{"id":"bgbl1-1974-143-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":143,"date":"1974-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/143#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-143-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_143.pdf#page=14","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes","law_date":"1974-12-30T00:00:00Z","page":3726,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["3726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes\nVom 30. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustirnmung des Bundes-             zulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-\nrnles das folgende Gesetz beschlossen:                       fungs- oder Herstellungskosten der im Wirt-\nschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-\nschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen.\nArtikel 1                             (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage\nDas lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der          dürfen nur berücksichtigt werden\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes-                 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\ng,esetzbl. I S. 1493), zuletzt geändert durch das Ge-            neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\nsetz zur Förderung von Investitionen und Beschäf-                gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den\ntigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                  geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des\nS. 3676), wird wie folgt geün<lerl:                              § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge-\nhören, und\n1. Hinter§ 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:              2. die Herstellungskosten von unbeweglichen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens und\n,,§ 4 a\nvon Ausbauten und Erweiterungen an zum\nInvestitionszulage für bestimmte Investitionen                Anlagevermögen gehörenden Gebäuden, wenn\nim Bereich der EnergieerzPugung und -verteilung               die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite-\nrungen mindestens drei Jahre nach ihrer An-\n(1) Steuerpflichtigen irn Sinne des Einkom-\nschaffung oder Herstellung im Betrieb des\nmensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-\nSteuerpfüchtigen verbleiben.\ngesetzes wird für abnutzbare bewegliche und un-\nbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlag,evermö-                (3) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gel-\ngens und für Ausbauten und Erweiterungen an               ten entsprechend.\"\nzum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden, die\nnach dem 31. Dezember 1974 im Bereich der\nEnergieerzeugung und -verteilung im Zusammen-         2. Der bisherige § 4 a wird § 4 b.\nhang mit der Errichtung oder Erweiterung von\nHeizkraftwerken, Müllkrnftwerken, Müllheiz-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nwerken und Wärmepumpenanlagen einschließ-\nlich der Anlagen zur Wärmeverteilung ange-                a) In der Uberschrift werden die Worte ,,§§ 1\nschafft oder hergesteJlt werden, eine Investitions-           bis 4 a\" durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 b\" ersetzt.\nzulage gewährt; Voraussetzung ist, daß der Bun-\nb) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\ndesminister für Wirtschaft die besondere Eig-\nnung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Er-                     ,, (1) Die Inanspruchnahme einer der Investi-\nweiterungen zur Einsparung von Energie bestä-                  tionszulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes\ntigt hat. Satz 1 gilt entspred1end für Regeneratoren           oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes\nund Rekuperatoren zur Wärmerückgewinnung.                      schließt die Inanspruchnahme der anderen\nWerden die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder                    Investitionszulagen für dasselbe Wirtschafts-\nErweiterungen von einPr Gesellschaft im Sinne                  gut, denselben Ausbau oder dieselbe Erwei-\ndes § 15 Abs. l Ziff. 2 des Einkommensteuerge-                terung aus. Die Inanspruchnahme der Investi-\nsetzes vorgenommen, gelten die Sätze l und 2                  tionszulage nach § 4 a ist neben der Inan-\nmit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine In-                spruchnahme einer Investitionszulage nach\nvestitionszulage gewährt wird. Die Investitions-              den §§ 1, 4 oder 4 b dieses Gesetzes oder nach","Nr. 1 !J'.~   'Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                       3727\n§ 19 d<)S B(' rl i 11fördc:1 u 11qsqcsdzes zulässig.                          Artikel 2\nFür die lnc1ns1nuchnalnm? c!iner lnvestitions-\nzulaqe ni:lch § 4 b fJill cntspr,c~chendes.\"              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nc) In Absat.z 2 W<!rdcn die Worte ,,§§ 1, 4 und            zes vom 4. Januar 1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch\n4 a\" durch die Worte ,,§§ 1 und 4 bis 4 b\"              im Land Berlin.\nersetzt.\nd) In Absi:ll.z 7 wc~rden die Worle „von Beschei-\nnigungen nach § 2 und 4 a Abs. 2 Satz 4 sowie                                 Artikel 3\nAbs. 3\" durch die Worte „ von Bescheinigun-\ngen nach den §§ 2, 4 a und 4 b Abs. 2 Satz 4              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nsowie Abs. 3\" ersetzt.                                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}