{"id":"bgbl1-1974-143-8","kind":"bgbl1","year":1974,"number":143,"date":"1974-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/143#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-143-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_143.pdf#page=28","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3740,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["3740                                   BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, TeH I\nVerordnung\nzur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes\n(Mehrwertsteuer)\nVom 20. Dezember 1974\n/\\uf Cru11d des§ 2G Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-           oder im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes befördert,\n16. November 1973 (Bundesgcsetzbl. I S. 1682), zu-             umgeschlagen oder gelagert wird.\nJetzl gPändert durch das Gesetz zur Änderung des\nUmsat:zsl.ern·rgPsetzes und des Aufwertungsaus-                   (2) Ein Gegenstand der Ausfuhr oder der\ngleichgesc!tzes vom 19. Dezemher 1974 (Bundes-                 Durchfuhr ist auch der Gegenstand, der vor sei-\ngesetzbl. J S. 3641), verordnet. die Bundesregierung           ner Ausfuhr oder V\\Tiederausfuhr im Inlandsver-\nrnit Zuslirnrnun1J cl<•s Bundesrnl.es:                         kehr befördert wird oder umgeschlagen oder ge-\nlagert wird, Das gilt auch für den Gegenstand,\nder im Rahmen einer Bearbeitung oder Verarbei-\nArtikel 1                            tung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des\nDi<~ SechslP Verordnung zur Durchführung                    Gesetzes oder im Rahmen einer Lohnveredelung\ndes Umsal.:zsteuergesel.zes (Mehrwertsteuer) vom               im Sinne des § 7 des Gesetzes im Inlandsverkehr\n25. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 327) wird wie             befördert wird oder umgeschlagen oder gelagert\nfolgt geändert:                                                wird. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr muß durch\neinen Beleg nachgewiesen sein.\n1. § 7 wird wie folgt geänd<~rt:                                  (3) Ein Gegenstand der Einfuhr ist auch der Ge-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                genstand, der nach seiner Einfuhr im Inlandsver-\nkehr befördert wird oder umgeschlagen oder ge-\n„Beförderungen im grenzüberschreitenden\nlagert wird, wenn die Kosten für diese Leistungen\nBeförderungsverkehr oder internationalen\nnach § 11 des Gesetzes von der Einfuhrumsatz-\nEisenbahnfrachtverkehr und deren Besor-\nsteuer erfaßt worden sind. Die Erfassung der\ngung\".\nKosten von der Einfuhrumsatzsteuer muß durch\nb) Der bisherige § 7 wird § 7 Abs. 1; folgender             einen zollamtlichen Beleg nachgewiesen sein.\nAbsatz wird angefügt:\n,, (2) Eine Besorgung im Sinne des § 4 Nr. 5            (4) Die Vorschriften über den buchmäßigen\ndes Gesetzes ist auch die Leistung eines Emp-          Nachweis (§ 8 Abs. 4 des Gesetzes) gelten auch\nfangsspediteurs, soweit er von dem Empfänger           für die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-\ndes Gegenstandes oder von einem Dritten Be-            aussetzungen.\"\nträge vereinnahmt und an einen anderen als\nEntgelt für eine in § 4 Nr. 5 des Gesetzes                                Artikel 2\naufgeführte Leistung wieder verausgabt.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. § 8 erhält folgcmde Fassung:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\n,,§ 8                         steuergesetzes auch im Land Berlin.\nC~egt>nstü nde der Ausfuhr, der Durchfuhr\nund der Einfuhr\nArtikel 3\n(l) Ein Gegenstand der Ausfuhr, der Durchfuhr\noder der Einfuhr liegt vor, wenn der Gegenstand            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nim qrcnzü lwrsch rei l.cnckn Beförderungsverkehr        kündung in Kraft.\nBonn, den 20, Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bllndesminister der Finanzen\nHans Apel"]}