(6) Änderungen nach den Absätzen 1 bis 5\nwerden ohne Unterbrechung des Teilnehmerver-             Mindestüberlassungsdauer festgesetzt ist oder\nhältnisses durchgeführt. Gleiches gilt für die           die für kurze Zeit überlassen sind (§ 22 Abs. 3),\nÄnderung einer Leitung der Regelbauweise in              bedarf es keiner Kündigung, wenn die Dber-\neine höherwertige Leitung und umgekehrt. Die             lassung von vornherein auf einen bestimmten\nneuen monatlichen Gebühren werden vom Tag                Zeitraum begrenzt ist; das Teilnehmerverhältnis\nder Ubergabe der geänderten Einrichtungen an             endet in diesem Falle mit Ablauf der beantrag-\nerhoben.                                                 ten Uberlassungszeit. Soweit nichts anderes be-\nstin1mt ist, wird die monatliche Gebühr minde-\n(7) Für Änderungen nach den Absätzen 1 bis 5\nstens für einen vollen Monat erhoben.\ngilt § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 6, Abs. 4, Abs. 5\nSatz 1, Abs. 6 bis 9, Abs. 10 Satz 1 sowie Abs. 11          (4) Die Kündi,gungsfrist nach Absatz 2 braucht\nsinngemäß.                                               nicht eingehalten zu werden\n(8) Ortsveränderung ist    die Änderung des           1. bei der Ubernahme vorhandener Teilnehmer-\nUnterbringungsorts von Einrichtungen, die nur                einrichtungen; di,e bisherigen TeHnehmerver-\ndurch Umschaltung zugehöriger, im allgemeinen                hältnisse erlöschen zum Zeitpunkt der beson-\nNetz der Deutschen Bundespost geführter Lei-                 deren Zählerablesung vor der Ubergabe der\ntungen oder durch Neuschaltung solcher Leitun-               Einrichtungen durch die Deutsche Bundes-\ngen möglich ist. Die Ortsveränderung kann nur                post an den Raumnachfolger;\ndurch Kündigung oder vorzeitige Aufgabe der              2. bei Änderungen im Wege der Kündigung und\nvorhandenen und durch Antrag gemäß § 11                      Neuanschließung oder Ubernahme (§ 17 Abs. 8\nAbs. 3 Satz 1 auf Neuanschließung der Teilneh-               bis 10); die bisherigen Teilnehmerverhält-\nmereinrichtungen oder auf Ubernahme an der                   nisse erlöschen zum Zeitpunkt der Außer-\nneuen Stelle vorhandener Teilnehmereinrich-                  betriebsetzung der Einrichtungen durch die\ntungen herbeigeführt werden (Änderung im                     Deutsche Bundespost;\nWege der Kündigung oder vorzeitigen Aufgabe              3. bei teilnehmereigenen und privaten Einrich-\nund Neuanschließung oder Ubernahme). Ab-                     tungen; jedoch werden, wenn nicht Num-\nsatz 3 gilt sinngemäß.                                       mer 2 Anwendung findet, die monatlichen Ge-\n(9) Leitungen und Leitungsabschnitte können               bühren bis zum Schluß des Kalendermonats\ngeändert werden, im allgemeinen Netz der Deut-               erhoben, in dem die Einrichtungen außer Be-\nschen Bundespost geführte Leitungen jedoch nur               trieb gesetzt werden, und zwar mindestens\nim Wege der Kündigung und Neuanschließung.                   in Höhe der Gebühr für einen vollen Monat.\nWerden private Einrichtungen erst nach der\n(10) Die   Änderung vorhandener Notrufan-                 Außerbetriebsetzung gekündigt, so werden\nschlüsse in Notrufanschlüsse mit anderen Lei-                die Gebühren bis zum Schluß des Monats er-\nstungsmerkmalen kann nur im Wege der Kün-                    hoben, in dem der Deutschen Bundespost die\ndigung und Neuanschließung herbeigeführt                     Kündigung zugeht; mindestens werden Ge-\nwerden.\"                                                     bühren für einen voHen Monat berechnet.\"\n17. § 18 erhält folgende Fassung:\n18. In § 19\n,,§ 18\nKündigung von Teilnehmereinrichtungen              a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:\naa) In Saitz 1 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 5\"\n(1) Die Deutsche Bundespost und der Teil-\ndurch die Worte ,, § 18 Abs. 1 '' ersetzt;\nnehmer können die Teilnehmereinrichtungen\nnach der Ubergabe (§ 11 Abs. 10) kündigen. Teil-              bb) Satz 2 wird gestrichen,","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          193\nbJ erhi:.ilt Abcidlz 4 tolgende Fassung:                      2. wenn ein Scheck von dem bezogenen\n\"(4) Bei der Ubernahme (§ 11 Abs, 2) und                     Geldinstitut nicht eingelöst wird,\ndc~r Ortsvertinderung (§ 17 Abs. 8) kann die              3. wenn ein Vorschuß nach § 13 Abs. 2 nicht\nDeut.sehe Bundespos1 Restgebühren für vor-                      rechtzeitig entrichtet wird,\nzeitig aufgc~geberw Teilnehmereinrichtungen               4. wenn ein Auftrag zur Abbuchung vom\nerlassen und die bereHs abgelaufene Zeit                       Postscheckkonto nicht ausgeführt werden\neiner Mindestüberlassungsdauer auf die Min-'                    kann,\ndestüberlassungsdauer der neu überla,ssenen\n5. wenn bei gebührenfreier Stundung nach\nEinrichtungen anrechnen.\",\n§ 13 Abs. 6 Satz 5 der nicht beanstandete\nc) wird Absatz 5 aufgehoben,                                       Teil des Rechnungsbetrages der Fern-\nmelderechnung nicht fristgerecht entrich-\nd) wird der bisherige Absatz 6 Absatz 5. Satz 3                    tet wird.\ndieses Absatzes erhirn folgende Fassung:                  Die Sperre wird aufgehoben, nachdem die\n„ Werden Teilnehmereinrichtungen durch den                zuständige Fernmelderechnungsstelle Kennt-\nVergleichsschuldner oder Konkursverwalter                 nis von der Entrichtung der rückständigen\nvorzeitig aufgegeben oder werden durch                    Gebühren erlangt ha:t oder der Teilnehmer\ndiese vorn Teilnehmer gestellte Anträge auf               gegenüber der Fernmelderechnungsstelle den\nNeuanschließung oder Anderung von Teil-                   Nachweis der Zahlung geführt ha,t. Die Auf-\nnehmereinrichtungen nach der Bestätigung                  hebung der Sperre erfolgt jedoch nur wäh-\ndurch die Deutsche Bundespost zurückgezo-                 rend der Dienstzeiten an Werktagen außer\ngen, so sind als Schadenersa,tz für di,e der              Samstagen im Rahmen der betrieblichen\nDeutschen Bundespost entgangenen monat-                   Möglichkeiten. Mit Ablauf des auf die Aus-\nlichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsord-               führung der Sperre folgenden Monats endet\nmrng; § 19 Satz 3 Konkursordnung) Rest-                   das Teilnehmerverhältnis, wenn die Zah-\ngebühren zu entrichten. § 11 Abs. 11 bleibt               lungssäumnis und die Sperre zu diesem Zeit-\nunberührt.\"                                               punkt noch andauern. Bei Gewährung von\nRatenzahlungen endet das Teilnehmerver-\nhältnis mit Ablauf des Monats, in dem eine\n19. In§ 20                                                       zugesagte Ratenzahlung nicht geleistet\nwird.\",\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n„Leistungsverweigerungsrecht (Sperre), Ende           c) werden in Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort\ndes Teilnehmerverhältnisses wegen Gebüh-                  „oder\" die Worte „durch die Bürgschaft\nrenrückstandes, fristlose Aufhebung von                   eines Geldinstituts\" eingefügt,\nTeilnehmereinrichtungen\",                             d) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nb) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                           ,, (3) Verletzt ein Teilnehmer wiederholt\n,, (1) Hat ein Teilnehmer oder derjenige, der           seine Gebührenpflicht, ohne daß die Voraus-\nfür die Gebührenschuld haftet, seine Pflicht              setzungen des Absatzes 1 vorliegen, oder\nzur fristgerechten Entrichtung der Gebühren               verletzt er andere Vorschriften dieser Ver-\nverletzt und ist trotz Erinnerung mit Hinweis             ordnung, so kann die Deutsche Bundespost\nauf die Folgen (§ 13 Abs. 3) am Tage vor                  die Teilnehmereinrichtungen sperren und bei\ngroben Verstößen fristlos aufheben. Von der\nAbsendung der folgenden planmäßigen Fern-\nmeldereclmung die Zahlung der rückständi-                 vorherigen Ankündigung der Sperre kann in\ngen Gebühren weder bei der zuständigen                    dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr\nBuchungsstelle für Fernmeldegebühren ge-                  im Verzuge, abgesehen werden.\",\nbucht noch vom Teilnehmer bei der zustän-             e) wird in Absatz 4 das Wort „befreit\" durch\ndigen Fernmelderechnungsstelle nachgewie-                 die Worte „oder die fristlose Aufhebung be-\nsen worden, so kann die Deutsche Bundespost               freien\" ersetzt,\nohne nochma.lige vorherige Ankündigung\nweitere Leistungen durch Sperre der Teil-              f) erhält Absatz 5 folgende Fassung:\nnehmereinrichtungen verweigern, wenn der                    ,, (5) Endet das Teilnehmerverhältnis nach\nGebührenrückstand mindestens 70 Deutsche                  Absatz 3 vor dem Monatsende, so werden\nMark beträgt; bei einer außerplanmäßigen                  die monatlichen Gebühren bis zum Ende des\nFernmelderechnung kann die Sperre nach                    Monats berechnet. Ist die Mindestüberlas-\nAblauf eines Monats seit Absendung der                    sungsdauer bei Beendigung des Teilnehmer-\nFernmelderechnung ausgeführt werden, wenn                 verhältnisses noch nicht abgelaufen, so sind\ndie Zahlung der rückständigen Gebühren bis                vom folgenden Monat an Restgebühren wie\nzu diesem Zeitpunkt der zuständigen Fern-                 bei vorzeitiger Aufgabe zu entrichten. Wer-\nmelderechnungsstelle nicht bekanntgewor-                  den Teilnehmereinrichtungen vor dem Mo-\nden ist. Die Sperre ist auch ohne vorherige               natsende vom Raumnachfolger gemäß § 11\nErinnerung zulässig,                                      Abs. 2 übernommen, so werden die monat-\n1. wenn ein durchgeführter Einziehungsauf-                lichen Gebühren nur bis zum Zeitpunkt der\ntrag wieder rückgängig gemacht werden               Ubernahme berechnet; § 19 Abs. 4 wird an-\nmuß,                                                gewendet.\"","194                                    Bundesgesetzbla.U, Jahrgang 1974, Teil I\n20. In § 21 Satz 2 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 3               c) werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6\nSatz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 5\" durch die Worte                und 7 angefügt:\n,, § 18 Abs. 3 Satz l oder § 20 Abs. 1 Satz 5                     ,, (6) Werden Vermittlungseinrichtungen, Rei-\noder 6\" ersetzt.                                               henanlagen oder andere Einrichtungen wäh-\nrend ihrer Mindestüberlassungsdauer von\n21. § 22 erhält folgende Fassung:\nAmts wegen ausgewechselt, so beginnt für\n,,§ 22                              die ausgewechselten Teile keine neue Min-\nAllgemeines, Mindestüberlassungsdauer                destüberlassungsdauer. Gebührenvergünsti-\ngungen nach Anla,ge 22 zu Artikel 5 Abs. 3\n(1)      Posteigene Nebenstellenanlagen sind Ne-           der Ersten Verordnung zur Änderung der\nbenstellenanlagen, die die Deutsche Bundes-\nFernmeldeordnung vom 7. März 1972 (Bun-\npost auf Antrag herstellt und anschließt und                   desgesetzbl. I S. 306) bleiben von der Aus-\ndem Antragsteller zur Benutzung überläßt. Sie\nwechslung unberührt. Diese Regelung gilt\nbleiben Eigentum der Deutschen Bundespost                      auch dann, wenn die Einrichtungen aus-\nund werden von ihr betriebsfähig erhalten.                     nahmsweise gegen höherwertige ausgewech-\n(2) fö.e Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei               selt werden müssen, weil gleichartige nicht\nposteigenen Nebenstellenanlagen beträgt                        mehr zur Verfügung stehen; nach Ablauf der\n1. fünf Jahre für handbediente Vermittlungsein-                Mindestüberlassungsdauer werden jedoch\nrichtungen, selbsttätige Vermittlungseinrich-             die für die höherwertigen Einrichtungen fest-\ntungen zu 1 Amtsleitung, Reihenanlagen mit                gesetzten Gebühren erhoben.\nReihenapparaten zu 1 Amtsleitung, Mithör-                       (7) Werden Vermittlungseinrichtungen, Rei-\napparate,                                                 henanlagen oder andere Einrichtungen mit\n2. zehn Jahre für andere selbsttäti,ge Vermitt-                eigener Mindestüberlassungsdauer nach Ab-\nlungseinrichtungen und Reihenanlagen sowie                lauf der Mindestüberlassungsdauer von Amts\nfür einzelne Reihenapparate.                              wegen ausgewechselt, z. B. weil sie störungs-\n(3) Für Kleinstnebenstellenanlagen und Rei-                anfällig geworden sind, so beginnt für die\nhenanlagen mit Reihenapparaten zu 1 Amtslei-                   neue Anlage oder Einrichtung eine neue\ntung und bis zu 2 Nebenstellen, die für Ausstel-               Mindestüberlassungsdauer. Für die neue An-\nlungen, Messen oder ähnliche Veranstaltungen                   lage oder Einrichtung sind vom Tage der\nvon vorübergehender Dauer überlassen werden,                   Auswechslung an die zu diesem Zeitpunkt\nwird keine Mindestüberlassungsdauer bean-                      maßgebenden Gebühren zu entrichten.\"\nsprucht (Uberlassung für kurze Zeit). Andere\nNebenstellenanlagen werden in der Regel nicht           23. In§ 24\nfür kurze Zeit überlassen. Bei wichtigen Grün-              a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:\nden können solche Einrichtungen ausnahms-\nweise unter der Bedingung überlassen werden,                   „ Werden Teilnehmereinrichtungen nach § 22\ndaß zum Ausgleich für den Verzicht auf die                     Abs. 2 vorzeitig aufgegeben, so beträgt die\nMindestüberlassungsdauer als Restgebühr die                    monatliche Restgebühr (§ 19) bis zum Ablauf\nlaufenden Gebühren für sechs Monate entrichtet                 der Mindestüberlassungsdauer die Hälfte der\nwerden. Einrichtungen, die jährlich wiederkeh-                 monatlichen Gebühren, die zum Zeitpunkt\nrend für kurze Zeit beantragt werden, werden                   der vorzeitigen Aufgabe berechnet wurden.\",\nnur zu den allgemeinen Bedingungen überlas-                 b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nsen.\"\n,, (2) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf\n22. In§ 23                                                         Neuanschließung von Vermittlungseinrich-\ntungen oder von Reihenanlagen nach der Be-\na) wird an Absatz 1 folgender Satz angefügt:                   stätigung durch di,e Deutsche Bundespost\n,, VermiUlungseinrichtungen und Reihenanla-              zurück, so hat er neben den Gebühren nach\ngen, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind,            § 11 Abs. 11 Restgebühren wie nach Absatz 1\nwerden nur erweitert, wenn die Beschaffung               Satz 1, jedoch nur für die Dauer von zwei\nder für die Erweiterung benötigten Einrich-               Jahren zu entrichten. Die Mindestüberlas-\ntungen für die Deutsche Bundespost wirt-                  sung,sdauer beginnt in diesem Falle mit dem\nschaftlich vertretbar ist.\",                             Tag der Bestätigung oder, falls dieser nicht\nmiit einem Monatsersten zusammenfällt, mit\nb) erhält Absatz 5 folgende Fassung:\ndem Monatsersten, der dem Bestätigungstag\n,, (5) Im Falle der Erweiterung oder Aus-             folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß,\nwechslung von Vermittlungseinrichtungen                  wenn ein Antrag auf Auswechslung von Ver-\noder Reihenanlagen, deren Gebühren nach                  mittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen\nAnlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Ver-            (§ 23 Abs. 4) nach der Bestätigung zurück-\nordnung zur Änderung der Fernmeldeord-                   gezogen wird. Wird ein Antrag auf Erweite-\nnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I                 rung von Vermittlungseinrichtungen oder\nS. 306) berechnet werden, werden für die                  Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4)\nhinzugefügten Einrichtungen oder für die                  nach der Bestätigung zurückgezogen, so hat\nneue Anlage Gebühren nach den Abschnitten                 der TeUnehmer Gebühren in Höhe der schon\n2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschrif-               geleisteten Aufwendungen und der Aufwen-\nten erhoben.\",                                           dungen zu entrichten, die für die Beseitigung","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                             195\nund die Nichtverwendung oder die spätere                      schaltungen. Die Anschließungsgenehmigung\nVerwendung bereits beschaffter Einrichtun-                    soll spätestens drei Wochen vorher bei der\ngen entstehen. Gebühren nach § 11 Abs. 11                     zuständigen Anmeldestelle für Fernmelde-\nund Restgebühren werden nicht erhoben,                        einrichtungen beantragt werden. Die nach-\nwenn der Teilnehmer seinen Antrag zurück-                     trägliche Anschließung einzelner privater\nzieht, weil ein von der Deutschen Bundes-                     Nebenstellen bedarf, wenn sich die Schaltun-\npost schriftlich genannter fester Zeitpunkt                   gen nicht ändern, nur der vorherigen schrift-\nfür die Anschließung der beantragten Teil-                    lichen Anzeige.\nnehmereinrichtung oder für weitere Leistun-                        (2) Bei den privaten Nebenstellenanlagen\ngen, die für die Anschließung beantragter\nbringt die Deutsche Bundespost Posttrenn-\nEinrichtungen notwendig sind, um mehr als\neinrichtungen an. Die PosHrenneinrichtun-\nsechs Monate überschritten wird; dies gilt                    gen dienen der Abgrenzung der posteigenen\nnicht, wenn die Ursache für die Verzögerung                  Einrichtungen gegenüber den privaten Ein-\nim Bereich des Teilnehmers liegt.    11\nrichtungen und gestatten die für den eigenen\nUnterhaltungsdienst notwendige Auftren-\nnung der Leitungen.\",\n24. In§ 25\na) erhält Absatz 5 folgende Fassung:                         b) wird nach Absatz 3 Satz 2 folgender Satz\neingefügt:\n,, (5) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Neu-\nanschließung einer Leilnehmereigenen Neben-                   „Priva,te Nebenanschlußleitungen dürfen nur\nstellenanlage nach der Bestätigung durch die                 in Linien geführt werden, die ausschließlich\nDeutsche Bundespost zurück, so hat er neben                  dem Inhaber der privaten Nebenstellen-\nden Gebühren nach § 11 Abs. 11 Gebühren                       anlage gehören.\"\nzu entrichten, die ihrer Höhe nach den Rest-\ngebühren für eine posteigene Nebenstellen-          27. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nanlage gleicher Art und Größe entsprechen.\n§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird sinngemäß                  ,, (1) Für Funkfernsprechanschlüsse dürfen nur\nangewendet. Wird ein Antrag auf Teil-                   Sprechfunkanlagen errichtet und im Rahmen\nerneuerung oder Erweiterung einer teil-                 dieser Verordnung betrieben werden, für die die\nnehmereigenen Nebenstellenanlage (§ 26)                 Deutsche Bundespost eine Genehmigung erteilt\nnach der Bestätigung durch die Deutsche                 hat. Die Genehmigung ist zusammen mit der\nBundespost zurückgezogen, so gilt § 24 Abs. 2           Herstellung des Funkfernsprechanschlusses (§ 11\nSatz 4 sinngemäß. Bei Zurückziehung von                 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2) bei der zuständigen\nAnträgen auf Neuanschließung, Teilerneue-               Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zu\nrung oder Erweiterung gilt außerdem § 24                beantragen. Die Ubernahme eines Funkfern-\nAbs. 2 Satz 5 sinngemäß.     11\n,\nsprechanschlusses ist ausgeschlossen. § 11 Abs. 3\nSatz 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.\"\nb) wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-\nfügt:\n28. In§ 32\n,, (6) Fabrikations- oder Aufbaumängel, die\nsich im ersten Jahr nach der Herstellung                a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nund Anschließung bei fabrikneuen teilneh-                    aa) In Satz 1 wird das Wort „laufenden\"\nmerei,genen Einrichtungen zeigen, werden                              durch das Wort „monatlichen\" ersetzt;\ngebührenfrei beseitigt. Können solche Män-\nbb) in Satz 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 9\"\ngel innerhalb des ersten Jahres nkht beho-\ndurch die Worte ,,§ 13 Abs. 9 Nr. 1\" er-\nben werden und wird hierdurch der ord-\nsetzt,\nnungsgemäße Betrieb der Einrichtungen be-\nhindert, gilt § 24 Abs. 2 Satz 5 sinngemäß.     11\nb) werden in Absatz 4 die Worte „oder im Na-\nmen des Teilnehmers (§ 14 Abs. 1)\" durch\ndie Worte „des Teilnehmers oder Namens-\n25. An§ 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                        änderungen (§ 14)\" ersetzt,\n,, § 23 Abs. 5 gilt sinngemäß.\"\nc) wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-\ngefügt:\n26. In§ 28                                                               ,, (5) Bei Funkfernsprechanschlüssen erfolgt\na) erhalten die Absätze l und 2 folgende Fas-                      die Sperre (§ 20 Abs. 1 bis 3) durch die An-\nsung:                                                         ordnung des Betriebsverbots und die frist-\nlose Aufhebung (§ 20 Abs. 3) durch den\n,, (1) Die Anschließung einer privaten Ne-                  Widerruf der Genehmigung (§ 30 Abs. 1).\"\nbenstellenanlage an das öffentliche Fern-\nsprechnetz bedarf der Anschließungsgeneh-\nmigung der Deutschen Bundespost. Das giH            29. In § 33\nauch für die Erweiterung oder Änderung\na) wird an Absatz 6 folgender Satz angefügt:\neiner Anlage, für die bereits eine Anschlie-\nßungsgenehmigung vorliegt, sowi,e für nach-                   ,,Satz 1 Halbsatz 1 gilt sinngemäß für Schiffs-\nträgliche Schaltungsänderungen und Zusatz-                    funkstellen des Rheinfunkdienstes. \",","196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) wird an Absatz 7 folgender Satz angefügt:           33. § 40 Abs. 4 Satz 7 wird gestrichen.\n,.Absatz 4 wird sinngemäß angewendet.\",\n34. In § 42 Abs. 3 wird das Wort           „Telegrafen-\nc) werden in Absatz 9 Satz 2 die Worte „Funk-              ordnung\" durch das Wort „Telegrammordnung\"\nfernsprechanschlüssen und Seefunkstellen\"              ersetzt.\ndurch die Worte „nichtortsfesten Sprech-\nfunkstellen gemäß § 2 Abs. 5\" ersetzt.\n35. In § 43\n30. In§ 36                                                     a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\na) wird Absatz 2 wie folgt geändert:                              \"(l} Die Deutsche Bundespost kann post-\naa) Bei Nummer 3 werden der Schlußpunkt                     eigene Stromwege, die in Linien des allge-\ndurch einen Beistrich ersetzt und fol-                meinen Netzes der Deutschen Bundespost\ngende Nummer 4 angefügt:                              (§ 2 Abs. 1) geführt sind, für private Fern-\nmeldeanlagen oder für besondere Zwecke\n.,4. Gespräche von und nach Schiffs-\nüberlassen.\",\nfunkstellen des Rheinfunkdienstes\n(Rheinfunkgespräche).\";                     b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nbb) am Schluß wird folgender Satz angefügt:                   \"(3) Posteigene Stromwege sind Fernsprech-\n„Gespräche zwischen Seefunkstellen und                stromwege (Stromwege mit Fernsprechband-\nSchiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes              breite), Telegrafenstromwege, Breitband-\nsind Seefunkgespräche.\",                              stromwege und Stromwege für Rundfunk-\nzwecke. Pie von den Abschlußpunkten des\nb) erhält Absatz 4 Saitz 1 folgende Fassung:                    allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-\n„Seefunkgespräche und Rheinfunkgespräche                    post aus zu den Posttrenneinrichtungen (§ 44\nwerden im handvermittelten Ferndienst ab-                  Abs. 2) hinführenden Stromwegabschnitte\ngewickelt.\"                                                 sind Endstromwege.\",\n31. In § 38                                                    c) erhält Absatz 5 folgende Fassung:\na) werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Funk-                     \"(5) Posteigene Stromwege sind Ubertra-\nfernsprechanschlüssen und Seefunkstellen\"                   gungswege, die über Draht- oder Funkstrek-\ndurch die Worte „nichtortsfesten Sprech-                    ken gebildet sind. Soweit von der Deutschen\nfunkstellen gemäß § 2 Abs. 5\" ersetzt,                      Bundespost. nichts anderes bestimmt ist, gel-\nten als Endpunkte eines posteigenen\nb) wird nach Absatz 4 Satz 5 folgender Satz ein-               Stromweges die angeschalteten privaten\ngefügt:                                                     Fernmeldeeinrichtungen. Stromwege, deren\n„Die Ubernahme einer Funkrufnummer ist                      Endpunkte in demselben Fernsprechortsnetz-\nausgeschlossen.\"                                            bereich liegen, sind Regelstromwege. Strom-\nwege, deren Endpunkte in verschiedenen\n32. In § 39\nFernsprechortsnetzbereichen liegen,        sind\nAusnahmestromwege. Ein Anspruch auf\na) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                           Uberlassung einer besonderen Stromwegart\n\"(2) Die Fernsprechteilnehmer werden von                  oder einer besonderen Stromwegführung be-\nAmts wegen mit ihrem Namen in die amt-                      steht nicht. Bei Verwendung besonders\nlichen Fernsprechbücher nach der Buch-                     kostspieliger und höherwertiger Stromwege\nstabenfolge       eingetragen    (Haupteintrag).           gilt § 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß.\",\nReicht der Name allein für das Auffinden\nder Rufnummer nicht aus, dann können die               d) wird folgender Absatz 6 angefügt:\nAnschrift oder andere für das Auffinden der                   \"(6) Posteigene Stromwege sind in ihrer ge-\nRufnummer ausreichende Angaben in den                       samten Länge und Führung posteigen; über\nEintrag aufgenommen werden. Der Eintrag                     Ausnahmen (gemischte Führungen mit priva-\nwird von der Deutschen Bundespost festgelegt.              ten Stromwegen) bestimmt die Deutsche Bun-\nWerbeangaben sind nicht zulässig. Die Deut-                 despost.\"\nsche Bundespost kann Abkürzungen anwen-\nden. Der Eintrag darf nur dann mit einer            36. § 44 erhält folgende Fassung:\nBranchen-, Geschäfts- oder Berufsbezeich-\nnung beginnen, wenn diese Bezeichnung im                                        ,.§ 44\nNamen des Teilnehmers an erster Stelle                  Anschließung privater Fernmeldeeinrichtungen\nsteht. Auf begründetes Verlangen kann der                             an posteigene Stromwege\nEintrag ausnahmsweise unterbleiben. Bei den\nHaupteinträgen sind für jeden Haupt-                       (1) Die Anschließung privater Fernmeldeein-\nanschluß bis zu drei aufeinanderfolgende                richtungen an posteigene Stromwege bedarf der\nDruckzeilen gebührenfrei.\",                             Anschließungsgenehmigung der Deutschen Bun-\ndespost. Das gleiche gilt für spätere Erweiterun-\nb} wird in Absatz 4 Satz 1 das Wort „haben\"                gen und Änderungen einer privaten Fernmelde-\ndurch die Worte werden aufgefordert,\" er-\nII                                einrichtung, auch bei nachträglichen Schal-\nsetzt.                                                  tungsänderungen oder Zusatzschaltungen.","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                              197\n(2) Bei den privaten Fernmeldeeinrichtungen                       Ausnutzung          eines Fernsprechstrom-\nbringt die Deutsche Bundespost für den eigenen                       weges (Grundstromweges) durch private\nUnt.erha I tungsd ienst Posttrenneinrichtungen an.                   Endgeräte ist zugelassen:\";\n(3) Neue, erweiterte oder geänderte private                bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nFernmeldeeinrichtungen werden vor ihrer An-                          „ 2. die   frequenz- oder zeitmultiplexe\nschließung an posteigene Stromwege von der                                 Mehrfachausnutzung für dieselben\nDeutschen Bundespost abgenommen. Die vor-                                  oder verschiedene Nachrichtenarten\nhandenen privaten Fernmeldeeinrichtungen wer-                              (ausgenommen Fernsprechen) ein-\nden von der Deutschen Bundespost regelmäßig                                schließlich der Ausnutzung für Da-\ngeprüft. Durch die Abnahme und Nachprüfung                                 tenübertragung mit Hilfe privater\nder Einrichtungen übernimmt die Deutsche Bun-                              Datenkonzentratoren oder vergleich-\ndespost keine Gewähr dafür, daß die privaten                               barer Einrichtungen, 11\n,\nFernmeldeeinrichtungen ordnungsgemäß arbei-\nten.                                                     d) wird in Absatz 6 Satz 1 das Wort „Telegra-\nfen-Stromwegen'1 durch das Wort „Tele-\n(4) Für die Unterhaltung privater Fernschreib-                                     11\neinrichtungen an posleigenen Telegrafenstrom-                grafenstromwegen ersetzt,\nwegen gelten die Bestimmungen der Verord-                e) wird Absatz 7 wie folgt geändert:\nnung für den Fernschreib- und den Datexdienst. ,,\naa) In Satz 1 werden das Wort „Breitband-\nStromwegen'1 durch das Wort „Breit-\n37. In § 45                                                              bandstromwegen11 und in Satz 2 Halb-\na) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                                 satz 1 das Wort „Breitband-Stromweges\"\ndurch das Wort ,,Breitbandstromweges\"\n\"(2) Bei posteigenen Breitbandstrom wegen                      ersetzt;\nbeträgt die Mindestüberlassungsdauer drei\nJahre für Stromwege mit einer Bandbreite                 bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nbis 48 kHz und fünf Jahre für Stromwege                          ,, 1. die frequenz- oder zeitmultiplexe\nmit einer Bandbreite von mehr als 48 kHz.                              Mehrfachausnutzung für dieselben\nPosteigene      Breitbandstromwege     werden                          oder vernchiedene Nachrichtenarten\nnicht für kurze Zeit überlassen. Werden post-                          einschließlich der Ausnutzung für\neigene Breitbandstromwege vor Ablauf der                               Datenübertragung mit Hilfe privater\nMindestüberlassungsdauer vorzeitig aufge-                              Datenkonzentratoren oder vergleich-\n11\ngeben, so sind Restgebühren (§ 19) zu ent-                             barer Einrichtungen,    ,\nrichten. Als Restgebühren werden die monat-\nlichen Gebühren bis zum Ablauf der Min-               f) werden in Absatz 8 das Wort ,,Meldeleitun-\ndestüberlassungsdauer weiter erhoben, je-                gen1' durch das Wort „Meldestromwege„\nund das Wort ,,Fernwirkleitungen durch    11\ndoch höchstens für eine gebührenpflichtige\nStromweglänge bis zu 30 km. Wird ein An-                 das Wort „Fernwirkstromwege\" sowie das\ntrag auf Neuanschließung von Breitband-                  Wort ,, Telegrafen-Stromwege\" durch das\nstromwegen nach der Bestätigung zurück-                                                     1\nWort ,,Telegrafenstromwege ' ersetzt.\ngezogen und sind bereits Schalt- oder Bau-\narbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen\nBundespost (§ 2 Abs. 1) geleistet worden, so    38. In§ 46\nwerden neben den Bearbeitungsgebühren\na) erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fas-\nRestgebühren in Höhe der Hälfte der Rest-\ngebühren erhoben, die bei vorzeitiger Auf-              sung:\ngabe nach den Sätzen 3 und 4 zu erheben                   ,, (1) Stromwege für Rundfunkzwecke sind\nwären. Die Mindestüberlassungsdauer be-                 Ton- und Fernsehstromwege. Tonstromwege\nginnt in diesem Falle mit dem Tag der Be-               bestehen aus Tonanschluß- und Tonverbin-\nstätigung oder, falls dieser nicht mit dem              dungsstromwegen, Fernsehstromwege aus\nMonatsersten zusammenfällt, mit dem Mo-                 Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-\nnatsersten, der dem Bestätigungstag folgt. 11\n,         stromwegen. Ton- oder Fernsehstromwege\nkönnen auch aus jeweils einem der genann-\nb) werden in Absatz 4 Satz 2 die Worte ,,§ 32                ten Stromwege bestehen.\nAbs. 7 und 9 der Telegrafenordnung\" durch                     (2) Tonanschlußstromwege sind posteigene\ndie Worte ,.§ 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung             Stromwege zwischen einem Tonstudio des\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\"               Antragstellers und der Tonschaltstelle der\nersetzt,                                                Deutschen Bundespost.             Fernsehanschluß-\nc) wird Absatz 5 wie folgt geändert:                         stromwege sind posteigene Stromwege zwi-\nschen einem Fernsehstudio des Antrag-\naa) Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 erhalten               stellers und der Fernsehschaltstelle der\nfolgende Fassung:                                  Deutschen Bundespost. Tonschaltstellen kön-\n,,Bei Fernsprechstromwegen ist Regel-              nen durch Tonverbindungsstromwege, Fern-\nausnutzung Fernsprechen oder eine an-              sehschaltstellen durch Fernsehverbindungs-\ndere dem Fernsprechen gleich zu behan.-            stromwege unmittelbar miteinander verbun-\ndelnde Ausnutzungsart. Als erweiterte              den werden. Außerdem dienen Ton- bzw.","198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nFernsehverbindungsstromwege der Verbin-         39. In § 47\ndung von Ton- bzw. Fernsehschaltstellen mit         a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nTon- bzw. Fernsehrundfunksc~ndestellen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ersatzleitun-\n(3) Tonstromwege werden in einer Fre-                           gen\" durch das Wort „Ersatzstrom-\nquenzbandbreite bis zu 15 kHz zur Verfü-                           wegen\" ersetzt;\ngung gestellt. Fernsehstromwege sind für die\nbb) der letzte Satz wird gestrichen,\nUbertragung von Farbsendungen geeignet.\nTon- und Fernsehstromwege sind Stromwege,            b) wird in Absatz 2 Satz 3 das Wort „Leitungs-\ndie jeweils nur in einer Richtung betrieben                wege\" durch das Wort „Stromwegführun-\nwerden. Tonstromwege für Stereoübertra-                     gen\" ersetzt,\ngung können c1uch einzeln für Monoübertra-\ngung benutzt werden.                                c) erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:\n,,Die hierfür notwendigen Umschalteeinrich-\n(4) Das Zusammenschalten von Melde- und\ntungen, Weichen oder ähnliche Einrichtun-\nFernwirkstromwegen mit Einrichtungen der                   gen werden nach Bestimmung der Deutschen\nöffentlichen Fernmeldenetze ist unzulässig                  Bundespost als posteigene, teilnehmereigene\nund technisch zu verhindern.                               oder priva.te Einrichtungen zugelassen; § 22\n(5) Ton-, Fernseh- und Meldestromwege                   Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 27\nwerden dauernd oder für kurze Zeit, Fern-                   Abs. 1 Satz 1 gelten sinngemäß.\"\nwirkstromwege nur dc1uernd überlassen. Bei\nder dauernden Uberlassung werden die Ton-        40. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nund Fernsehstromwege 24 Stunden täglich,               ,, (1) Reservestromwege sind posteigene Fern-\nabzüglich der für das Unterhalten der Strom-         sprechstromwege und posteigene Telegrafen-\nwege erforderlichen Zeiten überlassen. Die           stromwege für 50 und 100 Baud, deren Inbetrieb-\nZeiten für das Unterhalten der Stromwege             nahme vorbereitet ist, deren Benutzung jedoch\nwerden von Fall zu Fall vereinbart; sie              erst im Bedarfsfall von der Deutschen Bundes-\nmüssen in die normale Dienstzeit des Be-             post ermöglicht wird. Sie werden nur als Aus-\ntriebspersonals der Deutschen Bundespost             nahmestromwege überlassen. Die Ubernahme\nfallen. Bei der Uberlassung für kurze Zeit           von Reservestromwegen im Sinne des § 11\nwerden die Ton-, Fernseh- und Meldestrom-            Abs. 2 ist ausgeschlossen.\"\nwege nur für die beantragte Zeit überlassen;\nzu diesem Zweck hält die Deutsche Bundes-\npost je nach den betrieblichen Erfordernis-      41. In§ 49\nsen die Stromwege ständig bereit oder richtet        a) wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nsie besonders ein. Soweit die Stromwege be-\n,,Die Ubernahme von Ton- und Fernsehsende-\nsonders eingerichtet werden, hat der Antrag-\nanlagen für Rundfunkzwecke im Sinne des\nsteller der Deutschen Bundespost alle Kosten\n§ 11 Abs. 2 ist ausgeschlossen.\",\nder Herstellung, Anschließung und Auf-\nhebung zu erstatten.                                 b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\n(6) Die Mindestüberlassungsdauer bei dau-                  11 (4) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt\nernd überlassenen Stromwegen für Rund-                     zehn Jahre für Einrichtungen, die für Zwecke\nfunkzwecke beträgt:                                        des Benutzers besonders eingerichtet wurden\noder auf Antrag besonders eingerichtet wer-\n1. drei Jahre für Tonanschlußstromwege,                    den. Werden die dauernd überlassenen Ein-\n2. drei Monate     für  Tonverbindungsstrom-               richtungen vor Ablauf der Mindestüberlas-\nwege,                                                  sungsdauer vorzeitig aufgegeben, so werden\n3. fünf Jahre für Fernsehanschlußstromwege,                als Restgebühren für die Nichteinhaltung der\nMindestüberlassungsdauer die Hälfte der\n4. ein Jahr für     Fernsehverbindungsstrom-               monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der\nwege.                                                  Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben.\nRestgebühren werden nicht erhoben, solange\nWerden die dauernd überlassenen Strom-\ndie Einrichtungen an andere Benutzer über-\nwege vor Ablauf der Mindestüberlassungs-\nlassen werden. Werden vor Ablauf der Min-\ndauer vorzeitig aufgegeben, so hat der In-\ndestüberlassungsdauer die überlassenen Ein-\nhaber des Stromweges für die Nichteinhal-                  richtungen auf Antrag des Benutzers geän-\ntung der Mindestüberlassungsdauer Rest-                    dert, so wird die Mindestüberlassungsdauer\ngebühren zu entrichten. Als Restgebühren                   verlängert, wenn die Änderungskosten\nwerden die monatlichen Gebühren bis zum                    10 vom Hundert der Einrichtungskosten einer\nAblauf der Mindestüberlassungsdauer weiter                 Sendeanlage übersteigen; die Verlängerung\nerhoben, jedoch höchstens für eine gebüh-                  der Mindestüberlassungsdauer beträgt je-\nrenpflichtige Stromweglänge bis zu 30 km.\",                weils ein Jahr für je 10 vom Hundert der\nübersteigenden Kosten. Bei Änderungen\nb) wird in den Absätzen 7 und 9 jeweils das                   nach Ablauf der Mindes,tüberlassungsdauer\nWort „Leitungen\" durch das Wort „Strom-                    wird die neue Mindestüberlassungsdauer so\nwege\" ersetzt.                                             festgesetzt, als ob am Tage der Änderung","Nr. J 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                         199\nnoch eine Anzahl Jahre - und zwar jeweils                                 Artikel 2\nein Jahr für lO vom Hundert der ursprüng-         Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nlichen I2inrichtungskosten der Sendeanla-\ngen          der zehnjährigen Mindestüberlas-       Die Fernme,ldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur\nsungsdt1uer zu erfüllen wäre.\"                  Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),\ngeändert durch die Erste Verordnung zur Anderung\n42. In § 50                                             der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 306), werden unter Umbenennung der\na) W(~rden in Absatz 3 das Wort „Breitband-         Bezeichnung Unterabschnitt in Abschnitt wie folgt\nStromwege\" durch das Wort „Breitband-             geändert und ergänzt:\nstromwege\", das Worl „Besprechungs-Strom-\nwege\" durch das Wort „Besprechungsstrom-           1. In den Vorbemerkungen\nwege\", das Wort „Fernsprech-Stromwege\"\ndurch das Wort „Fernsprechstromwege\" und              a) werden in Nummer l das Wort „laufenden\"\ndas       Wort    „Verständigungs-Stromwege\"             und jeweils das Wort „laufende\" gestrichen,\ndurch das Wort „Verständigungsstromwege\"              b) erhält Nummer 2.4 folgende Fassung:\nersetzt,\n,,2.4. Für TeHnehmereinrichtungen nach Ab-\nb) wird in Absatz 6 Satz 3 das Wort „Telegra-                        schnitt 2, für die Gebühren nach Vor-\nfen-Stromwege\" durch das Wort „Telegra-                          bemerkung Nr. 2.1 bis 2.3 erhoben wer-\nfenstromwege\" ersetzt,                                           den, betragen die Anschließungs-, Ver-\nlegungs- oder Auswechslungsgebühren\nc) erhält Absatz 7 Satz 2 folgende Fassung:                         ein Viertel der einmaligen Gebühr nach\nVorbemerkung Nr. 2.1, mindestens je-\n,,Für die Anschließung und Unterhaltung pri-                     doch 15 DM. Das gilt nicht, wenn in\nvater Fernschreibeinrichtungen bei Nach-                         der Spalte „Anschließungs-, Ver-\nrichtenaufnahmestellen gelten die Bestim-                        legungs- oder Auswechslungsgebüh-\nmungen der Verordnung für den Fernschreib-                       ren\" des Abschnitts 2 etwas anderes\nund den Datexdienst. \",                                          bestimmt ist, ferner, wenn die Kosten\nfür das Herstellen und Anschließen die\nd) erhalten die Absätze 9 und 10 folgende Fas-                      einma1igen Gebühren nach Vorbemer-\nsung:                                                            kung Nr. 2.1 voraussichtlich um mehr\n,, (9) Die Mindestüberlassungsdauer für Sen-                   als 500 DM übersteigen; in diesem\nFalle werden die Anschließungs-, Ver-\ndekanäle von Sendefunkanlagen und Fern-\nlegungs- oder Auswechslungsgebühren\nmeldeeinrichtungen für besondere Dbertra-                        nach Abschnitt 3 erhoben.\",\ngungsarten nach Absatz 3 Satz 2 beträgt ein\nJahr. Für Breitbandstromwege wird § 45                c) erhält Nummer 6 folgende Fassung:\nAbs. 2 angewendet. Während der Mindest-\n,,6. Feste Anschließungs-, Dbernahme-, Ver-\nüberlassungsdauer ist eine Verlängerung, da-                   legungs-, Auswechslungs- und Abnahme-\ngegen keine Verkürzung der festgesetzten                       gebühren\ntäglichen Sendezeiten zulässig. Werden die\nMit den Gebühren sind auch die Leistun-\nEinrichtungen nach Satz 1 vor Ablauf der\ngen der Deutschen Bundespost abgegol-\nMindestüberlassungsdauer vorzeitig aufge-                      ten, die mit der Antragsbearbeitung und\ngeben, so sind für die Nichteinhaltung der                     mit der Berichtigung der Betriebsunter-\nMindestüberlassungsdauer Restgebühren zu                       lagen verbunden sind.\"\nentrichten. Als Restgebühren werden die mo-\nnatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Min-\ndestüberlassungsdauer weiter erhoben.              2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprech-\napparate besonderer Art und Zusatzeinrichtun-\n(10) Aus besonderen Anlässen von vorüber-         gen bei einfachen Hauptanschlüssen erhält die\ngehender Dauer oder für Versuchszwecke                in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufge-\nkönnen auf Antrag Sendekanäle von Sende-              führte Fassung.\nfunkanlagen für kurze Zeit überlassen wer-\nden. Für die kurzzeitige Dberlassung werden,       3. In Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen\nwenn nichts anderes bestimmt ist, die Gebüh-\nren für die Dauer der Dberlassung erhoben.            a) werden in der Spalte „Gegenstand\" nach der\nUberschrift 2. Nebenstellenanlagen die Hin-\nAnträgen auf Dberlassung von Sendekanälen\nweise wie folgt geändert:\nfür kurze Zeit wird nur stattgegeben, wenn\ndie technischen Voraussetzungen erfüllt                   aa) Hinweis 2 erhält folgende Fassung:\nsind.\",                                                         „2. Bei Ubernahme gemäß § 11 Abs. 2\nder Fernmeldeordnung wird neben\ne) wird in Absatz 14 Nr. 1 das Wort „Bespre-                           der Ubernahmegebühr nach 1.1.2\nchungs-Stromwegen\" durch das Wort „Be-                              Nr. 5 keine Anschließungsgebühr er-\nsprechungsstromwegen\" ersetzt.                                      hoben.\";","200                               Bundesgese,tzblatit, Jahrgang 1974, Te,il I\nbb) in Hinweis 5 werden in Satz 1 die Worte                            Einrichtungen keinen          zusätzlichen\n„den Unterabschnitten\" durch das Wort                              Aufwand erfordert.\",\n,.Abschnitt\" und in Satz 4 das Wort „lau-\nb) erhalten die Abschnitte 2.1. Nebenstellen-\nfenden\" durch das Wort „monatlichen\"\nanlagen mit handbedienter Vermittlungsein-\nersetzt;\nrichtung bis 2.8. Nebenstellenanlagen und\ncc} nach Hinweis 5 werden folgende Hin-                    Einrichtungen für besondere Zwecke die in\nweise 6 bis 8 angefügt:                                der Anlage 2 zu dieser Verordnung auf-\n,, 6. Für gekündigte oder vorzeitig auf-               geführte Fassung,\ngegl~bene Einrichtungen, die an Ort\nc) wird in Abschnitt 2.9. Sprechapparate in der\nund Stelle verblieben sind, werden\nSpalte \"Gegenstand\" nach der Uberschrift\nim Falle ihrer erneuten Anschließung\n2.9. Sprechapparate folgender Hinweis ein-\nstatt der pauschalen Anschließungs-\ngefügt:\ngebühren Gebühren nach Abschnitt 3\n„Hinweis\nerhoben. Die Anschließung muß\nohne weiteren Bauaufwand möglich                 Bei der Anschließung und Verlegung post-\nsein. Voraussetzung ist ferner, daß              und teilnehmereigener Nebenstellen, die\ndie Einrichtungen unverändert wie-               über Nebenanschlußleitungen nach Ab-\nderverwendet werden und sich in                  schnitt 4 mit der Hauptstelle oder der Erst-\neinwandfreiem technischen Zustand                nebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage\nbefinden.                                        verbunden sind, wird Abschnitt 4.4 angewen-\ndet.\",\n7. Werden posteigene oder teilnehmer-\neigene     Vermittlungseinrichtungen          d) wird Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate beson-\noder Reihenanlagen gemäß § 17 der                derer Art in der Spalte „Gegenstand\" wie\nFernmeldeordnung ortsverändert, so               folgt geändert:\nwerden für die Neuanschließung von\naa) In der Vorschrift zu Nr. 3 und 4 werden\nEinrichtungen, die nicht ortsverän-\ndie Worte „1.1.1 Nr.11 und\" durch die\ndert, sondern in der bisherigen Wei-\nWorte „1.1.1 Nr. 20,\" ersetzt;\nse wieder mit der. ortsveränderten\nVermittlungseinrichtung oder Rei-                bb) die Vorschrift zu Nr. 2, 4, 6 und 7 er-\nhenanlage verbunden werden sollen,                    hält folgende Fassung:\nstatt der pauschalen Anschließungs-                   „Zu Nr. 2, 4, 6 und 7\ngebühren nichtpauschale Anschlie-                        Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt\nßungsgebühren nach Abschnitt 3 er-                       sinngemäß.\";\nhoben. Im übrigen werden die nicht\nortsveränderten Einrichtungen ge-                     Nummer 12 erhält folgende Fassung:\nbührenmäßig so behandelt, als ob sie                  \"12 Zuschlagzuden\nGebühren für\nnicht gekündigt oder vorzeitig auf-                           Sprechapparate\ngegeben worden wären. Bei folgen-                             nach Nr. 1 bis 9\nden Änderungen gilt Satz 1 sinnge-                            mit Tastenfeld\nmäß:                                                          für Tastenwahl\nHeranführen eines vorhandenen Ne-                              Mehrleistung\nbenanschlusses an eine andere                                  gegenüber\nSprechappa-\nHauptstelle    oder    Erstnebenstelle                         raten mit\neiner Zweitnebenstellenanlage,                                 Nummern-\nKündigung oder vorzeitige Aufgabe                              schalterwahl .        siehe\nVorbemerkung\neiner Zweitnebenstellenanlage bei                                                    Nr. 2\ngleichzeitigem Antrag auf unverän-\nderte Neuanschließung an vorhan-              e) wird Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatzein-\ndene oder neu beantragte Haupt-                  richtungen wie folgt geändert:\nanschlüsse,                                      aa) In der Uberschrift werden die Worte\nKündigung oder vorzeitige Aufgabe                     ,.§ 8 Abs. 2 bis 5\" durch die Worte ,.§ 8\neiner Vermittlungseinrichtung oder                    Abs. 2 bis 4\" ersetzt;\nRc~ihernrnlage bei gleichzeitigem An-                 die Nummern 1 bis 4 erhalten folgende\ntrag auf unveränderte Neuanschlie-                    Fassung:\nßung als Zweitnebenstellenanlage an                    ,, 1 Anschlußdose . 0,40 12,-- 0,15       10,--\neine vorhandene oder neu beantragte                       2 Besondere\nl-Iauptanlage.                                              Schalteinrich-\ntung für An-\n8. Wird eine    Vermittlungseinrichtung                        schlußdosen ..        siehe          Ge-\nverlegt, ohne daß sie ausgewechselt                                           Vorbemerkung bühren\noder ge.ändert wird, so kann die                                                  Nr. 2        nach Ab-\nschnitt 3\nDeutsche     Bundespost    auf Ver-\nlegungsgebühren für die fest einge-                      3 Wechsel-\nschalter ...... 0,40 8,95 0,15       10,-\nbauten Einrichtungen der Ergän-\n4 Mehrfach-\nzungsausstattung verzichten, voraus-                        schalter für\nqesetzt, daß die Verlegung dieser                           4 Adern ..... 0,40 18,- 0,15         10,-\";","Nr. J5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974\ncc) die Nummern 20 und 25 werden gestri-           5. Abschnitt 4. Nebenanschlußleitungen, Querver-\nchen;                                            bindungen, Abzweigleitungen und Leitungen für\ndd) die bisherigen Nummern 21 bis 24 und              besondere Zwecke erhält die in der Anlage 1\n2G bis 28 werden Nummern 20 bis 26               zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nund erhalten die in der Anlage 3 zu\ndieser Verordnung crnfgeführte Fassung,       6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige\nerhält die in der Anlage 8 zu dieser Verord-\nf) erhält Abschnitt 2.11. Nicht in Linien des all-       nung aufgeführte Fassung.\ngemeinen Netzes geführte Leitungen der Ne-\nbenstellenanlage (Leitungsnetz der Neben-          7. Nach Abschnitt 5. Besonders kostspielige Lei-\nstellenanlage) die in der Anlage 4 zu die-            tungen wird der in der Anlage 9 zu dieser\nser Verordnung aufgeführte Fassung,                   Verordnung aufgeführte Abschnitt 6. Benutzung\nvon Teilnehmereinrichtungen durch andere und\ng) wird in Abschnitt 2.12. Anschließungs- und             Zusammenschalten von Leitungen bei Neben-\nÄnderungsgebühren bei erschwerter Herstel-            stel1enanlagen eingefügt.\nlung in der Spalte „Gegenstand\" in dem der\nUberschrift folgenden Text nach den Worten         8. In Abschnitt 7. Gespräche\n,,Einrichtungen nach\" das Wort „Abschnitt\"\na) wird in der Spalte „Gegenstand\" nach der\neingefügt,\nUberschrift 7. Gespräche folgender Hinweis\nh) wird in Abschnitt 2.14.1. Gebührenzuschlag                 eingefügt:\nfür posteigene, teilnehmereigene und private                                      „Hinweis\nNebenstellen in der Spalte „Monatliche Ge-                Wird amtlich festgestellt oder weist der TeH-\nbühr\" bei Nummer l die Zahl „2,--\" durch                  nehmer nach, daß die vom Gebührenzähler\ndie Zahl „3,---\" ersetzt,                                 oder Speicher in der Ortsvermittlungsstelle\nerfaßte Zahl der Gebühreneinheiten für Orts-,\ni) wird in Abschnitt 2.14.3. Private Zusatzein-              Nah- und Ferngespräche im Selbstwählfern-\nrichtungen in der Spalte „Gegenstand\" in der              dienst unrichtig ist, so wird aus den unbe-\nVorschrift zu Nummer 3 der Satz 2 gestri-                 anstandet gebliebenen Zählergebnissen der\nchen,                                                     letzten zusammenhängenden sechs planmäßi-\ngen        Abrechnungszeiträume       das   Durch-\nj) wird Abschnitt 2.14.4. Zusatzeinrichtungen                 schnittsergebnis für einen Abrechnungszeit-\nfür fernsprechfremde Zwecke wie folgt ge-                 raum ermittelt. Die ermittelte Zahl tritt an\nändert:                                                  die Stelle des beanstandeten Zählergebnisses.\naa) In der Spalte „Monatliche Gebühr\" wer-               Zuviel berechnete Gebühren werden erstat-\nden bei Nummer 1 die Worte „Nr. 28                  tet; zuwenig berechnete Gebühren werden\nbis 35\" durch die Worte „Nr. 27 bis 36\"              nachgefordert.\",\nersetzt;                                         b) wird Abschnitt 7.1. Ortsgespräche wie folgt\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                     geändert:\n„2    Einrichtungen für                              aa) in der Spalte „Gebühr\" wird bei Num-\nZwecke des Luft-                                     mer 1 die Zahl „0,21\" durch die Zahl\nschutzwarn- und                                       ,,0,23\" ersetzt;\nAlarmdienstes ....         Gebühren           bb) in der Spalte „Gegenstand\" wird nach\nwie für                  der Nummer 2 folgende Vorschrift ein-\nEinrich-                 gefügt:\ntungen                   „ Von öffentlichen Sprechstellen mit\nnach 1.3.1                Münzfernsprecher ausgehende Ortsge-\nNr. 37 bis                sprächsverbindungen        mit     Notrufan-\n39\",                   schlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-\nnung) sind gebührenfrei, wenn die Ver-\nk) wird in Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebühren                        bindung mit Hilfe des Notrufmelders\nin der Spalte „Gebühr\" ersetzt:                                  (§ 3 Abs. 6 der Fernmeldeordnung) her-\nbei Nummer 1 „25,-\" durch „30,-\",                               gestellt wird.\";\nbei Nummer 2 „20,-\" durch „25,--\",                              in der Spalte „Gegenstand\" werden in\nVorschrift 3 Satz 1 zu Nr. 1 und 2 die\n1) wird nach Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebüh-                       Worte „ Fernsprechdienststellen in An-\nren der in der Anlage 5 zu dieser Verord-                       gelegenheiten des Fernsprechdienstes\"\nnung aufgeführte Abschnitt 2.14.6. Anschlie-                    durch die Worte „der Störungsannahme\"\nßungsgebühren für Nebenstellenanlagen auf                       ersetzt;\nSchiffen angefügt.                                                                             1\ndd) in der Spalte „Gegenstand wird Vor-'\nschrift 5 zu Nr. 1 und 2 aufgehoben,\n4. Abschnitt 3. Nicht.pauschale Anschließungs- und           c) in Abschnitt 7.2. Nahgespräche wird in der\nÄnderungsgebühren erhält die in der Anlage 6                  Spalte Gebühr\" bei Nummer 1 die Zahl\n11\nzu dieser V(~rordnung aufgeführte Fassung.                     ,.0,21\" durch die Zahl „0,23\" ersetzt,","202                                  BuI11desigesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nd) erhält Abschnitt 7.3. Ferngespräche die in                    cc) in der Spalte „Gebühr\" wird bei Num-\nder Anlage 10 zu dieser Verordnung auf-                           mer 2 die Zahl „2,55\" durch die Zahl\ngeführte Fassung,                                                 ,,3,15\" ersetzt;\ndd) in der Spalte „Gegenstand\" werden in\ne) wird Abschnitt. 7.4. Not-, Staats- und Militär-                   der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 10 die\ngespräche wie folgt geändert:                                     Worte „7.3 Nr. 1 bis 10\" durch die Worte\naa) In der Spalte „Gegenstand\" wird in der                        ,, 7.3 Nr. 1 bis 8\" ersetzt;\nVorschrift zu Nummer 1 das Wort „ge-                    ee) am Schluß werden folgende Nummern\nrundeten\" gestrichen;                                        14 bis 17 angefügt:\nbb) in der Spalte „Gegenstand\" werden in                                 ,,Gebühr für ein See-\nder Vorschrift zu Nr. l bis 4 die Worte                             funkgespräch zwischen\n„Satz 1 bis 3 zu 7.3 Nr. 1 bis 10\" durch                            einer Seefunkstelle\ndie Worte „Satz 1 bis 4 zu 7.3 Nr. 1 bis                            und einer Schiffsfunk-\n8\" ersetzt,                                                         stelle des Rheinfunk-\ndienstes\nf) wird Abschnitt 7.5. Seefunkgespräche wie                          14       Gesprächsgebühr für\nfolgt geändert:                                                             die Verbindung zwi-\nschen der Küsten-\naa) In der Spalte „Gegenstand\" vor Num-\nfunkstelle und der\nmer l wird das Wort „Anschlüssen\"\nortsfesten Funkstelle\ndurch die Worte „ortsnetzgebundenen\ndes Rheinfunkdien-\nSprechs lellen\" ersetzt;\nstes                       Gebühren\nbb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                                                 nach Nr. 1\nund 10\n„1   Gesprächsgebühr . . . .     Gebühren\n15       Küstengebühr . . . . . .   Gebühren\n1. Als Gesprächs-          nach 7.3\nnach Nr. 2,\ngebühr wird nur die       Nr. 1 bis 8\n5 oder 8\nGebühr erhoben, die\nund nach\nder Gebühr für ein\nNr. 10\nFerngespräch glei-\ncher Dauer zwischen                                   16       Bordgebühr . . . . . . . . Gebühren\nder Küstenfunkstelle                                                                      nach Nr. 3,\nund dem Ortsnetz                                                                            6 oder 9\nentspricht, zu dem                                                                         und nach\ndie an Land betei-                                                                           Nr. 10\nligte Sprechstelle ge-                                17       Funkgebühr . . . . . . .   Gebühren\nhört. § 33 Abs. 1 bis 7                                                                       nach\nder Fernmeldeord-                                                                          7.6 Nr. 2\nnung wird angewen-                                                                          und3\",\ndet.\n2. Für Gespräche, die                         g) wird nach Abschnitt 7.5. Seefunkgespräche\nvon Seefunkstellen                               der in der Anlage 11 zu dieser Verordnung\naus geführt werden,                              aufgeführte Abschnitt 7.6. Rheinfunkgesprä-\nwerden Gebühren                                  che angefügt.\nnach 7.3 Nr. 1 bis 5\nerhoben, wenn das                          9. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe\nOrtsnetz, in dessen                           von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch,\nBereich die Küsten-                           Besondere Leistungen erhält die in der An-\nfunkstelle liegt, ein                         lage 12 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-\nOrtsnetz ohne Nah-                            sung:\ndienst ist; ist dieses\nOrtsnetz ein Orts-\n10. In Abschnitt 9. Offentliches Bildübertragungs-\nnetz mit Nahdienst,\nnetz\nso werden Gebühren\nnach 7.3 Nr. 6 bis 8                          a) werden in Abschnitt 9.1. Grundgebühren für\nerhoben. Die Vor-                                Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen bei\nschrift zu 7.3 Nr. 1                             Nummer 1 in der Spalte „Gebühr\" die Zahl\nbis 5 und die Vor-                               „7\" durch die Zahl „6\" ersetzt und in der\nschrift zu 7.3 Nr. 6                             Spalte „Gegenstand\" an die Vorschrift zu\nbis 8 gelten sinn-                               Nummer 1 folgender Satz angefügt:\ngemäß.                                           ,,Liegen die Endpunkte der Bildanschlußlei-\n3. Vorschrift 4 Satz 1,                          tung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-\n4 und 6 zu 7.3 Nr. 1                             bereichen, so wird der monatliche Zuschlag\nbis 8 wird angewen-                              für vierdrähtige Führung wie für Ausnahme-\ndet.\";                                           leitungen erhoben.\",","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                        203\nb) erhalten die Abschnitte 9.2. Besonders kost-            e) wird in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 8\nspielige Leitungen und 9.3. Anschließungs-                 die Zahl „770,-\" durch die Zahl „910,-\"\nund Anderungsgebühren die in der An-                       ersetzt.\nlage 13 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung,\nc) wird Abschnitt 9.4. Gebühren für Bildver-                                  Artikel 3\nbindungen wie folgt geändert:                               Änderung der Ersten Verordnung\naa) In der Spalte „Gebühr\" werden bei Num-               zur Änderung der Fernmeldeordnung\nmer 1 die Worte „7.3 Nr. 1 bis 7 oder\nDie Erste Verordnung zur Anderung der Fern-\n7.3 Nr. 8 bis 10\" durch die Worte „7.3\nmeldeordnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I\nNr. 1 bis 5 oder 7.3 Nr. 6 bis 8\" ersetzt;\nS. 306) wird unter Umbenennung der Bezeichnung\nbb) in der SpaHe „Gegenstand\" werden in           Unterabschnitt in Abschnitt wie folgt geändert und\nVorschrift l zu Nummer 1 nach den Wor-       ergänzt:\nten ,,§ 35\" die Worte „der Fernmeldeord-\nnung\" eingefügt und die Worte „7.3\nNr. 8\" durch die Worte „7.3 Nr. 6\" er-        1. In Anlage 21 zu Artikel 5 Abs. 3\nsetzt;                                           a) wird Abschnitt 1. Sprechapparate besonderer\ncc) in der Spalte „Gebühr\" erhält Nummer 4                Art wie folgt geändert:\nfolgende Fassung:                                    aa) In der Spalte „Monatliche Gebühr\" wer-\n„Gebühren nach Abschnitt 3 Nr. 8 bis 14                  den bei Nummer 2 die Worte „Unter-\nund 16 der Telegrammgebührenvor-                          abschnitt 1.2.1\" durch die Worte „Ab-\nschri ften (Anlage A zur Telegrammord-                    schnitt 1.2\" ersetzt;\nnung) \".\nbb) in der Spalte „Gegenstand\" werden in der\nVorschrift zu Nr. 3 und 4 die Worte „ge-\n11. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege erhält die                     gen gleiche\" gestrichen.\nin der Anlage 14 zu dieser Verordnung auf-\ngeführte Fassung.                                        b) erhält Abschnitt 2. Zusatzeinrichtungen die in\nder Anlage 18 zu dieser Verordnung aufge-\nführte Fassung.\n12. Abschnitt 11. Reservestromwege erhält die in\nder Anlage 15 zu dieser Verordnung aufge-\nführte Fassung.                                      2. In Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3\na) werden in der Spalte „Gegenstand\" nach der\n13. Abschnitt 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für\nUberschrift Besondere Gebührenvorschriften\nRundfunkzwecke erhält die in der Anlage 16\nfür Nebenstellenanlagen, die vor dem 1. Juli\nzu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\n1972 hergestellt wurden im Hinweis 1 die\nWorte „vom 1. Juli 1972 an gültigen\" gestri-\n14. Abschnitt 13. Funknachrichten an einen oder                  chen,\nmehrere Empfänger erhält die in der Anlage 17\nzu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.                b) wird Abschnitt 1. In Abschnitt 2 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (FGV) aufgeführte\n15. In Abschnitt 14. Besondere Funkdienste für die               Einrichtungen wie folgt geändert:\nSeeschiff ahrt                                               aa) In der Spalte „Gegenstand\" und in der\na) wird in der Spalte „Gebühr\" bei den Num-                       Spalte „Monatliche Gebühr\" wird jeweils\nmern 1, 4, 5, 10 und 14 jeweils das Wort                       das Wort „Unterabschnitt\" durch das\n,,Telegrafenordnung\" durch das Wort „Tele-                     Wort „Abschnitt\" ersetzt;\ngrammordnung\" ersetzt,                                    bb) in der Spalte „Gegenstand\" wird nach der\nb) wird in der Spalte „Gegenstand\" in Vor-                        Vorschrift zu Nummer 5 folgende Vor-\nschrift 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu Nummer 2,                       schrift angefügt:\nVorschrift zu Nummer 8 und Vorschrift zu                       „Zu Nr. 3 bis 5\nNummer 10 jeweils das Wort „berechnet\"                         Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird\ndurch das Wort „erhoben\" ersetzt,                              vom 1. Juli 1974 an ein Zuschlag von\nc) wird in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 2                       15 vom Hundert erhoben.\",\ndie Zahl „70,--\" durch die Zahl „80,-\" er-            c) wird in Abschnitt 2.1. Einrichtungen, die vor\nsetzt,\ndem 1. Januar 1940 hergestellt worden sind,\nd) erhält in der Spalte „Gegenstand\" die Vor-                und Einrichtungen, die auch im Abschnitt 4\nschrift 2 zu Nummer 2 folgende Fassung:                   nicht mehr aufgeführt sind in der Spalte „Ge-\n„2. Neben den Gebühren nach Nr. 2 werden                  genstand\" nach Nummer 1 folgende Vorschrift\ndie bei der Küstenfunkstelle aufkommenden                 angefügt:\nzusätzlichen Personalkosten nach 3.1 Nr. 1                „Zu den Gebühren nach Spalte 3/ 4 wird vom\nerhoben; Vorschrift 1 Satz l wird sinngemäß               1. Juli 1974 an ein Zuschlag von 15 vom Hun-\nangewendet.\",                                             dert erhoben.\",","204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nd) werden in Abschnitt 2.2.1. Vermittlungsein-          4. In§ 4\nrichtungen und Reihenanlagen mit festen\na) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „den\nGebühren und in Abschnitt 2.2.2. Sprechappa-\nTelegrafen\" durch die Worte „die Anlagen\"\nrate und Zusatzeinrichtungen mit festen Ge-\nersetzt,\nbühren jeweils in der Spalte „Gegenstand\"\ndc1s \\!Vort „Unterabschnitt\" durch das Wort             b) wird Absatz 7 Satz 3 gestrichen,\n„Abschnitt\" ersetzt und jeweils in der Spalte\n„Monatliche Gebühr\" nach den Worten                    c) erhält Absatz 14 Satz 2 folgende Fassung:\n,,Grundbeträge nc1ch\" das Wort „Abschnitt\"                 „Der Absender kann die Beglaubigung seiner\neingefügt,                                                 Unterschrift in das Telegramm aufnehmen\nlassen.\"\ne) wird in Abschnitt 2.2.3. Vermittlungseinrich-\ntungen, Reihenanlagen, Sprechapparate und\nZusatzeinrichtungen ohne feste Gebühren in           5. In§ 6\nder Spalte „Gegenstand\" nach Nummer 2 fol-\na) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:\ngende Vorschrift angefügt:\n„Alles, was auf Veranlassung des Absenders\n„Zu Nr. 1 und 2\nübermittelt wird, wird bei der Gebührenbe-\nZu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom                    rechnung gezählt.\",\n1. Juli 1974 an ein Zuschlag von 15 vom Hun-\ndert erhoben. '  1\n,                                    b) werden in Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort\n,,Zusammenfassungen\" die Worte „von Wör-\nf) erhalten Abschnitt 3. Gebührenbeträge für                   tern\" eingefügt,\nEinrichtungen, die aus der Ergänzungsausstat-\ntung in die Regelausstattung übernommen                 c) wird in Absatz 5 Nr. 4 das Wort „Bestim-\nwurden, Abschnitt 4. Grundbeträge für die                   mungstelegrafenstelle\" durch die Worte „Be-\nBerechnung der Gebühren nach Abschnitt 2                    stimmungs-Telegrafendienststelle\" und das\nund Abschnitt 5. Anschließungs- und Ände-                   Wort „Telegrafendienst\" durch das Wort\nrungsgebühren die in der Anlage 19 zu die-                  ,, Telegrammdienst\" ersetzt.\nser Verordnung aufgeführte Fassung.\n6. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Telegrafenord-\nnung\" durch das Wort „Telegrammordnung\" er-\nsetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der Telegraienordnung                   7. In § 11\nDie Telegrafenordnung in der Fassung der Be-                a) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „jeder\nkanntmachung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetz-                   Art, mit Ausnahme der Pressetelegramme,-\"\nblatt I S. 1422), zuletzt geändert durch die Erste                 gestrichen und in Satz 2 die Worte ,, = RP\nVerordnung zur Anderung der Fernmeldeordnung                       1,50 =\" durch die Worte ,, = RP 4,20 =\"\n(1. AndVFO) vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I                    ersetzt,\nS. 306), wird wie folgt geändert:\nb) wird Absatz 2 aufgehoben,\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                  c) wird in Absatz 3 das Wort „nach\" gestrichen.\n.,Telegrammordnung (TO) \".\n8. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.\n2. In § 1\n9. § 16 wird aufgehoben.\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n,, Beförderung von Telegrammen\",               10. In§ 20\nb) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:               a) wird Absatz 2 Nr. 3 aufgehoben,\n„Jedermann hat das Recht auf Beförderung             b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nvon Telegrammen auf den für den öffent-\nlichen Telegrammdienst bestimmten Anlagen                    ,, (3) Als gebührenpflichtige Dienstvermerke\nder Deutschen Bundespost.\"                               sind zugelassen:\n1. von und nach See =          D =,  = RPx\n= TC = und = SF =;\n3. In§ 3\n2. von See= GP =und= LXx =.\"\na) wird in Absatz 3 und in Absatz 8 Nr. 3 je-\nweils das Wort „Telegrafenverkehr\" durch\ndas Wort „Telegrammverkehr\" ersetzt,             11. In § 24 Abs. 1 wird das Wort„ Telegrafenpapiere\"\ndurch die Worte „Telegramme und die zugehöri-\nb) wird in Absatz 9 Satz 1 das Wort „Telegrafen-          gen Belege, die die Aufgabe, die Ubermittlung\nschlüssel'1 durch das Wort „Kode\" ersetzt.            und die Zustellung betreffen,\" ersetzt.","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          205\n12. ln § 26                                                                         Artikel 5\na) wird c.1n Absc1tz 1 Jolgc!nder Sutz angefügt:            .Änderung der Verordnung über Gebühren\n,, Telegramme werden wührnnd der Offnungs-              für den Fernschreib- und den Datexdienst\nzeiten der Zustell-TelerJrafcndienststelle zu-        Die Verordnung über Gebühren für den Fern-\ngestellt; Privattelegramme jedoch nicht vor       schreib- und den Datexdienst in der Fassung der\n6 Uhr und nicht nach 22 Uhr, es sei denn,          Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetz-\nsie tragen den Vermerk        D '                 blaH I S. 627), wird wie folgt geändert:\nb) wird in Absatz 4 Satz 1 das Wort „besondere\"\ndurch das Wort „besonderen\" ersetzt,               1. In der Uberschrift werden die Worte „über Ge-\nc) werden die A bsä lzc~ 10 und 11 aufgehoben,            bühren\" gestrichen und nach dem Wort „Datex-\ndienst\" die Worte ,, (VFsDx)\" angefügt.\nd) wird Absi:ltz 12 Nr. 1 aufgehoben,\ne) wird in den Absätzen 15 und 16 jeweils das          2. Der Verordnungstext erhält folgende Fassung:\nWort „Telegrafenordnung\" durch das Wort\n,, Tel egrammordnung\" ersetzt.\n„ Teil I\nOffentliches Telexnetz\n13. In § 29 werden das Wort „Telegrafendienst\"\ndurch das Wort „Telegrammdienst\" und das\n§ 1\nWort „Telegrafendienstes\" durch das Wort\n,, Telegrammdienstes\" ersetzt.                                                 Allgemeines,\nGestaltung des öffentlichen Telexnetzes\n14. In § 30                                                         (1) Das öffentliche Telexnetz wird von der\nDeutschen Bundespost als Fernschreibwählnetz\na) wird Absatz 1 wie folgt geändert:                       für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud zur\nallgemeinen Benutzung bereitgehalten. Es dient\naa) Im Text vor Nummer 1 und in Nummer 1              dem Fernschreibverkehr der Telexteilnehmer. So-\nwird jeweils das Wort „Telegrafen-             weit es die Deutsche Bundespost zuläßt, kann das\ndienst\" durch das Wort „Telegramm-              öffentliche Telexnetz unter sinngemäßer Anwen-\ndienst\" ersetzt;                               dung der Bestimmungen dieser Verordnung auch\nbb) in Nummer 2 wird in Satz 1 das Wort               für andere Zwecke benutzt werden.\n,,Telegrafendienst\" durch das Wort „Te-            (2) Das öffentliche Telexnetz besteht aus den\nlegrammdienst\" ersetzt und der Satz 2           Telexvermittlungsstellen, den Leitungen zwischen\nerhält folgende Fassung:                       ihnen und den Telexteilnehmereinrichtungen. Es\n„In die Frist von sechs Stunden werden         wird in seinem leitungstechnischen Grundbe-\nnicht eingerechnet die Zeiten, während          standteil aus dem Fernmeldeliniennetz der Deut-\ndenen die Telegrafendienststellen ge-           schen Bundespost gebildet (allgemeines Netz der\nschlossen sind, wenn sie die Ursache der        Deutschen Bundespost). Die Abschlußpunkte des\nVerzögerung sind, und die Dauer der             allgemeinen Netzes werden von der Deutschen\nZustellung durch Boten nach § 26                Bundespost festgelegt. Die von den Abschluß-\nAbs. 6.\";                                       punkten des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost aus zu den Einrichtungen beim Te-\ncc) in Nummer 7 wird das Wort „Telegrafen-            lexteilnehmer hinführenden Leitungsabschnitte\ndienst\" durch das Wort „Telegramm-              sind Endleitungen.\ndienst\" ersetzt,\n(3) Das öffentliche Telexnetz ist in Zentralver-\nb) wird Absatz 2 aufgehoben.                               mittlungsstellenbereiche, diese sind in Hauptver-\nmittlungsstellenbereiche aufgeteilt. Die Einteilung\nund gegenseitige Abgrenzung der Netzbereiche\n15. Die §§ 32 und 32a werden aufgehoben.                        bestimmt die Deutsche Bundespost. Innerhalb\neines Hauptvermittlungsstellenbereichs bestehen\n16. In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Telegrafen-                 eine oder mehrere Telexvermittlungsstellen.\ndienst\" durch das Wort „Telegrammdienst\" und\ndas Wort „Telegrafenordnung\" durch das Wort                                           §2\n,, Telegrammordnung\" ersetzt.                                          Telexteilnehmereinrichtungen\n(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Telex-\n17. § 34 wird aufgehoben.                                       teilnehmereinrichtungen oder gestattet deren\nVerbindung mit dem öffentlichen Telexnetz. Te-\nlexteilnehmereinrichtungen sind:\n18. Die Anlage A - Telegrammgebührenvorschrif-\n1. Telexhauptanschlüsse,\nten - und die Anlage B - Gebührenpflichtige\nDienstvermerke -          erhalten die in der An-          2. Telexnebenstellenanlagen und Telexverteilan-\nlage 20 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-                   lagen,\nsung.                                                      3. Telexnebenanschlußleitungen,","206                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4. Zusa tzeinrichlungen, die bei Telexhauptan-          anschlüsse mit den Telexvermittlungsstellen ver-\nschlüssen, in Telexnebenstellenanlagen oder in      bunden werden. Telexnebenanschlüsse müssen so\nTelexverteilanlagen angebracht sind.                    eingerichtet werden, daß eine Verbindung mit\n(2) Die technische Gestaltung der Telexteil-         Amtsleitungen möglich ist (amtsberechtigte Telex-\nnehmereinrichtun~ien bestimmt die Deutsche              nebenstellen). An Telexnebenstellen dürfen keine\nBundespost.                                             weiteren Telexnebenstellen (Zweitnebenstellen)\nangeschlossen werden.\n§3\n(2) Telexhauptanschlüsse können nach Bestim-\nTelexhauptanschlüsse                    mung der Deutschen Bundespost so eingerichtet\n(1) Telexhauplimschlüsse sind Einzelanschlüsse.      werden, daß sie für die Durchwahl bis zur Telex-\nBei einem Telexhauptanschluß ohne Telexneben-           nebenstelle geeignet sind; ein Anspruch hierauf\nstellen (einfacher Telexhauptanschluß) ist die          besteht nicht.\nFernschreibmaschine Hauptstelle (einfache Haupt-           (3) Telexnebenanschlüsse, deren Telexneben-\nstelle). Welche Einrichtung bei einem Telexhaupt-       stellen in demselben Fernsprechortsnetzbereich\nanschluß mit Telexnebenstellen Hauptstelle ist,         wie ihre Hauptstellen liegen, sind Telexregel-\nist in § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 be-          nebenanschlüsse; ihre Telexnebenstellen sind\nstimmt. Die einfdchen Telexhauptanschlüsse sind         Telexregelnebenstellen und ihre Anschlußleitun-\nmit Leitungen (Amtsleitungen) unmittelbar an die        gen Telexregelnebenanschlußleitungen. Telex-\nTelexvermittlungsst.elle angeschlossen. Die ein-        nebenanschlüsse, deren Telexnebenstellen an\nfachen Hauptstellen sowie die Amtsleitungen der         eine in einem anderen Fernsprechortsnetzbereich\nHauptstellen sind Bestandteile der Telexhaupt-          liegende Hauptstelle herangeführt sind, sind\nanschlüsse.                                             Telexausnahmenebenanschlüsse;        ihre  Telex-\n(2) Telexhauptanschlüsse werden an eine Te-          nebenstellen sind Telexausnahmenebenstellen\nlexvermittlungsstelle des Hauptvermittlungsstel-        und ihre Anschlußleitungen Telexausnahme-\nlenbereichs angeschlossen, in dem die Hauptstel-        nebenanschlußleitungen. Soweit von der Deut-\nlen liegen.                                             schen Bundespost nichts anderes bestimmt ist,\ngelten als Endpunkte der Telexnebenanschluß-\n(3) Die Deutsche Bundespost setzt die Ruf-           leitungen die Hauptstellen und Telexneben-\nnummern der Telexhauptanschlüsse fest. Die Ruf-         stellen.\nnummern können aus technischen oder betrieb-\nlichen Gründen geändert werden.                            (4) An Telexhauptanschlüsse können Telexver-\nteilanlagen angeschlossen werden. Telexverteil-\n(4) Soweit die technischen Voraussetzungen           anlagen bestehen aus einer Verteileinrichtung,\ngegeben sind, kann die Deutsche Bundespost be-          auf der die Amtsleitungen beim Teilnehmer\nsondere Einrichtungen in der Telexvermittlungs-         enden, und einer der Anzahl der Amtsleitungen\nstelle für Tel exhauptanschlüsse bereitstellen.         entsprechenden oder größeren Anzahl von Telex-\nDurch besondere Einrichtungen kann                      nebenstellen, die über Telexnebenanschlußleitun-\n1. ein Telexhauptanschluß abgehend gleichzeitig         gen mit der Verteileinrichtung verbunden sind.\nmit mehreren vom Telexteilnehmer bestimm-           Bei einer Telexverteilanlage ist die Verteilein-\nten Telexhauptanschlüssen verbunden werden          richtung Hauptstelle. In Telexverteilanlagen ist\n(Rundschreibverkehr),                               kein Fernschreibverkehr zwischen den ange-\nschlossenen Telexnebenstellen möglich. Die Ver-\n2. ein Telexhauptanschluß ankommend von allen           teileinrichtung und die daran anzuschließenden\nTelexteilnehmern erreicht werden und ab-\nTelexnebenstellen müssen in demselben Fern-\ngehend nur mit einem vom Telexteilnehmer            sprechortsnetzbereich liegen.\nbestimmten Telexhauptanschluß verbunden\nwerden (Direktruf zu einem Telexhaupt-                 (5) Telexnebenanschlußleitungen werden nach\nanschluß),                                          Bestimmung der Deutschen Bundespost zugelas-\nsen, wenn und solange die technischen Voraus-\n3. ein Telexhauptanschluß mit verkürzter Wahl\nsetzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht\neinen Telexhauptanschluß aus einer bestimm-\nauf Zulassung solcher Leitungen.\nten Gruppe von anderen Telexhauptanschlüs-\nsen erreichen (Kurzwahleinrichtung).\n§5\n§4                                             Zusatzeinrichtungen\nTelexne benstellenanlagen                     (1) Bei Hauptstellen und Telexnebenstellen\nund Telexverteilanlagen                  können Zusatzeinrichtungen, die von der Deut-\nschen Bundespost zugelassen sind, angebracht\n(1) An Telexhauptanschlüsse können nach Be-\nwerden. Zusatzeinrichtungen können nach Be-\nstimmung der Deutschen Bundespost Telexneben-\nstimmung der Deutschen Bundespost mit weite-\nstellen durch Telexnebenanschlußleitungen an-\nren Zusatzeinrichtungen verbunden werden.\ngeschlossen werden (Telexnebenanschlüsse). Die\nTelexnebenanschlüsse bilden mit ihrer Haupt-               (2) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die\nstelle eine Telexnebenstellenanlage. Hauptstelle        unmittelbar oder über andere Zusatzeinrichtun-\nist bei einer Telexnebenstellenanlage deren Ver-        gen mittelbar mit Hauptstellen oder Telexneben-\nmittlungseinrichtung. Die Telexnebenstellen kön-        stellen verbunden werden, ohne daß sie zu ihrer\nnen untereinander und über die Telexhaupt-              Regelausstattung gehören.","Nr. 15 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                      207\n§6                             lung durch die Herstellerfirma richtet die Deut-\nTelexteilnehmerverhältnis                  sche Bundespost gegen besondere Gebühr die\nFernschreibmaschine für die Wiederinbetrieb-\n(1) Telexteilnehmer ist der Inhaber des Telex-        nahme her.\nhauptanschlusses und der weiteren Telexteilneh-             (5) Die Deutsche Bundespost verzichtet auf die\nmereinrichtungen, die zu diesem Telexhaupt-              Grundüberholung durch die Herstellerfirma in\nanschluß gehören.                                        Fällen der Ubernahme (§ 11 Abs. 2 der Fern-\n(2) Für das Rechtsverhältnis der Telexteilneh-        meldeordnung) und der Ortsveränderung (§ 17\nmer zur Deutschen Bundespost gelten § 9 Abs. 2,          Abs. 8 der Fernmeldeordnung).\n§§ 10 bis 14, 16 bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29,         (6) Telexteilnehmereinrichtungen werden, so-\n39 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 52 der Fernmeldeord-          weit nichts anderes bestimmt ist, von der Deut-\nnung sinngemäß.                                          schen Bundespost unterhalten. Die Unterhaltung\n(3) Die Ubermittlung oder Aufnahme von                umfaßt die Uberprüfung, Instandhaltung, In-\nNachrichten für andere Personen als Angehörige,          standsetzung und Uberholung der Fernschreib-\nAngestellte oder Gäste des Telexteilnehmers              einrichtungen, das Beseitigen der bei ordnungs-\ngegen Entgelt oder auch unentgeltlich ist nicht          gemäßem Gebrauch auftretenden Störungen so-\nstatthaft.                                               wie das Liefern von Ersatzteilen. Für die Dauer\nder Instandsetzungs- oder Uberho1ungsarbeiten\n(4) Die mit dem öffentlichen Telexnetz verbun-\nin einer Werkstatt der Deutschen Bundespost\ndenen Fernschreibmaschinen müssen mit einem\nwerden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Er-\nKennungsgeber ausgestattet sein. Der Wortlaut\nsatzgeräte bereitgestellt. Die Unterhaltung um-\nder Kennung wird zwischen dem Teilnehmer und\nfaßt nicht das Bereitstellen, Einlegen und Aus-\nder Deutschen Bundespost vereinbart.\nwechseln von Fernschreibpapier und Farbbändern.\nDie Deutsche Bundespost kann die Unterhaltung\n§7                             von Telexteilnehmereinrichtungen einstellen und\nZusätzliche Bestimmungen                    diese Einrichtungen vom öffentlichen Telexnetz\nfür die Neuanschließung,                  abschalten, wenn besondere Aufwendungen we-\nAnderung und Unterhaltung                    gen des Alters, der Abnutzung oder aus anderen\nvon Telexteilnehmereinrichtungen                Gründen zu erwarten sind. Für die Herstellung\nund Unterhaltung privater Telexnebenstellen-\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt die Telex-         anlagen gelten die Vorschriften der Fernmelde-\nhauptanschlüsse und die Telexnebenanschlüsse             ordnung für private Nebenstellenanlagen sinn-\nbis zu den Anschlußdosen einschließlich her. Die         gemäß.\nübrigen Einrichtungen werden vom Telexteil-                                      §8\nnehmer als private Einrichtungen beschafft; sie\nTelexverbindungen und zusätzliche Dienste\nmüssen zum Betrieb im öffentlkhen Telexnetz\nzugelassen sein. Die Anschließung privater End-             (1) Die Abwicklung des Fernschreibverkehrs\neinrichtungen an das öffentliche Telexnetz bedarf        im öffentlichen Telexnetz ist Telexdienst. Der\nder Anschließungsgenehmigung der Deutschen               Telexdienst wird in der Regel von den Telexver-\nBundespost.                                              mittlungsstellen mit Wählbetrieb wahrgenom-\n(2) Soweit die Deutsche Bundespost es zuläßt,          men. Telexverbindungen sind vom Telexteil-\nnehmer selbst zu wählen. Telexvermittlungsstel-\nkönnen Telexhauptanschlüsse vierdrähtig ange-\nschlossen werden, wenn und solange die tech-             len mit Handbetrieb sind an der Abwicklung des\nnischen Voraussetzungen gegeben sind. Es be-             Telexdienstes nur in dem von der Deutschen\nsteht kein Recht auf vierdrähtige Anschließung           Bundespost bestimmten Rahmen beteiligt.\nvon Telexhauptanschlüssen.                                  (2) Telexverbindungen sind:\n(3) Bei Fernschreibeinrichtungen, die von der         1. Verbindungen zwischen Telexhauptanschlüs-\nDeutschen Bundespost unterhalten werden, wer-                sen,\nden nachträglich anzuschließende Zusatzeinrich-          2. Verbindungen von und nach Seefunkstellen.\ntungen oder Anbaugeräte von der Deutschen                   (3) Telexverbindungen von und nach Seefunk-\nBundespost angeschlossen.                                stellen werden im handvermittelten Telexdienst\n(4) Nichtf abrikneue Fernschreibmaschinen, die        abgewickelt.\nnicht von der Unterhaltung ausgeschlossen wur-              (4) Telexverbindungen von und nach Seefunk-\nden, werden nur angeschlossen, wenn sie auf              stellen sind bei der von der Deutschen Bundes-\nKosten des Telexteilnehmers durch die Her-               post bestimmten Küstenfunkstelle anzumelden.\nstellerfirma grundüberholt worden sind. Die              Für handvermittelte Telexverbindungen gelten\nDeutsche Bundespost kann auf eine Grundüber-             die Vorschriften für den handvermittelten Fern-\nholung durch die Herstellerfirma verzichten,             dienst nach § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 und Abs. 7\nwenn die Fernschreibmaschine bis zu ihrer letz-          der Fernmeldeordnung sinngemäß.\nten Außerbetriebnahme von der Deutschen Bun-\ndespost unterhalten wurde, nicht anderweitig                (5) Soweit die technischen Voraussetzungen\nbenutzt worden ist und wenn sie ferner im Außer-         gegebensind,können\nbetriebnahmezeitraum       von     höchstens   zwei      1. die Telexverbindungsgebühren im Anschluß\nJahren nachweislich ordnungsgemäß gelagert                   an eine Telexverbindung dem Telexteilnehmer\nwar. Bei einem Verzicht auf die Grundüberho-                 zugeschrieben werden,","208                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. Telexrundschreibverbindungen nach Bestim-             dem öffentlichen Datexnetz verbundenen privaten\nmung der Deutschen Bundespost hergestellt             Endeinrichtungen. Die Deutsche Bundespost be-\nwerden.                                               stimmt die technische Gestaltung der Datexteil-\nDie besond(-~n?n Wi:lhlkennwichnungen für das             nehmereinrichtungen, ausgenommen die der pri-\nZuschreiben der Telexverbindungsgebühren und              vaten Endeinrichtungen. Für private Endeinrich-\nfür das Herstellen der Telexrundschreibverbin-            tungen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3.\ndungen sind vorn Telexteilnehmer durchzuführen.\n§ 10\n(6) Ist dem Telexteilnehmer die Telexnummer\ndes gewünschten Anschlusses nicht bekannt, so                            Da texha u ptanschl üsse\ngibt ihm die Deutsche Bundespost diese auf fern-             (1)    Datexhauptanschlüsse      sind Einzelan-\nschriftliche Anfrage bekannt. Das Verfahren und           schlüsse. Bei einem Datexhauptanschluß ist die\nden Umfang der Auskunftserteilung bestimmt die            unmittelbar angeschaltete Endeinrichtung Haupt-\nDeutsche Bundespost.                                      stelle. Datexhauptanschlüsse sind durch Leitun-\n(7) Telegri:lrnme können von Telexstellen bei          gen (Amtsleitungen) unmittelbar mit der Datex-\nder dafür vorgesehenen Dienststelle aufgegeben            vermittlungsstelle verbunden.\nwerden.                                                      (2) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-\n(8)  Für die Beobachtung von Telexhaupt-               mern der Datexhauptanschlüsse fest. Die Ruf-\nanschlüssen und für die Ausführung von Leistun-           nummern können aus technischen oder betrieb-\ngen, die nicht besonders geregelt sind, gilt § 38         lichen Gründen geändert werden.\nAbs. 3 der Fernmeldeordnung sinngemäß.                       (3) Soweit die technischen Voraussetzungen\ngegeben sind, kann die Deutsche Bundespost be-\n(9)  Telexverbindungen können unterbrochen\noder in ihrer Verbindungsdauer beschränkt wer-            sondere Einrichtungen in der Datexvermittlungs-\nstelle für Datexhauptanschlüsse bereitstellen; die\nden, wenn wichtige dienstliche Gründe es er-\nVorschriften für Telexhauptanschlüsse nach § 3\nfordern. Telexverbindungen mit Seefunkstellen\nAbs. 4 Nr. 2 und 3 gelten für Datexhauptanschlüsse\nwerden nur so lange aufrechterhalten, wie die\nsinngemäß.\nVerbindung mit der Küstenfunkstelle besteht.\n§ 11\n(10)  Die Dienstzeiten der Telexvermittlungs-\nstellen werden von der Deutschen Bundespost                            Datexteilnehmerverhältnis\nfestgesetzt.                                                 (1) Datexteilnehmer ist der Inhaber des Da,tex-\nhauptanschlusses und der weiteren Datexteilneh-\nTeil II                            mereinrichtungen, die zu diesem Datexhaupt-\nanschluß gehören.\nOffentliches Datexnetz\n(2) Für das Rechtsverhältnis des Datexteil-\n§9                              nehmers zur Deutschen Bundespost gelten § 9\nAbs. 2, §§ 10 bis 14, 17 und 18, §§ 20 und 21, § 39\nAllgemeines,                        Abs. 1, 2 und 4 sowie § 52 der Fernmeldeordnung\nGestaltung des öffentlichen Datexnetzes,           und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach\nDa texteilnehmereinrich tungen                § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.\n(1) Das öffentliche Datexnetz wird von der\nDeutschen Bundespost als Wählnetz für eine                                         § 12\nDbertragungsgcschwindigkeit bis zu 200 bit/s\nZusätzliche Bestimmungen\nzur allgemeinen Benutzung bereitgehalten. Es\nfür die Neuanschließung und Unterhaltung\ndient dem Datenverkehr der Datexteilnehmer;\nvon Datexteilnehmereinrichtungen\n§ 1 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt den Datex-\n(2) Das öffentliche Datexnetz besteht aus den         hauptanschluß bis zum Fernschaltgerät ein-\nDatexvermittlungsstellen, den Leitungen zwi-              schließlich her. Die an das posteigene Fernschalt-\nschen ihnen und den Datexteilnehmereinrichtun-            gerät anzuschließenden Einrkhtungen (Endein-\ngen; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.              richtungen) werden vom Datexteilnehmer als pri-\n(3) Das öffentliche Datexnetz ist in Zentralver-       vate Einrichtungen beschafft. Sie müssen von der\nmittlungsstellenbereiche, diese sind in Haupt-            Deutschen Bundespost zum Betrieb im öffent-\nverrnittlungsstellenbereiche aufgeteilt. Die Gren-       lichen Datexnetz zugelassen sein und den vorge-\nzen der Haupt- und Zentralvermittlungsstellen-           schriebenen Anschließungsbedingungen (Schnitt-\nbereiche des Datexnetzes entsprechen den nach            stellenbedingungen) entsprechen. Die Anschlie-\n§ 1 Abs. 3 festgelegten Bereichsgrenzen des öf-          ßung privater Endeinrichtungen an das öffentliche\nfentlichen Telexnetzes.                                  Datexnetz bedarf der Anschließungsgenehmigung\nder Deutschen Bundespost.\n(4) Die Deutsche Bundespost überläßt Datex-\nteilnehmereinrichtungen oder gestattet deren                 (2) Datexteilnehmereinrichtungen werde:r:i, so-\nVerbindung mit dem öffentlichen Datexnetz. Da-           weit nichts anderes bestimmt ist, von der Deut-\ntexteilnehmereinrichtungen       sind   Datexhaupt-       schen Bundespost unterhalten. Auf Antrag des\nanschlüsse und. soweit die Deutsche Bundespost            Datexteilnehmers kann die Deutsche Bundespost\ndies zuläßt, die über Datexhauptanschlüsse mit           private Endeinrichtungen unterhalten, soweit","Nr. l5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                           209\nsie in den r Pm schreib- und Datexgebührenvor-                                        § 17\nschriftPn dufqPiührt sind und nicht von der Unter-\nAuslandsverkehr\nhaHunq crnsgcschlosscn wurden. Für die Unter-\nhclltung dun h die Deutsche Bundespost gilt § 7                   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nAbs. 6 Satz. 2 his 5 sinnrJem~iß. Endeinrichtungen,             auch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der\ndie nicht von der Deutschen Bundespost unter-                  Jnternationale Fernmeldevertrag nebst seinen\nhalten wenlr,n, ,verden von privaten Unterneh-                  Vollzugsordnungen, andere zwischenstaatliche\nmern, die von der Deutschen Bundespost für die                 Abkommen oder besondere Benutzungsverord-\nHerstellunq und Unterhaltung von Endeinrich-                    nungen etwas anderes vorschreiben.\"\ntungen des öffentlichen Datexnetzes zngelassen\nsind,                    und unterhalten.\n§ 13                                                Artikel 6\nDi.\"lt ex\\.(' rb indun9en 1md zuscttzliche Dienste\n.Änderung der Gebührenvorschriften\nP) Die Abwicklung des Datexverkehrs im öf-                   für den Fernschreib- und den Datexdienst\nlentlichen Da!cxnelz ist Dalexdienst. Der Datex-\ndienst wird von Datcxvermittlungsstellen mit                  Die Gebührenvorschriften für den Fernschreib-\n'Näh1betrieb Wdhrgenommen. Datexverbindungen               und den Datexdienst, Anlage zur Verordnung über\nsind vom Datexteilnehmer selbst zu wählen.                 Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai\n12) Dalexverbindungen sind Verbindungen zwi-             1971 (Bundesgesetzbl. I S. 627), geändert durch die\nschen Datexhauptanschlüssen.                               Erste Verordnung zur Änderung der Fernmelde-\n(3)    Soweit die technischen Voraussetzungen           ordnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306),\ngegeben sind, können Datexverbindungsgebüh-                erhalten die in der Anlage 21 zu dieser Verordnung\nren zugeschrieben und Datexrundschreibverbin-              aufgeführte Fassung.\ndungen hergestellt werden. Die Vorschriften für\nTelexverbindun9en nach § 8 Abs. 5, 6, 8 und 9\nSatz ] sowie Abs. rn g<!Hen sinngemäß.\nArtikel 7\nTeil lll\nÄnderung der Verordnung\nüber Fernmeldegebühren im Verkehr\nSonstiqe Bestimmungen                              zwischen dem Bundesgebiet und dem\nlande Berlin\n§ 14\n§ 1 der Verordnung über Fernmeldegebühren im\nFernschreibeinrichtungen an posteigenen              Verkehr zwischen dem Bundesgebie,t und dem Lande\nTelegrafenstromwegen                  Berlin vom 17. August 1954 (Bundesanzeiger Nr. 158\nDie Deuts(he Bundespost kann private Fern-              vom 19. August 1954), geändert durch Artikel 4 der\nschreibeinrichtungen, die an posteigenen Tele-             Verordnung zur Anpassung von Benutzungsverord-\ngrnfenstromwegen angeschlossen sind (§ 44 der              nungen an die Neufassung der Fernmeldeordnung\nFernmeldeordnung), unterhalten; für das Rechts-            und die Neufassung der Verordnung über Gebühren\nverhältnis geHen die §§ 11, 12 Abs. 4 bis 10,              für den Fernschreib- und den Datexdienst vom\n§§ 13, 20 und 52 der Fernmeldeordnung und die              8. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie\nVorschrjften für Datexteilnehmer nach § 12                 folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 und 3 sinn-\ngemäß.                                                     1. In Absatz 1 wird die Zahl „ 7\" durch die Zahl „5\"\n§ 15                            ersetzt.\nFernschreibeinrichtungen\n2. In Absatz 2 werden die Zahl \"1.5\" durch die Zahl\nbei Nachrichtenaufnahmestellen\n,.1.6\" ersetzt und die Worte  II über Gebühren\" ge-\nPrivate Fernschreibeinrichtungen zur Nach-                  strichen.\nrichtenaufnahme für Funknachrichten an einen\noder mehrere Empfänger (§ 50 Abs. 7 der Fern-              3. In Absatz 3 werden die Worte           über Gebühren\"\nII\nmeldeordnung) werden ilUf Antrag des Nach-                     gestrichen.\nrichtenempfängers von der Deutschen Bundes-\npost angeschlossen und unterhalten; für das\nRechtsverhällnis ~Jilt § 14 sinngemäß.\nArtikel 8\n§ 16                                         Ubergangsvorschriften\nGebühren                          (1) Notrufanschlüsse mit den Rufnummern 1 10\nDie Gebühren !ür den Fernschreib- und den               oder 1 12, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-\nDatexdienst sind in der Anlage -- Fernschreib-             ser Verordnung anderen als Dienststellen der Polizei\nund Datex~]ebührenvorschriHen jFsDxGV)                     oder Feuerwehr überlassen sind, werden, wenn das\nfestgelegt.                                                Rechtsverhältnis nicht vorher schon durch Kündi-","210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ngung des Teilnehmers erlischt, von der Deutschen          ser Verordnung bestehenbleiben, wenn die End-\nBundespost gemäß § 18 Abs. 1 und 2 der Fernmelde-         übertragungen der Deutschen Bundespost vorher\nordnung gekündigt, sobald die Uberlassung dieser          übereignet werden. Die Gegenleistung der Deut-\nNotrufanschlüsse an die Polizei bzw. Feuerwehr            schen Bundespost besteht in einem Geldbetrag,\nbeantragt ist. Werden keine entsprechenden Anträge        dessen Höhe sich bei sinngemäßer Anwendung des\ngestellt, so ist die Deutsche Bundespost berechtigt,      Absatzes 3 Satz 2 bis 4 ergibt. Die Absätze 1 und 2\ndiese Notrufanschlüsse zum Ende des Jahres 1979           bleiben unberührt.\nzu kündigen.\n(5) Notrufmelder (§ 3 Abs. 6 der Fernmeldeord-\n(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden\nnung), in die nur eine Notrufnummer eingespeichert\nneue Notrufanschlüsse nur noch mi,t Notrufüber-\nwerden kann (Notrufmelder für eine Richtung), wer-\ntragungen mit Tonfrequenzzeichengabe gemäß Ab-\nden bei öffentlichen Sprechstellen nicht mehr an-\nschni lt 1.1. l Nr. 14 der Fernmeldegebührenvorschrif-\ngebracht. Soweit solche Notrufmelder bei öffent-\nten überlassen. Bei vorhandenen Notrufanschlüssen\nlichen Sprechstellen vorhanden sind, können sie zu\nohne Notrufübertragungen mit Tonfrequenzzeichen-\nden gleichen Bedingungen und Gebühren wie für\ngabe sind die Verlegung gemäß § 17 Abs. 1 der\ndie jetzt gebräuchlichen Notrufmelder, in die zwei\nFernmeldeordnung und die Ortsveränderung gemäß\nverschiedene Notrufnummern eingespeichert wer-\n§ 17 Abs. 8 der Fernmeldeordnung ausgeschlossen.\nden können (Notrufmelder für zwei Richtungen),\nNotrufanschlüsse dieser Art werden, wenn das Teil-\nweiterverwendet werden. Der folgende Absatz 6\nnehmerverhältnis nicht schon vorher durch Kündi-\nbleibt unberührt.\ngung des Teilnehmers erlischt, zum Ende des Jahres\n1979 von der Deutschen Bundespost gemäß § 18                · (6) Soweit an öffentliche Sprechstellen ange-\nAbs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung gekündigt.              brachte Notrufmelder auf Kosten des Inhabers des\nNotrufanschlusses beschafft worden sind, wird die-\n(3) Soweit bei vorhandenen Notrufanschlüssen\nsem von der Deutschen Bundespost für jeden dieser\nmit Ubertragungen nach Abschnitt 1.1.1 Nr. 11 der\nNotrufmelder ein Geldbetrag erstattet, der dem Zeit-\nFernmeldegebührenvorschriften die in der Ortsver-\nwert des Notrufmelders am Tag des Inkrafttretens\nmittlungsstelle befindlichen Ubertragungen teil-\ndieser Verordnung entspricht. Für die Berechnung\nweise auf Kosten des Inhabers der Notrufanschlüsse\ndes Zeitwerts wird Absatz 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß\nbeschafft worden sind, wird diesem für jede dieser\nangewendet.\nUbertragungen ein Geldbetrag erstattet, der dem\nZeitwert der Ubertragung am Tag des Inkrafttretens            (7) Für vorzeitig aufgegebene Fernmeldeeinrich-\ndieser Verordnung entspricht. Der Zeitwert wird           tungen, deren Mindestüberlassungsdauer auf Grund\nnach folgender Formel berechnet:                          dieser Verordnung wegfällt, werden für die Zeit\nVom Teilnehmer                             nach dem Inkrafttreten der Verordnung keine Rest-\n15 - Einsatzzeit\nZeitwert       erstaHete Be-    X-------                  gebühren mehr erhoben. Auf diese Zeit entfallende\nschaffungskosten          15               Restgebühren, die bereits entrichtet sind, werden\nauf Antrag erstattet.\nAls Einsatzzeit gilt die Anzahl der Jahre, die seit\ndem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme der Uber-              (8) Für Leitungen und Stromwege, die nach Unter-\ntragung bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Ver-         abschnitt 4.3, 10.1.3, 10.2.3 und 13.2.2 der bis zum\nordnung verflossen sind; ein Bruchteil eines Jahres       30. Juni 1974 gültigen Fernmeldegebührenvorschrif-\nbleibt unberücksichtigt; ein Jahr im Sinne dieser         ten und nach Abschnitt 1.2.3 der Anlage zur Ver-\nBestimmung ist ein zusammenhängender Zeitraum             ordnung über Gebühren für den Fernschreib- und\nvon 360 Kalendertagen. Für jede Ubertragung wird          den Datexdienst gültigen Gebührenvorschriften vor\nmindestens ein Zeitwert von 10 v. H. der vom Teil-        dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\nnehmer getragenen Beschaffungskosten angesetzt.           für kurze Zeit überlassen worden sind, die jedoch\nVon dem nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Zeit-         erst nach diesem Zeitpunkt aufgehoben werden, gel-\nwert wird der Kostenbetrag abgezogen, den die             ten die bisherigen Bedingungen und Gebühren wei-\nDeutsche Bundespost für den Aufbau und die An-            ter. Inhaber von posteigenen Breitbandstromwegen,\nschließung der Ubertragung aufgewendet hat. Die-          deren monatliche Gebühren durch diese Verordnung\nser Kostenbetrag wird von der Deutschen Bundes-           erhöht werden, können diese Stromwege ungeachtet\npost nach billigem Ermessen geschätzt, wobei die          einer noch nicht abgelaufenen Mindestüberlassungs-\nSätze der nichtpauschalen Gebühren zugrunde ge-           dauer mit einmonatiger Frist zum Schluß des Monats\nlegt werden, die zur Zeit des Aufbaus und der An-         September 1974 schriftlich kündigen. Für diese auf\nschließung der Ubertragung für die Herstellung            Grund dieser Bestimmung gekündigten posteigenen\nund Anschließung von Teilnehmereinrichtungen be-          Breitbandstromwege gelten bis zu diesem Zeitpunkt\nrechnet wurden. Die Nachforderung von Geldbeträ-          die bisherigen Gebühren weiter; zuviel erhobene\ngen vom Teilnehmer, wenn der Kostenbetrag für             Gebühren werden erstattet.\nden Aufbau und die Anschließung der Ubertragun-\ngen deren Zeitwert übersteigt, ist ausgeschlossen.            (9) Für Ferngespräche, die von einer öffentlichen\nSprechstelle mit Münzfernsprecher aus geführt wer-\n(4) Vorhandene Notrufanschlüsse mit Endübertra-        den, gelten die bisherigen Gebühren weiter, solange\ngungen gemäß AbschniU 1.1.1 Nr. 11 der Fernmelde-         der benutzte Münzfernsprecher noch nicht auf die\ngebührenvorschriften, die von den Inhabern der Not-       Anwendung der neuen Gebühren umgestellt ist.\nrufanschlüsse beschafft, aufgebaut und bisher unter-      Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des Monats Sep-\nhalten worden sind, können nach Inkrafttreten die-        tember 1974 außer Kraft.","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       211\n(10) Von den Orlsgesprächsgebühreneinheiten,            Jahres die unzulässige Mit- oder Alleinbenutzung\ndie vom Gebührenzähler in der Ortsvermittlungs-             beseitigt oder die geforderte technische Verhinde-\nstelle für den Erfossungswitraum ermittelt worden           rung durchgeführt ist.\nsind, der vor dem 1. Juli 1974 beginnt und erst\nSoweit der Teilnehmer nachweist, daß die nach § 7\nnach diesem Zeitpunkt endet, wird für den nach\nfolgender Formel berechneten Anteil die vom 1. Juli         Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeordnung unzulässigen\nJ 974 an geltende Gebühr (Abschnitt 7.1 Nr. 1 der          Zusammenschaltungen sich nicht kurzfristig tech-\nFernrneldegebührenvorschriftcn) berechnet:                 nisch verhindern lassen, wird vom 1. Januar 1976 an\nfür jede entgegen der vorgenannten Bestimmung\nA                                     mögliche Zusammenschaltung einer Regelquerver-\nbindungsleitung mit einer anderen Regelquerver-\nbindungsleitung eine monatliche Gebühr in Höhe\nHierin bedeuten:                                           eines Zehntels der Gebühr nach Abschnitt 4.2 Nr. 1\nA          Anzahl der Ortsgesprächsgebühreneinhei-         der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben. Die\nten zur erhöhten Gebühr,                        monatliche Gebühr erhöht sich in jedem folgenden\nKalenderjahr um ein weiteres Zehntel.\nAnzahl der für den vorbezeichneten Ab-\nrechnungszeitraum       insgesamt      erfaßten     (13) Gesprächsverbindungen mit der zuständigen\nOrtsgespr ächsge büh reneinhei ten,             Fernsprechauskunftsstelle werden gebührenfrei be-\nT.Jul      Anzahl der Kalendertage, die auf den Mo-        reitgestellt, solange die technischen Voraussetzun-\nnat Juli 1974 entfallen,                        gen für die selbsttätige Erfassung der bestimmungs-\nGesamtzahl der auf den Abrechnungszeit-         mäßigen Gebühr für eine solche Gesprächsverbin-\nraum entfallenden Kalendertage.                 dung nicht gegeben sind. Diese Vorschrift tritt am\n1. Januar 1976 uußer Kraft.\nDas Ergebnis (A) wird auf volle Ortsgcsprächs-\ngebühreneinheiten nach unten gerundet. Für den                 (14) Soweit nach der Vorbemerkung 1.6 der bis\nRestanteil der Ortsgesprächsgebühreneinheiten wer-          zum 30. Juni 1974 geltenden Gebührenvorschriften\nden Gebühren in bisheriger Höhe berechnet.                  für den Fernschreib- und den Datexdienst eine Un-\nterhaltung von Fernschreibeinrichtungen im öffent-\n(11)   Folgende Fernmc~ldegebührenvorschriften          lichen Telexnetz ausnahmsweise durch geschultes\n(FGV) werden erst angewendet, wenn die tech-                Personal des Teilnehmers zugestanden wurde, wird\nnischen Voraussetzungen für die Uberlassung bzw.            für solche Einrichtungen § 7 Abs. 6 Satz 1 der Ver-\nBereithaltung der Einrichtungen oder für die Aus-           ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nführung der Leistungen gegeben sind:\nbis zum 31. Dezember 1975 nur auf Antrag des\nFGV 1.1.1 Nr. 23 bis 25,                                Telexteilnehmers angewendet. Vom 1. Januar 1976\nFGV 8.1 Nr. 4 bis 8, 10, 11, 16 und 18,                 an gilt § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst uneingeschränkt.\nFGV 8.4 Nr. 4 bis 7.\n(15) Die Grundgebühr der Gruppe II gemäß Ab-\nFolgende Fernmeldegebührenvorschriften              werden  schnitt 1.1.1 Nr. 1 bis 8 der Fernmeldegebührenvor-\nerst vom 1. Januar 1976 an angewendet:                      schriften wird für einfache Regelhauptanschlüsse,\nFGV 1.1.1 Nr. 22,                                       die vor dem 1. Juli 1974 hergestellt worden sind\ndie Vorschrift zu FGV 1.2 Nr. 1 bis 8,                  oder deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt bean-\ntragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nFGV 1.2 Nr. 10,                                         worden ist, rückwirkend vom 1. Juli 1974 an einge-\ndie Vorschrift zu FGV 1.3.1 Nr. 7 bis 13.               räumt, wenn der Antrag auf Gebührenermäßigung\nder Deutschen Bundespost bis zum 30. September\n(12) Die Gebühren des Abschnittes 6 der Fern-           1974 zugeht. Zuviel erhobene Grundgebühren wer-\nmeldegebührenvorschriften für die Benutzung von             den erstattet.\nTeilnehmereinrichtungen durch andere und für das\nZusammenschalten von Leitungen bei Nebenstellen-\nanlagen werden erst vom 1. Januar 1976 an erhoben.\nWährend einer Ubergangszeit von vier Jahren wer-                                   Artikel 9\nden jedoch nur erhoben:                                                         Neufassungen\nfür   das Jahr 1976    20 v.H.       der Gebühren nach         (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nfür\nfür\ndas\ndas\nJahr\nJahr\n1977\n1978\n40 V. H.\n60 V. H.\n1   Abschnitt 6 der\nFernmeldegebühren-\nmeldewesen wird die Telegrammordnung in der\nnach dieser Verordnung geltenden Fassung in neuer\nvorschriften.\nfür   das Jahr 1979    80 V. H.   J                         Paragraphen-, Absatz- und Nummernfolge bekannt-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Gebühren             beseitigen.\nnach den Abschnitten 6.1.1 bis 6.1.4 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften, die vom Tage des Inkraft-                (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\ntretens der Verordnung an in voller Höhe erhoben            meldewesen wird die Verordnung für den Fern-\nwerden. Die Gebühren werden aber auch in diesen             schreib- und den Datexdienst in der nach dieser\nFällen nicht erhoben, wenn innerhalb eines halben           Verordnung geltenden Fassung bekanntmachen.","212                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 10                                             Artikel 11\nBerlin-Klausel                                         Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten            (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-      Artikels 4 Nr. 1 bis 14 und 16 bis 18 am 1. Juli 1974\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-    in Kraft\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.                 (2) Artikel 4 Nr. 1 bis 14 und 16 bis 18 tritt am\n1. September 1974 m Kraft.\nBonn,den 12. Februar1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                              213\nAnlage 1\n(zu Artikel 2 Nr. 2 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)\nÖffentliches Fernsprechnetz\nGebühr\nNr.                           Gegenstand                              Gruppe I                 Gruppe II\nD;\\I                    D;\\f\n1.         Hauptanschlüsse sowie Sprech-\napparate besonderer Art und Zu-\nsatzeinrichtungen bei einfachen\nHauptstellen\n1.1.       Gebühren für Hauptanschlüsse\n(§ 5 der Fernmeldeordnung)\n1.1.1      Monatliche Grundgebühren\nOrtsnetzgebundene Hauptanschlüsse\nGebühr für einen Einzelanschluß\nin Ortsnetzen mit\n1          1 bis 100 Hauptanschlüssen                                   20,-                     16,-\n2        101 )) 200              ))                                      25,-                    20,-\n3        201 )) 1000             ))                                      30,-                    24,-\n4        über     1000                                                   32,-                    26,-\nGebühr für einen Zweieranschluß\nin Ortsnetzen mit\n5          1 >> 100 Hauptanschlüssen                                     15,-                    10,-\n6        101 >) 200              »                                      20,-                     14,-\n7        201 >) 1000             »                                       25,-                    18,-\n8        über 1000                                                       27,-                    20,-\nZu Nr.1 bis 8\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans bei der Ortsvermittlungsstelle, der Amts-\nleitung und bei einfachen Hauptanschlüssen\neines gewöhnlichen Sprechapparats, ferner ge-\ngebenenfalls die anteilige monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung der Wählstern-\neinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung,\nbei Zweieranschlüssen des Gemeinschafts-\numschalters und der für diese Einrichtungen\nverwendeten Amtsleitungen.\n2. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl\nder bei Beginn des Kalenderjahi::~s zum Ortsnetz\ngehörenden Hauptanschlüsse; Anderungen der\nGrundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten\nam 1. April in Kraft. Wenn Hauptanschlüsse in\nanderen Ortsnetzen nach Abschnitt 7 .2 zur\nNahgesprächsgebühr erreicht werden können,\nzählen diese Hauptanschlüsse bei der Bemessung\nder Grundgebühr mit.\n3. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für\ndie erste Festsetzung der Grundgebühr die Zahl\nder Hauptanschlüsse am Tage der Eröffnung\nmaßgebend.\n4. Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr\nneu festgesetzt, wenn das Ortsnetz mit einem\nanderen Ortsnetz zusammengelegt oder wenn","214                       Bundeisgese tzbl1aH, Jahrgang 1974, Teü I\n1\nAnlage 1\nGebühr\nNr.               Gegenstand\nDM\nin dem Ortsnetz Nahdienst gemäß § 35 der\nFernmeldeordnung eingeführt wird. Maß-\ngebend für die Grundgebühr ist in solchen\nFällen die Zahl der Hauptanschlüsse, die bei\nBeginn des Kalenderjahres zu den Ortsnetzen\ngehörten; Vorschrift 2 Satz 2 wird angewendet.\nDie neu festgesetzte Grundgebühr wird von\ndem auf die Änderung folgenden Monatsersten\nan oder, wenn die Änderung an ei.!lem Monats-\nersten eintritt, vom Tage der Anderung an\nerhoben.\n5. Die Grundgebühren der Gruppe II sind auf\neinfache Regelhauptanschlüsse beschränkt. Die\nGebührenermäßigung wird nur auf Antrag und\nnur einzelnen natürlichen Personen gewährt,\ndie über keine anderen Anschlüsse an das öffent-\nliche Fernsprechnetz oder andere öffentliche\nFernmeldenetze verfügen.\n6. Die Grundgebühren der Gruppe II werden,\nsoweit Vorschrift 5 Satz 2 erfüllt ist, nur zu-\ngestanden: Schwerbehinderten, die dauernd\num wenigstens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfähig-\nkeit gemindert sind, besonders Hilfsbedürftigen\nnach Maßgabe der Bestimmungen der Deut-\nschen Bundespost und anderen Personen mit\nvollendetem 63. Lebensjahr. Voraussetzung ist,\ndaß das monatliche Einkommen der begünstig-\nten Person zusammen mit dem Einkommen der\nmit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden An-\ngehörigen den Höchstbetrag nach Vorschrift 7\nnicht übersteigt.\n7. Der Höchstbetrag des monatlichen Einkom-\nmens nach Vorschrift 6 Satz 2 entspricht dem\nDappelten des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22\ndes Bundessozialhilfegesetzes - BSHG- vom\n30. Juni 1961 [Bundesgesetzbl. I S. 815, 1875]\nin seiner jeweils geltenden Fassung) für einen\nHaushaltsvorstand zuzüglich der einfachen\nBeträge der Regelsätze für sonstige Haus-\nhaltsangehörige, des einfachen Betrages eines\netwaigen Mehrbedarfs gemäß den Abschnit-\nten 2 und 3 BSHG in ihrer jeweils geltenden\nFassung einschließlich der Ernährungszulage\nnach § 53 Abs. 2 BSHG und der Leistungen für\ndie Unterkunft. Für die Feststellung des bei\nder Ermittlung des Höchstbetrages zu berück-\nsichtigenden Einkommens sowie für den Ein-\nsatz und die Verwertung des Vermögens gelten\ndie Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\nund der dazu erlassenen Rechtsverordnungen\nin ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei Anwen-\ndung der Verordnung zur Durchführung des\n§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 9. November 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 1529) wird die begünstigte\nPerson nach Vorschrift 6 wie ein Hilfesuchen-\nder behandelt, der Hilfe zum Lebensunterhalt\nbegehrt. Bei Schwerbehinderten gemäß Vor-\nschrift 6 gelten Beträge entsprechend der\nGrundrente und entsprechend einer Pflegezu-\nlage, z. B. nach § 35 des Bundesversorgungs-\ngesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 453), §§ 67 oder 69 BSHG in ihren jeweils\ngeltenden Fassungen nicht als Einkommen.\n8. Der Nachweis über das Vodiegen der Vor-\naussetzungen für die Gebührenermäßigung\nnach den Vorschriften 5 bis 7 obliegt dem\nAntragsteller. Der Nachweis ist spätestens nach\ndrei Jahren zu erneuern. Entfällt vor Ablauf\ndieser Frist eine Voraussetzung für die Ein-\nräumung der Grundgebühr der Gruppe II, so","Nr. 15 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                      215\nAnlage 1\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\nist der Teilnehmer verpflichtet, das der zu-\nständigen Anmeldestelle für Fernmeldeein-\nrichtungen unverzüglich anzuzeigen. Vom Tag\ndes Wegfalls der Voraussetzung an tritt an die\nStelle der Grundgebühr der Gruppe II die\nGrundgebühr der Gruppe I.\n9. Die Gebührenermäßigung wird bei vorliegen-\nden Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Neu-\nanschließung oder der Übernahme an, bei be-\nreits bestehenden Teilnehmerverhältnissen vom\nErsten des Monats an gewährt, der dem Monat\nfolgt, in dem der Antrag der zuständigen An-\nmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zuge-\ngangen ist.\nZuschläge zur monatlichen Grundgebühr bei\nNotrufanschlüssen\nfür die Bereithaltung\neiner gewöhnlichen Anrufübertragung, die\nnur ermöglicht\n9        Anrufe aus dem eigenen Ortsnetz                                    9,25\n10        Anrufe aus anderen Ortsnetzen im Selbstwähl-\nferndienst ............................. .                       15,-\neiner Notruf- Übertragung mit Gleichstrom-\nzeichengabe\n11         mit Einrichtungen zur Weitergabe von Stand-\nortkennungen einschließlich der Endübertra-\ngung beim Teilnehmer .................. .                       108,25\n12        ohne Einrichtungen zur Weitergabe von\nStandortkennungen sowie mit oder ohne Ein-\nrichtungen zur Blockadebeseitigung ....... .                      13,35\n13     einer Zusatzübertragung bei Notruf- Über-\ntragungen nach Nr. 12 zur Ejnschränkung von\nFehlanrufen .............................. .                          8,45\n14     einer Notrufübertragung mit Tonfrequenz-\nzeichengabe einschließlich der Abschlußüber-\ntragung und des Anschlußkastens beim Teil-\nnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ .          162,10\neiner Stromversorgungseinrichtung für Ab-\nschlußübertragungen nach Nr. 14\n15         für bis zu sechs Abschlußübertragungen ..                      120,70\n16         für mehr als sechs bis zwölf Abschlußüber-\ntragungen ............................ .                       166,80\n17         für mehr als zwölf Abschlußübertragungen                Gebühr nach Nr. 15 oder 16\nBei mehr als zwölf Abschlußübertragungen\nwerden zusätzliche Stromversorgungseinrich-\ntungen nach Nr. 15 oder 16 eingesetzt.","216                               Burndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 1\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\nZuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Aus-\nnahmehauptanschlüssen\n18     Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige\nLeitungslänge .............................. .                Gebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 4\nBei Notrufanschlüssen betragen die Gebühren-\nsätze nach 4.1 Nr. 1 und 2 nur 2,- DM.\n19     Ausgleichsgebühr je nach gebührenpflichtiger\nLeitungslänge für jeden Ausnahmehauptanschluß                 Gebühr nach 4.2 Nr. 3 bis 7\nFür Notrufanschlüsse werden keine Ausgleichs-\ngebühren erhoben.\nZu Nr. 18 und 19\nAls gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die\nEntfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren\nBereich die Endpunkte des Ausnahmehaupt-\nanschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungs-\nstelle) liegen; für die Feststellung der Ent-\nfernungen gilt § 33 Abs. 1 und 5 der Fern-\nmeldeordnung. Keine Anwendung finden die\nVorschriften zu 4.1 Nr. 1 bis 5 und die Vor-\nschrift zu 4.2 Nr. 3 bis 7.\n20  Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die\nÜbermittlung der Gebührenzählimpulse\nje Hauptanschluß ........................... .\nNr. 20 wird nur angewendet, soweit die Über-\nmittlung der Gebührenimpulse nicht durch die\nGebühren nach 1.2 Nr. 2 oder nach 1.3.1 Nr. 23\nabgegolten ist.\n21  Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei ein-\nfachen Hauptanschlüssen für einen gewöhnlichen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe ..                        1,10\n22  Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei ein-\nfachen Hauptanschlüssen mit gewöhnlichem Sprech-\napparat für Tastenwahl als Hauptstelle .......... .                         2,50\nZuschlag zur monatlichen Grundgebühr für\ndie Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung für\nhöchstens\n23      9 Rufnummern                                                           15,-\n24    20        >)                                                             25,-\n25     90       >)                                                             60,-\nZu Nr. 23 bis 25\nKurzwahleinrichtungen können nur in Verbin-\ndung mit Sprechapparaten für Tastenwahl be-\ntrieben werden.\nFunkfernsprechanschlüsse\n26  Monatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprech-\nanschluß .................................... .                           270,-\nDie Grundgebühr ist die anteilige monatliche\nVergütung für die Bereithaltung der ortsfesten\nFunkstellen, der Leitungen zwischen diesen und\nden Überle1tverm1ttlungsstellen, der beson-\nderen technischen Einrichtungen in den Über-\nle1tverm1ttlungsstellen sowie für die sonstigen\nzusätzlichen Aufwendungen für den Funkfern-\nsprechverkehr.","Td~J cler J\\usgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                     217\nAnlage 1\nGebühr\nNr.                              Gegenstand\nDM\n1.1.2.    Anschließungs-, Übernahme~, Verle-\ngungs••, Aus,,·echslungs-, Abnahme- und\nBearbeitungsgebühren (§§ 11, 17 Abs. 1\nund 2, § 30 i\\ bs . 2 sowie § 31 Abs. 2 und 3\nder Pcrnrncldcordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Anschlicßrmg eines einzdnen ortsnetzgebun-\ndenen Regelhauptanschlusses ....... , ........... .                                200,-\nFi.ir    die     An:-:chlicßung eines Regelhaupt-\nanschlus:;c'; 1:11r ( ;runrlgcbühr der Gruppe II\ngcrn;il:, 1.1 . ! '<1. 1 hi-; H \\'. erden nur sechs Zehn-\ntel der Cch.il::· n11Cd1cn\nBei glcich:;,citigcr l                   und gemeinsamer Ein-\nführung mehrerer or: '.;r,ct1/gcbundener Regelhaupt-\nansch]ijssc dcssctb.n Tcilnchrncn; für die Anschlie-\nßung\n2    des ersten bis :.'.th1,tcn I Iauptanschlusses,\nje J\\nscbluß ............... ·................. .                                200,-\n3    jedes weiteren Ha1.1pLmschJusses                                                  50,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Bei ci11focl1cn I Lluptanschlüssen mit Haupt-\nstellen, die aus Sprechapparaten in Sonder-\nanfertigung (1.2 Nr. 9) bestehen, an die mehr\nals vier ankommende und wciterfohrende Lei-\ntungsadern anschaltbar sin<l, \\\\.ird für das An-\nbringen des Spree happar:Hs bzw. bei anderen\nl~inrichtungcn, die als Sprcch:1pparate in\nSondcranfcnig11ng rchen, fui- die Herstellung\nund Anschlidhing der l rnrichtung zusätzlich\nzu den c;cbi.ihrcn n:.ich Nr. l bis 3 ein Viertel\nder einmaligen Cehöhr n;:io::h Yorbcmerkung\nNr. 2.1 erhoben. Bei der Frmi1tlung der ein-\nmaligen CcbLihr nach Vorbemerkung Nr. 2.1\nwird der zur Zeit der .1-\\nsch)ijeßung gültige\nEinkaufspreis zugrnndc gelegt. Die Sätze 1\nund 2 gelten nicht fur SprcchapparJtc in Sonder-\nanfertigung mit loser Amchlnßschnur, die mit-\ntels Stcckcncrliindung angcbracLt werden.\n2. Bei Notrnfanschh1%t'n \\\\ frd für die Herstel-\nlung und ArischlicHung der besonderen Über.-\ntragungen, Anschlußkasten und Stromversor-\ngungseinrichtungen (1.1.1 Nr. 14 bis 17) zu-\nsätzlich zu den Gebühren nach ~r. 1 bis 3 und\nnach Vorschrift 1 ein Vienel der einmaligen\nGebühr erhohcn., die sich nach Vorbemerkung\nNr. 2.1 ergibt. Vorschrift 1 Satz 2 wird ange-\nwendet,\nZu Nr. 2 und 3\nBei gleidweitigcr Herstellung und gemeinsamer\nEinführung von Regelhauptanschlüssen und\nRegelleitungen nach Abschnitt 4 wird jede Lei-\ntung einem Regclhauptanschluß gleichgestellt;\ndie Gebühren nach Nr. 2 und 3 werden bei\nRegelleitungen je Leitungsende erhoben.\n4  Für die Anschlicßung jedes Ausnahmehauptan-\nschlusscs                                                              das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1\nDie Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 werden an-\ngewendet.","218                                 BundeisgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 1\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\nÜbernahmegebühr\n5  Für die Übernahme bereits vorhandener Teilnehmer-\neinrichtungen des Raumvorgängers durch den Raum-\nnachfolger, je Hauptstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2\noder § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung ..... .                          100,-\n1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nanderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder\nmittelbar verbundenen Teilnehmereinrichtun-\ngen abgegolten. Die Erhebung von Abnahme-\ngebühren nach 2.14.5 Nr. 1 und 2 bleibt unbe-\nrührt.\n2. Bei eigcnmiichtiger Übernahme von Teil-\nnehmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12 der\nFernmeldeordnung wird im Falle der Neu-\nbegründung eines Teilnehmerverhältnisses die\ndoppelte Gebühr erhoben.\n3. Für die Übernahme eines einfachen Regel-\nhauptanschlusses durch eine Person, die die\nVoraussetzungen der Vorschriften 5 bis 8 zu\n1. 1.1 Nr. 1 bis 8 erfüllt, wird die Hälfte der\nGebühr erhoben.\nV erlegungsgehühren\n6  Für die Verlegung der Hauptstelle dnes einfachen\nortsnetzgebundenen Hauptanschlusses ohne Anschluß-\ndosen und für die Änderung von Amtsleitungen in-\nfolge der Verlegung von Hauptstellen nach § 6 Abs. 1\nSatz 3 der Fernmeldeordnung .................. .             die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1 bis 3\n1. Bei Anwendung der Gebühren nach Nr. 6\nsind Ausnahmehauptanschlüsse Regelhaupt-\nanschlüssen gleichgestellt.\n2. Die Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 gelten sinn-\ngemäß; die zusätzlichen Gebühren werden in\nvoller Höhe erhoben.\n3. Bei einfachen Ha~ptstellen schließt die Ver-\nlegungsgebühr die Anderung der Amtsleitung\nund der Leitungen der an bisheriger Stelle ver-\nbleibenden Zusatzeinrichtungen ein.\n4. Die Vorschrift zu Nr. 1 wird nicht ange-\nwendet.\nAuswechslungsgebühren\n7  Für die Auswechslung eines als Hauptstelle verwen-\ndeten Sprechapparats (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Fern-\nmeldeordnung) ............................... .                                40,-\n1. Für die Auswechslung von Sprechapparaten\nbeliebiger Art gegen Sprechapparate oder Ein-\nrichtungen in Sonderanfertigung gemäß Vor-\nschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 wird ein Viertel der ein-\nmaligen Gebühr erhoben, die nach Vorbemer-\nkung Nr. 2.1 für den neuen Sprechapparat oder\ndie neue Einrichtung zu erheben ist. Vorschrift 1\nSatz 2 und 3 zu Nr. 1 bis 3 wird angewendet.\nMindestens wird die Gebühr nach Nr. 7 er-\nhoben.\n2. Wird die Auswechslung zusammen mit der\nVerlegung der Hauptstelle beantragt und aus-\ngeführt, so wird neben der Verlegungsgebühr\nkeine Auswechslungsgebühr erhoben.\nAbnahmegebühren\n8 Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlusses\noder deren Wiederholung ...................... .                              100,-",": Hunn, den 19. Fcbrua  1974                       21\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\nHcarheitu ngsgcbiihrcn\nFi_ir die                eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zurück-\ngezogenen Anl:rags,\n9     wenn seit der Bestätigung des Antrags bereits\nSchalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,\nje beantragtcr'Tcjlnehmereinrichtung Bearbeitungs-\ngebühren .................................. .                   in Höhe der. Hälfte der pauschalen An-\n1. Für begonnene oder bereits abgeschlossene            schließungs-, Verlegungs- oder Aus-\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-                wechslungsgebühren\nordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren\nnach Abschnitt 5 erhoben.\n2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene\nbesondere Maßnahmen in der Ortsvermittlungs-\nstelle, wie z. B. für Einzelanschlüsse, die für die\nDurchwahl bis zur Nebenstelle geeignet sind\n(§ 6 Abs. 3 der Fernmeldeordnung), werden zu-\nsätzlich Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\n3. Die Vorschrift zu Nr. 1 wird nicht ange-\nwendet.\n10     wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind, je beantragtem Ausnahmehaupt-\nanschluß Bearbeitungsgebühren .............. .                  in Höhe eines Viertels der pauschalen An-\nschließungsgebühr\nMonatliche Gebühr\nDM\n1..2.      Grundgebühren für Sprechapparate\nbesonderer Art bei einfachen Haupt-\nstellen\n(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\n1  Sprechapparat für zwei Leitungen ............. .                                   3,60\n2  Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzei-\nger (einschließlich Übermittlung der Zählimpulse) ..                               7,55\n3  Sprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder\nzweiter Taste ............................... .                                    0,65\nZu Nr.1 bis 3\nFür Sprechapparate mit Erdtaste oder mit\nselbsttätiger Abschaltung der weiterführenden\nSprechadern sowie für tragbare Sprechapparate\nmit AnschluHdosenstecker werden keine Mehr-\ngebühren erhoben.\n4  Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3 für einen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe                                  1,10\nOrtsmünzfernsprecher\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung\nbis zu zweistelligen Kennzahlen)\n5        Wandgehäuse                                                                  6,20\n6        Tischgehäuse ............................ .                                  2,90\nZu Nr. 5 und 6\nNeue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr\nbeschafft.","220                                  BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 1\nNr.                                                                        Monatliche Gebühr\nGegenstand\nDM\n7         Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummern-\nschalters für erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sper-\nrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) ....... .                      5,55\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperr-\nmöglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kenn-\nzahlen)\n8         Tischgehäuse ............................ .                          9,75\nZu Nr. 1 bis 8\nFür Sprechapparate für Tastenwahl wird zu-\nsätzlich die Gebühr nach Nr. 10 erhoben.\nEinmalige und monatliche Gebühr\nDM\n9 Sprechapparat in Sonderanfertigung ........ , ..                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden\nnur als teilnehmereigene Apparate abgegeben.\nMonatliche Gebühr\nDM\n10  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 8 bei\nSprechapparaten für Tastenwahl ................ .                           2,50\nNotrufabfrageapparat für eine Leitung als Haupt-\nstelle bei einfachen Notrufanschlüssen gemäß § 5\nAbs. 8 der Fernmeldeordnung\n11     ohne Standortanzeigeuntersatz ............... .                          7,50\n12     mit Standortanzeigeuntersatz ................. .                        33,80\n1.3.        Zusatzeinrichtungen bei einfachen\nHauptstellen\n(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)\n1.3.1.      Grundgebühren\n1 Anschlußdose ............................... .                               0,40\n2 Wechselschalter ............................. .                              0,40\nMehrfachschalter\n3    für 4 Adern .............................. .                              0,40\n4     >)    6     ))    ...............•.••••..•......•                        0,50\n5     >)    8     ))    ........................•.....•                        0,65\n6     )) 10       ))                                                           0,80\nZweiter Sprechapparat\n7    gewöhnlicher Sprechapparat ................. .                            2,25\n8    Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 7 für einen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe                         1,10\n9    Sprechapparat für zwei Leitungen ............ .                           5,85","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       221\nAnlage 1\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\nOrtsmünzfernsprecher\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung\nbis zu zweistelligen Kennzahlen)\n10       Wandgehäuse ............................ .                           8,45\n11       Tischgehäuse ............................ .                          5,15\nZu Nr. 10 und 11\nNeue Ortsmürnfernsprecher werden nicht mehr\nbeschafft.\n12       Zuschlag bej Einbau eines Sperrnummernschal-\nters für erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung\nbis zu dreistelligen Kennzahlen) ............•                       5,55\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperr-\nmöglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kenn-\nzahlen)\n13       Tischgehäuse ............................ .                         12,-\nZu Nr. 7 bis 13\nBei Sprechapparaten für Tastenwahl wird zu-\nsätzlich die Gebühr nach 1.2 Nr. 10 erhoben.\nWecker\n14    kleine oder große Form oder Wecker mit sichtbarer\nAnzeige ................................... .                           0,90\n15    besondere Ausführung ...................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs werden mindestens die Gebühren nach Nr. 14\nerhoben.\nEinmalige und monatliche Gebühr\nDM\n16  Einrichtung zqr selbsttätigen Anrufweiter-\nschaltung ................................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nDie Einrichtung wird nur teilnehmereigen ab-\ngegeben.\nMonatliche Gebühr\nDM\n17  Anschaltrelais zur Anrufkennzeichnung ...... .                             1,60\n18  Zweiter Hörer .............................. .                            0,60\n19  Handapparat mit Taste oder mit Taste und\nDämpfungsglied statt des gewöhnlichen Hand-\napparats ..................................... .                           0,30\nZweiter Handapparat\n20     ohne Taste ................................ .                           0,80\n21     mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .. .                        1,05\n22  Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-\nkapsel ...................................... .                            0,40\n23 Gebührenanzeiger (einschließlich Übermittlung der\nZählimpulse) ohne oder mit Rückstellung ........ .                        6,80\n1. Gebührenanzeiger ohne Rückstellung werden\nnicht mehr neu überlassen.\n2. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die\nGebührenanzeiger vor einer Nebenstellenanlage\nunmittelbar an die Amtsleitung angeschlossen\nsind.","222                              Buniders9esetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 1\nNr.                                                                     Monatliche Gebühr\nGegenstand\nDM\n24  Anschlußschnur über 2 m .................... .\n25  Anschlußschnur in besonderer Ausführung .... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n26  Handapparatschnur in besonderer Ausführung . .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEinrichtungen zur Übertragung von Daten\n27    Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200/2400\nbit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger,\nHilfskanalsender, Hilfskanalempfänger und Takt-\ngeber ..................................... .                         320,-\n28    Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200\nbit/s mit Datensender, Datenempfänger, Hilfs-\nkanalsender, Hilfskanalempfänger ............ .                       214,50\n29    Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s\nmit Datensender und Datenempfänger ......... .                        155,-\n30    Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Daten-\nübertragungsgeräten (Modem) 1200/2400 bit/s\n(synchron), 600/1200 bit/s, 200 bit/s .......... .                     61,60\nDatenübertragungsgerät (Modem) für Parallel-\nübertragung\nals Zentralstation:\n31          Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungs-\ngeschwindigkeit 20 Zeichen/s ............ .                     143,-\n32          Zeichenvorrat 64 Zeichen, Übertragungs-\ngeschwindigkeit 20 Zeichen/s oder Zeichen-\nvorrat 16 Zeichen, Übertragungs-\ngeschwindigkeit 40 Zeichen/s mit Taktkanal                      170,50\nals Außenstation:\n33          Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungs-\ngeschwindigkeit 20 Zeichen/s ............ .                      22,-·\n34          Zeichenvorrat 64 Zeichen, Übertragungs-\ngeschwindigkeit 20 Zeichen/s oder Zeichen-\nvorrat 16 Zeichen, Übertragungs-\ngeschwindigkeit 40 Zeichcn/s und Taktkanal                       27,50\n35          Baugruppen zu Nr. 33 und 34 zur Rücksignal-\nauswertung in der Datenendeinrichtung .....                       3,85\n36    Automatische Wählcinrichtung für Datenübertra-\ngung ....................... , ............. ;                        213,-\nEinmalige               Monatliche\nGebühr                  Gebühr\nDM                      DM\nEinrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarn-\nund Alarmdienstes\n37    Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stab-\neleme.ntcn) ................................. .             390,30                   7,25\n38    Warnstellenweiche .......................... .              164,90                   2,65\n39    Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer\nWarnstellenapparate an eine Warnstellenweiche ..               siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                  223\nAnlage 1\nNr.                                                                      Monatliche Gebühr\nGegenstand\nDM\nPrivate Zusatzeinrichtungen\n40     Faksimile-Schreiber ......................... .                         3,-\n41     Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige                         3,-\n42     Automatischer Auskunftgeber ................ .                          3,-\n43     andere private Zusatzeinrichtungen je Einrichtung                      0,50\nGebühr\nDM\n1.3.2.    Anschließungs-, Verlegungs- und Aus-\nwechslungsgebühren\n(§§ 11 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Fernmelde-\nordnung)\n1  Für die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung\neiner Zusatzeinrichtung nach 1.3.1 Nr. 1 bis 17 und\n37 bis 39 ....................................•                          40,-\n1. Wird im Falle der Anschließung oder Ver-\nlegung eine Zusatzeinrichtung nach Nr. 1\nwiederverwendet, die ausnahmsweise von einem\nfrüheren Anschluß her in den Räumen des Teil-\nnehmers verblieben ist, so wird nur ein Viertel\nder Anschließungs- oder Verlegungsgebühr\nerhoben; das gilt j-cdoch nur, wenn weder ganz\nnoch teilweise eine neue Anschlußleitung bzw.\nbei einer Zusatzeinrichtung mit einer Leitung\nnach FGV 4 weder ganz noch teilweise eine\nneue Endleitung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Fern-\nmeldeordnung) herzustellen ist.\n2. Die Verlcgungsgebühr schließt die Änderung\nder mit der Zusatzeinrichtung verbundenen Lei•\ntungen ein.\n2  Für die Anschließung oder Auswechslung einer Zu-\nsatzeinrichtung nach 1.3.1 Nr. 18 bis 26 oder einer\nohne Anschlußdose mit der Hauptstelle verbundenen\nprivaten Zusatzeinrichtung .................... .                        15,-\nDie Verlegung der Zusatzeinrichtung ist mit\nder Gebühr nach 1.1.2 Nr. 6 oder, wenn die\nZusatzeinrichtung zusammen mit einem zweiten\nSprechapparat verlegt wird, mit der Gebühr\nnach 1.3.2 Nr. 1 abgegolten; das gilt nicht für\nGebührenanzeiger, die mit fest verlegter Lei-\ntung an die Hauptstelle angebracht sind.\nZu Nr.1 und 2\n1. Wird die Auswechslung zusammen mit der\nVerlegung der Zusatzeinrichtung beantragt und\nausgeführt, so wird keine Auswechslungs-\ngebühr erhoben.\n2. Für die Berechnung von Bearbeitungs-\ngebühren gilt 1.1.2 Nr. 9.","224                                Bundosge:s1e1tzbLa:tit, J,ahrgang 1974, Telil I\nAnlage 2\n(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)\nTeilnehmereigene  Anlage      An-\nPosteigene                           schließungs-,\nAnlage                     Monat-  Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                         Einmalige               oder  Aus-\nMonatliche      Gebühr        liehe  wechslungs-\nGebühr                     Gebühr    gebühren\nDM             DM           DM         DM\n2.1. Nebenstellenanlagen mit handbedienter\nVermittlungseinrichtung\n2.1.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nKleine handbediente Anlagen\nAufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis\n10 Nebenstellen.\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1 Feste Gebühr    .................................               12,80         593,50       4,25       269,-\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2 Feste Gebühr    .... - ............................             19,40         901,70       6,45       291,-\nBaustufe 1/ 5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3 Feste Gebühr .................................                  26,20       1220,-         8,75       345,-\nBaustufe 2/10\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 2 Innenverbindungssätze\n4 Feste Gebühr für den Mindestausbau        ............          41,60       1 935,-      13,90        438,-\n5 Für den zweiten Innenverbindungssatz       ...........           3,45         160,10       1,15        51,-\nZu Nr. 2 bis 5\nDie Baustufen 1/2, 1/5 und 2/10 werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als\nteilnchmereigen abgegeben.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                                225\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage       An-\nPost eigene                          schließungs-,\nAnlage                    Monat-    Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                      Einmalige                oder Aus-\nMonatliche                   liehe   wechslungs-\nGebühr\nGebühr                    Gebühr      gebühren\nDM            DM           DM          DM\nGlühlampenschränke\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10 bis\n100 Nebenstellen.\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle.\nBaustufe A\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr\n6  Feste Gebühr für den Mindestausbau         ............      116,60      5 425,-        38,90     1 734,-\nBaustufe B\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr\n7  Feste Gebühr für den Mindestausbau         ............      192,40      8 950,-        64,20     2142,-\nBaustufe C\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr\n8  Feste Gebühr für den Mindestausbau         ............      327,-      15 208,-      109,-       3 048,-\nWeitere Anachlußorgane und Schnuraltze\n9  Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\nmit Schnursatz ................................                20,70        961,30        6,90       208,-\n10  Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen .              5,60      260,40         1,85       201,-\n11  Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...               7,10      329,90         2,35       230,-\nZu Nr. 6 bis 11\nGlühlampenschränke werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\n2. 1.2. Erglnzungaausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n1  Anschluß für ein zweites Sprechgerilt bei der\nAbfragestelle .................................                  2,85       132,-         0,95        76,-\n2  Zweite Vermittlungseinrichtung          ..............                   wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11\n3  Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle\nje Amtsleitung ..............................                2,30      106,30         0,75        40,-","226                               BundosgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage     An-\nPosteigene 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1schließungs-,\nAnlage                     Monat- Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                                        Einmalige       liehe   oder Aus-\nMonatliche     Gebühr                wechslungs-\nGebühr                     Gebühr    gebühren\nDM             DM          DM         DM\n4 Besonderer Polwechsler ..................... .                5,35         249,-         1,80      38,-\n5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-\nseitigem Anruf\nje Nebenstellenpaar ......................... .           10,90         506,20        3,65      95,-\n6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer\nweiteren abgehenden Amtsverbindung ohne Mit-\nwirken der Hauptstelle\nje Amtsleitung ............................. .             1,65          75,90        0,55      22,-\n7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher\nSpeisung\nje Amtsleitung . . . . ........................ .          1,70          78,90        0,55      17,-\nBei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen\nkeine Gebühr erhoben.\n8 Rückfrageeinrichtung m einer Amtsleitung mit\nbesonderer Klinke\nje Amtsleitung ............................. .             3,35         156,40        1,10      40,-\n9 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall\ndes Handrufs\nje Verbindungsorgan ....................... .              1,85          85,-         0,60      22,-\n10 Nichtauslösen von Amtsverbindungen während\nder Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem\nEinleiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt\nwird,\nje Amtsleitung ............................. .             2,05          95,70        0,70      22,-\n11 Impulszahlengeber                                            74,-       3443,-         24,70     304,-\n12 Rufnummerngeber                                                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13 Vielfachschaltung für Nebenstellen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen .......................... .            5,10        236,80         1,70      85,-\n14 Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-\nleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 Anschlußorgane ....................... .             8,40        390,10         2,80    161,-\n15  Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür eine Nebenstelle ........................ .             1,15          53,90        0,40      40,-","Nr. 1;; Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974\nTeilnehmereigene Anlage\nPosteigene • - - - - - - , - - - - - - schließung~;\n1\nAnlage                     Monat-         ,erlc~gung:3··\nNr.                     Gegenstand                             . h   Einmalige          .rhe       oder- ,,\nM     1\n~ onat 1c e    Gebühr         11\nG'e-b . _hr wechslung',\nGebühr                          11       gebühren\nDM           DM             DM               DM:\n2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihen-\napparaten\n2.2.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweis\nDie Gebühren nach 2.2.1 Nr. 1 bis 18 gelten für\nReihenapparate mit Nummernschalter. Bei Reihen-\napparaten, die statt des Nummernschalters ein\nTastenfeld für die Tastenwahl besitzen, wird ein\nZuschlag zu den Gebühren für die entsprechenden\nNummernschalterapparate erhoben.\nReihenanlagen einfacher Art\nReihenapparat 1/2\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-\nstellen\n1     Reihenhauptstelle ........................... .       8,80        410,10          2,95           216,-\n2     Reihennebenstelle .......................... .        6,35        295,10          2,10             79,-\nReihenapparat 1/ 5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\n3     Reihenhauptstelle ........................... .      10,50        490,40          3,50\n4     Reihenncbcnstel1e ..................... , .... .      8,-         371,--          2,65\nReihenanlagen mit Linientasten\nReihenapparat 1/5\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-\nstellen\n5     Reihenhauptstelle ........................... .      13,70        637,80          4,55\n6     Reihennebenstelle .......................... .       11,10        518,50          3,70             97,-\nReihenapparat 1/10\nfür Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-\nstellen\n7     Reihenhauptstelle ........................... .      14,80        687,70          4,95           271,\n8     Reihennebenstelle ................... , ...... .     12,20        566,30          4,05           107,\nReihenapparat 2/ 5\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-\nstellen\n9     Reihenhauptstelle ........................... .      16,20        753,90          5,40           274,-\n10     Reihennebenstelle .......................... .       12,50        579,40          4,15           102,\nReihenapparat 2/10\nfür Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen","228                                   Bun1dersgeis,e'tzbLaH, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage      An-\nPosteigene                          schließungs-,\nAnlage                    Monat-   Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                          Einmalige              oder Aus-\nMonatliche                   liehe  wechslungs-\nGebühr\nGebühr                    Gebühr     gebühren\nDM            DM           DM        DM\n11     Reihenhauptstelle ........................... .               21,-         978,30        7,-       294,--\n12     Reihennebenstelle .......................... .                14,90        694,30        5,-       114,-\nReihenapparat 3/10\nfür Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\n13     Reihenhauptstelle ........................... .               28,50      1324,-          9,50      329,-\n14     Reihennebenstelle .......................... .                18,70        870,-         6,25      132,-\nReihenapparat 4/10\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-\nstellen\n15     Reihenhauptstelle ........................... .               35,90      1668,-        12,-        360,-\n16     Reihennebenstelle .......................... .                22,40      1044,-          7,50      162,-\nReihenapparat 4/15\nfür Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-\nstellen\n17     Reihenhauptstelle ........................... .               35,90      1 668,-       12,-        389,-\n18     Reihennebenstelle .......................... .                22,40      1044,-          7,50      162,-\nZu Nr. 5 bis 8, 17 und 18\nReihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und\n4/15 werden nicht mehr beschafft. Sie werden\ndaher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\n19  Zuschlag zu den Gebühren für Reihenapparate nach\nNr. 1 bis 18 mit Tastenfeld für Tastenwahl\nMehrleistung gegenüber Reihenapparaten mit\nNummernschalter .......................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.2.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nEinrichtung zum Anschließen von Außenneben-\nstellen (mit Nummernschalterwahl)\n1     Ausführung 1/1 ............................ .                 23,20      1 080,-         7,75      179,-\n2     Ausführung 2/2 ............................ .                 41,50      1 931,-       13,80       274,-\nMithören und Mitsprechen für Reihenstellen\n3     für jede Reihenstelle\nje Amtsleitung ............................. .                  0,80        38,10        0,25       38,-\n4     zusätzliche Maßnahmen                                                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Einzelnachtschaltung\nje Amtsleitung ............................. .                  1,60        74,10        0,55       10,-\n6  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung\nje Amtsleitung ............................. .                  4,95       229,80        1,65       51,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                            229\nAnlage 2\n.      Teilnehmereigene Anlage         An-\nP0steigene • , - - - - - - - - - - - , schließungs-,\nAnlage                     Monat- Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                 Einmalige                  oder Aus-\nMonatliche     Gebühr         liehe    wechslungs-\nGebühr                    Gehühr      gebühren\nDM            DM           DM           DM\n7  Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-\nnebenstelle\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ........ .       1,30         60,30         0,45         45,-\n8  Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung\nzu einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung\nnach Nr. 2\nzusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 ........ .       1,30         60,30         0,45         45,-\n9  Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der\nHauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amts-\nleitungen .................................... .          4,-         184,90         1,35         24,-\n10  Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei\neiner Reihennebenstelle\nfür jede Reihennebenstelle\nje Atntsleitung ............................. .        1,30         61,40        0,45          26,-\n11  Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung\nnach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von\nbeiden Amtsleitungen ............... , ......... .        1,-          47,30         0,35         51,-\n12  Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den\nAußennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2        2,20        102,60         0,75         61,-\n2.3. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und\n1 bis 9 Nebenstellen\nKleine W-Anlagen\n2.3.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nKleine W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtun-\ngen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.\nBaustufe 1/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1  Feste Gebühr ................................ .          17,50        812,50         5,85       224,-","230                                                   Burnde1s,ges,etzbl:a bt, Jahrgang 1974, Teil I     1\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage      An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage                   Monat-   Verlegungs-\nNr.                                Gegenstand                                                                                      Einmalige               oder Aus-\nMonatliche                  liehe  wechslungs-\nGebühr\nGebühr                   Gebühr     gebühren\nDM          DM            DM         DM\nBaustufe 1/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n2  Feste Gebühr    ..................................                                                                     35,70    1 662,-        11,90       285,-\nBaustufe 1/3\n1 Ansch1ußorgan für Amtsleitungen\n3 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n3  Feste Gebühr    ••     \" •••••••                0  ••••••••••••••••••••••                                              55,-     2 559,-        18,30       323,-\nBaustufe 1/5\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n4  Feste Gebühr ..................................                                                                        63,50    2 954,-        21,20       345,-\nBaustufe 1/9/1\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n5  Feste Gebühr     •  •  \"  • •   • •   b  •  •   •  • •  ,> •    \"  •   •   1J   t •  • •  \"   •   • • • •  9 1 • •\n75,60    3 514,-        25,20       423,-\nAnlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\nBaustufe 1/9/2\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n6  Feste Gebühr     •  •  •  •  •  •  •  •   ~  •   • •  •  •  II  11  II <I'  't  t  t t  t  r,  II f • f  t I f f •\n101,70     4 731,-        33,90       442,-·\nZu Nr. 1 bis 6\nWird der Sprechapparat der Abfragestelle auf\nAntrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für\nsich allein verlegt, so wird für den neu einge-\nrichteten bzw. verlegten Sprechapparat die Aus-\nwechslungs- bzw. Verlegungsgebühr wie für\nden gleichen Sprechapparat als Nebenstelle er-\nhoben.\nKleine W-Unteranlage\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(Nurnmernschalterwahl).\nBaustufe 1/9/2 - Unteranlage\n1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führende\nNebenanschlußleitung\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n7  Feste Gebühr    •  •  •  •  •  •  •  •  •   •  •   G •  •  •   •   •   1   •   t  •  O •  •   •   t.  f t  t t t •   112,40     5 229,-        37,50      442,-\nW-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht\nals teilnehmereigen abgegeben.","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                               231\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage          An-\nPo&teigene i - - - - - - , - - - - - - i schließungs-,\nAnlage                       Monat- Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                     Monatliche    Einmalige        liehe      oder Aus-\nGebühr                    wechslungs-\nGebühr                       Gebühr       gebühren\nDM            DM             DM           DM\n2.3.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n1  Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung\nbei der Abfragestelle .......................... ,        1,05         47,80          0,35          39,-\n2  Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-\nweiterschaltung ............................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen\nfür weitere Sprechstellen\nje weitere Sprechstelle ....................... .      1,80          83,70         0,60          39,-\n4  Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-\nteten Nebenstelle aus ........................ .         siehe Vorbemerkung Nr. 2                  115,-\n5  Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen               1,45         67,30          0,50          40,-\n6  Aufschalten in Rückfragestellung\n(nur für W-Unteranlagen) .....................•                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n7  Umlegen einer Amtsverbindung von Neben-\nstellen der Unteranlage zu Nebenstellen der                     1               1           1\nHauptanlage ................................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8  Durchschalten von Innenverbindungssätzen                        1               1\nje Innenverbindungssatz ..................... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2                  104,-\nAus-\n2.3.3. Andersfarbiger Abfrageapparat                                                          wechslungs-\ngebühr\nDM\n1  Zuschlag zu den Gebühren nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 für\neinen als Abfragestelle verwendeten gewöhnlichen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe ..      1,10          22,-          0,80          20,-\n2.4. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen\nund 5 bis 100 Nebenstellen\nMittlere W-Anlagen\n2.4.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen IIA\nbis IIG können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder\nHebdrehwählern ohne Edelmetallkontaktgabe in","232                               Bulllders,ge!s eltzbl1a1l1t, Jahrgang 1974, Teil I\n1\nAnlage 2\nTeilnehm.ereigene Anlage        An-\nP0steigene I - - - - - - . - - - - - I schließungs-,\nAnlage                      Monat- Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                                              Einmalige       liehe     oder Aus-\nMonatliche     Gebühr                  wechslungs-\nGebühr                      Gebühr      gebühren\nDM            DM           DM            DM\nden Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit Edel-\nmetallandruck kontakten, gasgeschützten Kontak-\nten oder elektronischen Kontakten in den Sprech-\nwegen) beantragt werden.\n2. Die Vcrmittlnngseinrichtungen der Ausführung 1\nwerden rnit Numn1crnschalterwahl, die der Aus-\nführung 2 entweder mit Nummernschalterwahl\noder mit Tastenwahl geliefert.\n3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr füi;\nden J\\iindestausbau und den Gebühren für die wei-\nteren Anschlußorgane und Innenverbindungssätze\nzusammen.\nMittlere W-Anlagen mit Abfragestelle\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrichtungen\nmit Tastenwahl gelten die Gebühren für solche nach\ndem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).\nBaustufe II V (einfacher Art)\n2 Ansch] ußorgane für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n1 Feste Gebühr ................................ .                  161,80       7 527,-        54,-          805,-\nBaustufe II A\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n2    Ausführung 1                                                  200,80       9 338,-        67,-        1 277,-\nAusführung 2\n3       mit Nummernschalterwahl                                    222,90      10 925,-        67,-        1277,-\n4       mit Tastenwahl (DEV) .................... .                303,90      14 897,-        91,30       1 305,-\nBaustufe II B/C\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n5    Ausführung 1 .............................. .                 236,50      11 000,-        78,90       1 534,-\nAusführung 2\n6        mit Nummernschalterwahl ................. .                262,50      12 870,-        78,90       1 534,-\n7        mit Tastenwahl (DEV) .................... .                355,10      17 408,-       106,70       1 563,-","r\\J 1. 1;j             Tilq der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                                           233\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage      An-\nPosteigene                         schließungs-,\nAnlage                            Verlegungs-\nNr.                                                                                                                  Monat-\nGegenstand                                                                 Einmalige               oder Aus-\nMonatliche                  liehe\nGebühr                wechslungs-\nGebühr                   Gebühr     gebühren\nDM          DM           DM          DM\nBaustufe II D\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für Jen Mindestausbau\n8       Ausführung 1    ~   \"  - . ., . . . . \" . ., .. ., . . . . . . ., . . ' . .. . .    317,10    14 750,-      105,80      1 869,-\nAusführung 2\n9         mit Nummernschalterwahl ............... ·.                                        352,10    17 258,-      105,80      1 869,-\n10         mit Tastenwahl (DEV) ...................                                          469,50    23 017,-      141,10      1 914,-\nBaustufe II E\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n11      Ausführung 1 0 • • • • . • . I I • .\n1'                  1111.       III   11.   11.  1.  1   455,40    21181,-       151,90     2 421,-\nAusführung 2\n12         mit Nummernschalterwahl ................                                          505,50    24 780,-      151,90     2 421,-\n13         mit Tastenwahl (DEV) ...................                                          665,40    32 617,-      199,90     2464,-\nBaustufe II F\n3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n14      Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~                                             .. .. .     504,30    23 458,-      168,20     2 882,-\nAusführung 2\n15         mit Nummernschalterwahl ................                                          559,90    27 445,-      168,20     2 882,-\n16         mit Tastenwahl (DEV) ...................                                          728,10    35 693,-      218,80     2 926,-\nBaustufe II G\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n17      Ausführung 1   \"    .. •  •    • • • • • • 0 • • •  .. • • • • • • • • • • • • • •   863,40    40156,-       287,90     4 886,-\nAusführung 2\n18         mit Nummernschalterwahl ................                                          958,50    46 983,-      287,90      4 886,-\n19         mit Tastenwahl (DEV) ...................                                        1239,-      60 723,-      372,20     4 958,-","234                              Bunde,sge,setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage    An-\nPosteigene 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ schließungs-,\nAnlage                    Monat- Verlegungs-\nNr.                     Gegenstand                              1' h   Einmalige       liehe   oder Aus-\nMGonbath\nic e    Gebühr      Gebu··hr wechslungs-\ne ü r                             gebühren\nDM            DM          DM        DM\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n20   Ausführung 1 .............................. .           30,70      1427,-        10,20     291,-\nAusführung 2\n21      mit Nummernschalterwahl ................. .           34,10      1 670,-       10,20     291,-\n22      mit Tastenwahl (DEV) .................... .          41,60       2 038,-       12,50     305,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n23    Ausführung 1                                            12,70        592,-         4,25    252,-\nAusführung 2\n24      mit Nummernschalterwahl ................. .          14,10         692,80        4,25    252,-\n25     mit Tastenwahl (DEV) .................... .          18,-          883,40        5,40    252,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n26    Ausführung 1 .............................. .          14,40         669,-         4,80    177,-\nAusführung 2\n27      mit Nummernschalterwahl ................. .           16,-         782,70        4,80    177,-\n28      mit Tastenwahl (DEV) ..... , .............. .        17,50         855,70        5,25    177,-\nMittlere W-Unteranlagen\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nBaustufe II A - Unteranlage\n2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende\nNebenanschlußleitungen\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr\n29      Ausführung 1                                        189,-        8 789,-       63,-      895,-\nAusführung 2\n30         mit Nummernschalterwahl ............... .        209,80     10 283,-        63,-      895,-\n31         mit Tastenwahl (DEV) .................. .\nBaustufe II B/C- Unteranlage\n2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n32      Ausführung 1 ............................ .         224,70     10 451,-        74,90    1074,-\nAusführung 2\n33         mit Nummernschalterwahl ............... .        249,50     12229,-         74,90    1074,-\n34         mit Tastenwahl (DEV) .................. .","N 1·. 15     Tilg der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974\n.A.nlage 2\nTeilnehmereigene Anlage        A.n-\nPosteigene                         schließungs- .\n,....\nAnlage                    Monat-\n.1   •  ..\nu\nNr.                       Gegenstand                                                     Einmalige               oder°\nMonatliche   Gebühr         liehe  wechslungs·\nGebühr                   Gebühr     gebühren\nDM          DM           DM           DM\nBaustufe II D - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage füh-\nrende Nebenanschlußleitungen\n25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n35      Ausführung 1 ................................                          299,50    13 928,-        99,90     1 310,-\nAusführung 2\n36         mit Nummemschalterwahl ................                             332,40    16 296,-        99,90     1 310,-\n37         mit Tastenwahl (DEV) ...................                             -            -            -            -\nBaustufe II E - Unteranlage\n3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n38      Ausführung 1 .. . . ~. . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .\n~   ~          .,                                 436,30    20 295,-      145,50      1 695,-\nAusführung 2\n39         mit Numrnernschalterwahl ......... \" .......                        484,40    23 745,-      145,50      1 695,-\n40         mit Tastenwahl (DEV) ...................                             -            -            -            -\nBaustufe II F -- Unteranlage\n3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n30 bis SO Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n41      Ausführung 1 . . . \" . . . \" \" . . . . . . . . .\n~                       .. . . . . .. . .     485,30    22 572,-      161,80      2 007,-\nAusführung 2\n42         mit Nummcrnschalterwahl ................                            538,80    26 410,-      161,80      2007,-\n43         mit Tastenwahl (DEV) ...................                              -           -             -           -\nBaustufe II G- Unteranlage\n5 bis · 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage\nführende Nebenanschlußleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n44      Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~                                               833,90    38 785,-       278,10     3 420,-\nAusführung 2\n45         mit Nummernschalterwahl ................                            925,70    45 378,-       278,10     3 420,-\n46         mit Tastenwahl (DEV) ..................                               -           -             -           -","236                                    Btmde,sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage     An-\nPosteigene ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ , schließungs-,\nAnlage                      Monat-   Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                                      Einmalige       .che    oder Aus-\nMonat1ic h e     Gebühr        11      wechslungs-\nGebühr                      Gebühr    gebühren\nDM              DM           DM         DM\n---······f-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - l f - - - - - - - + - - - - - - i - - - - - -\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-\nanlage führende Nebenanschlußleitungen\n47         Ausführung 1 ............................ , ..        26,10        1 214,-          8,70     291,-\nAusführung 2\n48            mit Nummernschalterwahl ................. .        29,-         1420,-           8,70     291,-\n49            mit Tastenwahl (DEV) .................... .\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n50         Ausführung 1 .............................. .         12,70          592,-          4,25     252,-\nAusführung 2\n51            mit Nummernschalterwahl ................. .        14,10          692,80         4,25     252,-\n52             mit Tastenwahl (DEV) .................... .\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n53         Ausführung 1 .............................. .         13,10          607,20         4,35     177,-\nAusführung 2\n54            mit Nummernschalterwahl ................. .        14,50          710,50         4,35     177,-\n55            mit Tastenwahl (DEV) .................... .\n2.4.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nImpulszahlengeber                                        74,-         3443,-        24,70       304,-\n2      Rufnummerngeber                                                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3      Verbindung zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nje Nebenstelle .............................. .        7,20          335,50         2,40     127,-\n4      Halten von Verbindungen über den Hausanschluß             2,65          123,90         0,90       51,-\n5      Besetztlampen für Nebenstellen\nje 5 Nebenstellen ........................... .        1,55           72,90         0,50       38,-\n6      Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ...................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n7     Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n8      Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle .............................. .        2,10           98,70         0,70       44,-\n9      Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-\nter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ......................... .       10,40          484,30         3,45     224,-","Nr. 15 ····· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                              231\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage         An-\nPo5teigene 1 - - - - - - , - - - - - - i schließungs-,\nAnlage                     Monat-      Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                                        Einmalige      li'che       oder Aus-\nMonat!ich e     Gebühr                   wechslungs-\nGebühr                     Gebühr        gebühren\nDM             DM           DM            DM\n10  Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle\nzu einer anderen Sprechstelle ................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n11  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................•...           12,20         565,50        4,05           99,-\nGebühren\n12  Aufschalten besonderer Art .................. .             siehe Vorbemerkung Nr. 2              nach\nAbschn. 3\n13  Zweieranschluß ............................. .              19,- 1        883,40 1      6,35         239,-\n14  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n15  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren\nNebenstellen ................................. .            siehe Vorbemerkung Nr. 2                 173,-\n16  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-\nten in halbamtsberechtigte Nebenstellen                             1             1\nje 10 Nebenstellen ........................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2                 115,-\n17  Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namtsberechtigten N ebenanschlußleitungen\nje Leitung ................................. .            5,90         274,70        1,95         113,-\nl\n18  Nachtschaltung besonderer Art .............. .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n19  Technische Maßnahmen zur Umordnung der                              1             1\nnach\nAbschn. 3\nNebenstellennummern ...................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n20  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .           2,75         127,50        0,90         116,-\nWeitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-\nheimen und bei ähnlichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n21  Technische Maßnahmen für das Anschließen\nvon WH-Nebenstellen ....................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n22  Technische Maßnahmen für das Anschließen                            1             1\nvon H-Nebenstellen ......................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23  Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen                     1             1\nsiehe Vorbemerkung Nr. 2               Gebühren\nbei der Abfragestelle .......................... .\n> nach\nAbschn. 3\n24  Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen\nfür Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-\nverbindungen ............................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder\nH-N ebenstellen ............................. .             siehe Vorbemerkung Nr. 2","Btm:desucf,etzblatt, Jabrgang 1974, Teil 1\n2\nTeilnchmcreigcnc                   An-\nPoSteigene , - - - - - - - - · - · - · - - schließungs-.\nAnlage                        Monat-      Verlegungs-\nNr.                       Gcgu1St.and                                     Einmalige          .ch\"'      oder Aus-\nMonatliche     Gebühr           11 ._      wechslungs-\nGebühr                        Gebühr        gebühren\nDM            DM              DM            DM\n26  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für\nbesondere Anzeige ........................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der\nN ebcnstelle nach dem Abheben nicht gewählt                                                          Gebühren\nwird ....................................... .              siehe Vorbemerkung Nr. 2                 nach\nAbschn. 3\n28  Weckcinrichtung ........................•....               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n29  Anrufschutz ................................ .              siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.5.   Nebenstellenanlagen.mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und\n50 Nebenstellen an\nGroße W-Anlagen III W\n2.5.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-\nführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne\nEdclmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder\nin Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-\nten, gasgeschütztcn Kontakten oder elektronischen\nKontakten in den Sprechwegen) beantragt werden.\n2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder\nmit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-\ntungen mit Durchwahl müssen mindestens 10\ndurchwahlfähige Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen beantragt werden.\n3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum\nAusbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstellen\nentweder mit Nummernschalterwahl oder mit\nTastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit über\n100 Anschlußorganen für Nebenstellen können je\n10 weitere Anschlußorgane nach Wahl des Teil-\nnehmers mit Nummcrnschalterwahl oder Tasten-\nwahl beantragt werden. Bestehende Anlagen wer-\nden mit Tastenwahl nur ausgerüstet, wenn dies\nohne technische Schwierigkeiten möglich ist.\n4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für\nden Mindestausbau, den Gebühren für weitere\nAnschlußorgane und Innenverbindungssätze sowie\nden Zuschlägen für die Durchwahl und die Tasten-\nwahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-\neinrichtungen nach dem 1000er-System.","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                           239\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage     An-\nPosteigene 1--------.-----1 schließungs-,\nAnlage                    Monat- Verlegungs-\nNr.                      Gegenstand                                   Einmalige       liehe   oder Aus-\nMonatliche    Gebühr                wechslungs-\nGebühr                    Gebühr    gebühren\nDM           DM           DM         DM\n5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und\nLeitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für\ndie Gebührenberechnung werden unabhängig von\nder Technik des verwendeten Systems die Schalt-\ngUedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein\nSystem mit Hebdrehwählern handelt.\nGroße W-Anlagen III W mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragest«lle.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n1     Ausführung 1 .............................. .     1373,-       63 872,-      319,40    15100,-\n2     Ausführung 2 .............................. .     1524,-       74 730,-      319,40    15100,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3     Ausführung 1 .............................. .        81,-       3 769,-        18,80      856,-\n4     Ausführung 2 .............................. .        89,90      4409,-         18,80      856,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen\n5     Ausführung 1 .............................. .        45,70      2125,-         10,60      519,-\n6     Ausführung 2 .............................. .        50,70      2 487,-        10,60      519,-\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz\n7     Ausführung 1 .............................. .        44,10      2049,-         10,20      496,-\n8     Ausführung 2 .............................. .        48,90      2398,-         10,20      496,-\nZuschläge für Anlagen mit Durchwahl\nEs müssen mindestens 10 durchwahlfähige Anschluß-\norgane für Amtsleitungen vorhanden sein.\nZuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen\n9     Ausführung 1 .............. , .... , .......... .    31,-       1442,-           7,20     467,-\n10     Ausführung 2 .............................. .        34,40      1 687,-          7,20     467,-\nZuschläge für Anlagen mit Tastenwahl nach dem\nDioden-Erd-Verfahren\n11  Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau       243,60     11 943,-        51,-     2 953,-\n12  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\nje Amtsleitung .............................. .       24,-      1175,-           5,-      294,-","240                                 Bumlesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\n----~-,-----------------------r-----,,----------r--\"\"'\"\".:'\"--\nTeilnehmereigene Anlage      An-\nPosteigene 1\n_ _ _ _ _ _ _ _ __\nschließungs-,\nAnlage                     Monat-   Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                    Einmalige               oder Aus-\nMonatliche                    liche  wechslungs-\nGebühr\nGebühr                     Gebühr     gebühren\nDM            DM            DM        DM\n13  Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen\nmit Tastenwahl\nje 10 Nebenstellen                                      9,60        471,30        2,-        116,-\n14  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-\nverbindungssätze\nje Innenvcrhindungssatz ..................... .         4,15        204,40         0,85       52,-\nGroße W-Unteranlagen\n(ausgenommen \\Xl- Unteranlagen abweichender Art)\n5 und mehr Anschlußo.rgane für zur Hauptanlage\nführende Ne benanschlußleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vennittlungseinrichtung.\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n15     Ausführung 1 .............................. .       1273,-        59 202,-      296,-     15 425,-\n16     Ausführung 2 .............................. .       1413,-        69 267,-      296,-     15 425,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-\nanlage führende Nebenanschlußleitungen\n17     Ausführung 1 .............................. .          99,50       4630,-        23,20      1126,-\n18     Ausführung 2 .............................. .         110,50       5 417,-       23,20      1126,-\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n19     Ausführung 1 .............................. .          45,70       2125,-        10,60        519,-\n20     Ausführung 2 .............................. .          50,70       2 487,-        10,60       519,-\nFür jeden weiteren Innenverbindu.q.gssatz\n21     Ausführung 1 .............................. .          44,10       2 049,-       10,20        496,-\n22     Ausführung 2 .............................. .          48,90       2 398,-       10,20        496,-\nZuschläge für W-Unteranlagen mit Tastenwahl\nnach dem Dioden-Erd-Verfahren\n23  Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau\n24  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-\nschlußorgane für zur Hauptanlage führende Neben-\nanschlußleitungen\nje Nebenarn;chlußleitung .................... .\n25  Zuschlag für die Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen mit Tastenwahl\nje 10 Nebenstellen .......................... .","~s.j r. 15  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                                                 241\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage        An-\nPosteigene , - - - - - - , - - - - - , schließungs-,\nAnlage                       Monat-     Verlegungs-\nNr.                            Gegenstand                                                 . h     Einmalige       lt'che     oder Aus-\nM onat1ic e       Gebühr                   wechslungs-\nGebühr                       Gebühr      gebühren\nDM              DM          DM            DM\n26  Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-\nverbindungssätze\nje Innenverbindungssatz\nGroße    w .. Unteranlagen abweichender Art\n5 und rncJir Anschlußorgane für zur Hauptanlage\n.führende Nebenanschlußleitungen\n50 und rnc:hr Anschlußorgane für Zweitneben-\nstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\n(ohne oder mit Tastenwahl).\n27    Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,15}v. H.\n} Ein~aufs-   o,so}v. H.  } ~~ühren\n28    Ausführung 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,05              pre1s zu-  o, 43          Abschn. 3\nder ein-         züglich    der ein-\nmaligen            eines     maligen\nGebühr         Gemein-       Gebühr\nfür eine        kosten-\nteil-        zuschlags\nnehmer- von20v.H.\neigene\nAnlage\n2.5.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n1  Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle ........ .                                 siehe Vorbemerkung Nr. 2               1 725,-\n2  Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-                                             j              l\nplätzen der Abfragestelle ...................... .                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1              1            1\n3  Rufnummerngeber .......................... .                                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\nVerbindungen zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\n4        je Nebenstelle ............................ .                               10,70           496,30        3,55        219,-\n5     Vielfachschaltung .......................... .                                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje J.Jeitung ................................. .                                 2,65          123,90         0,90         51,-\nBesetztlampen für Nebenstellen\n7        je 10 Nebenstellen                                                            3,60          167,-          1,20         86,--\n8     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................ .                                 3,60          167,--         1,20         86,-","242                                Bu11Jdeisige1setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage             An-\nP0steigene l - - - - - . . . . . - - - - - i schließungs-,\nAnlage                          Monat-      Verlegungs-\nNr.                        Gegenstand                                         Einmalige                      oder Aus-\nMonatliche       Gebühr            liehe      wechslungs-\nGebühr                         Gebühr         gebühren\nDM             DM               DM            DM\n9 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1                 1              1\n10 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n11    nichtamtsberechtigt ......................... .             11,90         554,80            4,-           207,-\n12    amtsberechtigt ............................. .              14,70         684,80            4,90          251,-\n13    Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 1,eitung ............................... .             3,90         181,40            1,30           79,-\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n14    für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr              20,20         938,20            6,75          288,-\nmit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten\n15       für Hausverkehr ......................... .              31,30       1458,-            10,50           352,-\n16       für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-\nmend und abgehend gerichtet .............. ,             35,10       1632,-            11,70           403,-\n17    Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... ,              6,-          279,90            2,-           131,-\n18    Wiederanruf bei der Abfragestelle                                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nHinweisleitung\n19    ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs                       13,60         633,70            4,55          251,-\n20    mit Sperrung des abgehenden Verkehrs                        10,80         500,-             3,60          207,-\n21    Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje I,eit:ung ............................... .            3,90         181,40            1,30           78,-\n22 Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ................................. .               9,70         450,80            3,25          108,-\n23 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der\nAbfragestelle ................................ .                2,85         132,-             0,95           76,-\n24 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle .............................. .              3,05         142,70            1,-            56,-\n25 Richtungsausscheidung für das Erreichen be-\nstimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ......................... .             10,40         484,30            3,45          224,-","'T<1~J uer Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                                243\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage         An-\nPosteigene 1 - - - - - - : - - - - - - - I schließungs--,\nAnlage                       Monat- Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                                        Einmalige       li'che      oder Aus-\nMonat!ic h e      Gebühr                    wechslungs-\nGebühr                       Gebühr        gebühren\nDM               DM           DM             DM\n26  Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu                                                 1\neiner anderen Sprechstelle ..................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................... .          12,30           571,60         4,10          99,-\n28  Selbsttätige    Amtsrufweiterschaltung       zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung                                            2,35           109,30         0,80          68,-\nAufschalten\n29    über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz                               3,55           165,50         1,20         109,-\nGebühren\n30    besonderer Art                                                siehe Vorbemerkung Nr. 2             nach\nAbschn. 3\n31  Zweieranschluß                                             19,-            883,40         6,35         239,-\n1              1\n32  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n33  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren                        1              1            1\nNebenstellen ................................. .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n34  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-                      1              1\nten in halbamtsberechtigte Nebenstellen\nje 10 Nebenstellen .......................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2               115,-\n35  Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden\namts berechtigten N ebenanschl ußleitungen\nje Leitung ................................. .            5,90           274,70         1,95         113,-\nGebühren\n36  Nachtschaltung besonderer Art .............. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2              nach\nAbschn. 3\n37  Technische Maßnahmen zur Umordnung der                                                               Gebühren\nNebenstellennummern ...................... .                   siehe Vorbemerkung Nr, 2             nach\nAbschn. 3\n38  Durchschalten von Innenverbindungssätzen\nje Innenverbindungssatz ..................... .           2,75           127,50         0,90         116,-\n39  Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE .................................... .            61,90         2 880,-        20,60          154,-\nWeitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler\n40        Ausführung 1                                         26,40         1227,-           8,80         281,-\n41        Ausführung 2                                         29,30         1436,-           8,80         281,-","244                                BuD1de1sge,s,e1tzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\n,Anlage 2\nTeilnehmereigene Anlage        An-\nPosteigene ' - - - - - - , - - - - - - i schließungs-,\nAnlage                       Monat- Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                                          Einmalige       li'che    oder  Aus-\nMonatli·ch e      G b\"h                  wechslungs-\nGebühr            e u r      Gebühr       gebühren\nDM              DM            DM           DM\n-'·---i-----,~---------------~----+-------1-----+-----\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit Durchwahl\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n42  Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen\nzur Abfragestelle\nje durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-\nleitungen .................................. .              1,80           84,30          0,60        21,-\nWeitere Ergänzungsausstattung\nnur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nAnrufverteilung\nDie Gebühr setzt sich zusammen aus\n43     der festen Gebühr .......................... .           281,90         13113,-        94,-        1 823,-\nund den Gebühren für die in die Anrufverteilung\neinbezogenen\n44    Arbeitsplätze der Abfragestelle\nje Arbeitsplatz ........................... .         325,80         15154,-       108,70         224,-\n45    Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje Anschlußorgan ........................ .             28,90         1344,-           9,65       182,-\n46    Anschlußorgane für andere Leitungen ......... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1            1\n47  Anrufordnung .... \".......................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1            1\n48  Weitere Abfrageorgane ...................... .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\nWeitere Ergänzungsausstattung\nfür Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-•\nheimen und bei ähnlichen Institutionen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n49  Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nWH-Nebenstellen ........................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n50  Technische Maßnahmen für das Anschließen von                           1             1\nH-Nebenstellen ... , ......................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n51  Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen                        1             1               nach\nbei der Abfragestelle ........................... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2              Abschn. 3\n52  Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen\nfür Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-\nverbindungen ............................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          245\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage    An-\nP0steigene ,-----~----i schließungs-,\nAnlage                     Monat- Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand\nMonatliche    Et~~t~e         liehe  w°e~h:C~;~-\nGebühr                     Gebühr    gebühren\nDM            DM           DM        DM\n53  Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder\nH-Nebenstellen ............................. .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n54  Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für                     1             1\nbesondere Anzeige ........................... .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\n55  Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-               1             1            nach\nstelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ..            siehe Vorbemerkung Nr. 2          Abschn. 3\n1             1\n56  Weckeinrichtung ............................ .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n57  Anrufschutz ................................ .           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.6.     Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger\nVermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen\nund 50 Nebenstellen an,\nbei denen das Rückstellen der Organe, über die von\nder Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt\nwerden, von Hand erfolgt.\nGroße W-Anlagen III S\n2.6.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nHinweise\n1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau und den Gebühren für\nweitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-\nsätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungsein-\nrichtungen nach dem 1000er-System.\n2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für\nweitere Wahlstufen und weitere Leitungswähler\nsiehe Ergänzungsausstattung.\nGroße W-Anlagen III S mit Abfragestelle\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nDie Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung\nund die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrich-\ntungen werden nur mit Nummernschalterwahl ge-\nliefert.","24G                                                                      Bundt·s~J<'solzblatt., Jahrgang 1974, Teil J\nAnlage 2\n.. .,...,........... ., .... _.,.,. ..............._.........\nPostei ene T ei l ne h mercigene .n_n      /\\. Jage        An-\ng     _,____\"-•----·------ ·-·------          . schließungs•,\nAnlage                              ,, /f            Verlegungs-\nNr.                                                             Gegenstand                                       Einmalige              lv.1.onat-         oder Aus-\nMonatliche                               liehe         wechslungs-\nGebühr\nGebühr                             Gcbühr             gebühren\nDM             DM                      DM               DM\n_., ____,_______ ·-·--~------·---+----4--------+---~-=t----~-\n1          Feste Gebühr für den Mindestausbau                                                      1 167,--     54 269,-              271,30              16 951,---\n2          Für jedes weitere Anschlußorgao für Amtsleitungen                                          65,30       3 036,-                 15,20              898,-\n3          Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen                                          42,40       1 973,-                     9,85           636,-\n4          Für jeden weiteren Innenverbindungssatz                                                    40,80       1 898,-                     9,50           553,--\nZu Nr.1 bis 4\nGroße W-Anlagen der Baustufe III S werden\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht\nals teilnehmereigen abgegeben.\n2.6.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n1  Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle ........ .                                                  siehe Vorbemerkung Nr. 2                            1 484,-\n2  Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits-                                                             1                    1\nplätzen der Abfragestelle ...................... .                                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n3  Impulszahlenge her                                                                                 74,-1       3443,-          1      24,70         1     304,-\n4  Rufnummerngeber                                                                                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Verbindungen zwischen Nebenstellen und der\nAbfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle\nmit Weitervermittlung, ohne oder mit Vielfach-\nschaltung ................ , ................... .                                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n6  Weitere Schnurpaare\nje Schnurpaar .............................. .                                             11,50         534,30                    3,85           174,--\n7  Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,\nMeldeleitungen, Hinweisleitungen\nje J..,eitung ................................. .                                           2,65         123,90                    0,90            51,-\nBesetztlampen für Nebenstellen\n8                 je 10 Nebenstellen ........................ .                                        3,60          167,-                    1,20            86,--\n9          Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen ........................ .                                        3,60         167,-                     1,20            86,-\n10  Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-\nberechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-\nschaltung .................................... .                                                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1                    1                    1\n11  Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... .                                                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n12         nichtamtsberechtigt ......................... .                                             11,90         554,80                    4,-            207,-\n13         amtsberechtigt ............................. .                                              14,70         684,80                    4,90           207,-\n14         Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .                                         3,90         181,40                    1,30            79,-","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                           241\nAnlage 2\n.       Teilnehmereigene Anlage      An-\nP oStelgene 1----------1              schließungs-,\nAnlage                     Monat-   Verlegungs-\nNr.                       Gegenstand                                    Einmalige      liehe    oder Aus-·\nMonatliche      Gebühr                wechslungs-\nGebühr                     Gebühr     gebühren\nDM            DM          DM          DM\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n15     für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr ..         20,20         938,20        6,75      288,-\n16     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung ............................... .         6,-         279,90        2,-        131,-\nHinweisleitung\n17     ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs                 13,60         633,70        4,55      251,-\n18     mit Sperrung des abgehenden Verkehrs                  10,80         500,-         3,60      207,-\n19     Vielfachschaltung\nfür jede Wiederholung\nje Leitung .............................. , .        3,90        181,40        1,30        78,-\n20  Vielfachschaltung für Amtsleitungen\nfür jede Wiederholung\nje 10 I~eitungen ............................ .         8,40        390,10        2,80      161,-\n21  Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-\nfragestelle ..................................••          2,85         132,-         0,95        76,-\n22  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Leitung ...............................••.          siehe Vorbemerkung Nr. 2               52,-\n23  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Leitung ................................. .          1,50         69,60        0,50        69,-\n24  Sammelnachtschaltung ...................... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenom-\nmen ZB- und OB-Nebenstellen)\nfür jede Wiederholung\nje 10 Nebenstellen .......................... .         5,10        236,80        1,70        85,-\n26  Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für\nNebenstellen\nje Nebenstelle .............................. .         2,40        110,90        0,80        56,-\n27  Richtungsausscheidung für das Erreichen be-\nstimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje weitere Richtung ......................... .         5,35        249,90        1,80       110,-\n28  Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-\nstelle zu einer anderen Sprechstelle\nje Rufweiterschaltung ....................... .       12,30         571,60        4,10        99,-\n29  Selbsttätige Amtsmfweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung ............................. .          3,80        177,-         1,25        76,-","248                                 Bundosgcse,tzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\nTeilnehmereigene Anlage      An-\nPosteigene                            schließungs-,\nAnlage                      Monat-   Verlegungs-\nNr.                         Gegenstand                                      Einmalige               oder Aus-\nMonatliche                    liehe\nGebühr                wechslungs-\nGebühr                      Gebühr     gebühren\nDM             DM          DM          DM\n30  ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... .               2,75        129,-         0,90        46,-\n31  OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... .               7,85        364,30        2,60       110,-\n32  Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAufschalten\n33     über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ..................... .             1,90         89,---       0,65       108,-\nGebühren\n34     besonderer Art                                             siehe Vorbemerkung Nr. 2             nach\nAbschnitt3\n35  Zweieranschluß                                               19,-   1      883,40  1     6,.35      239,--\n36  Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebe1's ..                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\n37  Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-\ntung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren\nNebenstellen .................................. .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n38  Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberech-\ntigten in halbamtsberechtigte Nebenstellen\nje 10 Nebenstellen ........................... .           siehe Vorbemerkung Nr. 2              173,-\n39  Nachtschaltung für Meldeleitungen .......... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n40  Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-\nschaltung\nje RSE .................................... .             61,90       2 880,-       20,60        154,-\n41  Weitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler ................................. .             26,40       1 227,-         8,80       281,-\n2. 7. Allgemein verwendbare Ergänzungs-\nausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nSperreinrichtungen\nEinfache Sperreinrichtung\n1       Einrichtung für einstellige Sperrzahlen\nje Amtsleitung ......................... .          11,40         529,80        3,80     .194,-\n2        Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrich-\ntungen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit\ngleicher Erst- und gleicher Zweitziffer\nje Amtsleitung ......................... .           3,25         150,30        1,10        23,-\n3        Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit\nim Fernverkehr durch Auswerten des ersten\n(;ebühreni mpulses\nje Amtsleitung ......................... .           4,50         210,20        1,50        39,-\nDie Gebühr nach Nr. 3 wird nicht erhoben,\nwenn zum Auswerten des ersten Gebühren-\nimpulses eine Gebührenerfassungseinrichtung\nnach Nr. 16 mitbenutzt wird.","Nr. 15 -  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                              249\nAnlage 2\nT eilnehmereigene Anlage       An-\nPosteigene                             schließungs-,\nNr.                          Gegenstand\n.   Anlage\nEinmalige\nMonat-     Verlegungs-\noder Aus-\nMonatliche                    liehe     wechslungs-\nGebühr\nGebühr                      Gebühr      gebühren\nDM             DM          DM            DM\nErweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-\nheit\n4      feste Gebühr\nje Amtsleitung                                        17,-          790,90        5,65        262,-\n5      für jede Ziffer jeder Sperrzahl\nje Amtsleitung ......................... .             1,-           46,80        0,35         22,-\nDie Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-\nsichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschie-\ndener Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer\nnur einmal erhoben.\nEinrichtung zum freischalten von Sprechstellen\nvon der Sperreinrichtung\n6         je Amtsleitung ......................... .             2,65         123,50        0,90         40,-\n7         je Nebenstelle .......................... .            0,70          33,40        0,25         22,-\n8      Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .. .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für eine Ein-\nrichtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach\nNr. 1 bis 5 erhoben.\n9 Technische Maßnahmen für das Anschließen von\nprivaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-\ntungen und von Sprechapparaten besonderer Art                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebühren\nsie~e Vorbemer~ung Nr. 2 1        nach\n10   Sammelgesprächseinrichtung ................. .                                                      Abschn. 3\n1               1\n11   Schaltmittel für besondere Z\\\\·ecke oder Signale                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1              1           1\n12   Wiederholen von Signalen ................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n13   Technische Maßnahmen zur Verhinderung von                            1              1               Gebühren\nVerbindungen .............................. .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2          nach\nAbschn. 3\n14   Mehrleistung für die Stromversorgungseinrich-                        1              1\ntung ....................................... .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1              1           1 Gebühren\n15   Lautstärkeausgleich ......................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2          nach\n1              1               Abschn. 3\n16   Einrichtung für die Gebührenerfassung ....... .                       siehe Vorbemerkung Nr. 2\nDer •Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse•,\nvor eine Nebenstellenanlage in die Amts-\nleitung eingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung\nund nach 1.3.l Nr. 23 zu berechnen.\n17   Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Aus-\nfall der Stromversorgung\nje Amtsleitung ............................. .               3,20         148,80        1,05         22,-\n18   Zusätzliche Gestelle oder Schränke ........... .                      siehe V otbemerkung Nr. 2\n1              1           1\n1. 9 Einrichtung für Kurzansagen ................ .                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n_3","250                                      Hll                         1974, Tell I\n2\nTeilnehmercigene Anlage     An-\nP0steigene ,------,·-·-------1 schließungs·•,\nAnlage                     Monat-   Verlegungs-\nNr.                           Gegenstand                                      Einmalige              oder Aus\nMonatliche      Gebu„ hr     liehe   wec h s1ungs-\n·-\nGebühr                     Gebühr    gebühren\nDM             DM          DM         DM\n________ ,__.__,. ,-,_,.,__. . .-------------1-------1-------1-----1------\n20 Prüf- und Meßeinrichtung ................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n21 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und                       1             1\nLeitungen . . .               . ........................ .      siehe Vorbemerkung Nr. 2         Gebühren\nnach\n22 Verhinderung des Mithörens mithör berechtigter                                                   Abschn. 3\n1             1\nSprechstellen ................................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n23  Technische Maßnahmen für das Anschließen von                          1             1\nLeitungen .................................. .                         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2.8. Nebenstellenanlagen und\nEinrichtungen für besondere Zwecke\n2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n1 Kleine Vorzimmeranlage .................... .                  34,20       1589,-       11,40       437,-\nDie Gebühren gelten für Vorzimmerapparate\nmit Nummernschalter. Bei Vorzimmerappa-\nraten, die statt des Nummernschalters ein\nTastenfeld für die Tastenwahl besitzen, wird\nder Zuschlag nach Nr. 2 erhoben.\n2 Zuschlag für Vorzimmerapparate mit Tastenfeld für\nTastenwahl\nMehrleistung gegenüber Vorzimmerapparaten mit\nNummernschalter .......................... .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nErgänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage\nSichtbare Kennzeichnung des Anrufs\n3      für eine Leitung .......................... .              7,-          326,50       2,35        44,-\n4      für beide Leitungen ....................... .             12,50         583,30       4,20        86,-\nSelbsttätige Rufweiterschaltung\n5      für eine Leitung .......................... .              7,-          326,50       2,35        44,-\n6      für beide Leitungen ....................... .             12,50         583,30       4,20        86,-\nZu Nr. 3 bis 6\nWird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben\neiner Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,\nso wird nur die Gebühr für eine der Einrich-\ntungen erhoben.\nZuweisen von Verbi ndungen\n7      für eine Leitung ..........................                2,50         116,30       0,85        28,-\n8      für beide Leitungen ........................               4,75         220,50       1,60        55,-\n9   Tasten für besondere Zwecke\nje Taste . . . . . . . . ..........................        0,75          34,30       0,25        21,-","f\\-1 r. : !) Ti.i~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          251.\nAnhge 2\nTeilnehmercigene Anlage      An-\nPosteigene ,_________          _    schließungs--,\nAnlage                            Verlegungs-\nEinmalige     Monat-\nNr.                         Gegenstand                         Monatliche                           oder Aus-\nliche\nGebühr\nGebühr                wechslungs-\nGebühr     gebühren\nDM           DM           DM          DM\n2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke\n1  Zusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach\n4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen\nNebenstellenanlagen .......................... .                2,85       132,-          0,95       41,--\nDie Anschlicßungs·- bzw. Verlegungsgebühr\nwird nicht erhoben, wenn das Zusatzspeise-\ngerät gleichzeitig mit eint;_r Leitung, für die\nfeste Anschließungs- und Anderungsgebühren\nnach Abschnitt 4 erhoben werden, eingerichtet\nbzw. gleichzeitig mit der Einrichtung, bei der\nes angebracht ist, verlegt wird.","252                                        Bunc1e,s,gese1tzbliaJt1t, Jahrgang 1974, Te.il I\nAnlage 3\n(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nTeilnehmereigene Anlage       An-\nP0steigene 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1 schließungs-,\nAnlage                    Monat-     Verlegungs-\nNr.                              Gegenstand                                    . h    Einmalige       li\"che    oder Aus-\nM onat1lc c    Gebühr                  wechslungs-\nGebühr                     Gebühr      gebühren\nDM            DM           DM          DM\nWecker\n20           kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-\nbarer Anzeige .............................. .                   0,90         42,-            0,30     20,-\n21           besondere Ausführung ...................... .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs werden mindestens die Gebühren nach Nr. 20\nerhoben.\n22        Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ...... .                     1,60         73,70           0,55     20,-\n23        Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3.1\nNr. 23) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-\neigenen oder teilnehmcreigenen Nebenstellenanlage                   5,15        239,70           1,70\nDie Gebühr für die Übermittlung der Zähl-\nimpulse wird nach 1.1.1 Nr. 20, für die Maß-\nnahmen bei der lfauptstelle nach 2.7 Nr. 16\nerhoben.\n24        Anschlußschnur über 2 m\nfür je 20 Adern\nje 2 m überschießende Länge                                      0,15          7,55           0,05     15,-\nMonatliche Gebühren werden nicht erhoben,\nwenn die Anschlußschnur nicht mehr als\n8 Adern enth~ilt und 6 m Länge nicht über-\nschreitet.\nAJ1schiußsdumr in besonderer Ausführung .....                       siehe Vorbemerkung Nr. 2              15,-\nZu l\\k 24 und 25\nDie An'.:c:hlicßungs- oder Auswcchidungsgebühr\nwird fii r je 20 Auern, jedoch unabhängig von\nder Uingc erhuben.\nI\"'') / '\n/- .. ll                            in bcsond.etcr Ausführung ..              siehe Vorbemerkung Nr. 2              15,--","Nr. 15    Tdu der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974\nAnlage 4\n(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe f der 2. AndVFO vom 12. 2. 1Y74)\n--,------·--··----~----------------.-------------------\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\n2.11.      Nicht in Linien des allgemeinen\nNetzes geführte Leitungen der\nNe benstcllenanlage\n(Leitungsnetz der Nebenstellen-\nanlage)\nHinweis\nQuerverbindungsleitungen und gegebenenfalls Lei-\ntungen für besondere Zwecke, die in ihrer gesamten\nFührung keine Linien des allgemeinen Netzes der\nDeutschen Bundespost benutzen, werden gebühren-\nmäßig wie Leitungen im Leitungsnetz der Neben-\nstellenanlage behandelt.\nFür das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Er-\nneuern von anderen als nach Abschnitt 4 überlassenen\nLeitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage\nwerden, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben\nfür je 5 Meter Länge eines Installationskabels\nvon 1 oder 2 Doppeladern\n1          bei Verlegung auf Putz .................. .                           20,-\n2          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                             12,50\nvon mehr als 2 bis zu 10 Doppeladern\n3          bei Verlegung auf Putz .................. .                           37,50\n4          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                             27,-\nvon mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern\n5          bei Verlegung auf Putz .................. .                           69,-\n6          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                             56,-\nvon mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern\n7          bei Verlegung auf Putz .................. .                          115,-\n8          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                             99,-\nvon mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern\n9          bei Verlegung auf Putz .................. .                          201,-\n10          bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz                            182,-\nfür je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei\nVerlegung auf Putz oder Unterbringung im vor-\nhandenen Leernetz","254                              BuncJesgt!setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 4\nGebühr\nNr.                    Gegenstand\nDM\n11  ladrig                                                               5,50\n12  2adrig                                                               6,65\n13  3adrig                                                               7,80\n14  4adrig                                                               8,95\nZu Nr. 1 bis 10\nDie Gebühren gelten nicht für das Herstellen\nund Ändern von Leitungsstrecken, die über\nFreileitungslinien geführt werden oder für ·die\nErd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für\nsolche Lei tu ng::;strccken werden Gebühren nach\nAbschnitt 3 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 14\n1. Maßgchcn<l für die Gebührenberechnung ist\ndie Anzahl der tatsächlich verlegten oder unter-\ngebrachten Doppeladern bzw. Adern und nicht\ndie Anzahl der beschalteten.\n2. Der Gebührenberechnung wird die wirkliche\nLeitungslänge zugrunde gelegt; angefangene\noder überschießende Längen werden als volle\nl ,ängcncinhcit (5 m) berechnet.\n3. Für die Unterhaltung der im Leitungsnetz\nder Nebenstellenanlage geführten Leitungen\nwerden von Fall zu Fall Änderungsgebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.","r. 1     Td~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                               255\nAnlage .5\n(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe l der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n2.14.6.   Anschlicßungsgebühren für Neben-\nstellen.anlagen auf Schiffen\nGebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage\n(Vcrkcbrsfcrnsprcchanlage) eines Schiffes an das\nöffentliche Fcnisprcchnetz,\nbei einmaliger Anschlicßung, wenn die Benutzung\n1 Monat nicht überschreitet .............. _... .                              30,-\n2    bei mehrfacher Anschließung, wenn die jeweilige\nßenutzungsch.uer 1 Monat nicht überschreitet ...                                80,-\nZu Nr.1 und 2\nNeben den Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden\nZuschläge nach 2.14.1 Nr. 1 nicht erhoben,\nDie Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben,\nwenn eine von der Deutschen Bundespost auf\nden Namen des Schiffes ausgestellte gültige Be-\nscheinigung über die Unbedenklichkeit der An-\nschließung der Nebenstellenanlage des Schiffes\nan das öffentliche Fernsprechnetz vorgelegt wird.\nGebühren für die Abnahme oder Nachprüfung\nwerden nur erh<>ben, wenn es sich um gebüh-\nrenpflichtige Wiederholungen nach Abschnitt\n2-14.5 handelt.","256                                  l3undcs~JPsetzblc1tt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 6\n(zu Artikel 2 Nr. 4 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)\nNr.                          Gegenstand                                                  Gebühr\nDM\n3.         Nichtpauschale Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17, 22, 23, 25 und 26 der Fernmelde-\nordnung)\nHinweise\n1. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht\npauschale Anschlicßungs-, Verlegungs-, Auswechs-\nlungs-, Abnahme-- oder Bearbeitungsgebühren fest-\ngesetzt sind.\n2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, wenn\nsie für die erstmalige Anschließung, und Ände--\nrungsgebi.ihren, wenn sie für Arbeiten an vorhan-\ndenen Einrichtungen erhoben werden.\n3.1.       Bei Ausführung der Arbeiten durch\nKrMte der Deutschen Bundespost\nGebühren für Atbeitsleistungen\nDie Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach\nEinheitss~itzen fi:ir die Arbeitsstunde berechnet.\nBruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle\nViertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für\ndie \\Vege gelten ftls Arbeitszeit. Werden für einen\nTeil der /\\rhcitcn nichtpauschale Gebühren, für den\nanderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so\nsind die Wege✓.eiten nur zu berücksichtigen, wenn\ndie nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren\nfür Wegezeiten und Fahrten) die festen Gebühren\nübersteigen.\nDie Einheitssii.t7.e für die Arbeitsstunde betragen bei\nDienstleistungen\n1    für die I ,eitung, Planung, Auskundung usw. . ...                               35,-\n2    für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige\npraktische Arbeit ............... ·.· .......... .                              24,--\n3    für die praktische Arbeit                                                       20,--\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind\nauch die Leistungen der Deutschen Bundespost\nabgegolten, die mit der Antragsbearbeitung\nund mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen\nvcrlnmdcn sind.\n2. fn dem J (inhcitssat:z mich Nr. 3 sind die an-\nteiligen Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und\nftir die I            der Beaufsichtigung nach\nIm . R_egelfall w~rden\nkerne gesonaerten\nnach Nr . 1\nnach .Nr. 2\nAr-\n4     eines                                                                            6,-","Nr. Vi      Tci~J der Ausgc1be: Bonn, den 19. Februar 1974                    257\nAnlage 6\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\nZu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge\nerhoben\n5     für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach\ndem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen\nBundespost als Überzeitarbeit gilt, ............ .                           3,-\n6     für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen ..                           6,-\nZu Nr. 5 und 6\nDie Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-\nzuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder\nFeiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.\n7     für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr\n(Nachtarbeit) .............................. .                               1,50\nDer Zuschlag wird gegebenenfalls neben den\nZuschlägen nach Nr. 5 und 6 erhoben.\nGebühren für Fahrten\nFür die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines\nGepäcks\n8    bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmelde-\nbau- oder Entstörungsdienstes für jeden km .... .                            0,20\n9     bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ... .                             0,15\n10                      anderer Verkehrsmittel ......... .         die Aufwendungen für Personen- und Ge-\npäckbeförderung\nFür ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Ent-\nstörungsdienstes ohne Rücksicht auf die Zahl der\nMitfahrenden für jeden Wagen-km\n11     eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. .                            1,20\n12       >>  Anhängers ............................ .                               0,30\n13       >>  Kraftwagens für Personen- und Lastenbeför-\nderung (Kombiausführung) .................. .                                0,60\n14     eines Personenkraftwagens ................... .                              0,40\n15       >>  Kraftrades mit oder ohne Beiwagen ...... .                             0,25\nZu Nr. 8 bis 15\nWerden für einen Teil der Arbeiten nicht-\npauschale Gebühren, für den anderen Teil hin-\ngegen feste Gebühren erhoben, so werden die\nGebühren für Fahrten nur erhoben, wenn die\nnichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren\nfür Wegezeiten und Fahrten) die festen Ge-\nbühren übersteigen.\nZu Nr. 11 bis 15\nDie Gebühren werden nur erhoben, wenn\nwegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter\nund der Menge der mitzuführenden Apparate\nund Baustoffe für die Arbeiten beim Teilnehmer\ndie Verwendung des Fahrzeuges erforderlich ist.","258                                  Burndes~1esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 6\nGebühr\nNr.                         Gcgenstan<l\nDM\nGebühren für Baustoffe\n16  Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für\ndie Herstellung bzw. Änderung der Teilnehmer-\neinrichtungen verwendet wird, ................. .             die Beschaffungspreise nach der vom Fern-\nmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten\nVerrechnungspreisliste für Fernmeldezeug\nFür Befestigungs- und Hilfsstoffe, die beim Verlegen\nder Installationskabel, Installationsdrähte und Erd-\nleitungen sowie zum Befestigen der im Zuge dieser\nKabel und Leitungen eingeschalteten Installations-\neinrichtungen u. dgL benötigt werden\n17     für jeden Meter Yerlegter Kabel oder Leitungen ..                           0,40\nZu Nr. 16 und 17\nEs werden nur Baustoffe, Befestigungs- und\nHilfsmittel berücksichtigt, die verwendet wer-\nden, um die l:;'.inrichtungcn herzustellen o~_er zu\nändern, für die Anschließungs- oder Ande-\nrungsgebührcn zu erheben sind.\n18  Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Bau-\nstoffe (Nr. 16 und 17) ......................... .            25 v.H. der Gebühren nach Nr. 16 und 17\nZu Nr. 1 bis 18\nt.   Bei An<lernngen, für die nichtpauschale\nAnderungsgebühren zu erheben sind, werden\ngegebenenfalis auch die Aufwendungen für den\nAbbruch und die Beförderung (Versendung)\nvon Einrichtungen berücksichtigt.\n2. Änderungsgebühren werden auch für andere\nArbeiten an Teilnehmereinrichtungen erhoben,\nz. B. für schaltungstechnische Änderungen bei\nteilnehmereigenen Einrichtungen oder Instand-\nsetzungsarbeiten am Leitungsnetz der Neben-\nstellenanlage.\n3. Für die Umwandlungen von Zweier-\nanschlüssen in Einzelanschlüsse und umgekehrt\nwerden keine Änderungsgebühren erhoben.\n3.2.      Bei Ausführung der Arbeiten durch\nvon der Deutschen Bundespost\nbeauftragte Unternehmer\n1  Gebühren für die Arbeitsleistungen des Unterneh-\nmers, für die dem Unternehmer entstandenen Fahr-\nund Beförderungskosten sowie für die vom Unter-\nnehmer gelieferten Baustoffe ................... .            die vom Unternehmer der Deutschen Bun-\ndespost in Rechnung gestellten Kosten (ein-\nschließlich der Mehrwertsteuer) zuzüglich\neines Bearbeitungszuschla!?is von 10 v. H.","Nr. Vi    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974\nAnlage 7\n(zu Artikel 2 Nr. 5 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974:\nNr.                                                   Gegenstand                                              Gebühr\nDM\n~ - - - . , \"\"\"\"-'\"·-··~ .. ·•<>••\"\"'•'·'  '\"\"~·····\"'·--·~·--\"'\"---------------4-------------------\n4.                          Leitungen\n(§ 4 Abs. l Nr. 3, Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 so-\nwie 9 Abs. 1, 3 und 4 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nFür Leitungen, die in ihrer gesamten Führung keine\nLinien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-\npost berühren, werden keine monatlichen Leitungs-\ngebühren erhoben.\n4.l.                       Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenenNeben-\nanschlußleitungen, Querverbindungsleitungen, Ab-\nzweigleitungen und Leitungen für besondere Zwecke,\ndie in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost geführt sind, für jede Leitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis\n50 km\n1                     für je 100 rn              ............................. .                            4,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von\nmehr als 50 km\n2                      für den Teil bis .50 km je 100 m ............ .\n3                          >>           ))   >>  von mehr als 50 bis 100 km je 100m                          1,20\n4                          >)           )}        >>    ))  >> 100 km je 100 m ....                          0,40\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 4 bei höherwertigen Leitungen\nbei vierd.rähtiger Führung\nvon Regelleitungen\n5                             für je 100 m ........................... .                                Gebühr nach Nr. 1\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei\nEntfernungen bis 50 km die Entfernung zwi-\nschen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-\nfernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-\npflichtige Leitungslänge die Entfernung zwi-\nschen <lcn Ortsnetzen, in deren Bereich die\nEndpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 der\nFernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt\ndie Entfernung zwischen den Endpunkten\nmehr als 50 km, die Entfernung zwischen den\nOrtsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist\ndie zwischen den Endpunkten ermittelte Ent-\nfernung maßgebend.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die\nErmittlung der Entfernungen und deren Run-\ndung bestimmt die Deutsche Bundespost.","260                                Btrndcsgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 7\nGebühr\nNr.                        G cgenstan<l\nDM\n---+--------·----..·•·\"\"'\"\"\"•''-•-·-·----------+----------~--------\nvon Ausnahmeleitungen\n6         zu einem Endpunkt ..................... .                       200,-\n7         zu beiden Endpunkten                                            400,-\nZu Nr. 6 und 7\nIst der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als\ndie Leitungsgebühr nach Nr. 1, so wird als\nZuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\nbei Verwendung von NL T-Verstärkern\n8          je NL T-Verstärker ...................... ;                     25,-\nbei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern\n9          je Verstärker ........................... .                     35,-\nbei Verwendung von Allverstärkern\n10         je Verstärker ........................... .                     125,-\nbei Verwendung von entzerrenden Verlänge-\nrungsleitungen\n11          je Einrichtung .................... , .... .                     5,-\nbei Verwendung von Leitungen mit besonderer\nÜbertragungsgüte nach C.C.I. T. T.-Empfehlung\nM102\n12          je Leitung ............................. .                     480,-\nZu Nr. 8 bis 12\nDurch die monatliche Gebühr sind der Einbau\nund die gegebenenfalls erforderliche erste Ein-\nmessung sowie später notwendig werdende\nweitere Messungen abgegolten.\n4.2.       Ausgleichsgebühren\n1  Monatliche Ausgleichsgebühr bei folgenden Leitun-\ngen mit Endpunkten auf verschiede~en, nicht be-\nnachbarten Grundstücken:\nRegelnebenanschlußleitungen nach Zweitneben-\nstellenanlagen mit mehr als einer Zweitnebenstelle,\nRegelquerverbindungsleitungen,\nRegelabzweigleitungen,\nRegelleitungen für besondere Zwecke, soweit sie\nwie die vorstehend aufgeführten Leitungen betrie-\nben werden,\nfür jede Leitung .......................... .                      30,-\nDie Ausgleichsgebühr wird auch für Abzweig-\nleitungen erhoben, deren Endpunkte auf dem-\nselben oder auf benachbarten Grundstücken\nliegen.","Bonn, den 19. Februar 1974                    261\nAnlage 7\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n2  Monatliche Ausgleichsgebühr bei Regelnebenan-\nschlußleitungcn mit Endpunkten auf verschiedenen,\nnicht benachbarten Grundstücken, soweit sie nicht\nunter Nr. 1 fallen,\nfür jede Leitung , ........................... .                            5,-\nZu Nr. 1 und 2\nAls verschiedene Grundstücke gelten alle\nBodenflächen, die durch dem öffentlichen Ver-\nkehr dienende Wege und Plätze, Gewässer,\nMauern, Zäune oder in anderer Weise getrennt\nsind, und zwar auch dann, wenn zwischen den\nso gegeneinander abgegrenzten Bodenflächen\nBrücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder,\nRohre, Durchlässe oder ähnliche Verbindungs-\nelemente bestehen; als verschiedene Grund-\nstücke gelten ferner solche Bodenflächen, die\nfür sich getrennte wirtschaftliche Einheiten\nbilden ohne Rücksicht darauf, ob sie äußerlich\nerkennbar gegeneinander abgegrenzt sind oder\nnicht.\nMonatliche Ausgleichsgebühr bei\nAusnahmenebenanschlußleitungen,\nAusnahmequerverbindungsleitungen,\nAusnahmeabzweigleitungen,\nAusnahmeleitungen für besondere Zwecke, soweit\nsie wie die vorstehend aufgeführten Leitungen be-\ntrieben werden,\nfür jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen\nLeitungslänge\n3         bis zu 10 km ........................... .                            80,-\n4         von mehr als 10 bis 25 km ............... .                          150,-\n5           ))      ))  ))  25   )) 50km   ...............                     230,-\n6           ))      ))  ))  50 100 km ...............\n>>                                            380,-\n7           ))      ))  )) 100 km .....................                        580,-\nZu Nr. 3 bis 7\nFür die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nLeitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2\nzu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\nZu Nr. 1 bis 7\nDie Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 7 gelten\nfür posteigene, teilnehmereigene und private\nLeitungen.\n4.3.        Besonders wichtige Leitungen\n1  Monatliche Leitungsgebühren je Erstleitung und je\nZweitleitung ................................. .              Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 12\n2  Monatliche Ausgleichsgebühren für jede Erstleitung            Gebühren nach 4.2 Nr. 1 bis 7","262                                ßumlcs~Jesetzblaibt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 7\nNr.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nDM\nUmschalteeinrichtungen und Weichen\nPosteigene Einrichtungen\n3       Monatliche Gebühr ....................... .             Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\nTeilnehmereigene Einrichtungen\n4      Einmalige Gebühr ........................ .\n5      Monatliche Gebühr                                    }    Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 3 bis 5\nFür die Anschließung oder Änderung werden\nGebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\n4.4.      Anschließungs-, Änderungs- und\nBearbeitungsgebühren\n(§§ 11 und 17 der Fernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Anschließung einer einzelnen Regelleitung\nje Leitungsende .............................. .                         200,-\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Ein-\nführung mehrerer Regelleitungen desselben Teil-\npehmers für die Anschließung an dem betreffenden\nLeitungsende\n2    für die erste bis zehnte Leitung, je Leitungsende                     200,-\n3    für jede weitere Leitung, je Leitungsende                              50,-\nZu Nr. 2 und 3\nDie Vorschrift zu 1.1.2 Nr. 2 und 3 wird an-\ngewendet.\n4 Für die Anschließung jeder Ausnahmeleitung je\nLeitungsende ................................ .               Das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1\nZu Nr. 1 bis 4\n1. Bei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig\nzu den Endpunkten geführt wird, zählen je\nzwei Adern als eine Leitung.\n2. Bei Änderungen im Wege der Kündigung\nund Neuanschließung gemäß § 17 Abs. 9 der\nFernmeldeordnung werden für das Leitungs-\nende, an dem die Leitungsführung im allge-\nmeinen Netz der Deutschen Bundespost und\ndie Führung der Endleitungen unverändert\nbleiben, ein Zehntel der Gebühren nach Nr. 1\nbis 4 erhoben.\n3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 4 schließen bei\nNcbcnanschlußleitungen post- und teilnehmer-\ncigener Nebenstellenanlagen das Herstellen und\nAnschließen des Sprechapparates, bei Leitungen\nfür private Nebenstellenanlagen das Herstellen\nund A nschl icßcn der Posttrenneinrichtung ein.\nDie Anschlicßungsgcbühr nach 2.10 Nr. 1\nbleibt unberührt.","f\"-1 r. 1:5  Tau der Ausgöbe: Bonn, den 19. Februar 1974                         263\nAnl::ige 7\nGebühr\nNr.                              Gegenstand\nDM\n.Ä.nd r~n 1,ngsgebühren\n5  Für die )\\ndcrung der E11dleitung bei Verlegung der\nzugebii1.igcn F,ndci11rid11ung (Sprechstelle, Vermitt--\nlung:;cinrichtung                            ........... , .  die Hälfte der Gebühren nach Nr. l bis 3\n1. Die \\!, i1:-:chrif tcn 1 und 3 zu Nr, 1 bis 4\ngelten sirrng( m:W.\n2. Bei gkich;,citigcr Änderung von Haupt-\nam:ddüi::-;c11 und f ,cnungcn \\Verden statt der\n'/crlcg1:ng:-;g,.:bührcn nach 1.1.2 Nr. 6 und der\nAndcru11;!sf:>tbuhrcn nach Nr. 5 für alle Haupt-\nilnschlü~:~;c und l cituqgen Gebühren nach 1.1.2\nNr. (i cthobco.\n3. Die Andcrung der En~llcitung einer Aus-\nnahmeleitung wird der Anderung der End-\nleitung einer Regclkitung gleichgestellt.\n6  Für andere Änderungen an Endleitungen als Nr. 5 ..            Gebühren nach Abschnitt 3\nBea,: bdtungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vorn Teilnehmer zurück-\ngezogenen Antrags,\n7    wenn seit der Bestätigung des Antrags bereits\nSchalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind, je\nbeantragter Regel- oder Ausnahmeleitung Be-\narbeitungsgebühren ......................... .              in Höhe der Hälfte der pauschalen An-\nschließungs- und Änderungsgebühren\n1. Bei höhcnvertigen Leitungen nach 4.1 Nr. 8\nbis 12 werden für die schon geleisteten Auf-\nwendungen und für die Beseitigung bereits her-\ngestellter Einrichtungen zusätzlich Gebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.\n2. Die Vorschrift 1 zu 1.1.2 Nr. 9 wird an-\ngewendet.\n8    wenn noch keine Schalt-- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind, je beantragter Ausnahmeleitung' Be-\narbeitungsgebühren ......................... .              in Höhe eines Viertels der pauschalen An-\nschließungs- und Änderungsgebühren\nZu Nr. 7 und 8\nIn Fällen nach Nr. 6 werden für die schon ge-\nleisteten Aufwendungen und für die Beseitigung\nbereits hergestellter Einrichtungen Gebühren\nnach Abschnitt 3 erhoben.","264                                                  Hund<!s~ie.sc•tzbli.ltt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 8\n(zu Artikel 2 Nr. 6 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)\n------------~-·-----·---------.......----~--~-~------~--\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n5.         Besonders kostspielige Leitungen\n(§ 9 Abs. 2 der Fcrnrnel<lcordnung)\nlfoirna!igc (;,_·bi'ilu i l;r ! ,citungsabschnitte, die in neu\nerrichteten l .i11icn ,,der Linienabschnitten geführt\nwerden, die der ,\\n'.,chlicßung nur einzelner abgele-\ngener Sprcch,1c 1!c11 (J1kr anderer Teilnehmereinrich-\ntungc1l               je ! citung für jede volle oder ange-\nfangene 1no rn 1,uftliniencntfernung\n1      bei tinh:rirdischcr Fi_ihrung                                                                 1150,-\n2      bei oberirdischer Führung                                                                      265,-\nZu Nr. 1 un<l 2\n1. i\\l<.; neu errichtet gelten alle Linien oder\nLi11ic11ahscl1nittc, die seit dem L April 1973\nneu erstcih \\\\, irden sind.\n2. Die ( ;tlluhr(·m·orschriften gelten nicht für\nl .eitu11t!;c11, dit\" :n ! ,inicn oder Linienabschnitten\nmit funf 1,hcrla'>scncn Leitungen als sechste\n(,der 1.\\ ci1t·rc l citung; geführt werden.\n3. hir eine,, Lciiung;sahschnitt, der später als\nein J:;J;1 ,,'J(l{) l'.-u:.>c) nach Inbetriebnahme der\n1wt1u1 \\ .,i ;1 ic• , ,de,;.· des neuen ] .inienabschnitts\nuhcrl:,s,L·,,· 11nd dariti gdührt wird, verringert\nsich die ( ,,._•!,uhr nach Nr. I oder 2 um ein\n!··ünft(!                         \",,llc iider angefangene Jahr,\nhlauf des ersten jahres seit der\nder i .inic oder des Linien-\n,. :._:n Zc1i!)trnl,t der Überlassung\nder ! .ci1\n4.     Die              : i\\'1wnrfrrnung wird von dem\nneuen         b,,:! .•, 1•\\punl,t des a1lgcmeinen Netzes\ndn Dv 1:                         B,111,Lspost (§ 2 Abs. 1 der\nbis zum anderen End-\nin der Kartenebene ge-\n'- ,.:1 '-'- endenden Karten bestimmt\nDc 1                 H1111<k::p()sr. Bei verzweigten\nl ,inicn u.!Lr ! ,ir:icnahschnitten wird die Luft-\nlinienc,iilt ,,                   :<1.vischcn. den in Satz 1 be-\n'l,l·idinCtt                                 im Zuge der Leitungs-\n;\\hzwcigpunkt zu Ab-\n,,.,,,,,,.. ,... ,,.,; die Summe der Teil-\ncntfcrnu llgc n                 die insgesamt zu berücksichti-\nV,cncle :! ,uhlini,m:nrfr:-11ung. Bei gemischter\nJ,\\ihrung \\<. ird div l',11tfcrnungsermittlung für\nden untcrirdi•:clicn ,\\bschnitt und für den ober-\nirdischen 1\\lx:chnit1 gcircnnt durchgeführt. Das\ng!cichc gilt für Leitungsabschnitte mit unter-\nschicdliciicn Ccbührcnsätzcn gemäß Vor--\nschrift 3. l.citungsabschnitte nach Vorschrift 2\nund l .citungsahschnittc, für die Gebühren nach\nNr. 5 11nd 6 erhoben werden, bleiben bei der\nf ,:ntfcrnt111.vscrqfrrtlung unberücksichtigt.\nS. Die nach \\Lißgabc der Vorschriften 1 bis 4\nberechnete CesamtP-chühr wird auf einen ße-•\n1rag hcgrcn;,t, der ;ich ergibt, wenn die volle\nGebühr nach Nr. 1 oder 2 und die unmittelbare\nl,uftlinicncntfernung zwischen den Meßpunkten\nnach Vorschrift 4 Satz 1 zugrunde gelegt\nwerden. Bei gemischter Führung wird die un-\nmittelbare Luftlinienentfernung im Längen-\nverhältnis der nach Vorschrift 4 gemessenen","Nt. l:i           Tdq der /\\us~Jcibe: Bonn, den 19. Februar 1974                                       265\nAnlage 8\n··--·--·-·•-•o, . _.....,_. «·-·-•-»--•-·-·--..- · - - - - - - - - - - - - - -......- - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - -\nGebühr\nNr.                                               Gcgcnstan<l\nDM\n11ntcri1di:;chcn und oberirdischen Leitungs-\nstrecken aufgeteilt und danach Nr. 1 und 2 gc-\nt rcnnt auf die cnni1telien                                            an-\ngn\\ endet.\n6. Von der nach Vorschrift 1 bis 5 berechneten\n( ;csan11 gebühr hkiben unberücksichtigt:\n6.1. bei uwcrirdischcr l\\ihrung ... 5 750 DM,\n6.2. bei (,herirdischcr Führung ... 1 325 DM.\nBei gemischter Führung gilt Vorschrift 6.1,\nwenn die untenrdische Führung übenviegt,\nsonst die Vorschrift 6.2.\nMonatlicher Zuschlag m den Gebühren nach Ab-\nschnitt 4 für Leitungen, die wegen Überschreitung\nder zulässigen Umwegfaktoren besonders kost-\nspielig sind\n3           bei Regelleitungen                                                                           30 v.H. der Gebühren nach 4.1 Nr. 1 und 5\n4           bei Ausnahmeleitungen ...................... .                                                50 v. H. der Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 4\nZu Nr. 3 und 4\nDer Um wcgfaktor ergibt sich aus dem Ver-\nhältnis der tatsächlichen Leitungslänge in der\nrniiglichcn }:ührung zur tatsächlichen Leitungs-\ndes Regelweges. Der Regelweg richtet\nnach den von der Deutschen Bundespost\nfür den                                  Netzausbau der öffent-\nlichen                    i_,.,.,,,.,...,..,.,..,,,,,,,, Linienführungen.\nUrnwcgfaktor beträgt 3 in\nund 1,5 in Fällen nach Nr. 4.\nEinmalige Gcbijhr und Zt1schlägc zu den monatlichen\nGebühren für I                                   bei außergewöhnlichen Ge-\nländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen\nSondcrwii n\\;chcn des Teilnehmers oder aus anderen\nGründen als nach Nr. 1 bis 4 besonders kostspielig\nsind, för die besonders kostspielige Strecke\n5           einmalige Gebühr .......................... .                                                Mehrkosten der Leitungsherstellung gegen--\nüber den Regelverhältnissen\nFür einen hc':ondcrs \\vichtigen Einzelanschluß,\nder auf einem anderen als dem Regelweg\nan die im Ortsnetz zustiindige Orts-\n\"'\"''-'·~·-·\"'\"- herangeführt wird, wird die\nbeansprucht, wenn für\nlmnr,>(Y('(O              [,:rgänznngsanlagen\ndie Höhe der\nDeutschen\nFür beson-\ndie an eine\nOrtsnetzes\nwcrch:n (Vor--\n\\vi rd keine cinrualigc\n(;cbi!hr Lca11sprucht.","266                                   Btmdosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 8\nNr.                                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\n. . ---------···\"\"-'\"\"\"\"-··----·-·-------------+-----------~~---------\n6        Zuschlag zu den monatlichen Gebühren                   Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber\nden Regelverhältnissen\n1. Statt des Zuschlags zu den monatlichen Ge-\nbühren kann die Deutsche Bundespost die\nMehrkosten der Unterhaltung von Fall zu Fall\nals Änderungsgebühren (Abschnitt 3) erheben.\n2. Bei besonders wichtigen Einzelanschlüssen,\ndie an eine andere Ortsvermittlungsstelle des\nOrtsnetzes als die im Ortsnetz zuständige heran-\ngdülirt werden, werden statt des Zuschlags zu\nden monatlichen Gebühren Leitungsgebühren\nnach 4.1 Nr. 1 erhoben; maßgebend für die\nGebührenberechnung ist die Luftlinienentfer-\nnung zwischen der zuständigen Ortsvermitt-\nlungsstelle und der Ortsvermittlungsstelle, an\ndie der J ~inzelanschluß herangeführt wird. Für\nbesonders wichtige Finzelanschlüsse, die auf\nUmwegen an die im Ortsnetz zuständige Orts-\nvermittlungsstelle herangeführt werden (Satz 1\nder Vorschrift zu Nr. 5), wird kein Zuschlag\nzu den monatlichen Gebühren erhoben.","Nr. 1:i  TcJ~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974\nAnlage 9\n(zu Artikel 2 Nr. 7 der 2. AndVfO vom 12. 2. 1974)\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\n6.         Benutzung von Teilnehmerein-\nrichtungen durch andere und\nZusammenschalten von Leitungen\nbei Nebenstellenanlagen\n(§§ 7 und 15 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Die Gcbi.iben dieses Abschnitts gelten für post-\ncigcne, teilnchmcreigcnc und private Nebenstellen-\nanlagen trnd Leitungen. Sie werden neben den\nGebühren nach .Abschnitt 1 und 4 erhoben.\n2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die\nGebühren dieses Abschnitts nebeneinander er-\nhoben.\n6.1.      Benutzung von Teilnehmereinrich-\ntungen durch andere\n(§ 15 Abs. 2 bis 8 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nHat die Deutsche Bundespost die ständige Mit-\nbenutzung von Nebenanschlüssen, von denen aus\nSprechstellen in anderen Ortsnetzbereichen ohne\nMitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen\nBundespost erreicht werden können, zugestanden,\nso werden diese mitbenutzten Nebenanschlüsse ge-\nbührenmäßig wie Nebenanschlüsse, die anderen zur\nständigen Alleinbenutzung überlassen sind, be-\nhandelt.\n6.1.1.    Gebühren für die ständige Mitbenutzung\nvon Ausnahmehauptanschlüssen mit\nHauptstellen nach § 6 Abs. 1 der Fern-\nmeldeordnung durch andere\n(§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Fernmeldeordnung)\nMitbenutzungsgebühr je nach gebührenpflichtiger\nLeitungslänge\n1     für jeden Ausnahmehauptanschluß monatlich                    Gebühr nach 1.1.1 Nr. 19\nIst die Zahl der Nebenanschlüsse, von denen\naus j\\ usnahrncha uptanschlüsse durch andere\nstiindig rnitbenutlt werden, kleiner als die Zahl\nder /\\. usnahrnchauptanschlüsse, so wird die Ge-\nbühr nach Nr. 1 nur der Zahl dieser Neben-\nanschlüsse entsprechend erhoben.","26B                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 9\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n6.1.2.    Gebühren für die ständige Alleinbe-\nnutzung von Ausnahmenebenanschlüs-\nsen durch andere\n(§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Fernmeldeordnung)\nAlleinbenutzungsgebühr je nach gebührenpflichti-\nger Leitungslänge\nfür jeden Ausna}imcncbenanschluß monatlich ...             Gebühr nach 4.2 Nr. 3 bis 7\nBei Zweitnebenstellcnanlagen, die über Aus-\nnahmencbcnanschlußlcitungen an die Haupt-\nanlage angeschlossen sind, wird die Gebühr\nnach Nr. 1 für jede Ausnahmenebenanschluß-\nlcitung erhoben. Ist die Zahl der von anderen\nbenut'.Lten Zweitnebenstellen kleiner als die Zahl\nder A usnahmenebenanschlußleitungen, so wird\ndie Gebühr nach Nr. 1 nur der Zahl dieser\nZweitnebenstellen entsprechend erhoben,\n6.1.3.    Gebühren für die Befreiung von der V er-\npflichtung zur technischen Verhinderung\nvon Verbindungen in andere Ortsnetz-\nbereiche ohne Mitwirkung einer V er-\nmittlungsstelle der Deutschen Bundes-\npost\n(§ 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 der Fern-\nmeldeordnung)\nBefreiungsgebühr je nach gebührenpfüchtiger Lei-\ntungslänge für Verbindungen von anderen über-\nlassenen Nebenanschlüssen\nzu einem vom Teilnehmer benutzten Ausnahme-\nnebenanschluß\n1      für jeden Ausnahmenebenanschluß monatlich               Gebühren nach 4.2 Nr. 3 bis 7\nüber A usnahmequerverbindungsleitungen\n2      für jede Ausnahmequerverbindungsleitung\nmonatlich ............................... .            Gebühren nach 4.2 Nr. 3 bis 7\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Befreiungsgebühr wird 'für jeden vom\nTeilnehmer benutzten Ausnahmenebenanschluß\nund für jede Ausnahmequerverbindungsleitung\nunabhängig von der Zahl der verschiedenen\nanderen und der von diesen benutzten Neben-\nanschlüsse nur einmal erhoben.\n2. Bei Zweitnebenstellenanlagen, die über Aus-\nnahmenebeoanschlußleitungen an die Haupt:\nanlage angeschlossen sind, wird die Gebühr\nnach Nr. 1 für jede Ausnahmenebenanschluß-\nleitung erhoben. Ist die Zahl der von anderen\nbenutzten Nebenanschlüsse, denen Verbindun-\ngen über diese Ausnahmenebenanschlußleitun-\ngen zugestanden werden, kleiner als die Zahl\nder Ausnahmenebenanschlußleitungen, so wird\ndie Gebühr nach Nr. 1 nur der Zahl dieser\nNebenanschlüsse entsprechend erhoben.\n3. Ist die Zahl der von anderen benutzten\nNebenanschlüsse, denen Verbindungen über\nAusnahmequerverbindungsleitungen zugestan-\nden werden, kleiner als die Zahl der zu einer\nNebenstellenanlage führenden Ausnahmequer-\nverbindungslei tungen, so wird die Gebühr nach\nNr. 2 nur der Zahl dieser Nebenanschlüsse ent-\nsprechend erhoben.","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974             269\nAnlage 9\nNr.                        Gegenstand\nGebühr\nDM\n6.1.4.     Gebühren für Nebenstellen, die zur Be-\nnutzung durch die Allgemeinheit außer-\nhalb der Räume des Teilnehmers ange-\nbracht werden\n(§ 15 Abs. 4 Sati 3 der Fernmeldeordnung)\n1  Gebühr für jede Nebenstelle monatlich .......... .                      50,-\n6.1„5.     Gebühren für die Befreiung von der Ver-\npflichtung zur technischen V erhinde-\nrung des Verkehrs zwischen verschiede-\nnen anderen überlassenen Nebenan-\nschlüssen\n(§ 15 Abs. 5 bis 7 der Fernmeldeordnung)\nHinweise\n1. Eine Verkehrsbeziehung im Sinne der folgenden\nGebührenvorschriften ist jede möglkhe Verbin-\ndung ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle\nder Deutschen Bundespost, bei der einem anderen\nüberlassene Nebenanschlüsse verbunden werden\nkönnen\nmit Nebenanschlüssen, die weiteren anderen\nüberlassen sind\nund/oder\nmit Sprechstellen anderer Teilnehmer,\nund zwar unabhängig von dem benutzten Verbin-\ndungsweg. Die Anwendung des Begriffs der Ver-\nkehrsbeziehung ist nicht auf die Nebenstellen-\nanlage, an die die Nebenanschlüsse angeschlossen\nsind, beschränkt, es sei denn, daß der Teilnehmer\ndie Gebührenberechnung nach Hinweis 2 be-\nantragt.\n2. Auf Antrag des Teilnehmers kann die Ermittlung\nder von der technischen Verhinderung zu befreien-\nden Verkehrsbeziehungen auf die einzelnen Neben-\nstellenanlagen begrenzt werden. In diesem Falle\nwird neben den auf die einzelnen Nebenstellen-\nanlagen bezogenen Gebühren nachAbschnitt6.1.5.1\nfür jede von der Befreiung betroffene Querverbin-\ndungsleitung eine leit:ungsbezogene Gebühr nach\nAbschnitt 6.1.5.2 erhoben.","'.BH                                nundesqeselzblatl, Jahrqang 1974, Teil I\nAnlage 9\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\n6.1.5,1.   Gebühren. bei einheitlicher Berechnung\nder innerhalb der Nebenstellenanlagen\nund zwischen den einzelnen Nebenstel-\nlenanlagen insgesamt zugestandenen\nVerkehrsbeziehungen\nHinweis\nAnderen überlassene Sprechstellen einer Zweitneben-\nstellenanlage werden so behandelt, als ob sie un-\nmittelbar an die I lauptanlage angeschlossen wären.\nDas gilt nicht, wenn die Verbindung der anderen\nüberlassenen Zweitnebenstellen mit der Hauptanlage\ntechnisch verhindert ist; die Bestimmungen des § 15\nder Fernmeldeordnung werden in diesem Falle auf\ndie Zwcitnebenstellenanlage sinngemäß angewendet.\nMonatliche Befreiungsgebühr für jede nach § 15\nAbs. 5 und 6 der Fernmeldeordnung technisch zu\nverhindernde Verkehrsbeziehung, wenn die Zahl der\nSprechstellen, die in dieser Verkehrsbeziehung mit-\neinander verkehren können, beträgt\n1         bis zu 9 Sprechstellen                                         15,-\n2       10 bis 99        >>                                              30,-\n3     100 bis 999                                                        45,-\n4    1000 und rnehr                                                      60,-\n6.1.5.2.   Gebühren bei getrennter Berechnung der\ninnerhalb der Nebenstellenanlagen und\nzwischen den einzelnen Nebenstellen-\nanlagen zugestandenen Verkehrsbezie~\nhungen\nMonatliche Befreiungsgebühr für jede Querver-\nbindungsleitung, die mit anderen überlassenen Neben-\nanschlüssen verbunden werden kann, wenn die Zahl\nder Sprechstellen, die von der Verhinderung befreit\nwerden, beträgt\nbei einer Regelquerverbindungsleitung\n1            bis zu 9 Sprechstellen ................. .                  90,-\n2         10 bis 99                                                     180,-\n3        100 bis 999        ))                                          270,-\n4       1000 und mehr                                                   360,-\nbei einer Ausnahmequerverbindungsleitung mit\neiner gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu\n10 km\n5            bis zu 9 Sprechstellen                                     145,-\n6         10 bis 99         >>                                          290,-\n7        100 bis 999        ))                                          435,-\n8       1000 und mehr                                                   580,-","Nr. 15    Td9 der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974             271\nAnlage 9\n'\"\"\"·'\"'\"\"'\"\"'\"\"'\"\"-•\"'··-·--·---------~-.,...-----~------------\nNr.                                                                            Gebühr\nGegenstand\nDM\nvon rnehr als 10 bis 25 km\n9            bis %u 9 Sprechstellen                                        245,-\n10          10 bis 99                                                       490,-\n11         100 bis 999                                                      735,-\n12       l 000 und mehr                                                     980,-\nvon mehr als 25 bis 50 km\n13            bis zu 9 Sprechstellen                                        360,-\n14          10 bis 99         >>                                            720,-\n15         100 bis 999        ))                                          1 080,-\n16       1000 und mehr                                                    1 440,-\nvon mehr als 50 bis 100 km\n17            bis zu 9 Sprechstellen                                        590,-\n18          10 bis 99         >>                                          1180,-\n19         100 bis 999        >>                                          1 770,-\n20       1000 und mehr                                                    2 360,-\nvon mehr als 100 km\n21            bis zu 9 Sprechstellen                                        880,-\n22          10 bis 99         >>                                          1 760,-\n23         100 bis 999        >>                                          2 640,-\n24       1000 und mehr                                                    3 520,-\nZu Nr. 1 bis 24\nDie Gebühren nach Nr. 1 bis 24 werden neben\nden nach Abschnitt 6.1.5.1 ermittelten Gebüh-\nren erhoben, wobei für jede Nebenstellenanlage\ngetrennt nur die innerhalb der jeweiligen\nNebenstellen/lnlage von dem Erfordernis_ der\ntechnischen Verhinderung befreiten Verkehrs-\nbeziehungen berücksichtigt werden.\nZu Nr. 5 bis 24\nPür die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nLeitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2\nzu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n6.1.6.    Gebühren für Nebenstellenanlagen, bei\ndenen die Zahl der von anderen benutz-\nten Nebenanschlüsse die Zahl der vom\nTeilnehmer benutzten Nebenanschlüsse\nübersteigt\n(§ 15 Abs. 8 der Fernmeldeordnung)\n1  Gebühr für jeden einem anderen überlassenen Neben-\nanschluß auf dem Areal monatlich .............. .                        15,-","272                                      BunclcsqesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 9\nGebühr\nNr.                             ( ;cgcnstand\nDM\n2 Gebühr für jeden einem anderen überlassenen Neben-\nanschluß außerhalb des /\\ reals monatlich ........ .            Gebühr nach 6.1.5.2 Nr. 1\nZu Nr. 1 un<l 2\n1, Die ( ;chuhrcn \\\\cnkn an Stelle <ler Befrei-\nungsgcbuhrcn n:Kl1 (,.1.).1 ~r. 1 bis 4 erhoben.\n2.    ~incl (.l,xn·nbindnnp-slrirnngcn an die\nNcbcmtcll, n,rnl:irc- a:1gcsch,1lte1 u1~,,J Verbin-\ndungen 1u c1ndcn·11 tiJ·,c1 ias!';enen J\\'.cben-\nansclilus:;cn tccl1nisch nicht \\'erhindcrt, so wer-\nden für jrdt dic5c, (Jucn crbindungs!eitungen\nlkfrciu111.'.\"J!' buhrcn 1 1,Kh 6,1.5.2 Är. 1 bis 24\nerhoben\n3. Als Areal gtlt crnc zusammenhängende\nBudcnfbchc, deren/\" cckgehundcne Benutzung\niiuflcrlich erkennbar und abgrenibar ist, und\nZ\\\\ ar auch dann, wenn durch das Areal dem\nöffrntlichrn \\'crkchr dienende Wege oder Ge-\nwiisscr vcrbufrn oder Teile des Areals durch\nNfoucrn, Z:iunc oder auf andere \\\\'eise abge-\ngrenzt sind.\n6.2.      Zusammenschalten von Quer-\nverbindungsleitungen und von\nAbzweigleitungen\n(§ 7 Abs. 4, 7 und 8 der Fernmeldeordnung)\n6.2.1.    Gebühren für den Verzicht auf technische\nVerhinderung der Zusammenschaltung\nvon Querverbindungsleitungen\n(§ 7 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 8\nder Fernmeldeordnung)\n1 Zusammenschaltungsgebühr für jede der beiden\nzusammengeschaheten Querverbindungsleitungen je\nnach deren gebührenpflichtiger Leitungslänge monat-\nlich ......................................... .                die Hälfte der Gebühr nach 4.2 Nr. 1 und\nNr. 3 bis 7\nWird bei einer N,ebensteHenanfage für mehr als\nzwei Querverbindungsleitungen von dem Er-\nfordernis der technischen Verhinderung befreit,\nso wird wie folgt verfahren:\nHandelt es sich um jJewcds nur eine Querver-\nbindungsleitung, die zu den verschiedenen\nNebenstellenanlagen führt, so wird, bezogen\nauf jede Zusammenschahung, die Gebühr nach\nNr. 1 für jede Jcr beiden Leitungen einmal\nerhoben.\nHandelt es sich um jeweils mehrere Querverbin-\ndungsleitungen, die zu den verschiedenen\nNebenstellenanlagen führen, so wird die Gebühr\n, nach Nr. 1 for jede Zusammenschaltung nur\nauf jeweils soviel Leitungen des größeren Bün-\ndels angewendet, wie in dem kleineren Bündel\nvorhanden sind.",",~r. 1 :i        Til(J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                         273\nAnlage 9\nNr.                                                                                          Gebühr\nCcgenst:ind\nDM\n6.2.2.     Gebühren für den Verzicht auf technische\nVerhindcnmg det unmittelbaren oder\nrnittclbari:n Zusamrne:nschaltung von\nAbz,wcigidtnngen\n(S 7 :\\Ls.       7 S:it;,   3 und 4 sowie Abs. 8 der\nZusamrncnschaJtungsgebühr für jede der beiden\nunmittcl1J;,, :--1\"<J.i1:111( ngnchaltctcn ,\\bzweigleitungen\nje nach ,frr,:n ;'.c1H'il!rcnptl,chtiger Leitungslänge\n1rn)natlich ..                                                           ein Fünftel der Gebühr nach 4.2 Nr. 1\nund Nr. 3 bis 7\nDie\\           i,1:ft  ;,u  (i 2.1  >:r. 1 gilt sinngemäß.\nMonatliche Zusammcnschaltungsgebühr für jede\nAb-zwciglcitung, die mittelbar mit anderen Abzweig-\nleitungen 7.usamrncngeschaltet werden kann, wenn\ndie Ausdehnung der privaten Fernmeldeanlage be-\nträgt\n2     bis zu 10 km                                                          ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 3\n3     von mehr als 10 km bis 25 km                                          ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 4\n4                   >>  25 km         )>   50 km                            ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 5\n5                   )•  50 km         )> 100 km                             ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 6\n6                   >> 100 ktn ......................... .                  ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 7","274                                    Bunidc>sgesetzbl&H, Jahrgang 1974, Tei] I\nA:r;i.lage 10\n(zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe d der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)\nSprechdauer für eine\nOrtsgesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\nNr.                           Gegenstand                                  6 bis             18 bis         22 bis\n18 Uhr            22 Uhr          6 Uhr\n(Tag-            (Nacht-        (Nacht-\ngebühr)           gebühr I)      gebühr II)\nSekunden           Sekunden       Sekunden\n---1------•\"'~*'\"'A'°-\"\"'\"-\"\"•'\"\"'\"\"\"'••'''\"\"\"\"\"-------------+---------1-------+------\n7.3.       Ferngespräche\n(§ 36 der Pernmeldeordnung)\nDie Gebühren werden nach der Gesprächsdauer in\n()rtsgesprächsgebi.ihrcncinheiten (7.1 Nr. 1) be-\nrechnet.\nFerngespräche aus Ortsnetzen ohne Nahdienst\n(Knoten vermittlungsstellenbereich)\nFür Ferngespräche innerhalb des Knotenvermitt-\nlungsstcllcn bcreichs ohne Rücksicht auf die Ent-\nfernung zwischen den Ortsnetzen ............... .                     90                90             90\n(Zonenverkehrsbereich)\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschiede-\nner Knotcnvermittlungsstellenbereiche\nbei Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-\nlungsstellen\n2                                                                         45                    1\n67 /2\nl\nbis zu 25 km                         (I. Zone)\n3       von mehr als 25 km bis 50 km (II. Zone)                            30                45\n4                    >>  50 km  >> 100 km (III. Zone)                      15               22½\n5                    >> 100 km             (IV. Zone)                      12                18\nFerngespräche aus Ortsnetzen mit Nahdienst\n6    Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die bis zu\n50 km voneinander entfernt sind (I.. Zone) ....... .                 30                 45\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr\nals 50 km voneinander entfernt sind,\nbei Entfernung zwischen den Knotenvermitt-                                                          67½\nlungsstellen\n7          bis zu 100 km (II. Zone)     .................. .               15                22½\n8          von mehr als 100 km (III. Zone)                                 12               18\nZu Nr. 1 bis 8\n1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwi-\nschen den Ortsnetzen und zwischen den Kno-\ntenvermittlungsstellen wird § 33 Abs. 1 bis 6\n<lcr Fernmeldeordnung angewendet.\n2. Die Dauer eines Ferngesprächs rechnet von\ndem Zeitpunkt an, in dem die Gesprächsverbin-\ndung ausgeführt ist. Eine Ferngesprächsverbin-\ndung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des\nAnrufenden mit dem des Angerufenen ver-\nbunden ist und der Anruf bei der Hauptstelle\noder einer daran angeschlossenen Nebenstelle\ndurch eine Person oder technische Einrichtung\nentgegengenommen wird. Entsprechendes gilt\nfür Gesprliche von und nach gemeindlichen\nöffentlichen Sprechstellen und öffentlichen\nSprechstellen bei Privaten. Eine Verbindung,","T;-1~1 der A us9abe: Bonn, den 19. Februar 1974             275\nAnlage 10\nGebühr\nGegenstand\nDM\nan der eine iiffentliche Sprechstelle anderer Art\nbeteiligt ist, ist ausgeführt, wenn die Verbin-\ndung bereitgestellt ist.\n3. Die im Selbstwählferndienst für ein Fern-\ngcspriich aufgekommenen Ortsgesprächsgebüh-\nrcncinheiten werden durch den dem Anschluß\nzugeordneten Gebührenzähler oder einen be-\nsonderen Speicher erfaßt. Für jeden Bruchteil\nder für <lie einzelnen Zonen geltenden Zeit-\ncinhei ten (Sprechdauer für eine Ortsgesprächs-\ngcbührencinheit), der zu Beginn oder am Ende\nciqcs Gesprächs entsteht, wird eine volle Orts-\ngesprächsgebühreneinheit erhoben. Auf die\nSumme der Ferngesprächsgebühren, die sich\naus der Zahl der erfaßten Ortsgesprächs-\ngebührencinheitcn ergibt, wird ein Nachlaß wie\nnach Vorschrift 4 zu 7.1 Nr. 1 und 2 gewährt.\n4. Im handvermittelten Ferndienst wird stets\ndie Taggebühr erhoben. Sie wird für min-\ndestens drei Minuten erhoben. Bei länger als\ndrei Minuten dauernden Gesprächen wird die\nGesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet;\nfür jede drei Minuten überschießende Minute\nwird ein Drittel der Gebühr nach Satz 1 und 2\nerhoben. Vorschrift 3 Satz 3 wird nicht ange-\nwendet. Bei Gesprächen, die nach § 36 Abs. 5\nder Fernmeldeordnung ausnahmsweise im\nhandvermittelten Ferndienst abgewickelt wer-\n<len, wird das Doppelte der sich danach erge-\nbenden Gebühren erhoben. Verbindungen zur\nAnmeldung von Ferngesprächen sind gebühren-\nfrei. Für Seefunkgespräche werden Gebühren\nnach Abschnitt 7 .5 und für Rheinfunkgespräche\nGebühren nach Abschnitt 7 .6 erhoben.\n5. Die sich nach Nr. 1 bis 8 und Vorschrift 3\nSatz 2 ergebende Gesamtgebühr für ein von\neiner öffentlichen Sprechstelle mit Münzfern-\nsprecher aus geführtes Gespräch kann aus tech-\nnischen Gründen um einen Betrag bis zur dop-\npelten Höhe der Or-tsgesprächsgebühreneinheit\n(7.1 Nr. 1) erhöht oder ermäßigt werden. Je\nGespräch werden mindestens 0,20 DM erhoben.\nVorschrift 3 Satz 1 wird nicht angewendet.\n6. Für Gespräche, die von Funkfernsprech-\nanschlüssen aus geführt werden, werden Ge-\nbühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben, wenn .das\nOrtsnetz, in dessen Bereich die vom Anrufenden\nbenutzte ortsfeste Funkstelle liegt, ein Ortsnetz\nohne Nahdienst ist; ist dieses Ortsnetz ein Orts-\nnetz mit Nahdienst, so werden Gebühren nach\nNr. 6 bis 8 erhoben.\n7. Die Nachtgebühr I wird an Samstagen auch\nvon 14 bis 18 Uhr und die Nachtgebühr II an\nSonntagen und an Tagen, die im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung übereinstimmend\ngesetzliche Feiertage sind, auch von 6 bis\n,22 Uhr erhoben.\n8. Gespräche, die nach § 33 Abs. 8 der Fern-\nmeldeordnung unterbrochen oder in der Ge-\nsprächsdauer beschränkt werden, bleiben ge-\nbührenpflichtig.\nZu Nr. 1 bis 5\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprech-\nanschlüssen werden, wenn nicht die Nrn. 2 bis 5\neingreifen, Gebühren nach Nr. 1 erhoben.\nZu Nr. 6 bis 8\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprech-\nanschlüssen werden, wenn nicht die Nrn. 7\nund 8 eingreifen, Gebühren nach Nr. 6 erhoben.","276                                Burndeis,ge,setzbl:aibt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 11\n(zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe g der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\n7 ,6.     Rheinfunkgespräche\n(§ 36 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Fern-\nmeldeordnung)\nHinweis\nFür Gespräche zwischen Schiffsfunkstellen des Rhein-\nfunkdienstes und Seefunkstellen gilt 7.5 Nr. 14 bis 17.\nGebühr für ein Rheinfunkgespräch bis zu drei\nMinuten Dauer zwischen Schiffsfunkstellen des\nRheinfunkdienstes und anderen Sprechstellen\ndes öffentlichen Fernsprechnetzes\n1      Gesprächsgebühr ........................... .                       Gebühren nach 7.3 Nr. 1 bis 8\n1. Als Gesprächsgebühr wird nur die Gebühr\nerhoben, die der Gebühr für ein Ferngespräch\ngleicher Dauer zwischen <ler ortsfesten Funk-\nstelle des Rheinfunkdienstes und dem Ortsnetz\nentspricht, zu dem die an Land beteiligte orts-\nfeste Sprechstelle gehört. § 33 Abs. 1 bis 6 der\nFernmeldeordnung wird angewendet.\n2. Für Gespräche, die von Schiffsfunkstellen des\nRheinfunkdicnstes aus geführt werden, werden\nGebühren nach 7.3 Nr. 1 bis 5 erhoben, wenn\ndas Ortsnetz, in dessen Bereich die vom An-\nrufenden benutzte ortsfeste Funkstelle liegt, ein\nOrtsnetz ohne Nahdienst ist; ist dieses Ortsnetz\nein Ortsnetz mit Nahdienst, so werden Ge-\nbühren nach 7.3 Nr. 6 bis 8 erhoben. Die Vor-\nschrift zu 7.3 Nr. 1 bis 5 und die Vorschrift zu\n7.3 Nr. 6 bis 8 gelten sinngemäß.\n3. Vorschrift 4 Satz 1, 4 und 6 zu 7.3 Nr. 1\nbis 8 wird angewendet.\n2      Funkgebühr ............................... .                                    3,15\n3   Gebühr für jede überschießende Minute                           ein Drittel der Gebühren nach Nr. 1 und 2\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Bei länger als drei Minuten dauernden Ge-\nsprächen wird die Gesprächsdauer auf volle\nMinuten aufgerundet.\n2. Die Vorschriften 2 und 8 zu 7.3 Nr. 1 bis 8\ngelten sinngemäß.\nGebühr für ein Rheinfunkgespräch zwischen\nzwei Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes\n4      Funkgebühr j~ ortsfeste Funkstelle ............ .                    Gebühren nach Nr. 2 und 3\nFür Rheinfunkgespräche zwischen zwei Schiffs-\nfunkstellen des Rheinfunkdienstes wird die\nFunkgebühr nur einmal erhoben, wenn nur eine\nortsfeste Funkstelle beteiligt ist.\n5      Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen\nzwei beteiligten ortsfesten Funkstellen ......... .                   Gebühren nach Nr. 1 und 3","Nr. L'J · ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                             277\nAnlage 12\n(zu Artikel 2 Nr. 9 der 2 . .AndVFO vom 12. 2. 1974)\nNr.                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nDM\n8.         Fernsprechauftragsdienst,\nAufgabe von Telegrammen,\nAmtliches Fernsprechbuch,\nBesondere Leistungen,\nl~ unkrufdienst\n8.1.       Fernsprechauftragsdienst\n(§ 38 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nAnruf des Fernsprechauftragsdienstes\nGebühr für jeden Anruf\n1     der zuständigen Auftragsdienststelle ........... .                   Ortsgesprächsgebühr\n2     einer anderen Auftragsdienststelle ............. .             Nah- bzw. Ferngesprächsgehüht\nAbwesenheitsaufträge (A-Aufträge)\nHinweise\n1. Ein A--Auftrag kann als Einzelauftrag für einen\nKalendertag oder als Dauerauftrag für einen län-\ngeren Zeitraum befristet oder auf Widerruf be-\nantragt werden.\n2. A-Aufträge werden nach dem Umfang der Dienst-\nleistungen für den Auftraggeber ausgeführt als\nA-Auftrag I\nfür das Entgegennehmen von Anrufen, das Auf-\nzeichnen von kurzen Nachrichten und deren\nBekanntgabe an den Au~traggeber sowie das\nZusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die\nAnrufer;\nA-Auftrag II\nfür das Entgegennehmen von Anrufen und das\nZusprechen einer automatisch reproduzierten\nMitteilung an die Anrufer;\nA-Auftrag III\nfür das Entgegennehmen von Anrufen und das\nÜbermitteln eines von der Deutschen Bundes-\npost bestimmten Bescheides an die Anrufer.\nA-Auftrag I\nAuftragsgebühr für die Dauer des Auftrags\n3      bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes\nzu beliebigen, vom Auftraggeber bestimmten Zei-\nten, je Kalendertag ......................... .                             3,--\n4     bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes\nzu festgelegten, automatisch geschalteten Zeiten,\ndie der Auftraggeber bei der Auftragserteilung ver-\neinbart, je Kalendertag ...................... .                            2,40","Btl ndcsq esetzbl at t,      1974, Teil J\nAnlage '12\nNr,                        Gegenstand                                      Gebühr\nDM\n.5   bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes\nzu beliebigen Zeiten, die der Auftraggeber durch\n!Jesondc:re Wahl von seiner Sprechstelle aus selbst\nfestlegt, je Kalendertag ...................... .                    1,80\nZu Nr. 3 bis 5\n1. Es \\Verden nur Nachrichten für den Auftrag-\ngeber entgegengenommen.\n2. Die Aufzeichnungen des Fernsprechauftrags-\ndienstes werden dem Auftraggeber auf dessen\nAnruf hin durch Fernsprecher übermittelt.\nA-Auftrag II\nAuftragsgebühr für die Dauer des Auftrags\n6    bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes\nzu beliebigen, vom Auftraggeber bestimmten Zei-\nten, je Kalendertag ......................... .                      2,40\n7    bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes\nzu festgelegten, automatisch geschalteten Zeiten,\ndie der Auftraggeber bei der Auftragserteilung ver-\neinbart, je Kalendertag ...................... .                     1,80\n8    bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes\nzu beliebigen Zeiten, die der Auftraggeber durch\nbesondere Wahl von seiner Sprechstelle aus selbst\nfestlegt, je Kalendertag ... , .................. .                  1,20\nZu Nr. 6 bis 8\nDie Aufzeichnung oder Entgegennahme von\nNachrich1cn für den Auftraggeber ist ausge-\nschlossen.\nA-Auftrag HI\nAuftragsgebühr für die Dauer des Auftrags\n9    bei Dien stleistungcn des Fernsprechauftragsdienstes\nzu beliebigen, vom Auftraggeber bestimmten Zei-\nten, je Kalendertag ......................... .                      1,80\n10    bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes\nzu festgelegten, automatisch geschalteten Zeiten,\ndie der Auftraggeber bei der Auftragserteilung\nvereinbart, je Kalendertag ................... .\n11    bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsd1enstes\nzu beliebigen Zeiten, die der Auftraggeber durch\nbesondere Wahl von seiner Sprechstelle aus selbst\nfestlegt, je Kalendertag ...................... .                    0,60\nZu Nr. 3 bis 11\nDie Auftragsdauer beginnt an dem Kalendertag,\nan dem die erste Dienstleistung des Fernsprech-\nauftragsdienstes dem Auftraggeber zur Ver-\nfügung steht, sie endet bei einem Dauerauftrag\nam letzten Kalendertag der vereinbarten Zeit\noder bei Widerruf an dem Kalendertag, zu dem\nder Auftraggeber widerruft. Für die Zeit einer\nSperre nach § 20 Abs. 1 bis 3 wird die Auf-\ntragsdauer unterbrochen. Die Gebührenpflicht\nbleibt unberührt, wenn die Dienstzeit der Fern-\nsprechauftragsdicnststellen aus betrieblichen\nGründen eingeschränkt werden muß, oder\nwenn bei einem Dauerauftrag zeitweise keine\nDienstleistungen des Fernsprechauftragsdien-\nstes in Anspruch genommen werden.","TcirJ der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974               279\nAnlage 12\nGebühr\nNr.                                                         (;cgcnstan<l\nDM\n• • - - - - , • • .,.,, _ _ _ _ _ _ _ _ _ . . . . . . . . , __ , , - , · v _,,,.,..,_,.,~----~-~\nAnnahme••· und Änderungsg·ebühr je Auftrag nach\nNr. 3 bis 11\n12                     für die Auftragsannahme .................... .                                                  3-,\n13                     für die Andcrung eines erteilten Auftrags                                                        3-\n)\nZu Nr. 12 und 13\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn ein er-\nteilter Auftrag vor dem Zeitpunkt zurück-\ngezogen wird, zu dem mit seiner Ausführung\nbegonnen werden soll.\nZu Nr. 3 bis 13\n1. Bei Aufschaltung aufgehobener Teilnehmer-\nanschlüsse auf den Fernsprechauftragsdienst\nwird neben den Gebühren nach Nr. 3 bis 13\ndie bisherige Grund gebühr gemäß 1.1.1 Nr. 1\nbis 8 erhoben.\n2. Die Gebühr nach Nr. 3 bis 11 wird je Ka-\nlendertag nur einmal erhoben, die Gebühr nach\n~r. 12 und 13 für jede Auftragsannahme und\nAn<lerung.\n14                   Gebühr für die ständige Bereithaltung einer Vorrich-\ntung in der Ortsvermittlungsstelle zur Umschaltung\neines Teilnchrneranschlusses auf den Fernsprech-\nauftragsdienst monatlich ....................... .                                                 5,-\n1. Es besteht kein Recht auf ständige Bereit-\nhaltung einer Umschaltvorrichtung. Einern\nAntrag auf ständige Bereithaltung einer Um-\nschaltvorrichtung wird nur stattgegeben, wenn\nsolche Vorrichtungen in der Ortsvermittlungs-\nstelle vorhanden und verfügbar sind.\n2. § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 und\nAbs. 10, § 12 Abs. 1 und 9 sowie die §§ 13, 18\nund 20 der Fernmeldeordnung gelten sinn-\ngemäß.\n3. Die Entrichtung der Gebühren nach Nr. 3\nbis 13 für erteilte A-Aufträge bleibt unberührt.\nWeckauftrag (W-Auftrag)\nWeckgebühr\nfür Weckaufträge, die der Auftraggeber mit dem\nFernsprechauftragsdienst vereinbart\n15                        je Weckruf .. , ........................... .                                                  1,50\nfür Weckaufträge, die der Auftraggeber durch be-\nsondere Wahl von seiner Teilnehmersprechstelle\naus selbst veranlaßt\n16                        -je Weckruf .............................. .                                                  0,60\nDer Auftraggeber kann einen Weckruf nur für\ndie Zeit vom Auftrag an bis zum Ablauf von\n24 Stunden festlegen.\nZu Nr. 15 und 16\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn der Auf-\ntraggeber den Weckruf nicht beantwortet,\nobwohl der Anschluß betriebsfähig ist, und\nwenn der W-Auftrag vor Durchführung des\nWeckens bzw. bei Daueraufträgen vor Durch-\nführung des erstmaligen Weckens zurück-\ngezogen wird.","2ao                                    BimcJP,s~.Jesc!'tzbl1att, Jahr~Jang 1974, Teil I\nAnlage 12\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\nSchreibgebühr\n17      bei Verabredung eines Kennworts, das den Auf-\ntraggeber ausweist, je Kalenderjahr ........... .                                5,-\n18      bei Verabredung einer Kennzahl, die den Auftrag-\ngeber ausweist, je Kalenderjahr ............... .                                5,-\nZu Nr. 17 und 18\nJ ,:in  Teil eines Kalenderjahres zählt als volles\nKalenderjahr.\nAuskünfte (Zeitansage, Ansage von Sportergebnis-\nsen, Sport-Toto-Ergebnissen, Kino- und Theater-\nSpielplänen, Veranstaltungsprogrammen, \\'Vetternach-\nrichten usw.)\n19      für jede Ansage durch die für das Ortsnetz zustän-\ndigen Ansagedienste ........................ .                    Ortsgesprächsgebühr\n20      für jede andere Ansage ...................... .                   Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr\nZu Nr. 19 und 20\n1.     I•ür Ansagen, die an Funkfernsprech-\nanschlüsse übermittelt werden, werden mit Aus-\nnahme für die Zeitansage stets Ferngesprächs-\ngebühren erhoben.\n2. Für Ansagen, die an Schiffsfunkstellen des\nRheinfunkdienstes übermittelt werden, \\•:erden\nGebühren nach 7.6 Nr. 1 bis 3 erhoben.\n21      für die ständige Zu{ührung der Zeitansage über\nbesonders für diesen Zweck geschaltete Leitungen\nein fester monatlicher Betrag von ............. .                               50.-\nNeben der Gebühr nach Nr. 21 wird für die\nLeitung zwischen der Abnahmestelle und Ver-\nwendungsstelle die Gebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 4\nerhoben.\n8.2.       Aufgabe von Telegrammen durch\nFernsprecher                                     '\n(§ 38 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\n1  Verbindung mit der zuständigen Telegrammauf-\nnahme ...................................... .                                     gebührenfrei\n8.3.       Amtliches Fernsprechbuch\n(§ 39 der Fernmeldeordnung)\nGebühren für Einträge im Amtlichen Fernsprech-\nbuch\nGebührenpflichtige Druckzeile bei überschießen-\nden Zeilen für Haupteinträge, bej Nebeneinträgen\nund bei Einträgen in Berichtigungen für jede Aus-\ngabe des Amtlichen Fernsprechbuches ........... .                                  15,-\nDie Gebühr wird auch für Einträge erhoben,\nderen Wegfall oder Anderung nicht rechtzeitig\nbeantragt worden ist; der Schlußtag dafür wird\nbekanntgegeben.","Nr. L\">   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       281\nAnlage 12\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\n2  Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte             Gebühr wie für eine Drucksache gleichen\nAmtliche Fernsprechbücher .................. .                           Gewichts\nBei Überschreitung des Höchstgewichts für\nDrucksachen wird nur die Höchstgebühr er-\nhoben.\n8.4.      Besondere Leitungen\n1  Umschreibgebühr bei Änderung einer Rufnum-\nmer auf Antrag des Teilnehmers (§ 5 Abs. 7 der Fern-\nmeldeordnung) ............................ '. ....                       50,-\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die\nRufnummer bei der Zuteilung einer Sammel-\nrufnummer oder Durch,vahlnummer ändert.\n2  Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person\ndes Teilnehmers und bei Namensänderung(§ 14\nder Fernmeldeordnung) sowie bei Änderungen des\nWohn- oder Geschäftssitzes des Teilnehmers (§ 32\nAbs. 4 der Fernmeldeordnung) ................. .                         50,-\n1. Bei Änderungen im Namen des Teilnehmers\nist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn\nder Eintrag im Amtlichen Fernsprechbuch un-\nverändert bleibt.\n2. Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 5\nAbs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fern-\nmeldeordnung erhoben.\n3. Wird bei einer Änderung in der Person des\nTeilnehmers, bei einer Namensänderung oder\nbei der Änderung des Wohn- oder Geschäfts-\nsitzes des Teilnehmers bei Funkfernsprech-\nanschlüssen gleichzeitig die Rufnummer ge-\nändert, so wird nur die Gebühr nach Nr. 2\nerhoben.\nAnschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers\n(§ 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\nfür ankommenden und abgehenden Verkehr\n3       Schaltgebühr je Auftrag und je Hauptstelle ge-\nmäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 der\nFernmeldeordnung ....................... .                          15,-\nfür abgehenden Auslandsverkehr\n4       in bestimmten interkontinentalen Verkehrsbezie-\nhungen im Selbstwählferndienst, monatliche Ge-\nbühr je Hauptanschluß ..................... .                       15,-\nEin Teil eines Kalendermonats zählt als voller\nKalendermonat.\n5       Annahmegebühr je Hauptanschluß .......... .                          3,-","282                               Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 12\nNr.                       Gegenstand                                     Gebühr\nDM\nfür ankommenden Verkehr\n6       Gebühr für die Berechtigung, einen Haupt-\nanschluß für ankommenden Verkehr zu sperren,\nje Kalendertag ........................... .                    0,60\n7       Annahmegebühr je Hauptanschluß .......... .                     3,-\nZu Nr. 6 und 7\n1. Die Zeiten der Sperre legt der Teilnehmer\nvon seiner dazu berechtigten Sprechstelle aus\nmit besonderer Wahl fest.\n2. Während der Sperre für ankommenden Ver-\nkehr erhält der Anrufer einen besonderen ge-\nbührenpflichtigen Hinweis und der Auftrag-\ngeber vor abgehenden Gesprächen einen be-\nsonderen Hörton.\n3. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller\nKalendertag.\nStundung von Fernmeldegebühren auf Antrag des\nTeilnehmers (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n8  Stundungsgebühr ........................... .                        5,-\nDie Stundungsgebühr wird nur für den ersten\nStundungsantrag erhoben, nicht auch, wenn\nwegen desselben Betrags weitere Stundung be-\nantragt und gewährt wird. Sie wird ferner nicht\nneben der Sperrgebühr nach Nr. 9 erhoben,\nwenn der Stundung eine Sperre voraus-\ngegangen ist.\nSperre von Anschlüssen (§ 20 Abs. 1 bis 3 und § 32\nAbs. 5 der Fernmeldeordnung)\n9  Sperrgebühr je Hauptstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2\noder § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung .....                   15,-\n10  Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weiter-\ngehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 13\nAbs. 3 der Fernmeldeordnung) ................. .                     5-\n,\n11  Verspätungsgebühr (§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung) .................................... .                      2,50\nBeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf\nAntrag (§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n12    für den ersten Tag .......................... .                   20,-\n13    für den zweiten und jeden weiteren Tag ....... .                  10,-\nLeistungen, die mit dem Fernsprechdienst zusam-\nmenhängen, aber nicht besonders geregelt sind (§ 38\nAbs. 3 der Fernmeldeordnung)\n14    bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ..               12,-\n15    darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde                  6,-","Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       283\nAnlage 12\nNr.                                                                          Gebühr\nGegenstand\nDM\nMehrleistungen (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord-\nnung)\n16    bei ungedeckten Einziehungsaufträgen ........ .                        5,-\n17    bei nichteingelösten Schecks oder durchgeführten\nEinziehungsaufträgen, die rückgängig gemacht\nwurden ................................... .                          10,-\n8.5.     Funkrufdienst\n(§ 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\n1  Monatliche Gebühr für eine zugeteilte Funkruf-\nnummer zur Verwendung über Funkrufzentralen der\nDeutschen Bundespost ........................ .                         50,-\n2  Monatliche Gebühr für eine zugeteilte Funkruf-\nnummer zur Verwendung über Funkrufzentralen der\nDeutschen Bundespost und anderer Fernmeldever-\nwaltungen ................................... .                         75,-\nZu Nr. 1 und 2\nBei Benutzung des Funkrufdienstes ohne Zu-\nteilung einer Funkrufnummer durch die Deut-\nsche Bundespost oder einer anderen Fernmelde-\nverwaltung wird unbeschadet einer strafrecht-\nlichen Verfolgung für den Zeitraum der wider-\nrechtlichen Benutzung das Doppelte der Ge-\nbühren nach Nr. 1 oder 2 nacherhoben; kann\nder Zeitraum der widerrechtlichen Benutzung\nnicht nachgewiesen werden, so werden die Ge-\nbühren mindestens für sechs Monate nacherho-\nben.\n3  Gebühr für jeden Anruf bei einer Funkrufzentrale der\nDeutschen Bundespost ........................ .               Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr\n4  Gebühr für jede Abnahme eines Funkrufempfängers\noder deren Wiederholung ...................... .                       100,-\nMit der Gebühr sind auch die Leistungen der\nDeutschen Bundespost abgegolten, die mit der\nAntragsbearbeitung, der Rufnummernzutei-\nlung, der Rufnummerneinstellung des Funkruf-\nempfängers und der Vorbereitung der Betriebs-\nunterlagen und Verzeichnisse der Deutschen\nBundespo~t verbunden sind.","284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 13\n(zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974}\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\n9.2.      Besonders kostspielige Leitungen\nEinmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu\nerrichteten Linien oder Linienabschnitten geführt\nwerden, die der Anschließung nur einzelner abgele-\ngener Bildanschlüsse oder anderer Teilnehmereinrich-\ntungen dienen, je Leitung für jede volle oder ange-\nfangene 100 m LuftHnienentfernung ............. .                   Gebühren nach 5 Nr. 1 und 2\n2  Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen\nGebühren für Leitungen bei außergewöhnlichen Ge-\nländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen\nSonderwünschen des Teilnehmers oder aus anderen\nGründen als nach Nr. 1 besonders kostspielig sind,\nfür die besonders kostspielige Strecke ........... .                Gebühren nach 5 Nr. 5 und 6\n9.3.      Anschließungs-, Obernahme-,\nÄnderungs- und Bearbeitungs-\ngebühren\nAnschließungsgebühren\nFü.r die Anschließung von\n1    Bildanschlüssen ............................ .                   Gebühren nach 1.1.2 Nr. 1 bis 3\nEin Bildanschluß mit vierdrähtiger Bild-\nanschlußleitung zählt wie zwei Anschlüsse im\nSinne von 1.1.2 Nr. 1 bis 3.\n2     Bild-Meldeleitungen ........................ .                   Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 3\nDie Gebühr wird nur für das Leitungsende er-\nhoben, das beim Inhaber des Bildanschlusses\nendet.\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu 1.1.2 Nr. 2 und 3 wird sinn-\ngemäß angewendet.\nObernahmegebühr\n3  Für die Übernahme bereits vorhandener Teilnehmer-\neinrichtungen des Raumvorgängers durch den Raum-\nnachfolger, je Hauptstelle gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2\nder Fernmeldeordnung ........................ .                        Gebühr nach 1.1.2 Nr. 5\nÄnderungsgebühren\nIm Falle der Verlegung des Verteilers gemäß § 40\nAbs. 6 Satz 1 der Fernmeldeordnung für die Ände-\nrung von\n4     Bildanschlüssen ............................ .                     Gebühren nach 1.1.2 Nr. 6\n5     Bild-Meldeleitungen ........................ .                      Gebühren nach 4.4 Nr. 5\nZu Nr. 4 und 5\nDie Vorschrift zu Nr. 1, zu Nr. 2 und zu Nr. 1\nund 2 gilt sinngemäß.","Nr. 15 ~   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                        285\nAnlage 13\nNr.                       Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n6  Für andere Änderungen als nach Nr. 4 und 5 ..... .      Gebühren nach Abschnitt 3\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zurück-\ngezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung des\nAntrags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind,\n7     je beantragtem Bildanschluß Bearbeitungsge-\nbühren .................................... .        in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\n8    je beantragter Bild-Meldeleitung Bearbeitungs-        ßungs- oder Änderungsgebühren\ngebühren .................................. .         in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\nßungs- oder Änderungsgebühren\nZu Nr. 7 und 8\nVorschrift 1 zu 1.1.2 Nr. 9 wird angewendet.","286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 14\n(zu Artikel 2 Nr. 11 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)\nLeistungen für private Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke\nNr.                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nDM\n10.          Posteigene Stromwege\n(§§ 43 bis 47 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nFür die Ermittlung der gebührenpfüchtige;n Strom-\nweglänge gelten die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1\nbis 5 sinngemäß.\n10.1.       Fernsprechstromwege\n(Stromwege mit Fernsprechband breite)\n10.1.1.     Stromweggebühren\nMonatliche Gebühren je Stromweg\n1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n50 km für je 100 m ......................... .                               4,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 50 km\n2       für den Teil bis 50 km je 100 m ............. .                            4,-\n3         >>    >>   >> von mehr als 50 bis 100 km je 100 m                        1,20\n4         >>    >>   >>   >>   >>   >>100 km je 100 m .....                        0,40\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 4 bei höherwertigen Stromwegen\nbei vierdrähtiger Führung\n5       von Regelstromwegen für je 100 m                         Gebühr nach Nr. 1\nvon Ausnahmestromwegen\n6            zu einem Endpunkt ..................... .                           200,-\n7            zu beiden Endpunkten                                                400,-\nZu Nr. 6 und 7\nIst der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als\ndie Stromweggebühr nach Nr. 1, so wird als\nZuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\nbei Verwendung von NL T-Verstärkern\n8       je NLT-Verstärker ........................ .                              25,-\nbei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern\n9       je Verstärker ............................. .                             35,-\nbei Verwendung von Allverstärkern\n10        je Verstärker ............................. .                            125,-\nbei Verwendung von entzerrenden Verlängerungs-\nleitungen\n11        je Einrichtung ........................... .                               5,-","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974               287\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                          Gegenstand                                           DM\nbei Verwendung von Stromwegen mit besonderer\nÜbertragungsgüte nach C.C.I. T. T.-Empfehlung\nM 102\n12       je Stromweg                                                          480,-\nZu Nr. 8 bis 12\n1. Durch die monatliche Gebühr sind der Ein-\nbau und die gegebenenfalls erforderliche erste\nEinmessung sowie später notwendig werdende\nweitere Messungen abgegolten.\n2. Die Gebühren werden für die in Nr. 8 bis 11\ngenannten Einrichtungen nicht erhoben, .die\nBestandteile der Knoteneinrichtungen nach\nNr. 13 sind.\n13  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 12 bei Stromwegen, die in Vermittlungs- oder\nÜbertragungsstellen der Deutschen Bundespost über\nposteigene Knoteneinrichtungen zu Knotennetzen\nzusammengeschaltet werden\nfur jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung\nherangeführten Stromweg ................... .                          150,-\n1. In Knotennetzen gilt auch die posteigene\nKnoteneinrichtung als Endpunkt eines Strom-\nweges.\n2. Die netztechnische Lage und die technische\nAusführung der Knoteneinrichtungen werden\nvon der Deutschen Bundespost unter Berück-\nsichtigung der räumlichen und technischen\nGegebenheiten in ihren Betriebsstellen fest-\ngelegt.\n10.1.2.   Ausgleichsgebühren\n1  Monatliche Ausgleichsgebühren bei Regelstrom-\nwegen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht\nbenachbarten Grundstücken\nfür jeden Stromweg ......................... .                           5,-\nDie Vorschrift zu 4.2 Nr. 1 und 2 .gilt sinn-\ngemäß.\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmestrom-\nwegen\nfür jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen\nStromweglänge\n2       bis zu 10 km ............................. .                          40,-\n3       von mehr als 10 bis 25 km                                             75,-\n4         ))    ))   ))  25  ))  50km  ..................                    115,-\n5         ))    ))   ))  50  >> 100 km ................. \"                   190,-\n6         ))    ))   >> 100 km   ........................                    290,-","288                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                              Gegenstand                                            DM\n7  Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 bei\nerweiterter Ausnutzung von Regelstromwegen\nfür jeden Stromweg ......................... .                              80,-\n8  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 2\nbis 6 bei erweiterter Ausnutzung von Ausnahme-\nstromwegen\nfür jeden Stromweg ......................... .               das Vierfache der Gebühren nach Nr. 2 bis 6\nZu Nr. 7 und 8\nDie Zuschlaggebühr wird nur für Grundstrom-\nwege bei erweiterter Ausnutzung nach § 45\nAbs. 5 Nr. 2 der Fernmeldeordnung erhoben.\nSie wird unabhängig davon erhoben, ob der\nStromweg ausschließlich für die Mehrfach-\nausnutzung oder zeitlich abwechselnd auch für\nandere Ausnutzungsarten der Regelausnutzung\noder erweiterten Ausnutzung verwendet wird.\n10.2.         Telegrafenstromwege\n10.2.1.       Stromweggebühren\n1 Monatliche Gebühren je Stromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n10 km und für eine Schrittgeschwindigkeit von 50,\n100 oder 200 Baud je 100 m .................. .                              4,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 10 km\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud\n2          für den Teil bis 10 km je 100 m ........... .                            4,-\n3           >>     >>   >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m                       1,40\n4           >>     >>   >>   >>    >>   >> 50 >> 100 km >> 100 m                    0,40\n5           >>     >>   >>   >>    >>   >> 100 km je 100 m ....                     0,16\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud\n6          für den Teil bis 10 km je 100 m ........... .                            4-\n,\n7           >>     >>    >> von mehr als 10 bis 50 km je 100m                       2,-\n8            >>     >>  >>   >>    >>   >> 50 >> 100 km >> 100m                     0,60\n9            >>     >>  >>   >>    >>   >> 100 km je 100 m ....                     0,24\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud\n10          für den Teil bis 10 km je 100 m ........... .                            4,-\n11            >>     >>   >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m                      2,40\n12            >>     >>   >>  >>    >>   >> 50 >> 100 km >> 100 m                    0,70\n13            >>     >>   >>   >>   >>    >> 100 km je 100 m ....                    0,32\nZu Nr. 1 bis 13\nFür Telegrafenstromwege der Nachrichten-\nagenturen werden in Fällen nach Nr. 1, 2 und 3,\n6 und 7 sowie 10 und 11 die Hälfte der Strom-\nweggebühren erhoben; das gilt jedoch nur,\nsoweit diese ausschließlich für die Übermittlung\nvon Nachrichten für Zeitungsunternehmen,\nRundfunkanstalten und Behörden benutzt\nwerden.","Nr. 15    ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974             289\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                           Gegenstand                                            DM\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 13 bei vierdrähtiger Führung von Ausnahme-\nstromwegen\n14     zu einem Endpunkt ......................... .                             150,-\n15     zu beiden Endpunkten ...................... .                             300,-\nZu Nr. 14 und 15\nIst der Zuschlag nach Nr. 14 oder 15 höher als\ndie Stromweggebühr nach Nr. 1, so wird als\nZuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 15\n1. Für Regelstromwege werden Gebühren wie\nfür Regel-Fernsprechstromwege nach 10.1.1\nNr. 1 und 5 erhoben. Dabei wird die Vorschrift\nzu Nr. 1 bis 13 auf die Gebühren nach 10.1.1\nNr. 1 und 5 sinngemäß angewendet.\n2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost\nuntergebrachte Rundschreib- und Konferenz-\neinrichtungen gelten als Endpunkte der daran\nangeschlossenen Stromwege.\n10.2.2.    Ausgleichsgebühren\n1  Monatliche Ausgleichsgebühren bei Regelstrom-\nwegen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht\nbenachbarten Grundstücken\nfür jeden Stromweg ......................... .                              5,-\nDie Vorschrift zu 4.2 Nr. 1 und 2 gilt sinn-\ngemäß.\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmestrom-\nwegen\nfür jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen\nStromweglänge\n2        bis zu 10 km ............................. .                            40,-\n3        von mehr als 10 bis 25 km                                               75,-\n4                ))   >>  25  >>  50 km                                         115,-\n5         ))          >>  50  >> 100 km                                         190,-\n6          ))         >> 100 km ...................... .                        290,-\nZu Nr. 1 bis 6\n1. Für Telegrafenstromwege der Nachrichten-\nagenturen werden keine Ausgleichsgebühren\nerhoben; das gilt jedoch nur, soweit diese aus-\nschließlich für die Übermittlung von Nach-\nrichten für Zeitungsunternehmen, Rundfunk-\napstalten und Behörden benutzt werden.\n2. Die Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 15 gilt\nsinngemäß.","290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 14\nNr.                                                                         Gebühr\nGegenstand\nDM\n10.2.3.   Rundschreib- und Konferenz-\neinrichtungen\n1 Rundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe zur An-\nschaltung von einem Steuerstromweg und bis zu\n10 Rundschreibstromwegen ohne Rücksicht auf die\nBeschaltung monatlich ........................ .                       50,-\n2 Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschal-\ntung von einem Steuerstromweg und 15 Rundschreib-\nstromwegen ohne Rücksicht auf die Beschaltung\nmonatlich ................................... .                       320,-\n3 Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Kon-\nferenzstromwegen ohne Rücksicht auf die Beschal-\ntung monatlich ............................... .                      100,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Die Gebühr ist die monatliche Vergütung\nfür die Bereithaltung der Rundschreib- oder\nKonferenzeinrichtung bei einer Betriebsstelle\nder Deutschen Bundespost.\n2. Einrichtungen nach Nr. 1 bis 3 werden nur\nfür die Anschaltung von mindestens drei Strom-\n\\vegcn bereitgestellt.\n10.3.     Breitbandstromwege\nMonatliche Gebühren für jeden Stromweg mit einer\nBandbreite von 10 kHz\n1    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km für je 100 m ......................... .                       7,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n2      für den Teil bis 30 km je 100 m ............. .                    7,-\n3       ))  ))    >> von mehr als 30 bis 100 km je 100 m                  3,-\n4       ))  >)    >)        >>    »100 km je 100 m                        1,50\nmit einer Bandbreite von 48 kHz\n5    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km für je 100 m ......................... .                      20,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n6      für den Teil bis 30 km je 100 m ............. .                   20,-\n7       >)  >)    >> von mehr als 30 bis 100 km je 100 m                 12,-\n8       >)  >)    ))  ))   ))      >> 100 km je 100 rn .....              3,50","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                        291\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\nmit einer Bandbreite von 240 kHz\n9    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km für je 100 m ......................... .                        30,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n10        für den Teil bis 30 km je 100 m ............. .                    30,-\n11         >>  >>   >> von mehr als 30 km je 100 m .... .                    15,-\nmit einer Bandbreite von 1,2 MHz\n12    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km für je 100 m ......................... .                         50,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n13        für den Teil bis 30 km je 100 m ............. .                    50,-\n14         >>  >>   >> von mehr als 30 km je 100 m .... .                    30,-\nmit einer Bandbreite von 5 MHz\n15    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km für je 100 in ......................... .                       110,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n16        für den Teil bis 30 km je 100 m ............. .                   110,-\n17         >>  >>   >> von mehr als 30 km je 100 m                           80,-\nZu Nr. 1 bis 17\nDie Gebühren gelten für beide Übertragungs-\nrichtungen. Bei 1,2- und 5-MHz-Stromwegen\nkönnen auf Antrag auch Stromwege mit nur\neiner Übertragungsrichtung zur Hälfte der Ge-\nbühren überlassen werden.\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis ·14 bei erweiterter Ausnutzung von\nBreitband-Regelstromwegen für jeden Stromweg\n18        mit einer Bandbreite von 10 kHz .......... .       Gebühr nach 10.1.2 Nr. 7\n19        mit einer Bandbreite von 48 kHz .......... .       das Dreifache der Gebühr nach 10.1.2 Nr. 7\n20        mit einer Bandbreite von 240 kHz ......... .       das Fünfzehnfache der Gebühr nach 10. 1.2\nNr. 7\n21        mit einer Bandbreite von 1,2 MHz ........ .        das Fünfundsiebzigfache der Gebühr nach\n10.1.2 Nr. 7","292                                  Bundesg;esetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 14\nNr.                                                                                Gebühr\nGegenstand\nDM\nBreitband-Ausnahmestromwegen für jeden Strom-\nweg\n22       mit einer Bandbreite von 10 kHz                         das Vierfache der Gebühren nach 10.1.2\nNr. 2 bis 6\n23       mit einer Bandbreite von 48 kHz                         das Zwölffache der Gebühren nach 10.1.2\nNr. 2 bis 6\n24       mit einer Bandbreite von 240 kHz ......... .            das Sechzigfache der Gebühren nach 10.1.2\nNr. 2 bis 6\n25       mit einer Bandbreite von 1,2 MHz ........ .             das Dreihundertfache der Gebühren nach\n10.1.2 Nr. 2 bis 6\nZu Nr. 21 und 25\nDie Zuschlaggebühren werden auch dann in\nvoller Höhe erhoben, wenn der 1,2-MHz-\nStromweg mit nur einer Übertragungsrichtung\nüberlassen wird.\nZu Nr. 18 bis 25\nDie Zuschlaggebühren werden nur bei erwei-\nterter Ausnutzung nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 der\nFernmeldeordnung erhoben. Sie werden unab-\nhängig davon erhoben, ob der Stromweg aus-\nschließlich für die Mehrfachausnutzung oder\nzeitlich abwechselnd auch für andere Aus-\nnutzungsarten der Regelausnutzung oder er-\nweiterten Ausnutzung verwendet wird.\n10.4.       Stromwege für Rundfunkzwecke\n10.4.1.     Dauernd überlassene Stromwege\nMonatliche Gebühren je Stromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-\nwegen\n1          für Mono-Übertragung je 100 m .......... .                             4,-\n2           >>    Stereo-Übertragung je 100 m .... , .... .                       8,80\n3       bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-\nstromwegen je 100 m ..................... .                             55,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\nfür den Teil bis 30 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-\nwegen\n4              für Mono-Übertragung je 100 m ........ .                           4,-\n5               >>  Stereo-Übertragung je 100 m ....... .                         8,80\n6          bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-\nstromwegen je 100 m .............. , .... .                          55,-","Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                         293\nAnlage~~':-\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\nfür den Teil von mehr als 30 bis 100 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-\nwegen\n7             für Mono-Übertragung je 100 m ..... , .. .                        4,-\n8               >> Stereo-Übertragung je 100 m ....... .                        8,80\n9          bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-\nstromwegen je 100 m ................... .                           40,-\nfür den Teil von mehr als 100 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-\nwegen\n10             für Mono- Übertragung je 100 m ........ .                          1,-\n11               >>  Stereo-Übertragung je 100 m ....... .                        2,20\n12          bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-\nstromwegen je 100 m ................... .                            35,-\nMonatliche Gebühren für folgende Fernsprech- oder\nTelegrafenstromwege, die für Rundfunkzwecke ver-\nwendet werden:\n13     als Tonstromweg für Mono-Übertragung verwen-\ndeter Fernsprechstromweg ................. .             Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1, 5 bis 12\nEntsprechende Tonstromwege sind nur bis zu\neiner gebührenpflichtigen Stromweglänge von\n15 km zugelassen.\n14     als Meldestromweg verwendeter Fernsprech-\nstromweg ................................. .             Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 und\n10.1.2 Nr. 1 bis 6\n15     als Fernwirkstromweg verwendeter\nFernsprechstromweg ...................... .           Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 und\n10.1.2 Nr. 1 bis 6\nZu Nr. 14 und 15\nFür die erweiterte Ausnutzung von Fernsprech-\nstromwegen (frequenz- ,oder zeitmultiplexe\nMehrfachausnutzung nach § 45 Abs. 8 in Ver-\nbindung mit § 45 Abs. 5 Nr. 2 der Fernmelde-\nordnung) werden Gebühren nach 10.1.2 Nr. 7\noder 8 erhoben.\n16        Telegrafenstromweg für eine Schrittgeschwindig-\nkeit von 50 Baud ......................... .          Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5 und\n14 und 15 sowie 10.2.2 Nr. 1 bis 6\nZu Nr. 1 bis 16\nWird ein Stromweg ohne Verschulden des In-\nhabers während der Programmzeit mehr als\ndrei zusammenhängende Stunden betriebs-\nunfähig, so werden auf Antrag für je drei Stun-\nden des Zeitraumes der ununterbrochenen\nBetriebsunfähigkeit 1/150 der Monatsgebühr\nerstattet; ein Teil von mehr als zwei Stunden\nam Ende des Zeitraumes der ununterbrochenen\nBetriebsunfähigkeit wird auf volle drei Stunden\naufgerundet. Je Kalendertag wird höchstens\n1/30 der Monatsgebühr erstattet.","294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\n10.4.2.    Schalteinrichtungen bei dauernd über-\nlassenen Stromwegen\nFernsteuerbare Schalteinrichtung je Schaltverbin-\ndungspunkt monatlich\n1    bei Tonstromwegen                                                      30,-\n2     >>  Fernsehstromwegen                                                 60,-\nZu Nr. 1 und 2\nDie Gebühr ist die monatliche Vergütung für\ndie Bereithaltung der Schalteinrichtung bei einer\nBetriebsstelle der Deutschen Bundespost.\n3 Einrichtung zur Anschaltung privater Übertragungs-\neinrichtungen an die Einspeisepunkte von Ton-\nanschlußstromwegen und Meldestromwegen je Ein-\nrichtung monatlich ........................... .                         100,-\nDie Gebühr ist die monatliche Vergütung für\ndie Überlassung und die Unterhaltung der An-\nschal teeinrich tun g.\n4 Verzweigungseinrichtung in Stereo-Tonstromweg-\nnetzen je Einrichtung monatlich ................ .                       120,-\nDie Gebühr ist die monatliche Vergütung für\ndie Überlassung und die Unterhaltung der Ver-\nzweigungseinrich tung.\nZu Nr.1 bis 4\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinn-\ngemäß.\n10.4.3.     Überlassung für kurze Zeit\nStändig bereitgehaltene Stromwege\nGebühr je km gebührenpflichtige Stromweglänge\neines Stromweges bzw. eines Stromwegpaares im\nFalle der Stereo-Übertragung und je Minute bei kurz-\nzeitiger Überlassung folgender Stromwege:\nTonanschl ußstromwege\nan beliebigen Tagen\n1        für Mono- Übertragung .................... .                        0,12\nJe Stromweg werden mindestens ·16,- DM\nerhoben.\n2        für Stereo-Übertragung                                              0,27\nJe Stromwegpaar werden mindestens 35,- DM\nerhoben.","Nr. 15     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974              295\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\nüber das Wochenende\nbei einer Mindestüberlassungsdauer von drei\nStunden und einer Höchstüberlassungsdauer\nvon 24 Stunden\n3          für Mono- Übertragung .................. .                          0,05\n4           >>   Stereo- Übertragung                                           0,11\nZu Nr. 3 und 4\n1. Nr. 3 und 4 werden nur angewendet, wenn\ndie Überlassung von vornherein wiederkehrend\nan mindestens 15 aufeinanderfolgenden Wo-\nchenenden für dieselbe Anfangs- und Endzeit\nbeantragt ist.\n2. Die Unterschreitung der Mindestüber-\nlassungsdauer, die Übersch~_eitung der Höchst-\nüberlassungsdauer und die Anderung der bean-\ntragten Überlassungsdauer sind ausgeschlossen.\nbei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Über-\nlassungsstunden\n5          für Mono- Übertragung .................. .                          0,02\n6           >>   Stereo- Übertragung                                           0,05\nZu Nr. 3 bis 6\nDer Zeitbegriff >>über das Wochenende<< umfaßt\nden Zeitraum von samstags 13 Uhr bis montags\n7 Uhr.\nTonverbindungsstrqmwege\nan beliebigen Tagen\n7      für Mono- Übertragung ........ : ........... .                          0,06\n8       >>   Stereo- Übertragung                                               0,13\nZu Nr. 7 und 8\nEs werden mindestens die Gebühren für\n20 Überlassungsminuten erhoben.\nüber das Wochenende\nbei einer Mindestüberlassungsdauer von drei\nStunden und einer Höchstüberlassungsdauer\nvon 24 Stunden\n9          für Mono- Übertragung .................. .                           0,05\n10           >>   Stereo-Übertragung                                             0,11\nZu Nr. 9 und 10\nDie Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinn-\ngemäß.\nbei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Über-\nlassungsstunden\n11          für Mono- Übertragung .................. .                           0,02\n12           >>   Stereo-Übertragung                                             0,05\nZu Nr. 9 bis 12\nDie Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.","296                                    Bundesg,esetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\nFernsehstromwege\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\nzu 30 km\n13        bei Fernsehanschlußstromwegen ............ .                              0,60\n14          >>   Fernsehverbindungsstromwegen ......... .                           0,50\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\nfür den Teil bis 30 km\n15             bei Fernsehanschlußstromwegen                                        0,60\n16              >•   Fernsehverbindungsstromwegen .•... ; ..                        0,50\nfür den Teil von mehr als 30 km bis 50 km\n17             bei Fernsehanschlußstromwegen ..... : .... .                         0,50\n18              >>   Fernsehverbindungsstromwegen ....... .                         0,50\nfür den Teil von mehr als 50 km\n19             bei Fernsehanschlußstromwegen .......... .                           0,50\n20              >>   Fernsehverbindungsstromwegen ....... .                         0,40\nZu Nr. 13 bis 20\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Über-\nlassungsminuten erhoben.\nAls Tonstromwege für Mono-Übertragung zwi-\nschen Tonschaltstellen verwendete Fernsprech-\nstromwege\n21     an beliebigen Tagen ........................ .                               0,05\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Über-\nlassungsminuten erhoben.\nüber das Wochenende\n22        bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei\nStunden und einer Höchstüberlassungsdauer von\n24 Stunden .................. : ........... .            zwei Drittel der Gebühr nach Nr. 21\nDie Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinn-\ngemäß.\n23        beiBerechnung einer Mindestgebühr für 34 Über-\nlassungsstunden .......................... .             ein Drittel der Gebühr nach Nr. 21\nZu Nr. 22 und 23\nDie Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\nAls Meldestromwege verwendete Fernsprech-\nstromwege\n24     bei einem Meldestromweg als Anschlußstromweg\nzwischen einem Studio und der nächstgelegenen\nTonschaltstelle ............................. .                              0,06\nJe Stromweg werden mindestens 10,- DM\nerhoben.","Nr. l 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                         297\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                        Gegenstand                                             DM\n25     bei Meldestromwegen als Verbindungsstromwege\nzwischen Tonschaltstellen\nan beliebigen Tagen ..................... , .                          0,04\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Über-\nlassungsminuten erhoben.\nüber das Wochenende\n26          bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei\nStunden und einer Höchstüberlassungsdauer\nvon 24 Stunden ........................ .                           0,02\n1. Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinn-\ngemäß.\n2. Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird ange-\nwendet.\n27  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 24 bis 26\nbei vierdrähtiger Führung zu einem oder zu beiden\nEndpunkten ................................. .             ein Drittel der Gebühren nach Nr. 24 bis 26\nBesonders eingerichtete Stromwege\nGebühr je km gebührenpflichtiger Stromweglänge\neines Stromweges bzw. eines Stromwegpaares im\nFalle der Stereo-Übertragung und je Minute bei\nkurzzeitiger Überlassung folgender Stromwege:\nTonstromweg zwischen einem Veranstaltungsort\nund einer Tonschaltstelle, einem Studio, einem Be-\nhelfsstudio oder einem Einspeisepunkt eines dauernd\nüberlassenen Tonstromweges\nam ersten Kalendertag der Überlassung\n28        für Mono- Übertragung .................... .                          0,12\nJe Stromweg werden mindestens 150,- DM\nerhoben.\n29        für Stereo-Übertragung ................... .                          0,26\nJe Stromwegpaar werden mindestens 350,-DM\nerhoben.\nan jedem weiteren Kalendertag der Überlassung\n30        für Mono- Übertragung .................... .                          0,12\nJe Stromweg werden mindestens 50,- DM\nerhoben.\n31       für Stereo-Übertragung ................... .                           0,26\nJeStromwegpaarwerdenmindestens 110,-DM\nerhoben.\nFernsehstromwege, hergestellt mit Hilfe tragbarer\noder fahrbarer Einrichtungen,\n32     am ersten Kalendertag der Überlassung ....... .                          0,60\nJe Stromweg werden mindestens 500,- DM\nerhoben.","298                                Bundesg,esetzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 14\nNr.                          Gegenstand                                    Gebühr\nDM\n33     an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung ..                    0,50\nJe Stromweg werden mindestens 120,- DM\nerhoben.\nAls Meldestromwege verwendete Fernsprech-\nstromwege\nbei Meldestromwegen in Verbindung mit Strom-\nwegen nach Nr. 28 bis 33\n34        am ersten Kalendertag der Überlassung ..... .                    0,04\nJe Strom'-Yeg werden mindestens 80,- DM\nerhoben.\n35        an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung                    0,04\nJe Stromweg werden mindestens 24,- DM\nerhoben.\nbei Meldestromwegen ohne gleichzeitige Über-\nlassung von Ton- oder Fernsehstromwegen nach\nNr. 28 bis 33\n36        am ersten Kalendertag der Überlassung ..... .                    0,07\nJe Stromweg werden mindestens 160,- DM\nerhoben.\n37        an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung                    0,07\nJe Stromweg werden mindestens 48,- DM\nerhoben.\nAußergewöhnliche Leistungen und Aufwen-\ndungen\nGebühren für folgende Einrichtungen:\n38  Fahrbarer Antennenmast bei besonders eingerich-\nteten Stromwegen je Minute der Überlassung der\nmit Hilfe des Antennenmastes eingerichteten Strom-\nwege ....................................... .                         2,50\nFür den Einsatz des Antennenmastes werden\nmindestens erhoben:\na) am ersten Kalendertag der\nStrumwegüberlassung . . . . . . . 500,- DM,\nb) an jedem weiteren Kalendertag\nder Stromwegüberlassung . . . 50,- DM.\n39  Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-\neinrichtung nur in Verbindung mit ständig bereit-\ngehaltenen Stromwegen für Tonübertragung je\nBenutzungsminute ............................ .                        0,50\n1. Für jede Benutzung werden mindestens\n24,- DM erhoben.\n2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereit-\nstellung der Einrichtung in der Tonschaltstelle\nder Deutschen Bundespost.\n3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten\nTonschaltstellen der Deutschen Bundespost\nbereitgestellt.","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974              299\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\nZu Nr. 1 bis 39\nWird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach\nNr. 38 und 39 ohne Verschulden des Inhabers\nbetriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit der\nBetriebsunfähigkeit länger als fünf zusammen-\nhängende Minuten dauert, für die gesamte Zeit\nder Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\nGebühren für die Bearbeitung von Anträgen\nauf Überlassung von Stromwegen\nBearbeitungsgebühr je Stromweg oder Stromweg-\npaar bei Stereo-Stromwegen bei Anträgen auf Über-\nlassung\nbesonders einzurichtender Fernsehstromwege\n(Nr. 32 und 33)\n40       bei Einhaltung einer Anmeldefrist von 8 Werk-\ntagen vor Beginn der Überlassung .......... .                         60,-\n41       bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist ..... .                      120,-\nDie Gebühr wird auch erhoben bei Änderungs-\nanträgen nach Ablauf der Anmeldefrist.\nanderer Stromwege ·(Nr. 1 bis 31 und 34 bis 37)\n42       bei Einhaltung der vorgeschriebenen Anmelde-\nfrist vor Beginn der Überlassung ........... .                        30,-\nbei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen An-\nmeldefrist\n43          bei Ton- und Meldestromwegen .......... .                          60,-\n44            >>   Fernsehstromwegen                                          120,-\nZu Nr. 43 und 44\nDie Vorschrift zu Nr. 41 gilt sinngemäß.\nZu Nr. 42 bis 44\nDie Anmeldefristen betragen bei Anträgen auf\nÜberlassung:\na) ständig bereitgehalte-\nner Stromwege an be-\nliebigen Tagen ..... 24 Werktagsstunden,\nb) ständig bereitgehalte-\nner Stromwege über\ndas Wochenende (Vor-\nschrift zu Nr. 3 bis 6)\nund besonders ein-\nzurichtender Strom-\nwege .............. 72 Werktagsstunden.\nZu Nr. 40 bis 44\nSamstage gelten nicht als Werktage.","300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\nZuschläge zu den Gebühren nach Nr. 40 bis 44 je\nStromweg oder je Stromwegpaar bei Stereo-Strom-\nwegen im Falle der Zurückziehung von Anträgen\nauf Überlassung folgender Stromwege nach der Be-\nstätigung durch die Deutsche Bundespost:\nFernsehstromwege, für die vorgesehen sind\nständig bereitgehaltene Stromwege, im Falle der\nAntragszurückziehung\n45         während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor\nBeginn der Überlassung ................... .                   180,-\n46         während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten\nbis 24 Stunden vor Beginn der Überlassung ...                   60,-\n47         mehr als 24 Stunden vor Beginn der Überlassung                  30,-\nbesonders eingerichtete Stromwege, im Falle der\nAntragszurückziehung\n48         während des Zeitraums bis zu 24 Werktags-\nstunden vor Beginn der Überlassung ........ .                  300,-\n49         mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der\nÜberlassung ............................. .                    150,-\nZu Nr. 48 und 49\nSamstage gelten nicht als Werktage.\nTon- und Meldestromwege, für die vorgesehen\nsind\nständig bereitgehaltene Stromwege, im Falle der\nAntragszurückziehung\nso        während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor\ndem Beginn der Überlassung ............... .                     60,-\n51        während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten\nbis 24 Stunden vor Beginn der Überlassung ...                   30,-\n52        mehr als 24 Stunden vor Beginn der Überlassung                  12,-\nbesonders eingerichtete Stromwege, im Falle der\nAntragszurückziehung\n53        während des Zeitraums bis zu 24 Werktags-\nstunden vor Beginn der Überlassung ........ .                  120,-\n54        mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der\nÜberlassung ............................. .                      60,-\nZu Nr. 53 und 54\nSamstage gelten nicht als Werktage.\n10.5.      Besonders wichtige Stromwege\n10.S.1.    Stromweggebühren\nMonatliche Gebühren je Erststromweg und je Zweit-\nstromweg bei\n1     Fernsprechstromwegen .................... .           Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 13\nDie Knotengebühr nach 10.1.1 Nr. 13 wird nur\nfür den Erststromweg erhoben.","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          301\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\n2    Telegrafenstromwegen .................... .              Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15\n3    Breitbandstromwegen ..................... .              Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 25\nDie Zuschlaggebühren für die erweiterte Aus-\nnutzung nach 10.3 Nr. 18 bis 25 werden nur\nfür den Erststromweg erhoben.\nStromwegen für Rundfunkzwecke\n4       bei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-\nwegen sowie bei Fernsehanschluß- und Fernseh-\nverbindungsstromwegen ................... .           Gebühren nach 10.4.1 Nr. 1 bis 12\n5       bei Tonstromwegen für Mono-Übertragung, für\ndie Fernsprechstromwege verwendet sind ... ; .        Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1, 5 bis 12\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 13 gilt sinngemäß.\n6       bei Meldestromwegen ..................... .           Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12\nbej Fcrnwirkstromwegen, für die verwendet sind\n7          Fernsprechstromwege ................... .          Gebühren nach 10:t.1 Nr. 1 bis 12\n8          Telegrafenstromwege für eine Schrittgeschwin-\ndigkeit von 50 Baud .................... .         Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5\nZu Nr. 4 bis 8                                   sowie 14 und 15\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinn-\ngemäß.\n10.5.2.   Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Regelstrom-\nwegen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht\nbenachbarten Grundstücken für jeden Erststromweg\nbei\n1    Fernsprechstromwegen .................... .              Gebühren nach 10.1.2 Nr. 1 und 7\n2    Telegrafenstromwegen .................... .              Gebühren nach 10.2.2 Nr. 1\nStromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es\nsich handelt um\n3       Meldestron1wege ......................... .           Gebühren nach 10.1.2 Nr. 1 und 7\nFernwirkstromwege, für die verwendet sind\n4          Fernsprechstromwege ................... .          Gebühren nach 10.1.2 Nr. 1 und 7\n5          Telegrafenstromwege ................... .          Gebühren nach 10.2.2 Nr. 1\nDie Vorschrift zu 4.2 Nr. 1 und 2 gilt sinn-\ngemäß.\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmestrom-\nwegen für jeden Erststromweg bei\n6    Fernsprechstromwegen .................... .              Gebühren nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und 8\n7    Telegrafenstromwegen .................... .              Gebühren nach 10.2.2 Nr. 2 bis 6\nStromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es\nsich handelt um\n8       Meldestromwege ......................... .            Gebühren nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und 8\nFer.nwirkstromwege, für die verwendet sind\n9          Fernsprechstromwege ................... .          Gebühren nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und 8\n10          Telegrafenstromwege ................... .          Gebühren nach 10.2.2 Nr. 2 bis 6\nZu Nr. 3 bis 5 und 8 bis 10\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr.1 bis 16 gilt sinn-\ngemäß.","302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                         Gegenstand                                             DM\n10.5.3.   Umschalteeinrichtungen und Weichen\nPosteigene Einrichtungen\n1    Monatliche Gebühr ......................... .             Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\nTeilnehmereigene Einrichtungen\n2     Einmalige Gebühr .......................... .\n} Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\n3     Monatliche Gebühr ......................... .\nZu Nr.1 bis 3\nFür die Anschließung oder Änderung werden\nGebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\n10.6.      Besonders kostspielige Stromwege\n1  Einmalige Gebühr für Stromwege nach Abschnitt\n10.1, 10.2, 10.4.1 Nr. 13 bis 16, 10.4.3 Nr. 34 bis 37\nsowie 10.5.1 Nr. 1 und 2, die in neu errichteten\nLinien oder Linienabschnitten geführt werden, die\nder Anschließung nur einzelner abgelegener privater\nFernmeldeeinrichtungen dienen ................ .             Gebühren nach 5 Nr. 1 und 2\nFür Stromwege nach Abschnitt 10.3, 10.4.1\nNr. 1 bis 12, 10.4.3 Nr. 28 bis 33 sowie 10.5.1\nNr. 3 und 4 werden die Vorschriften nach 5\nNr. 1 und 2 sinngemäß mit der Abweichung\nangewendet, daß statt der pauschalen Gebühren\nGebühren nach Abschnitt 3 erhoben werden.\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Ab-\nschnitt 10.1, 10.2 und 10.4.1 Nr. 13 bis 16\nfür Regelstromwege, die wegen Überschreitung\ndes zulässigen Umwegfaktors besonders kost-\nspielig sind,\n2       bei Fernsprechstromwegen ................. .\n} Gebühren nach 5 Nr. 3\n3       bei Telegrafenstromwegen ................. .\nfür Ausnahmestromwege, die wegen Überschrei-\ntung der zulässigen U mwegfaktoren besonders\nkostspielig sind,\n4       bei Fernsprechstromwegen ................. .            Gebühr nach 5 Nr. 4\n5       bei Telegrafenstromwegen ................. .            50 v. H. der Gebühren nach 10.2.\nNr. 1 bis 13\n6  Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen\nGebühren für Stromwege bei außergewöhnlichen Ge-\nländeschwierigkeiten und für Stromwege, die wegen\nSonderwünschen des Inhabers oder aus anderen Grün-\nden als nach Nr. 1 bis 5 besonders kostspielig sind,\nfür die besonders kostspielige Strecke ........... .         Gebühren nach 5 Nr. 5 und 6","Nr. 15 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                     303\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                        Gegenstand                                            DM\n10. 7.     Anschließungs-, Änderungs-,\nÜbernahme-, Bearbeitungs- sowie\nAbnahme- und Überprüfungs-\ngebühren\nAnschließungs- und Änderungsgebühren\nFür das Anschließen oder Ändern von\nFernsprechstromwegen (10.1),\nTelegrafenstromwegen (10.2),\nFernsprech- und Telegrafenstromwegen, die für\nRundfunkzwecke verwendet werden (10.4.1 Nr. 13\nbis 16 sowie 10.4.3 Nr. 34 bis 37) und von\nFernsprech- und Telegrafenstromwegen, die als\nbesonders wichtige Stromwege verwendet werden\n(10.5.1 Nr. 1 und 2)\nwerden erhoben:\n1    als Anschließungsgebühren                                 Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 4\nals Änderungsgebühren\n2       für die Änderung des Endstromweges bei Ver-\nlegung der angeschalteten privaten Fernmelde-\neinrichtung .............................. .           Gebühren nach 4.4 Nr. 5\n3       für andere Änderungen an Endstromwegen als\nNr. 2 ................................... .           Gebühren nach 4.4 Nr. 6\nBei Stromwegen für Rundfunkzwecke nach\n10.4.3 Nr. 34 bis 37 werden für die Aufhebung\ndes Stromweges Gebühren nach Abschnitt 3\nerhoben.\nFür das Anschließen oder Ändern von\nBreitbandstromwegen (10.3),\nStromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich\num Ton- oder Fernsehanschluß- und -verbindungs-\nstromwege (10.4.1 Nr. 1 bis 12 sowie 10.4.3 Nr. 28\nbis 33) handelt, und von\nbesonders wichtigen Stromwegen vorbezeichneter\nArt (10.5.1 Nr. 3 und 4)\nwerden erhoben:\n4     als Anschließungsgebühren                                Gebühren nach Abschnitt 3\nEs werden mindestens die festen Gebühren\nnach 4.4 Nr. 1 bis 4 erhoben.\n5     als Änderungsgebühren ..................... .            Gebühren nach Abschnitt 3\n1. Für die Änderung des Endstromweges bei\nVerlegung der angeschalteten privaten Fern-\nmeldeeinrichtung werden mindestens die festen\nGebühren nach 4.4 Nr. 5 erhoben.\n2. Bei Stromwegen für Rundfunkzwecke nach\n10.4.3 Nr. 28 bis 33 werden für die Aufhebung\ndes Stromweges Gebühren nach Abschnitt 3\nerhoben.","304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                        Gegenstand                                             DM\nZu Nr. 1 bis 5\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu 4.4 Nr. 1 bis 4,\ndie Vorschrift zu 4.4 Nr. 2 und 3 sowie die\nVorschriften 1 bis 3 zu 4.4 Nr. 5 gelten sinn-\ngemäß.\nFür die Anschließung oder Änderung einer Einrich-\ntung zur Anschaltung privater Übertragungseinrich-\ntungen an die Einspeisungspunkte von Tonanschluß-\nstromwegen und :l\\1eldestromwegen (10.4.2 Nr. 3)\nwerden erhoben:\n6    als Anschließungsgebühren .............. .' ... .\n} Gebühren nach Abschnitt 3\n7    als Änderungsgebühren ..................... .\n8 Für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennen-\nmastes nach 10.4.3 Nr. 38, und zwar für den Hin-\nund Rücktransport, den Auf- und Abbau sowie für\ndie sonstigen Aufwendungen ................... .            Gebühren nach Abschnitt 3\nÜbernahmegebühren\n9 Für die Übernahme bereits vorhandener posteigener\nEinrichtungen des Raumvorgängers durch den\nRaumnachfolger an einem oder an beiden Stromweg-\nenden je an das betroffene Stromwegende unmittelbar\nangeschalteter privater Fernmeldeeinrichtung ..... .        Gebühren nach 1.1.2 Nr. 5\n1. Nr. 9 wird im Sinne des § 11 Abs. 2 der\nFernmeldeordnung nur angewendet, soweit die\ngenehmigungsrechdichen Voraussetzungen er-\nfüllt sind.\n2. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nweiteren an die private Fernmeldeeinrichtung\nunmittelbar angeschalteten posteigenen Strom-\nwege abgegolten. Die Erhebung von Ab-\nnahmegebühren nach Nr. 14 und 15 bleibt\nunberührt.\n3. Bei eigenmächtiger Übernahme von post-\neigenen Stromwegen im Sinne des § 11 Abs. 12\nder Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-\nbegründung des Benutzungsverhältnisses die\ndoppelte Gebühr erhoben.\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost zurückgezogenen Antrags,\nwenn seit der Bestätigung des Antrags bereits\nSchalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,\n10       je beantragtem Regel- oder Ausnahme-Fern-\nsprechstromweg bzw. je beantragtem Regel- oder\nAusnahme-Telegrafenstromweg Bearbeitungs-\ngebühren ................................ .           in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\nßungs- und Änderungsgebühren\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 4.4 Nr. 7 werden\nsinngemäß angewendet.","Nr. 15 --- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       305\nAnlage 14\nGebühr\nNr.                            Gegenstand                                             DM\n11       je beantragtem Breitbandstromweg Bearbeitungs-\ngebühren ................................ .                in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 3,\nmindesten jedoch in Höhe der Gebühren\nnach Nr. 10\nwenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten ge-\nleistet worden sind,\n12       je beantragtem Ausnahme-Fernsprechstromweg\nbzw. je beantragtemAusnahme-Telegrafenstrom-\nweg Bearbeitungsgebühren ................. .               in Höhe eines Viertels der pauschalen An-\nschließungs- und Änderungsgebühren\n13       je beantragtem Breitbandstromweg Bearbei-\ntungsgebühren ........................... .                in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 3,\nmindestens jedoch in Höhe der Gebühren\nZu Nr. 10 und 12                                      nach Nr. 12\nS_<nvcit für die Änderung eines Stromweges\nt\\ndcrungsgebühren nach Abschnitt 3 berech-\nnet werden, werden als Bearbeitungsgebühren\nfür die schon geleisteten Aufwendungen und\nfür die Beseitigung bereits hergestellter Ein-\nrichtungen ebenfalls Gebühren nach Ab-\nschnitt 3 erhoben.\nAbnahme- und Überprüfungsgebühren\nGebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder\nder Nachprüfung der privaten Fernmeldeeinrichtun-\ngen, die an posteigene _Stromwege angeschaltet sind,\n14    für die erste Arbeitsstunde ................... .                           30,-\n15    für jede weitere Arbeitsstunde                                              25,-\nZu Nr. 14 und 15\nDie Gebühren für die Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung werden nur in\nJ <'ällen erhoben, in denen der Inhaber des post-\neigenen Stromweges oder sein Beauftragter die\nerneute Abnahme oder Nachprüfung zu ver-\ntreten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden\nals volle Stunden berechnet. Werden mehrere\nKräfte beim Inhaber des posteigenen Strom-\nweges tätig, so wird die Summe der einzelnen\nArbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit\n<lcn Gebühren sind auch die Fahrten und die\nanteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige\nWegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.","306                                    Bundesg,esetzbl,att, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 15\n(zu Artikel 2 Nr. 12 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nNr.                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nDM\n11.         Reservestromwege\n(§ 48 der Fernmeldeordnung)\n11.1.       Gebühren für die Bereithaltung von\nReservestromwegen\nMonatliche Gebühren je Reservestromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n10 km bei Fernsprech- und Telegrafenstromwegen\nfür je 100 m ............................. ·.. .                                  4,-\nbei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 10 km ~\nbei Fernsprechstromwegen\n2         für den Teil bis 10 km je 100 m                                             4,-\n3          >>    >>   >> von mehr als 10 bis 50 km je 100m                            4,-\n4          >>    >>   >>  >>    >>    >>  50 >> 100 km je 100m                         1,-\n5          >)    >)   >)  >)    >>    >> 100 km je 100 m    ...                       0,30\nbei Telegrafenstromwegen für eine Schritt•\ngeschwindigkeit von 50 Baud\n6        für den Teil bis 10 km je 100 m ........... .                                 4,-\n7          >>    >>   >> von mehr als 10 bis 50 km je 100m                             1,40\n8          >>         >>  >>    >>    >>  50 >> 100 km je 100m                         0,30\n9          ))    ))   ))  ))    >>    >> 100 km je 100 m ...                           0,12\nbei Telegrafenstromwegen für eine Schritt-\ngeschwindigkeit von 100 Baud\n10          für den Teil bis 10 km je 100 m ........... .                                4,-\n11           >>    >>   >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m                            2,-\n12           ))    >)   ))  ))    >>    >>  50 >> 100 km je 100 m                        0,50\n13                 >)   >)        >>    >>100 km je 100 m ....                           0,20\nZu Nr. 1 bis 13\nPür die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nStromweglänge gelten die Vorschriften 1 und 2\nzu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\nMonatlicher Zu~chlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 5 bei höherwertigen Fernsprechstromwegen\nbei vierdrähtiger Führung von Ausnahmestrom-\nwegen\n14       zu einem Endpunkt ....................... .                                  200,-\n15       zu beiden Endpunkten                                                         400,-\nZu Nr. 14 und 15\nIst der Zuschlag nach Nr. 14 oder 15 höher als\ndie Gebühr für die Bereithaltung nach Nr. 1\noder 2 und 3, so wird als Zuschlag die Gebühr\nnach Nr. 1 oder 2 und 3 erhoben.","Nr. 15 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          307\nAnlage 15\nNr.                         Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n16     bei Verwendung von NL T-Verstärkern, Gabel-\ntransistorverstärkern, Allverstärkern, entzerrenden\nVerlängerungsleitungen und von Stromwegen mit\nbesonderer Übertragungsgüte nach C.C.I. T. T.-\nEmpfehlung M 102 ......................... .            Gebühren nach 10.1.1 Nr. 8 bis 12\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 8 bis 12\ngelten sinngemäß.\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 5 und 14 bis 16 bei Fernsprechstromwegen, die\nin Vermittlungs- oder Übertragungsstellen der Deut-\nschen Bundespost über posteigene Knoteneinrich-\ntungen zu Knotennetzen zusammengeschaltet werden\n17     für jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung\nherangeführten Stromweg ................... .           Gebühr nach 10.1.1 Nr. 13\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 13\ngelten sinngemäß.\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 6\nbis 13 bei vierdrähtiger Führung von Telegrafen-\nAusnahmestromwegen\n18     zu einem Endpunkt ......................... .                         150,-\n19     zu beiden Endpunkten ...................... .                         300,-\nZu Nr. 18 und 19\nDie Vorschrift zu Nr. 14 und 15 gilt sinn-\ngemäß.\nZu Nr. 1 bis 19\nFür die Unterhaltung der bei vorläufigen End-\nstellen angeschlossenen Anschaltkästen ein-\nschließlicp der zugehörigen Sockel oder Maste\nwerden Anderungsgebühren nach Abschnitt 3\nerhoben.\n11.2.      Besonders kostspielige Reserve-\nstromwege\nEinmalige Gebühr für Reservestromwegabsthnitte,\ndie in neu errichteten Linien oder Linienabschnitten\ngeführt werden, die der Anschließung nur einzelner\nabgelegener Fernmeldeeinrichtungen dienen ...... .         Gebühren nach 5 Nr. 1 und 2\n2  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 11.1\nfür Reservestromwege, die wegen Überschreitung\nder zulässigen Umwegfaktoren besonders kost-\nspielig sind, .................................. .         50 v. H. der Gebühren nach 11.1 Nr. 1 bis 13\nDie Vorschrift zu 5 Nr. 3 und 4 wird ange-\nwendet.\n3  Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen\nGebühren für Reservestromwege bei außergewöhn-\nlichen Geländeschwierigkeiten und für Reservestrom-\nwege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder\naus anderen Gründen als nach Nr. 1 und 2 besonders\nkostspielig sind, für die besonders kostspielige Strecke   Gebühren nach 5 Nr. 5 und 6","308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 15\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n11.3.      Inbetriebnahme von Reservestrom-\nwegen für kurze Zeit\nAufruf von Reservestromwegen\n1  Gebühr für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder\njeden Aufruf je Stromweg ..................... .                          10,-\nZusätzlich zur Gebühr nach Nr. 1 werden bei jeder\nkurzzeitigen Inbetriebnahme oder jedem Aufruf von\nlängerer Dauer als 10 Kalendertagen innerhalb eines\nKalendermonats je Stromweg erhoben\nfür den 11. und jeden weiteren Kalendertag\n2        bei Fernsprechstromwegen ................. .        4 v. H. der Gebühren nach 10. 1.1 Nr. 1 bis 4\nund 10.1.2 Nr. 2 bis 6\nInnerhalb eines Kalendermonats wird höchstens\neine zusätzliche Gebühr in Höhe des Unter-\nschiedes zwischen der Gebühr für einen Fern-\nsprechstromweg nach 10.1.1 Nr. 1 bis 4, 6 bis\n13 sowie 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und der Gebühr für\ndie Bereithaltung eines Reserve-Fernsprech-\nstromweges nach 11.1 Nr. 1 bis 5 und 14 bis 17\nerhoben.\n3        bei Telegrafenstromwegen                            4 v. H. der Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 9\nund 10.2.2 Nr. 2 bis 6\nInnerhalb eines Kalendermonats wird höchstens\neine zusätzliche Gebühr in Höhe des Unter-\nschiedes zwischen der Gebühr für einen Tele-\ngrafenstromweg nach 10.2.1 Nr. 1 bis 9, 14 und\n15 sowie 10.2.2 Nr. 2 bis 6 und der Gebühr für\ndie Bereithaltung eines Reserve-Telegrafen-\nstromweges nach 11.1 Nr. 1 und 6 bis 13 sowie\n18 und 19 erhoben.\nGebühr bei erweiterter Ausnutzung von Fernsprech-\nstromwegen (frequenz- oder zeitmultiplexe Mehr-\nfachausnutzung nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 der Fern-\nmeldeordnung) bei jeder kurzzeitigen Inbetriebnahme\noder jedem Aufruf\n4     je Kalendertag und je Stromweg .............. .        ein Dreißigstel der Gebühr nach 10.1.2 Nr. 8\nZu Nr. 2 bis 4\nEin Teil eines Kalendertages zählt als voller\nKalendertag.\nZu Nr.1 bis 4\nDie Gebühren werden neben den Gebühren\nnach 11.1 Nr. 1 bis 19 erhoben.\n11.4.      Anschließungs-, Änderungs- und\nBearbeitungsgebühren\nFür das Anschließen oder Ändern werden erhoben\nals Anschließungsgebühren\n1        bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle      Gebühren nach Abschnitt 3\nDie verwendeten Anschaltkästen, Sockel und\nMaste werden als Baustoffe nach 3.1 Nr. 16\nberechnet.","Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       309\nAnlage 15\nNr.                                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\n2        bei anderen Reservestromwegen                          Gebühren nach 4.4 Nr. 4\nals Änderungsgebühren\n3        bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle        Gebühren nach Abschnitt 3\nFür den Abbau von Anschaltkästen einschließ-\nlich der zugehörigen Sockel oder Maste und\nderen Transport bei unmittelbarer Wiederver-\nwendung oder zur Übergabe an den Bedarfs-\nträger werden ebenfalls Gebühren nach Ab-\nschnitt 3 erhoben.\n4        bei anderen Reservestromwegen\nfür die Änderung des Endstromweges bei Ver-\nlegung seines Endpunktes ............... .          Gebühren nach 4.4 Nr. 5\n5           für andere Änderungen als Nr. 4 ......... .         Gebühren nach Abschnitt 3\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost zurückgezogenen Antrags,\nwenn seit der Bestätigung des Antrags bereits\nSchalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,\n6        je beantragtem Reservestromweg Bearbeitungs-\ngebühren ................................ .           in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\nßungs- und Änderungsgebühren\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 4.4 Nr. 7 werden\nsinngemäß angewendet.\nwenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind,\n7        je beantragtem Reservestromweg Bearbeitungs-\ngebühren ................................ .           in Höhe eines Viertels der pauschalen An-\nschließungs- und Änderungsgebühren\nZu Nr. 6 und 7\nSoweit für den beantragten Reservestromweg\nÄnderungsgebühren nach Abschnitt 3 erhoben\nwerden, werden als Bearbeitungsgebühren für\ndie schon geleisteten Aufwendungen und für\ndie Beseitigung bereits hergestellter Einrich-\ntungen ebenfalls Gebühren nach Abschnitt 3\nerhoben.","310                             BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 16\n(zu Artikel 2 Nr. 13 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974}\nGebühr\nNr.                       Gegenstand                                             DM\n12.       Ton- und Fernsehsendeanlagen\nfür Rundfunkzwecke\n(§ 49 der Fernmeldeordnung)\nHinweis\nDie Gebühren sind die monatliche Vergütung für die\nBereithaltung und den Betrieb der Einrichtungen bei\nBetriebsstellen der Deutschen Bundespost.\n12.1.     Tonrundfunksendeanlagen\n12.1.1.   Dauernd überlassene Sendeanlagen\nMonatliche Gebühren bei Langwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-\nleistung\n1       von 50 kW                                                           138 000,-\n2         >>  70kW                                                          192 000,-\n3         >> 250 kW                                                         275 000,-\nfür einen Reservesender mit einer Trägerleistung\n4       von 50 kW ............................. .                            62 500,-\n5         >> 250 kW ............................. .                         208 000,-\nMonatliche Gebühren bei Mittelwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-\nleistung\n6       von    1 kW                                                           5 050,-\n7         >>  10 kW                                                          15100,-\n8         >>  20kW                                                           28 800,-\n9         >>  40 kW                                                          94 000,-\n10         >> 100 kW                                                         130 000,-\n11         >> 200 kW                                                         194 000,-\n12         >> 300 kW                                                         228 000,-\n13         >> 350 kW                                                        277 000,-\n14         >> 400 kW                                                        293 000,-\n15         >> 600 kW.                                                        423 000,-\n16         >> 700 kW                                                         495 000,-\n17         >> 800 kW                                                         518 000,-\nfür einen Reservesender mit einer Trägerleistung\n18       von 20 kW ............................. .                            16 900,-\n19         >>  40 kW ............................. .                          23 000,-\n20         >> 100 kW ............................. .                          36 000,-\n21         >> 200kW ............................. .                           58 700,-\n22         >> 300 kW ............................. .                          60 500,-\n23         >> 350 kW ............................. .                          87 000,-\n24         >> 400kW ............................. .                           87 500,-\n25         >> 600 kW ............................. .                         147 000,-\n26         >> 700 kW ............................. .                         165 000,-\n27         >> 800 kW ............................. .                         173 000,-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974              311\nAnlage 16\nGebühr\nNr.                            Gegenstand                                         DM\nMonatliche Gebühren bei Kurzwellensendeanlagen\nfür eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung\n28     von    SkW                                                            25 800,-\n29      >>   25kW                                                            59 500,-\n30      >> 100 kW                                                           145 000,-\n31      >> 500 kW                                                           441 000,-\nZu Nr. 28 bis 31\nFür Reservesender wird eine monatliche Ge-\nbühr in Höhe von 40 v. H. der Gebühr für eine\nBetriebssendeanlage entsprechender Träger-\nleistung erhoben.\nMonatliche Gebühren bei UKW-Sendeanlagen mit\neiner Trägerleistung\n32    von 0,6 kW ............................... .                            3 660,-\n33      >>   3kW ................................ .                           6 840,-\n34      >> 10 kW, 50 kW ERP ..................... .                          10 000,-\n35      >> 10 kW, 100 kW ERP .................... .                          11 000,-\n36      >>   0,6 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) .. .                    5100,-\n37      >>   3 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ... .                     8 900,-\n38      >> 10 kW, 50 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) .................................. .                       12 900,-\n39    von 10 kW, 100 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) ................................. .                        14200,-\nZu Nr. 1 bis 39\n1. Wird eine dauernd überlassene Tonrundfunk-\n1\nsendeanlage mit - Trägerleistung betrieben, so\nwird die monatliche G~bühr nach folgender\nFormel ermittelt:\nt                 t  GB-G\nG      =G       +-v(G -G)+--~--R\nErm        R    24   B       R    24    n\nHierin bedeutet:\nG Erm = Ermäßigte Gebühr\nGR     = Monatsgebühr des Reservesenders mit\nder Trägerleistung N\nG      = Monatsgebühr der Betriebssende-\nB\nanlage mit der Trägerleistung N\nBetriebszeit mit voller Trägerleistung\n1\n:c-= Betriebszeit mit --\nn\nTrägerleistung\nn      ==   Divisor der    verminderten      Träger-\nleistung\n2. Werden dauernd überlassene Einrichtungen\nohne Verschulden des Benutzers an einem\nKalendertag bei einem einzelnen Sender min-\ndestens 10 zusammenhängende Minuten wäh-\nrend der Programmzeit betriebsunfähig, so\nwerden auf Antrag bei Betriebsunfähigkeit\neines Senders für je 5 Minuten des Zeitraumes\nder ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1 / 6000\nder Monatsgebühr erstattet; ein Teil von mehr\nals 3 Minuten wird auf volle 5 Minuten auf-\ngerundet. Je Kalendertag wird höchstens 1 / 30\nder Monatsgebühr erstattet.","312                                    Burndeisgesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 16\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\n12.1.2.       Für kurze Zeit überlassene Sendeanlagen\nGebühr für eine Kurzwellensendeanlage mit einer\nTrägerleistung\nvon 5 kW\n1       für die ersten 60 Minuten                                                 95,-\n2         >>   jede weitere Minute ................... .                           1,50\nbei täglich wiederkehrender Sendezeit monat-\nliche Gebühr\n3            für die ersten 60 Minuten                                          2120,-\n4             >>   jede weitere Minute                                            34,-\nvon 25 kW\n5       für die ersten 60 Minuten                                                240,-\n6         >>   jede weitere Minute ................... .                           4,-\nbei täglich wiederkehrender Sendezeit monat-\nliche Gebühr\n7            für die ersten 60 Minuten                                          4240,-\n8             >>   jede weitere Minute ................. .                        68,-\nZu Nr.1 bis 8\n1. Wird eine Sendeanlage ohne Verschulden\ndes Benutzers betriebsunfähig, so wird, wenn\ndie Zeit der Betriebsunfähigkeit länger als fünf\nzusammenhängende Minuten dauert, für die\ngesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine\nGebühr erhoben.\n2. Die Gebühren nach Nr. 1, 3, 5 und 7 werden\nauch bei kürzeren Überlassungszeiten in' voller\nHöhe erhoben.\n12.1.3.       Dauernd überlassene Netzersatzanlagen\nMonatliche Gebühr für die Netzersatzanlagen\n1    eines Langwellensenders 70 kW .............. .                             7100,-\n2      >>     Mittelwellensenders 100 kW ............. .                        4700,-\n3                         ))          600 bis 800 kW ...... .                  21200,-\nZu Nr.1 bis 3\nVorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 39 gilt sinn-\ngemäß.","l'✓ r. l:j  T,1~1 der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974               313\nAnlage 16\nNr.\nGebühr\nGegenstand\nDM\n12.2.     Dauernd überlassene Fernseh-\nrundfunksendeanlagen\nMonatliche Gebühr für eine Sendeanlage mit einer\nSynchronspitzenleistung\n1    bis 1 W ................................... .                               2 000,-\n2    von mehr als 1 W bis 5W                                                     2 500,-\n3      ))   ))         5W ))       10W                                           3 500,-\n4                 >>  10W >> 20W                                                 4500,-\n5                 ))  20 W )) 100 W                                              5 300,-\n6                 )) 100 W )) 200 W                                              5 650,-\n7    von 2 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ... .                           39 400,-\n8      >> 10kW ................................ .                               66100,-\n9      >> 20kW ................................ .                               79 500,-\n10      >> mehr als 20 bis 100 W (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) ................................. .                             8 850,-\n11    von mehr als 100 bis 200 W (mit erhöhter Betriebs-\nsicherheit) ......................._........... .                           9 450,-\n12    von 10 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit)                                96 500,-\n13      >> 20 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ....                         102 500,-\nZu Nr. 1 bis 13\nVorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 39 gilt sinn-\ngemäß.\n1","314                             Bundesg,ese'tzMatt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 17\n(zu Artikel 2 Nr. 14 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nGebühr\nNr.                       Gegenstand                                               DM\n13.       Funknachrichten an einen oder\nmehrere Empfänger\n(§ 50 der Fernmeldeordnung)\n13.1.     Sendekanäle\n13.1.1.   Dauernd überlassene Sendekanäle\nMonatliche Gebühren für einen Sendekanal\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage\nbis 5 kW und einer täglichen Sendezeit von\n1       1 Stunde ................. , ...... , , ... , ,                      1 770,-\n2       2 Stunden                                                            3 420,-\n3       3      ))                                                            4 950,-\n4       4      ))                                                            6 360,-\n5       5      ))                                                            7 660,-\n6       6     ))                                                             8 840,-\n7       7     ))                                                             9 950,-\n8       8     ))                                                            11 020,-\n9       9     ))                                                            12 000,-\n10       10     ))                                                            12 950,-\n11       11     ))                                                            13 840,-\n12       12     ))                                                            14 660,-\n13       13     ))                                                            15 440,-\n14       14     ))                                                            16180,-\n15       15     )}                                                            16 860,-\n16       16     ))                                                            17 490,-\n17       17     ))                                                            18 080,-\n18       18      ))                                                           18 630,-\n19       19     ))                                                            19120,-\n20       20     ))                                                            19 560,-\n21       21     >)                                                            19 960,-\n22       22     >)                                                            20 310,-\n23       23     ))                                                            20 620,-\n24       24     ))                                                            20 900,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage\nvon mehr als 5 bis 20 kW und einer täglichen\nSendezeit von\n25        1 Stunde .............................. .                            2120,-\n26        2 Stunden                                                            4100,-\n27        3     ))                                                             5 940,-\n28        4     ))                                                             7640,-\n29        5     >)                                                             9 190,-\n30        6     ))                                                            10 600,-\n31        7                                                                   11 950,-\n32        8     ))                                                            13 220,-","Nr. 15             Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                    315\nAnlage 17\nGebühr\nNr.                      Gegenstand                                                       DM\n33      9 Stunden . . . . . . .........................                                14 420,-\n34     10      ))  . . . . . . . . . ................... \" .                           15 550,-\n35     11      ))                                    .\n. . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....           16 600,-\n36     12      ))  . . . . . . . . . . ....................                            17 600,-\n37    13       ))  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......             18 540,-\n38    14      ))           . . . .....         ................                  0 ••  19 440,-\n39    15           . . . . .. . . . . ..         1 1 • e 1 1 1 1 1 •  1   III• SI  t 1 20 270,-\n40    16      ))         . . . . . .................. \" .....                          21 100,-\n41    17             . . . . . ..      G • • • 1 1 t •••••••••           t   g ••••    21 830,-\n42     Jg     ))     . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . \" . . . . . .             22 540,-\n43    19             . . . . . . . . ....................                              23 200,-\n44    20      ))   .. . . . . . . . . . . . . \" . . . . . . . . . . . .                23 840,-\n45    21                   . . .. . . .................... '                           24 400,-\n46    22      ))   ..        . . ..      ~ • • • • • • • • • • • • •  e,  •  • • • • • 24 900,-\n47    23      ))         ... . .         • e,,   1 t t • • 1,,   1 fl I  a   et  1 1 1 25 400,-\n48    24               . . . . .. . . . . . . . . . . . .        • •  •  i   t t ••    25 800,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage\nvon mehr als 20 bis 50 kW und einer täglichen\nSendezeit von\n49      1 Stunde                                                                        2 830,-\n50      2 Stunden                                                                       5 470,-\n51      3    ))                                                                         7 920,-\n52      4    ))                                                                        10170,-\n53      5                                                                              12 250,-\n54      6                                                                              14140,-\n55      7    ))                                                                        15 940,-\n56      8    ))                                                                        17 700,-\n57      9                                                                              19 360,-\n58    10                                                                               20970,-\n59    11                                                                               22 500,-\n60    12                                                                               23 960,-\n61    13      ))                                                                       25 350,-\n62    14      ))                                                                       26 730,-\n63    15      )}                                                                       28 080,-\n64    16      ))                                                                       29 380,-\n65    17      )}                                                                       30 540,-\n66    18      ))                                                                       31 740,-\n67    19      ))                                                                       32 860,-\n68    20      ))                                                                       33 950,-\n69    21                                                                               34 980,-\n70    22      ))                                                                       36 000,-\n71    23      ))                                                                       36 920,-\n72    24     ))                                                                        37 800,-","316                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I\nAnlage 17\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\nbei einer Spi,tzenleistung der Sendefunkanlage\nvon mehr als 50 bis 100 kW und einer täglichen\nSendezeit von\n73      1 Stunde                                                        4 240,-\n74     2 Stunden                                                        8 200,-\n75     3       >)                                                      11 870,-\n76     4       >)                                                      15 260?-\n77     5       >)                                                      18 370,-\n78     6       >>                                                      21200,-\n79     7       >>                                                      23 940,-\n80     8       >>                                                      26 220,-\n81     9       >>                                                      29100,-\n82    10       ))                                                      31 560,-\n83    11       >>                                                      33 900,-\n84    12       >)                                                      36 200,-\n85    13       >)                                                      38 400,-\n86    14                                                               40 530,-\n87    15       >>                                                      42 700,-\n88    16       >)                                                      44 740,-\n89    17       >)                                                      46 800,-\n90    18       >)                                                      48 760,-\n91    19       >)                                                      50 700,-\n92    20        ))                                                     52 590,-\n93    21       >)                                                      54400,-\n94    22       >)                                                      56200,-\n95    23       ))\n57 950,-\n96    24       >)                                                      59 500,-\nZu Nr. 1 bis 96\n1. Für die Gebührenberechnung ist unabhängig\nvon der Sendeart die Spitzenleistung der Sende-\nfunkanlage bei Frequenzmodulation zugrunde\nzu legen.\n2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung\nder Sendeantenne ein.\n3. Grundlage für die Berechnung der Gebühren\nbildet die vom Nachrichtenabsender beantragte\nund ':'Oll der Deutschen Bundespost festgesetzte\n1--Iöchstzahl der Sendestunden je Kalendertag\nohne Rücksicht darauf, ob während des Sender-\nlaufs Nachrichten übermittelt werden oder\nnicht oder ob im Laufe des Kalendermonats\nBetriebsruhetage oder Tage mit kürzeren\nSen<lezeiten \\\"orkommen. Die Gebühren werden\nstets für volle Stunden erhoben, angefangene\nStunden ziihlcn als volle Stunden. Nicht zu-\nsammenhängende tägliche Sendezeiten werden\nfür die Gebührenberechnung zusammengezählt,\nwobei Sendezeiten von weniger als 30 Minuten\nals Sendezeiten von 30 Minuten gelten. Liegen\nzwischen nicht zusammenhängenden Sende-\nzeiten Zeitabschnitte von weniger als 30 Mi-\nnuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sende-\nzeiten.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                           317\nAnlage 17\nNr.                                                                               Gebühr\nGegenstand\nDM\nZusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96\nwerden für jeden Sendekanal bei Überschreitungen\nder Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der Fernmelde-\nordnung erhoben\nfür jede angefangene Viertelstunde der Zeitüber-\nschreitung bei einer Spitzenleistung der Sende-\nfunkanlage\n97          bis 5 kW ................................ .                         21,-\n98          von mehr als 5 bis 20 kW ................ .                         24,-\n99                        >> 20 >>   50 kW ................ .                   48,-\n100                        >> 50 >> 100 kW ................ .                    60,-\nZu Nr. 97 bis 100\nVom Nachrichtenabsender nicht genutzte\nSendezeiten nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 96\nwerden nicht auf Zeitüberschreitungen ange-\nrechnet.\n13.1.2.       Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle\nGebühr für einen Sendekanal, der unter den Voraus-\nsetzungen des § 50 Abs. 10 der Fernmeldeordnung\nfür kurze Zeit überlassen wird, bei einer Spitzen-\nleistung der Sendefunkanlage\n1     bis 5 kW je Stunde ......................... .                           82,-\n2     von mehr als 5 bis 20 kW je Stunde                                       95,-\n3       >>      >>    >> 20 >>    50 kW je Stunde                             190,-\n4       >>      >>    >> 50 >> 100 kW je Stunde                               240,-\nZu Nr.1 bis 4\n1. Für die Gebührenberechnung werden die\nSendezeiten innerhalb eines Kalendermonats\nzusammengezählt. Vorschrift 3 zu 13.1.1 Nr. 1\nbis 96 und die Vorschrift zu 13.1.1 Nr. 97 bis\n100 gelten sinngemäß.\n2. Für die Sendezeiten innerhalb eines Kalender-\nmonats werden höchstens die Gebühren nach\n13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96 erhoben.\n13.2.         Stromwege\n13.2.1.       Stromweggebühren\nMonatliche Gebühren\nfür jeden als Tast- oder Besprechungsstromweg\nverwendeten\n1          Fernsprechstromweg                                     Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12\n2          Telegrafenstromweg                                     Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15\n3          Breitbandstromweg                                      Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 17\nZu Nr.1 bis 3\nBei Tast- oder Besprechungsausnahmestrom-\nwegen gilt als gebührenpflichtige Stromweg-\nlänge die Entfernung zwischen den Fernsprech-","318                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 17\nGebühr\nNr.                        Gegenstand\nDM\nortsnetzen, in deren Bereich sich die Tast- oder\nBesprechungseinrichtung des Nachrichtensen-\nders und die Sendefunkanlage der Deutschen\nBundespost befinden. Entfernungsmeßpunkt\nist bei Langwellen-Sendefunkanlagen der Ent-\nfcrn ungsmeßpunkt des Ortsnetzes Seligenstadt\nund bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Ent-\nfernungsmcßpunkt des Ortsnetzes Usingen,\nTaunus. Bei Tast- oder Besprechungsregel-\nstromwegcn gilt als gebührenpflichtige Strom-\nweghinge die Entfernung zwischen der Tast-\noder Besprechungseinrichtung und der Sende-\nfunkanlage. § 33 Abs. 1 und 5 der Fernmelde-\nordnung und Vorschrift 2 zu 4. l Nr. 1 bis 5\ngelten sinngemäß.\n4   für jeden als Verständigungsstromweg verwen-\ndeten Fcrnsprechstromweg .................. .              Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12\nDie Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 gilt sinngemäß.\nfür jeden zum Anschluß weiterer Nachrichten-\naufnahmestellen an eine Empfangsfunkanlage\nverwendeten\n5      Fernsprechstromweg                                      Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 und\n10.1.2 Nr. 1 bis 6\n6      Telegrafenstromweg                                      Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15 und\nZu Nr. 5 und 6\n10.2.2 Nr. 1 bis 6\nAls Endpunkte der Stromwege gelten die ange-\nschalteten Empfangsfunkanlagen und Nach-\nrichtenaufnahmestellen. Für die Ermittlung der\ngebührenpflichtigen Stromweglängen gelten\ndie Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5\nsinngemäß.\n13.2.2.    Anschließungs- und Änderungs-\ngebühren\nFür das Anschließen oder Andern von Stromwegen\nwerden erhoben\nbei Fernsprech- und Telegrafenstromwegen (13.2.1\nNr. 1, 2, 4 bis 6)\n1      als Anschließungsgebühren ................ .            Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 4\n2       >> A.nderungsgebühren      .................. .        Gebühren nach 4.4 Nr. 5\nbei Breitbandstromwegen (13.2.1 Nr. 3)\n3      als Anschließungsgebühren ................ .\n}   Gebühren nach Abschnitt 3\n4       >> Änderungsgebühren\nZu Nr. 3 und 4\nDie Vorschrift zu 10.7 Nr. 3 wird angewendet.\n13.3.      Zusätzliche Leistungen\n1 Posteigene Fernmeldeeinrichtungen für besondere\nÜbertragungsarten ............................ .              Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2\nFür das Anschließen oder Ändern von post-\neigenen Einrichtungen nach Nr. 1 werden Ge-\nbühren nach Abschnitt 3 erhoben.","Nr. 15   Tau der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                           319\nAnlage 17\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\n13.4.       Unterhalten von Fernschreibgeräten\nMonatliche Unterhaltungsgebühren für folgende Fern-\nschreibgeräte:\n1     Fernschreiber .............................. .            Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 1 der\nFernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n2     Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 1 für einen Schalt-\n:.msatz, der Lokalbetrieb ermöglicht ........... .        Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 4 der\nFernschreib- und :Oatexgebührenvorschriften\n(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n3     Lochstreifensender-Anbaugerät ............... .           Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 8 der\nFernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\nLochstreifenempfänger\n4        Einzelgerät .............................. .           Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 16 oder\n17 der Fernschreib- und Datexgebühren-\nvorschriften (Anlage zur Verordnung für\n5        Anbaugerät .............................. .\n1 den Fernschreib- und den Datexdienst)\n13.5.       Nachrichtenaufnahme\n13.5.1.     Aufnahme von Funknachrichten, die\nü her Sendefunkanlagen der Deutschen\nBundespost ausgestrahlt werden\nMonatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je auf-\ngenommenen Dienst und je Nachrichtenaufnahme-\nstelle\n1     in Europa ................................. .                                10,-\n2     im außereuropäischen Ausland ............... .                               20,-\n3     auf Schiffen ................................ .                               1,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Die Gebühren werden auch für Nachrichten-\naufnahmestellen erhoben, die über Fernsprech-\noder Telegrafenstromwege mit der Empfangs-\nfunkanlage verbunden sind.\n2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahmestelle\nfür den Empfang eines Dienstes mehrere\nEmpfangsgeräte benutzt, wird die Nachrichten-\naufnahmegebühr nur einmal erhoben. Bei Auf-\nnahme mehrerer Dienste ist dagegen für jeden\naufgenommenen Dienst die Nachrichtenauf-\nnahmegebühr zu erheben.\n13.5.2.     Aufnahme von Funknachrichten, die\nvom Ausland ausgehen\nMonatliche Nachrichtenaufnahmegebühr je aufge-\nnommenen Dienst und je Nachrichtenaufnahmestelle                               100,-\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 13.5.1 Nr. 1 bis 3\ngelten sinngemäß.","320                                Bundesgesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 18\n(zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nMonatliche Gebühr\nNr.                        Gegenstand                                    Teilnehmereigene Einrichtung\nDM\n2\n2.         Zusatzeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)\nGrundgebühren\n1  Anschlußdose ............................... .                                  0,15\n2  Wechselschalter ............................. ,                                 0,15\nMehrfachschalter\n3     für 4 Adern                                                                  0,15\n4      )) 6                                                                        0,15\n5      ))  8    >>                                                                 0,20\n6      )) 10    >)                                                                 0,25\nZweiter Sprechapparat\n7     gewöhnlicher Sprechapparat                                                   0,90\n8     Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 7 für einen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe                            0,80\n9     Sprechapparat für zwei Leitungen                                             2,40\nWecker\n10     kleine oder große Form oder Wecker mit sichtbarer\nAnzeige ................................... .                                0,30\n11  Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung                                          0,55\n12  Zweiter Hörer .............................. .                                  0,20\n13  Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämp-\nfungsglied statt des gewöhnlichen Handapparats ...                              0,10\nZweiter Handapparat\n14     ohne Taste ................................ .                                0,30\n15     mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .. .                             0,35\n16  Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-\nkapsel ..................................... .                               0,10\n17  Gebührenanzeiger (einschließlich Übermittlung der\nZählimpulse) ohne oder mit Rückstellung ...... .                             3,35\n18  Anschlußschnur über 2 m .................... .","Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                              321\nAnlage 18\nEinrichtung hergestellt\nzwischen dem\nvor dem\nNr.                                                               1. Januar 1966          1. Januar 1966 und\nGegenstand                                               1    dem 30. Juni 1972\nMonatliche Gebühr\nDM                         DM\n3                         4\n19  Wecker besonderer Ausführung                               die vor dem 1. Juli die vor dem 1. Juli\n1972 gültigen Gebüh- 1972 gültigen Gebüh-\n20  Anschlußschnur in besonderer Ausführung ....              ren zuzüglich des Zu- ren\n21  Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehre-             >schlags nach Vor-\nschrift 1 zu Nr. 19 bis\nrer Warnstellenapparate an eine Warnstellen-              21 in Spalte 2\nweiche ..................................... .\nZu Nr. 19 bis 21\n1. Bei den Gebühren nach Spalte 3 beträgt der\nZuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag\nder Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965\nbei posteigenen\nZusatzeinrichtungen ............. 1 v.H.,\nbei teilnehmereigenen\nZusatzeinrichtungen ............. 2 v.H.,\nder vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein\nTeil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-\nlenderjahr gezählt.\n2. Vorschrift 2 zu 1 Nr. 1 gilt sinngemäß.\nMonatliche Gebühr\nPosteigene            Teilnehmereigene\nEinrichtung               Einrichtung\nDM                        DM\nZweiter Sprechapparat\n22    Ortsmünzfernsprecher mit elektrischer Kassierung                 5,95                         -\n23  Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform                          0,55                      0,20\nKopfhörer\n24    mit 1 Hörvorrichtung ....................... .                   0,65                      0,20\n25    mit 2 Hörvorrichtungen ..................... .                   1,-                       0,35\n26  Brustmikrofon .............................. .                     2,-                       0,65\n27  Sternschauzeichen oder Lampe ............... .                     0,40                      0,10\n28  Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein\nKästchen .................................... .                    0,70                      0,35\n29  Fallscheibe ................................. .                    0,85                      0,30\n30  Lose Nummernscheibe mit Fuß .............. .                       1,15                       0,40\n31  Besonderer Kurbelinduktor .................. .                     1,70                      0,55\n32  Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne\noder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel                   0,35                       0,10\nDehnbare Leitungsschnur für Handapparate\n33    in Regellänge .............................. .                   0,40                       0,10\nlänger als Regellänge\n34       bis 11n .................................. .                  0,50                      0,10\n35       in Längen zu 1,50 m ...................... .                  0,75                       0,15\n36       in Längen zu 2,00 m ...................... .                  0,90                      0,20\nZu Nr. 22 bis 36\nDie Vorschrift zu 1 Nr. 3 und 4 gilt sinn-\ngemäß.","322                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nAnlage 18\nGebühr\nNr.                      Gegenstand\nDM\nV erlegungsgebühren\n(§ 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\n37  Für die Verlegung einer Zusatzeinrichtung nach\nNr. 22                                                               40,-\nDie V crlcgung einer Zusatzeinrichtung nach\nNr. 23 bis 36 ist mit der Gebühr nach FGV\n1.1.2 Nr. 6 oder, wenn die Zusatzeinrichtung\nzusammen mit einem zweiten Sprechapparat\nverlegt wird, mit der Gebühr nach FGV 1.3.2\nNr. 1 abgegolten.","Nr. 15 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                            323\nAnlage 19\n(zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe f der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nPosteigene        Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                            Monatliche       Monatliche      Einmalige\nGebühr           Gebühr         Gebühr\nDM              DM              DM\n4\n3.      Gebührenbeträge für Einrichtungen,\ndie aus der Ergänzungsausstattung\nin die Regelausstattung über-\nnommen wurden\nHinweise\n1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 die-\nnen unter Berücksichtigung des Einrichtungszeit-\nraumes und des Vomhundertsatzes nach 1 Nr. i\nund 2 ausschließlich der Rückrechnung von nicht\nbeantragten Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1\nund 2.\n2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5\nwerden angesetzt, wenn teilnehmereigene Anla-\ngen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden,\nnach diesem Zeitpunkt um die in diesem Abschnitt\naufgeführten Einrichtungen der Ergänzungsaus-\nstattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß\nauch für Anlagen, die nach dem 1. Juli 1972 herge-\nstellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor\ndem genannten Zeitpunkt beantragt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n3.1. Reihenanlagen\n1  Sichtbare Anzeige für die Übernahme eines\nAmtsgesprächs\nje Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ....... .            0,60             0,20           27,60\n3.2. Kleine W-Anlagen\n1  Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der\nAmtsleitung ................................. .                   1,50             0,50           70,20\nNr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor\ndem 1. August 1962 beantragt und der Antrag\nvor diesem Zeitpunkt von der Deutschen\nBundespost bestätigt worden ist ..\n3.3. Mittlere W-Anlagen\n1  Aufschalten über Innenverbindungen\nje Innenverbindungssatz ..................... .                1,35             0,45           62,10\n2  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer\nNebenstelle\nje Amtsleitung .............................. .                3,60             1,20          165,60\n3  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung .............................. .                1,50             0,50           70,20","324                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 19\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                     Gegenstand                        Monatliche Monatliche      Einmalige\nGebühr     Gebühr          Gebühr\nDM         DM              DM\nl                           2                                 3          4               5\n4  Sammelnachtschaltung       (Nachtabfragestelle    mit\nVermittlung)\nje Amtsleitung .......................... , ....        1,35      0,45             62,10\n5  Wiederanruf bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung .......................... , .. , .     1,50       0,50             70,20\n3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III ·w\n1  Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle\nje Amtsleitung .............................. ,         1,50      0,50             70,20\n2  Sammelnachtschaltung       (Nachtabfragestelle    mit\nVermittlung)\nje Amtsleitung ..................... , .... , , ..•     1,35      0,45             62,10\n3  Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbin-\ndungen je Amtsleitung ...................••...          1,50      0,50             70,20\n4  Impulszahlengeber ..............      ............      74,-       24,70          3 443,-","T<.l~l dc,r Ausgabe; Bonn, den 19. Februar 1974                           325\nAnlage 19\nMonatliche Gebühr\nNr.                          Ccgcnstand                                 Posteigene            T eilnehmereigene\nAnlage                    Anlage\nDM                        DM\n4.         Grundbeträge für die Berechnung\nder Gebühren nach Abschnitt 2\n4. l.       Vermittlungseinrichtungen\nvon Nebenstellenanlagen und\nReihenanlagen\n4.1.1.     Regelausstattung\n4.1.t 1. Hand bediente Vermittlungs-\nei nr.ichtungcn\nKlappenschränke\n1  für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ..                    4,95                    1,65\n2   für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ...                    2,60                    0,85\nRiickstellklappenschränke\n3   feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank\ngroßer Form ................................. .                        16,90                    5,65\n4   für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ..                    4,95                    1,65\n5   für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ...                    2,60                    0,85\nGlühlampenschränke (ältere Ausführung)\nzu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und\n10 bis 50 Anschlußorganen für Nebenstellen\n6      für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen, 10 Anschlußorganen für Nebenstellen\nund 3 Schnursätzen ......................... .                     164,80                   54,90\n7      für 10 weitere Ansch1ußorgane für Nebenstellen ..                    8,20                    2,75\n8      für einen weiteren Schnursatz ................. .                    8,20                    2,75\n9       für einen Schrank mit 3 Anschlußorganenfür Amts-\nleitungen, 30 Anschlußorganen für Nebenstellen\nund 5 Schnursätzcn (nicht erweiterungsfähig) ....                  225,90                   75,30\nZu Nr. 6 bis 9\nNr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen\nvor dem 1. Juni 1950 beantragt worden sind\nund der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der\nDeutschen. Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.2. Reihenanlagen\nReihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem\nSprechapparat und Vorsatzkasten zu 1 Amtslei-\ntung und bis zu 5 Nebenstellen\n1      Reihenhauptstelle ........................... .                     26,30                    8,75\n2      Reihennchenstelle (amtsberechtigt oder nichtamts-\nberechtigt) ............, .................... .                     4,-                     1,35\nZu Nr. 1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-\ngemäß.","326                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 19\nMonatliche Gebühr\nNr.                        Gegenstand                            Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                       DM\nVermittlungseinrichtungen\nfür Außennebenstellen\n(nicht erweiterungsfähig)\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n;\n3    zu  1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... .            13,70                     4,55\n4    zu  1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen .... .             20,20                     6,75\n5    zu  2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen                  27,60                     9,20\n6    zu  3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen                  33,10                    11,-\n7    zu  3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen                  33,90                    11,30\n8    zu  4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen                  41,40                    13,80\n9    zu  4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen                  50,50                    16,80\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... .             23,20                     7,75\n11    zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen                   41,50                    13,80\n12    zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen                   43,80                    14,60\nZu Nr. 10 und 11\nNr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrich-\ntungen vor dem 1. Juni 1966 beantragt worden\nsind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von\nder Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\n4.1.1.3. Kleine W-Anlagen\nBaustufe I C 1 - Unteranlage\n1      1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur\nHauptanlage ............................ .\n107,20                    35,70\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .\n1 Innenverbindungssatz .................... .\n4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl\nErweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung\nBaustufe II B\n1      2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .\n2 Innenverbindungssätze ................... .\n}    196,30                    65,40\n2    für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .              15,40                    5,15\n3    für einen 3. Innenverbindungssatz ............ .              11,60                    3,85","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          327\nAnlage 19\nMonatliche Gebühr\nNr.                       Gegenstand                             Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                       DM\nBaustufe II C\n4      2 Anschlußorgane für Amtsleitungen ........ .\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .\n3 Innenverbindungssätze ................... .    }        227,10                    75,70\n5     für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .            15,40                     5,15\nBaustufe II B -    Unteranlage\n6\nl\n2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage ........................·..\n196,30                    65,40\n15 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .\n2 Innenverbindungssätze ................... .\n7    für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-\ntungen zur Hauptanlage ..................... .               20,-                      6,65\n8    für einen 3. Innenverbindungssatz ............ .             11,60                     3,85\n4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und\nStromversorgungsanlage\nBaustufe III A\n5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 200 .Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 20 Innenverbindungssätze\n1    Feste Gebühr                                                460,70                  107,20\nZuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau\nvon mehr als 10 Anschlußorganen für Amtslei-\ntungen oder mehr als 100 Anschlußorganen für\nNebenstellen\n2       bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amts-\nleitungen ................................ .             153,60                    35,70\n3       bei mehr als 100 Anschlußorganen für Neben-\nstellen .............................. , ... .           230,30                    53,60\n4    für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ... .              38,40                     8,90\n5    für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..... .            15,40                     3,55\n6    für jeden Innenverbindungssatz                               23,-                      5,35\nBaustufe III B\n11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen\n10 bis 100 Innenverbindungssätze\n7       feste Gebühr ........... , ................. .           408,40                    95,-\n8       für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen .. .            76,60                    17,80\n9       für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... .           22,80                     5,30\n10       für jeden Innenverbindungssatz ............ .             48,10                    11,20","328                                  Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I\nAnlage 19\n.... ~---,....-----~-·-·-----------------.,.....-----------------             Monatliche Gebühr\nNr.                        Gegenstand                            Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                       DM\n-------ll----------------------1----------1---------\n3\nBaustufe III S\n11      Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan\nfür Amtsleitungen in Anlagen ohne Amtswahl                  41,20                   10,30\n4.1.2.   Ergänzungsausstattung\n4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente\nVermittlungseinrichtungen\n1  Eintretczeichen bei der Hauptstelle oder Schal-\ntung für Rückfrage bei der Hauptstelle ....... .                 1,60                    0,55\n2  Weiterer Schnursatz für Rückstellklappen-\nschränke ................................... .                   7,20                    2,40\n3  Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschal-\nteten Reihenapparaten\nje Amtsleitung ............................. .                0,90                    0,30\n4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihen-\nanlagen\n1  Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung\n} Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 µnd 2\n2  Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen\nZweite Vermittlungseinrichtung für Außenneben-\nstellen\nHandbediente Vermittlungseinrichtung\n3        zu  1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                  13,70                    4,55\n4        zu  1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ...            20,20                     6,75\n5        zu  2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..           27,60                     9,20\n6        zu  3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..           33,10                    11,-\n7        zu  3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ..           33,90                    11,30\n8        zu  4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..            41,40                   13,80\n9        zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen ..             50,50                   16,80\nSelbsttätige Vermittlungseinrichtung\n10        zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                  23,20                     7,75\n11        zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ..             41,50                   13,80\n12         zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ..             43,80                   14,60\n4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine\nW-Anlagen\n1  Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in\neiner Nebenanschlußleitung .................... .               11,20                    3,75\n2  Schaltung für einen Zweieranschluß bei außen-\nliegenden Nebenstellen (gilt nicht für W-Unter-\nanlagen) .................. , ....... , ..... , , ... .        19,-                      6,35","Nr. 15   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          329\nAnlage 19\nMonatliche Gebühr\nNr.                       Gegenstand                            Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                      DM\n4.1.2.4. Ergänzungsausstattung für mittlere und\ngroße W-Anlagen mit Amtswahl und für\nW-Anlagen ohne Amtswahl\nWeitere Meldeleitung\n1     ohne Weitervermittlung                                       5,10                    1,70\n2     mit Weitervermittlung                                        7,60                    2,55\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt\nsinngemäß.\n3  Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder\nOB--Nebenstellen ohne Weitervermittlung ...... .\n4  Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Ver-\n>\nmittlung .................................... .             Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n5  Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbin-\ndungen ..................................... .\n4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungs-\nausstattung\n1  Ticker ...................................... .                 2,45                    0,80\n2  Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen .. .\nDie Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt\nsinngemäß.                                        Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\n3  Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die V er-\nmittlungseinrichtung ........................ .        1\n4  Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netz-\nstromes bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom ... .               3,60                    1,20\n5  Mithöraufforderung für Nebenstellen ......... .\n6  Anrufzähler ................................. .\n7  Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der                 Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2\nNebenstellenanlage durch bestimmte Nebenstellen\n8  Anrufwiederholer ........................... .\n4.2.     Sprechapparate besonderer Art und\nZusatzeinrichtungen\n4.2.1. Sprechapparate besonderer Art\nHinweis\nDie monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den\nZuschlag für eine amtsberechtigte Nebenstelle nach\nAbschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.\nDoppelapparat\nals Nebenstelle (mit Trockenelement)\n1        ohne Batteriekästchen ..................... .             5,85                    1,95\n2        mit Batteriekästchen ...................... .             5,85                    1,95","330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 19\nMonatliche Gebühr\nNr.                        Gegenstand                              Posteigene           Teilnehmereigene\nAnlage                   Anlage\nDM                      DM\n3  Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..... .                19,10                    6,40\nDie Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-\ngemäß.\nVorgeschalteter Reihenapparat\n4    NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5)                                  9,25                    3,10\n5    NR v 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ............. .                 9,75                    3,25\n6    NR v 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ........... .                11,90                    3,95\n7    NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10)                               14,70                    4,90\n8    NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10)                               17,50                    5,85\n9    NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15)                               17,50                    5,85\n10    NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5) ............. .                 17,50                    5,85\n4.2.2. Zusatzeinrichtungen\n1  Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform                          0,55                    0,20\nKopfhörer\n2     mit 1 Hörvorrichtung                                            0,65                    0,20\n3     mit 2 Hörvorrichtungen ..................... .                  1,-                     0,35\n4  Brustmikrofon .............................. .                     2,-                     0,65\n5  Sternschauzeichen oder Lampe .. ,............. .                   0,40                    0,10\n6  Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein\nKästchen .................................... .                    0,70                    0,35\n7  Fallscheibe ................................. .                    0,85                    0,30\n8  Lose Nummernscheibe mit Fuß ............. .                        1,15                    0,40\n9  Besonderer Kurbelinduktor .................. .                     1,70                    0,55\n10  Kassiervorrichtung für Nebenstellen .......... .                   3,45                    1,15\n11  Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne\noder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel                   0,35                    0,10\nDehnbare Leitungsschnur für Handapparate\n12     in Regellänge .............................. .                  0,40                    0,10\nlänger als Regellänge\n13        bis 1 m ................................. .                  0,50                    0,10\n14        in Längen zu 1,50 m ...................... .                 0,75                    0,15\n15        in Längen zu 2 m ........................ .                  0,90                    0,20\n16  Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß\nan die Sprechstelle einer posteigenen oder teilnehmer-\neigenen Nebenstellenanlage .................... .                  5,15                     1,70\nDie Gebühr für die Übermittlung der Zähl-\nimpulse wird nach Abschnitt 1.1.1 Nr. 20 der\nFGV, für die Maßnahmen bei der Hauptstelle\nnach Abschnitt 2. 7 Nr. 16 der FGV berechnet.","Nr. 15  ~-~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                  331\nAnlage 19\nNr.                                                                          Gebühr\nGegenstand\nDM\n5.    Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-\nnung)\n5.1. Anschließungsgebühren\n1  Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die\nvor dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um\nEinrichtungen nach Abschnitt 3 ................ .      Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften\nDie Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß.\n5.2. Änderungsgebühren\n1  Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4\nbezeichneten Einrichtungen .................... .      Gebühren nach Abschnitt 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nAnlage 20\n(zu Artikel 4 Nr. 18 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nAnlage A\nTelegrammgebührenvorschriften (TGV)\nWortgebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n1. Hauptgebühren\n(§§ 8 und 10 der Telegrammordnung)\n1  Gewöhnliche Telegramme ..................... .                                    0,60\n2  Gewöhnliche Telegramme innerhalb Berlins . , .... .                               0,20\n3  Dringende Telegramme ....................... .                                    1,20\n4  Dringende Telegramme innerhalb Berlins ........ .                                 0,40\nZu Nr.1 bis 4\nEs wird mindestens die Gebühr für sieben\nWörter erhoben.\nGebühr\n2. Nebengebühren                                                                 DM\n1  Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift (§ 4 der Tele-\ngrammordnung) monatlich .................... .                                    5,-\n2  Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufge•\ngebenen Telegramms einschließlich Zusendung durch\ndie Post (§ 5 der Telegrammordnung) ........... .                                 0,80\n3     Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks\ndurch Eilboten ............................. .              die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr\nTelegramm mit bezahlter Antwort (§ 11 der Tele-\ngrammordnung)\n4     Zuschlag für die Antwort ................... .            Vorauszahlungsbetrag\nDer gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den\nfür die Antwort vorausgezahlten Betrag an.\nSchmuckblattelegramm (§ 22 der Telegrammord-\nnung)\nZuschlag für ein Telegramm - ohne Rücksicht\nauf die Wortzahl -\n5        auf einfachem Schmuckblatt ............... .                                2,-\n6        auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung .. .                               5,-\nWortgebühr\nDM\n7  Zuschlag für Vergleichung (§ 12 der Telegramm-\nordnung) .................................... .               die Hälfte der Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\nGebührenpflichtiger Dienstspruch (§§ 24 und 25 der\nTelegrammordnung)\n8     bei-Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des\nEmpfängers, für jedes zu wiederholende Wort ...            Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\n1. Es wird mindestens die Gebühr für sieben\nWörter erhoben.\n2. Durch <lie Gebühr werden Frage- und Ant-\nwort<lienstspruch abgegolten.\n9    in allen anderen Fällen ...................... .            Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\n10     Zuschlag für eine telegrafische Antwort ....... .          Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2\nDer Zuschlag nach Nr. 10 wird in Höhe der\nGebühr für sieben Wörter erhoben.","Nr. 1.S  Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       333\nAnlage 20\nGebühr\nNr.                       Gegenstand                                             DM\nMitteilungen durch die Post über schon übermittelte\nTelegramme als gewöhnlicher oder als eingeschriebe-\nner Brief (§ 24 der Tclegrammordnung) ......... .\n11    ohne briefliche Antwort                                 die bestimmungsmäßige Postgebühr\n12    mit brieflicher Antwort ..................... .         das Doppelte der bestimmungsmäßigen Post-\ngebühr\n13  Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms\nvor Beginn der Übermittlung (§ 25 der Telegramm-\nordnung) .................................... .                              1,20\nSondco:ustellung von Telegrammen (§ 26 der Tele-\ngrammordnung)\n14    Pauschgebühr, monatlich .................. ; ..                           5,-\n15    Einzelgebühr .............................. .                              1,20\n16  Zustellung eines Telegramms mit ungenügender An-\nschrift ...................................... .                            1,20\nLeistungen, die mit dem Telegrammdienst zusammen-\nhängen, aber nicht besonders geregelt sind, z. B.\nHeraussuchen eines Telegramms zur Einsichtnahme\noder für die Fertigung von Abschriften (§ 28 der\nTelegrammordnung)\n17    bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ..                      12,-\n18    darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde                          6,-\nBeglaubigte Abschrift eines Telegramms\n19     bis zu 50 W Örtern .......................... .                           3,-\n20    für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter\nzusätzlich .................................. .                            1,50\n21  Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ........ .                             2,-\n22  Für die Übersendung einer Abschrift oder Ablich-\ntung durch die Post .......................... .          die bestimmungsmäßige Briefgebühr\n23  Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten ...... .       die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr\n3. Gebühren für Bildtelegramme\n(§ 19 der Telegrammordnung)\nBildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-\nstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n1       1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) ........ .                        36,-\n2        2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ......... .                         39,-\n3        3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ........ .                        42,-\n4       4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) ......... .                         45,-\n5       5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ........ .                        48,-\n6       6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ......... .                         51,-\n7    Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk\n= D '\"-=-) .............•.•.•.••••••.••.••••••         das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1 bis 6","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 20\nGebühr\nNr.                           Gegenstand                                            DM\nBildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen\nnach Bildanschlüssen des öffentlichen Bildübertra-\ngungsnetzes oder von Bildanschlüssen bzw. öffent-\nlichen Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-\ntragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n8       1. Gebührenstufe (bis 20 X      10,5 cm) ........ .                  24,-\n9       2. Gebührenstufe (bis 20 X      14 cm) ......... .                   27,-\n10        3. Gebührenstufe (bis 20 X      17,5 cm) ........ .                  30,-\n11        4. Gebührenstufe (bis 20 X      21 cm) ......... .                   33,-\n12        5. Gebührenstufe (bis 20 X      24,5 cm) ........ .                  36,-\n13        6. Gebührenstufe (bis 20 X      28 cm) ......... .                   39,-\n14      Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk\n=D=) .................................. .                das Doppelte der Gebühr nach Nr. 8 bis 13\nZu Nr. 8 bis 14\nDie Gebühren für Bildtelegramme von Bild-\nanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffent-\nlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen\nBildtelegrafenstellen werden vom Empfänger\nbar eingezogen oder nach den für die Stundung\nvon Telegrammgebühren geltenden Grund-\nsätzen verrechnet.\nZu Nr. 1 bis 14\nBei Bildvorlagen, die wegen Überschreitung\nder zulässigen Höchstmaße zerlegt werden\nmüssen, wird jeder Bildteil für sich entsprechend\nseiner Größe als Bildtelegramm berechnet.\nGebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwi-\nschen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und von Bild-\nanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen\nBildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtele-\ngrafenstellen. (Die Dienstvermerke werden gebühren-\nfrei übermittelt.)\n15  Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und\nÜbersendung des Abzugs als eingeschriebener Brief\nbei Bildtelegrammen zwischen öffentlichen Bildtele-\ngrafenstellen (Dienstvermerk = KP =) ......... .                            3,35\nx weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtele-\ngramms (Dienstvermerk = Kx =)\n16     für jeden weiteren Abzug .................... .                          2,40\n1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit\ndem Dienstvermerk = Kx = werden die Ge-\nbühren für jeden Bildteil entsprechend seiner\nGröße besonders berechnet.\n2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16\nbei Bildtelegrammen von Bildanschlüssen bzw.\nBildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-\ntragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafen-\nstellen gilt die Vorschrift zu Nr. 8 bis 14 sinn-\ngemäß.","Nr. 15 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       335\nAnlage 20\nWortgebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n4. Gebühren für Funktelegramme\n(§ 20 der Telegrammordnung)\nGebühren für Funktelegramme von und nach See\nGewöhnliche Funktelegramme\n1       Telegrafengebühr ......................... .           Gebühr nach 1 Nr. 1\n2       Küstengebühr ............................ .                             0,55\n3       Bordgebühr ............................. .                              0,40\n4    Dringende Funktelegramme                                  Gebühren nach Nr. 2 und 3 und nach 1 Nr. 3\nFesttagsfunktelegramme\n5       Telegrafengeqühr ......................... .           Gebühr nach Nr. 1\n6       I<:.üstengebühr ............................ .                          0,30\n7      Bordgebühr .............................. .                              0,20\nZu Nr.1 bis 7\nEs werden keine Mindestgebühren erhoben.\nGebührenpflichtige        Dienstsprüche   an und   von\nSeefunkstellen\n8    bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des\nEmpfängers, für jedes zu wiederholende Wort ...           Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3\n1. Es werden mindestens 4,20 DM erhoben.\n2. Durch die Gebühren werden Frage- und\nAntwortdienstspruch abgegolten.\n9    in allen anderen Fällen ...................... .          Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3\n1. Die briefliche Antwort zu gebührenpflich-\ntigen Dienstsprüchen an und von Seefunk-\nstellen ist nicht zugelassen.\n2. Für eine telegrafische Antwort werden Ge-\nbühren für ein gewöhnliches Funktelegramm\nvon sieben Wörtern erhoben.\nGebühren für Funktelegramme nach See\nFunktelegramme mit Sammelrufzeichen\n10    für die Übermittlung an die Küstenfunkstelle              Gebühr nach Nr. 1\nDie Gebühr wird für jedes zu übermittelnde\nWort (einschließlich der in dem Hinweis ent-\nhaltenen Wörter über die Anzahl der Aus-\nsendungen und die Empfangsgebiete) erhoben,\n11    für jede Funkaussendung, je Küstenfunkstelle, je\nSendeart und je Empfangsgebiet .. , ........... .         das Doppelte der Gebühr nach Nr. 2\nBordgebühren werden nicht erhoben.\nGebühren für Funktelegramme zwischen Schiffen\nGewöhnliche Funktelegramme\n12    Telegrafengebühr ........................... .            Gebühr nach 1 Nr. 1","336                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I\nAnlage 20\nWortgebühr\nNr.                       Gegenstand                                            DM\n13    Küstengebühr .............................. .                           0,55\n14    Bordgebühr ............................... .                            0,40\nBei Funktelegrammen zwischen Schiffen ohne\nBeteiligung einer Küstenfunkstelle wird nur die\nbestimmungsmäßige Bordgebühr für die Auf-\ngabe-Seefunkstelle und für die Bestimmungs-\nSeefunkstelle erhoben. Im Verkehr über eine\nKüstenfunkstelle wird neben den bestimmungs-\nmäßigen Bordgebühren die bestimmungs-\nmäßige Küstengebühr erhoben. Sind zwei\nKüstenfunkstellen an der Übermittlung be-\nteiligt, so werden die Küstengebühr für jede\nder beiden Küstenfunkstellen und die bestim-\nmungsmäßige Telegrafengebühr für die Über-\nmittlung auf dem Landweg erhoben.\nZusätzliche Leistung oder besondere Behandlung\n15  Vergleichung\nZuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm         die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3\nZu Nr. 10 bis 15\nEs werden keine Mindestgebühren erhoben.\nZu Nr. 1 bis 15\nDer Gesamtbetrag an Gebühren für ein Tele-\ngramm wird auf volle Pfennige in der Weise\ngerundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf unberück-\nsichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als\nein voller Pfennig gelten.\nGebühr\nDM\n16  Zuteilung eines Sammelrufzeichens monatlich .....                        10,-\nTeilnahme einer Seefunkstelle am einseitigen Funk-\nverkehr\n17    über Telegrafiefunk monatlich ................ .                       10,-\n18    über Sprechfunk monatlich                                               2,-\nZu Nr. 16 bis 18\nDie Gebühr wird monatlich im voraus erhoben.\nFür Teile eines Monats wird die Gebühr in\nvoller Höhe erhoben.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                          337\nAnlage 20\nAnlage B\nGebührenpflichtige Dienstvermerke\nTele-\ngramm-\nordnung „                                                                    Abkürzung\n§\n4     Postlagernd .................................. .       =GP=\n10     Dringend .................................... .       =D=\n11     Antwort bezahlt .............................. .      = RPx = (x bedeutet für die Ant-\nwort vorausgezahlter Betrag in Deut-\nscher Mark)\n12      Vergleichung ................................ .       =TC=\n20      Festtagsfunktelegramm ........................ .      = SF=\n22      Schmuckblattelegramm ........................ .       = LXx =    (x bedeutet Nummer oder\nKennbuchstabe des Schmuckblatts)\n23      Nachsenden ................................. .        =FS=\n26      Bote bezahlt mit x DM von . . . (Bezeichnung des\ngewünschten Zustellamts) ..................... .      =  XP x DM von ... = (x bedeutet\nfür die Zustellung hinterlegter Betrag\nin Deutscher Mark)","338                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 21\n(zu Artikel 6 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)\nAnlage (zu § 16)\nFernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n(FsDxGV)\nlnhaltsü hersieht\n1.     Üffentliches Telexnetz\n1.1.   Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse\n1.2.   Telcxncbenanschlüsse\n1.2.1. Leitungsgebühren\n1.2.2. Ausgleichsgebühren\n1.2.3. Sonstige Gebühren\n1.3.   An Telexvcrteilanlagen angeschlossene Telexnebenstellen\n1.4.   Besonders kostspielige Leitungen\n1.5.   Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren\nsowie Bearbeitungsgebühren\n1.6.   Telexverbindungsgebühren\n2.     Öffentliches Datexnetz\n2.1.   Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse\n2.2.   Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren\nsowie Bearbeitungsgebühren\n2.3.   Datexverbindungsgebühren\n3.     Nebengebühren\n3.1.  Gebühren für Zusatzeinrichtungen\n3.1.1. Grundgebühren\n3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n3.1.3. Bearbeitungsgebühren\n3.2.   Unterhaltungsgebühren\n3.3.   Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen\n3.4.   Amtliche Verzeichnisse\n3.5.  Besondere Leistungen","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974              339\nAnlage 21\nNr.                         Gegenstand\nGebühr\nDM\n1.     Öffentliches Telexnetz\n1.1. Grundgebühren für Telex-\nhauptanschlüsse\n(§ 3 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n1  Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-\nanschluß .................................... .                            80,-\n2  Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-\nanschluß, der Rundschreibverkehr mit fünf oder\nweniger Teilnehmern ermöglicht ............... .                          450,-\nZu Nr.1 und 2\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans bei der Telexvermittlungsstelle, gege-\nbenenfalls der Rundschreibeinrichtung bei der\nTelexverrnittlungsstelle, der zu der Hauptstelle\nführenden zweidrähtigen Amtsleitung und der\nersten Anschlußdose.\n2. Telexhauptanschlüsse können ausnahmsweise\nvierdrähtig angeschlossen werden. Als Ab-\ngeltung für die vierdrähtige Führung wird als\nmonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr die\nGebühr nach 1.2.1 Nr. 1 erhoben. Endpunkte\nder Amtsleitung sind hierbei die Hauptstelle\ndes Telexhauptanschlusses und der Entfer-\nnungsmeßpunkt des Fernsprechortsnetzes, in\ndessen Bereich der Telexhauptanschluß liegt.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1\n3     für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß . , ...                         5,-\nTelexhauptanschlüsse mit dem Leistungsmerk-\nmal nach Nr. 3 können ankommend von allen\nTelexanschlüssen erreicht werden und abgehend\nnur mit einem vom Teilnehmer bestimmten\nTelexanschluß verbunden werden.\nfür die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung für\n4        bis zu acht Kurzwahlnummern ............. .                           15,-\n5        bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... .                           50,-\n1.2. Telexnebenanschlüsse\n(§ 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst)\n1.2.1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Telex-\nnebenanschlußleitungen, die in Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für\njede Leitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis\n10 km\n1        für je 100 m ............................. .                           4,-","340                                   Bundesgesetzbl'att, Jahrgang 1974, Te.il I\nAnlage 21\nNr.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nDM\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von\nmehr als 10 km\n2       für den Teil bis 10 km je 100 m                                         4,-\n3        >)   ))    >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m                       1,40\n4        >)   >)                    >>  50  •> 100 km  >> 100 m                 0,40\n5                                   » 100  km je 100 m                          0,16\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1\nbis 5 bei vierdrähtiger Führung von Telexausnahme-\nnebenanschlußlei tu ngen\n6     zu einem Endpunkt ......................... .                           150,-\n7     zu beiden Endpunkten                                                    300,-\nZu Nr. 6 und 7\nIst <lcr Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als\ndie Gebühr nach Nr. 1, so wird als Zuschlag\ndie Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 7\n1. Für Telcxrcgelnebenanschlußleitungen wer-\nden Gebühren nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 5\nder l'crnmcldcgcbührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmddcordnung) erhoben.\n2. Als gcbuhrcnpAichtigc Leitungslänge gilt bei\nl                bis 50 km die Entfernung zwi-\nschen den I nrl:,,inL-,,-,n der Leitung; bei Ent-\nfernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-\npflichtige l ,cttungslängc die Entfernung zwi-\nschen den Fernsprechortsnetzen, in deren Be-\nreich die Lndpunkte der Leitung liegen. § 33\nAbs. 1 der Fernmeldeordnung wird angewendet.\nBeträgt die Entfernung zwischen den End-\npunkten mehr als 50 km, die Entfernung zwi-\nschen den Fernsprechonsnetzen dagegen SO km\noder weniger, so ist die zwischen den End-\npunk1en ermittelte Entfernung maßgebend.\n3. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die\nErmittlung der Entfernungen und deren Run--\ndung bestimmt die Deutsche Bundespost.\n1.2.2. Ausgleichsgebühren\n1  Monatliche Ausgleichsgebühr bei Telexregelneben-\nanschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen,\nnicht benachbarten Grundstücken nach Telexregel-\nnebenstellen, für jede Leitung .................. .                          5,-\nAls verschiedene Grundstücke gelten alle\nBodenflächen, die durch dem öffentlichen Ver-\nkehr dienende Wege und Plätze, Gewässer,\ni\\fauern, Zäune oder in anderer Weise getrennt\nsind, und zwar auch dann, wenn zwischen den\nso gegeneinander abgegrenzten Bodenflächen\nBrücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,\nDurchlässe oder ähnliche Verbindungsele-\nmente bestehen; als verschiedene Grundstücke\ngelten ferner solche Bodenflächen, die für sich\ngetrennte wirtschaftliche Einheiten bilden ohne\nRücksicht darauf, ob sie äußerlich erkennbar\ngegeneinander abgegrenzt sind oder nicht.","Nr. 15 ~- Ta~r der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                                  341\nAnlage 21\nNr.                           Gegenstand                                                     Gebühr\nDM\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Telexausnahme-\nnebenanschlußleitungen\nfür jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen\nLeitungslänge\n2        bis zu 10 km                                                                       80,-\n3        von mehr als 10 bis 25 km        ••••••••••••••              1 ••                 150,-\n4         >)      ))   )) 25 )) 50 km     1 • 1 • t I t I t t t t t 1 1 • II              230,-\n5         ))      >)   )) 50 )) 100 km    ••••••••••••••              1 ••                380,-\n6         >)      >)   )) 100 km ,. ......................                                 580,----:\nZu Nr.1 bis 6\n1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nLeitungslängen gelten die Vorschriften 2 und 3\nzu 1.2.1 Nr. 1 bis 7 sinngemäß.\n2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 6\ngelten für posteigene und private Leitungen.\n1.2.3. Sonstige Gebühren\n1  Monatlicher Gebührenzuschlag für jede amtsberech-\ntigte Telexnebenstelle ......................... .                                         8,-\nBei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag\nunabhängig von der Zahl der Fernschreib-\nmaschinen for jedes amtsberechtigte Anschluß-\norgan erhoben, das mit einer Anschlußdosen-\nanlage belegt ist.\n1.3. An Telexverteilanlagen angeschlossene\nT elexne benstellen\n(§ 4 Abs. 4 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst)\nMonatliche Gebühren für an Telexverteilanlagen an-\ngeschlossene Telexnebenstellen ................. .                        Gebühren nach Abschnitt 1.2\n1.4. Besonders kostspielige Leitungen\n(§ 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der\nFernmeldeordnung)\n1  Einmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu\nerrichteten Linien oder Linienabschnitten geführt\nwerden, die der Anschließung nur einzelner abgele-\ngener Telexstellen oder anderer Telexteilnehmer-\neinrichtungcn dienen, je Leitung für jede volle oder\nangefangene 100 m Luftlinienentfernung ......... .                       Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1 und 2 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nMonatlicher Zuschlag zu den Leitungsgebühren nach                        zur Fernmeldeordnung)\n1.2.1 Nr. 1 bis 5 für Leitungen, die wegen Über-\nschreitung der zulässigen Umwegfaktoren besonders\nkostspielig sind","342                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 21\nNr.                         Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n2    bei Regelleitungen .......................... .          Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 3 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung)\n3    bei Ausnahmeleitungen ...................... .           50 v.H. der Gebühren nach 1.2.1 Nr. 1 bis 5\n4 Einmalige Gebühr un<l Zuschläge zu den monatlichen\nGebühren für Leitungen bei außergewöhnlichen Ge-\nländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen\nSonderwünschen des Teilnehmers oder aus anderen\nGründen als nach Nr. 1 bis 3 besonders kostspielig\nsind, für die besonders kostspielige Strecke ...... .       Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 5 und 6 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n1.5. Anschließungs-, Übernahme-,\nVerlegungs-, Änderungs-, Abnahme-\nund Überprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren\n(§ 6 Abs. 2 sowie§§ 14 und 15 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in\nVerbindung mit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der\nFernmeldeordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die Anschließung von Telexhauptanschlüssen              Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 1 bis 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften (An-\nlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nBei einem Telexhauptanschluß, der mehr als\nzweidrähtig zur Hauptstelle geführt wird,\nzählen je zwei Adern als ein Telexhaupt-\nanschluß.\n2 Für die Anschließung von in Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost geführten Telex-\nregelnebenanschlußleitungen je Leitungsende                 Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nZu Nr.1 und 2\nBei gleichzeitiger Herstellung und Anschließung\nvon Regelhauptanschlüssen und Regelleitungen\ndesselben Teilnehmers werden Anschließungs-\ngebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 2 und 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung) erhoben.\n3 Für die Anschließung jeder Telexausnahmeneben-\nanschlußleitung je Leitungsende ................ .          Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 4 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)","~✓ r. 1:i. Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                       343\nAnlage 21\nNr.                                                                            Gebühr\nGegenstand\nDM\nÜbernahmegebühr\n4  Für die Übernahme bereits vorhandener Telexteil-\nnehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch\nden Raumnachfolger je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1\nSatz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst          Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller\nanderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder\nmittelbar verbundenen Telexteilnehmereinrich-\ntungen und die Änderung des Kennungsgebers\nabgegolten.\n2. Bei eigenmächtiger Übernahme von Telex-\nteilnchmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12\nder Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-\nbegründung eines Telexteilnehmerverhältnisses\ndie doppelte Gebühr erhoben.\nV erlegungsgebühren\n5  Für die Verlegung von Telexhauptanschlüssen .....          Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nÄnderungsgebühren\n6  Für die Änderung von Telexhauptanschlüssen infolge\nBereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein-\nrichtungen in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4\nNr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst) ................................. .                           50,-\nDie Gebühr wird neben den Gebühren nach\nNr. 1 und 5 nicht erhoben.\n7  Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-\nwahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst) ........... .                         5,-\n8  Für die Änderung von Telexnebenanschlußleitungen\ninfolge Verlegung der Einrichtung an ihrem End-\npunkt ...... ·................................. .          Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nBei Anwendung der Gebühren nach Nr. 8 sind\nTelexausnahmenebenanschlüsse Telexregel-\nnebenanschlüssen gleichgestellt.\n9  Für andere Änderungen als nach Nr. 6 bis 8 ..... .         Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-\nmeldeordnung)","344                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 21\nNr.                         Gegenstand                                          Gebühr\nDM\nAbnahme- und Überprüfungsgebühren\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung der Fernschreibeinrichtungen, die an das\nöffentliche Telexnetz angeschlossen sind,\n10    für die erste Arbeitsstunde ................... .                         30,-\n11    für jede weitere Arbeitsstunde                                            25,-\nZu Nr. 10 und 11\nDie Gebühren für die Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nachprüfung werden nur in\nFällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder\nsein Beauftragter die erneute Abnahme oder\nNachprüfung zu vertreten hat. Angefangene\nArbeitsstunden werden als volle Stunden be-\nrechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-\nnehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen\nArbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit\nden Gebühren sind auch die Fahrten und die\nanteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige\nWegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.\n12  Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter\nFernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)                          100,-\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vom Telexteilnehmer zu-\nrückgezogenen Antrags,\nwenn seit der Bestätigung des Antrags schon\nSchalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,\n13       je beantragtem Telexhauptanschluß Bearbei-\ntungsgebühren ........................... .            in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\nßungsgebühren\n14       je beantragter Telexnebenans.chlußleitung Be-\narbeitungsgebühren ....................... .           in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-\nßungsgebühren\nZu Nr. 13 und 14\nFür begonnene oder bereits abgeschlossene\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren\nnach Al.lschnitt 1.4 erhoben.\nwenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind\n15       je beantragter Telexausnahmenebenanschluß-\nleitung Bearbeitungsgebühren .............. .          Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 8 der Fern„\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur\nFernmeldeordnung)\nZu Nr. 13 bis 15\nIn Fällen nach Nr. 9 werden für die schon ge-\nleisteten Aufwendungen und für die Beseitigung\nbereits hergestellter Einrichtungen Gebühren\nnach Abschnitt 3 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nerhoben.","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                            345\nAnlage 21\nVerbindungsdauer für eine Gebühren-\neinheit von 0,10 DM in der Zeit von\nNr.                          Gegenstand\n6 bis 18 Uhr            18 bis 6 Uhr\n(Taggebühr)            (Nachtgebühr)\nSekunden                Sekunden\n1.6. Telexverbindungsgebühren\n(§ 8 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n(Zentral vermittlungsstellenbereich)\nfür 1'clcxverbindungen innerhalb des Zentralver-\nmittlungsstcllenbereichs (I. Zone) ............. .              15                        45\n(W ei tvcr kehrs berei eh)\n2     für Tclexverbindungen zwischen verschiedenen\nZentralvermittlungsstcllcnbereichen (II. Zone) ...                                        45\nZu Nr. 1 und 2\nWerden in besonderen Fällen Telexverbindun-\ngen ausnahmsweise handvermittelt hergestellt,\nso wird die Taggebühr nach Nr. 1 oder 2 für\nmindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-\nhoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden\nTelexverbin<lungen wird die Verbindungsdauer\nauf volle Minuten aufgerundet.\nGebühr\nDM\nGebühren für eine Telexverbindung mit Seefunk-\nstellen\n3     Telexverbindungsgebühr .................... .          Gebühren nach Nr. 1 oder 2\nAls Telexverbindungsgebühr wird nur die Ge-\nbühr erhoben, die der Gebühr für eine hand-\nvermittelte Telexverbindung gleicher Dauer\nzwischen der Küstenfunkstelle und dem an Land\nbeteiligten Telexhauptanschluß entspricht.\n4      Küstengebühr .............................. .                             12,-\nDie Gebühr gilt für Telexverbindungen bis zu\ndrei Minuten Dauer. Für jede überschießende\nMinute wird ein Drittel der Gebühr erhoben.\nZuschlag zu den Telexverbindungsgebühren\n(§ 8 Abs. 5 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n5     für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an\neine Telexverbindung                                                       0,30\nfür die Bereitstellung einer Telexrundschreibver-\nbindung mit\n6          3 bis 10 Telexhauptanschlüssen                                         6,-\n7         11 bis 30 Telexhauptanschlüssen                                        15,-","346                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 21\nGegenstand                                          Gebühr\nNr.\nDM\n2.        Öffentliches Datexnetz\n2.1. Grundgebühren für Datex-\nhauptanschlüsse\n(§ 10 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n1 Monatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-\nanschluß .................................... .                         200,-\n1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung\nfür die Bereithaltung des Anschlußorgans bei\nder Datexvermittlungsstelle, der zu dem Datex-\nhauptanschluß führenden Amtsleitung und des\nFernschaltgerätes.\n2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen\nwerden einmalige und monatliche Gebühren\nnach 1.4 Nr. 1 und 4 erhoben.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr\n2    für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß               Gebühr nach 1.1 Nr. 3\nVorschrift zu 1.1 Nr. 3 gilt sinngemäß.\nfür die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung\nfür\n3      bis zu acht Kurzwahlnummern ............. .           Gebühr nach 1.1 Nr. 4\n4      bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... .           Gebühr nach 1.1 Nr. 5\n2.2. Anschließungs-, Übernahme-, Ver-\nlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und\nÜberprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren\n(§ 11 Abs. 2 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst in Verbindung\nmit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der Fernmelde-\nordnung)\nAnschließungsgebühren\n1 Für die Anschließung von Datexhauptanschlüssen ..          Gebühren nach 1.5 Nr. 1\nÜbernahmegebühr\n2 Für die Übernahme bereits vorhandener Datexteil-\nnehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch den\nRaumnachfolger, je Hauptstelle gemäß § 10 Abs. 1\nSatz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst .................................. .           Gebühren nach 1.5 Nr. 4\nVorschrift 1 und 2 zu 1.5 Nr. 4 gilt sinngemäß.","Nr. J 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                 341\nAnlage 21\nGebühr\nNr.                       Gegenstand                                           DM\nVerlegungsgebühren\n3  Für die Verlegung von Datexhauptanschlüssen               Gebühren nach 1.5 Nr. 5\nÄnderungsgebühren\n4  Für die Änderung von Datexhauptanschlüssen infolge\nBereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein-\nrichtungen in der Datexvermitthmgsstelle (§ 3 Abs. 4\nNr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst) ................................. .          Gebühren nach 1.5 Nr. 6\nDie Vorschrift zu 1.5 Nr. 6 gilt sinngemäß.\n5  Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-\nwahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst) .......... .        Gebühren nach 1.5 Nr. 7\n6  für andere Änderungen als nach Nr. 4 und 5 ..... .        Gebühren nach 1.5 Nr. 9\nAbnahme- und Überprüfungsgebühren\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung der Teilnehmereinrichtung, die an das öffent-\nliche Datexnetz angeschlossen sind,\n7     für die erste Arbeitsstunde ................... .      Gebühren nach 1.5 Nr. 10\n8     für jede weitere Arbeitsstunde                         Gebühren nach 1.5 Nr. 11\nZu Nr. 7 und 8\nDie Vorschrift zu 1.5 Nr. 10 und 11 gilt sinn-\ngemäß.\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundespost vom Datexteilnehmer\nzurückgezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung\ndes Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind,\n9     je beantragtem Datexhauptanschluß Bearbeitungs-\ngebühr .................................... .         Gebühren nach 1.5 Nr. 13","348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 21\nVerbindungsdauer für eine Gebühren-\neinheit von 0, 10 DM in der Zeit von\nNr.                         Gegenstand                                                   18 bis 6 Uhr\n6 bis 18 Uhr\n(Taggebühr)           (Nachtgebühr)\nSekunden               Sekunden\n2.3.    Datexverbindungsgebühren\n(§ 13 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n(Zentral vermi ttl ungsstellenbereich)\nFür DatexverbinJungen innerhalb des Zentralver-\nmittlungsstellenbereichs (I. Zone) .............. .                15                     45\n(W eitverkehrs bereich)\n2 für Datexvcrbindungcn zwischen verschiedenen Zen-\ntralvermittlungsstellenhereichen (II. Zone) ....... .            8 4/7                    45\nZu Nr. 1 und 2\n\\Verden in besonderen Fällen Datexverbindun-\ngen ausnahmsweise handvermittclt hergestellt,\nso wird die Taggebühr nach Nr. 1 oder 2 für\nmindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-\nhoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden\nDatexverbindungen wird die Verbindungsdauer\nauf volle Minuten aufgerundet.\nGebühr\nDM\nZuschlag zu den Datexverbindungsgebühren\n3    für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an\neine Datexverbindung ....................... .         Gebühr nach 1.6 Nr. 5\nfür die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-\nbindung mit\n4        3 bis 10 Datexanschlüssen                          Gebühr nach 1.6 Nr. 6\n5       11 bis 30 Datexanschlüssen                          Gebühr nach 1.6 Nr. 7","f'..! r. 1-'> Tdq der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                         349\nAnlage 21\nNr.                               Gegenstand                                     Monatliche Gebühr\nDM\n3.      Nebengebühren\n3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen\n(§ 5 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst)\n3.1.1. Grundgebühren\nAnschlußdose als Zusatzeinrichtung\nfür jede Anschlußdose ....................... .             Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 1 der\nDie erste Anschlußdose als Abschluß der Amts-       Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nleitung ist keine Zusatzeinrichtung.                zur Fernmeldeordnung)\nZusatzeinrichtungen, die nicht von der Deutschen\nBundespost unterhalten werden\n2     für jede mit einer Fernschreibeinrichtung verbun-\ndene Zusatzeinrichtung ...................... .             Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 43 der\nZu Nr. 1 und 2                                      Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nFür Zusatzeinrichtungen bei privaten Telex-\nnebenstellenanlagen, die nicht von der Deut-\nschen Bundespost unterhalten werden, werden\ndie Gebühren nach Nr. 1 und 2 nicht erhoben.\nGebühr\nDM\n3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren\n1  Für die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung\neiner Anschlußdose als Zusatzeinrichtung ........ .            Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n2  Für die Anschließung oder Auswechslung einer ohne\nAnschlußdose mit der Telexstelle bder dem Datex-\nhauptanschluß verbundenen Zusatzeinrichtung ....               Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 2 der\nZu Nr.1 und 2                                       Fetnmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n1. Die Verlegungsgebühr schließt die Änderung\nder mit der Zusatzeinrichtung verbundenen\nLeitungen ein.\n2. Auswechslungsgebühren werden nur für\nAuswechslungen erhoben, die vom Teilnehmer\nbeantragt sind.\n3. Wird die Auswechslung zusammen mit der\nVerlegung der Zusatzeinrichtung beantragt und\nausgeführt, so wird neben der Verlegungs-\ngebühr keine Auswechslungsgebühr erhoben.\n3.1.3. Bearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch\ndie Deutsche Bundet,post vom Teilnehmer zurück-\ngezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung des\nAntrags bereits Schalt- oder Bauarbeiten geleistet\nworden sind, je beantragter Teilnehmereinrichtung\nBearbeitungsgebühren ......................... .                in Höhe der Hälfte der pauschalen An-\nsc];iließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-\nlungsgebühren","350                                 BundesgesetzbLa,tt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 21\nNr.                                                                       Monatliche Gebühr\nGegenstand\nDM\n3.2.   Unterhaltungsgebühren\n(§§ 7, 12, 14 und 15 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst)\nFernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-\ngerät an posteigenen Telegrafenstromwegen ...                             145,-\n1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Streifen-\nschreibern die Unterhaltung des eingebauten\nl ,ochstreifensenders und des eingebauten Loch-\nstreifenempfängers abgegolten.\n2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-\nbetrieb ermöglichen, \\Vird der Zuschlag nach\nNr. 4 erhoben.\n3. Für Fernschreibmaschinen, die über ein\nZweiwcgefernschaltgerät wahlweise im öffent-\nlichen Telexnetz oder an posteigenen Tele-\ngrafenstronl\\vcgen betrieben werden können,\nwerden Gebühren nach Nr. 1 und 4 erhoben.\n4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-\nnehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle\nbereitgestellt werden, werden keine Gebühren\nerhoben. Werden solche Ersatzmaschinen zum\nHerstellen von Lochstreifen verwendet, werden\nGebühren nach Nr. 4 und 19 erhoben.\n2  Fernschreibmaschinen in Fernsetzanlagen                                   145,-\n1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden\nnicht bereitgestellt.\n2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-\nstattung der nach Aufwand berechneten Kosten\nausgeführt.\n3  Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschalt-\ngerät in allen anderen Fällen ................. .                           69,-\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-\ngemäß.\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei\nVerwendung\n4    eines Fernschaltgeräts mit Schaltzusatz für Lokal-\nbetrieb oder eines Zweiwegefernschaltgeräts ....                           4,-\n5  Datenfernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeit\nüber 75 Baud ................................ .                             20,-\n6  Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners\nstatt einer Fernschreibmaschine .............. .                            11,-\nZu Nr. 5 und 6\nErsatzfernschaltgeräte   werden    nicht  bereit-\ngestellt.\nLochstreifensender\n7     Einzelgerät                                                              24,-\n8     Anbaugerät                                                                16,-\n9  Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ........ .                             24,-\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-\ngemäß.","Nr. 15 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                   351\nAnlage 21\nNr.                       Gegenstand                                   Monatliche Gebühr\nDM\nUmschalter für Lochstreifensender zur wahl-\nweisen Anschaltung von\n10    2 Lochstreifensendern ....................... .                         4,-\n11    mehr als 2 Lochstreifensendern                                          8,-\nZu Nr. 10 und 11\nMaßgebend für den Gebührenansatz ist die Zahl\nder anschaltbaren Lochstreifensender.\n12  Telexanrufbeantworter ....................... .                          24,-\n13  Einzellaufnummerngeber .................... .                            26,-\nLochstreifensender, die in Verbindung mit Ein-\nzellaufnummerngeber verwendet werden\n14    Einbahnensender ........................... .                          39,-\n15    Zweibahnensender .......................... .                          52,-\nZu Nr. 10 bis 15\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\nEmpfangslocher\n16    Einzelgerät ................................ .                         24,-\n17    Anbaugerät ................................ .                          16,-\n18  Empfangslocher in Fernsetzanlagen .......... .                           24,-\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-\ngemäß.\n19  Druckender Empfangslocher ................. .                            42,-\n20  Lochstreifenübertrager ....................... .                         65,-\nZu Nr. 19 und 20\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\n21  Handlocher .................................. .                          24,-\n22  Neben- oder Zwischenstellenumschalter ein-\nschließlich Stromversorgung ................... .                        11,-\n23  Nebenstellenumschalter F für den Anschluß von\nzwei Doppelstromleitungen                                                24,-\nKlinkenumschalter\n24    bis zu 20 Klinken ........................... .                        16,-\n25    mit mehr als 20 bis 40 Klinken ............... .                       28,-\n26    mit mehr als 40 bis 60 Klinken ............... .                       40,-\n27    über 60 Klinken für je 20 Klinken mehr ....... .                       12,-\nZu Nr. 23 bis 27\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\n28  Leitungsumschalter ......................... .                           11,-\n29  Mitleseeinrichtung .......................... .                          11,:-\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.","352                                Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 21\nNr.                          Gegenstand                                   Monatliche Gebühr\nDM\n30  Gleichrichterschiene 2 X 60 V /0, 15-0,5 A ..... .                           2,50\n31  Entzerrender Übertrager an posteigenen Telegra-\nfenstromwegen ............................... .                            22,-\n32  Leitungsüberwachungseinrichtung für posteigene\nTelegrafenstromwege ......................... .                             15,-\n33  Schlußzeichenauswerter ..................... .                              15,-\n34  Fernschreibzeichenerkenner ................. .                             15,-\n35  Paritätssicherungsgerät                                                    16,-\nZu Nr. 32 bis 35\nErsatzapparate und Ersatzteile werden nicht\nbereitgestellt.\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem\nZubehör ohne Fernschreibmaschine und Fern-\nschaltgeräte\n36     bis zu   5 Schienen                                                     35,-\n37     bis zu 15 Schienen                                                      56,-\n38     bis zu 20 Schienen                                                      70,-\n39     bis zu 40 Schienen                                                     112,-\n40     bis zu 60 Schienen                                                     154,-\n41     bis zu 80 Schienen                                                     182,-\n42     bis zu 100 Schienen                                                    208,-\n43     bis zu 120 Schienen                                                    234,-\n44     bis zu 140 Schienen                                                    260,-\n45     bis zu 160 Schienen                                                    286,-\n46     zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-\nschrank in Parallelschaltung je ............... .                       28,-\n47  T elexverteilanlage 5/ 5 ....................... .                          90,-\n48  Telexverteilanlage 8/10 ...................... .                          110,-\n49  Rundschreibanlage 1/10                                                     35,-\n50  Rundschreibanlage 2/10                                                     56,-\n51  Ferngesteuerte Rundschreibanlage 1/15                                     112,-\nZu Nr. 36 bis 51\nErsatzanlagen werden nicht bereitgestellt,\n52  Rundschreibeinrichtung für Telexhaupt-\nanschlüsse (beim Teilnehmer erforderliche Rund-\nschreibeinrichtung bei Telexhauptanschlüssen nach\n1.1 Nr. 2)                                                                 70,-\nErsatzapparate und Ersatzteile werden nicht\nbereitgestellt.","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 ·                   353\nAnlage 21\nNr.                           Gegenstand                                    Monatliche Gebühr\nDM\n3.3. Gebühren für überlassene Fernschreib-\neinrichtungen\n(§ 2 Abs. 1 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst)\nHinweis\nDie Gebühren werden neben der Grundgebühr und\nden Unterhaltungsgebühren für ausnahmsweise über-\nlassene posteigene Fernschreibeinrichtungen erhoben.\nBei Überlassung posteigener Fernschreibeinrichtun-\ngen für einen von vornherein begrenzten Zeitraum\nwerden die Gebühren für die Dauer der Überlassung,\nmindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr er-\nhoben.\n1  Fernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-\ngerät ....................................... .                              132,-\nFür l ,ochstreifenanbaugeräte werden keine Zu-\nschläge erhoben.\n2  Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ..... .                                40,-\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem\nZubehör ohne Fernschreibmaschine und Fern-\nschaltgeräte\n3     bis zu 5 Schienen                                                           94,-\n4     bis zu 10 Schienen                                                        140,-\n5     bis zu 15 Schienen                                                        165,-\n6     für je 5 Schienen mehr ..................... .                              25,-\n7     zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-\nschrank in Parallelschaltung je ............... .                           66,-\nZu Nr. 1 bis 7\nFür Einrichtungen n~ch Nr. 1 bis 7 werden\nAnschließungs- oder Anderungsgebühren nach\nAbschnitt 3 der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben;\ndas gilt nicht, soweit für Einrichtungen nach\nNr. 1 bis 7 Anschließungs-, Übernahme-, Ver-\nlegungs- oder Änderungsgebühren nach Ab-\nschnitt 1.5 oder 3.1.2 erhoben werden.\nGebühr\nDM\n3.4. Amtliche Verzeichnisse\n(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Ve_rordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in\nVerbindung mit § 39 der Fernmeldeordnung)\nGebühren für Einträge im Amtlichen Verzeichnis\nder Telexteilnehmer und im Amtlichen Verzeich-\nnis der Datexteilnehmer ..................... .             Gebühren nach Abschnitt 8,3 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)","354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 21\n~-...,-,~--------·----------------~-------------------\nNr.                         Gegenstand                                         Gebühr\nDM\n2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte\nAmtliche Verzeichnisse ...................... .             Gebühren nach Abschnitt 8.3 Nr. 2 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n3.5.    Besondere Leistungen\nGebühr bei Änderung in der Person des Teilnehmers\nund bei Namensänderung (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2\nder Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit§ 14 der Fernmeldeordnung)          Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 2 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n1. Bei Änderungen im Namen des Teilnehmers\nist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn\nder Eintrag im >>Amtlichen Verzeichnis der\nTelexteilnehmcr in der Bundesrepublik Deutsch-\nland und in Berlin (West)<< oder im >>Amtlichen\nVerzeichnis der Datexteilnehmer in der Bundes-\nrepublik Deutschland<< unverändert bleibt.\n2. Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 3\nAbs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3\nund§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst nur einmal.\nerhoben.\n3. Die Gebühr wird auch für die Änderung des\nKennungsgebers auf Antrag des Telexteilneh-\nmers, jedoch nicht neben den Gebühren nach\n1.5 Nr. 1 bis 6, erhoben.\nAnschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers\n(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst in Verbindung\nmit § 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n2     Schaltgebühr je I-hmptstelle gemäß § 3 Abs. 1\nSatz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10\nAbs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst ........................ .          Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 3 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nStundung von Fernmeldegebühren auf Antrag des\nTeilnehmers (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nin Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung)\n3     Stundungsgebühr ........................... .           Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 8 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nDie Stundungsgebühr wird nur für den ersten\nStundungsantrag erhoben, nicht auch, wenn\nwegen desselben Betrags weitere Stundung be-\nantragt und gewährt wird. Sie wird ferner nicht\nneben der Sperrgebühr nach Nr. 4 erhoben,\nwenn der Stundung eine Sperre voraus-\ngegangen ist.","Nr. 15    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974                     355\nAnlage 21\nNr.                      Gegenstand                                          Gebühr\nDM\nSperre von Anschlüssen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2\nder Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 3\nder Fernmeldeordnung)\n4     Sperrgebühr je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2,\n§ 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10 Abs. 1\nSatz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst ............................ .       Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 9 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n5  Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weiter-\ngehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 6\nAbs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit\n§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) ............. .       Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 10 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n6  Verspätungsgebühr (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung) ..................................... .        Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 11 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nBeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf\nAntrag (§ 8 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in Verbin-\ndung mit § 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n7     für den ersten Tag .......................... .      Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 12 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n8     für den zweiten und jeden weiteren Tag ....... .     Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 13 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nLeistungen, die mit dem Telex- und Datexdienst\nzusammenhängen, aber nicht besonders geregelt sind\n(§ 8 Abs. 8 und§ 13 Abs. 3 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit\n§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n9     bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde     Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 14 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n10     darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde    Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 15 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)","35b                                                        Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 21\nGebühr\nNr.                                           Gegenstand\nDM\nMehrleistungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der\nV crordnung für den Fcrnschreib- und den Datex-\ndienst in Verbindung mit§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung)\n11              bei ungedeckten Einziehungsaufträgen                                                     Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 16 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n12              bei nichteingelösten Schecks oder durchgeführten\nEinziehungsaufträgen, die rückgängig gemacht\nwurden ................................. ·.. .                                           Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 17 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcilc1q: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruc:keiei Bonn\nIm Bu11(h:sqc:sclzlil,il.l Tr:il l we1cle11 Cc•s<:l.1/.r', Vc:rord1!llnc_ien, Anonlmrnqcn irncl r.lnrnit im Zusummenhc11H1 si('hencle lkk,urntm,1c:hunqc 11 \\'f:röffentlicht.\n0\nIm Bu11rlc:sq1:s1,tzlJl<1I.I. Tc:il II werd('n viilk<.'11<:c:hlliche Vr:reinbMunqcn, Veilriiqe rni/ der DDR und rlir., Llc1n1 qehii1cr1dc'n Fcchh1 urschriflcu uricl\nlkk,1n11l.m<1cl1unq(,11 suwic Z,1Jllil1ifv(:1rnd111rnq<:n vcriiffent.lichl..\nll1•1uq:,b(,dir,qun~1er1: Lautender                            nur im Postabonnerncnl.                            müssen bis sptiteslens 30. 4 bzw 31 10. jeden Jahres\nhc1rn Vc·1 li!q vorlieqen. Posl.t1nschrifl: lü1                                                sowie lle:stellunq(,n bereits erschienener Ausguben, bur1u,esc1csclz:lll\n.'i:I Bo11n !, l'oslli!ih h2~, 'fol. (0 '.Q 21) :n B0 G7 liis füJ.\n11 c I u q s p t e i s: Fiir Teil I und Teil Tl lrnlhji.ihrlich je 31,-- DM.                                                16 Seilen 0,85 DM zuzürjlid1\ni)ies<:r Preis qill i!UCh fü1 Bu11desqcsdzbliillcr, die vor dem 1. Juli 1972                                                Lictcnrnc; (JCCJC!l VOl('i!1SC!idt<nr1\ndlr I d,1 s Pos lsdwckkonlo Bundesqt;sclzbl,1 t t Kii In 3 99-509 oder gegen\nJl r 1' i s d i (1 s\" r /\\ 11 s <J\" b P : 9,!J5 DM (9,35 DM zuzü()lich - --,60 DM Versandkosten): bei Lieferunq qc,<Jcn Vo1c1u,rechnunc_i 10,25 Dcv1. Irn Bc/.ll(JS·\npir,is ist dif' Ml'luw1'1lsl.f'11<•1 r•r1lh,Jll('ll; dr'r dlllJ(>Wdlldtc Sll'\\l(:rsal,. beliiigl. 5,5 0/o."]}