{"id":"bgbl1-1974-143-7","kind":"bgbl1","year":1974,"number":143,"date":"1974-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/143#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-143-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_143.pdf#page=17","order":7,"title":"Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostO)","law_date":"1974-12-19T00:00:00Z","page":3729,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Nr. 14:l   Tdg ckr Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                     3729\nKostenordnung der Luftfahrtverwaltung\n(LuftKostO)\nVom 19. Dezember 1974\nAuf Grund des § 32 Abs. l Satz 1 Nr. 13 des Luft-                              § 4\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                 Kostenfreiheit\nmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1113), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 6 des            Bund und Länder sind von der Zahlung der Kosten\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974        befreit, soweit es sich nicht um Sondervermögen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), in Verbindung mit      kaufmännisch eingerichtete Betriebe und betriebs-\ndem 2. Abschnitt des Verwt1ltungskostengesetzes          wirtschaftliche Unternehmen oder Einrichtungen des\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im     Bundes oder der Länder handelt.\nEinvernehmen mit d('n Bundesministern der Finan-\nzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des\n§ 5\nBundesrates verordnet:\nGebühren für Erneuerung,Verlängerung,\n§ 1                                        Erweiterung und Widerruf\nGrundsatz                           Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung oder\nGenehmigung erneuert oder ihre Gültigkeit verlän-\n(1) Die Luftfahrtbehörden erheben für Amtshand-\ngert oder wird sie widerrufen, so wird die Hälfte\nlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten\nder für ihre Erteilung festgesetzten Gebühr er-\n(Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.\nhoben. Für die Verlängerung oder Erweiterung der\n(2) Im übrigen gilt. des Verwaltungskostengesetz,    Anerkennung als Entwicklungsbetrieb, Herstellungs-\nsoweit nachfolqend nichts anderes bestimmt ist.          betrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder als selb-\nständiger Prüfer von Luftfahrtgerät werden Gebüh-\n§ 2                          ren nach Abschnitt I Nr. 1 bis 3 Buchstabe b des an-\nliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. Satz 1\nGebühren                        ist auf die Änderung oder Erweiterung einer Zulas-\nDie gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die        sung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung oder\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden           Anerkennung entsprechend anzuwenden, soweit im\nc:;ebührenverzeichn is, soweit nichts anderes be-        anliegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas ande-\nstimmt ist.                                              res bestimmt ist. Für die Beschränkung oder die An-\nordnung des Ruhens auf Zeit wird ein Drittel der\n§ 3\nGebühr erhoben.\nAuslagen\n§ 6\n(1) Auslagen sind nach § 10 Nr. 1 bis 8 des Ver-\nwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts                      Kosten in besonderen Fällen\nanderes bestimmt ist.\n(1) Kosten werden auch dann erhoben, wenn der\n(2) Im    Planfeststellungsverfahren sind ferner     Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz\nPortoauslagen zu erheben, soweit sie die Hälfte der     oder teilweise abgelehnt wird.\nin Abschnitt V Nr. 7 des anliegenden Gebührenver-          (2) Die Gebühr kann in diesen Fällen bis zur\nzeichnisses festgesetzten Höchstg(:~bühr übersteigen.   Hälfte der Gebühr ermäßigt werden, die für die\n(3) Die durch den Einsatz von Meßflugzeugen der\nVornahme der beantragten Amtshandlung zu er-\nBundesanstalt für Flugsicherung nach Abschnitt VIII     heben gewesen wäre.\nNr. 5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses und           (3) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der\nfür die Prüfung von Luftfahrtpersonal entstehenden      Antrag zurückgenommen wird, bevor mit seiner\nAuslagen -- einschließlich der R.eisekosten -- für       Prüfung begonnen wurde. Wenn ein Antrag auf\nMitglieder der Prüfungsräte und Sachverständige          Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen\nsind in den Gebührensätzen bereits enthalten; die        wird oder sich auf andere Weise erledigt, nachdem\ndurch den praktjschen Teil der Prüfung erneut ent-       die Behörde seine Prüfung begonnen, aber noch\nstehend<-m Auslauen sind jedoch gesondert zu er-         nicht beendet hat, wird ein Zehntel bis zur Hälfte\nheben.                                                   der Gebühr erhoben.","3730                              Bundesge,se1tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 7                             derung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundes-\nZurückbehaltung von Urkunden                 amt (1. Änderung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 397) auch im Land Berlin.\nUrkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Ge-\nnehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zu-\n§ 10\nsammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshand-\nlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der                             Schlußvorschriften\nKosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nauf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt\nVerkündung in Kraft.\nwerden.\n(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung der Luft-\n§ 8\nfahrtverwaltung vom 8. November 1966 (Bundes-\nStundung und Erlaß                      gesetzbl. I S. 641), geändert durch die Verordnung\nDie Forderungen des Bundes auf Zahlung von            zur Änderung der Kostenordnung der Luftf ahrtver-\nGebühren können auch gestundet oder ganz oder            waltung vom 11. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 648),\nteilweise erlassen werden, wenn das öffentliche          außer Kraft.\nInteresse es verlangt.                                     (3) Die Kosten für Amtshandlungen, die vor dem\nin Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt, aber\n§ 9                             noch nicht beendet waren, sind nach der Kostenord-\nnung der Luftfahrtverwaltung vom 8. November\nBerlin-Klausel\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 641), geändert durch die\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       Luftfahrtverwaltung vom 11. Juni 1968 (Bundes-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-        gesetzbl. I S. 648), zu erheben, bei neu eingeführten\nsetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Än-     Gebührentatbeständen nach dieser Verordnung.\nBonn, den 19. Dezember 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","\":1. l-U  Td(J der Ausqabc: Bonn, den 31. Dezember 1974             3731\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nInhaltsverzeichnis\nI. !\\ncrkc'nmu1g jm Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\nlI. Zulassunq von Luftfahrtgerät\nl II. Prüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen\nIV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal\nV. Anlage und Bc~trieb von Flugplätzen\nVl. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\nVll. :Erlaubnis im Luftbildwesen\nVllL Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\nI. Anerkennung im Bereich der Prüfung von\nLuftfahrtgerät\n1. Musterprüfung\nAnerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder\nVerlängerung oder Erweiterung der Anerken-\nnung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät\n- LuftGerPO) ............................. .                          250,- bis 2 000,- DM\n2. Stückprüfung\na) Anerkennung eines Herstellers oder Verlän-\ngerung oder Erweiterung der Anerkennung\n(§ 18 LuftGerPO) ........................ .                       250,- bis 2 000,- DM\nb) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stel-\nlen (§ 25 LuftGerPO) .................... .                                   150,- DM\n3. Nachprüfung\na) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Be-\ntriebes oder Verlängerung oder Erweiterung\nder AnerkE!nnung (§ 33 LuftGerPO) ...... .                        250,- bis 2 000,- DM\nb) Anerkennung eines selbständigen Prüfers\nvon Luftfahrtgerät oder Verlängerung oder\nErweiterung der Anerkennung (§ 33 Luft-\nGerPO) ................................ .                                     150,- DM\nc) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufen-\nden Nachprüfung (§ 28 LuftGerPO) ....... .                        500,- bis 1 000,- DM\nd) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stel-\nlen (§ 40 LuftGerPO) .................... .                        20,- bis   150,- DM\n4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prü-\nfung von Luftfahrlgert:it\na) Befreiung von cln Anerkennung bei der Her-\nstellung im Amateurbau (§ 42 Luft.GerPO) ..                                   100,- DM","BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) Drn1Jchti~Jun~J zm Durchführung bestimmter\nNc1chprüfungen in Sonderfällen (§ 44 Luft-\nGerPO) ................................ .                                10,- bis   100,- DM\nc) Änderung oder Neuausstellung der Anerken-\nnungsurkunde eines luftfohrttechnischen Be-\ntriebs bei nicht wesentlichen Veränderungen\nim Betrieb . . . . . . . . . . ................... .                                 20,-- DM\nIJ. Zulassung von Luftfahrtgerät\nJ. Musterzulc1ssung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung - LuftVZO ---)\nA. Grundgebühren\na) Flugzeuge mit einPm höchstzulässigen Flug-\ngewicht\nbis      2 000 kg ........................ .                                        180,-  DM\nübPr     2 000 kg bis          5 700 kg . . . . . \" . . . .\n~                                        250,-  DM\nüber    :i 700 kg bis 14 000 kg          • 0 •••••••••                              350,-  DM\nüber 14 000    k9 bis 50 000 kg          b O O\"  0.  0.  0 0.                       900,-  DM\nüber 50 000    kg bis 100 000 kg         • • • • • • u • • • •                    1800,-   DM\nüber 100 000   kg bis 150 000 kg . . . . . . . . .\n~         .                      3 600,-  DM\nüber 150 000   kg                                                                 5000,-   DM\nb) Drehflügler\n(Hub-, Tra9- und Flugschrauber) ......... .                      Gebührensätze wie für Flugzeuge\nc) Luftschiffe .............................. .                             300,- bis 1 000,- DM\nd) Motorsegler\n1. selbststartende                                                                  180,- DM\n2. nicht-selbststartende -          ............... .                                40,- DM\ne) Segelflugzeuge         ......................... .                                     40,- DM\nf) Bemannte Ballone ....................... .                                             60,- DM\ng) Personenfollschirme ..................... .                                            40,- DM\nh) Startgeräte ............................. .                                20,- bis   400,- DM\njedoch StartwindEm                                                                   40,- DM\ni) Flugmotoren\nmit einer höchstzulässigen Startleistung oder\nmit einem höchstzul~issigen Startschub\nbis     100 PS .......................... .                                         100,- DM\nbis     200 PS oder 300 kp . . . . . . . . . . .\n~               ~                      150,- DM\nüber 200 PS bis               500 PS oder\n300 kp bis          l 000 kp . . . . . . . . . .\n~     ~       ~                      300,- DM\nüber 500 PS bis             J 000 PS oder\n1 000 kp bis         5 000 kp .............                                   450,- DM\nüber 1 000 PS odPr über 5 000 kp ....... .                                          600,- DM\njedoch Flu~JJnoLoren für Motorseuler                                                 50,- DM\nj) Propeller\nFeste Propeller und einstellbare Propeller ..                                        75,- DM\nVerstellpropeller                                                                   150,- DM\nk) Funkgeräte\nsoweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach\n§ 1 Abs. l Nr. J bis 6 LuftVZO bestimmt sind                             50,- bis   500,- DM\nB. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der\nnotwendigen Untersuchun9en und Prüfungen\nfür die Muslerzulussung und die Prüfung\nvon Einzelstücken (§ 41 LuftCerPO) ...... .                                          25,-- DM","Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                     3733\n2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)\na) Grundgebühr ........................... .        Ein Zehntel bis zur Hälfte der Musterzulassungs-\ngrundge bühr\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der\nnotwendigen Untersuchungen und Prüfungen\nfür die Musterzulassung ................. .                                 25,- DM\n3. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14\nund 18 a LuftVZO)\na) Flugzeuge einschließlich selbststartender Mo-\ntorsegler mit einem höchstzulässigen Flug-\ngewicht\nbis     2 000 kg ........................ .                                 80,-   DM\nüber    2 000 kg bis 20 000 kg .......... .                                200,-   DM\nüber 20 000 kg bis 100 000 kg .......... .                                 750,-   DM\nüber 100 000 kg ........................ .                                1500,-   DM\nüber 150 000 kg ........................ .                                2000,-   DM\nb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ......... .     Gebührensätze wie für Flugzeuge einschließlich\nselbststartender Motorsegler\nc) Luftschiffe\nbis zu 10 000 kg Leergewicht ohne Gas                                      300,-_ DM\nüber 10 000 kg Leergewicht ohne Gas ..... .                    300,- bis   500,- DM\nd) Segelflugzeuge und nicht-selbststartende Mo-\ntorsegler ............................... .                                 20,- DM\ne) Bemannte Ballone ....................... .                                   30,- DM\nf) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig\nist ..................................... .     Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfdhrt-\ngerät, höchstens jedoch 600,- DM\ng) Personenfallschirme, soweit sie nicht zur Ret-\ntung aus Luftnot bestimmt sind .......... .                                 20,- DM\nBeantragt dieselbe Person, die den Antrag auf\nMusterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt\nhat, nach Erteilung der Musterzulassung auch\ndie Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät\ndieses Musters, so wird die Verkehrszulassungs-\ngebühr für das erste Stück nicht erhoben.\n4. Änderung der Verkehrszulassung ........... .            Ein Zehntel bis ein Drittel der Gebühren\nfür die Verkehrszulassung\n5. Zweitschrift ............................... .                                  20,- DM\ndes Lufttüchtigkeitszeugnisses\noder\ndes Eintragungsscheines\n6. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)\na) Einzelgenehmigung\naa) Flugzeuge einschließlich selbststarten-\nder Motorsegler .................. .\nbb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ... .    Die Hälfte der Gebühren für die Verkehrszulassung,\njedoch mindestens 20,- DM\ncc) Luftschiffe ........................ .\ndd) Segelflugzeuge ................... .\nee) Bemannte Ballone ................. .","37,'34                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nH) Sonstiges Luflfahrl{Jeri:it, soweit es nach\nder Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüf-\npflichtig ist. ......................... .      Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfahrt-\ngerät, höchstens jedoch 350,-- DM\ngg) Flugmodelle ........................ .                                       20,- DM\nhh) Personenfallschirme ................. .                                      lO,- DM\nii) Startgeräte ......................... .                        20,- bis 200,- DM\nh) All~Jcmeine Genehmigung        ............... .   Die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung. Bei\nFlugzeugen einschließlich Motorseglern und Dreh-\nflüglern ist die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-\nmigung nach der höchsten Gewichtsklasse der\nbetroffenen Luftfahrzeuge zu berechnen\n7. Luftlüchligkei lszeugnisse für die Ausfuhr von\nLuftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) ............... .          Gebührensätze wie für die vorläufige Verkehrs-\nzulassung\n8. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der\nLuftfahrzeugrolle (§ l8 LuftVZO) ............ .                                      20,- DM\n9. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung\nfür nicht in der Bundesrepublik Deutschland her-\ngestelltes oder nicht zivilzugelassenes Luftfahrt-\ngerät ..................................... .                                        20,- DM\n10. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die\nZulassung von Abweichungen nach Abschnitt IV\nNr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO ....                                       20,-- DM\n11. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41\nAbs. l LuftGerPO .......................... .                                        40,- DM\nIII. Prüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaub-\nnisse und Berechtigungen\n1. Privatflugzeugführer (§ 3 Prüfordnung für Luft-\nfahrtpersonal --- LuftPersPO ----) ............ .                                   125,- DM\n2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse (§ 7 LuftPersPO)                                      250,- DM\n3. Berufsflugzeugführer l. Klasse (§ 11 LuftPersPO)                                    350,- DM\n4. Linienflugzeugführer (§ 15 LuftPersPO) ...... .                                     500,- DM\n5. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersPO)                                          125,- DM\n6. Berufshubschrauberführer (§ 24 LuftPersPO)                                          250,- DM\n7. Linienhubschrauberführer (§ 28 LuftPersPO)                                          350,- DM\n8. Führer von Motorseglern (§ 31 Abs. 3 LuftPers-\nPO) ........................... ·········· ···                                      100,--- DM\n9. Segelflugzeugführer (§ 35 LuftPersPO) ....... .                                      30,- DM\n10. Freiballo~iführer (§ 41 LuftPersPO) .......... .                                      60,- DM\n11. Luftschifführc~r (§ 45 LuftPersPO} ............ .                                    250,- DM\n12. Flugnavigatoren (§ 50 Luft.PersPO) .......... .                                      350,- DM\n13. Flugingenieure (§ 54, § 53 Abs. 3 LuftPersPO) .                                      350,- DM\n14. Musterberechtigung (§ 60 Abs. 2 LuftPersPO) ..                           20,- bis    225,- DM\n15. Instrumentenflugberechtigung (§ 63 LuftPersPO)                                       250,~ DM\n16. Kunstflugberechtigung (§ 67 Abs. 3 LuftPersPO)                                        30,- DM","T, 1 ~J (for /\\usgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                3735\n1/   Wolk<'1lflt1~Jlw1(•d1ii(Jt111q (§ !/) .,\\lJ::.;. 1 LultPe:rs-\n1\n:>C)) . . . . . . . . .             . . . . . . . . ....... .                                  30,- DM\n1H. lkrcchtigun~J ✓.ur /\\t1sbiid1111cJ und Einweisung\n•.1on FlWJi'.<'U~Jfi1hr<·rn und ! lubschrüubcrführern\nsowir: Fülircrn von Molorsc~Jlcrn und Luftschif-\nfen (§ 7'2 /\\bs. /J, § 7:3 /\\bs. 2, § 74, § 76 Abs. 2,\n§ 7B J\\bs. 2 Luf!PcrsPO) .................... .                                  100,--- bis  300,- DM\n19. fü:rPchtiuuniJ :;,11r A usbildun~J von Segelflug-\nzeugführern und Frcibdllonfijhn'rn (§ 75 Abs. 3,\n§ 77 Abs. 2 LuflPersPO) .................... .                                    40,- bis    150,- DM\n20. Fallschirrnabspringer (§ 81 LuftPersPO) ...... .                                               30,- DM\n21. Prüfer von Luftfcll1rto(!f\"dt (§ BB LuftPcrsPO)\na) Klasse           bis :3 .......................... .                                       110,- DM\nb) Klasse 4                                                                                    50,- DM\n22. Flugdienstberntcr (§ 91 LuflPt:rsPO) ......... .                                              225,- DM\n23. Starter und Stc~uerer von verkehrszulassungs-\npflichtigcn Flugmodellen und von nach § 6\nNr. 10 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nverkehrszulassungspflichtiqem                  Luftfahrtgerät\n(§ 93 LuftPersPO) .......................... .                                    20,- bis     50,- DM\n24. Teilweise          oder vollständiqe Wiederholung\neiner nichtbcslandenen Prüfung (§ 104 Abs. 3\nLuftPersPO) ............................... .                             Die Hälfte der jeweiligen Gebühr\nbis zur vollen Gebühr\n25. Prüfungen für die Erneuerung der Erlaubnisse\nund Berechtigungen ........................ .                             Die Hälfte der jeweiligen Gebühr\nbis zur vollen Gebühr\n26. Prüfungen für die Verlängerung der Erlaub-\nnisse und Berechtigungen, soweit eine Prüfung\nerforderlich ist ............................. .                          Die Hälfte der jeweiligen Gebühr\nbis zur vollen Gebühr\n27. Uberprüfung der Inhaber einer militärischen\nErlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO) ....... .                                  50,- bis    325,- DM\n28. Uberprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 Luft-\nVZO ...................................... .                                      50,- bis    150,- DM\n29. Uberprüfung des Inhabers bei der Anerkennung\neiner ausländischen Erlaubnis im Einzelfall (§ 28\nAbs. 2 LuftVZO) ........................... .                                     50,- bis    150,- DM\nIV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt-\npersonal\n1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal\neinschl. Musterberechtigung (§§ 26, 27, 28 Abs. 3\nLuftVZO) ................................. .                                                   20,- DM\n2. Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung\n(§ 60 LuftPersPO) .......................... .                                    20,- bis     50,- DM\n3. Erteilung der Berechtigung für Flüge nach In-\nstrumentenflugregeln (!FR-Flüge) (§ 64 Luft-\nPersPO) ................................... .                                                  15,- DM\n4. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-\nund Wolkenflug sowie das Abslreuen und Ab-\nsprühen von Stoffen (§ 71 LuftPersPO) ....... .                                                15,- DM","3736                                                   BundesgesertzbLatt, Jahrgang 1974, Te,il I\n5. Erl.<~i 111 ng der Ldirbercch ligung oder Einwei-\nsungslwrech l.i~Jtm~J (§ 79 LufLPersPO) ......... .                                                  15,- DM\nb. Anerkenrrnng von Erlaubnissen im Einzelfall\n(§ 28 Abs. 2 LuftVZO) . . . . . . . . . . ........... .                                   20,- bis   50,- DM\n7. Ausskllunq             einet         Bescheinigung über die\nAllgem. Anerkennung einer ausländischen Er-\nlaubnis(§ 28 Abs. 2 Lul!VZO)\nfür eine Einzelperson .................... .                                                     20,- DM\nfür eine P<'rsoncngruprw . . . . . . . . . . . .... .                                            50,- DM\n8. Erleilung der Erlaubnis zur Ausbildung von\nLuftfdhr<'rn (§ :n LufLVZO)                              ............ .                 100,- bis   450,- DM\n9. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)                                                              30,- bis  150,- DM\n10. Ausstellung eirwr Zwr~itschrift . . . . . . . ....... .                                               20,-- DM\n1 l. Ausnahrneqc~nehmigungen (§ 41 Abs. 5 und § 55\nLuftBO)      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .                  50,- bis  150,- DM\n12. Bestätigung der Bestelltmg von Flugleitern (§ 45\nAbs. 3 Satz 2, § 53 Abs. l, § 58 Abs. 1 LuftVZO)                                          20,- bis   50,- DM\n11. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe (§ 36 Luft-\nVZO) ..................................... .                                              50,- bis  450,- DM\nV. Anlage und Betrieb von Flugplätzen\n1. Genehmigung von Anlage und Betrieb\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) .......... .                                       1 000,- bis 2 000,- DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ........ .                                         200,- bis 1 000,- DM\nc) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)                                               100,- bis   300,- DM\n2. Genehmi9ung des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) .......... .                                         200,- bis 1 000,- DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ........ .                                           50,- bis  250,-- DM\nc) eines Scgclfluggelünch·s (§ 57 LuftVZO) ... .                                          30,- bis  150,- DM\n3. Gestattun~J dc'r Vcmnlwilc'n nach§ 7 LuftVG                                              100,- bis   500,- DM\n4. Abnahmeprüfung eines Flugplatzes\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO)                                               500,- bis 2 000,- DM\nb) eines Landeplatzes (§ 5] LuftVZO) ........ .                                         100,- bis   500,- DM\nc) eines S<'gel flumwl~1ndes (§ 58 LuftVZO) ... .                                         50,- bis  200,- DM\n5. Genehmigtmg wesentlich(~r Erweiterungen oder\nAnderungen der Anlage und des Betriebes eines\nFlugplatzes\na) für Flugbi::ifen (§ 6 Abs. 4 LuftVG) ......... .                                     200,- bis 2 000,- DM\nb) für Landeplätze (§ ti Abs. 4 LuftVG) ....... .                                         50,-- bis 500,- DM\nc) für Segelflugqeli:inde (§ b Abs. 4 LuftVG) .. .                                        25,-- bis 150,- DM\n6. Abnahmeprüfung bei wesc~ntlichen Erweiterun-\ngen oder Anderungen der Anlage und des\nBetriebes\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 4 Luft-\nVZO) ................................. .                                            100,- bis 1 000,- DM\nb) eines Larnleplalzes (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53\nAbs. 1 LuflVZO) ........................ .                                            25,- bis  200,- DM\nc) eines Segplfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60\nLuftVZO) ............................... .                                            20,- bis  100,- DM","Nr. 143  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                     3137\n7. Planfc~sl.slellun~J (§ 8 LufLVG)\na) für cirwn Flurrhafcn                                           1 000,- bis 2 000,- DM\nb) für eint'.n Lrndcplalz                                           200,- bis 1 000,- DM\n8. Genehmigung und Änderung der Benutzungs-\nordnung und der Rcgelunn der Entgelte\na) für FlugbJfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) ...... .                      50,- bis    200,- DM\nb) für LandPpU:itze (§ 43 Abs. l, § 53 Abs. 1\nLuftVZO) ............................... .                       20,- bis    100,- DM\n9. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1\nund § 53 Abs. 1 LuftVZO) bei\na) Flughäfen ............................... .                       50,- bis    200,- DM\nb) Landeplätzen       ........................... .                  20,- bis     50,- DM\n10. Genehmigtmg der Errichtung bestimmter Anla-\ngen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) ...                     50,- bis    250,- DM\n11. Bestimmungen eines beschrctnklen Bauschutz-\nbereichs (§ 17 LuftVC;)\na) eines Landeplatzes ...................... .                      100,- bis    500,- DM\nb) eines SeuclflurJgelJndes .................. .                     50,- bis    250,- DM\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n1. Genebrnigung von Luftfahrt.unternehmen (§ 20\nAbs. 1 LuftVG, § 63 LuftVZO) ............... .                      200,- bis 2 000,- DM\n2. Erstellung von Gut.achten (§ 62 Abs. 3 LuftVZO)                     100,- bis 2 000,- DM\n3. Genehmigung einer Fluglinie {§ 21 Abs. 1\nLuftVG) ................................... .                       100,-· bis 1 200,- DM\n4. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung\nvon Luftfahrzeuqen für sonstige Zwecke (§ 20\nAbs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO) ............... .                      100,- bis    500,- DM\n5. Genehmigun~J von Selbstkoslenflügen (§ 20\nAbs. 2 LuftVG, § 71 LuftVZO) ............... .                       50,- bis    500,- DM\n6. Erteilung eirn!r Allgemeinen Ausflugerlaubnis\n(§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) ................... .                      20,- bis    500,- DM\n7. Genehmigung von Luftfahrl veranstaltungen (§ 24\nLuftVG, § 75 Lufl.VZO) ..................... .                       50,-- bis 500,- DM\n{In der Gebühr sind die sonstigen nach diesem\nAbschnitt zu erhebenden Gebühren enthalten)\n8. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheits-\nmindesthöhe (§ 6 LuftVO) ................... .                       20,- bis    200,- DM\n9. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen\n(§ 7 LuftVO) ............................... .                       50,- bis    200,- DM\n10. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) ........ .                                  50,- DM\n11. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9\nLuftVO) ................................... .                        50,- bis    300,- mv1\n12. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen\nvon Luftfahrzeugen (§§ 1, 25 LuftVG, §§ 15, 16\nLuftVO) ................................... .                        20,- bis    300,-- DM\n13. Aufsicht von Luftfahrtunternehmen (§ 65 Luft-\nVZO) ..................................... .                        100,- bis 2 000,--- DM","3738                                          Bundesgese1tzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teil I\n14. Erlaubnis :;,ur Überführung eines Luftfahrzeugs\n(§ 25 Abs. 3 LuftBO) ........................ .                                             20,- DM\n15. Aufsieh! nach § 68 LuftVZO                                                         50,- bis  500,- DM\n16. Aufsic.ht nach § 71 LuftVZO                                                        25,- bis  500,- DM\nV n. Erlaubnis im Luftbildwesen\n1. Allgcrnei ne Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 Luft-\nVZO)     ...................................... .                                200,- bis   400,- DM\n2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO) ...                                     10,- bis  100,- DM\n3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbilclsperrgebieten (§ 83\nAbs. l und 4 LuftVZO) ...................... .                                     10,-· bis 100,- DM\n4. Nachtri:igliclw Änderung einer Erlaubnis nach\nNummern 1 bis 3 ........................... .                            Die Hälfte der Gebühr der Nr. 1 bis 3\n5. Erteilung eines Freigabev<:rmerks (§ 88 LuftVZO)\na) je Einz(~laufnc1lnne oder je Meter gedrehten\nFilms ................................... .                                    0,20 bis  10,-- DM\nMindestgebühr      2,- DM\nb) für Zeichnungen oder Abbildungen                                                 2,- bis   10,- DM\nc) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3\nLuftVZO) ............................... .                                    10,- bis  100,- DM\nVlII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrt-\nverwaltungen\nl. Ausstellung von Bescl1:zungs1rnsweisen ....... .                                             20,- DM\n2. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter\n(§ 78 LuftVZO) . . . . . . . . . . .................. .                          30,- bis  200,- DM\n3. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79\nLuftVZO) .................................. .                                                20,- DM\n4. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunk-\nstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO) ................ .                                  20,- bis  200,- DM\n5. Prüfung und UberwiJchunq von Flugsicherungs-\nanlagen sowie Znstirnmun9 zum Einrichten, Er-\nrichten und Ur!lrciben von besonderen Geräten\nzur Flugsicherung am Boden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 7\nGesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung,\n§ 81 Abs. 2 LuftVZO)\na) Grundgebühr     . . . . . . . . . . . . . . . ........... .                 100,- bis 5 000,- DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der\nnotwendi9en Untersuchungen ............ .                                               25,- DM\nc) Nachprüfung ............................ .                          Die Hälfte der erhobenen Grundgebühr\nzuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b)\n6. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für\nLuftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Flug-\ngewicht\nbis 5 700 kg                                                                   30,- bis  500,- DM\nüber 5 700 kg                                                                   200,- bis 1 000,- DM\n7. Erstellun~J von Gutachten\na) § 32 Abs. 3 LuftVZO ..................... .                                  100,- bis 2 000,- DM\nb) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 LuftVG ..... .                             100,- bis 2 000,- DM","Tt1q der Ausgabe: Bonn, den 3l. Dezember 1974            3739\nc) § 3 1 /\\ h s. J i. V. 111.   !\\ lJ s. 2 N r. (j bis 10 L urt V G               20,- bis   400,--- DM\nd) § ]1 /\\hs. '.l i. V.  111 . .l\\hs.    :2 Nr. 12 LuftVG ... .                   20,-- bis   60,- DM\ne) §21il /\\hs.1 Scllz'.lLuf1VO .............. .                                   40,-- bis   80,-- DM\nB. /\\ll~Jc11wirw Cuwlirnigung zum Durchfliegen von\nCcbieten mit Fluqlwschriinkunqcn (§ 11 Abs. 2\nSatz 2 LultVO)                             ................. .                    20,-- bis  100,- DM\n9. Anerkcnnun~J von Ausbildungslehrg~ingcn (z.B.\n§ l Abs. 2, § G /\\ bs. 2 LullPcrsPO) ........... .                                30,-· bis  100,- DM\nlü. AnerkennunrJ von Flugübungsger~ilcn (z.B. § 61\nAbs. 2 LuftPcrsPO) . . . . . .                        . .......... .              50,-- bis  500,- DM\n11. Änderung von Einl.ra~Jung('n in der Luftfahr-\nzeugrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... .            20,- bis    50,- DM\n12. Bestellung ürztlicher Sachverstündiger für Flie-\n~Jerlauglichkcil (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) ...                                  20,-- bis  150,- DM\n13. AncrkPnnung flic~Jerürztlicher Untersuchungs-\nstellen (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) .......... .                                 100,- bis   500,- DM\n14. Eintrngung von Startarten (Windenstart oder\nFlugzeugschleppslMI) bei SerF~Iflugzeugen .....                                               10,-- DM"]}