{"id":"bgbl1-1974-143-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":143,"date":"1974-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/143#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-143-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_143.pdf#page=4","order":3,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs)","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3716,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["3716                                  Bundesgeise1tzbLartt, Jahrgang 1974, Teil I\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechUicher Vorschriften\n(Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs)\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher\nral.es das folgende Gesetz beschlossen:                           Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienst-\nArtikel I                               lichen Wohnsitz anweisen:\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                      1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tä-\ntigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nist,\nBekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1281), zuletzt geändert durch das Dritte               2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder\nGesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versor-                      Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten\ngungsbezügen in Bund und Ländern vom 26. Juli                         Dienststelle wohnt,\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), wird wie folgt ge-              3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder\nändert:                                                               Soldat im Ausland an der deutschen Grenze\nbeschäftigt ist.\n1. In der Inhaltsübersicht werden\nSie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stel-\n1.1. die Worte „ 12 bis 17\" ersetzt durch „ 12 bis                             11\n14\"\nlen übertragen.\n1.2. die Worte „3. Titel: Der Kinderzuschlag 18\nbis 20\" gestrichen.                                 5. An die Stelle von Kapitel I Abschnitt II 2. und\n3. Titel treten die folgenden Vorschriften:\n2. In § 2 Abs. l werden das Wort „Kinderzuschlag\"\nund dc1s anschließende Komma gestrichen.                                              „2. Titel\nDer Ortszuschlag\n3. § 2 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 2 a\n§ 12\nGrundlage des Ortszuschlages\nTeilzcitbeschäftig te Bec1mte und Richter\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage II\nEin Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit\ngewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarif-\nnach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtenge-\nklasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten\nsetzes ermäßigt worden ist, erhält im gleichen\nzugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Fami-\nVerhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt\nlienverhältnissen des Beamten entspricht.\nauch für einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a\nAbs. 1 Nr. 1 des Deutscben Richtergesetzes er-                  (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher\nnü:ißigt worden ist. 11\nVerpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft woh-\nnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zu-\n4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:                      stehen würde, erhalten in der Tarifklasse I c\n,,§ 4 a                              einen Ortszuschlag von zweihundertneunund-\nneunzig Deutsche Mark und in der Tarifklasse II\nDienstlicher Wohnsitz                         von zweihundertachtundsiebzig Deutsche Mark.\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder                Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nRichters ist der Ort, an dem die Behörde oder                geldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berück-","Nr. 14]     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                      3117\nsichligung der §§ 3, 6 oder 8 des Bundeskinder-         7. In § 26 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ge-\ngeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich           strichen.\nden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2\nund der Slufe, die der Anzahl der Kinder ent-           8. § 27 erhält folgende Fassung:\nspricht.\n,,§ 27\n§ 13\nKinderzuschlag\nStufen des Orl.szttsch ldges\n(1) Der Kinderzuschlag wird für Kinder ge-\n(1) Zur Stufe l ~Jchi>rcn die lc!digen Beamten.          währt, die nach den §§ 2 und 3 des Bundeskin-\ndergeldgesetzes bei Jem Beamten zu berücksich-\n(2) Zur Stufe '.2 !Jehör<:n                              tigen wären. Er beträgt zehn vom Hundert des\nl. verheiratete Bc.-rnlle,                                  Grundgehaltes und der Auslandszulage eines\nBeamten der Besoldungsgruppe A 10 in der\n2. vcrwilweLE~ und ~Jcschi<'d<'1w Beamte sowie              zehnten Dienstaltersstufe. Steht einer Waise ein\nBeamte, deren r(hc m1 f~JPr10lwn oder für nich-         Ausgleichsbetrag nach § 156 Abs. 2 des Bundes-\ntig erkHirt ist,                                        beamtengesetzes zu, so erhält der Anspruchs-\n3. ledige fü~amlc, die     dtiS vi<!rzigste Lebensjahr      berechtigte den Unterschiedsbetrag zwischen\nvollend()! hülwn,                                       dem Ausgleichsbetrag und dem Kinderzuschlag\nnach Satz 2.\n4. cmdcre lcdi~Je l:kdn1I<~, di<~ <!ine andere Per-\nson nichl nttr voriibc:r~JPlwnd in ihre Woh-               (2) Der Kinderzuschlag wird für Kinder, die\nnung aufg(mornmen hc1ben und ihr Unterhalt              sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhal-\ngewähren, weil sie q<!S<'tzlich oder sittlich           ten, in Höhe der für das Kindergeld nach dem\ndazu verpJichlet sind oder aus beruflichen              Bundeskindergeldgesetz geltenden Sätze ge-\nod(-!r qesundheitlichen Cr1inden ihrer Hilfe            währt. Er betr~igt einhundertachtzig Deutsche\nbedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen                Mark, wenn infolge der Versetzung des Beam-\ngelten Kinder c1uch dc1nn, wenn der Beamte              ten in das Ausland im Inland kein Hausstand\nsie auf seine Kosten c1mlerwPit untergebracht           eines sorgeberechtigten Elternteils des Kindes\nhat, ohne duß dildurch di(: häusliche Verbin-           besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zu\ndun9 mit ihm c1ufqehobcn werden soll.                   dem Kinderzuschlag nach den Sätzen l und 2\nwird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen ge-\n(3) Der Kinderzuschlag wird vom Beginn des\nhören die Beamten der Stufe 2, denen Kinder-\nMonats an gewährt, in dem die Anspruchsvor-\ngeld nach dem Bundesk indergeldgesetz zusteht\naussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende\noder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 6 oder 8\ndes Monats gewährt, in dem die Anspruchsvor-\ndes Bundeskinderw~ldgesetzes zustehen würde.\naussetzungen wegfallen; § 29 bleibt unberührt.\"\nDie Stufe richtet sich nach der Anzahl der be-\nrücksichtigungsU.ib igen Kinder. Zu berücksich-\ntigen sind auch Kinder, für die das Kindergeld          9. In§ 28 Abs. 1 werden die Worte „der Ortsklasse\nweggefallen ist, weil sie Wehrdienst oder Zivil-            S, ausschließlich Kinderzuschlag\" ersetzt durch\ndienst ableisten.                                           die Worte „der Stufe l oder 2\".\n(4) Beamte der Sture 1, denen Kindergeld nach       10. Die §§ 35, 38 und 40 werden gestrichen.\ndem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne\nBerücksid1tigung dc!r §§ 3, 6 oder 8 des Bundes-       11. In§ 51 Abs. 1 werden das Wort „Kinderzuschlag\"\nkindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zu-             und das anschließende Komma gestrichen.\nsätzlich zmn Ortszuschlag der Stufe 1 den Unter-\nschiedsbetrag zw isclwn der Stufe 2 und der Stufe,     12. § 54 erhält folgende Fassung:\ndie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen\nKinder entspricht.                                                                   ,,§ 54\nFür das Grundgehalt der Besoldungsordnungen\n§ 14                             A und B und für den Ortszuschlag gelten die\nA ndenmg des Ortszuschlages                     §§ 4 a, 5 a bis 14, 42 entsprechend.\"\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse      13. Die Anlage II erhält die Fassung der Anlage\nwird von demselben Tage an gezahlt wie das                  dieses Gesetzes.\nGrundgehalt der nc~uen Besoldungsgruppe.\n(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird                                 Artikel II\nvorn Ersten des Monats an gezahlt, in den das\nfür die ErhöJ1ung mcJßgdwnde Ereignis fällt. Der                 Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nOrtszuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom             (1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nErsten des übernüchsü,n Monats nach dem Mo-            Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetz-\nnat ~iezahll, in den das mc1 f)9ebende Ereignis        blatt I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz\nfoll l. II\nüber die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen\nStaatssekretäre vom 24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. 1\n6. Jn § 24 Abs. 3 wird Satz 2 uc~strichen.                S. 1538), wird wie folgt geändert:","3718                                 BunclcsgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Teil I\n1. § 108 .Abs. 1 wird wie folgt ~Jednckrl:                   spruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt\na) Satz 1 Nr. 2 crhiiH folgende Fassung:\nfür die Anwendung der §§ 158 und 160 nicht als\nVersorgungsbezug. Im Falle des § 160 wird er\n„2. der Orlszuschlc1g (§ 156 Abs. 1 Satz 1) bis      nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.\"\nzur Stufe 2,\".\nb) In Satz 2 wird hinter dem Wort „vollen\" das\nWort „rnlwgehaltfähiqen\" (•ingefügt.              8. § 158 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n2. In § 111 Abs. 3 Satz 1 werden hinter dem Wort\n,,Rente\" die Worte „ohne Kinderzuschuß\" ein-                    ,, (2) Als Höchstgrenze gelten\ngefügt.\n1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des\n3. In § 115 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort                         Monats, in dem sie das fünfundsechzigste\n,,Rentenversicherungen\" die Worte „ohne Kin-                        Lebensjahr vollenden,\nderzuschuß\" eingefügt.                                              die für denselben Zeitraum bemessenen\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\n4. § 118 Abs. 1 Si:ilz 4 erster Halbsatz erhält fol-                   Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\ngende Fdssung: ,,Die Mindestversorgung erhöht                       sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich\nsich um fünfunddreißig Deutsche Mark für den                        des Unterschiedsbetrages nach § 156\nRuhcstandsbet1rnten und die Witwe;\".                               Abs. 1,\n5. In § 122 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Wort                2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf\n„Unterhaltsbeitrag\" die Worte „zuzüglich des                        die VoHendung ihres fünfundsechzigsten\nUnterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1\" ein-                       Lebensjahres folgenden Monats an\ngefügt.                                                            der Betrag nach Nummer 1,\n6. § 128 Abs. 4 Scdz 3 wird gestrichen.                               für Witwen\nder Betrag, der sich nach Nummer 1 unter\n7. § 156 erhfüt folgende Fassung:                                      Berücksichtigung des ihnen zustehenden\nUnterschiedsbetrages nach §, 156 Abs. 1\n,,§ 156                                    ergibt,\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Abs. l Satz 1                   für Waisen\nNr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vor-\nvierzig vom Hundert des Betrages, der\nschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der\nsich nach Nummer 1 unter Berücksichti-\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der\ngung des ihnen zustehenden Unterschieds-\nnach dem Besoldungsrecht in Betracht kommen-\nbetrages nach § 156 Abs. 1 ergibt,\nden Stufe des Ortszuschlages wird neben dem\nRuhegehalt gezc1hlt. Er wird unter Berücksich-                      erhöht um sechzig vom Hundert des Be-\ntigung der nach den Verhfütnissen des Beamten                       trages des Gesamteinkommens aus der\noder Ruhestandsbeamten für die Stufen des                           Versorgung und der Verwendung im öf-\nOrtszuschlciges in Betrucht kommenden Kinder                        fentlichen Dienst, der die jeweilige Höchst-\nneben dem \\'\\Titwengeld gezahlt, soweit die                        grenze übersteigt.\"\nWitwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin-\nder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 6,           b) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.\n8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;\nsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unter-               c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem                 ,, (4) Bei der Berechnung der Höchstgrenze\nWaisengeld gezahlt, wenn die \\'\\Taise bei den                nach Absatz 2 Nr. 1 ist mindestens ein Betrag\nStufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen ist             in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils\noder zu berücksichtigen Wdre, wenn der Beamte                ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\noder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind meh-                  stufe der Besoldungsgruppe A 3 anzusetzen.\"\nrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der\nUnterschiedsbetra~J auf die Anspruchsberechtig-\nten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kin-        9. § 160 wird wie folgt geändert:\nder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 13 Abs. 3            a) In Absatz 1 wird das Wort „daneben\" durch\nSatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-                die Worte „neben den neuen Versorgungs-\nsprechend.                                                   bezügen\" ersetzt.\n(2) Neben dem Waisengeld wird ein Aus-\nb) In Absatz 2 werden jeweils am Ende der\ngleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das\nNummern 1, 2 und 3 die Worte „zuzüglich\nerste Kind nach § 10 des Bundeskindergeldge-                 des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1\"\nsetzes entspricht, wenn in der Person der Waise\nangefügt.\ndie Voraussetzungen des § 2 des Bundeskinder-\ngeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe                c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils hin-\nnach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht                  ter dem Wort „Ruhegehalt\" die Worte „zu-\nvorliegen und keine Person vorhanden ist, die                züglich des Unterschiedsbetrages nach § 156\nnach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes an-                    Abs. l\" eingefügt.","Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                          3719\n10. § 160 a wird wie folgt geändert:                     14. In§ 169 Satz 1 werden die Worte „einschließlich\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             der Kinderzuschläge\" gestrichen.\n,,Zu den Renten aus den gesetzlichen Renten-     15. § 180 wird wie folgt geändert:\nversicherungen rechnet nicht der Kinderzu-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „108\nschuß.\"\nAbs. 2, §§\" durch das Wort „108,\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Kinder-               b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte\nzuschlägen\" durch die Worte „des Unter-                   ,, § 108 Abs. 2, §\" durch die Worte ,, §§ 108,\"\nschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1\" ersetzt.                ersetzt.\nc) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ohne\nKinderzuschläge\" durch die Worte „zuzüglich       16. Dem§ 182 wird folgender Satz angefügt:\ndes Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. l\"           „Zu den Renten aus der Rentenversicherung\nund das Wort „Kinderzuschlag\" durch die                rechnet nicht der Kinderzuschuß.\"\nWorte „des Unterschiedsbetrages nach § 156\nAbs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld             (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Ja-\ngezahlt wird,\" ersetzt.                         nuar 1975 bis zum 31. Dezember 1975 aus einem Amt\nd) In Absatz 4 werden die Worte „ohne Kinder-       in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsgruppe\nzuschuß\" gestrichen.                            seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge\ndieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten hat,\nsind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster Halb-\n11. § 160b wird wie folgt geändert:                      satz des Bundesbeamtengesetzes die Bezüge des von\nihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ruhen\nseine deutschen Versorgungsbezüge\" durch\ndie Worte „ruht sein deutsches Ruhegehalt\"\nArtikel III\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nVersorgungsredttliche Vorschriften\n,, ; der Unterschiedsbetrag nach § 156 Abs. 1\nfür den Bereich der Länder\nruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes\nim zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nDienst vollendete Jahr.\"                                                      § 1\n(1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gelten\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „ruhen\ndie Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über\nihre deutschen Versorgungsbezüge\" durch\ndie Worte „ruht ihr deutsches Witwengeld         1. die    ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in § 108\nund Waisengeld\" ersetzt.                              Abs. 1,\nc) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:         2. den Ortszuschlag, den Unterschiedsbetrag und\nden Ausgleichsbetrag (§ 156),\n,,Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Ab-\nsatz 2 finden entsprechende Anwendung.\"          3. die Weitergewährung des Waisengeldes (§ 164\nAbs. 2);\nd) Absatz 5 wird gestrichen.\nsoweit in den genannten Vorschriften auf nicht un-\ne) Absatz 6 wird Absatz 5.                          mittelbar geltende Vorschriften verwiesen wird, tritt\nan deren Stelle das entsprechende Landesrecht.\n12. § 164 wird wie folgt geändert:                          (2) Dem § 128 Abs. 4 Satz 3, § 158 Abs. 3 Satz 1\nund § 160 b Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes ent-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                sprechendes Landesrecht wird aufgehoben.\n,, (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung\n(3) Durch Landesgesetz kann das Landesrecht an\ndes achtzehnten Lebensjahres auf Antrag ge-\ndie Änderungen der§§ 111, 115, 122, 160, 160a, 160b,\nwährt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des\n§ 164 Abs. 3, §§ 166, 169 und 180 des Bundesbeamten-\nBundeskindergeldgesetzes genannten Vor-\ngesetzes durch Artikel II Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 9, 10, 11\naussetzungen gegeben sind. Im Falle des § 2\nBuchstaben a bis c, 12 Buchstabe b, 13 bis 15 dieses\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes\nGesetzes angepaßt werden; bis zum Inkrafttreten\nwird ein eigenes Einkommen der Waise,\nvon Anpassungsvorschriften gelten die genannten\nsoweit es das Zweifache des Mindestvoll-\nÄnderungen des Bundesbeamtengesetzes mit un-\nwaisengeldes übersteigt, zur Hälfte auf das\nmittelbarer Wirkung für den Bereich der Länder ent-\nWaisengeld zuzüglich. des Unterschiedsbetra-\nsprechend. Das gleiche gilt für die Neufassung des\nges nach § 156 Abs. 1 angerechnet.\"\n§ 158 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Ar-\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden        tikel II Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a dieses Gesetzes\nhinter dem Wort „Witwengeld\" die Worte           hinsichtlich der Berücksichtigung des Unterschieds-\n„und den Unterschiedsbetrag nach § 156          betrages (§ 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)\nAbs. 1\" eingefügt.                               bei der Berechnung der Höchstgrenzen.\n(4) Artikel II Abs. 2 dieses Gesetzes gilt ent-\n13. In§ 166 Nr. 6 werden die Worte ,,§ 156 Abs. 2\"       sprechend für das dem § 109 des Bundesbeamten-\ndurch die Worte,,§ 156 Abs. 1\" ersetzt.             gesetzes entsprechende Landesrecht.","3720                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 2                           Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nRehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-\nD(1s fü'dmtcnrccbtsr,drn1engesetz in der Fassung\nblatt. I S. 1881), wird wie folgt geändert.:\ncler ßekimntmachung vorn 17. Juli 1971 (Bundes-\ngeselzbl. 1 S. 1025), zuletzt geändert durch das\n1. In der Inhaltsübersicht, Zweiter Teil, Abschnitt\nGesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamenta-\nrischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (Bundes-             IV, Nummer 3, werden die Worte „und Kinder-\nzuschläge\" gestrichen.\ngesetzbl. l S. 1538), wird wie folgt geändert:\n1. In der     [nhaltsübersicht werden bei Kapitel I,       2. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAbschnitt IV, 5. Titel, die Worte „a) Kinderzu-\nschläge ... 82\" gestrichen.                                  \"(2) Ubergangsgebührnisse werden gewährt\nnach einer Dienstzeit von\n2. § 65 Abs. l Satz 1 und 2 werden gestrichen.                 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs\n3. Die Uberschritt „a) Kinderwschläge\" vor § 82                    Monate,\nund § 82 werden gestrichen.                                2. sechs und weniger als acht Jahren für ein\n4. § 85a wird wie folgt geändert:                                  Jahr,\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „zuzüg-              3. acht. und weniger als zwölf Jahren für ein\nlich Kinderzuschlägen\" gestrichen.                         Jahr und sechs Monate,\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ohne                4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\nKinderzuschläge\" und „zuzüglich Kinderzu-              Die Ubergangsgebührnisse betragen fünfund-\nschlag\" gestrichen.                                    siebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letz-\nc) In Absatz 4 werden die Worte „ohne Kinder-              ten Monats. Bei der Berechnung ist der Ortszu-\nzuschuß\" gestrichen.                                   schlag bis zur Stufe 2 zugrunde zu legen. Wäh-\nrend des Bezugszeitraumes eintretende Ände-\n5. § 85 b Abs. 5 wird gestrichen.\nrungen des Familienstandes bleiben für den\n6. § 88 Abs. 2 wird gestrichen.                                Ortszuschlag und den Unterschiedsbetrag nach\n7. In § 91 werden die Worte „einschließlich der                § 47 Abs. 1 außer Betracht.\"\nKinderzuschHige\" gestrichen.\n3. In § 11 a Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „ohne\n§ 3                                Kinderzuschlag\" gestrichen.\nIst in Gesetzen und Verordnungen auf nach §§ 1\noder 2 außer Kraft getretene oder gestrichene Vor-         4. § 17 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nschriften verwiesen, treten an deren Stelle die ent-           „2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur\nsprechenden, in § l genannten Vorschriften.                         Stufe 2, \".\nArtikel IV                         5. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort.\n,,Rente\" die Worte ohne Kinderzuschuß\" ein-\n11\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                gefügt.\nDas Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-           6. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\ngesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Gesetz         ,,Rentenversicherungen\" die Worte „ohne Kin-\nzur Anderung des Bundesreisekostengesetzes und                 derzuschuß\" eingefügt.\ndes Bundesumzugskostengesetzes vom 13. Novem-\nber 19n (Bundesgesetzbl. J S. 1613), wird wie folgt        7. § 26 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz erhält fol-\ngeändert:                                                      gende Fassung:\n1. In§ 17 Abs. 5 letzter Satz werden die Worte „nnd            ,,Die Mindestversorgung erhöht sich um fünf-\nin den Fällen des § 160 a Abs. 2 des Bundes-               unddreißig Deutsche Mark für den Soldaten im\nbeamtengesetzes zuzüglich der Kinderzuschläge\"             Ruhestand und die Witwe;\".\ndurch die Worte ,, , zuzüglich des Unterschieds-\nbetrages nach § 156 Abs. 1 des Bundesbeamten-\n8. In § 30 wird Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird\ngesetzes\" ersetzt.\nAbsatz 2.\n2. In § 27 a werden nach den Worten „Besoldungs-\ngruppe A 1\" ein Komma und die Worte „zuzüg-            9. In der Uberschrift des Zweiten Teils, Abschnitt\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1            IV, Unterabschnitt 3, werden die Worte „und\nBBG,\" eingefügt.                                           Kinderzuschläge\" gestrichen.\nArtikel V                         10. § 47 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                           ,.§ 47\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung               (1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2)\nder Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-                 finden die für Soldaten geltenden Vorschriften\ndesgesetzbl. I S. 1481 ), zuletzt geändert durch das           des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-","Nr. 143 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                                 3721\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach                       für Waisen\ndem Besoldungsrecht in Betracht kommenden                             vierzig vom Hundert des Betrages, der\nStufe des Ortszuschlages wird neben dem Ruhe-                         sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung\ngehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung                        des ihnen zustehenden Unterschiedsbetra-\nder nach den Verhältnissen des Soldaten oder                          ges nach § 47 Abs. 1 ergibt,\nSoldaten im Ruhestand für die Stufen des Orts-                        erhöht um sechzig vom Hundert des Be-\nzuschlages in Betracht kommenden Kinder                               trages des Gesamteinkommens aus der\nneben dem Witwengeld gezahlt, soweit die                              Versorgung und der Verwendung im öf-\nWitwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin-                          fentlichen Dienst, der die jeweilige Höchst-\nder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 6                        grenze übersteigt.\"\nund 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben\nwürde; soweit hiernach ein Anspruch auf den                 b) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.\nUnterschiedsbetrag_ nicht besteht, wird er neben\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndem Waisengeld gezahlt,. wenn die Waise bei\nden Stufen des Ortszuschlages zu berücksich-                      ,, (4) Bei der Berechnung der Höchstgrenze\ntigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der                nach Absatz 2 Nr. 1 ist mindestens ein Be-\nSoldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte.                     trag in Höhe des Eineinviertelfachen der je-\nSind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,                    weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus\nwird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs-                  der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 an-\nberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallen-               zusetzen.\"\nden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 13              d) In Absatz 6 werden vor dem Punkt die Worte\nAbs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt                 „zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nentsprechend.                                                   § 47 Abs. 1\" eingefügt.\n(2) Neben dem Waisengeld wird ein Aus-\ngleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das           12. § 55 wird wie folgt geändert:\nerste Kind nach § 10 des Bundeskindergeldge-                a) In Absatz 1 wird das Wort „daneben\" durch\nsetzes entspricht, wenn in der Person der Waise                 die Worte „neben den neuen Versorgungs-\ndie Voraussetzungen des § 2 des Bundeskinder-                 . bezügen\" ersetzt.\ngeldgesetzes erfüllt sind, Ausschließungsgründe\nnach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvorliegen und keine Person vorhanden ist, die                   aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils\nnach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes an-                               die Worte „zuzüglich des Unterschieds-\nspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt                        betrages nach § 47 Abs. 1,\" angefügt.\nfür· die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als                   bb) In der Nummer 3 werden der Punkt\nVersorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er                             durch ein Komma ersetzt und die Wo e\nnur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.\"                           „zuzüglich des UnterschiedsflP\"'l'-1=-\"\"\"\"S nach\n§ 47 Abs. 1.\" angefügt.\n11. § 53 wird wie folgt geändert:                               c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\ndem Wort „Ruhegehalt\" die Worte „zuzüg-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.\n1 \" eingefügt.\n,, (2) Als Höchstgrenze gelten                       d) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein\n1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende                  Komma ersetzt und die Worte „zuzüglich des\ndes Monats, in dem sie das fünfundsech-              Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\" an-\nzigste Lebensjahr vollenden,                         gefügt.\ndie für denselben Zeitraum bemessenen\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der       13. § 55 a wird wie folgt geändert:\nEndstufe der Besoldungsgruppe, aus der           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas Ruhegehalt berechnet ist, zuzüg-\nlich des Unterschiedsbetrages nach § 47              ,,Zu den Renten aus den gesetzlichen Renten-\nAbs. 1,                                              versicherungen rechnet nicht der Kinderzu-\nschuß.\"\n2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Kinderzu-\ndes auf die Vollendung des fünfundsech-\nschlägen\" durch die Worte „des Unterschieds-\nzigsten Lebensjahres folgenden Monats\nbetrages nach§ 47 Abs. 1\" ersetzt.\nan\nder Betrag nach Nummer 1,                        c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ohne\nKinderzuschläge\" durch die Worte „zuzüg-\nfür Witwen                                           lich des Unterschiedsbetrages nach § 47\nder Betrag, der sich nach Nummer 1 unter             Abs. 1\" und das Wort „Kinderzuschlag\"\nBerücksichtigung des ihnen zustehenden               durch die Worte „des Unterschiedsbetrages\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 er-            nach § 47 Abs. 1, wenn dieser neben dem\ngibt,                                                Waisengeld gezahlt witd,\" ersetzt.","3722                                                BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Te1il I\nd)  In J\\bs<1Lz 4 W<!rdc,n die Worte „ohne Kin--                                             Artikel VI\ndcrzuschuH\" qestrid1e11.                                          Änderung des G 131 und der zweiten und Dritten\ne)  In Absc1Lz b wird dds Worl \"l{iriderzuschldge\"                              Durchführungsverordnung zum G 131\ndurch die TWorl(~ ,,des 1 lnierschiedsbetraqes\n11t1ch § 17 ;\\ bs. 1\" crs(~lzL\n1\n§ 1\nDas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\n14. § !>5 b wird wie Jolql qcii11dr,rl:                                  der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\na) In AIJsill1, 1 S<iJ;, 1        \\\\('rdc:11    dit' vVor\\.e „ruhen Personen in der                 der Bekanntmachung vom\nseine dcu!scl~(•11 \\r'(•r...,urqunqsbezLiqe\" durch              13. Oktober 196.5       unije:,QEisetzb1l. I S. 1685), zuletzt\nd i c Wo r U • .. rn 111 s 1 ' i n d (, ll                      geändert durch das Fünfte Gesetz zur Anderung\ncrsdz1 und lolcw1,d,,1 i lrilhsalz angefügt:                    beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\n,, ; der Lni1':         ,r~dsi1cl :cJq nach § 47 .Abs. 1\nschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848),\nrul1t in J hd·,0 \\\"rin '.2,i·\\-i vom JJundert für je-           wird wie\ndes im Z\\1, 1sclwnsla<1t J i dwn oder überstaat-\n1. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nlichen Dien'-it \\oilend,,Jr: Jahr.\"\nb) In Absatz Sc!l.1, 1 werden die \\Vorte „ruhen                     2. Dem§ 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nihre cleutsd1Pn \\fprc;orriungsbezüge\" durch                         \"Zu den Renten rechnen nicht Kinderzuschüsse\ndie Worte „ ruh1 ihr dc~uLsches Witwengeld                         aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und\nund Wais<'ll~Jeld'' erselzl und nach den Wor-                      Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallver-\nII\nten „Absdtzes l\" cli<! \\iVorte „Satz l einge-                      sicherung.\"\nfügt.\nc) Absatz 5 Satz '.2 erhült foltwnde Fassung:                       3. In § 52 a Abs. 1 Satz 4 werden die Worte ,,§ 156\nAbs. 2\" durch die Worte ,,§ 156 Abs. 1 Satz 2\"\n,,Absatz 1 Satz '.2 und Absätz 3 finden ent-\nersetzt.\nsprechende Anwendung.\"\nd) Absalz 6 wjrd gestrichen.                                        4. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 108\nAbs. 2, §§\" durch die Worte,,§§ 108,\" ersetzt.\n15. § 59 wird vvic: folgt ge~indert:\n5. In § 72 a Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten\na) Absatz 2 erhült. folgende Fassung:                                   „der zuletzt gezahlten Rente\" und „errechneten\n,,(2) Das \\-Vaisengeld wird nach Vollendung                     Rente\" jeweils die Worte „ohne Kinderzuschuß\"\ndes achtzehnten Lebensjahres auf Antrag                             eingefügt.\ngewährt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des\nBundeskinderge1dgese1zc~s genannten Vor-                        6. In § Tl a Satz 2 werden nach den Worten „Dies\naussetzungen                            sincl. hn Falle des        gilt auch für Renten\" die Worte ,,(ohne Kinder-\n§ 2 Abs. 2 Nr. ::l des Bundeskindergeldgeset-                      zuschuß)\" eingefügt.\nzes wird ein eigenes Einkommen der Waise,\nsoweit es das Z wci fache des Mindest-                                                        §2\nvollwai.sengeldes uu•c-,            :i,tC/      zur Hälfte auf\ndas Waisenuelcl zuzü~rlich des Unterschieds-                       § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des\nbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet.\"                         Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiler Halbsatz werden                       sonen (Umrechnung der Bezüge von Vertriebenen)\nnach dem Wort „Witwengeld\" die Worte                            in der Fassung vom 4. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I\n„und den Unterschiedsbetrag nach § 47                           S. 398, 400) wird gestrichen.\nAbs. 1\" eingefügt.\n16. In § 61 Satz 1 werden die Worte „einschließ-                                                        §3\nlich der Kinderzuschläge\" gestrichen.\n§ 1 Nr. 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Durch-\n17. § 79 a Satz l erhält folgende Fc1ssung:                              führung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\n,,§ 53 Abs. 6 ist his zum 31. Dezember 1975 mit                     fallenden Personen (Angestellte und Arbeiter) in\nder MaHqabe anzuwcndPn, dciß an die Stelle der                      der Fassung vom 4. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I\nin § 53 Abs. 4 bezeiclnwl.en Höchstgrenze das                       S. 398, 401) wird wie folgt geändert:\nZweifache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe                        1. In Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fas-\nA 1 zuzüglich des lJnterschiedsbetrafres nach                           sung:\n§ 47 Abs. 1 tritt.\"\n,, (einschließlich Ortszuschlag im Sinne des § 156\n(2) Artikel II Abs. 2 cliesPs Gesetzes gilt für § 18                      Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes)\".\nAbs. 1 Satz l des Soldatenversorgungsgesetzes ent-\nsprechend.                                                               2. Satz 4 erhält folgende Fassung:\n,,§§ 109 und 156 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Bundes-\n(3) Die Absätze l und 2 gelten nicht im Land                              beamtengesetzes finden entsprechende Anwen-\nBerlin.                                                                      dung.\"","Nr. 1,1:l  Tag d()r /\\usgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                         3723\nArtikel VII                                                     § 3\n.Änderung anderer Gesetze                             .Änderung des Bundesministergesetzes\n§ 1                               In § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 des Gesetzes über\ndie Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes-\n.Änderung des Sonderzuwendungsgesetzes\nregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDas Gesetz üb('r die Gewährung einer jährlichen           27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), zuletzt ge-\nSonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesge-                 ändert durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse\nsetzbl. I S. 609), zuldzt ~JeändPrt durch das Gesetz         der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli\nüber die Erhöhun~J der j~ibrlichen Sonderzuwendung           1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1538), wird jeweils Satz 2\nvom 30. Januar 1974 (Hundesg('sctzbl. I S. 129), wird        gestrichen.\nwie folgt ~Jeündert:\n§ 4\n1. In § 7 wird der Klci1nmerzusc1 lz ,, (§ 4 Abs. 2)\"\ndurch den Klammerzusatz ,, (§ 4 Abs. 2 zuzüglich                Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt\ndes Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1 des                 der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts\nBundesbemntengeselzes oder entsprechender Vor-               In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt\nschriften)\" ersetzt.                                    der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                              28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt\ngeändert durch das Zweite Gesetz über die Erhö-\n,,§ 8\nhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\nNeben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten           und Ländern vom 5. November 1973 (Bundesgesetz-\nfür jedes Kind, für das im Monat Dezember Kin-            blatt I S. 1569), wird der letzte Satz gestrichen.\ndergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, eine\nder in § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\ngenannten Leistungen oder ein Ausgleichsbetrag                                        § 5\nnach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes                          Änderung des Bundesbankgesetzes\noder entsprechender Vorschriften zusteht, ein\nIn § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deut-\nSonderbetrng von 50 Deutsche Mark gewährt.\"\nsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n§ 2\nÄnderung des Gesetzes über die Abkommen betref-\n.Änderung des Bundesumzugskostengesetzes               f end IWF, Weltbank und EWA vom 17. Dezember\nDas Bundesumzugskostengesetz in der Fassung               1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), werden die Worte\nder Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bun-               ,,§ 108Abs.2, §§\" ersetzt durch die Worte,,§§ 108,\".\ndesgesetzbl. I S. 1628), get:indert durch das Gesetz\nzur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen                                         § 6\nder Bediensteten in der Ständigen Vertretung der\nBundesrepublik Deutschl,md bei der Deutschen                        Änderung der Bundesdisziplinarordnung\nDemokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bun-                 § 77 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung\ndesgesetzbl. J S. 127::3), wird wie folgt geändert:          der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundes-\n1. In§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte           gesetzbl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch das\n„lebenden kinderzuschlagsberechtigten\" durch die          Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nWorte „lebenden, beim Ortszuschlag nach dem               1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-\nBundesbesoldungsgesetz           berücksichtigungsfähi-   ändert.:\ngen\" ersetzt.                                             a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\n2. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b werden die Worte          b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,,ver-\n„lebendes kinderzuschlagsberechtigtes durch die\nII\nden\" die Worte „ohne Kinderzuschuß1' eingefügt.\nWorte „lebendes, beim Ortszuschlag nach dem\nBundesbesoldungsgesetz           berücksichtigungsfähi-                               § 7\nges\" ersetzt.\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung\n3. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c werden die Worte\n„ gehörenden kinderzuschlags berechtigten\" durch             (1) § 105 Abs. 1 Satz 5 derWehrdisziplinarordnung\ndie Worte „gehörenden, beim Ortszuschlag nach             in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Septem-\ndem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungs-             ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird gestrichen.\nfähigen ersetzt.\nII\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n4. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 wird vor dem Unterabsatz\nfolgender neuer Unterabsatz eingefügt;\n§ 8\n,, Zu den Kindern im Sinne dieser Vorschrift ge-\nÄnderung des Gesetzes über die Amtsbezüge\nhören nicht Pflegekinder, für deren Unterhalt\nund Erziehung von anderer Seite laufend ein hö-              der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen\nherer Betrag als das Vierfache des niedrigsten               Für die Sätze des Ortszuschlages in der Anlage H\nSatzes des Kindergeldes monatlich gezahlt wird,           des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und\nferner Enkel, für deren Unterhalt vorrangig eine          Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970\nandere Persern gesetzlich verpflichtet ist, und           (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fas-\nGeschwister.\"                                             sung des Dritten Gesetzes über die Erhöhung von","3724                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-           wendung, wenn sic:h die Versorgungsbezüge aller zu\ndern vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)        einer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Hinter-\ngilt die Anlage dieses Gesetzes entsprechend.             bliebenen insgesamt nicht verringert haben.\nArtikel VIII                                              Artikel IX\nWahrung des Besitzstandes                                        Berlin-Klausel\nBleiben die Versorgungsbezüge der am Tage vor             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hin-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nterbliebenen in Anwendung des § 108 Abs. 1 Satz 1         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nNr. 2, des § 118 Abs. 1 Satz 4, des § 156 Abs. 1 des\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechender Vor-\nschriften hinter den Versorgungsbezügen ohne Kin-                                Artikel X\nderzuschlag zurück, die nach bisherigen Vorschriften                           Inkrafttreten\nzustehen würden, wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe\ndieses Unterschieds gewährt. Satz 1 findet keine An-         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nAnlage zu Artikel I Nr. 13\nAnlage II\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nTarif-      Zu der Tarifklasse\ngehörende Besoldungs-     Stufe 1            Stufe 3   Stufe 4  Stufe 5   Stufe 6 Stufe 7   Stufe 8\nklasse                                        Stufe 2  1 Kind   2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder\ngruppen\nIa         B 3 bis B 11            532,25   632,70   706,57    776,50   806,97    868,02  929,07    1005,11\nIb         B 1 und B 2,            449,00   548,34   622,21    692,14   722,61    783,66  844,71     920,75\nA 13 bis A 16\nI  C       A 9 bis A 12           399,05    484,52   558,39    628,32   658,79    719,84  780,89     856,93\nII         A 1 bis A 8            371,85    458,99   532,86    602,79   633,26    694,31  755,36     831,40\nBei mehr als sechs Kindern erhöht sidi der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksiditigende Kind\num 76,04 DM."]}