{"id":"bgbl1-1974-143-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":143,"date":"1974-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/143#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-143-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_143.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3725,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 143 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                       3725\nGesetz\nüber die Finanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite\nvon Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-   des aus der Gewährleistung darf 44,04 vom Hundert\nschlossen:                                              der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsverpflichtun-\ngen nicht übersteigen.\n§ 1\n(2} Werden Gewährleistungen für Kredite in an-\nDie von der Bundesregierung beabsichtigte Zu-        deren Währungen als dem US-Dollar übernommen,\nstimmung zur Aufnahme und Gewährung von Kre-            so sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung\nditen im Gegenwert von bis zu 3 000 000 000 US-         der Urkunden an der Frankfurter Devisenbörse zu-\nDollar einschließlich der Zinsen im Jahre 1975 durch    letzt amtlich festgestellt worden ist, auf den in Ab-\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Finan-      satz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurechnen.\nzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite von\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft wird gebilligt.                                                         § 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§  2                          und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-         Land Berlin.\nmächtigt, für nach § 1 gewährte Kredite Bürgschaf-\nten, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis\n§ 4\nzur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar einschließlich\nder Zinsen gegenüber der Europäischen Wirtschafts-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngemeinschaft zu übernehmen. Die Haftung des Bun-        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}